Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

W112 1439117-2

Spruch

W112 1433093-2/30E

W112 1420842-2/22E

W112 1439117-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch römisch 40 , und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch seine Mutter römisch 40 alias

römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, 1. Zl. 821811508-1595681, 2. Zl. 554033301-1343461 und

3. Zl. 554033301-1343461, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat:

"Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat GEORGIEN abgewiesen."

römisch drei. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 50, 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:

"Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach GEORGIEN zulässig ist."

römisch vier. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 insoweit als unbegründet abgewiesen, als der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

römisch fünf. Der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Dem Drittbeschwerdeführer wird gemäß Paragraphen 55, 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

römisch sechs. Die angefochtenen Bescheide werden behoben, insoweit gegen die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.

römisch sieben. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft. Sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION und Angehörige der armenischen Volksgruppe, reiste am 26.03.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 28.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 28.03.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, in ihrem Heimatland Angst vor einer Verfolgung durch Skinheads zu haben, weil ihre Eltern der ethnischen Minderheit der Armenier angehört haben.

2.2. Am 31.03.2011 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei im Wesentlichen zu ihrer Reiseroute und den Umständen ihrer Reise nach Österreich befragt.

2.3. Am 18.05.2011 befragte das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin erneut.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte dabei aus, ab ihrem vierten Lebensjahr in einem Internat für Waisenkinder aufgewachsen zu sein. Von ihren Eltern wisse sie nur, dass diese Armenier und vermutlich bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Ob sie weitere Verwandte in ihrer Heimat habe, wisse sie nicht.

Nach ihrer Schulzeit habe sie sich weiterhin in diesem Internat aufgehalten, dort den Erzieherinnen geholfen und in der Küche mitgearbeitet. Mit 17 Jahren habe sie das Heim verlassen müssen. Sie habe dann in einer Stadt die Pflege einer alten Frau übernommen. Sie habe in der Wohnung dieser Frau leben dürfen und sich mit dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdient, ehe die Frau im römisch 40 verstorben sei. In einer Zeitung habe sie dann eine Annonce gefunden, über die Mädchen für Arbeiten im Ausland gesucht worden seien und so habe sie in weiterer Folge das Land verlassen.

Befragt nach den Gründen, die die Zweitbeschwerdeführerin bewogen haben, die RUSSISCHE FÖDERATION zu verlassen, führte diese aus, bereits in ihrer Kindheit Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Im Kinderheim haben Skinheads ihr vorgeworfen, Armenierin zu sein und sie verfolgt. Es sei auch zu Vorfällen in Diskotheken gekommen, als sie 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Danach habe sie Angst gehabt, alleine auf die Straße zu gehen. Eine Erzieherin habe ihr zu dieser Zeit behilflich sein wollen und die Zweitbeschwerdeführerin im Jahre 1990 gemeinsam mit deren Ehegatten bei einem Spaziergang in einen Park begleitet. Jedoch seien sie auch hierbei von Skinheads überfallen worden; diese haben auf den Ehemann der Erzieherin eingeschlagen und ihm Knochenbrüche zugefügt. Seitdem sei die Zweitbeschwerdeführerin ständig von Skinheads belästigt worden.

2.4. Am vernahm 01.07.2011 das Bundesasylamt die Zweitbeschwerdeführerin erneut niederschriftlich ein.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen haben. Betreffend ihre letzte Einvernahme wolle sie nur klarstellen, dass sie angegeben habe, dass sich der dabei geschilderte Vorfall in den 90er Jahren zugetragen habe und nicht wie protokolliert im Jahre 1990.

Abermals zu ihren konkreten Fluchtgründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, in der RUSSISCHEN FÖDERATION allgemein Probleme wegen ihrer Religion und Nationalität gehabt zu haben. Einen bestimmten Anlass, der sie dazu bewogen habe, aus ihrer Heimat auszureisen, habe es jedoch nicht gegeben. Sie sei zwar russische Staatsbürgerin, jedoch armenischer Herkunft; sie gehöre der russisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Sie sei im Alter von 15 oder 16 Jahren von Skinheads auf der Straße bedroht worden. Im Alter von 17 Jahren sei sie von Skinheads geschlagen und vergewaltigt worden. Nachdem sie den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, haben diese Leute sie mit einem Messer bedroht.

Nachdem sie das Waisenheim verlassen habe, habe sie sich um eine alte Frau gekümmert und seither auch keine Probleme mehr gehabt. Sie sei seither weder belästigt noch verfolgt noch geschlagen oder misshandelt worden. Da die alte Frau, um die sie sich gekümmert habe, gestorben sei, habe sie sich für eine Arbeit im Ausland beworben und das Land verlassen.

Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich vor einer erneuten Verfolgung durch Skinheads. Sie habe weder eine Wohnung, noch eine Arbeit in der RUSSISCHEN FÖDERATION und stelle somit auch ein leichtes Opfer dar.

2.5. Mit Bescheid vom 03.08.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen habe glaubhaft machen können. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION bedeute für die Zweitbeschwerdeführerin weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK, noch bringe sie für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich oder entziehe ihr die Lebensgrundlage gänzlich oder dränge sie in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage. Die Zweitbeschwerdeführerin sei jung und arbeitsfähig, verfüge über eine Schulausbildung und sei in ihrem Heimatland im Pflegedienst tätig gewesen. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr könne die Zweitbeschwerdeführerin eine durch Österreich gewährte finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und werde nicht in eine ausweglose Lage geraten. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhalts-feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an.

3. Der Erstbeschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger reiste am 12.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.1. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2012 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt an, in den Jahren 2004 und 2005 beim damaligen Premierminister als Leibwächter tätig gewesen zu sein. Am römisch 40 habe er den Premierminister im Rahmen dieser Tätigkeit an eine bestimmte Adresse gebracht. Am selben Tag sei dieser vier oder fünf Kilometer von dieser Adresse entfernt tot aufgefunden worden. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer 2005 nach Deutschland geflohen. Nach fünf Monaten sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt, weil er gedacht habe, dass dort wieder alles in Ordnung sei. Am 20.11.2012 sei der damalige georgische Innenminister, der nach Frankreich geflohen sei, nach GEORGIEN zurückgekehrt und noch am Flughafen verhaftet worden. Am 22.11.2012 sei der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat mit seinem Wagen unterwegs gewesen als auf ihn geschossen worden sei. Drei Tage später habe er das Land erneut verlassen. Im Falle einer Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten.

3.2. Laut Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Artikel 21, Dublin II-Verordnung wurde das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers am 21.07.2005 in Deutschland negativ abgeschlossen. Der Erstbeschwerdeführer verließ Deutschland im römisch 40 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück.

3.3. Am 30.01.2013 vernahm das Bundesasylamt den Erstbeschwerdeführer niederschriftlich ein. Der Erstbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, an römisch 40 zu leiden, verheiratet und Vater zweier Kinder zu sein. Seine Ehefrau halte sich mit diesen in seinem Heimatland auf. Er sei in seinem Herkunftsland selbständig erwerbstätig gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit römisch 40 der Leibwächter des damaligen georgischen Premierministers gewesen zu sein. Im römisch 40 haben er und ein Arbeitskollege den damaligen Premierminister zu einer bestimmten Adresse gebracht, wo dieser ausgestiegen sei. Während der Erstbeschwerdeführer auf den damaligen Präsidenten gewartet habe, seien zwei Minibusse gekommen und der Erstbeschwerdeführer und sein Kollege seien festgenommen und in einem Bus festgehalten worden. Dem Erstbeschwerdeführer sei es jedoch gelungen sich zu befreien und aus dem fahrenden Bus zu springen. Tags darauf habe er erfahren, dass man den Premierminister tot aufgefunden habe. Nach diesem Vorfall habe er GEORGIEN verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. In GEORGIEN sei man davon ausgegangen, dass der damalige Premierminister zufällig durch eine Gasvergiftung ums Leben gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei deshalb der Meinung gewesen, dass sich die Lage in GEORGIEN beruhigt habe, weshalb er nach fünf Monaten - im römisch 40 - wieder nach GEORGIEN zurückgekehrt sei. Im römisch 40 sei in seiner Heimat allerdings auf den Erstbeschwerdeführer geschossen worden, als er im Auto auf dem Weg zu einem Treffen mit einem ehemaligen Kollegen gewesen sei. Nach dem Beschuss habe er sich drei Tage lang bei seinem Bruder versteckt gehalten und sei dann erneut aus GEORGIEN ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass der ehemalige Innenminister, der Tage zuvor nach Georgien zurückgekehrt sei, hinter diesen Vorfällen stecke, da der Erstbeschwerdeführer bezeugen könne, dass sich der ermordete Premierminister im Zeitpunkt seines Todes nicht freiwillig am Fundort seiner Leiche befunden habe.

3.4. Ebenfalls am 30.01.2013 langte beim Bundesasylamt ein Endbefund eines Labors vom 27.12.2012 betreffend den Erstbeschwerdeführer ein, aus dem hervorgeht, dass nach dem römisch 40 Screening-Ergebnisses eine römisch 40 -Bestimmung empfohlen werde, weil nur ein positives XXXX-Ergebnis die Diagnose einer römisch 40 sichere. Zudem wurde ein Terminformular betreffend eine Ultraschalluntersuchung für den römisch 40 (ohne Jahresangabe) eines Instituts für Bildgebende Diagnostik vorgelegt.

3.5. Mit Bescheid vom 01.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat GEORGIEN ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach GEORGIEN aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und dass ihm keine asylrelevante Verfolgung in GEORGIEN drohe. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach GEORGIEN bedeute für den Erstbeschwerdeführer weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK, noch bringe sie für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Erstbeschwerdeführer sei erwachsen, arbeitsfähig und verfüge in seinem Heimatland noch über Familienangehörige. Beim Erstbeschwerdeführer bestehe zwar der Verdacht einer römisch 40 , ihm stehen in GEORGIEN jedoch Behandlungsmöglichkeiten offen. Zudem seien aufgrund seines familiären Umfeldes in GEORGIEN Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Der Erstbeschwerdeführer gerate daher nicht in eine ausweglose Lage. Er verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

3.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts in vollem Umfang an. Gleichzeitig übermittelte er die im Verfahren bereits vorgelegten Urkunden erneut.

3.7. Am 25.02.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer die dokumentierte Patienten-aufklärung zur römisch 40 samt Ultraschallbildern und einem Klinischen Brief bzw. Konsiliarbefund vom 18.02.2013 sowie einen Befundbericht eines Instituts für Bildgebende Diagnostik vom 11.02.2013 ins Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer eine geringgradige römisch 40 ( römisch 40 ) aufweist. Bei bekannter Grunderkrankung sei dies derzeit kein sicherer Nachweis eines römisch 40 ( römisch 40 ). Das Bild einer partiellen römisch 40 links sei eine Normvariante.

4. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 29.10.2013 im Bundesgebiet geboren.

Am 31.10.2013 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie berief sich dabei auf die von ihr in ihrem Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe und beantragte, dem Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 denselben Schutz wie ihr zuzuerkennen. Der Erstbeschwerdeführer, der zum damaligen Zeitpunkt, die Vaterschaft zum Drittbeschwerdeführer noch nicht anerkannt hatte, unterschrieb den Antrag ebenfalls.

4.1. Mit Bescheid vom 20.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ASERBAIDSCHAN ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach ASERBAIDSCHAN aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass für den Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und ihm gegenwärtig auch keine asylrelevante Verfolgung drohe. Es liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung des Drittbeschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Da auch keiner seiner Familienangehörigen Asyl oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe, komme für den Drittbeschwerdeführer auch keine Zuerkennung im Rahmen des Familienverfahrens in Betracht. Eine Ausweisung greife nicht in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- und Privatleben ein, da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Mitglieder seiner Kernfamilie betreffe und der Drittbeschwerdeführer auch über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfüge.

4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Drittbeschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid in vollem Umfang an.

4.3. Am 05.12.2013 wurden die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers vom 14.11.2013 sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Erstbeschwerdeführer vom 14.11.2013 beim Bundesasylamt vorgelegt.

5. Am 18.04.2012 langte am Asylgerichtshof ein anonymes Schreiben ein, in dem die Zweitbeschwerdeführerin der Lüge bezichtigt wurde; demnach soll die Zweitbeschwerde-führerin nach wie vor über eine Familie in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügen.

6. Mit Dokumentenvorlage vom 29.03.2013, eingelangt am Asylgerichtshof am 03.04.2013, legte die Zweitbeschwerdeführerin die Deutschkursbestätigungen der Stufen 1-4 vor.

7. Mit Dokumentenvorlage vom 02.04.2013, am Asylgerichtshof eingelangt am 03.04.2013, legte der Erstbeschwerdeführer den Befundbericht der Abteilung römisch 40 eines Krankenhauses vom 14.03.2013 vor, demzufolge er an römisch 40 leidet.

8. Mit Schreiben vom 28.05.2013 legte der Erstbeschwerdeführer einen Befundbericht am Asylgerichtshof vor, demzufolge er an römisch 40 römisch 40 und geringgradiger römisch 40 ( römisch 40 ) in geringgradiger Entzündungsaktivität leidet.

9. Mit Dokumentenvorlage vom 05.12.2013 legte die Zweitbeschwerdeführerin am Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers samt Anerkennung der Vaterschaft durch den Erstbeschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 30.03.2013, bei der sie als Reinigungskraft tätig sei, ein Empfehlungsschreiben der " römisch 40 " vom 03.04.2013, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 08.04.2013, ein Empfehlungsschreiben vom Stadtrat römisch 40 vom 11.09.2013, ein ÖSD-Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2, Note: bestanden, vom 26.03.2013, eine Deutschkursbestätigung Stufe B1 vom 25.10.2013 sowie eine Teilnahme-bestätigung am Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas

römisch 40 vom 08.04.2013, vor.

10. Mit Beschluss vom 29.01.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerden des Erst- und Drittbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin den Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 03.08.2011, den Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 01.02.2013 sowie den Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 20.11.2013 verwies und die Angelegenheit jeweils gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurück.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Situation des Drittbeschwerdeführers auseinandergesetzt, den Antrag auf internationalen Schutz insbesondere hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht überprüft und sich auch nicht mit dem Familienleben und dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe.

11. Mit Urteil vom 20.08.2014, rechtskräftig seit 26.08.2014, verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , welche es unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachsah.

12. Am 21.04.2015 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt.

12.1. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, von seiner damaligen Ehefrau geschieden zu sein und legte diesbezüglich eine georgische Scheidungsurkunde vor. Seine Ex-Frau und seine aus dieser Ehe stammenden zwei Kinder seien nach wie vor in GEORGIEN. Er habe nur sehr selten Kontakt zu seinen Kindern in GEORGIEN. Er sei in GEORGIEN als Einzelunternehmer sowie als Fahrer des damaligen Premierministers tätig gewesen. Er halte seine bisherigen Angaben zum Reiseweg und seinen Ausreisegründen inhaltlich voll aufrecht und wolle keine weiteren Angaben dazu machen. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der er seit zwei Jahren zusammen sei, und mit ihr einen minderjährigen Sohn. Darüber hinaus verfüge er über keine Verwandten in Österreich. Er legte eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin über das erfolgte römisch 40 -Screening vom 09.04.2015, erneut die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft zum Drittbeschwerdeführer vom 14.11.2013 sowie einen Befund der römisch 40 eines Krankenhauses vom 03.03.2015 vor, demzufolge er an römisch 40 römisch 40 , leidet.

12.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, ihre bisherigen Angaben zum Reiseweg und ihren Ausreisegründen inhaltlich voll aufrecht zu erhalten und keine weiteren Angaben dazu machen zu wollen. In Österreich habe sie einen Lebensgefährten, mit dem sie seit zwei Jahren zusammen sei, und mit diesem einen Sohn. Es bestehe in Österreich zu niemandem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe niemanden in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Sie legte neuerlich die mit Dokumentenvorlagen vom 29.03.2013 und 05.12.2013 ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie einen Arbeitsvertrag mit römisch 40 vom 20.04.2015 und einen Befund der römisch 40 Abteilung eines Krankenhauses vom 20.04.2015 vor, demzufolge die Zweitbeschwerdeführerin an römisch 40 ( römisch 40 leidet (Diabetes mellitus, römisch 40 ohne Komplikationen).

12.3. Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Bezüglich des Drittbeschwerdeführers wurde ein Konvolut an Arztbriefen des Landeskranken-hauses römisch 40 vorgelegt, aus denen die Diagnosen römisch 40 rechts ( römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 rechts ( römisch 40 ), Frühinfektion römisch 40 ), römisch 40 , sus römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 des Neugeborenen ( römisch 40 ), römisch 40 rechts ( römisch 40 ), römisch 40 des Neugeborenen ( römisch 40 ), römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 links mit römisch 40 römisch 40 ( römisch 40 und römisch 40 ) hervorgehen.

13. Am 08.07.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend Aufenthaltsbestimmungen für Georgier, Staatsbürgerschaft, alleinerziehende Frauen und ethnische Armenier vom 06.07.2015 sowie am 23.07.2015 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu GEORGIEN betreffend Aufenthaltsbestimmungen für Russen und Staatsbürgerschaft vom 21.07.2015 ein.

Mit Stellungnahme vom 14.08.2015, eingelangt beim Bundesamt am 14.08.2015 bzw. 18.08.2015, brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sehr allgemein gehalten seien und sich nicht exakt auf die spezifischen Probleme der Beschwerdeführer beziehen. Zudem seien in den Anfragebeantwortungen einige Fehler enthalten. So sei für die Erteilung des Titels des vorübergehenden Wohnsitzes eine bestimmte Quote vorgesehen. Lediglich für Ausländer, die auf dem Territorium der Russischen Föderation in sowjetischen Zeiten geboren worden seien (und nicht nur einfach die sowjetische Staatsbürgerschaft gehabt haben) oder für Ausländer, die mit einem auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden russischen Staatsbürger verheiratet seien oder, die Elternteil eines Kindes mit Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seien, sei kein Quotenplatz erforderlich. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien nicht miteinander verheiratet, sondern leben in einer Lebensgemeinschaft. Der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich unehelich geboren worden und habe nach österreichischem Recht Anrecht auf die russische Staatsangehörigkeit. De facto sei er aber staatenlos, da er weder im russischen noch im georgischen Personenstandsregister aufscheine und damit über keine Anknüpfungspunkte, die die Annahme einer aktuellen ausländischen Staatsbürgerschaft belegen könnten, verfüge. Der Erstbeschwerdeführer müsste für den Fall, dass er sich in Russland niederlasse, auf einen Quotenplatz hoffen, weil er nicht mit einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet sei und sein Kind ebenfalls nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet seien, sei die Familie von den meisten Sozialleistungen der Russischen Föderation ausgenommen. Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer riskieren als illegal Aufhältige in der Russischen Föderation ständig die Abschiebung. Angesichts der aufgezeigten Rechtslage in der Russischen Föderation und Georgien erschwere bzw. bedrohe eine Abschiebung der Beschwerdeführer deren Recht auf Wahrung des Familienlebens erheblich, weswegen eine derartige Maßnahme nicht in Betracht komme.

Gleichzeitig übermittelten sie Ausdrucke georgischer und russischer Internetseiten.

14. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu den ihnen mit Parteiengehör vom 04.09.2015 übermittelten Länderfeststellungen. Die Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten und beziehen sich nicht exakt auf die spezifischen Probleme der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer "Misch-Partnerschaft" und der Möglichkeiten, sich legal in Russland und Georgien niederzulassen. Mit Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes der RUSSISCHEN FÖDERATION am 10. Jänner (ohne Jahresangabe) führe die Fristüberschreitung automatisch zur Ausweisung. Allen Ausländern, die ohne Registrierung mehr als 120 Tage in Russland verbracht haben, drohe ein dreijähriges, jenen mit einem unregistrierten Aufenthalt von mehr als 270 Tagen, ein fünfjähriges und jenen, die mehr als 360 Tage illegal in Russland verbracht haben, ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot.

Eine uneheliche Beziehung falle unter Artikel 8, EMRK, wenn sie tatsächlich vorhanden sei und eine gewisse Intensität aufweise (gemeinsamer Haushalt bzw. Unterhaltsleistungen). Im gegenständlichen Fall sei ein gemeinsames Leben in einem Haushalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes vorhanden. Das Recht auf Familienleben im Sinne der EMRK werde daher durch die Rechtslage in Russland bzw. Georgien insbesondere für den Fall unverheirateter Paare in unzulässiger Weise eingeschränkt. Zudem seien Ausländer in Russland wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt.

15. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit den im Spruch genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat GEORGIEN (Erstbeschwerdeführer) bzw. RUSSISCHE FÖDERATION (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach GEORGIEN (Erstbeschwerdeführer) bzw. in die RUSSISCHE FÖDERATION (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es räumte den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt römisch vier.).

15.1. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers aus, dass er seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Erstbeschwerdeführer sei im Zuges seines im Jahr 2005 in Deutschland geführten Asylverfahrens mit drei verschiedenen Aliasnamen in Erscheinung getreten. Da der Erstbeschwerdeführer schon bezüglich seiner persönlichen Angaben nicht die Wahrheit angegeben habe, ging das Bundesamt umso weniger davon aus, dass sein übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer nur vage Angaben zu seinem Studium getätigt und er habe - abgesehen von angeblichen Judokenntnissen - auch nicht erklären können, welche besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse ihn dazu befähigt haben sollen, tatsächlich als Leibwächter angestellt worden zu sein. Darüber hinaus sei das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht plausibel gewesen. So sei es unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Deutschland zunächst sieben Jahre lang unbehelligt in GEORGIEN habe leben können. Der Erstbeschwerdeführer habe das fluchtauslösende Ereignis, also die angeblich gegen sein Auto abgefeuerten Schüsse, widersprüchlich dargestellt. Das politische Umfeld in GEORGIEN habe sich seit der Ausreise des Erstbeschwerdeführers im Dezember 2012 verändert. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten politischen Akteure seien nicht mehr an der Macht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Beobachtungen des Erstbeschwerdeführers dazu führen könnten, in einem Mordprozess die Täter zu überführen, wenn er selbst nicht einmal den Mord beobachtet habe.

Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer der Leibwächter des ehemaligen Premierministers gewesen wäre, handle es sich dabei allenfalls um eine Verfolgung durch kriminelle dritte Personen, nicht aber um eine staatlich angedrohte oder gar geduldete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen.

Benachteiligungen aufgrund der Ethnie (sowohl in GEORGIEN, als auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION) oder der Religion habe der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können.

Dem Erstbeschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine (drohende) Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liege kein Hinweis auf einen Sachverhalt vor, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führe.

Da dem Erstbeschwerdeführer in GEORGIEN keine Verfolgung drohe, er dort noch Anknüpfungspunkte, wie seine Exfrau und seine Kinder, habe und er bis zu seiner Ausreise als Einzelunternehmer tätig gewesen sei, drohe dem Erstbeschwerdeführer keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige. römisch 40 könne auch in GEORGIEN behandelt werden, weshalb kein medizinisch begründetes Abschiebungshindernis vorliege.

Der Erstbeschwerdeführer verfüge über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Es sei jedoch berücksichtigt worden, dass sich in Österreich seine Lebensabschnittspartnerin und sein minderjähriger Sohn als Asylwerber aufhalten. Bezüglich des Privatlebens des Erstbeschwerdeführers sei berücksichtigt worden, dass er sich seit zumindest 12.12.2012 in Österreich aufhalte, nur geringe Deutschkenntnisse habe, weder Kurse noch Schulen oder sonstige berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltungen besuche und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei. Er sei nie einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei vom Bezirksgericht römisch 40 rechtkräftig verurteilt worden. Für die Rückkehrentscheidung sprechen die Aspekte des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesbringung (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz, Straffälligkeit). Da die Angehörigen des Erstbeschwerdeführers ebenfalls Asylwerber und daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben dar. In das Privatleben des Erstbeschwerdeführers werde nicht eingegriffen, weil eine besonders schützenswerte Integration des Erstbeschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliege.

15.2. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Fluchtgründe der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Es sei nicht glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin faktisch keine Wahrnehmungen zu ihrem Reiseweg nach Österreich habe. Das Bundesamt ging deshalb davon aus, dass sie bewusst ihren Reiseweg verschleiert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Vergewaltigung durch Skinheads im Jahre 1998 (somit ca. 13 Jahre vor ihrer Ausreise) weder im Zuge der Erstbefragung noch im Zuge von zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt erwähnt habe. Die Befürchtungen der Zweitbeschwerdeführerin vor eventuellen Übergriffen der Skinheads seien weder glaubhaft noch nachvollziehbar, zumal sie selber angegeben habe, dass der Übergriff vor vielen Jahren passiert sei und sie während ihrer Tätigkeit als Pflegerin bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme gehabt habe. Da die Zweitbeschwerdeführerin über viele Jahre in ihrer Heimatregion aufhältig gewesen sei, wäre es für Skinheads ein Leichtes gewesen, die Zweitbeschwerdeführerin ausfindig zu machen, sollte tatsächlich ein Interesse an der Zweitbeschwerdeführerin bestanden haben. Der Zweitbeschwerdeführerin sei es zudem möglich, sich durch Niederlassung an einem anderen Ort innerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION der Bedrohung durch Dritte - wie radikale Skinheads - zu entgehen.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin keiner Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund ihrer Rasse oder Religion ausgesetzt gewesen sei, sei glaubhaft, da sie in einem Waisenhaus aufgewachsen sei und trotz ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Armenier die Möglichkeit gehabt habe, die Grundschule zu besuchen.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier oder ihrer Beziehung zu einem georgischen Staatsangehörigen einer Diskriminierung oder Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt sein werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund ihres Sohnes, der kein russischer Staatsangehöriger sei, mit keinen Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen zu rechnen. Da es dem Erstbeschwerdeführer als georgischen Staatsangehörigen möglich sei, sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION dauerhaft niederzulassen, handle es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau. Zudem bestehe die Möglichkeit der Niederlassung der Zweitbeschwerdeführerin in GEORGIEN und es sei keine Benachteiligungen von Russen bei der Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen bekannt.

Da die russisch-orthodoxe Kirche die größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland darstelle, gehöre die Zweitbeschwerdeführerin keiner Minderheitenreligion an.

Der Zweitbeschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine (drohende) Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gebe es kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führe.

Da der Zweitbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Verfolgung drohe, sie dort noch über Anknüpfungspunkte, wie ihre ehemalige Erzieherin, verfüge und sie bis zu ihrer Ausreise als Pflegerin tätig gewesen sei und über eine staatliche Versicherung verfügt habe, seien weder eine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertige, noch Gründe, weshalb ein Neustart der Zweitbeschwerdeführerin in der RUSSISCHEN FÖDERATION unmöglich sei, ersichtlich. Diabetes könne auch in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelt werden, weshalb kein medizinisch begründetes Abschiebungshindernis vorliege.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Es sei jedoch berücksichtigt worden, dass sich in Österreich ihr Lebensabschnittspartner und ihr minderjähriger Sohn als Asylwerber aufhalten. Bezüglich des Privatlebens der Zweitbeschwerdeführerin sei berücksichtigt worden, dass sie sich seit zumindest 28.03.2011 in Österreich aufhalte, mittelmäßig Deutsch beherrsche, abgesehen von Deutschkursen weder Kurse noch Schulen oder sonstige berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltungen besuche und kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation sei. Sie habe sich keinen nennenswerten Freundschafts- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie habe am Projekt Nachbarschaftshilfe der Caritas römisch 40 teilgenommen, sei geringfügig bei den " römisch 40 " beschäftigt gewesen und gehe derzeit einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach, wobei sie weder eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt habe, noch diese Tätigkeit im aktuellen Versicherungsdatenauszug aufscheine. Für die Rückkehrentscheidung sprechen die Aspekte des öffentlichen Interesses an der Außerlandesbringung der Zweitbeschwerdeführerin (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz). Da die Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls Asylwerber und daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben dar. Auch in das Privatleben der Zweitbeschwerdeführerin werde nicht eingegriffen, weil eine besonders schützenswerte Integration der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliege.

15.3. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend den Drittbeschwerdeführer aus, dass für ihn keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden sei. Da keinem anderen seiner Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme für ihn eine Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.

Der Drittbeschwerdeführer befinde sich in Österreich in Begleitung seiner Eltern, die im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Eine sonstige Bindung an Österreich könne nicht erkannt werden. Da es nur zu einer Außerlandesbringung gemeinsam mit seiner Familie komme, stelle eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Drittbeschwerdeführers dar.

16. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat GEORGIEN bzw. die RUSSISCHE FÖDERATION zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie in eventu die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erlassene Rückkehrentscheidung aufheben und die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

16.1. Zum Erstbeschwerdeführer führte die Beschwerde aus, dass die Unmöglichkeit, umfangreiche Beweise vorzulegen, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden solle. Für den Fall der Rückkehr nach GEORGIEN sei das Leben des Erstbeschwerdeführers gefährdet, da bereits ein Anschlag durch hoch positionierte einflussreiche Personen auf ihn durchgeführt worden sei. Da es sich nicht um gewöhnliche Kriminelle handle, sei es nicht möglich Schutz seitens staatlicher Sicherheitsbehörden zu erwarten.

Zudem gehe das Bundesamt fälschlicherweise davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer problemlos einen Aufenthaltstitel in GEORGIEN erhalten würden. Das Zusammenleben der Beschwerdeführer sei jedoch nur in Österreich gewährleistet und im Falle der Ausreise stark gefährdet.

16.2. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin habe es das Bundesamt verabsäumt, die Lage der Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr richtig zu beurteilen: Sie gehöre einer Minderheit an und verfüge im Herkunftsstaat über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Die Zweitbeschwerdeführerin wäre (bis zu einer Familienzusammenführung mit dem Erstbeschwerdeführer - sofern diese überhaupt möglich sei -) alleinerziehend, was eine Eingliederung in die Gesellschaft erheblich erschwere. Ebenso sei die gute Integration der Zweitbeschwerdeführerin (fast fünfjähriger Aufenthalt in Österreich, Deutschkenntnisse und Integration in der Gesellschaft) bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht genügend berücksichtigt worden.

17. Am 05.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein, wonach dem Erstbeschwerdeführer nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung am 23.08.2016 ein österreichischer Führerschein für die Klassen römisch 40 und römisch 40 ausgestellt sowie der georgische Führerschein eingezogen und zum Akt genommen worden sei. Am 22.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des georgischen Führerscheins des Erstbeschwerdeführers sowie der Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.02.2015 ein, wonach dieser unverfälscht sei.

