Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

W251 2163554-1

Spruch

W251 2163554-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 zur Zl. 1102836402-160100528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 20.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seiner Heimat ein Bürgerkrieg herrsche, es dort nicht sicher sei und es weder Arbeit noch eine Zukunft gäbe. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Weitere Asylgründe habe er nicht.

3. Mit Urkundenvorlage vom 01.12.2016 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.

4. Am 19.04.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Al Shabaab mehrmals aufgefordert worden sei sich ihnen anzuschließen. Eines Tages als der Beschwerdeführer am Fußballplatz gespielt habe, seien Mitglieder der Al Shabaab gekommen und hätten ihn und zwei Jugendliche mitgenommen und in einem Container angehalten. Er habe drei Monate zu elft in diesem Container verbracht. Der Beschwerdeführer sei vom Mudiir (Anführer) belehrt worden, dass er im Namen Gottes kämpfen solle. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er geschlagen und am Körper verbrannt worden. Eines Abends habe der Beschwerdeführer plötzlich an einer Kampfhandlung mitwirken müssen. Ihm sei kurz die Waffe erklärt worden und er habe ca. drei Stunden gekämpft indem er auf dem Bauch am Boden liegend in eine Richtung geschossen habe. Danach sei er wieder in den Container gebracht worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden eine Soldatenstation in Mogadischu anzugreifen. Er habe diese Gelegenheit genutzt und sei zu seiner Tante gelaufen. Mitglieder der Al Shabaab seien jedoch kurz darauf zu seiner Tante gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, der sich hinter der Toilette versteckt habe. Da seine Tante mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei, sei der Beschwerdeführer über den Zaun des Hauses gesprungen und davongelaufen. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten den Mann seiner Tante am Bein angeschossen und dem Beschwerdeführer hinterher geschossen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung, der in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb er mit Unterstützung rechnen könne. Er würde bei einer Rückkehr nach Somalia somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe. Zudem sei entgegen den getroffenen Feststellungen Mogadischu volatiler als andere Städte. Die Hauptstadt sei heftigen und komplexen Angriffen der Al Shabaab ausgesetzt. Die Al Shabaab sei daher sehr wohl in der Lage Zwangsrekrutierungen in Mogadischu durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei als Deserteur jedenfalls asylrelevanter Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ausgesetzt. Der Staat sei nicht in der Lage ihn vor dieser Bedrohung zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zudem würde der Beschwerdeführer als Minderjähriger aufgrund mangelnder Lebensgrundlage in eine aussichtlose Situation geraten. Aufgrund der Berücksichtigung des Kindeswohls sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

7. Mit Stellungnahme vom 13.09.2017 legte der Beschwerdeführer einen Schilddrüsenbefund vom 13.07.2017 vor und führte dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen mit seinem Fluchtvorbringen übereinstimmen könnten. Durch die Flucht weise der Beschwerdeführer einerseits eine feindliche Gesinnung gegenüber der Al Shabaab auf, andererseits werde ihm von der Regierung in Somalia vorgeworfen die Al Shabaab unterstützt zu haben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.03.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum XXXX

Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie weiters die Sprachen Englisch, etwas Arabisch und etwas Suaheli. Er hat keine Kinder (AS 7, 127; Protokoll vom 06.03.2019 = OZ 12, Sitzung 7, 10, 15).

Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Clans der Sheikaal, des Subclans der römisch 40 und des Subsubclans der römisch 40 (AS 7, 129; OZ 12, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer gehört keinem Minderheitenclan an.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Mogadischu geboren und ist in Mogadischu im Bezirk römisch 40 bei seiner Tante väterlicherseits, deren Mann und deren jüngeren Kindern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer lebte mit der Familie seiner Tante väterlicherseits in einem Haus, das der Schwester des Mannes seiner Tante väterlicherseits gehörte (AS 131, 133; OZ 12, Sitzung 11). Der Mann der Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers betrieb ein Lebensmittelmagazin in Mogadischu (AS 131). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang eine Schule besucht und den Beruf des Automechanikers gelernt (AS 125, 129; OZ 12, Sitzung 11). Die Eltern des Beschwerdeführers wohnten ebenfalls in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers hat zehn Kinder mit einer anderen Frau als der Mutter des Beschwerdeführers, die Mutter des Beschwerdeführers hat sieben Kinder mit einem anderen Mann als dem Vater des Beschwerdeführers (OZ 12, Sitzung 12). Der Vater des Beschwerdeführers handelte mit Tieren (OZ 12, Sitzung 13). Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist ist. Er hat zunächst in Libyen gearbeitet und ist dann nach Österreich weitergereist (AS 133, 135; OZ 12, Sitzung 11 f). Er wurde in Libyen weder versklavt noch zum Arbeiten gezwungen.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 9 ff).

Die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers und deren Kinder leben nach wie vor im selben Haus in Mogadischu. Der Ehemann der Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers kam bei einem (nicht gezielt gegen ihn gerichteten) Anschlag ums Leben (OZ 12, Sitzung 13). Die Tante des Beschwerdeführers betreibt das Lebensmittelmagazin ihres nunmehr verstorbenen Ehemannes in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen zehn Kinder leben nach wie vor in Mogadischu. Der Vater des Beschwerdeführers handelt nach wie vor mit Tieren. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Tante väterlicherseits und seinem Vater (AS 133). Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Mutter (AS 133; OZ 12, Sitzung 13). Es kann nicht festgestellt werden, wo die Mutter des Beschwerdeführers und deren sieben Kinder derzeit leben.

