Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

22.02.2019

Geschäftszahl

W123 2189327-1

Spruch

W123 2189327-1/16E

W123 2189329-1/7E

W123 2189332-1/14E

W123 2189333-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden

1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094922702/151785092 (W123 2189332-1),

2. des römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094922201/151785122 (W123 2189327-1),

3. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 15-1094923002/151785084 (W123 2189333-1) und

4. der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 16-1128281507/161202043 (W123 2189329-1),

alle StA. Afghanistan, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

2. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 16.11.2015 für sich und die Drittbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der Probleme des Zweitbeschwerdeführers Afghanistan verlassen habe.

Der Zweitbeschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst aus, dass sein Vater Oberst in Afghanistan gewesen sei. Er sei gemeinsam mit seiner Familie von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten den Zweitbeschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, um sie zu unterstützen. Der Zweitbeschwerdeführer habe jedoch die Zusammenarbeit verweigert, weshalb sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei und er den Entschluss gefasst habe, gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin Afghanistan zu verlassen.

3. Am 20.11.2016 verließen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihre Betreuungsstelle in Österreich, ohne eine neue Abgabestelle bekanntzugeben.

4. Am 16.05.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Dänemark geboren. Am 01.09.2016 langte ihr Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.

5. Am 01.09.2016 wurden die Beschwerdeführer von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.

6. Am 17.01.2018 erfolgte die Einvernahme der Erst- bis Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde.

Zu ihrem Fluchtgrund erneut befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes wortwörtlich an:

"[...]

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich lebte im Dorf römisch 40 . Wir hatten einen Nachbarn(Familie des Mannes), mit welchem meine gesamte Familie stets Kontakt hielten. Die Eltern meines Mannes kamen zu uns und hielten um meine Hand an. Wir waren dann verlobt. Einige Zeit später kam ein Mann namens ‚Mullah römisch 40 ' und hielt um meine Hand an. Mein Vater erklärte, dass ich bereits verlobt sein. Dieser Mullah römisch 40 kam dann mehrmals zu meinem Vater zwecks Brautwerbung. Mein Vater sagte ihm dann, dass er nicht mehr kommen soll und dass er nicht mehr kommen soll. Am gleichen Abend lauerte er meinem Vater, als er in die Moschee ging, auf und sagte ihm, dass wenn ich jemand anderen heirate, wird er mich und auch meinen Ehemann töten. Als mein Vater am Abend zurückkam und erzählte es meiner Mutter. Sie hatten Angst. Ein bis zwei Tage später ging mein Vater dann zu meinem Schwiegervater und erzählte es ihm. Mein Schwiegervater meinte, dass er das nicht ernst nehmen soll und dass er nichts machen kann. Ein, zwei Tage danach verschwand dieser Mann dann aus dem Dorf. Mein Vater hat dann Nachforschungen angestellt. Die Dorfbewohner erzählten ihm, dass Mullah römisch 40 zu den Taliban gehört und mitsamt seiner Familie das Dorf verlassen hat. Danach war Ruhe. Wir waren ein Jahr verlobt und dann auch verheiratet. Ein Jahr und 2 Monate nach der Heirat kam dann meine Tochter zur Welt. Als sie ca. 7 Monate war, war sie sehr unruhig und hat viel geweint. Wir waren beim Arzt, aber es wurde nicht besser. Meine Schwiegereltern rieten uns dann eine Reise zu machen, da wir so lang nirgends waren. Sie meinten auch, dass es der Tochter etwas bringt, wenn wir in Masr-e Sharif eine Wahlfahrt machen, da ihr ja vielleicht ein Mullah helfen könnte. Wir fuhren dann nach Masr-e Sharif. Als wir dort waren griffen die Taliban einige Distrikte von Kunduz an ua. auch unseren politischen Distrikt. Am zweiten Tag, als wir in Masr-e Sharif waren, griffen Mullah römisch 40 und seine Leute das Haus meiner Schwiegereltern an. Dort hat er mich und meinen Mann gesucht. Nachdem er uns nicht gefunden hat, hat er die Schwiegereltern und meine Schwägerinnen gefoltert und dann erschossen. Am nächsten Morgen wurden die Taliban zurückgeschlagen. Mein Vater wollte sich dann bei meinen Schwiegereltern erkundigen und ging zu deren Haus. Das Tor war offen. Im Garten war alles voller Blut und im Keller waren die Leichen. Mein Vater rief dann meinen Mann an und meinte, dass wir sofort zurückkommen sollten, da seine Familie tot ist. Wir fuhren dann mit dem Onkel meines Mannes zurück. Wir waren dann drei Tage in Kunduz. Wir haben sie dann beerdigt. Mein Vater riet uns dann wieder nach Masr-e Sharif zu gehen, da der Mullah römisch 40 sicherlich uns sucht. Wir wollten, dass mein Vater und dir restliche Familie auch mitkommt. Mein Vater wollte aber sein Geschäft verkaufen und später nachkommen. Wir reisten dann wieder nach Masr-e Sharif. Als wir 6-7 Tage in Masr-e Sharif waren, griffen die Taliban das zweite Mal die Provinz Kunduz an. Wieder drang Mullah römisch 40 ins Dorf ein. Er ging dann zum Haus meines Vaters. Er war wieder auf der Suche nach mir und meinen Mann. Als er uns nicht findet, foltert er meinen Vater und meine Mutter. Er tötete meine Eltern, meinen Bruder und meine ältere Schwester. Meine jüngste Schwester ist seitdem vermisst. Am nächsten Morgen rief meine Tante väterlicherseits an und hat mir alles erzählt. Ich wollte dann zurückgehen um meine Eltern zu bestatten. Meine Tante und mein Mann rieten davon ab, da wir nun in Gefahr waren. Sie sagte mir, dass sie sich gemeinsam mit einem Nachbarn um die Beerdigung meiner Familie kümmern wird und dass sie danach nach Pakistan gehen wird, da sie auch Angst hätte. Das ist alles. Das sind alle meine Gründe.

Anmerkung: Die Antragstellerin schildert die Ereignisse ohne jegliche emotionale Regung. Vor allem die Tötung der Familie wird ohne jegliche Emotionen geschildert.

Anmerkung: Es wird festgehalten, dass die Antragstellerin im Zuge der freien Erzählung nach der konsekutiven Verdolmetschung des Dolmetschers beim Weiterführen der freien Erzählung stets die letzteren zwei bis drei Sätze wiederholt bevor diese tatsächlich mit dem Verlauf der Geschichte fortführt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

[...]"

Zu seinem Fluchtgrund erneut befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer Folgendes wortwörtlich an:

"[...]

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Mein Vater war während der kommunistischen Herrschaft unter NAJIBOLLAH Oberst. Nachdem dieser gestürzt wurde, war mein Vater arbeitslos. Ich hatte dann ein Lebensmittelgeschäft. Als mein Vater dann den KFZ-Handel eröffnetet hat, habe ich mein Geschäft verkauft und mit meinem Vater zusammengearbeitet. Eines Tages meinte mein Vater, dass er mich verloben will. Die Verlobte wäre die Tochter eines Nachbaren, mit welchen wir Kontakt hatten. Ich widersprach nicht. Der Nachbar versprach uns dann seine Tochter. Nach einigen Monaten kam dann ein Mann aus dem Dorf namens ‚Mullah römisch 40 '. Er wollte ebenfalls die Tochter des Nachbars ehelichen. Der Nachbar hat dann aber abgelehnt, weil sie schon uns versprochen war. Er kam immer wieder zwecks Brautwerbung, bis mein Schwiegervater dann meinte, dass er seine Tochter nie hergeben wird, weil diese schon versprochen ist. Danach wurde mein Schwiegervater eines Nachts von diesem Mann auf dem Weg zur Moschee angehalten. Er drohte ihm dann, dass er uns beide (mich und meine Gattin) töten wird, wenn wir heiraten würden. An dem Abend kam der Schwiegervater dann auch zu uns nach Hause und erzählte es meinem Vater. Beide (mein Vater und mein Schwiegervater) haben es nicht sehr ernst genommen. Dieser Mann wurde dann einige Zeit nicht im Dorf gesehen. Mein Schwiegervater hat dann Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass dieser Mann mit den Taliban kooperiert und gemeinsam mit seiner Familie weggegangen ist. Wir hatten dann einige Zeit Angst. Ca. ein Jahr nach der Verlobung einigten sich die Väter, dass nun eine Hochzeit stattfinden kann. Wir haben die Hochzeit ‚klein' gehalten, weil wir nicht viel Aufsehen erregen wollten. Nach einem Jahr und zwei Monaten kam unsere Tochter zur Welt. Als meine Tochter ca. 7 Monate alt war, wurde sie krank und wir suchten einen Arzt auf. Wir brachten sie einige Male in das Krankenhaus in Kunduz, aber es brachte nichts. Meine Eltern rieten uns dann, dass wir nach Mazr-e Sharif zur Wahlfahrt reisen sollten. Sie meinten, dass das unserer Tochter helfen könnte und es wäre auch ein Tapetenwechsel, wenn wir den Onkel in Masr-e Sharif besuchen. Wir unternahmen diese Reise dann. In der zweiten Nacht griffen dann die Taliban verschiedene Punkte in Kunduz an.

Anmerkung: Antragsteller schluchzt angestrengt und bemüht(keine Tränen). Der AW verneint eine Pause.

Bei diesem Angriff griff besagter Mann namens ‚Mullah römisch 40 ' gemeinsam mit einigen seiner Leute unser Haus an. Sein Ziel war es mich zu töten. Als er mich nicht findet, wird mein Vater gefoltert und es entstand sehr viel Lärm. Sie haben dann meine Eltern und meine zwei Schwestern erschossen. Die Täter warfen dann die Leichen in unseren Keller und sind geflüchtet. Im Morgengrauen wird der Angriff der Taliban in der Region zurückgeschlagen. Am nächsten Morgen ging dann mein Schwiegervater zum Haus meiner Eltern um sich nach der kriegerischen Nacht, nach dem Empfinden meiner Familie zu erkunden. Er ging dann zum Haus und das Tor stand offen. Er ging rein und sieht, dass im Garten Blut ist. Er durchsucht das Haus und fand dann die Leichen im Keller. Er rief mich dann an. Nach der Schocküberwindung sind mein Onkel und ich nach Kunduz gefahren. Wir fuhren dann in unser Dorf. Ich habe dann die Leichen gesehen. Ich sah, dass sie vor dem Tod geschlagen wurden. Wir beerdigten sie dann. Nach drei Tagen meinte mein Schwiegervater zu mir und meiner Gattin, wir sollten nach Masr-e Sharif gehen. Das taten wir dann auch. Ich nahm dann gemeinsam mit meinem Onkel die zwei Autos mit. Ich wollte, dass der Schwiegervater uns begleitet. Er wollte erst sein Geschäft, welches er im Bazar vom römisch 40 hatte verkaufen und dann nach einigen Tagen nachkommen. Sieben Tage nachdem wir in Masr-e Sharif ankamen, griffen die Taliban erneut Kunduz an. Dieses Mal waren Sie erfolgreicher. Mullah römisch 40 kam wieder mit einigen seiner Anhänger ins Dorf. Er ging dann ins Haus meines Schwiegervaters, weil er uns wahrscheinlich dort vermutete. Anscheinend kam es dann dort auch zu einem Streit. Mein Schwiegervater wurde dann geschlagen und sie töteten meinen Schwiegervater und seine Familie. Die achtjährige Schwester meiner Frau ist seither verschollen. Wir wissen nicht, ob sie mitgenommen wurde. Die Geschehnisse wurden uns von der Schwester meines Schwiegervaters mitgeteilt. Meine Frau wollte dann zurück nach Kunduz, was aber nicht ging. Ihre Tante meinte, es wäre sehr gefährlich. Die Tante meiner Frau, meinte, dass sie sich um die Beerdigung kümmert und danach die Provinz verlassen wird, um nach Pakistan zu gehen. Wir wollten ursprünglich in den Iran. Ein Freund von mir meinte aber, dass die iranischen Behörden, die afghanischen Flüchtlinge wieder nach Afghanistan abschieben. Deshalb sind wir nach Europa. Das ist alles.

Weitere Gründe gibt es nicht.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

[...]"

7. Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 06.02.2018 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch III.), gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

8. Am 09.03.2018 brachten die Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde im vollen Umfang ein.

9. Am 10.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

10. Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 wiesen die Beschwerdeführer auf die hohe Zahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen hin. Dem Fact Finding Mission Report Afghanistan vom April 2018 und dem LIB Afghanistan (29.06.2018) sei überdies zu entnehmen, dass sich die Lage der Frauen wenig verbessert habe.

11. Am 19.02.2019 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer Bestätigungen über gemeinnützig verrichtete Tätigkeiten.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Schiiten und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunduz. Er besuchte insgesamt drei Jahre die Grundschule und spricht die Sprachen Dari und Farsi. In Afghanistan arbeitete der Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer in einem Autogeschäft und betrieb zuvor ein Lebensmittelgeschäft. Er ist arbeitsfähig, geht derzeit keiner entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach und konnte keinen Nachweis über eine konkrete schriftliche Einstellungszusage in Vorlage bringen. Der Zweitbeschwerdeführer ist oft ehrenamtlich für die Gemeinde tätig, besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und legte im Verfahren ein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vom 12.10.2017 in Vorlage.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 in Afghanistan geboren und besucht in Österreich den Kindergarten; die Viertbeschwerdeführerin kam im Jahr 2016 in Dänemark zur Welt.

Die Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer waren in Afghanistan nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Sie waren in Afghanistan weder vorbestraft noch inhaftiert.

In Österreich sind die Erst- und Zweitbeschwerdeführer Mitglieder des Vereins Retreat - Verein für Kommunikation und Bildung.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer waren in Afghanistan keinen konkreten Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen ausgesetzt und stellten am 16.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Am 20.11.2015 verließen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihre Betreuungsstelle in Österreich, ohne eine neue Abgabestelle bekanntzugeben. Am 01.09.2016 wurden die Beschwerdeführer von Dänemark nach Österreich rücküberstellt.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens bzw. der Rückkehrbefürchtungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde auf jenes bzw. jene der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wären bzw. ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführer besteht bzw. bestehen könnte.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Zuge eines Angriffs durch einen Mullah und dessen Anhänger getötet wurden.

Als Angehörige der Beschwerdeführer in Afghanistan leben die Eltern und die Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Der Onkel mütterlicherseits des Zweitbeschwerdeführers ist in Mazar-e-Sharif wohnhaft.

Im Heimatort der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in der Provinz Kunduz waren diese bei den Eltern des Zweitbeschwerdeführers wohnhaft.

Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der Provinz Kunduz und spricht die Sprachen Dari, Farsi und Paschtu. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs in einem traditionellen Umfeld in Afghanistan auf. Sie war bzw. ist weder in Afghanistan noch in Österreich erwerbstätig. Sie besuchte zwei Jahre die Volksschule, war Hausfrau und ist Analphabetin. In Afghanistan war es ihr verwehrt, das Haus alleine zu verlassen.

In Österreich hilft die Erstbeschwerdeführerin manchmal bei gemeinnützigen Tätigkeiten, beispielsweise beim Kochen. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte bereits Deutschkurse, konnte jedoch noch kein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung in Vorlage bringen.

