Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

05.12.2018

Geschäftszahl

L525 2147137-1

Spruch

L525 2147137-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4/TOP 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.1.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46,, 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 2.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleiche Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Befragt, ob er ein bestimmtes Zielland gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer Österreich an, nach dem Grund dafür befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier arbeiten. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten. Diese würden ihn umbringen wollen. Außerdem sei seine Schwester sehr krank. Die Lage in Pakistan sei generell sehr schlecht. Er habe wegen dem Streit mit seinen Verwandten fliehen müssen, andere Fluchtgründe habe er nicht.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.1.2017 niederschriftlich einvernommen und gab an, er sei gesund, leide an keinen ansteckenden Krankheiten. Über Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, dass er Pakistan mit dem Ziel verlassen in Österreich zu arbeiten, gab der Beschwerdeführer an, dass dies stimme. Er habe die Schule mit Matura abgeschlossen, dann sei er auch ins College gegangen, er habe aber die Prüfung nicht bestanden. Er habe als Verkäufer gearbeitet. Finanziell sei es ihm sehr gut gegangen. Er habe vier bis fünf Jahre gearbeitet. Seine Freunde hätten ihm geraten ins Ausland zu gehen, da die Behandlung seiner Schwester sehr viel Geld gekostet habe und er finanzielle Schwierigkeiten bekommen habe. Er habe mit seiner Familie Kontakt. Seiner Mutter und seiner Schwester würde es gesundheitlich nicht so gut gehen, sein Bruder und sein Vater würden beide arbeiten. ER habe ihn der Stadt Mandi Bahauddin gelebt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab de Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit seinen Bekannten bekommen. Es habe Streitigkeiten wegen eines Grundstücks gegeben. Sie hätten sein Eigentum mit Gewalt wegzunehmen versucht. Dann habe es auch zwei bis drei Auseinandersetzungen gegeben zwischen den Familien. Dann habe der Vater ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe aber nie Probleme wegen seiner politischen Einstellung oder seiner Religion gehabt. Konkret seien weder er noch Mitglieder seiner Familie jemals bedroht worden. Die Auseinandersetzungen hätten fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise angefangen. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da die Verwandten sehr einflussreich seien. Nach einer Auseinandersetzung hätten sie sogar gegen die Familie des Beschwerdeführers eine Anzeige erstattet. Es hätte Raufereien gegeben, bei denen er alleine mit anderen Jugendlichen ihrer entfernten Verwandtschaft gerauft hätte. Befragt, wie sich das alles zugetragen hätte, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei damals bei denen gewesen und hätte diese gebeten das Grundstück zurückzugeben. Sie hätten den Vater schlecht behandelt und ihn beschimpft. Das habe dem Beschwerdeführer nicht gefallen. Daraufhin sei er zu den Verwandten gegangen und dann hätte es eine Rauferei gegeben. Dann habe der Vater gesagt, er solle das Land verlassen. Dies sei einen Monat vor der Ausreise gewesen. Die letzte Rauferei sei im Dezember 2015 gewesen. Befragt, warum er niemals jemanden um Unterstützung gefragt habe, führte der Beschwerdeführer aus, seine Freunde seien gemeinsame Freunde (offenbar gemeint: mit der anderen Familie) gewesen und diese hätten ihm nicht helfen können. Bei der Polizei sei er mit dem Vater gewesen, aber auch diese hätten ihnen nicht helfen wollen. Befragt, warum die Familie in Pakistan geblieben sei, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten die Reise nicht finanzieren können. Sein Vater habe den anderen auch gesagt, dass diese das Grundstück behalten könnten und er keine Probleme mehr haben wolle. Über Vorhalt, dass er dann ja auch keine Probleme mehr habe, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater und sein Bruder würden jetzt ganz normal arbeiten. Er wolle hier in Österreich arbeiten und seine Familie unterstützen in Pakistan.

Mit Bescheid des BFA vom 19.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Begründend führte das BFA zunächst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, der Beschwerdeführer bekenne sich zum sinnutischen Islam und sei pakistanischer Staatsangehöriger, sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig, in Österreich unbescholten und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Eine konkrete, asylrelevante Verfolgung habe er nicht geltend machen können, verfüge über Anknüpfungspunkte in Pakistan. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hätten sich keine ergeben, der Beschwerdeführer sei erst seit kurzer Zeit in Österreich, er habe keine Angehörigen oder Verwandte in Österreich, er sei nicht berufstätig, beziehe Grundversorgung und spreche kein Deutsch. Er besuche einen Deutschkurs.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst mit Schriftsatz vom 3.2.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Pakistan verlassen hätte und der Vater ihm geraten hätte nach Europa zu flüchten. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben und bitte darum, dass seine Sache erneut geprüft werde.

Mit einem als "Beschwerde" bezeichneten - ergänzenden Schriftsatz - vom 5.2.2017 brachte der Beschwerdeführer zusätzlich durch seinen nunmehrigen Vertreter vor, er dürfe davon ausgehen, dass die Einschätzung der allgemeinen Lage in Pakistan völlig verfehlt sei, weil sie, nicht dem Objektivitätsgebot gehorchend, sondern dem Interssensprinzip entspreche. Der Schrifsatz führt darauf weiter aus: "1 Es mögen keine Pakistaner nach Österreich kommen, weil, wie die amtlichen Pischmerga, Vorkoster meinen, es gebe da schon genug von denen. Man möge den Minister da befragen, der bezüglich der Entsorgung des Kotes Ein Rezept gefunden haben will.

B

Man liest da in den amtlichen Berichten, wonach man in der Heimat des BF, Pakistan, praktisch alles laufen kann. Obacht, meine Freunde, dies ist eine herabwürdigende, diskriminierende Feststellung, die an der nationalen Ehre kratzt.

Und die hat die Vorkoster nicht erkennen lassen, wie der normaler Pakistaner wirklich ist.

C

Der BF ist in einem fürchterlichen Zustand, mit deutlichen Angstzuständen, erschienen. Soll heißen, es geht nicht darum, wer dafür verantwortlich ist, sondern es ist die Tatsache, dass die GVS in dieser Form nicht funktioniert. Kein Geld, kein Arzt, die Krankenscheine, die man gnadenweise hergibt, oder auch nicht, sind sinnlos. Also, der Bf erscheinend, verwirrt, schlecht gekleidet, ohne Papiere, muss noch um 20 Uhr in die Psychiatrie gebracht werden, einfach so, man bedankt sich für die staatliche Hilfe. Es ergeht daher der folgende ANTRAG: Das Bundesverwaltungsgericht möge eine abermalige Begutachtung neurologisch, psychiatrischer Art in Auftrag geben, um die Aktualität des Gesundheitszustandes zu ermitteln." Auch im Lichte der aktuellen Länderinformationen zu Pakistan hätte eine Gefährdung des Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden dürfen. Die belangte Behörde habe auch die Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt, nämlich hinsichtlich der Prüfung, ob die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, als auch hinsichtlich der Prüfung ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorliegen, da es im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in den Zustand einer existenzbedrohenden Krise geraten könnte."

Mit hg Schreiben vom 14.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan übermittelt und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, dazu und zu seinem Privat- und Familienleben Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Mandi Bahauddin aus dem Punjab und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer schloss in Pakistan die Schule ab und arbeitete als Verkäufer. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers war sehr gut. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, leben seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder noch dort. Diese arbeiten ebenfalls. Die Familie hat ein Haus.

Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 2.12.2016 in Österreich und er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch

Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische

Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber

Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore

und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen

Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der

Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a).

Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen,

wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle

Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer

Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen

Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über

Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative

Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die

Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene

Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen

dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis

Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered

Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden

war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit

Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch

eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem

Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten

Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der

Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-

Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin

weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-

Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der

aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a).

Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.]

Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche

Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen,

insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze

zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017).

Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete

Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die

Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der

Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz

stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017).

Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014,

bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den

die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit

Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur

Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des

seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung

von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land

vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu

verstärken (AA 10.2017a).

2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan

durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische,

paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch.

Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige

und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der

paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren

Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017).

Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und

Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung

durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden

funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von

Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt

es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in

Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von

militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen,

Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert

(USDOS 7.2017).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische

Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden.

Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von

Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus:

PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35 Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf Staatliche Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f).

2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als 2014.

Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443

Personen wurden verletzt, 54 % weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630

Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121

Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere

28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der

Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten

Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den

Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten,

302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017).

Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017

fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen

Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP)

zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von

den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff).

Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von

Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen

Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch,

vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums

Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten

wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17).

Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die

Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der

Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und

Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien,

Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt

(2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen

Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der

verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von

1.956 auf 2.212 (PIPS

1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 %

weniger Todesopfer (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18 in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab (2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492), davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern durchgeführt (PIPS 1.2017).

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft

gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen

Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der

Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den

verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016).

Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung",

Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich

in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate

Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon

Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet

wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017).

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der

Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der

Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die

Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das

Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige

Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als

Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen,

insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu

lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017).

Quellen:

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.BFA

Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-

v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

2 - Pakistan (S 261-265),

https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf,

Zugriff 8.5.2018

Regionale Verteilung der Gewalt:

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber

Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018)

sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu

größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018).

Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom

Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben.

Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf

Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom

Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer

angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen

bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in

Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen

suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit

61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-

59).

Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten

Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den

höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von

Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von

den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63

Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi.

Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um

97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %.

Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).

Quellen:

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)

https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018

Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

Wichtige Terrorgruppen

Im Jahr 2017 ging die Zahl terroristischer Anschläge weiter zurück, doch aufständische

Gruppierungen stellen weiterhin eine starke Bedrohung für die innere Sicherheit des Landes

dar. Die Gruppierungen unterliegen wie bereits 2016 einer konstanten Transformation. Eine

bisher unbekannte Gruppierung namens Ansarul Sharia wurde in Karatschi aktiv und

verstärkte Aktivitäten von Daesh / ISIS stellen eine neue Herausforderung für die

Sicherheitskräfte dar (PIPS 1.2018).

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte aufständische Gruppe in Pakistan (EASO

7.2016); 70 Angriffe mit 186 Toten gingen 2017 auf ihr Konto (PIPS 1.2018 S 83f). Sie

entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze

zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die

Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den

pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der

Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel

und Kidnapping. Es scheint, als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nord-Wasiristan

stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013,

dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur

nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde

stark durch interne Krisen und die militärischen Operationen in Nord-Wasiristan und in der

Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon

ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die TTP konnte ihre internen

Streitigkeiten 2017 durch die Wiedereingliederung der größten Fraktion aus Süd-Wasiristan

in die Hauptgruppe beilegen (PIPS 1.2018 S 83f).

Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante

islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den [ehem.] FATA aktiv, sie

werden als lokale Taliban bezeichnet (PIPS 1.2018 S 85). Allerdings gebrauchen auch viele

kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre

Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).

Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein sunnitisches Land zu transformieren.

Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum

anderen unterscheiden (SATP o.D.). Die LeJ erlitt 2016 starke Verluste in der Führerschaft

(PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-

Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon

betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die

Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke in Belutschistan und Sindh durch die Sicherheitskräfte

zu erklären (PIPS 1.2018 S 87).

Jamaatul Ahrar (JuA) war 2017 Urheberin von 37 terroristischen Anschlägen (2016: 66) mit

123 Toten, vorwiegend in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa. JuA wurde 2017

durch interne Streitigkeiten sowie durch Tötungen mehrerer Kommandanten stark

geschwächt (PIPS 1.2018 S 84f).

Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige

auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem

Operationsgebiet begrenzt (PIPS 1.2018). Nachdem die nationalistischen Gruppen 2016

durch Sicherheitsoperationen und interne Krisen stark geschwächt wurden (PIPS 1.2017),

stieg die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen 2017 wieder an.

Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, die 2017 42

Angriffe mit 51 Todesopfern durchführte, ein leichter Rückgang verglichen mit 55 Angriffen

2016. Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind die Baloch Republican

Army, Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (PIPS 1.2018).

Quellen:

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

Pakistan Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry-

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Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/lej.htm, Zugriff 8.5.2017

Punjab und Islamabad

Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten

gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore

und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern,

durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren

Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110

Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt

Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die

Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein

Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a).

Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium

Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23

Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.3. auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vergleiche PIPS 6.4.2018).

Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum

Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs

Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten,

sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in

Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter

richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung

eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall

mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya.

Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi

Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018).

Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei

Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich

gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder

religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-

Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) - 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad

Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der

Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee

ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und

Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017).

Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016

zurück (PIPS 1.2017; vergleiche PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben

Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß

angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März

2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den

Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das

Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS

1.2017).

Quellen:

Pakistan,

https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/.

Zugriff

21.6.2018

https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-thegovernment-

to-capitulate, Zugriff 26.4.2018

Pakistan Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry-

of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017

ICTA,

https://ictadministration.gov.pk/about-icta/, Zugriff 8.5.2018

PROVISIONAL

RESULTS OF CENSUS - 2017,

http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN

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Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report.

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018

2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018

2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018

Lahore,

https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/suicide-blast-targeting-policekills-

seven-in-eastern-pakistani-city-of-lahore-idUSKCN1GQ2OD, Zugriff 14.5.2018

Rechtsschutz/Justizwesen

Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren

weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei gemäß Artikel 227, der Verfassung alle

Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die

Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology -

abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen -

dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2017).

Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Artikel 175, die

folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz

sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte.

Des Weiteren existiert gemäß Artikel 203 A, ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a.

von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften

auf ihre Vereinbarkeit mit den "Injunctions of Islam" angerufen werden kann (er kann

diesbezüglich auch von sich aus tätig werden). Weiters bestehen noch Provinz- und

Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Angelegenheiten wie Steuerrecht, Banken oder Zoll (ÖB 10.2017).

Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte

Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten die Regeleung

von Streitfällen zwischen Lokalregierungen ("original jurisdiction in any dispute between any

two or more Governments") sowie beratende Rechtsprechung ("advisory jurisdiction") auf

Aufforderung durch den Staatspräsidenten (Artikel 184, ff der Verfassung). Außerdem kann er

sich in Fällen öffentlicher Bedeutung auch der Rechtsdurchsetzung bei

Grundrechtsverletzungen, die gem. Artikel 199, der Verfassung in die Zuständigkeit der High

Courts fällt, annehmen (Artikel 185, Absatz 3, der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eine

eigene Human Rights Cell eingerichtet. Aufgrund seiner umfassenden Zuständigkeit gilt der

Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB 10.2017).

Auch die fünf High Courts (Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court,

High Court of Balochistan, Islamabad High Court) fungieren u. a. als Berufungsinstanz gegen

Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle

ihnen unterstehenden Gerichte (Subordinate Courts). Auch bei den High Courts ist ein

beträchtlicher Rückstau an Fällen zu verzeichnen (ÖB 10.2017).

In Azad Jammu und Kashmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme

(ÖB 10.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und

High Courts erstreckte sich gem. Artikel 247, Absatz 7, der Verfassung grundsätzlich nicht auf die

Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA; Federally Administered

Tribal Areas, FATA; vergleiche Artikel 246, der Verfassung) (ÖB 10.2017). Nach dem Inkrafttreten der

interimistischen Gesetzgebung für das Gebiet der FATA am 28.5.2018 und der

administrativen Vereinigung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunhkhwa am 31.5.2018

wird die staatliche Gerichtsbarkeit teilweise und innerhalb der nächsten zwei Jahre

vollständig auf die ehem. Stammesgebiete ausgedehnt (Dawn 31.1.2018) [vgl. Abschnitt

4.1].

Der Federal Shariat Court besteht aus höchstens acht Richtern muslimischen Glaubens, von

denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen (Artikel 203 C, der Verfassung).

Beschwerden gegen seine Entscheidungen werden an die Shariat Appellate Bench des

Supreme Court gerichtet. Neben der bereits erwähnten Zuständigkeit, Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des Islams zu prüfen, fungiert der Federal Shariat Court zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in sogenannten Hudood-Fällen (Delikte nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in - Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden - Teilen entschärft wurden) (ÖB 10.2017).

Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden

vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach

Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (Artikel 203 C, der Verfassung). Die den

High Courts unterstehende Subordinate Judiciary kann grob in zwei Kategorien eingeteilt

werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und

Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Darüber hinaus besteht aber auch

eine Reihe von Gerichten, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet wurden (ÖB 10.2017).

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit

erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom

24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang

nicht voran. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz,

führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 20.10.2017).

Auf dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit 2017 rangiert Pakistan auf

Platz 105 von 113, was eine Verbesserung um einen Rang gegenüber dem Vorjahr darstellt

(WJP 2018).

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, doch laut NGOs und Rechtsexperten

ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch

extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder

öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen

bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und

einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen,

Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen

bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 20.4.2018).

Gewalt der Taliban war v.a. gegen Gerichte und Anwälte gerichtet. So gab es im Jahr 2016

einige Anschläge auf das Justizwesen: im März und im September erfolgte jeweils ein

Anschlag auf ein Distriktgericht in Khyber Pakhtunkhwa, wobei 17 bzw. 14 Menschen

starben, und in Quetta gab es ein Attentat auf ein Krankenhaus, in dem sich, nach Schüssen

auf den Präsidenten der Anwaltsvereinigung Belutschistan, Anwälte versammelten, wobei 70 Menschen starben (HRW 12.1.2017). Im Februar 2017 starben bei einem Angriff der

pakistanischen Taliban auf ein Gerichtsgebäude im Distrikt Charsadda, in Khyber

Pakhtunkhwa, fünf Menschen (Reuters 21.2.2017).

Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption

ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet (AA 10.2017a). Laut der

neuesten Statistik der Law and Justice Commission of Pakistan (LJCP) sind landesweit

1,869,886 Fälle bei allen Gerichten anhängig (Dawn 21.1.2018) und viele Verfahren ziehen

sich über Jahrzehnte hin. In manchen Fällen erhält erst die dritte Generation der Beteiligten

ein finales Urteil (Dawn 21.1.2018; vergleiche AA 10.2017a).

Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte

Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung

zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten

beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, wie den Zugang zu Rechtsmitteln sowie

eine faire und effektive Anhörung (USDOS 20.4.2018). Der Director General der Federal

Judicial Academy, schätzt [Stand Mai 2015] die Zahl der Richter auf

4.200 für eine

Bevölkerung von 180 Millionen, ein Richter auf 42.857, weit unter den internationalen

Standards (ÖB 10.2016). Der Vorsitzende des Lahore High Court (Punjab) erklärte 2017,

dass in Punjab ein Richter auf 62.000 Einwohner kommt, und noch mindestens 10.000

Richter in der Provinz benötigt würden (Nation, The 31.12.2017). Im Jahr 2015 wurden in der

Provinz Punjab knapp 700 (ÖB 10.2016; vergleiche TET 21.1.2015) und in der Provinz Sindh ca.

360 neue Richter eingestellt (TET 31.8.2015).

Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher nicht in der

Lage, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch

wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter

Menschenrechtsverletzungen (z. B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der

Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der

Minderheitenrechte) befasst (AA 10.2017a).

Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene

grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA

20.10.2017).

Im Jänner 2015, als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar, genehmigte

das Parlament die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie

Terrorismus und religiös-sektiererischer Gewalt (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015

berichtete Dawn, dass diese Gerichte auch über 6000 zivile Häftlinge, die seit 2009 in

Militäroperationen gefangen genommen wurden, Recht sprechen können

(USDOS

13.4.2016). Am 16.4.2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von

Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015). Im

August 2015 bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Rechtssprechung der Militärgerichte,

behielt sich aber das Recht ein, die Fälle zu prüfen (USDOS 3.3.2017). Damit hielt er auch

die Verhängung von Todesurteilen für Zivilisten durch militärische Gerichte aufrecht (RFE/RL

5.8.2015). Im August 2016 entschied der Oberste Gerichtshof erstmals über Fälle dieser

Gerichte, bestätigte die Schuldsprüche sowie Todesurteile über 16 Zivilisten (AI 22.2.2017).

Der Fortbestand der Militärgerichte wurde im März 2017 auf weitere zwei Jahre verlängert

(ÖB 10.2017; vergleiche AI 21.2.2018). Bei Verhandlungen der Militärgerichte ist keine Kaution

vorgesehen und die Verhandlungen sind nicht öffentlich (USDOS 20.4.2018).

Bisher wurden zwölf derartige Militärgerichte eingerichtet und 274 Personen verurteilt, Davon 161 zum Tode und 113 zu (meist lebenslänglichen) Freiheitsstrafen. Die Prozesse warden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht: So ist nicht klar definiert, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen; die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2017).

Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die

Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das

Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche

Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in

Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden.

Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben

rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden

(USDOS

20.4.2018).

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen

Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse

Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in

Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis,

bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt

(USDOS 20.4.2018).

Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen

Gebieten Pakistans auch informelle Rechtssprechungssysteme und Rechtsordnungen, die

etwa auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten

Teilen des Landes, vor allem in den [ehem.] Federally Administered Tribal Areas (FATA), der

für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der (in

Unrechtsfällen) vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt

wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des

Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei nicht zuletzt

Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Jirgas sind in Pakistan generell auch

über paschtunische Gebiete hinaus nach wie vor weit verbreitet (neben den [ehem.] FATA

auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa

sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an (ÖB 10.2017). Die [ehem.] FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion (AA

20.10.2017). [Zum Rechtssystem in den ehem. FATA siehe Abschnitt 4.1.]

In Sindh und Punjab, insbesondere in ländlichen Gebieten, halten feudale Landherren und

lokale Führer in paschtunischen und belutschischen Gebieten und Stammesführer

manchmal Panchayats oder Jirgas - lokale Ratsversammlungen - außerhalb des etablierten

Rechtssystems ab. Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten

Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge

(USDOS

20.4.2018).

Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil aus

2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh

regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas

verhängte Strafen wie die Hingabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht

sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren

Fortbestand allerdings nicht verhindern konnte. Darüber hinaus ist selbst in städtischen

Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von "Sharia Courts" zu beobachten; so wurde etwa

im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten

Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkar-e-Taiba

(LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB

10.2017).

Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung), die

sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code

(Act XLV of 1860) finden, sowie die in den FATA und PATA weiterhin auf Basis der [bis

28.5.2018 gültigen; vergleiche Abschnitt 4.1] Frontier Crimes Regulation (FCR) praktizierte Form

der kollektiven Bestrafung zu nennen. Im Oktober 2016 wurde die Anti-Honour Killings Bill

zur Eindämmung von Ehrenmorden erlassen, die Implementierung geht aber vor allem im

ländlichen Bereich nur schleppend voran. Eine wesentliche Neuerung der Anti-Honour

Killings Bill ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat) bei Ehrenmorden,

sodass eine Straffreiheit des Täters bei Vergebung durch die Familie der Ermordeten nicht

mehr zulässig ist (ÖB 10.2017) [siehe auch Abschnitt 18.2].

Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und

Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus,

Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in

Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames,

durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (AA 10.2017a).

