Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Geschäftszahl

L506 2154269-1

Spruch

L506 2151451-1/21E

L506 2151454-1/17E

L506 2151449-1/12E

L506 2154269-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, römisch 40 , Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (BF2), StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. römisch 40 Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. Iran, vertreten durch den Kindesvater römisch 40 und die Kindesmutter römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. römisch 40 Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch den Kindesvater römisch 40 und die Kindesmutter römisch 40 diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017, Zl. römisch 40 Regionaldirektion Steiermark, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer 1-3 (nachfolgend BF1-3), iranische Staatsangehörige, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Für die Beschwerdeführerin 4 (nachfolgend BF 4) wurde nach deren Geburt in Österreich am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 18.10.2015 gab der BF1 zu seinen Ausreisegründen an, dass er seine Religion gewechselt habe und nunmehr der Bahai Religion angehöre, weshalb die Familie seiner Frau die Scheidung gewollt habe; wegen des Religionswechsels drohe ihm außerdem die Todesstrafe.

Die BF2 brachte im Zuge ihrer Erstbefragung für sich und den BF3 dieselben Ausreisegründe wie der BF1 vor.

Die Beschwerdeführer legten ihre Reisepässe vor.

3. Am 27.02.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort erklärte der BF1 zusammengefasst, er sei durch eine holländische Kirche in Österreich getauft worden und legte einen Taufschein vom römisch 40 vor; er habe Taufvorbereitungskurse in römisch 40 besucht und sei er Christ. Im Iran habe er Probleme mit dem Geheimdienst, weil er Christ geworden sei und sei er von den Bassiji bedroht worden. Sie hätten sich vom Islam abgewandt und sich vorerst dem Bahaiglauben und dann dem christlichen Glauben zugewandt. Sie seien nicht in die Kirche hineingelassen worden, hätten dann Bruder römisch 40 kennengelernt, welcher ihnen eine Bibel zur Verfügung gestellt und ihre Fragen beantwortet habe. Schließlich sei er selbst Christ geworden und habe für den Glauben geworben. Am Arbeitslatz sei er hinausgeworfen worden, da er über seinen Glauben gesprochen habe. Nach einem Traum über Jesus, der ihm ein Kreuz überlassen habe, habe er in der Moschee für den christlichen Glauben geworben, woraufhin er geschlagen und zum Haus seiner Mutter gezerrt worden sei; er habe auch mit Freunden auf der Straße darüber gesprochen, woraufhin in der Nacht die Fenster eingeschlagen worden seien; sein Bruder und seine Mutter hätten mit diesen Personen, unter denen auch ein Bassiji und der Vorbeter der Moschee gewesen seien, gesprochen und habe er eine Woche Zeit bekommen, um sich zu entschuldigen, andernfalls eine Meldung an den Geheimdienst ergehen würde. Er habe daraufhin mit seiner Familie den Iran verlassen und sich in die Türkei begeben, wo er von seinem Bruder über die Beschlagnahme seines Computers durch den Geheimdienst und die Erkundigung nach seiner Person informiert worden sei. Später habe sein Schwager angerufen und mitgeteilt, dass der Bruder des BF1 10 Tage durch den Geheimdienst festgehalten worden sei und habe der Geheimdienst mitgeteilt, auf die Hinrichtung des BF1 und die Steinigung seiner Frau im Falle einer freiwilligen Rückkehr zu verzichten; auch ihr Haus sei öfter durchsucht worden und seien sie schließlich nach Österreich geflohen; dies seien alle Ausreisegründe.

4. Die BF2 führte zu den Ausreisegründen zusammengefasst aus, dass ihr Mann (BF1) und sie den Islam abgelehnt hätten und zunächst mit der Religion der Bahai in Kontakt gekommen seien, doch habe sie diese Religion nicht erfüllt, woraufhin sie sich dem christlichen Glauben zugewandt hätten. Sie hätten dann einen Mann getroffen, seien ins Gespräch gekommen und hätten sich mit diesem in einem Park getroffen; dieser habe ihnen eine Bibel geschenkt; in der Folge sei es zu mehreren Treffen gekommen und hätten sie über den christlichen Glauben geredet. Sie hätten sich weiter im Internet und im TV auf christlichen Kanälen erkundigt. Ihr Mann habe begonnen, für die Religion bei der Familie und seinem Geschäftspartner zu werben, doch haben ihn diese nicht ernst genommen und der Geschäftspartner habe ihm verboten, den Salon zu betreten. Von den Nachbarn habe sie erfahren, dass ihr Mann in der Moschee über den christlichen Glauben gesprochen habe, er geschagen worden und von den Nachbarn nach Hause gebracht worden sei. Nachdem der BF1 erneut das Haus verlassen habe, seien in der Nacht Nachbarn und Leute aus der Moschee gekommen und hätten die Fensterscheiben eingeschlagen und sei der Mann aufgefordert worden, in die Moschee zu kommen und sich zu entschuldigen. Da sie dies abgelehnt hätten, hätten sie den Ausreiseentschluss gefasst und seien mit dem Zug in die Türkei gefahren; dort hätten sie vom Bruder des Mannes erfahren, dass der Geheimdienst den BF1 verhaften habe wollen und seinen Computer mitgenommen habe; danach hätten sie erfahren, dass der Schwager 10 Tage vom Geheimdienst festgenommen worden sei, woraufhin sie sich zur Weiterreise nach Europa entschlossen hätten.

Bezüglich ihres Sohnes (BF3) gefragt, ob sie diesen im christlichen Glauben erziehen, erklärten die BF2, sie würden warten, bis er sich selbst entscheiden könne.

Die Beschwerdeführer legten eine Heiratsurkunde im Original, eine Bestätigung der evangelikalen Gemeinde in römisch 40 , eine Bestätigung der Caritas hinsichtlich einer Spracherwerbsmaßnahme, eine handschriftliche Deutschkursbestätigung sowie eine Sterbeurkunde des erstgeborenen Sohnes vor.

5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017 wurden die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde wurde den BF1-3 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF1-3 die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.

Begründend wird dazu in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass der BF1 und die BF2 im Zuge der Erstbefragung angegeben hätten, jetzt Bahai zu sein und von der Familie der BF2 zur Scheidung aufgefordert worden seien. In der behördlichen Einvernahme hätten der BF1 und die BF2 hingegen angegeben, seit Herbst 2014 Christen geworden zu sein und habe der BF1 sogar öffentlich dafür geworben. Eine Bedrohung durch die Familie der BF2 sei in der behördlichen Einvernahme nicht zur Sprache gekommen. Auch das Sprechen über das Christentum in der Moschee und am Arbeitsplatz durch den BF1 sei nicht nachvollziehbar, da nicht plausibel sei, dass sich dieser und seine Familie freiwillig und vorsätzlich einer solchen Gafahr aussetze. Die Treffen mit einem Christen, von dem sie nichts Näheres zu berichten gewusst hätten, in einem Park stehen in Widerspruch zu der genannten Missionierungstätigkeit des BF1. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der beiden BF sei die Angabe des BF1, wonach er aufgrunddessen, dass er eine religiöse Mutter habe, nicht sofort festgenommen und bestraft worden sei, da Apostasie im Iran ein schwerwiegendes Verbrechen darstelle, welches keinen Aufschub oder Vergebung durch die Organe zugelassen hätte.

Die Bekannten aus der Moschee, die Nachbarn und die Familie wären durch ihre Mithilfe auch bedroht gewesen und hätten ein solches Risiko keinesfalls auf sich genommen, weshalb das Vorbringen der BF nicht als glaubhaft zu werten sei.

Ein weiteres Indiz für die nicht existente Verfolgung der BF stelle auch der Umstand dar, dass die BF1-3 unter Verwendung ihres Reisepasses legal und offiziell ausgereist seien, wovon im tatsächlichen Fall einer Verfolgung nicht auszugehen sei, da die Beschwerdeführer das Risiko des Aufgriffes nicht auf sich genommen hätten.

Spruchpunkt römisch II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt römisch III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF1-3 keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

6. Nach der Geburt der BF4 wurde für diese durch die gesetzlichen Vertreter am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2017 wurden der Antrage der BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).

7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-4 durch ihre Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Vorerst wurde auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der zweiwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG hingewiesen und angeregt, eine Aufhebung der Norm beim VfGH zu beantragen.

Eingangs wurde der Verfahrensgang sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, da keine sozialen Kontakte in Österreich festgestellt worden seien, obwohl der BF1 angegeben habe, über die Religionsgemeinschaft bereits einige Freundschaften geknüpft zu haben und in der Kirchengemeinschaft mitzuhelfen und sich dort um Neueankömmlinge zu kümmern und habe auch die BF2 gute Freunde, welche namentlich benannt wurden, gefunden und arbeite diese in der Kirchengemeinschaft mit, was sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergebe.

Weiter wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik der Konversion im Iran verwiesen und moniert, dass sich die Länderfeststellungen des BFA als grob mangelhaft darstellen. Die Behörde beziehe sich auf unvollständige und veraltete Länderberichte, was die Thematik Konversion anlange.

Hätte das BFA die in der Beschwerde zitierten Berichte berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der BF in Einklang mit diesen stehe und diesen asylrelevante Verfolgung drohe.

Ferner sei die behördliche Beweiswürdigung unschlüssig und nicht nachvollziehbar und habe das BFA jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung der individuellen Vorbringen nicht vorgenommen. Die BF hätten ihr Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert und über die Erlebnisse im Iran frei gesprochen, was auch klar werde, wenn man das Vorbringen mit den in der Beschwerde angeführten Berichtsabschnitten abgleiche und vermöge die behördliche Beweiswürdigung nicht, die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu entkräften.

Auch habe die Behörde keinen Abgleich mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen und sei den BF zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.

Wenn die Behörde auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme verweise, so werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen, weshalb die Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme gestützt werden dürfen. Ferner wurde darauf verwiesen, dass die BF, welche farsi sprechen, den Dolmetscher, welcher paschtu gesprochen hätte, in der Erstbefragung nicht richtig verstanden hätten, da dieser Afghane oder Pakistani gewesen sei. Auch sei die Erstbefragung abgebrochen worden, sodass die BF lediglich vom anfänglichen Kontakt mit dem Bahai Glauben berichten haben können; der Dolmetscher habe auch nicht die Namen und das Alter der Geschwister der BF2 übersetzen können. Aufgrund dieser Ausführungen könne die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme stützen. Letztlich seien die BF auch nicht danach gefragt worden, ob die Verständigung mit dem Dolmetscher funktioniere, obwohl die BF2 bereits angegeben hatte, diesen nicht richtig zu verstehen.

Wenn begründend ausgeführt werde, dass der BF1 keine Verfolgung durch die Familie seiner Frau in der Einvernahme angegeben habe, so sei dieser icht dazu befragt worden. Der BF1 sei jedoch von der Familie seiner Frau bedroht worden, indem diese eine Scheidung verlangt und dem BF1 mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe und seien die BF im Falle einer Konversion durch die Familie der BF2 mit dem Tod bedroht worden.

Der BF1 habe seinen Glauben verbreiten wollen und sein Menschenrecht auf Religionsfreiheit verbreiten und dadurch andere überzeugen wollen.

Im Gegensatz zur behördlichen Beweiswürdigung habe der BF sehr wohl den Namen des christlichen Bekannten und konkret und detailliert den Umgang mit diesem geschildert und stehe die Schilderung in Einklang mit den Länderfeststellungen und sei der christliche Bekannte um Geheimhaltung bemüht gewesen. Die Leute seien davon ausgegangen, dass der BF1 aufgrund der Vorkommisse verrückt gewoden sei und sei dem BF1 aufgrund des Respekts vor dessen Familie eine Woche Zeit eingeräumt worden, um wieder zur Besinnung zu gelangen, sodass die Beweiswürdigung des BFA, wonach es ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF1 sei, wenn er erklärte, dass die Festnahme unterblieben sei, da seine Mutter religiös sei, nicht nachvollziehbar sei.

Zur legalen Ausreise mit dem Reisepass, welche seitens der belangten Behörde ebenso als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF herangezogen worden sei, wurde festgehalten, dass der BF angegeben habe, dass ihm eine einwöchige Frist, um zur Besinnung zu kommen, eingeräumt worden sei, und seien die BF innerhalb dieser Woche geflohen.

Wenn die Behörde anführe, der Familie der BF sei es möglich, in Ruhe im Iran zu leben, so sei anzumerken, dass diese aufgrund dessen in Ruhe im Iran leben könne, da diese nichts mit der konkreten Bedrohung zu tun habe und sei die Familie des BF1 nicht konvertiert und gelte nicht als abtrünnig. Der BF1 sei nicht explizit zu den Orten, an denen sie sich mit dem christlichen Freund getroffen hätten, befragt worden, weshalb auch kein Wiiderspruch darin zu erblicken sie, wenn die BF2 erklärte, die Treffen hätten im Park und später im Haus stattgefunden.

Den BF drohe im Rückkehrfall asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen. Den BF hätte Asyl oder zumindest Subsidiärschutz gewährt werden müssen.

Im Hinblick auf die Integration der BF in Österreich hätte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen.

Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge

-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesen der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

-) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;

-) jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch III. betreffend die gegen die Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefällte Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde; feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, bzw. Paragraph 57, AsylG vorliegen

-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen

-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

8. Am römisch 40 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

9. Am 16.04.2018 langten hg. eine Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 , wonch der BF1 und die BF2 seit November 2015 Gottesdienste und andere Veranstaltungen der Krichengemeinde besuchen und sich dort aktiv beteiligen und von November 2015 bis Ende April 2016 an einem Glaubensgrundkurs teilgenommen hätten, eine Bestätigung der BH römisch 40 vom römisch 40 , wonach die BF den Austritt aus der islamischen Kirche angezeigt hätten sowie eine Bestätigung des BF1 hinsichtlich der Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs am römisch 40 ein.

10. Am 04.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher eine schriftliche Stellungnahme zu den hg. länderkundlichen Feststellungen abgegeben wurde.

11. Mit hg. Aschreiben vom 12.11.2018 wurden den BF die aktuellen hg. Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichekeit eingeräumt, dazu sowie zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und langte hg. am 27.11.2018 eine Stellungnahme ein.

12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF1-4, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandung sowie durch Einsichtnahme in die seitens der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.1.3. Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

Gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen BF1-BF4 vor, wobei es sich bei dem BF1 und der BF2 um die Eltern des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4 handelt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer 1-4 wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer 1-4 sind iranische Staatsangehörige, und Angehörige der Volksgruppe der Fars.

Die Identität der Beschwerdeführer 1-4 steht fest.

Die Beschwerdeführer 1-3 stammen aus römisch 40 im Iran, die Beschwerdeführerin 4 wurde in Österreich geboren und wurde für diese am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführer 1-3 reisten legal aus dem Iran aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Beschwerdeführer 1:

Im Iran hat der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule besucht und hat den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Teilhaber eines Frisörgeschäftes bestritten.

Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet und hat mit dieser gemeinsam zwei Kinder, wovon ein Kind gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Gattin aus dem Iran ausgereist ist und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Beschwerdeführer 3); das zweite Kind wurde in Österreich geboren (Beschwerdeführerin 4).

Die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran und steht der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und einer Schwester in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt über partielle, oberflächliche Kenntnisse des christlichen Glaubens, besucht Gottesdienste in der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , nahm dort von November 2015 bis Ende April 2016 an einem Glaubensgrundkurs teil und wurde von der römisch 40 am römisch 40 getauft.

Dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und sich dem christlichen Glauben zugewandt hat, kann nicht festgestellt werden.

Bei der behaupteten Konversion des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und spricht gebrochen deutsch.

Zur Beschwerdeführerin 2

Die Beschwerdeführerin, die im Iran zwölf Jahre die Grundschule besucht hat, hat bis zur Geburt des Beschwerdeführers 3 im Iran als Frisörin gearbeitet und ist seither Hausfrau. Zu ihren Eltern, zwei Schwestern und vier Brüdern im Iran steht sie nicht in Kontakt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über partielle, oberflächliche Kenntnisse des christlichen Glaubens, besucht Gottesdienste in der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 , nahm dort von November 2015 bis Ende April 2016 an einem Glaubensgrundkurs teil und wurde von der römisch 40 am römisch 40 getauft.

Dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und sich dem christlichen Glauben zugewandt hat, kann nicht festgestellt werden.

Bei der behaupteten Konversion der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Die Beschwerdeführerin hat zwei Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfung abelegt und spricht gebrochen deutsch.

Zum Beschwerdeführer 3

Dieser ist nicht getauft und besucht in Österreich den Kindergarten.

Zur Beschwerdeführerin 4

Diese ist nicht getauft und wurde am römisch 40 in Österreich geboren.

Beschwerdeführer 1-4

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-4 in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein werden.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-4 Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-4 im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer 1-4 in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.

In Österreich haben die Beschwerdeführer 1-4 keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Sie sind kein Mitglied in einem Verein und leben von der staatlichen Grundversorgung.

Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführer auf und sind diese unbescholten.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer verfügen zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer 1-4 in den Iran festzustellen ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2018a).

Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018).

Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018).

Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind

Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a).

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vergleiche GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am 26. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom 29. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).

Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vergleiche AA 2.3.2018).

Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember 2016. Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017).

Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018

Geschichte und Staat Iran,
https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018

Sicherheitslage

Auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land. Sie haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 20.6.2018).

In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 ist es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte forderten (AA 20.6.2018b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vergleiche BMeiA 20.6.2018).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am

6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben (AA 20.6.2018b).

