Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Geschäftszahl

W251 2162104-1

Spruch

W251 2162104-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 zur Zl. 1058445302-150342685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 05.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 06.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als Eselkarrenfahrer tätig gewesen sei und sein Eselkarren ein kleines Kind überfahren habe. Das Kind sei schwer verletzt gewesen und schließlich gestorben. Die Angehörigen des Kindes hätten ihn ins Gefängnis gebracht, wo er krank geworden sei. Er sei ins Spital gebracht worden, wo ihm die Flucht gelungen sei.

3. Am 07.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

4. Am 15.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages mit seinem Eselkarren einem Kunden Wasser geliefert habe. Als er beim Kunden den Wassertank aufgefüllt habe, habe sein Esel ausgeschlagen und ein dort spielendes Kind an der Brust getroffen. Das Kind sei nach 9 Tagen im Krankenhaus an den schweren Verletzungen verstorben. Der Beschwerdeführer sei noch an der Unfallstelle verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Er sei nach einer Gerichtsverhandlung zur Zahlung von 100 Kamelen verurteilt worden, wobei festgestellt worden sei, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Die Angehörigen des Kindes seien mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen und hätten den Beschwerdeführer noch im Gerichtssaal bedroht, weshalb der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz weiterhin im Gefängnis angehalten worden sei. Nach 7 Tagen im Gefängnis sei der Beschwerdeführer ins Koma gefallen und ins Krankenhaus gebracht worden, wo er dann die Flucht ergriffen habe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft sei. Trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegenstehen würden. Diabetes könne in seinem Herkunftsland ärztlich und medikamentös behandelt werden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer dort über Familienangehörige sowie jahrelange Berufserfahrung. Er habe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde nicht umfassend mit dem Strafverfahren in Somalia beschäftigt habe und die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Gabooye nicht berücksichtigt habe. Das Fluchtvorbringen sei in Zusammenschau mit den Länderberichten glaubhaft.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.

8. Mit Stellungnahme vom 03.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die medizinische Versorgung in Somalia unzureichend sei und insbesondere Diabetes Typ 1 nicht behandelbar sei. So sei Insulin aufgrund schlechter bis nicht vorhandener Kühlmöglichkeiten in Somalia bzw. Somaliland nicht verfügbar. Da eine rasche und lebensbedrohende Verschlechterung des Beschwerdeführers drohe, sei eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland nach Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig. Seine Arbeitsfähigkeit sei zudem durch sein schweres Stottern eingeschränkt, welches auch zum sozialen Ausschluss führe. Aufgrund der anhaltenden Dürrekatastrophe sei ihm eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland nicht zumutbar.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Somali als Muttersprache, er stottert. Er hat keine Kinder (AS 13, 226; Protokoll vom 19.09.2018 - OZ 8, Sitzung 7f, Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern aufgewachsen. Im Jahr 1992 ist er gemeinsam mit seiner Familie nach Somaliland, in die Region Woqooyi Galbeed, in die Stadt Hargeysa, in den Bezirk römisch 40 gezogen. Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern in einem gemieteten Haus (AS 227; OZ 8. Sitzung 9 f). Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht, er hat sich Grundzüge des Lesens und Schreibens selbst beigebracht (AS 13, 227). Er hat als Schuhputzer und danach elf Jahre als "Wasserverteilter" (Transport von Wasser mit einem Eselkarren) gearbeitet (AS 223; OZ 8, Sitzung 8 f).

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 05.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13 ff).

Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Schwestern) lebt nach wie vor in der Stadt Hargeysa in Somaliland. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Somaliland.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 1 (Beilage ./B bis ./E; AS 139-221). Er wurde in Österreich über seine Krankheit aufgeklärt und entsprechend eingeschult (AS 135, 191). Er ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1. Weder der Esel noch der Eselkarren des Beschwerdeführers haben ein Kind so schwer verletzt, dass es an den Folgen gestorben ist. Der Beschwerdeführer wurde weder verhaftet noch zu einer Zahlung von 100 Kamelen verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde weder bedroht noch zu seiner eigenen Sicherheit im Gefängnis angehalten. Der Beschwerdeführer ist weder aus einer (Schutz)Haft geflohen noch wird er von staatlichen Organen oder von anderen Personen gesucht.

Der Beschwerdeführer hat Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Im Falle der Rückkehr nach Somaliland droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe oder durch andere Personen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger des Clans der Gabooye oder eines anderen Minderheitenclans. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somaliland in die Stadt Hargeysa kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er kann bei seiner Familie in Hargeysa wohnen und von seinen Familienangehörigen - insbesondere bei der Arbeitssuche und der medizinischen Versorgung - unterstützt werden und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somaliland in Hargeysa wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 05.04.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 131-133; Beilage ./G und ./J), er verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse. Er hat an einem Vortrag über Präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen teilgenommen (AS 127).

Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er hat gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde erbracht (Beilage ./H [ident mit AS 129]) und arbeitet derzeit gemeinnützig in seiner Unterkunft (Beilage ./i).

Der Beschwerdeführer hat nach der Antragstellung auf internationalen Schutz eine Lebensgemeinschaft in Österreich begründet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt (OZ 8, Sitzung 13). Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen nicht in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben oder zu heiraten. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Lebensgefährtin in keinem Abhängigkeitsverhältnis.

Darüber hinaus verfügt er weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:

Politische Lage Somaliland:

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative

Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 14).

Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Während Somaliland bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem sehr hohen Maß an Armut geprägt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 12 f).

Sicherheitslage Somaliland:

Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt, es herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 14 f).

Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).

Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 15).

Rechtsschutz/Justizwesen in Somaliland:

In Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. Richter sind einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 19).

In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation. Mit internationaler Hilfe ist aber in die Gerichte investiert worden. Die sogenannten mobile courts funktionieren relativ gut und haben den Zugang der Bürger zur formellen Justiz verbessert (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 19 f).

Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht. Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind. Zwar sind die drei Rechtsformen nicht gut integriert, doch selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend, sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden. Allerdings richtet sich der Bürger im Fall des Falles zuerst an seinen Clan. Auch wenn ein Mord passiert, wird vorerst im traditionellen System Blutgeld verhandelt. Kommt man zu keiner Lösung, richtet man sich an die Gerichte. In Somaliland kommt das traditionelle Recht bei 80% der Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung. Gerichte anerkennen xeer-Entscheidungen (traditionelles Recht) (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 20).

In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden. Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 20).

Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 20).

Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland aber eher eingehalten, als in anderen Landesteilen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 21).

Haftbedingungen in Somaliland

Das 2011 fertiggestellte Hargeysa Prison entspricht internationalen Standards und wird gut geführt. UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland bei der Verbesserung der Haftbedingungen. Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen, und dies geschieht auch. Ein Monitoring durch unabhängige Beobachter ist gestattet (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 28).

Clanstruktur

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 94; Beilage ./IV, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./IV, Sitzung 22).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 95). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Beilage ./IV, Sitzung 8 f; LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 58). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./IV, Sitzung 11).

Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 57 f).

Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./IV, Sitzung 14).

Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./IV, Sitzung 15 f).

Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Beilage ./IV, Sitzung 16 f).

Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./VI, Sitzung 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./IV, Sitzung 24).

Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Beilage ./IV, Sitzung 25).

Minderheiten/Clans in Somaliland

In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 29).

Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle, Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben. Auch weiterhin kommt es zur Diskriminierung bzw. Marginalisierung der Angehörigen ethnischer Minderheiten. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 30; Beilage ./VI, Sitzung 38 f). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 30).

Von Blutrache können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 31).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Madhibaan oder der Gabooye in Somaliland allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Die medizinische Versorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substantiell verbessert. Das öffentliche Gesundheitsnetz ist nur schwach reguliert. Die meisten Gesundheitsdienste werden von den UN und NGOs geleistet. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, ist aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 39).

Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen. Es gibt sieben öffentliche Spitäler in Somaliland, darunter das Hargeysa Group Hospital und das Berbera General Hospital. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen:

Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 39).

Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen - ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken - eröffnet worden, viele davon privat. Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind aber nicht reguliert (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 40).

Patienten mit Diabetes Typ 1 benötigen tägliche Insulininjektionen. An Diabetes Typ 1 sind bereits Personen in Somalia gestorben, weil sie ärztliche Anordnungen oder Behandlungspläne nicht befolgt haben und mit der Krankheit nicht umgehen konnten. Diabetes-Fälle ohne Komplikationen können in Krankenhäusern in Somalia behandelt werden, komplexe Fälle mit zusätzlichen Komplikationen jedoch nicht (Beilage ./VI, Sitzung 77; Beilage ./VII, Sitzung 14).

Insulin (in Form von Tabletten und Injektionen) ist in Somalia verfügbar. Insulin sollte im Kühlschrank aufbewahrt werden. In Geschäften kann es sein, dass das Insulin nicht fachgerecht aufbewahrt wird, weshalb es überhitzt (Beilage ./VII, Sitzung 14; Beilage ./VI, Sitzung 77). Es gibt auch Probleme mit gefälschten und abgelaufenen Medikamenten (Beilage ./VI, Sitzung 77). Auch das Medikament römisch 40 ist in Somalia grundsätzlich verfügbar (Beilage ./V, Sitzung 2; Beilage ./F).

