BVwG
19.12.2018
W251 2181680-1
W251 2181680-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT und den Verein SUARA sowie dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 zur Zl. 1073069110-150651551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 10.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 11.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihre Mutter und alle anderen Verwandten sie mit einem reichen Mann aus Mogadischu verheiraten habe wollen. Da die Beschwerdeführerin sich geweigert habe diesen Mann zu heiraten, habe sie Somalia verlassen. Ihr Vater sei auch gegen diese Heirat gewesen, weshalb er die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise unterstützt habe.
3. Am 08.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
4. Am 21.11.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Mutter ein Teehaus gehabt habe, in dem die Beschwerdeführerin mitgeholfen habe. Es sei öfters ein älterer Mann in das Teehaus gekommen, wo er die Beschwerdeführerin gesehen habe. Er habe deshalb die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Erlaubnis die Beschwerdeführerin zu heiraten, gefragt und ihr dafür viel Geld versprochen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe der Heirat zugestimmt, jedoch sei der Vater der Beschwerdeführerin dagegen gewesen. Der Mann habe daraufhin gedroht die Beschwerdeführerin mit Gewalt zu heiraten und habe der Mutter das versprochene Geld übergeben. Die Beschwerdeführerin habe deshalb mit Hilfe ihres Vaters Somalia verlassen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und daher keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien. Es drohe der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Die Beschwerdeführerin könne zu ihrer Familie zurückkehren und von dieser Unterstützung erwarten, so dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Zudem habe sie in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Vorbringen glaubhaft gewesen sei. Ihr sei auch allein deshalb Asyl zu gewähren, da sie als alleinstehende und von der Familie verstoßene Frau jedenfalls der Gefahr einer Vergewaltigung oder sonstiger Ausbeutung sexueller Art betroffen wäre. Das Bundesamt habe die tatsächliche Lage in Somalia verkannt. Der Beschwerdeführerin sei wegen der herrschenden Dürrekatastrophe jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
8. Mit Parteiengehör vom 23.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die deutsche Übersetzung des Lifos-Bericht zu Somalia: Die Position der Frauen im Clansystem vom 27.04.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend alleinstehende Frauen, Wohnen, Arbeiten in Somalia vom 22.03.2018 den Parteien zur Stellungnahme.
Mit Stellungnahme vom 06.11.2018 (OZ 10) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Sub-Clan der Beschwerdeführerin nur in zwei Bezirken in Mogadischu die Mehrheit habe. In die vom Sub-Clan bewohnten Gebiete in Mogadischu könne die Beschwerdeführerin jedoch wegen ihrer Mutter nicht zurückkehren. Zudem sei von einer Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit auszugehen, 43% der Bevölkerung seien auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Es sei zu Dürren und Überschwemmungen gekommen. Es seien zu wenig Hilfsgelder aufgestellt worden. In Mogadischu und Umgebung werde von Warlords gegen Hilfsorganisationen mit Gewalt vorgegangen. Sie sei eine alleinstehende Frau ohne Familie und könne nicht mit dem Schutz ihres Clans rechnen. Sie sei zudem nur beschränkt geschäftsfähig. Sie könne auch nicht auf die Hilfe von humanitären Organisationen zurückgreifen. Die Jugendarbeitslosigkeit sei in Mogadischu sehr hoch. Freie Jobs würden unabhängig von der Qualifikation an Verwandte, Clanmitglieder und Mitglieder der Dorfgemeinschaft vergeben werden. In Flüchtlingslagern komme es zudem häufig zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Zudem würde die Beschwerdeführerin als verwestlicht angesehen werden. Die Beschwerdeführerin legte einen Arztbrief sowie einen Bericht von OCHA, Humanitarian Response Plan aus Juli 2018 vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige des Clans der Hawiye und des Subclans der römisch 40 und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Sie spricht Somalisch als Muttersprache, ist ledig und hat keine Kinder (AS 11, 73 ff; Protokoll vom 24.08.2018 - OZ 4, Sitzung 7). An der Beschwerdeführerin wurde eine Genitalbeschneidung durchgeführt (OZ 4, Sitzung 13 f).
Die Beschwerdeführerin wurde in Mogadischu geboren und hat dort zunächst gemeinsam mit ihren Eltern und ihren 7 Geschwistern (vier Brüder und drei Schwestern) gelebt. Ab ihrem fünften Lebensjahr ist die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter in römisch 40 , in Somaliland aufgewachsen, wobei ihr Onkel mütterlicherseits den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter bestritten hat. Die Beschwerdeführerin hat in römisch 40 ca. ein Jahr eine Koranschule besucht. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von ca. 17 Jahren nach dem Tod ihrer Großmutter wieder zu ihren Eltern nach Mogadischu gezogen. Sie hat dort mit ihren Eltern und ihren Geschwistern bis zu ihrer Ausreise in einem Wellblechhaus gewohnt (AS 75; OZ 4, Sitzung 8 f). Der Vater der Beschwerdeführerin hat als Schaffner gearbeitet, ihre Mutter hat Tee verkauft, wobei ihr die Beschwerdeführerin geholfen hat (OZ 4, Sitzung 10, 14; AS 77).
Die Beschwerdeführerin ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 10.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ihre Familie (bestehend aus ihren Eltern und 7 Geschwistern) in Mogadischu. Sie hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die Familie der Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über ein Wellblechhaus in Mogadischu (OZ 4, Sitzung 8, 10)
Die Beschwerdeführerin verfügt auch über eine Tante väterlicherseits in Mogadischu sowie einen Onkel mütterlicherseits in römisch 40 (Somaliland), der dort über ein Wellblechhaus verfügt (OZ 4, Sitzung 8, 10).
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie ist arbeitsfähig (AS 79).
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist weder von ihrer Mutter noch von anderen Familienangehörigen einem (älteren) Mann zur Heirat versprochen worden. Es ist auch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vater von dem (älteren) Mann mit dem Tod oder einer Inhaftierung bedroht worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat kein Geld vom (älteren) Mann, den die Beschwerdeführerin hätte heiraten sollen, bekommen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat die Familie der Beschwerdeführerin in Mogadischu nicht verlassen.
Die Beschwerdeführerin hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht der Beschwerdeführerin weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch ihre Familienangehörigen, durch den Mann, dem sie angeblich versprochen gewesen ist oder durch andere Personen.
Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht der Beschwerdeführerin weder durch ihre Mutter noch durch ihren Vater oder durch andere Personen eine Zwangsheirat.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist in Somalia allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Somalia über Familienangehörige, sodass sie über ein soziales und familiäres Netzwerk verfügt. Die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in ein IDP-Lager gehen, sondern kann bei ihrem Clan und ihrer Familie Schutz, Unterkunft und Verpflegung vorfinden.
1.2.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die ihren Kleidungsstil, ihre persönliche Wertehaltung und ihre Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Der Beschwerdeführerin droht aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Kleidungs- oder Lebensstils in Somalia weder Lebensgefahr noch psychische und/oder physische Gewalt.
1.2.4. Die Beschwerdeführerin wäre in Somalia aufgrund der durchgeführten Genitalbeschneidung weder einer Lebensgefahr noch psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in die Stadt Mogadischu kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Die Beschwerdeführerin kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu und kann im Haus ihrer Familie in Mogadischu wohnen. Sie kann von ihrem familiären Netzwerk und - als Angehörige des Clans der Hawiye, Subclan römisch 40 - von ihrem Clan, insbesondere bei der Arbeitssuche und der Verpflegung, unterstützt werden und dann selber für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist der Beschwerdeführerin daher möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somalia in Mogadischu wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Antragsstellung am 10.06.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkurse besucht. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse (AS 79; OZ 4, Sitzung 10 f).
Die Beschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin hilft bei der Verteilung von Kleiderspenden und betreut ein Kind für ihre somalischen Bekannte (OZ 4, Sitzung 11 f). Sie ist jedoch weder Mitglied in einem Verein noch geht sie kulturellen oder sportlichen Aktivitäten in Österreich nach.
Die Beschwerdeführerin hat zwar in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Somaliern, Nigerianern, Arabern und Österreichern knüpfen können, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen (OZ 4, Sitzung 12) und verfügt sie auch über keine Verwandte in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Situation
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB 03.05.2018, Sitzung 11 f).
Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 03.05.2018, Sitzung 35).
Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 03.05.2018, Sitzung 36).
Die Dürresituation hat sich aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt. Für Mogadischu selbst gilt die IPC-Stufe 1 (minimal), für IDP Lager die IPC-Stufe 3 (crisis). Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018 - Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11). In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 16).
In Mogadischu sind 28% der Bevölkerung arbeitssuchend. 6% der Jugendlichen sind arbeitssuchend (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 19). Es gibt in Mogadischu bessere Job-Aussichten als in den meisten anderen Teilen Somalias, auch für Jugendliche ohne Bildung und Arbeitserfahrung. Während in Somalia die meisten Menschen in der Landwirtschaft arbeiten, arbeiten in Mogadischu die meisten Menschen im Handel bzw. im Dienstleistungssektor oder in höheren bildungsabhängigen Berufen Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 21). Das Auswahlverfahren im Arbeitsleben basiert oft auf Clanbasis, gleichzeitig werden aber viele Arbeitsplätze an Rückkehrer aus der Diaspora vergeben. Es gibt auch Beschäftigungsmöglichkeiten, die von vielen Somaliern nicht in Anspruch genommen werden, da diese Arbeit als minderwertig erachtet wird, z.B. Friseur, Kellner oder Reinigungsarbeiten (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 22).
Die somalische Wirtschaft zeigt eine positive Entwicklung. Die Schaffung an Arbeitsplätzen bleibt jedoch unter den Bedürfnissen. Trotzdem gibt es in Mogadischu aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs zahlreiche Möglichkeiten. Das Durchschnittseinkommen für Jugendliche beträgt 190 USD im Monat. In Mogadischu beträgt das Durchschnittseinkommen 360 USD im Monat. Fast 10% der Jugendlichen in Mogadischu verdienen mehr als 400 USD im Monat (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 23-24).
Mogadischu ist über einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 03.05.2018, Sitzung 142). Mogadischu verfügt über einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken. Die medizinische Versorgung in Somalia ist mangelhaft, diese ist in Somaliland und Mogadischu am besten (LIB 03.05.2018, Sitzung 136).
Al-Shabaab:
Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 03.05.2018, Sitzung 47).
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:
Staatlicher Schutz ist in Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 03.05.2018, Sitzung 48). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 03.05.2018, Sitzung 63).
Clanstruktur, Hawiye:
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 03.05.2018, Sitzung 92; Beilage ./VIII, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./VIII, Sitzung 22).
Dabei gelten als "noble" Clanfamilien die traditionell nomadischen Hawiye, Darod, Dir und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben (LIB 03.05.2018, Sitzung 93).
Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hawiye in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.
In Somalia herrscht ein multi-juristisches System, bei dem das Gewohnheitsrecht (xeer), das religiöse Gesetz (Scharia) und das säkulare Recht neben einander bestehen. Xeer das dominierende System, welches soziale Beziehungen und schwere Verbrechen regelt. Die Möglichkeit des Clans, Schutz zu bieten, beruht unter anderem darauf, ob er Drohungen und Gewalt anwendet, auf Drohungen von anderen Clans reagiert und Schadenersatz in Übereinstimmung mit dem Gewohnheitsrecht/xeer bezahlen kann (Swedisch Migration Agency - Frauen im somalischen Clansystem vom 27.04.2018, Sitzung 9).
Frauen im Clansystem
Wie nahe die Frau mit dem Mann verwandt ist und wie ihre Beziehung aussieht, beeinflusst, inwieweit der Ehemann laut xeer über das Mandat verfügt, die Interessen der Frau zu vertreten. Folgende männliche Verwandte können prinzipiell die Frau vertreten: der Vater, der Ehemann, der Großvater väterlicherseits, die Brüder des Vaters, die Brüder, die Söhne und Cousins. Der Mann muss sich jedoch am selben geographischen Ort wie die Frau befinden. Frauen, die kein männliches Netzwerk haben, befinden sich in einer sehr unsicheren Situation, da sie über keinen Clanschutz genießen (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, Sitzung 13).
Eine Frau gehört ihr Leben lang zum Clan ihres Vaters. Auch wenn sie einen Mann von einem anderen Clan heiratet und in das Territorium des anderen Clans zieht, verbleibt die Frau Mitglied im Clan ihres Vaters (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, Sitzung 17).
Frauen, die im geographischen Gebiet ihres Clans wohnen, genießen normalerweise Clanschutz. Das Ausmaß des Schutzes variiert jedoch, abhängig davon, zu welchem Clan man gehört. Frauen von schwachen Clans, die in internen Flüchtlingslagern wohnen, sind im Allgemeinen besonders verletzlich und es kommt nicht selten vor, dass sie keinen Clanschutz gegen beispielsweise Gewalt und sexuelle Übergriffe haben (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, Sitzung 14).