Quellen:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 20.6.2018

Verbotene Organisation

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände vergleiche Artikel bis 288 IStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 2.3.2018).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet (AA 2.3.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Dies sind politische Gruppierungen, aber vor allem PJAK und Komala erscheinen momentan weniger aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Im FFM-Bericht des Danish Immigration Service erklärt eine Quelle, dass sie noch nie davon gehört hätte, dass eine Person nur aufgrund einer einzigen politischen Aktivität auf niedrigem Niveau, wie z.B. das Verteilen von Flyern angeklagt wurde. Andererseits ist es aber laut einer anderen Quelle schon möglich, dass man inhaftiert wird, wenn man mit politischem Material, oder beim Aufmalen von politischen Slogans an eine Wand erwischt wird. Es kommt darauf an, welche Art von Aktivität die Personen setzen. Andauernde politische Aktivitäten können in einer Anklage enden (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq - MEK, MKO; People's Mojahedin Organisation of Iran - PMOI; National Council of Resistance of Iran - NCRI)

Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, oder auch MKO, "iranische Volksmudschahedin") gilt in Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird (ÖB Teheran 9.2017). Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak (Global Security o.D., vergleiche ACCORD 7.2015). Experten sind sich einig, dass die Volksmudschaheddin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten und beim Kampf gegen den Terrorismus unterstützt haben. Auch bei der Veröffentlichung des iranischen Atomprogramms sollen sie eine wichtige Rolle gespielt haben (DW 28.3.2016). In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab der Oberste Führer Khamenei den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK und erkannte somit das Ausmaß des Einflusses dieser Gruppierung an (Iran Focus 18.1.2018, vergleiche Arab News 22.1.2018). Weiters kritisierte Präsident Rohani den französischen Präsidenten Macron, dass eine terroristische Gruppierung, die gegen das iranische Volk arbeitet und zu Gewalt aufruft, in Frankreich eine Basis hat [der von Maryam Rajavi geführte Nationale Widerstandsrat hat seinen Sitz in Frankreich] (Iran Focus 18.1.2018)

Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak erfolgte durch die Amerikaner. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] gegründet (Guardian 21.9.2012, vergleiche ACCORD 9.2013). Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten 2012 wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten als moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 9.2017).

Die MEK konzentriert sich auf das Beeinflussen der öffentlichen Meinung und auf das Sammeln von Informationen zur Situation im Land. Iran führt eine Liste mit ca. 100 MEK-Unterstützern (hauptsächlich Anführern), die nicht nach Iran zurückkehren können, da sich das Interesse der Behörden auf sie richten würde. In Bezug auf die Unterstützung der iranischen Bevölkerung für die MEK gibt es widersprüchliche Informationen. Einerseits gibt es Informationen, die besagen, dass die MEK die größte militante iranische Oppositionsgruppe sei, mit dem Ziel die Islamische Republik zu stürzen, und die iranische Regierung und der Sicherheitsapparat die MEK als die am meisten ernstzunehmende regimekritische Organisation betrachten. Andererseits gibt es Berichte, die der MEK wenig bis gar keine Unterstützung der Bevölkerung zusprechen. Die MEK hat keine große Basis in Iran und auch die Untergrundbewegung ist klein. Nur einige MEK-Aktivisten sind in Iran aufhältig (ACCORD 7.2015).

Quellen:

http://www.dw.com/de/iranische-volksmudschahedin-in-albanien/a-19132961, Zugriff 20.6.2018

http://www.theguardian.com/politics/2012/sep/21/qanda-mek-us-terrorist-organisation, Zugriff 20.6.2018

PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans)

Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität, und man wollte die "Arianisierung" der Kurden durch die Zentralregierung verhindern. 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil-Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Eben dort hat auch die PKK ihre Basen und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK. Als Unterschied zur PKK gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Die PJAK ist die einzige kurdische Partei, die noch immer aktiv für ihre Ziele - z. B. Selbstbestimmung - in Iran kämpft. Angaben über die Stärke der PJAK-Kämpfer sind schwierig. Schätzungen liegen bei ca. 3.000 Kämpfern. Es gibt auch einige Einheiten mit weiblichen Kämpferinnen (BMI 2015, ACCORD 7.2015).

Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden (AA 2.3.2018). Unter den politisch Verfolgten in Iran sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Zusammenstöße zwischen Kurden und iranischen Sicherheitskräften, welche insbesondere im zweiten Quartal 2016 zunahmen und, neben hunderten Festnahmen, auch zu Toten und Verletzten führten, nähren Befürchtungen, dass Kurden zukünftig vermehrt Repressalien ausgesetzt sein könnten, nicht zuletzt um Sympathiebekundungen mit den Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden hintanzuhalten. Hier gilt es jedoch anzumerken, dass von kurdischer Seite Gewalttätigkeiten gegen iranische Sicherheitskräfte zunahmen. So bestätigte etwa die Demokratische Partei Kurdistans in Iran im September 2016, dass die Peschmerga, Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistan, einen bewaffneten Konflikt mit iranischen Regierungstruppen in den kurdischen Gebieten Irans begonnen hätten. Iran wird weiter mit allen Mitteln aufrührerische Tendenzen unterdrücken wollen (ÖB Teheran 9.2017). Die PJAK erscheint momentan weniger aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei der PJAK gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft: Professionelle Mitglieder, die unter anderem auch militärisches Training erhalten und Waffen tragen. Diese sind unverheiratet und haben ihr Leben der PJAK gewidmet. Sie werden von der PJAK z.B. in kurdische Dörfer oder Städte entsandt, wo sie versuchen, die Leute zu organisieren und verschiedene Komitees und legale Organisationen zu gründen, um ihre Ideologie zu verbreiten. Professionelle Mitglieder nehmen an militärischen und politischen Aktivitäten der PJAK teil. Als zweite Gruppe werden die semi-professionellen oder lokalen Mitglieder genannt, die ein ganz normales Leben mit ihren Familien führen. Sie nehmen nicht an militärischen Aktivitäten teil, führen aber politische Aktivitäten aus, wie z.B. Flyer verteilen. Um ein semi-professionelles Mitglied zu werden, muss man das Ausbildungsprogramm der Partei durchlaufen. Neben diesen beiden Gruppen gibt es auch noch die Sympathisanten, die selten auch Flyer verteilen oder an Demonstrationen teilnehmen. Diese sind nicht direkt an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und haben auch keine Verbindung zur Organisation der Partei. Die Sympathisanten arbeiten unter der Führung der semi-professionellen Mitglieder. Da die PJAK in Iran eine verbotene Organisation ist, müssen sowohl Mitglieder als auch Sympathisanten mit ernstzunehmenden Strafen rechnen, wenn ihre Aktivitäten enthüllt werden (DIS/DRC 30.9.2013).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf, Zugriff 20.6.2018

Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI/PDKI) und Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI)

Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft (AA 9.12.2015, vergleiche BMI 2015).

Die kurdischen Oppositionspartien, insbesondere die KDPI, sind in Iran nicht sehr stark durch Mitglieder repräsentiert, sondern am ehesten durch Sympathisanten (ACCORD 7.2015). Die KDPI wurde 1945 gegründet und vom Schah im Jahr 1953 verboten und dadurch in den Untergrund verbannt. Die KDPI fordert kurdische Autonomie (TRAC o. D.) innerhalb eines demokratischen Iran (MERIP o.D.). Das Hauptquartier der KDPI, die sich in ihrer Geschichte mehrmals gespalten hat, befindet sich im Irak (MERIP o.D., vergleiche ACCORD 7.2015).

Komalah (SKHKI) hat ihre Zentrale in der Autonomen Kurdischen Region Irak. Es gibt Parteimitglieder und -sympathisanten. Organisiert ist sie in einzelnen Zellen, die von Mitgliedern geführt werden. Die Mitglieder einer Zelle teilen sich die Arbeit auf, aber nur eine Person nimmt Kontakt zur Zentrale auf. Sympathisanten hören das Parteiradio, schauen Komala TV und beteiligen sich an Aktivitäten, die von Komala empfohlen werden. Die Zellen fungieren als eine Art Schirmorganisation, die eine große Anzahl an Sympathisanten abdecken. Geheime Aktivitäten der Partei in Iran werden von der Einheit "Takesh" durchgeführt. Komala erlaubt ihren Mitgliedern in Iran nicht, sich in größeren Gruppen als zwei oder drei Personen zu treffen (DIS/DRC 30.9.2013). Die Komala ist in Iran verboten (BMI 2015). Die Komala erscheint momentan weniger aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf, Zugriff 20.6.2018

https://www.merip.org/mer/mer141/major-kurdish-organizations-iran, Zugriff 26.6.2018

Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPKI), https://www.trackingterrorism.org/group/democratic-party-iranian-kurdistan-dpki, Zugriff 26.6.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 9.2017).

Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel , der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018).

Obwohl das Beschwerderecht garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 18.1.2018).

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 15.8.2017).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung (ÖB Teheran 9.2017). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:

* "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll.

* "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015).

Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015).

Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 2.3.2018).

Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff "politisches Vergehen" aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB Teheran 9.2017).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 2.3.2018).

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 2.3.2018).

Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, islamische Quellen und Fatwas zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt (DIS 6.2014).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://www.ecoi.net/en/file/local/1038385/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf, Zugriff 21.3.2018

Sicherheitsbehörden

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 20.4.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 2.3.2018).

Der Oberste Rechtsgelehrte hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem innerhalb des Sicherheitsapparates. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009 zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 20.4.2018).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, sind aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis in Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügeln durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/enger Mantel oder das Hervortreten von Haarsträhnen unter dem Kopftuch, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt für eine Verhaftung reichen (ÖB Teheran 9.2017).

Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 1.2018). Die Elitetruppe der Islamischen Republik betreibt den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügt damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der 'Sepah Pasdaran' Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die gesammelten Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018).

Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018).

Berichten zufolge, versucht die Regierung die wirtschaftliche Dominanz der Revolutionsgarden (IRGC), die zu Korruption führte, einzudämmen. Es sollen zumindest ein Dutzend Mitglieder der IRGC und den IRGC nahestehende Geschäftsleute inhaftiert worden sein, und andere sollen gezwungen worden sein, Einkünfte aus verdächtigen Geschäftsvereinbarungen zurückzuzahlen (FH 1.2018).

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist zu sagen, dass nicht bekannt ist, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist, jeden zu überwachen. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 22.3.2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 24.4.2018

https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 22.3.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018).

Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018).

Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines "Abstandsgeldes" verzichten (ÖB Teheran 9.2017).

Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche HRC 5.3.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dieses Gesetz willkürlich, und so bleibt Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen Bereichen des Beamtenapparates. Die meisten Beamten betätigten sich weiterhin korrupt und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte "bonyads", leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 20.4.2018, vergleiche FH 1.2018). Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 2.3.2018).

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2017 auf Platz 130 (2016: 131) von 180 untersuchten Ländern (TI 21.2.2018, vergleiche GIZ 3.2018b). Es konnte sich in Iran kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft (GIZ 3.2018b).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 26.4.2018

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 26.4.2018

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 2.3.2018). Auf Anfragen und Berichte reagierten Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachungen. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 20.4.2018).

In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland; Kritik an der Islamischen Republik wird hart verfolgt, etwa durch Straftatbestände wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktivisten sitzen in ihrer überwiegenden Mehrheit entweder in Haft oder halten sich in Europa oder Nordamerika auf. Entsprechende Zahlen sind mangels offizieller Angaben nicht vorhanden. Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen. Insbesondere der Zugang zu ausländischen Geldern bleibt verschlossen, da beim Rückgriff auf diese Gelder Gerichtsverfahren wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe drohen (AA 2.3.2018).

Menschenrechtsorganisationen sind in Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. Es gibt auch immer wieder Bestrebungen, die Gesetzgebung für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiter zu verschärfen. Regelmäßig gibt es Beispiele dafür, dass Organisationen, die sich im weitesten Sinne für Menschenrechte einsetzen, unter großen Druck geraten. Andererseits können manche NGOs, etwa in den Bereichen Drogenbekämpfung oder Flüchtlingsbetreuung laut eigenen Angaben ungehindert arbeiten. In anderen Bereichen, etwa LGBT-Rechte, müssen NGOs ohne Registrierung und unter der Gefahr der Verfolgung arbeiten. Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet) (ÖB Teheran 9.2017).

NGOs, die sich mit nicht-politischen Themen, wie z.B. Armut und Umwelt, beschäftigen, können relativ frei von Restriktionen arbeiten. Andere Gruppierungen, vor allem solche, die im Bereich Menschenrechtsverletzungen arbeiten, werden unterdrückt (FH 1.2018). Zahlreiche friedliche Regierungskritiker wurden aufgrund von vage formulierten Anklagen, die sich auf die nationale Sicherheit bezogen, inhaftiert. Betroffen waren Oppositionelle, Journalisten, Blogger, Studierende, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtlerinnen und Aktivisten, die sich für die Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten einsetzten. Im Visier standen außerdem Umweltschützer, Gewerkschafter, Gegner der Todesstrafe, Rechtsanwälte sowie Aktivisten, die Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für Massenhinrichtungen und das Verschwindenlassen von Menschen in den 1980er Jahren forderten (AI 22.2.2018). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 9.2017).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes ist von den individuellen Verhältnissen abhängig und beträgt 18 bis 24 Monate. Aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen können Wehrpflichtige ausgemustert werden. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist möglich: 2.500 Euro für Schulabgänger ohne Matura, 5.000 Euro für Maturanten. Studenten können, wenn sie im Ausland studieren möchten, unter Hinterlegung einer Kaution, gestaffelt nach Bachelor, Master oder Promotion (7.500, 10.000 bzw. 12.500 Euro) freigestellt werden. Die Wehrdienstzeit wird bei verheirateten Iranern pro Kind um drei Monate verkürzt und bei Freikauf von der Wehrpflicht ein Nachlass i. H.v. 5% bzw. weiteren 5% pro Kind gewährt. Religionsführer Khamenei hat die Jahrgänge bis einschließlich 1975, die bislang keinen Wehrdienst geleistet hatten, freigestellt (AA 2.3.2018).

Es gibt keinen Wehrersatzdienst. In besonderen Fällen, etwa Sportler oder bei guten Beziehungen zu relevanten Stellen, kann nach einer 60-tägigen Grundausbildung jedoch eine Art "Ersatzdienst" für weitere 22 Monate u.a. in Ministerien oder bei Sportverbänden absolviert werden. Wehrdienstpflichtige, d.h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d.h. sie erhalten erst danach einen Reisepass). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstes verlassen. Es gibt einige Möglichkeiten, nur einen kürzeren Wehrdienst abzuleisten, etwa für Iraner, deren Väter bereits im Irak-Iran-Krieg gekämpft haben. Die Zustände beim iranischen Militär sind in der Regel wesentlich härter als in europäischen Streitkräften (berichtet wird regelmäßig über unzureichende Verpflegung, unzureichende Ausrüstung, drakonische Strafen etc.) (ÖB Teheran 9.2017).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Die Strafen bei Nichtmeldung variieren abhängig von der Frage, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Personen, die sich zu spät melden, sind verpflichtet, zusätzlich drei Monate Wehrdienst zu verüben. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten nach Ableistung des Wehrdienstes die Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes teilweise mit erheblicher Verspätung (AA 2.3.2018).

Junge Männer ab 18 Jahren, die zum Wehrdienst einberufen wurden und sich nach der Einberufung nicht bei den Behörden melden, werden als Wehrdienstverweigerer betrachtet. In Iran gibt es keinen Wehrersatzdienst, und eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt. Die Verweigerung bzw. Umgehung des Wehrdienstes ist strafbar. Entzieht sich eine Person in Friedenszeiten für bis zu drei Monate (bzw. 15 Tage in Kriegszeiten) dem Wehrdienst, wird die Dauer des verpflichtenden Wehrdienstes um drei Monate verlängert. Entzieht sich jemand in Friedenszeiten länger als drei Monate (bzw. in Kriegszeiten länger als 15 Tage) dem Wehrdienst, so wird die Dauer des Wehrdienstes um sechs Monate verlängert. Bei noch längerer Wehrdienstentziehung (ein Jahr in Friedenszeiten bzw. zwei Monate in Kriegszeiten) droht außerdem ein Strafverfahren vor einem Militärgericht. Weiters müssen Wehrdienstverweigerer mit dem Entzug sozialer und bürgerlicher Rechte wie etwa dem Recht auf Arbeit, auf Bildung oder auf Gründung eines eigenen Unternehmens rechnen. Im Fall, dass sich die betreffende Person freiwillig doch noch zum Wehrdienst meldet, wird die Dauer des Wehrdienstes als Strafe um drei Monate verlängert. Bei Personen, die wegen Wehrdienstentziehung verhaftet werden, verlängert sich der Wehrdienst um sechs Monate. Im Fall einer Desertion hängt das Strafmaß von dem Umständen ab, unter denen die Desertion erfolgt ist, etwa davon, ob diese zu Friedens- oder Kriegszeiten, während des Dienstes oder im Urlaub begangen worden ist bzw. bei welcher Art von Tätigkeit bzw. Mission es zur Desertion gekommen ist. Weiters ist relevant, ob die betreffende Person mit oder ohne Waffen, Munition und Kriegsgerät desertiert ist, und ob der Fall unter die Kompetenz der Militärgerichte (in Friedenszeiten) oder eines militärischen Standgerichts (in Kriegszeiten) fällt (ACCORD 7.2015).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 26.4.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den größten menschenrechtlichen Problemen gehören die hohe Anzahl an Exekutionen, Folter, harsche und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, politische Gefangene, widerrechtliche Einmischung in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Weiters Frauen- und LGBTI-Rechte und eingeschränkte politische Partizipation, sowie Korruption. Es gab nur wenige Unternehmungen seitens der Regierung, diese Probleme zu untersuchen, gerichtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem in Iran (US DOS 20.4.2018). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 8.12.2016). Besonders unter Druck stehen Mitglieder bzw. Gründer von Menschenrechtsorganisationen (zumeist Strafverteidiger bzw. Menschenrechtsanwälte), wie etwa des "Defenders of Human Rights Center", deren Gründungsmitglieder nahezu allesamt wegen ihrer Tätigkeit hohe Haftstrafen verbüßen. Zum Teil wurden auch Körperstrafen sowie Berufs- und Reiseverbote über sie verhängt. Es ist davon auszugehen, dass sie in Haftanstalten physischer und schwerer psychischer Folter ausgesetzt sind. Oft werden auch Familienmitglieder und Freunde von Strafverteidigern unter Druck gesetzt (verhört oder verhaftet). Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge (ÖB Teheran 9.2017).

Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit waren 2017 weiterhin stark eingeschränkt. Die Behörden inhaftierten zahlreiche Personen, die friedlich Kritik geäußert hatten. Die Gerichtsverfahren waren in aller Regel unfair. Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen waren noch immer an der Tagesordnung und blieben straflos. Es wurden weiterhin Auspeitschungen, Amputationen und andere grausame Körperstrafen vollstreckt. Die Behörden billigten, dass Menschen wegen ihres Geschlechts, ihres Glaubens, ihrer politischen Überzeugung, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder einer Behinderung in starkem Maße diskriminiert und Opfer von Gewalt wurden. Hunderte Menschen wurden hingerichtet, einige von ihnen in der Öffentlichkeit. Tausende saßen weiterhin in den Todeszellen, darunter Personen, die zur Tatzeit noch minderjährig waren. Ende Dezember 2017 gingen Tausende Menschen auf die Straße, um gegen Armut, Korruption und politische Unterdrückung zu protestieren. Es waren die größten Kundgebungen gegen die iranische Führung seit 2009 (AI 22.2.2018). Vereinzelt wurden auch Rufe nach einem Ende der Islamischen Republik laut. Einige Personen wurden bei Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitsbehörden getötet und hunderte wurden inhaftiert (FH 1.2018). Laut dem rezenten Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Iran wurden bei den Protesten 22 Personen getötet, die Polizei bestätigte mindestens 1.000 Verhaftungen landesweit, ein Mitglied des Parlamentes sprach von 3.700 Verhafteten. Angeblich wurde eine große Anzahl an Studenten, die nicht an den Demonstrationen teilnahmen, präventiv in Haft genommen (HRC 5.3.2018).

Im März 2017 verlängerte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Iran. Die iranische Regierung verweigerte sowohl der Sonderberichterstatterin als auch anderen UN-Experten weiterhin die Einreise. Im Mai wurde Präsident Hassan Rohani für eine zweite Amtszeit gewählt. Der Wahl ging ein Zulassungsprozess voraus, der von Diskriminierung geprägt war: Der Wächterrat schloss Hunderte Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihres Glaubens oder ihrer politischen Überzeugung von einer Kandidatur aus. Dass Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein sollen, zu Ministern ernannt wurden, stieß in der Öffentlichkeit auf Kritik. Die EU und die iranische Regierung berieten über eine Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs. Gleichzeitig verbüßten mehrere iranische Menschenrechtsverteidiger Gefängnisstrafen, weil sie Kontakt zu Vertretern der EU und der UN hatten. Die Regierungen Australiens, Schwedens, der Schweiz und weiterer Länder nahmen bilaterale Gespräche mit Iran über Menschenrechte auf (AI 22.2.2018).

Gegen Journalisten, Online-Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger wird weiterhin vorgegangen, ohne Rücksicht auf nationale und internationale rechtliche Standards (HRW 18.1.2018).

Wie schon 2013 versprach Rohani auch im Wahlkampf 2017, die Bürgerrechte und die Meinungsfreiheit zu stärken. In seiner ersten Amtszeit von 2013-17 konnte die Regierung den Erwartungen nach einer Liberalisierung im Innern allerdings nicht gerecht werden. Die Menschenrechtslage in Iran bleibt vier Jahre nach Amtsantritt einer gemäßigten Regierung trotz gradueller Verbesserungen im Bereich der Kunst- und Pressefreiheit nahezu unverändert kritisch. Regimegegner sowie religiöse und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelmäßig Opfer staatlicher Repressionen. Beunruhigend ist die außerordentlich hohe Anzahl an Hinrichtungen (AA 6.2017a).

Quellen:

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Die iranische Verfassung garantiert zwar Meinungs- und Medienfreiheit, aber nur insoweit Aussagen nicht "schädlich" für die grundlegenden Prinzipien des Islams oder die "Rechte der Öffentlichkeit" sind (ÖB Teheran 9.2017). In der Praxis sehen sich Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 2.3.2018, vergleiche BTI 2018, AI 22.2.2018). So spiegelt zwar die iranische Presselandschaft eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des politischen Spektrums wider. Geprägt wird sie dennoch von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter "roter Linien" des Revolutionsführers. Bei Abweichungen drohen Verwarnungen, Publikationsverbote, strafrechtliche Sanktionen etwa wegen "Propaganda gegen das System" bis hin zum Verbot von Medien, sowohl von reformorientierten wie auch von konservativen Zeitungen. Auch 2016 und 2017 wurden reformorientierte wie konservative Zeitungen mit zeitweisen Publikationsverboten belegt, u.a. im Januar 2016 "Bahar", im Juni 2016 die Reformzeitung "Qanun" und die konservative Website "Jahan" und für einen Tag im November 2017 sogar die dem Revolutionsführer nahestehende erzkonservative Keyhan, weil die den Konflikt zwischen Iran und Saudi-Arabien wider das nationale Sicherheitsinteresse angeheizt hatte (AA 2.3.2018). "Propaganda" gegen den Staat ist mit einer einjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert, wobei "Propaganda" nicht definiert ist. Zeitungen und Medien sind daher stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen, wie z.B. Wahlen, war in den letzten Jahren immer wieder ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (ÖB Teheran 9.2017).

Für Funk- und Fernsehanstalten besteht ein staatliches Monopol. Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weitverbreitet. Die Behörden versuchen, dies durch den Einsatz von Störsendern (sog. Jamming) zu unterbinden. Ebenso werden oppositionelle Webseiten und eine Vielzahl ausländischer Nachrichtenseiten sowie soziale Netzwerke durch iranische Behörden "geblockt" (AA 2.3.2018, vergleiche FH 1.2018). Ihr Empfang ist jedoch mithilfe sog. VPN (Virtual Private Networks) möglich, wird aber "gefiltert" bzw. mitgelesen. Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien erstreckt sich auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Die Überwachung persönlicher Daten ist grundsätzlich nur mit Gerichtsanordnung möglich, außer die nationale Sicherheit ist betroffen (AA 2.3.2018).

Obwohl die Behörden auch im Jahr 2017 weiterhin Journalisten verhafteten, fiel die Anzahl von Journalisten in den Gefängnissen laut dem Committee to Protect Journalists von 45 im Dezember 2012 auf 5 im Dezember 2017 (FH 1.2018). Dutzende Journalisten und Online-Medienaktivisten wurden 2017 strafrechtlich verfolgt (HRW 18.1.2018). Die Behörden gestatteten es nicht, das Regierungssystem, den Obersten Führer oder die Staatsreligion öffentlich zu kritisieren. Sicherheitsbehörden bestraften jene, die diese Einschränkungen verletzten oder den Präsidenten, das Kabinett oder das Parlament öffentlich kritisierten (US DOS 20.4.2018).

Die 1997 unter Khatami gegründete "Association of Iranian Journalists" wurde 2009 unter Staatspräsident Ahmadinedschad von den Sicherheitskräften geschlossen und hat seitdem trotz pressefreundlicher Wahlkampfversprechen von Rohani ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Im Ausland lebende Journalisten von BBC Persia berichten von gezielter Verfolgung und Einschüchterungsversuchen. Maßnahmen wie Überwachung, wiederholte Befragungen und das Einfrieren von Konten erstreckten sich dabei auch auf Familien der Betroffenen. Familienangehörige wurden unter Druck gesetzt, auf die Beendigung der journalistischen Tätigkeit für BBC Persia hinzuwirken. Inhaftierte Journalisten sind in Iran - wie alle politischen Gefangenen - besorgniserregenden Haftbedingungen ausgesetzt. Im vergangenen Jahr traten mindestens zehn inhaftierte Journalisten in Hungerstreik, weil ihnen im Gefängnis eine angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde (AA 2.3.2018).

Auch gegen Personen, die ihre Meinung oder Nachrichten online publizieren (Blogger), wurde in den letzten Jahren massiv vorgegangen. Oft wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, zum Teil sogar zum Tode. Die elektronischen Medien und der Internet-Verkehr sowie Internet-Cafés (obligatorische Personenidentifikationen und Überwachungskameras) stehen unter intensiver staatlicher Kontrolle. Millionen Internetseiten sind gesperrt, Satellitenschüsseln sind verboten (jedoch weit verbreitet, wenn auch manchmal durch Abmontieren kurzfristig beeinträchtigt). Regimefeindliche oder "islamfeindliche" Äußerungen werden auch geahndet, wenn sie in elektronischen Kommunikationsmedien, etwa auch in sozialen Netzwerken, getätigt werden (ÖB Teheran 9.2017).

Ebenso unter Druck stehen Filmemacher und bildende Künstler, vor allem dann, wenn ihre Kunst als "unislamisch" oder regimekritisch angesehen wird oder sie ihre Filme an ausländische Filmproduktionsfirmen verkaufen oder auch nur im Ausland aufführen (dazu wurde jüngst eine Genehmigungspflicht verhängt). Über zahlreiche Künstler wurden Strafen wegen zumeist "regimefeindlicher Propaganda" und anderen Anschuldigungen verhängt. Viele sind regelmäßig in Haft bzw. zu langjährigen Tätigkeits- und Interviewverboten verurteilt (ÖB Teheran 9.2017).

Präsident Rohani hatte in seiner Wahlkampagne eine Lockerung der Zensurpolitik versprochen. Zeitweise wurden einige soziale Netzwerke wieder freigegeben. Rohani bezeichnete den Zugang zum Internet als "Bürgerrecht" und ist selbst auf Twitter und Facebook aktiv (beide aktuell in Iran gesperrt, wobei dies durch viele Iraner mittels VPN umgangen wird). Trotz seiner vielversprechenden Aussagen und einer (teils heftig geführten) öffentlichen Diskussion insbesondere zum Thema "Cyberspace" hat sich die Situation aber nicht signifikant verbessert, im Gegenteil: Im ersten Halbjahr 2016 wurde immer wieder von Polizeiaktionen gegen Instagram (u.a. "Operation Spider") und andere soziale Netzwerke wegen "islamfeindlicher" Inhalte (etwa Werbung für Tattoostudios oder Make-up) und von zahlreichen Festnahmen berichtet. Ende Mai 2016 wurde angekündigt, dass die Anbieter von Messaging-Apps binnen eines Jahres die Daten über iranische Staatsbürger auf Server innerhalb Irans transferieren müssen, um Datenschutz- und Sicherheitsbedenken auszuräumen. Nur Dienste, die dem Folge leisten, könnten auch weiterhin in Iran angeboten werden (ÖB Teheran 9.2017). Der in Iran sehr beliebte Messenger Dienst Telegram wurde am 30.4.2018 gesperrt, da er angeblich die nationale Sicherheit gefährde. Die Iraner sollen auf den Messenger Soroush umsteigen, der unter staatlicher Kontrolle steht (ROG 4.5.2018).

In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen hat sich Iran um einen Platz verbessert und liegt nun an Position 164 (2017: 165) (ROG 2018).

Nahezu jede iranische Familie besitzt eine Satellitenschüssel, auch wenn diese offiziell verboten sind. Internet ist weit verbreitet, die Zahl der Internetcafés (Cofee Net) nimmt stetig zu, chatten (und zunehmend auch bloggen) ist eine Art Volkssport unter jungen Iranern. Zudem ist die Zahl an Handys gerade unter jungen Iranern hoch, auch wenn SIM-Karten sehr teuer sind. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Filme aus Hollywood, von denen Raubkopien überall auf den Straßen zu kaufen sind. Die dürftige Qualität und die islamische Zensur schrecken niemanden ab (GIZ 3.2018c).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://www.ecoi.net/de/dokument/1432115.html, Zugriff 22.6.2018

http://www.rog.at/wp-content/uploads/2015/05/Rangliste-Pressefreiheit-2018.pdf, Zugriff 19.6.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Entsprechend finden Versammlungen der Opposition nicht statt. Demgegenüber stehen Demonstrationen systemnaher Organisationen, zu deren Teilnahme Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sowie Schüler und Studenten teilweise verpflichtet werden. Ebenfalls ist eine unabhängige gewerkschaftliche Betätigung nicht möglich. Denn auch gewerkschaftliche Aktivitäten werden zum Teil mit dem Vorwurf der "Propaganda gegen das Regime" und "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" verfolgt. Das Streikrecht hingegen ist prinzipiell gewährleistet (AA 2.3.2018).

Vereinigungen auf Arbeitnehmerseite werden misstrauisch beobachtet. Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften. Erlaubt sind nur "Islamische Arbeitsräte" unter der Aufsicht des "Haus der Arbeiter" (keine unabhängige Institution) (ÖB Teheran 9.2017). Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche FH 1.2018). Gewerkschafter wurden erneut inhaftiert, die wegen Beteiligung an friedlichen Demonstrationen zu Haftstrafen verurteilt, aber später freigelassen wurden (HRW 18.1.2018).

In Iran gibt es keine politischen Parteien mit vergleichbaren Strukturen von Parteienlandschaften westlich-demokratischer Prägung; auch im Parlament existiert keine, mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Die entscheidende Konfliktlinie im iranischen Parlament liegt aktuell zwischen den Rohani-/Rafsanjani-Loyalen, den Reformern und Moderaten einerseits und den Anhängern der Revolutionstreuen (Parlamentspräsident Ali Larijani, Oberster Führer Khamenei) andererseits. Besonders geschwächt wird eine potentielle Opposition stets dadurch, dass bei Wahlen (sowohl Präsidenten- als auch Parlamentswahlen) der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vornimmt. Kandidaten werden streng "ausgesiebt". Dies gilt vor allem bei Präsidentschaftswahlen - 2013 wurden von mehreren hundert registrierten Kandidaten lediglich acht genehmigt - in etwas geringerem Maße bei Parlamentswahlen, wo 2012 von über 5.000 registrierten Bewerbern immerhin noch über 3.000 bzw. 2016 von etwa 12.000 Bewerbern letztendlich 6.230 genehmigt wurden. An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen oppositionellen Gruppierungen ( (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche GIZ 3.2018a).

Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisation so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems in Frage stellen. Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.). Darüber hinaus werden Angehörige der außerparlamentarischen Opposition immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen, etwa wegen Drogendelikten (ÖB Teheran 9.2017).

Die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Mussawi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard standen noch immer ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unter Hausarrest, der 2011 gegen sie verhängt worden war (AI 22.2.2018, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Iran,https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 19.6. 2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Schätzungen gehen von ca. 226.000 Häftlingen bei einer offiziellen Kapazität von 140.000 Plätzen aus. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind. Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung, in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche US DOS 20.4.2018). Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Für politische Gefangene sind die Haftbedingungen von Fall zu Fall unterschiedlich und reichen vor allem in der Untersuchungshaft bzw. in irregulärer Haft vor einem Gerichtsverfahren von schlechten hygienischen Bedingungen über unzureichende medizinische Versorgung bis hin zur Verweigerung lebenswichtiger Medikamente (AA 2.3.2018).

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit politischen Häftlingen. Als weitere Foltermethoden wird von Prügeln, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet. Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene Evin-Gefängnis, das sich Großteils in unterirdischen Anlagen befindet, was den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht) verstärkt. Manche seiner Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten der Revolutionsgarden. Häftlinge stehen unter enormem psychischen Druck, es kommt zu häufigen und systematischen Erniedrigungen, die oft das Ziel verfolgen, Häftlinge zu brechen. Im Sommer 2009 gab es Berichte über extreme Übergriffe: Häftlinge wurden (was in einem islamischen Land noch schwerer wiegt als in Mitteleuropa) gezwungen, ganz leicht bekleidet oder überhaupt nackt zu exerzieren, dabei mit Wasser bespritzt, etc. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Dabei ist zu bedenken, dass die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft in Iran manchmal fließend sind. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen, und wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 9.2017). Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche HRW 18.1.2018).

Es war nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern oder anderweitig zu misshandeln, insbesondere während Verhören. Gefangene, die sich im Gewahrsam des Ministeriums für Geheimdienste oder der Revolutionsgarden befanden, mussten routinemäßig lange Zeiträume in Einzelhaft verbringen, was den Tatbestand der Folter erfüllte (AI 22.2.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Todesstrafe

Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum, oder außerehelichen Geschlechtsverkehr. Vor allem bei Drogendelikten wurde die Todesstrafe häufig angewendet (2015 etwa 65% aller Hinrichtungen), regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich, und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige (ÖB Teheran 9.2017). Bei den Straftatbeständen dominieren weiter Drogendelikte, gefolgt von Mord und Sexualdelikten. Der Teil Hinrichtungen, die öffentlich vollstreckt werden, hat sich bei 5% stabilisiert (2016: 5%, 2015: 7%, 2014: 10%). Es wird über erfolgte Hinrichtungen nicht offiziell informiert. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch 2016 das Land mit der weltweit höchsten Hinrichtungszahl im Verhältnis zur Bevölkerung war (AA 2.3.2018). Die Zahlen zu den Hinrichtungen variieren etwas. Amnesty International berichtet, dass in Iran 2017 mindestens 507 Personen hingerichtet wurden, das wäre ein Rückgang um 11% im Vergleich zum Vorjahr. In Iran fanden mindestens 31 öffentliche Hinrichtungen statt. Berichte aus dem Jahr 2017 deuten darauf hin, dass in Iran mindestens fünf Personen hingerichtet wurden, die zum Zeitpunkt der ihnen vorgeworfenen Tat jünger als 18 Jahre waren (AI 12.4.2018). Die UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Iran berichtet, dass 2017 482 Exekutionen gemeldet wurden. Im Jahr 2016 wären es 530 und im Jahr 2015 969 gewesen (HRC 5.3.2018).

