Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

10.04.2019

Geschäftszahl

W101 2208809-2

Spruch

W101 2208809-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende des zuständigen Senates über den Antrag vom 04.11.2018 des mj. römisch XXXX , vertreten durch: römisch XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.10.2018, GZ: DSB-D123.284/0006-DSB/2018, beschlossen:

A)

Der Verfahrenshilfeantrag wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

Am 01.08.2018 brachte der mj. Antragsteller bei der Datenschutzbehörde eine Daten-schutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, DSG wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft infolge unrichtiger Auskunftserteilung ein.

Mit Bescheid vom 25.10.2018, GZ: DSB-D123.284/0006-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde diese Datenschutzbeschwerde zurück.

Am 04.11.2018 stellte der mj. Antragsteller mit beiliegendem Vermögensbekenntnis den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid. (Anmerkung: Zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren des mj. Antragstellers zur Zl. W258 2211432 war eine Einverständniserklärung des obsorgeberechtigten Vaters vom 29.12.2018 mit einem Verweis auf andere Beschwerdeverfahren und Verfahrenshilfeanträge vorgelegt worden, auch betreffend das gegenständliche Verfahren zu DSB-D123.284/0006-DSB/2018. Diese Einverständniserklärung war unter Zl. W101 2208809-2/6 zum gegenständlichen Verfahren protokolliert worden.)

Mit Beschluss vom 27.02.2019, Zl. W101 2208809-2/7Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen zur Mängelbehebung auf und zwar zur Vorlage der Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern des mj. Antragstellers. Darin teilte das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich mit, dass der Verfahrenshilfeantrag in der Folge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde, wenn die Mängel nicht - wie aufgefordert - binnen gesetzter Frist behoben würden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist verstrich ungenutzt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 wurde keine Folge geleistet und es wurden keine Vermögensbekenntnisse der obsorgeberechtigten Eltern des mj. Antragstellers vorgelegt.

Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können daher im Fall des mj. Antragstellers nicht beurteilt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Datenschutzbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG idgF leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen vergleiche Satz 1 und 2 leg. cit.). Die Vorsitzende des hier zuständigen Senates ist der Meinung, dass der Abspruch über einen Verfahrenshilfeantrag, d.h. ein Beschluss über ein rein prozessuales Recht, nach leg. cit. keines Senatsbeschlusses bedarf. Folglich hat sie darüber ohne Beteiligung der Laienrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der mj. Antragsteller hat trotz Mängelbehebungsauftrag Vermögensbekenntnisse seiner obsorgeberechtigten Eltern nicht vorgelegt.

In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden stellen diese jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der mj. Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, Rz. 7).

Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Gesetzesbestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.02.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen werde, wenn die Mängel nicht binnen gesetzter Frist behoben würden.

Da dem Mängelbehebungsauftrag per Beschluss vom 27.02.2019 binnen gesetzter Frist nicht entsprochen wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2208809.2.00