Quellen:

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 6.4.2018

of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1407300.html,

Zugriff 5.4.2018

of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe-

pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

https://www.dawn.com/news/1384319, Zugriff 6.8.2018

https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 1.6.2018

http://www.ecoi.net/local_link/335171/477023_de.html, Zugriff 5.4.2018

Justice LHC,

https://nation.com.pk/31-Dec-2017/only-one-judge-for-every-62-000-peoplein-

punjab-chief-justice-lhc, Zugriff 6.4.2018

https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/suicide-bombers-in-pakistan-kill-five-inattack-

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judges,

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on-vacancies/, Zugriff 6.4.2018

Practices 2015 - Pakistan,

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https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

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https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/WJP_ROLI_2017-18_Online-

Edition_0.pdf, Zugriff 29.5.2018

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden

aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium

unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie die Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 20.10.2017).

Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI) (AA 20.10.2017). Der ISI gilt als einer der besten Geheimdienste der Welt (BBC News Hub 2.12.2017). Der ISI ist militärisch dominiert und geprägt. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt (AA 20.10.2017).

Der pakistanische Geheimdienst, einst von einem ehemaligen Premierminister als "Staat im

Staat" bezeichnet, ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert, sagen pro-

Demokratie-Aktivisten. Der Generaldirektor des ISI gilt neben dem Armeechef als mächtigste

Person im Land (Globalsecurity 15.12.2016). Der ISI verfügt den Geheimdienst betreffend

über breit gefächerte Möglichkeiten. Das pakistanische Innenministerium verfügte mehr als

zehn Gesetze, welche ein direktes Durchsetzungsrecht für den Geheimdienst beinhalten,

obwohl viele dieser Dienststellen unter die operative Kontrolle des Militärs fallen (USDOS

2.6.2016).

Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig (AA 20.10.2017).

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut

bis ineffizient (USDOS 20.4.2018). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren

Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei

kein hohes Ansehen. So sind u. a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der

Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig

nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen

der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige

unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in

Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen

gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige

zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen,

oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen

eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So

werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA

20.10.2017).

Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten - wie

beispielsweise der Ahmadiyya-Muslimen, den Christen, den schiitischen Moslems und

Hindus - Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der

Professionalität der Polizei und Fälle, wo lokale Behörden Minderheiten vor Diskriminierung

und kommunaler Gewalt schützen (USDOS 20.4.2018).

Es gibt weiterhin Berichte, dass Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert

sind, darunter Folter und andere Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen,

außergerichtliche Exekutionen und Verschwindenlassen. Diese bleiben aufgrund des

Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen, um gegen die Täter zu ermitteln

und sie vor Gericht zu stellen, straflos (AI 21.2.2018). Berichten zufolge werden von einigen

Einheiten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die

Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt.

Menschenrechtsorganisationen

berichteten darüber, dass viele Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan

verschwanden (USDOS 20.4.2018).

Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte,

trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei

Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den

"Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten,

dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die

Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine

kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss.

Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu

untersuchen (USDOS 20.4.2018).

Das Vereinigte Königreich arbeitet mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und

Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgung und

Verurteilungen von Terrorverdächtigen zu stärken sowie Menschenrechtsstandards und

Rechtsstaatlichkeit zu verbessern (FCO 12.3.2015).

Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge für Polizeibeamte in Rawalpindi,

Lahore, Mianwali, Karatschi, Peshawar, Haripur und Buner durchgeführt, bei denen 206

Polizeibeamte von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid)

in Karatschi und Lahore, Rawalpindi und Mianwali ausgebildet wurden (SHARP 2016). Auch

im Jahr 2017 gab es mehrere solcher Lehrgänge, u. A. in Lahore und Bhakkar (SHARP

28.11.2017). SHARP-Pakistan pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den

Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und der FIA, um sicherzustellen, dass

Flüchtlinge nicht illegal inhaftiert werden und sie auch keiner unangemessenen Behandlung

ausgesetzt werden. Es sind bei diesen Schulungen 195 männliche und elf weibliche

Polizeibeamte unterschiedlichster Dienstgrade in den Bereichen Menschenrechte und

Rechte von Flüchtlingen fortgebildet worden (SHARP 2016).

Seit einer Verfassungsänderung im Jänner 2015 haben militärische Gerichte das Recht,

auch Zivilisten, die im Zusammenhang mit Terrorismus, Militanz, religiös motivierter Gewalt

und Widerstand gegen die Staatsgewalt angeklagt werden sollen, zu verurteilen (USDOS

19.7.2017) [siehe auch Abschnitt 4.].

Quellen:

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe-

pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

2018,

http://www.bbcnewshub.com/top-10-most-powerful-intelligence-agencies-in-theworld-

2018/, Zugriff 17.4.2018

of Concern,

https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-ofconcern /

pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 17.4.2018

http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 17.4.2018

building,

http://sharp-pakistan.org/publications/reports/2016-Jan-Apr-SHARPPakistan-

initiatives-for-capacity-building.pdf, Zugriff, 17.4.2018

& Events,

https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-andevents/,

Zugriff 17.4.2018

Chapter 2 - Pakistan,

https://www.ecoi.net/local_link/324735/464433_de.html, Zugriff

17.4.2018

Chapter 2 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1404783.html, Zugriff 17.4.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende

Behandlungen verbietet, beinhaltet das Strafgesetzbuch keinen spezifischen Abschnitt über

Folter. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die Folter ausdrücklich verbieten (USDOS

20.4.2018; vergleiche Dawn 27.6.2016). Laut der Asian Human Rights Commission trägt das

Fehlen angemessener Beschwerdezentren und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch

gegen Folter zu deren Verbreitung bei. Die Kommission meint auch, dass es keine

ernsthaften Anstrengungen gibt, Folter zu kriminalisieren und dass die Täter - meistens die

Polizei oder Mitglieder der Streitkräfte - straflos davon kommen (USDOS 20.4.2018).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 54 von 151

Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft

foltern und misshandeln. Laut verschiedenen Quellen führt Folter gelegentlich zum Tod oder

zu schweren Verletzungen. Dies wird jedoch häufig nicht dokumentiert. Es gibt Berichte,

dass Polizisten grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen gegen

Gefangene einsetzen (USDOS 20.4.2018). Auch AI erwähnt Folter als

Menschenrechtsverletzung, der die Sicherheitskräfte beschuldigt werden (AI 21.2.2018).

Nach Einschätzung der Human Rights Commission of Pakistan hat bei den 2016 in Haft

verstorbenen 48 Strafgefangenen in zwei Fällen Folter zum Tod beigetragen oder war die

Todesursache. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte

über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich

häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als

Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem

Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten

und Offizieren (AA 20.10.2017).

Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit

generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut

wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine

Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der

Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert

und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung

der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst

seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die

Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten. Ein Gesetz, mit dem Folter erstmals zum

Straftatbestand gemacht würde, ist im Parlament seit einigen Jahren anhängig. Pakistan hat

am 31.12.2015 dem Vertragsausschuss der VN-Anti-Folterkonvention erstmals einen

nationalen Umsetzungsbericht vorgelegt. Dieser wurde im April 2017 im VN-Ausschuss

gegen Folter kritisch diskutiert (AA 20.10.2017).

Quellen:

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe-

pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018

cases,

http://www.dawn.com/news/1267554/view-from-the-courtroom-no-law-yet-tospecifically-

deal-with-torture-cases, Zugriff 18.4.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

Korruption

Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den

Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 20.10.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Im

Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International nahm Pakistan die 116.

Stelle von 176 Ländern ein (TI 25.1.2017), im Jahr 2017 die 117. Stelle von 180 Ländern (TI

21.2.2018).

Das pakistanische Strafgesetzbuch untersagt, Bestechungen anzubieten, zu bezahlen oder

anzunehmen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind verboten aber weit verbreitete

Praxis (GAN Integrity 12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das "National Accountability Bureau"

(NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit dem Mandat, Korruption durch

Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 20.4.2018).

Trotz solider Gesetzeslage ist Pakistan nicht in der Lage, Korruption in staatlichen Stellen zu

verhindern. Die Regierung setzt die Anti-Korruptionsgesetze nicht effizient durch und

Beamte, die in Korruption verwickelt sind, bleiben straffrei (GAN Integrity 12.2017; vgl.

USDOS 20.4.2018).

Korruption ist auch in den unteren Ebenen der Polizei üblich. So werden durch manche

Polizeikräfte Gebühren für die Annahme von gerechtfertigten Anzeigen angenommen und

Bestechungsgelder für die Registrierung falscher Anzeigen akzeptiert. Bestechungsgelder

zur Vermeidung von Strafzahlungen sind ebenso weit verbreitet (USDOS 20.4.2018). Die

Hauptgründe für Korruption sind mangelndes Verantwortungsbewusstsein sowie fehlende

leistungsbezogene berufliche Aufstiegschancen bei relativ niedrigen Löhnen (USDOS

29.6.2017; vergleiche TI 25.4.2014).

Seit 2015 haben Militär und Rangers (dem Innenministerium für Polizeiaufgaben unterstellte

militärische Kräfte) auch in der Bekämpfung von gewöhnlicher Kriminalität und Korruption

mehrfach die Initiative ergriffen (AA 20.10.2017).

Am 28.7.2017 wurde Ministerpräsident Nawaz Sharif aufgrund von Korruptionsvorwürfen

vom Obersten Gericht abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die

Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der

Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des

Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat

(Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Quellen:

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

com/country-profiles/pakistan, Zugriff 18.4.2018

Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panamapapers-

nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesidentdes-

amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017

https://www.transparency.org/whatwedo/nisarticle/pakistan_2014, Zugriff 19.4.2018

http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff

19.4.2018

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff

19.4.2018

(29.6.2017): Investment Climate Statements for 2017 - Pakistan, http://www.state.gov/e/

eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2017&dlid=270027, Zugriff

19.4.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharifministerpraesident-

amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können

sich in Pakistan betätigen, unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und

Kontrolle. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die

staatlichen Sicherheitsorgane tangiert (AA 20.10.2017). Sowohl auf Bundes- als auch auf

Provinzebene hat die Regierung die operativen Möglichkeiten von zivilgesellschaftlichen

Organisationen mittels Durchsetzung strenger Regulatorien und Berichterstattungsrichtlinien

signifikant eingeschränkt. Internationale und lokale Organisationen müssen vor dem Start

unterschiedlicher Projekte offizielle "no-objection certificates" (NOC) einholen. Seit 2015

müssen sich ausländische NGOs einem aufwendigen Wiederregistrierungsprozess

unterziehen und viele von ihnen haben zum Jahresende 2016 noch keinen offiziellen Status

erhalten (FH 1.2017).

NGOs, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren, sind intensiven

Überprüfungen und in einigen Fällen auch Schikanen ausgesetzt (FH 4.12.2016).

Insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemie-

Gesetzes und gegen die Todesstrafe engagieren, werden von extremistischen und

dschihadistischen Gruppierungen bedroht. Sowohl für Menschenrechtsals auch für

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 57 von 151

Hilfsorganisationen ist die Arbeit nicht nur in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA), sondern

auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich; mehrere Entführungen und

Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die

meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA

20.10.2017).