Der Beschwerdeführer verfügt weiters zumindest noch über einen Onkel in Mogadischu, der in einer Autowerkstatt arbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel und eine Tante in Norwegen, zu denen er keinen Kontakt hat (AS 131; OZ 12, Sitzung 13).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat Einschlafstörungen und nimmt dann Schlaftabletten (Beilage ./A; OZ 12, Sitzung 16). Der Beschwerdeführer befand sich im Mai, Juli und September 2018 in einer Krankenanstalt wegen Übelkeit und Erbrechen. Der Beschwerdeführer bekam ein Magensäure regulierendes Medikament verschrieben (Beilage ./C bis ./F), das er nach wie vor einnimmt (OZ 12, Sitzung 16). Der Beschwerdeführer befand sich im Jänner 2019 in der Psychiatrie des Landesklinikums wegen drogeninduzierter Psychose und einem Suizidversuch (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer konsumiert (gelegentlich) Suchtgift (Beilage ./A). Der Beschwerdeführer weist quer verlaufende Narben an beiden Handgelenken, multiple unregelmäßig begrenzte miteinander konfluierende zum Teil hypertrophe Narben im Ober- bis Mittelbauch, multiple zum Teil hypopigmentierte unregelmäßig begrenzte narbige Residuen an den Unterschenkeln (Schienbeinkante bds.) sowie eine etwa 6 cm lange zarte Narbe schräg verlaufend im linken Unterbauch auf (Beilage ./H).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist von Mitgliedern der Al Shabaab weder aufgefordert worden sich ihnen anzuschließen noch entführt oder festgehalten worden. Zudem wurde weder die Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits noch ihr Ehemann von Mitgliedern der Al Shabaab geschlagen bzw. angeschossen. Die Al Shabaab hat nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden jemals von der Al Shabaab angegriffen oder bedroht.

Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab oder durch andere Personen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte in Somalia selber keine konkret und individuell gegen ihn gerichteten Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer kann dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann wieder bei seiner Tante väterlicherseits in Mogadischu wohnen. Er kann von seinem familiären Netzwerk und - als Angehöriger des Clans der Sheikaal, Subclan römisch 40 - von seinem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 20.01.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs Baleh - Basisbildung für junge Flüchtlinge besucht (AS 79, 161, 163 [ident mit AS 257 und AS 269]) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A2 nicht bestanden (AS 263;OZ 12, Sitzung 15). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat von 03.10.2016 bis 02.02.2017 einen Basisbildungskurs Deutsch und Mathematik besucht, jedoch nur zu 70% am Unterricht teilgenommen (AS 157 [ident mit AS 267]). Von 03.10.2016 bis 29.06.2017 hat er einen Basisbildungskurs Deutsch A2, Mathematik und Englisch besucht, wobei er nur zu 69% am Unterricht teilgenommen hat (AS 259, 261). Er hat einen Workshop "Hilfe im Notfall" besucht (AS 159 [ident mit AS 265]).

Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat sich im Sommer 2018 mit einer österreichischen Staatsbürgerin (in der Folge als Verlobte bezeichnet) verlobt (OZ 12, Sitzung 7 ff). Die Verlobte arbeitete in der Flüchtlingsunterkunft, in der der Beschwerdeführer untergebracht war. Sie haben sich im Jahr 2017 in der Flüchtlingsunterkunft kennengelernt (OZ 12, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer steht seit Oktober/November 2017 regelmäßig mit seiner Verlobten in Kontakt, sie haben jedoch nie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer und seiner Verlobten ein tatsächlicher Heiratswille oder die konkrete Planung einer gemeinsamen Zukunft vorliegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte beabsichtigen in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben oder zu heiraten. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Verlobten in keinem Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer hat freundschaftliche Kontakte zu Österreichern knüpfen können. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde im Februar und September 2017von der Landespolizeidirektion wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz angehalten (AS 111 ff; OZ 3).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 20.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Von der gegen den Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 09.04.2018, rechtskräftig seit 24.02.2017, erhobenen Anklage wegen Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweis mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 freigesprochen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.04.2019 in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung (OZ 19). Gegen ihn wurde Anklage wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung, der beharrlichen Verfolgung und Sachbeschädigung erhoben (OZ 18).

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB 17.09.2018, Sitzung 13 f).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (LIB 17.09.2018, Sitzung 37). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 17.09.2018, Sitzung 37).

Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele vor allem im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 17.09.2018, Sitzung 38).

Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 16).

In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 22).

Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 23-24).

Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 17.09.2018, Sitzung 144). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten. In Mogadischu wurden seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet. In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 138).

Al-Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 17.09.2018, Sitzung 49).

Zwangsrekrutierung:

Die Al Shabaab ist insgesamt professionell, gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierung verlassen. Zwangsrekrutierung entspricht daher nicht dem "modus operandi" der Al Shabaab. Eine zu hohe Anzahl an Kämpfern die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächen die Organisation. Zwangsrekruten passen nicht ins System. Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet, jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der Al Shabaab nach Hause geschickt. Nur wenn es Umstände und taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgebildet, z.B. wenn an einem Ort aus taktischen Gründen rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden (Fact Finding Mission Report Somalia - FFM August 2017, Sitzung 49).

Druck wird hingegen oft ausgeübt, wobei dieser Druck wesentlich stärker als jeder Zwang ist. Die Al Shabaab verbreiten die Botschaft, dass Menschen in Süd- und Zentralsomalia in einer Konfliktzone leben und bewaffneten Gruppen ausgeliefert seien. Diese Nachricht richtet sich speziell an schwache Clans. Die Möglichkeit einer Rekrutierung hängt davon ab, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle der Al Shabaab steht. Dort erfolgt die Anwerbung in Schulen oder generell unter Jugendlichen (FFM August 2017, Sitzung 51). Es erfolgt die Rekrutierung auch über die Clans. Al Shabaab schließt mit Clans Übereinkommen, in denen vereinbart wird, dass der Clan eine gewisse Anzahl an Rekruten stellt. Schwächere Clans erwarten sich von der Al Shabaab Unterstützung, Al Shabaab wird von manchen Minderheiten als Beschützer angesehen. Bei benachteiligten Clans werden vermehrt Kämpfer angeworben. Es besteht bei schwachen Clans ein höherer Anreiz der Al Shabaab beizutreten (FFM August 2017, Sitzung 52).

Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:

Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 17.09.2018, Sitzung 50). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 17.09.2018, Sitzung 65).

Clanstruktur, Sheikhal:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94).

Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 17.09.2018 - Sitzung 94 f).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Sheikhal beziehen ihren religiösen Status aus einem vererbten religiösen Status. Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert (LIB 17.09.2018 - Sitzung 100). Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung "Minderheit". Dieses in der westlichen Hemisphäre definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welcher den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegt (Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Sheikhal, August 2011, S.15). Die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der "Sheikhal" bringt keine negative Konotation mit sich. Die Sheikhal Lobogi, welche mittlerweile universell als zu den Hawiye zugehörig erachtet werden, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmend sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten (Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Sheikhal, August 2011, Sitzung 16).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Sheikhal in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Rückkehrer:

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht (LIB 17.09.2018, Sitzung 135).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 136).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 17.09.2018, Sitzung 143).

In Somalia und auch in Mogadischu sind unzählige humanitäre Organisationen aktiv. Alleine im Bereich "Child Protection" sind es in ganz Somalia zwei Regierungsorganisationen, drei UN-Agenturen, sieben internationale NGOs und 49 nationale NGOs. In Mogadischu sind in diesem Bereich 21 Organisationen aktiv. In Mogadischu gibt es verschiedene aktive Organisationen, die im Bereich Camp Coordination and Camp Management, Bildung, Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, Gesundheit, Ernährung, Schutz, Unterkunft sowie Wasser, Sanitäres und Hygiene tätig sind. Auf allen diesen Feldern wird Hilfe und Unterstützung gegeben. Dies betrifft insbesondere die Versorgung mit sicherem Trinkwasser, die Verteilung von Gutscheinen (v.a. elektronisch über Mobilfunk), den Latrinenbau, das Angebot von Grundschulausbildung, Ernährungsprogramme sowie die Unterstützung von Gesundheitseinrichtungen. Es gibt auch spezielle Programme für Rückkehrer (v.a. aus Kenia und dem Jemen). Hier werden Rückkehr-Packages vergeben und außerdem eine finanzielle Rückkehrhilfe für sechs Monate gewährt. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung. Üblicherweise haben Rückkehrer nach Mogadischu einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 1f).

Im Zeitraum Dezember 2014 bis März 2018 sind 81.000 Somalier aus der Region Ostafrika nach Somalia repatriiert worden. Die Rückkehrentscheidung erfolgte bei diesen Personen freiwillig und UNHCR unterstützt diese Rückkehrer mit Rückkehr- und Reintegrationshilfe. Zusätzlich sind rund 35.000 Personen spontan aus dem Jemen nach Somalia zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen aus Kenia und dem Jemen, einige auch aus Libyen. Jeder Rückkehrer-Haushalt erhält ein oder - abhängig von der Haushaltsgröße - mehrere Packages mit Core-Relief-Items oder aber dem Äquivalent in Bargeld. Außerdem gibt es für Rückkehrer organisierte Berufsausbildungskurse, wirtschaftliche Starthilfe (z.B. in Form einer Eselkarre) oder Berufsberatung (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 8).

Bewegungsfreiheit:

Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 17.09.2018, Sitzung 116).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 17.09.2018, Sitzung 116 f).

Dürrekatastrophe und Hungersnot:

Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (LIB 17.09.2018, Sitzung 127).

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs. Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen. Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (LIB 17.09.2018, Sitzung 6).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland. Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (LIB 17.09.2018 - Sitzung 6).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (LIB 17.09.2018 - Sitzung 8).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I; Länderinformations-blatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 17.09.2018 - Beilage ./II; FFM Report betreffend Sicherheitslage in Somalia aus August 2017 - Beilage ./III; Focus Somalia zu Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./IV; Staatendokumentation des Bundesasylamtes Analyse der Sheikhal vom 19.08.2011 - Beilage ./V;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia betreffend humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Beilage ./VI) und Beilage ./A bis ./H (Ambulanzbefund vom 23.02.2019 - Beilage ./A; Ärztlicher Entlassungsbrief vom 18.01.2019 - Beilage ./B; Ambulanzkarte vom 01.09.2018 - Beilage ./C; Ambulanzkarte vom 30.07.2018 - Beilage ./D; Ambulanzkarte vom 04.05.2018 - Beilage ./E; Ambulanzkarte vom 01.05.2018 - Beilage ./F; Befund Gastroskopie vom 08.08.2017 - Beilage./G; Schilddrüsenbefund vom 13.07.2017 - Beilage./H [ident mit Beilage zu OZ 2]) sowie in die mit Stellungnahme vom 13.09.2017 übermittelten Unterlagen (OZ 2 - Schilddrüsenbefund vom 13.07.2017 [ident mit Beilage ./H]).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer bei den Einvernahmen teilweise um einen Minderjährigen handelte und das behauptete fluchtauslösende Ereignis in der Jugend des Beschwerdeführers zurückliegen würde, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung ca. 16 Jahre alt, bei der Einvernahme beim Bundesamt war der Beschwerdeführer ca. 17 Jahre alt, bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Das erkennende Gericht nimmt deshalb darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesamt und bei der Erstbefragung aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgte.

2.1.2. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Clan- und Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somalia, seine Schulbildung und Berufsausbildung als Automechaniker) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.3. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 20.01.2016 an, dass er vor ca. einem Jahr und zwei Monaten, somit ca. im November 2014, aus seinem Wohnort ausgereist sei (AS 11). Beim Bundesamt gab er hingegen an, dass er sich bis Dezember 2013 in Mogadishu aufgehalten habe und dann nach Kenia gereist sei (AS 133). In der Beschwerdeverhandlung gab er wiederum an, dass er im Oktober 2013 Somalia verlassen habe (OZ 12, Sitzung 11 f). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer tatsächlich aus Somalia ausgereist ist.