An einem durchschnittlichen Tag in Österreich kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um ihre Kinder, lernt Deutsch und geht mit ihren Kindern hinaus.

Sie unterhält vor allem Kontakt zu Personen, die regelmäßig in das Flüchtlingsheim kommen und die Erstbeschwerdeführerin beim Deutschlernen unterstützen. In der Freizeit zeichnet die Erstbeschwerdeführerin und geht oft laufen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Mit der finanziellen Unterstützung der Eltern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und des (in Mazar-e-Sharif lebenden) Onkels mütterlicherseits des Zweitbeschwerdeführers ist ihnen der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif möglich. Ihre Existenz könnte der Zweitbeschwerdeführer dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Zweitbeschwerdeführer ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif für die Beschwerdeführer eine einfache Unterkunft zu finden.

Die Beschwerdeführer können die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018

Sicherheitslage

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

Herat

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).

ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 5.2018). Landesweit gehen in den meisten Regionen Mädchen und Buben in der Volksschule in gemischten Klassen zur Schule; erst in der Mittel- und Oberstufe werden sie getrennt (USDOS 3.3.2017).

Bildungssystem in Afghanistan

Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht (die Grundschule dauert sechs Jahre und die Unterstufe der Sekundarbildung drei Jahre). Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor (USDOS 20.4.2018).

Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Manchmal fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes (USDOS 3.3.2017). Auch sind in von den Taliban kontrollierten Gegenden gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder, insbesondere Mädchen, ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen Lehrer/innen sowie Schüler/innen an und setzen Schulen in Brand (USDOS 20.4.2018). Nichtregierungsorganisationen sind im Bildungsbereich tätig, wie z. B. UNICEF, NRC, AWEC und Save the Children. Eine der Herausforderungen für alle Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich - speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind. UNICEF unterstützt daher durch die Identifizierung von Dorfgemeinschaften, die mehr als drei Kilometer von einer ordentlichen Schule entfernt sind. Dort wird eine Dorfschule mit lediglich einer Klasse errichtet. UNICEF bezeichnet das als "classroom". Auf diese Art "kommt die Schule zu den Kindern". Auch wird eine Lehrkraft aus demselben, gegebenenfalls aus dem nächstgelegenen Dorf, ausgewählt - bevorzugt werden Frauen. Lehrkräfte müssen fortlaufend Tests des Provinzbüros des Bildungsministeriums absolvieren. Je nach Ausbildungsstand beträgt das monatliche Gehalt der Lehrkräfte zwischen US$ 90 und 120. Die Infrastruktur für diese Schulen wird von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt, UNICEF stellt die Unterrichtsmaterialien. Aufgrund mangelnder Finanzierung sind Schulbücher knapp. Wenn keine geeignete Lehrperson gefunden werden kann, wendet sich UNICEF an den lokalen Mullah, um den Kindern des Dorfes doch noch den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. UNICEF zufolge ist es wichtig, Kindern die Möglichkeit zu geben, auch später einem öffentlichen Schulplan folgen zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (BFA Staatendokumentation 4.2018). Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UN-Organisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können (AA 9.2016). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld (AA 9.2016; vergleiche CAN 2.2018), in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren (CAN 2.2018).

Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen

Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Artikel 653,). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vergleiche LSE 24.1.2018).

Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018).

Kinderarbeit

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest; es erlaubt Jugendlichen ab 14 Jahren als Lehrlinge zu arbeiten und solchen über 15 Jahren "einfache Arbeiten" zu verrichten. 16- und 17-Jährige dürfen bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 14 Jahren dürfen unter keinen Umständen arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert; dazu zählen: Arbeit im Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen sowie in großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 20.4.2018).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert (AA 5.2018; vergleiche UNTC 9.4.2018). Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten (AA 5.2018). Berichten zufolge arbeiten mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder (IRC 15.2.2018; vergleiche FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen (AA 5.2018; vergleiche IDMC 1.2018). Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen für diese gesetzlichen Regelungen (AA 5.2018). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 5.2018).

Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem (USDOS 20.4.2018; vergleiche IRC 15.2.2018, FEWS NET 29.3.2018, IDMC 1.2018). Das Arbeitsministerium verweigert Schätzungen zur Zahl der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründet dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkt die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge werden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. Oft sind Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt (USDOS 20.4.2018).

Strafverfolgung von Kindern

Das Gesetz besagt, dass die Festnahme eines Kindes als letztes Mittel und so kurz wie möglich vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kindern in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquater Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Festgenommenen Kindern werden oftmals Grundrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe sowie das Recht, nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor; wegen limitierter Ressourcen sind spezielle Jugendgerichte nur in sechs Gebieten funktionsfähig:

Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Nangarhar und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. Im afghanischen Strafjustizsystem sind Kinder oftmals eher die Opfer als die Täter (USDOS 20.4.2018).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016). Nachdem im Jahr 2016 die Zahl getöteter oder verletzter Kinder gegenüber dem Vorjahr um 24% gestiegen war (923 Todesfälle, 2.589 Verletzte), sank sie 2017 um 10% (861 Todesfälle, 2.318 Verletzte). 2017 machten Kinder 30% aller zivilen Opfer aus. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden (45%), Sprengfallen (17%) und zurückgelassene Kampfmittel (16%) (AA 5.2018).

Rekrutierung von Kindern

Im Februar 2016 trat das Gesetz über das Verbot der Rekrutierung von Kindern im Militär in Kraft. Berichten zufolge rekrutieren die ANDSF und andere regierungsfreundliche Milizen in limitierten Fällen Kinder; die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen benutzen Kinder regelmäßig für militärische Zwecke. Im Rahmen eines Regierungsprogramms werden Schulungen für ANP-Mitarbeiter zu Alterseinschätzung und Sensibilisierungskampagnen betreffend die Rekrutierung von Minderjährigen organisiert sowie Ermittlungen in angeblichen Kinderrekrutierungsfällen eingeleitet (USDOS 20.4.2018).

Waisenhäuser

Die Lebensbedingungen für Kinder in Waisenhäusern sind schlecht. Berichten zufolge sind 80% der Kinder zwischen vier und 18 Jahren in den Waisenhäusern keine Waisenkinder, sondern stammen aus Familien, die nicht die Möglichkeit haben, für Nahrung, Unterkunft und Schulbildung zu sorgen. Quellen zufolge werden Kinder in Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt; auch sind sie manchmal Menschenhandel ausgesetzt. Der Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen und Bildung wird nicht regelmäßig gewährleistet (USDOS 20.4.2018).

Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung. Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was Großteils aus der Talibanzeit stammenden, unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Viel hat sich seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).

Bildung

Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig. Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018).

In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017).

Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017).

Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon

77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017).

Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).

Berufstätigkeit

Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.).

Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018).

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts. Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).

Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8. "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016). Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017).

EVAW-Gesetz

Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vergleiche UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).

Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen:

Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018).

Frauenhäuser

Nichtregierungsorganisation in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, zu denen auch Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen, zählen. Alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Gruppen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan. Oftmals versuchen Väter ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (NYT 17.3.2018). Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z. B. Frauenhäuser) (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft für die Notlage (mit-)verantwortlich ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre (AA 5.2018). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte (AA 5.2018; vergleiche NYT 17.3.2018). Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in

den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben (AA 5.2018). Die EVAW-Institutionen konsultieren in der Regel die Familie und das Opfer, bevor sie es in ein Frauenhaus bringen (UNAMA/OHCHR 5.2018).

Gewalt gegen Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord (AA 5.2018). Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden, Anmerkung bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden, Anmerkung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 4.12.2017). Dem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018).

Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Legales Heiratsalter

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 5.2018). Dem Gesetz zufolge muss vor dem Ehevertrag das Alter der Braut festgestellt werden. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung besitzt Geburtsurkunden. Quellen zufolge ist die frühe Heirat weiterhin verbreitet. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; dennoch hält sich die Umsetzung dieses Gesetzes in Grenzen (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen von Traditionen geben arme Familien ihre Mädchen im Gegenzug für "Brautgeld" zur Heirat frei, wenngleich diese Praxis in Afghanistan illegal ist. Lokalen NGOs zufolge, werden manche Mädchen im Alter von sechs oder sieben Jahren zur Heirat versprochen - unter der Voraussetzung, die Ehe würde bis zum Erreichen der Pubertät nicht stattfinden. Berichte deuten an, dass diese "Aufschiebung" eher selten eingehalten wird. Medienberichten zufolge existiert auch das sogenannte "Opium-Braut-Phänomen", dabei verheiraten Bauern ihre Töchter, um Schulden bei Drogenschmugglern zu begleichen (USDOS 3.3.2017).

Familienplanung und Verhütung

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten (AA 5.2018). Ohne Diskriminierung, Gewalt und Nötigung durch die Regierung steht es Paaren frei, ihren Kinderwunsch nach ihrem Zeitplan, Anzahl der Kinder usw. zu verwirklichen. Es sind u.a. die Familie und die Gemeinschaft, die Druck auf Paare zur Reproduktion ausüben (USDOS 3.3.2017). Auch existieren keine Berichte zu Zwangsabtreibungen, unfreiwilliger Sterilisation oder anderen zwangsverabreichten Verhütungsmitteln zur Geburtenkontrolle (USDOS 20.4.2018). Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 5.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Orale Empfängnisverhütungsmittel, Intrauterinpessare, injizierbare Verhütungsmethoden und Kondome sind erhältlich; diese werden kostenfrei in öffentlichen Gesundheitskliniken und zu subventionierten Preisen in Privatkliniken und durch Community Health Workers (CHW) zur Verfügung gestellt (USDOS 3.3.2017).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014) und kommen auch weiterhin vor (USDOS 3.3.2017). Laut AIHRC waren von 277 Mordfällen an Frauen im Jahr 2017 136 Eherenmorde (AIHRC 11.3.2018; vergleiche Tolonews 11.3.2018).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist das Misstrauen eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in das juristische System (KP 23.3.2016).

Reisefreiheit

Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen: Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen sowie NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in die Distrikte reisen sollten und es daher besser sei einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten, ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern, werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Viele Eltern unterstützen zwar grundsätzlich die Idee ihren Töchtern das Autofahren zu erlauben, haben jedoch Angst vor öffentlichen Repressalien. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. In Kabul sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad gibt es einige Fahrschulen; in Kabul sogar mehr als 20 Stück. An ihnen sind sowohl Frauen als auch Männer eingeschrieben. In Kandahar zum Beispiel sind Frauen generell nur selten alleine außer Haus zu sehen - noch seltener als Lenkerin eines Fahrzeugs. Jene, die dennoch fahren, haben verschiedene Strategien um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Manche tragen dabei einen Niqab, um unerkannt zu bleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 5.2018).

Rückkehr

Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand

21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).

Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig

IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).

NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung

Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan

Die pakistanische Regierung hat die Gültigkeit der PoR-Cards (Proof of Registration Cards) für die 1.4 Millionen afghanische Flüchtlinge im Land bis 30.6.2018 verlängert - vorbehaltlich der Prüfung nach den bevorstehenden Bundeswahlen in Pakistan und der Ernennung des neuen Kabinetts. Zusätzlich hat NADRA (National Database and Registration Authority) damit begonnen, die sogenannte Afghan Citizen Card (ACC) an 878.000 nicht registrierte Afghanen zu verteilen, die sich seit 16.8.2017 in 21 Registrierungszentren in Pakistan haben registrieren lassen; bis 28.2.2018 wurden der Registrierungsprozess für die ACC abgeschlossen, die Zentren bleiben nach wie vor offen, um die Karten zu verteilen. Die Karten sind bis 30.6.2018 gültig; deren Besitzer sind verpflichtet bis dahin nach Afghanistan zurückzukehren, um Dokumente zu beantragen (einen afghanischen Pass und ein Visum für Pakistan) bevor sie nach Pakistan zurückkehren. Die restlichen rund 200.000 nicht-registrierten Afghan/innen könnten möglicherweise einer Deportation ausgesetzt sein. Bis 12.3.2018 erhielten 175.321 ihre ACC (IOM 20.3.2018).

Afghanische Flüchtlinge im Iran

Die letzten zwei bis drei Jahre zeigen doch auf eine progressivere Entwicklung für Afghanen im Iran, wo sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zubewegen. Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik, aber man hat eingesehen, dass dies im Moment nicht in größerem Maße geschehen kann. Deshalb versucht man Maßnahmen zu ergreifen, die die Situation für die Afghanen verbessern, während man darauf wartet, dass eine Rückkehr stattfinden kann. Es gibt heute einen politischen Willen, die Fähigkeit der Afghanen, sich besser selbst zu versorgen und selbstständiger zu werden, zu unterstützen, aber gleichzeitig sind die Ressourcen des Iran begrenzt und dies bedeutet eine große Herausforderung für die iranischen Behörden. Es gibt auch von den iranischen Behörden nicht zuletzt aus sicherheitsmäßigen Aspekten Interesse daran, mehr Kenntnisse über die Anzahl der sich illegal im Land aufhaltenden Staatsbürger zu erhalten. Dieses hatte zur Folge, dass die iranischen Behörden im Jahr 2017 mit einer Zählung (headcount) und der Registrierung der Afghanen, die sich illegal im Land aufhalten, begonnen haben. In dieser ersten Runde hat man einige ausgewählte Kategorien priorisiert, beispielsweise nicht-registrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind und Kinder in der Schule haben (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).

Trotz aller Kritik sind sich UNHCR und NGOs einig, dass dem Iran im Umgang mit afghanischen Flüchtlingen mehr Anerkennung zusteht, als ihm zuteil wird (AN 17.3.2018). So haben sich die Zugangsmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu sozialen Absicherungsmaßnahmen in Iran verbessert (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche AN 17.3.2017, EN 26.10.2017, DW 22.9.2017). Der Iran hat einen Präzedenzfall geschaffen, indem allen Flüchtlingen im Land Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversicherung Salamat Universal Public Health Insurance (UPHI) eröffnet wurde; diese Versicherung ist jenen Versicherungsleistungen ähnlich, zu denen iranische Staatsbürger/innen Zugang haben (UNHCR 17.10.2017; vergleiche GV 3.1.2015).

Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche UNHCR 17.10.2017). Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anmerkung Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).

Die Mehrheit der Afghanen, die sich sowohl legal als auch illegal im Land aufhalten, wohnen in von Afghanen dominierten urbanen und halb-urbanen Gebieten. Schätzungen zufolge leben circa 57% der Afghanen im Iran in der Provinz Teheran, Isfahan sowie Razavi-Chorsan (mit Maschhad als Hauptort). Um die 22% leben in den Provinzen Kerman, Fars und Ghom, während die Übrigen in den anderen Provinzen verteilt sind. Die afghanische Flüchtlingspopulation im Iran besteht aus einer Anzahl unterschiedlicher ethnischer Gruppen. Schätzungen über die registrierten Afghanen zufolge gehört die Mehrheit von ihnen der Ethnie der Hazara an, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Belutschen und Usbeken. Es fehlen Zahlen zur nicht-registrierten Gemeinschaft, dennoch stellen auch hier die Hazara und die Tadschiken eine Mehrheit dar (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).