Am 16.7.2017 wurde eine Gesetzesänderung betreffend Todesstrafe aufgrund von Drogendelikten im Parlament verabschiedet. Demzufolge sollen jene, die Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begangen haben, nicht zum Tode verurteilt werden. Über Drug Lords, gewalttätige Drogenstraftäter, und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder 2 Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, soll jedoch weiterhin die Todesstrafe verhängt werden (ÖB Teheran 9.2017). Der Anteil der Hinrichtungen wegen Drogendelikten sank 2017 auf 40% (AI 12.4.2018a). Im Oktober 2017 wurde das neue Gesetz verabschiedet, das die Drogenmenge, die Voraussetzung für ein Todesurteil ist, erhöhte. Für zahlreiche Drogendelikte war die Todesstrafe jedoch weiterhin zwingend vorgeschrieben (AI 22.1.2018, vergleiche HRW 18.1.2018). Der Wächterrat akzeptierte das Gesetz im Oktober 2017 und es trat am 14.11.2017 in Kraft. Am 21.11.2017 verlautbarte der Teheraner Staatsanwalt, dass

3.300 Personen, die wegen Drogenvergehen verurteilt wurden, Berufungen im Zuge des neuen Gesetzes einlegten (HRW 18.1.2018, vergleiche HRC 5.3.2018). Rund 4.000 inhaftierte Iraner, die derzeit aufgrund von drogenbezogenen Straftaten zum Tode verurteilt sind, könnten infolge einer richterlichen Anordnung, die auf einer kürzlich erlassenen Änderung des Gesetzes zum Drogenhandel basiert, ihre Strafe aufgehoben sehen. Die Anordnung wurde am 9.1.2018 vom Leiter der Justizbehörde, Sadegh Larijani, erlassen. Sie setzt die Todesurteile, die in Zusammenhang mit Drogenkriminalität stehen, vorerst aus, während diese nachgeprüft werden. Sie fordert auch, dass die Richter alle Todesurteile widerrufen, die nicht den neuen vom Parlament aufgestellten Kriterien bezüglich der Todesstrafe entsprechen. Nach der Gesetzesnovelle darf die Todesstrafe nur bei Verurteilungen im Zusammenhang mit Drogen vollstreckt werden, wenn die Fälle folgendes beinhalten (Global Voices 3.3.2018):

Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlende Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger vor dem Prozess bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet. Es ist auch zumindest ein Fall bekannt, bei welchem die Entscheidung des Obersten Gerichts über die Berufung gegen die Todesstrafe nicht abgewartet wurde. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden in Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. 2016 wurden mindestens 5 jugendliche Straftäter hingerichtet, drei davon aufgrund von Drogendelikten. In der Vergangenheit konnten einige wenige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund internationalen Drucks (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 2.3.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/todesstrafe-2017-zahlen-und-fakten, Zugriff 24.4.2018

https://de.globalvoices.org/2018/03/03/iran-hebt-tausende-todesurteile-im-zusammenhang-mit-drogen-auf/, Zugriff 3.7.2018

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018

Religionsfreiheit

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vergleiche ÖB Teheran 9.2017).

Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen - Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung von Bahai aufgrund ihrer Religion. Dennoch geht die Verfolgung hauptsächlich von staatlichen Akteuren aus. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle Iraner geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (ÖB Teheran 9.2017).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwangen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründete. Muslime, die keine Schiiten waren, durften weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wurde weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichten. Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018).

Anerkannten ethnischen Gemeinden ist es verboten, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Persisch sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 2.3.2018).

Auch die Aussagen und Ansichten von schiitischen Geistlichen werden beobachtet. Schiitische Religionsführer, die die Politik der Regierung oder des Obersten Führers Khamenei nicht unterstützen, können sich auch Einschüchterungen und Repressionen bis hin zu Haftstrafen gegenübersehen (US DOS 15.8.2018).

Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2016 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert (US DOS 15.8.2017).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Christen (Apostasie, Konversion,... siehe Abschnittt 15.2)

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Christentum in Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und bezieht sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte in Iran vorweisen können und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der - auch von außen als solche klar erkennbaren - Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot. Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 9.2017).

Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den Armeniern, Assyrern oder Sabäer-Mandäern angehören, oder den Juden oder Zoroastriern, oder die beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 15.8.2017).

Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen (Open Doors 2017).

Quellen:

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 5.6.2018

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen "moharebeh" exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Die Todesstrafe wird hauptsächlich bei Drogendelikten und Morden angewandt und seltener bei politischen "high-profile" Fällen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation:

Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vergleiche AI 22.2.2018).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 2.3.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 15.8.2018).

In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 9.2017).

Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018).

Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 9.2017).

Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Es gibt viele Hauskirchen in Iran und ihre Anzahl steigt. Dieser Anstieg an Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer was in der Gemeinschaft macht. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 1.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagte eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab, dann erst auf Mitglieder. Es gibt aber auch Quellen, die besagen, dass auch auf Mitglieder abgezielt wird. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird aber normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Es gibt auch für normale Mitglieder das Risiko verhaftet zu werden, allerdings werden diese wieder freigelassen mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung, wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran unsicher, ob eine Taufe Auswirkungen hat; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 5.6.2018

Baha'i

Nicht zu den anerkannten Religionen gehört der Bahá'í Glaube, weshalb die Bahá'i juristisch gesehen unter der iranischen Verfassung, dem Strafgesetzbuch und der von Rohani vorgeschlagenen Bürgerrechtscharta benachteiligt werden können. Die (mindestens 300.000) Mitglieder des Bahá'í Glaubens werden systematisch verfolgt, da sie - weil diese Propheten zeitlich auch noch nach Mohammed akzeptieren - als abtrünnige Moslems gelten. Im Absatz 3-79 der Bürgerrechtscharta, der sich mit dem Recht aller Staatsbürger zu öffentlichen Dienstleistungen, staatlichen Leistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung befasst, wird Religion als Kategorie angeführt und die genannten Leistungen sollten für alle Religionsrichtungen zugänglich sein. Fraglich ist jedoch, ob "Religion" hier auch Glaubensrichtungen, die nicht von der iranischen Regierung anerkannt sind, vorsieht, in welchem Falle den Bahá'ís gleichgestellte Rechte zustehen sollten. In der Praxis wird vielfach von einer Institutionalisierung der Diskriminierung nicht-anerkannter Religionen, darunter der Bahá'ís, gesprochen. Dazu kommt, dass die Bahá'ís wegen des Bestehens ihrer Zentrale in Haifa/Israel von offizieller iranischer Seite besonders misstrauisch beobachtet und oft als israelische Spione angesehen werden. Berichte über die Verhaftung von Bahá'ís sind häufig. Nach Angaben der iranischen Bahá'í-Gemeinschaft wurden 2016 81 Bahá'ís aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit inhaftiert, und alleine im Jänner 2017 16 weitere. In den letzten zehn Jahren wurden rund 850 Bahá'ís willkürlich verhaftet; so wurden beispielsweise am 15. November 2015 20 Bahá'ís in Teheran, Isfahan und Mashhad ohne Angabe von Gründen verhaftet und ihre Familien für mehrere Tage über deren Verbleib im Dunkeln gelassen. Die Begründung der Verhaftung oder der Gerichtsurteile beinhaltet meist Staatsschutzdelikte, einschließlich Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik, und die Gründung von oder Beteiligung an Gruppen, die eine Bedrohung für die nationalen Sicherheitsinteressen darstellen (ÖB Teheran 9.2017).

Baha'i sind vom Pensions- und Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation, und Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Bahá'í-Zugehörigkeit verweigert (AA 2.3.2018). Baha'i bekommen keine Personalpapiere ausgehändigt und sind vollkommen staatlicher Willkür ausgeliefert (GIZ 3.2018c).

Bahá'í Studenten werden oft nicht zu öffentlichen und privaten Universitäten zugelassen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 2.3.2018). Nach Angaben eines Bahá'í -Vertreters werden auf lokaler Ebene Unterrichtseinheiten vom BIHE (Baha'i Institute of Higher Education, 2011 als illegal erklärt) abgehalten. Damit gehen zum einem erhebliche Risiken für Studenten und Dozenten einher, und zum anderen werden auf diese Weise erlangte Abschlüsse nicht anerkannt (AA 2.3.2018). Im Dezember 2016 und Jänner 2017 wurde mehr als einem Dutzend Bahá'í Universitätsstudenten aufgrund ihres Glaubens das weitere Studium an der Universität verboten (ÖB Teheran 9.2017).

Im Oktober 2017 saßen nach Angaben der International Bahá'í Community 97 Bahá'í aus Glaubensgründen in iranischen Gefängnissen in Haft, darunter fünf Mitglieder des siebenköpfigen iranischen Vorstandes der Glaubensgemeinschaft. Ein Mitglied, Mahvash Sabet, wurde am 18. September freigelassen, ein zweites, Fariba Kamalabadi, Ende Oktober, nachdem die beiden als erste ihre 10-jährige Freiheitsstrafe verbüßt hatten. Am 4. Dezember 2017 wurde auch Behrooz Tavakkolu aus der Haft entlassen (AA 2.3.2018).

Über (auch staatliche) Medien verbreitete Falschmeldungen stacheln die Bevölkerung weiterhin gegen Bahá'í auf und setzten ihre Geschäfte unter wirtschaftlichen Druck. Im November 2015 wurden etwa in den Provinzen Mazandaran und Kerman mindestens 28 Geschäfte unter dem Vorwand fehlender Bewilligungen geschlossen, nachdem deren Inhaber Bahá'í-Feiertage eingehalten hatten. Im November 2016 wurden um die 100 von Bahá'í geführte Unternehmen von den Behörden geschlossen, nachdem diese aufgrund eines Bahá'í Feiertags geschlossen hatten. Auch 2015 kam es zu Friedhofsschändungen. Über die Jahre wurden auch zahlreiche Mitglieder der Bahá'í-Gemeinde hingerichtet. Die Führungsriege der Bahá'í-Gemeinde in Iran sowie die Leitung der Untergrunduniversität "Bahá'í Institute for Higher Education" (BIHE) wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt. Im Jänner 2016 wurden 24 Bahá'í wegen religiöser Aktivitäten zu insgesamt 193 Jahren Haft verurteilt. Die Bahá'í haben als religiöse Minderheit den schwierigsten Stand in der Gesellschaft (ÖB Teheran 9.2017).

Die systematischen Angriffe auf die Glaubensgemeinschaft der Baha'i setzten sich 2017 fort, dazu zählten willkürliche Festnahmen, lange Haftzeiten, Folter und andere Misshandlungen. Die Behörden ordneten die Schließung von Unternehmen im Besitz von Baha'i an, beschlagnahmten Vermögen von Baha'i und verweigerten Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Staatliche Stellen schürten regelmäßig Hass und Gewalt gegen die Minderheit, indem sie Baha'i als "ketzerisch" und "schmutzig" verunglimpften. Die Tatsache, dass zwei Männer, die gestanden hatten, Farhang Amiri wegen seines Baha'i-Glaubens ermordet zu haben, im Juni 2017 gegen Kaution freikamen, bot einmal mehr Anlass zu der Sorge, dass Hassverbrechen straffrei blieben (AI 22.2.2018, vergleiche ÖB Teheran 9.2017, AA 2.3.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Sunniten

Sunniten sehen sich vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt und werden vor dem Gesetz benachteiligt. So nehmen gerade in den letzten Jahren die Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zu (GIZ 3.2018c). Sunniten berichten, dass sie keine Moscheen in großen Städten bauen dürfen und Probleme hätten, Regierungsjobs zu bekommen (FH 1.2018).

Im Oktober 2015 befanden sich mindestens 33 sunnitische Männer - überwiegend Kurden - im Todestrakt, nachdem sie wegen "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott") verurteilt worden waren. Rund 150 Sunniten sind derzeit aufgrund ihres Glaubens bzw. damit verbundener Anklagen inhaftiert. Im August 2016 wurden rund 22 Sunniten u.a. wegen Gotteslästerung hingerichtet. Am 25. April 2017 wurden etwa 20 Personen während ihres morgendlichen Gebets verhaftet und an einen unbekannten Ort überführt. Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, werden zunehmend verfolgt und in manchen Fällen ebenfalls wegen Gotteslästerung hingerichtet (ÖB Teheran 9.2017). In den letzten Jahren wurden Sunniten wiederholt daran gehindert, ihre eigenen Eid-Gebete abzuhalten. Diskriminiert werden Sunniten auch fallweise bei der Arbeitssuche (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AI 22.2.2018).

Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind. In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung jedoch ohne Einschränkungen möglich (AA 2.3.2018). Bei der Ausgrenzung von Sunniten spielt oft weniger die islamische Konfession als die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle. Die meisten Sunniten in Iran sind Kurden, Turkmenen, Araber oder Belutschen, die in den Randprovinzen des Landes leben. Dort gibt es starke Autonomiebewegungen, gegen die die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen vermischen sich in der staatlichen Wahrnehmung. Im Jahr 2015 wurde persischsprachigen Medien zufolge erstmals ein Sunnit zum Botschafter des Iran ernannt (Qantara.de 11.1.2016).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Derwisch-Orden/Sufi

Repressionen erleben auch Mitglieder der Derwisch-Gemeinschaft. Ihre Gemeinden sehen sich verschiedenen Arten von Diskriminierung und Angriffen (auch auf ihr Eigentum), willkürlichen Festnahmen und Dämonisierung (u.a. im staatlichen Fernsehen) ausgesetzt (ÖB Teheran 8.2017; vergleiche AA 2.3.2018). Verschiedene Quellen berichten von Gewalt und Verhaftungen von Derwischen im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Derwisch-Gemeinden und Basij-Einheiten. Infolgedessen wird unter anderem von langen Wartezeiten auf Prozesse, Verurteilungen, Gefängnisstrafen sowie auch von mangelnder Strafverfolgung im Zusammenhang mit Tötungen von Derwischen berichtet. Unter anderem kommt es auch zu Verhaftungen von Strafverteidigern, die Derwische vertreten. Als Gründe für Inhaftierungen werden unter anderem Störung der öffentlichen Ordnung, Verbreitung von systemfeindlicher Propaganda, Handlungen gegen die Nationale Sicherheit, Mitgliedschaft in Gruppierungen und Beleidigung des Obersten Führers genannt. Im Jahr 2015 wurden Dutzende Derwische festgehalten, viele zu Gefängnis- und/oder körperlichen Strafen verurteilt. Im Juni 2015 wurde ein Derwisch für eine "haram"-Straftat zu 74 Peitschenhieben verurteilt, weil er den Glauben des Gonabadi Derwischordens verbreitet haben soll (ÖB Teheran 9.2017). Seit 2008 sind 238 Gonabadi Derwische inhaftiert worden (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AI 22.2.2018, FH 1.2018). Im Februar 2018 wurden über 300 Derwische bei einer Protestveranstaltung verhaftet, darunter 60 Frauen. Die meisten von ihnen wurden kurze Zeit später wieder entlassen. Bei den Zusammenstößen wurden Dutzende verletzt und zumindest drei Polizisten und ein Basij-Mitglied starben. Ein inhaftierter Demonstrant starb in Haft unter ungeklärten Umständen (HRW 15.3.2018).

Es gibt auch Angriffe auf Gebetshäuser der Gonabadi-Derwische. Einige verloren ihren Arbeitsplatz aufgrund willkürlicher Kündigungen, andere durften sich nicht an Universitäten einschreiben (AI 22.2.2018, vergleiche FH 1.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Ahl-e Haqq/Yar(e)san

In Iran gibt es zwei Zweige der Yaresan. Die sogenannten "Modernisten/Reformisten" und die Traditionalisten. Die Modernisten deklarieren sich selbst als schiitische Muslime und werden auch von den Behörden akzeptiert. Diese Gruppe besteht hauptsächlich aus gut ausgebildeten Städtern. Ihre Glaubensvorstellungen beruhen vor allem auf den Lehren von Hajj Ne'matollah Jayhunabadi (1871-1920), seinem Sohn Nur Ali Elahi (1895-1974) und dessen Sohn Bahram Elahi (1931-). Jayhunabadi behauptete, dass Yaresan Muslime seien und führte den Yari Glauben mit dem Schiismus zusammen. Er öffnete die Religion auch für nicht als Yaresan geborene Personen. Viele Personen wurden zu seinen Anhängern, vor allem im Bereich in und um Sahneh [Stadt und gleichnamiger Bezirk in der Provinz Kermanschah]. Diese Gruppe wird auch als Elahi-Zweig bzw. Elahi-Anhänger bezeichnet. Die Traditionalisten sehen sich selbst als Nicht-Muslime und kommen eher aus dem ländlichen Bereich, vor allem aus dem Bezirk Guran in Kermanschah. Diese Gruppierung war schon immer geschlossen für Nicht-Yaresan. Die Yaresan sind hauptsächlich in der Provinz Kermanschah konzentriert. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen Gebieten des Iran, wie z. B. West Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Karadsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen, wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Weitere Yaresan gibt es im östlichen Teil Kermanschahs in und um die Stadt Sahneh. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds hat es den Anschein, dass es mehr Modernisten gibt, dies stimmt aber nicht, die Anzahl der Traditionalisten dürfte höher sein. Die Modernisten werden von iranischen Behörden als Schiiten akzeptiert, die Traditionalisten jedoch werden als "Teufelsanbeter" verunglimpft. Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie eventuell Probleme mit den Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass man Yaresan ist. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfährt ein Leiter einer Gemeinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten Jahren einige Fälle von Schikanierungen und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnahmen gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi-Orden. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischer Gründe verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb von statten gehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema in Iran. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit religiösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Momentan versucht die iranische Regierung eher weniger harsch damit umzugehen. Es gibt auch einen Anstieg des Interesses von jungen Yaresan an der eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte würden in Iran als illegal angesehen, währenddessen Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als legal angesehen werden würden, und diese Texte sind auch schon einige Male nachgedruckt worden. Yaresan, die das Interesse der Behörden auf sich ziehen, jene sind, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und Religion bekunden. Obwohl es Yaresan aufgrund ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sah sich der Großteil der Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind, und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden. Normalerweise würde der Person befohlen, entweder die Aktivitäten einzustellen oder anderenfalls eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges können eventuell Repressionen und Misshandlung durch die Behörden erfahren. Ihre Situation ist mit jener der Sufi-Orden zu vergleichen. Von Zeit zu Zeit sind sie Opfer von Razzien und manchmal werden Anführer inhaftiert (DIS 6.4.2017).