Aktuelle Preise für Insulin in Mogadischu und anderen Städten sind nicht bekannt, aber das Preislevel soll niedriger sein als in Norwegen (Beilage ./VII, Sitzung 15). Die Kosten von römisch 40 Tabletten lagen 2012 bei zwei US-$ pro Tablette (Beilage ./V, Sitzung 3).

Sowohl Insulin als auch das Medikament römisch 40 ist in Hargeysa verfügbar.

Grundversorgung/Wirtschaft in Somaliland

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 36).

Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60%. Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration. Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei. Im Land herrscht noch immer ein großes Maß an Armut. Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 36).

Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert. Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 36).

Versorgungslage in Somaliland:

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert, dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen. Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen, rotes Sorghum und Mais. Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs. Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen. Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 4).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland. Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. Die Region Woqooyi Galbeed wird dabei nicht genannt. In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 4 f).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 6).

Die Stadt Hargeysa wird als IPC-2 Kategorie eingestuft, IDPs in dieser Stadt werden als IPC-3 Kategorie eingestuft (LIB Somaliland 17.09.2018 - Sitzung 5). IPC-Kategorie 2 wird wie folgt definiert: "Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen - Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies" (Beilage ./VIII).

Rückkehrer:

Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB Somalia 17.09.2018 - Sitzung 136).

Dies gilt entsprechend auch für eine Rückkehr in die Stadt Hergeysa in Somaliland, zumal sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somaliland besser darstellt als in Südsomalia.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VIII (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I;

Länderinformations-blatt der Staatendokumentation, Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - Beilage ./II;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 17.09.2018 - Beilage ./III; Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017 - Beilage ./IV;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Diabetes und Medikamente in Mogadischu vom 20.09.2012 - Beilage - ./V; Landinfo, Update on security and protection Issues in Mogadishu and South-Central Somalia aus März 2014 - Beilage ./VI; Landinfo, Somalia: Medical treatment and medication vom 14.08.2017 - Beilage ./VII; FEWS NET, Overview of the Integrated Phase Classification [IPC] aus Mai 2017 - Beilage ./VIII) und Beilage ./A bis ./J (Vollmacht vom 17.09.2018 - Beilage ./A; Ambulanzbericht vom 21.08.2018 - Beilage ./B; Ambulanzbericht vom 24.07.2018 - Beilage ./C; Ambulanzbericht vom 12.07.2018 - Beilage ./D; Ambulanzbericht vom 28.06.2018 - Beilage ./E; Bericht der WHO aus 2016 betreffend Diabetes-Erkrankungen - Beilage ./F; Teilnahmebestätigung Deutsch A2 vom 11.05.2017 - Beilage ./G; Arbeitsbestätigung vom 15.03.2017 - Beilage ./H; Bestätigung gemeinnützige Tätigkeit vom 12.09.2018 - Beilage ./i; Bestätigung Deutschkurs A1/A2 vom 03.09.2018 - Beilage

./J).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somalia und Somaliland, seine jahrelange Berufserfahrung und fehlende Schulausbildung) gründen sich auf seine diesbezüglich stringenten Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.1.2. Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen einerseits nicht glaubhaft sind und keine Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (siehe Punkt römisch II.2.2.1.) ist es für das Gericht unplausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers ihre Heimatstadt verlassen sollte. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Schwestern) nach wie vor in der Stadt Hargeysa in Somaliland lebt.

Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt angegeben, dass er zuletzt im Oktober 2014 von der Türkei aus Kontakt mit seiner Familie gehabt habe. Nachgefragt verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es eine Telefonnummer gäbe unter der seine Familie erreichbar sei. Auch auf die Frage, wie sich der Kontakt mit seiner Familie äußere und ob er über soziale Netzwerke und andere Medien kommuniziere, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er seit seinem Aufenthalt in der Türkei keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (AS 228). Da der Beschwerdeführer jedoch in der Türkei Kontakt zu seiner Familie gehabt hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass seine Familie weder telefonisch noch über soziale Netzwerke erreichbar sei. Der Beschwerdeführer muss daher entweder über das Telefon oder über soziale Netzwerke in der Türkei mit seiner Familie in Kontakt gestanden sein. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass dieser Kontakt abgerissen sein soll. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht seinen aufrechten Kontakt zu seiner Familie zu verschleiern. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Somaliland hat.

2.1.3. Die Feststellung zur Erkrankung des Beschwerdeführers an Diabetes mellitus Typ 1, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen (Beilage ./B bis ./E; AS 139-221). Dass der Beschwerdeführer in Österreich über seine Krankheit aufgeklärt und entsprechend eingeschult wurde, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Informationsblätter betreffend Diabetes (AS 135, 191).