18. Am 05.07.2018 übermittelte der Erstbeschwerdeführer seine Zustimmungserklärung zur Einholung von Auskünften über sein in Deutschland geführtes Asylverfahren. Es wurde sodann eine Anfrage beim deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betreffend den Erstbeschwerdeführer gestellt. Mit Schreiben vom 04.10.2018 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass in der Sache trotz intensiver Suche kein Vorgang (mehr) zur angefragten Person des Erstbeschwerdeführers ermittelt werden konnte.

19. Aufgrund von Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2018 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesamtes am 17.07.2018 vier Anfragebeantwortungen (RUSSISCHE FÖDERATION -

Aufenthaltsbestimmungen für Georgier vom 16.07.2018; GEORGIEN -

Aufenthaltsbestimmungen für Russen vom 16.07.2018; ARMENIEN - Aufenthalts- und Einreisebestimmung für Russen vom 17.07.2018; RUSSISCHE FÖDERATION - Diskriminierung von Alleinerzieherinnen und Armeniern vom 16.07.2018) sowie die Originalberichte der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 06.07.2018 und 10.06.2015 sowie eine Anfragebeantwortung zur RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend die Lage von Alleinerzieherinnen vom 31.10.2017. Die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Internat für Waisenkinder in römisch 40 , Gebiet römisch 40 , langte 23.07.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.

20. Mit Schreiben vom 18.07.2018, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2018, teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sie am 25.06.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe.

21. Am 31.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben seines Unterkunftgebers vom 16.07.2018 sowie ein Empfehlungsschreiben der Frau des Taufpaten des Drittbeschwerdeführers vom 13.11.2016, zwei Teilnahmebestätigungen "Deutsch als Fremdsprache und Werte- und Orientierungswissen A1" bezüglich des Moduls 2 vom 23.05.2018 und des Moduls 3 vom 28.06.2018 sowie ein ÖSD-Zeritfikat A1, Note: gut bestanden, vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte das ausgefüllte Formular "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" und einen (Arbeits-) Vorvertrag mit der römisch 40 vom 28.07.2018 vor. Für den Drittbeschwerdeführer wurde ein Zertifikat " römisch 40 " sowie das ausgefüllte Formular "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vorgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer machte in der Verhandlung folgende Angaben:

"R: Haben Sie bislang die Wahrheit angegeben oder gibt es etwas, das Sie richtigstellen wollen?

BF: Ich habe nur die Wahrheit gesagt, was meine Sache anbelangt. Vor zwei Wochen habe ich ein Schreiben bekommen. Es ging darum, ob ich einverstanden bin, dass man aus DEUTSCHLAND meinen Akt anfordert. Ich war damit einverstanden. Ich möchte etwas betonen. In DEUTSCHLAND habe ich das gleiche gesagt wie hier in Bezug auf meine Probleme. Aber ich habe dort meinen Vor- und Nachnamen verheimlicht, weil ich Angst hatte und kein vertrauen hatte. Das ist die einzige fehlende Übereinstimmung. Als ich hier in römisch 40 das erste Mal einvernommen wurde, habe ich auch gesagt, dass ich in DEUTSCHLAND eine andere Identität angegeben habe.

R: Aber Ihre in Österreich angegeben Informationen und Daten stimmen alle?

BF: Ja.

R: Gibt es Beweismittel, die Sie vorlegen wollen und bisher nicht vorgelegt haben?

BF: Nein, nur die Sprachkurszertifikate und ein Empfehlungsschreiben.

[...]

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung (Oktober 2015) etwas an Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich geändert?

BF: Eigentlich nicht. Nein.

R: Und betreffend Ihres Sohnes?

BF: Nein, er besucht einen Kindergarten. Er spricht jetzt mehr. Er spricht in drei Sprachen. Georgisch, Russisch und Deutsch. Und er singt auf Ungarisch im Kindergarten.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Sohn?

BF: Keine. Er wurde in Österreich geboren, in römisch 40 .

R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch im Herkunftsstaat?

BF: Eine Tochter und ein Sohn. Und mein Bruder und meine Schwester.

R: Wo und wovon leben diese und wie halten Sie mit Ihnen Kontakt?

BF: Sie leben in der Stadt römisch 40 . Mein Sohn studiert an der Universität. Mein Bruder arbeitet. Meine Schwester ist verheiratet und arbeitet ebenfalls in der Stadt. Wir haben nur über Internet Kontakt miteinander.

R: Hat sich seit 2015 etwas an den Lebensumständen dieser Verwandten geändert?

BF: Es hat Telefonanrufe gegeben. Man hat versucht zu erfahren, wo ich mich befinde. Man hat meinen Sohn nach meinem Aufenthalt gefragt. Sonst gibt es nichts Wichtiges.

R: Wer hat angerufen und wer hat Ihren Sohn gefragt?

BF: Das ist ja das Problem. Das war ein anonymer Anrufer. Wenn gefragt wird "Wer spricht?", dann ist das Gespräch zu Ende. Aber das beunruhigt mich, weil man sich für mich interessiert. Die Leute interessieren sich zwar für mich, wollen aber nicht bekanntgeben, wer sie sind. Das ist zwar nicht systematisch oder regelmäßig, aber mein Sohn wird angerufen. Man versucht es einfach.

R: Wann war der erste Anruf und wann war der letzte?

BF: Daten kann ich keine nennen, aber das kommt immer wieder vor. Vielleicht kommt das Morgen oder Übermorgen wieder. Ich kann das nicht sagen.

R: In welchen Zeitabständen sind diese Anrufe?

BF: Ich kann meinen Sohn genau dazu befragen. Das kommt ca. alle drei Monate vor.

R: Seit wann kommt das ca. alle drei Monate vor?

BF: Seit 2016.

R: Und bis 2016 war nichts?

BF: Zumindest hat sich damals niemand an meine Verwandten gewandt.

R: Beschreiben Sie mir, wie Sie von dem ersten anonymen Anruf erfahren haben?

BF: Von meinem Sohn, dass er angerufen wird und er befragt wird. Und wenn er fragt "Wer seid ihr?", dann antwortet man ihm nicht und das Gespräch ist zu Ende. Es werden keine Drohungen ausgesprochen, danach habe ich extra gefragt. Ich habe auch meinen Sohn nicht gesagt, wo ich mich genau befinde. Man weiß zwar, dass ich mich in Österreich befinde, aber die Adresse kennt man nicht. Mein Sohn fragt auch gar nicht nach meiner Adresse.

R: Beschreiben Sie mir das Gespräch betreffend [das] erste[...] Telefonat genau?

BF: Er hat mir erzählt, dass unbekannte Leute angerufen haben und sich dafür interessieren, wo ich bin. Er hat gesagt, dass er gefragt hat "Wer fragt?". Daraufhin war das Gespräch zu Ende.

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas an Ihrem Gesundheitszustand geändert?

BF: Ich hatte römisch 40 Hier in Österreich hatte ich deswegen zwei Mal eine Therapie. Die erste Therapie fand statt, als sich die erste Instanz mit meiner Sache auseinandergesetzt hat. Dann hatte ich wieder eine Therapie. Die zweite Therapie war 2016 zu Ende. Seitdem werde ich regelmäßig untersucht. In den nächsten Tagen bekomme ich ein Schreiben von meinem Arzt, wie die aktuelle Situation aussieht.

R: Stehen Sie aktuell in Behandlung? Brauchen Sie Medikamente oder Therapien?

BF: Nein, jetzt nicht. Wissen Sie, ich warte ab, was der Arzt schreiben wird. Ich trau mich jetzt nicht mehr zu sagen, weil ich nach der ersten Therapie bereits gedacht habe, dass das Problem zu Ende ist. Eineinhalb Jahre später hat sich herausgestellt, dass ich wieder eine Therapie brauche.

R: Hat sich der Gesundheitszustand Ihres Sohnes geändert? Ist er in Behandlung, braucht er Medikamente oder Therapien?

BF: Nein. Gott sei Dank nicht.

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas betreffend Ihr übriges Vorbringen geändert?

BF: Nein, eigentlich nicht.

R: Schildern Sie, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten!

BF: Ich habe in einer Garage des georgischen Premierministers gearbeitet. Wir waren sozusagen das Personal in Bezug auf die Garage. Wie soll ich das sagen, das war Departement. Dabei handelt es sich um die persönliche Überwachung. 2015 habe ich mit einem Kollegen zusammen in der Garage gearbeitet. Der Premierminister hat um ein Auto ersucht, dass ein Auto zu ihm kommt. Der Premierminister ist in das Auto meines Kollegen eingestiegen. Man hat uns die Adresse gegeben. Das war um ca. 11 Uhr am Abend. Wir haben ihn an diese Adresse gebracht. Dort gibt es ein Dorf, dieses Dorf befindet sich außerhalb der Stadt römisch 40 . Dieses Dorf heißt römisch 40 . Der Premierminister hieß mit dem Vornamen römisch 40 , Nachname römisch 40 . Wir haben ihn dorthin gebracht. Wir haben ihn an diese Adresse gebracht. Er ist ausgestiegen und hat uns gebeten, auf ihn zu warten. An dieser Adresse befand sich ein privates Haus und er ging in dieses hinein. Nach ca. einer halben Stunde kamen zwei Kleinbusse an diese Adresse, wir haben noch immer dort gewartet. Aus dieses Bussen sind Spezialeinheiten ausgestiegen und auch der Leiter der Bewachung von römisch 40 . Man hat uns gesagt, dass wir in den Bus einsteigen sollen. In diesem Bus gab es keine Fenster. Die hintere Tür wurde geöffnet. Wir wurden dort bewacht und saßen dort noch ca. eine halbe Stunde. Ich habe gesehen, dass aus dem Haus, wo sich Herr römisch 40 befand...Ich habe dann einen menschlichen Körper, eingewickelt in einem Teppich gesehen. Ich konnte das damals überhaupt nicht begreifen. Das war so völlig unerwartet, ich konnte das nicht verknüpfen. In diesen 30 Minuten hat man auch Lärm gehört, wir haben eine Bewegung wahrgenommen. Aber ich kann auch, dass, was ich gehört habe, nicht wirklich zuordnen. Ich weiß aber, dass ich keine Schüsse gehört habe. Der Teppich mit dem Menschen darin wurde in einen anderen Bus gebracht. Die Leute von den Spezialeinheiten sind dann wieder in unseren Bus gekommen. Das waren fünf oder sechs Personen. Sie haben geschrien "Schnell, schnell!". Wir fuhren dann in Richtung römisch 40 . Unterwegs war es so, dass man mich nicht festgehalten hat. Deswegen konnte ich die Türe aufmachen und aus dem Auto springen. Als ich gesprungen bin, befand ich mich an der römisch 40 . Die Straße heißt deswegen so (D: römisch 40 ), weil sich dort ein großer Fluss befindet. Ich bin auf den Gehsteig hinuntergesprungen. Der Bus hat dann gebremst. Ich bin in den Fluss gesprungen. Der Fluss heißt römisch 40 , das ist der römisch 40 Fluss im römisch 40 . Ich hatte nicht das Gefühl, dass mich jemand verfolgt. Aber ich muss dazu sagen, dass das sehr schnell vor sich ging. Das war mittlerweile in der Nacht. Dann bin ich zu einem Freund von mir. Das war in einer anderen Region Georgiens, römisch 40 . Diese Region befindet sich an der römisch 40 Grenze. Das ist ein Freund, den ich schon sehr lange kenne. Wenn es möglich ist, möchte ich seinen Namen nicht nennen. Ich war ca. drei oder vier Tage, wenn ich mich nicht irre, bei ihm. Das Wichtigste war dann aber das, was am nächsten Tag passiert ist. An diesem Tag habe ich eine Information, von einem offiziellen Fernsehsender bekommen. Das war am römisch 40 . An dem Tag hat das georgische Fernsehen eine schmerzhafte Nachricht übermittelt. "Gestern ist der georgische Premierminister, römisch 40 , ums Leben gekommen." Man hat gesagt, an welcher Adresse das angeblich stattgefunden hat. Das war die Straße römisch 40 , an dieser Straße, ich glaube das war ungefähr die Nr. römisch 40 . Man hat gemeint, dass er mit einem Parlamentsabgeordneten namens römisch 40 ums Leben gekommen ist. Man hat gemeint, dass bereits das erste Ergebnis einer Expertise vorliegt. Laut dieser Expertise ist er aufgrund einer Gasvergiftung ums Leben gekommen. Das hat meine Befürchtungen noch bestätigt. Es war alles so merkwürdig, dass ich dort festgehalten wurde, dass man jemanden in einem Teppich herausgebracht hat. Wissen Sie, was das Interessante dabei war? Ich habe römisch 40 wo anders hingebracht, an eine andere Adresse namens römisch 40 , das ist ganz wo anders. Er wurde aber angeblich an einer anderen Adresse mit einer anderen Person gefunden. Aufgrund dieser Situation war ich ein unfreiwilliger Zeuge. Ich wusste ja, dass er sich nicht an der Straße römisch 40 befand, sondern im Dorf römisch 40 , das ist ein sehr elitäres Dorf, dort wohnen reiche Leute. Ich habe heute erzählt, dass man uns aufgefordert hat, aus dem Auto auszusteigen und in den Bus zu steigen. Dort habe ich den Hauptchef der Bewachung von römisch 40 gesehen. Er hieß römisch 40 . Das war der Leiter der Bewachung des Premierministers. Ihm waren die Personen untergeordnet, die für seine persönliche Sicherheit verantwortlich waren. Er war auch mein persönlicher Chef, weil ihm die Garage, in der ich gearbeitet habe, untergeordnet war. Ich war also drei bis vier Tage bei meinem Freund in römisch 40 . Es war mir klar, dass es nicht so ist, wie man behauptet. Später hat sich das bestätigt. Die Familie von römisch 40 kämpft bis heute, weil sie die Wahrheit erfahren wollen. Er hat einen Bruder, er versucht die Wahrheit zu erfahren, es ist ihm bis jetzt nicht gelungen. Obwohl sogar Gutachten vom FBI vorliegen. Auch von Scottland Yard. Aber trotzdem tappt man bis jetzt im Dunkeln. Im Fernsehen treten Beamte auf, sie sagen, dass sie nicht glauben, dass es eine Gasvergiftung war. Wenn es aber keine Gasvergiftung war, sollte man klären, wer ihn umgebracht hat. Aber niemand interessiert sich dafür, das ist meine Meinung. Es gibt noch eine andere Version, dass man ihn mit einem Aschenbecher einen Schlag auf den Kopf versetzt hat. Dazu gibt es im Akt ein Foto. Aber belassen wir das jetzt. Jedenfalls war ich drei bis vier Tage bei ihm. Diese Region, wo mein Freund gelebt hat, ist mit Nüssen bekannt. Die einzige Einkommensquelle für die Leute dort ist der Nusshandel. Diese werden in die römisch 40 exportiert. Er hat für mich einen kleinen LKW organisiert, nicht das Sie glauben, dass das ein großer LKW war. Man hat mich zwischen den Säcken mit Nüssen versteckt, so gelang ich in römisch 40 . Ich bin dann mit dem Bus nach römisch 40 gefahren. Ich war dort nicht lange, vielleicht drei oder vier Tage in einem Hotel, römisch 40 . Dort arbeitet eine Georgierin. Sie hat mir geholfen. Mit ihrer Hilfe habe ich einen LKW-Fahrer kontaktiert. Ich habe ihm Geld bezahlt. Er hat mich nach DEUTSCHLAND gebracht. Ich musste diesen Weg praktisch zwei Mal passieren. Einmal, als ich nach DEUTSCHLAND geflüchtet bin, als das passiert ist und das zweite Mal 2012, als ich hierherkam. Ich habe in DEUTSCHLAND gelebt und dort um Asyl angesucht. Ich habe das System noch nicht gekannt. Ich war sehr eingeschüchtert. Ich habe mich auch mit dem System überhaupt nicht ausgekannt. Deswegen hatte ich zu niemanden vertrauen. Ich weiß, dass das eine schiefe Optik hat. Einerseits habe ich um Asyl angesucht und andererseits habe ich selbst nicht die Wahrheit gesagt, ich war aber nicht bereit, mich vollständig zu öffnen. Deswegen habe ich einen anderen Vor- und Familiennamen gesagt. Ich war dort ca. fünf Monate lang, plus minus zwei Wochen. Dann habe ich um die Einstellung des Verfahrens angesucht und bin nach Georgien zurückgekehrt. Ich bin von römisch 40 nach römisch 40 und von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Damals habe ich schon meine richtige Identität preisgegeben. Ich bin zurückgekehrt, weil es keine Ergebnisse in diesen fünf Monaten gegeben hat und auch keine Drohungen. Ich dachte, dass das vielleicht alles zu Ende ist und mich das nicht mehr betreffen wird. Man kann nicht sagen, dass ich ein aktives Leben in Georgien geführt habe. Ich bin auch extra umgesiedelt von der Stadt römisch 40 weg, wo ich geboren worden bin. Ich war dann selbstständig und hatte dann sozusagen ein kleines Business, weil ich Geld verdienen wollte um die Familie zu ernähren. So habe ich bis ins Jahr 2012 gelebt, 2012 war das Jahr, wo in meinem Leben alles kaputtgegangen ist. 2012 habe ich mich von meiner Exfrau scheiden lassen. Ende des Jahres im römisch 40 , hat mich mein Mitarbeiter von der Garage angerufen, er wollte sich mit mir treffen. Wir haben vereinbart, dass wir uns in der Stadt römisch 40 treffen. Die Landschaft in der Stadt ist nicht der Landschaft hierähnlich, das ist eher so wie in Österreich (in den Alpen), dort gibt es viele Berge und Wälder. Wir haben ein Treffen außerhalb der Stadt römisch 40 ausgemacht, diese Stelle heißt römisch 40 , das ist außerhalb im Wald. Als ich zu diesem treffen gefahren bin und als ich praktisch fast dort war, da war nur noch eine Kurve dazwischen. Hatte ich im Auto einen Schuss gehört. Ich habe das Auto gelenkt und ich höre auf einmal Lärm, Bamm Bamm Bamm. Das waren die Schüsse, die die Türe und das Dach getroffen haben. Diese Schüsse waren auf mich gerichtet. Meine Aktion war die, dass ich statt zu bremsen, auf das Gas gestiegen bin. Dann hat alles wieder begonnen. Ich bin dann nach Hause gefahren und in mir ist alles hochgekommen. Ich habe nämlich gedacht, dass das andere Problem zu Ende war, aber es stellte sich heraus, dass dem nicht so war. Ich bin beim Haus stehengeblieben. Ich konnte dann nicht mehr unter den Nusssäcken flüchten. Ich bin mit meinem Pass weggefahren. Alles andere war ziemlich gleich, ich fuhr wieder nach römisch 40 . Dort habe ich ebenfalls einen Fahrer gefunden, er hieß römisch 40 . Es war ein roter LKW, nicht ROT, sondern DUNKELROT. Ich habe dem Mann 2000 Dollar bezahlt und er brachte mich nach römisch 40 , das war am römisch 40 . Am gleichen Tag, habe ich in römisch 40 um Asyl angesucht. Seitdem bin ich hier.

R: Was würde passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Man wird mich umbringen. Das ist jetzt mit einem Wort gesagt. Wissen Sie, das politische Leben in Georgien gilt als stabil, aber so ein Mord kann Spekulationen hervorrufen. Ich bin der einzige Zeuge, ich weiß, das römisch 40 an einer anderen Adresse ums Leben kam. Das ich noch am Leben bin, das passt niemanden. Wenn jemand sich dort ein normales politisches Leben wünscht, dann ist meine Person mit diesem Leben nicht in Übereinstimmung zu bringen. Man wird mich jedenfalls umbringen, das ist klar.

R: Wer konkret sollte Sie umbringen und warum konkret?

BF: Da gibt es Millionen von Varianten. Da gibt es die offizielle Seite, die Regierung, z.B. römisch 40 . Unter ihm wurden tausende Personen umgebracht. Der Innenminister ist im Fernsehen aufgetreten und hat gelogen. Für diese Leute sollte ich schon längst tot sein. Das ich am Leben bin, das ist für sie untragbar. Das ist eine Sache. Es gibt auch noch andere Leute, die wollen römisch 40 entmachten. Ich werde das bildhaft schildern, wenn ich z.B. eine Regierung stürzen will, dann versuche ich diese zu kompromittieren. Ich eigne mich sehr gut dazu diese Regierung zu kompromittieren. Ich meine damit, die Angelegenheit von römisch 40 . Mit dieser Sache kann man jede Regierung stürzen. Ich weiß auch nicht, weswegen er sterben musste. Zugunsten von wem das war und für wem. Ich weiß nicht, mit wem er sich angelegt hat. Ich kenne diese Leute nicht. Wenn jemand von den Leuten den Wunsch äußert, Präsident in Georgien zu werden... das macht man auch mit der Opposition. Man versucht einfach die Opposition zu kompromittieren. Meine einzige Chance für mich wäre, dass man diese Sache von Anfang bis Ende überprüft, die Schuldigen findet und diese zu Verantwortung zieht. Damit diese Sache an Aktualität verliert. Ansonsten ist die Tatsache, dass ich am Leben bin, für niemanden recht. Ich weiß nicht, welche Leute vielleicht schon morgen, mit dieser Sache zu spekulieren beginnen. Ich dachte, dass alles vorbei ist und deswegen bin ich aus Deutschland zurückgekehrt. Aber es stellte sich heraus, dass es nicht so ist. Damals im römisch 40 oder römisch 40 gab es folgenden Vorfall, es gibt einen Minister für die internen Truppen. Er war auch Minister für Inneres. Er ist nach Georgien zurückgekehrt aus römisch 40 . Er war dort auf der Flucht und hat dort um Asyl angesucht. Er ist zurückgekehrt und wollte an die Macht kommen. Er wollte gegen die damalige Regierung auftreten. Die Angelegenheit von der Ermordung von römisch 40 wäre ideal, weil das die Regierung vollkommen kompromittieren würde. Ich kann nicht alle Gefahren aufzählen. Ich kann nicht sagen, welche Seiten meine Liquidierung wünschen. Ich kann nämlich etwas ganz Wichtiges bestätigen. Ich weiß, das römisch 40 auf keinen Fall aufgrund einer Gasvergiftung an der römisch 40 gestorben ist. Weil er dort nicht war. Ich möchte Ihnen eine Frage stellen, wenn ich das darf. Wer braucht mich? Ich weiß ja nicht, wer morgen die Macht dort ergreifen will. Manche wollen die Aufdeckung, manche nicht.

R: Was würde passieren, wenn Sie in GEORGIEN nicht mehr nach römisch 40 , sondern anderswohin ziehen würden?

BF: Georgien ist wie Österreich ein kleines Land. Dort gibt es nicht die Möglichkeit, dass man in eine andere Stadt fährt und dort unerkannt bleibt. Dort leben nur vier Millionen Menschen. Es ist sehr einfach dort die Kontrolle zu halten und jemanden zu finden.

R: Warum sind Sie dann nach Ihrer Rückkehr aus DEUTSCHLAND umgezogen, wenn das nichts bringt?

BF: Geholfen hat das nichts, aber ich wollte keinen Kontakt mehr mit den Leuten, mit denen ich früher zu tun hatte. Ich meinte, dass es besser ist, ein neues Leben mit fremden Menschen zu beginnen.

R: Warum treffen Sie sich dann 2012 mit Ihrem Exkollegen?

BF: Ich habe mich nicht mit ihm getroffen, aber ich war einverstanden, mich mit ihm zu treffen. Ich bin sicher, dass wenn ich die 50 Meter noch weitergefahren wäre, ich gar nicht von diesem Kollegen erwartet wäre, man hätte mich dort erschossen.

R: Warum waren Sie bereit, sich mit Ihrem Exkollegen zu treffen, wenn Sie keine Kontakte mit Ihrem alten Leben wollten?

BF: Ich war zwar einverstanden. Wollte das aber nicht wirklich. Ich habe nicht danach gesucht. Abgesehen davon war das auch ein Mitarbeiter wie ich, er war kein Chef oder so.

R: Wie konnte er Sie erreichen und kontaktieren?

BF: Per Telefon.

R: Aber wie genau?

BF: Ich weiß nicht, wie er meine Telefonnummer in Erfahrung gebracht hat, es steht nicht im Telefonbuch.

R: Haben Sie ihn das denn nicht gefragt?

BF: Ich stimme Ihnen zwar zu, aber ich habe ihn nicht gefragt. Ich hätte ihn aber jedenfalls gefragt, wenn ich ihn getroffen hätte.

R: Wie lange wollten Sie sich treffen?

BF: Dort gibt es nichts, wo man einen Kaffee trinken könnte. Dort gibt es nur Wald.

R: Ist es nicht ungewöhnlich, sich mit jemanden, den man sieben Jahre nicht gesehen hat, im Wald zu treffen?

BF: Ich hatte ein gewisses Interesse an dieser Lokalität. Er hat mit mir in der alten Arbeit gearbeitet. Hat mich um ein Treffen gebeten und hat dann einen Treffpunkt vorgeschlagen, wo es niemanden anderen gab. Ich habe nicht geglaubt, dass es sich um ein langes Gespräch handeln würde. Ich hatte ihn vertraut und habe ihn gekannt und mich einverstanden erklärt.

R: Wann haben Sie gedacht, wann Sie von dem Treffen zurückkehren würden?

BF: Ich dachte, dass er mir Informationen über mich geben wird.

Frage wird wiederholt.

BF: Nach dem Gespräch wäre ich nach Hause gefahren. Ich dachte ich treffe mich und fahre dann wieder.

Frage wird wiederholt, man teilt einer Familie ja mit, wann man wieder zu Hause sein wird.

BF: Ich war damals schon geschieden. Ich verstehe nicht, was Sie meinen. Das war ja keine große Entfernung. Ich wollte nur hinfahren und wieder zurück. Das waren zwei, maximal drei Kilometer, ich habe nicht darüber nachgedacht, wann ich zurückkomme. Ich wollte nur mit ihm sprechen.

R: Beschreiben Sie mir genau, wo Ihr Auto getroffen wurde?

BF: Man hat nicht mein Auto beschossen, sondern man hat auf mich geschossen. Es ging nicht darum, dass man mich einschüchtern wollte, sondern das man mich umbringen wollte.

Frage wird wiederholt.

Der BF wird aufgefordert, sein Auto zu zeichnen und zeichnet drei Schüsse auf den Rahmen und das Seitenfenster der Fahrertür, vorne und oben. Und gibt an, dass er nicht angeben kann welcher Schuss zuerst kam. Man habe Ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dass er einmal angegeben habe, es sei auf ihn geschossen worden, einmal, es sei aufs Auto geschlossen worden. Er sehe dabei keinen Widerspruch. Weil man auf ihn geschossen habe, indem man auf das Auto geschossen habe.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass der Rahmen rund um das Seitenfenster getroffen wurde?

BF: Ja genau, von meiner Seite her.

R: Vor dem BFA gaben Sie an, dass die Windschutzschreibe und das Dach getroffen wurden?

BF: Ich sitze jetzt am Steuer, das ist das Dach (BF zeigt über sich). Es vielen die Schüsse und dann Bamm Bamm Bamm...Bamm Bamm Bamm. Der Killer hat auf mich geschossen, ich kann nicht sagen, von wo genau.

R: Das heißt, Ihr Auto war danach noch fahrtauglich?

BF: Ja.

R: Wie haben Sie reagiert, als geschossen wurde?

BF: Die erste Reaktion war Gas zu geben und sofort zu verschwinden.

R: Verreißt man da nicht automatisch das Lenkrad nach rechts, wenn von links geschossen wird?

BF: Ich fahre ein Auto von Kindheit an. Auch wenn das Auto von 500 Kugeln getroffen wäre, beherrsche ich das Auto so gut, dass ich von dort wegfahren konnte.

R: Wohin sind Sie jetzt konkret gefahren?

BF: Dieses römisch 40 befindet sich etwas höher. Ich bin zuerst hinaufgefahren und dort oben kam es zur Schießerei. Dort fuhr ich hinunter und auf Umwegen durch andere Dörfer fuhr ich zurück nach römisch 40 . Wenn es dort zu einem friedlichen Gespräch gekommen wäre, was ich angenommen habe, wäre ich den gleichen Weg gefahren.

R: Wohin sind Sie genau gefahren?

BF: Der erste Halt, denn ich gemacht habe, war bei meinem Haus.

R: Sie haben vorher gesagt, Sie sind aus römisch 40 weggezogen und jetzt sind Sie nach Hause nach römisch 40 gefahren?

BF: Mein Haus war trotzdem dort.

R: Beschreiben Sie, was Sie gemacht haben, als Sie zu Ihrem Haus gefahren sind?

BF: Ich habe schnell eine kleine Tasche gepackt. Dokumente, meinen Reisepass und dann bin ich weggefahren. Ich bin von römisch 40 in eine andere Stadt gefahren, sie befindet sich römisch 40 von dort entfernt, die Stadt heißt römisch 40 .

R: Das kommt mir seltsam vor, wenn mein Auto angeschossen werden würde, würde ich aussteigen und nachsehen, wo das Auto getroffen wurde!

BF: Das habe ich auch gemacht. Ich habe das gesehen, als ich das Auto im Hof geparkt habe. Ich habe mir das zuerst angesehen. Ich beschäftigte mich damals nicht mit der Frage, ob sich die Kugel im Rahmen des Autos oder am Dach befände. Mir war klar, dass diese Kugel irgendwo in meinem Körper stecken sollte.

R: Wie sind Sie dann in die Stadt römisch 40 gekommen?

BF: Mit einem Taxi.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich habe auf einen Bus nach römisch 40 gewartet. Es gibt jede Stunde eine n Bus zwischen römisch 40 und römisch 40 . Dieser Bus hält in römisch 40 . Ich stieg ein und bin weggefahren.

R: Wohnt noch jemand in Ihrem Haus in römisch 40 ?

BF: Das Haus ist zugesperrt. Meine Exfrau und meine Kinder leben in der Stadt römisch 40 .

R: Sind Sie mit dem Bus von römisch 40 nach römisch 40 durchgefahren?

BF: Ja, ich musste nur noch den Zoll bei römisch 40 überqueren.

R: Sie haben nämlich vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise bei Ihrem Bruder aufgehalten haben, davon war heute nicht die Rede?

BF: Vom 22. BIS ZUM 25. War ich bei meinem Bruder, weil ich ohne Geld nirgends wegfahren konnte.

R: Wo wohnt Ihr Bruder?

BF: In römisch 40 .

R: In der Einvernahme am 21. JÄNNER 2013 haben Sie angegeben, dass es noch einen Bruder gibt, wo wohnt dieser?