Berichtet werden in Bezug auf die Ahl-e Haqq Fälle von Diskriminierung, Bedrohungen, Angriffen auf gemeinsames Eigentum und willkürliche Festnahmen (ÖB Teheran 9.2017). Die Ahl-e Haqq wurden im Bildungswesen, auf dem Arbeitsmarkt und in anderen Bereichen systematisch diskriminiert und wegen Ausübung ihres Glaubens verfolgt (AI 22.2.2018). Ihnen wird der Bau von Gotteshäusern, der Zugang zu höherer Bildung und Regierungsjobs, wenn sie sich nicht selbst als Muslime deklarieren, verweigert. Ebenso ist es ihnen nicht erlaubt, religiöse Zeremonien in der Öffentlichkeit abzuhalten (US DOS 15.8.2017; vergleiche USCIRF 4.2018).

Quellen:

https://www.ecoi.net/en/file/local/1435646/1226_1529393708_tier1-iran.pdf, Zugriff 25.6.2018

Ethnische Minderheiten

Iran gehört mit etwa 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde . Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,3%. Dabei ist die iranische Gesellschaft weit heterogener als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Balutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran im Moment das viertgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten des Iran leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschränken sich auf einige Gruppierungen in Balutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 3.2018c).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch betreffend u.a. Angehöriger der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines Wahlkampfes im Jahr 2013. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft (ÖB Teheran 9.2017).

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 2.3.2018). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015). In der Provinz Sistan und Belutschistan berichteten viele Dorfbewohner, dass es ihnen an Wasser, Elektrizität, Schulen und Gesundheitseinrichtungen mangele. In der verarmten Provinz sind die Analphabetenquote bei Mädchen und die Kindersterblichkeit sehr hoch. Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die Todesstrafe. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie würden "separatistische Strömungen" unterstützen, die Irans territoriale Integrität bedrohten (AI 22.2.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 6.6.2018

Kurden

Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so wurde 2018 erstmals eine kurdischstämmige Frau Vize-Innenministerin). In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit dem Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird. Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan (AA 2.3.2018). Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 18.1.2018). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 2.3.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Das Erdbeben von Kermanshah im November 2017, dessen Auswirkungen fast ausschließlich in den von Kurden bewohnten Gebieten zu spüren sind, hat die Präsenz der Sicherheitskräfte noch verfestigt, ca. 5.800 Freiwillige der Revolutionsgarden sollen bis zum Ende der Aufräumarbeiten vor Ort bleiben (AA 2.3.2018). Im September 2017 war die Polizei in der gesamten Provinz Kurdistan sehr stark präsent, als Angehörige der kurdischen Minderheit Kundgebungen abhielten, um das Unabhängigkeitsreferendum der Kurden im Nordirak zu unterstützen. Dabei wurden Berichten zufolge über ein Dutzend Personen festgenommen (AI 22.2.2018). In der iranischen Provinz Kurdistan gibt es auch militärische und geheimdienstliche Präsenz, die nicht immer sichtbar ist. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018).

Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 2.3.2018). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, "Partei für ein freies Leben in Kurdistan", Schwesterorganisation der PKK in Iran) - und die oftmals unverhältnismäßig hohen Strafausmaße. Zusammenstöße zwischen Kurden und iranischen Sicherheitskräften, welche insbesondere im zweiten Quartal 2016 zunahmen und, neben hunderten Festnahmen, auch zu Toten und Verletzten führten, nähren Befürchtungen, dass Kurden zukünftig vermehrt Repressalien ausgesetzt sein könnten, nicht zuletzt um Sympathiebekundungen mit den Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden hinten anzuhalten. Hier gilt es jedoch anzumerken, dass von kurdischer Seite Gewalttätigkeiten gegen iranische Sicherheitskräfte zunehmen. So bestätigte etwa die Demokratische Partei Kurdistans in Iran [KDPI] im September 2016, dass die Peschmerga, Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistan, einen bewaffneten Konflikt mit iranischen Regierungstruppen in den kurdischen Gebieten Irans begonnen hätten (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv. Dies sind politische Gruppierungen, aber vor allem PJAK und Komala erscheinen momentan weniger aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Araber

Ahwazi Araber (nach Schätzungen rund 2 Mio.) sind (wie auch Kurden) zumeist sunnitischen Glaubens. Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten und es herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armutsrate. Von Arabern bewohnte Gebiete sind oft nicht an Wasser und Elektrizität angeschlossen (ÖB Teheran 9.2017). Die arabische Minderheit (überwiegend Schiiten) in Iran fühlt sich Diskriminierungen ausgesetzt. Sie leidet unter Umweltproblemen (Verschmutzung, Staubstürme) sowie wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und macht eine Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes (v.a. Provinz Khusestan) durch die Zentralregierung dafür verantwortlich. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen (AA 2.3.2018).

Es gibt Berichte über die Vertreibung von Arabern von ihren Grundstücken aufgrund staatlicher Entwicklungsprojekte. Die von Arabern bewohnten südlichen Teile Irans sind reich an Erdölvorkommen. Obwohl nicht erwiesen ist, dass Araber aufgrund ihrer Ethnizität verfolgt werden, ist zu beobachten, dass sie häufig wegen unklar definierten Anschuldigungen zu sehr hohen Strafen verurteilt wurden. Nach friedlichen Protesten aus verschiedenen Anlässen wurden z.B. im März und April 2015 kurzzeitig über 1.100 Ahwazi Araber festgenommen (ÖB Teheran 9.2017).

Im Vorfeld des Feiertags Eid al-Fitr wurden im Juni 2017 Sicherheitskräfte nach Ahwaz beordert, um Versammlungen zu verhindern. Geplant waren Solidaritätsveranstaltungen zur Unterstützung von Familien arabischer Ahwazi, die aus politischen Gründen im Gefängnis saßen oder hingerichtet worden waren. Mehr als ein Dutzend Personen wurden willkürlich festgenommen, viele weitere zu Verhören einbestellt. Der Menschenrechtsverteidiger Mohammad Ali Amouri, der zur Ahwazi-Minderheit gehört, sitzt weiterhin in der Todeszelle (AI 22.2.2018).

Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der Araber ein (HRW 18.1.2018), jedoch wurden einige lokale Clanführer in Khuzestan und anderen Gegenden, wo Ahwazi Araber leben, in lokale Räte gewählt, wo sie auch sehr unverblümt sprechen. Ins Visier der Behörden können Ahwazi Araber geraten, wenn sie Journalisten oder politische Aktivisten sind, die sich für Minderheitenrechte einsetzen (DIS/DRC 23.2.2018).

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Belutschen

Die rund 1,5 Mio. sunnitischen Belutschen leben ebenfalls in stark unterentwickelten Gebieten. Die Arbeitschancen und das Recht zur politischen Partizipation (v.a. passives Wahlrecht) sind für Belutschen beschränkt. Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Belutschen einsetzten, waren in der Vergangenheit mit willkürlichen Festnahmen, körperlichem Missbrauch und unfairen Gerichtsverfahren konfrontiert. 2015 und 2016 gab es immer wieder Berichte über Zusammenstöße von Sicherheitskräften und Bewohnern der Grenzgebiete in Belutschistan, bei welchen es zu gesetzwidrigen Schüssen auf unbewaffnete Zivilisten, vermeintliche Schmuggler oder Drogenkuriere gekommen sein soll (ÖB Teheran 9.2017).

Die Belutschen gehören zu den ärmsten Minderheiten und leben in einer von Gewalt und Drogenschmuggelkriminalität geplagten Provinz im Grenzgebiet zu Pakistan. Hinweise auf staatliche Repressionen beruhend auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit liegen jedoch nicht vor (AA 2.3.2018). Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der Belutschen ein (HRW 18.1.2018).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar, in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie die Rolle der Frau in der Gesellschaft. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Nach dem Iran-Irak-Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Esfahan im Durchschnitt unter zwei. Viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau in Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen auch hier nicht gleichberechtigt (GIZ 3.2018c).

In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind iranische Frauen vielfältigen Diskriminierungen unterworfen, die jedoch zum Teil durchaus relativ offen diskutiert werden. Von einigen staatlichen Funktionen (u.a. Richteramt, Staatspräsident) sind Frauen gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen. Laut offiziellen Angaben liegt die Arbeitslosenrate bei Frauen bei 20,8% (1,11 Millionen), unter Frauen mit höherer Bildung liegt sie noch deutlich höher. Auch nach der Population Situation Analysis der Universität Teheran vom Sommer 2016 besteht im Bereich der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt erhöhter Nachholbedarf (AA 23.2.2018).

In rechtlicher Hinsicht unterliegen Frauen einer Vielzahl diskriminierender Einschränkungen. Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-)frau als dem (Ehe-)mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 23.2.2018). Unabhängig vom Alter kann eine Frau nicht ohne Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten. Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben (HRW 18.1.2018, vergleiche US DOS 20.4.2018, ACCORD 12.2015). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Frauen bereits mit neun Jahren vollumfänglich strafmündig (Männer mit 15 Jahren), ihre Zeugenaussagen werden hingegen nur zur Hälfte gewichtet. Bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es in der Regel nicht, da die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs überwiegend Gebrauch machen. Weitere diskriminierende Vorschriften finden sich im Staatsangehörigkeitsrecht, internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht sowie im Sozialversicherungsrecht (AA 23.2.2018).

Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetes Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen; u. a. sieht das Gesetz nicht die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern vor. Die Arbeitslosenrate bei Frauen ist doppelt so hoch wie jene der Männer. Offizielle Statistiken über die Situation der Arbeitslosen im Iran sind nicht besonders zuverlässig. Gemäß dem Global Gender Gap Report 2015 sind nur 23% der Frauen zwischen 15 und 64 Jahren in den Arbeitsmarkt integriert. Selbst gut qualifizierte Frauen haben Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Dieses Ungleichgewicht hat sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Vor allem junge Frauen sind von Arbeitslosigkeit betroffen. Es gab einen drastischen Anstieg der Anzahl arbeitsloser Frauen im Alter von 15-24 Jahren. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt. Spezifische gesetzliche Regelungen bestimmen die Arbeit von Frauen und unterstreichen die traditionelle Rolle der Frau in der Gesellschaft - nämlich als Mutter und Ehefrau (ÖB Teheran 9.2017). Konservative Kreise betonen immer wieder, dass sie Frauen in einer islamischen Gesellschaft ausschließlich in ihrer Rolle als Mütter sehen (AA 23.2.2018). Zum Beispiel legt das Gesetz es Frauen nahe, sich für drei Viertel der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben, und Frauen brauchen das Einverständnis ihres Ehemannes, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Außerdem werden Stellenausschreibungen oft geschlechtsspezifisch ausgeschrieben, sodass es Frauen verwehrt wird, sich - ungeachtet ihrer Qualifikationen - für bestimmte Positionen zu bewerben. Auch von sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz wird berichtet. Die gravierenden Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit verhindern außerdem den Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen in Gewerkschaften, um Frauenrechte effektiver vertreten und einfordern zu können. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und werden Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat (ÖB Teheran 9.2017).

Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Geschiedene Frauen haben auch das Recht auf Entschädigung für erbrachte Hausarbeit während der Ehe, vor allem wenn der Mann die Scheidung ohne triftigen Grund verlangt hat. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Das Gesetz sieht vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht im Stande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 9.2017).

Krisenzentren und Frauenhäuser existieren mittlerweile in Iran. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Jedoch sind Informationen über diese Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Informationen über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 9.2017).

Alleinstehende, nicht geschiedene Frauen haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Im Gegensatz dazu dürfte es gesellschaftlich akzeptiert sein, dass geschiedene Frauen alleine wohnen. Alleinstehende Frauen, die nicht geschieden sind, sind laut Gesetz in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es wird berichtet, dass Frauen - vorwiegend in ländlichen Regionen - oft eine Zustimmung eines männlichen gesetzlichen Vertreters benötigen, um alleine zu reisen und einen Reisepass zu beantragen. Alleinreisende Frauen in ländlichen Regionen sind demnach Belästigungen durch staatliche und nicht staatliche Akteure ausgesetzt. Letztlich erlebte auch die Diskussion rund um das Stadionverbot für Frauen wieder frischen Wind, nachdem die iranische Männerfußballnationalmannschaft nach ihrer Qualifikation zur WM 2018 bei Präsident Rohani eine Gesetzesänderung forderte. Der Oberste Führer Khamenei erließ im September 2016 eine Fatwa, die das Radfahren für Frauen in der Öffentlichkeit verbietet. Seitdem protestieren Radfahrerinnen empört in den Sozialen Medien durch das Hochladen von Bildern, die Frauen beim Radfahren zeigen. Zusammenfassend ist zu sagen, dass alleinstehende Frauen in Iran Unterstützung vom Staat und der Gesellschaft nur beschränkt erwarten können. Vorwiegend Frauen, denen kein familiärer Rückhalt zuteil wird und die außerhalb der gesellschaftlichen Normen leben (Prostituierte, Betroffene des Frauenhandels, weggelaufene Mädchen, Geschiedene, lesbische Frauen) sind Diskriminierungen und Unterdrückung durch Staat und Gesellschaft ausgesetzt. Die schwierige wirtschaftliche Lage und die hohe Arbeitslosigkeit unter Frauen, vor allem in ländlichen Regionen, veranlassen Frauen, das Land zu verlassen und in die Stadt zu ziehen oder zu emigrieren (ÖB Teheran 9.2017).

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 23.2.2018). Vergewaltigung ist generell mit der Todesstrafe bedroht, bei Ehepartnern wird Vergewaltigung jedoch nicht anerkannt (ÖB Teheran 9.2017). Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, sind weit verbreitet und werden nicht geahndet.

Geschlechtsspezifische Gewalt ist weiterhin nicht strafbar. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist seit 2012 anhängig. Das gesetzliche Heiratsalter für Mädchen liegt bei 13 Jahren. Väter und Großväter können bei Gericht eine Erlaubnis einholen, wenn sie Mädchen noch früher verheiraten wollten. Der Wächterrat ließ keine der 137 Frauen, die bei der Präsidentschaftswahl 2017 antreten wollten, für eine Kandidatur zu. Nach der Wahl berief Präsident Rohani keine Frau in sein Kabinett. Aufgrund des gesetzlichen Zwangs, ein Kopftuch (Hidschab) zu tragen, stehen Frauen im Visier von Polizei und paramilitärischen Kräften. Sie werden schikaniert und festgenommen, wenn Haarsträhnen unter ihrem Kopftuch hervorschauen, wenn sie stark geschminkt sind oder eng anliegende Kleidung tragen. Frauen, die sich gegen die Kopftuchpflicht einsetzen, werden Opfer staatlich unterstützter Verleumdungskampagnen (AI 22.2.2018). Nach anderen Berichten will die Polizei Frauen, die sich auf den Straßen "unislamisch" kleiden oder benehmen, nunmehr belehren statt bestrafen. Frauen, die (in der Öffentlichkeit) die islamischen Vorschriften nicht beachten, würden laut Teherans Polizeichef seit einiger Zeit nicht mehr auf die Wache gebracht. Vielmehr würden sie gebeten, an Lehrklassen teilzunehmen, um ihre Sichtweise und ihr Benehmen zu korrigieren. In Iran müssen alle Frauen und Mädchen ab neun Jahren gemäß den islamischen Vorschriften in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und einen langen, weiten Mantel tragen, um Haare und Körperkonturen zu verbergen. "Sünderinnen" droht die Festnahme durch die Sittenpolizei, in manchen Fällen auch ein Strafverfahren und eine saftige Geldstrafe. Die Gesetze - und Strafmaßnahmen - gibt es schon seit fast 40 Jahren, genauso lange haben sie nicht viel gebracht. Die Kopftücher wurden und werden immer kleiner und die Mäntel immer kürzer und enger. Auch strengere Kontrollen der Sittenpolizei auf den Straßen führten nicht zu dem erhofften Sinneswandel der Frauen. Laut Polizeichef Rahimi gab es in diesem Jahr bereits mehr als 120 solcher Aufklärungsklassen, an denen fast 8.000 Frauen teilgenommen haben. Bewirkt haben sie anscheinend aber wenig. Nach der Wiederwahl des moderaten Präsidenten Hassan Rohani und der Ausweitung der gesellschaftlichen Freiheiten werden besonders abends immer mehr Frauen ohne Kopftuch in Autos, Cafés und Restaurants der Hauptstadt gesehen (Standard.at 27.12.2017; vergleiche Kurier.at 27.12.2017).