In xeer sind Frauen nicht berechtigt, an der Beschlussfassung teilzunehmen. Eine Frau wird immer von einem Mann vertreten, wenn Entscheidungen innerhalb xeer getroffen werden sollen. Entscheidungen, die die Frau betreffen, werden somit immer vom Mann getroffen. Normalerweise entscheidet der Vater für Mädchen und unverheiratete erwachsene Frauen, während der Ehemann gewöhnlich für seine Frau Entscheidungen trifft. Bei Umständen, die dazu führen, dass Vater oder Ehemann fehlt, kann stattdessen ein Onkel oder ein anderer älterer, männlicher Verwandter die Frau vertreten und für sie entscheiden. Da normalerweise die Frau für den Haushalt verantwortlich ist, kann diese Entscheidungen auf Haushaltsniveau treffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Ehemann berechtigt ist, für die Frau Beschlüsse zu fassen und der juristische Spielraum der Frau bei xeer- und Clanverhandlungen sehr begrenzt ist (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, Sitzung 14 f).
Generell hat der Mann einen höheren Status bzw. einen höheren Wert (bei Strafzahlungen) als die Frau innerhalb des somalischen Clansystems (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, Sitzung 14, 16). Der Status des Mannes wird beispielsweise damit begründet, dass er zum Lebensunterhalt der Familie und des Clans beiträgt. Der Mann trägt auch zur Stärke des Clans bei, als "Soldat" bei eventuellen Konflikten. Je höher die Anzahl der Männer im Clan ist, desto höher wird die Stärke des Clans eingeschätzt. Die Rolle der Frau innerhalb des Clans besteht unter anderem darin zuzusehen, dass der Ehemann vor Clantreffen satt und gut gekleidet ist, und sich mit ihm über wichtige Fragen zu beraten, die bei dem Treffen diskutiert werden sollen (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, Sitzung 14).
In Somalia ist es weit verbreitet, dass Mädchen sehr früh heiraten. Kinderehen kommen vor, auch wenn das Bundesgesetz die Einwilligung und ein "reifes" Alter verlangt. Ein Kind wird laut der provisorischen Bundesverfassung als eine Person unter 18 Jahren definiert. Kinderehen kommen eher am Land vor sowie in Gebieten, die von Al-Shabaab kontrolliert werden (Frauen im somalischen Clansystem 27.04.2018, Sitzung 13).
Frauen
Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (LIB 03.05.2018, Sitzung 99).
In Somalia, insbesondere im urbanen Raum, gibt es einen erheblichen Anteil von Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand. 8,3% aller Haushalte werden von alleinstehenden Frauen (nie verheiratet, verlassen, geschieden, verwitwet) geführt. Der überwiegende Anteil letztgenannter Haushalte findet sich im urbanen Raum und in IDP-Lagern; gleichzeitig haben die meisten dieser Haushaltsvorstände keine Bildung. Zu den unteren Wohlstandskategorien (sehr arm, arm) zählen 43,2% dieser Haushalte, zur mittleren 19,8% und zu den oberen zwei 37%. Es liegen keine Informationen darüber vor, wonach es allen diesen Frauen an einer Existenzgrundlage mangeln würde oder dass alle diese Frauen keine Unterkunft haben würden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu alleinstehenden Frauen, Wohnen, Arbeiten in Somalia vom 22.03.2018, Sitzung 3).
Aufgrund der Tatsache, dass Frauen in der konfliktbelasteten somalischen Gesellschaft immer öfter die Rolle des "Versorgers" übernehmen mussten, haben sich ihnen auch immer mehr wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnet. So sind Frauen in zahlreichen Bereichen beruflich tätig (Haus-zu-Haus-Kleidungsverkäuferin;
Kioskbetreiberin; Landwirtin; Selbständige; Zimmerer; IT;
Schneiderin; Schönheitspflegerin; Catering; Handy-Reparatur;
Handarbeiterin; Mechanikerin; Bauarbeiterin; Stofffärberin;
Bäckerin; Klimaanlagen- und Kühlschrank-Reparatur;
Fischhaltbarmachung und Fischtrocknung; Geflügelzucht; Elektrikerin;
Greißlerin; Fleischerin; (Klein-)Händlerin; Gemüseverkäuferin;
Restaurantbetreiberin.) Für ungebildete (IDP-)Frauen stehen in erster Line die Berufe Dienstmädchen, Müllsammlerin und Wäscherin offen. Frauen sind v.a. im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) tätig (67,8%). An zweiter Stelle folgen Dienstleistung und Handel (14,7%), danach die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (u.a. Dienstmädchen; 6,3%). Personen ohne Bildung finden sich vor allem im primären Sektor (Landwirtschaft u.a.) mit 64%, als Handwerker (16%), Fabriksarbeiter (11,7%) und in Dienstleistung und Handel (11,2%) (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, Sitzung 3 f).
In Mogadischu überwiegen generell Dienstleistung/Handel (31,8%), höhere (bildungsabhängige) Berufe (28,7%), Handwerk (15,6%), Hilfs- (11,2%) und Fabrikarbeiter (10,7%) (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, Sitzung 4).
Über ganz Somalia verteilt sind drei von zehn Jugendlichen arbeitslos. Insgesamt beträgt die mit westlichen Standards vergleichbare Arbeitslosigkeit 24%. Bei der Personengruppe ohne Bildung sind es 22%. Besonders in nomadischen und ländlichen Gebieten ist die Arbeitslosigkeit vergleichsweise gering. Im urbanen Raum und in IDP-Lagern sind 34% arbeitslos, in Mogadischu 28%. Frauen ohne Bildung sind zu 22% arbeitslos. Generell ist die Arbeitslosigkeit bei jüngeren Menschen höher (Altersgruppe 20-29:
29%, als bei älteren (Altersgruppe 30-39: 20%) (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, Sitzung 4).
Trotzdem ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen höher als jene bei Männern. Von Frauen geführte IDP-Haushalte reagieren besser auf Not, als von Männern geführte. Insgesamt sind von Frauen geführte Haushalte weniger von Armut betroffen. Dies gilt aber nicht in IDP-Lagern und in urbanen Gebieten (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, Sitzung 3).