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten in Österreich leistet. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er bei der gemeinnützigen Arbeit öfters umgefallen sei, weil der Zuckerwert schlecht gewesen sei (OZ 8, Sitzung 12), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dennoch nach wie vor gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und der Beschwerdeführer nunmehr über seine Krankheit aufgeklärt und entsprechend eingeschult worden ist. Weder wurden Unterlagen vorgelegt noch haben sich sonstige Hinweise ergeben, denen zu entnehmen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, sein Esel bzw. Eselkarren habe ein Kind so schwer verletzt, dass es im Krankenhaus an den Folgen gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei noch an der Unfallstelle verhaftet worden. Er sei schließlich zur Zahlung von 100 Kamelen verurteilt worden, wobei festgestellt worden sei, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Die Angehörigen des verstorbenen Kindes hätten den Beschwerdeführer noch im Gerichtssaal bedroht, weil sie mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei deshalb zu seiner eigenen Sicherheit weiterhin im Gefängnis angehalten worden. Nach sieben Tagen sei der Beschwerdeführer im Gefängnis ins Koma gefallen. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden. Bevor man ihn zurück ins Gefängnis gebracht habe, sei er aufgefordert worden die Krankenhausrechnung zu zahlen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aus dem Krankenhaus geflohen.

2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. Obwohl er ein ausführliches Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte erstattete, ist dies wenig detailreich und sind in den wesentlichen Angaben auch erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.

Das Gericht geht aufgrund nachstehender Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt:

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er mit seinem Eselkarren Wasser zu einem Kunden gebracht habe. Als er den Wassertank aufgefüllt habe, habe sein Esel ausgeschlagen und ein in der Nähe spielendes Kind an der Brust getroffen (AS 230). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass ein Kind von einer Metallstange des Eselkarrens an der Brust getroffen und verletzt worden sei (OZ 8, Sitzung 14).

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angeben konnte, wie das Kind verletzt worden sei, zumal es sich dabei um wesentliche Umstände handelt, die wohl auch im Gerichtsverfahren in Somaliland thematisiert worden wären. So hätten die Familie, die die Wasserlieferung erhalten habe, und Nachbaren den Unfall gesehen und als Zeugen bei der Gerichtsverhandlung ausgesagt (AS 230 f; OZ 8, Sitzung 16).

Während er beim Bundesamt auch angegeben hat, dass das Kind bewusstlos am Boden gelegen sei, als er aus dem Haus gekommen sei (AS 230), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass das Kind Blut erbrochen habe als er herausgekommen sei (OZ 8, Sitzung 14).

Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt nicht angeben konnte bei welchem Gericht sein Fall verhandelt worden sei, sondern er nur ausweichend schilderte, dass ihm ein Richter Fragen gestellt habe und die Staatsanwaltschaft anwesend gewesen sei (AS 231). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auch erst auf mehrfache Nachfrage an, dass sein Urteil von einem staatlichen Shariagericht gefällt worden sei (OZ 8, Sitzung 16).

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bisher im Verfahren nicht einmal ansatzweise eine Blutgeldverhandlung mit dem Clan der Isaaq erwähnt, sondern erst auf ausdrückliche Frage, ob sein Clan für ihn das Blutgeld (MAG) ausgehandelt habe, in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass sein Vater und ein älterer Madhiban mit den Angehörigen der Isaaq verhandelt hätten. Die Isaaq hätten nicht mit seinem Vater und dem älteren Madhiban sprechen wollen, weil sie der Meinung gewesen seien, dass er sich als Angehöriger der Madhiban keine Kamele leisten könne. Es sei deshalb zur Gerichtsverhandlung gekommen (OZ 8, Sitzung 16). Dass der Beschwerdeführer dies beim Bundesamt jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist nicht nachvollziehbar.

