Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

11.02.2019

Geschäftszahl

G305 2120942-2

Spruch

G305 2120942-1/31E

G305 2120942-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die 1.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.06.2015, Zl. MVB/18/15 Dr.A-269, und 2.) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.10.2015, Zl. römisch 40 , erhobenen Beschwerden der römisch 40 , römisch 40 , vom 30.07.2015 und vom 16.11.2015, vertreten durch die römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. In Stattgebung der gegen den Bescheid vom 29.06.2015 erhobenen Beschwerde wird ausgesprochen, dass

* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2013 und

* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.09.2009

nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

2. Im Übrigen wird die gegen den Bescheid vom 29.06.2015 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Die gegen den Bescheid vom 15.10.2015 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl. MVB/18/15 Dr.A-269, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang römisch eins. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer/in für Zeitungstransporte für römisch 40 , römisch 40 , der Voll- und Arbeitslosenpflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, iVm.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG unterlägen und dass die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.), weiter dass die im Anhang römisch II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für römisch 40 der Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) ASVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch II.) und dass römisch 40 wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR 283.267,91 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch III.).

2. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 08.07.2015 zugestellten Bescheid richtete sich deren rechtzeitige Beschwerde vom 30.07.2015, die sie auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und "unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache" stützte und mit der Erklärung verband, dass sie den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechte.

Zum Beschwerdegrund der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, neben den sechs von ihr einvernommenen Dienstnehmern die restlichen Dienstnehmer einzuvernehmen. Trotzdem habe die belangte Behörde für insgesamt 48 Personen eine angebliche Dienstnehmereigenschaft festgestellt. Auch sei ihr keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, weshalb die belangte Behörde gegen die sie treffende Manuduktionspflicht verstoßen hätte. Auch gehe aus dem angefochtenen Bescheid der der Subsumtion zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht eindeutig hervor, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege. Auch habe der angefochtene Bescheid die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage nicht klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Verfahrensrüge ließ die BF auch eine Reihe von höchstgerichtlichen Rechtssätzen folgen. Auch habe die belangte Behörde entgegen den Beweisergebnissen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Dienstnehmereigenschaft bei namentlich in der Beschwerde näher bezeichneten Personen, darunter die BF, angenommen, obwohl sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ergeben hätte, dass Dienstnehmereigenschaft nicht vorliege. Die Einvernahme der restlich beantragten Zeugen hätte ergeben, dass sowohl ein allgemeines Vertretungsrecht, als auch ein allgemeines sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden hätte und eine Dienstnehmereigenschaft nicht bestehe. Auch sei die notwendige Befragung, ob "eine Vertretung durch Dritte von den befragten Fahren durchgeführt wurde und ob sämtliche Fahrten mit dem eigenen oder mit einem PKW" der BF durchgeführt wurden, sei unterblieben.

Zum Beschwerdegrund der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" heißt es, dass die in Anhang römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen als "neue Selbständige" tätig gewesen seien. Für die Beurteilung, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, komme es auf die wahren und tatsächlichen Umstände an. Bei der Abholung von Zeitungen aus der Druckerei zu einer bestimmten Uhrzeit handle es sich um ein Organisationserfordernis und sei darin keine Vorschrift bezüglich der Arbeitszeit zu sehen. Sämtlichen Fahrern der BR hätte das Recht zugestanden, einen Auftrag abzulehnen und sich vertreten zu lassen. Auch hätten einzelne Touren, bsp. eine Tour nach Salzburg abgelehnt werden könne. So habe der Zeuge römisch 40 ausgeführt, dass er jede Woche einen Anruf der BF oder deren Gatten erhalten hätte, ob dieser bereit sei, eine Tour zu übernehmen. Wolle er die Tour nicht übernehmen, erfolge auch keine Entlohnung. Auch seien die Voraussetzungen der Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit nicht gegeben gewesen. Die Fahrer hätten die Aufgabe gehabt, Zeitungen von der Druckerei abzuholen und an einen anderen Ort zu verbringen. Dabei habe es sich um eine Zielschuldvereinbarung gehandelt, bei der auf Grund der organisatorischen Notwendigkeit gewisse Zeitvorgaben notwendig gewesen seien. Eine Weisung, wie bzw. mit welchem Verkehrsmittel auszuliefern sei, habe nie bestanden. Bei den Touren in Graz sei des den Fahrern möglich gewesen, die Zeitungen und Zeitschriften zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto von "A nach B" zu verbringen. Auch sei der Arbeitnehmerbegriff hinsichtlich Paragraph 47, EStG nicht erfüllt gewesen und lägen bei allen Fahrern Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor. Belanglos sei, ob die von der BF beauftragten Fahrer über eine Gewerbeberechtigung verfügten oder nicht. Der Großteil der beauftragten Fahrer hätte für die Touren das eigene Fahrzeug benützt und hätte für etwaige Rücksprachen das eigene Mobiltelefon verwendet. Aus der teilweisen Bereitstellung des Fahrzeuges lasse sich eine Dienstnehmereigenschaft nicht ableiten. Sämtliche Fahrer hätten nur dann ein Entgelt erhalten, wenn eine Tour angenommen und durchgeführt wurde. Es habe im "Risikobereich" des jeweiligen Fahrers gelegen, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen und kein Entgelt zu erlangen. Auch begründe das Tätigwerden für einen Auftraggeber kein Dienstverhältnis. Selbst ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen sei trotz einer bestehenden Selbständigkeit in einem gewissen Umfang wirtschaftlich abhängig.

Der Bescheid werde auch der Höhe nach bekämpft, da in keiner Weise nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu einer Nachzahlungsverpflichtung von insgesamt EUR 283.267,91 gelange. Die Behörde habe es unterlassen, eine Aufschlüsselung des geforderten Betrages vorzunehmen.

3. Mit einem weiteren, zum 15.10.2015 datierten Bescheid, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die im Anhang römisch eins. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer/in für Zeitungstransporte für römisch 40 , römisch 40 , der Voll- und Arbeitslosenpflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) AlVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.), weiter dass die im Anhang römisch II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für römisch 40 der Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) ASVG unterlägen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch II.) und dass römisch 40 wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung und im dazugehörigen Prüfbericht ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge in Höhe von EUR 2.590,81 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch III.).

4. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 20.10.2015 im Wege ihrer Rechtsvertretung zugestellten Bescheid richtete sich deren rechtzeitige Beschwerde vom 16.11.2015, die sie ebenfalls auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und "unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache" stützte und mit der Erklärung verband, dass sie den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechte.

Ihre gegen den Bescheid vom 15.10.2015 erhobene Beschwerde begründete die BF nahezu wortident wie die gegen den Erstbescheid vom 29.06.2015 erhobene Beschwerde.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die gegen die oben näher bezeichneten Bescheide vom 29.06.2015 und vom 15.10.2015 erhobenen Beschwerden und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

Mit den Akten des Verwaltungsverfahrens brachte die belangte Behörde überdies einen zum 29.01.2016 datierten Vorlagebericht zur Vorlage, worin sie im Kern auf das in den Beschwerdeschriften enthaltene Vorbringen replizierte.

6. Mit hg. Schreiben vom 20.05.2016 wurde der BF die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Vorlagebericht der belangten Behörde binnen festgesetzter Frist zu äußern und die ladungsfähigen Adressen der in der Beschwerdeschrift namhaft gemachten Zeugen zu äußern.

7. Am 31.05.2016 nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in den beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrensakt und in den Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht und fertigte eine umfangreiche Aktenabschrift an.

8. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 erstattete die BF in Reaktion auf das ihr gewährte Parteiengehör im Wege ihrer Rechtsvertretung eine als "Äußerung" titulierte Stellungnahme, worin sie wiederholt hervorhob, dass sie die Einvernahme von weiteren vierzig Personen für notwendig erachte. So hätten die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Personen, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in der vor dem UVS für Steiermark am 18.06.2013 stattgehabten Verhandlung deutliche Unterschiede im Zusammenhang mit der Einteilung der Arbeitstage, dem sanktionslosen Ablehnungsrecht, der steuerlichen Behandlung der Einkünfte durch die "neuen Selbständigen" und Anmeldung zur Sozialversicherung, dem Konkurrenzverbot, der Anmeldung von Gewerbescheinen, der Bereitstellung der Betriebsmittel bzw. KFZ und der Ausübung der Vertretungsregelung ergeben. Eine Dienstnehmereigenschaft sei nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel liege darin begründet, dass nicht alle Dienstnehmer einvernommen worden seien, sondern auch darin, dass die belangte Behörde die BF nicht einvernommen hätte. In der Äußerung wurde zum Vertretungsrecht weiter ausgeführt, dass sich ein generelles Vertretungsrecht aus den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für Steiermark vom 02.10.2013 ergebe. So habe sich römisch 40 über einen längeren Zeitraum ständig von römisch 40 vertreten lassen und römisch 40 habe sich für die Durchführung der Touren unterschiedlicher Studenten als Subauftragnehmer bedient. Demnach hätten hinsichtlich des ausgeübten Geschäfts reale unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten bestanden, da Auftragnehmer der Beschwerdeführerin nachweislich Subunternehmer beschäftigt hätten und hätten auch diese teilweise über Subauftragnehmer bzw. bezahlte Hilfskräfte verfügt. Schon deshalb sei hinsichtlich der Auftragnehmer von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen und habe es sich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht um einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten gehandelt. Auch sei das Vertretungsrecht in den Transportverträgen vereinbart worden. Auch habe es in den vorliegenden Fällen keine Weisungsbindung gegeben. Die von der Behörde angeführte Bindungswirkung und Fremdbestimmtheit entspringe nicht der unternehmerischen Disposition des Unternehmens der BF, sondern den Erfordernissen der Zeitungsbranche im Allgemeinen und der Auftraggeberin (der BF) im Speziellen. Bei den vorliegenden, in den Beschwerden aufgezählten Organisationserfordernissen (z.B. der Abholung der Zeitungen bei der Druckerei) handle es sich um eine sachliche Weisung, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen. Gegenständlich seien die Arbeiten nicht kontrolliert worden. Die Aufgabe der Fahrer, Zeitungen von der Druckerei abzuholen und an einen anderen Ort zu verbringen, sei eine Zielschuldvereinbarung gewesen. Im Zusammenhang mit den verwendeten Fahrzeugen heißt es, dass die Fahrer höchstens eine Abgeltung für Benzin, nicht jedoch für die sonstigen Spesen, wie zB Service, Fahrzeugabnutzung etc. erhalten hätten. Bei den von den Fahrern verwendeten Fahrzeugen habe es sich um ein wesentliches Betriebsmittel gehandelt.