1.2.2. EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018

Die Unterstützungspflicht der Großfamilie

Die wechselseitige Verpflichtung, einander innerhalb der Großfamilie zu helfen und zu unterstützen, ist stark, und die Traditionen, Verantwortung für Menschen innerhalb der Gruppe zu übernehmen, sind tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Mehrere Menschen, mit denen Landinfo in Kabul sprach, äußerten die Ansicht, dass es unmöglich sei, Menschen aus dem engsten Umfeld wie Brüder, die Kinder des Bruders des Vaters etc. zurückzuweisen, es sei denn, es besteht ein schwerwiegender Konflikt innerhalb der Familie. Man könne sich unmöglich vorstellen, dass ein Afghane kein Dach über dem Kopf anbietet, wenn die Alternative wäre, dass ein enges Familienmitglied auf der Straße stünde. Es ist kulturell inakzeptabel, eine Person, die um Zuflucht ersucht, abzuweisen, und das gilt insbesondere für enge Verwandte. Die Dauer des Aufenthaltes ist von den Mitteln der Familie abhängig. Die Pflichten gegenüber der Großfamilie gelten für alle Afghanen ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, unter Paschtunen sind sie aber wahrscheinlich am stärksten ausgeprägt.

Stämme und Clans

Die soziale Organisation in Stämmen und Clans beruht auf der Annahme eines gemeinsamen Vorfahren und somit einer vermuteten Beziehung zwischen den Mitgliedern des Stammes/Clans. Einige Stämme und Clans der Paschtunen sind groß und umfassen Millionen Menschen.

Es wird angenommen, dass die Paschtunen die größte Stammesgesellschaft der Welt bilden; ihre Sozialstruktur besteht aus Stämmen, die ihrerseits in Clans gegliedert sind. Der Begriff Clan wird auch von anderen ethnischen Gruppen verwendet und bilden einen wichtigen Teil der Sozialstruktur in ländlichen Gebieten Afghanistans. So ist die Abstammung zum Beispiel auch für Hazara wichtig und gilt als Grundlage ihrer Sozialstruktur, obwohl die meisten ihre Vorfahren höchstens acht Generationen zurückverfolgen können. Im Gegensatz zu den Paschtunen und Hazara ist die tadschikische Bevölkerung Afghanistans nicht in Stämmen und Clans organisiert, sie hat auch keine Vorstellungen eines gemeinsamen Ahnen.

In Afghanistan besteht eine Tradition der lokalen Selbstverwaltung, und der Stammesführer verfügt in diesem Zusammenhang über große Macht. Die führenden Familien innerhalb der Stämme genießen hohen sozialen und wirtschaftlichen Status. Die Identifikation mit einem Stamm/Clan ist ein wichtiger sozialer Indikator um zu zeigen: ‚Ich bin einer von euch'. Die verschiedenen Stämme/Clans bilden jedoch keine homogene Gruppe, unterschiedliche politische, wirtschaftliche, soziale und wertebezogene Trennlinien können die Mitglieder spalten. Die verschiedenen Regime, die das Land regiert haben, hatten sowohl Anhänger als auch Gegner innerhalb desselben Stammes und Clans. Das gilt auch noch heute, in den meisten Stämmen findet man Anhänger und Gegner sowohl des Staatsbildungsprojektes als auch der bewaffneten Opposition.

Zugang zum Arbeitsmarkt

Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gibt es lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder.

Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der "Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können.

Zugang zur Unterkunft

Für Fahrer und andere Reisende, Tagelöhner, Straßenverkäufer, Jugendliche, unverheiratete Männer und andere, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Gegend verfügen, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität. Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Um wenig Geld kann man hier auch übernachten. Nach Quellen von Landinfo beträgt der Preis zwischen 30 und 100 Afghani (in etwa USD 0,4 bis 1,4) pro Nacht. Diese Lokale werden örtlich als chai khana bezeichnet - generell bekannt als samawar - oder übersetzt Teehaus. In Kabul und den anderen großen Städten gibt es viele solcher chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Der afghanische Forscher Hafizullah Emadi bezeichnet die chai khana als wichtige Treffpunkte und Orte der Sozialisierung.

Hilfe aus entfernten Netzwerken

In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind. Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Wie schon erwähnt, ist der Besitz von Mobiltelefonen "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten.

Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Dies gilt vor allem für die ländliche Bevölkerung. In der Durchschnittsbevölkerung ist das Vertrauen in Banken und den Bankenapparat gering. Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan.

1.2.3. Auszüge Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017

1. Wie sind die Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in den drei Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat?

Den nachfolgend zitierten Quellen (inklusive Bildquellen) ist zu entnehmen, dass Kleidungs und Kopftuchvorschriften in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat erheblich variieren. Dies gilt auch für die Erwartungen, die an Frauen bezüglich ihrer Bekleidung gestellt werden. Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten (siehe die Umfrage der Asia Foundation, unter Einzelquellen).

[...]

2. Wie gestaltet sich das Alltagsleben für Frauen in den genannten Städten

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig ist. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen - rechtlich, beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen, und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt.

[...]

3. Wie gestalten sich die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif? Welche Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung haben Frauen (e.g. Sport, etc.)?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv sind. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Die Quellen erläutern die mannigfaltigen Schwierigkeiten mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban- Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier, laut nachfolgend zitierten Quellen, eine Vielzahl von Beispielen. Konkrete Informationen können den Einzelquellen entnommen werden.

Laut einem Bericht der niederländischen Unternehmensbehörde (Rijksdienst voor Ondernemend Nederland), im Auftrag des niederländischen Außenministeriums, zur Frage der Anstellung von Frauen in afghanischen Klein- und Mittelbetrieben, hat sich die Lage von Frauen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt seit dem Ende der Taliban-Herrschaft 2001 erheblich verbessert. Während weiterhin eine dezidierte Präferenz für Frauen in "Frauenberufen" (d.h. im Bildungs- und Gesundheitsbereich, als Lehrerinnen, Ärztinnen und Krankenschwestern) zu vermerken ist, sowie in traditionellen Feldern, wie dem Kunsthandwerk, brachen Frauen in Städten verstärkt mit Traditionen und sind auch verstärkt in andere Branchen, wie der Privatwirtschaft und den Medien vertreten. Unternehmen, die von Frauen geführt werden, finden sich vor allem in urbanen Gebieten, üblicherweise als Teil von schon bestehenden Familienunternehmen der Mittel- und Oberschicht (bzw. unter jenen mit Beziehungen auf hoher Ebene). Jedoch kann selbst für solche Frauen Reisen weiterhin ein Problem bleiben. Für Frauen außerhalb der Elite sind Unterstützung für Berufsbildung, Unternehmertum sowie Mikrofinanzierung maßgeblich. Konservative Einstellungen gegenüber Frauen auf dem Arbeitsmarkt können, laut Bericht, durch Bildung, Verbindungen und fortschrittliche religiöse Botschaften überwunden werden. Die verschlechterte Sicherheitslage in den letzten Jahren, vor allem aber der Rückzug von Geldgebern, infolge dessen es im Jahre 2014 zu einem Zusammenbruch der afghanischen Hilfs- und Militärauftragswirtschaft kam, hat zu einem verstärkten Klima der politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit geführt. Im Zuge dessen haben viele neu gegründete Unternehmen von Frauen wieder schließen müssen. Konservativere Einstellungen gewinnen außerdem wieder Überhand. So sieht der Bericht einerseits eine zunehmende öffentliche Nervosität und konservative Abneigung gegenüber Frauen in der Berufswelt. Andererseits scheint es jedoch auch innerhalb des Wirtschaftssektors starke Befürwortung für die Anstellung von Frauen zu geben. Frauen der Unterschicht sehen sich trotz verschlechterter Sicherheitslage gezwungen Arbeit zu suchen, insbesondere, wenn männliche Familienmitglieder fortgezogen oder ausgewandert sind.

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Die US-amerikanische Online-Platform The World Post (Teil der Huffington Post) berichtet über ein sogenanntes "Familienkino", das in Kabul zu bestimmten Tageszeiten Vorstellungen ausschließlich für Frauen anbietet. In einem Land, in dem Kinos normalerweise fast ausschließlich von Männern frequentiert werden, bietet das Galaxy Family Cinema Frauen so die Möglichkeit sich für ein paar Stunden in Ruhe und Sicherheit zu unterhalten.

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Das afghanischen Magazin Afghan Zariza berichtet in seiner Online Ausgabe über den sogenannten "Frauen-Garten" (Bagh-e zanan) in Kabul - ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende. Er wurde nach der Taliban-Herrschaft durch finanzielle Unterstützung des US Entwicklungsministeriums (USAID) und mit Hilfe von mehr als 600 afghanischen ArbeiterInnen (großteils Frauen aus armen Verhältnissen) wiederaufgebaut. Neben den Gartenanlagen zählt auch ein Fitnesscenter, Buchgeschäft und Internetlokal zudem Einrichtungen des Bagh-e zanan. Frauen können dort Computer benutzen und kostenfrei Sprachkurse belegen. Außerdem wird der Garten 24 Stunden/Tag von einem Sicherheitsteam bewacht.

[...]

Die Berliner Tageszeitung TAZ berichtet über Afghanistans erstes Frauenorchester, das von der jungen Negin Khoplwak geleitet wird und im Januar 2017 beim Weltwirtschaftsforum in Davos aufgetreten ist. Das Orchester, das von Khoplwak und dem Direktor des afghanischen nationalen Instituts für Musik (ANIM) ins Leben gerufen wurde, ist ein Beispiel für die Förderung musikbegabter junger Frauen in Kabul, sowie ein Zeichen gegen die Taliban unter deren Herrschaft jegliche Form von Musik verboten war.

4. Wie gestalten sich medizinische und psychosoziale Leistungen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif?

Staatliche Krankenhäuser bietet kostenfreie medizinische Versorgung in Afghanistan an. Die PatientInnen müssen jedoch ihre Medikamente selbst kaufen. Dies, sowie die Behandlung in privaten Klinken, ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen oft nicht leistbar. Während in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif die medizinische Grundversorgung generell gewährleistet ist, hängt es von der sozioökonomischen Lage der Betroffenen ab, ob sie sich bestimmte Behandlungen leisten können. Verschiedene Arten der Empfängnisverhütung sind im Handel erhältlich und werden unentgeltlich in öffentlichen Gesundheitszentren, sowie gefördert in privaten Gesundheitszentren und durch Gesundheitsarbeiter angeboten. Die Gesundheitslage von Frauen und Kindern bleibt, trotz Verbesserungen, schwierig. Wohlhabende Afghan/innen reisen zur medizinischen Behandlung oft nach Pakistan oder Indien. Die öffentliche psychiatrische Versorgung ist unzureichend. Dies gilt vor allem auch für Binnenflüchtlinge und Rückkehrer/innen. Trotzdem wird das Gesundheitswesen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stetig ausgebaut. Das größte Problem bleibt der ungleiche Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, vor allem für Frauen aus armen und ärmsten Schichten.

[...]

Die deutsche Online Platform Qantara berichtet über die Organisation Medica Afghanistan, die afghanischen Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat psychosoziale Dienste anbietet.

1.2.4. Fact Finding Mission Report Afghanistan (April 2018): Frauen

Die Lage afghanischer Frauen hat sich in in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft. Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung.

Die afghanische Regierung ist bemüht die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wäre wichtig für Stabilität und Entwicklung. In manchen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was Großteiles unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist, welche der Talibanzeit entstammen. Auch ist Ungleichheit zwischen afghanischen Männern und Frauen vorherrschend, wo letztere es in zunehmendem Maße schwieriger haben, Zugang zu Bildungs- und Gesundheitsleistungen zu erhalten. Armut und Ungleichheit müssen als Faktor beachtet werden, der den sozialen Zusammenhalt und die Fortschritte der letzten 15 Jahre gefährden könnte. Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen.

Afghanische Frauen in den Städten und in sicheren Distrikten haben sich in den unterschiedlichen Bereichen weitergebildet; unter anderem haben zahlreiche afghanische Frauen Alphabetisierungskurse in Anspruch genommen, sich über ihre Rechte informiert und wirtschaftlich etabliert. Wirtschaftliche Emanzipation gilt als ein Weg, um die Lage von Frauen in Afghanistan nachhaltig zu verbessern. Dazu gehört es, Arbeitsmöglichkeiten für Frauen zu schaffen, sie am politischen Entscheidungsfindungsprozess mitwirken zu lassen und ihnen die Gelegenheit zur Bekleidung hochrangiger Positionen zu geben. In den Großstädten Afghanistans wie z.B. Kabul, nehmen Frauen an Entscheidungsfindungsprozessen und Interessensvertretungen teil.

Soziale Medien in Afghanistan haben Frauen und Mädchen neue Möglichkeiten eröffnet, um ihr Schicksal zu teilen. In den Medien ist der Kampf afghanischer Frauen, Mädchen und Buben gegen geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, in all ihren Formen tiefgründig dokumentiert. Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein Problem und muss eliminiert werden-das hat die afghanische Regierung in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen (UN) anerkannt. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet und die Rekrutierung von Frauen in der Polizei verstärkt. Mittlerweile existieren für Frauen 205 Spezialeinsatzeinheiten, die hauptsächlich von weiblichen Mitarbeiterinnen der afghanischen Nationalpolizei geleitet werden.

Frauen im afghanischen Friedensprozess

Kritiker/innen bezeichnen die Rolle von Frauen im afghanischen Friedensprozess mit den Taliban als eine eher symbolische und meinen, dass ohne Einbeziehung der Frauen in regionale Verhandlungen die Kooperation im afghanischen Friedensprozess leide. Ihnen zufolge wäre - um echten Frieden zu erreichen - eine Ausweitung der Rolle von Frauen in den Friedensverhandlungen begrüßenswert und könne in weiterer Folge dazu beitragen den Status der Frauen innerhalb der afghanischen Gesellschaft aufzuwerten.

Präsident Ghani verlautbarte im Jahr 2017, dass muslimische Frauen bereits in der islamischen Geschichte aktive Funktionen in sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen hielten. Er führte weiter aus, Frauen könnten eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung von Frieden spielen und richtiger Friede würde erst kommen, wenn die elementaren Rechte afghanischer Männer und Frauen geschützt sein würden. Ghani ist bestrebt Frauen in hochrangige Regierungspositionen zu ernennen. So sollen Frauen auch an den Friedensgesprächen mit den Taliban teilnehmen - denn bis jetzt haben sie in einer formellen Rolle nur an zwei der 23 Gesprächsrunden zwischen Taliban und afghanischer Regierung teilgenommen. Forschungen zufolge erhöht die volle Mitwirkung von Frauen an Friedensverhandlungen die Chancen, ein erfolgreiches Abkommen zu erreichen; so kam es im Jahr 2015 zu einem beispiellosen Gespräch zwischen Taliban und einer Delegation weiblicher Abgeordneter und Friedensmediatorinnen.

Präsident Ghani hat im Jahr 2017 den Hohen Friedensrat mit einer neuen Strategie neu aufgestellt, welche die Bedeutung der aktiven Rolle von Frauen anerkennt. So wurde die Mitgliederzahl des Rates von 70 auf 63 reduziert, gleichzeitig die Anzahl weiblicher Mitglieder von 9 auf 12 erhöht. In der Vergangenheit wurde der Friedensrat hauptsächlich politisch besetzt, um unterschiedliche verfeindete Fraktionen zu beschwichtigen - die weiblichen Mitglieder im Friedensrat wurden als symbolisch erachtet, eine Geste, die die internationale Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft besänftigen sollte. Nun ist es so, dass zusätzlich zu den Mitgliedern in Kabul, der Hohe Friedensrat auch Provinzvorstände in allen 34 Provinzen eingerichtet hat, zu deren Mitgliedern jeweils mindestens zwei Frauen zählen müssen.

