BVwG
30.04.2019
W251 1430100-4
W251 1430100-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018 zur Zl. 811517104-170266784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.10.2012 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus (Spruchpunkt römisch III.).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.07.2015 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
4. Mit Bescheid vom 05.11.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei und gewährte eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.08.2016 als unbegründet abgewiesen.
6. Der Beschwerdeführer reiste aus Österreich aus, stellte in Schweden einen Antrag auf Asyl und wurde aufgrund der Dublin-Verordnung am 28.02.2017 nach Österreich rücküberstellt, wo er am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.
7. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.04.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm auf Grund der in Somalia derzeit herrschenden Dürrekatastrophe und Hungersnot bei einer Abschiebung nach Somalia eine Verletzung gemäß Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde.
8. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.04.2017 den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.) und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch III.).
9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2017 soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde wurde soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folge-antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er nicht die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, behoben (Spruchpunkt römisch II.).
10. Am 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt einvernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er zur Zeit keinen Rechtsvertreter habe und er nicht (mehr) von Rechtsanwalt römisch 40 vertreten werde. Er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Seine Eltern seien damals in seinem Geburtsdorf und seine Brüder in Mogadischu gewesen. Darüber hinaus verfüge er über einen Onkel väterlicherseits in Saudi Arabien und eine Tante mütterlicherseits in Amerika. Im Falle einer Rückkehr hätte er Probleme, weil er einem Minderheitenclan angehöre, es in Somalia keine Sicherheit gäbe und er keine Familie dort habe. Zudem habe er Angst von der Al Shabaab ermordet zu werden. Von 28.12.2016 bis 28.02.2017 sei der Beschwerdeführer in Schweden gewesen.
11. Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2018, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (Spruchpunkt römisch II.), wurde Rechtsanwalt römisch 40 als Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Mit Schreiben vom 07.08.2018 gab die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt römisch 40 nie getroffen habe und ihm nie eine Vollmacht erteilt habe, weshalb um neuerliche persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer ersucht wurde.
12. Am 30.08.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an von 1996 bis 2011 in Mogadischu bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt zu haben und von Mogadischu (aus Somalia) ausgereist zu sein. Er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, lediglich zu einer Freundin seiner in Amerika lebenden Tante.
13. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 06.11.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch II.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr drohe, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder, junger Mann, dem es möglich wäre in Somalia Arbeit - wenn auch nur als Tagelöhner - zu finden und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
14. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und stellte für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Bescheid vom 02.03.2018 rechtmäßig zugestellt und somit in Rechtskraft erwachsen sei, den Antrag den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Weiters wurde vorgebracht, dass sich aus aktuellen Länderberichten ergäbe, dass die Lage in Somalia sich nicht derart darstelle, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinem realen Risiko iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zudem sei zu betonen, dass das Bundesamt im Bescheid vom 02.03.2018, auch wenn dieser nicht in Rechtskraft erwachsen sei, davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei und sich die Lage in Somalia somit binnen einem 3/4 Jahr derart geändert habe, dass nunmehr eine Rückkehr zumutbar sei. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft. Da der Beschwerdeführer über keine Netzwerke in Somalia und keine relevante Berufserfahrung verfüge, sodass es ihm nicht möglich wäre in absehbarer Zeit eine Beschäftigung in Somalia aufzunehmen, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut zu erteilen gewesen. Darüber hinaus halte sich der Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren in Österreich, was für ein vorhandenes Privatleben in Österreich spreche.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.04.2019 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters und eines Dolmetschers durch.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11). Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.10.2012 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (AS 203). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-gericht hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (AS 375). Die Entscheidung erwuchs hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unangefochten in Rechtskraft. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren an das Bundesamt zurückverwiesen (AS 375). Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.11.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (AS 527). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls zurück (AS 745). Diese Entscheidung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer ist am 28.12.2016 von Österreich nach Schweden gereist (AS 1108, 1502, 1754), wo er einen Asylantrag stellte. Am 28.02.2017 wurde er aufgrund der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt (AS 971 ff, 987 ff), wo er am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte (AS 979 ff).
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.04.2017 den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Rechtssache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.) und gab an, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch III.) (AS 1115).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2017 soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) (AS 1397). Der Beschwerde wurde soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er nicht die Zurückweisung des Folgeantrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, behoben (Spruchpunkt römisch II.) (AS 1397).