Obwohl einige nationale und internationale Menschenrechtsgruppen ohne gröbere

Einschränkungen tätig sind und Menschenrechtsverletzungen untersucht sowie die

Ergebnisse veröffentlicht haben, wird die operative Tätigkeit von NGOs durch die Regierung

vermehrt eingeschränkt. Gruppen, die über Missstände bei Regierung, Militär, Geheimdienst

berichten oder in Bezug auf Binnenvertriebene oder Konfliktgebiete aktiv sind, berichten von

zeitweisen Restriktionen ihrer operativen Tätigkeit und der Geldlukrierung, u. A. durch

Regulatorien bezüglich Reisen, Visum und Registrierung (USDOS 20.4.2018).

Laut der Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2016 ein und im Jahr 2015 zwei

Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 zwölf

und in den Jahren 2012 und 2013 je 17 Mitarbeiter getötet (AWSD 12.4.2018).

Die HRCP befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von

Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und

freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle

aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der

HRCP gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen, die

sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Im

Bereich Frauenrechte engagieren sich u. a. die Aurat Foundation, Shirkat Gah, AGHS Legal

Aid Cell und zahlreiche kleinere Organisationen. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen)

sind das Centre for Legal Aid, Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission

for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human

Rights and Prisoners Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu Menschenrechtsthemen aus und

bietet kostenlose Rechtsberatung. Im Bereich der Todesstrafe ist die

Nichtregierungsorganisation Justice Project Pakistan (JPP) führend, die Statistiken über die

Verhängung der Todesstrafe und über Hinrichtungen in Pakistan führt, sich öffentlich gegen

die Todesstrafe einsetzt, anhand von Fallbeispielen Rechtsverstöße in Gerichtsverfahren

dokumentiert und öffentlich macht und für einzelne Verurteilte, in der Regel unentgeltlich, in Berufungsverfahren als Rechtsbeistand auftritt. Für bessere Haftbedingungen und die

Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen

setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA

20.10.2017).

Zur Eindämmung der Terrorismusfinanzierung innerhalb und außerhalb des Landes haben

Bundes- und die Provinzregierungen eine Registrierung aller Unternehmen, auch Non-Profit-

Organisationen, karitativer Einrichtungen und Nicht-Regierungsorganisationen, beschlossen

(TIN 9.1.2016). Zur Straffung des Registrierungsprozesses von NGO muss eine

Registrierung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Dieser

Registrierungsvorgang ist für alle nicht staatlichen Organisationen alle fünf Jahre erneut zu

überprüfen. Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Beobachtung von

verbotenen Organisationen und Einzelpersonen stellte dabei das Hauptanliegen dar - so ein

Sprecher des Innenministeriums (Dawn 9.1.2016).

Im Jahr 2015 wurden einige NGOs aufgefordert, Pakistan zu verlassen, darunter Norwegian

Refugee Council. 20 internationale NGOs wurden durch die pakistanischen Behörden unter

Beobachtung gestellt. Der pakistanische Innenminister äußerte in der Öffentlichkeit seine

Bedenken, dass NGOs in antistaatliche Aktivitäten wie Spionage und Finanzierung des

Terrorismus beteiligt sind. Diese Schritte würden nach Einschätzung von Freedom House

dazu dienen, dass die NGOs in einem Klima des Misstrauens und der Unsicherheit operieren

würden (FH 4.12.2016).

Visa für ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert. Nur wenige

NGOs haben Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, den [ehem.] FATA und Teilen Belutschistans

(USDOS 20.4.2018).

Quellen:

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

https://aidworkersecurity.org/incidents/report/country, Zugriff 19.4.2018

http://www.dawn.com/news/1231761/laws-for-monitoring-ngos-funding-to-be-tightened,

Zugriff 19.4.2018

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/pakistan, Zugriff 19.4.2018

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/pakistan, Zugriff 19.4.2018

www.thenews.com.pk/print/89035-All-NGOs-to-be-registered-in-six-monthsugriff

22.12.2016

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

Ombudsmann

Nach einer präsidialen Verordnung im Jahr 1983 wurde das Amt des Ombudsmannes

(Wafaqi Mohtasib) geschaffen (Gov Pak 24.1.1983). Der Ombudsmann führt unabhängige

Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen der öffentlichen Verwaltung

("maladministration"). Die Einschaltung des Ombudsmannes ist gratis und steht jedem

Menschen offen. Der Tätigkeitsbereich erstreckte sich auch auf das Gebiet der FATA [Anm.:

seit 31.5.2018 Teil von Khyber Pakhtunkhwa] (FOOP o.D.).

Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen

Büros des Ombudsmannes eingerichtet [vgl. auch FOOP 11.1.2018]. Verletzungen der

Rechte der Minderheiten fallen ebenso in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum

Beispiel wurde im Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eigenes Büro für

Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und

die Anwendung der internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und

regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015).

Das Gesetz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verlangt die Einrichtung von

zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan und Punjab haben

diese eingerichtet. Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen

Büro in Islamabad sowie mit Büros in jeder Provinz (USDOS 20.4.2018). Es gibt

unabhängige Ombudsleute für Angelegenheiten der Steuer, Versicherungen,

Bankangelegenheiten und Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz. Auch für Beschwerden

über die "Karachi Electric Supply Corporation" (KESC) ist der Bundesombudsmann

zuständig. Der Ombudsmann behandelt u. A. keine Beschwerden, die laufende

Gerichtsverfahren, ausländische Angelegenheiten oder Verteidigungsangelegenheiten

betreffen (FOOP o.D.).

Quellen:

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

OF WAFAQI

MOHTASIB (OMBUDSMAN)'S SECRETARIAT (As of 10.01.2018),

http://www.mohtasib.gov.pk/userfiles1/file/PHONE%20LIST%20Head%20Office%20AND

%20%20Regional%20Offices%2011-01-2018.pdf, Zugriff 18.4.2018

http://www.mohtasib.gov.pk/frmDetails.aspx, Zugriff 19.4.2018

OFFICE OF

WAFAQI MOHTASIB (OMBUDSMAN) ORDER, 1983,

http://www.mohtasib.gov.pk/wafaqimoh/userfiles1/file/Mohtasib/regulations/presidentialorder-

1983.pdf, Zugriff 19.4.2018

ombudsman secretariat,

http://tribune.com.pk/story/830302/register-complaints-humanrights-

cell-set-up-at-ombudsman-secretariat/, Zugriff 19.4.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit. Diese kann jedoch

eingeschränkt werden zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan

oder zum Schutz des Islam (AA 20.10.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die zahlreichen

Medien können grundsätzlich weitgehend frei berichten (AA 20.10.2017). Private und

öffentliche Kritik an der Regierung ist erlaubt, die Presse berichtet über Verfolgungen von

Minderheiten (USDOS 20.4.2018).

Grundsätzlich besteht in Pakistan eine große Medienvielfalt und die Meinungsfreiheit ist

verhältnismäßig gut ausgeprägt (ÖB 10.2017). Die Medienlandschaft ist breit und

pluralistisch (AA 20.10.2017) und unabhängige Medien verleihen einer Vielzahl an

unterschiedlichen Ansichten Ausdruck (USDOS 20.4.2018). Pakistan verfügt über 160

Radiostationen und über 200 Tageszeitungen (FH 27.1.2016); 455 unabhängige englisch-,

urdu- und regionalsprachigen Zeitungen und Magazinen (USDOS 20.4.2018). In den letzten

eineinhalb Jahrzehnten haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt

neue Online-Magazine und neue Radiostationen (AA 20.10.2017).

In den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen

Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem

Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern (AA 20.10.2017).

Um in Azad Kaschmir zu publizieren, benötigt man eine Erlaubnis des Kaschmir Rates und

des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten (USDOS 20.4.2018).

Laut Gesetz darf die Regierung Informationen einschränken, die nationalen Interessen

entgegenstehen (USDOS 20.4.2018). Journalisten berichten in Einzelfällen, im Zuge von

investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern, über

Repressionen durch Regierungsstellen (AA 20.10.2017). Kritik am Militär kann zu politischen

oder wirtschaftlichen Repressalien seitens der Regierungsbehörden führen (USDOS

20.4.2018; vergleiche AA 20.10.2017). Kritik an der Institution des Militärs, an den

Sicherheitsdiensten oder am Blasphemiegesetz kann - wenn überhaupt - nur vorsichtig

geäußert werden (AA 20.10.2017), die geltenden Blasphemiegesetze schränken die Rechte

des einzelnen auf freie Meinungsäußerung zu Fragen betreffend Religion und religiöse Lehre

ein (USDOS 20.4.2018). Zuletzt war eine drohende Verschlechterung der Meinungsfreiheit -

auch über klassische Tabuthemen wie Belutschistan (separatistische Aufstände, extralegale

Tötungen, Verschwindenlassen) hinaus - zu beobachten (ÖB 10.2017).

Es gibt Fälle von Gewalt und Einschüchterungen, die sowohl von staatlichen Stellen wie

auch Extremistengruppen gezielt gegen Medienvertreter gerichtet sind (FH 1.2017).

Mutmaßliche Fälle von Verschwindenlassen betreffen auch Aktivisten in sozialen Medien

und Journalisten (USDOS 20.4.2018). Die Täter solcher Verbrechen bleiben straffrei (FH

1.2017; vergleiche PIPS 1.2018 S 207). Seit Jänner 2002 wurden nur drei von über hundert

Mordfällen, die an Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Arbeit begangen wurden,

aufgeklärt (PIPS 1.2018 S 207). Pressevertreter klagen oft über ungenügenden staatlichen

Schutz vor Drohungen extremistischer Gruppen - dies sei de facto eine Einschränkung der

Pressefreiheit (AA 20.10.2017).

Für das Jahr 2017 gibt die International Federation of Journalists (IFJ) vier getötete

Personen [vgl. PIPS 1.2018 S 207: drei getötete Journalisten und ein Medienarbeiter] und für

das Jahr 2018 (Stand März) eine getötete Person aus dem Bereich Journalismus und

Medienarbeit in Pakistan an (IFJ o.D.). Im Jahr 2016 wurden laut Committee to Protect

Journalists (CPJ) zwei Journalisten (FH 1.2017), laut IFJ mindestens fünf Personen aus dem

Bereich Journalismus und Medienarbeit in Pakistan getötet (IFJ o. D.); nach Angaben der

Human Rights Commission of Pakistan wurden 2016 sechs Journalisten und ein Blogger

getötet (HRCP 5.2017; vergleiche AA 20.10.2017). Im Jahr 2016 gab es einen Anstieg von

Angriffen auf Medienverlage, Fernsehstationen, Zeitungsredaktionen und Presseclubs durch

aufständische, religiöse oder politische Gruppierungen (HRCP 5.2017).

Erhebliche Gefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht vor

allem von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppierungen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, dazu ein, missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen (AA 20.10.2017). Bedrohte Journalisten haben meist über bewaffnete Konflikte, Politik, Korruption und Menschenrechte berichtet. Journalisten wurden nicht nur in abgelegenen Gebieten oder in Konfliktgebieten bedroht oder angegriffen, sondern auch in den Großstädten. Die Ausübung des Journalistenberufes ist in bestimmten Gebieten risikoreicher, insbesondere die [ehem.] FATA und Balutschistan bleiben problematisch. Die Hauptgründe für Sicherheitsrisiken für

Journalisten in den [ehem.] FATA ist der schwierige Zugang sowohl zum Gebiet, wie auch zu

Information. In Balutschistan kam zusätzlich zu den Problemen der Sicherheitslage auch die

Verteilung der Information dazu. Im Oktober 2017 unterbanden Aufständische mehrere

Wochen lang die Auslieferung von Zeitungen, um eine Berichterstattung über ihre Sicht zu

erzwingen. Im Zuge dessen wurden der Hub Press Club und ein Zeitungsstand mit Granaten

angegriffen und mehrere Zeitungslieferwägen in Brand gesteckt (PIPS 1.2018 S 208).