Quellen:

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i. Rechtliche Bestimmungen bez. Frauen

Aufenthaltsbestimmungsrecht:

Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Artikel 1104, des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Artikel 18, römisch III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 9.12.2015).

Volljährigkeit:

Mädchen werden mit dem 9. Lebensjahr volljährig, Jungen mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Geschäftsfähigkeit erlangen beide in der Regel erst mit 18 Jahren (AA 9.12.2015).

Eherecht:

Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Artikel 1059, ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Artikel 1060, ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel die des Vaters (Artikel 1043, ZGB). Laut Artikel 1108, ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen) (AA 9.12.2015).

Scheidungsrecht:

Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Artikel 1122,, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Artikel 1130, ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht abgestimmte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen. Die Frau hat jedoch in den meisten Fällen die Möglichkeit, dem Mann gegen die Scheidung die Morgengabe zu schenken, wobei es sich häufig um große Summen handelt. Lässt sich der Mann scheiden, muss er diese der Frau auszahlen. Die Zahl der Scheidungen im ersten Quartal des iranischen Jahres 1394 (21.3.-20.6. 2015) ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 17,5 % gestiegen. Einen besonders hohen Anteil stellen einvernehmliche Scheidungen dar (AA 9.12.2015).

Sorgerecht:

Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei

Kategorien: Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam. Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Artikel 1169, ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet (AA 9.12.2015).

Staatsangehörigkeit:

Die ausländische Ehefrau eines Iraners erwirbt durch die Eheschließung automatisch die iranische Staatsangehörigkeit und wird dann ausschließlich als Iranerin behandelt. Erwirbt die iranische Ehefrau unmittelbar durch eine Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres ausländischen Ehemannes, verliert sie die iranische Staatsangehörigkeit. Nach dem Tod des Ehemanns oder nach Trennung der Eheleute hat die Frau ein Recht auf Wiedererwerb der iranischen Staatsangehörigkeit. Wird der Ehemann eingebürgert, erwerben Ehefrau und minderjährige Kinder automatisch ebenfalls die iranische Staatsangehörigkeit. Eine mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratete Frau kann nominell weder eine andere Staatsangehörigkeit erwerben noch aus der iranischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Das Kind eines iranischen Vaters erwirbt seine Staatsangehörigkeit. Das Kind erwirbt in der Regel aber nicht die Staatsangehörigkeit von seiner iranischen Mutter, es kann sich jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit einbürgern lassen (AA 9.12.2015).

Einwilligungsvorbehalt:

Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 9.12.2015).

Sozialversicherung:

Das Sozialversicherungswesen ist darauf ausgelegt, dass der Mann die Familie unterhält. Der Fall, dass eine Frau für das Familieneinkommen sorgt, obwohl auch der Mann dazu in der Lage wäre, ist nicht vorgesehen. Eine Frau erhält in der Regel lediglich dann Leistungen aus der Sozialversicherung, wenn sie die einzige Ernährerin der Familie ist (AA 9.12.2015).

Quellen:

Sexuelle Minderheiten

Verboten ist in Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen, unabhängig von der Religionsangehörigkeit (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche FH 1.2018). Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als "Verbrechen gegen Gott" gelten, stehen offiziell Auspeitschungen und kann mit der Todesstrafe (dies besagen diverse Fatwas, die von beinahe allen iranischen Klerikern ausgesprochen wurden) geahndet werden (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche HRW 18.1.2018). Im Falle von "Lavat" (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe. Auf "Mosahegheh" ("Lesbianismus") stehen 100 Peitschenhiebe. Nach vier Wiederholungen kann aber auch die Todesstrafe verhängt werden. Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen. Gleichfalls ist Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht verboten. Die Todesstrafe wird vor allem bei homosexuellen Vergewaltigungen verhängt. Im Falle von einvernehmlichen homosexuellen Handlungen werden zumeist Freiheits- sowie Körperstrafen verhängt. Da Homosexualität offiziell als Krankheit gilt, werden Homosexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben. Es ist davon auszugehen, dass Verurteilungen im Falle von Homosexualität auf andere Straftatbestände lauten. Manche Verurteilungen basieren auf Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (ÖB Teheran 9.2017).

Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches "Coming out" grundsätzlich nicht möglich. Lesbische Frauen aus traditionellen, armen Familien sehen sich aus sozio-ökonomischen Gründen oder von Seiten der Familie häufig gedrängt, einen Mann zu heiraten (AA 2.3.2018).

Geschlechtsumwandlungen sind zulässig und entsprechende Operationen werden in voller Höhe von Krankenversicherungen erstattet. Nach der Operation dürfen Transgender-Personen heiraten. Die Geschlechtsumwandlungen gelten allerdings häufig als Weg, von der Heterosexualität abweichende sexuelle Orientierungen oder Identitäten in die Legalität zu bringen. Iran hat nach Thailand die höchste Rate an Geschlechtsumwandlungen (AA 2.3.2018, vergleiche ÖB Teheran 9.2017, US DOS 20.4.2018). Personen, die sich Geschlechtsumwandlungen unterzogen haben, können einen Antrag für neue Dokumente bei Gericht stellen, die effizient und transparent ausgestellt werden (US DOS 20.4.2018).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gibt jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhalten haben, müssen diese entweder zurückzahlen, oder erhalten befristete Ausreisebewilligungen. Die Regierung schränkt auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso sind Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Menschen- und Frauenrechtsaktivisten von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Männer ins Ausland reisen (US DOS 20.4.2018).

Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (derzeit 750.000 IRR, ca. 19 Euro). Am internationalen Flughafen Imam-e Khomeini werden zunehmend strenge Kontrollen durchgeführt. Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Aufgrund der Visafreiheit mit Serbien seit September 2017 wird eine steigende Zahl von Iranern gemeldet, die illegal über den Flughafen Belgrad in die EU einzureisen versuchen; auch Nepal scheint dank Visa-on-Arrival ein möglicher Fluchtweg mit gefälschten Pässen zu sein (AA 2.3.2018).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 2.3.2018).

Quellen:

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Flüchtlinge

In Iran leben viele Flüchtlinge, von denen die afghanischen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran im Moment das viertgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit (GIZ 3.2018c). Es existieren keine offiziellen Angaben dazu, wie viele Flüchtlinge und Migranten sich in Iran aufhalten. Nach inoffiziellen Statistiken sind mehr als 3 Mio. Menschen aus Nachbarstaaten, v.a. über 2,5 Mio. aus Afghanistan und ca. 0,5 Mio. aus dem Irak, nach Iran geflüchtet. In offiziellen staatlichen Statistiken scheinen nur die registrierten und offiziell anerkannten Flüchtlinge (rund 950.000 Afghanen und 28.000 Iraker) auf, welchen eine "Amayesh"-Karte ausgestellt wurde, wodurch der Zugang zu öffentlicher Grundversorgung (Grundschule, Erstversorgung, Impfungen, Sozialwohnungen, etc.) und Arbeitsmarkt gegeben ist (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 2.3.2018, Lifos 10.4.2018). 700.000 Personen wurden 2016 nach Afghanistan abgeschoben, sollen jedoch zu einem großen Teil wieder nach Iran zurückgekehrt sein (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 2.3.2018).

Zuletzt wurden 620.000 afghanischen Passinhabern, viele davon ohne legalen Aufenthaltsstatus oder Träger der Amayesh-Karte, ein iranisches Visum ausgestellt, wodurch der Aufenthalt legalisiert werden konnte. Weitere Verbesserungen für Flüchtlinge und Migranten war die Ausdehnung der Schulpflicht auf alle in Iran aufhältigen afghanischen Kinder, auch jene ohne legalen Aufenthaltsstatus. 400.000 afghanische und irakische Kinder sind derzeit in Grundschulen und Sekundarschulen eingeschrieben. Die Schulgebühren für Flüchtlingskinder wurden 2016 aufgehoben. 15.000 neue Schulzimmer wurden errichtet. Familien, deren Kind oder Kinder in Iran die Schule besuchen, können nicht abgeschoben werden. 2016 waren 350.000 irakische und afghanische Studierende inskribiert (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche HRW 18.1.2018).

Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet und übernimmt seit mehr als drei Jahrzehnten die Verantwortung für afghanische und irakische Flüchtlinge im Land; über die Einwanderung aus Pakistan werden keine Angaben gemacht. Die Regierung hat im Jahr 2017 mit einer schrittweisen Ausweitung der Registrierung begonnen. In diesem Kontext wurden zum Schuljahr 2017/2018 weitere 70.000 nicht-registrierte Flüchtlingskinder in das Schulsystem aufgenommen, zusätzlich zu den bereits 46.000, die infolge eines Dekrets des Obersten Revolutionsführers aus dem Jahr 2015 neu eingeschrieben werden konnten. Neben dem Schutz vor Abschiebungen für die ganze Familie geht damit der Zugang zu einer besseren Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie Beratung und Gesundheitsfürsorge einher. Die Krankenversicherungsleistungen für registrierte Flüchtlinge sollen erweitert und möglichst alle Flüchtlinge in medizinische Betreuungsmaßnahmen aufgenommen werden. Dazu bedient sich die Flüchtlingsbehörde BAFIA (Bureau for Aliens and Foreign Immigrants Affairs) zunehmend eines Überweisungssystems von besonders schwierigen Fällen an internationale NGOs oder den UNHCR. Dieser ist mit Gesundheitsstationen in 18 Provinzen tätig und hat mit einem zusätzlichen Versicherungsangebot innerhalb des bestehenden Salamat-System (UPHI) [Krankenversicherung] schon in mehr als 140.000 Härtefällen (2. Zyklus) Hilfe geleistet (AA 2.3.2018). Seit 2016 verfügen alle registrierten Flüchtlinge über eine staatliche Krankenversicherung, der Status unregistrierter Flüchtlinge bleibt jedoch offen. Amayesh Card Besitzern wird für 12 US-Dollar im Jahr die medizinische Versorgung finanziell enorm erleichtert. Den schwächsten Flüchtlingsgruppen (Witwen, Alte und Gebrechliche) wird die medizinische Versorgung kostenfrei von der Regierung, mit Zuschuss von UNHCR, zur Verfügung gestellt. Die staatliche Krankenversicherung ermöglicht den Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern und privaten Gesundheitsinstitutionen. Schwangeren werden mit dieser Versicherung u.a. die monatliche Kontrolluntersuchung sowie die Entbindung bezahlt. Für zusätzliche Untersuchungen, wie Bluttests oder Ultraschalluntersuchungen, müssen die Frauen jedoch selbst aufkommen (ÖB Teheran 9.2017).

Die Behörden arbeiten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen (US DOS 20.4.2018). Seitens des UNHCR wird Iran in Sachen Flüchtlingsarbeit sehr gelobt. Es besteht sogar der Plan, Iran in das CRRF (Comprehensive Refugee Response Framework) aufzunehmen, um auf der schon existierenden, guten Integrationsarbeit aufbauen zu können. Nur wenige Flüchtlinge leben in Iran in Flüchtlingscamps, die Mehrheit lebt in Dörfern und Städten (ÖB Teheran 9.2017).

Amayesh Cards sollen auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Jedoch bedarf es einer behördlichen Arbeitserlaubnis als Teil der Amayesh Karte (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Lifos 10.4.2018). Die meisten Flüchtlinge gehen eher minderwertigen und schlecht bezahlten Arbeiten v.a. im Bausektor nach, die offiziell versicherungspflichtig sind. Sie sind im Großen und Ganzen - auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben, wenig integriert. 15% der Flüchtlinge, die sich auf den Weg nach Europa machen, haben mindestens 6 Monate hier verbracht (AA 2.3.2018).

Human Rights Watch berichtet über die Anwerbung tausender Flüchtlinge als Söldner für den Krieg in Syrien (Fatemiyoun Brigade - im Gegensatz zu Zeynabiyun für junge Pakistani - mit 20.000 Kämpfern, seit 2013 angeblich mindestens 656 Gefallene) gegen Bezahlung und teils mit dem Versprechen einer iranischen Staatsangehörigkeit. Von offizieller iranischer Seite wird seit kurzem versucht, das Ansehen dieser Kämpfer zu verbessern (AA 2.3.2018). Internationale Medien berichteten nach dem Kriegseintritt Irans in Syrien immer wieder, dass ohne legalen Status in Iran aufhältige Afghanen, darunter Minderjährige, für den Kampf in Syrien rekrutiert werden, mit monetären Anreizen (Berichten zufolge etwa 800 US-Dollar pro Monat) und dem Versprechen eines rechtmäßigen, 10-jährigen Aufenthaltstitels in Iran, welches manchen Berichten zufolge nicht immer vollständig eingehalten wird. Außerdem besteht offenbar auch die Möglichkeit, sich nach dem Krieg in Syrien niederzulassen (ÖB Teheran 9.2017).

Da das iranische Staatsbürgerschaftsrecht die Weitergabe der iranischen Staatsbürgerschaft an den Vater bzw. dessen Anerkenntnis des Kindes koppelt, und Frauen die iranische Staatsbürgerschaft nicht an ihren Ehemann weitergeben können, wird die Zahl der Staatenlosen in Iran auf 400.000 bis 1 Mio. Menschen geschätzt, v.a. aus Verbindungen von Iranerinnen mit Flüchtlingen und sonstigen Migranten. Den Staatenlosen wird von den meisten Provinzverwaltungen Zugang zur öffentlichen Grundversorgung und das Ausstellen von Reisedokumenten und sonstigen Papieren verwehrt, eine einheitliche Praxis fehlt. Wohltätige Organisationen, v.a. iranische, übernehmen teilweise die Kosten für die medizinische Erstversorgung (ÖB Teheran 9.2017).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

Amayesh-Programm, illegal aufhältige Afghanen, Arbeit, Besitz, Wohnungsmarkt für Afghanen

Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 2001 bis 2003 begonnen. Im Jahr 2001 begann man mit den Vorregistrierungen und im Jahr 2003 wurde die erste Amayesh-Runde durchgeführt. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, bekommen sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die das Recht auf, unter anderem, medizinische Versorgung und Ausbildung einschließen. Die Amayesh-Karten haben eine begrenzte Gültigkeit, und um seinen legalen Status in Iran nicht zu verlieren, müssen sich Amayesh-registrierte Personen bei jeder Registrierung, die in Iran durchgeführt wird, erneut registrieren. Die Afghanen, die vor 2001 nach Iran gekommen sind, werden - vorausgesetzt, dass sie sich bei sämtlichen Amayesh-Registrierungen registriert haben - von den iranischen Behörden als Flüchtlinge betrachtet. Das Amayesh-System ist heute kein offenes System, was bedeutet, dass neu eingereiste Afghanen kein Asyl in Iran beantragen können. Das System erfordert, dass diejenigen, die bereits registriert sind, ihre Registrierung erneuern müssen, aber nach 2001 im Prinzip keine Neuregistrierungen vorkommen. Zu den Ausnahmen gehören wenige besonders schutzbedürftige Fälle. Kinder von Amayesh-registrierten Eltern werden doch registriert. Wenn eine Person ihren Amayesh-Status infolge einer verpassten Registrierung verliert, gibt es keine Möglichkeit zur erneuten Registrierung. Vertreter des iranischen Außenministeriums bestätigen im November 2017, dass Amayesh-Registrierte ihren Status verlieren, falls sie Iran verlassen, weil der Amayesh-Status keine Ausreise erlaubt. Möglicherweise gibt es einzelne Fällen, wo Personen aber trotzdem eine Reiseerlaubnis bekommen haben. Normalerweise lassen Amayesh-Registrierte ihre Amayesh-Karte zu Hause, wenn sie vorhaben, die Landesgrenze zu passieren, damit sie nicht entdeckt werden und ihre Registrierung verlieren. Die gerade aktuelle Amayesh-Runde für Afghanen ist Amayesh 12, mit der im September 2017 begonnen wurde. Der Prozess zur erneuten Registrierung ist immer noch mit Schwierigkeiten und verschieden Arten von Ausgaben verbunden, die in den unterschiedlichen Provinzen variieren können. Normalerweise geschieht die Erneuerung jedes Jahr und die Kosten liegen bei 200-300 US-Dollar für eine Familie mit fünf Personen (Hierin sind die Kosten für die Arbeitserlaubnis für eine Person sowie die Provinzsteuer inkludiert). Die neuen Karten für Amayesh 12 sind hellblau. Die iranischen Behörden geben im Internet bekannt, wenn es Zeit für eine neue Amayesh-Runde ist. Sie informieren auch über andere Regeln online und erwarten, dass sich die Betroffenen auf dem Laufenden halten, was nicht immer der Fall ist. Hilfsorganisationen richten sich mit extra Information an die am meisten schutzbedürftigen Gruppen, damit sie nicht verpassen, sich erneut für eine neue Amayesh-Karte oder den Schulbesuch der Kinder zu registrieren. Von 2017-2018 wird die Aufnahme biometrischer Information im Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung eingeführt (Lifos 10.4.2018).