Mit Bescheid vom 02.03.2018 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilt ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch II.) (AS 1557).
Dieser Bescheid wurde zu Handen des Rechtsanwaltes römisch 40 zugestellt. vergleiche Rückschein AS 1559). Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid nicht zugestellt.
Der Beschwerdeführer war im Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten, der Beschwerdeführer war gänzlich unvertreten.
Mit Bescheid vom 06.11.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch II.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.) und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch fünf.) (AS 1763).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt vergleiche Rückschein AS 1765).
Gegen diesen Bescheid vom 06.11.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnen-betreuung GmbH, fristgerecht Beschwerde (AS 1937 ff).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1386, 1500, 1750, 127; Protokoll vom 08.04.2019 = OZ 12, Sitzung 7, 10, 15).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Clanfamilie der Digil, des Clans der römisch 40 , des Subclans der römisch 40 und des Subsubclans der römisch 40 (AS 174, 1386, 1500, 1750; OZ 12, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer gehört keinem Minderheitenclan an.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Shabelle Hoose, im Dorf römisch 40 (beim Bundesamt " römisch 40 " geschrieben) geboren und ist dort zunächst mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern aufgewachsen. Die Familie des Beschwerdeführers ist im Jahr 1996 nach Mogadischu, ins Stadtviertel römisch 40 in eine Mietwohnung gezogen (AS 173, 1387, 1753; OZ 12, Sitzung 9). Die Mutter des Beschwerdeführers hat in Mogadischu einen Gemüsestand betrieben (AS 174). Anfang 2011 zog die Familie des Beschwerdeführers zurück in das Geburtsdorf des Beschwerdeführers (AS 173, 1387; OZ 12, Sitzung 9). Der Vater des Beschwerdeführers betrieb eine Landwirtschaft, in der der Beschwerdeführer mitgeholfen hat (AS 173, 1386, 1501, 1753). Im Dezember 2011 ging der Beschwerdeführer mit seinen zwei Brüdern nach Mogadischu, von wo aus er Somalia am 11.12.2011 verlassen hat (AS 13, 1387, 1500). Der Beschwerdeführer hat in Mogadischu zehn Jahre lang die Grund- und Hauptschule besucht und diese abgeschlossen (AS 9, 1386, 1500, 1750, 1752).
Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Geburtsdorf des Beschwerdeführers. Die Brüder des Beschwerdeführers wohnen noch in Mogadischu (AS 11, 1500). Der Beschwerdeführer hat weiters noch eine Tante mütterlicherseits in Mogadischu, die dort über ein Haus verfügt (AS 1388, 1750; OZ 12, Sitzung 8 f) sowie einen Onkel väterlicherseits (Protokoll 30.06.2015, Sitzung 5 f; AS 1388). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia.
Der Beschwerdeführer verfügt noch über einen Onkel väterlicherseits in Somalia sowie einen Onkel väterlicherseits in Saudi Arabien und eine Tante mütterlicherseits in Amerika (AS 1752; OZ 12, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 1749, OZ 12, Sitzung 5, 15).
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr.
Der Beschwerdeführer kann in Mogadischu grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann bei seiner Tante mütterlicherseits in Mogadischu wohnen. Er kann von seinem familiären Netzwerk und - als Angehöriger der Clanfamilie der Digil, des Clans der römisch 40 , Subclan römisch 40 - von seinem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen im Dezember 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte im Zuge seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen, weshalb er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens verfügte. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 bestand dann gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2016 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden aus. Am 28.02.2017 wurde er aufgrund der Dublin-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er nun seit Zulassung seines Verfahrens wieder über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens verfügt. Zwischen Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 und neuerlicher Antragstellung des Beschwerdeführers am 28.02.2017 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel und war unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis inklusive der Stufe B1 besucht (Beilage ./C bis ./E) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A2 bestanden (AS 1523). Er hat an dem Seminar "Abfalltrennung und Abfallvermeidung" sowie drei Tage im Juni 2013 an einem Sozialprojekt teilgenommen (AS 1507, 1509). Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung A2 bestanden (Beilage ./A und ./B).