Dass der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise nach Österreich in Libyen gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben beim Bundesamt, wonach er in Libyen gearbeitet habe um Geld für die Weiterreise zusammenzusparen (AS 135). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in Libyen bzw. im Sudan selbst für seinen Unterhalt aufkommen habe müssen und deshalb gearbeitet habe (OZ 12, Sitzung 11). Näher zu seiner Ausreise aus Somalia befragt, führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er für einen Schlepper arbeiten habe müssen, der ihn gefangen gehalten habe (OZ 12, Sitzung 12 f). Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zu seiner behaupteten "Versklavung" tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Libyen weder versklavt noch zum Arbeiten gezwungen wurde.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.1.4. Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen einerseits nicht glaubhaft sind und keine Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (siehe Punkt römisch II.2.2.1.), ist es auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Angst vor der Al Shabaab aus Mogadishu ausgereist sei, weil diese nach dem Beschwerdeführer suchen würden (OZ 12, Sitzung 12). Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 Somalia verlassen habe, scheint es unplausibel, dass sein Vater im Jahr 2018 (OZ 12, Sitzung 12) und somit erst nach ca. fünf Jahren Somalia verlassen habe, er in der Zwischenzeit jedoch problemlos in Mogadischu habe leben können. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seinen Kindern nach wie vor in Mogadischu lebt und weiterhin mit Tieren handelt.

Die Feststellungen zum Tod des Ehemannes der Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach dieser bei einem Anschlag ums Leben kam, jedoch nicht gezielt umgebracht worden sei (OZ 12, Sitzung 13). Dass die Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits nach dem Tod ihres Ehemannes gemeinsam mit ihren Kindern Mogadischu verlassen habe und nunmehr in Kenia als Flüchtling lebe, scheint unplausibel, zumal sie in Mogadischu in einem Haus der Schwester ihres verstorbenen Ehemannes gewohnt hat und ihr Mann über ein Lebensmittelmagazin verfügt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits ihr geregeltes Leben in Mogadischu aufgeben würde um mit ihren Kindern als Flüchtlinge in Kenia zu leben. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht, seine Familienverhältnisse in Mogadischu zu verschleiern. Es war daher festzustellen, dass die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers mit ihren Kindern nach wie vor im selben Haus in Mogadischu lebt und das Lebensmittelmagazin ihres nunmehr verstorbenen Ehemannes betreibt.

Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Tante väterlicherseits und seinem Vater hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben beim Bundesamt (AS 133).

Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Mutter hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben beim Bundesamt und in der Beschwerde-verhandlung (AS 133; OZ 12, Sitzung 13). Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wo sich seine Mutter derzeit aufhält.

2.1.5. Dass der Beschwerdeführer noch über zumindest einen Onkel in Mogadischu verfügt, stützt sich auf die Aussage des Beschwerdeführers beim Bundesamt, wonach er ab und zu seinen Onkel bei der Reparatur von Autos unterstützt habe (AS 129). Da der Ehemann seiner Tante väterlicherseits ein Lebensmittelmagazin betrieben hat (AS 131), kann er diesen angeheirateten Onkel daher nicht gemeint haben. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nachdem die Mitglieder der Al Shabaab nach seiner Flucht bei seiner Tante aufgetaucht seien, zu seinem Onkel väterlicherseits geflohen sei (OZ 12, Sitzung 19). Nach den Geschwistern seiner Eltern befragt, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung jedoch an, dass sein Vater lediglich drei Schwestern habe (OZ 12, Sitzung 12). Auch diesbezüglich zeigt sich daher, dass der Beschwerdeführer versucht seine Familienverhältnisse in Somalia zu verschleiern. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass es sein könne, dass er weitere Familienangehörige in Somalia habe (AS 131), weshalb festzustellen war, dass zumindest noch ein Onkel des Beschwerdeführers in Mogadischu lebt, der in einer Autowerkstatt arbeitet.

Die Feststellung, dass ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers in Norwegen leben zu denen der Beschwerdeführer keinen Kontakt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung (AS 131; OZ 12, Sitzung 13).

2.1.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den im Verfahren vorgelegten Befunden und Entlassungsbriefen (Beilage ./A bis ./H). Dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein Magensäure regulierendes Medikament einnimmt, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Aussage in der Beschwerdeverhandlung (OZ 12, Sitzung 16). Dass der Beschwerdeführer gelegentlich Suchtgift konsumiert, ergibt sich aus dem Ambulanzbefund des Landesklinikum vom 23.02.2019, aus dem ein chronischer Suchtmittelgenuss des Beschwerdeführers seit drei Jahren hervorgeht (Beilage ./A) sowie aus dem ärztlichen Entlassungsbrief der Psychiatrie des Landesklinikums vom 18.01.2019 und der Ambulanzkarte vom 30.07.2018, denen ein drogeninduzierte Psychose sowie ein auf Drogen positiver Bluttest zugrunde liegt (Beilage ./B und ./D).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat ihm drohe Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab, weil er sich geweigert habe sich ihnen anzuschließen, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. Obwohl der Beschwerdeführer ein ausführliches Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte erstattete, ist es wenig detailreich. Er präsentierte lediglich eine grobe Rahmengeschichte und sind in den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurück sowie in der Jugend des Beschwerdeführers liegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, er sei von Mitgliedern der Al Shabaab mehrmals aufgefordert worden sich der Al Shabaab anzuschließen. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, sei er eines Tages von Mitgliedern der Al Shabaab auf dem Fußballplatz gefesselt und mitgenommen worden. Er sei in einem Container mit anderen Personen festgehalten worden. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin geweigert habe an Kampfhandlungen teilzunehmen, habe man ihn geschlagen und Verbrennungen zugefügt. Er sei dann einige Male zu Kampfhandlungen mitgenommen worden und man habe ihm den Umgang mit Waffen gelehrt. Eines Tages sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden eine Polizeistation auszuspionieren, weil die Al Shabaab diese angreifen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei jedoch zu seiner Tante geflüchtet. Kurze Zeit später seien Mitglieder der Al Shabaab zur Tante des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sie hätten die Tante des Beschwerdeführers mit dem Gewehrkolben geschlagen und deren Mann am Bein angeschossen, woraufhin der Beschwerdeführer, der sich hinter der Toilette versteckt habe, die Flucht ergriffen habe. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten dem Beschwerdeführer hinterher geschossen. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Onkel väterlicherseits bzw. Cousin seines Vaters gegangen. Er sei noch am selben Tag aus Mogadischu ausgereist und habe am nächsten Tag Somalia verlassen.

