BVwG
28.02.2019
W200 2200257-1
W200 2200257-1/7E
W200 2200276-1/7E
W200 2200272-1/4E
W200 2200279-1/4E
W200 2200281-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zlen. 1093075005-151674945 (ad 1.), 1075524703-150758313 (ad 2.), 1093070706-151674959 (ad 3.), 1093070902-151674991 (ad 4.) und 1093071006-151675017 (ad 5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins
Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. und 2.) römisch 40 ,
3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass und 1.) römisch 40 ,
2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang: römisch 40 (in weiterer Folge BF1 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde in Afghanistan, Baghlan geboren, hielt sich für einen Zeitraum von 27 Jahren illegal im Iran auf, reiste am 02.11.2015 mit drei von ihren vier minderjährigen Kindern (BF3 - BF5) illegal in das Bundesgebiert ein und stellte am selben Tag gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern einen Antrag auf internationalen Schutz.
römisch 40 (in weiterer Folge BF2 genannt) führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem muslimisch schiitischen Glauben an, wurde im Iran geboren, hielt sich seit seiner Geburt illegal im Iran auf, reiste am 27.06.2015 mit seinem Vater illegal in das Bundesgebiert ein. Sein Vater stellte am selben Tag gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab die BF1 als Fluchtgrund an, dass sie mit ihren Kindern den Iran verlassen habe, weil ihre Kinder im Iran nicht vernünftig leben könnten und keine Zukunft hätten. Die Iraner hätten sich über sie lustig gemacht. Es sei dort sehr schwer für die Kinder gewesen, zur Schule zu gehen. Sie wolle auch nicht, dass ihre Kinder als Moslems aufwachsen, sondern sie wolle, dass sie Christen werden. Sie wolle, dass ihre Kinder hier lernen und zur Schule gehen. Auch wenn sie zurückgehen müsste, müssten ihre Kinder auf alle Fälle im Bundesgebiet bleiben. Ihr Mann und ihr Sohn (BF2) seien schon in Österreich und sie wolle ihren Mann und ihren Sohn wiedersehen. Der andere Sohn (BF3) sei psychisch krank.
Sie stellte als Vertreterin ihrer drei minderjährigen Kinder (BF3 - BF5) für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Ehemann stellte als Vertreter seines minderjährigen Kindes (BF2) für diesen ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Einvernahme am 05.12.2017 gab BF1 an, dass sie an Depressionen und an Kopfschmerzen leide. Sie sei im Iran oft bei Ärzten gewesen und habe viele Therapien gehabt. Sie habe mit ca. fünf Jahren mit ihrer Mutter, ihrer Großmutter und ihrem Bruder Afghanistan verlassen. Sie sei in Mashad aufgewachsen. Dort habe sie zehn Jahre lang eine iranische Schule besucht und nebenbei als Schneiderin gearbeitet. Sie habe zweimal geheiratet. Beim ersten Mal sei sie dreizehn Jahre alt gewesen. Mit diesem Mann sei sie vier Jahre verheiratet gewesen, aber sie habe bei ihren Eltern gelebt, weil sie immer gestritten hätten. Nach vier oder fünf Jahren habe sie sich scheiden lassen. Danach habe sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Von ihrem zweiten Mann habe sie sechs Kinder bekommen, zwei davon seien gestorben, als sie noch Babys gewesen seien. Ihre zwei Söhne und zwei Töchter seien bei ihr in Österreich. Ihr Mann habe vor ca. eineinhalb Jahren beschlossen, dass er wieder zurück nach Afghanistan gehe. Er habe seine Mutter von Afghanistan geholt und sie seien jetzt in der Türkei auf dem Weg zurück nach Österreich. Die Ehe zu ihrem jetzigen Mann sei nicht arrangiert gewesen. Sie sei seit ihrer Ausreise aus Afghanistan nicht mehr dort gewesen. Ihr Sohn (BF2) lebe bei ihrem Bruder in Österreich, da er nicht bei ihr leben wolle. Der andere Sohn (BF3) lebe in Linz in einer Jugendeinrichtung. Sie wolle ihren Sohn (BF2) nicht vertreten und nichts mit ihm zu tun haben. Er sei auch nicht mit ihr nach Österreich gekommen. Ihr Bruder würde auch nicht die Verantwortung für ihn übernehmen wollen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Sie wisse nicht, ob noch Familienangehörige in Afghanistan leben würden. Ihre Eltern würden in Mashad, Iran leben. Sie habe sechs Brüder, vier davon seien in Österreich, aber sie habe nur mit einem Kontakt. Ihre anderen zwei Brüder würden im Iran leben, aber mit diesen habe und wolle sie keinen Kontakt haben.