9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.06.2016 wurde der belangten Behörde die Äußerung der BF samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

10. In ihrer zum 11.08.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175 die Befragung von 6 der 81 Taxilenker für ausreichend erachtet hätte. Weiter heißt es, dass der Hinweis der BF, dass es in ihrem Betrieb Unterschiede hinsichtlich der Einteilung der Arbeitstage bzw. in punkto sanktionsloses Ablehnungsrecht gegeben hätte und sie damit auf das Bestehen unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle hinweist, rechtlich nicht relevant sei. Dem Argument der BF, dass die Fahrer ein sanktionsloses Ablehnungsrecht gehabt hätten, begegnet die belangte Behörde damit, dass nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, der Dienstnehmereigenschaft nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde habe bei insgesamt 56 von der BF eingesetzten Personen eine allfällige Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen bzw. eine allfällige Anmeldung bei der SVA geprüft; diese Prüfung habe ergeben, dass zwei Personen ausländischer Herkunft bei der durchgeführten GPLA nicht auffindbar gewesen seien. Weitere 42 Personen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgegeben. 44 Personen seien zu keinem Zeitpunkt bei der SVA angemeldet gewesen. römisch 40 habe nur zum Teil Einkommensteuererklärungen abgegeben; sie sie auch nur für einen bestimmten Zeitraum nachversichert worden. römisch 40 habe zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgegeben. römisch 40 habe ebenfalls zu keinem Zeitpunkt eine Einkommensteuererklärung abgegeben. römisch 40 habe nur für das Jahr 2011 eine Einkommensteuererklärung abgegeben; danach sei ihm der Gewerbeschein entzogen worden. Das im Vertrag festgelegte Konkurrenzverbot spreche für das Vorliegen einer "dienstnehmerhaften Tätigkeit". Im Zusammenhang mit den Gewerbescheinen hielt die belangte Behörde fest, dass Erwerbstätige, die über einen Gewerbeschein verfügten und eine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, bei der SVA angemeldet waren und bei der Kasse ein Dienstgeberkonto hatten und auch Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hatten, von der Nachversicherung nicht betroffen waren. In Hinblick auf die Ausführungen der BF zum generellen Vertretungsrecht führte die belangte Behörde aus, dass ein "generelles Vertretungsrecht" zwar vertraglich vereinbart worden sei, aber nur von einer Personengruppe, nämlich den unternehmerisch auf dem Markt auftretenden Personen, tatsächlich gelebt worden sei. Dieser Personenkreis sei aus diesem Grund auch nicht nachversichert worden. Die weitaus größere Personengruppe, der es darum gegangen sei, Zuverdienste zu lukrieren, ließen sich bei der Tätigkeit nicht vertreten, weshalb ein generelles Vertretungsrecht für diese Personengruppe ausscheide. Zur Weisungsbindung führte die belangte Behörde aus, dass die von der BF ins Treffen geführten organisatorischen Notwendigkeiten, auch wenn sie sich aus den Erfordernissen des Vertragspartners ergeben, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Ordnungsvorschriften bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenen Verhaltens darstellen. In Bezug auf die verwendeten Fahrzeuge heißt es, dass die Empfehlung zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger durch eine aktuelle Entscheidung des VwGH für Pizzazusteller überholt sei.

Im Anschluss an diese Stellungnahme begehrte die belangte Behörde den Ausspruch, dass

* römisch 40 im Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2007 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege,

* römisch 40 im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.09.2009 nicht der Vollversicherungspflicht unterliege,

* römisch 40 im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2013 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege

* dass die Beschwerdeführerin lediglich verpflichtet sei, Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 266.394,66 (davon EUR 201.831,68 an Beiträgen und EUR 64.562,98 an Verzugszinsen) nachzuentrichten,

* ansonsten den beiden Beschwerden der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

11. Diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde der BF mit hg. Verfahrensanordnung vom 23.08.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.

12. Dazu erging eine zum 06.09.2016 datierten Stellungnahme der BF, worin sie ausführte, dass die belangte Behörde das Parteiengehör mehrfach verletzt hätte, insbesondere weil die betroffenen Selbständigen von der Kasse nicht einvernommen worden seien. In diesem Zusammenhang monierte sie, dass sie von der belangten Behörde nicht einvernommen worden wäre. Ihr sei keine ausreichende Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung ihrer Rechte gegeben worden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und der von der belangten Behörde bis dato eingestandenen Unrichtigkeiten sei vom Eintritt einer wesentlichen Sachverhaltsänderung auszugehen. Deshalb halte sie ihren Rechtsstandpunkt aufrecht, dass ihr das Parteiengehör nicht ausreichend gewährt wurde. In Hinblick auf Artikel 47, zweiter Absatz GRC habe das Bundesverwaltungsgericht daher zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Als glückliche Fügung werde angesehen, dass vor dem UVS Steiermark die zitierten Einvernahmen erfolgt seien. Die Aussagen vor dem UVS seien von wesentlicher Bedeutung, um die bestehenden Widersprüche aufzuzeigen. In der Folge bezog sich die BF auf Judikaturhinweise zur Einteilung der Arbeitstage bzw. zum sanktionslosen Ablehnungsrecht, die persönliche Arbeitspflicht, zum "generellen Vertretungsrecht", zur Weisungsbindung, zur steuerlichen Behandlung und Anmeldung zur Sozialversicherung.

13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.10.2016 wurde die Stellungnahme der BF im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, binnen festgesetzter Frist eine Stellungnahme dazu abzugeben.

14. Mit einer weiteren, zum 03.10.2016 datierten Verfahrensanordnung erging die Aufforderung an die BF, die ladungsfähige Anschrift der im Schriftsatz vom 06.09.2016 namhaft gemachten Zeugen bekannt zu geben und Angaben zur jeweiligen Muttersprache und zur Kompetenz der deutschen Sprachen bekannt zu geben.

15. In ihrer zum 06.10.2016 datierten Bekanntgabe verwies die BF bereits auf die mit Schriftsatz vom 06.06.2016 aufgelisteten Anschriften und dass im Schriftsatz vom 06.09.2016 lediglich die bereits im Schriftsatz vom 06.06.2016 beantragten Zeugen wiederholt wiedergegeben worden seien. Zur Sprachkompetenz der geführten ZeugInnen führte sie aus, dass keiner der beantragten Zeugen einen Dolmetsch benötigen würde.

16. In ihrer Stellungnahme vom 10.10.2016 führte die belangte Behörde nach einem Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die GPLA-Prüferin, römisch 40 , mit dem Steuerberater der BF, römisch 40 , drei bis vier Besprechungen zum Thema "Nachverrechnung der Werkvertragsnehmer" geführt hätte. Für diese Besprechungen seien ihm sämtliche Niederschriften übermittelt worden und hätte dieser ausreichend Gelegenheit gehabt, die Interessen der BF zu vertreten, Vorbringen zu deponieren, Beweisanträge zu stellen, ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen und sich zu den Niederschriften zu äußern. Somit sei das Recht auf Parteiengehör ausreichend gewahrt worden. In der Folge verwies die belangte Behörde auf die im Versicherungsakt einliegende Liste, in der sämtliche Merkmale angeführt sind, die letztendlich zur vorgenommenen Unterscheidung führten. Jene Personen, die von der belangten Behörde als selbständig qualifiziert wurden, verfügten über ein eigenes Dienstgeberkonto bei der StGKK und hatten auch eigene Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet. Da sie zudem unternehmerisch am Markt aufgetreten seien und über mehrere eigene spezielle Transportfahrzeuge verfügten, seien sie als selbständig erwerbstätig eingestuft und von der Nachversicherung ausgenommen worden.

Zur Aufforderung des erkennenden Verwaltungsgerichts, die gesichteten Dienstverträge, Lohnabrechnungen, Fahrtenbücher und Dienstpläne binnen zwei Wochen vorzulegen, führte die belangte Behörde in ihrer zum 10.10.2016 datierten Stellungnahme aus, dass nach schriftlicher Auskunft der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung weder Zeitaufzeichnungen, noch Monatspläne existieren würden. Im Rahmen der durchgeführten GPLA seien auch keine Fahrtenbücher vorgelegt worden. Auch seien von der BF keine Lohnabrechnungen geführt worden. Dienstverträge seien ebenfalls nicht vorhanden.

17. Am 28.11.2018 wurde vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die BF trotz gehöriger Ladung nicht erschien. Ihr Rechtsvertreter entschuldigte ihr Nichterscheinen im Wesentlichen damit, dass sie ohne dies anwaltlich vertreten sei. Darüber hinaus wurden mehrere Personen, die für die BF tätig waren, zeugenschaftlich vernommen.

18. Am 28.01.2018 wurde die vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte mündliche Verhandlung unter Einvernahme des römisch 40 und des römisch 40 als Zeugen fortgesetzt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Gasthaus" und der Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.

Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2013 betrieb sie das Güterbeförderungsunternehmen unter der Einzelfirma "XXXX" mit der Geschäftsanschrift römisch 40 .

Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin steht außer Streit, dass sie für die Firma römisch 40 als Auftraggeberin nach außen hin aufgetreten ist.

Es steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin aller in den Anhängen römisch eins. und römisch II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 , genannten Personen, mit Ausnahme jener, bei denen eine Personenverwechslung festgestellt wurde (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), ist. Sie ist auch Vertragspartnerin des im Bescheid vom 15.10.2015 namentlich bezeichneten (einzigen) Dienstnehmers römisch 40 , geb. römisch 40 .

1.2. Im Rahmen des Geschäftsbetriebes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen" hatte die BF mit dem XXXX-Konzern einen Vertrag geschlossen, worin sie sich verpflichtete, 1.) Druckwerke (wie etwa die römisch 40 ) vom Produktionszentrum des jeweiligen Printmediums in Salzburg abzuholen und an den XXXX-Konzern in der römisch 40 in römisch 40 zu überbringen, 2.) die vom Konzern vertriebenen Druckwerke (darunter insbesondere die römisch 40 , die römisch 40 , den römisch 40 ) an bestimmte, im Stadtgebiet von Graz gelegene Abholstellen (im Beschwerdezeitraum gab es insgesamt 60 Abholstellen) auszuliefern, von wo die Druckwerke von den Zeitungsverteilern bzw. Zeitungskolporteuren abgeholt und an die Abonnenten dieser Druckwerke zugestellt wurden und 3.) von der Vertragspartnerin vertriebene Druckwerke an bestimmte Abholstellen in Italien auszuliefern [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 8ff].

Im XXXX-Konzern wurde die vom Druckzentrum in römisch 40 abgeholte Tageszeitung römisch 40 jenen Zeitungspaketen zugeführt, die die vom XXXX-Konzern herausgegebenen (Tages-)zeitungen bzw. die über diesen vertriebenen (Tages-)zeitungen (darunter insbesondere die römisch 40 , die römisch 40 , die Tageszeitung römisch 40 , die wöchentlich erscheinende Zeitung die römisch 40 und römisch 40 ) umfassten und vom Transportunternehmen auf die über das Gebiet der Stadt römisch 40 verteilten (insgesamt 60) Abholstellen zu verteilen bzw. dort einzulegen waren.

Die einzelnen Fahrerinnen und Fahrer, die für die Beschwerdeführerin die Zeitungspakete an die im Beschwerdezeitraum über das Stadtgebiet von römisch 40 verteilten Abholstellen lieferten, mussten dies unverzüglich, längstens jedoch bis 04:00 Uhr früh erledigen [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 14 oben].

Von diesen Abholstellen wurden die dort eingelegten Zeitungen von Kolporteuren bzw. Zeitungsverteilern, die nicht für das Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig waren, abgeholt und an die häuslichen Abgabestellen der AbonnentInnen der vom XXXX-Konzern herausgegebenen bzw. über diesen verteilten Printmedien weiterverteilt.