BF: Nein, ich habe nur einen Bruder und eine Schwester.

R: Ihre Halbschwester römisch 40 war 2012 bei der Erstbefragung römisch 40 Jahre alt - und bei der Einvernahme am 21.04.2015 immer noch. Wie alt ist Sie wirklich?

BF: Vielleicht war das ein Fehler, vielleicht habe ich das so gesagt. Sie lebt in römisch 40 . Sie hat zwei Töchter. Jetzt hat sie schon eine dritte Tochter. Für mich ist das nicht so einfach hier zu sitzen. Es kommen viele Emotionen. Ich kann das jetzt nicht wirklich erklären.

R: Wurden Sie vom römisch 40 bis nach römisch 40 verfolgt?

BF: Nein. Ich bin ja vom römisch 40 bis nach Hause über Umwege gefahren.

R: Wenn ich Sie suchen würde, würde ich zuerst bei Ihnen zu Hause nachschauen, ob Sie da sind!

BF: Deswegen sitzen Sie hier und sind Richterin und kein Killer.

R: Gab es Probleme bei der Ausreise beim Zoll?

BF: Nein.

R: In der Einvernahme am 30.01.2013 gaben Sie an, dass Ihre Mutter in römisch 40 lebt. Warum wohnten Sie dann 2012 in römisch 40 im Hotel römisch 40 und nicht bei Ihrer Mutter?

BF: Meine Mutter hat dort gelebt. Sie hat die römisch 40 Staatsbürgerschaft. Sie hat dort ca. 25 Jahre gelebt. Jetzt ist sie in römisch 40 in römisch 40 . Sie kämpft um ihr Leben, sie hatte römisch 40 . Sie ist in einem sehr schlechten Zustand. Ich bin damals nicht zu ihr gekommen. Wissen Sie, die römisch 40 Familien sind schon anders. Sie hat damals mit ihrem römisch 40 Mann dort gelebt und dort lebten auch seine Verwandten. (BF betrübt)

R: Seit wann lebt Ihre Mutter nicht mehr in römisch 40 ?

BF: Als ich in Österreich war, ist sie von römisch 40 nach Georgien zurückgekehrt. Sie hat ca. ein Jahr in Georgien gelebt und ist dann nach römisch 40 gefahren, sie hat dort gearbeitet. ANFANG 2018, im FEBRUAR, hat sie römisch 40 erlitten.

R: Wo ist Ihr Reisepass?

BF: In der römisch 40 , habe ich weggeschmissen. Als ich die Vereinbarung mit dem Fahrer getroffen habe, habe ich den Pass rausgeworfen.

R: Warum?

BF: Weil ich Angst vor meinem eigenen Namen hatte.

R: Zuerst fahren sie extra nach Hause, um Ihre Dokumente zu holen und dann werfen Sie sie weg, weil Sie Angst vor Ihrem Namen haben?

BF: Ich habe ja die georgisch- römisch 40 Grenze legal überquert, dazu brauchte ich die Dokumente. Meine Einreise nach Österreich war illegal, darum habe ich meine Dokumente weggeworfen.

R: Welche anderen Dokumente, außer dem Reisepass, haben Sie noch weggeworfen?

BF: Auslandspass und meinen Ausweis.

R: Welchen Ausweis?

BF: Das ist so wie [...], ein Ausweis.

R: Mit welchen Dokumenten sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Keine Dokumente. Da ging es um die Familienzusammenführung mit meiner Gattin. Da habe ich meine Scheidungsurkunden vorgelegt. Dieses Dokument wurde mir aus Georgien geschickt. Meine Exfrau hat mir diese geschickt. Das ist ein Dokument, das bestätigt, dass ich mich scheiden lassen habe.

R: Wie kommt die Exfrau an die Scheidungsurkunde, die ausweislich der Urkunde Ihnen ausgestellt wurde?

BF: Als ich mich scheiden haben lasse, war ich in einer anderen Stadt in Georgien und meine Frau war in römisch 40 . Sie ging zum NOTAR. Ich habe mich dazugeschaltet über SKYPE und über SKYPE wurde die Ehe geschieden.

R: Wo wurde die Ehe geschieden? Wo saß der NOTAR und Ihre Gattin?

BF: In der Stadt römisch 40 in der römisch 40 . Ich kann Ihnen die Adresse geben. Sie können das gerne überprüfen. In zwei Minuten haben sie das Ergebnis.

R: Und wo ist Ihre Original Scheidungsurkunde?

BF: Das ist das in der Tasche bei meiner Frau.

R: Wie hat Ihnen Ihre Exfrau die Scheidungsurkunde geschickt?

BF: Sie hat diese an einen Freund in römisch 40 geschickt und er hat mir diese gegeben.

R: Haben Sie sonst noch Dokumente erlangt, seit Sie in Österreich sind?

BF: Nein. Dort auf diesem Dokument befindet sich eine 11-stellige Nummer. Das ist eine Identifikationsnummer eines georgischen Bürgers, die jeder hat. Über diese Urkunde können Sie meine Identität überprüfen.

R: Sie haben am 14.11.2013 ein Vaterschaftsanerkenntnis für BF 3 abgegeben. Wie haben Sie sich dabei ausgewiesen?

BF: Wo meinen Sie?

Frage wird wiederholt.

BF: Meine weiße Karte.

R: Sonst nichts?

BF: Ich habe keine anderen Dokumente. Ich hatte nur die Scheidungsurkunde, die habe ich bei der Caritas vorgelegt.

R legt vor: Mitteilung des Standesamtes römisch 40 . Was ist das?

BF: Das ist mein Führerschein. Ich habe ihn umschreiben lassen, jetzt habe ich einen österreichischen.

R: Sie haben gesagt, Sie sind ohne Dokumente eingereist und habe nur die Scheidungsurkunde bekommen. Wie kamen Sie an Ihren GEORGISCHEN Führerschein?

BF: Als ich meine Exfrau gebeten habe, mir die Scheidungsurkunde zukommen lassen. Habe ich Kontakt mit meinem Bruder aufgenommen. Ich habe ihn gebeten, in mein Haus zu gehen und den Führerschein zu holen.

R: Wie kam der Führerschein in Ihr Haus, wenn Sie vorher angegeben haben, dass Sie die Dokumente aus dem Haus abgeholt haben, bevor Sie nach römisch 40 gefahren sind?

BF: Nachdem ich beschossen worden bin, hatte ich nicht vor, wohin mit dem Auto zu fahren. Ich habe das Auto dort stehen lassen, vielleicht steht es immer noch dort. Deswegen habe ich meinen Führerschein dort gelassen.

R: Warum haben Sie den Ausweis dem Bundesamt nie vorgelegt?

BF: Ich habe den Führerschein bekommen und habe gleich Geld gespart, damit ich gleich den österreichischen Führerschein machen konnte.

Frage wird wiederholt.

BF: Ich habe das zwar nicht nach römisch 40 gebracht, aber dort wo die BH ist, ist auch die Fremdenpolizei. Ich habe den Ausweis nicht versteckt, ich habe ihn sehr wohl der Behörde vorgelegt.

R: Welcher Behörde?

BF: Der BH.

R: Sie legten in der Einvernahme am 21.04.2015 die Kopie Ihrer Scheidungsurkunde vom 12.03.2012 vor. Warum haben Sie 2012-2014 in Ihrem Asylverfahren nicht angegeben, dass Sie geschieden sind? Sie gaben am 12.12.2012 ausdrücklich an, standesamtlich verheiratet zu sein!

BF: Ich habe das gesagt, das war 2013. Ich habe 2013 die Original Scheidungsurkunde nach römisch 40 zur römisch 40 gebracht. Alle Leute haben das gesehen.

R: Wie lauten die Ergebnisse des Scheidungsverfahrens? Obsorgerechte? Unterhaltspflichten? Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung?

BF: Bei uns in Georgien ist das nicht so kompliziert. Mein Sohn hat heuer die Uni abgeschlossen, er braucht keine Obsorge mehr.

R: Und Ihre Tochter? Sie ist erst römisch 40 .

BF: Wissen Sie, bei uns war die Scheidung nicht so, dass wir irgendetwas aufteilen mussten.

Frage wird wiederholt.

BF: Meine Frau hat die Obsorge.

R: Schulden Sie Ihr oder Ihrer Tochter Unterhalt?

BF: Nein, solche Verpflichtungen habe ich nicht.

R: Vor dem BFA gaben Sie an, dass Ihre Exfrau Hausfrau ist und Ihre Mutter sie finanziell unterstützt. Wovon lebt sie jetzt, da Ihre Mutter gesundheitliche Probleme hat?

BF: Sie arbeitet jetzt. Sie kümmert sich um Kinder in privaten Häusern. Mein Sohn hat auch während des Studiums gearbeitet als Telefonist. Wenn jemand ein Taxi braucht oder geschlagen wird, gibt es einen Dienst, bei dem man anrufen kann.

R: Geht Ihre Tochter noch in die Schule?

BF: Ja.

R: Seit wann leben Sie nicht mehr mit Ihren Kindern zusammen? Beschreiben Sie mir den Kontakt mit diesen?

BF: In der zweiten Hälfte des Jahres 2011.

R: Wie ist Ihr Kontakt mit diesen Kindern seit dieser Zeit?

BF: Ich helfe ihnen. Das sind doch meine Kinder, ich bin für sie auch ihr Vater. Wir verstehen uns sehr gut. Vielleicht wirkt das ein bisschen merkwürdig, aber meine Exfrau und ich verstehen uns gut, wir blieben Freunde. Ich bin wieder verheiratet und habe hier eine Frau. Sie weiß, dass ich mich gut mit meiner Exfrau verstehe.

R: Wann haben Sie die 2. BF geheiratet?

BF: Offiziell sind wir nicht verheiratet. Wir haben noch nicht standesamtlich geheiratet. 2014 haben wir uns kennengelernt. Wir haben uns getroffen und sie ist schwanger geworden, dann ist römisch 40 zur Welt gekommen. Als sie schwanger wurde, haben wir beschlossen, eine Familie zu gründen. Immerhin hat sie meinen Sohn zur Welt gebracht.

R: Das klingt nicht nach der großen Liebe.

BF: Ehrlich gesagt ist das auch so.

R: Was wussten Sie beim Kennenlernen von ihrem Aufenthaltsstatus?

BF: Ich wusste, dass sie so wie ich um Asyl angesucht hat.

R: Und was wusste umgekehrt die BF 2 von Ihrem Aufenthaltsstatus?

BF: Einfach alles. Wir haben uns nicht gegenseitig belogen. Wir haben kein Theater gemacht.

R: Beschreiben Sie mir Ihr Familienleben mit der BF2 und dem BF 3!

BF: Was das Kind anbelangt, das ist so, dass wir uns beide um das Kind kümmern. Wir teilen uns das. Sie ist sehr arbeitsam, sie hat schon hier gearbeitet, seit sie nach römisch 40 kam. Sie hat über CARITAS die Aufträge bekommen. In römisch 40 hat sie noch 110 Euro pro Monat bekommen. Im römisch 40 gibt es solche Programme nicht. Aber sie arbeitete dann unentgeltlich. Deswegen habe ich gemeint, dass sie ein Workaholic ist. Immer wenn sie arbeitet, ist römisch 40 bei mir. Das Kind ist so erzogen, dass er Georgisch spricht, wenn er mit mir spricht. Wenn meine Frau was einwirft, dreht er sich um und spricht automatisch Russisch mit ihr. Mit Freunden im Kindergarten und auf der Straße spricht er Deutsch. Das ist automatisch.

R: Beschreiben Sie einen typischen Tag in Ihrem Leben in Österreich!

BF: Wir stehen um 6 Uhr auf, bringen römisch 40 in den Kindergarten. Meine Frau geht dann meistens bei der römisch 40 arbeiten. Wir gehen dann gemeinsam einkaufen. Ich bin diesem Land sehr dankbar. Nur deswegen ist römisch 40 am Leben.

R: Wie geht es weiter?

BF: Wir besuchen auch andere Personen, wenn wir dazu eine Möglichkeit haben. Wir haben eigentlich ein unspektakuläres Leben. Ich möchte mich jetzt nicht mit den Juden im Ghetto vergleichen, aber ich lebe schon seit sechs Jahren hier ohne Rechte und meine Frau seit sieben Jahren.

R: Ihrer Schilderung eines typischen Tages kann ich nicht entnehmen, dass Sie viel im Haushalt machen!

BF: Das sind nur fünf Quadratmeter für drei Personen, das braucht es keine große Hauswirtschaft. Da ist alles dabei, Küche, Dusche, Schlafzimmer. Das einzige, was zu machen ist, ist hin und wieder das wechseln der Glühbirne. Ich möchte aber nicht, dass Sie glauben, dass ich mich beschwere.

R: Was würde dagegensprechen, dass Sie die Beziehung zu BF 2 und BF 3 durch Besuche und Medien aufrechterhalten?

BF: Was sagen Sie da? Das ist doch meine Familie und meine Familie sollte mit mir zusammen sein. Wie soll das sein, wenn ich sie nicht umarmen und küssen werde, wie soll ich mich um das Kind kümmern.

R: Warum ist das etwas Anderes als betreffend Ihrer anderen Kinder?

BF: Ich habe über 17 Jahre mit dieser Familie gelebt. Mein Sohn war schon römisch 40 Jahre alt, als ich mich von meiner Frau scheiden ließ. Hier habe ich meinen kleinen römisch 40 . Wir sind ja keine Zigeuner, dass wir Kinder machen und sich nicht um sie kümmern.

R: Ihre Kinder waren nicht viel älter, als Sie nach DEUTSCHLAND gegangen sind, als römisch 40 jetzt!

BF: Das war eine Flucht. Ich war ja kein Tourist. Das war nicht meine Wahl. So ein Leben habe ich nicht ausgesucht.

R: Was würde dagegensprechen, römisch 40 alleine aufzuziehen?

BF: Das kann ich, aber das ist nicht normal. Mein Sohn soll sowohl die Vaterliebe verspüren als auch die Liebe seiner Mutter.

R: Welche Ausbildung haben Sie in Österreich gemacht?

BF: Ich habe jetzt nur den A1-Kurs abgeschlossen, das ist aus finanziellen Gründen so. Der Kurs A1 besteht aus drei Modulen. Ein Modul kostet 235 Euro. Drei Module kosten dann über 700 Euro und es gibt noch eine Prüfungsgebühr.

R: Das heißt, dass Sie nach sechs Jahren Aufenthalt, nur einen Sprachkurs auf niedrigsten Niveau gemacht haben?

BF: Ja.

R: Haben Sie Ihre GEORGISCHE Ausbildung in Österreich nostrifizieren lassen?

BF: Was meinen Sie, dass man das hier umschreiben könnte?

R: Haben Sie in den letzten sechs Jahren irgendeinen Schritt in diese Richtung gemacht?

BF: Ich habe nicht viel Sinn darin gesehen, mein Diplom für römisch 40 aus Georgien zu beschaffen, hier darf ich doch nicht arbeiten.

R: Gehören die Diplome nicht zu den Dokumenten, die Sie bei Ihrer Ausreise mitgenommen haben?

BF: Nein.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt seit Ihrer Einreise nach Österreich?

BF: Österreich.

R: Das heißt, durch staatliche Hilfe?

BF: Ja.

R: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Erwerbsarbeit nachgegangen?

BF: Nur als Freiwilliger bei der römisch 40 .

R: Sie wohnen im römisch 40 , es werden heuer Erntearbeiter händeringend gesucht; vorher wohnten Sie in römisch 40 , dort werden immer Saisonkräfte im Tourismus gesucht!

BF: In römisch 40 habe ich nur vier Monate lang gelebt. Im römisch 40 gibt es keine Arbeit, nicht mit der weißen Karte. Ich lebe im Bezirk römisch 40 . Die Möglichkeit gibt es vielleicht in römisch 40 , dort gibt es die Möglichkeit als Lesehelfer zu arbeiten. Ich würde mich sehr freuen, eine Arbeit zu bekommen. Auch morgen schon, dann würde ich mich wieder wie ein Mensch fühlen.

R: Leisten Sie in Österreich ehrenamtliche Arbeit? Wenn ja: wo und was?

BF: Ich helfe dort, wenn neue Personen einziehen. Ich helfe die römisch 40 , wenn etwas römisch 40 ist z.B.

R: Das heißt, Sie machen römisch 40 im Rahmen der Grundversorgung?

BF: Ja.

R: Sind Sie in Vereinen in Österreich engagiert? Wenn ja: bei welchen und als was?

BF: Nein.

R: Ihre Verurteilung wegen Diebstahls ist noch nicht getilgt. Möchten Sie dazu noch etwas angeben?

BF: Welchen Diebstahl meinen Sie jetzt?

R: Die Verurteilung 2014.

BF: Ich wurde zwar damals verurteilt. Aber wenn Sie Zugang zu meinen Akten haben, werden Sie sehen, dass das anders war. Wir waren zu zweit, der andere hat gestohlen und weil wir zu zweit waren, wurden wir beide verurteilen. Der Richter hat mir gesagt, dass ich römisch 40 im Gefängnis absitzen kann oder ich eine Probezeit mache. Ich war mit der Probezeit einverstanden. Die ganze Sache war ein großes Missverständnis.

R: Ihren Angaben in der Erstbefragung zufolge sind Sie in römisch 40 geboren, besuchten römisch 40 die MITTELSCHULE Nr. römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 die römisch 40 Universität in römisch 40 . Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Was haben Sie studiert? Welchen Abschluss haben Sie?

BF: römisch 40 und römisch 40 .

R: mit welchem Grad haben Sie abgeschlossen?

BF: Das war noch ein kommunistisches System. Wir haben fünf Jahre an der Uni studiert. Das war kein Bachelor, das war höher als der Bachelor. Jetzt lernt man vier Jahre und dann noch zwei Jahre. Mit diesem System verglichen wäre ich Magister.

R: Was haben Sie seit 1996 gearbeitet. Wovon haben Sie gelebt? Was haben Sie gearbeitet? Usw.

BF: Ich war im Holzbereich selbstständig tätig. In der Stadt römisch 40 habe ich noch Kabelfernsehen gehabt.

R: haben Sie Kabelfernsehen geschaut oder verlegt?

BF: Ich habe ein Studio dort gehabt und von diesem Haus habe ich in jeden Haushalt in der Stadt Kabelfernsehen angeschlossen.

R: Haben Sie dafür eine Ausbildung?

BF: Nein.

R: Wie wurden Sie Angestellter des Premierministers römisch 40 ? Das ist bei Ihrer Ausbildung als römisch 40 und römisch 40 doch ungewöhnlich!

BF: Das ist für Menschen, die hier aufgewachsen sind, schwer zu verstehen. Ich habe meine Ausbildung römisch 40 abgeschlossen. Ich kann Ihnen erklären, wie die politischen Zustände damals waren.

R: Geben Sie eine konkrete Antwort.

BF: Wenn man gewisse physische Merkmale mit sich bringt, kann man sich als Chauffeur dort bewerben. In Georgien ist das normal.

R: Was war Ihre Tätigkeitsbeschreibung?

BF: Ich war vorwiegend damit zuständig, die Familie von römisch 40 dorthin zu bringen, wo sie hinwollten. So habe ich z.B. seine Mutter zum Markt gebracht. Wenn römisch 40 irgendwohin gefahren ist, wurde er oft von anderen Personen begleitet. Ich war nur der Fahrer.

R: Das heißt, Sie waren nur Chauffeur, sonst nichts?

BF: Auf den Dokumenten ist schon gestanden, dass ich der Leibwächter von ihm bin.

R: Woher hatten Sie die Ausbildung dazu? In der Einvernahme am 30.01.2013 haben Sie angegeben, dass Sie den Militärdienst nicht absolviert haben!

BF: Ein Fußballspieler wurde zum Energieminister ernannt, ist das für Sie verständlich?

R: In der niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, wegen Ihrer körperlichen Fähigkeiten genommen worden zu sein. Sie haben den römisch 40 in römisch 40 . Das ist aber nach dem weißen der zweitniedrigste von sechs Gürteln. Warum soll man das Leben des Premierministers einer so schlecht ausgebildeten Person überlassen?

BF: Das stimmt schon. Das war kein römisch 40 Gürtel. Aber in Georgien ist das bis jetzt noch normal, dass ist nicht so, dass das der Vergangenheit angehört. Dort arbeiten auch Schweißer im Pharmaziebereich.

R: Wer war Ihr Dienstgeber?

BF: Mein unmittelbarer Vorgesetzter hieß römisch 40 .

R: In welchem Beschäftigungsverhältnis hat er Sie beschäftigt, war das ein privater Wachdienst, war das das Militär etc.?

BF: Das war kein privates Unternehmen. Das war ein staatliches Departement für die Bewachung.

R: In der Einvernahme am 30.01.2013 gaben Sie an, dass Sie direkt nach der Universität Ihr HOLZEXPORTUNTERNEHMEN eröffnet haben. Konnten Sie da gleichzeitig auch Leibwächter sein?

BF: Ich habe das nicht gleichzeitig gemacht. In meinem Land hat es keinen Strom und kein Brot gegeben, die Museen waren zu, als ich mein Studium abgeschlossen habe. Es hat einfach gar nichts gegeben. Es war unrealistisch und daher mussten wir das Geld anders verdienen. Ich habe mich dann mit dem Holz beschäftigt. 2005 habe ich dann die Möglichkeit bekommen, für römisch 40 zu arbeiten.

R: Sind Sie sich sicher, dass das 2005 war?

BF: Ich habe dort insgesamt nur zweieinhalb Monate gearbeitet.

Frage wird wiederholt.

BF: Nein, ich glaube, das war 2004.

R: Wie viele Leibwächter hatte der Premierminister?

BF: Viele. Es hing davon ab, wohin er ging oder wohin er fuhr. Wenn er nur zu Hause war oder zur Arbeit fuhr, gab es eine einfache Eskorte und auch bei öffentlichen Auftritten hat es drei Bewachungskreise gegeben.

R: Was ist für Sie eine Eskorte?

BF: Das ist die Begleitung der Person, die bewacht wird.

R: Eine Eskorte besteht aus wie vielen Personen?

BF: Einigen Autos, das waren Minimum 30 bis 40 Personen.

R: Wie kann es dann sein, dass Sie bei der Ermordung des Premierministers der einzige Zeuge sind?

BF: Mit mir war noch mein Freund. Jeder Premierminister hat ein dunkles Kapitel im Leben, von dem man nicht will, dass das bekannt wird. Das war damals kein offizieller Besuch in diesem Dorf.

R: Gab es irgendeine Rangordnung unter den Leibwächtern?

BF: Es gibt persönliche Leibwächter, das sind die Personen, die rundherum um ihn gestanden sind. Sie hatte eine spezielle Vorbereitung und hatten auch eine spezielle Bekleidung. Wir waren nur die Fahrer. Wir galten als Fahrer und gleichzeitig Leibwächter.

R: Sie gaben in der Einvernahme am 30.01.2013 an, dass der Premierminister Sie und Ihre Mitarbeiter gebeten habe, ihn von einem Ort zum anderen zu bringen - wie viele Mitarbeiter hatten Sie?

BF: Nein, der Premierminister hat uns beiden gesagt, dass er vorhat, zu dieser Adresse zu fahren Ich und römisch 40 sollten römisch 40 dorthin bringen. Von der römisch 40 aus hätten wir ihn wohin bringen sollen. Er sagte uns erst im Auto, wohin.

Frage wird wiederholt.

BF: Ich hatte keine Mitarbeiter.

R: Ich gehe davon aus, dass Sie als sein Leibwächter auf vielen Fotos mit ihm sein müssen! Können Sie Fotos vorlegen?

BF: Nein, solche Fotos darf es gar nicht geben. Ich bin ja nur am Steuer gesessen. Welche Fotos meinen Sie da?

R: In der Beschwerde vom 18.02.2013 gaben Sie an, Sie haben hauptsächlich als Chauffeur gearbeitet, in der Erstbefragung aber, dass sie gemeinsam mit dem Premierminister und seinem Chauffeur unterwegs waren. Können Sie das erklären?

BF: Nein. Ich war selbst der Chauffeur und Leibwächter. Mein Kollege saß neben mir, er hatte den gleichen Status wie ich.

R: Wer ist gefahren?

BF: Ich.

R: Sie geben also an, 2004 als Chauffeur gearbeitet zu haben? Warum stammt Ihr beigeschaffter Führerschein dann aus 2009?

BF: Das ist ein neuer Führerschein. Dann wurden die Führerscheine nochmals umgetauscht.

R: Gab es Probleme bei der Führerscheinausstellung?

BF: Was meinen Sie?

R: Ob es Probleme gab?

BF: Nein, weder hier noch dort.

R: Wie viele Häuser waren in der Straße, in die Sie den Premierminister gebracht haben?

BF: Sehr viele, es war ein großes und reiches Dorf.

R: Wer wohnte in dem Haus, in das Sie ihn gebracht haben?

BF: Ich weiß es nicht.

R: War die Straße beleuchtet?

BF: Es war schon Abend.

R: Also keine Straßenbeleuchtung?

BF: Die Straße war beleuchtet.

R: Wann haben Sie den Premierminister das letzte Mal begleitet? In der Erstbefragung war es der römisch 40 , in der niederschriftlichen Einvernahme der römisch 40 !

BF: Das war die Nacht vom römisch 40 . auf den römisch 40 . römisch 40 .

R: Welche Anweisungen hat Ihnen der Premierminister gegeben?

BF: Das wir warten sollen.

R: Keiner von Ihnen hat ihn hinbegleitet, keiner von ihnen hat vor der Tür gewartet, keiner von ihnen ist mit ins Haus gegangen? Das klingt seltsam.

BF: Das war sein Wunsch, er sagte uns, wir sollen auf der Straße warten. Er hat das Tor zum Hof selbst aufgemacht.

R: Sie haben ihn nicht einmal durch den Hof begleitet?

BF: Nein.

R: Wo stand Ihr Auto im Verhältnis zum Haus?

BF fertigt eine Skizze an.

R: In welchem Bus saßen Sie?

BF: Im zweiten.

R: Dieser hatte keine Fenster seitlich?

BF: Nein, nur hinten.

R: Wie haben Sie dann gesehen, dass ein Teppich rausgetragen wurde?

BF: Hinten durch die Türe.

R: Wohin wurde der Teppich getragen?

BF: Zum ersten Bus.

R: Schildern Sie nochmal die Festnahme und zwar genau?

BF: Wir sind dort gestanden und haben dort gewartet. Die Busse sind fast gleichzeitig gekommen. Die Türe wurde aufgemacht und von dort sind Leute in den Uniformen einer Sondereinheit gekommen.

R: Demonstrieren Sie nochmals die Geste, wie die Türe aufgegangen ist?

BF: Zeigt eine Schiebetür und fügt an, dass er das nicht gesehen hat.

R: Wie ging es weiter?

BF: Sie hatten alle große Leuchten mit, sodass es auf einmal sehr hell wurde. Die Tür von dem Auto, worin ich saß, wurde aufgemacht. Ich habe nur noch das Licht war genommen, weil ich so geblendet war, man hat mich am Arm gepackt und zum Aussteigen gezwungen. Mein Freund wurde auf der anderen Seite zum Aussteigen gezwungen. Erst als ich hinten im Auto saß, habe ich römisch 40 gesehen. Man hat uns also in den Bus gebracht.

R: Und das waren Ford Transit Busse?

BF: Ja.

R: Wo saßen Sie da im Bus?

BF: Hinten, das war kein normaler Bus. Es gab links und rechts eine Sitzreihe, nicht wie in einem gewöhnlichen Bus.

R: Das geht aber mit einer Schiebetüre schwer zusammen?

BF: Die Schiebetür gab es an der Seite, hinten ging die Türe normal auf. Auf der einen Seite war eine Schiebetüre und auf der anderen Seite auch. Das war ein Sonderfahrzeug. Das hat ca. 30 bis 40 Minuten gedauert, wir sind im Bus gesessen.

R: Hat Sie jemand daran gehindert wegzulaufen?

BF: Nein, weil dort sehr viel Bewegung war. Vor der Türe standen auch sehr viele Leute. Über diese Türe habe ich etwas sehen können. Hier war der vordere Teil des Autos, da war eine große Scheibe. Von dieser konnte ich nur den Zaun sehen. Über die Türe habe ich den Hinterteil des vorderen Autos gesehen. Als römisch 40 hinausgebracht wurde, eingewickelt in diesem Teppich, wurde er von hinten in das andere Fahrzeug gelegt. Das habe ich gesehen.

R: Woher wussten Sie, dass das römisch 40 war?

BF: Das wusste ich nicht. Ich dachte mir nur, dass das ein Mensch sein muss, der in diesem Teppich eingewickelt wurde.

R: Schildern Sie mir, was mit Ihnen passiert ist, nicht mit römisch 40 ?

BF: ich stand unter Schock, weil ich von Leuten ergriffen wurde, bei denen mein Chef war, er kam nicht her zu uns, sagte auch nichts und hat uns auch nicht beruhigt. In meinem Kopf waren sehr viele Gedanken. Ich wusste nicht, dass das römisch 40 war. Ich habe es erst am nächsten Tag über Fernsehen erfahren.

R: Ich frage Sie, was mit Ihnen passiert ist. Sie erzählen schon wieder von römisch 40 !

BF: Ich stellte mir selbst Fragen. Ich kannte mich nicht mehr aus und wusste nicht, was vor sich geht. Ich dachte zuerst, dass das ein Überfall ist. Aber dann führte man mich ja hinaus in den Bus. Die Leute haben nicht mit mir gesprochen. Sie haben geschrien. Ich habe Schreie mitbekommen und Licht. Ich stand unter Schock.

R: Wie ging es mit Ihnen weiter?

BF: Ich habe dann das gesehen, was ich schon geschildert habe, dass man ihn in das Fahrzeug gebracht hat.

R: Was passierte mit Ihnen weiter?

BF: Die Leute sind schnell zurückgekommen und dann sind wir weggefahren, ich war ja im Bus drinnen.

R: Können Sie das nicht genauer schildern?

BF: Sagen Sie mir bitte, was ich sonst hätte machen können?

R: Wie passt diese Reaktion zu der zuvor geschilderten[: D]as[...] eine Mal sind Sie schockstarr und das andere Mal total beherrscht!

BF: Ich wusste nicht was vor sich geht, was das passiert. Ich stand völlig unter Schock, was hätte ich Ihrer Meinung machen sollen. Ich habe niemals was Schlechtes gemacht. Ich wurde von Menschen mit Sturmgewehren angehalten, was hätte ich machen sollen?

R: Schildern Sie mir bitte, wie Sie aus dem Bus fliehen konnten!