Frauen als Mediatorinnen in Konflikten der Dorfgemeinschaften

Die Rolle der Frauen hat sich in einem weiteren Bereich deutlich gewandelt. Als Mediatorinnen in Konflikten ihrer Dorfgemeinschaften leisten sie einen zunehmenden Beitrag. Aus historischer Sicht haben Frauen in Afghanistan schon immer eine Rolle in der Konfliktlösung gespielt. Frauen, die sich nicht mehr im gebärfähigen Alter befinden, werden gesellschaftlich in den meisten Teilen des Landes als Älteste - spin sare - betrachtet und helfen als solche mit, Konflikte zu schlichten. Denn umso älter eine Frau wird, desto mehr Respekt erntet sie. Historisch gesehen waren es Frauen, die im Pashtunwali Stammeskonflikte gelöst haben. Manche dieser ältesten Frauen sind mit den lokalen Taliban ihrer Gemeinschaften in Kontakt getreten, um sie zu ermutigen die Waffen niederzulegen und sich dem Friedensprozess anzuschließen - insbesondere Verwandte bzw. Nachbarinnen der Taliban haben als Mediatorinnen agiert.

Eine UN-Konferenz im Jahr 2017 führte dazu, dass mehrere Aktivist/innen, die Initiative ergriffen und in ihren eigenen Gemeinschaften Friedensveranstaltungen organisierten. Von diesen Veranstaltungen wurden drei in den Provinzen Laghman, Kunar und Nangarhar abgehalten, an denen mehr als 1.000 Menschen teilnahmen - der Großteil von ihnen Frauen.

Politische Beteiligung von Frauen in Afghanistan

Die Regierung hat sich nachdrücklich der Ziele der Initiative der Vereinten Nationen zur Geschlechtergleichstellung "Planet 50-50 by 2030" verpflichtet. Die afghanische Regierung zählt stark auf die unaufhörliche Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, um sicherzustellen, dass weibliches Empowerment als stetiger Prozess gesehen wird. Sowohl der afghanische Präsident als auch sein CEO Abdullah Abdullah haben ihre volle Unterstützung zugesagt um die Beteiligung von Frauen in allen Regierungsangelegenheiten zu steigern. Im Rahmen des Projektes "Frauen in der Regierung", soll der Frauenanteil in den Regierungsinstitutionen auf 30% erhöht werden. Diesbezüglich arbeitet die afghanische Regierung mit USAID zusammen. Durch die Teilnahme an Ausbildungen. Praktika und Mentorings werden 3.000 Frauen darauf vorbereitet in Ministerien und anderen Regierungsagenturen zu arbeiten. Mehr als 2.500 Maturantinnen und Hochschulabsolventinnen haben an diesen Ausbildungen in Kabul, Herat, Balkh, Kandahar und Nangarhar teilgenommen.

Auch das politische Empowerment von Frauen ist unerlässlich für die Entwicklung Afghanistans. In den Provinzen Farah, Herat, Balkh, Faryab und Badakhshan wurde in Radiosendungen auf die bedeutende Rolle weiblicher Partizipation an Wahlen hingewiesen. Eine Fernsehdiskussion in der Hauptstadt der Provinz Nangarhar verdeutlichte die Wichtigkeit von Schutz und Förderung von Frauenrechten, um ein sicheres Umfeld für Frauen zu schaffen, damit sie selbst kandidieren, sich registrieren, wählen und Wahlkampf führen können. Im Rahmen einer UN-Konferenz im November 2017 hoben die Teilnehmer/innen einen allgemeinen Fortschritt hinsichtlich der Teilnahme von Frauen an den jüngsten Wahlen hervor; insbesondere die Wahlen im Jahre 2014 brachten auf nationaler Ebene eine Wahlbeteiligung von Frauen von 38% mit sich - dies bestätigte auch der Provinzchef der Wahlkommission in Farah.

Nichtsdestotrotz, muss mehr getan werden. Tatsächliche Partizipation bedeutet Frauen die Möglichkeit und Freiheit zu geben den/die beste/n Kandidat/in ihrer Wahl auch wählen zu können, ohne an Vorschriften von Männern oder Gemeinschaftsältesten gebunden zu sein. Auch muss die Anzahl von Kandidatinnen erhöht werden. Dazu müssen auch die politischen Parteien mehr tun. In mehreren Regionen, inklusive Kandahar, Nangarhar und Kunduz, wurden Sicherheitsbedrohungen als mögliche große Herausforderung identifiziert, welche - insbesondere in den ländlichen Gebieten - politische Partizipation von Frauen bei den bevorstehenden Wahlen untergraben könnten. Die Parlamentswahlen in Afghanistan sind für Juli 2018 vorgesehen und die Präsidentschaftswahlen für das Jahr 2019.

Arbeitsmöglichkeiten für Frauen in Afghanistan

Viele afghanische Frauen arbeiten grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor. Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen.

Außerhalb Afghanistans wird gemeinhin angenommen das größte Hindernis des gesellschaftlichen Wandels in Afghanistan wäre die Präsenz aufständischer Gruppierungen, wie IS, al-Qaeda und Taliban. Natürlich sind diese Gruppierungen verhasst, nicht nur bei Frauen, die in der Gesellschaft arbeiten, sondern auch bei vielen Männern. Ein viel unmittelbareres Problem sind jedoch die besonders konservativen Einstellungen bei zahlreichen Menschen, die den Alltag jeder Afghanin und jedes Afghanen tagtäglich beeinflussen - seien es Nachbarn, Arbeitskollegen, etc. Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich dennoch geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht. Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach.

Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl von ihnen Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten. Trotz rarer Arbeitsmöglichkeiten sind es oftmals gerade Frauen, die arbeiten, während ihre Ehemänner arbeitslos sind. Dies kommt vermehrt in ländlichen Gebieten vor, nicht so häufig in den Städten, was mit den vermehrten Arbeitsmöglichkeiten in der Stadt zu erklären ist. Frauen als Ernährerinnen, weiche die Verantwortung für die gesamte Familie tragen, während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da letztere oftmals schon besetzt sind.

Selbst in der tief konservativen afghanischen Gesellschaft werden tagtäglich Stereotype von Frauen widerlegt, die für sich selbst Nischen kreieren, um ihre Situation zu ändern. In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden).

Überraschend hoch ist die Prozentzahl afghanischer Ingenieurinnen, die an staatlichen Projekten arbeiten. Diese ist mit jener in manchen Industrieländern vergleichbar. Dem Ministerium für Entwicklung und Wohnungsmarkt zufolge, arbeiten an zehn städtischen

Projekten, die landesweit umgesetzt werden, rund 942 Ingenieure und 105 Ingenieurinnen. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor soll erhöht werden. Im Rahmen eines von USAID geförderten Programms, absolvieren Frauen ein neunmonatiges Ausbildungspraktikum, welches die Teilnehmerinnen mit technischen Kenntnissen und Managementfähigkeiten ausstatten soll, um für einen Job im Bankwesen und in Finanzinstitutionen infrage zu kommen. Diese Frauen haben dann in ihren Jobs die Möglichkeit, andere Frauen als Unternehmerinnen durch bessere Finanzdienstleistungen zu unterstützen. Das Programm läuft in den Provinzen Kabul, Herat und Balkh. In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019. In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde.

In der Provinz Balkh wurde im Februar 2017 mit der Errichtung des ersten Backausbildungszentrums begonnen, das von Frauen geleitet wird; im September 2017 wurde es schlussendlich eröffnet. Dieses fungiert als Bäckerei mit angeschlossenem Ausbildungszentrum für rund 50 angehende und etablierte Unternehmer/innen (auch Männer dürfen teilnehmen) aus sechs afghanischen Provinzen (Balkh, Samangan, Baghlan, Kunduz, Takhar und Badakhshan). Initiiert und finanziert wurde dies von der afghanisch-deutschen Kooperation. Auch wurde Frauen in der Provinz Balkh die Möglichkeit gegeben mit Krediten die ihnen von Village Savings and Loan Associations (VSLAs) zur Verfügung gestellt wurden, Kleinbetriebe zu gründen. Sparvereine und VSLAs, unterstützt durch das afghanische Unternehmensentwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, sind ein Weg um Arbeitsplätze und Einkommen in ländlichen Regionen zu schaffen.

Frauen in der Öffentlichkeit

Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit. Dass der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau erlaubt, ist Zeichen des Fortschritts. Zwar hält die First Lady sich aus der Politik heraus, sie ist aber unter anderem in die Erstellung von Richtlinien involviert; führt Gespräche zu Frauenthemen; reist viel und tritt international auf. Seit den 1920er Jahren ist sie die erste First Lady Afghanistans, die eine derart bedeutende Rolle in der Öffentlichkeit spielt.

Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Landwegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes.

Reisefreiheit

Gewisse Sicherheitsbedenken existieren, wenn Frauen alleine reisen:

Manchmal ist es der Vater, der seiner Tochter nicht erlaubt alleine zu reisen und manchmal ist es die Frau selbst, die nicht alleine reisen will. In vielen Firmen, öffentlichen Institutionen sowie NGOs ist die Meinung verbreitet, dass Frauen nicht alleine in die Distrikte reisen sollten und es daher besser sei einen Mann anzustellen. Doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann nach eigener Aussage eine NGO-Vertreterin selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z.B. tragen einer Burka) und sie die lokale Sprache kennt.

Während früherer Regierungen (vor den Taliban) war das Tragen des Chador bzw. des Hijab nicht verpflichtend - eine Frau konnte auch ohne sie außer Haus gehen, ohne dabei mit negativen Konsequenzen rechnen zu müssen. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab heute nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden. Andere Provinzen sind bei diesem Thema viel strenger. In Mazar-e Sharif könnte es in Einzelfällen sogar möglich sein, ganz auf den Hijab zu verzichten ohne behelligt zu werden. Garantie besteht darauf natürlich keine.

Frauen in Afghanistan ist es zwar nicht verboten Auto zu fahren, dennoch tun dies nur wenige. In unzähligen afghanischen Städten und Dörfern, werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet - etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Viele Eltern unterstützen zwar grundsätzlich die Idee ihren Töchtern das Autofahren zu erlauben, haben jedoch Angst vor öffentlichen Repressalien. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind. In Kabul sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Jalalabad gibt es einige Fahrschulen; in Kabul sogar mehr als 20 Stück. An ihnen sind sowohl Frauen als auch Männer eingeschrieben.

In Kandahar zum Beispiel sind Frauen generell nur selten alleine außer Haus zu sehen - noch seltener als Lenkerin eines Fahrzeugs. Jene, die dennoch fahren, haben verschiedene Strategien um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Manche tragen dabei einen Niqab, um unerkannt zu bleiben.

Sport

Seit dem Fall des Talibanregimes ist die Teilnahme afghanischer Frauen an sportlichen Aktivitäten massiv gestiegen. Soziale und kulturelle Restriktionen schränken aber vielerorts die Teilnahme von Frauen an bestimmten Sportarten ein. Aus konservativ-traditioneller Sicht wird Sport als schädlich für die weibliche Moral und körperliche Gesundheit betrachtet. Religionsgelehrte sehen bei der weiblichen Teilnahme an Sport keine Probleme, solange gewisse islamische Grunderfordernisse erfüllt sind. Afghanische Sportlerinnen haben dennoch im Rahmen nationaler und internationaler Wettbewerbe Medaillen gewonnen. Mitglieder der Ethnie der Hazara haben allgemein liberalere soziale Traditionen, die es Frauen auch erlauben, Sport außerhalb ihres Heimes auszuüben.160

Jeden Mittwochmorgen trifft sich in einem Park in Mazar-e Sharif eine Gruppe von Frauen zum Joggen. Um die Frauen vor Angriffen zu schützen, ist dieser Bereich des Parks für die Öffentlichkeit für den Zeitraum des Trainings gesperrt. Auch in der Stadt Kabul existieren solche Arrangements. Auf dem bekannten Berggipfel westlich von Kabul trainiert regelmäßig eine Frauengruppe des Shaolin Wushu Clubs.

Der afghanische Fußballverband hat in Kabul ein eigenes Fußballfeld für Frauen errichtet. Bei der Förderung des Frauen-Fußballs in Afghanistan wurden von afghanischer Seite große Fortschritte gemacht: es gibt ein Damen-Nationalteam und es gab zwischen 2014 und 2017 auch eine eigene Damen-Fußballliga, die aber aufgrund fehlender finanzieller Mittel eingestellt werden musste.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden.

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer aufkommen lässt.

Bezüglich der Familienangehörigen der Beschwerdeführer (Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) in Afghanistan ist festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden konnte, dass diese bereits verstorben sind:

In der Erstbefragung am 16.11.2015 führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Afghanistan vor zwei Monaten verlassen habe vergleiche AS 6 im Verfahren zu W123 2189332-1), d.h. ca. im September 2015, sie als Familienangehörige in Afghanistan ihre Eltern, ihren Bruder und ihre zwei Schwestern habe vergleiche AS 5 im Verfahren zu W123 2189332-1) und ihr Vater für ihre Familie sorge vergleiche AS 6 im Verfahren zu W123 2189332-1).

In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin hingegen an, dass ihre Familienangehörigen im zweiten Krieg von Kunduz getötet worden seien vergleiche AS 89 im Verfahren zu W123 2189332-1). Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte sie wiederum dar, dass der Mullah, der um ihre Hand geworben habe, und dessen Anhänger ihre Familienangehörigen getötet hätten. Afghanistan habe sie nach dem Tod ihrer Familienangehörigen verlassen vergleiche AS 93 im Verfahren zu W123 2189332-1). Wie viel Zeit zwischen der Tötung der Familie des Zweitbeschwerdeführers bis zur Ausreise vergangen sei, könne die Erstbeschwerdeführerin nicht angeben vergleiche AS 98 im Verfahren zu W123 2189332-1, arg. "F: Wie viel Zeit verging von der Tötung der Familie Ihres Gatten bis zu Ihrer Ausreise nach Europa? - A: Weiß ich nicht.").

In der Beschwerdeverhandlung am 10.08.2018 führte die Erstbeschwerdeführerin wiederum aus, ihre Eltern seien im zweiten Krieg von Kunduz vor zwei Jahren und sieben Monaten gestorben vergleiche die Seiten 4-5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wann sind die gestorben? - BF2: Meine Eltern sind beim zweiten Krieg in Kunduz gestorben. Es war vor ca. zwei Jahren und sieben Monaten."), d.h. ca. im Jänner/Februar 2016. Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin dar, Afghanistan kurz vor dem Winter vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie war das Wetter in Afghanistan, als Sie geflohen sind? - BF2: Den Monat kann ich nicht angeben, es war kurz vor dem Winter.") und ca. zwei bis drei Wochen nach dem Tod ihrer Familie vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie lange ungefähr war der Angriff des Mullahs auf Ihre Familie? War das ein paar Tage bevor Sie geflohen sind, ein paar Wochen oder ein paar Monate ungefähr? - BF2: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich glaube, dass wir nach diesem Vorfall noch zwei bis drei Wochen in Mazar-e Sharif verbracht haben, bis ein Schlepper gefunden wurde.") verlassen zu haben.