Um eine zuverlässige Verteilung der oben genannten Druckwerke zu gewährleisten, musste jener Fahrer bzw. jene Fahrerin, der bzw. die die Tageszeitung römisch 40 holte, spätestens mit dem Beginn der Drucklegung dieser Tageszeitung in der Druckerei dieser Tageszeitung anwesend sein (das war regelmäßig um 20:00 Uhr), um die für römisch 40 bestimmten Exemplare dieser Tageszeitung in Empfang zu nehmen [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 8 oben]. Anschließend mussten sie diese für die in römisch 40 lebenden Abonnenten bestimmte Tageszeitung auf schnellstem Wege zum XXXX-Konzern in römisch 40 bringen und durften sie "weder stehen bleiben, noch eine Pause machen" [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 9 Mitte].

Hätte sich ein Fahrer bzw. eine Fahrerin nicht an diese Anweisung gehalten und wäre es infolge dessen zu einer von ihnen zu vertretenden zeitlichen Verzögerung in der Anlieferung dieser Tageszeitung nach römisch 40 gekommen, wäre das zwischen ihm zw. ihr und der Beschwerdeführerin bestandene Vertragsverhältnis aufgelöst worden, bzw. hätte er oder sie nicht mehr für das Transportunternehmen der Beschwerdeführerin fahren dürfen [XXXX, ebenda, Sitzung 9 verso].

Beim Beförderungsauftrag, den die Beschwerdeführerin vom XXXX-Konzern übernommen hatte, kam es entscheidend auf die Zuverlässigkeit ihres Beförderungsunternehmens in Hinblick auf eine pünktliche Auslieferung der Druckwerke auf die Abholstellen an.

Deshalb mussten die Fahrer, die die für die Stadt römisch 40 bestimmte Regionalausgabe der römisch 40 auszuliefern hatten, spätestens mit dem Indruckgehen dieser Ausgabe an der Verladerampe der Druckstraße sein, um die Zeitungspakete übernehmen und an die Abholstellen zu liefern [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 14 oben].

Die Zeitungspakete mussten unverzüglich, längstens jedoch bis 04:00 Uhr früh an den Abholstellen zur Abholung durch die Zeitungskolporteure bereitgelegt sein.

Um dies zu gewährleisten, waren der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , und Frau römisch 40 für die Beschwerdeführerin täglich im XXXX-Konzern anwesend [XXXX, ebenda, Sitzung 8 Mitte].

Die Aufgaben des vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin bestanden insbesondere darin, zu überwachen, ob die Fahrerinnen und Fahrer mit den jeweiligen Druckwerken pünktlich ankamen. Verspätete sich ein Fahrer bzw. eine Fahrerin, wurden diese vom vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , angerufen [XXXX, ebenda, Sitzung 8 verso; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 17 Mitte]. Darüber hinaus riefen er und Frau römisch 40 täglich eine halbe Stunde vor der Drucklegung der für die Stadt römisch 40 bestimmten Regionalausgabe der römisch 40 jene Fahrerinnen und Fahrer, die an diesem Tag für das Transportunternehmen der BF die Beförderungen durchführen sollten bzw. durchführten, an, damit diese pünktlich erschienen, um jene Zeitungspakete in Empfang zu nehmen, die die Druckstraße verließen [XXXX, ebenda, Sitzung 10 und 14 oben].

Gelang es der BF nicht, die Zeitungspakete an Abholstellen pünktlich auszuliefern, riefen ihr Ehegatte und Frau römisch 40 kurzfristig auch Taxiunternehmen an, um diese mit der Auslieferung allfällig noch nicht ausgelieferter Zeitungspakete an die jeweiligen Ablagestellen zu beauftragen [XXXX, ebenda, Sitzung 10 Mitte].

Aus all dem resultierte auch für die nicht auf selbständiger Basis tätigen Fahrerinnen und Fahrer eine Zeitvorgabe, innerhalb der sie die Dienstleistung für die Beschwerdeführerin zu erbringen hatten. Dieser (vornehmlich aus den Umständen sich ergebenden) Zeitvorgabe waren diese sich bewusst [vgl. römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, 22 unten; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 9 unten und Sitzung 11 Mitte; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 25f].

1.3. Zur Erfüllung der vom XXXX-Konzern vertraglich übernommenen Lieferverpflichtung, bei der es entscheidend auf die die "Zuverlässigkeit" der auftragnehmenden BF ankam [XXXX, in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 15], bediente sie sich

1.) selbständig erwerbstätiger Transportunternehmer, die über eine eigene unternehmerische Struktur (Büro, Lieferwagen etc.) verfügten,

2.) Personen, die die Transporte teils ihren Privatkraftfahrzeugen, teils mit einem der Firmenfahrzeugen der Beschwerdeführerin durchführten und mit denen sie teils mündliche bzw. schriftliche Verträge (wie etwa den als "Transportvertrag" und/oder den als "Vertrag" titulierten Formularverträge) abgeschlossen hatte, und

3.) falls notwendig - eines in römisch 40 ansässigen Taxiunternehmens. Letztere lieferten über Anforderung durch den Ehegatten der römisch 40 , römisch 40 , Zeitungspakete an Abholstellen (Depots) aus [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 14].

1.4. Die an die Abholstellen auszuliefernden Zeitungen, waren zu einem Paket zusammengebunden, in das eine Allonge eingebunden war, auf der die Rayon-Nummer, die Anzahl der zu dieser Lieferung gehörigen Normpakete und die Anzahl der in den Normpaketen enthaltenen Printmedien verzeichnet waren [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 14 unten].

1.5. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (sohin von 01.01.2007 bis 31.12.2013) verfügte das Beförderungsunternehmen der Beschwerdeführerin über einen insgesamt fünf Fahrzeuge umfassenden Fuhrpark, unter denen zwei Fahrzeuge der Marke römisch 40 , zwei Fahrzeuge der Marke römisch 40 und ein Fahrzeug der Marke römisch 40 waren [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 12].

Bis auf das Fahrzeug der Marke römisch 40 wiesen alle Fahrzeuge eine silberfarbene Lackierung und einen auf das Beförderungsunternehmen der BF hinweisenden Schriftzug, lautend auf "XXXX", auf. Alle vom Unternehmen der BF betriebenen Fahrzeuge waren in einer Garage in römisch 40 , abgestellt [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 12].

Wenn einer der für das Beförderungsunternehmen der BF tätigen Personen ein Fahrzeug benötigte, durfte er dieses verwenden. Den Schlüssel zur Garage erhielt diese Person vom vormaligen Ehegatten der BF, römisch 40 . Sodann fuhr sie zur Garage, sperrte diese auf, setzte sich ins Fahrzeug und fuhr damit anschließend ins Druckzentrum des XXXX-Konzerns, um die Druckwerke abzuholen. Nachdem die Druckwerke ausgeliefert waren, wurde das Firmenfahrzeug wieder in die Garage gestellt. Den Schlüssel zur Garage durfte die jeweilige, für die BF tätige Person über die gesamte Zeitdauer ihrer Tätigkeit für das Unternehmen der BF behalten [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 12 unten].

Die den Fuhrpark des Beförderungsunternehmens der BF gebildet habenden Fahrzeuge waren ständig im Einsatz [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 28 unten].

Dagegen konnte nicht festgestellt werden, dass täglich nur ein Teil dieser Fahrzeuge im Einsatz gewesen wäre und diese nur dann zum Einsatz gekommen wären, wenn der Privat-PKW einer der für das Beförderungsunternehmen der BF tätig gewesenen Personen defekt war [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, Sitzung 13 oben].

Die Firmenfahrzeuge der BF wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht nur dazu eingesetzt, die Zeitungspakete auf die Abholstellen im Stadtgebiet der Stadt römisch 40 zu verteilen, sondern (überwiegend) auch die Tageszeitung römisch 40 von der in römisch 40 gelegenen Druckerei zu holen [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 29] und die römisch 40 nach Italien zu bringen [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 23].

1.6. Die für die Beschwerdeführerin auf selbständiger Basis tätig gewesenen Transportunternehmer, wie etwa römisch 40 und (im Zeitraum) römisch 40 , letzterer bis 31.12.2011, betrieben selbst ein Unternehmen, mit dem sie gegenüber der Beschwerdeführerin als Auftragnehmer auftraten. Sie verfügten über einen eigenen Fuhrpark und eigene Mitarbeiter, die sie zur Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet hatten [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 22f; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 17 oben].

Die selbständigen Transportunternehmer verfügten über einen Gewerbeschein für das Transportgewerbe [XXXX, ebenda, Sitzung 16] und wickelten in jenem Zeitraum, während dem sie für die Beschwerdeführerin tätig waren, Aufträge auch für andere Unternehmen ab, darunter auch für Konkurrenzunternehmen der Beschwerdeführerin [XXXX, ebenda, Sitzung 16 unten und Sitzung 19 oben; römisch 40 , ebenda, Sitzung 23].

römisch 40 wurde mit Wirkung 31.12.2011 die Gewerbeberechtigung für das Transportgewerbe entzogen. Ab diesem Zeitpunkt war er nicht mehr unternehmerisch tätig [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 19].

Die für die Beschwerdeführerin auf selbständiger Basis tätig gewordenen Transportunternehmer haben keinen als "Transportvertrag" oder "Vertrag" titulierten Formularvertrag mit ihr abgeschlossen [XXXX, ebenda, Sitzung 22 oben; römisch 40 , ebenda, Sitzung 16 Mitte].

Die für die Beschwerdeführerin tätigen, selbständig erwerbstätigen Transportunternehmer bezahlten die von ihnen beschäftigten Mitarbeiter direkt.

Die Beschwerdeführerin zahlte den für sie tätigen, selbständig erwerbstätigen Transportunternehmern ein Fixum, dies unabhängig davon, ob diese die Transporte persönlich durchführten, oder durch ihre Mitarbeiter, oder allenfalls durch Subunternehmen durchführen ließen.

1.7. Die für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Personen, die die Tageszeitung römisch 40 von römisch 40 nach GRAZ bzw. die vom XXXX-Konzern herausgegebene römisch 40 nach römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Italien) lieferten, verwendeten dafür entweder den eigenen Privat-PKW oder einen der fünf, zum Fuhrpark des Beförderungsunternehmen der Beschwerdeführerin gehörigen Fahrzeuge [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 7].

1.8. Mit den in den Anhängen römisch eins. und römisch II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2015 angeführten Personen schloss die BF entweder einen als "Transportvertrag" oder einen als "Vertrag" titulierten Formularvertrag folgenden Wortlauts ab:

"Transportvertrag

1. Auftragnehmer

Herr/Frau:

wohnhaft:

geb. am: in:

Religion:

Familienstand:

Tritt mit (Transportantritt) in die Dienste

des Unternehmens (Firma):

Name der Firma

Anschrift der Firma

Das Transportverhältnis gilt auf die Dauer von zwei Wochen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, (2) Ang.Ges. als auf Probe abgeschlossen. Während der Probezeit kann das Transportverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden.

Wird das Transportverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, gilt es auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Transportverwendung

Der Transportnehmer wird vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen:

.............................................................................................................................................................

sämtliche Produkte der römisch 40 (römisch 40 ) auf Depot abzulegen und ist verpflichtet, alle mit dieser Transportverwendung verbundene Transportleistung ordnungsgemäß und unter steten Bedachtnahmen auf die Interessen des Betriebes zu verrichten.