Bei der Anmietung von Häusern kommt es zu keiner signifikanten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Oft sind die Vermieter bzw. jene Personen, mit welchen Verträge abgeschlossen werden, selbst Frauen. Der entscheidende Faktor bei einer Anmietung ist nicht das Geschlecht, sondern die Frage, ob die Miete auch bezahlt werden kann. Von Frauen geführte Haushalte in Mietobjekten sind einem höheren Risiko der Zwangsräumung durch die Besitzer ausgesetzt, als von Männern geführte Haushalte (Anfragebeantwortung Frauen 22.03.2018, Sitzung 4).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung, diese ist in Somalia aber weit verbreitet. Es sind ca. 98% aller Frauen und Mädchen beschnitten. Die Berichtslage, in welchem Alter die Beschneidung erfolgt divergiert und spricht von einem Bereich bis zum Alter von 14 Jahren. Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, werden nicht mehr beschnitten. Dies wäre aus Sicht der Gesellschaft gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (LIB 03.05.2018, Sitzung 103 f).
63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch III). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht. Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (LIB 03.05.2018, Sitzung 104).
Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken. UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik zu verhindern. In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (LIB 03.05.2018, Sitzung 103 f).
In den Gebieten der Al Shabaab ist FGM verboten. Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (LIB 03.05.2018, Sitzung 104 f).
Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (LIB 03.05.2018, Sitzung 104).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (LIB 03.05.2018, Sitzung 104 f).
Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert. Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (LIB 03.05.2018, Sitzung 105).
Bereits beschnittene Frauen sind in Somalia alleine aufgrund dieses Umstandes weder stigmatisiert noch Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt.
Binnenflüchtlinge (IDPs):
IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (LIB 03.05.2018, Sitzung 118 f).
IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (LIB 03.05.2018, Sitzung 119).
Rückkehrer:
Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (LIB 03.05.2018, Sitzung 132).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 03.05.2018, Sitzung 134).
Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 03.05.2018, Sitzung 141).
Bewegungsfreiheit:
Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 03.05.2018, Sitzung 114).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 03.05.2018, Sitzung 114 f).
Dürrekatastrophe und Hungersnot:
Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich verbessert. Verbesserungen bei Nahrungsmittel-sicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (LIB 03.05.2018, Sitzung 6).
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen. In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit über dem Durchschnitt. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich. Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten, auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (LIB 03.05.2018, Sitzung 7).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3 (minimal-crisis), Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (minimal-stressed)(LIB 03.05.2018, Sitzung 7).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist. Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (LIB 03.05.2018, Sitzung 7 f).
Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (LIB 03.05.2018, Sitzung 8).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./III (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister - Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - Beilage ./II; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 - Beilage ./III) und Beilage ./A bis ./B (Vertretungsvollmacht vom 21.08.2018 - Beilage ./A; schwedischer Bericht der Swedisch Migration Agency vom 27.04.2018 betreffend die Rolle der Frauen im somalischen Clansystem - Beilage ./B) sowie durch Einsichtnahme in die mit Parteiengehör vom 23.10.2018 ins Verfahren eingebrachten Unterlagen (OZ 6 - deutsche Übersetzung der Beilage ./B; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend humanitäre Hilfe, Arbeitsmarkt, Versorgungslage in Mogadischu vom 11.05.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend alleinstehende Frauen, Wohnen, Arbeiten in Somalia vom 22.03.2018) und in die mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.11.2018 vorgelegten Urkunden (OZ 10, Arztbrief vom 29.08.2018; Bericht OCHA, Humanitarian Response Plan aus Juli 2018).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
2.1.1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem familiären Umfeld (Tante väterlicherseits in Mogadischu und Onkel mütterlicherseits in römisch 40 ), ihrer Muttersprache, der erfolgten Genitalbeschneidung und zu ihrem Lebenslauf (ihr Aufwachsen sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation in Mogadischu und römisch 40 , ihr einjähriger Besuch einer Koranschule, ihre Berufserfahrung durch die Aushilfe im Teehaus) sowie zu ihrem derzeitigen Familienstand gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Einreise sowie zum Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.1.2. Da die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. römisch II.2.2.1) ist es für das Gericht weder glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin oder die gesamte Familie der Beschwerdeführerin Mogadischu verlassen habe noch, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in Mogadischu hat (OZ 4, Sitzung 9). Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin noch über ihre Eltern und ihre sieben Geschwister in Mogadischu verfügt und sie regelmäßig Kontakt zu ihnen hat.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren Aussagen beim Bundesamt, wonach sie weder an einer chronischen Krankheit leide noch in dauerhafter Therapie stehe (AS 74). Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, dass sie Medikamente wegen ihrer Gastritis sowie zum Schlafen nehme (OZ 4, Sitzung 13). Aus dem vorgelegten Arztbrief vom 29.08.2018 (OZ 10) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Eisenmangel, Gastritis, leichten Depressionen sowie Schlafstörungen leide. Es konnten jedoch weder lebensbedrohliche Erkrankung noch schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihrer Angabe beim Bundesamt, wonach sie arbeitsfähig sei (AS 79).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht worden. Das Fluchtvorbringen ist wenig detailreich und es sind in den wesentlichen Angaben auch erhebliche Ungereimtheiten enthalten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.
Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, ihr drohe in Somalia eine Zwangsheirat, weil ihre Mutter sie einem älteren Mann versprochen habe, kommt ihrem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:
Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass im Gewohnheitsrecht der Clans Frauen nicht berechtigt sind an der Beschlussfassung teilzunehmen. Eine Frau wird immer von einem Mann vertreten, wenn Entscheidungen innerhalb des Gewohnheitsrechts getroffen werden sollen. Entscheidungen, die die Frau betreffen, werden somit immer vom Mann getroffen. Normalerweise entscheidet der Vater für Mädchen und unverheiratete erwachsene Frauen, während der Ehemann gewöhnlich für seine Frau Entscheidungen trifft. Bei Umständen, die dazu führen, dass Vater oder Ehemann fehlt, kann stattdessen ein Onkel oder ein anderer älterer, männlicher Verwandter die Frau vertreten und für sie entscheiden. Da normalerweise die Frau für den Haushalt verantwortlich ist, kann diese Entscheidungen auf Haushaltsniveau treffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Ehemann berechtigt ist, für die Frau Beschlüsse zu fassen und der juristische Spielraum der Frau bei xeer- und Clanverhandlungen sehr begrenzt ist. Ein Mann hat innerhalb des somalischen Clansystems auch einen höheren Status bzw. einen höheren Wert (bei Strafzahlungen) als eine Frau vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Die Beschwerdeführerin hat auch selber beim Bundesamt angegeben, dass sie nur von ihrem Vater einem Mann zur Heirat übergeben werden dürfe (AS 77). Es ist daher absolut nicht nachvollziehbar, dass der ältere Mann zuerst mit der Mutter der Beschwerdeführerin über eine mögliche Heirat mit einer ihrer Töchter gesprochen habe (AS 77; OZ 4, Sitzung 14) und nicht gleich zum Vater der Beschwerdeführerin gegangen sei. Da Frauen im somalischen Clansystem auch einen niedrigeren Status einnehmen als Männer, scheint es umso mehr unplausibel, dass der ältere Mann mit der Mutter der Beschwerdeführerin ein derart bedeutendes Thema besprochen habe. Der ältere Mann hätte die Mutter der Beschwerdeführerin im Teehaus nach der Adresse ihres Ehemannes fragen und gleich diesen um sein Einverständnis fragen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesamt angegeben, dass ein älterer Mann öfters in das Teehaus ihrer Mutter gekommen sei in dem sie ausgeholfen habe. Eines Tages habe ein älterer Mann die Beschwerdeführerin im Teehaus gesehen und habe bei der Mutter der Beschwerdeführerin um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten und dafür viel Geld geboten (AS 77). In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin hingegen aus, ihre Mutter habe eines Tages einem Mann im Teehaus mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin jene Tochter sei, die sie ihm versprochen habe (OZ 4, Sitzung 14). Während die Schilderungen der Beschwerdeführerin beim Bundesamt so klingen als hätte der ältere Mann um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten, weil er diese selber gesehen habe, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung hervor, dass die Mutter dem Mann eine ihrer Töchter versprochen habe, ohne, dass dieser die Beschwerdeführerin davor gesehen habe. Dies scheint insbesondere deshalb so, weil die Mutter der Beschwerdeführerin dem Mann die Beschwerdeführerin nicht vorstellen bzw. als jene Tochter, die sie ihm versprochen habe, präsentieren hätte müssen, hätte der ältere Mann die Beschwerdeführerin gesehen und ausdrücklich um deren Hand angehalten hätte. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nicht gleichbleibend angeben konnte, ob der Mann sie speziell deshalb heiraten habe wollen, weil er sie persönlich gesehen und deshalb ein Interesse an ihr gehabt habe oder die Beschwerdeführerin lediglich von ihrer Mutter vermittelt worden sei. Dies macht auch insbesondere deshalb einen Unterschied, weil es unplausibel scheint, dass der Mann auf die Verheiratung konkret mit der Beschwerdeführerin behaart habe, obwohl er sich gar nicht selbst für die Beschwerde-führerin entschieden habe, sondern die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter für die Heirat mit dem älteren Mann ausgewählt worden sei.
Zudem sind die Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesamt betreffend die Abfolge der Besuche des Mannes sowie die Übergabe des Geldes an die Mutter nicht mit ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung in Einklang zu bringen. So schilderte die Beschwerdeführerin den Ablauf der Geschehnisse beim Bundesamt wie folgt:
1. Der ältere Mann habe die Mutter der Beschwerdeführerin im Teehaus um die Hand der Beschwerdeführerin gefragt, woraufhin die Mutter der Beschwerdeführerin ihre Zustimmung gegeben habe. Am Abend habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann [Anm. BVwG: dem Vater der Beschwerdeführerin] von der vereinbarten Heirat der Beschwerdeführerin mit dem älteren Mann erzählt. Der Vater sei jedoch gegen diese Heirat gewesen (AS 77).
2. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe dann mit dem älteren Mann gesprochen und ihm mitgeteilt, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht mit der Heirat einverstanden sei (AS 77).
3. Daraufhin sei der ältere Mann zum Vater der Beschwerdeführerin gegangen und habe diesem angekündigt die Beschwerdeführerin auch mit Gewalt zu heiraten sowie dem Vater der Beschwerdeführerin mit einer Inhaftierung gedroht (AS 77).
4. Eines Tages sei der Mann zum Haus der Familie der Beschwerdeführerin gekommen. Es sei sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater und ihre Mutter zuhause gewesen. Der ältere Mann habe verkündet, dass er die Beschwerdeführerin heiraten werde. Zunächst habe der Vater der Beschwerdeführerin gesagt, dass er die Heirat nicht erlauben werde. Schließlich habe jedoch auch ihr Vater die Erlaubnis zur Heirat erteilt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei dann mit dem Mann aus dem Haus gegangen, wo sie dem Mann nochmals die Heirat mit der Beschwerdeführerin versprochen habe (AS 77).
5. Der ältere Mann sei zur Mutter der Beschwerdeführerin gegangen und habe ihr das versprochene Geld übergeben (AS 77).
In der Beschwerdeverhandlung schilderte sie den Ablauf der Geschehnisse jedoch wie folgt:
1. Eines Tages habe die Mutter der Beschwerdeführerin im Teehaus einem Mann, der öfters zum Tee trinken gekommen sei, die Beschwerdeführerin als jene Tochter vorgestellt, die ihm versprochen sei. Am Abend habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann erzählt, dass sie die Beschwerdeführerin einem Mann versprochen habe und dieser ihr bereits das Geld gegeben habe. Der Vater der Beschwerdeführerin sei nicht damit einverstanden gewesen (OZ 4, Sitzung 14).
2. Am nächsten Tag habe die Mutter der Beschwerdeführerin dem älteren Mann im Teehaus mitgeteilt, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht mit der Heirat einverstanden sei. Am Nachmittag sei der Mann zum Haus der Familie der Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Geschwister seien zuhause gewesen, ihre Mutter sei jedoch arbeiten gewesen. Der Mann habe der Beschwerdeführerin und dem Vater mit dem Tod gedroht, woraufhin die Beschwerdeführerin der Heirat zugestimmt habe. Danach sei der Mann gegangen (OZ 4, Sitzung 14).
Bei Gegenüberstellung der Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung zeigt sich, dass diese gravierende Widersprüche enthalten und auch die Reihenfolge bzw. die Anzahl der Besuche bzw. der Gespräche der Mutter der Beschwerdeführerin mit dem älteren Mann nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass die Mutter bereits bevor diese dem Vater der Beschwerdeführerin von der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem älteren Mann erzählt habe das Geld vom älteren Mann erhalten habe (OZ 4, Sitzung 14). Beim Bundesamt gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass ihre Mutter das Geld erst bekommen habe als der Mann der Familie einen Besuch abgestattet habe (AS 77). Während die Beschwerdeführerin beim Bundesamt angegeben hat, dass schließlich ihr Vater der Heirat zugestimmt habe, sei es nach ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sie selbst gewesen die ihr Einverständnis zur Heirat mit dem älteren Mann gegeben habe.