Der Zweitbeschwerdeführer hingegen gab zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass seine Eltern und seine beiden Schwestern im September 2015 von den Taliban getötet worden seien, als die Taliban die Heimatprovinz Kunduz erobert hätten vergleiche AS 154 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "Anmerkung: Der Antragsteller gibt an, dass alle genannten Familienmitglieder im September 2015 von den Taliban getötet wurden, als die Taliban die Heimatprovinz Kunduz erobert hatten."). Im Widerspruch dazu, führte der Zweitbeschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass der mit den Taliban kooperierende Mullah mit "einigen seiner Leute" die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer umgebracht habe vergleiche AS 161 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "[...] Mein Schwiegervater hat dann Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass dieser Mann mit den Taliban kooperiert und gemeinsam mit seiner Familie weggegangen ist. - Bei diesem Angriff griff besagter Mann namens ‚Mullah römisch 40 ' gemeinsam mit einigen seiner Leute unser Haus an. [...]").

Wenn die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, sie sei in der Erstbefragung nur dazu befragt worden, welche Familienangehörigen sie habe, nicht jedoch zu dem Umstand, ob sie noch am Leben seien, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass sich der Hauptteil ihres Fluchtvorbringens auf den Tod der Angehörigen bezieht und deshalb für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Tod dieser Angehörigen in der Erstbefragung nicht erwähnt wurde, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin spätestens bei der Frage nach dem Unterhalt für die Familienangehörigen in Afghanistan und nach deren Alter den Tod ihrer Angehörigen bereits bei der Erstbefragung erwähnen hätte müssen.

Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringens vergleiche römisch II. 2.2.), dessen wesentlicher Teil sich auf die Tötung der Eltern und der Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezieht, davon aus, dass die Beschwerdeführer als Angehörige in Afghanistan (abgesehen vom Onkel mütterlicherseits des Zweitbeschwerdeführers) die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben.

Die Länderfeststellungen belegen, dass sich die Situation von Kindern in den vergangenen Jahren in Afghanistan verbessert hat - so wurden mittlerweile rund zwei Drittel der Kinder eingeschult, davon sind 40% Mädchen. Für die konkrete Rückkehrsituation der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist maßgeblich, dass ihre Eltern dafür sorgen, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich den Kindergarten besucht vergleiche Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? - BF2: Ab September geht meine ältere Tochter in den Kindergarten. Ich möchte intensiv Deutsch lernen und anschließend eine Ausbildung machen. In Zukunft möchte ich als Kinderbetreuerin oder Altenpflegerin arbeiten.") und daher auch zu erwarten ist, dass sie dafür Sorge tragen werden, dass sie in weiterer Folge auch in Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat eine Schulbildung erhalten bzw. den Kindergarten besuchen können werden. Es sind keine allgemeinen Umstände ersichtlich, dass ihnen in Zukunft ein Schulbesuch in Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat verwehrt sein könnte. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass ihre Eltern ihnen auch bei einer Rückkehr einen Schulbesuch in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat ermöglichen werden.

Die allgemeinen Länderfeststellungen legen dar, dass sich der gewaltfreie Umgang mit Kindern in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen konnte und körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet sind. Auch in diesem Zusammenhang ergeben sich für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer keine Anhaltspunkte, dass diese in ihrer konkreten Lebenssituation von Derartigem betroffen sein könnten. Es gibt keinerlei Hinweise auf Gewalt in der Familie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, im Gegenteil stellt sich das Familienleben - aufgrund des Auftretens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - als sehr harmonisch dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich nach einer Ansiedelung in Afghanistan etwas daran ändert. Es gibt auch keinen hinreichenden Beleg dafür, dass die Dritt- und Vierbeschwerdeführer in der Schule oder durch die Polizei Gewalt ausgesetzt sein werden - auch wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, Opfer derartiger Gewalt zu werden, ist dies bei ihnen nicht konkret indiziert. Gewalt in der Schule ist laut den Länderfeststellungen in ländlichen Gebieten gebräuchlich. Dafür, dass die Situation in Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat ähnlich gelagert wäre, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Auch wenn es keine dauerhaften und durchsetzungsfähigen Mechanismen gibt, Gewaltpotential einzudämmen, existieren im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer Derartigem ausgesetzt wären. Da sie mit ihren Eltern und der erweiterten Familie in Afghanistan über ein sie schützendes Netz verfügt, ist auch nicht indiziert, dass sie Derartiges zu gewärtigen haben könnten. Gleiches gilt für die potentielle Gefahr, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden. Aufgrund des durchschnittlichen wirtschaftlichen Hintergrundes der Familie bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer von Kinderarbeit bedroht sein könnten; es gibt keinen so großen finanziellen Druck, dass bereits die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer zum finanziellen Erwerb der Familie beitragen müssten. Da die Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Familienverband abgesichert sind und davon auszugehen ist, dass sie durch das familiäre Netz in aufgenommen werden und der Zweitbeschwerdeführer die Familie ausreichend versorgen wird können, ist auch keine Gefahr der Unterernährung anzunehmen. Schließlich sind die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gesund, sodass auch unter diesem Aspekt keine spezifische Gefährdung ersichtlich ist.

Hinsichtlich Kinder als Zivilopfer ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer nach Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat zurückkehren werden. Es ist vor dem Hintergrund der dortigen Sicherheitslage vergleiche dazu bereits oben) nicht bekannt, dass sie dort im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Konflikt aufgrund ihrer Minderjährigkeit eine erhöhte Gefährdung zu gewärtigen hat. Hauptursache für zivile Opfer unter Kindern sind nach den Länderberichten Munitionsrückstände - die Existenz solcher ist insbesondere in Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat nicht ersichtlich. Insbesondere ist aus der allgemeinen Sicherheitslage in Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat nicht abzuleiten, dass Minderjährige einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, bei Auseinandersetzungen, Angriffen oder Anschlägen (zufälliges) Opfer zu werden.

2.2. Zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer begründeten die Stellung ihrer Asylanträge im Wesentlichen damit, dass ein Mullah ebenfalls um die Hand der Erstbeschwerdeführerin geworben habe. Mangels Erfolges habe dieser Mullah die Erst- und Zweitbeschwerdeführer töten wollen und habe Anschläge auf das Haus der Familie verübt. Da die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in Kunduz gewesen seien, habe dieser Mullah sowohl die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin als auch jene des Zweitbeschwerdeführers getötet vergleiche die AS 95-96 im Verfahren zu W123 2189332-1 und die AS 161-162 im Verfahren zu W123 2189327-1).

Zudem werde die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung verfolgt.

Auf das Fluchtvorbringen des Zweitbeschwerdeführers aufgrund der Rekrutierungsversuche der Taliban im Jahr 2008 bzw. 2009 vergleiche Seite 20 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was meinen Sie mit ‚beim ersten Mal'? Wann war das? Wo war das? - BF1: Beim ersten Mal meine ich, vor meiner Ausreise nach Finnland. Mein Vater wurde von den Taliban aufgefordert, dass sein Sohn für die Taliban arbeiten soll.

- R: In welchem Jahr war das? - BF1: An das Jahr kann ich mich nicht genau erinnern. Etwa, glaube ich, Ende 2008. Im Jahr 2009 war ich bereits in Finnland.") war aufgrund der diesbezüglich negativen Entscheidung Finnlands vergleiche Seite 21 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Ist es richtig, dass Finnland einen negativen Asylbescheid damals erlassen hat? - BF1: Ja. - R: Haben Sie diesen Bescheid bekämpft? - BF1: Ich habe Beschwerde zweimal bis dreimal eingebracht, aber darüber wurde immer wieder negativ entschieden. Damals war ich ledig.") nicht näher einzugehen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Zweitbeschwerdeführer danach wieder nach Afghanistan zurückkehrte und sich in Afghanistan aufzuhalten vermochte, ohne Verfolgungs- bzw. Bedrohungshandlungen aufgrund der Weigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban im Jahr 2008 bzw. 2009 ausgesetzt gewesen zu sein vergleiche Seite 20 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sind Sie sonst in Afghanistan von irgendjemandem persönlich bedroht worden? - BF1: Nein. Ich bin nur von den Taliban beim ersten Mal bedroht worden, dann entstand die private Feindschaft mit den Taliban. Dann bin ich auch bedroht worden.").

Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der divergierenden Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf das Kerngeschehen ihres Fluchtvorbringens zu dem Ergebnis, dass die Angaben bezüglich des Mullahs und dessen verübten Anschläge nicht glaubhaft sind.

Zunächst schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde in den angefochtenen

Bescheiden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer an:

Aus dem Bescheid der Erstbeschwerdeführerin:

"[...]

Sie gaben im Zuge Ihrer Erstbefragung am 16.11.2015 zu Protokoll, Sie hätten Afghanistan aufgrund der Probleme Ihres Ehemannes verlassen. Die Probleme Ihres Mannes in Afghanistan wäre der einzige Fluchtgrund. Während der gesamten Befragung nannten Sie keine persönlichen Ausreisegründe, sondern bezogen Sie sich alleinig auf die ‚Probleme' Ihres Mannes. Ein völlig divergierendes Vorbringen erschloss sich der Behörde im Zuge der Einvernahme vom 17.01.2018, wonach Sie gesteigert zum Vorhergehenden angaben, dass Ihr abgelehnter Brautwerber namens Hr. Mullah römisch 40 , welcher angeblich mit den Taliban kooperiert, Ihre gesamte Familie folterte und massakrierte. Darüber hinaus hätte Hr. Mullah römisch 40 Ihre kleine Schwester verschleppt hätte und dieser auch die gesamte Familie Ihres Gatten getötet hätte. Bereits bei grober Gegenüberstellung Ihres Ausreisegrundes ergibt sich daher ein Widerspruch, zumal Sie in der Erstbefragung, weder die Brautwerbung, den Hr. Mullah römisch 40 , die Kooperation der Taliban mit Mullah römisch 40 noch die Tötung Ihrer Schwiegerfamilie erwähnten. Ganz im Gegenteil erklärten Sie dezidiert, dass Sie nur aufgrund der Probleme Ihres Mannes geflüchtet wären. Es ist jedoch zweifelsfrei, dass die brutale Ermordung Ihrer Familie durch Ihren abgelehnten Brautwerber wohl auch als Ihr Problem zu deklarieren ist, schließlich fundiert das angebliche Motiv der gesamten Geschehnisse auf der Ablehnung des Brautwerbers, ausgesprochen durch Ihren eigenen Vater.

[...]

Ferner erklärten Sie im Zuge der freien Erzählung Ihres Fluchtvorbringens, dass Hr. Mullah römisch 40 während Ihres Aufenthaltes beim Onkel Ihres Gatten in Mazar-e Sharif, gemeinsam mit ‚einigen seiner Leute' das Haus Ihrer Schwiegereltern angegriffen hätte. Es scheint gar unerklärbar und daher wenig glaubwürdig, inwiefern es Ihnen möglich war besagte Behauptung ins Treffen zu ziehen, ohne selbst anwesend gewesen zu sein, schließlich haben Sie sich selbst zum erwähnten Zeitpunkt in Mazar-e Sharif befunden. Auf Nachfrage wie Sie sich erklären, dass Hr. Mullah römisch 40 mit besagter Tat in Verbindung steht (Seite 13), erklärten Sie, dass dies eine Schlussfolgerung Ihrerseits wäre, zumal Hr. Mullah römisch 40 Ihrem Vater gedroht hätte Sie und Ihren Gatten umzubringen. Sie selbst kennen Hr. Mullah römisch 40 und ist dieser nie an Sie bzw. Ihren Mann persönlich herangetreten. Belege dafür, dass Hr. Mullah römisch 40 tatsächlich mit der angeblichen Ermordung Ihrer Familie in Verbindung stand, konnten Sie nicht vorlegen. Ferner war auch aus der Niederschrift Ihres Gatten lediglich die Vermutung zu entnehmen, welche Hr. Mullah römisch 40 als Verfolgerakteuer ins Treffen zieht. Auch die Vermutung gründet lediglich auf dem Hörensagen anderer.

[...]

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Existenz der Person ‚Hr. römisch 40 ' lediglich auf dem Hörensagen anderer beruht. Dass Hr. römisch 40 Ihre Familie und Ihre Schwiegerfamilie brutalst getötet hat, beruht lediglich auf einer hypothetischen Annahme, welche auf ihren nicht objektivierbaren Vermutungen beruht. Die Unwissenheit über die Person, welche Sie angeblich verfolgt, ist nicht nachvollziehbar. Sie gaben an, Todesangst zu haben, haben diese besagte Person jedoch nur einmal in Ihrem Leben als Kind angetroffen. Es ist unglaubwürdig, dass Sie sich nicht um die genauen Umstände und Einzelheiten Ihres Verfolgers kümmern, sondern sich einfach mit dem Unwissen abfinden. Auch die Erkenntnis Ihres Vaters, welcher anhand einer Recherche mittels Gesprächen mit anderen Dorfbewohnern die Schlussfolgerung erhob, dass Hr. römisch 40 der Taliban angehört kommt nur geringe Glaubwürdigkeit zu, schließlich beruht auch diese Kenntnis lediglich auf den Angaben anderer.

Sie gemeinsam mit Ihrem Gatten in das Heimatdort gereist um Ihre Schweigereltern und Schwägerinnen zu beerdigen. Diesen Umstand erachtet die erkennende Behörde für nicht nachvollziehbar, zumal Sie angegeben haben, dass Sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt stets behaupteten, dass Hr. Mullah römisch 40 es auf sie beide (Ihren Gatten und Sie) abgesehen hätte, weswegen es nicht plausibel erscheint, dass Ihr Gatte und Sie ohne zu zögern in das Heimatdorf und gleichzeitig in die Quelle der Gefahr zurückkehrten. Natürlich wird nicht verkannt, dass die Beerdigung und die Trauerzeremonie wohl eine hohe emotionale und persönliche Wertigkeit einnimmt, dennoch ist hervorzuheben, dass eine Person, welche wohlbegründet um Leib und Leben fürchtet, wohl kaum in den Ort der Gefahr zurückreist um sich den Verfolgern auszuliefern. Im Hinblick darauf, dass Hr. Mullah römisch 40 ebenfalls Ihrem Heimatdorf entstammt und dieser daher womöglich Kenntnis über Ihren Aufenthaltsort im Heimatdorf erhalten hätte, scheint Ihr Verhalten sinneswidrig und daher nur wenig glaubhaft. Ferner gaben Sie die alleinige Trauerzeremonie Ihrer Schwiegereltern unterschiedlich an als Ihr Gatte. Diesbezüglich ist auf die erhobene Beweiswürdigung im Bescheid Ihres Ehemannes zu verweisen.

[...]