Reporter ohne Grenzen (RSF) listete Pakistan im Jahr 2017 im World Press Freedom Index

auf Platz 139 unter weltweit 180 Ländern. Im Jahr 2016 belegte das Land den 147. [und

2015 den 159. Rang; vergleiche RSF 2015]. Zur Lage der Journalisten im Land stellt RSF fest: "Die

pakistanischen Medien gelten als die freiesten in ganz Asien, dennoch stehen Journalisten

im Fokus von extremistischen Gruppen, islamistischen Organisationen und der

Nachrichtendienste des Landes. Obwohl sich diese in einer stetigen Auseinandersetzung

miteinander befinden, sind sie immer bereit, Handlungen von den Medien als ‚Sakrileg' zu

verurteilen. Zwangsläufig ist so eine Selbstzensur in den Nachrichten-Organisationen weit

verbreitet." (RSF 2017)

Im Kontext des verschärften Kampfs gegen Terrorismus und Extremismus seit Anfang 2015

wurde der Freiraum der Medien eingeschränkt (AA 20.10.2017). Ein Beispiel dafür ist das im

August 2016 verabschiedete Gesetz "Prevention of Electronic Cybercrimes Act" (PECA), das

nach Einschätzungen seiner Kritiker zu einer teilweise erheblichen Einschränkung der

Meinungsfreiheit in den elektronischen Medien führen könnte (AA 20.10.2017; vergleiche HRCP

5.2017). Das Gesetz erlaubt den Behörden, die Kommunikation der Bevölkerung zu

überwachen, darunter auch Journalisten, politische Aktivisten und Bürgerrechtsaktivisten

(HRCP 5.2017).

Seit Anfang des Jahres 2017 gibt es im politischen und parlamentarischen Raum eine

grundsätzliche Diskussion, wie mit angeblichen oder realen Verstößen gegen das

bestehende pakistanische Blasphemiegesetz in den sozialen Medien in Pakistan

umgegangen werden soll. Der Islamabad High Court forderte die Regierung im März 2017

auf, alle blasphemischen Inhalte in den sozialen Medien zu entfernen und zu untersuchen,

wer hinter deren Verbreitung steht. Anfang 2017 waren für mehrere Wochen in Pakistan fünf Blogger spurlos verschwunden, denen u.a. vorgeworfen wurde, gegen das

Blasphemiegesetz verstoßen zu haben. Im April 2017 meldete die Regierung, dass wegen

angeblicher Verstöße gegen das Blasphemiegesetz inzwischen 152 Facebook-Seiten

geblockt worden seien (AA 20.10.2017).

Da Pakistan weder über die Rechte noch die Mittel verfügt, Inhalte, die auf ausländischen

Internetplattformen veröffentlicht wurden, zu blockieren oder zu löschen, tendiert die

Regierung dazu, einfach ganze Webseiten zu schließen. Diese bleiben jedoch in der Regel

über Proxies oder VPN zugänglich (HRCP 4.2018).

Quellen:

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

http://www.ecoi.net/local_link/327647/454713_en.html , Zugriff 20.4.2018

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/pakistan, Zugriff 19.4.2018

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-

2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

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Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

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agencies, https://rsf.org/en/pakistan, Zugriff 20.4.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

Religionsfreiheit

Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch

[vgl. CIA 14.3.2018: 96,4 %; USDOS 15.8.2017: 95 %], 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus,

0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten ("scheduled castes") und 0,07 % gehören einer

anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca.

85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 14.3.2018) und USDOS geht anhand der

Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als

Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind

Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und kleinere Gruppen wie

Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen

Minderheiten auf 6-10 Millionen Anhänger (USDOS 15.8.2017).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform

sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht

(Pakistan Constitution 1973, 2016; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Verfassung verbietet

Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 15.8.2017). Die Praktiken der Regierung

und einige Gesetze schränken für religiöse Minderheiten die Religionsfreiheit ein (USDOS

20.4.2018). Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung bei der Sicherung

der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent war und dass die

Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser

Minderheiten zum Islam unzureichend seien. Vertreter religiöser Minderheiten erklären, dass das neue Gesetz der Provinzversammlung von Sindh gegen Zwangskonvertierungen, das im November 2016 beschlossen wurde, Zwangskonvertierungen unterbindet und Minderjährige, die religiösen Minderheiten angehören, besser schützen könne. (USDOS 15.8.2017).

Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus - sowie der Ahmadis,

die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden, ist weiterhin schwierig.

Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten

Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen

gemäßigte Sunniten aus (AA 10.2017a). Religiöse Minderheiten sowie sunnitische Muslime

und Sufis, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben

Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der

pakistanischen Taliban und der Lashkar-e-Jhangvi. 2016 waren die Minderheiten von

zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern betroffen (USCIRF 4.2017). Gezielte Tötungen von

Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B.

einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte

und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015).

Im Jahr 2017 wurden in Pakistan 16 Fälle von Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichtet,

was im Vergleich zum Jahr 2016 (35 Fälle) ein Rückgang um mehr als die Hälfte ist. 231

Personen kamen bei diesen Angriffen im Jahr 2017 ums Leben, dies ist ein Anstieg im

Vergleich zum Jahr 2016 (137 Tote) um fast 70 %. (SATP 18.2.2018). Laut PIPS wurden im

Jahr 2017 bei sechs Terroranschlägen insgesamt 13 Angehörige von religiösen Minderheiten

getötet und 57 verletzt (PIPS 1.2018 S 68), im Jahr 2016 wurden bei fünf Terroranschlägen

insgesamt 82 Angehörige von Minderheiten getötet und 236 verletzt (PIPS 1.2017).

[Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich in beiden Quellen auf nicht-muslimische

Minderheiten und Ahmadis.]

Besonderes Angriffsziel radikal-sunnitischer Gruppen waren in den vergangenen Jahren die

schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan. Die christliche Gemeinschaft ist von

sozialer und gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen und immer wieder Opfer von

Anschlägen (AA 10.2017a). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze,

Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei

unterbunden werden können (USDOS 15.8.2017). NGOs kritisieren die Behörden, dass die

Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw.

erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der

Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor

Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützten (USDOS 20.4.2018).

Die umstrittene Blasphemiegesetzgebung, die ursprünglich unter der britischen

Kolonialherrschaft zum Schutz der Religionsfreiheit eingeführt wurde, aber seit der

Regierungszeit von General Zia-ul Haq in den 1980er-Jahren strenger ausgelegt wird, sieht

u. a. für Gotteslästerung die Todesstrafe vor. Außerdem richten sich einige ihrer Paragrafen

spezifisch gegen die Ahmadis (AA 10.2017a). Vertreter der Ahmadis sind besorgt über das

Vorgehen der Behörden gegen Ahmadis aufgrund der Blasphemie- und anderer

widersprüchlicher, diskriminierender Gesetze (USDOS 15.8.2017). Auch die Gerichte

versagen oft beim Schutz der Minderheitenrechte. Die Blasphemiegesetze werden

diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser

Minderheiten angewendet (USDOS 20.4.2018). Rechtsbeobachter meinen allerdings auch,

dass die Behörden einige Schritte unternommen hätten, um einige Personen vor

unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, jedoch halten die unteren

Gerichte grundlegende Beweismittelstandards in Blasphemieklagen nicht ein (USDOS

15.8.2017).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder

Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem

von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung

nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser

Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Obwohl mehrere Gruppen Empfehlungen zur

Abschaffung diskriminierender Inhalte abgaben, zeigt die Bundesregierung keine Initiative,

diese zu unterstützen. Es gab Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder Extremismus

lehren (USDOS 15.8.2017). Bei der FFM 2013 führte ein Minderheitenvertreter aus, es gäbe

eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen,

die sie schützen sowie Interessenvertretungen, die sich einen ökonomischen Vorteil aus der

Diskriminierung von Minderheiten erwarten (BAA 6.2013). Der nationale Aktionsplan gegen

Terror sieht auch explizit die Bekämpfung von Hassreden vor und einige Fälle wurden

strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern

eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 15.8.2017).

Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag

auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar gefällt. Dieses Urteil

forderte nicht nur von der Regierung, die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern

ordnete auch an, dass die Bundes- und Provinzregierungen Institutionen schaffen müssen,

um die Durchsetzung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu überwachen, und dass

ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Als Antwort auf die zunehmende

Gewalt gegen Hindus im Sindh fördert die Provinzregierung die Sicherheit an religiösen

Orten der Minderheiten. Der Fortschritt ist allerdings langsam und eine effektive Reaktion

fehlt (MRGI 2.7.2015).

Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte

religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen

auszubilden. Es gibt keine offiziellen Einschränkungen zur Errichtung von Glaubensstätten

der Ahmadis, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen

und Ahmadis dürfen ihre Gebetsstätten nicht als "Moschee" bezeichnen. Die

Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine

Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 15.8.2017).

Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der Regierung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt (USDOS 15.8.2017). Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer "Gläsernen Decke", die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 15.8.2017). Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigten alle Interviewpartner bei der FFM 2013. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Das Land hat außerdem auch positive Veränderungen im Bereich religiöse Toleranz gesehen. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden

Minderheitenangelegenheiten Gehör (BAA 6.2013).

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert

die Teilnahme an der Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des

Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die

Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die

Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 15.8.2017). Im Rahmen der Umsetzung der 18.

Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der

Minderheiten eingerichtet (AA 20.10.2017).

Im Februar 2016 wurde von der Regierung ein Menschenrechts-Aktionsplan mit 16 Punkten

mit Rahmenbedingungen für verbesserten Schutz u.A. von Minderheiten angekündigt,

jedoch gab es im Frühjahr noch keine konkreten Hinweise auf eine Umsetzung. Im Februar

2017 wurde vom Parlament ein Zusatz zum Strafrecht beschlossen, der die Verbreitung von

religiösem, sektiererischen oder ethnischen Hass mittels technischer Hilfsmittel strafbar

macht. Jedoch befürchten religiöse Minderheitengemeinschaften, dass dieses Gesetz auch

angewendet werden könnte, die Religionsausübung einzuschränken und die Zahl der

Verhaftungen und falschen Anschuldigungen wegen Blasphemie zu erhöhen (USCIRF

4.2017).

Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige der religiösen Minderheiten

reserviert. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für

jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den

Provinzversammlungen; drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und

drei in Belutschistan. Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen

bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 15.8.2017). In den lokalen Regierungen ist ein

Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in

Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014).

Quellen:

Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/

Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

Pakistan,

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene

%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff

17.11.2016

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff

18.3.2018

Indigenous Peoples 2015 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/55a4fa494.html,

Zugriff 15.3.2018

Pakistan (1973) As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016

Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah,

https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-andsunnah/,

Zugriff 14.3.2018

RELIGION,

http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf,

Zugriff 14.5.2018

Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

2018,

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http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf,

Zugriff 14.3.2018

Report - Pakistan, 2016 Report on International Religious Freedom - Pakistan, Zugriff

13.3.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte

internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese

Rechte. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der [ehem.] FATA,

Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Die

Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor

Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies

selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen.

Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert

sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein

Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten

(USDOS 20.4.2018).

Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde in den Jahren 2016 und 2017 häufig aufgrund einer

Reihe von Faktoren wie militärische Operationen und Naturkatastrophen eingeschränkt.