Sowohl aus den vom Bundesamt eingebrachten Länderberichten (AS 121) als auch aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich (AS 231; OZ 8, Sitzung 16), dass das Blutgeld (MAG) für einen Mord an einem Mann 100 Kamele beträgt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung selber auch ausgeführt, dass der Schlichtungspreis (MAG) für eine Frau bei 50 Kamelen liegt (OZ 8, Sitzung 16). Nicht nachvollziehbar ist daher, dass der Beschwerdeführer für einen Unfall bei dem ein Kind gestorben ist zur Zahlung von 100 Kamelen verurteilt worden ist, zumal dies vor dem Hintergrund der Länderberichte unglaubhaft hoch ist. Soweit der Beschwerdeführer beim Bundesamt diesbezüglich jedoch ausgeführt hat, dass es in der somalischen Kultur nur darum gehe, dass ein Leben verloren gegangen sei und bei der Schadenersatzleistung nicht berücksichtigt werde, ob es ein Unfall oder ein Mord gewesen sei (AS 231), ist anzumerken, dass es bei der Schadenersatzzahlung sogar einen Unterschied macht, ob ein erwachsener Mann oder eine erwachsene Frau gestorben ist, sodass wohl auch für Kinder ein von einem erwachsenen Mann verschiedener Betrag an Blutgeld (MAG) zur Anwendung kommt. Dass der Beschwerdeführer für den fahrlässigen Tod eines Kindes zur Zahlung von 100 Kamelen - sozusagen zur "Höchststrafe" an Blutgeld - verurteilt worden sei, ist daher lebensfremd und nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen.

Darüber hinaus scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer zu seinem eigenen Schutz vor den Angehörigen des angeblich gestorbenen Kindes im Gefängnis angehalten worden sei. Dies ist insbesondere deshalb unplausibel, weil auch die Angehörigen des angeblich getöteten Kindes verhaftet worden seien (AS 232; OZ 8, Sitzung 14). Zudem scheint es lebensfremd, dass obwohl vom Richter im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass es sich lediglich um einen Unfall gehandelt habe, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schutzhaft verhängt worden sei, zumal dies für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Strafe darstellt. So hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben, dass er so lange im Gefängnis hätte bleiben sollen, bis sich die Angehörigen des angeblich getöteten Kindes beruhigt und das Urteil akzeptiert hätten (AS 232), womit diese es in der Hand gehabt hätten den Beschwerdeführer im Gefängnis zu belassen.

In einer Gesamtschau des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass es tatsächlich zu einem Unfall, bei dem ein Kind schwer verletzt und schließlich gestorben sei, sowie zur Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist und ein Interesse der Familienangehörigen des angeblich getöteten Kindes daran bestehe dem Beschwerdeführer psychische oder physische Schäden zuzufügen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht aus einer (Schutz)Haft entflohen, weshalb staatliche Organe nicht nach ihm suchen. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somaliland droht diesem daher weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Familie des angeblich getöteten Kindes, durch staatliche Organe oder durch andere Personen.

Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat.

2.2.2. Die Clan- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an zur Volksgruppe der Madhiban zu gehören (AS 13). Beim Bundesamt führte er aus dem Clan der Gabooye, Sub-Clan Madhiban, Sub-Sub-Clan römisch 40 anzugehören (AS 227). Hingegen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er zum Clan der Gabooye, Sub-Clan Madhiban, Sub-Sub-Clan römisch 40 und Sub-Sub-Sub-Clan römisch 40 gehöre (OZ 8, Sitzung 8). Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Zugehörigkeit zu einem Clan der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier ist. Somalier kennen üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem und beschreiben ihre Herkunft, indem sie bei sich selbst anfangen und dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinaufsteigen (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Es ist daher absolut nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal angibt dem Sub-Sub-Clan mit Hufane Mahamed anzugehören und diesen ein anderes Mal in seinen Sub-Sub-Clan und seinen Sub-Sub-Sub-Clan aufteilt und somit nicht gleichbleibend seine Clanstruktur aufzählen konnte. Soweit aus den Länderberichten auch hervorgeht, dass Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora heute häufig nur noch in der Lage sind, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen vergleiche Punkt römisch II.1.5.), ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich offenkundig mit seiner Clanstruktur beschäftigt hat, zumal er diesen bis zum Sub-Sub-Clan aufgezählt hat. Da er sich damit scheinbar beschäftigt hat, ist eben nicht nachvollziehbar, dass er seine Clanstruktur nicht gleichbleibend angeben konnte.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit waren vage und ausweichend. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal an, wegen seines Clans beleidigt (AS 228, 234) bzw. diskriminiert und schlecht behandelt worden zu sein (OZ 8, Sitzung 15). Lebensnahe Beispiele oder Details hat der Beschwerdeführer jedoch keine genannt. Da das Fluchtvorbringen bezüglich des Unfalls und der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, gehen auch die Ausführungen, wonach man das Urteil aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit nicht akzeptiert habe, ins Leere. Wäre der Beschwerdeführer jedoch Angehöriger einer Minderheit, so wäre es während seines Aufenthaltes in Somalia bzw. Somaliland, wohl zu Diskriminierungen gekommen. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkrete lebensnahe Vorfälle hätte nennen können müssen, wäre dieser tatsächlich ein Angehöriger eines Minderheitenclans.

Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben vergleiche Punkt römisch II.1.5.).

Der Beschwerdeführer konnte daher insgesamt nicht glaubhaft darlegen ein Angehöriger der Madhibaan, der Gabooye oder einer anderen Minderheit zu sein. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführer ist diesen Berichten nicht substantiiert entgegengetreten.

Das Gericht hat hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Diabetesmedikamenten eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Dem Gericht wurde von der Staatendokumentation mitgeteilt, dass medizinische Detailfragen weder für Somalia noch für Somaliland ermittelbar sind (OZ 3). Das Gericht stützt sich daher hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere hinsichtlich der Versorgung mit Insulin und Diabetes-Medikamenten, auf die in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommenen Länderberichte sowie auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

Da sich die Situation betreffend die medizinische Versorgung für Somaliland - insbesondere in Hargeysa als Hauptstadt Somalilands - besser als in Somalia bzw. entsprechend Mogadischu darstellt und in Hargeysa die medizinische Versorgung laufend ausgebaut und verbessert wird, ist davon auszugehen, dass Insulin und das Medikament römisch 40 in Hargeysa verfügbar ist.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Hargeysa in Somaliland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den o.a. Länderberichten.

Es ergibt sich aus den Länderberichten, dass es aufgrund der überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 bei der Getreideernte zu den größten Erträgen seit 2010 kommen wird. Die Nahrungsmittelversorgung, die Marktbedingungen und die Einkommensmöglichkeiten haben sich erholt. Auch die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert, so sind nur noch IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland von akuter Unterernährung betroffen.

In Nordsomalia (Somaliland) werden aus einigen Gebieten zwar immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Die Region Woqooyi Galbeed (Somaliland) ist davon jedoch nicht betroffen. Die Hauptstadt Hargeysa wird in der Kategorie IPC-2 eingestuft.

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert. Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit sowie Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen. Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen.

Die Feststellung zu den fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nie verheiratet war und keine Kinder hat (AS 13, 226; OZ 8, Sitzung 8).

Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Hargeysa bei seinen Eltern wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass diese nach wie vor in Hargeysa aufhältig sind. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung selber angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern in einem Haus gewohnt hat (OZ 8, Sitzung 10). Es ist daher davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer diese Wohnmöglichkeit nach wie vor besteht. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass die Clans bzw. die Familie die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Der Beschwerdeführer kann daher mit Unterstützung durch seine Familie rechnen. So könnte sein Vater den Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche helfen und ihn anfänglich verpflegen. Der Beschwerdeführer kann daher im Falle seiner Rückkehr nach Hargeysa mit Unterstützung seiner Familie rechnen.

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte. Der Beschwerdeführer gab dazu Nachstehendes an:

"R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich werde getötet.

R: Von wem?

BF: Von der Familie des Kindes.

R: Hätten Sie sonst noch Probleme bei einer Rückkehr?

BF fragt bei der D nach.

R: Hätten Sie sonst noch Probleme bei einer Rückkehr, zum Beispiel Liebeskummer, dass Sie Ihre Freundin nicht sehen können, dass Sie keine Arbeit finden?

BF: Ich werde keinen Job finden. Ich werde meine Liebe verlieren. Ich werde auch keine medizinische Behandlung bekommen, die für mich notwendig ist." (OZ 8, Sitzung 17).

Der Beschwerdeführer erwähnte von sich aus auf diese Fragen nicht, dass er aufgrund einer Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit bei einer Rückkehr in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt sein könnte. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Nahrungsmittelversorgung jedoch nicht substantiiert vor.

Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er im Falle seiner Rückkehr keine medizinische Behandlung bekomme, ist festzuhalten, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zu Insulin und römisch 40 in Somalia und somit auch in Somaliland grundsätzlich verfügbar ist. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland bereits das Medikament römisch 40 erhalten, sodass er auch auf dieses zurückgreifen kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch bei der medizinischen Versorgung auf die Unterstützung seiner Familie und seines Clans zurückgreifen.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert vorgebracht, warum er im Falle einer Rückkehr keinen Job finden sollte. Sofern er in der Stellungnahme vom 03.10.2018 ausführt, dass seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Stotterns eingeschränkt sei (OZ 9), so ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Somaliland bereits elf Jahr als "Wasserverteiler" sowie davor als Schuhputzer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer kann bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle auch auf die Unterstützung seines Vaters und seines Clans zurückgreifen.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).

Dies gilt entsprechend auch für eine Rückkehr in die Stadt Hergeysa in Somaliland. Zudem ist die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somaliland besser als jene in Südsomalia.