Das Monatsentgelt beträgt EUR

Die Salzburgfahrt beträgt EUR

Die Italienfahrt beträgt EUR

Sollten andere Arbeiten anfallen, erhöht sich dieser Betrag.

Der Transportunternehmer erklärt ausdrücklich, dass er in Ansehung des oben angeführten Transportvertrags richtig eingereiht und entlohnt ist.

3. Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ca. 21 Stunden, sieben Tage die Woche. Zweimal wöchentlich werden Vorausfahrten geleistet, die im Nettobetrag inkludiert sind. Wenn Vorausfahrten zu leisten sind, wird der Fahrer vom Nachtdienst darüber in Kenntnis gesetzt.

Sollte der oder die Fahrer/in nicht zur abgemachten Zeit erscheinen, dann wird von der Firma römisch 40 ein Fahrzeug und ein Fahrer zur Verfügung gestellt die dann vom Ausfall des Transporteurs in Rechnung gestellt wird.

Die Höhe des Ausfalls beträgt 9 € inkl. Treibstoff exkl. Fahrer.

Der Transporteur hat dann mit einer Verwarnung zu rechnen.

Sollten Salzburg oder Italien Fahrten anfallen, so erhöht sich der im oben angeführte Betrag unter (2. Transportverwendung).

Die Arbeitszeit bei Fahrten nach Italien oder römisch 40 sind im Ausmaß von ca. 9 Stunden am Tag zu rechnen.

4. Kündigung des Dienstverhältnisses

Seitens des Transportnehmers kann das Transportverhältnis gemäß Paragraph 20,

(4) Ang.Ges. unter Einhaltung einer 14 Tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.

Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Ang. Ges. wird vereinbart, dass der Transportnehmer die gleiche Kündigungsfrist einzuhalten hat, wie der Auftraggeber.

5. Urlaub

Der Urlaub kann nur dann erfolgen, wenn Sie einen Aushilfsfahrer haben der ihren Transport mit der gleichen Leistung wie Sie verrichtet.

6. Allgemeine Pflichten des Transportunternehmers

Die Fahrzeuge müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein (Wasser, Öl, Treibstoff immer kontrollieren).

Die Fahrzeuge müssen einmal pro Woche gereinigt werden, folgt das nicht, wird das Fahrzeug von einer Firma gereinigt und kostenpflichtig abgerechnet.

Der Kilometerstand muss vor und nach der Fahrt ins Fahrtenbuch eingetragen werden. Auch die Abfahrt und die Ankunftszeit müssen dokumentiert werden. Die Tankrechnungen müssen sorgfältig der Tankliste beigegeben werden. Falls selbst getankt wurde, müssen alle Tankrechnungen dem Auftraggeber abgegeben werden. Wenn nicht, können keine Verrechnungen stattfinden.

Der Transportnehmer hat die Pflicht, alles zu unterlassen, was dem Betrieb des Auftraggebers abträglich ist und einen dem Betrieb drohenden Schaden nach Kräften abzuwenden.

Wenn sie krank oder anderwärtige Probleme haben, melden Sie das umgehend dem Nachtdienst.

Der Transportnehmer hat die ihm obliegenden Dienste mit gehöriger Aufmerksamkeit und Fleiß zu erfüllen.

Die Weitergabe vertraulicher Mitteilungen des Auftraggebers ist Pflichtverletzung. Das Auskundschaften oder die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsangelegenheiten, die nicht bekannt sind und deren Bekanntwerden im Interesse des Unternehmens nach dem Willen des Unternehmers verhindert werden soll, gilt als Transportauflösung und zieht die Verpflichtung zum Schadenersatz nach sich.

7. Nebenbeschäftigung, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot

Während der Dauer des Transportverhältnisses darf der Transportnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Beschäftigung ausüben, die mit der Konkurrenzfirma (Fa. römisch 40 ) zu tun haben sonst müssen sie mit einer Klage rechnen.

Der Transportnehmer verpflichtet sich, innerhalb 6 Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Auftraggebers, keine Tätigkeit in der Konkurrenzfirma (Fa. römisch 40 ) anzunehmen. Wird dies jedoch nicht eingehalten müssen sie mit einer Klage rechnen.

8.

Der Transportnehmer hat den Inhalt der für den Betrieb geltenden

Betriebsvereinbarung vom .......... zur Kenntnis genommen.

9.

Neben dieser schriftlichen Aufzeichnung bestehen keine sonstigen Vereinbarungen und bedürfen diese der Schriftform.

Sollte sich eine Vertragsbestimmung als ungültig erweisen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, an die Stelle der ungültig gewordenen Vertragsbestimmung eine solche zu setzen, welche den Absichten der Vertragsparteien bei Abschluss dieses Vertrags wirtschaftlich am nächsten kommt. Sämtliche übrigen Vertragsbestimmungen werden von der Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung nicht betroffen, und der Vertrag bleibt in all seinen übrigen, rechtlich durchsetzbaren Teilen aufrecht.

................................................. , am

...................................

.............................................

.................................................

(Transportnehmer) (Auftraggeber)"

Der als "Vertrag" bezeichnete Formularvertrag hatte folgenden Wortlaut:

"VERTRAG

1.)

Abgeschlossen zwischen der Fa. römisch 40 , [...] in der Folge kurz Auftraggeber genannt, einerseits und des [...], in der folge kurz Auftragnehmer genannt, andererseits.

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Auftrag, die römisch 40 bei jedem Erscheinen von Montag - Sonntag + Feiertagen, für die Abonnenten in Graz zu transportieren. Der Auftragnehmer übernimmt diesen Auftrag.

2.)

Der Auftragnehmer hat seine Gewerblichen, Sozialversicherung und steuerlichen Verpflichtungen selbständig zu regeln. Er ist aber berechtig, einen Subfrächter auf eigene Rechnung und Gefahr mit der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu beauftragen.

3.)

Der Transportnehmer verpflichtet sich, innerhalb 6 Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Auftraggebers keine Tätigkeiten in der Konkurrenzfirma (Fa. römisch 40 ) anzunehmen. Wird dieses jedoch nicht eingehalten, müssen Sie mit einer Klage rechnen!

4.)

Sollte der Auftragnehmer nicht in der Lage sein, den Auftrag entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen, so hat er selbst für Ersatz zu sorgen und den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Ist ihm dies nicht möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, Personen des eigenen Vertrauens auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers mit der Ausführung des Auftrages zu betrauen.

5.)

Für die Ausführung des Auftrages erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Entgelt, dessen Höhe aus Punkt 7 hervorgeht. Der Auftragnehmer darf Forderungen aus diesem Vertrag nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten.

6.)

Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm verursachten Schäden und Verluste. Der Auftragnehmer haftet - wie für sein eigenes Verschulden - für das Verschulden seiner Mitarbeiter und der von ihm beauftragten Dritten. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Auftragnehmer behält sich der Auftraggeber vor, den Gegenwert der verursachten Schäden und Verluste vom vereinbarten Entgelt abzuziehen.

7.)

Nach Erbringen der vereinbarten Leistung hat der Auftragnehmer

Anspruch auf Auszahlung eines Honorars von € .... Der Auftragnehmer

hat vor Auszahlung eine entsprechende Honorarnote zu legen.

8.)

Die Vereinbarung gilt ab [...]

Der Vertrag ist mit Einhaltung einer 14 tätigen Kündigungsfrist schriftlich zum Monatsende kündbar. Es können auch Teile des Vertrages gekündigt werden, ohne dass die verbleibenden Bestandteile des Vertrages davon berührt werden. Das Recht zu außerordentlicher Kündigung aus juristisch wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist besonders dann zu fristloser Kündigung berechtigt, wenn der Auftragnehmer den Vertrag schuldhaft verletzt, wirtschaftlich in Verfall gerät oder versuchte bzw. durchgeführt wird.

9.)

Bei Beendigung der Frachtvereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, den neuen Auftragnehmer in die Aufgaben einzuweisen, sodass eine kontinuierliche Auslieferung gesichert ist. Weiters sind alle Hilfsmittel sowie sämtliche Unterlagen mit Beendigung der Frachtvereinbarung zurückzugeben.

10.)

Gerichtsstand und Erfüllungsort dieses Vertrages ist Graz. Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform."

1.10. Beide Vereinbarungen - der "Transportvertrag" und der "Vertrag" - können bzw. konnten nebeneinander bestehen und weisen sie unterschiedlich definierte Vertragsgegenstände auf.

Während der "Transportvertrag" die Ablage sämtlicher Produkte der römisch 40 (römisch 40 ) auf Depot, sowie Fahrten nach Italien und römisch 40 als Vertragsgegenstand definiert, bildet die Auslieferung der obangeführten Tageszeitungen "bei jedem Erscheinen" (sohin von Montag bis Sonntag) an die in der Stadt römisch 40 lebenden Abonnentinnen und Abonnenten im Fall des als "Vertrag" titulierten Formularvertrages den (einzigen) Vertragsgegenstand.

1.11. Anlassbezogen steht fest, dass jene Personen, die die Beschwerdeführerin nicht als Transportunternehmer mit einer darauf bezogenen Gewerbeberechtigung bei der Erfüllung der von ihr vom XXXX-Konzern übernommenen Lieferverpflichtungen unterstützten, teils auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages (basierend auf den oben näher dargestellten Formularverträgen), teils auf der Grundlage eines mündlichen Vertrages tätig wurden.

Dass mit jedem Fahrer bzw. jeder Fahrerin vor bzw. bei jeder neuerlichen Lieferung der vom XXXX-Konzern herausgegebenen bzw. von diesem vertriebenen Printmedien auf die über das Gebiet der Stadt römisch 40 verteilten Abholstellen ein neuer Vertrag abgeschlossen worden wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

1.12. Mit einer nicht feststellbaren Anzahl von Vertragspartnern (darunter insbesondere mit römisch 40 ) schloss die Beschwerdeführerin die als "Transportvertrag" und/oder die als "Vertrag" bezeichnete Vereinbarung ab; zumindest im Fall des römisch 40 tragen beide Verträge dasselbe Datum (hier ist es der 01.01.2007).

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, wer die einzelnen Formularverträge ausgearbeitet hat und warum. Auch konnte nicht festgestellt werden, welches dieser Vertragsmuster älter und welches jünger ist [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 5].

1.13. Es steht fest, dass alle Formularvertragsmuster (sohin der "Transportvertrag" und der "Vertrag") eine Konkurrenzklausel enthalten, auf deren Grundlage sich der/die jeweilige Vertragspartner/in gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtete, eine Tätigkeit in einem namentlich näher bezeichneten Konkurrenzunternehmen des von ihr betrieben Unternehmens nicht anzunehmen. Für den Fall eines allfällig gegen die Konkurrenzklausel gerichteten Zuwiderhandelns enthalten die Vertragsbestimmungen dieser Formularverträge (siehe dazu Punkt 7.) des "Transportvertrages" und Punkt 3.) des "Vertrages") eine Klagsdrohung gegen den/die jeweilige/n Vertragspartner/in.