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer dieses in weiterer Folge angeführte Fluchtvorbringen und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab in der Erstbefragung gar nicht erwähnte, sondern lediglich anführte, dass in seiner Heimat Bürgerkrieg herrsche und es dort nicht sicher sei. Zudem gäbe es weder Arbeit noch eine Zukunft. Er habe Angst um sein Leben gehabt (AS 15).

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer die - erst in weiterer Folge - konkrete Bedrohung durch die Al Shabaab, somit den wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungs-gericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung dezidiert angab, dass er bis auf den Bürgerkrieg, schlechte Sicherheitslage und fehlende Arbeitsmöglichkeiten keine weiteren Asylgründe mehr habe

Das Gericht geht aufgrund nachstehender Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte lediglich um ein Konstrukt handelt:

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zunächst an, dass er drei Monate lang von der Al Shabaab in einem Container festgehalten worden sei (AS 135). Im Zuge der Einvernahme nochmals dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an von März 2013 bis Dezember 2013 [Anm.

BVwG: dies entspreche ca. 9 Monaten], über 7 Monate bei der Al Shabaab gewesen zu sein (AS 145). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme an, dass er beim Bundesamt einige Zeitangaben verwechselt habe. Er führte dann erklärend aus, dass er beim Bundesamt angegeben habe im dritten Monat also im März von der Al Shabaab mitgenommen worden und 6 Monate eingesperrt gewesen zu sein Im neunten Monat, also im September sei er von der Al Shabaab geflohen und im Oktober habe er Somalia verlassen. Beim Bundesamt seien einige Monate dazugerechnet worden, weshalb es so aussehe als sei er für 8 Monate gefangen gewesen. Er sei aber nur 6 Monate in Gefangenschaft der Al Shabaab gewesen (OZ 12, Sitzung 6). Diese Ausführungen passen jedoch auch nicht mit seinen Angaben beim Bundesamt überein. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab im September von der Al Shabaab den Auftrag erhalten zu haben die Polizeistation zu beobachten und er im Zuge dessen zu seiner Tante geflohen sei. Nachdem kurz darauf Mitglieder der Al Shabaab bei seiner Tante aufgetaucht seien, sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gelaufen. Dieser habe den Beschwerdeführer noch am selben Abend aus Mogadischu gebracht. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer dann Somalia verlassen (OZ 12, Sitzung 18 f). Dass der Beschwerdeführer erst im Oktober Somalia verlassen habe, ist daher mit seinen Ausführungen bezüglich seiner Fluchtgeschichte nicht in Einklang zu bringen. Die Angaben sind derart widersprüchlich und nicht konsistent, dass sie nicht glaubhaft sind.

Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass er und zwei weitere Jugendliche am Fußballplatz von Mitgliedern der Al Shabaab mitgenommen worden seien (AS 135), führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er und ein Anderer mit der Al Shabaab mitgegangen seien (OZ 12, Sitzung 20).

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst angegeben hat, dass er nachdem er verweigert habe sich der Al Shabaab anzuschließen, von Mitgliedern der Al Shabaab festgenommen, gefesselt und seine Hände und Füße mit einem Seil zusammengebunden worden seien (OZ 12, Sitzung 17). Aufgefordert die Situation, wie der Beschwerdeführer von der Al Shabaab mitgenommen worden sei, konkret und detailliert zu beschreiben, machte der Beschwerdeführer ausweichende Angaben. Erst nach mehrmaliger Wiederholung der Frage führte der Beschwerdeführer aus, dass die jüngeren Mitglieder der Al Shabaab aus dem Wohnbezirk des Beschwerdeführers zu ihm auf den Spielplatz gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei mit diesen befreundet gewesen und deshalb mit ihnen mitgegangen. Es habe dann ein Auto vor ihnen angehalten, aus dem Personen ausgestiegen seien. Dem Beschwerdeführer seien sodann die Arme festgehalten und er in das Auto gedrängt worden (OZ 12, Sitzung 19 f). Dass der Beschwerdeführer zunächst freiwillig mit den Mitgliedern der Al Shabaab mitgegangen sei, weil er diese gekannt habe, hat er bisher im Verfahren nicht angegeben. Dies ist insbesondere mit seinem Vorbringen, wonach er gefesselt worden sei, nicht in Einklang zu bringen.

Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass er nachdem er sich bei seiner Tante versteckt habe, zum Cousin seines Vaters gelaufen sei (AS 137), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen sei (OZ 12, Sitzung 19).

Zudem fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt zunächst angeben hat, dass er die ganze Nacht lang zum Cousin seines Vaters gelaufen sei (AS 137). Dies scheint insbesondere deshalb unplausibel, weil der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahme angegeben hat, dass das Haus des Cousins seines Vaters in der Nähe der Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits gelegen sei. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nachgefragt angegeben, dass er von seiner Tante ca. eine halbe Stunde zum Cousin seines Vaters gelaufen sei (AS 141).