Auch blieben Reisebewegungen von Frauen, Transgenderpersonen und bestimmten

religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. Der Zugang zu Gebieten in den

[ehem.] FATA, wo die Armee Operationen gegen Aufständische durchführte, war

eingeschränkt (HRCP 4.2018; vergleiche HRCP 5.2017).

In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder

Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem

Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer

Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 20.10.2017).

In Anbetracht der tief in der Gesellschaft verwurzelten Aversion gegen die religiöse

Minderheit der Ahmadis sei es unmöglich, dass diese einer Verfolgung durch einen

Wohnortwechsel innerhalb Pakistans entkommen würden (ÖB 10.2017). Ahmadis bietet ein

Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor

Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner

sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen,

falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind.

Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen

als Ausweichmöglichkeit gesehen (AA 20.10.2017).

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von

den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen

ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz

Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan

auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazara (ca. drei

Millionen), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazara nicht

verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht

grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich

beschränkt (AA 20.10.2017).

Auszuschließen ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, die von nichtstaatlichen Akteuren (vor allem terroristischen Gruppierungen) verfolgt werden und bei einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Blasphemiegesetze. Letzteres kann analog auch auf andere ähnliche Sachverhalte und Verfolgungsgründe wie z.B. sexuelle Orientierung

angewandt werden (ÖB 10.2017). Männer können bei privaten Disputen oder der

Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch

Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans

ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden

Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer

Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden"

werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).

Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen in

humanitären Notfällen und im Falle von Kampfhandlungen (neben den vergleichsweise

sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, Khyber

Pakhtunkhwa, und New Durrani, ehem. FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in

Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen zufolge als

besorgniserregend dar (ÖB 10.2017).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der

wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 20.10.2017). Grundsätzlich ist eine

Einzelfallprüfung für die Feststellung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative

notwendig (ÖB 10.2017).

Quellen:

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-

2017.pd f , Zugriff 20.4.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

Grundversorgung und Wirtschaft

Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern (PBS 2017a) der sechst-bevölkerungsreichste

Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, das Durchschnittsalter

der Pakistani wird mit 23,8 Jahren angenommen und der Abhängigenquotient [Bevölkerung

bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 % (CIA 14.3.2018).

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch

seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien

sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige

Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses

Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und

wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und

schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse

gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung

(AA 10.2017c).

Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP

59 %; der Sektor umfasst u. a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, der

Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche

Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %).

Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor

vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der

arbeitenden Bevölkerung tätig sind. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt

oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen

Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten

Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche

Bewässerungsgebiet weltweit (AA 10.2017c).

Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter mangelnder

Investitionssicherheit, schlechter Regierungsführung und Korruption. Die Sicherheitslage hat

sich über die vergangenen Jahre verbessert und auch bei der Bekämpfung der Energiekrise

kann die Regierung Erfolge vorweisen (AA 10.2017c).

Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen

Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in

den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen,

insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und

Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein

interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 10.2017c).

Die Kosten der Korruption für Pakistan werden auf rund 5 bis 7 % des jährlichen BIP

geschätzt. Diese Schädigungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungen auf: Fehlen von

staatlichen Einnahmen, Steuerhinterziehung, Unterschlagungen im öffentlichen

Beschaffungswesen, falsche Preise bei Immobilientransaktionen im öffentlichen Sektor,

Betrug, Provisionen und Kommissionen bei öffentlichen Investitionsprojekten etc. In

Kombination mit Steuerhinterziehung schätzt die pakistanische Staatsbank (SBP) die daraus

resultierende Kapitalflucht für die letzten drei Jahre auf etwa USD 8 Milliarden (Dawn

11.11.2016). Der Leiter der nationalen Rechenschaftsbehörde (National Accountability

Bureau) Pakistans, schätzt, dass Pakistan täglich USD 133 Millionen aufgrund von

Korruption verliert (Dawn 1.4.2016).

Pakistan steht in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor

zahlreichen Herausforderungen. Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis

Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014)

belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich

schlecht ab. Zwar wurden die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich

gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu

gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das

Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder

erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den

Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Viele junge Menschen

haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die

zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen

und des Wassers (BMZ o.D.).

Die Wirtschaftskammer Österreich gibt für das Jahr 2016 rund 60,6 % der pakistanischen

Bevölkerung [im erwerbsfähigen] Alter zwischen 15 und 64 Jahren an. Ca. 68 Millionen

Pakistani waren Erwerbspersonen (WKO 10.2017). Die Arbeitslosenquote wird von

unterschiedlichen Quellen zwischen 6,0 und 6,2 % angegeben (WKO 10.2017, CIA

12.1.2017, Statista 2018). Lt. WKO lag im Jahr 2016 die Jugendarbeitslosigkeit

(Altersgruppe 15-24 Jahre) bei 10,8 % (WKO 10.2017), CIA gibt diese für das Jahr 2014 mit

8,6 % an (8 % bei Männern, 10 % bei Frauen) (CIA 14.3.2018).

CIA hält fest, dass die Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können,

da ein großer Teil der Wirtschaft informell und Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 14.3.2018).

Unter Nichtbetrachtung der Landwirtschaft sind 72,6 % der Beschäftigten im informellen

Sektor tätig, wobei der Anteil des informellen Sektors in urbanen Gebieten (69,2 %) niedriger

ist als im ländlichen Raum (76,1 %). Etwa 30 % der Bevölkerung lebt unter der

Armutsgrenze. Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum

Sozialversicherungssystem und hunderttausende Pakistani sind in sklavenähnlichen

Beschäftigungsverhältnissen tätig, insbesondere in der Landwirtschaft im Sindh und in

Ziegelöfen im Punjab und in Khyber Pakhtunkhwa (HRCP 5.2017).

Unterstützt werden Arbeitssuchende vom Tameer-e-Pakistan Programm, einer

Armutsbekämpfungsmaßnahme zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen; unter Anderem durch Unterstützung arbeitsintensiver Klein- und Mittelbetriebe (IOM 2017).

Quellen:

de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/wirtschaft/204976, Zugriff 26.3.2018

(o.D.): Pakistan Situation und Zusammenarbeit https://www.bmz.de/de/laender_regionen/

asien/pakistan/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 26.3.2018

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff

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Zugriff 26.3.2018

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-

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https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/pakistan-2017, Zugriff 26.3.2018

PROVISIONAL

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http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN

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https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323110/umfrage/arbeitslosenquote-inpakistan/,

Zugriff 26.3.2018

https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf, Zugriff 26.3.2018

Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich

eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des

Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben],

die 2,5 % des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige

(EASO 8.2015; vergleiche BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad

Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene

laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal

(PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA

6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der

Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft

leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere

bedürftige Menschen unterstützt (PBM o.D). Der Finanzminister hat 2015 das Budget von

PBM von zwei Milliarden Rupien auf vier Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn

6.6.2015). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer

eingereicht werden. Es gab mit Stand 2013 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30

für die [ehem.] FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger

des individuellen Unterstützungsprogramms betrug 2013 ca. 50.000. Die private

Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).

Die Finanzierungsunterstützung richtet sich an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide,

Kranke und andere Bedürftige mit einer Fokussierung auf Rehabilitation,

Bildungsunterstützung für bedürftige Waisen, Stipendien für hervorragende, bedürftige

Studenten für höhere Berufsausbildung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige,

medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser

medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den

Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D).

Quellen:

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

Clanstrukturen in Afghanistan und Pakistan (ethnische Gruppen;

Paschtunwali; Hazaras;

religiös-basierte Wohlfahrtsstrukturen am Beispiel Afghanistans,

https://www.ecoi.net/file_upload/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstrukturonlineversion-

2016-07.pdf, Zugriff 25.11.2016

http://www.dawn.com/news/1186570, Zugriff 26.3.2018

Report Pakistan Country Overview,

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-

Overview_final.pdf, Zugriff 20.3.2018

Workshop Pakistan, Nürnberg.

Zugriff 26.3.2018

Wohlfahrt-NGOS

Private Einrichtungen wie die Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen

Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans.

Sie ist unter anderem der größte Rettungsdienstleister in Pakistan und bietet eine breite

Palette an Sozialprojekten für Arme und Benachteiligte an (Gov Pak. 16.10.2015), darunter

Gewährung von Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in

Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose

Rollstühle, Krücken und andere Dienstleistungen für Behinderte, etc. sowie Hilfsmaßnahmen

für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).

Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im

Bereich Bildung für junge Mädchen und Jugendliche im ruralen Raum engagiert. Bunyad

bietet in 14 Bezirken in Punjab Alphabetisierung und Bildung für Randgruppen, wie Frauen

und Kinder, an (UNESCO o.D.).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP)

unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Es ist in 67 Distrikten der vier

Provinzen - inklusiv Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,2

Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 204.000 kommunalen

Gemeinschaften bilden. NRSP ist das größte ländliche Unterstützungsprogramm Pakistans,

nach Angaben der Organisation nehmen Stand Jänner 2018 ca. 3,3 Millionen Personen an

ihren verschiedenen Programmen teil. NRSP bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale

Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an (NRSP o.D).

Quellen:

http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 26.3.2018

States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social

and Cultural Rights; Initial reports of States parties due in 2010; Pakistan [16 October

2015] [E/C.12/PAK/1], 4. Februar 2016 (veröffentlicht von CESCR, verfügbar auf

ecoi.net,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455269511_g1601817.pdf, Zugriff am

26.3.2018)

http://uil.unesco.org/partner/library/bunyad-literacy-community-council-blcc-bunyadpakistan,

Zugriff 26.3.2018

Rückkehrhilfe und -projekte

Staatliche - oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende

Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Personen, die

nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder

sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. ERIN, sollen hier Unterstützung leisten,

aber diese Projekte laufen erst langsam an (AA 20.10.2017).

Von 1.7.2015 bis 31.12.2016 implementierte die internationale Organisation für Migration

(IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt RESTART - eine Reintegrationsunterstützung

für Freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten.

(IOM 18.9.2017). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf

pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch

das Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel

Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, erhalten

können (IOM 7.1.2016).

Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung

von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt. In 113 Bezirken werden Leistungen zur

Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in

den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am

Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der

Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach

ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und

Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt

verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.).

Quellen:

asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

http://www.iomvienna.at/de/restart, Zugriff 26.3.2018

Pakistan,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191

/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?

nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 26.3.2018

www.weldo.org/erin.php, Zugriff 26.3.2018

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist weiten Landesteilen unzureichend und entspricht

medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.

In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist

auf einem hohen Niveau und damit auch teuer. Die Versorgung mit zuverlässigen

Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert. (AA

27.3.2018). Den meisten öffentlichen medizinischen Einrichtungen fehlt es an qualifiziertem

Personal, Arzneimitteln und Medizinbedarf. Die Mehrheit der Pakistani greift daher auf

private Gesundheitsversorgung zurück (EASO 8.2015).

Für medizinische Versorgung verfügt Pakistan über 1.201 Krankenhäuser, 683 ländliche

Gesundheitszentren, 5.518 medizinische Grundversorgungseinrichtungen und 731 Mutter-

Kind-Gesundheitszentren (HRCP 4.2018). Für die Patientenversorgung stehen Stand 2016

184.711 Ärzte, 16.652 Zahnärzte und 118.869 Krankenhausbetten zu Verfügung (HRCP

5.2017). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 997 Personen, ein Krankenhausbett für 1.584

Personen und einen Zahnarzt für 10.658 Personen. Das relative Verhältnis des

medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht

verbessert (HRCP 4.2018).

Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzverwaltungen, mit

Ausnahme der [ehem.] FATA, wo die Bundesregierung zuständig ist. Die

Gesundheitsversorgung kann in Pakistan auf allen Ebenen sowohl im öffentlichen als auch

im privaten Sektor erfolgen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und

Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU)

die eine ambulante Grundversorgung bieten. Die Sekundärversorgung erfolgt in District

Headquarter Hospitals (DHH), die eine gesamte Spanne ambulanter und stationärer

Versorgung anbieten. Der tertiäre Sektor (hoch spezialisierte Versorgung) ist auf

akademischer Ebene angesiedelt, die Krankenhäuser an Universitäten, Fakultäten und

anderen Bildungseinrichtungen umfasst und auf welcher alle Fachrichtungen vertreten sind

(EASO 8.2015). Das Gesundheitssystem besteht aus Leistungen bei Krankenhausaufenthalt

(hospitalization benefit) und Leistungen bei der medizinischen Versorgung schwererer

Krankheiten (optional major medical care benefit). Bei Krankenhausaufenthalten werden

entstandene Kosten aufgrund von Krankheit, Unfall und Operation gedeckt. Entstandene

Kosten für Krankenhausaufenthalte werden bis zu einer Jahresobergrenze für verschiedene

Krankheiten gedeckt. Ausgenommen sind Schwangerschaft und Geburt. Bei der

medizinischen Versorgung in Folge von schwereren Krankheiten wird die Kostenobergrenze

für stationäre Patienten für alle versicherten Personen für Ausgaben, die von der jeweiligen

Leistungsstruktur gedeckt werden, erweitert. Eine Notfallbehandlung für die ersten 24

Stunden ist kostenfrei. Andere Behandlungskosten sind von der jeweiligen Krankheit

abhängig (IOM 7.1.2016).

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der

Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt

werden. In staatlichen Krankenhäusern, die i. d. R. europäische Standards nicht erreichen,

ist bei Bedürftigkeit die Behandlung kostenlos (AA 20.10.2017). Die beste medizinische

Behandlung wird vom Militär angeboten. Für Zivilisten ist in militärischen

Gesundheitseinrichtungen die Behandlung kostenpflichtig (BFA 9.2015; vergleiche PAF o.D.). Da

der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durchführen, tendieren die Leute dazu, private Einrichtungen aufzusuchen. Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji Zohra et al 2016).

Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind in Pakistan, laut IOM (BAA

6.2013; vergleiche BFA 9.2015) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, behandelbar und

lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Medizinische Dienstleistungen

werden jedoch nicht aktiv angeboten. In kleinen Spitälern, wie z. B. dem Rawalpindi Lepra

Spital, werden keine Medikamente importiert, sondern sogar selbst produziert werden (BFA

9.2015). Darüber hinaus werden in Pakistan medizinische Geräte entwickelt, verfügbar

gemacht (BFA 9.2015), hergestellt und teilweise auch exportiert. Beispielsweise produziert

die Stadt Sialkot 80 % des Weltbedarfs an chirurgischen Instrumenten (Independent

19.1.2015).

Es gibt eine starke Diskrepanz in der medizinischen Versorgung zwischen ländlichen und

städtischen Gebieten. Insgesamt ist in städtischen Gebieten die medizinische Versorgung

besser als in den ländlichen Gebieten. Auch zwischen den Provinzen bestehen starke

Unterschiede BAA 6.2013; vergleiche Kurji Zohra et al 2016). In den ländlichen Gebieten des Sindh

(BAA 6.2013) oder in Punjab (BFA 9.2015) ist die Situation besser als in jenen anderer

Provinzen (BAA 6.2013). Belutschistan hat beispielsweise weniger medizinische

Einrichtungen (BFA 9.2015). Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu

Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die

ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte. So sieht

ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang

zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten

Menschenrechtsprobleme an. Besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen (BAA

6.2013).

Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört in Pakistan zu einer der höchsten

weltweit (BAA 6.2013). Die Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen schätzte für 2015 ca. 9.700 Fälle von Müttersterblichkeit in Pakistan; die Müttersterblichkeitsrate (MMR) betrug 178 [Def. lt.

WHO o.D: Todesfälle von Frauen während der Schwangerschaft oder bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende pro 100.000 Lebendgeburten] (WHO 11.2015; vergleiche UNFPA 2017). Der pakistanische Population Council schätzt 2017 die MMR für den Punjab auf 302 und für Khyber Pakhtunkhwa auf 275. Schätzungen des Pakistan Demographic and Health Survey (PDHS) gaben für 2006 bis 2007 die MMR landesweit mit 276 an.

Geburtshämorrhagie und schwangerschaftsinduzierte Hypotonie sind die beiden häufigsten

Ursachen für Müttersterblichkeit in Pakistan (Daily Times 22.10.2017).

Laut einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spitals hängt die Qualität der Krankenpflege stark

von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab. Ist die Familie aktiv bei der Unterstützung,

dann ist es möglich die besten Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. In Pakistan ist es

wichtig, aktiv zu sein, wenn es darum geht die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Standorte ausfindig zu machen. In

Pakistan sind die durchschnittlichen Liegezeiten in Spitälern kürzer, da nicht genug Betten

und Personal vorhanden sind. Die Krankenpflege in pakistanischen Spitälern ist nicht sehr

umfangreich und es ist daher von hoher Wichtigkeit, dass sich die Familie um den Patienten

kümmert. In solchen Fällen wird die Familie von Krankenschwestern instruiert, wie der

Patient gepflegt werden soll. Der Familienzusammenhalt ist in Pakistan sehr stark

ausgeprägt (BFA 9.2015).

Gemäß IOM ist die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, hoch. Pakistan

verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die

Qualität der Ärzte als hoch ein; und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier

allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen, ist

ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gab es 2012 88 medizinische

Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen.

Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung

der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der

medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen

Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten

Krankenhäusern (BAA 6.2013). Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch

hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die

hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern,

die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme

(BAA 6.2013; vergleiche EASO 8.2015). Oft fehlen den Primärgesundheitseinrichtungen in

ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch

Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die

Spezialkrankenhäuser aufgrund von Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind,

überlastet sind. Es gibt jedoch auch im öffentlichen Bereich Vorzeigespitäler. Zur

Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen

Fonds (BAA 6.2013).

Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das

Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo

Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das

Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und

das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of

Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health

Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy

Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In

Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das

Karatschi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und

Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das

General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karatschi. In Gujranwala

gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur

das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2014).

Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA

20.10.2017; vergleiche BAA 6.2013; BFA 9.2015). Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin,

können in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Medikamente

sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 20.10.2017). Es muss damit

gerechnet werden, dass insbesondere in kleinen Apotheken auch gefälschte Produkte

verkauft werden (AA 27.3.2018). In der Vergangenheit traten Probleme mit gestreckten

Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurde 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde

(Drug Regulatory Authority of Pakistan, DRAP) eingerichtet und ein entsprechendes Gesetz

erlassen. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das

Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei

zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft (BAA 6.2013). Die Apotheken der großen

Privatkliniken bieten ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente an (AA 27.3.2018; vgl.

BAA 6.2013; BFA 9.2015). Im Laufe des Jahres 2016 wurden die Preise von zahlreichen

Medikamenten stark erhöht, sodass sie für Patienten mit niedrigen und mittleren Einkommen

unerschwinglich geworden sind. Der Drug Regulatory Authority of Pakistan (DRAP) und

anderen Behörden wird vorgeworfen, keine Maßnahmen gegen die ungesetzlichen

Preiserhöhungen ergriffen zu haben (Lancet 7.11.2016).

Für die Behandlung psychischer Störungen gibt es keine spezialisierten Einrichtungen; im

Tertiärsektor und in der privaten Gesundheitsversorgung sind jedoch Psychiater und

Psychologen tätig. Entsprechende Medikamente sind leicht erhältlich. Im öffentlichen Bereich ist die Behandlung psychischer Störungen kostenlos, die Arzneimittel ebenso. Es ist vor allem in den oberen Gesellschaftsschichten die Auffassung weit verbreitet, dass Menschen mit psychischen Störungen Schande über sich und ihre Familien bringen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab es u. a. 2011 fünf psychiatrische Kliniken sowie einen Psychiater und zwei Psychologen auf 10.000 Menschen (EASO 8.2015; vergleiche Lancet 2.2017: 1 Psychiater auf 400.000 Menschen).

In Pakistans zunehmend kommerzialisiertem Gesundheitswesen hat die Zahl privater

Krankenhäuser, Kliniken, Diagnoselabors und moderner Apotheken stark zugenommen.

Aufgrund dieser Kommerzialisierung stehen Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung (EASO 8.2015). 70 % der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen,

da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf

staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt

auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese nur

wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren

Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen

Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).

Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für

Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vergleiche AA

20.10.2017). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die

Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der

stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da

Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht

bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z. B.

Organtransplantationen) zu (AA 20.10.2017). Der Zugang zu qualitativ hochwertiger

Gesundheitsversorgung bleibt vor allem für arme und Frauen aus ländlichen Regionen

begrenzt (USDOS 3.3.2017).

Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal

administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der

die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die

Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die

medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und

verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung

des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind.

In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht.

Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme

und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen

Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische

Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote

umfassen folgende Aktivitäten: psychosoziale Unterstützung, medizinische Notversorgung,

Familienplanung, kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte,

Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2014).

Einige Organisationen wie das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research

Centre in Lahore bemühen sich für einige wenige Patienten um eine Behandlung

unabhängig von deren finanzieller Mittel. Das Bait-ul-Sukoon Cancer Hospital and Hospice in

Karatschi bietet sehr armen Patienten Krebsbehandlung an (EASO 8.2015; vergleiche BAA

6.2013). Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt

ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine

sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme

gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen

Städten Pakistans (BAA 6.2013). Pakistan ist [neben Afghanistan] eines der verbleibenden zwei Länder weltweit, in denen Polio [Anm.:

Poliomyelitis, (spinale) Kinderlähmung, Heine-Medin-Krankheit] endemisch ist, allen voran im Khyber-Peshawar-Korridor, Karatschi, Quetta und im nördlichen Sindh. Verstärkte Sicherheitsvorkehrungen für Impfpersonal während der Impfkampagnen führte landesweit zu einer Reduktion der Poliofälle (SHCC 5.2017). 2017 wurden landesweit acht Fälle von Polio-Infektionen gemeldet, das ist ein Rückgang von 98 % seit 2014, als über 300 gemeldet wurden. Die Impfakzeptanz ist auf 95 % gestiegen (HRCP 4.2018). Dennoch kam es zu gezielten Angriffen unterschiedlichen Ausmaßes auf Impfpersonal, typischerweise im Zuge von Impfaktionen, in Gebieten mit endemischen Polioinfektionen, durchgeführt vorwiegend von aufständischen Gruppen wie den Taliban (SHCC 5.2017).

Am 18.1.2018 wurden in Quetta zwei Frauen, die Polio-Impfungen durchführten, von

unbekannten Tätern erschossen (Reuters 18.1.2018) und am 18.3.2018 wurden in den

[ehem.] FATA zwei Männer, die Polio-Impfungen durchführten, von unbekannten Tätern

erschossen (CNN 18.3.2018). Im Jahr 2017 gab es drei Angriffe auf

Gesundheitseinrichtungen bzw. Polio-Impfpersonal mit zwei Todesopfern (PIPS 1.2018), für

das Jahr 2016 wurden zehn Angriffe auf Einrichtungen oder Personal für Polio-Impfungen

registriert (SHCC 5.2017).

Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunhkwa erließ eine Verordnung zur Ausstellung von

Haftbefehlen für Eltern und Erziehungsberechtigte, die sich einer Immunisierung ihrer Kinder

widersetzten (Dawn 24.11.2016). Über 1000 Eltern wurden im Jahr 2016 von der Polizei

verhaftet und erst freigelassen, nachdem sie einer Impfung ihrer Kinder eingewilligt hatten.

Da es Proteste aus der Bevölkerung gab und Impfpersonal in Gegenden, wo es

Verhaftungen gab, einem größeren Risiko ausgesetzt waren, werden [Stand 4.2017] keine

Verhaftungen mehr durchgeführt. Stattdessen sollen die Union Council Level Kommittees,

bestehend aus Geistlichen, gewählten Vertretern und Mitgliedern der Bezirksverwaltung, die

Menschen überzeugen, ihre Kinder impfen zu lassen (Dawn 30.4.2017).

Quellen:

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/

PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 28.3.2018

16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte

Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

Pakistan,

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https://www.unfpa.org/sites/default/files/sowp/downloads/UNFPA_PUB_2017_EN_SWO

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Practices 2016 - Pakistan,

http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff

12.3.2018

Practices for 2017 - Pakistan,

https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf,

Zugriff 23.4.2018

maternal mortality: 1990 to 2015,

http://www.who.int/reproductivehealth/publications/monitoring/maternal-mortality-2015/

en/, Zugriff 24.4.2018

information systems - Maternal mortality ratio (per 100 000 live births),

http://www.who.int/healthinfo/statistics/indmaternalmortality/en/, Zugriff 24.4.2018

Rückkehr

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende

Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (AA 20.10.2017).

Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die

Emigration Ordinance (1979), namentlich, wenn sie über keinen "letter of appointment of a

work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from

foreign Government" verfügen (Artikel 8, Absatz 2, leg. cit.) oder auch gegen den Passport Act,

1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden

Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im

Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit

Menschenhandel). Abgesehen von der geschilderten Rechtslage sind vereinzelte Fälle

bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer

Höhe verlangt wurden; entsprechende Vorfälle sind an den Flughäfen Islamabad, Karatschi

und Lahore bekannt (ÖB 10.2017).

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung

eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung

hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern

wie der Türkei, Großbritannien und aus der gesamten EU werden regelmäßig

Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen

Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer

pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport"

möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA

20.10.2017).

Der österreichischen Botschaft Islamabad, die zur Überwachung/Abwicklung der Ankunft von Rückkehrer/innen mittels FRONTEX-Flügen am Flughafen Islamabad regelmäßig einen

Vertreter abstellt, sind bisher keine Probleme i.G. bekannt. Es wurde allerdings beobachtet,

dass Rückkehrer/innen nach der Einreise nach Iqbal Town in Rawalpindi zu einer sog. "Anti-

Human Trafficking Cell" gebracht werden, um dort zu ihrer Ausreise befragt zu werden, um

relevante Informationen hinsichtlich Schlepperei und Schleppernetzwerken zu erfragen (ÖB

10.2017). UNOCHA arbeitet - neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR - in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden:

ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development

Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba

(HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian

Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan

Village Development Program (PVDP); Poverty Alliance Welfare Trust

(PAWT); PREPARED;

Punjab Rural Support Programme (PRSP); Sarhad Rural Support Programme (SRSP);

Society for Human and Institutional Development (SHID) (ÖB 10.2017).

Quellen:

abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 47ff). Dass die Identität nicht feststeht ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegte. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit und zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszügen aus den entsprechenden amtlichen Datenbanken. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde und legte der Beschwerdeführer keinerlei Unteralgen vor, die zu einer anderen Einschätzung der Situation führen würden. Daran ändert insbesondere das diffuse Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nochmals einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden solle, nichts. Dies bereits aus dem Grund, da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in keiner Weise irgendwas von psychischen Problemen angab und auch der ergänzende Schriftsatz es komplett unterlässt, das Vorbringen durch Vorlage von Bestätigungen über eine Behandlung zu stützen.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine akutelle Bedrohung geltend machte (AS 121), zumal er selbst vor der belangten Behörde eingestand, dass die Streitigkeiten durch den Verzicht des Vaters auf das Grundstück ohnehin gelöst seien und der Vater und de Bruder weiterhin ganz normal in Pakistan leben würden (AS 52). Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch zuzustimen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rauferein vage und emotionslos waren (AS 121). Dies ergibt sich bereits aus den äußerst knappen und oberflächlichen Antworten, die der Beschwerdeführer vor der belangten Behröde wiedergab vergleiche AS 51): "F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) - A: Ich bekam Probleme mit meinen Verwandten. Es gab Streitigkeiten wegen eines Grundstücks. Sie wollten unser Eigentum mit Gewalt wegnehmen. Es gab auch zwei bis dreimal Auseinandersetzungen zwischen den Familien. Dann hat mein Vater mir geraten, das Land zu verlassen.". Die belangte Behörde fragte daraufhin umfangreich nach, wobei auch hier die weiteren Antworten des Beschwerdeführers äußerst kurzgehalten waren, was folgende Passage verdeutlicht (AS 51): "F: Was befrüchten Sie, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren müssten? - A: Mein Leben ist in Gefahr; F:

Warum? - A: Weil wir zwei bis dreimal Auseinandersetzungen mit den Verwandten hatten; F: Wann war das genau? - A: Das Ganze hat 5-6 Monate vor meiner Ausreise angefangen; F: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen? - A: Weil diese Verwandten sehr einflussreich sind. Einer von ihnen ist auch Anwalt. Nach einer Auseinandersetzung haben sie sogar gegen uns, bei der Polizei, eine Anzeige erstattet; F: Was waren das für Auseinandersetzungen? - A: Es gab Raufereien zwischen uns; F: Wer war an diesen Rauferein beteiligt? - A: Ich allein habe mit den anderen Jugendlichen unserer entferten Verwandten gerauft; F: Wie hat sich das denn zugetragen? - A: Mein Vater war damals bei ihnen und hat sie gebeten uns das Grundstück wieder zu geben. Sie haben meinen Vater schlecht behandelt. Sie haben uns beschimpft und das hat mir nicht gefallen. Daraufhin bin ich zu den Verwandten gegangen und es gab diese Rauferei zwischen uns. Dann hat mein Vater gesagt, ich solle das Land verlassen; F:

Wann genau? - A: Das war einen Monat vor meiner Ausreise." Alleine durch die völlig vagen Angaben des Beschwerdeführers, die in keiner Weise Namen, Ortsangaben oder Zeitangaben beinhalten konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubwürdig darlegen konnte, dass sich diese Auseinandersetzung tatsächlich zugetragen hat und sprach sie in nicht zu beanstandender Weise dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit ab. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Frage der belangten Behörde, ob er oder seine Familie jemals konkret bedroht oder verfolgt wurde, eindeutig mit "nein" antwortete (AS 51). Auch hier zeigt sich für das erkenndende Gericht eindeutig, dass es dem vorgebrachten Fluchtgrund im Grunde jeglicher Asylrelevanz mangelt. Auffallend ist für das erkennden Gericht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung (AS 7), als auch vor der belangten Behörde (AS 53) eindeutig angab, er sei ganz bewusst nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten bzw. um seine Familie zu unterstützen. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung geht das erkennden Gericht allerdings davon aus, dass ein Verfolgter die erstbeste Möglichkeit nutzt um um Asyl anzusuchen.

Das erkennende Gericht schließt sich daher den nachvollziehbaren und klaren beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit niemals einer wie auch immer zugetragenen Bedrohung ausgesetzt war. Festgehalten wird seitens des erkennenden Gerichtes, dass weder die Beschwerde noch der ergänzende Schriftsatz vom 5.2.2017 in keiner Weise die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert in Frage stellt, sondern ausschließlich Textbausteine verwendet, ohne aufzuzeigen, in wie fern die Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig wäre.

Soweit der Beschwerdeführer durch seinen weiteren Vertreter, dem Verein ZEIGE, im ergänzenden Schriftsatz vom 5.2.2017 unzusammenhängend den Vorwurf erhebt, es sollten keine weiteren Pakistani nach Österreich kommen, weshalb hier negativ über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen worden sei und in weiterer Folge "man möge den Minister da befragen, der bezüglich der Entsorgung des Kotes ein Rezept gefunden haben will" vorbringt, wird seitens des erkennenden Gerichtes zum wiederholten Male darauf hingewiesen vergleiche bereits das hg Erk. vom 14.8.2018, Zl. L525 2190397-1), dass eine solche Sprache in einem rechtsstaatlichen Verfahren in keiner Weise Platz hat und die Formulierung durch das erkennende Gericht zurückgewiesen wird. Darüber hinaus ist auch die Anrede "Obacht, meine Freunde" - sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht gegenüber (es geht nicht eindeutig hervor, wer nun konkret damit angesprochen werden soll) - deplaziert.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet, sondern geht die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht ein, sondern wiederholt nur die Länderberichte ohne aufzugeigen, warum die Berichte falsch oder unvollständig wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf vergleiche bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

Paragraph 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. So werden erste Schulungsmaßnahmen für Polizeikräfte veranstaltet, um eine Sensibilisierung der Menschenrechtsthematik zu erreichen. Darüber hinaus werden in Pakistan gerade die Gerichte gestärkt, indem zB regelmäßig neue Richter aufgenommen werden, um die chronische Überbelastung der Gerichte zu lindern. Die pakistanische Regierung ergreift somit auch aktiv Maßnahmen, die eine Verbesserung der Menschenrechtssituation herbeiführen sollen. Darüber stammt der Beschwerdeführer aus dem Punjab, das zu den mit Abstand sichersten Gebieten Pakistans zählt und auch dort seit Jahren die Anzahl an Terroranschlägen kontinuierlich zurückgeht.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, er hat er nach eigenen Angaben als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, zumal die meisten Medikamente in Pakistan verfügbar sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde. Soweit im Schriftsatz vom 5.2.2017 eine nicht weiter substantiiert dargelegte psyhische Erkrankung thematisiert wird, kann dem nicht beigetreten werden, zumal sich im gesamten Verfahren nicht ergeben hat, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet und gab der Beschwerdeführer noch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde eindeutig an, er sei gesund.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

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"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

...

Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise:

"Abschiebung

Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

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(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

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Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:

"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.

Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:

* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2016 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

* Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und Nachweise über den Besuch oder die Absolvierung von Deutschkursen wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat keinen intensiven Kontakt zu Österreichern behauptet. Der Beschwerdeführer befindet sich in Grundversorgung.

* Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

Der Beschwerdeführer begründete sein - ohnehin kaum feststellbares - Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war, bzw. zu einem Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten hat. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine sozialen Anknüpfungspunkte, insbesondere seine Kontakte, in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.

* Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und steht auch mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer Urdu. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits in Pakistan als Verkäufer. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren bzw. wieder Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.

* Strafrechtliche Unbescholtenheit:

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

* Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.

* Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:

Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist.

* Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:

Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.

Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, wobei er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist ist. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer in Pakistan und verfügt der Beschwerdeführer dort über seine gesamten familiären Anknüpfungspunkte, während in Österreich solche nicht bestehen. Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden und hat der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs abgeschlossen bzw. besucht. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme oder der Beschwerde keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet.

Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst ca zwei Jahren vergangen. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Pakistan nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

"Verhandlung

Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt vergleiche dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).

Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2147137.1.00