Befragt zum Fluchtgrund, gab sie an, dass sie Afghanistan im Kindesalter verlassen habe und nicht wisse, welche Probleme ihre Eltern gehabt hätten. Den Iran habe sie wegen ihren Eltern verlassen. Sie habe keine Arbeitsbewilligung bekommen und illegal gearbeitet. Sie sei von ihrem ersten Mann auch körperlich verletzt und bedroht worden.
Befragt, warum sie keinen Schleier trage, gab sie an, dass sie als Kind schon kein Kopftuch habe tragen wollen. Im Iran habe sie zwar ein Kopftuch tragen müssen, aber sie habe immer nur ein lockeres Tuch über den Kopf getragen. Dies sei ihrem Vater nicht immer recht gewesen. Seit sie in Österreich sei, trage sie kein Kopftuch mehr.
Mit Bescheiden vom 30.05.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF5 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide, in denen sie im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Im Wesentlichen bekräftigen die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Überdies machte die BF1 geltend, dass ihr und ihrer Töchter aufgrund ihrer westlichen Orientierung Verfolgung in Afghanistan drohe.
Auf Grund der erhobenen Beschwerde führte das BVwG am 10.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in deren Rahmen BF1 und BF2 einvernommen wurden. Die wesentlichen Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
"VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF1: Ich bin in Afghanistan in der Provinz Baghlan geboren und habe fünf bis sechs Jahre dort gelebt. Dann sind wir in den Iran gezogen, gemeinsam mit der Mutter und der Großmutter und einem Bruder von mir. Wir sind nach Mashhad gegangen. Dort habe ich gelebt, bis ich 17 geworden bin, dann bin ich nach Isfahan geflüchtet. Als ich 13 Jahre alt war, wurde ich verkauft. Es war ein sehr schlimmer Mensch. Ich musste ihn heiraten. (BF1 weint): Ich wurde von dieser Familie sehr schlecht behandelt. Ich weiß es nicht, wie ich meinen Mann beschreiben kann. Er war ein sehr schlimmer Mensch. Ich wurde sehr viel geschlagen, mindestens zwei bis drei Mal täglich. Ich weiß es nicht, wie ich das beschreiben soll.
VR: Sie müssen es auch nicht beschreiben, wenn Sie es nicht wollen. Sind Sie dann davongelaufen oder wie?
BF: Mein jetziger Mann, das ist mein zweiter Mann, hat das gewusst, dass ich so viel geschlagen wurde, dass meine Zähne komplett ausgeschlagen wurden. Ich wurde so schlecht behandelt, dass ich nicht darüber reden kann. Als ich ihm gesagt habe, dass ich zum Beispiel Zahnschmerzen habe, wurde mir gesagt, dass ich die selber rausnehmen soll, ich muss nicht zum Arzt gehen. Als ich sagte, dass ich Kopfschmerzen habe, sagte er zu mir, es reicht, dass er mir den Kopf zweimal gegen die Wand schlägt.
VR: Sind Sie von ihm geschieden?
BF: Ich bin mit meinem jetzigen Mann nach Isfahan geflüchtet und dann habe ich versucht, mich scheiden zu lassen.
VR: Hat das funktioniert?
BF: Ja, ich habe das geschafft. Ich musste aber dafür Geld zahlen. Ich habe Geld gezahlt und für Geld war er damit einverstanden.
VR: Ihr erster Mann oder der Mullah?
BF: Der Mann, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. Ich habe ihm meinen Goldschmuck und alles hergegeben, dass er überhaupt unterschreibt. Ich und mein zweiter Mann waren noch nicht verheiratet, als ich damals mein erstes Kind bekam. Der Streit ist aber weitergegangen, weil er behauptet hat, dass mein gemeinsames Kind mit meinem zweiten Ehemann sein Kind ist. Dieses Kind ist bereits verstorben.
VR: Haben Sie dann bis zur Ausreise in Isfahan gelebt?