Der Beschwerdeführer schilderte beim Bundesamt, dass er während der Gefangenschaft bei der Al Shabaab eines Tages "urplötzlich" an einer Kampfhandlung mitwirken habe müssen. Danach sei er wieder im Container festgehalten worden und habe nur Vormittags den Container verlassen dürfen. Dann sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden gemeinsam mit Mitgliedern der Al Shabaab eine Polizeistation anzugreifen. Diese Gelegenheit habe er genutzt um zu fliehen (AS 135 ff). Weitere Kampfhandlungen an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nicht. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er zwei bis dreimal an Kampfhandlungen mitgewirkt habe (OZ 12, Sitzung 17). Auch in der näheren Schilderung seines Fluchtvorbringens gab der Beschwerdeführer an, dass er in einigen Nächten zu Kampfhandlungen mitgenommen worden sei (OZ 12, Sitzung 18).

Zudem scheint es in diesem Zusammenhang unplausibel, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Anführer der Al Shabaab die Mitwirkung an Kampfhandlungen abgelehnt und dadurch physische Misshandlungen in Kauf genommen habe. Dann jedoch ohne Einwand an Kampfhandlungen teilgenommen und sogar Waffen betätigt zu haben (OZ 12, Sitzung 18).

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Al Shabaab ein hohes Interesse an ihm habe, weil er viele Mitglieder der Al Shabaab an die Regierung verraten habe. Er kenne viele Mitglieder, weshalb die Al Shabaab befürchte, dass er sie an die Regierung verraten werde (OZ 12, Sitzung 19). Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein Fluchtvorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dies nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer (als ca. 17 Jähriger) nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.

Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Mogadischu kein Risiko mehr gibt, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Die Angaben des Beschwerdeführers von der Al Shabaab aufgefordert worden zu sein sich ihnen anzuschließen sowie von Mitgliedern der Al Shabaab mitgenommen und festgehalten worden zu sein (AS 135 ff; OZ 12, Sitzung 17 ff), sind daher nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Sofern der Beschwerdeführer einen Schilddrüsenbefund vom 11.07.2017 vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass die multiplen Narben die der Beschwerdeführer aufweist von den im Zuge seines Fluchtvorbringens geschilderten Misshandlungen stammen könnten (Beilage ./H), ist festzuhalten, dass daraus weder ersichtlich ist, wann die Narben des Beschwerdeführers entstanden seien noch von wem ihm diese zugefügt worden seien. Der vorgelegte Schilddrüsenbefund ist daher, in Anbetracht der oben aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten, nicht geeignet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.

Aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, ist es ihm nicht gelungen das Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

Das Gericht geht daher auch davon aus, dass der Beschwerdeführer Somalia nicht wegen Lebensgefahr durch die Al Shabaab oder durch andere Personen, sondern aus anderen Gründen verlassen hat.

2.2.2. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Claneigenschaft als Sheikahal und seines Subclans der römisch 40 nicht aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer gab weder in der Erstbefragung noch beim Bundesamt an Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Erst in der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit gehabt habe. Er könne sich nicht mehr gut daran erinnern, aber es habe einen Streit gegeben und man habe seinen Vater gesucht. Der Beschwerdeführer machte keine näheren Angaben dazu, sondern gab lediglich an Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben (OZ 12, Sitzung 20). Auch diesbezüglich muss sich der Beschwerdeführer eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, zumal nicht ersichtlich ist, warum er nicht bereits im behördlichen Verfahren entsprechendes vorgebracht habe. Sofern er in der Beschwerdeverhandlung angab in der Erstbefragung durcheinander gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, womit er anfange bzw. was er gefragt worden sei (OZ 12, Sitzung 20), wertet das Bundesverwaltungsgericht dies als bloße Schutzbehauptung, zumal er sehr wohl Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht hat (AS 15). Es kann von einem 16-Jährigen (Erstbefragung) bzw. 17-Jährigen (Einvernahme beim Bundesamt) erwartet werden, diesbezüglich nachvollziehbare Angaben zu machen.

Beim Clan der Sheikhal handelt es sich um einen respektierten und angesehenen Clan. Der Clan ist keine verfolgte Minderheit. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht mit den beigezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen und kommen daher den Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt keine Glaubhaftigkeit zu.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, dass sich aus dem EASO-Bericht von Februar 2016 ergebe, dass die Sicherheitssituation in Mogadischu volatiler sei als in anderen Städten und Mogadischu heftigen und komplexen Angriffen ausgesetzt sei (AS 249), ist festzuhalten, dass die nunmehr dem Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichte aktuelleren Datums sind. Diesen ist zu entnehmen, dass Mogadischu unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM steht und es durch die Stadtverwaltung von Mogadischu zur Verbesserung Sicherheitslage gekommen ist. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Die Al Shabaab verübt zwar Angriffe in Mogadischu, jedoch vor allem in Regierungsnähe. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Mogadischu zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen. Das Gericht konnte sich daher bezüglich der Sicherheitslage auf das aktuellere Länderinformationsblatt stützen.

Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mogadischu ist durch den örtlichen Flughafen gewährleistet.

Die Dürresituation hat sich aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 hat sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in Somalia weiter verbessert. Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln. In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem, wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).

Dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mogadischu wieder bei seiner Tante väterlicherseits wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass diese mit ihren Kindern nach wie vor in Mogadischu im Haus der Schwester des verstorbenen Ehemannes seiner Tante wohnen. Der Beschwerdeführer hat auch vor seiner Ausreise aus Mogadischu gemeinsam mit seiner Tante väterlicherseits und deren Familie in diesem Haus gelebt (OZ 12, Sitzung 11).

Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Clans bzw. die Familie die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia von seinen Familienangehörigen in Mogadischu und seinem Clan insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung unterstützt werden kann, zumal sein Vater nach wie vor mit Tieren handelt, die Tante des Beschwerdeführers das Lebensmittelmagazin ihres verstorbenen Ehemannes betreibt und ein Onkel des Beschwerdeführers in einer Autowerkstatt arbeitet.

Da der Beschwerdeführer in Somalia geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist er mit den Gepflogenheiten Somalias vertraut.

Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er (noch) ledig ist und keine Kinder hat (OZ 12, Sitzung 7 ff, 10).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige Schulbildung, eine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung sowie über Familienangehörige, durch die er auch Zugang zu Wohnraum hat. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp gehen müsste.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in Mogadischu niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, Sitzung 14 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und nur in Stichworten auf Deutsch beantwortet hat (OZ 12, Sitzung 14).

Dass zu den in Österreich geknüpften freundschaftlichen Beziehungen keine engen sozialen Bindungen bestehen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde-verhandlung zwar zwei Vornamen seiner Freunde nannte und angab mit ihnen Sport zu betreiben und (im Club) zu tanzen, darüber hinaus jedoch keine weiteren Angaben zu ihnen gemacht hat (OZ 12, Sitzung 15 f). Der Beschwerdeführer hat diese - bis auf das eine Mal - im Verfahren nicht wieder erwähnt.

Die Feststellungen betreffend die Verlobung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung befragt an:

"R: Seit wann sind Sie verlobt? BF: Wir haben es uns ausgemacht, aber wir sind noch nicht richtig verlobt, also wir haben noch keinen

Ring, weil ich in der Zeit keinen Job habe. R: Wann haben Sie es sich ausgemacht? BF: Wir haben uns noch keine richtige Zeit dafür gesetzt, aber wir haben vor einmal zu heiraten." (OZ 16 Seite 7). Die Angaben des Beschwerdeführers sind vage, sodass daraus kein konkreter Heiratswille erkannt werden kann. Konkrete Hochzeitspläne hat bisher weder der Beschwerdeführer noch seine Verlobte getroffen. So gab der Beschwerdeführer an noch keinen Termin beim Standesamt zu haben und auch bezüglich dem Verlobungsring noch etwas warten zu wollen (OZ 12, Sitzung 7). Auch die Verlobte des Beschwerdeführers gab bezüglich der Hochzeit lediglich vage an: "Jetzt schauen wir mal, dass die aufenthaltsrechtlichen Dinge geklärt werden, dann schauen wir, wie wir das alles finanziell klären können. Deshalb haben wir noch keinen genauen Termin." (OZ 12, Sitzung 9). Dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte konkret eine gemeinsame Zukunft planen ist nicht erkennbar, zumal die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten derart vage sind.

Die Feststellungen zum regelmäßigen Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten und dazu, dass sie bisher noch nicht im selben Haushalt gewohnt haben, ergibt sich aus ihren Aussagen in der Beschwerdeverhandlung. So gab der Beschwerdeführer zunächst zwar an bei seiner Verlobten gewohnt zu haben. Nach mehrmaliger Nachfrage gab er jedoch selber an, nicht richtig bei seiner Verlobten gewohnt zu haben. Er sei aber fast täglich bei ihr in der Wohnung gewesen und habe manchmal, auch am Wochenende, bei ihr übernachtet (OZ 12, Sitzung 8). Auch die Verlobte des Beschwerdeführers gab an, dass er nicht bei ihr wohne. Er habe zwar viel Zeit bei ihr verbracht, seit die Bestimmungen [betreffend die Wohnsitzbeschränkung] jedoch strenger geworden seien, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich allzu viel Zeit bei ihr zu verbringen (OZ 12, Sitzung 9). Weder der Beschwerdeführer noch seine Verlobte haben in der Beschwerdeverhandlung auch nur erwähnt, dass sie vorhaben zusammen zu ziehen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass die Verlobte des Beschwerdeführers derzeit in einem anderen Bundesland lebt als der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort hat, ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte beabsichtigen in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass er Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Da im Rahmen der Grundversorgung die existenziellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers abgedeckt wurden und nach wie vor werden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit von seiner Verlobten erkennen. Zudem hat auch die Verlobte des Beschwerdeführers angegeben, dass sie sich gegenseitig nicht finanziell unterstützen würden (OZ 12, Sitzung 10).

Die Feststellungen zu den Anhaltungen der Landespolizeidirektion wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, seinem Freispruch sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in das Strafurteil betreffend den Freispruch sowie aus den im Akt erliegenden Meldungen der jeweiligen Landespolizeidirektion und der Verständigung eines Landesgerichts.

In der Stellungnahme vom 19.12.2018 (OZ 6) wurden weder Neuerungen seitens der Integration des Beschwerdeführers behauptet noch wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es wurde jedoch weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde jemals in Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Da der Beschwerdeführer dem angesehenen Clan der Sheikhal angehört, konnte auch keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden.

3.1.4. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es widerspricht zudem der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage scheint eine Rückkehr nach Somalia im Hinblick auf die regional differenzierende Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wieder in seine Heimatstadt Mogadischu zurückkehren:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

Die Dürresituation hat sich aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt. Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Mogadischu dennoch zumindest grundlegend gesichert.

3.2.3.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine neunjährige Schulausbildung sowie über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netzwerk in Mogadischu. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über seine Tante väterlicherseits, bei der er aufgewachsen ist, deren Kinder, seinen Vater, seine Halbgeschwister und zumindest einen Onkel in Mogadischu. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Tante und seinem Vater auch in regelmäßigen Kontakt und kann im Falle einer Rückkehr wieder bei seiner Tante wohnen. Zudem kann er von seiner Familie insbesondere bei der Arbeitssuche und der Versorgung unterstützt werden. Es ist daher für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ein IDP-Camp müsste, da er durch seine Familie finanziell abgesichert ist und sich eine Wohnmöglichkeit außerhalb eines IDP-Camps beschaffen kann. Durch die finanzielle Absicherung ist der Beschwerdeführer auch nicht von höheren Lebensmittelpreisen betroffen.

Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden. Es gibt auch ein großes Angebot an Unterstützungen für Rückkehrer in Mogadischu. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Wiederansiedlung in der Stadt Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Ansiedlung in der Stadt Mogadischu entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mogadischu möglich und auch zumutbar ist.