BF: Ich bin so gesessen, mit den Armen links und rechts am Kopf, mit dem Oberköper nach vorgebeugt. Die Türen gehen nach links und rechts auf. Hinten gab es eine Plastiktürklinke zum Aufmachen. Wenn man diese nach unten drückt, geht die Tür auf. Ich habe diese Klinke mit meinem Bein aufgemacht und dann bin ich gleich gesprungen. Das war in einem Zug, ich habe mit dem Bein die Klinke getätigt und bin sofort gesprungen.

R: Und wie haben Sie sich am Boden abgefangen?

BF: Das hat sehr wehgetan. Alle wissen, dass man dabei den Kopf schützen muss, aber es hat sehr wehgetan. In dem Moment dachte ich gar nicht daran, wie weh ich mir hätte tun können.

R: Waren Sie denn nicht gefesselt?

BF: Nein.

R: Vor dem BFA gaben Sie an, gefesselt gewesen zu ein!

BF: Nein, das stimmt nicht, auch mein Freund war nicht gefesselt.

R: Klingen diese Sicherungsmaßnahmen von einer Spezialeinheit für Sie nicht lebensfremd?

BF: Das verwundert mich weniger. Mich wundert mehr, dass man mir nicht nachgeschossen hat, als ich gesprungen bin. Das man mich dort vor Ort nicht umgebracht hat.

R: Wie kamen Sie vom Fluss aus weiter?

BF: Das ist ein großer Fluss, wenn auch kleiner als die römisch 40 .

Frage wird wiederholt.

BF: Ich kann schwimmen. Wenn ich im Schwimmbad wäre, hätte ich Ihnen gezeigt wie.

R: Sie landen also patschnass am anderen Ufer, wie ging es weiter?

BF: Das ist die Strömung, sie geht von einem Ende zum anderen. Ich habe ja den Fluss nicht durchquert.

R: Wo haben Sie den Fluss verlasen?

BF: Außerhalb der Stadt in der Nähe des Flughafens.

R: Wie ging es weiter?

BF: Bei uns gibt es Linienkleinbusse, keine Taxis.

R: Und die nehmen Sie mit, wenn Sie vollkommen nass sind?

BF: Ja, das war kein Hindernis.

R: Und Sie hatten immer noch die Schuhe an den Füßen?

BF: Die Schuhe hatte ich noch an, aber keine Jacke mehr. Ich hatte einen dünnen Pullover.

R: Haben Sie Anzeige wegen der Entführung am römisch 40 erstattet?

BF: Nein, ich habe mich an niemanden gewandt.

R: Wann und von wem wurden Sie nach dem Vorfall befragt?

BF: Niemand hat mich befragt.

R: Das ist seltsam, dass der Fahrer nicht befragt wird, wenn der Fahrgast ermordet wird!

BF: Bitte hören Sie mir zu. Der Chauffeur wird dann befragt, wenn man sozusagen die Existenz eines Chauffeurs braucht. Wie stellen Sie sich das vor, dass das System, das den Premierminister umgebracht hat... der Innenminister hat ja öffentlich gelogen.

R: Wie hing Ihre Flucht nach DEUTSCHLAND 2005 mit dem Innenminister römisch 40 zusammen?

BF: Ich bin nicht mit ihm geflüchtet. Er ist nach römisch 40 geflüchtet, weil er eigene Probleme hatte.

R: Im römisch 40 2007 erklärte der Innen- und Verteidigungsminister im Kabinett römisch 40 auf einer Pressekonferenz, der Fundort der Leiche römisch 40 sei nicht mit dem Ort seines Todes identisch. Der Leichnam sei nach dem Tod des Premiers in die Wohnung gebracht worden. Warum sollte er Sie verfolgen, wenn Sie das bestätigen, was er sagt?

BF: Er ist ja nicht die Person, die mich verfolgt. Es ist nicht klar, wer mich verfolgt. Es gibt eine offizielle Version von der georgischen Staatsanwaltschaft, dass er in Folge einer Gasvergiftung ums Leben kam.

R unterbricht: Das haben Sie schon öfter gesagt.

R: Warum kamen Sie in DEUTSCHLAND erst am römisch 40 an, wenn Sie umgehend nach dem römisch 40 ausgereist sind?

BF: Ich war bei meinem Freund. Ich habe Ihnen gesagt, dass war in römisch 40 , wo er mir geholfen hat. Dann war ich in römisch 40 . Dann war ich auch unterwegs und das dauerte auch mindestens fünf Tage.

R: Sie haben angegeben, dass Sie mit dem Flugzeug über römisch 40 2005 nach GEORGIEN zurückgeflogen sind. Mit welchem Dokument sind Sie heimgeflogen?

BF Mit einem offiziellen Dokument von der Botschaft.

R: Gab es Probleme bei der Beschaffung dieses Dokuments?

BF: Nein, das macht ja das Bundesasylamt.

R: Gab es Probleme bei der Einreise am Flughafen in römisch 40 ?

BF: Am Flughafen in römisch 40 nicht, nein. Dort hat es keine Probleme gegeben.

R: Beschreiben Sie Ihr Leben zwischen der Wiedereinreise nach GEORGIEN am römisch 40 , gab es damals Probleme!

BF: Ich habe ein normales Leben geführt. Ich war in den sechs Jahren viel unterwegs. Ich habe bis zu dem Anruf normal gelebt. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem ich angerufen wurde für das Treffen.

R: In der Einvernahme am 30.01.2013 gaben Sie an, in diesem Zeitraum eine Geschäftsreise in die römisch 40 , römisch 40 gemacht zu haben. Mit welchem Pass?

BF: Mit dem Pass.

R: Warum gaben Sie Ihren Aufenthalt in römisch 40 2008 erst in der Einvernahme am 21.04.2015 an?

BF: Mein Aufenthalt in römisch 40 war für mich nicht so ein Ereignis, das ich unbedingt schildern wollte. Es schien mir nicht so wichtig zu sein. Ich war ja nicht nur dort unterwegs, sondern auch in römisch 40 . Abgesehen glaube ich nicht, dass der Aufenthalt dort einen Zusammenhang mit meinen Problemen hat.

R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe mit Holz gehandelt. Ich war selbstständig. Für Leute, die in einem normalen kapitalistischen Land aufgewachsen sind, ist das schwer zu verstehen. Ich bin in die Dörfer gefahren, wo Holz illegal geschlagen wurde. Ich habe einen großen LKW gemietet und ich habe den Arbeitern Geld gezahlt. Die Arbeiter haben das Holz verfrachtet. Dann habe ich das Holz an die römisch 40 Grenze gebracht. Ich bin vorne mit einem kleinen Auto gefahren und hinter mit der LKW. Wenn ich einen Polizisten gesehen haben, bin ich stehengeblieben, habe 20 Lari gezahlt und gesagt, dass das mein Auto ist. Dann konnten wir weiterfahren. Manchmal habe ich 50 gezahlt, manchmal 70. Das klingt vielleicht für Sie wie ein Zirkus, aber die Leute habe so gelebt.

R: Warum sind Sie davon ausgegangen, dass im römisch 40 wieder alles in Ordnung war?

BF: Weil der Präsident an der Macht geblieben ist, sowie auch andere wichtige Leute an der Macht geblieben sind, dachte ich, dass ich nicht mehr in Gefahr bin.

R: Warum war Österreich Ihr Reiseziel?

BF: Weil der LKW nach Österreich fuhr.

R: Wer in Ihrer Familie hat außer Ihnen und Ihrer Mutter GEORGIEN noch verlassen und warum?

BF: Nur mein Onkel. Er lebt jetzt in Amerika. Das war's. Ansonsten niemand.

R: Warum ist er nach Amerika gezogen?

BF: Dort gibt es die Greencard, er hat eine Greencard gewonnen.

R: Möchten Sie abschließend noch eine Stellungnahme abgeben?

BF: Das ist sehr schwer für mich. Aber ich glaube, ich sollte mich zurückhalten, ich sage lieber nichts

R: Was wollen Sie denn sagen? Ansonsten ist die Verhandlung geschlossen?

BF: Nichts.

R: R händigt dem BF folgende Länderberichte aus und räumt eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein: Länderinformationsblatt Georgien, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Aufenthaltsbestimmungen für Georgier in der Russischen Föderation, die Aufenthaltsbestimmungen für Russen in Georgien, eine Anfrage zu Aufenthaltsbestimmung und möglichen Diskriminierungen bei der Staatsbürgerschaft und die Aufenthaltsbestimmungen für ausländische Bürger in Russland.

BF: Zwischen Georgien und Russland gibt es keine diplomatischen Beziehungen. Es ist eine kriegsähnliche Situation zwischen Russland und Georgien.

R: haben Sie jemals mit Ihrem Sohn ein Einbürgerungsverfahren für Russland gemacht?

BF: Nein.

R: Auf welche Staatsangehörigkeit haben Sie sich mit Ihrer Frau für Ihren Sohn geeinigt?

BF: Österreichische.

R: Das ist nicht möglich.

BF: Es ist auch nicht möglich, dass er die russische Staatsangehörigkeit annimmt. Die Russen schieben die Georgier ab, eine Einbürgerung ist nicht möglich.

R verliest georgische Staatsbürgerschaftsgesetz StAG Artikel 11 bis

13.

R: Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Sie meinen nach der österreichischen Gesetzgebung.

R: Nach dieser leitet das Kind die Staatsbürgerschaft von Vater oder Mutter ab.

BF: Nein, von der Mutter. Das weiß ich. Aber ich werde nie damit einverstanden sein.

R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

BF: Nein."

Die Zweitbeschwerdeführerin machte in der Verhandlung folgende

Angaben:

"R: Haben Sie bislang die Wahrheit angegeben oder gibt es etwas, das Sie richtigstellen wollen?

BF: Ich möchte nichts ergänzen. Ich möchte nur zusätzliche Dokumente vorlegen.

[...]

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung (Oktober 2015) etwas an Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich geändert?

BF: Es ist Zeit vergangen und wir haben schon einiges erreicht. Ich habe als Freiwillige bei der DIAKONIE gearbeitet. Ich habe jetzt eine Chance auf einen Aufenthaltstitel und ich habe auch einen Arbeitsvorschlag bekommen. Das ist alles.

R: Und in dem Ihres Sohnes?

BF: Er spricht mehr Deutsch. Er spricht auch Deutsch zu Hause. Er spricht auch Dialekt. Jetzt hat er auch mehr Freunde.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Sohn?

BF: Ich weiß es nicht. In seiner Geburtsurkunde steht, dass er keine Staatsangehörigkeit hat.

R: Haben Sie für Ihn einen Antrag für eine Einbürgerung am Konsulat erstellt?

BF: Nein. Ich und mein Sohn haben gemeinsam um einen Aufenthaltstitel angesucht. Weil ich die Kopie des Einvernahmeprotokolls nur für mich bekommen habe und nicht für meinen Sohn. Trotzdem haben wir zusammen angesucht.

R verliest die staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen für Russland und Georgien.

R: Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Was soll ich darauf sagen? Ich kann nicht in Russland leben. Wir sind keine offizielle Heirat eingegangen und deswegen wird es für mich sehr schwer in Georgien zu sein. Ich möchte, dass mein Kind hierbleibt, weil es hier geboren wurde. Ich hoffe sehr, dass das auch möglich ist.

R: Nur Sie und Ihr Sohn haben Anträge auf Aufenthaltstitel bestellt, Ihr Mann nicht, ist das richtig?

BF: Meine Anwältin hat gesagt, dass ich eine Chance darauf habe, weil ich schon sieben Jahre hier bin. Er ist noch keine sieben Jahre da, deswegen hat er das nicht gemacht. Sie hat gesagt, dass er noch eineinhalb Jahre hier sein muss.

R: Haben Sie noch Verwandte oder Bekannte im Herkunftsstaat?

BF: Früher schon. Aber jetzt habe ich überhaupt keinen Kontakt mehr zu Russland.

R: Seit wann?

BF: Seit sechs Jahren.

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas an Ihrem Gesundheitszustand geändert?

BF: Ja, als ich schwanger wurde, bekam ich DIABETES und ich habe das immer noch.

R: Müssen Sie INSULIN spritzen oder nehmen Sie Tabletten?

BF: INSULIN. Ich habe ein kleines Kontrollgerät am Oberarm, [d]as den ZUCKER misst.

R: Und an dem Ihres Sohnes?

BF: Nein. Er war nur ein frühgeborenes Kind und er wurde zwei Mal operiert, ansonsten ist alles OK.

R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas betreffend Ihr übriges Vorbringen geändert?

BF: Nein.

R: Schildern Sie, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten!

BF: Ich war von meinem römisch 40 bis zum römisch 40 . Lebensjahr in einem Kinderheim. Ich habe keine Eltern. Ich habe niemanden. Ich weiß nicht einmal, ob ich Geschwister habe. In Russland ist es so, dass man mit 18 aus den Kinderheimen ausziehen muss. Der Staat hilft kaum. Als ich 18 wurde, hat mir eine Erzieherin im Heim vorgeschlagen, dass ich mich um eine ältere Frau kümmern kann, sozusagen als Arbeit. Solange die Frau gelebt hat, habe ich mich um sie gekümmert. Dann ist sie gestorben und ich musste eine andere Arbeit suchen. In der Zeitung habe ich eine Annonce gefunden, dass es im Ausland eine Arbeit als Gouvernante, als Kinderbetreuerin gab, aber das war ein Betrug. In Wirklichkeit handelte es sich um Prostitution. Ich hatte in Russland auch Probleme mit Skinheads, weil ich keine Russin bin. Deshalb hatte ich dort Probleme, ich wurde vergewaltigt. Es war für mich sehr schwer, ich war ständig auf der Flucht. Es war sehr, sehr schwer für mich, das alles zu überleben. Früher hatte ich noch Kontakte und damals haben die Leute nach mir gesucht. Das war vor sechs Jahren. Ich hatte Probleme mit den Skinheads. Man wollte sie zwar verurteilen, aber das ist nicht gegangen. In Russland ist das möglich, wenn man Geld zahlt. Man zahlt Geld und dann ist man wieder in Freiheit. Dann hat man überall nach mir gesucht. Wenn es diese Anzeige nicht gegeben hätte, wäre ich vielleicht gar nicht mehr am Leben. Ich musste mein Leben ja irgendwie finanzieren. Ich hatte niemanden und auch keine Hilfe. Erst hier habe ich Freunde bekommen. Mein Kind ist auch sehr integriert, er hat hier Freunde. Er ist auch getauft und seine Paten leben auch hier. Hier fühle ich mich besser geschützt.

R: Was würde passieren, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst und ich habe dort nichts, ich könnte dort nirgends leben.

R: Was würde passieren, wenn Sie in der Russischen Föderation nicht mehr nach römisch 40 sondern anderswo hinziehen würden, z.B. nach römisch 40 oder römisch 40 ?

BF: Das ist überall das gleiche, man muss sich dort anmelden. Ich kann dort nicht auf der Straße leben. Man muss sich in jeder Stadt anmelden. Ich bräuchte zumindest Bekannte, um mich irgendwo anmelden zu können und ich bin nicht von dort. Ich bin ganz alleine auf dieser Welt und ich habe sonst niemanden. Jetzt habe ich einen Partner und ein Kind.

R: Sie haben jetzt angegeben, dass Sie vergewaltigt wurden, wann war das?

BF: Als ich 16 Jahre alt war.

R: Sie haben vorher angegeben, dass Sie ständig auf der Flucht waren, wie hat sich das geäußert?

BF: Zuerst, als ich noch im Heim war, bin ich nicht auf die Straße gegangen. Ich blieb im heim, um den Skinheads zu entkommen. Das Kinderheim befindet sich außerhalb der Stadt. Das ist 400 Kilometer von der Stadt entfernt. Die ältere Dame hat in der Stadt gelebt, die die ich damals betreut habe. Trotzdem hat man in Erfahrung gebracht, wo ich mich befinde. Ich versuchte so selten wie möglich auf die Straßen zu gehen. Als die ältere Dame gestorben ist, habe ich noch ein paar Monate bei ihr zu Hause gelebt. Als ich dort gelebt habe, habe ich versucht eine Arbeit zu finden. In Russland gibt es sehr viele solche Anzeigen. Man sucht dort nach jungen Frauen ohne Erfahrung. Solche Frauen schlagen eher zu, wenn sie sowas lesen. So bin ich auch hingeraten. Es handelte sich aber um eine Lüge.

R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie unter "Flucht" verstehen, dass Sie möglichst wenig draußen waren?

BF: Nein, ich meinte damit, dass ich mich vor den Skinheads versteckt habe.

R: Was haben Sie gemeint mit "vor sechs Jahren hat man Sie gefunden"?

BF: Sie haben mich gefunden und mich bedroht, weil ich eine Anzeige erstattet hatte, als ich vergewaltigt worden war. Man wollte von mir, dass ich die Anzeige zurücknehme, damit niemand verurteilt wird. Einige Personen dieser Gruppe wurden nämlich festgenommen. Deswegen hat man mich bedroht, damit ich die Anzeige zurücknehme und dadurch die anderen nicht verurteilt würden.

R: Das heißt, dass es die Skinheads waren, die Sie gefunden haben?

BF: Ja.

R: haben Sie diesbezüglich Anzeige an die Behörden erstattet?

BF: Ja, hat nichts gebracht.

R: Was heißt, es hat nichts gebracht?

BF: Weil die Leute sowieso freigekommen sind. Die Polizei ist käuflich, man hat ihnen offensichtlich einen finanziellen Beitrag gezahlt.

R: Das heißt, aufgrund Ihrer ersten Anzeige wurde niemand verurteilt?

BF: Genau.

R: Gab es noch Bedrohungen, nachdem ohnehin alle freigelassen wurden?

BF: Ja, mehrmals.

R: Wie hat sich das geäußert?

BF: Man hat mir vorgeworfen, dass ich den Leuten sehr viele Probleme gemacht habe. Sie haben mich beschattet und bedroht. Ich hatte dort eine Bekannte, ich habe dann versucht bei der Bekannten zu leben, aber man hat mich trotzdem gefunden.

R: Haben Sie jemals in Russland wo anders gelebt, außer in römisch 40 ?

BF: Nein.

R: In der Einvernahme am 31.01.2011 gaben Sie an, dass Ihnen bereits in römisch 40 die Dokumente abgenommen wurden, in der Einvernahme am 01.07.2011 jedoch, dass Sie selbst nach römisch 40 gefahren sind. Dafür braucht man den Inlandsreisepass! Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, ich habe ja damals gesagt, dass ich einen Inlandspass habe. Der Pass war bei einer Bekannten. Ich habe jetzt keinen Kontakt mehr mit dieser Bekannten, somit ist der Pass verloren gegangen. Bei der Einvernahme haben sie mir nämlich gesagt, dass ich binnen zwei Wochen meinen Inlandsreisepass vorlegen muss, aber ich habe es nicht geschafft.

R: In der Erstbefragung gaben Sie an, noch nie einen Pass gehabt zu haben, in der Einvernahme am 31.01.2011 gaben Sie an, dass Ihr Reisepass, Ihr Inlandsreisepass und Ihre Geburtsurkunde bei den Schleppern blieben. Können Sie das erklären?

BF: Ich hatte schon einen Pass. Bei der ersten Einvernahme hatte ich eine österreichische Dolmetscherin und es ist zu sehr vielen Fehlern gekommen. Am 01. JULI habe ich selbst kontrolliert. Beim ersten Mal habe ich kein Wort Deutsch verstanden und ich habe mich darauf verlassen, was mir übersetzt wurde. Ich habe selbst nichts gemacht, das haben alles die Leute gemacht, die diese Anzeige gemacht haben. Sie haben das auch gezahlt. Ich hatte nur eine Geburtsurkunde, aber diese wurde mir abgenommen.

R: In der Einvernahme am 01.07.2011 gaben an, dass Sie legal mit ihrem Reisepass und einem Visum nach römisch 40 eingereist sind. In der Einvernahme am 31.01.2011 gaben Sie an, dass Sie mit einem Bus eingereist sind, aber Sie nicht sagen können, über welche Staaten Sie gereist sind. Das klingt nicht glaubhaft!

BF: Ich habe das nicht verstanden. Die erste Einvernahme war am 31.03 in römisch 40 , da ging es nur um den Weg. 2011 habe ich gesagt, dass ich über römisch 40 und römisch 40 gefahren bin. Man hat dann zwei Monate ein DUBLIN-Verfahren geführt. Ich habe deswegen zwei Monate auf eine Antwort gewartet. Das war in römisch 40 .

R: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente erlangt, seit Sie in Österreich sind?

BF: Nein, ich habe zwar versucht, zu meinem Inlandspass zu kommen, aber das ist mir nicht gelungen.

R: Wie kamen Sie an die Bestätigung der Mittelschule mit Internat in römisch 40 ?

BF: Ich hatte diese Bestätigung mit. Ich habe es vom Internat bekommen. Wir haben dort eine Schule besucht und gleichzeitig gelebt. Das war sozusagen All-In-One.

R: Warum wandten Sie sich nicht in römisch 40 an die Polizei, wenn Sie in römisch 40 bereits von Ihren Schleppern flüchten konnten, sondern fuhren nach römisch 40 ?

BF: Weil ich fertig war. Ich bei irgendeiner Haltestelle am Bahnhof und ich habe die erste Möglichkeit genommen, um von dort wegzukommen. Es ist mir gelungen von dort zu flüchten. Ich wusste nicht einmal, wo ich bin. Die Leute sind nur dann stehen geblieben, wenn ich unbedingt aufs Klo musste, sonst nicht. Mit mir sind ca. 15 Mädels mitgefahren. Ich habe zufällig gehört, zu welcher Arbeit wir gebracht werden. Dann habe ich versucht zu fliehen. So eine Arbeit würde ich niemals eingehen, niemals.

R: Sie haben angegeben, dass Ihre Schlepper Ihre Dokumente einbehalten haben und Sie zur Prostitution zwingen wollten. Haben Sie in Österreich Anzeige erstattet?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich wusste gar nicht, dass man die Leute hier anzeigen kann. Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich das gleich gemacht.

R: Haben Sie versucht, die anderen 15 Frauen in Österreich wieder zu finden?

BF: Die Mädchen wurden in verschiedene Länder gebracht. Als wir nach Europa gekommen sind, mussten immer wieder manche Mädchen aussteigen, so habe ich auch erfahren, dass wir in römisch 40 und römisch 40 waren. Wir wurden nicht alle an dieselbe Stelle gebracht.

R: Sie haben 11 Jahre lang die Grundschule abgeschlossen und als Hilfspflegerin gearbeitet. Sie sprechen Russisch. Stimmt das?

BF: Ja. Ich spreche ansonsten noch Deutsch und ein bisschen Georgisch. Mein Sohn ist dreisprachig, er spricht auch Georgisch.

R: Sie gaben an, dass Sie aus religiösen Gründen verfolgt werden. Beschreiben Sie diese Verfolgung!

BF: Das ist ein religiöses Problem und auch ein Problem mit meiner Nationalität.

R: Meinen Sie die Verfolgung durch Skinheads?

BF: Ja.

R: Waren Sie von anderen einer Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen ausgesetzt?

BF: Nein, nur von den Skinheads.

R: Welches Religionsbekenntnis hat Ihr Sohn?

BF: Orthodox. Nachgefragt gebe ich an, ich bin russisch-orthodox, mein Mann ist georgisch-orthodox. In römisch 40 gibt es aber keine russisch oder georgisch orthodoxe Kirche, darum haben wir ihn serbisch-orthodox getauft.

R: Was sagt Ihnen der Name römisch 40 alias römisch 40 ?

BF: In der Geburtsurkunde werden ja die Namen von den Eltern eingetragen, deswegen weiß ich, von wo meine Eltern waren. Ich weiß nicht wo sie sind.

Frage wird wiederholt.

BF: Das ist der Name, der in meiner Geburtsurkunde, als mein Vater eingetragen ist.

R: Was sagt Ihnen der Name römisch 40 ?

BF: Das ist der Name, der in meiner Geburtsurkunde als meine Mutter eingetragen wurde.

R: Was sagt Ihnen der Name römisch 40 ?

BF: Ich hatte eine Freundin. Und sie hat einen Mann geheiratet, der den gleichen Familiennamen hat wie ich. In Russland gibt es eine Sendung. "Warte auf mich" heißt diese. Sie ist wie die deutsche Sendung "Vermisst". Menschen, die sich aus den Augen verloren haben, können sich durch diese Sendung finden. Man hat mir vorgeschlagen, irgendwelche Angehörigen durch diese Sendung zu finden. Auch im Internet habe ich das vergeblich versucht jemanden zu finden.

Frage wird wiederholt

BF: Das ist der Name des Mannes einer Bekannten.

R: Wo lebt diese Bekannte?

BF: Früher hat sie in Russland gelebt, wo sie jetzt lebt, weiß ich nicht.

R: Was sagt Ihnen die Adresse römisch 40 ?

BF: Das ist die alte Adresse der Bekannten. Ich habe ihr sogar geschrieben, aber es gab keine Antwort.

R: Was sagt Ihnen die Telefonnummer römisch 40 ?

BF: Das war die Telefonnummer von dieser Frau.

R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

BF: Nein.

R: Wie haben Sie den BF 1 kennengelernt?

BF: Eigentlich über Internet. Ich habe in römisch 40 gelebt und er im römisch 40 . So haben wir uns kennengelernt und ich wurde schwanger. So war das, aber das Kind ist ein Traum.

R: Was wussten Sie beim Kennenlernen von seinem Aufenthaltsstatus?

BF: Nichts.

R: Was heißt das?

BF: Ich wusste nur, dass er ein Asylverfahren hat und dass er einen negativen Bescheid bekommen hat. Das war alles.

R: Und was wusste umgekehrt der BF 1 von Ihrem Aufenthaltsstatus?

BF: Das gleiche.

R: Beschreiben Sie mir Ihr Familienleben mit der BF1 und dem BF3!

BF: Ein sehr gutes Leben. Er hilft mir. Jetzt habe ich leider keine Arbeit für Freiwillige, aber, wenn ich gearbeitet habe, hat er sich immer um das Kind gekümmert. Er hat sich um den Haushalt gekümmert und kocht auch. Wissen Sie, die georgische Küche können nur Männer zubereiten. Ich mag keine Leber und kein Herz, aber wenn er das vorbereitet, esse ich das gerne.

R: Was würde dagegensprechen, dass Sie die Beziehung zu BF1 durch Besuche und Medien aufrechterhalten?

BF: Auch, wenn wir nicht offiziell verheiratet sind, wollen wir nicht so leben. Wir leben trotzdem zusammen wie Mann und Frau. Er ist der einzige Mensch auf der Erde, den ich habe. Ich kann mir ohne ihn kein Leben vorstellen.

R: Welche Ausbildung haben Sie in Österreich gemacht?

BF: Ich habe auch den Kurs für B1 gemacht, aber die Prüfung nicht mehr machen können, weil ich da schon mein Kind auf die Welt gebracht habe. Aber ich möchte es unbedingt machen.

R: Ihr Sohn ist schon römisch 40 Jahre alt und geht in den Kindergarten, warum haben Sie das noch nicht gemacht?

BF: Weil man im römisch 40 nur sehr schwer einen Platz für so einen Kurs bekommt. Ich habe auch bei der römisch 40 gefragt, man hat mir gesagt, das die Landesregierung nicht mehr hilft. Man macht nur mehr Alphabetisierungskurse und A1-Kurse.

R unterhält sich mit BF auf Deutsch und stellt fest, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 glaubhaft sind.

BF: Ich versuche mit meinen Sohn Deutsch zu sprechen, er spricht aber mit Dialekt. Als er zu sprechen begonnen hat, habe ich ihm versucht, so Worte beizubringen wie "Wie geht's dir?". Zu Hause spricht er mit den Nachbarn Deutsch. Mit uns spricht er Russisch oder Georgisch.

R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt seit Ihrer Einreise nach Österreich?

BF: Man hat meinen Sohn geholfen, hin und wieder hat man uns 10 oder 15 Euro gegeben. Er hat sehr viele ältere Freundinnen, sozusagen Großmütter. Er sagt auch Oma zu ihnen. In römisch 40 habe ich gearbeitet bei der römisch 40 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Im römisch 40 gibt es nur die Möglichkeit, als Freiwillige zu arbeiten.

R: Das heißt, in römisch 40 bis 2014 haben Sie legal im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gearbeitet?

BF: Nein, bis 2013. Bis mein Sohn zur Welt kam. Vorher habe ich auch in römisch 40 gearbeitet. Eigentlich von Anfang an zwei Monate lang, da habe ich in der Küche geholfen.

R: Leisten Sie in Österreich ehrenamtliche Arbeit? Wenn ja: wo und was?

BF: Ich arbeite mit älteren Personen, das macht mir große Freude. Ich helfe auch der älteren Besitzerin der Pension. Ich putze und mein Mann hilft auch, wenn sie etwas braucht. Dort leben zwei Familien, sie wird entweder von uns oder der anderen Familie unterstützt. Für die DIAKONIE arbeite ich freiwillig im römisch 40 . Die Leite haben dort Kleidung hingebracht und wir haben sie entgegengenommen. Wir haben diese Kleidung aufbewahrt und wenn jemand mit einer weißen Karte kommt, kann er sich was nehmen. Für mich und meine Familie habe ich auch etwas genommen. Es gibt dort viele schöne Sachen. Ich arbeite dort drei Mal in der Woche, römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 Uhr. römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Uhr und römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 Uhr.

R: Sind Sie in Vereinen in Österreich engagiert? Wenn ja: bei welchen und als was?

BF: Nein, aber möchte arbeiten. Ich arbeite so gerne. Ich war sogar beim AMS. Ich bin sogar zur Landesregierung in römisch 40 gefahren, ich wollte wissen, welche Rechte ich habe und ob ich die Möglichkeit habe, hier arbeiten zu können.

R: Das wievielte Jahr geht Ihr Sohn jetzt in den Kindergarten?

BF: Zweieinhalb Jahre. Er hat mit römisch 40 begonnen und jetzt ist er römisch 40 Jahre alt."

22. Am 14.09.2018 langte die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin in Kopie am Bundesverwaltungsgericht ein.

23. Mit Eingabe vom 28.09.2018 legten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahmen vom 14.08.2015 sowie vom 24.09.2015 erneut vor. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer ein Auszug betreffend Rezeptgebührenbefreiung vom 12.05.2016, ein Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers römisch 40 vom 16.07.2018, Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 vom 13.11.2016 und 26.07.2018, jeweils eine Teilnahmebestätigung am Deutschkurs A1 - Modul 2 und 3 und ein ÖSD Zertifikat A1, Note: gut bestanden, vom 03.07.2018 vor.