1.14.1. Der Vertragsgegenstand des als "Transportvertrag" bezeichneten Formularvertrages besteht in der Ablage sämtlicher Produkte der römisch 40 (römisch 40 ) auf Depot; auf Grund dieses Vertrages übernahm der/die jeweilige Vertragspartner/in der Beschwerdeführerin die Verpflichtung, sämtliche Transportleistungen ordnungsgemäß und unter steter Bedachtnahme auf die Interessen des Betriebes der Beschwerdeführerin zu verrichten.

1.14.2. Als Monatsnettoentgelt sieht der "Transportvertrag" ein auf die Anzahl der Fahrten abgestelltes (Fest-)Entgelt (darin auch für Fahrten nach römisch 40 und Italien) vor, das sich um einen auf "andere Arbeiten" entfallenden Entgeltbestandteil erhöhen konnte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, welche Leistungen unter die als "andere Arbeiten" bezeichnete Position zu subsumieren waren.

1.14.3. Der als "Transportvertrag" bezeichnete Formularvertrag normierte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von ca. 21 Stunden, die sich auf den Zeitraum von sieben Tagen pro Woche verteilten.

Darüber hinaus verpflichtete sich der/die jeweilige Vertragspartner/in gegenüber der Beschwerdeführerin zur Leistung von "Vorausfahrten", die bereits explizit vom Nettobetrag umfasst sein sollten.

Der als "Transportvertrag" bezeichnete Formularvertrag enthält als Arbeitszeit für Fahrten nach Salzburg oder nach Italien ein (festgelegtes) Ausmaß von 9 Stunden pro Tag. Eine Arbeitszeitregelung für im Inland durchgeführte Fahrten enthält der "Transportvertrag" jedoch nicht.

Weiter normiert der als "Transportvertrag" bezeichnete Formularvertrag eine Sanktionsbestimmung für den Fall des Nichterscheinens eines/einer Vertragspartner/s/in, welche der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einräumte, anstelle dieses Vertragspartners ein Fahrzeug und einen Fahrer zur Verfügung zu stellen, was sie ihm in Rechnung stellen konnte. Darüber hinaus musste ein/e ausgefallene/r Vertragspartner/in mit einer Verwarnung rechnen.

1.14.4. Der als "Transportvertrag" bezeichnete Formularvertrag enthält außerdem eine als "Kündigung des Dienstverhältnisses" titulierte Bestimmung, die vorsieht, dass der/die Vertragspartner/in und die Beschwerdeführerin das zu dieser bestehende Vertragsverhältnis gemäß Paragraph 20, Absatz 4, AngG unter Einhaltung einer vierzehntätigen Kündigungsfrist aufkündigen konnten.

1.14.5. Hinsichtlich der Konsumation des Erholungsurlaubs normierte der "Transportvertrag", dass dieser nur unter der Bedingung angetreten werden konnte, wenn der/die Vertragspartner/in einen Aushilfsfahrer zur Verfügung stellt, der bereit ist, den Transport "mit der gleichen Leistung" wie der/die Vertragspartner/in zu verrichten.

Tatsächlich wurde es so gelebt, dass die für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Fahrerinnen und Fahrer dem vormaligen Ehegatten der BF, römisch 40 , das Antreten des Erholungsurlaubs bekannt gaben [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 9 oben; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 21] und suchte der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin nach einem Ersatz für den/die urlaubsbedingt ausgefallenen Fahrer/in [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 27].

1.14.6. Punkt 6. des als "Transportvertrag" bezeichneten Formularvertrages bestimmt überdies, dass eine Erkrankung bzw. ein nicht näher bestimmtes Hindernis, das den/die Vertragspartner/in an der Erbringung der übernommenen Verpflichtung hindert bzw. hindern könnte, "umgehend dem Nachtdienst" zu melden ist. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtete sich der/die Vertragspartner/in der Beschwerdeführerin überdies zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Die für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Fahrerinnen und Fahrer haben entweder dem vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , oder Frau römisch 40 bekannt gegeben, wenn sie erkrankungsbedingt an der Verrichtung des Dienstes gehindert waren [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 9].

1.15.1. Der als "Vertrag" bezeichnete Formularvertrag definiert in dessen Punkt 1.) als Vertragsgegenstand die Verpflichtung, die schon im "Transportvertrag" näher bezeichneten Tageszeitungen "bei jedem Erscheinen", sohin von Montag bis Sonntag an die in der Stadt Graz lebenden Abonnentinnen und Abonnenten zu liefern.

1.15.2. Punkt 2.) des als "Vertrag" bezeichneten Formularvertrages bestimmt, dass der/die Vertragspartner/in der Beschwerdeführerin die sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtung aus eigenem zu regeln hat. Darüber hinaus wurde den Vertragspartner/innen das Recht eingeräumt, "auf eigene Rechnung und Gefahr" einen Subfrächter mit der Erfüllung der "ihm obliegenden Pflichten" zu beauftragen.

Anlassbezogen kam jedoch nicht hervor, dass den nicht als Transportunternehmer für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Fahrerinnen und Fahrer ein generelles Vertretungsrecht zugekommen wäre, das sie berechtigt hätte, die für die Beschwerdeführerin zu erbringende Dienstleistung nach Gutdünken von einer beliebigen Person zu erbringen.

Die zitierte Bestimmung wurde nicht gelebt, zumal ein allfälliger Vertreter vorher vom vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin oder direkt vom zu vertretenden Fahrer bzw. von der zu vertretenen Fahrerin eingeschult hätte werden müssen [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 8 oben und Sitzung 16 oben; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 21 unten; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 10 unten; römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 27 unten].

1.15.3. Punkt 4.) des als "Vertrag" bezeichneten Formularvertrag sah für den Verhinderungsfall eine Verpflichtung des/der Vertragspartners/in der Beschwerdeführerin vor, für Ersatz zu sorgen und die Beschwerdeführerin davon zu informieren.

Für den Fall, dass ein/e Vertragspartner/in entgegen dieser Verpflichtung nicht selbst für Ersatz zu sorgen sollte, bestimmt der "Vertrag", dass diesfalls die Beschwerdeführerin berechtigt ist, auf "Rechnung und Gefahr" des/der Vertragspartner/s/in eine Person des Vertrauens mit der Ausführung der übernommenen Verpflichtung zu beauftragen.

Dass diese Bestimmung in der Form gelebt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr kam hervor, dass die Vertragspartner/innen der Beschwerdeführerin im Verhinderungsfall nicht für Ersatz sorgen mussten.

Vielmehr kam hervor, dass die Vertragspartner/innen der Beschwerdeführerin dem vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mitteilten, wenn sie auf Urlaub gingen oder infolge einer Erkrankung an der Leistungserbringung gehindert waren und hat dieser Ersatz gesucht [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 27].

1.15.4. Die Punkte 5.) und 7.) bilden die Grundlage für das an den/die Vertragspartner/in zu leistende Entgelt.

1.16. Mit den für das Transportunternehmen der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum tätig gewesenen Transportunternehmern wurde keiner der oben näher dargestellten Formularverträge abgeschlossen [XXXX als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 22 oben; römisch 40 als Zeuge in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 16 Mitte].

1.17. Der als "Transportvertrag" bezeichnete Formularvertrag beinhaltet in dessen Punkt 7. eine Bestimmung, die es den Vertragspartner/innen der Beschwerdeführerin während des bestehenden Vertragsverhältnisses untersagte, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die mit dem Konkurrenzunternehmen der BF, der Fa. römisch 40 , zu tun hat. Darüber hinaus verpflichtete sich der/die Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin dazu, auch innerhalb von sechs Monaten nach dem "Ausscheiden aus dem Betrieb des Auftraggebers, keine Tätigkeit in der Konkurrenzfirma (Fa. römisch 40 ) anzunehmen".

Ebenso beinhaltete der als "Vertrag" bezeichnete Formularvertrag in dessen Punkt 3.) eine Konkurrenzklausel folgenden Wortlauts: "Der Transportnehmer verpflichtet sich, innerhalb 6 Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Auftraggebers, keine Tätigkeiten in der Konkurrenzfirma (Fa. römisch 40 ) anzunehmen."

Anlassbezogen kam hervor, dass die selbständigen Transportunternehmer römisch 40 und römisch 40 (dieser bis 31.12.2011) auch für andere Unternehmen, darunter auch das in Konkurrenz zum Transportunternehmen der Beschwerdeführerin gestandene Transportunternehmen Fa. römisch 40 , tätig waren.

Dagegen konnte nicht festgestellt werden, dass die in der Anlage römisch eins. und römisch II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erfassten Personen neben ihrer Tätigkeit für das Transportunternehmen der Beschwerdeführerin zeitgleich für ein Konkurrenzunternehmen der BF bzw. für andere Unternehmen tätig geworden wären.

1.18. Jene Vertragspartner/innen, die für die Beschwerdeführerin als selbständig erwerbstätige Transportunternehmer Transportleistungen abwickelten, verfügten zumindest im Beobachtungszeitraum bzw. im Fall des römisch 40 bis zum 31.12.2011 über eine eigene Unternehmensstruktur, die eigene Firmenfahrzeuge, ein Büro und (teils eine größere Anzahl) eigener Mitarbeiter umfasste [Zeuge römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 22; bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen: römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 16ff].

1.19. Die übrigen Vertragspartner/innen der Beschwerdeführerin, die in der Anlage römisch eins. und römisch II. der in Beschwerde gezogenen Bescheide erfasst sind, verfügten weder über eine betriebliche Struktur, noch konnte festgestellt werden, dass diese für andere Auftraggeber, darunter die Beschwerdeführerin konkurrenzierende Unternehmen tätig gewesen wäre.

1.20. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 02.10.2013, GZen: römisch 40 und römisch 40 , gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark der gegen Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 18.02.2013, GZ: römisch 40 , erhobenen Berufung insofern Folge, als er das Straferkenntnis in diesem Punkt behob und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einstellte (Spruchpunkt römisch eins). In Stattgebung der wider das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 18.02.2013 erhobenen Berufung wurde das Straferkenntnis auch in Ansehung de Spruchpunkte 1.) und

3.) behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 1.) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG und jenes zu Spruchpunkt 3.) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Mit dem bezogenen Straferkenntnis vom 18.02.2013, GZ: römisch 40 , hatte der Bürgermeister der Stadt römisch 40 der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass die darin (abschließend) genannten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 von der Beschwerdeführerin während bestimmten, darin näher bezeichneten Zeiträumen ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden seien. Im hg. Ermittlungsverfahren kam hervor, dass römisch 40 seine Gewerbeberechtigung für das Transportgewerbe am 31.12.2011 verlor und seither keine unternehmerische Tätigkeit mehr entfaltete.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt gründen im Wesentlichen auf dem - diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften - Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und auf den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden - als unbedenklich qualifizierten - Urkunden, weiters auf dem Beschwerdevorbringen, sowie auf dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten weiterführenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Stellungnahmen der belangten Behörde und den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 einvernommenen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Lisa Sophie SCHWEIGHARDT, sowie aus den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 einvernommenen römisch 40 und römisch 40 , sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 verlesenen Einvernahmeprotokolle der belangten Behörde betreffend römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Obwohl ordnungsgemäß geladen, erschienen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu der für den 28.11.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht; auch die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin wurde vom erschienenen Rechtsvertreter im Wesentlichen damit entschuldigt, dass sie ohnedies anwaltlich vertreten sei und ihre persönliche Anwesenheit daher nicht erforderlich sei. Auch der mit Ladungsbeschluss vom 03.01.2019 (er war mit der Folge der zwangsweisen Vorführung verbunden) für den 28.01.2019 anberaumten - fortgesetzten - Verhandlung leistete die Beschwerdeführerin mit derselben Begründung keine Folge. In Ermangelung ihrer Mitwirkung konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass sie sich um das unter der auf sie lautenden Einzelfirma betriebene (den Gegenstand dieses Verfahrens bildende) Transportunternehmen nicht gekümmert hätte. Daran, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Firma römisch 40 , unter der sie das beschwerdegegenständliche Transportunternehmen betrieb, besteht anlassbezogen kein Zweifel, zumal sowohl die belangte Behörde als auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 außer Streit stellten, dass die Beschwerdeführerin für diese Firma als Auftraggeberin nach außen hin aufgetreten ist und dezidiert als Vertragspartnerin aller im angefochtenen Bescheid genannten Personen auftrat, jedoch mit Ausnahme jener Personen, die im Beschwerdeverfahren angegeben hatten, nie etwas mit der Beschwerdeführerin zu tun gehabt zu haben [Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 6 Mitte].