Da Bildung generell ein ausschlaggebender Grund für Menschen ist, ihre Heimat, wenn auch nur vorübergehend, zu verlassen, wird ihr auch unter Afghanen großer Wert zugeschrieben. Die iranischen Behörden sehen sich jedoch mit dem Dilemma konfrontiert, Schulbildung für Afghanen zugänglich zu machen und damit eventuell die Situation in Afghanistan zu verbessern, dabei jedoch einen weiteren Pull Faktor zu schaffen. Der Zugang zu höherer Bildung ist möglich, dafür muss jedoch der Flüchtlingsstatus aufgeben werden und ein Studentenvisum beantragt werden. Nach dem Studium besteht daher die Gefahr, keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu erlangen. Infolgedessen beantragen viele stattdessen Asyl in Europa, um dort ihre Ausbildung fortzusetzen, obwohl sie dies lieber in Iran gemacht hätten (ÖB Teheran 9.2017).

Amayesh-registrierte Afghanen haben das Recht, eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen. Männer im Alter von 18 bis 65 sind dazu verpflichtet, dieses in Zusammenhang mit der Amayesh-Registrierung zu tun. Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen - oft zu Hause. Der Arbeitsmarkt für Afghanen in Iran ist reguliert, und Afghanen haben das Recht, in 87 verschiedenen Berufen zu arbeiten (Lifos 10.4.2018). Die Integration afghanischer Flüchtlinge, ob registriert oder unregistriert, in den iranischen Arbeitsmarkt stellt jedoch weiterhin eine große Herausforderung dar. Laut NGOs wird es demnächst auch keinen Politikwandel hinsichtlich der Arbeitsintegration geben. Nicht zuletzt liegt auch innerhalb des Irans die inoffizielle Arbeitslosenrate bei über 20%. Aus diesem Grund wird Afghanen auch nur eine eingeschränkte Auswahl an Tätigkeiten erlaubt, die meist schwere körperliche Arbeit beinhalten (ÖB Teheran 9.2017; vergleiche Lifos 10.4.2018). Ein Problem für Amayesh-registrierte ausgebildete Personen ist, dass die Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt bedeuten können, dass sie nicht in dem Bereich arbeiten können, für den sie ausgebildet sind. Was den Zugang der afghanischen Bevölkerung zum Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten dazu, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, angeht, haben die iranischen Behörden in den letzten Jahren frühere Restriktionen verringert. In einzelnen Fällen, wo eine Amayesh-registrierte Person eine gewisse Berufskompetenz besitzt, die nicht unter die 87 erlaubten Berufe fällt, kann eine Ausnahme gestattet werden, die bedeutet, dass die Person trotzdem die Erlaubnis bekommt, in dem aktuellen Beruf tätig zu sein. Ein Teil der 620.000 Afghanen, die heute legal mit Pass und Visum in Iran leben, sind frühere Amayesh-Registrierte, die ihren Amayesh-Status für ein zeitlich begrenztes Visum aufgrund von Arbeit oder Studium aufgegeben haben. Die Vorteile, die ein solcher Statustausch mit sich bringt, sind, dass ein zeitlich begrenztes Arbeitsvisum das Recht dazu gibt, auch außerhalb der 87 für Afghanen erlaubten Berufe zu arbeiten. Man hat auch das Recht dazu, legal zwischen Iran und Afghanistan zu reisen sowie Auto zu fahren. Weiterhin haben Personen mit Pass und Visum im Unterschied zu Amayesh-registrierten Afghanen, die eine besondere Reiseerlaubnis beantragen müssen, wenn sie die Heimatprovinz verlassen wollen, auch das Recht dazu, über die Provinzgrenzen hinaus zu reisen. Trotz der Vorteile des Statuswechsels ist dieser aufgrund der Unsicherheit darüber, was passiert, wenn die zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis ausläuft, nicht so beliebt geworden (Lifos 10.4.2018). Viele Afghanen in Iran arbeiten im Bausektor. Ihr Lohn ist im Allgemeinen viel geringer als der Lohn iranischer Staatsbürger. Der durchschnittliche Monatslohn eines Afghanen in Iran liegt bei circa einer Million Toman [ungefähr 220 Euro]. Manchmal können Razzien an Arbeitsplätzen durchgeführt werden, aber die Behörden sind gleichzeitig pragmatisch, weil Iran auf die afghanische Arbeitskraft angewiesen ist. Razzien haben beispielsweise in Maschhad stattgefunden, aber im Allgemeinen betreiben die Behörden diese Praxis zurzeit nicht (Lifos 10.4.2018).

Als ein Teil der Bestrebungen der iranischen Behörden, Kontrolle über die sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen zu bekommen, hat man im Jahr 2017 ein Programm zur Identifikation und Registrierung afghanischen Staatsbürger durchgeführt. Dieser sogenannte "headcount" richtete sich zu Beginn nur auf Afghanen, wurde aber später auch auf irakische Staatsbürger im Land ausgeweitet. Mitte September 2017 hatten iranische Behörden durch dieses Programm circa 800.000 ausländische Staatsbürger mit illegalem Aufenthalt im Land identifiziert. Das Identifizierungsprogramm der sich illegal aufhaltenden Afghanen hat sich in der ersten Runde auf drei besondere Kategorien gerichtet:

1) Unregistrierte Afghanen mit in die Schule gehenden Kindern

2) Unregistrierte Afghanen, die mit Amayesh-registrierten Personen verheiratet sind

3) Unregistrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind (Lifos 10.4.2018).

Personen aus diesen Kategorien, die eine dem Programm entsprechende Identifikation durchlaufen haben, haben einen Papierbeleg (headcount slip) erhalten, der sie bis auf Weiteres davor schützt, aus Iran deportiert zu werden. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Programm wurde auf früher Amayesh-registrierte Personen oder Visumsinhaber, die ihren Status aus irgendeinem Grund verloren haben, ausgeweitet. Der Fokus der iranischen Behörden liegt darauf, den Aufenthalt der Afghanen, die sich illegal im Land befinden, zu erfassen und zu regulieren, und nicht auf Deportationen. Viele der nicht-registrierten Afghanen leben seit Jahrzehnten in Iran und werden als Arbeitskraft in der wachsenden Wirtschaft gebraucht. Auch wenn die Behörden immer noch Afghanen, die sich illegal im Land aufhalten, deportieren, wenn diese angetroffen werden, so haben sie auch eine pragmatische Haltung. Die Behörden sind sich dessen bewusst, dass die afghanische Arbeitskraft benötigt wird, da Afghanen oft die Arbeiten ausführen, die Iraner ablehnen, zum Beispiel im Bausektor. Es ist unklar, wohin die begonnene Regulierung der sich illegal im Land aufhaltenden Afghanen führen wird. Ein Szenario ist, dass man ihnendie Möglichkeit zu einem legalen Aufenthalt im Land verschafft, indem man ihnen eine Form von befristetem Aufenthaltsrecht bewilligt (Lifos 10.4.2018).

Neu angekommene Afghanen haben meist keine Probleme, in Iran eine Wohnung zu finden. Dies liegt daran, dass die afghanische Gesellschaft eine starke Netzwerkgesellschaft mit festen Beziehungen innerhalb der Netzwerke ist. Diejenigen, die nach Iran kommen, haben oft bereits Familienmitglieder im Land, bei denen sie wohnen können. Afghanen in Iran unterstützen sich gegenseitig und dieses kann auch für Personen gelten, die nicht miteinander verwandt sind. Viele Afghanen mieten große Wohnungen, und es können viele Personen in einem Haushalt wohnen. Afghanen in Iran haben ungeachtet dessen, ob sie Amayesh-registriert sind oder nicht, nicht das Recht dazu, ein Haus oder eine Wohnung zu besitzen, sondern können nur mieten. Die Wohnungskosten stellen einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt und je größer die Kaution, die hinterlegt werden kann, desto billiger werden die Mietkosten (Lifos 10.4.2018).

Die freiwillige Rückkehr registrierter afghanischer Flüchtlinge ist 2016 mit 2.426 fast zum Erliegen gekommen (2017 bislang 1.085, in den Vorjahren jeweils über 8.000): nach Angaben des UNHCR erfolgen über 70% dieser Ausreisen durch Studenten in der Absicht, mit einem entsprechenden Visum wieder nach Iran einzureisen. Von den übrigen

443.527 Rückkehrer wurden laut IOM 194.763 abgeschoben. Für das Jahr 2017 wurden bis Oktober 317.000 Rückkehrer gezählt, darunter 218.000 Deportationen. Die iranische Regierung scheint mittlerweile vom bisherigen Primat der Repatriierung abzuweichen und sich auf eine längerfristige Bleibeperspektive der Flüchtlinge einzustellen, was eine pragmatische Anpassung ihrer Flüchtlingspolitik erwarten lässt. Daneben engagieren sich vermehrt internationale Organisationen und NGOs in Zusammenarbeit mit BAFIA für die Hilfe afghanischer Flüchtlinge im Land (AA 2.3.2018).

Hochzeiten zwischen Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die iranischen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen (ÖB Teheran 9.2017).

Quellen:

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Grundversorgung

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 9,3 Mio. IRR im Monat (ca. 200 Euro). Das durchschnittliche Monatseinkommen pro Kopf liegt bei ca. 400 Euro (AA 2.3.2018).

Seit dem Amtsantritt der Regierung Rohani 2013 konnte sich die iranische Wirtschaft etwas erholen. Der Abschwung der Wirtschaft (-6,6 % im Jahr 2012; -1,9 % im Jahr 2013) konnte 2014 gestoppt werden. Im Jahre 2016 konnte die Regierung schon ein Wirtschaftswachstum von 4,6% verzeichnen. Das weitere Wachstum ist wesentlich von den Sanktionserleichterungen abhängig und ohne einen stark zunehmenden Außenhandel nicht realistisch. Seit Anfang 2014 ist es der iranischen Regierung gelungen, den Abwärtstrend des Rial zu stoppen. Im iranischen Jahr 1394 (2014/2015) betrug die durchschnittliche Inflation 14,7%; derzeit liegt sie bei ca. 10%. Es ist abzusehen, dass sich die Währung durch die positiven Impulse des Atomabkommens auf die iranische Wirtschaft auch zukünftig stabil halten wird. Die Aufhebung der Sanktionen hat nur sehr langsam Konsequenzen für den Durchschnittsiraner. Kritiker warten ungeduldig auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ein Wirtschaftswachstum, das nicht nur in der Ölwirtschaft, sondern auch in der Privatwirtschaft, etc, zu spüren ist. In seiner zweiten Amtszeit setzt Präsident Rohani daher verstärkt auf den weiteren Ausbau der Wirtschaft. Ausländische Investoren sollen für den iranischen Markt gewonnen werden, um Arbeitsplätze zu schaffen. Eine nachhaltige Erholung der iranischen Wirtschaft wird nämlich auch davon abhängen, ob es der Regierung gelingt, die Devisenknappheit und das Inflationsproblem langfristig unter Kontrolle zu bringen. Devisenreserven befinden sich Großteils im Ausland und können von der iranischen Regierung nur eingeschränkt verwendet werden. Beide Problembereiche sind eng mit dem Zugang zu ausländischen Devisenquellen und Investitionen aus dem Ausland verbunden. Gegenwärtig halten sich sowohl einheimische als auch ausländische Investoren aufgrund der derzeit noch nicht absehbaren politischen Risiken mit Investitionen zurück (ÖB Teheran 9.2017).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Die Arbeitslosenrate in Iran betrug im Juni 2016 nach offiziellen Statistiken 10,7% mit Tendenz nach oben. Inoffiziellen Zahlen zufolge ist der Wert jedoch fast doppelt so hoch. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird (ÖB Teheran 9.2017). Ende Dezember 2017 entstanden Proteste aufgrund der schlechten ökonomischen Lage in einigen Städten (FH 1.2018).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast komplett unter staatlicher Kontrolle. So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher kaum eine eigenständige Wirtschaft entwickeln. Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe. Erst in den letzten Jahren wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin staatlich subventioniert ist, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hob er den Benzinpreis an oder begrenzte die ausgegebenen Rationen, führte das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen. Vor diesem Hintergrund darf man davon ausgehen, dass der Modernisierung der Infrastruktur des Erdölsektors nach dem Ende der Sanktionen eine hohe Priorität eingeräumt werden wird (GIZ 3.2018b).

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads. Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company (GIZ 3.2018b).

Quellen:

Islamischen Republik Iran

https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 26.4.2018

Sozialbeihilfen

Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe nach 30 Einzahlungsjahren. Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch i.H.v. 800.000 IRR (ca. 20 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld i.H.v. 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 11 Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 2.3.2018).

Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden (IOM 2017).

Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialversicherung sichert allen Arbeitnehmern einen Schutz bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter und Berufsunfällen zu. Von 15.000 Obdachlosen in Iran im Jahr 2015 waren 5.000 Frauen. Arbeitnehmer im Alter von 18 bis 65 Jahren werden vom Sozialversicherungssystem erfasst. Die Finanzierung ist zwischen Arbeitnehmer (7% des Lohns), Arbeitgeber (20-23%) und dem Staat, welcher den Beitrag des Arbeitnehmers um weitere 3% erhöht, aufgeteilt. Das Sozialversicherungssystem ist für Selbständige zugänglich, sofern diese zwischen 12% und 18% ihres Einkommens freiwillig zahlen. Beamte, Soldaten, Polizisten und die Revolutionsgarden (IRGC) haben ihre eigenen Rentensysteme (IOM 2017).

Es gibt einige NGOs, die gezielt in Not geratene Personen unterstützen. Dazu zählt zum Beispiel BEHZISTI, welche beispielsweise Drogensüchtigen, alleinerziehenden Müttern, Personen mit Einschränkungen etc. hilft. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozial-psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Der Zugang ist für alle Bürger gleich, dennoch gibt es zusätzliche Unterstützungen, die von den Communities/Organisationen getragen werden: Z.B. The Imam Khomeini Relief Foundation eine gemeinnützige Organisation, die im März 1979 gegründet wurde und ärmliche Familien unterstützt (IOM 2017).

Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, das der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt (GIZ 3.2018b).

Quellen:

https://www.liportal.de/iran/wirtschaft-entwicklung/#c4412, Zugriff 26.4.2018

Medizinische Versorgung

Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut (GIZ 3.2018c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 18.6.2018a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Chorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 9.2017).

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Dank eines Entwicklungsprogrammes für die Erweiterung der prä-stationären kostenlosen Notfalldienste konnte die Anzahl dieser von weniger als 600 zur Zeit der Revolution auf nahezu 2000 im Jahr 2013 vergrößert werden. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 9.2017).

Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden (In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) anzufinden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 9.2017).

Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in 2010. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge (ÖB Teheran 9.2017). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 3.2018c).

Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden ("Out-of-pocket expenditure" ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 9.2017).

Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI genannt: www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern gedeckt (IOM 2017).

Versicherung durch Arbeit:

Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter.

Private Versicherung:

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig.

Salamat Versicherung:

Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter:

http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 2017).

Zugang speziell für Rückkehrer

Anmeldeverfahren: Alle iranischen Bürger einschließlich Rückkehrer können beim Tamin Ejtemaei eine Krankenversicherung beantragen, http://www.tamin.ir/. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können jedoch noch verlangt werden (IOM 2017).

Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2017).

In den zahlreichen Apotheken [Persisch: daru-khane] sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer (GIZ 3.2018c). Trotz kürzlicher Sanktionen gegen Iran, die zu einer vorläufigen Knappheit bestimmter Medikamentengruppen geführt haben, gibt es generell keinen Mangel an Medikamenten, Spezialisten sowie Behandlungsmöglichkeiten. Pharmazeutische Produkte werden unter der Aufsicht des Gesundheitsministeriums ausreichend importiert. "The Red Crescent" ist die zentrale Stelle bezüglich des Imports von speziellen Medikamenten, die für Patienten in bestimmten Apotheken erhältlich sind. Generell sind alle Medikamentengruppen in Iran erhältlich, welche üblicherweise in kleinen Mengen ausgeteilt werden, um den Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu unterbinden. Darüber hinaus gibt es vor allem in größeren Städten mehrere private Kliniken, die für Privatpatienten Gesundheitsdienste anbieten. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitszentrum kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2017).

Quellen:

Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 2.3.2018).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 9.2017).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen berichtet der FFM-Bericht, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie in Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 2.3.2018). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 2.3.2018).

Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 2.3.2018).

Quellen:

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Dokumente (einschließlich Überprüfung)

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran; vergleiche AA 2.3.2018). Dies schließt jegliche Art von Urkunden wie Reisedokumente, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Gerichtsurteile ein (AA 9.12.2015). Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 9.2017). Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 9.2017).

Auch Bescheinigungen über die Betätigung in politischen Parteien oder Mitgliedsausweise insbesondere "monarchistischer" (d.h. Schah-Treue) Gruppen sind leicht zu beschaffen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes, insbesondere auch die oben genannten Mitgliedsausweise, sind einfach bei den zuständigen Stellen zu beschaffen (AA 9.12.2015).

Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 2.3.2018).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF1-4 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 und der BF2, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war, aus den vorgelegten Reisepässen bzgl. BF1-3 sowie der Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 bzgl. BF4.

Die Feststellungen hinsichtlich ihrer legalen Ausreise aus dem Iran, ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF1 und und der BF2.

Die Feststellungen zur Herkunftsregion und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen und zu deren Situation in Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF1 und der BF2.

Dass alle BF gesund sind, geht aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF2 in der hg. Verhandlung hervor.

Die festgestellte Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus den hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszügen.

Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen geht aus den vorgelegten Zertifikaten und Bestätigungen hervor.

3.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer 1-2:

3.3.1 Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF1 und der BF2 in der Erstbefragung und in den jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden und deren Angaben in der hg. Verhandlung und den Bestätigungen der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 .

3.3.2. Die Angaben der BF1-2 zu ihren Ausreisegründen und zu ihrer Konversion zum christlichen Glauben sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF1-2 haben zu den Gründen für ihre Ausreise im Wesentlichen Probleme aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben vorgebracht.