23.1. Gleichzeitig nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.09.2018 Stellung zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Anfragebeantwortungen und Länderberichten und brachten vor, dass die Länderberichte sehr allgemein gehalten und nur an wenigen Stellen für das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer relevant seien.

23.2. Die Menschenrechtslage in der RUSSISCHEN FÖDERATION sei durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Mit dem Föderationsgesetz 1993 sei in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Registrierungssystem geschaffen worden, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort (temporare Registrierung) und Ihren Wohnsitz (permanente Registrierung) melden müssten. Voraussetzung für eine Registrierung sei die Vorlage des Inlandpasses und nachweisbarer Wohnraum (Recht zur Nutzung einer Wohnung - z.B. Mietvertrag und Eigentumsvertrag). Kaukasier hätten jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Einige regionale Behörden würden die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentral Asien einschränken. Der Wohnungseigentümer sei berechtigt, jede Person, die kein minderjähriges Kind ist, auszuweisen und die Meldung der Registrierung zu widerrufen. Die Anwesenheit von minderjährigen Kindern in der Familie sei oft ein Grund, weshalb eine Wohnung nicht vermietet werde.

23.3. Ausländische Bürger unterliegen bei längeren Aufenthalten in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Meldepflicht. Alle Personen, die eine Stadt in Russland länger als sieben Werktage besuchen, seien verpflichtet, eine Registrierung des Visums innerhalb der ersten sieben Arbeitstage vornehmen zu lassen. Der Mieter und Vermieter seien verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde oder Poststelle auszuweisen. Neben Ihrem Reisepass mit dem Visum im Original benötige man eine gültige Migrationskarte. Diese sei bei der Einreise erhältlich.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ausländische Staatsangehörige unterliege folgenden Einschränkungen:

* Ein ausländischer Staatsbürger stehe außerhalb der Quote für befristete Aufenthaltserlaubnisse, wenn er mit einem Staatsbürger der Russischen Föderation verheiratet sei, welcher dort das Recht auf ständigen Aufenthalt genieße.

* Eine befristete Aufenthaltserlaubnis umfasse 3 Jahre, eine Verlängerung sei von der russischen Gesetzgebung nicht vorgesehen.

* Der Föderale Migrationsdienst der Russischen Föderation (FMS RF) erstelle innerhalb von 6 Monaten nach Einreichen eines entsprechenden Antrags die befristete Aufenthaltserlaubnis.

* Die Unterlagen, die für den Erhalt einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nötig seien, müsse der ausländische Staatsbürger persönlich einreichen.

* Dafür müsse er sich in der Region der Russischen Föderation, in der er sich voraussichtlich aufhalten wird, an die örtliche Zweigstelle des FMS RF wenden oder an die Botschaft/das Konsulat der Russischen Föderation, das sich am Ort seines ständigen Aufenthaltes befinde.

Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet seien, würde es aufgrund der Quotenknappheit dazu kommen, dass der Erstbeschwerdeführer nach einem 90-tägigem Aufenthalt Russland verlassen müsste.

Für den Erhalt einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in der Russischen Föderation sei unter anderem ein medizinisches Dokument, das belege, dass der Antragsteller nicht drogenabhängig sei und an keiner Infektionskrankheit leide, die eine Gefahr für andere darstelle und im Verzeichnis aufgezählt sei, notwendig. Das Dokument müsse von einem bevollmächtigten Organ des Staates ausgestellt sein, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitze, oder von einer bevollmächtigten gesundheitsfürsorglichen Einrichtung der Russischen Föderation.

Da der Erstbeschwerdeführer an römisch 40 römisch 40 leide, könne es zu einer Ablehnung des Aufenthaltstitels in Russland kommen.

23.4. Der Erstbeschwerdeführer sei seit 12.12.2012 legal im Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens aufhältig. Er spreche gut Deutsch, weise einen großen Freundes- und Bekanntenkreis auf und sei sozial und freundschaftlich bestens integriert. Wegen seines derzeitigen Status sei der Erstbeschwerdeführer auf staatliche Unterstützung (Grundversorgung) angewiesen. Er sei 2017 bei der DIAKONIE als römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig gewesen.

23.5. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 26.03.2011 legal im Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens aufhältig. Der Verfassungsgerichtshof stelle klar, dass es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zu einer ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlichen komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen. Der Verfassungsgerichtshof spreche in dem Fall von einem Organisationsverschulden des Staates, verbunden mit Konsequenz, dass die während der Zeitdauer des Asylverfahrens stattfindende Integration zu Gunsten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch, verfüge über zahlreiche Kontakte zu Österreichern und sei in Österreich unbescholten. Sie lebe derzeit zwar von der Grundversorgung, könne aber bei der Firma " römisch 40 " aufgenommen werden und arbeite seit 08.11.2016 ununterbrochen ehrenamtlich im römisch 40 der DIAKONIE römisch 40 .

23.6. Der Drittbeschwerdeführer sei das minderjährige in Österreich geborene Kind des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Er sei in Österreich gut sozialisiert, spreche ausgezeichnet Deutsch und besuche den Kindergarten. Er sei noch nie in Russland gewesen und kenne das russische Leben nicht.

Insbesondere der Drittbeschwerdeführer sei bereits in Österreich verfestigt, da eine Verfestigung bei Minderjährigen regelmäßig schneller voranschreite.

23.7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle für die Beschwerdeführer einen massiven und - im Sinne der Interessenabwägung - unberechtigten Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK dar. Es sei in Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführer die Rückkehrentscheidung (in eventu) als auf Dauer unzulässig zu erklären.

24. Am 01.10.2018 langte neuerlich die Stellungnahme vom 28.09.2018 samt Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin im Original per Post am Bundesverwaltungsgericht ein.

25. Am 05.10.2018 langte am Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin ein.

26. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 08.01.2019, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2019, den bereits in der mündlichen Verhandlung vorgelegten (Arbeits-)Vorvertrag mit der römisch 40 vom 28.07.2018 neuerlich ein.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist geschieden, die Zweitbeschwerdeführerin ist ledig. Der Drittbeschwerdeführer wurde im österreichischem Bundesgebiet geboren. Er ist der uneheliche Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer hat die Vaterschaft zum Drittbeschwerdeführer innerhalb von acht Wochen nach seiner Geburt anerkannt.

1.1.2. Zum Erstbeschwerdeführer:

1.1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und bekennt sich zum georgisch-orthodoxen Glauben. Er spricht Georgisch als Muttersprache und weiters die Sprache Russisch.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und besuchte von römisch 40 bis römisch 40 eine Mittelschule in seiner Heimatstadt. Von römisch 40 bis römisch 40 studierte er in römisch 40 an der römisch 40 Universität römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 schloss er sein Studium ab. Nach seinem Studium war der Erstbeschwerdeführer selbständig im Holzhandel tätig. Der Erstbeschwerdeführer verlegte weder selbständig noch unselbständig Kabel für Fernsehleitungen. Der Erstbeschwerdeführer konnte seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner (nunmehrigen) Exfrau und seiner - dieser Ehe entstammenden - zwei Kinder, als er noch im Herkunftsstaat lebte, ohne staatliche Unterstützung bestreiten. In Georgien betrieb der Erstbeschwerdeführer römisch 40 ; er trägt den römisch 40 .

1.1.2.2. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebte viele Jahre in der römisch 40 in römisch 40 , und arbeitete dort in einer Schuhfabrik. Sie kehrte nach dem 21.04.2015 für ca. ein Jahr nach GEORGIEN zurück. Danach reiste sie nach römisch 40 , römisch 40 , um dort zu arbeiten. Im römisch 40 2018 erlitt die Mutter des Erstbeschwerdeführers einen römisch 40 . Seitdem ist sie gesundheitlich in einem schlechten Zustand, lebt aber weiterhin mit ihrer Familie in römisch 40 .

1.1.2.3. Der Erstbeschwerdeführer war mit römisch 40 verheiratet. Dieser Ehe entstammen der am römisch 40 geborene Sohn römisch 40 sowie die am römisch 40 geborene, minderjährige Tochter römisch 40 . Am römisch 40 wurde die Ehe des Erstbeschwerdeführers und römisch 40 in Georgien durch Notariatsakt geschieden. Die nunmehrige Exfrau und die ehelichen Kinder des Erstbeschwerdeführers leben in GEORGIEN, in der Stadt römisch 40 . Die Mutter des Erstbeschwerdeführers unterstützte die Exfrau des Erstbeschwerdeführers aus der römisch 40 finanziell. Der Erstbeschwerdeführer leistet weder seiner Exfrau noch seinen ehelichen Kindern Unterhalt. Die Exfrau des Erstbeschwerdeführers arbeitet seit der Scheidung als Kindermädchen in privaten Haushalten. Der Sohn des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , arbeitet neben seinem Studium als Telefonist. Die Tochter des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , ist Schülerin. Der Erstbeschwerdeführer lebt seit der zweiten Jahreshälfte 2011 nicht mehr mit seiner Exfrau und seinen ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt und hat seit zumindest DEZEMBER 2012 nur mehr telefonischen Kontakt bzw. Kontakt über Internet zu seinen ehelichen Kindern; dieser ist jedoch regelmäßig und eng.

1.1.2.4. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Bruder sowie eine Halbschwester. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in römisch 40 und ist berufstätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 wohnt bzw. gewohnt hat. Die Halbschwester des Erstbeschwerdeführers studierte in römisch 40 . Sie lebt mit ihren drei Kindern in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern in GEORGIEN.

1.1.2.5. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Vielzahl von Verwandten (Onkel, Tanten, Cousins) in GEORGIEN. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt in Amerika, weil er eine Greencard gewonnen hat.

1.1.2.6. Der Erstbeschwerdeführer leidet an römisch 40 römisch 40 . Er bedarf aktuell weder einer Behandlung noch Medikamenten.

1.1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

1.1.3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, Angehörige der armenischen Volksgruppe und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Sie spricht Russisch als Muttersprache.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren. Sie lebte von ihrem römisch 40 . bis zu ihrem römisch 40 . Lebensjahr in der Stadt römisch 40 , im Bezirk römisch 40 in einem Waisenhaus, wo sie sich in vollständiger staatlicher Obsorge befand. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte von römisch 40 bis zum römisch 40 die Mittelschule im Waisenhaus. Danach arbeitete die Zweitbeschwerdeführerin bis zum römisch 40 - somit ca. 11 Jahre lang - in der Stadt römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , als Pflegerin einer alten Frau, bei der sie auch wohnte. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte seit ihrem Auszug aus dem Waisenhaus ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ohne staatliche Unterstützung bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zwischenzeitig bei einer Freundin versteckte.

1.1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Freunde und Bekannte in der RUSSISCHEN FÖDERATION, mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt hält.

1.1.3.3. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an insulinpflichtiger Diabetes mellitus, römisch 40 ohne Komplikationen.

1.1.4. Zum Drittbeschwerdeführer:

Der Drittbeschwerdeführer wurde im österreichischem Bundesgebiet geboren. Er ist georgischer Staatsangehöriger und serbisch-orthodoxen getauft. Er spricht sowohl Georgisch als auch Russisch als Muttersprachen.

Der Drittbeschwerdeführer ist nach anfänglichen Erkrankungen infolge seiner Frühgeburt nach mehreren Operationen nunmehr gesund.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

1.2.1.1. Der Erstbeschwerdeführer war weder als Leibwächter noch als Chauffeur des georgischen Premierministers römisch 40 (im Verfahren geschrieben " römisch 40 " und " römisch 40 "; im Folgenden: "damaliger Premierminister") oder dessen Familie tätig. Der Erstbeschwerdeführer hat den damaligen Premierminister auch weder am römisch 40 . noch am römisch 40 . römisch 40 mit dem Auto in das Dorf römisch 40 gebracht oder ihn als Leibwächter dorthin begleitet. Der Vorfall, bei dem der Erstbeschwerdeführer von unbekannten Männern, von einer Spezialeinheit oder dem Leiter des Sicherheitspersonals des damaligen Premierministers festgenommen und in einem Kleinbus festgehalten wurde, bis ihm aus dem fahrenden Kleinbus die Flucht gelang, hat nicht stattgefunden. Der Erstbeschwerdeführer ist kein Zeuge betreffend den Tod des damaligen Premierministers. Er war im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt.

1.2.1.2. Der Erstbeschwerdeführer reiste nach Deutschland aus, wo er am 31.03.2005 unter falschem Namen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das deutsche Asylverfahren wurde am 21.07.2005 negativ abgeschlossen; es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Antrag wegen Wegfalls der Furcht vor Verfolgung zurückzog. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 16.08.2005 mit einem von der Georgischen Botschaft auf seine wahre Identität ausgestellten Heimreisezertifikat unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe mit dem Flugzeug über römisch 40 aus Deutschland aus und kehrte nach GEORGIEN zurück. Der Beschwerdeführer hatte bei der Wiedereinreise in GEORGIEN keine Probleme. Er arbeitete erneut selbständig im Holzhandel und war hiezu mehrfach auf Auslandsreisen. Ihm wurde ein Pass ausgestellt, weiters ein Führerschein und er war mehrfach in Kontakt mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates, u.a. auch zur Durchführung seiner Scheidung im März 2012.

1.2.1.3. Der Erstbeschwerdeführer wurde nach seiner Rückkehr in seinem Herkunftsland weder gesucht noch verfolgt oder bedroht. Er wurde im römisch 40 weder von einem seiner ehemaligen Arbeitskollegen um ein Treffen gebeten, noch wurde auf den Erstbeschwerdeführer geschossen, als er mit dem Auto zu diesem Treffen unterwegs war. Der Erstbeschwerdeführer war im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise nach Österreich keiner Verfolgung ausgesetzt. Er reiste nach seiner Scheidung aus, um hier neu anzufangen.

1.2.1.4. Die Exfrau und die zwei ehelichen Kinder des Erstbeschwerdeführers führen ein normales Leben in GEORGIEN. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn des Erstbeschwerdeführers seit 2016 in GEORGIEN anonyme Anrufe erhält, in denen man sich nach dem Erstbeschwerdeführer und dessen Aufenthaltsort erkundigt. Er wurde auch nicht konkret und individuell bedroht.

1.2.1.5. Dem Erstbeschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach GEORGIEN keine Verfolgung aufgrund seiner unehelichen (Misch-)Beziehung zu einer russischen Staatsangehörigen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach GEORGIEN einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.2.1.6. Dem Erstbeschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach GEORGIEN keine Verfolgung wegen seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines langjährigen Aufenthalts außerhalb GEORGIENS.

1.2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

1.2.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte als mündige Minderjährige, als sie noch im Waisenhaus lebte, Probleme mit Skinheads. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit römisch 40 , als sie aus dem Waisenhaus auszog, aber weiterhin in römisch 40 wohnhaft blieb, bis zu ihrer Ausreise einer Gefährdung durch Skinheads ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt wurde, Anzeige erstattete und auf Grund der Anzeigeerstattung verfolgt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Übergriffen durch Skinheads ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der russische Staat betreffend die Zweitbeschwerdeführerin nicht schutzwillig und schutzfähig wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin kann sich überdies in einem anderen Landesteil niederlassen. Sie reiste nach dem Tod ihres Pfleglings aus, um in Österreich zu arbeiten.

1.2.2.2. Der Zweitbeschwerdeführerin droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION weder von staatlicher Seite noch durch Privatpersonen Verfolgung wegen ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit.

1.2.2.3. Der Zweitbeschwerdeführerin droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION weder Verfolgung aufgrund ihrer unehelichen (Misch-)Beziehung zu einem georgischen Staatsangehörigen.

1.2.2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin bewarb sich nach dem Tod der alten Dame, als deren Pflegerin sie tätig war, über eine Zeitungsannonce für eine Stelle im Ausland. Sie wurde von ihren angeblichen Arbeitgebern schlepperunterstützt mit anderen jungen Frauen mit einem Bus nach Europa gebracht, die ihr den Auslandsreisepass abnahmen. Aus Angst, zur Prostitution gezwungen zu werden, setzte sich die Zweitbeschwerdeführerin von ihren Schleppern ab und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Weder machte sie nachprüfbare Angaben zu Ihrer Schleppung, noch erstattete sie Anzeige gegen ihre angeblichen Arbeitgeber. Der Zweitbeschwerdeführerin droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung, weil sie sich den Schleppern entzog, noch weil sie die Arbeit nicht antrat.

1.2.2.5. Der Zweitbeschwerdeführerin droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung wegen ihres Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres langjährigen Aufenthalts außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION.

1.2.3. Zum Drittbeschwerdeführer:

Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle der Einreise nach GEORGIEN einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Herkunftsstaat:

1.3.1. Zum Erst- und Drittbeschwerdeführer:

Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer können in ihren Herkunftsstaat GEORGIEN nach römisch 40 zurückkehren bzw. einreisen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt dort über ein familiäres Netz sowie über ein Eigentumshaus, in dem er mit dem Drittbeschwerdeführer leben kann. Der Erstbeschwerdeführer kann dort die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse für sich und den Drittbeschwerdeführer befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sowie für das seines Sohnes sorgen. Darüber hinaus können ihm seine Verwandten, falls erforderlich, bei der Betreuung des Drittbeschwerdeführers, der mittlerweile den Kindergarten besucht, helfen.

Die Existenz des Drittbeschwerdeführers ist über seinen Vater gesichert.

Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die eine Rückkehr nach GEORGIEN iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

1.3.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin kann in die RUSSISCHE FÖDERATION in ihren Herkunftsbezirk römisch 40 zurückkehren oder in einen anderen Landesteil ziehen. Sie kann das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen und auf Grund ihrer mehrjährigen Berufserfahrung ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse durch Erwerbsarbeit sichern, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

1.4. Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:

1.4.1 Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich seit ihrer jeweiligen Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen am 26.03.2011 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 12.12.2012 (Erstbeschwerdeführer) in Österreich auf. Seit Zulassung ihres jeweiligen Verfahrens am 18.05.2011 (Zweitbeschwerdeführerin) bzw. am 21.12.2012 (Erstbeschwerdeführer) verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vor; die Identität des Erstbeschwerdeführer steht jedoch auf Grund seines bei der Führerscheinbehörde sichergestellten georgischen Führerscheins fest, die Identität der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer im hg. Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischem Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 31.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz unter Vorlage der Geburtsurkunde gestellt und das Verfahren am 31.10.2013 zugelassen, sodass auch er seither über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens verfügt. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

1.4.2. Der Drittbeschwerdeführer lebt seit seiner Geburt gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in einem Haushalt. Seit 09.12.2014 leben alle Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt, der Drittbeschwerdeführer hat Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Zweitbeschwerdeführerin will die Haushaltsgemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer aufrechterhalten. Der Erstbeschwerdeführer begleitet mit der Zweitbeschwerdeführerin den Drittbeschwerdeführer zum Kindergarten und passt auf ihn auf, wenn die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet, wobei die Zweitbeschwerdeführerin nur ein Mal die Woche außerhalb der Kindergartenzeiten arbeitet. Die Hauptbezugsperson des Drittbeschwerdeführers ist die Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer kocht manchmal georgische Spezialitäten und geht mit der Zweitbeschwerdeführerin einkaufen, er wechselt die Glühbirnen; im Übrigen obliegt der gesamte Haushalt der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer spricht mit seiner Mutter Russisch, mit seinem Vater Georgisch. Er wird durch seine Eltern mit der Kultur ihrer Herkunftsstaaten vertraut gemacht.

Die Beschwerdeführer beziehen seit Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet - abgesehen von einer Unterbrechung von einer Woche betreffend den Erstbeschwerdeführer im römisch 40 2014 aus disziplinären Gründen - Leistungen aus der Grundversorgung und leben - abgesehen von einem Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers 2014 in einem Frauenhaus- in einem Quartier der Grundversorgung.

1.4.3. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse auf der Niveaustufe A1/2 und A1/3 besucht und die Deutschprüfung für die Stufe A1 mit der Note "gut" bestanden. Er hat noch keine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er hat seine Diplome in Österreich nicht anerkennen lassen; er ließ sich einen österreichischen Führerschein ausstellen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich vier Kurse "Deutsch als Fremdsprache" sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Sie hat die Deutschprüfung für die Stufe A2 (Grundstufe Deutsch 2) mit der Note "bestanden" bestanden und verfügt über dementsprechende Deutschkenntnisse.

Der Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich den Kindergarten. Er verfügt über altersentsprechende Deutschkenntnisse.

1.4.4. Der Erstbeschwerdeführer leistet durch römisch 40 Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung. Er ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat nie versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er legte auch keine Einstellungszusage vor. Er ist weder Mitglied in einem Vereinen, noch in einer sonstigen Organisation.

Die Zweitbeschwerdeführerin war in römisch 40 legal im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" der CARITAS (nunmehr "Integrationstätigkeiten") als Haushaltshilfe in privaten Haushalten tätig. Sie leistet Remunertionstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung und ist ehrenamtlich in einem sozialen römisch 40 tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete nicht als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 , Inhaberin römisch 40 . Sie verfügt über eine Einstellungszusage als Abwäscherin in einem Restaurant.

1.4.5. Der Erstbeschwerdeführer hat am 21.06.2014 in römisch 40 versucht, dem Verfügungsberechtigten des Lebensmittelmarktes römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich römisch 40 , einen römisch 40 und römisch 40 im Gesamtwert von EUR römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er wurde deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.08.2014, rechtskräftig seit 26.08.2014, aufgrund des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurde dabei das Geständnis und die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen hingegen keine vor. Seither wurde der Erstbeschwerdeführer nicht rückfällig.

Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde keine Wegweisung und keine einstweilige Verfügung wegen häuslicher Gewalt erlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.4.6. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben Freundschaften mit dem Taufpaten ihres Sohnes und dessen Ehefrau geschlossen. Der Unterkunftgeber legte betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Projektpartner des Projekts Nachbarschaftshilfe legten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Unterstützungsschreiben vor. Die Beschwerdeführer verfügen jedoch über keine besondere Bindung zu diesen Personen und es bestehen keine Abhängigkeiten. Diese Freundschaften wurden in der Zeit begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten.

1.4.7. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für sich und ihren Sohn am 19.06.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt, diesem aber ebenfalls keine identitätsbezeugenden Dokumente beigelegt.

1.5. Die allgemeine Lage in Georgien stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

1.5.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 07.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.06.2018

Politische Lage

Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).

Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).

Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).

Quellen:

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018

Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018

In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018

http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018

-Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,

http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

-Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

-EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018

-GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

-Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018

-Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018

-Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis,

https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017).

Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018).

Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018).

Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018

-Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018

-Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018

-EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018

-JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018

-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018

Sicherheitsbehörden

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017).

Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017).

Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018).

Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018).

Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017).

Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017).

Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018).

Quellen:

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018

Korruption

Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vergleiche GAN 8.2017).

Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017).

Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).

Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-2018. Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017).

Quellen:

https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia, Zugriff 18.4.2018

Ombudsperson

Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017).

NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017).

Quellen:

http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng, Zugriff 23.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017).

Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018).

Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017).

In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018).

Quellen:

http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018

http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018

Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vergleiche AI 3.2018).

Quellen:

https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 23.5.2018

Religionsfreiheit

Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Antidiskriminierungsgesetz von 2014 gewährleisten Religionsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat bei der Ombudsperson mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung (AA 11.12.2017).

Die Verfassung sieht "völlige Religionsfreiheit", Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden. Im Laufe des Jahres 2016 untersuchte die Regierung 19 Fälle von mutmaßlichen Straftaten, die infolge religiöser Intoleranz begangen wurden. NGOs und die Ombudsmannstelle berichten von einem Mangel an wirksamen Ermittlungen zu Straftaten, die durch religiösen Hass motiviert sind (USDOS 15.8.2017).

Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über den Widerstand der Regierung sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen (HRC 2018, vergleiche USDOS 15.8.2017).

Zu den Privilegien der Georgisch-Orthodoxen Kirche gehört auch die Immunität ihres Patriarchen. Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priestern und Anhänger, berichtet und werden vom Staat unzureichend geschützt. Einige Gruppen religiöser Minderheiten haben Schwierigkeiten, von den lokalen Verwaltungen Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 1.2018).

2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Religiöse Minderheiten sind in Georgien noch immer mit Hindernissen konfrontiert. Die Analyse der Fälle zeigt, dass es in einer Reihe von öffentlichen Schulen bei der Ausübung des Rechts auf Bildung Vorfälle gab, in denen das Recht der Schüler, ihre religiöse Identität zum Ausdruck zu bringen, eingeschränkt wurde. Es gab zudem Vorfälle religiöser Indoktrination, Proselytismus oder Zwangsassimilation im Bildungssystem (PD 5.12.2017).

Quellen:

http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018

Religiöse Gruppen

83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist shiitische Muslime - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vergleiche auch CIA 16.5.2018, GIZ 9.2017).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 29.5.2018

Ethnische Minderheiten

Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% sprechen eine andere Sprache (CIA 12.1.2017).

Nach der Volkszählung von 2002 umfassten die Aseris noch 6,5%, die Armenier 5,7% und die Russen 1,5% der Bevölkerung. Die Zahl der Osseten und Abchasen außerhalb Abchasiens und Südossetiens ist zwar infolge des Krieges vom August 2008 zurückgegangen, aber das Ausmaß und die Dauer der Vertreibung sind nach wie vor schwer zu bestimmen (MRGI 2018).

In Bezug auf die Gleichbehandlung werden die Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten umgesetzt. Das Gesetz über die Staatssprache sieht vor, dass nichtstaatliche Sprachen in Gemeinden verwendet werden können, die von nationalen Minderheiten dicht besiedelt sind. Die derzeitige Umsetzung ist jedoch wegen des Fehlens eines Überwachungsmechanismus unbekannt. Die von der Ombudsperson vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, die darauf abzielen, die Wirksamkeit des Durchsetzungsmechanismus im Rahmen des Gesetzes zu verbessern, sind seit 2015 anhängig (EC 9.11.2017).

Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion oder der ethnischen Herkunft, und die nationalen Minderheiten genießen alle politischen Rechte, auch das Recht ihre Muttersprache im privaten und öffentlichen Raum zu verwenden. Georgien hat auch die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der nationalen Minderheiten ratifiziert, jedoch nicht die Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen (ECRML). Die politische Teilnahme der nationalen Minderheiten ist begrenzt. Zu den Parlamentswahlen im Herbst 2016 nominierten etliche Parteien und Parteienbündnisse Kandidaten nationaler Minderheiten, allerdings wenige an aussichtsreichen Positionen. Die Minderheitensprachen wurden in den Minderheitengebieten, insbesondere in den aserischen, von den politischen Parteien und Kandidaten intensiv und ohne Hindernisse verwendet (OSCE 3.2.2017).

Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden. Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund von mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 11.12.2017, vergleiche USDOS 20.4.2018).

Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio sind allein in georgischer Sprache verfügbar. Die georgische Regierung bemüht sich seit 2015 mit einem Aktionsplan die ethnischen Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft einzugliedern. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern. Auch für Abchasen und Südosseten gibt es Angebote, auch um die Bevölkerung der abtrünnigen Gebiete positiv zu beeinflussen (AA 11.12.2017).

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der durchgeführten Programme und der vom Staat verfolgten Politik im Bereich der zivilen Integration und des Schutzes der Rechte ethnischer Minderheiten stellte der Rat der nationalen Minderheiten unter dem Dach der Ombudsmannstelle fest, dass die den nationalen Minderheiten zur Verfügung gestellten Informationen über staatliche Dienstleistungen und Bemühungen staatlicher Stellen unzureichend waren. Es ist notwendig, die Beteiligung nationaler Minderheiten am Entscheidungsprozess zu fördern und ihre Vertretung zu verstärken, die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen zu ratifizieren und die Beteiligung von Frauen nationaler Minderheiten an zivilen und politischen Prozessen zu fördern (PD 7.5.2018).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 29.5.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Kinder

Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering, Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund von Mangelernährung ein erkennbar großes Problem. Die Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten ist verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten (AA 11.12.2017).

Was die Rechte der Kinder betrifft, so ist die Kinderarmut nach wie vor weit verbreitet. Seit 2017 sind Kinderehen illegal. Das Gesetz über Adoption und Pflege wurde verabschiedet, das die direkte Adoption und die obligatorische Vorbereitung von Adoptiv- und Pflegeeltern sowie länderübergreifende Adoptionsverfahren im Einklang mit dem Haager Übereinkommen über die internationale Adoption verbietet. Im Dezember 2016 wurde ein interministerieller Rat zur Umsetzung der Konvention über die Rechte des Kindes eingerichtet. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 9.11.2017).

Trotz positiver Schritte zur Verbesserung des Rechtsrahmens bleibt die Situation im Bereich der Kinderrechte besorgniserregend. Laut den Daten der ersten zehn Monate des Jahres 2017 hat die Ombudsmannstelle auf der Grundlage von Anträgen sowie auf eigene Initiative 426 Fälle von Verletzungen der Rechte von Kindern untersucht. Die meisten von ihnen betrafen Gewalt gegen Kinder, Kinderarmut und unangemessene soziale Bedingungen sowie die Beziehungen zwischen Kind und Elternteilen. Der Berichtszeitraum war erneut durch eine hohe Zahl von Gewaltdelikten gegen Kinder in Familien, Pflege- und Bildungseinrichtungen gekennzeichnet. Zu den nach wie vor bestehenden Problemen gehört das Versäumnis, Opfer von Gewalt zu identifizieren und wirksame Maßnahmen zur Rehabilitierung und zum Schutz vor Gewalt durchzuführen. Die Gewalt gegen Kinder steht nach Ansicht der Ombudsperson in direktem Zusammenhang mit den in der Gesellschaft weit verbreiteten falschen Meinungen über die Erziehungsmethoden von Kindern und einer dominierenden Tendenz, die Interessen und Rechte des Kindes zu ignorieren. Trotz wiederholter Empfehlungen ist die körperliche Bestrafung von Kindern auf gesetzlicher Ebene noch nicht verboten worden. Die Situation in Bezug auf die Rechte von Kindern, die auf der Straße arbeiten und/oder leben, ist besonders besorgniserregend, da sich die von den verantwortlichen Stellen ergriffenen Maßnahmen oft als nicht wirksam und zeitgemäß erweisen (PD 5.12.2017).

Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden 302 Kinder in 46 Kleingruppenhäusern und 1.440 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährte Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausreisestempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 11.12.2017).

Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Rentenleistungen, religiöse Dienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Linie oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der de-facto Grenze mit Abchasien setzen die von den De-facto-Behörden auferlegten Grenzübertrittsregeln durch, indem sie Geldstrafen verhängen oder festgenommene Personen wieder freilassen. Entlang der De-facto-Grenze zu Südossetien haben russische Grenzschutzbeamte häufig Personen an die südossetischen Behörden überstellt. Der Staatssicherheitsdienst berichtet von Inhaftierungen durch die Behörden, die in der Regel zwei bis drei Tage dauern, bis der Häftling die festgesetzten "Bußgelder" bezahlt. Der EU-Beobachtermission (EUMM) waren 39 Personen bekannt, die entlang der administrativen Grenze mit Abchasien und 116 Personen, die entlang der Linie mit Südossetien inhaftiert waren (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

Visa-Liberalisierung

Die Visa-Liberalisierung für georgische Staatsbürger trat am 28. März 2017 in Kraft. Seitdem können Georgier, die Inhaber biometrischer Pässe sind, ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen (Kurzaufenthalte). Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am 9. Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017).

Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018).

Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. Die Änderung des Nachnamens ist in Georgien zu einem weit verbreiteten Problem geworden, da Menschen, die nach Verbrechen in Europa nach Hause zurückgeschickt wurden, dieses Recht nutzen, um neue Identitäten anzunehmen und die Länder der Europäischen Union wieder zu erreichen. Das von der Regierung am 6.3.2018 verabschiedete Änderungsgesetz beschränkt das Recht, den Nachnamen zu ändern, mit Ausnahme der Fälle, in denen man seinen Nachnamen aufgrund von Heirat, Scheidung, Kinderadoption oder Vaterschaftsbestimmung ändert (SVI 9.3.2018).

Quellen:

http://www.dw.com/de/georgier-missbrauchen-visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;

Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017).

Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017).

Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018).

Quellen:

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018

http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

• Existenzhilfe

• Reintegrationshilfe

• Pflegehilfe

• Familienhilfe

• Soziale Sachleistungen

• Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:

Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Pensionssystem:

Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

• Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

• Behindertenstatus;

• Tod des Hauptverdieners

Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Quellen:

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.

Universal Health Care:

• Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

• Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

• Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

• Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

• Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit

• Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene

Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis

Unterstützung:

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)

Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer

Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True

TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

Hepatitis C

Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016).

Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017).

Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018).

Quellen:

Rückkehr

RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

• Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

• Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

• Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

• Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

• Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

• Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:

• Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

• Finanzierung einkommensschaffender Projekte

• Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

• Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

1.5.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Georgien betreffend Aufenthaltsbestimmungen für Russen vom 16.07.2018

1. Wie lange dauert das Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Georgien?

Die Staatliche Kommission für Migrationsfragen gibt auf ihrer Internetseite an, dass Ehepartnern, Elternteilen und Kindern eines georgischen Staatsbürgers/Staatsbürgerin der permanente Aufenthalt gewährt wird. Die Aufenthaltsgenehmigung wird binnen 30 Tagen erteilt. Es besteht jedoch zusätzlich die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens.

[Übersetzung aus dem Englischen:

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt einen ausländischen Staatsbürger, während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Georgien einzureisen und sich dort aufzuhalten oder das georgische Staatsgebiet zu durchqueren. Sie ermächtigt einen Inhaber auch, einen anderen Ausländer nach Georgien einzuladen.

Um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, muss ein ausländischer Staatsbürger entweder persönlich oder über einen bevollmächtigten Vertreter bei einem örtlichen Büro der Entwicklungsagentur für den öffentlichen Dienst, einer Zweigstelle des Bürgeramts oder des Gemeindezentrums, einen Antrag stellen oder sich online über den Ferndienst der Entwicklungsagentur für den öffentlichen Dienst bewerben.

Ein Antrag und die beigefügten Unterlagen, die bei autorisierten Stellen eingereicht werden, müssen in georgischer Sprache abgefasst sein. Ein in englischer und/oder russischer Sprache ausgefüllter Antrag kann jedoch auch bearbeitet werden. Darüber hinaus kann ein ausländischer Bürgerpass ohne georgische Übersetzung bei der Entwicklungsagentur des öffentlichen Dienstes eingereicht werden, wenn die im Pass enthaltenen personenbezogenen Daten in lateinischer Transliteration (Alphabet) vorliegen.

Georgien stellt folgende Aufenthaltserlaubnisse aus:

Die Daueraufenthaltserlaubnis wird einem Ehepartner, Elternteil und Kind eines georgischen Staatsbürgers sowie einem ausländischen Staatsbürger erteilt, der sich in den letzten sechs Jahren im Besitz einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Georgien aufgehalten hat. Wenn die Person zu Bildungszwecken oder zur medizinischen Behandlung in Georgien gelebt hat oder einige Zeit in der diplomatischen Mission oder in einer gleichwertigen Repräsentanz gearbeitet hat, kann dieser Zeitraum nicht auf die erforderliche sechsjährige Amtszeit angerechnet werden;

Studien-, Arbeits-, Familienzusammenführungs-, Sonder-, befristete und kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse sowie Aufenthaltserlaubnisse für ehemalige Staatsbürger Georgiens oder Staatenlose werden mit dem Recht auf befristeten Aufenthalt für 6 Jahre erteilt. Diese Arten von Aufenthaltserlaubnissen werden für eine Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ausgestellt und können danach für die Dauer von bis zu fünf Jahren verlängert werden;

Eine Aufenthaltserlaubnis wird von der Entwicklungsagentur des öffentlichen Dienstes innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines vollständigen Satzes der erforderlichen Dokumente ausgestellt. Die Genehmigungen können jedoch beschleunigt erteilt werden;

Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn ein Ausländer nicht innerhalb von 6 Monaten bei einer autorisierten Stelle eine Aufenthaltskarte beantragt.]

Bürger der Russischen Föderation benötigen laut Staatlicher Kommission für Migrationsfragen kein Visum für Georgien.

[Übersetzung aus dem Englischen: Nach den internationalen Verträgen und anderen Rechtsakten Georgiens können Bürger bestimmter Länder ohne Visum nach Georgien einreisen.

Nachfolgend finden Sie die Liste der Länder, deren Bürger das Recht haben, ein ganzes Jahr lang ohne Visum nach Georgien einzureisen und sich dort aufzuhalten: Armenien, Russische Föderation [...]]

1.6. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

1.6.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 31.08.2018

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018

? Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu

Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017).

Quellen:

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 2.8.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von

Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 3.2017).

Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1.2018). Der Umfang der Homosexuellenverfolgung in Tschetschenien ist bis heute unklar. Bis zu 100 Opfer, darunter auch mehrere Tote, werden genannt. Viele der Verfolgten sind aus Tschetschenien geflohen [vgl. hierzu Kapitel19.4 Homosexuelle] (Standard.at 3.11.2017).

Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl, zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.07.18 von der unabhängigen russischen Zeitung "Novaya Gazeta" veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein. Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen fünf bis sieben an der Folter beteiligte Personen festgenommen und 17 Mitarbeiter der Strafkolonie suspendiert worden sein. Das Video hatte in der russischen Öffentlichkeit große Empörung ausgelöst. Immer wieder berichten Menschenrechtsorganisationen von Misshandlungen und Folter im russischen Strafvollzug (NZZ 23.7.2018).

Quellen:

https://derstandard.at/2000067068023/Putins-Beauftragte-will-Folter-in-Tschetschenien-aufklaeren, Zugriff 3.8.2018

Korruption

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert, um sich selbst zu bereichern (FH 1.2018).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, die Regierung bestätigt aber, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind. Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 20.4.2018, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (US DOS 20.4.2018).

Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl der Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatlichen Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter sind sich jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeiter/innen. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen, um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeiter/innen, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt, ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl der Staatsangestellten relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach gering oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind - unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft - wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramzan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016).

Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 7.2018a).

Korruption ist vor allem in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete der "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2017). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen - außer der Notfallversorgung - hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).

Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2018a). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren 2016 knapp 10% der anhängigen Fälle Russland zuzurechnen (77.821 Einzelfälle). Der EGMR hat 2016 228 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führte Russland die Liste der verhängten Urteile mit großem Abstand an (an zweiter Stelle Türkei mit 88 Urteilen). Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus (222 von 228 Fällen) und konstatierten mehr oder wenige gravierende Menschenrechtsverletzungen. Zwei Drittel der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. [Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 21.5.2018).

Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2017 weiter eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger und unabhängige NGOs sahen sich nach wie vor mit Schikanen und Einschüchterungsversuchen konfrontiert (AI 22.2.2018). Auch Journalisten und Aktivisten riskieren Opfer von Gewalt zu werden (FH 1.2018). Staatliche Repressalien, aber auch Selbstzensur, führten zur Einschränkung der kulturellen Rechte. Angehörige religiöser Minderheiten mussten mit Schikanen und Verfolgung rechnen. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde häufig verletzt. Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Arbeit unabhängiger Organe zur Überprüfung von Haftanstalten wurde weiter erschwert. Im Nordkaukasus kam es auch 2017 zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 22.2.2018).

Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland ist weiterhin durch nachhaltige Einschränkungen der Grundrechte sowie einer unabhängigen Zivilgesellschaft gekennzeichnet. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche FH 1.2018, AA 21.5.2018). Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland ist derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten ausgesetzt. Laut einer Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%). Der Jahresbericht der föderalen Menschenrechtsbeauftragten Tatjana Moskalkowa für das Jahr 2017 bestätigt die Tendenz der russischen Bevölkerung zur Priorisierung der sozialen vor den politischen Rechten. Unter Druck steht auch die Freiheit der Kunst, wie etwa die jüngsten Kontroversen um zeitgenössisch inszenierte Produktionen von Film, Ballett und Theater zeigen (ÖB Moskau 12.2017).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. (AA 21.5.2018). Auch 2017 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen (AI 22.2.2018). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und trafen sich mit den einzelnen Republiksoberhäuptern, wobei ein Treffen mit Ramzan Kadyrow abgesagt wurde, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters des Komitees gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten (ÖB Moskau 12.2017).

Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 21.5.2018).

Quellen:

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist Befragungen zufolge mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 2. September 1996 statt (AA 21.5.2018).

Quellen:

Religionsfreiheit

Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2018c, vergleiche SWP 4.2013).

Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Extremismusgesetz [das sogenannte Yarovaya-Gesetz] (ÖB Moskau 12.2017). Im Zuge dieser Extremismusgesetzgebung wurden unter anderem auch private religiöse Reden kriminalisierten (USCIRF 4.2018) und es wird benutzt, um religiöse Gruppen zu unterdrücken und wegen Extremismus zu bekämpfen (FH 1.2018). Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten, andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2017). Seit Juli 2016 wurden über 100 religiöse Aktivisten mit Bußgeldern belegt, weil sie entweder ohne Genehmigung gepredigt hatten, oder religiöse Literatur ohne Anführen des Namen des Vertreibers verteilten (HRW 18.1.2018).

Besonders Muslime, die in Verdacht stehen, extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, der die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, werden in Zukunft den Behörden mehr Informationen vorlegen müssen. Im Zuge der Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 21.5.2018, vergleiche AI 22.2.2018, HRW 18.1.2018).

Quellen:

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A24_hlb.pdf, Zugriff 21.8.2018

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2018c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation Sova verzeichnete für Januar - Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 21.5.2018).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der 62. Sitzung der CEDAW von Oktober-November 2015 wurde der rezente Staatenreport der Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten (ÖB Moskau 12.2017).

Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche FH 1.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes (ÖB Moskau 12.2017). Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018), fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen (ÖB Moskau 12.2017). Das Innenministerium spricht von 10.000 solchen Fällen im Jahr 2016. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 21.5.2018). Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen sowie die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2017). Mit einer Gesetzesnovelle wurde häusliche Gewalt im Juli 2016 unter Strafe gestellt. Allerdings wurden diese Änderungen von der Vorsitzenden des Duma-Ausschusses für Familie, Frauen und Kinder kritisiert. Sie seien übertrieben und richteten sich gegen die familiären Werte. Die orthodoxe Kirche erklärte, dass körperliche Züchtigung ein gottgegebenes Recht sei, sofern sie im vernünftigen Maße und mit Liebe durchgeführt werde (AA 21.5.2018). Im Februar 2017 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz, das Gewalttätigkeiten entkriminalisierte, die nur Schmerzen und keine bleibenden physischen Schäden verursachen (FH 1.2018, vergleiche HRW 18.1.2018, AI 22.2.2018), oder die nicht öfter als einmal im Jahr vorkommen (HRW 18.1.2018). Die Neuregelung führte dazu, dass in einigen Regionen die Zahl gewaltsamer Übergriffe gegen Frauen zunahm (AI 22.2.2018).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 7.2018c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 1.2018).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 20.4.2018). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht (US DOS 20.4.2018, vergleiche EASO 3.2017).

In einem Bericht der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte für ein bis sechs Monate. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht. In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt - laut Amnesty International - mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt "Nadeschda" und unterstützte im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie. Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig. St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg. Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen. Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul (IRB 15.11.2013) [es konnten keine aktuelleren Informationen gefunden werden].

Quellen:

Scheidung und Obsorge

Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex 1995 geregelt. Gemäß Artikel 61, haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß Artikel 18, sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) zur Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Artikel 21 bis 23 die Gerichte. Gemäß Artikel 21, hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, es sei denn, der andere Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäß Artikel 24, Ziffer eins, können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden. Gemäß Artikel 66, Ziffer eins, hat ein Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilnahme an der Erziehung und bei Entscheidung von Ausbildungsfragen. Gemäß Ziffer 3, sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls das im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Artikel 57, bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 5 Punkt 35, des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000.- bis 3.000.- Rubel nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000.- bis 5.000.- Rubel oder bis zu 5 Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 20.4.2018). Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 21.5.2018). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung von vor allem ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 1.2018, vergleiche US DOS 20.4.2018) [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen].

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Stimmungen (AA 21.5.2018, vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2018).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 20.4.2018, vergleiche FH 1.2018). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018, vergleiche FH 1.2018).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).

Quellen:

Meldewesen

Gegen Jahresmitte 2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues - GAMI) (US DOS 3.3.2017).

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanentem und temporärem Wohnort registrieren (EASO 8.2018). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde wo eine Person wohnt und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015, vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen "Gosuslugi" oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse beantragt werden. Auch die Beendigung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung gemacht werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011, vergleiche US DOS 20.4.2018).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung für Tschetschenen aber kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korrupten Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015, vergleiche EASO 8.2018).

Quellen:

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 30.8.2018

Grundversorgung

2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,5 Millionen, somit ungefähr 64% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3% (WKO 4.2017), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region (IOM 2017).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2018 den 107. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wurde für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 2% prognostiziert (GIZ 6.2018b).

Nach zwei Jahren in der Rezession ist die russische Konjunktur auf einem Pfad der langsamen Erholung. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen (38.040 Rubel im August 2017) und die Durchschnittsrente (12.934 RUB im August 2017). Bedingt durch die hohe Inflationsrate und die Erhöhung der kommunalen Abgaben sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen (6% im 2016) und die Armutsrate bleibt hoch. Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt. Mehr als 15% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 Rubel (2. Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Auffällig ist, dass der Mindestlohn mit 7.800 Rubel sogar die Grenze des Existenzminimums unterschreitet. Lediglich 7% der Bevölkerung verfügen über ein monatliches Einkommen von mehr als 60.000 Rubel. 39% des russischen BIP entstehen in der Schattenwirtschaft. Im 1. Quartal 2017 waren bis zu 63% der Bevölkerung armutsgefährdet. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. Diese Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Ungünstig ist die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören. Nur 26% aller Beschäftigten arbeiten in privaten Unternehmen. Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen von Arbeitgebern aufgrund fehlender Fortbildung als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen öfters nur den Mindestlohn (AA 21.5.2018).

Die Lage der Rentner (29,5 % der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär (Rentenniveau: 30% des letzten Einkommens). In den ersten fünf Monaten 2017 waren die Altersrenten zwar um 7,6% höher als 2016, dies war aber die kumulierte Auswirkung von inflationsausgleichenden Indexierungen und einer einmaligen Sonderzahlung von 5.000 Rubel im Jänner 2017. Durch letztere stiegen die Renten einmalig um 37,3% und das Vermögen der Rentner um 33%. Die Stärke dieses Effekts zeigt letztlich vor allem, wie niedrig das Ausgangsniveau der Renten und Ersparnisse war. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Niveau der Rente zwischen 2012 und Ende 2016 um 19% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Die spezifischen Interessen der Rentner übertragen sich damit auch auf die Familien, die sie mitfinanzieren. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2016 um 54% (AA 21.5.2018).

Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2018/964 bis zum 31.1.2019 verlängert (WKO 22.8.2018).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2017). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Am Tag der Eröffnung der Fußball-Weltmeisterschaft [14. Juni 2018] hat die Regierung einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt (GIZ 7.2018c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2018c).

Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2017).

Zu dem Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017).

Familienhilfe:

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 Euro). Bei einem zweiten Kind sowie weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 Euro). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 Euro) (IOM 2017).

Mutterschaft:

Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterin 100% Lohn (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden Vollzeitjob. Der Maximalbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei

35.901 Rubel (ca. 513 Euro) (IOM 2017).

Mutterschaftskapital:

Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich - innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel, also von 4.152 auf mehr als 7.500 Euro. Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Das Programm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017).

Behinderung:

ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Schwere der Behinderung, der Beitragsdauer und Arbeitsstatus. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2017).

Arbeitslosenunterstützung:

Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Ebenfalls wird dieses durch eine maximale und minimale festgelegte Höhe der russischen Rechtslage determiniert. Seit 2009 beträgt die Mindestlohnhöhe pro Monat 850 Rubel (12 Euro) und der Maximallohn

4.900 Rubel (71 Euro). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden (IOM 2017).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen:

BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können bundesstaatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2017 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 Euro) (IOM 2017).

Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

Quellen:

Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Vorausgesetzt für OMS sind Unterlagen wie ein gültiger Pass und die Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren. Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung - Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2017).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, Stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Medizinische Leistungen stehen im allgemeinen kostenfrei zur Verfügung. Es gibt jedoch auch private Anbieter (IOM 2017), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 5.1.2016). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 5.1.2016, vergleiche Ostexperte 22.9.2017) Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2018c, vergleiche IOM 2017, AA 21.5.2018, ÖB Moskau 12.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt jedoch ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2018c).

Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung als vielmehr ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner und Chirurgen fehlen. Das Problem wurde vom Staat erkannt. Die Zahl der Ärzte ist 2016 leicht gestiegen. Dank großangelegter Prophylaxe-Programme hat sich die Zahl der Vorsorgeuntersuchungen vervierfacht (AA 21.5.2018).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2017).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2017). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2017). Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Im starken Kontrast zum Erleben der Bevölkerung sieht die Regierung ihre Reformen im Gesundheitswesen pauschal als Erfolg und führt als Beleg die gestiegene Lebenserwartung an (AA 21.5.2018).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2018c).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA 21.5.2018).

Quellen:

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatmedizin-erfaehrt-ungewohnten-zulauf,did=1387278.html, Zugriff 23.8.2018

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Leberzirrhosen und -transplantationen, Diabetes

Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien verfügbar (BMA 7878, BDA 31.3.2015). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberzirrhosen und Lebertransplantationen sind z.B. in Moskau im European Medical Center behandelbar (BMA 7788). In Tschetschenien kann keine Lebertransplantation durchgeführt werden (BMA 7789). Krankenhäuser und Spitäler haben bestimmte Quoten bezüglich Behandlungen für Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (DIS 10.2011, vergleiche BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 8906).

Quellen:

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, S. 22-24, Zugriff 18.7.2017-MedCOI (3.3.2016): BMA 7878

Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2017).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2017).

Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2017).

Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 21.5.2018).

Rückkehrende zählen nicht automatisch zu den schutzbedürftigen Personenkreisen. Wie alle russischen Staatsangehörige können sie ebenfalls durch das Wohlfahrtssystem Leistungen erhalten. Mikrokredite für Kleinunternehmen können bei Banken beantragt werden (der Zinsatz liegt bei mindestens 10,6%). Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründung an (IOM 2017).

Quellen:

Dokumente

In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden (AA 21.5.2018). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Quellen:

1.6.2. Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 10.06.2015

[...]

5. Sind ethnische Armenier in der Russischen Föderation benachteiligt oder Übergriffen ausgesetzt?

Die Russische Föderation ist Heimat der zahlenmäßig größten Diaspora ethnischer Armenier (ca. 1-2 Millionen Menschen). Ethnische Armenier in der RF sind nicht grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt. Es gibt durchaus Vorbehalte der slawischen Mehrheitsbevölkerung in der Russischen Föderation anderen Volksgruppen gegenüber, von einer institutionellen oder sozialen Benachteiligung ethnischer Armenier kann im Gegensatz zu zB Aserbaidschan nicht ausgegangen werden. Die Rechte nationaler Minderheiten in der Russischen Föderation sind im russischen Grundgesetz geschützt.

1.6.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Russischen Föderation betreffend die Diskriminierung von Alleinerzieherinnen und Armeniern vom 16.07.2018

[...]

2. Sind ethnische Armenier in der Russischen Föderation benachteiligt oder Übergriffen ausgesetzt?

Neuere Berichte zu (gewalttätigen Übergriffen auf ArmenierInnen) konnten nicht eruiert werden. Zitiert wird ein Bericht der Kanadischen Immigrationsbehörde, die eine Zusammenstellung von Übergriffen auf Armenierinnen im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 präsentiert

[Aus dem Englischen übersetzt: Im Oktober 2009 wurde ein Armenier von einer Gruppe von Menschen in der Nähe einer U-Bahn-Station in Moskau geschlagen und getreten (SOVA 30 Oct. 2009; Russia 30 Oct. 2012). Das Opfer, das ebenfalls mehrmals mit Messern zugestochen hat, starb an seinen Verletzungen (ibid.; SOVA 30 Oct. 2009). Nach Angaben des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation wurde das Verbrechen aus "Gründen des nationalen Hasses" begangen (Russia 30 Oct. 2012). Sechs Männer wurden wegen einer Reihe ethnisch motivierter Angriffe der Gruppe zu 8 bis 19 Jahren Gefängnis verurteilt (ibid.). Das siebte Mitglied der Gruppe wurde "nach dem Urteil der Jury freigesprochen" (ibid.).

Im September 2010 wurde ein Armenier in einer Wohnung in Moskau erschossen (SOVA 22 Sept. 2010). Eine ultrarechte Gruppe beanspruchte die Verantwortung für seinen Tod und erklärte, dass er aus Rache getötet wurde, weil er zuvor eine schwangere Frau angegriffen hatte (ibid.). Weitere Informationen über den Vorfall konnten unter den von der Forschungsdirektion innerhalb der Fristen dieser Antwort konsultierten Quellen nicht gefunden werden.

Im Jahr 2010 wurde ein 17-jähriges armenisches Mädchen von einer Gruppe in der Metro geschlagen (ibid. 30 July 2010). Laut SOVA Center waren das Mädchen und ihre Familie "so verängstigt", dass sie aus der Stadt flohen, ohne sich bei der Polizei zu beschweren und ohne medizinische Hilfe zu suchen (ibid.).

Im Februar 2011 wurde ein armenischer Student erstochen (SOVA 17 Feb. 2011). Laut SOVA Center wurde der Vorfall im Februar 2011 untersucht (ibid.). Weitere Informationen über die Ergebnisse der Untersuchung konnten unter den von der Forschungsdirektion innerhalb der Fristen dieser Antwort konsultierten Quellen nicht gefunden werden.

Im Juni 2013 wurde ein armenischer Geschäftsmann laut der armenischen Nachrichtenagentur ArmenPress (12. Juni 2013) von einer maskierten Person in der Nähe des Lotte Plaza Hotels in Moskau erstochen. Weitere Informationen über den Vorfall konnten unter den von der Forschungsdirektion innerhalb der Fristen dieser Antwort konsultierten Quellen nicht gefunden werden.

Weitere Informationen über die Behandlung ethnischer Armenier konnten unter den von der Forschungsdirektion innerhalb der Fristen dieser Antwort konsultierten Quellen nicht gefunden werden.]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur familiären Beziehung der Beschwerdeführer zueinander, zur Geburt des Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zum Vaterschaftsanerkenntnis durch den Erstbeschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer und der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde des Drittbeschwerde-führers sowie der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft seitens des Erstbeschwerdeführers vor dem Standesamtsverbandes römisch 40 vom 14.11.2013.

2.1.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

2.1.1.1. Die Identität des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus seinem georgischen Führerschein. Der diesbezügliche Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.02.2015 ergab, dass der Formularvordruck authentisch ist und sich bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie des Stempelabdrucks keine Hinwiese auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers, seiner Muttersprache und seinen russischen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Lebenslauf (seine Geburt und sein Aufwachsen sowie seine wirtschaftliche und familiäre Situation in GEORGIEN, seine Schulbildung, sein Studium und seine selbständige Erwerbstätigkeit im Holzhandel) gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen, stringenten und im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verwaltungs-verfahren und in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Erstbeschwerdeführer in GEORGIEN auf staatliche Unterstützung angewiesen war, hat er nie behauptet, so dass davon auszugehen ist, dass er den Lebensunterhalt seiner Exfrau und seiner ehelichen Kinder im Herkunftsstaat ohne staatliche Unterstützung bestreiten konnte. Für den Fall, dass er Unterstützung bräuchte, steht auf Grund der Länderberichte fest, dass der Zweitbeschwerdeführer Zugang zum georgischen Sozialsystem hätte.

Sofern der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmals angegeben hat, in der Stadt römisch 40 selbständig tätig gewesen zu sein indem er Kabel für Fernsehleitungen verlegt habe, kommt ihm diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zu. So hat der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage selbst angegeben, keine diesbezügliche Ausbildung zu haben. Es scheint daher unplausibel, dass der Erstbeschwerdeführer ohne entsprechende Ausbildung selbständig im Bereich der Verlegung von Fernsehleitungen tätig gewesen sein soll. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer eine diesbezügliche Tätigkeit im Verfahren bisher nicht erwähnt, sodass das Vorbringen auch in dieser Hinsicht als nicht glaubhaft scheint.

2.1.1.2. Dass der Vater des Erstbeschwerdeführers bereits verstorben ist und seine Mutter viele Jahre in der römisch 40 in römisch 40 lebte, ergibt sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeverhandlung. Sofern der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Mutter nach GEORGIEN zurückgekehrt sei, als er in Österreich gewesen sei, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesamt am 21.04.2015 noch angegeben hatte, seine Mutter lebe in der römisch 40 . Es ist daher davon auszugehen, dass die Mutter erst nach dem 21.04.2015 nach GEORGIEN zurückkehrte und dort ca. ein Jahr lang gelebte. Dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers danach nach römisch 40 zog, dort arbeitete und im Februar 2018 einen römisch 40 erlitt, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung.

2.1.1.3. Die Feststellungen zur Heirat und Scheidung des Erstbeschwerdeführers von römisch 40 sowie zu den gemeinsamen Kindern ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren und der Beschwerdeverhandlung gleichgebliebenen Angaben des Erstbeschwerde-führers sowie aus der im Verfahren vorgelegten und übersetzten georgischen Scheidungsurkunde der Zivilregisteragentur, Amt von römisch 40 vom 12.03.2012; unglaubhaft ist hingegen die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Scheidung per SKYPE, zumal nicht ersichtlich ist, wie die Ex-Frau des Erstbeschwerdeführers diesfalls an die ihm ausgestellte Scheidungsurkunde gekommen sein soll, die sie seinen Angaben zufolge ihm übermittelte. Dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers seit der Ausreise des Erstbeschwerdeführers aus GEORGRIEN seine Exfrau finanziell aus der römisch 40 unterstützte, ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.01.2013. Dass der Erstbeschwerdeführer weder seiner Exfrau, noch seinen ehelichen Kindern Unterhalt leistet, ergibt sich aus seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung, dass er keine Unterhaltsverpflichtungen habe; ebensowenig ist er für seine ehelichen Kinder seit der Scheidung obsorgeberechtigt. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort und zur Situation der Exfrau und der Kinder des Erstbeschwerdeführers in GEORGIEN sowie, dass der Erstbeschwerdeführer seit der zweiten Jahreshälfte 2011 nicht mehr mit diesen Kindern in einem Haushalt lebte, ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Der Erstbeschwerdeführer steht aber ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in telefonischem Kontakt und Kontakt via Internet zu seinen ehelichen Kindern.

2.1.1.4. Die Feststellungen zur Situation des Bruders und der Halbschwester des Erstbeschwerdeführers in GEORGIEN, ergeben sich aus den diesbezüglich stringenten Angaben des Erstbeschwerdeführers bei der Einvernahme am 30.01.2013 beim Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung.

Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, sein Bruder wohne in römisch 40 , handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung (Punkt römisch zwei.2.2.1.1.).

Dass der Erstbeschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern in GEORGRIEN hat, ergibt sich daraus, dass Angaben zu ihrer aktuellen Situation in der Verhandlung machen konnte und daraus, dass kein Umstand ersichtlich ist, warum er den Kontakt abgebrochen haben sollte.

2.1.1.5. Dass der Erstbeschwerdeführer eine Vielzahl von Verwandten in GEORGIEN hat, fußt auf seiner Aussage bei der Einvernahme am 30.01.2013. Dass ein Onkel des Erstbeschwerdeführers nunmehr in AMERIKA lebt, stützt sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

2.1.1.6. Die Feststellungen zur Erkrankung des Erstbeschwerdeführers sowie, dass er derzeit weder einer Behandlung noch Medikamente bedarf, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den im Verfahren vorgelegten Befunden.

2.1.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

2.1.2.1. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Geburtsurkunde der Standesamtsabteilung des Bezirkes römisch 40 in der Stadt römisch 40 - Amt für standesamtliche Angelegenheiten des Gebietes römisch 40 vom 13.07.2017. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache sowie zu ihrem Lebenslauf (ihre Geburt und ihr Aufwachsen in einem Waisenhaus in der RUSSISCHEN FÖDERATION, ihre Schulbildung und ihre Berufserfahrung als Pflegerin) gründen auf den diesbezüglich schlüssigen, stringenten und im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerdeverhandlung sowie auf der, bei der Einvernahme am 18.05.2011 beim Bundesasylamt vorgelegten und durch den Dolmetscher übersetzte, Bestätigung des Direktors des Waisenhauses in römisch 40 , Bezirk römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Verfahren mehrmals an, dass sie seit ihrem Auszug aus dem Waisenhaus als Pflegerin tätig und sozialversichert war und bei ihrem Pflegling lebte. Dass sie auf staatliche Unterstützung angewiesen war, hat sie hingegen nicht erwähnt. Es steht daher fest, dass sie ihren Lebensunterhalt seit ihrem Auszug aus dem Waisenhaus im Herkunftsstaat aus eigenem, ohne staatliche Unterstützung bestreiten konnte.