Das erkennende Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin im hg. Verfahren wiederholt die Einvernahme aller für die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen Personen beantragt hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung ein repräsentativer Querschnitt von im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Personen einvernommen, die für die BF tätig waren und 1.) - wie römisch 40 und römisch 40 (bis zum Verlust der Gewerbeberechtigung für das Transportgewerbe) - zumindest zeitweise dem Kreis der selbständigen Transportunternehmer und 2.) dem (beschwerdegegenständlichen) Kreis jener Fahrerinnen und Fahrer angehörten, die nicht als selbständige Transportunternehmer tätig waren, keinen Gewerbeschein hatten und nach außen als Unternehmer auftraten - wie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Da die Angaben der zuletzt genannten Personen in den Grundzügen einander ähnelten und nicht voneinander abwichen, konnte auf die Einvernahme weiterer Personen verzichtet werden, zumal auch die Angaben jener Personen, wie die von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , deren Einvernahmeprotokolle in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2018 stattgehabten mündlichen Verhandlung verlesen und damit zum Inhalt der Niederschrift wurden, von den Angaben der vor dem Bundesverwaltungsgericht direkt einvernommenen Personen nicht entscheidend abwichen.

Anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2019 stattgehabten Einvernahme kam nicht hervor, dass es sich bei dem von der Firma römisch 40 betriebenen Transportunternehmen um ein solches des vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , handeln würde.

Seine Angaben erweisen sich insgesamt als wenig substantiiert und somit als kaum glaubwürdig, hält man sich seine Angaben zu den als "Transportvertrag" und "Vertrag" bezeichneten Formularverträgen vor Augen. So vermochte er nicht einmal anzugeben, welcher der beiden Verträge älter oder jünger ist. Obwohl beiden Formularvertragsmustern unterschiedliche Vertragsgegenstände zu Grunde liegen, gab er an, dass eines der Formularvertragsmuster dazu bestimmt gewesen sei, das jeweils andere zu ersetzen. Eine plausible Erklärung, warum der mit römisch 40 abgeschlossene Formularvertrag mit der Bezeichnung "Transportvertrag" und der weiter mit ihm abgeschlossene Formularvertrag mit der Bezeichnung "Vertrag" ein und dasselbe Datum tragen, vermochte er nicht zu erklären, obwohl beide Formularvertragsmuster wegen der unterschiedlichen Vertragsgegenstände auch nebeneinander existieren könnten. Als unsubstantiiert und daher nicht glaubhaft erweisen sich auch seine Angaben zum Fuhrpark. So hatte er angegeben, dass Fuhrpark des Transportunternehmens der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum vier bis fünf Fahrzeuge umfasst hätte, wobei lediglich zwei Fahrzeuge ständig im Einsatz gewesen wären und die restlichen Fahrzeuge abgestellt gewesen wären [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 11]. Dagegen erweisen sich die Angaben der Zeugin römisch 40 in ihrer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2018 stattgehabten Einvernahme als glaubwürdig. Sie hatte - im Gegensatz zum vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin - ohne zu Zögern und ohne Überlegungsschwankungen angegeben, dass der Fuhrpark des von der Beschwerdeführerin betriebenen Transportunternehmens fünf Fahrzeuge, darunter vier Kastenwägen und einen PKW, umfasst hätte, die allesamt täglich im Einsatz gewesen seien [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, 28 unten]. Sie hatte weiter angegeben, dass - nach ihrer Beobachtung - die Tageszeitung römisch 40 mit Fahrzeugen aus diesem Fuhrpark abgeholt worden sei [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 29]. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des römisch 40 vor der belangten Behörde vom 29.08.2013 und mit seinen korrigierten Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner am 28.01.2019 stattgehabten Einvernahme. Demnach benützte er - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - für die Fahrten nach römisch 40 um die Tageszeitung römisch 40 zu holen, einen PKW aus dem Fuhrpark der Beschwerdeführerin; nur selten sei er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit dem eigenen Fahrzeug gefahren [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 23]. Es ist daher davon auszugehen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Salzburgfahrten überwiegend mit Fahrzeugen aus dem Fuhrpark des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens abgewickelt wurden.

In Hinblick auf eine generelle Vertretungsregelung, die der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommene römisch 40 glaubhaft machen wollte, war auf Grund der - diesbezüglich glaubwürdigen - Angaben des vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, der römisch 40 und des römisch 40 davon auszugehen, dass es eine generelle Vertretungsregelung in dem Sinn nicht geben konnte, zumal die zuletzt Genannten übereinstimmend angaben, dass die Abwicklung der Transporte eine Einschulung erfordert hätte, die insbesondere vom vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin oder von einem der aktiven Fahrerinnen bzw. Fahrer vorgenommen werden musste. Darüber hinaus ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass eine generelle Vertretungsregelung gelebt worden wäre. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

Einhellige Übereinstimmung herrschte auch darin, dass die Vertragspartner/innen der Beschwerdeführerin, die die Zeitungstransporte für sie abwickelten, eine aktuelle (etwa durch eine Erkrankung bedingte) oder eine vorhersehbare urlaubsbedingte Verhinderung dem vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin mitteilen mussten, woraufhin dieser nach Ersatz suchte. Diese Angaben erscheinen in Anbetracht der allseitigen Einhelligkeit bezüglich des Einschulungserfordernisses nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Sie stehen im Widerspruch zu der im "Transportvertrag" zu Punkt 6.) fünfter Absatz und zu der im "Vertrag" zu Punkt 4.) normierten Bestimmungen, die den bzw. die Vertragspartner/in nicht nur zur Benachrichtigung des "Nachtdienstes" der Beschwerdeführerin bzw. dieser selbst verpflichtete, sondern auch dazu verpflichtete, für Ersatz zu sorgen. Da anlassbezogen nicht hervorkam, dass die zitierten Bestimmungen der angeführten Formularverträge auch so gelebt worden wären, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Wenn der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner am 28.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Einvernahme glauben machen suchte, dass der Austausch der beiden Verträge deshalb erforderlich gewesen sei, um dem Konkurrenzunternehmen der Firma römisch 40 Paroli zu bieten, da sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an Lieferanten der Firma der Beschwerdeführerin herangetreten war, um diese abzuwerben [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 15 oben], vermag das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal beide Formularvertragsmuster (im "Vertrag" bei Punkt 3.) und im "Transportvertrag" bei Punkt 7.)) ohnedies eine Konkurrenzklausel enthalten. Anlassbezogen kam hervor, dass die selbständigen Transportunternehmer (römisch 40 und römisch 40 , letzterer bis zum Verlust seiner Gewerbeberechtigung am 31.12.2011) auch für Konkurrenzbetriebe der Beschwerdeführerin Transporte abwickelten, während die übrigen Vertragspartner/innen der Beschwerdeführerin, die über kein eigenes Transportunternehmen verfügten, keine Beförderungsdienstleistungen für die Konkurrenz abwickelten.

In Anbetracht dessen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG besagt, dass den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleichstehen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 539 a, ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Gemäß Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

3.3. Zu Spruchpunkt A) Teilweise Stattgebung, im Übrigen Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Rechtliche Würdigung:

Die Beschwerdeführerin moniert inhaltlich, dass die in Anhang römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 genannten Personen bzw. die im Anhang römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 15.10.2015, Zl. römisch 40 genannte Person als "neue Selbständige" tätig gewesen seien. Für die Beurteilung, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, komme es auf die wahren und tatsächlichen Umstände an. Wenn es weiter heißt, dass sämtlichen Fahrern der BF das Recht zugestanden hätte, einen Auftrag abzulehnen und sich vertreten zu lassen und auch einzelne Touren abgelehnt hätten werden können, beruft sie sich damit erkennbar auf das Bestehen eines generellen Vertretungsrechts. Auch hätten die Voraussetzungen für eine Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit gefehlt. Wenn es in den Beschwerdeschriften weiter heißt, dass es sich bei der Abholung der Zeitungen von der Druckerei und bei deren Verbringung an einen anderen Ort um eine Zielschuldvereinbarung gehandelt hätte, wird erkennbar auf das Bestehen eines Werkvertrages abgestellt, der ein Dienstverhältnis explizit ausschließe.

Im konkreten Fall ist folglich beschwerdegegenständlich, ob es sich bei den im Anhang römisch eins. und römisch II. des Bescheides vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 bzw. bei der (einzigen) im Anhang römisch eins. des Bescheides vom 15.10.2015, Zl. römisch 40 genannten Person auf Grund ihrer Tätigkeit als Fahrer für Zeitungstransporte für die Beschwerdeführerin um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin handelte oder nicht.

3.3.2. Im Zusammenhang mit Kolporteuren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213, die persönliche Abhängigkeit unter Hinweis auf bestehende "detaillierte Vorschriften über das Verhalten am Verkaufsplatz", welche auch kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert wurden, bejaht. Demnach habe kein Spiel(Frei)raum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Verkaufstätigkeiten bestanden. Weiter heißt es im zitierten Erkenntnis, dass auch die Überwälzung des Wirtschaftsrisikos, die auf eine (neben der Provisionsregelung) zusätzliche Motivation des Kolporteurs abzielte, nichts am Umstand ändern würde, dass der Kolporteur keinen unternehmerischen Spielraum hätte. Wer einer so engen (kontrollierten und sanktionierten) Weisungsbindung unterliege, dass er zwar unternehmerische Risiken trage, aber keine unternehmerischen Chancen wahrnehmen könne, sei kein Unternehmer, sondern Dienstnehmer iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.

Im Zusammenhang mit Zeitungszustellern sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226, aus, dass die persönliche Arbeitspflicht dann fehle, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukomme, sohin wenn er jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden könne. Damit wurde vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Im zitierten Erkenntnis führte er unter gleichzeitiger Bezugnahme auf weitere höchstgerichtliche Rechtsprechung aus, dass der Umstand, dass die Dienstnehmer allenfalls auch für andere Unternehmen tätig waren, der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegenstehe, zumal das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen sei.