Der Beschwerdeführer ist kein Minderheitenangehöriger und läuft dieser auch nicht Gefahr in ein IDP-Camp gehen zu müssen. Der Beschwerdeführer verfügt in Hargeysa über ein familiäres Netzwerk. Er kann bei seiner Familie wohnen. Er kann von seiner Familie bei der medizinischen Versorgung unterstützt werden. Er ist zwar nicht zur Schule gegangen, kann jedoch Lesen und Schreiben. Der Beschwerdeführer hat in Somaliland über mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln können. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens (von 1992 bis 2014, somit 22 Jahre) in Hargeysa gelebt, sodass er mit dieser Stadt vertraut ist und auch Ortskenntnisse besitzt. Durch seine Berufserfahrung und Alphabetisierung ist es dem Beschwerdeführer möglich, insbesondere nach Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk und durch seinen Clan, eine Arbeit zu suchen und selber für seinen Unterhalt aufzukommen.

Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich in Somaliland - nach anfänglicher Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten oder er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung oder Medikamenten hätte.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere die Auszüge aus dem Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauszug), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, Sitzung 10 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch von der erkennenden Richterin getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und durchschnittlich auf Deutsch beantwortet hat (OZ 8, Sitzung 11).

Dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich hat, mit der er jedoch nicht zusammenwohnt, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung (OZ 8, Sitzung 8, 13). Dass er die Lebensgemeinschaft erst nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich begründet hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seit ca. einem Jahr [Anm. BVwG: somit ca. seit Herbst 2017] eine Freundin habe (OZ 8, Sitzung 13). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt seine Freundin nicht erwähnt hat, obwohl er ausdrücklich befragt worden ist, ob er in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt (AS 236). Aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers derzeit (alleine) eine Wohnung sucht (OZ 8, Sitzung 13), ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beabsichtigen in absehbarer Zeit gemeinsam in einem Haushalt zu leben, zumal sie sich - würde eine entsprechende Absicht betreffend die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes bestehen - gemeinsam eine kleine Wohnung suchen könnten.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung bezüglich seiner Heiratsabsicht wie folgt an:

"R: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Ja. Wir wollen heiraten.

R: Sind Sie verlobt und beabsichtigen Sie in der nächsten Zeit, den nächsten Monaten, zu heiraten oder irgendwann in der Zukunft?

BF: Ja. Wir wollen bald heiraten." (OZ 8, Sitzung 8).

Obwohl der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung daher die Frage betreffend eine Verlobung und seine künftigen Heiratspläne bejahte, hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin lediglich als Freundin, nicht jedoch als Verlobte bezeichnet. Es scheint daher, dass der Beschwerdeführer generell die Frage nach seinen künftigen Heiratsplänen bejahte, nicht jedoch konkret die Frage, ob er verlobt sei. Zudem ist die Aussage des Beschwerdeführers, er wolle seine Freundin bald heiraten, derart vage und kann daraus kein konkreter Zeitpunkt abgeleitet werden. Da der Beschwerdeführer somit lediglich vage angegeben hat, seine Lebensgefährtin bald heiraten zu wollen, er jedoch noch nicht verlobt ist, ist kein konkreter Heiratswille erkennbar

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und nach wie vor bezieht. Da im Rahmen der Grundversorgung die existenziellen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers abgedeckt wurden und nach wie vor werden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit von seiner Verlobten erkennen. Zudem hat der Beschwerdeführer selber angegeben seine Finanzmittel von seiner Lebensgefährtin getrennt zu verwalten (OZ 8, Sitzung 13).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 18.09.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es konnte jedoch weder eine Verfolgung durch die Familienangehörigen des angeblich verstorbenen Kindes, durch staatliche Organe oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde jemals in Somaliland bzw. Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Da der Beschwerdeführer keinem Minderheitenclan angehört, konnte auch keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden.

3.1.4. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Mogadischu geboren, jedoch in der Stadt Hargeysa (Somaliland) aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung nach Somaliland bei einer Rückkehr nach Hargeysa die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Somalia bzw. Somaliland vergleiche Punkt römisch II.1.5.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:

In Somaliland herrscht Frieden, auch in Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der Al Shabaab gibt es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete.

Hargeysa ist eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Hargeysa dennoch zumindest grundlegend gesichert.

3.2.2.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zwar über keine Schulausbildung, er kann jedoch Lesen und Schreiben. Er hat auch jahrelange Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia bzw. Somaliland verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat auch bereits jahrelang in der Stadt Hargeysa gelebt und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Ortskenntnisse. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Hargeysa, nämlich seine Eltern und Geschwister. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle seiner Rückkehr nach Hargeysa mit Unterstützung durch seine nach wie vor dort wohnenden Familienangehörigen, zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft oder durch die Unterstützung bei der medizinischen Versorgung, rechnen.

Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Hargeysa das Auslangen finden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich in Hargeysa - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine jahrelange Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

3.2.2.3. Es ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen auch nicht ersichtlich, dass eine Erkrankung bzw. sonstige Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in jener besonderen Schwere vorliegt, die nach der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Somalia bzw. Somaliland und eine Ansiedlung in der Stadt Hargeysa als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:

Den o.a. Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung im gesamten Land äußerst mangelhaft ist bzw. zahlreiche Schwächen aufweist. Jedoch ist der Zugang zu medizinischer Versorgung in Somaliland - insbesondere in Hargeysa wo viele Gesundheitseinrichtungen eröffnet worden sind - am besten und daher grundsätzlich gegeben. Insulin (in Form von Tabletten und Injektionen) sowie das Medikament römisch 40 ist in Somalia grundsätzlich verfügbar (Punkt römisch II.1.5.1.). Da sich die Situation betreffend die medizinische Versorgung für Somaliland besser als in Somalia bzw. entsprechend der medizinischen Versorgung in Mogadischu darstellt, ist davon auszugehen, dass Insulin und das Medikament römisch 40 auch in Somaliland grundsätzlich verfügbar ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Somalia bzw. Somaliland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Hargeysa über ein familiäres Netzwerk, das ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann, sodass seine Grundbedürfnisse gesichert sind. Zudem kann er von seiner Familie bei der medizinischen Versorgung unterstützt werden. Nach den Länderfeststellungen sind in Hargeysa der Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie die Verfügbarkeit von Insulin, grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich Insulin nicht gleichwertig und schwerer zugänglich ist. Zudem ist das Medikament römisch 40 in Somalia und somit auch in Somaliland verfügbar (Beilage ./F; Beilage ./V, Sitzung 2). Der Beschwerdeführer hat in Griechenland die Diabetes-Medikation in Form von römisch 40 erhalten (AS 183). Soweit den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass bereits Personen in Somalia bzw. Somaliland an Diabetes Typ 1 gestorben sind, so ist festzuhalten, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass diese Personen ärztliche Anordnungen oder Behandlungspläne nicht befolgt haben und mit der Krankheit nicht umgehen konnten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich jedoch über seine Krankheit aufgeklärt und entsprechend eingeschult, so dass davon auszugehen ist, dass er seine Krankheit gut unter Kontrolle hat und er sich auch an ärztliche Anordnungen und Behandlungspläne halten wird.

Nach den Länderfeststellungen findet die medizinische Versorgung in Hargeysa grundsätzlich statt und ist der Zugang zu Insulin und römisch 40 grundsätzlich gegeben, sodass die medizinische und medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers grundsätzlich gewährleistet ist, wenn gleich die Medikamente nicht gleichwertig und schwerer zugänglich sind. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer.

Auch wurde nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung derartig verschlechtern würde, dass eine Überstellung iSd o.a. Judikatur als unzulässig anzusehen wäre. Abgesehen davon werden von der Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Betroffenen beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Die vorgebrachte Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers erreicht somit im Hinblick auf die in Somalia bzw. Somaliland grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461; VwGH vom 06.11.2108, Ra 2018/01/0106). Es war weder eine Bedrohung durch einen Akteur noch eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt in Somalia zu erkennen.

3.2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers legen somit eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht dar.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somaliland und einer Ansiedlung in Hargeysa in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.2.4. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042)

Der Beschwerdeführer hat zu seiner Lebensgefährtin weder ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis noch einen gemeinsamen Wohnsitz.

Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des "Familienlebens" fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im April 2015, somit 3 1/2 Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit 3 1/2 Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über durchschnittliche Deutschkenntnisse. Er hat an einem Vortrag über Präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen teilgenommen.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde erbracht und arbeitet derzeit gemeinnützig in seiner Unterkunft.

Insgesamt kann daher von einer zufriedenstellenden, jedoch nicht außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somaliland bzw. Somalia auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens - nämlich ca. 26 Jahre - verbracht hat. Er wurde in Somaliland bzw. Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Eltern und drei Schwestern) in Somaliland hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Somalia problemlos wieder eingliedern wird können.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit 3 1/2 Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Der Beschwerdeführer hat nach der Antragstellung auf internationalen Schutz und nach Erhalt des angefochtenen Bescheides eine Lebensgemeinschaft in Österreich begründet. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

3.3.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

3.3.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

3.3.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche römisch II.3.4.1.).

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

3.3.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.3.).

3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).

3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da derartige Umstände weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sind noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2162104.1.00