Bei Durchsicht beider freien Erzählungen, erkennt man jedoch den exakt selben Aufbau, dieselbe Reihenfolge und gar eine idente Wortwahl. Sie erzählten Ihren Ausreisegrund wie eine auswendig gelernte Geschichte und war Ihrerseits keine emotionale Regung feststellbar, welche bei Wahrunterstellung der angegebenen Ereignisse vorauszusetzen wäre. Auch ergab sich im Zuge der Einvernahme der eindrückliche Umstand, dass Sie im Zuge der konsekutiven Verdolmetschung und dem Weiterführen Ihrer freien Darlegung ohne Ausnahme die letzteren 2-3 Sätze wiederholten bevor Sie tatsächlich mit dem Erzählten fortgeführt sind. Daraus war allzu deutlich ersichtlich, dass Sie eine Rahmengeschichte vorgetragen haben und stets äußerst angestrengt den zeitlichen Ablauf und die diesbezüglichen Nebenumstände ‚abgerufen' haben um sich selbst eine ‚Übersicht' zu schaffen. Keinesfalls war Ihrer Erzählung zu entnehmen, dass es sich um einen realitätsbezogenen Erlebnisbericht handelt.

[...]"

Aus dem Bescheid des Zweitbeschwerdeführers:

"[...]

Ferner erklärten Sie im Zuge der freien Erzählung Ihres Fluchtvorbringens, dass Hr. Mullah römisch 40 während Ihres Aufenthaltes bei Ihrem Onkel in Masr-e Sharif, gemeinsam mit ‚einigen seiner Leute' das Haus Ihrer Eltern angegriffen hätte. Es scheint gar unerklärbar und daher wenig glaubwürdig, inwiefern es Ihnen möglich war besagte Behauptung ins Treffen zu ziehen, ohne selbst anwesend gewesen zu sein, schließlich haben Sie sich selbst zum erwähnten Zeitpunkt in Masr-e Sharif befunden. Auf Nachfrage wie Sie sich erklären, dass Hr. Mullah römisch 40 mit besagter Tat in Verbindung steht (Seite 14), erklärten Sie, dass dies eine Schlussfolgerung Ihrerseits wäre, zumal Sie sonst keine Feinde gehabt hätten. [...] Ferner war auch aus der Niederschrift Ihrer Gattin lediglich die Vermutung zu entnehmen, welche Hr. Mullah römisch 40 als Verfolgerakteuer ins Treffen zieht.

Anschließend wären Sie gemeinsam mit Ihrer Gattin in das Heimatdort gereist um Ihre Eltern zu beerdigen. Diesen Umstand erachtet die erkennende Behörde für nicht nachvollziehbar, zumal Ihre Gattin und Sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt stets behaupteten, dass Hr. Mullah römisch 40 es auf sie beide abgesehen hätte, weswegen es nicht plausibel erscheint, dass Ihre Gattin und Sie ohne zu zögern in das Heimatdorf und gleichzeitig die Quelle der Gefahr zurückkehrten. Natürlich wird nicht verkannt, dass die Beerdigung und die Trauerzeremonie wohl eine hohe Wertigkeit aufweist, dennoch ist hervorzuheben, dass eine Person, welche wohlbegründet um Leib und Leben fürchtet, in den Ort der Gefahr zurückreist um sich den Verfolgern auszuliefern. Im Hinblick darauf, dass Hr. Mullah römisch 40 ebenfalls Ihrem Heimatdorf entstammt und dieser daher womöglich Kenntnis über Ihren Aufenthaltsort im Heimatdorf erhalten hätte, scheint Ihr Verhalten sinneswidrig und daher nur wenig glaubhaft.

Hinsichtlich der angeblichen Trauerzeremonie Ihre Eltern ergaben sich eklatante Widersprüche zu den Angaben Ihrer Gattin. Sie erklärten, dass bei der besagten Trauerzeremonie fünf Personen anwesend waren (Onkel mütterlicherseits, Schwiegervater, zwei Nachbarn, Gattin). Ihre Gattin hingegen erklärte gegensätzlich dazu befragt, dass sehr viele Nachbarn anwesend waren. Zwar wüsste Ihre Gattin nicht wie viele Männer genau anwesend war, jedoch erklärte diese, dass mindestens gleichviel Männer anwesend waren wie Frauen, nämlich 20-30. Nimmt man Sie, Ihren Onkel, Ihren Schwiegervater hinzu und addiert die ‚Mindestanzahl' der männlichen und weiblichen Nachbarn so erhält man eine Mindestgästeanzahl von ca. 49 Personen. Bemerkenswert ist daher der Umstand, dass sich die Anzahl der Gäste bei der Trauerzeremonie derart immens widerspricht, weswegen auch dieser Widerspruch Grund zur Annahme gibt, dass Ihrer Ausreisegeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

[...]

Bei Durchsicht beider freien Erzählungen, erkennt man jedoch den exakt selben Aufbau, dieselbe Reihenfolge und gar eine idente Wortwahl. Ein Beispiel dafür ergibt sich aus der Schilderung des Eintreffens Ihres Schwiegervaters in Ihr Familienhaus, wonach sowohl Sie als auch Ihre Gattin sich der Umschreibung ‚Das Tor stand offen. Er ging rein und sieht, dass im Garten Blut liegt. Er durchsucht das Haus und fand dann die Leichen im Keller' bedienten.

[...]

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Person des Hr. römisch 40 lediglich auf dem Hörensagen anderer beruht. Hr. römisch 40 ist niemals persönlich an Sie herangetreten und gaben Sie auch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass weder Sie Hr. römisch 40 jemals gesehen hätten, noch hätte Hr. römisch 40 Sie jemals erblickt. Dass Hr. römisch 40 Ihre Familie und Ihre Schwiegerfamilie brutalst getötet hat, beruht lediglich auf einer hypothetischen Annahme, welche auf ihren nicht objektivierbaren Vermutungen beruht. Die Unwissenheit über die Person, welche Sie angeblich verfolgt, ist nicht nachvollziehbar. Sie gaben an, Todesangst zu haben, haben diese besagte Person jedoch niemals in Ihrem Leben angetroffen. Es ist unglaubwürdig, dass Sie sich nicht um die genauen Umstände und Einzelheiten Ihres Verfolgers kümmern, sondern sich einfach mit dem Unwissen abfinden. Auch die Erkenntnis Ihres Schwiegervaters, welcher anhand einer Recherche mittels Gesprächen mit anderen Dorfbewohnern die Schlussfolgerung erhob, dass Hr. römisch 40 der Taliban angehört kommt nur geringe Glaubwürdigkeit zu, schließlich beruht auch diese Kenntnis lediglich auf den Angaben Anderer.

Ferner ist dem beizufügen, dass der alleinige Familienname des angeblichen Verfolgers von Ihrer Gattin und Ihnen different genannt wurde, zumal Sie Erwähnten als ‚Mullah römisch 40 ', Ihre Gattin hingegen als ‚Mullah römisch 40 ' deklarierten. Der Umstand, dass im Zuge beider Befragungen der Familienname des Verfolgers mehrmals genannt wurde zeigt, dass es sich um keinen ‚irrtümlichen' Fehler handelt, sondern um einen Widerspruch, welche im Hinblick auf den Umstand, dass Sie nur den Namen des Verfolgers kennen und ansonsten keine Kenntnis über Hr. Mullah römisch 40 bzw. Mullah römisch 40 verfügen, zeigt, dass Sie die Person lediglich als ‚Mittel zum Zweck' fiktiv in Ihre Geschichte einbrachten. Ein weiterer Umstand dafür ergibt sich aus den beiden Erstbefragungen, wonach weder Ihre Gattin noch Sie selbst einen Hr. römisch 40 oder Hr. römisch 40 ins Treffen gezogen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass Ihre Gattin in besagter Erstbefragung auf Nachfrage des Fluchtgrundes erklärte, wegen den Problemen Ihres Gatten geflüchtet zu sein. Gegenteiliges ergab sich aus den Einvernahmen, woraus deutlich zu erheben war, dass die besagten Probleme sowohl Ihre Gattin als auch Sie selbst betreffen. Der Umstand, dass angeblich beide Familien gefoltert und getötet worden wären, zeigt diesen Umstand allzu deutlich.

[...]"

Ergänzend ist vom Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass seine Eltern und seine beiden Schwestern im September 2015 von den Taliban getötet worden seien, als die Taliban die Heimatprovinz Kunduz erobert hätten vergleiche AS 154 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "Anmerkung:

Der Antragsteller gibt an, dass alle genannten Familienmitglieder im September 2015 von den Taliban getötet wurden, als die Taliban die Heimatprovinz Kunduz erobert hatten."). Im Widerspruch dazu, führte der Zweitbeschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme an, dass der mit den Taliban kooperierende Mullah mit "einigen seiner Leute" die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer umgebracht habe vergleiche AS 161 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "[...] Mein Schwiegervater hat dann Nachforschungen angestellt und herausgefunden, dass dieser Mann mit den Taliban kooperiert und gemeinsam mit seiner Familie weggegangen ist. - Bei diesem Angriff griff besagter Mann namens ‚Mullah römisch 40 ' gemeinsam mit einigen seiner Leute unser Haus an. [...]").

Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Zweitbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu schildern vermochte, dass bei dem Angriff auf das Haus seines Vaters viel Lärm entstanden, die Familie des Zweitbeschwerdeführers gefoltert worden und in den Keller geflüchtet sei vergleiche AS 161 im Verfahren W123 2189327-1, arg. "[...] Bei diesem Angriff griff besagter Mann namens ‚Mullah römisch 40 ' gemeinsam mit einigen seiner Leute unser Haus an. Sein Ziel war es mich zu töten. Als er mich nicht findet, wird mein Vater gefoltert und es entstand sehr viel Lärm. Sie haben dann meine Eltern und meine zwei Schwestern erschossen. Die Täter warfen dann die Leichen in unseren Keller und sind geflüchtet. [...]"), ohne bei dem Angriff persönlich anwesend gewesen zu sein. Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, warum der Zweitbeschwerdeführer in der Lage war anzuführen, dass mehrere Personen die Familie angegriffen haben sollen (und nicht nur eine), wenn doch die Opfer dieses Angriffs getötet worden seien. Auch erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, dass die Tante der Erstbeschwerdeführerin genau darzulegen vermochte, dass der Vater der Erstbeschwerdeführerin vor seiner Tötung von den Angreifern noch geschlagen worden sein soll, ohne bei diesem Angriff dabei gewesen zu sein vergleiche AS 162 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "[...] Er ging dann ins Haus meines Schwiegervaters, weil er uns wahrscheinlich dort vermutete. Anscheinend kam es dann dort auch zu einem Streit. Mein Schwiegervater wurde dann geschlagen und sie töteten meinen Schwiegervater und seine Familie. Die achtjährige Schwester meiner Frau ist seither verschollen. Wir wissen nicht, ob sie mitgenommen wurde. Die Geschehnisse wurden uns von der Schwester meines Schwiegervaters mitgeteilt. [...]").

Für das Bundesverwaltungsgericht ist es auch nicht nachvollziehbar, dass zwischen dem ersten und zweiten Angriff der Taliban ca. sieben Tage vergangen, jedoch ca. zehn Tage zwischen dem Tod der beiden Familien gelegen sein sollen, zumal die beiden Familien im Zuge des Angriffs der Taliban sofort getötet worden sein sollen vergleiche AS 163 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "F: Wie viel Zeit verging zwischen dem ersten Angriff und dem zweiten Angriff der Taliban? - A: Das hat sich gezogen. Etwa 7 Tage. - F: Wie viel Zeit verging vom Tod Ihrer Familie bis zum Tod der Familie Ihrer Gattin? - A: 10 Tage.").

Ferner ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde ausführte, dass der Mullah den Zweitbeschwerdeführer einmal gesehen haben müsse vergleiche AS 98 im Verfahren zu W123 2189332-1, arg. "F: Kennt Mullah römisch 40 Sie persönlich? - A: Ja, er hat mich als Erwachsene gesehen. Ich denke, dass auch meinen Mann mal gesehen haben."), während der Zweitbeschwerdeführer wiederum darlegte, dem Mullah niemals begegnet zu sein vergleiche AS 164 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "Aufforderung: Beschreiben Sie das Aussehen des Mullah römisch 40 so detailreich wie möglich. - A: Ich habe ihn noch nie gesehen. Er mich auch noch nie gesehen. Wir sind uns niemals begegnet. Er kennt nur meine Familie."). Diesbezüglich ist auch noch in Berücksichtigung zu ziehen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erscheint, dass in einem Dorf mit ca. 1000 Einwohnern die Erst- und Zweitbeschwerdeführer den Mullah nicht gekannt haben sollen vergleiche AS 164, arg. "F: Wie viele Einwohner zählt Ihr Heimatdorf? - A: Es ist ein größeres Dorf. Ich kann nicht einschätzen wie viele Einwohner. Es gab dienstags und freitags Bazar. Ich denke dann waren dort zwischen 800 und 1000 Leute.").

Des Weiteren ist auszuführen, dass Widersprüche hinsichtlich der Verlobung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bestehen: Die beiden gaben an, im Jahr 2013 geheiratet zu haben vergleiche AS 157 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "F: Wann und wo haben Sie geheiratet? - A:

Am 19.08.1392 (=02.11.2013) im Heimatort römisch 40 ."; vergleiche AS 91 im Verfahren zu W123 2189332-1, arg. "F: Wann und wo haben Sie geheiratet? - A: Im Heimatdorf. Es war 1392.") und davor ein Jahr verlobt gewesen zu sein vergleiche AS 164 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "F: Wie viel Zeit verging von der Verlobung bis zur Heirat bzw. dem Heiratsfest? - A: Ca. 1 Jahr."; vergleiche AS 91 im Verfahren zu W123 2189332-1, arg. "F: Wie viel Zeit verging von der Verlobung bis zur Heirat? - A: Wir waren ein Jahr lang verlobt."). Geht man davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin - so wie von dieser im Verfahren angeführt - im Jahr 1995 geboren wurde, war sie zum Zeitpunkt der Hochzeit 18 Jahre alt. Im Widerspruch dazu legte die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde dar, zum Zeitpunkt der Verlobung 18 oder 19 Jahre alt gewesen zu sein vergleiche AS 92 im Verfahren zu W123 2189332-1, arg. "F: Wie alt waren Sie als die Ehe arrangiert wurde? - A: Zur Verlobung war ich 18 oder 19 Jahre alt.").

Schlussendlich ist festzuhalten, dass die Angaben bezüglich des Namens des Mullahs differieren: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte die Erstbeschwerdeführerin den Mullah mit dem Namen "Mullah römisch 40 " an vergleiche AS 96 im Verfahren zu W123 2189332-1, arg. "F: Weshalb will Mullah römisch 40 unbedingt Sie als Frau? - A: Weiß ich nicht."), der Zweitbeschwerdeführer hingegen mit "Mullah römisch 40 " vergleiche AS 163 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "F: Wie oft war Mulah römisch 40 zur Brautwerbung bei Ihnen? - A: Drei oder vier Mal."). In der Beschwerdeverhandlung hingegen sprach der Zweitbeschwerdeführer wiederum von "Mullah römisch 40 " vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Ich stelle Ihnen nunmehr ergänzende Fragen: Wie hieß der Mann, der Ihre Frau heiraten wollte? - BF1:

Mullah römisch 40 .").