Es fällt auch auf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zunächst keine weiteren Besuche des älteren Mannes erwähnt hat. Erst auf ausdrückliche Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, dass der ältere Mann dreimal bei ihr zuhause gewesen sei (OZ 4, Sitzung 16). Auf Nachfrage führte sie aus, dass der Mann beim ersten Besuch nur mit ihrer Mutter gesprochen habe. Beim zweiten Besuch des Mannes habe dieser mit der Beschwerdeführerin und ihrem Vater gesprochen. Beim dritten Mal sei der Mann wieder nur zu ihrer Mutter gekommen (OZ 4, Sitzung 17). Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung jedoch angegeben hat, dass ihre Mutter sie eines Tages im Teehaus dem Mann vorgestellt habe und ihm am nächsten Tag im Teehaus mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann nicht mit der vereinbarten Heirat einverstanden sei, weshalb der Mann noch am selben Tag am Nachmittag der Beschwerdeführerin und ihrem Vater zuhause einen Besuch abgestattet habe (OZ 4, Sitzung 14), ist nicht nachvollziehbar, wann der Mann seinen ersten Besuch nur der Mutter der Beschwerdeführerin zuhause abgestattet habe sollen, zumal das Gespräch zwischen der Mutter und dem Mann im Teehaus geführt worden sei und kein Tag mehr dazwischen gewesen sei. Unplausibel scheint nämlich, dass der Mann die Mutter der Beschwerdeführerin bereits zuhause besucht habe bevor diese dem Mann die Beschwerdeführerin als die versprochene Tochter vorgestellt habe, zumal auch sonst die Gespräche zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Mann im Teehaus stattgefunden hätten und der Mann davor ja noch gar nicht wusste, welche Tochter ihm versprochen sei oder, dass der Vater der Beschwerdeführerin der Heirat nicht zustimmen werde. Es scheint daher unplausibel, dass der Mann bevor er die Beschwerdeführerin und den Vater zuhause besucht habe, bereits die Mutter der Beschwerdeführerin zuhause besucht habe.
Während die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, der Mann, den sie heiraten habe sollen, heiße römisch 40 (AS 19; OZ 4, Sitzung 16), führte sie beim Bundesamt als dessen Name römisch 40 an (AS 78). Phonetisch sind die Namen nicht miteinander in Einklang zu bringen. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin den Namen des Mannes, dem sie versprochen gewesen sei, phonetisch nicht gleichbleibend angeben hat können.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Mann, dem sie versprochen sei, mollig bzw. dick sei und er einen grauen Bart sowie rote Augen habe. Er ziehe seinen Fuß nach und brauche einen Stock (OZ 4, Sitzung 15). Dieses wesentliche Merkmal hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt nach einer Beschreibung des Mannes befragt hingegen nicht angegeben (AS 78). Dies scheint insbesondere deshalb unplausibel, weil eine Gehbehinderung eine Besonderheit darstellt, die man bei einer Beschreibung einer Person jedenfalls anführen würde.
Aufgrund der derart widersprüchlichen und nicht stringenten Angaben der Beschwerdeführerin, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der erzählten Geschichte nicht um ein tatsächliches Erlebnis handelt. Dem Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu.
Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat.
Da die Beschwerdeführerin angab, dass ihr Vater gegen eine Zwangsheirat gewesen sei und der Vater sich für sie wünsche, dass sie ihr Leben so führen kann wie sie möchte und auch heiraten kann wen sie möchte (OZ 4, Sitzung 16), ist für das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Mogadischu eine Zwangsheirat drohen könnte. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mogadischu keine Zwangsheirat droht.
2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebracht hat aufgrund ihres Kleidungsstils in Somalia einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist dies aus nachfolgenden Gründen nicht erkennbar:
Aufgrund des persönlichen Eindrucks, der in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnen werden konnte, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrem Kleidungsstil oder ihrer Lebensweise am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert, geschweige denn dieses bereits Bestandteil ihrer Identität geworden ist. So ist die Beschwerdeführerin vor Gericht in einer langen schwarzen Hose und einer langen schwarzen Bluse, die bis zur Mitte der Oberschenkel gereicht hat, sowie darüber in einer langärmligen grauen Weste, die bis zu den Knien gereicht hat, vor Gericht erschienen. Sie hat zudem eine blaue Kopfbedeckung getragen, die um den Hals und um den Kopf gewickelt war, sodass nur das Gesicht frei war und die Haare nicht sichtbar waren (OZ 4, Sitzung 15). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Kleidungsstil der Beschwerdeführerin ihr in Somalia grundlegende Probleme bereiten würde. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht (OZ 10) zeigt in mehreren Abbildungen, dass Frauen in Somalia zwar Kopftücher tragen, das Gesicht ist jedoch nicht verdeckt oder vollverschleiert.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass es ihrer Mutter nicht gepasst habe wie sie sich gekleidet habe und sie deshalb von ihrer Mutter geschlagen worden sei, weil sie keinen langen Hijab und Niqhab getragen habe (OZ 4, Sitzung 15). Da die Beschwerdeführerin in Österreich jedoch nach wie vor sehr bedeckt gekleidet ist und einen Hijab trägt, obwohl dies in Österreich nicht üblich ist und sie daher leicht ihr Kopftuch ablegen könnte, ist es nicht glaubhaft, dass sie sich in Somalia gegen ihren Willen nach den somalischen Kleidungsvorschriften gekleidet hat. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Vollverschleierung verlangt habe, ist nicht glaubhaft, weil sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Steigerung ihres Fluchtvorbringens vorwerfen lassen muss, die ihr diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zu ihrem behaupteten "unangepassten Kleidungsstil" tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit versucht, ihrem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.