Der Beschwerdeführer war von Mai bis September 2013 sowie Mai und Juni 2014 als Hilfsarbeiter im Bauhof der Gemeinde römisch 40 ehrenamtlich beschäftigt (AS 1511). Von August bis Oktober 2014 sowie April bis Juni 2015 hat der Beschwerdeführer ehrenamtlich Aushilfsarbeiten im Gemeindebauhof römisch 40 erbracht (AS 1513, 1515).
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat von 2014 bis Anfang des Jahres 2016 bei einer Kampfmannschaft mittrainiert und war seit August 2015 offiziell im Kader der Kampfmannschaft gemeldet (AS 1517, 1519). Er hat im Zuge eines Fußballtrainings freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können. Seit Beendigung des Fußballtrainings Anfang 2016 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu diesen (OZ 12, Sitzung 14). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Situation
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, Sitzung 13 f).
Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, Sitzung 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, Sitzung 37).
Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, Sitzung 38).
Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 16).
In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 22).
Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 23-24).
Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, Sitzung 144). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet (LIB 17.09.2018, Sitzung 138).
Al-Shabaab:
Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 49).
Clanstruktur, Digil:
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94).
Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94 f).
Rückkehrer:
Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB 17.09.2018, Sitzung 135).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 136).
Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 143).
In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. In Mogadischu gibt es verschiedene aktive Organisationen, die im Bereich Camp Coordination and Camp Management, Bildung, Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Gesundheit, Ernährung, Schutz, Unterkunft sowie Wasser, Sanitäres und Hygiene tätig sind. Auf allen diesen Feldern wird Hilfe und Unterstützung gegeben. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit sicherem Trinkwasser, die Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk), den Latrinenbau, das Angebot von Grundschulausbildung, Ernährungsprogramme sowie die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen. Es gibt auch spezielle Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 1f).
Im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2018 sind 81.000 Somalier aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen. Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core-Relief-Items oder aber dem Äquivalent in Bargeld. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 8).
Bewegungsfreiheit:
Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 17.09.2018, Sitzung 116).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 17.09.2018, Sitzung 116 f).
Dürrekatastrophe und Hungersnot:
Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (LIB 17.09.2018, Sitzung 127).
Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs. Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen. Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (LIB 17.09.2018, Sitzung 6).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland. Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (LIB 17.09.2018 - Sitzung 6).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (LIB 17.09.2018 - Sitzung 8).
Überdurchschnittliche Temperaturen führten während der Trockenzeit von Jilaal im März weiterhin zu härteren und trockeneren Bedingungen als normal. Gu-Niederschläge beginnen typischerweise Ende März bis April, aber der tropische Wirbelsturm Idai verdrängte die Feuchtigkeit aus der Region Ostafrika, was zu verzögerten oder unterdrückten Niederschlägen in der Region führte. Infolgedessen dürfte die kumulierte Niederschlagsmenge im April-Juni Gu nun höchstwahrscheinlich unterdurchschnittlich sein. Dies dürfte die Krise (IPC Phase 3) oder schlechtere Ergebnisse von April bis Juni verschärfen (IPC Karten Somalia - Beilage ./VI).
Der Bedarf an Nahrungsmittelhilfe wird bis Juni hoch bleiben, da die mageren Jahreszeiten in der Landwirtschaft fortschreiten. Von größter Besorgnis sind Northern Inland, Hawd, East Golis (Sanaag) und Addun Pastoral Lebenszonen in nördlichen und zentralen Regionen; Guban Pastoral, Northwestern Agropastoral und Togdheer Agropastoral im Nordwesten; und Agropastoralgebiete in Bakool, Bay und Hiiraan Regionen. Die Bevölkerung armer Haushalte, die sich in einer Krise (IPC Phase 3) oder schlechteren Ergebnissen befinden, wird wahrscheinlich zunehmen, wenn sich die Gu-Niederschläge weiter verzögern oder mehr als 30 Prozent unter dem Durchschnitt liegen (Beilage ./VI).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und den Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I; Länderinformations-blatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018 - Beilage ./II; FFM Report betreffend Sicherheitslage in Somalia aus August 2017 - Beilage ./III; Focus Somalia zu Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./IV; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia betreffend humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Beilage ./V; IPC Karten Somalia, fews.net- Beilage ./VI) und Beilage ./A bis ./E (Zeugnis Integrationsprüfung A2 bestanden vom 09.11.2018 - Beilage ./A; Zeugnis Integrationsprüfung A2 Aufschlüsselung vom 15.11.2018 - Beilage ./B; Bestätigung Deutschkursbesuch A2/B1 vom 14.01.2019 - Beilage ./C; Bestätigung Deutschkurs B1 vom 13.02.2019 - Beilage ./D; Bestätigung Deutschkurs A2 vom 24.11.2018 - Beilage
./E).