BF: Genau weiß ich es nicht, aber vor 12 Jahren sind wir zurück nach Mashhad gegangen. Von heute aus, vor 12 Jahren sind wir nach Mashhad gegangen. Wie lange genau ich in Isfahan geblieben bin, weiß ich nicht. Ich habe dann bis zur Ausreise in Mashhad gelebt.
VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF1: Ja, zehn Jahre im Iran, bis ich 17 geworden bin.
VR: Wovon haben Sie im Iran gelebt? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert?
BF1: Am Anfang durch meinen Vater. Wir haben beide als Schneider gearbeitet, ich und mein zweiter Ehemann.
VR: Wo ist Ihr Ehemann jetzt?
BF1: Er befindet sich in Griechenland.
VR: Warum?
BF1: Seine Mutter ist blind und kann nicht sehen und hat immer wieder angerufen, dass er nach Afghanistan zurückkommen soll und er sie von dort mitnehmen soll. Er ist nach Afghanistan gegangen und hat seine Mutter in den Iran gebracht und ist dann in die Türkei und über die Türkei nach Griechenland. Er möchte nach Österreich kommen, aber er kann nicht.
VR: Wollen Sie mit Ihrem Mann noch zusammen sein?
BF1: Nein, auf keinen Fall, ich möchte mit meinen zwei Töchtern zusammenleben.
VR: Alleine?
BF1: Ja.
VR: Lassen Sie sich scheiden?
BF1: Er sagte, wenn er in Österreich ist, käme es dazu.
VR: Er will sich auch scheiden lassen?
BF1: Am Anfang wollte ich es, jetzt will er es auch.
VR: Wo lebt Ihr heute anwesender Sohn (BF2)?
BF1: Er lebt jetzt bei mir. Mein Wunsch wäre, wenn mein Mann in Österreich ist, dass die zwei Buben bei meinem Mann sind und ich möchte mit meinen zwei Töchtern leben. Mein heute anwesender Sohn hat zuvor bei meinem Bruder gelebt und befindet sich seit vier bis fünf Monaten wieder bei mir. Wir haben jetzt ein besseres Einvernehmen. Mein Mann liebt ihn auch sehr und mein Sohn liebt meinen Mann auch sehr.
VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Ausreise von Afghanistan.
BF1: Mein Großvater wurde getötet. Mein Vater ist gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet. Meine Mutter war zu dieser Zeit schwanger. Ich, meine Großmutter und meine Mutter sind dann nach Pakistan geflüchtet und mein Bruder ist in Pakistan geboren worden. Dann sind wir auch in den Iran gereist. Ich weiß nicht, warum mein Großvater getötet wurde. Er war ein sehr bekannter Mensch dort. Ich weiß auch nicht, wer ihn getötet hat. Wir sind geflüchtet und mein Vater hat darüber nie mehr gesprochen.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?
BF1: Ich kenne niemanden.
VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie im Iran in Kontakt oder sind alle schon in Österreich?
BF1: Ich habe mit niemandem Kontakt, auch nicht mit meiner Mutter.
Die BF1 trägt langes Haar zu einem Pferdeschwanz gebunden, kein Kopftuch. Sie trägt ein kurzes Kleid mit einer Hose drunter und Stiefel mit Absatz. Sie ist geschminkt und trägt Schmuck.
VR: Wie verläuft Ihr Leben in Österreich? Welche Pläne haben Sie?
BF1: Ich bin beim AMS gemeldet. Ich habe mich bei ein paar Schneidereien gemeldet, dass ich dort arbeiten möchte, aber mein Deutsch ist zu schlecht. Vieles was ich trage, auch das, was ich heute anhabe, habe ich selbst gemacht. Ich habe eine kleine alte Nähmaschine zur Verfügung. Ich habe zum Chef gesagt, dass ich eine Schneiderin bin und jemand hat das gespendet.
VR: Heißt das, Sie würden gerne als Schneiderin arbeiten?
BF1: Ich möchte ab sofort arbeiten gehen. Ich kann nicht zuhause bleiben. Ich möchte in diesem Bereich arbeiten. In der Nähe gibt es ein Gasthaus und ich habe mich auch dort gemeldet, dass ich dort arbeiten möchte. Ich habe die Unterlagen vom AMS auch dort vorgelegt. In der Nähe gibt es einen Pennymarkt und ich habe mich auch dort angemeldet. Alles, was ich schicke, schicke ich auf Deutsch. Ich kann auch die lateinische Schrift lesen, nur grammatikalisch kann ich nicht so gut reden.