Abgesehen davon waren die Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret die Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund der nicht erfolgten Heirat des Mullahs mit der Erstbeschwerdeführerin (weiterhin) Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt sein bzw. warum ein aufrechtes Interesse an den Beschwerdeführern bestehen sollte:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Fall ins Treffen führten, in Mazar-e-Sharif im Zug der Vorfälle mit dem Mullah persönlich bedroht worden zu sein vergleiche die Seiten 10 und 20 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Ist Ihnen in Mazar-e Sharif irgendetwas passiert? - BF2: Nein. Aber wir haben trotzdem sehr viel Angst gehabt, denn die Taliban haben in ganz Afghanistan Einfluss und die Entfernung zwischen Mazar-e Sharif und Kunduz ist nicht sehr groß. Auch der Onkel meines Mannes sagte uns, dass er unseretwegen Probleme befürchten würde und wir so schnell als möglich von dort gehen sollen."; "R: Wurden Sie in der Zeit in Mazar-e Sharif persönlich bedroht? - BF1: Nein. Wir waren sehr kurz in Mazar-e Sharif aufhältig."). Ferner erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Mullah die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiedererkennen sollte, da der Mullah - gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführer - die Erstbeschwerdeführerin nur aus der Ferne gesehen haben soll vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sind Sie diesem Mullah jemals persönlich begegnet? - BF2: Nein. Ich habe ihn von der Ferne gesehen.") und der Zweitbeschwerdeführer wiederum darlegte, dem Mullah niemals begegnet zu sein vergleiche AS 164 im Verfahren zu W123 2189327-1, arg. "Aufforderung: Beschreiben Sie das Aussehen des Mullah römisch 40 so detailreich wie möglich. - A: Ich habe ihn noch nie gesehen. Er mich auch noch nie gesehen. Wir sind uns niemals begegnet. Er kennt nur meine Familie."). Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin das Haus nur mit einem Tschador verlassen haben soll vergleiche AS 96, arg. "F: Wie waren Sie in Afghanistan gekleidet, wenn Sie auf die Straße gingen? - A: Mit einem Tschador.") und daher bereits deshalb eine Wiedererkennbarkeit der Erstbeschwerdeführerin durch den Mullah für das Bundesverwaltungsgericht als nicht wahrscheinlich erscheint. Auch konnte ein allfälliger Konnex zwischen dem Werben um die Erstbeschwerdeführerin und den Angriffen auf die Eltern und die Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer von diesen für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt werden vergleiche AS 97 im Verfahren zu W123 2189332-1, arg. "F: Woher wissen Sie, dass Hr. Mullah römisch 40 mit den Morden in Verbindung steht? - A:

Weil wir nur ihn als Feind hatten und weil nur er uns bedrohte."; vergleiche AS 164, arg. "F: Woher wissen Sie dass Hr. Mullah römisch 40 mit der Tötung Ihrer Familie in Verbindung steht? - A: Weil sowohl meine Familie als auch die Familie meines Schwiegervaters getötet wurde. Wir hatten sonst keine anderen Feinde."). Entgegen dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist das Vorliegen einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufgrund des ins Treffen geführten Werbens durch den Mullah nach nunmehr ungefähr dreieinhalb Jahren seit der Ausreise aus Afghanistan nicht anzunehmen.

Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von ungefähr dreieinhalb Jahren nach der Ausreise der Erst- bis Drittbeschwerdeführer aus Afghanistan - aktuell einer unmittelbaren und individuellen Verfolgungsgefahr aufgrund des Werbens um die Erstbeschwerdeführerin ausgesetzt wären.

Es ist daher zu überprüfen, ob im gegenständlichen Ermittlungsverfahren Umstände hervortraten, aus denen geschlossen werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise bereits eine ("westliche") Lebensweise aneignete, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und ihr somit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr zumutbar erscheint.

Aus der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich keine Hinweise auf eine Sozialisierung - im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, Bildungsstand, Religiosität etc. -, die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegenstehen. Dies zeigt sich eindeutig darin, dass die Erstbeschwerdeführerin zunächst nur im Verband ihrer Familie lebte, lediglich eine zweijährige Schulbildung absolvierte, in Afghanistan nicht erwerbstätig und als Hausfrau tätig war und sie daher auf die Versorgung durch ihre Familie bzw. durch ihren Ehemann angewiesen war. Diese Lebensumstände lassen - mit Blick auf die Vergangenheit der Erstbeschwerdeführerin - keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen. Sie versuchte auch nie, die Grenzen der sozialen Normen in Afghanistan bzw. in Pakistan bzw. im Iran (etwa in Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Verhalten oder ein selbstbestimmtes Auftreten) auszureizen oder sie gar in Frage zu stellen.

Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin - seit ihrem Aufenthalt in Österreich - auch in Zukunft ein selbständigeres Leben führen möchte, als ihr das in Afghanistan möglich war. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind jedoch - neben dem Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben - auch noch weitere Aspekte ausschlaggebend, um davon ausgehen zu können, dass Beschwerdeführerinnen ein "westliches Verhalten" bzw. eine "westliche Lebensführung" verinnerlichten.

Die Erstbeschwerdeführerin bringt zwar vor, hier in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen zu wollen. Diese Aussage weicht jedoch auch erkennbar von ihrer Lebenswirklichkeit ab:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bisher nicht die ausreichenden Initiativen unternahm, um sich weiterzubilden.

Gemäß den Länderberichten unterliegen Frauen in Afghanistan keinem generellen Verbot, jegliche grundlegende Bildung - etwa das Lesen und Schreiben - zu erwerben. Vielmehr würde ein solches Verbot den geltenden afghanischen Gesetzen widersprechen und ist jedenfalls auch nicht die landesweit übliche Einstellung. Ein entsprechender Wunsch der Erstbeschwerdeführerin nach Bildung für sich, würde damit keine asylrelevante Verfolgung auslösen.

In Bezug auf die Arbeitssituation der Erstbeschwerdeführerin wird ua auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach sich seit dem Jahr 2001 die Erwerbstätigkeit von Frauen in Afghanistan stetig verbessert und im Jahr 2016 19% betrug. So ist es gemäß den Länderfeststellungen für Frauen zwar noch immer schwierig, Berufe zu ergreifen, dies jedoch primär außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors. Eine Tätigkeit in diesen Bereichen ist also durchaus möglich, vor allem in Kabul.

Sowohl aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation als aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017 geht hervor, dass sich die Lage der Frauen in Afghanistan - seit dem Ende der Talibanherrschaft - deutlich gebessert hat; dies betrifft vor allem die Bildungssituation. Aus der Anfragebeantwortung ergibt sich ferner, dass Frauen in urbanen Zentren in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv sind. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen usw. Zwar weist die Anfragebeantwortung gleichzeitig darauf hin, dass es immer wieder zu Diskriminierungen im beruflichen Alltag kommt, dennoch finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Auch die Möglichkeit der Freizeitgestaltung für Frauen ist in urbanen Zentren gegeben.

Bezüglich eines allfälligen Berufswunsches gab die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie zukünftig als Kinderbetreuerin oder Altenpflegerin arbeiten wolle vergleiche Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? - BF2: Ab September geht meine ältere Tochter in den Kindergarten. Ich möchte intensiv Deutsch lernen und anschließend eine Ausbildung machen. In Zukunft möchte ich als Kinderbetreuerin oder Altenpflegerin arbeiten.").

Zwar sind die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, später einmal einem Beruf nachgehen zu wollen, nachvollziehbar; ein besonderes eigenes Engagement und eine klare Vorstellung, sowie eine konkrete Planung ihres Berufszieles waren in der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedoch nicht erkennbar. Der grundsätzliche Wunsch nach einem Beruf, kann keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre vergleiche VfGH 12.06.2015, E 573/2015; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; 16.01.2008, 2006/19/0182).

Für das Bundesverwaltungsgericht zeigt der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin noch keine konkreten Schritte setzte, um einen Beruf ausüben bzw. einen Ausbildungsplatz erlangen zu können, nicht von tatsächlichen und verinnerlichten Bestrebungen, sich in Österreich in entsprechender Weise auszubilden bzw. in nächster Zeit tatsächlich einen Beruf ergreifen bzw. eine Ausbildung absolvieren zu wollen. Eine Frau, die ein unabhängiges Leben anstrebt und eine solche Möglichkeit in Österreich grundsätzlich angeboten wird, lässt sich nicht zwei Jahre und neun Monate seit Asylantragstellung Zeit, um dann in der Verhandlung auszuführen, dass sie beabsichtige, arbeiten zu gehen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend machte, dass sie bereits konkrete Schritte zur Aufnahme eines Berufes gesetzt hätte bzw. ihr die entsprechende Möglichkeit dazu verwehrt gewesen wäre.

Wäre die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich an einem selbstbestimmten Leben in Österreich interessiert, zu dem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls Deutschkenntnisse erforderlich sind, dann hätte sie bereits viel eher Versuche unternommen, eine Deutschprüfung abzulegen und entsprechende Zertifikate vorzulegen, zumal ihre Deutschkenntnisse nicht über elementare Sprachkenntnisse hinausgehen [vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Erzählen Sie mir, was Sie am vergangenen Wochenende gemacht haben. Beginnen Sie in der Früh. - BF2 (auf Deutsch): ‚Ich Wochenende. Ich gehe Wochenende. Um 07:00 Uhr aufstehen. Ich gehe Zahnputzen und duschen. Familie frühstücken zusammen. Um 10:00 Uhr Kinder zu Hause spielen'."].

Auch die in der Beschwerdeverhandlung angeführten Kontakte zu Österreichern (mit denen die Erstbeschwerdeführerin Deutsch lernt) vermittelten der Erstbeschwerdeführerin offenbar keine nachhaltigen Deutschkenntnisse. Die Schwierigkeiten der Erstbeschwerdeführerin beim Spracherwerb sind aufgrund ihrer mangelnden Vorbildung - keine ausgeprägte Schulausbildung - nachvollziehbar, können aber dennoch die für einfache Kommunikation fehlenden Sprachkenntnisse nach längerem Aufenthalt in Österreich nicht erklären, da eine grundsätzliche Lernunfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht hervorkam.

Insgesamt steht die Kommunikationsunfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin in deutscher Sprache der Annahme, sie würde nunmehr in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen bzw. sich an einer solchen Lebensführung orientieren, entgegen, weil diese Fähigkeiten für einen freibestimmten Lebenswandel essentiell sind. Vor diesem Hintergrund machte die Erstbeschwerdeführerin eine selbstbestimmte und -verantwortungsvolle Lebensweise nicht glaubhaft, da der Mangel an Kommunikationsfähigkeit in ihrem Aufenthaltsstaat eben eine solche Lebensweise verunmöglicht.

Ihre ehrenamtliche Kochtätigkeit im Zuge des Projektes "Freundeskreis des Flüchtlingsheims" zeigt zwar ihr grundsätzliches Bemühen um Integration, alleine daraus lässt sich jedoch kein Rückschluss auf den Wunsch nach einer selbstbestimmten Lebensweise ziehen. Dies erstens, da sich ihr dies Möglichkeit im Rahmen der Veranstaltungsorganisation des Projektes "Freundeskreis des Flüchtlingsheims" erschließt, sie sich dieses Angebot also nicht in Eigeninitiative suchte, und zweitens, weil diese Aktivität nicht wesentlich über die ihr bereits in ihrem Herkunftsstaat vertrauten Tätigkeiten hinausgeht.

Auch die sonstigen Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung annahm und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. So beschreibt sie ihren gewöhnlichen Ablauf eines durchschnittlichen Tages in Österreich damit, dass sie sich um die Kinder kümmere, mit ihnen hinausgehe, regelmäßig Einkäufe erledige und Deutsch lerne. Zwar nimmt die Erstbeschwerdeführerin Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung in Anspruch und knüpfte soziale Kontakte zu Österreichern, sodass sie sich grundsätzlich typischen Freizeitgestaltungen und dem Kontakt zu Mitmenschen nicht verschließt. Es ergab sich aber auch, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sie abgesehen von den Freunden, mit denen sie Deutsch lernt bzw. die sich um die Betreuung der gesamten Familie bemühen, keine engeren sozialen österreichischen Anknüpfungspunkte fand. Dass sie in dieser Umgebung bzw. gemeinsam mit ihrer Familie ihre Unterkunft verlässt, ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wurde. Auch der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin über ein Facebook-Account verfügt, vermag an dieser Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes nichts zu ändern.

Überzogen und einstudiert, sohin auch nicht glaubhaft, wirkten auch manche Aussagen der Erstbeschwerdeführerin zur Lebenssituation in Österreich: Befragt zu den Unterschieden zwischen dem Leben in Afghanistan und jenem in Österreich, gab sie an, dass sich Frauen hier frei bewegen, lernen, arbeiten und einkaufen gehen und sich nach ihren eigenen Vorstellungen kleiden könnten vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Schildern Sie ein bisschen Ihr Leben in Österreich. Was gibt es für Unterschiede zu Afghanistan? - BF2: Es gibt sehr große Unterschiede. Hier führe ich ein freies Leben. Ich kann jederzeit hinausgehen. Ich habe hier die Möglichkeit zu lernen und zu arbeiten. In Afghanistan konnte ich nur dann das Haus verlassen, wenn ich schwer krank war. Ich gehe hier auch einkaufen. Außerdem kann ich mich in Afghanistan nicht so kleiden, wie ich heute gekleidet bin.").

Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin erst seit de facto ungefähr zweieinhalb Jahren (seit September 2016) in Österreich befindet (zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N./Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren).

Zusammenfassend geht der erkennende Richter unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck, den die Erstbeschwerdeführerin hinterließ, davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin eine "westliche Lebensführung", der eine selbstbestimmte und

-verantwortungsvolle Lebensweise immanent ist, noch nicht in einem ausreichenden Ausmaß verinnerlichte und diese auch nur in Ansätzen in ihrer alltäglichen Lebensführung verankert ist bzw. eine solche mangels Aktivitäten, die wesentlich über die Kinderbetreuung, Haushalt, Einkaufen und diverse Freizeitaktivitäten hinausgehen, auch nicht lebt.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer:

1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018

2. EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018

3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017

4. Fact Finding Mission Report Afghanistan (April 2018): Frauen

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

3.2. "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.4. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

3.5. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer begründeten die Stellung ihrer Asylanträge im Wesentlichen damit, dass ein Mullah ebenfalls um die Hand der Erstbeschwerdeführerin geworben habe. Mangels Erfolges habe dieser Mullah die Erst- und Zweitbeschwerdeführer töten wollen und habe Anschläge auf das Haus der Familie verübt. Da die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in Kunduz gewesen seien, habe dieser Mullah sowohl die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin als auch jene des Zweitbeschwerdeführers getötet vergleiche die AS 95-96 im Verfahren zu W123 2189332-1 und die AS 161-162 im Verfahren zu W123 2189327-1).

Zudem werde die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung verfolgt.

Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Vorfälle mit dem Mullah keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wären.

Eine Verfolgung aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils konnte von der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide:

3.6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.

In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Folgendes aus vergleiche etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361):

"Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche dazu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EGMR und EuGH).

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, mwN)."

Der Verwaltungsgerichtshof sprach jüngst in Bezug auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Folgendes aus vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001):

"Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. Mit Bezug auf die Verhältnisse in Afghanistan wurde ausgeführt, es könne zutreffen, dass ein alleinstehender Rückkehrer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung in der afghanischen Hauptstadt Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sei. Soweit es sich aber um einen jungen und gesunden Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, handle, sei - auf der Grundlage der allgemeinen Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat - nicht zu erkennen, dass eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne. Dies stehe auch im Einklang mit der Einschätzung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, denen zufolge es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben vergleiche VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, E 2068/2017, ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass bei dieser Sichtweise dem Kriterium der ‚Zumutbarkeit' neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, durchaus Raum gelassen wird. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche dazu nochmals VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN)."