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang
Die einzelnen Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt und beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Dass der Beschwerdeführer am 28.12.2016 von Österreich nach Schweden gereist ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben bei seinen Einvernahmen beim Bundesamt (AS 1108, 1502, 1754). Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung betreffend seinen Folgeantrag zwar angegeben, dass er erst am 18.01.2017 aus Österreich ausgereist sei (AS 985), aufgrund drei übereinstimmenden Aussagen beim Bundesamt, war diesen jedoch zu folgen.
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Folgeantrag nie durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen beim Bundesamt am 04.04.2017, am 30.01.2018 und am 30.08.2018 jeweils angegeben hat keinen Rechtsvertreter bevollmächtigt zu haben (AS 1106, 1497, 1747). Zudem wurde mit Schreiben vom 07.08.2018 dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt römisch 40 nie getroffen und diesen nie bevollmächtigt habe (AS 1703). Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz nie durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten war.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Clan- und Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in den Verwaltungsverfahren und beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.2.2. Die Feststellung zum Geburtsort des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 gemeinsam mit seiner Familie in eine Mietwohnung nach Mogadischu gezogen ist und seine Mutter dort einen Gemüsestand betrieben hat sowie, dass er mit seiner Familie 2011 zurück in sein Geburtsdorf gegangen ist, wo sein Vater eine Landwirtschaft betrieb, ergibt sich aus seiner diesbezüglich stringenten Aussage beim Bundesasylamt am 30.08 2012 (Aktenband römisch eins, AS 173 f). Der Beschwerdeführer hat zwar in der Verhandlung beim Bundesverwaltungs-gericht am 04.07.2017 (AS 1387), in der Einvernahme beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1750) und in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er 1996 alleine nach Mogadischu geschickt worden sei und dort bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt habe (OZ 12, Sitzung 8 f). Dieses Vorbringen erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesamt am 30.01.2018 seine Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.08.2012 rückübersetzt. Der Beschwerdeführer hatte diesen Angaben weder etwas hinzuzufügen noch etwas abzuändern (AS 1501). Beim Bundesamt am 30.08.2018 änderte der Beschwerdeführer nach neuerlicher Rückübersetzung seiner Angaben beim Bundesasylamt am 30.08.2012 seine diesbezüglichen Angaben jedoch dahingehend ab, dass ihn seine Familie nur nach Mogadischu gebracht habe und nicht dortgeblieben sei. Nach neuerlicher Rückübersetzung auf Wunsch des Beschwerdeführers und Nachfrage führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass seine Angaben von damals doch stimmen würden und er vergessen habe, dass seine ganze Familie bis 2011 in Mogadischu gelebt habe. Befragt, ob seine Familie bei seiner Tante gelebt habe, führte er hingegen aus, dass dies nicht stimme. Er habe bei seiner Tante gelebt, seine Familie sei nicht dort gewesen (AS 1753). Es ist absolut nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angeben kann, ob er alleine oder gemeinsam mit seiner Familie in Mogadischu gelebt hat. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt am 30.08.2018 an, dass seine Tante bei der er in Mogadischu angeblich gelebt habe, verheiratet sei und drei Kinder habe (AS 1750). In der Beschwerdeverhandlung befragt, wie viele Kinder seine Tante mütterlicherseits in Mogadischu habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sie keine Kinder habe. Nachgefragt führte er hingegen aus, dass er sich nicht erinnern könne. Darauf hingewiesen, dass er doch wissen müsse wie viele Kinder seine Tante habe, zumal er doch angeblich bei ihr gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie zwei Kinder habe mit denen er auch gemeinsam in einem Haus gelebt habe (OZ 12, Sitzung 8 f). Aufgrund der absolut widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tante mütterlicherseits in Mogadischu gelebt hat.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr versucht seine Familienverhältnisse in Somalia zu verschleiern.
Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Brüdern im Dezember 2011 wieder nach Mogadischu gegangen ist und von dort aus am 11.12.2011 Somalia verlassen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben in der Erstbefragung am 17.12.2011, wonach er am 11.12.2011 von Mogadischu mit dem Flugzeug Somalia verlassen habe und er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen beiden Brüdern in Mogadischu gewohnt habe (AS 13). In der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2017 gab der Beschwerdeführer ebenfalls an am 11.12.2011 aus Somalia ausgereist zu sein (AS 1387). Der Beschwerdeführer verneinte in dieser Verhandlung zwar die Frage, ob er bis zu seiner Ausreise aus Somalia in Mogadischu gelebt habe. Daraus ergibt sich zwar, dass sich der Beschwerdeführer nicht durchgängig bis zu seiner Ausreise in Mogadischu aufgehalten habe. Es schließt jedoch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu vor seiner Ausreise nicht aus, zumal der Beschwerdeführer auch beim Bundesamt am 30.08.2018 angegeben hat, dass er Somalia von Mogadischu aus verlassen habe (AS 1750).
Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkung in der Landwirtschaft seines Vaters ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben (AS 9, 173, 1386, 1500 f, 1750, 1752 f).
2.2.3. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt am 04.04.2017 an, dass er zuletzt im August 2015 telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Er habe dann sein Handy verloren und deswegen keine Nummern mehr gehabt (AS 1108). Am 30.01.2018 gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er im November 2015 zuletzt Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, weil er dann sein Handy verloren habe (AS 1500). In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er im Jahr 2016 zuletzt Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe (OZ 12, Sitzung 9). Seinen Vater habe er im August 2015 zuletzt kontaktiert (OZ 12, Sitzung 10). Er habe im Jahr 2016 sein Handy verloren (OZ 12, Sitzung 11).
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Bundesverwaltungs-gericht am 30.06.2015 die Telefonnummer seiner Mutter genannt hat und angegeben hat, dass er die Nummer auswendig kenne (Protokoll 30.06.2015, Sitzung 3). Beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass er weder seine noch die Telefonnummer seiner Familie auswendig kenne (AS 1751). Da der Beschwerdeführer am 30.06.2015 die Nummer seiner Mutter jedoch noch auswendig gewusst hat, scheint es unplausibel, dass er sie nachdem er sein Handy im Jahr 2015 bzw. 2016 verloren habe, nicht mehr kontaktieren habe können. Darüber hinaus gingen aus der Anruf- und Kontaktliste des Beschwerdeführers sowohl beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1751) als auch in der Beschwerdeverhandlung somalische Nummern hervor. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die somalische Nummer, die ihn öfters angerufen habe, einer Freundin seiner Tante aus Amerika gehöre. Bezüglich der anderen Nummern in seiner Kontaktliste gab er an, dass er diese nicht kenne und nicht wisse wer ihn angerufen habe (AS 1751). Es ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer somalische Nummern in seinem Telefonbuch am Handy enthalten hat, jedoch nicht weiß, wem diese zuzuordnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht wertet dies daher als bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers.
Aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist es nicht glaubhaft, dass er tatsächlich sein Handy verloren hat und der Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia abgerissen ist.
Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich sein Handy verloren hat, hat er über die Freundin seiner Tante in Amerika zu der er des Öfteren Kontakt gehabt hat vergleiche die Anrufliste des Beschwerdeführers AS 1751), wieder Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia aufnehmen können, zumal er selber angegeben hat, dass sich die somalische Gesellschaft gegenseitig helfe (AS 1751). Dass die Tante des Beschwerdeführers in Amerika die Telefonnummer seiner Familie nicht habe, scheint insbesondere deshalb unplausibel, weil sie auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers gehabt habe, zumal sie diese ihrer Freundin gegeben habe. Zudem hat der Beschwerdeführer nach Vorhalt selber angegeben, dass seine Tante aus Amerika seine Familie ab und zu angerufen habe (AS 1751). Auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, es sei ihm damals nicht eingefallen über die Freundin seiner Tante Kontakt zu seiner Tante in Amerika aufzunehmen sowie, dass der Anruf mit der Freundin seiner Tante aufgrund fehlenden Guthabens der Freundin seiner Tante plötzlich abgebrochen worden sei und er sie nicht mehr kontaktiert habe (OZ 12, Sitzung 11), wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung, zumal aus der Anrufliste des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er mehrmals mit dieser Nummer telefoniert hat (AS 1751).