2.1.2.2. Am 11.04.2012 langte beim Bundesasylamt ein anonymes Schreiben ein, in dem die Zweitbeschwerdeführerin der Lüge bezichtigt wurde und behauptet wurde, dass sie noch über Familienangehörige in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfüge. Da es sich lediglich um ein anonymes Schreiben handelt und die Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung plausible Angaben zu den im Schreiben genannten Personen machen konnte, kommt dem Denunziantenschreiben kein Beweiswert zu. Selbst bei Zutreffen der Behauptungen würde dies nichts am entscheidungsrelevanten Sachverhalt ändern, da auf Grund der Bestätigung des Direktors des Waisenhauses, das in der hg. eingeholte Anfragebeantwortung zu diesem Waisenhaus Deckung findet, feststeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Waisenhaus aufwuchs, ungeachtet dessen, ob sie noch Eltern hat oder nicht, und weiters ohnedies feststeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen - Kontaktpersonen in der Russischen Föderation hat, die sie unterstützen:

Die Zweitbeschwerdeführerin legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2018 ihre Geburtsurkunde im Original vor. Die Geburtsurkunde wurde am 13.07.2017 bei der Standesamtsabteilung des Bezirkes römisch 40 in der Stadt römisch 40 ausgestellt. Da sich die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise am 26.03.2011 ununterbrochen in Österreich aufgehellt, steht im Einklang mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin fest, dass eine der Zweitbeschwerdeführerin vertraute Person die Ausstellung der Geburtsurkunde sowie deren Übermittlung an die Zweitbeschwerdeführerin veranlasst hat. Es steht daher fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch über soziale Anknüpfungspunkte in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfügt.

2.1.2.3. Die Feststellungen zur Erkrankung und zur entsprechenden Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung sowie auf den im Verfahren vorgelegten Befunden.

2.1.3. Zum Drittbeschwerdeführer:

2.1.3.1. Die Identität des Drittbeschwerdeführers sowie sein Geburtsort in Österreich ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 vom 14.11.2013.

Da der Drittbeschwerdeführer mit seinen Eltern im Familienverband lebt und sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben haben, ihrem Kind Kenntnisse der georgischen und russischen Sprache zu vermitteln, steht fest, dass der Drittbeschwerdeführer fließend Georgisch und Russisch spricht.

Dass der Drittbeschwerdeführer serbisch-orthodox getauft wurde, stützt sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung.

2.1.3.2. Die georgische Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers ergibt sich wie folgt:

Nach dem georgischen Staatsbürgerschaftsgesetz (Artikel 11 bis 13 STAG) erwirbt ein Kind, unabhängig vom Geburtsort, die georgische Staatsbürgerschaft dann, wenn beide Elternteile georgische Staatsangehörige sind. Da die Mutter des Drittbeschwerdeführers Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION ist, ist diese Bestimmung auf den Drittbeschwerde-führer nicht anwendbar.

Soweit nur ein Elternteil die georgische Staatsbürgerschaft besitzt, erwirbt das Kind diese von Gesetzes wegen dann, wenn es auf dem Territorium der Georgischen Republik geboren wurde oder ein Elternteil in GEORGIEN einen ständigen Wohnsitz hat oder wenn der andere Elternteil staatenlos ist oder seine Staatsbürgerschaft unbekannt ist. Der Drittbeschwerdeführer wurde in ÖSTERREICH geboren, weder die Mutter noch der Vater des Drittbeschwerdeführers haben einen ständigen Wohnsitz in GEORGIEN und die Mutter des Drittbeschwerdeführers ist Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, sodass weder der "andere" Elternteil staatenlos noch seine Staatsbürgerschaft unbekannt ist. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall somit ebenfalls nicht anwendbar.

Liegt keiner dieser Umstände vor, so entscheiden einvernehmlich die Eltern über die Staatsbürgerschaft des Kindes, und wenn die Eltern in dieser Frage kein Einvernehmen erzielen können, richtet sich die Staatsbürgerschaft des Kindes nach der Gesetzgebung des Landes, in dem das Kind geboren worden ist. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, sich mit seiner Frau auf die österreichische Staatsangehörigkeit für ihren Sohn geeinigt zu haben. Nach Belehrung, dass dies gesetzlich nicht möglich sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es auch nicht möglich sei, dass sein Sohn die russische Staatsangehörigkeit annehme, weil Russen die Georgier abschieben würden und eine Einbürgerung nicht möglich sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Beschwerde-verhandlung an, nicht zu wissen welche Staatsangehörigkeit ihr Sohn habe. Sie habe für ihren Sohn keinen Antrag auf Einbürgerung am Konsulat gestellt. Es liegt kein Einvernehmen der Eltern betreffend die Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers vor, sodass die Frage des Erwerbs der georgischen Staatsangehörigkeit kraft Verweises nach den Bestimmungen jenes Landes zu lösen ist, in dem das Kind geboren wurde, sohin Paragraph 7, Absatz eins, StbG 1985 in der im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich geltenden Fassung BGBl. römisch eins 136/2013:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StbG 1985 erwerben Kinder die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB Staatsbürgerin ist (Ziffer eins,), der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist (Ziffer 2,), der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat (Ziffer 3,), oder der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde (Ziffer 4,). Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Der Erstbeschwerdeführer erkannte beim Standesamtsverband römisch 40 am 14.11.2013, sohin innerhalb von weniger als drei Wochen, die Vaterschaft zum Drittbeschwerdeführers an. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG 1985 hätte der Beschwerdeführer auf Grund des Vaterschaftanerkenntnisses mit Geburt die Staatsbürgerschaft nach seinem Vater erworben. Auf Grund des Verweises des georgischen Staatsbürgerschaftsgesetzes auf die österreichische Rechtsordnung erwarb der Beschwerdeführer durch Geburt die georgische Staatsangehörigkeit seines Vaters. Er ist daher seit Geburt georgischer Staatsangehöriger und nicht wie vom Bundesamt festgestellt russischer Staatsangehöriger:

Nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz der RUSSISCHEN FÖDERATION (StAG) erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit der RUSSISCHEN FÖDERATION mit Geburt, wenn beide Elternteile oder der einzige Elternteil Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION sind/ist, unabhängig vom Geburtsort des Kindes (Artikel 12, Absatz eins, Litera a, russ. StAG). Da der Vater des Drittbeschwerdeführers georgischer Staatsangehöriger ist und daher nicht beide Elternteile des Drittbeschwerdeführers Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION sind und die Mutter des Drittbeschwerdeführers als russische Staatsangehörige nicht der einzige Elternteil des Drittbeschwerdeführers ist, ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Ist nur ein Elternteil russischer Staatsbürger, erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit, wenn der andere staatenlos ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn das Kind im Hoheitsgebiet der RUSSISCHEN FÖDERATION geboren wurde oder wenn es anderenfalls staatenlos werden würde (Artikel 12, Absatz eins, Litera b und c russ. StAG). Es ist zwar nur die Mutter des Drittbeschwerdeführers Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, der andere Elternteil des Drittbeschwerdeführers ist aber weder staatenlos noch ist sein Aufenthalt unbekannt. Der Drittbeschwerdeführer ist in ÖSTERREICH geboren. Wie soeben ausgeführt, kann der Drittbeschwerdeführer schlussendlich eine georgische Staatsangehörigkeit nach dem georgischen Staatsbürgerschaftsgesetz in Verbindung mit dem österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz ableiten. Der Drittbeschwerdeführer würde daher auch nicht staatenlos werden, sodass auch diese Bestimmung nicht auf den Drittbeschwerdeführer anwendbar ist.

Ein Kind, das im Ausland geboren ist und dessen einer Elternteil die russische, der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die russische Staatsangehörigkeit nach Artikel 14, Absatz 6, russ. StAG im vereinfachten Verfahren erwerben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Verleihung der russischen Staatsangehörigkeit für den Drittbeschwerdeführer gestellt, wie sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung ergab. Der Drittbeschwerdeführer hat die Staatsangehörigkeit der RUSSISCHEN FÖDERATION im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 14, Absatz 6, StAG daher noch nicht erworben und ist im Entscheidungszeitpunkt nicht russischer Staatsangehöriger.

2.1.3.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Drittbeschwerdeführer zwar ein frühgeborenes Kind war und zwei Mal operiert werden musste, derzeit jedoch gesund sei und weder Behandlung noch Medikamente benötige. Dem stehen die Befunde älteren Datums, die im Verfahren vorgelegt wurden und den Angaben seiner Eltern zu seinen gesundheitlichen Problemen nach der Geburt nicht entgegen, da keine aktuellen Befunde vorliegen, die - entgegen der Angaben der Eltern - eine Behandlungsbedürftigkeit darlegen.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

2.2.1. Zum Erstbeschwerdeführer:

2.2.1.1. Soweit der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr bzw. ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe bzw. hochrangige Politiker, weil er als Leibwächter bzw. Chauffeur des damaligen Premierministers Zeuge dessen Ermordung gewesen sei und hiezu eine Aussage machen könnte, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Die relevierte Fluchtgefahr bezieht sich auf die Ermordung des damaligen georgischen Premierministers am römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte zeitnah am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Auf Grund des Widerspruchs zu der Mitteilung des deutschen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 steht fest, dass er seinen Antrag nicht wegen Wegfalls der Verfolgungsgefahr zurückzog, sondern sein Asylverfahren von Deutschland am römisch 40 negativ abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer kehrte am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach GEORGIEN zurück.

Der Beschwerdeführer stellte zwar den Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland unter falschem Namen, wie er im hg. Verfahren angab, kehrte aber unter seinem echten Namen mit einem von der GEORGISCHEN Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikat per Flugzeug legal nach GEORGIEN zurück und führte dort nicht nur sein normales Leben fort, er trat zudem mehrfach von sich aus an die Behörden heran: Zur Ausstellung eines Reisepasses - der Beschwerdeführer gab in der hg. Verhandlung an, mehrfach auf Geschäftsreisen im Ausland gewesen zu sein und nach der Wiederausreise seinen Reisepass in der römisch 40 weggeworfen zu haben -, zur Ausstellung eines neuen Führerscheins, aber auch zur Registrierung seiner Scheidung. Den Behörden war somit bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer von Deutschland nach Georgien zurückgekehrt war und sich dort aufhielt; sie hätten seiner problemlos habhaft werden können. Die gesamte Zeit über sei er keinen Problemen ausgesetzt gewesen, gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst ausdrücklich an. Dies ist auch glaubhaft, weil nicht plausibel ist, dass der Erstbeschwerdeführer so lange in Georgien geblieben bzw. von seinen Dienstreisen wieder zurückgekehrt wäre, wäre er dort Problemen ausgesetzt gewesen.

Vor diesem Hintergrund und seinem relevierten Fluchtvorbringen ist es aber unplausibel, wäre der Beschwerdeführer nicht polizeilich zum Ableben des Premierministers befragt worden, wäre er sein Leibwächter/Chauffeur gewesen, zumal er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er sei beim staatlichen Departement für Bewachung engagiert gewesen; dass er jemals hiezu befragt worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, obwohl er angab, jeder habe gewusst, dass er der Leibwächter gewesen sei, das sei offiziell bekannt gewesen. Ein derartiger Fauxpas kann so hochrangigen Ermittlungen, an denen sogar das FBI und Scottland Yard mitwirkten, nicht unterstellt werden, zumal der bis römisch 40 amtierende damalige Innenminister, auf dessen Rückkehr nach GEORGIEN der Beschwerdeführer seine 2012 einsetzende Verfolgung gründete, die vom Beschwerdeführer aufgegriffene These, der damalige Premierminister sei anderenorts ermordet worden, selbst vertrat und bei einer Pressekonferenz im römisch 40 als Oppositionspolitiker publik machte. Auch der Bruder des damaligen Premierministers ging von einem Mord aus und forderte eine Untersuchung. Die Vermutung des Erstbeschwerdeführers, der ehemalige Innenminister stecke hinter dem Anschlag auf ihn, ist vor dem Hintergrund, dass er dieselbe These vertritt, wie der Beschwerdeführer, unplausibel.

Vor diesem Hintergrund ist ebenso unplausibel, dass nach der Rückkehr des ehemaligen Innenministers, der im römisch 40 2008 in römisch 40 , nach der Überstellung im Dublin-Verfahren in römisch 40 um Asyl angesucht hatte, 2012 plötzlich ein Interesse am Erstbeschwerdeführer bestanden hätte: Es ist nicht ersichtlich, welches Ermittlungsinteresse es - träfe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu - nunmehr geben sollte, das nicht auch bis zur Ausreise des ehemaligen Innenministers im römisch 40 2008 bestanden hatte - in dieser Zeit gibt der Beschwerdeführer, der nach seiner Rückkehr aus Deutschland wieder in Georgien gelebt hatte, aber an, keine Probleme gehabt zu haben.

Es ist auch aus in der Person des Erstbeschwerdeführers gelegenen Gründen nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer der Leibwächter des Premierministers war, wie der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete: Der Beschwerdeführer hat römisch 40 und römisch 40 (Spezialgebiet: römisch 40 ) studiert, er war weder beim Militär noch bei der Polizei und hat als einzige "Kampfausbildung" - wie er vor dem Bundesasylamt angab - den römisch 40 in römisch 40 : Das ist der römisch 40 Schülergürtel nach dem römisch 40 ", der ab dem Alter von sieben Jahren "erkämpft" werden kann. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung war in dem persönlichen Eindruck, den der Erstbeschwerdeführer vermittelte, kein Anhaltspunkt für die von ihm in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt relevierten "körperlichen Fähigkeiten", wegen der er erwählt worden sei, erkennbar. Es ist nicht glaubhaft, dass jemand mit der Ausbildung und den "körperlichen Fähigkeiten" des Erstbeschwerdeführers mit der Bewachung des Premierministers betraut würde. Weiters ist nicht plausibel, dass kein einziges Foto des Beschwerdeführers mit dem damaligen Premierminister existiert (wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab), wenn er sein Leibwächter oder auch nur sein Chauffeur war.

Im Laufe der Einvernahmen und Befragungen reduzierte der Erstbeschwerdeführer seine Stellung kontinuierlich: In der Erstbefragung gab er an, er habe "als Leibwache gearbeitet" und den damaligen Premierminister am römisch 40 "mit seinem Chauffeur" in die nähere Umgebung einer Stadt gebracht, aber am selben Tag sei er 4 bis 5 km weiter tot aufgefunden worden. Dies bestätigte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in der er weiter ausführte, er sei seit römisch 40 der persönliche Leibwächter des Premierministers gewesen. Am römisch 40 habe der damalige Premierminister "ihn und seine Mitarbeiter" ersucht, ihn zu einer bestimmten Adresse zu bringen; gegen 23:00 Uhr oder 24:00 Uhr seien sie losgefahren. Es sei bekannt und offiziell gewesen, dass er der Leibwächter gewesen sei. Andererseits gab er an, dass er meistens als Chauffeur gearbeitet habe und das gemacht, was ihm der Chef des Sicherheitsdienstes gesagt habe. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer in der freien Schilderung seines Fluchtvorbringens an, der damalige Premierminister sei "in das Auto meines Kollegen gestiegen", während er auf die Nachfrage, wer gefahren sei, ausdrücklich angab, er sei gefahren. Er habe - gab der Erstbeschwerdeführer auf nähere Befragung an - hauptsächlich als Chauffeur gearbeitet; dies reduzierte er in der hg. mündlichen Verhandlung insofern weiter, als er angab, eigentlich nur die Familie des Premierministers gefahren zu haben; die Funktion habe dennoch "Leibwächter" geheißen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer den Kern seines Vorbringens - welche Funktion er hatte und wer das Auto in welcher Funktion lenkte - nicht gleichbleibend schildern kann.

Die Schilderung des Erstbeschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, was passierte, nachdem der damalige Premierminister das Fahrzeug verlassen hatte und er und sein Kollege in einen Minibus gesetzt worden waren, war nicht glaubhaft: Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Bus in dem er angehalten worden sei, seitlich keine Fenster gehabt habe und er nur durch die Hintertüre des Kleinbusses gesehen habe, was sich draußen abgespielt habe. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung angefertigten Skizze des Erstbeschwerdeführers zu den Positionen der Kleinbusse, ist es jedoch nicht möglich, dass der Erstbeschwerdeführer aus dem Kleinbus sowohl gesehen haben soll, wie ein in einem Teppich eingewickelter Körper aus dem Haus getragen wurde, als auch, dass dieser in den anderen Bus eingeladen wurde. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer seine angeblichen Beobachtungen aus dem Kleinbus (ein in einem Teppich eingewickelter Körper) weder in der Erstbefragung noch bei der niederschriftlichen Einvernahme erwähnt hat - obwohl es sich hiebei bereits um das zweite Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers handelte. Auffällig war an der Schilderung des Fluchtvorbringens durch den Erstbeschwerdeführer, dass dieser in der Beschwerdeverhandlung lediglich die Vorgänge außerhalb des Busses schilderte, jedoch selbst auf mehrfache Nachfrage nur vage Ausführungen dazu machte, was ihm persönlich währenddessen passierte. So gab der Erstbeschwerdeführer wie folgt an:

"R: Hat Sie jemand daran gehindert wegzulaufen?

BF: Nein, weil dort sehr viel Bewegung war. Vor der Türe standen auch sehr viele Leute. Über diese Türe habe ich etwas sehen können. Hier war der vordere Teil des Autos, da war eine große Scheibe. Von dieser konnte ich nur den Zaun sehen. Über die Türe habe ich den Hinterteil des vorderen Autos gesehen. Als römisch 40 hinausgebracht wurde, eingewickelt in diesem Teppich, wurde er von hinten in das andere Fahrzeug gelegt. Das habe ich gesehen.

R: Woher wussten Sie, dass das römisch 40 war?

BF: Das wusste ich nicht. Ich dachte mir nur, dass das ein Mensch sein muss, der in diesem Teppich eingewickelt wurde.

R: Schildern Sie mir, was mit Ihnen passiert ist, nicht mit römisch 40 ?

BF: Ich stand unter Schock, weil ich von Leuten ergriffen wurde, bei denen mein Chef war, er kam nicht her zu uns, sagte auch nichts und hat uns auch nicht beruhigt. In meinem Kopf waren sehr viele Gedanken. Ich wusste nicht, dass das römisch 40 war. Ich habe es erst am nächsten Tag über Fernsehen erfahren.

R: Ich frage Sie, was mit Ihnen passiert ist. Sie erzählen schon wieder von römisch 40 !

BF: Ich stellte mir selbst Fragen. Ich kannte mich nicht mehr aus und wusste nicht, was vor sich geht. Ich dachte zuerst, dass das ein Überfall ist. Aber dann führte man mich ja hinaus in den Bus. Die Leute haben nicht mit mir gesprochen. Sie haben geschrien. Ich habe Schreie mitbekommen und Licht. Ich stand unter Schock.

R: Wie ging es mit Ihnen weiter?

BF: Ich habe dann das gesehen, was ich schon geschildert habe, dass man ihn in das Fahrzeug gebracht hat.

R: Was passierte mit Ihnen weiter?

BF: Die Leute sind schnell zurückgekommen und dann sind wir weggefahren, ich war ja im Bus drinnen.

R: Können Sie das nicht genauer schildern?

BF: Sagen Sie mir bitte, was ich sonst hätte machen können?" (Verhandlungsprotokoll, S. 32 f).

Der Erstbeschwerdeführer begründete die Detailarmut in der Schilderung, was ihm passierte, in der hg. mündlichen Verhandlung damit, dass er geschockt gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass diese Reaktion vorkommen kann, ist es weder plausibel, warum sich der Schock nur auf seine persönliche Situation, nicht auch auf die Begleitumstände bezog, noch dass der Erstbeschwerdeführer in einer Situation, die für ihn weniger bedrohlich ist (sitzt mit einem Kollegen in einem Minibus) derartig geschockt ist, dass er keine Details angeben kann, während er in einer Situation, die für ihn wesentlich bedrohlicher ist (auf ihn wird geschossen, als er Auto fährt) völlig unbeirrt weiterfährt, ohne auch nur den Wagen zu verreißen, und diese Szene in allen Details schildern kann und ergänzt, er hätte genauso gehandelt, wenn 500 Kugeln auf seinen Wagen abgeschossen worden wären.

Sobald der Erstbeschwerdeführer Umstände schilderte, die ihn selbst betrafen, waren diese überdies widersprüchlich: Während der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich angab, er sei dabei gefesselt gewesen, schloss er dies in der hg. mündlichen Verhandlung mit Bestimmtheit aus und gab an, weder er noch sein Kollege seien gefesselt gewesen. Während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er und sein Kollege seien in dem Minibus auf Sitzbänken gesessen, die links und rechts seitlich montiert gewesen seien, gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, in dem Kleinbus, in dem er und sein Kollege festgehalten worden seien, habe es keine Sitzbänke gegeben; sie seien am Boden gesessen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer derart zentrale Aspekte des Fluchtvorbringens nicht gleichbleibend schildern kann.

Die seitlich montierten Sitzbänke wären im Übrigen den in der hg. mündlichen Verhandlung beschriebenen seitlichen Schiebetüren des Busses im Wege gestanden. Die Schilderung, wie er während der Fahrt die Türe öffnete, bezog sich weiters nicht auf eine Schiebetüre, sondern auf die konventionelle Hecktür; wie er durch diese rückwärts aus dem Fahrzeug auf den seitlich neben der Fahrbahn befindlichen Gehsteig fallen konnte, kann dahingestellt bleiben.

Es steht daher fest, dass das Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer sei für den ehemaligen Premierminister tätig gewesen, könne bezeugen, wie er gestorben sei, und sei daher als Zeuge in Lebensgefahr, nicht zutrifft.

Auch die auf dieses Vorbringen aufbauende Verfolgungsbehauptung, im römisch 40 sei auf ihn geschossen worden, als er mit dem Auto auf dem Weg zu einem Treffen mit einem ehemaligen Kollegen gewesen sei, ist daher nicht glaubhaft.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland extra aus der Stadt römisch 40 weggezogen sei, weil er den Kontakt zu den Leuten, mit denen er früher zu tun gehabt habe, abbrechen habe wollen. Er sei der Meinung gewesen, es sei besser ein neues Leben mit fremden Menschen zu beginnen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was die Leibwache/der Fahrtdienst (der Familie) des damaligen Premierministers mit dem über zwei Fahrstunden von römisch 40 entfernten römisch 40 zu tun gehabt haben soll. Dass der Erstbeschwerdeführer nicht untergetaucht ist, ergibt sich bereits aus seiner offiziellen Einreise und den vielen Behördenkontakten. Überdies schildert er in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er nach dem Beschuss seines Autos zurück in sein Haus nach römisch 40 gefahren sei und sich dort seine Dokumente geholt habe; dies steht aber seinem Vorbringen, er sei aus römisch 40 weggegangen und in einer anderen Stadt untergetaucht, im Wege. Überdies gab er an, dass er erst seit der zweiten Jahreshälfte 2011 nicht mehr mit seinen ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Dass er bereits nach der Rückkehr 2005 "unbekannt verzogen" und bereits seit 2005 von seiner Familie getrennt gelebt habe, gab der Erstbeschwerdeführer aber nicht an. Seine Ausführungen zu seinem Familienleben wiedersprechen sohin der Schilderung seines Fluchtvorbringens. Hinzu kommen die Länderberichte, wonach es bis vor kurzem für Georgier einfach war, den Namen zu ändern; es ist nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Namen behalten hätte, hätte er tatsächlich innerhalb von Georgien untertauchen wollen.

Das relevierte beabsichtigte Treffen mit dem ehemaligen Kollegen widerspricht wiederum seiner Angabe, er habe keinen Kontakt zu den Leuten, mit denen er früher zu tun gehabt habe, haben wollen. Es bleibt auch fraglich, woher dieser ehemalige Kollege seine Telefonnummer gehabt haben soll und warum er sich mit diesem mitten im Wald treffen wollte. Abgesehen von dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer seine Reaktion darauf, dass auf ihn geschossen wurde, im diametralen Widerspruch zur Darstellung seiner Mitnahme 2005 schilderte, war auch widersprüchlich, ob sich die Einschusslöcher hauptsächlich am Dach und an der Windschutzscheibe sowie auch an den seitlichen Scheiben befanden, wie er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, oder das Auto - wie in der hg. mündlichen Verhandlung angegeben -am Rahmen rund um das Seitenfenster getroffen worden sei, ob der Wagen 6-7 Einschusslöcher (Einvernahme) oder drei (Skizze in der hg. mündlichen Verhandlung) hatte, und ob er nicht sah, von wo genau er beschossen wurde (hg. mündliche Verhandlung), oder sogar eine Maschinenpistole ausschließen konnte, weil es sich wahrscheinlich um eine Pistole gehandelt habe (Einvernahme vor dem Bundesasylamt).

Der Beschwerdeführer stellt einen Konnex zwischen diesem Vorfall und der Rückkehr des ehemaligen Innenministers nach Georgien zwei Tage zuvor her. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich: Der ehemalige Innenminister war römisch 40 in absentia verurteilt worden, wurde bei der Rückkehr nach Georgien im römisch 40 am Flughafen festgenommen, nach acht Wochen gab das Berufungsgericht seinem Rechtsmittel statt und er wurde enthaftet. Es kann keinerlei Bezug dieser Vorgänger zum Beschwerdeführer festgestellt werden. Vielmehr baute der Erstbeschwerdeführer wie vor seiner Ausreise nach Deutschland das (damals) aktuelle politische Geschehen in sein Fluchtvorbringen ein.

Widersprüchlich sind auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Ausreise vor der Asylantragstellung in Österreich: In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nach den Schüssen nach Hause gefahren sei, das Auto im Hof abgestellt habe, zu Fuß zu seinem Bruder gegangen sei und sich dort versteckt habe. In der Beschwerdeverhandlung führte der Erstbeschwerdeführer hingegen aus, dass er nach dem Beschuss seines Autos auf Umwegen durch andere Dörfer zurück nach römisch 40 gefahren sei. Er habe bei seinem Haus Halt gemacht, um eine kleine Tasche zu packen und seine Dokumente und seinen Reisepass mitzunehmen. Dann sei er von römisch 40 mit dem Taxi nach römisch 40 gefahren. Dort sei er in den Bus nach römisch 40 gestiegen und weggefahren. Erst nach Vorhalt seiner Aussage bei der niederschriftlichen Einvernahme fügte der Erstbeschwerdeführer hinzu, drei Tage bei seinem Bruder gewesen zu sein, weil er ohne Geld nicht wegfahren habe können. Als Wohnort seines Bruders nannte er römisch 40 . Dies ist jedoch nicht mit seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang zu bringen, wonach sein Bruder in römisch 40 wohne und der Erstbeschwerdeführer von seinem Haus in römisch 40 zu Fuß zu seinem Bruder gegangen sei. Dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 wohnt bzw. gewohnt hat, stellt somit eine bloße Schutzbehauptung dar, zumal der Erstbeschwerdeführer dies lediglich nach Vorhalt des Widerspruchs zu seinen früheren Angaben behauptete und dies auch mit seiner ursprünglichen Schilderung in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nach römisch 40 gefahren sei, um dort den Bus zu nehmen, nicht in Einklang zu bringen ist.

Betreffend die "Flucht" des Beschwerdeführers ist weiters bemerkenswert, dass er vor der behaupteten Flucht nach dem behaupteten Beschuss seinen Angaben zufolge nach Hause fuhr, um alle Dokumente zu holen: Im Falle des Zutreffens des Fluchtvorbringens hätte er sich dadurch Gefahr ausgesetzt, da er wohl dort zuerst gesucht worden wäre. Weiters ist bemerkenswert, dass der Erstbeschwerdeführer angab, seine Dokumente geholt zu haben und mit diesen ausgereist zu sein: Im Falle des Zutreffens des Fluchtvorbringens hätte er sich dadurch an der Grenze wieder einer Gefahr ausgesetzt. Schließlich ist nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer erst nach der Ausreise im für ihn sicheren Ausland in der römisch 40 seine Dokumente wegschmiss, was er mit einer Angst vor seinem Namen begründete, aber nicht vor der Ausreise.

Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer ab 2005 in einer anderen Stadt lebte, 2012 von einem ehemaligen Kollegen kontaktiert wurde und auf dem Weg zu diesem beschossen wurde.

2.2.1.2. Dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahr 2005 in GEORGIEN selbständig im Bereich des Holzhandels tätig gewesen ist, stützt sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.

2.2.1.3. Auf Grund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers kann auch nicht festgestellt werden, dass sein volljähriger Sohn Drohanrufe seinetwegen bekommt:

"R: Beschreiben Sie mir, wie Sie von dem ersten anonymen Anruf erfahren haben?

BF: Von meinem Sohn, dass er angerufen wird und er befragt wird. Und wenn er fragt "Wer seid ihr?", dann antwortet man ihm nicht und das Gespräch ist zu Ende. Es werden keine Drohungen ausgesprochen, danach habe ich extra gefragt. Ich habe auch meinen Sohn nicht gesagt, wo ich mich genau befinde. Man weiß zwar, dass ich mich in Österreich befinde, aber die Adresse kennt man nicht. Mein Sohn fragt auch gar nicht nach meiner Adresse.

R: Beschreiben Sie mir das Gespräch betreffend [das] erste Telefonat genau?

BF: Er hat mir erzählt, dass unbekannte Leute angerufen haben und sich dafür interessieren, wo ich bin. Er hat gesagt, dass er gefragt hat "Wer fragt?". Daraufhin war das Gespräch zu Ende."

(Verhandlungsprotokoll, S. 9).

Abgesehen davon, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zutrifft und daher auch keinen Grund für Drohanrufe bilden kann, ist auch nicht plausibel, dass diese Anrufe erst 2016 begannen, 2012 bis 2016 aber kein Interesse am Erstbeschwerdeführer bestanden haben soll, obwohl er in dieser Zeit nicht nach Georgien zurückkehrte. Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass nunmehr ein Interesse an ihm besteht. Dass sein Sohn konkreten Drohungen ausgesetzt gewesen wäre, vorgeladen und befragt worden wäre, behauptete er auch selbst nicht.

2.2.1.4. Dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach GEORGIEN eine Verfolgung wegen seiner unehelichen (Misch-)Beziehung zu einer russischen Staatsangehörigen droht, hat er nicht substantiiert vorgebracht.

Diese lediglich allgemein gehaltenen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24.09.2015 finden in den Länderberichten betreffend das Fehlen einer Diskriminierung aus diesem Grund (siehe Punkt römisch zwei.1.5.1.) keine Deckung. Weder droht dem Erstbeschwerdeführer Verfolgung wegen dieser unehelichen Mischbeziehung, noch dem Drittbeschwerdeführer als Kind aus dieser Beziehung.

Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer der Mehrheitsethnie und der Mehrheitsreligion seines Herkunftsstaates angehört, sodass auch sonst keine asylrelevante Verfolgung erkennbar ist. Der Drittbeschwerdeführer ist serbisch-orthodox getauft, dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge aber nur, weil es am damaligen Wohnort der Beschwerdeführer keine russisch- oder georgisch-orthodoxe Kirche gab. Auf Grund dieses Vorbringens kann nicht festgestellt werden, dass dem Drittbeschwerdeführer in Georgien Verfolgung wegen seiner Religion drohen würde; derartiges wurde auch von seinen Eltern nicht vorgebracht.

2.2.1.5. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass staatliche Repressalien gegen Rückkehrer nicht bekannt sind. Auch die Asylantragstellung im Ausland ist nach der Rückkehr nach GEORGIEN unerheblich vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.1).

2.2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

2.2.2.1. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.07.2011 sowie in der Beschwerdeverhandlung an, als Minderjährige vergewaltigt worden zu sein, als sie noch im Waisenhaus gelebt habe, dh. vor römisch 40 . Dieses Vorbringen ist wegen als gesteigertes Vorbringen und wegen der Widerspruche nicht glaubhaft: Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, sie habe mit 17 Jahren das Heim verlassene müssen und im Heim Probleme mit Skinheads gehabt. Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie an, es habe einen Vorfall in einer Diskothek gegeben, 1990 sei bei einem Parkspaziergang der Mann ihrer Betreuerin von Skinheads verprügelt worden und dann habe es immer wieder Probleme mit Skinheads gegeben. In der zweiten Einvernahme korrigierte sie, dass sich der Vorfall nicht 1990 sondern in den 90er Jahren ereignet habe. Die Probleme mit Skinheads haben sich nicht im Heim, sondern "auf der Straße" ereignet, die Vergewaltigung als sie römisch 40 gewesen sei (1998). Die Skinheads haben sie wegen der Anzeige mit dem Messer bedroht; dann habe es weder Belästigungen noch Verfolgung durch die Skinheads gegeben. In der hg. mündlichen Verhandlung hingegen gab sie an, dass sie vor sechs Jahren, sohin 2012, kurz vor der Ausreise Probleme gehabt habe, weil die Skinheads wegen einer Anzeige nach ihr gesucht haben. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Weiters ist nicht glaubhaft, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin zwar in ihrem Herkunftsstaat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlässt, an die Behörden wendet, um Anzeige zu erstatten, nicht aber in Österreich, wo sie Schutz vor Verfolgung sucht, betreffend die Schlepper, von denen sie angibt, sie hätten sie zur Prostitution zwingen wollen.

Eine aktuelle Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin kann ihrem Vorbringen jedenfalls nicht entnommen werden, da sie in den über zehn Jahren nach dem Auszug aus dem Waisenhaus, als sie als Pflegerin bei einer älteren Frau gearbeitet hat, ihren Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren zufolge keine Probleme mehr hatte:

Sie sei seither weder belästigt noch verfolgt noch geschlagen noch misshandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin steigerte auch diesbezüglich ihr Vorbringen, indem sie in der hg, mündlichen Verhandlung angab, dass sie sich verstecken musste und kaum das Haus verließ - beides ist mit der Beschäftigung als 24-Stunden-Betreuerin einer alten Frau nicht vereinbar und vor dem Hintergrund der langen Zeitspanne nicht plausibel.

Dass ihr Problem mit Skinheads in Zusammenhang mit der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gestanden sein soll, ist ebensowenig nachvollziehbar: Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht armenisch-apostolisch, sondern russisch-orthodox; sie gehört somit - den Länderberichten zufolge - der Mehrheitsreligion an.

Auch aus den Länderberichten sind systematische Übergriffe auf armenische Volksgruppen-angehörige oder Angehörige der Mehrheitsreligion der russisch-orthodoxen Kirche nicht erkennbar. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur RUSSISCHEN FÖDERATION betreffend die Diskriminierung von Alleinerzieherinnen und Armeniern vom 16.07.2018, die zwar Übergriffe auf armenische Volksgruppenangehörige aufgelistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.5.). Es wurden jedoch - bei einer Gesamtbevölkerung von über 140 Millionen Menschen - nur fünf entsprechende Vorfälle im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 ermittelt - in MOSKAU; kein einziger Vorfall kann der Herkunftsregion der Zweitbeschwerdeführerin zugeordnet werden.

Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Vergewaltigung könnte daher nicht festgestellt werden, dass die Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Ausreise gestanden ist, da dies nunmehr bereits mehr als 19 Jahre zurückliegt und die Beschwerdeführerin auch keine aktuelle behandlungsbedürftige Traumatisierung aus diesem Grund glaubhaft machte.

Glaubhaft ist vielmehr, dass die Zweitbeschwerdeführerin, nachdem sie die Tätigkeit als Pflegerin bei einer älteren Frau angenommen hatte, keine Probleme mehr hatte, weder belästigt noch verfolgt noch geschlagen oder misshandelt wurde. Weiters ist glaubhaft, dass sie, als die ältere Dame, die sie gepflegt hatte, gestorben war, eine neue Arbeit im Ausland suchte und es andere Gründe für ihre Ausreise nicht gab.

2.2.2.2. Wie soeben unter Punkt 2.2.2.1. ausgeführt, konnte weder eine individuelle und konkrete Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit noch eine generell herrschende systematische Verfolgung von armenischen Volksgruppenangehörigen erkannt werden.

Eine allgemeine, von staatlicher Seite erfolgende Verfolgung armenischer Angehöriger oder Angehöriger der russisch-orthodoxen Kirche geht aus den Länderberichten nicht hervor. Die Russische Föderation ist Heimat der zahlenmäßig größten Diaspora ethnischer Armenier (ca. 1-2 Millionen Menschen). Ethnische Armenier in der Russischen Föderation sind nicht grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt. Es gibt durchaus Vorbehalte der slawischen Mehrheitsbevölkerung in der Russischen Föderation anderen Volksgruppen gegenüber, von einer institutionellen oder sozialen Benachteiligung ethnischer Armenier kann nicht ausgegangen werden. Die Rechte nationaler Minderheiten in der Russischen Föderation sind im russischen Grundgesetz geschützt vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.2.). Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die russisch-orthodoxe Kirche heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland ist. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.1.). Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch selbst in der Einvernahme am 01.07.2011 angegeben, von staatlicher Seite weder aufgrund ihrer Religions- noch ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein.

Der Zweitbeschwerdeführerin droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION daher weder von staatlicher Seite noch durch Privatpersonen Verfolgung wegen ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit.

2.2.2.3. Dass der Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION eine Verfolgung wegen ihrer unehelichen (Misch-)Beziehung zu einem georgischen Staatsangehörigen oder als Mutter eines Kindes, das die georgische Staatsangehörigkeit besitzt, droht, hat diese nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr ergibt sich aus den Länderberichten, dass Beziehungen zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Volksgruppen in der Russischen Föderation häufig sind.

2.2.2.4. Die Feststellungen zur schlepperunterstützten Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin wegen einer Annonce betreffend eine Tätigkeit im Ausland, stützen sich auf ihre vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung plausiblen Angaben, die sie auch glaubhaft vorbrachte.

Dass ihr eine Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION droht, weil sie sich ihren Schleppern entzogen hat, hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet. Es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgetreten, die dies vermuten lassen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, in Österreich nie einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Sie hat sie nicht angezeigt und ist auch nicht Zeugin in einem diesbezüglichen Verfahren.

2.2.2.5. Den Länderberichten zufolge sind Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert. Auch die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt generell nicht zu Verfolgung vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.1).

2.2.3. Zum Drittbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten vor, dass für den Drittbeschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, er habe keine eigenen. Da weder eine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers noch der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer nichts für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Herkunftsstaat:

2.3.1. Zum Erst- und Drittbeschwerdeführer:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr bzw. Einreise des Erst- und des Drittbeschwerdeführers in ihr Herkunftsland ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zu GEORGIEN und aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers. Die Länderberichte zeigen eine - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - stabile Sicherheitslage in GEORGIEN, in dem weiterhin auch viele Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers, u.a. seine ehelichen Kinder und Geschwister leben. GEORGIEN ist zudem ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG.

Dass der Erstbeschwerdeführer noch über ein Haus in römisch 40 verfügt, in dem er im Falle einer Rückkehr leben kann, gründet auf seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach derzeit niemand in seinem Haus lebt und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Der Erstbeschwerdeführer spricht Georgisch als Muttersprache, hat im Herkunftsstaat eine elfjährige Grundschulbildung sowie ein Studium absolviert und war danach selbständig erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig und konnte vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt, den seiner Exfrau und seiner ehelichen Kinder im Herkunftsstaat ohne staatliche Unterstützung bestreiten; er wird daher ebenso den Lebensunterhalt für sich und den Drittbeschwerdeführer bestreiten können. Er verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in GEORGIEN, insbesondere seine Geschwister, sodass er sich für den Fall, dass er Unterstützung bei der Betreuung des Drittbeschwerdeführers braucht, sich an diese wenden kann.

Es steht daher fest, dass der Erstbeschwerdeführer für die die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse für sich und den Drittbeschwerdeführer aufkommen kann und die Existenz des Drittbeschwerdeführers über seinen Vater gesichert ist.

Dass die Erkrankung des Erstbeschwerdeführers ( römisch 40 römisch 40 ) in GEORGIEN behandelbar ist, ergibt sich aus den Länderberichten zu GEORGIEN. So werden im Zuge eines Projekts alle Georgier, die an römisch 40 leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will GEORGIEN das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen römisch 40 ist. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um römisch 40 zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.1.).

2.3.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin in ihr Herkunftsland, ergeben sich aus den o. a. Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen.

Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation - insbesondere in römisch 40 , wo die Zweitbeschwerdeführerin bisher lebte - ist stabil.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch als Muttersprache, hat im Herkunftsstaat eine vierzehnjährige Grundschulbildung absolviert und war danach als Pflegerin tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig, arbeitsfähig und konnte seit ihrem Auszug aus dem Waisenhaus ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ohne staatliche Unterstützung bestreiten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Registrierung erlangen und dadurch das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus den Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.1.). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt überdies über soziale Anknüpfungspunkte in der russischen Föderation, mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt hat und die ihr auch während ihres Aufenthaltes in Österreich halfen. Es steht fest, dass sie ihr auch bei der Wiedereingliederung in der russischen Föderation helfen werden. Die Existenz der Zweitbeschwerdeführerin ist somit im Falle ihrer Rückkehr gesichert, zumal sie auch staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann.

Dass Diabetes in der RUSSISCHEN FÖDERATION behandelbar ist, geht aus dem Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION hervor vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.1.).

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:

1.4.1. Die Feststellungen zur jeweiligen Einreise der Beschwerdeführer sowie das Datum der jeweiligen Antragstellung und Zulassung des Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführer ohne Personalausweise in das Bundesgebiet eingereist sind, ergibt sich aus ihren jeweiligen Angaben im Verfahren sowie der Tatsache, dass sie in der Erstbefragung keine Personaldokumente vorgelegt haben.

1.4.2. Dass der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt gemeinsam mit seiner Mutter und seit DEZEMBER 2013 abgesehen von der Periode im Frauenhaus alle Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus den Auszügen des Melderegisters. Dass der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin den Drittbeschwerdeführer in den Kindergarten bringt und auf ihn aufpasst, wenn die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet, im Übrigen aber die Betreuung und Obsorge faktisch der Mutter obliegen, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführer - auch der Drittbeschwerdeführer, wenn er in den Verhandlungssaal kam - vermittelten, sowie den Aussagen der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung, auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin bemüht war, dem Erstbeschwerdeführer eine wichtigere Rolle zuzuschreiben.

Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer sowie die einwöchige Unterbrechung betreffend den Erstbeschwerdeführer aus disziplinären Gründen, ergibt sich aus dem jeweiligen GVS-Auszug.

1.4.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich (insbesondere betreffend die Teilnahme an Deutschkursen und die Ablegung von Deutschprüfungen, ehrenamtliche Tätigkeiten) beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihnen im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte zwar in der niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2015 einen Arbeitsvertrag mit bei der Firma römisch 40 , Inhaberin römisch 40 vor, aus dem ein möglicher Tätigkeitsbeginn als Reinigungskraft ab sofort (Mai 2015) hervorgeht. In der Befragung gab die Zweitbeschwerdeführerin jedoch an, dass sie nur über eine Einstellungszusage für den Fall, dass sie eine Arbeitsbewilligung erhalte, verfüge. Da die Zweitbeschwerdeführerin jedoch keine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt hat und ihr durch den Bescheid vom 25.09.2015 kein aus einem Aufenthaltstitel abgeleitete Arbeitsbewilligung zugekommen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungskraft nicht angetreten hat. Sie hat jedoch auch aktuell eine Einstellungszusage als Abwäscherin für ein anderes Unternehmen vorgelegt.

1.4.4. Die strafrechtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers sowie die Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin steht auf Grund der jeweiligen Strafregisterauszüge sowie betreffend den Erstbeschwerdeführer auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.08.2014 fest. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus dessen Strafunmündigkeit aufgrund seines Alters.

1.4.5. Die Empfehlungsschreiben, aus denen sich auch ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Freundschaft mit dem Taufpaten ihres Sohnes und dessen Ehefrau geschlossen haben, erliegen im Akt. Diese Freundschaften wurden jedoch erst nach ihrer jeweiligen Einreise ins österreichische Bundesgebiet und somit in der Zeit begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten.

1.4.6. Die Feststellungen zur Antragstellung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, ergibt sich aus den vorgelegten Anträgen.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im jeweiligen Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.5. und römisch zwei.1.6.) zu Grunde liegenden Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht bzw. den Beschwerdeführern mit Parteiengehör übermittelt. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten mit Stellungnahme vom 28.09.2018 jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide - Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).

3.2.2. Zum Erstbeschwerdeführer:

Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen hat der Erstbeschwerdeführer keine asylrelevante staatliche Verfolgung in GEORGIEN glaubhaftgemacht. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Erstbeschwerdeführers erkennbar, der der Mehrheitsethnie und der Mehrheitsreligion seines Herkunftsstaates angehört.

Eine Gefahr bei der Wiedereinreise nach GEORGRIEN besteht angesichts des unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht. Staatliche Repressalien auf Grund der Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland oder gegen Rückkehrer konnten nicht festgestellt werden vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.1.).

3.2.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen hat die Zweitbeschwerdeführerin keine aktuelle Verfolgung durch Private in der Russischen Föderation glaubhaft gemacht und eine staatliche Verfolgung nicht behauptet. Es konnte auch von amtswegen keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden (siehe Ausführungen zu Punkt römisch zwei.2.2.2.).

In Ermangelung von der Zweitbeschwerdeführerin individuell drohenden Verfolgungs-handlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier oder zur Religionsgruppe der russisch-orthodoxen Kirche - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).

Den Angehörigen der russisch-orthodoxen Kirche droht als Angehörigen der Mehrheitsreligion keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Russische Orthodoxe Kirche heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland ist. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.2.).

Es kann auf Grund der Länderberichte und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Armenier festgestellt werden: Die Russische Föderation ist Heimat der zahlenmäßig größten Diaspora ethnischer Armenier (ca. 1-2 Millionen Menschen). Ethnische Armenier in der Russischen Föderation sind nicht grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt. Es gibt durchaus Vorbehalte der slawischen Mehrheitsbevölkerung in der Russischen Föderation anderen Volksgruppen gegenüber, eine institutionelle oder soziale Benachteiligung ethnischer Armenier gibt es hingegen nicht vergleiche Punkt römisch zwei.1.6.2.).

Der Zweitbeschwerdeführerin droht daher aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt vergleiche AA 10.6.2013).

3.2.4. Zum Drittbeschwerdeführer:

Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht. Auch von amtswegen kann eine asylrelevante Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

3.2.5. Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide - Entscheidung über die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in GEORGIEN und/oder der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den jeweiligen Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in GEORGIEN und in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in GEORGIEN und der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig, für den Drittbeschwerdeführer wurden keine Fluchtgründe vorgebracht und das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin war weder als asylrelevant noch aktuell (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (siehe Punkt römisch zwei.3.2.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren jeweiligen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würden, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es steht fest, dass den Beschwerdeführern in GEORGIEN bzw. der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlen würde:

3.3.2.1. Zum Erst- und Drittbeschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer ist volljährig, arbeitsfähig und spricht Georgisch als Muttersprache. Er hat im Herkunftsstaat eine elfjährige Grundschulbildung sowie ein Studium absolviert und war danach selbständig erwerbstätig. Er konnte seinen Lebensunterhalt, den seiner Exfrau und seiner ehelichen Kinder im Herkunftsstaat ohne staatliche Unterstützung bestreiten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt nach wie vor über sein Haus in römisch 40 , in dem er mit dem Drittbeschwerdeführer wohnen kann. Er hat darüber hinaus auch zahlreiche Angehörige (Bruder, Halbschwester, zwei Kinder, Onkel, Tanten, Cousins) in GEORGRIEN.

Dem Erstbeschwerdeführer ist es möglich, auch die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse des Drittbeschwerdeführers zu befriedigen. Der Erstbeschwerdeführer kann somit die Existenz des Drittbeschwerdeführers sichern.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Erst- und des Drittbeschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung steht fest, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach römisch 40 in keine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach römisch 40 entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Erst- und Drittbeschwerdeführern eine Rückkehr nach römisch 40 möglich und auch zumutbar ist.

Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Der Erstbeschwerdeführer leidet an keiner Krankheit, die in GEORGIEN nicht behandelt werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in GEORGIEN, dass stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer römisch 40 sowie einer römisch 40 durch einen römisch 40 und römisch 40 verfügbar sind. Darüber hinaus werden in GEORGIEN im Zuge eines Projekts alle Georgier, die an römisch 40 leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will GEORGIEN das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen römisch 40 erkrankung ist.

Auch unter Berücksichtigung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers, kann nicht festgestellt werden, dass er an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche in GEORGIEN nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist [vgl. dazu VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812; 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143]).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch weder vorgebracht noch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass er eine bestimmte Behandlung bzw. Medikamente bedürfe, die in GEORGIEN nicht erhältlich seien. Vielmehr bedarf der Erstbeschwerdeführer derzeit weder einer Behandlung noch Medikamente. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall daher die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.

Der Erstbeschwerdeführer leidet aktuell an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr nach GEORGIEN lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Erstbeschwerde-führer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

3.3.2.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin verbrachte ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation, wo er sie ihren Lebensunterhalt zuletzt durch ihre Tätigkeit als Pflegerin bestritt. Sie hätte im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Zugang zum Sozialsystem und Krankenversicherung. Zudem ist sie volljährig und arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch und verfügt über ein soziales Netz, das sie im Falle der Rückkehr in Anspruch nehmen könnte.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin steht fest, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach römisch 40 nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach römisch 40 entgegenstehen würden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach römisch 40 möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation niederlassen und registrieren lassen kann.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keiner Krankheit, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht behandelt werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus den Länderberichten zur medizinischen Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION, wonach die medizinische Versorgung in Russland flächendeckend gewährleistet ist, auch, dass Medikamente für Diabetes-Patienten vom Staat bezahlt werden.

Auch unter Berücksichtigung der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin, kann nicht festgestellt werden, dass sie an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet aktuell an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Zweitbeschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

3.3.3. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung nach GEORGIEN und in die RUSSISCHE FÖDERATION sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Der Drittbeschwerdeführer ist im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid georgischer und nicht russisch Staatsangehöriger, weshalb eine Rückkehr in sein Herkunftsland GEORGIEN zu prüfen war. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat GEORGIEN abgewiesen wird.

Betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ist der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. sind abzuweisen.

3.4. Zum Familienverfahren:

3.4.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.4.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind standesamtlich nicht miteinander verheiratet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist somit keine Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und umgekehrt.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist das Kind der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Der Drittbeschwerdeführer ist somit Familienangehöriger des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des Paragraph 34, AsylG 2005 aber nicht in Betracht.

3.5. Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier der angefochtenen Bescheide - Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Die Beschwerdeführer befinden sich zwar seit März 2011 (Zweitbeschwerdeführerin), Dezember 2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw. Oktober 2013 (Drittbeschwerdeführer) im Bundesgebiet, aber ihr Aufenthalt ist nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet. Sie sind weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt; eine Anzeige hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht erstattet, sie ist nicht Zeugin in einem Gerichtsverfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind, soweit den Beschwerdeführern damit keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt wurde, sohin gemäß Paragraphen 57, 54, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen.

3.5.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 endete.

3.5.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.5.4. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist insbesondere die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.5.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde unverhältnismäßig in die Rechte der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen:

3.5.5.1. Der Drittbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Er lebte sein gesamtes Leben mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt; er lebt auch mit dem Erstbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt und ist seine Hauptbezugsperson. Auch der Erstbeschwerdeführer kümmert sich um den Drittbeschwerdeführer. Die zwischen den drei Beschwerdeführern bestehende Beziehung stellt Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gingen die Beziehung zueinander im Bewusstsein ihres unsicheren Aufenthaltsstatus ein vergleiche VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954; 09.09.2010, 2006/20/0176 mwNw). Der Eingriff in das Familienleben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist daher nicht unverhältnismäßig, zumal die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter eines georgischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel für Georgien beantragen und in weiterer Folge zum Erstbeschwerdeführer ziehen kann und sich als russische Staatsangehörige ein Jahr lang visumsfrei in Georgien aufhalten kann. In der Zwischenzeit kann der Kontakt durch Telefon, Internet, Briefe oder Besuche in Georgien aufrechterhalten werden.

Der Erstbeschwerdeführerführer und der Drittbeschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige. Sie können ihr Familienleben im Herkunftsstaat fortsetzen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben des Erst- und Drittbeschwerdeführers ein.

Da die Zweitbeschwerdeführerin aber im Gegensatz zum Drittbeschwerdeführer Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION ist, würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Trennung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers führen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im weiteren Verlauf die Zweitbeschwerdeführerin eine Aufenthaltsgenehmigung für Georgien erhalten oder der Drittbeschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft erwerben kann; dessen ungeachtet führt jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zunächst de facto zur Trennung des erst römisch 40 jährigen Drittbeschwerdeführers von seiner Mutter als Hauptbezugsperson.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der Mutter zu ihrem Lebensgefährten über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108 mwN).

Der Drittbeschwerdeführer ist zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt zwar bereits römisch 40 Jahre alt und daher nicht mehr Kleinkind im engeren Sinn. Er ist jedoch als Kindergartenkind nach wie vor stark an seine Mutter gebunden, wie auch der persönliche Eindruck in der hg. mündlichen Verhandlung verdeutlichte. Darüber hinaus ist der frühgeborene Drittbeschwerdeführer noch sehr kindlich. Die Mutter war seit der Geburt des Drittbeschwerdeführers seine Hauptbezugsperson, zumal er sein erstes Lebensjahr nur mit seiner Mutter gemeinsam in einem Haushalt gelebt hat.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde daher unter Berücksichtigung des Kindeswohls unverhältnismäßig in das Recht des Drittbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Familienleben eingreifen.

Den Beschwerden der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide ist daher im Übrigen stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese Entscheidung bei Erlassung eine Rückkehrentscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer dazu führt, dass der Drittbeschwerdeführer nicht mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zugleich im selben Haushalt leben kann. Dabei ist er allerdings in derselben Situation wie die beiden ehelichen Kinder des Erstbeschwerdeführers, wenn dieser in Österreich bliebe: Der Erstbeschwerdeführer ließ sich 2012 von seiner Ehefrau scheiden. Die Scheidung führt jedoch, auch wenn die Kinder danach nur noch bei einem Elternteil leben, nicht zur Beendigung des Familienlebens mit diesen Kindern (EGMR, 11.07.2000, Fall Ciliz, Appl. 29.192/95). Bis Ende 2011 lebte der Erstbeschwerdeführer - abgesehen von römisch 40 er in Deutschland aufhältig war und abgesehen von Dienstreisen - mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn ist mittlerweile ein junger Erwachsener, die Tochter mündige Minderjährige. Der Erstbeschwerdeführer übte seit der Scheidung nicht mehr die Obsorge für sie aus, hält aber Kontakt mit ihnen per Telefon und Internet. Er leistet seinen ehelichen Kindern keinen Unterhalt; es wird aber auch der Unterhalt des Drittbeschwerdeführers von der Grundversorgung bestritten. Keines seiner Kinder leidet an Krankheiten, die einen Pflegebedarf seitens des Erstbeschwerdeführers begründen. Der Drittbeschwerdeführer bedarf als Kind mehr Betreuung als die älteren ehelichen Kinder des Erstbeschwerdeführers. Allerdings hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass auch die Hauptbezugs- und -betreuungsperson des Drittbeschwerdeführers seine Mutter ist. Die ehelichen Kinder könnten den Erstbeschwerdeführer visumsfrei in Österreich besuchen; gleiches gilt aber auch für den Drittbeschwerdeführer als georgischen Staatsangehörigen, den seine Mutter als russische Staatsangehörige visumsfrei begleiten kann. Wenn der Erstbeschwerdeführer ausführt, dass der Drittbeschwerdeführer die Vater- und Mutterliebe braucht, gilt dies umgekehrt auch für seine ehelichen Kinder.

3.5.5.2. Der Erstbeschwerdeführer hat Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Der Eingriff in dieses ist jedoch nicht unverhältnismäßig:

Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit 2012 im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers dauerte sechs Jahre lang, wobei - abgesehen von der Nichtvorlage von Dokumenten, die er bei allen anderen Behörden sehr wohl vorlegte - der Erstbeschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachkam und ihn an der Verfahrensdauer kein Verschulden trifft.

Der Erstbeschwerdeführer nutzte die Zeit in Österreich jedoch nicht zur Integration: Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, legte im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin auch keine Einstellungszusage vor und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig, obwohl er in einer Tourismus- und Weinbauregion lebt, in der es Möglichkeiten für saisonale Beschäftigung gibt. Er stellte im Gegensatz zu den übrigen Beschwerdeführern auch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er geht nur Remunerationstätigkeiten im Rahmen der Grundversorgung nach. Im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin ist der Erstbeschwerdeführer auch nicht ehrenamtlich tätig und ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein. Der Erstbeschwerdeführer erwarb in Österreich keinen Schulabschluss und ließ seine georgische Hochschulbildung in Österreich nicht nostrifizieren. Er besucht ein Österreich auch keine Universität und machte keine Studienberechtigungsprüfung. Der Erstbeschwerdeführer spricht (im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin, die nur über Grundschulbildung verfügt) als Akademiker nach sechs Jahren in Österreich Deutsch nur auf dem Niveau A1 - dies ist das niedrigste Anfängerniveau. Mit dem Vorbringen, er habe sich weitere Kurse nicht leisten können, vermochte der Erstbeschwerdeführer, der in dieser Zeit den österreichischen Führerschein erwarb, keinen Hinderungsgrund darzutun. Die Freundschaften, die der Erstbeschwerdeführer in Österreich schloss, ging er während der Zeit seines unsicheren Aufenthalts ein.

Im Gegensatz dazu spricht der Erstbeschwerdeführer Georgisch als Muttersprache, hat in Georgien Schul- und Hochschulbildung absolviert und war dort am Arbeitsmarkt integriert. Er hat ein Haus in Georgien und verbrachte dort abgesehen von Geschäftsreisen römisch 40 Jahre seines Lebens, auch die prägenden Jahre seiner Adoleszenz. Er betrieb in Georgien römisch 40 und hat dort zahlreiche Verwandte, u.a. seine Geschwister.

Der Drittbeschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger wie auch die beiden ehelichen Kinder des Erstbeschwerdeführers, die in Georgien leben. Seine Lebensgefährtin bekommt einen Aufenthaltstitel in Österreich; allerdings kann sie ihn als russische Staatsangehörige visumsfrei besuchen und als Mutter eines georgischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel in Georgien beantragen. In der Zwischenzeit können der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Beziehung per Internet, Telefon, Briefe oder Besuche aufrechterhalten, wobei auch der Erstbeschwerdeführer nach Ende der Rückkehrentscheidung die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer visumsfrei in Österreich besuchen und vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel beantragen kann.

Die Bindungen des Erstbeschwerdeführers zu Österreich überwiegen seine Bindungen zu Georgien daher nicht. Der Erstbeschwerdeführer ist derzeit auch nicht unbescholten, auch wenn seine bedingte Freiheitsstrafe von römisch 40 für ein Vergehen noch heuer getilgt werden wird und er seither nicht rückfällig wurde.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen des Erstbeschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nicht.

Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet.

3.5.6. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Erstbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 jedoch nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343)

Das Bundesamt hat im Fall des Erstbeschwerdeführers zutreffend festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer zulässig ist. Damit fehlt aber die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.

3.5.7. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

3.5.8. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte keine Gründe vor, weshalb eine längere als 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorzusehen wäre; diese sind auch von amtswegen nicht zu erkennen.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG sowie Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG abgesehen von der Paragraph 55, AsylG 2005 betreffenden ersatzlosen Aufhebung als unbegründet abzuweisen.

3.5.9. Da keine Rückkehrentscheidung zu verhängen ist, sind die von der Zweitbeschwerdeführerin und vom Drittbeschwerdeführer angefochtenen Bescheide auch insoweit zu beheben, als sie die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise betreffen.

3.5.10. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Ziffer 5,).

Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IntG bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt. Die Prüfung umfasst gemäß Absatz 2, Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist gemäß Absatz 3, vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Bestimmung des Paragraph 9, IntG trat mit 01.10.2017 in Kraft.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NAG besteht die Integrationsvereinbarung aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen: das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (Ziffer eins,); das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung (Ziffer 2,). Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat gemäß Absatz 3, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt (Ziffer 4,). Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.

3.5.11. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahren ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) A2 der Grundstufe Deutsch 2 vom 26.03.2013 vorgelegt. Dieses Datum liegt vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, welches mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, erlassen wurde und mit 09.07.2017 in Kraft trat. Es handelt es sich dabei um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2 der Zweitbeschwerdeführerin. Sie konnte im Verfahren jedoch keinen Nachweis über den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses des Österreichischen Integrations Fonds (ÖIF) vorlegen.

Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage ihres ÖSD-Zertifikats auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.

Es ist der Zweitbeschwerdeführerin somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Da der minderjährige Drittbeschwerdeführer keine der Voraussetzungen des Paragraph 9, IntG erfüllt, war ihm ebenfalls eine "Aufenthaltsberechtigung" nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten gültig zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen

3.5. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.1439117.2.00