Der Verfassungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen in seinem Erkenntnis vom 11.10.2017,

E 1803-1805/2017, Folgendes aus:

"Bei der Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen der Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich vergleiche UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit

Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt die Bedeutung der Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller hervorgehoben (zB VfGH 9.6.2017, E484/2017 ua. mwN). Dieses Verständnis steht im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Art römisch eins zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2011,, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (VfGH 2.10.2013, U2576/2012 mit Verweis auf EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA ua., Rz 56 und 57).

2.3. Die Minderjährigkeit des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht zwar bei seiner Abwägung der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Herkunftsstaat, also im Hinblick auf eine Versorgung der Kinder, nicht aber bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul. In diesem Punkt lässt das Bundesverwaltungsgericht vollkommen außer Acht, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien u.a. um Minderjährige handelt vergleiche jüngst auch VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0089, zur gebotenen Auseinandersetzung mit dem spezifischen Aspekt der Minderjährigkeit bei Entscheidung über subsidiären Schutz, vor allem bei entsprechender Indikation auf Grund einer allgemein schlechten Sicherheitslage). So unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den vom Bundesverwaltungsgericht selbst wiedergegebenen Passagen in Länderberichten, die eine hohe Zahl minderjähriger ziviler Opfer durch konfliktbedingte Gewalt ausweisen (in einer, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem hier bekämpften Erkenntnis stehenden Entscheidung vom 17. Mai 2017, W193 2132457-1 ua., hat das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zur Lebenssituation von Kindern in Afghanistan getroffen, denen zu Folge Hauptursache für den Anstieg der Anzahl an Kindern unter den zivilen Opfern Munitionsrückstände seien. Außerdem wird in diesen Länderinformationen auf körperliche Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei und darauf hingewiesen, dass sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem darstelle. Siehe zu dieser - mangels gebotener Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes VfGH 21.9.2017, E2130/2017 ua.). Dennoch - und ohne dies insbesondere durch einschlägige (Passagen in) Länderberichte(n) in tatsächlicher Hinsicht zu erheben - kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass auch die minderjährigen Beschwerdeführer ‚in der hinreichend sicheren' Stadt Kabul wieder Fuß fassen könnten. Aus der Begründung der Erkenntnisse gehen damit aber maßgebliche Erwägungen, die dem Verfassungsgerichtshof die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle ermöglichen würden, nicht hervor (VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006 sowie jüngst VfGH 7.3.2017, E2100/2016)."

3.7. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stammen aus der Provinz Kunduz; die Viertbeschwerdeführerin wurde in Dänemark geboren.

Die Beschwerdeführer können gemäß den oben angeführten Länderberichten zu Mazar-e-Sharif, Kabul und Herat in Zusammenschau mit ihren persönlichen Lebensumständen aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat, verwiesen werden:

Die Provinzen Balkh und Herat werden als relativ friedliche bzw. stabile qualifiziert. Die Hauptstadt der Provinz Balkh, Mazar-e Sharif, ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan, dessen Region sich wirtschaftlich gut entwickelt (mit neuen Arbeitsplätzen, Firmenansiedelungen etc.). Bezüglich sicherer Erreichbarkeit ist auszuführen, dass sowohl Mazar-e-Sharif als auch Herat über einen internationalen Flughafen verfügen und demnach - über Kabul - gut mit dem Flugzeug erreichbar sind.

Die Stadt Kabul wurde zwar in jüngerer Vergangenheit vermehrt von öffentlichkeitswirksamen Angriffen (vor allem der Taliban) betroffen. Dennoch behält die afghanische Regierung weiterhin die Kontrolle über Kabul. Abgesehen davon ergibt sich aus den entsprechenden Länderberichten, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher oder öffentlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude oder NGOs) ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommen, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vergleiche VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

UNHCR ist in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung, wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen [Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, gleichlautend auch in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, vergleiche dort Seite 110].

In den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt "generell" nicht zur Verfügung stehe [vgl. Seite, arg. 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city."].

UNHCR änderte damit in Relation zu den Richtlinien vom 19.04.2016 seine Schlussfolgerung zur Relevanz und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul, dies auf Basis der (sofern nichts anderes angegeben) dem UNHCR am 31.05.2018 bekannten Informationen vergleiche FN 2 auf Seite 5 der Richtlinien).

Nach den aktuellen Richtlinien vom 30.08.2018 ist UNHCR außerdem vor dem näher dargestellten Hintergrund der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich (und zumutbar) ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen, wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.

UNHCR ist weiters der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt vergleiche Seite 109 f.).

Insofern ergibt sich aus den aktualisierten UNHCR-Richtlinien, ausgenommen der Stadt Kabul, keine maßgeblich andere Schlussfolgerung hinsichtlich innerstaatlichen Fluchtalternativen in urbanen Gebieten als aus jenen zum Stand 19.04.2016.

Das europäische Asyl- Unterstützungsbüro EASO geht auf Seite 30 in seiner Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018 generell davon aus, dass in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif interne Schutzalternativen für "Single able-bodied adult men" als zumutbar angesehen werden können, auch wenn der Antragsteller in der jeweiligen Region kein unterstützendes Netzwerk hat. Obwohl die Situation in Bezug auf die Ansiedlung in den drei Städten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, kann, so der Leitfaden, dennoch der Schluss gezogen werden, dass diese Antragsteller ihren Lebensunterhalt, Unterkunft und Hygiene unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre individuellen Umstände keine zusätzlichen Vulnerabilitäten darstellen, gewährleisten können (siehe dazu auch BVwG 14.09.2018, W137 2133840-1/12E; BVwG 01.10.2018, W220 2106091-1/9E).

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen bzw. die Unzumutbarkeit der Ansiedelung im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative bewirken würden. Solche Umstände bzw. Merkmale haben die Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht dargetan und diese waren auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar:

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Überdies spricht die Erstbeschwerdeführerin die in Afghanistan gebräuchlichen Sprachen Dari, Farsi und Paschtu und kann auf eine zweijährige Schulbildung zurückgreifen.

Beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ebenfalls vorausgesetzt werden kann und der bereits in der Vergangenheit bewies, dass er in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Der Zweitbeschwerdeführer kann auf eine dreijährige Schulbildung und eine Berufserfahrung als Verkäufer in einem Autogeschäft zurückgreifen. Zudem betrieb der Zweitbeschwerdeführer längere Zeit ein Lebensmittelgeschäft. Der Familie war demnach auch aufgrund ihrer finanziellen Situation die wirtschaftliche Existenz nicht verunmöglicht, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass dies bei einer Rückkehr nach Afghanistan der Fall sein sollte. Überdies spricht der Zweitbeschwerdeführer die landesüblichen Sprachen Dari und Farsi.

Ferner gehören die Erst- und Zweitbeschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Eltern der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan wohnhaft sind. Auch ein Onkel mütterlicherseits, der die Familie gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführer bereits mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum unterstützte, lebt in Mazar-e-Sharif. Die Beschwerdeführer stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher an, dass einerseits von den Verwandten der Beschwerdeführer zu erwarten ist, dass den Beschwerdeführern durch diese eine ausreichende Unterstützung zuteil wird (beispielsweise durch Überweisungen) und andererseits der Zweitbeschwerdeführer den Lebensunterhalt der Familie sichern können wird. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen der Beschwerdeführer außer Stande setzen sollte, sie finanziell zu unterstützen. Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass die Erst- und Drittbeschwerdeführer bis zu ihrer Einreise nach Europa deren gesamtes Leben in Afghanistan verbrachten und daher mit den generellen Strukturen und den landestypischen sozialen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut sind.

Die Existenz der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist bei der Rückkehr im Familienverband durch die Erwerbsfähigkeit ihres Vaters und die Absicherung im Familienverband durch die in Afghanistan lebenden Familienangehörigen (ihre Großeltern väter- und mütterlicherseits) gesichert. Aus diesen Gründen ist auch nicht zu befürchten, dass den Dritt- bis Viertbeschwerdeführern bereits unmittelbar nach deren Rückkehr und noch bevor ihre Eltern in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten. Es bestehen insgesamt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer aufgrund der unter dem Aspekt der Minderjährigkeit zu beurteilenden Faktoren bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind. Auch steht es ihnen offen, in Mazar-e-Sharif, Kabul und Herat im Schulalter die Schule zu besuchen. Aufgrund der weit überwiegenden Sozialisierung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch afghanischen Eltern und dem in Relation dazu erst kurzen Aufenthalt in Österreich ist eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft jedenfalls möglich.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Übersiedelung in die Gebiete der innerstaatlichen Fluchtalternative, nämlich in die Städte Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat, möglich und auch zumutbar ist.

3.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder zu erkennen ist, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden noch, dass den Beschwerdeführern die Ansiedelung in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative unzumutbar wäre.

Die Verbringung der Beschwerdeführer nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb den Beschwerdeführern nach den genannten Bestimmungen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

Abschließend hält der erkennende Richter fest, dass selbst wenn man die jüngsten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 dahingehend interpretieren würde, dass eine inländische Fluchtalternative in Kabul (von vornherein) ausscheidet, diese Einschätzung am Ergebnis der abweisenden Entscheidung zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids nichts ändern würde, da den Beschwerdeführern zumindest in den Städten Mazar-e-Sharif und Herat die innerstaatliche Fluchtalternative (aufgrund der obigen Erwägungen) zumutbar ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der Erwägung, dass auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 nicht entnommen werden kann, dass bezüglich der Städte Mazar-e-Sharif und Herat eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative von vornherein ausgeschlossen wäre.

3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide:

3.9. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.10. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenem der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Afghanistan kein begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet sowie sind diese keine Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.11. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon and others/The Netherlands, Ziffer 30 ;, EGMR 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y and Z/United Kingdom, Ziffer 36,).

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet sowie die Eltern und die gesetzlichen Vertreter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind in Österreich aufhältig, jedoch nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht begründet erwiesen.

Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedenfalls nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen vergleiche VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Slivenko/The Netherlands, 263). Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt aufgrund der gegenüber allen Beschwerdeführern erlassenen Rückkehrentscheidungen daher nicht vor.

Zudem ist die übrige Familie der Beschwerdeführer (die Eltern und Geschwister der Erst- und Zweitbeschwerdeführer) in Afghanistan aufhältig.

Es sind im vorliegenden Fall daher keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder den Beschwerdeführern sonst besonders nahestehenden Personen hervorgekommen, zumal auch vom Zweitbeschwerdeführer das Vorliegen von ausreichend intensiven familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ausdrücklich verneint wurde.

Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in ein in Österreich bestehendes Familienleben der Beschwerdeführer ein.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Die Beschwerdeführer verfügen über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich:

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam im Jahr 2015 illegal nach Österreich ein und stellten am 16.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Am 20.11.2015 verließen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ihre Betreuungsstelle in Österreich, ohne eine neue Abgabestelle bekanntzugeben. Am 01.09.2016 wurden die Beschwerdeführer von Dänemark nach Österreich zurücküberstellt.

Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihrem Asylverfahren vergleiche dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entstanden ist).

Die Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten bzw. strafunmündig und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.

In Österreich hilft die Erstbeschwerdeführerin manchmal bei gemeinnützigen Tätigkeiten, beispielsweise beim Kochen. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und besuchte bereits Deutschkurse, konnte jedoch noch kein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung in Vorlage bringen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mitglied des Vereins Retreat - Verein für Kommunikation und Bildung, geht keiner entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt auch über keine konkrete schriftliche Einstellungszusage.

Der Zweitbeschwerdeführer ist arbeitsfähig, geht derzeit keiner entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach und konnte keinen Nachweis über eine konkrete schriftliche Einstellungszusage in Vorlage bringen. Der Zweitbeschwerdeführer ist oft ehrenamtlich für die Gemeinde tätig, besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und legte im Verfahren ein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vom 12.10.2017 in Vorlage. Er ist Mitglied des Vereins Retreat - Verein für Kommunikation und Bildung.

Die Beschwerdeführer legten in ihrem Verfahren somit keine Beweismittel vor (zB einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse etc.), die integrative Schritte in Österreich belegen würden oder Anlass zu der Feststellung böten, sie hätte zu ihrem (tatsächlichen) Herkunftsstaat keinerlei Bindungen mehr.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren und besucht in Österreich den Kindergarten. Abgesehen vom Besuch des Kindergartens sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Drittbeschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen bzw. wurde diesbezüglich von den Erst- bis Zweitbeschwerdeführern auch kein diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen erstattet.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde in Österreich als Tochter afghanischer Eltern geboren.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer verbrachten in Afghanistan ihre Kindheit und den Großteil ihres Lebens und wurden dort umfassend sozialisiert. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer leben auch in Österreich im gemeinsamen Haushalt, sodass insbesondere die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in einem afghanischen Familienverband aufwachsen und mit der Sprache und Kultur Afghanistans vertraut sind bzw. gemacht werden. Aufgrund des jungen Alters der Dritt- und Viertbeschwerdeführer stellt der Familienverband für diese den wichtigsten sozialen Bezugspunkt dar. Sie wachsen in einem afghanischen Familienverband und damit mit starkem Bezug zu sozialen und kulturellen Gegebenheiten Afghanistans auf. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sprechen zumindest eine Landessprache Afghanistans muttersprachlich. Wie bereits dargelegt, stehen den Dritt- und Viertbeschwerdeführern in Afghanistan Ausbildungsmöglichkeiten offen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich an die Verhältnisse im Heimatland (insbesondere Sprache, Aufbau von Kontakten etc.) anpassen werden können. Dies auch unter dem Aspekt, dass sich die Dritt- und Viertbeschwerdeführer darüber hinaus in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Ferner haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer weiterhin Kontakt zu Angehörigen im Herkunftsland. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sei zudem auf obenstehende Erwägungen verwiesen, wonach die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer keine der abstrakt laut den Länderberichten bestehenden Gefährdungen zu gewärtigen haben, weil sie durch ihren Familienverband, in dem sie zurückkehren und den diese auch in Mazar-e-Sharif, Kabul und Herat vorfinden, geschützt sind, ihnen in Mazar-e-Sharif, Kabul oder Herat Bildungsmöglichkeiten offenstehen und sie insgesamt in ihrer Existenz nicht bedroht sind.

Aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben war keine maßgebliche Unterstützung ihrerseits zu erkennen und es wurde auch keine Verpflichtungserklärung für diese abgegeben.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Herkunftsstaat stärker ausgeprägt sind als zu Österreich.

Die Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Auch in Hinblick auf die Zeitspanne, innerhalb welcher sich die Beschwerdeführer de facto in Österreich aufhalten (seit der Rücküberstellung im September 2016) bzw. in Hinblick auf den Zeitpunkt, zu welchem die Erst- bis Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten (November 2015), kann eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der sechsjährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; 30.04.2009, 2009/21/0086; 08.07.2009, 2008/21/0533; 08.03.2005, 2004/18/0354).

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

3.12. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.13. Die Beschwerden war aus alledem als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2189327.1.00