Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Geschäftszahl

W272 2155154-9

Spruch

W272 2155154-9/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

1081172110 - 180492943, über die weitere Anhaltung von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien alias Marokko alias Westsahara alias Tunesien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2018, Regionaldirektion Salzburg, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis, W140 2155154-8/5E, vom 07.02.2019 Folgendes entschieden: Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 07.02.2019 unter Berücksichtigung des mündlich verkündetem Erkenntnisses W 112 2155154-7/7Z v. 11.01.2019, Folgendes aus: "Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer war 2009 in SPANIEN; im Übrigen kann sein Aufenthalt bis zur Asylantragstellung in Österreich nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 03.02.2016 wies das Bundesamt diesen ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel zu, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Westsahara zulässig ist, erließ ein auf VIER Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs infolge verspäteter Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag unter einer anderen Identität als im ersten Verfahren aus dem Stande der Schubhaft. Während dieses Verfahrens reiste er in die NIEDERLANDE weiter, wo er einen weiteren Asylantrag stellte; das Verfahren in Österreich war eingestellt worden und nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt und der Antrag mit Bescheid vom 26.02.2018, ihm zugestellt am selben Tag abgewiesen worden; das Bundesamt erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel, stellte fest, dass seine Abschiebung nach MAROKKO zulässig ist und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Er stellte am 03.08.2018, wieder aus dem Stande der Schubhaft, seinen DRITTEN Asylantrag in Österreich. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss vom 14.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Mit Urteil vom 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, gewerbsmäßigen Diebstahls, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und Nötigung als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 18 MONATEN verurteilt, davon 12 MONATE bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 29.06.2016 wurde er wegen gefährlicher Drohung und versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begangen während offener Probezeit als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 12.09.2016 wurde er während aufrechter Haft wegen versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil 26.02.2018 wurde er wegen schwerer Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von FÜNF Monaten verurteilt - die Tat beginge er erneut während offener Probezeit.

Nach der ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer drei Tage im Notquartier am Gelände der SIAK, danach bis zu seiner ersten Festnahme in der Betreuungsstelle SCHWARZENBERG. Seit der ersten Haftentlassung war der Beschwerdeführer bis zur Rücküberstellung aus den Niederlanden außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts. Er wurde am 09.01.2018 aus den NIEDERLANDEN rücküberstellt und in die Grundversorgung in der Erstaufahmestelle OST aufgenommen. Ab 16.01.2018 war er in der Pfarre LAAKRICHEN gemeldet. Ab 06.03.2018 war er unbekannten Aufenthalts. Am 23.03.2018 wurde sein Wohnsitz abgemeldet. Bis zu seiner Inschubhaftnahme war er erneut unbekannten Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglichen würde. Er war nie legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Er hat keine Familie im Bundesgebiet.

Am 23.07.2017 versuchte der Beschwerdeführer aus dem Anhaltezentrum VORDERNBERG auszubrechen. Am 03.06.2018 nähte er sich Ober- und Unterlippe zusammen. Am 05.06.2018 zerstörte er einen Kabelkanal und drohte, sich mit dem Plastikstück den Hals aufzuschneiden. Am 06.06.2018 drohte er, sich mit einer herausgerissenen Fliese die Arme aufzuschneiden. Am 10.06.2018 trat und schlug er gegen die Zellentüre, kletterte an die Decke, verspreizte sich dort und versuchte die Kamera zu zerstören, danach drehte er sich einen Strick und legte ihn um den Hals. Am 10.06.2018 wandte er sich mit den Worten "Ich werde eure Mütter ficken. Ihr seid Arschlöcher und feige Schweine." an die Exekutivorgane. Am 23.08.2018 wandte er sich mit "Du bist so dumm, Du Arschloch" an ein Exekutivorgan und zeigte ihm "den Vogel". Er trat drei Mal in den Hungerstreik.

Mit Bescheid vom 26.05.2018 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2018 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnissen vom 20.09.2018, 19.10.2018, 19.11.2018 und 17.12.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig war und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen.

Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage und macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Er ist betreffend seinen Herkunftsstaat nicht ausreisewillig und wird sich auf freien Fuß der Abschiebung durch Weiterreise in einem anderen EU-Staat entziehen.

Es wurden mehrere HRZ-Verfahren gestartet. Sowohl die algerischen als auch die tunesischen Behörden überprüften die Identität des Beschwerdeführers und kamen zu einem negativen Identifizierungsergebnis (Algerien 10.04.2017, Tunesien 06.06.2017). Am 23.02.2017 wurde ein Antrag an die Botschaft des Königreichs Marokko übermittelt und seitdem wiederholt schriftlich und bei mehreren Treffen auch mündlich ausdrücklich urgiert. Schriftliche Urgenzen erfolgten regelmäßig - zuletzt am 08.01.2019. Die nächste Besprechung mit der Botschaft im Verfahren des BF ist in der zweiten Jännerhälfte geplant.

Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Zahnschmerzen, einer Belastungsreaktion und einer Impulskontrollstörung im Rahmen einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesund und haftfähig. Er befindet sich auf Grund des Erkenntnisses vom 17.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird. Er wird seit 26.05.2018 in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet und Weiterreise in die NIEDERLANDE und Ziffer 9, mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet vor. Durch die Angabe von verschiedenen Identitäten, Untertauchen, Hungerstreiks und angedrohte Selbstverletzungen sowie sein sonstiges Verhalten in Schubhaft und den Ausbruchsversuch in VORDERNBERG versuchte er die Abschiebung iSd Ziffer eins, zu verhindern. Es besteht Fluchtgefahr gemäß Ziffer 5,, da der Beschwerdeführer zwei Asylanträge aus dem Stande der Schubhaft bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte und gemäß Ziffer 4,, weil dem dritten Antrag der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.

Auf Grund der wiederholten Tatbegehung während der Probezeit, dem Verhalten in Schubhaft sowie der Weiterreise in die NIEDERLANDE während des laufenden zweiten Asylverfahrens kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Anhaltung in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG), und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG) verhältnismäßig.

Mit der der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist auf Grund der konsequenten Betreibung des HRZ-Verfahrens mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Auch die über sieben Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG rechtmäßig."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 27.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit Aktenvorlage gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG v. 27.02.2019 erfolgte seitens Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:

"Verfahrensgang:

(3) StGB, §229 (1) StGB, Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe betrug 6 Monate. Am 22.12.2015 wurde die VP aus der Justizanstalt Salzburg entlassen.

o Urteil:

02( LG SALZBURG 061 HV 58/2016g vom 29.06.2016 RK 06.09.2016

Paragraph 107, )1( StGB Paragraphen 127, 129, )2( Ziffer eins, 130, )1( 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der) letzten (Tat 12.04.2016

Freiheitsstrafe 12 Monate

Junge)r( Erwachsene)r

03( LG SALZBURG 061 HV 91/2016k vom 12.09.2016 RK 16.09.2016

Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, )1( Ziffer eins, 129, )2( Ziffer eins, 130, )1( 1. Fall StGB

Datum der) letzten (Tat 20.03.2016

Freiheitsstrafe 1 Monat

Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG SALZBURG 061 HV 58/2016g RK 06.09.2016)

Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden.

Die VP stellte inzwischen einen Antrag zur freiwilligen Rückkehr. Jedoch kann aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden, dass die VP außerhalb der Schubhaft die Rückkehr ins Heimatland tatsächlich antreten würde. Es muss davon ausgegangen werden, dass die VP erneut untertauchen und sich einer Abschiebung entziehen würde.

Wie bereits mehrmals ausgeführt, hat sich die VP die lange Dauer der Schubhaft zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Identität verschleiert, verschiedenste Angaben zur Herkunft macht und am Verfahren nicht mitwirkt.

Wie bereits mehrmals ausgeführt, hat sich die VP die lange Dauer der Schubhaft zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Identität verschleiert, verschiedenste Angaben zur Herkunft mach und am Verfahren nicht mitwirkt.

Zuletzt wurde am 12.02.2019 sowie am 26.02.2019 sowohl mündlich als auch schriftlich im HZR-Verfahren urgiert. Eine Identifizierung bzw. Ausstellung eines HZR erfolgte bis dato nicht. Das Verfahren zur Überprüfung der Identität ist bei den marokkanischen Behörden nach wie vor anhängig und von einer Realisierbarkeit der Abschiebung ist immer noch auszugehen.

Aufgrund des Verhaltens vor und während der Schubhaft, kann von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden.

Die VP verfügt weiterhin selbst über

* keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung,

* keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens,

* keine Sozial- und Krankenversicherung.

Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor und wird ersucht, die Schubhaft aufrechtzuerhalten."

Das BVwG hat selbst noch mal am 28.02.2019 mit der HRZ-Stelle von BFA Kontakt aufgenommen und nach den Gründen für die Dauer der Erlangung des HRZ, welche Schritte bisher gesetzt wurden und wann mit einem HRZ zu rechnen ist, nachgefragt.

Die verantwortliche Stelle teilte nochmals mit, dass mit 01.03.2019 eine Urgenznote an die marokkanische Botschaft erfolgte sowie eine Urgenz seitens der Botschaft an die Behörden in Rabat, um so den Identifizierungsprozess zu beschleunigen. DA die VP keine Dokumente vorlegte, dauert dieser Prozess länger.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft gepflegt wird und regelmäßig HZR aufgrund von Zustimmungen ausgestellt werden, geht das BFA davon aus, dass auch in diesem Fall eine Beantwortung des Antrages erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Bemühungen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung - Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis und den letzten Erhebungen. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Vertretungsbehörde bemüht und aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Z1, Z3, Z4, Z5 und Z9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass bei den marokkanischen Behörden Überprüfungen zur Identität des Beschwerdeführers anhängig sind / von der Realisierbarkeit der Abschiebung ist immer noch auszugehen - auch verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang war auch die mehrfache Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: "(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W272.2155154.9.00