Da der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren und dort aufgewachsen ist sowie über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist Mogadischu als Heimatstadt des Beschwerdeführers zu betrachten. Es stellt daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Mogadischu keine interne Schutzalternative für den Beschwerdeführer dar. Zudem ist die Versorgung des Beschwerdeführers in Mogadischu abgesichert, da er dort auf die familiäre Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen kann.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461; VwGH vom 06.11.2108, Ra 2018/01/0106). Es war weder eine Bedrohung durch einen Akteur noch eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt in Somalia zu erkennen.

3.2.6. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche EGMR vom 22.07.2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, 18984/02 mit Verweis auf EGMR vom 26.05.1994, 16.969/90, Keegan v. Irland; VwGH vom 16.12.2010, 2007/01/0388). Dabei können Faktoren wie Dauer und gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 22.4.1997, 21.830/93, römisch zehn, Y und Z v UK). Schließlich ist denkbar, dass zwischen noch nicht zusammenlebenden Verlobten bereits ein Familienleben besteht (EKMR vom 01.10.1990, 15.817/89, Wakefield gg. Vereinigtes Königreich; EGMR vom 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gg. Vereinigtes Königreich).

Allerdings setzt Artikel 8, EMRk das Bestehen einer Familie voraus und gelangt deshalb nur zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffes ein reales Familienleben existiert (EGMR vom 12.07.2001, 25.702/94, K u T v. Finnland).

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar regelmäßig Kontakt mit seiner Verlobten hat, sie jedoch weder bisher einen gemeinsamen Haushalt geführt haben noch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes in absehbarer Zeit festgestellt werden konnte. Zudem war kein tatsächlicher Heiratswille oder die Planung einer gemeinsamen Zukunft erkennbar, sodass schon vor diesem Hintergrund eine einer familiären Bindung gleichkommende Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nicht abzuleiten ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die Beziehung trotz unsicheren Aufenthaltsstatus sowie seine Verlobung überhaupt erst zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sein Asylverfahren in Österreich vom Bundesamt bereits negativ entschieden war. Es liegt auch kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten vor.

Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher jedenfalls nicht vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Jänner 2016, somit seit etwas mehr als drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Somalia verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache Somalias als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seinen Vater, Halbgeschwister, seine Tante väterlicherseits und deren Kinder, bei denen er aufgewachsen ist und zumindest noch einen Onkel) in Somalia hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.

Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er hat einen Basisbildungskurs Deutsch und Mathematik und einen für Deutsch A2, Mathematik und Englisch besucht, jedoch jeweils nur zu 69% bzw. 70% am Unterricht teilgenommen. Es ist daher kein großes Interesse des Beschwerdeführers an seiner Integration ersichtlich. Er hat einen Workshop "Hilfe im Notfall" besucht. Er geht jedoch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Zudem ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Insgesamt kann daher nicht von einer außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit etwas mehr als drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Es besteht zudem ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten.

Dem Beschwerdeführer ist die rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung anzulasten. Die genannte Verurteilung liegt auch nicht so weit zurück, dass ihr im Zuge der Interessenabwägung nur mehr geringes Gewicht zuzumessen wäre.

3.3.2.3.3. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Verhinderung von Straftaten und der Erhaltung der öffentlichen Ordnung, wiegen nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK sind auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Beim Beschwerdeführer liegt keine besondere Vulnerabilität vor. Er hat zwar Einschlafstörungen und nimmt deswegen Schlaftabletten sowie ein die Magensäure regulierendes Medikament. Dass diese Medikamente in Mogadischu nicht erhältlich seien, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft ist. In Mogadischu ist der Zugang zur medizinischen Versorgung und psychischen Betreuung jedoch grundsätzlich gegeben. Angesichts des besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und der Erhaltung der öffentlichen Ordnung vermag dieser Aspekt keine entscheidende Verschiebung zugunsten seiner privaten Interessen zu bewirken. Die "unmenschliche Behandlung" einer Person, welche aus einer aussichtslosen existenzbedrohenden Lage resultiert, wird in der Europäischen Menschenrechtskonvention durch Artikel 3, geschützt. Im Rahmen der Prüfung der durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte sind das Interesse an der Fortführung der Einnahme von Medikamenten zwar in der Abwägung zugunsten des Fremden zu berücksichtigen, doch vermögen sie für sich genommen nicht die Interessensabwägung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, die ja auch die Aspekte der Aufenthaltsdauer, des Familienlebens und des Grades der Integration im Bundesgebiet umfasst, zugunsten des privaten Interesses des Drittstaatsangehörigen zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers, der kein Familienleben in Österreich führt, hier bereits strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde und auch kein besonders schützenswertes Privatleben entwickelt hat, ist daher von keinem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ergibt sich daher, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.2.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).

Umstände, die im Abschiebungsfall zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK führen würden, aber für eine Zuerkennung von subsidiären Schutz nicht in Betracht kommen (zu dieser Unterscheidung siehe VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106), sind im Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu berücksichtigen.

Gegenständlich war daher zu klären, ob ein Fall des Paragraph 50, Absatz eins, FPG gegeben ist - ob also im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers nach Somalia Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer weder durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts noch durch die Todesstrafe bedroht.

Es stellt sich daher die Frage, ob durch seine Abschiebung nach Somalia Artikel 3, EMRK verletzt würde.

3.3.3.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Im gegenständlich Fall liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und sein Überleben gefährden würde. Dies hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht behauptet. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Mogadischu über ein familiäres Netzwerk und eine Wohnmöglichkeit in Mogadischu, sodass seine Grundbedürfnisse gesichert sind. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen daher nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Somalia als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass in Mogadischu der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten grundsätzlich gegeben ist. Die medizinische und medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gewährleistet, wenngleich die Medikamente nicht gleichwertig und schwerer zugänglich sind. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer.

Auch wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, dass eine Überstellung iSd o.a. Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Abgesehen davon werden von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Betroffenen beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung seines Titels als subsidiär Schutzberechtigter tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Somalia nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.

3.5.2. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2163554.1.00