BFV: Die BF1 hat mir gesagt, dass sie bei der Firma römisch 40 GmbH einen Probetag absolviert hat und dass sie als Näherin voraussichtlich auch in einem Monat anfangen könnte. Es würde alles passen, nur ihr Deutsch sei noch nicht so gut, Bestätigung darüber gibt es aber keine.
(...)
BFV: Wie wichtig ist Religion in Ihrem Leben?
BF1: Für mich spielt es keine Rolle, ob jemand Christ ist, Moslem oder Buddhist. Für mich steht Menschlichkeit im Vordergrund. Hauptsache, dass der Mensch ein guter Mensch ist.
BFV: Erziehen Sie auch Ihre Kinder dahingehend? Dürfen diese später frei ihren Partner wählen?
BF1: Es ist überhaupt nicht wichtig, woher der Mensch kommt und welche Religion er hat. Wenn meine Tochter sagt, dass jemand zum Beispiel aus Somalia kommt, und er ein guter Mensch ist, spricht nichts dagegen. Ich habe am Anfang gedacht, dass die Somalier keine guten Menschen sind und in unserem Flüchtlingsheim leben zehn Somali und ich habe diese Leute kennengelernt. Sie sind so freundlich und nett.
BFV: Machen Sie Sport in Ihrer Freizeit und wenn ja, welchen?
BF1: Laufen, spazieren gehen, meine Töchter gehen schwimmen, ich nicht, wegen meiner Schulter.
BFV: Verwalten Sie selbst Ihre Finanzen und wie war das früher im Iran?
BF1: Hier, ich selber. Im Iran sind wir gemeinsam, alleine konnte ich nicht. Im Iran mussten wir zum Beispiel gemeinsam einkaufen gehen, hier mache ich es selber.
BFV: Wie hat sich Ihr Leben in den letzten Jahren verändert? Was schätzen Sie besonders in Österreich?
BF1: Hier mache ich alles selber, meine Zukunftspläne, meine Arbeitsstelle. Hier suche ich meine Arbeitsstelle selber. Ich fühle mich hier sicher. Ich fühle, das sich in Sicherheit lebe. Ich habe das Gefühl, dass ich hier groß geworden bin. Ich treffe meine Entscheidungen selber und ich habe das Gefühl, dass ich jetzt erwachsen geworden bin. Im Iran habe ich keine Rechte gehabt und hier weiß ich, dass ich als eine Frau gleiche Rechte habe. Ich bin selber zum AMS gegangen und habe keinen Dolmetscher mitgenommen. Ich habe demnächst wieder einen Termin beim AMS.
(...)
Die Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt. Der BF2 spricht ausgezeichnet Deutsch.
VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF2: Ja, ich gehe in die Polytechnische Schule in Rohrbach. Letztes Jahr habe ich keine Lehrstelle bekommen und jetzt wiederhole ich das Poly. Mein Interesse liegt in der Elektrotechnik und im Verkauf von elektrotechnischen Geräten.
VR: Wissen Sie warum Ihre Familie Afghanistan verlassen hat?
BF2: Nein, weder was meinen Vater noch meine Mutter betrifft.
VR: Wie sieht dieses Jahr die Chance aus, eine Lehrstelle zu bekommen?
BF2: Ich hätte jetzt eine Lehrstelle bekommen, aber meine Lehrerein meint, dass es besser ist, das Schuljahr noch einmal abzuschließen."
In weiterer Folge legte die BF1 am 31.01.2019 Bestätigungen des AMS Linz vor, wonach sie von 02.07.2018 bis 29.07.2018, 01.08.2018 bis 05.11.2018 und von 09.11.2018 an als Arbeit suchend vorgemerkt war. Darüber wurden auch Betreuungsvereinbarungen vorgelegt.