Es zeigt sich somit auch hier, dass der Beschwerdeführer versucht seine Familienverhältnisse in Somalia und seinen aufrechten Kontakt zu verschleiern. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia hat.
2.2.4. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Eltern in seinem Geburtsdorf sowie seinen Geschwistern und seiner Tante mütterlicherseits in Mogadischu, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich diese bei seinem letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen zuletzt dort aufgehalten haben (AS 1388, 1500). Dass noch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Mogadischu lebt, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 (Protokoll 30.06.2015, Sitzung 5 f). Da die Angaben des Beschwerdeführers zum fehlenden Kontakt zu seinen Verwandten in Somalia - wie soeben ausgeführt - einerseits nicht glaubhaft sind und der Beschwerdeführer offenkundig versucht seine Familienverhältnisse in Somalia zu verschleiern (siehe Punkt römisch II.2.2.3.) sowie bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht vergleiche Erkenntnis BVwG vom 27.07.2015 [AS 375 ff] und vom 21.07.2017 [AS 1397 ff]), scheint es unplausibel, dass seine Familienangehörigen bereits verstorben sind bzw. aus Somalia ausgereist sind. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Geburtsdorf sowie seine Brüder, seine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits in Mogadischu leben.
Dass die Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits ein Haus in Mogadischu im Viertel römisch 40 verfügt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Angabe beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1750). Sofern der Beschwerdeführer in Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass seine Verwandten in Mogadischu in einem Miethaus gelebt haben (OZ 12, Sitzung 12), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dies lediglich auf seine Eltern zutrifft, jedoch aufgrund seiner Angabe beim Bundesamt nicht für seine Tante mütterlicherseits gilt.
2.2.5. Dass der Beschwerdeführer über einen Onkel väterlicherseits in Saudi Arabien und eine Tante mütterlicherseits in Amerika verfügt, stützt sich auf die diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers (AS 1500, 1752; OZ 12, Sitzung 8).
Dass der Beschwerdeführer noch über einen Onkel väterlicherseits in Somalia verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage beim Bundesamt am 30.08.2018 (AS 1752). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung zwar ebenfalls angegeben, dass ein Onkel väterlicherseits in Somalia lebe und einer in Saudi Arabien, den dritten Bruder seines Vaters hat der Beschwerdeführer hingegen gar nicht angeführt (OZ 12, Sitzung 8).
2.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt (AS 1499, 1749) und in der Beschwerdeverhandlung (OZ 12, Sitzung 5, 15) sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.
Mogadischu steht unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist durch die Stadtverwaltung von Mogadischu zur Verbesserung Sicherheitslage gekommen und höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Al Shabaab verübt zwar Angriffe in Mogadischu, jedoch vor allem in Regierungsnähe. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mogadischu zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen.
Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mogadischu ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.
Die Dürresituation hat sich aufgrund der Regenfälle im Jahr 2018 entspannt. Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich auf Normalwerte eingependelt. In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben. Zwar verzögern sich die Regenfälle der Gu-Regenzeit, die typischerweise Ende März bis April einsetzen, dies hat jedoch (noch) zu keiner Anspannung betreffend die Nahrungsmittelversorgung geführt.
Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).
Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mogadischu bei seiner Tante mütterlicherseits oder seinen Brüdern wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass diese nach wie vor in Mogadischu wohnen, sowie die Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits über ein Eigentumshaus dort verfügt. Der Beschwerdeführer hat auch vor seiner Ausreise aus Mogadischu gemeinsam mit seinen Brüdern gewohnt (AS 13).
Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Clans bzw. die Familie die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia von seinen Familienangehörigen in Mogadischu und seinem Clan insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung unterstützt werden kann.
Da der Beschwerdeführer in Somalia geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist er mit den Gepflogenheiten Somalias vertraut.
Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er ledig ist und keine Kinder hat (OZ 12, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie über Familienangehörige, durch die er auch Zugang zu Wohnraum hat. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp gehen müsste.
Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in Mogadischu niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.
2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, Sitzung 13 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat (OZ 12, Sitzung 13).
Dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 keinen Kontakt mehr zu den durch sein Fußballtraining geknüpften österreichischen Freunde mehr hat, ergibt sich aus seiner Aussage in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen österreichischen Freunden hat. Der Beschwerdeführer habe sich beim Fußballspielen verletzt und seine Freunde seien ihn einmal besuchen gekommen, danach jedoch nicht mehr (OZ 12, Sitzung 14). Es sind daher auch keine engen sozialen Bindungen in Österreich erkennbar.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I - Strafregisterauszug vom 04.04.2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde
3.1.1. Die Zustellung, entsprechend der Zustellverfügung, an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon noch etwa die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). Die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War bereits eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG vor vergleiche VwGH vom 26.02.2014, Zl. 2013/04/0015; VwGH vom 18.06.2008, Zl. 2005/11/0171; VwGH vom 07.09. 2005, Zl. 2004/12/0212).
Ist ein behördlicher Bescheid nicht wirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 30.08.2017, Ra 2016/18/0324).
3.1.2. Eine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts römisch 40 durch den Beschwerdeführer hat im Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht stattgefunden. Da dem Rechtsanwalt römisch 40 somit keine Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer zukam, konnte die Zustellung des den Beschwerdeführer betreffenden Bescheides vom 02.03.2018 an Rechtsanwalt römisch 40 als Vertreter des Beschwerdeführers keine Wirkung entfalten.
Es wurde daher der Bescheid vom 02.03.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht wirksam erlassen.
3.1.3. Der Bescheid vom 06.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2018 persönlich zugestellt. Der Bescheid vom 06.11.2018 ist daher gegenüber dem Beschwerdeführer wirksam erlassen, es gibt diesbezüglich auch keine Bindungsiwrkung.
Die vom Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den rechtswirksam erlassenen Bescheid vom 06.11.2018.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde ist aufgrund der rechtswirksamer Erlassung des Bescheides vom 06.11.2018 gegeben.
3.1.4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da der Bescheid vom 02.03.2018 nicht wirksam erlassen worden ist, steht dem meritorischen Abspruch über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2018 auch kein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entgegen. Es gibt für das Bundesamt auch keine Bindungswirkung betreffend den Bescheid vom 02.03.2018, da dieser nicht wirksam erlassen wurde, dieser entfaltet keine Rechtswirkung.
Der Antrag des Beschwerdeführers den gegenständlichen Bescheid vom 06.11.2018 für den Fall, dass der Bescheid vom 02.03.2018 rechtswirksam zugestellt und daher in Rechtskraft ergangen ist, ersatzlos zu beheben, ist daher abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
3.2.3.1. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wieder in seine Heimatstadt Mogadischu zurückkehren:
Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.
Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.
Die Dürresituation hat sich aufgrund der Regenfälle 2018 entspannt. Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich auf Normalwerte eingependelt. Zwar verzögern sich die Regenfälle der Gu-Regenzeit, die typischerweise Ende März bis April einsetzen, dies hat jedoch (noch) zu keiner Anspannung betreffend die Nahrungsmittelversorgung geführt.
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Mogadischu dennoch zumindest grundlegend gesichert.
3.2.3.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Der Beschwerdeführer verfügt ein familiäres Netzwerk in Mogadischu. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Tante mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits sowie zwei Brüder in Mogadischu sowie über seine Eltern und einen weiteren Onkel väterlicherseits in Somalia. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen auch in regelmäßigen Kontakt. Er kann im Falle einer Rückkehr im Haus seiner Tante mütterlicherseits oder seinen Brüdern wohnen. Zudem kann er von seinen Verwandten insbesondere bei der Arbeitssuche und der Versorgung unterstützt werden. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp müsste, da er durch seine Familie abgesichert ist und sich eine Wohnmöglichkeit außerhalb eines IDP-Camps beschaffen kann. Durch die Absicherung ist der Beschwerdeführer auch nicht von höheren Lebensmittelpreisen betroffen.
Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden. Es gibt auch ein großes Angebot an Unterstützungen für Rückkehrer in Mogadischu. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Wiederansiedlung in der Stadt Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer ist zwar in einem Dorf in der Provinz Lower Shabelle geboren. Er ist jedoch bereits drei Jahre nach seiner Geburt mit seiner Familie nach Mogadischu gezogen und dort ca. 15 Jahre aufgewachsen. 2011 ist er zwar wieder in sein Geburtsdorf zurückgekehrt, wo er jedoch nicht einmal ein Jahr geblieben ist, sondern wieder nach Mogadischu gereist ist. Da der Beschwerdeführer somit den überwiegenden Teil seines Lebens in Mogadischu gelebt hat, ist Mogadischu als Heimatstadt des Beschwerdeführers zu betrachten. Es stellt daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Mogadischu keine interne Schutzalternative für den Beschwerdeführer dar.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht hat, dass sich die Lage in Somalia seit dem nicht wirksam erlassenen Bescheid vom 02.03.2018, somit binnen einem 3/4 Jahr nicht derart geändert habe, dass nunmehr eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumutbar sei, ist festzuhalten, dass sich die nunmehr erlassene Rückkehrentscheidung vorwiegend auf die zum Bescheid vom 02.03.2018 anders festgestellten persönlichen Umstände und nicht auf eine geänderte Lage in Somalia stützt. Dass im gegenständlichen Bescheid die persönlichen Umstände im Gegensatz zum nicht wirksam erlassenen Bescheid vom 02.03.2018 anders festgestellt wurden, stützt sich insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt am 30.08.2018, in der der Beschwerdeführer derart widersprüchliche und nicht glaubhafte Angaben getätigt hat vergleiche Ausführungen zu Punkt römisch II.2.2.), sodass die Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen nicht mehr aufrecht zu erhalten waren.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461; VwGH vom 06.11.2108, Ra 2018/01/0106). Es war weder eine Bedrohung durch einen Akteur noch eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt in Somalia zu erkennen.
3.2.6. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides - Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 57, AsylG
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...),
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.4.5. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
3.4.6.1. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.4.6.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal im Dezember 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte im Zuge seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen, weshalb er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens verfügte. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 bestand dann gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2016 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Schweden aus. Am 28.02.2017 wurde er aufgrund der Dublin-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt. Am 28.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er nun seit Zulassung seines Verfahrens wieder über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens verfügt. Zwischen Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2016 und neuerlicher Antragstellung des Beschwerdeführers am 28.02.2017 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel und war unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer war nicht durchgehend in Österreich aufhältig. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zum Teil auf einen Antrag auf internationalen Schutz gestützt und zum Teil unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat daher nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz verfügt.
Der Beschwerdeführer hat sich bis zu seiner Ausreise nach Schweden im Dezember 2016 ca. fünf Jahre in Österreich aufgehalten. Seit seiner Rücküberstellung im Februar 2017 hält sich der Beschwerdeführer nunmehr etwas mehr als zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Die Zeit, die der Beschwerdeführer außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat, findet betreffend sein Privatleben in Österreich keine Berücksichtigung.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens, dass auf einen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gestützt ist und dem somit schon ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zugrunde liegt, übersteigt mit etwas mehr als zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Obwohl der Beschwerdeführer insgesamt etwas mehr als 7 Jahre in Österreich lebt, verfügt er lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat sich trotz seines langen Aufenthalts in Österreich um keine Arbeitseinstellungszusage für den Fall des Erhalts der Arbeitsbewilligung bemüht.
Zudem hat der Beschwerdeführer seit 2016 keinen Kontakt zu seinen österreichischen freundschaftlichen Kontakten. Zudem ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:
Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Seine freundschaftlichen Beziehungen in Österreich entsprechen daher sowohl hinsichtlich der Dauer und der Intensität nicht dem was ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK fordert.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache Somalias als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Eltern, seine Geschwister, eine Tante mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits) in Somalia hat. Zu diesen hat er auch noch Kontakt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre.
Es liegt daher kein außergewöhnliches oder schützenswertes Privatleben oder eine Integration des Beschwerdeführers vor.
Insgesamt kann daher nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.4.6.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
3.4.6.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.4.7. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
3.4.8. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts vom 21.07.2017 rechtskräftig entschieden wurde und der Antrag betreffend subsidiären Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
3.3.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017 verneint.
3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.
3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2019:W251.1430100.4.00