Darüber hinaus sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Somalia darstellt. So verfügt die Beschwerdeführerin weder über Deutschkenntnisse noch geht sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten in Österreich nach (OZ 4, S.11). Zudem bewegt sie sich in Österreich nur innerhalb eines äußerst kleinen Radius, obwohl es ihr möglich wäre, alleine das Haus zu verlassen und sich frei zu bewegen. Sie hat zwar angegeben, spazieren zu gehen und Leute beim Fußballspielen zu beobachten (OZ 4, Sitzung 11), gelegentliche Spaziergänge in der näheren Umgebung stellen nach Auffassung des Gerichts für sich genommen jedoch noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines selbstbestimmten Lebens dar. Dass die Beschwerdeführerin regelmäßig auf ein Kind einer somalischen Familie aufpasst (OZ 4, Sitzung 11 f), zeigt, dass sie sich auch in Österreich vorwiegend innerhalb ihres Kulturkreis bewegt.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck, den die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, lässt sich eine Verinnerlichung einer "westlichen Lebensweise", die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Somalia darstellt, somit nicht ableiten.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 06.11.2018 vor, dass sich aus dem Bericht von OCHA aus Juli 2018 (OZ 10) ergebe, dass immer noch 43% der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfen angewiesen seien. Insgesamt würden in Somalia 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Es würde sich aus dem Länderinformationsblatt (Abbildungen auf Seite 7 und 8) zudem ergeben, dass in Mogadischu 41-50% der Bevölkerung an Hunger leiden würden, Mogadischu sei sogar in der Kategorie IPC-3 einzustufen. Der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen zu halten, dass im gesamten Land Somalia 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Es sind jedoch keine Rückschlüsse der Gesamtsituation auf die Hauptstadt möglich. Es ist konkret auf den Herkunftsort der Beschwerdeführerin abzustellen, nämlich auf die Hauptstadt Mogadischu. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Abbildung auf Seite 8 als auch auf die Abbildung auf Seite 7 des Länderinformationsblattes verweist, gilt die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Aussage nur für die Situation von IDP-Camps in Mogadischu. Die Bevölkerung in Mogadischu selber (ausgenommen Personen in IDP-Camps) ist jedoch als IPC-1-Kategorie eingestuft worden (Anfragebeantwortung Mogadischu 11.05.2018, Sitzung 11), sodass dies auch den Feststellungen zu Grunde gelegt wurde.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Mogadischu ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus den o.a. Länderberichten.
Die Dürresituation hat sich aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist. Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau.
Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr.
Insbesondere für Mogadischu selbst gilt die IPC-Stufe 1 (Mehr als vier von fünf Haushalten ist es möglich ihre grundlegende Nahrungsmittelversorgung und sonstige Bedürfnisse zu erfüllen ohne außergewöhnliche oder untragbare Strategien anzuwenden um Nahrung und Einkommen zu erhalten - More than four in five households are able to meet essential food and nonfood needs without engaging in atypical, unsustainable strategies to access food and income), für IDP Lager die IPC-Stufe 3. Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln. In Mogadischu gilt dies insbesondere für Mais. Bei Reis hingegen hat es auch während der Dürre keine großen Preisschwankungen gegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, was sie konkret bei einer Rückkehr befürchte. Die Beschwerdeführerin gab dazu Nachstehendes an:
"R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie jetzt wieder nach Somalia zurückkehren müssten?
BF: Ich werde getötet. Man hat mich bedroht, dass ich getötet werde. Wenn ich zurückkehre werde ich getötet." (OZ 4, Sitzung 15).
"R: Wo würden Sie hingehen, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden?
BF: Ich weiß nicht, wohin ich zurückkehren soll. In römisch 40 ist meine Großmutter bereits gestorben und in Mogadischu ist meine Mutter."
(OZ 4, Sitzung 16).
"R: Wer würde für Ihren Lebensunterhalt in Somalia aufkommen?
BF: Ich glaube nicht, dass ich noch am Leben bleibe, wenn ich nach Somalia zurückkehre.
R: Hätten Sie abgesehen von den Problemen mit diesem Mann und Ihrer Mutter sonst noch Probleme in Somalia?
BF: Wenn ich zurückkehre, dann muss ich zu meiner Mutter. Ich kann nicht zu ihr und ich weiß nicht wohin ich gehen soll.
R erklärt die Frage.
BF: Die Leute dort können nicht akzeptieren wie ich mich kleide. Sie werden mir deshalb Probleme machen." (OZ 4, Sitzung 17).
Die Beschwerdeführerin erwähnte von sich aus auf diese Fragen nicht, dass sie aufgrund einer Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit bei einer Rückkehr in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt sein könnte. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführerin brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Nahrungsmittelversorgung jedoch nicht substantiiert vor.
Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).
Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie ledig ist und keine Kinder hat (AS 11; OZ 4, Sitzung 7).
Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Mogadischu bei ihren Eltern wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass die Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in Mogadischu leben. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung selber angegeben, dass sie nach ihrer Rückkehr aus römisch 40 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren sieben Geschwistern in einem Wellblechhaus in Mogadischu gewohnt hat (OZ 4, Sitzung 8 f). Es ist daher davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin diese Wohnmöglichkeit nach wie vor besteht. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass die Clans bzw. die Familie die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Die Beschwerdeführerin gehört dem in Mogadischu angesehenen Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan römisch 40 an. Sie kann daher im Falle ihrer Rückkehr nach Mogadischu mit Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk und ihren Clan - insbesondere bei der Arbeitssuche und der anfänglichen Verpflegung - rechnen.
Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es dieser unmöglich wäre sich in Somalia - nach anfänglicher Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk und ihren Clan - selber durch eigene Arbeit zu erhalten.
2.4. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, ihren fehlenden Deutschkenntnissen, ihren fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und ihrer Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 4, Sitzung 10 ff). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Unterlagen betreffend ihre Integration vorgelegten.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da die Beschwerdeführerin in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nur "ich heiße(n)" auf Deutsch geantwortet hat (OZ 4, Sitzung 10 f).
Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar freundschaftliche Kontakte zu Somaliern, Nigerianern, Arabern und Österreichern knüpfen konnte, jedoch bestehen keine engen sozialen Kontakte zu diesen, da die Angaben zu ihren in Österreich lebenden Freunden vage und ausweichend waren. So konnte sie zwar die Vornamen ihrer österreichischen Freunde nennen, nicht jedoch deren Nachnamen. Sie konnte auch nur die Adresse einer ihrer österreichischen Freundin nennen, weil diese in derselben Unterkunft wohne wie sie. Das Haus der anderen österreichischen Freundin habe sie lediglich gesehen, deren Adresse konnte sie jedoch nicht angeben (OZ 4, Sitzung 12).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 14.08.2018).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG
3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die Beschwerdeführerin die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Es wurde jedoch weder eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre Familienangehörigen, dem Mann, dem sie angeblich versprochen gewesen ist oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie wurde jemals in Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung der Beschwerdeführerin und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.
Bei einer Rückkehr nach Somalia läuft die Beschwerdeführerin auch nicht Gefahr unter Zwang verheiratet zu werden, da ihr Vater dies ablehnt.