Im Folgenden wird daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung und allfällig weiterer vergleichbarer Judikatur zu Zustelldiensten die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft vorzunehmen sein.

3.3.3. Zum Vorbringen der BF des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann vergleiche VwGH vom 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, vom 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und vom 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).

Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung vergleiche insb. VwGH vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter" und vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161 "Leitsatzverfasser" u.v.a.) wie folgt ausgesprochen:

Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichte (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernehme (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Die Bestimmung des Paragraph 1151, ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Demnach kommt es beim Werkvertrag entscheidend auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde vergleiche VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wird - wie tieferstehend noch gezeigt werden wird - von Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band römisch eins, 10. Aufl., Sitzung 410). Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Kennzeichnend ist, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet vergleiche auch Krejci in Rummel, ABGB Kommentar, 3. Aufl., Paragraph 1151, RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt - ebenso wie der Werkunternehmer - persönlich selbstständig. Diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, Sitzung 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte - letztlich abgeschlossene - Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren, oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, Sitzung 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Zivilrechtssachen vergleiche OGH vom 18.12.1991, Zl. 9 ObA 225/91; RIS-Justiz RS0021344) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn der Gegenstand der vereinbarten Leistung in einem Ergebnis der Arbeitsleistung, sohin in einem Werk als einer geschlossenen Einheit besteht. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092 Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage; VwGH vom 19.01.1999, Zl. 96/08/0350 Arbeiten auf einer Baustelle; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH vom 26.03.1997, Zl. 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Aufl., Sitzung 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20.05.1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, dass die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers Dienstleistungen umfassen müsse, die sich auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".

Im gegenständlichen Verfahren können aus den gelebten Beschäftigungsverhältnissen - mit Ausnahme der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Personen - keine Zielschuldverhältnisse erkannt werden. In der mit den in den Anhängen römisch eins. und römisch II. des Bescheides vom 29.06.2015 und vom 15.10.2015 näher genannten Personen wurden keine Vereinbarungen über eine individualisierbare und konkretisierte Leistung bzw. über eine in sich geschlossene Leistung im Sinne eines Werkes geschlossen. Vielmehr wurde lediglich über einen gewissen Zeitraum dieselbe wiederkehrende entgeltliche Tätigkeit (1.) Abholung der Tageszeitung römisch 40 von der Druckerei in römisch 40 und Überbringung derselben zum XXXX-Konzern in XXXX; 2.) Abholung von Zeitungspaketen vom XXXX-Konzern in römisch 40 und Verteilung derselben auf im Stadtgebiet von römisch 40 verteilte Abholstellen zur Abholung durch die Zeitungsverteiler und 3.) Transport der römisch 40 nach römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Italien) vereinbart. Die Bezahlung erfolgte zu einem Pauschalhonorar.

Der Werkvertrag muss zumindest erkennen lassen, welches Werk zu erbringen ist und welcher Preis für die Leistung im Gegenzug dafür geschuldet wird. Dies lässt sich in Hinblick auf jene Personen, die in den Anlagen römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides vom 29.06.2015 genannt sind (mit Ausnahme der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Personen) nicht erkennen.

Dadurch, dass der vormalige Ehegatte römisch 40 die jeweiligen Fahrerinnen und Fahrer anrief, wurden anlassbezogen wiederkehrende Dauerschuldverhältnisse begründet und kann in Ansehung der in den Anlagen römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides vom 29.06.2015 genannten Personen und den zu ihnen bestandenen bzw. gelebten Vertragsverhältnis bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) kein Deutungsschema zu Grunde gelegt werden, das ein Zielschuldverhältnis nahelegen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass - abgesehen von römisch 40 und den im Spruch dieses Erkenntnis namentlich bezeichneten Personen - die in den Anhängen römisch eins. und römisch II. des Bescheides vom 29.06.2015 und vom 15.10.2015 genannten Personen eine Honorarnote gelegt hätten, auf deren Grundlage sie ein leistungsbezogenes Entgelt fakturiert und bezogen hätten. Selbst unter der Prämisse, dass es sich bei dem von den angeführten Personen um ein leistungsbezogenes Entgelt für die Durchführung von Druckwerklieferungen gehandelt haben sollte, ist in Bezug auf den gegenständlichen Beschwerdefall nichts gewonnen, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegensteht (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176 und vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317).

Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252) die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wie sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei den vereinbarten) Beschäftigung bei der Beurteilung des Gesamtbildes die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Der vertraglichen Vereinbarung kommt dabei die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) zu. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an.

In Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen ist in Ansehung der in den Anlagen römisch eins. und römisch II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.06.2015 näher bezeichneten davon auszugehen, dass mit ihnen kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

3.3.4. Vorliegen eines Dienstverhältnisses

3.3.4.1.Persönliche Arbeitspflicht:

Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Mangelt es daran, liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, Sitzung 367 ff.).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, sohin wenn er jederzeit - nach Gutdünken - beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche unter vielen VwGH vom 14.07.2017, Zl. Ra 2016/08/0132; vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095; vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226 und vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131 etc.). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0233, GRS wie VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).

Dabei ist zu beachten, dass selbst die Vereinbarung eines ("generellen") Vertretungsrechts - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann auszuschließen vermag, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre, oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von einem "generellen Vertretungsrecht" auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN und vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn dem bzw. der Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, sohin wenn er die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Demnach darf der Empfänger der zu erbringenden Dienstleistungen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren können, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde (VwGH vom 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233).

Im Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, keine persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatzvorbringen darauf verwiesen hat, dass den für die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen Fahrerinnen und Fahrern ein "generelles Vertretungsrecht" sowie ein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugekommen wären, ist darauf hinzuweisen, dass anlassbezogen schon bei der Einvernahme des römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 sowie des vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , nicht hervorkam, dass die für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Fahrerinnen und Fahrer die von ihnen übernommene Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise auf Dritte überbinden durften. Eine derartige - auf eigenem Gutdünken beruhende - Überbindungsmöglichkeit lässt sich selbst den als "Vertrag" und "Transportvertrag" bezeichneten Formularverträgen, die die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der unternehmerisch tätigen Fahrerinnen und Fahrer, wie römisch 40 und römisch 40 [letzterer bis zum 31.12.2011]) mit ihren Fahrerinnen und Fahrern abschloss, nicht entnehmen. So verpflichteten sich die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Beschwerdeführerin gemäß Punkt. 6. des "Transportvertrages" dazu, die ihnen "obliegenden Dienste mit gehöriger Aufmerksamkeit und Fleiß zu erfüllen" und "alles zu unterlassen, was dem Betrieb des Auftraggebers abträglich ist". Ein "generelles Vertretungsrecht" normiert dieser Formularvertrag nicht.

Auch lassen sich dem als "Vertrag" titulierten Formularvertrag keine Anhaltspunkte in Richtung eines "generellen Vertretungsrechts" entnehmen. Das erkennende Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass Punkt 4.) des "Vertrages" eine Verpflichtung des Auftragnehmers normiert, für Ersatz zu sorgen, sollte er "nicht in der Lage sein, den Auftrag entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen" und dass die Beschwerdeführerin davon zu unterrichten war, doch kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, dass es den Auftragnehmer/innen gestattet gewesen wäre, die übernommene Arbeitsverpflichtung qua eines "generellen Vertretungsrechts" nach Gutdünken auf Dritte zu überbinden.

Gegen ein generelles Vertretungsrecht spricht auch der Umstand, dass ein allfälliger Vertreter zuerst vom vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , oder einem der Fahrerinnen und Fahrer eingeschult hätte werden müssen, bevor er bzw. sie die Vertretung übernehmen hätte können.

Abgesehen davon kam anlassbezogen nicht hervor, dass eine allfällige von der Beschwerdeführerin behauptete "generelle Vertretungsbefugnis" auch tatsächlich gelebt worden wäre. Es blieb unbestritten, dass sich die vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommenen Personen nicht vertreten ließen.

Aus den Umständen und der daraus resultierenden - engen - zeitlichen Bindung der Fahrerinnen und Fahrer bezüglich der Erbringung ihrer Arbeitsleistung (so mussten sie bereits an der Druckstraße warten, wenn die römisch 40 Regionalausgabe der römisch 40 bzw. die Tageszeitung römisch 40 in Druck gingen, um die Zeitungspakete bzw. Zeitungen in Empfang zu nehmen und unverzüglich an die über das Stadtgebiet von römisch 40 verteilten Abholstellen ausliefern [die Auslieferung musste längstens bis 04:00 Uhr früh bewerkstelligt sein], bzw. die römisch 40 ebenfalls unverzüglich bzw. ohne Pause ins Druckereizentrum des XXXX-Konzerns nach römisch 40 bringen) ergeben sich starke Anhaltspunkte dahin, die übernommene Arbeitsverpflichtung persönlich zu überbringen.

Alle vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Personen ließen keinen Zweifel daran, dass es bei der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtung auf deren Zuverlässigkeit ankam, anderenfalls sie mit der Auflösung der mit der Beschwerdeführerin eingegangenen vertraglichen Verpflichtung rechnen mussten. Auch dies spricht gegen eine sanktionslose Ablehnungsmöglichkeit.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht das Erfordernis, allfällige Vertreter erst einschulen zu müssen und die aus Punkt 6. des "Transportvertrages" resultierende Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen die Möglichkeit aus, sich jederzeit durch nicht geschulte beliebige dritte Personen die nicht in einem ebensolchen Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden sind, vertreten zu lassen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0190).

3.3.4.2. Persönliche Abhängigkeit:

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A).

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101 mwN).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vergleiche unter vielen VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334, vergleiche dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19.03.1984, Slg. Nr. 11361/A).

3.3.4.3. Arbeitszeit und Arbeitsort

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hierbei irrelevant (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0176; vom 25.05.1997, Zl. 83/08/0128 und vom 16.09.1997, 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; vom 11.12.2013, Zl 2011/08/0322 und vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129 mwN).

Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Personen gaben einhellig an, dass sie im Zeitpunkt des Indruckgehens der Tageszeitung römisch 40 in römisch 40 bzw. im Zeitpunkt des Indruckgehens der römisch 40 Regionalausgabe der römisch 40 im Druckzentrum des XXXX-Konzerns sein mussten, um die jeweiligen Tageszeitungen bzw. Printmedien in Empfang zu nehmen. Da die Zeitungen in römisch 40 von den Zeitungsverteilern von den Abholstellen abgeholt und von hier aus an die Haushalte der Abonnentinnen und Abonnenten verteilt wurden, mussten die Druckwerke unverzüglich, längstens bis 04:00 Uhr früh zugestellt sein [siehe dazu römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2019, Sitzung 10]. Diese - den Fahrerinnen und Fahrern der Beschwerdeführerin bewusst gewesene und von ihnen auch tatsächlich eingehaltene - zeitliche Abstimmung war die Voraussetzung für eine reibungslose Verteilung der Printmedien an die Abonnentinnen und Abonnenten.

Die Einhaltung dieser zeitlichen Vorgaben wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin und einer weiteren Mitarbeiterin, die täglich im Druckzentrum des XXXX-Konzerns in römisch 40 anwesend waren, überwacht.