Es wurde vom zuständigen Bearbeiter bestätigt, dass sie ihre Termine immer sehr zuverlässig in Anspruch nimmt, alleine zu all ihren Terminen erscheint und eine sehr selbständige und engagierte Person ist, sie sehr bemüht sei und dass die Verständigung auf Deutsch problemlos funktioniere. Der Sachbearbeiter zeigte sich überzeugt, dass die BF1 aufgrund ihrer Eigenständigkeit und Bemühtheit bald eine Arbeit finden wird.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu den Beschwerdeführern:
BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
BF4 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Hinsichtlich BF1 bis BF5 liegt ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens, gehören der hazarischen Volksgruppe an und waren zuletzt in Mashhad, Iran wohnhaft.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen, ledigen Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Afghanistan geboren, aber im Iran aufgewachsen und war dort bereits Opfer einer Zwangsehe. Die Ehe mit ihrem ersten Ehemann wurde im Iran auf ihr Zutun geschieden, wobei sie dem ersten Ehemann dafür finanziell entschädigen musste.
Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit zu Hause und ist bestrebt als Schneiderin zu arbeiten. Derzeit ist sie beim AMS gemeldet, nimmt dort ihre Termine immer sehr zuverlässig in Anspruch, erscheint alleine zu all ihren Terminen, tritt dort als eine sehr selbständige und engagierte Person auf. Sie ist eine selbstbestimmte Frau und erzieht ihre Kinder, insbesondere ihre Töchter dementsprechend, zB gehen sowohl BF4 und BF5 in ihrer Freizeit schwimmen.
Gründe für die Ausreise der BF1 aus ihrem Herkunftsstaat waren die Lebensumstände und der Wunsch, fortan gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich zu leben.
Des Weiteren steht die persönliche Haltung der BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
Die BF1 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Die BF2 bis BF5 brachten keine eigenständige Fluchtgeschichte vor.
Zu Afghanistan:
Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).
Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).
Bildung
Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vergleiche USAID 7.2014).
In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Berufstätigkeit
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).
Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).
Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung
Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)
Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vergleiche The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).
Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015):
Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vergleiche MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vergleiche UNSC 2000).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:
nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).
Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Ehrenmorde
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).
Frauenhäuser
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).
Quellen:
- IWPR - Institute for War and Peace Reporting (3.12.2015): Lack of
Female Lawyers Hampers Justice in Afghan Province,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5661580b4&skip
=0&query=women&coi=AFG&searchin=title&sort=date, Zugriff 16.1. 2016
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität (Name), zu den Geburtsdaten, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen von BF1 bis BF5 in Österreich und im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich ebenfalls auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass BF1 bereits einmal Opfer einer Zwangsheirat war und die Scheidung mit einer finanziellen Entschädigungszahlung an den ersten Ehemann durchsetzte, ergeben sich aus ihren glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen, die in der Verhandlung am 10.01.2019 eingehend erörtert wurden.
Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF1 an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild stützt sich auf den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die BF1 trat durchwegs selbstbewusst in der mündlichen Verhandlung auf. Sie legte glaubhaft dar, sich in Österreich weiterbilden zu wollen, zu arbeiten, um finanziell unabhängig zu sein, und für die Gesellschaft etwas beitragen zu wollen. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird dadurch gestützt, da sich die BF1 eigenständig beim AMS gemeldet hat, dort entsprechend immer wieder auftritt und urgiert und sich auch sonst initiativ sowie persönlich bei potentiellen Arbeitgebern bewirbt. Sie geht in Österreich alleine außer Haus, kleidet sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates und nimmt am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil.
Die Auffassung, dass sie sich in die Freundschaften ihrer Töchter nicht einmischen wolle, steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Die Glaubhaftigkeit dieser Auffassung wird zudem durch die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dadurch gestärkt, dass die BF1 glaubhaft ausführt, dass es ihr nicht wichtig sei woher der Mensch komme und welche Religion er ausübe, sondern vielmehr, dass er ein guter Mensch sei. Auch das Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war ein dahingehendes Indiz.
Bei der BF1 handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Bei der BF1 liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen. Es ist zu prognostizieren, dass sie im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan als westlich orientierte Frau mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein werde.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF1 im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint, ist daher davon auszugehen, dass der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF1 vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die Lage von Frauen in Afghanistan.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird, weil sie eine westlich orientierte Frau ist.
Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen - ua auch die zur bereits gegen den Willen des ersten Ehemannes durchgesetzten Scheidung - zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wäre die BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Es ist zu prüfen, ob es der Erstbeschwerdeführerin möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die Erstbeschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerin daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
* die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
* die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Im Fall der Erstbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen:
Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch den Zweit-, Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2200257.1.00