3.1.3. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia haben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könnte bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere der Zugehörigkeit zu einem niederen Clan oder bei Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Die Beschwerdeführerin gehört einem angesehenen Clan und keinem Minderheitenclan an. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in Mogadischu über ihre Eltern, ihre sieben Geschwister und eine Tante mütterlicherseits, sodass die Beschwerdeführerin auch auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Es ist daher auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin in ein IDP-Lager müsste, da diese jedenfalls bei ihrer Familie Schutz, Unterkunft und Verpflegung vorfindet. Da die Beschwerdeführerin dem angesehenen Mehrheitsclan der Hawiye angehört, kann sie auch auf den Schutz und die Unterstützung ihres Clans zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme (OZ 10, Sitzung 2) selber an, dass der Sub-Clan der Beschwerdeführerin in zwei Bezirken in Mogadischu die Mehrheit stellt. Es ist daher für die Beschwerdeführerin in Mogadischu Clanschutz vorhanden. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen vor.
3.1.4. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise nach Österreich im Juni 2015 keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Somalia darstellen würde. Infolgedessen verletzt die Beschwerdeführerin mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Somalia nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr nach Somalia (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebens- und Kleidungsstils) eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihr in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine westliche Lebenseinstellung in einer sie in Somalia exponierenden Intensität übernommen hätte. Es ist auch nicht erkennbar, durch welches Verhalten die Beschwerdeführerin in eine exponierte Lage geraten soll, sodass sie auf Grund ihres Lebensstils oder auf Grund ihres Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Somalia ausgesetzt wäre.
3.1.5. Es ist den Länderinformationen auch nicht zu entnehmen, dass Mädchen und Frauen alleine aufgrund des Merkmals der Beschneidung einer Verfolgung in Somalia ausgesetzt sind. Da in Somalia ca. 98% aller Frauen und Mädchen beschnitten sind, kann alleine auf Grund des Merkmals des Vorliegens der Beschneidung keine (Gruppen-)Verfolgung in Somalia erkannt werden. Beschnittene Frauen werden in Somalia, aufgrund dieses Merkmals weder stigmatisiert, noch diskriminiert noch bedroht.
Es haben sich im Verfahren auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass die Beschwerdeführerin planen würde, eine Infibulation rückgängig machen zu lassen. Eine Verfolgungsgefahr ist zudem erst dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht.
Es kann daher aufgrund der erfolgten Beschneidung keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Somalia erkannt werden.
3.1.6. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
3.2.2.1. Die Beschwerdeführerin ist in Mogadischu geboren und ist bis zu ihrem fünften Lebensjahr und von ihrem 17. Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise aus Somalia dort aufgewachsen. Vom fünften Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr hat die Beschwerdeführerin in Somalia, römisch 40 , gelebt, sodass sie mit den kulturellen Gepflogenheiten sozialisiert wurde. Dass ihr im Fall ihrer Abschiebung nach Somalia bei einer Rückkehr nach Mogadischu die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Somalia vergleiche Punkt römisch II.1.5.) in Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:
Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.
Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.
Die Dürresituation hat sich aufgrund der aktuellen Regenfälle entspannt. Für Mogadischu selbst gilt die IPC-Stufe 1 (minimal), für IDP Lager die IPC-Stufe 3 (crisis). Das Risiko einer Hungersnot ist durch den Regen reduziert worden. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben begonnen sich auf Normalwerte einzupendeln
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in Mogadischu dennoch zumindest grundlegend gesichert.
3.2.2.2. Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sowie im erwerbsfähigen Alter. Sie hat ein Jahr eine Koranschule besucht. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Somalia verbracht, wodurch sie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht die Beschwerdeführerin die Landessprache Somalias als Muttersprache. Die Beschwerdeführerin hat auch mehrere Jahre in Mogadischu gelebt und verfügt dort über viele familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Ortskenntnisse.
Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über ein großes familiäres Netzwerk in Mogadischu, nämlich ihre Eltern und sieben Geschwister sowie eine Tante väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Familie auch in regelmäßigen Kontakt. Sie gehört auch einem in Mogadischu angesehenen Mehrheitsclan an. Die Beschwerdeführerin kann somit im Falle ihrer Rückkehr nach Mogadischu mit Unterstützung durch ihre nach wie vor dort wohnenden Familien- und Clanangehörigen, zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft sowie durch Hilfe bei der Arbeitssuche oder mit Verpflegung rechnen.
Die Beschwerdeführerin kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in ihrem Heimatort das Auslangen finden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wäre, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführerin ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich in ihrem Heimatort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihr ihre Berufserfahrung beim Verkauf von Tee zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Dafür, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. In Mogadischu ist zudem medizinische Versorgung gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Somalia als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde.
3.2.3. Die Angaben der Beschwerdeführerin legen somit eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht dar.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die Beschwerdeführerin hat für ihren Einzelfall keine individuellen, konkret ihre Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall ihrer Abschiebung nach Somalia und einer neuerlichen Ansiedlung in Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status eines subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461; VwGH vom 06.11.2108, Ra 2018/01/0106). Es war weder eine Bedrohung durch einen Akteur noch eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt in Somalia zu erkennen.
3.2.4. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt römisch III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...),
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,
311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Antragstellung im Juni 2015, somit seit etwas mehr als 3 Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist ausschließlich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund ihres Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als 3 Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhalts-ermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkurse besucht. Sie verfügt auch über keine Deutschkenntnisse. Sie geht auch keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin hilft bei der Verteilung von Kleiderspenden und betreut ein Kind für ihre somalischen Bekannte. Sie ist jedoch weder Mitglied in einem Verein noch geht sie kulturellen Aktivitäten in Österreich nach.
Auch ihre freundschaftlichen Beziehungen in Österreich entsprechen sowohl hinsichtlich der Dauer und der Intensität nicht dem was ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK fordert.
Insgesamt kann daher nicht von einer außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführerin nach Somalia auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Sie wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort ihren Lebensunterhalt. Sie spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (ihre Eltern, ihre sieben Geschwister und eine Tante väterlicherseits) in Somalia hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich die Beschwerdeführerin in Somalia problemlos wieder eingliedern wird können.
Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts der Beschwerdeführerin mit etwas mehr als 3 Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:
Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
3.3.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
3.3.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.4.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
3.3.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag der Beschwerde-führerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche Punkt römisch II.3.3.1.).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
3.3.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung
3.4.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).
3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.1.).
3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.
3.3.3.5. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Da derartige Umstände weder von der Beschwerdeführerin behauptet worden sind noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2181680.1.00