Kam ein Fahrer bzw. eine Fahrerin der übernommenen Arbeitsverpflichtung aus von ihm bzw. von ihr zu vertretenden Gründen nicht pünktlich nach, mussten sie mit der Auflösung des Vertragsverhältnisses rechnen.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit erfolgt, wenn die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegeben Terminen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss (VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020).

Insgesamt also folgt daraus für das Bundesverwaltungsgericht eine gegebene notwendige Einbindung der in den Anlagen römisch eins. und römisch II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.06.2015 genannten Personen (mit Ausnahme der im Spruch dieses Erkenntnisses namentlich näher bezeichneten Personen) in den Betrieb der BF.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatzvorbringen weiter ausführt, dass eine Weisungsbindung nicht gegeben gewesen wäre und dass sich die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Bindungswirkung und Fremdbestimmtheit aus den Erfordernissen der Zeitungsbranche ergebe, woraus noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinne resultiere, übersieht sie, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die angeführten organisatorischen Notwendigkeiten (Abholung der Zeitungen bei der Druckerei zu einer gewissen Uhrzeit; Verbringung derselben an die Abholstellen bis längstens 04:00 Uhr früh) Ordnungsvorschriften in Bezug auf den Arbeitsort, Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten darstellen.

Wie schon oben ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der verwandten Berufsgruppe der Kolporteure von Zeitungen die persönliche Abhängigkeit unter Hinweis auf bestehende "detaillierte Vorschriften über das Verhalten am Verkaufsplatz", welche auch kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert wurden, bejaht (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213).

Sohin bestand für die Fahrerinnen und Fahrer der Beschwerdeführerin kein Spiel(Frei)raum für eine eigene (unternehmerische) Gestaltung der von ihnen übernommenen Lieferverpflichtungen. Selbst eine Überwälzung des Wirtschaftsrisikos, die auf eine (neben der Provisionsregelung) zusätzliche Motivation des Vertragspartners abzielt, würde nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichts an dem Umstand ändern, dass dieser keinen unternehmerischen Spielraum hatte. Wer einer so engen (kontrollierten und sanktionierten) Weisungsbindung unterliegt, dass er zwar unternehmerische Risiken trägt, aber keine unternehmerischen Chancen wahrnehmen kann, sei kein Unternehmer, sondern Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213).

Auf Grund des oben Ausgeführten, ist durch die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort die persönliche Abhängigkeit gegeben.

3.3.4.4. Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0141).

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Von besonderer Aussagekraft ist, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051 und vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).

Die Tätigkeit der Fahrerinnen und Fahrer wurde in den als "Transportvertrag" und "Vertrag" bezeichneten Formularverträgen genau festgelegt. Die für die Beschwerdeführerin tätigen Fahrer/innen war zumindest durch den äußeren Zeitrahmen, während dessen die übernommene Arbeitsverpflichtung erbracht werden musste, im Wesentlichen festgelegt.

Demnach hatte die Beschwerdeführerin festgelegt, dass die Fahrer/innen im Zeitpunkt des Indruckgehens der jeweiligen Printmedien an der Druckstraße warten mussten, um die Zeitungen bzw. die Zeitungspakete abzuholen. Die Abholung musste - was die Tageszeitung römisch 40 betrifft - im Druckzentrum dieses Printmediums erfolgen und musste diese Zeitung nach römisch 40 , ins Druckzentrum des XXXX-Konzerns, gebracht werden. Hinsichtlich der auf die Abholstellen in römisch 40 war fixiert, dass die Fahrer/innen der Beschwerdeführerin ebenfalls im Zeitpunkt des Indruckgehens der römisch 40 Regionalausgabe der römisch 40 im Druckzentrum warten mussten und die Pakete unverzüglich nach Übernahme auf die über das Stadtgebiet verteilten Abholstellen verbringen.

Der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin überwachte die Abläufe, rief Fahrer/innen an, die sich verspätet hatten und organisierten allenfalls Ersatz (etwa durch Beiziehung von Taxidiensten).

War die Verspätung vom/von der Fahrer/in zu vertreten, musste er/sie mit der Auflösung der vertraglichen Beziehung rechnen. Dies wiederum führt zur Beseitigung einer sanktionslosen Ablehnungsmöglichkeit.

Die einzelnen Fahrer/innen hatten keine Möglichkeit, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht selbst zu regeln oder zu ändern, was insgesamt für eine Einbindung in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin spricht. In diesen Fällen kann ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis schon durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche das VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0224 mwN).

Eine weisungsähnliche Determinierung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens der für die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätig gewesenen Fahrerinnen und Fahrer und aus dem von der Beschwerdeführerin definierten Zweck der Tätigkeit.

Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund des ihm vorgegebenen Arbeitsablaufs in einer Organisation, in die er seine Arbeitskraft einzubringen hat, von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Arbeitgebers zu verhalten hat, spricht auch das Fehlen ausdrücklicher Weisungen nicht gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit, weil der Beschäftigte durch die besagte Determinierung der stillen Autorität seines Dienstgebers unterliegt vergleiche VwGH vom 19.02.2003, Zl. 99/08/0054, mwN). Je enger sich aber die Vorgaben betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten aus den Sacherfordernissen im Einzelfall ergeben (je weniger somit eine andere Gestaltung der Erfüllung der Aufgabenstellung auch im Falle einer nicht in persönlicher Abhängigkeit erbrachten Beschäftigung vernünftiger Weise erwartet werden kann), desto geringer ist die Unterscheidungskraft solcher Sachverhaltsmomente für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von anderen Formen der Beschäftigung, wie etwa einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, sodass es auf andere, für sich allein nicht unterscheidungskräftige und daher nicht in erster Linie heranzuziehende Kriterien bzw. Umstände eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt vergleiche VwGH vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0186 mwH).

Anlassbezogen haben allein die Angaben des vormaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin gezeigt, dass Kontrollrecht faktisch gelebt wurde, und zwar dadurch, dass allfällig sich verspätet habende Fahrer/innen angerufen und für Ersatz gesorgt wurde. Daraus folgt, dass geprüft wurde, ob die vertraglich geschuldete Leistung auch wirklich erfüllt wurde.

Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal (von den im Spruch dieses Erkenntnisses namentlich näher bezeichneten Personen abgesehen) die in den Anlagen römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides vom 29.06.2015 namentlich genannten Personen weder über eine eigene betriebliche Organisation, noch über eigene, nicht nur geringfügige Betriebsmittel verfügten und im Betrieb der Beschwerdeführerin auch keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen konnten.

3.3.4.5. Betriebsmittel:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG befasst. Dazu hat er ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat, oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, das konkret für die in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist vergleiche VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223).

Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist (im dort entschiedenen Beschwerdefall ein PKW bzw. Fahrrad), führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird.

Hinsichtlich der in den Anlagen römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides vom 29.06.2015 genannten Personen zeigt sich die mangelnde betriebliche Struktur schon daran, dass sie über keine eigenen Betriebsmittel verfügten. Die Beschwerdeführerin verfügte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über einen aus insgesamt 5 Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark, der täglich ständig in Betrieb war und die von allen Mitarbeitern gefahren werden konnten.

In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass Fahrer/innen auch mit ihren Privat-PKW Transporte abwickelten. Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass sie einen PKW mit der Zielsetzung angeschafft hätten, diesen für die von der Beschwerdeführerin übernommenen Arbeitsverpflichtungen heranzuziehen. Daher kann im gegenständlichen Fall - ungeachtet der Verwendung - der vom bzw. von der Fahrer/in eingesetzte Privat-PKW nicht unter den Begriff eines wesentlichen erforderlichen Betriebsmittels subsumiert werden. Wenn ein/eine Fahrer/in den Privat-PKW nicht verwenden konnte bzw. wollte, stand dafür der Fuhrpark der Beschwerdeführerin zur Verfügung, auf den er/sie jederzeit zugreifen konnte.

Weitere Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf Seiten der in den Anlagen römisch eins. und römisch II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.06.2015 liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit der genannten Dienstnehmer/innen vorlag.

Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317; vom 25.04.2007, 2005/08/0137 und vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

3.3.5. Zur Nichtqualifikation bestimmter Personen als Dienstnehmer:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 02.10.2013, GZen: römisch 40 und römisch 40 , gab der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark der gegen Spruchpunkt 2.) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 18.02.2013, GZ: römisch 40 , erhobenen Berufung insofern Folge, als er das Straferkenntnis in diesem Punkt behob und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einstellte (Spruchpunkt römisch eins).

In Stattgebung der wider das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt römisch 40 vom 18.02.2013 erhobenen Berufung wurde das Straferkenntnis auch in Ansehung de Spruchpunkte 1.) und 3.) behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 1.) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG und jenes zu Spruchpunkt 3.) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Mit dem bezogenen Straferkenntnis vom 18.02.2013, GZ: römisch 40 , hatte der Bürgermeister der Stadt römisch 40 der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass die darin (abschließend) genannten römisch 40 bis zumindest 30.09.2012, römisch 40 im Zeitraum 31.07.2011 bis 22.08.2012 und römisch 40 im Zeitraum 26.09.2012 bis 23.11.2012 von der Beschwerdeführerin während bestimmten, darin näher bezeichneten Zeiträumen ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden seien.

In der Anlage römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2015 wurde hinsichtlich

* römisch 40 festgestellt, dass er im Zeitraum 20.07.2012 bis 30.09.2012 und

* römisch 40 festgestellt, dass er im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2012

der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. römisch 40 wurde von der belangten Behörde sozialversicherungsrechtlich nicht erfasst.

In ihrer zum 11.06.2016 datierten Stellungnahme begehrte die belangte Behörde den Ausspruch, dass

• römisch 40 im Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2007 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege,

• römisch 40 im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.09.2009 nicht der Vollversicherungspflicht unterliege,

• römisch 40 im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2013 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege

• dass die Beschwerdeführerin lediglich verpflichtet sei, Beiträge sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 266.394,66 (davon EUR 201.831,68 an Beiträgen und EUR 64.562,98 an Verzugszinsen) nachzuentrichten,

• ansonsten den beiden Beschwerden der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

Hinsichtlich römisch 40 wurde mit hg. Erkenntnis zu Zl. G305 2126407-1 ausgesprochen, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2007 bis 30.04.2007) nicht für die Beschwerdeführerin tätig war und daher nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag und dass die sie betreffende Nachverrechnung der Beiträge zu Unrecht erfolgte.

Auf Grund der vom UVS im rechtskräftigen Bescheid vom 02.10.2013, GZ: römisch 40 und römisch 40 getroffenen Konstatierungen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass römisch 40 , römisch 40 jedoch nur bis zum 31.12.2011 unternehmerisch tätig waren und daher schon deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG zu unterwerfen waren. römisch 40 war ab dem 01.01.2012 in die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG einzubeziehen [XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 28.11.2018, Sitzung 14].

Hinsichtlich des in der Anlage römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 29.06.205 genannten römisch 40 , VSNR: römisch 40 , lag eine Personenverwechslung mit römisch 40 , VSNR: römisch 40 , vor. Dieser Umstand wurde mit der Erlassung des Bescheides vom 15.10.2015 behoben.

3.4. Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2120942.2.00