3.3.3. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).

Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

3.3.4. Zu den seitens der BF1-2 geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:

Die gesamte Familie (BF1-BF4) stützte ihre Ausreisegründe ausschließlich auf die seitens des BF1 und der BF2 geschilderten Vorkommnisse im Iran, welche sich im wesentlichen auf die Person des BF1 beziehen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Vorerst wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer spricht, dass sich diese gemeinsam mit dem BF3 vor ihrer Weiterreise nach Österreich etwa bereits in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn aufgehalten haben, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und den BF3 gestellt zu haben. Aus welchen Gründen sie dies unterlassen haben, wurde von ihnen nicht substantiiert angeführt, sondern gab der BF1 in der hg. Verhandlung dazu befragt an, er habe kein Zielland gehabt und habe er so weit als möglich weitergehen gewollt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Die Beschwerdeführer mussten auf ihrer Reise nach Österreich sohin auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen, schon dort um Schutz anzusuchen. Aus diesem Vorgehen der BF kann geschlossen werden, dass diese andere Motive als jene der Schutzsuche hatten.

Auch fallen bei Betrachtung der Angaben des BF1 und der BF2 folgende Ungereimtheiten auf, welche sich auf zentrale Punkte des von ihnen behaupteten ausreisekausalen Vorbringens beziehen:

Hervorzuheben ist das gravierend widersprüchliche bzw. gänzlich unterschiedliche Vorbringen der Beschwerdeführer im Vergleich der Angaben in der Erstbefragung mit jenen in der behördlichen Einvernahme.

Während der BF1 und die BF2 einhellig und unabhängig voneinander in der Erstbefragung zu ihrem Religionsbekenntnis erklärten, Bahai zu sein und in diesem Zusammenang als einzigen Ausreisegrund angaben, von der Familie der BF2 unter Druck gesetzt worden zu sein, indem man die Scheidung verlangt habe und sie wegen des Religionswechsels die Todesstrafe befürchten, erklärten diese in der behördlichen Einvernahme dem deutlich widersprechend, aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben und der damit einhergehenden Probleme, insbesonders der Bedrohung und Misshandlung des BF1 infolge der Bekanntgabe seines Glaubensbekennntnisses und seiner Missionierungsversuche vor allem in der Moschee und am Arbeitsplatz den Iran verlassen zu haben.

Dazu ist aus Sicht des erkennenden Gerichts festzuhalten bzw. wird mitberücksichtigt, dass sich die Angaben von Asylwerbern zu den Ausreisegründen im Rahmen einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Gegensatz zu ihrer ausführlichen Einvernahme vor dem den Bescheid erlassenden Organwalter auf wenige Sätze zu beschränken haben. Sofern daher kein völliger Austausch der Ausreisegründe zwischen Erstbefragung und Einvernahme oder ein späteres Hinzufügen von gravierenden Verfolgungselementen in der Einvernahme im Sinne einer nicht plausiblen Vorbringenssteigerung gegenüber der Erstbefragung erfolgt, kommt geringfügigen Abweichungen in der Regel nicht jenes Gewicht zu, das für sich schon die Feststellung der fehlenden Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in seinen Ausreisegründen zu tragen vermag.

Im gegenständlichen Fall stellen die Angaben der Beschwerdeführer in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Grund betreffenden, zentralen Punkt, völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung, sodass von einemgänzlichen Austausch des Vorbringens der BF im Zuge des behördlichen Verfahrens ausgegangen werden kann.

Im Protokoll der Erstbefragung des BF1 und der BF2 findet sich der Vermerk, dass den BF bewusst ist, dass nunmehr die Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind und sie aufgefordert werden, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (AS 3).

Den erwachsenen BF, die über eine mehrjährige Grundschulausbildung verfügen, musste sohin bewusst sein, dass die, wenn auch nur kurzen Angaben zum Ausreisegrund in der Erstbefragung für das weitere Verfahren von essentieller Bedeutung sind.

Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde von den Beschwerdeführern aber ein gänzlich anderer ausreisekausaler Sachverhalt geschildert, weshalb der Divergenz zwischen der Aussage der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 18.10.2015 (die BF, welche dezidiert angaben, sie hätten ihre Religion gewechselt und seien nun Bahai, und würden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religion der Bahai von der Familie der BF2 unter Druck gesetzt werden und seien zur Scheidung gedrängt worden, AS 9) und der darauffolgenden Version in der behördlichen Einvernahme am 27.02.2017 (befürchtete Verfolgung durch die iranischen Behörden und durch Privatpersonen aufgrund der Hinwendung zum christlichen Glauben, den der BF1 seinen Angaben zufolge auch nach außen getragen hat, Misshandlung in der Moschee) eine entscheidende Relevanz zukommt. Beide Versionen unterscheiden sich nicht nur substantiell voneinander, sondern stellen ein völlig anderes ausreisekausales Geschehen dar.

Auf die rezente Judikatur des VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall sei an dieser Stelle verwiesen, vertritt dieser in seinem Erkenntnis Ra 2018/20/0168-3 vom 17.05.2018 die Auffassung, dass es nicht unvertretbar ist, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten allgemeinen Sicherheitsbedenken wegen des Bürgerkrieges beweiswürdigend einen anderen Fluchtgrund zu sehen, als in dem nachfolgend vorgebrachten, mit einer kurzfristigen Verschleppung einhergehenden Versuch einer Zwangsrekrutierung.

Wenn die Beschwerdeführer nunmehr rd. eineinhalb Jahre nach der Erstbefragung in der behördlichen Einvernahme erstmals erklärten, den Dolmetscher in der Einvernahme nicht richtig vertanden zu haben, so steht dies zum einen in deutlichem Widerspruch zu den Angaben der BF in der Erstbefragung, wonach ihnen die Niederschrift rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, was diese auch mit ihrer Unterschrift bestätigten (AS 11) und ist zum anderen darauf zu verweisen, dass eine hg. Recherche beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum in der Erstbefragung beigezogenen Dolmetscher ergab, dass dieser Dolmetscher der paschtunischen Volksgruppe angehört, Farsi Anmerkung, die Muttersprache der BF) spricht und über den Zeitraum von mehreren Jahren als Dolmetscher für diese Sprache seitens der Behörde fortlaufend in den Verfahren herangezogen wurde und es diesbezüglich nie Beanstandungen gegeben hat. Im Hinblick auf diese Auskunft des BFA kann sohin den Angaben der BF bzgl. Verständigungsproblemen infolge eines paschtu sprechenden Dolmetschers einmal mehr nicht gefolgt werden. Den BF wurde die Auskunft des BFA bezüglich des beigezogenen Dolmetschers in der hg. Verhandlung zur Kenntnis gebracht, doch blieben diese bei ihrer obzitierten Angabe.

Angesichts der Tatsache, dass die BF eingangs der Erstbefragung auch erklärten, dieser ohne Probleme folgen zu können und den Dolmetscher zu verstehen (AS 5) und sie zu Beginn des Asylverfahrens ein Merkblatt und eine Erstinformation erhalten haben, worin sie auf ihre Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und zu Beginn der Erstbefragung darauf hingewiesen und manuduziert wurde, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellen und sie wahre und vollständige Angaben zu machen haben, die Befragung in der Muttersprache der BF, farsi, durchgeführt wurde und ihnen das Protokoll rückübersetzt wurde und sie die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigten sowie der obzitierten Auskunft des BFA ist das Argument der BF, wonach es in der Erstbefragung Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe bzw. diese nicht die Möglichkeit gehabt hätten, alle Ausreisegründe zu schildern, jedoch nicht nachzuvollziehen, sondern sind sowohl die Angaben der BF in der Erstbefragung hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum Glauben der Bahai und die diesbezüglichen Schwierigkeiten als auch die später in der Einvernahme gemachten Angaben zur Hinwendung zum chrisltichen Glauben und damit einhergehender Probleme als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Auch fällt auf, dass die Beschwerdeführer in den knapp eineinhalb Jahren, welche zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme gelegen waren, sich nicht, etwa in Schriftform an die Behörde gewandt haben, um die später behaupteten schwerwiegenden Probleme mit dem Dolmetscher bzw. Verständigungsschwierigkleiten in der Erstbefragung geltend zu machen, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben spricht.

Die später im Verfahren behaupteten Probleme mit dem Dolmetscher und die Angabe, wonach die BF nicht alle Gründe in der Erstbefragung haben geltend machen können, da diese unterbrochen worden seien, sind daher im Lichte der obigen Ausführungen als Schutzbehauptung zu qualifizieren; selbiges gilt für die Angabe des BF1 in der hg. Verhandlung, wonach er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Erstbefragung um eine wichtige Befragung handle. Auch erklärte der BF1, sie seien lange unterwegs gewesen und anlässlich der Erstbefragung müde gewesen. Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung und daraus resultierender möglicher Erschöpfung stattfindet, so hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA ausgetauscht und hat er einen plausiblen Grund für die doch gänzlich unterschiedlichen Fluchtvorbringen nicht anzugeben vermocht.

Der BF1 und die BF2 führten vielmehr in der Erstbefragung gleichlautend aus, sie seien von der Familie der BF2 unter Druck gesetzt worden und habe man die Scheidung der BF2 und des BF1 gewollt und hätten sie wegendes Religionswechsels Angst vor der Todesstrafe, wohingegen die BF in der behördlichen Einvernahme nicht nur ein völlig anderes ausreisekausales Vorbringen erstatteten, sondern dort unter anderem auch massive körperliche Misshandlungen des BF1, welche ua einen Nasenbeinbruch verursacht haben sollen, behaupteten, eine Bedrohung durch die Familie der BF2 jedoch völlig unerwähnt ließen.

Hinsichtlich der seitens der BF erstmals in der Einvernahme erwähnten Körperverletzung des BF1 ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier: Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) gegen seine Glaubwürdigkeit spricht (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181), was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft.

Abgesehen von der soeben dargelegten essentiellen Divergenz im Vorbringen der Beschwerdeführer, welche per se geeingent ist, den beiden geltend gemachten ausreisekausalen Vorbringen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen, ist auch auf die unsubstantiierten und ausweichenden Angaben, welche diese sowohl zu den ausreisekausalen Vorkommnissen als auch zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben machten, zu verweisen, aus denen auf die Unglaubwürdigkeit der betreffenden Angaben zu schließen ist.

3.3.4.1. Zu den Angaben des BF1:

Vorerst ist festzuhalten, dass sich die ausreisekausalen Ereignisse im wesentlichen auf die Person des BF1 beziehen und die BF2 lediglich ihre Hinwendung zum christlichen Glauben als Ausreisegrund nannte, doch auf ihre Person konkret bezogene Vorkommnisse nicht erwähnte, sondern auf die Vorfälle den BF1 betreffend bezug nahm.

So führte der BF1 aus, der Mitinhaber seines Frisörgeschäftes, habe die Zusammenarbeit mit dem BF1 beendet, nachdem dieser mit ihm und auch der Kundschaft über den christlichen Glauben gesprochen habe und habe er sich auch in der Moschee islamkritisch und für den christlichen Glauben geäußert.

Der BF1 erklärte jedoch in der hg. Verhandlung auch, dass er nur ein paar Monate, bevor er das Land verlassen habe, mit dem christlichen Glauben erstmals in Kontakt gekommen sei, sodass allenfalls von einem sehr kurzen Zeitraum, in dem sich der BF1 mit dem christlichen Glauben beschäftigt haben will, ausgegangen werden kann und ergab auch die hg. Verhandlung, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird nicht, dass sich der BF1 ernsthaft dem christlichen Glauben zugewendet hat.

Bereits aufgrund der genannten zeitlichen Komponente und der nachfolgenden Beweiswürdigung zur behaupteten Hinwendung zum christlichen Glauben kann mangels Nachvollziehbarkeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF1 das Bedürfnis hatte oder auch dazu in der Lage war, öffentlich darüber zu sprechen, bedarf es doch für solche Aktivitäten nicht nur eines eigenen umfassenden und fundierten Informationsstandes, sondern auch einer entsprechenden Überzeugung und eines obsessiven Bedürfnisses, über diese Überzeugung mit anderen zu sprechen, wozu unter anderem eine entsprechende zeitliche und umfassende inhaltlichen Vorbereitungsphase und auch nicht zuletzt ein fundiertes diesbezügliches Wissen, vorausgesetzt werden muss, doch sind diese Voraussetungen im vorliegenden Fall zu verneinen. In diesem Zusammenhang sei vorab erwähnt, dass die seitens des BF1 geschilderten Aktivtäten im Iran, welcher, wie auch die BF2, erst nach der Ankunft in Österreich der vorgelegten Bestätigung zufolge einen Glaubensgrundkurs besuchte und auch in der hg. Verhandlung aus nachfolgend darzulegenden Gründen nicht von einem Interesse und umso weniger von einer Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen vermochte, nicht plausibel sind.

Der BF1 konnte auch auf die diesbezügliche Frage, warum er zu einem Zeitpunkt, als er selbst noch nicht viele Informationen über den christlichen Glauben hatte, darüber sprechen konnte bzw. darüber sprach, in der hg. Verhandlung keine konkrete Antwort geben, sondern erklärte dazu: "Weil ich nicht genug gewusst habe. Ich wusste nicht, dass ich nicht darüber sprechen darf."

Desweiteren ist die Angabe des BF1, dass er nicht gewusst habe, dass er im Iran nicht über den christlichen Glauben sprechen dürfe, im Hinblick auf die Tatsache, dass der Abfall vom Islam im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist, nicht nachzuvollziehen, kann doch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass erwachsenen Personen, wie dem BF1, welche in einem Land sozialisiert wurden, in dem keine Religionsfreiheit herrscht, die Staatsreligion dominant und alltagsprägend ist und Staat und Religion eng miteinander verbunden sind, Tatbestände wie der Abfall vom Islam, welche mit einer derart schweren Strafe, wie mit der Todesstrafe bzw. langen Haftstrafe bedroht werden, bsehr wohl bekannt sind, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF1 nicht wusste, dass er nicht über den christlichen Glauben sprechen dürfe bzw. dies mit gravierenden Problemem und Risiken verbunden sein könnte.

Dem BF1 war seinen Angaben in der hg. Verhandlung zufolge hingegen aber sehr wohl bekannt, dass der Verkauf von Bibeln und der Besuch von chrsitlichen Kirchen für Personen, die nicht als Christen geboren sind, verboten ist, da der Iran ein islamisches Land sei. Schon aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass BF1 entgegen seiner Angaben sehr wohl bewusst sein musste, dass der Versuch der Verbreitung des christlichen Glaubens im Iran, wie er ihn in seinem Vorbringen schildert, mit gravierenden Problemen und persönlichen Risiken behaftet ist.

Die Angabe des BF1, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er nicht über das Christentum reden dürfe, ist daher mangels Nachvollziehbarkeit als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Dem BF1 war es darüber hinaus nicht möglich, konkrete Inhalte von Gesprächen, die er mit anderen über den christlichen Glauben geführt haben will, wiederzugeben, sondern beschränkte er sich in seinen Angaben in der hg. Verhandlung trotz Aufforderung, konkrete Angaben zu machen, auf ausweichende und unsubstantiierte Antworten, wozu illustrativ auf folgende Passage in der hg. Verhandlungsschrift, in welcher der BF1 erklärte, mit Kundschaften über den christlichen Glauben gesprochen zu haben, zu verweisen ist: VR: Können Sie so ein Gespräch wiedergeben? Was haben Sie konkret gesprochen? BF: Der christliche Glaube war für mich ganz neu und ich war interessiert. Ich habe viele Änderungen in mir gesehen, ich war sehr glücklich darüber, dass ich so einen Glauben gefunden habe. Darüber habe ich mit den Leuten gesprochen und ihnen mitgeteilt, dass der, den sie haben, nicht richtig ist.

VR: Was haben Sie konkret mit den Leuten gesprochen? BF: Ich habe als Beispiel angegeben: das Geld, das ihr jährlich für den Islam zahlt, zahlt ihr an die Mullahs. Es wäre besser, das Geld an wirklich bedürftige Menschen zu geben, zB in Krankenhäusern. ...Das Kopftuchgebot war auch ein Druck für die Frauen und habe ich auch darüber gesprochen. Der christliche Glaube ist frei.

Abgesehen davon, dass der BF1 versuchte, einer konkreten Antwort auszuweichen, ist aus den zitierten Angaben des BF1, welche sich in oa Kritikpunkten am Islam erschöpfen, nicht ersichtlich, dass er über den christlichen Glauben, Glaubensinhalte und eigene spirituelle Gedanken gesprochen hat oder versuchte, andere zur Hinwendung zum christlichen Glauben zu bewegen.

Auch über Aufforderung der erkennenden Richterin, eingehend und von sich aus seinen Ausreisegrund zu schildern, kam der BF1 dieser Aufforderung vorerst nicht nach, sondern stellte er die Gegenfrage, ob er alles, was er das ‚erste Mal' erzählt habe, erzählen solle. Auch diese Ausführung des BF1 stellt nach hg. Ansicht ein weiteres, abrundendes Indiz dafür dar, dass der BF1 keine tatsächlichen asylrelevanten Ausreisegründe zu gewärtigen hatte, sondern sich eines Vorbringenskonstrukts bediente, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Der BF1 erklärte ferner, nach seiner Eheschließung entdeckt zu haben, dass er nicht an den Islam glaube, es war ihm jedoch nicht möglich, diese behauptete Abkehr vom Islam auch nur ungefähr zeitlich einzuordnen, sondern gab er über Nachfragen dazu an, dass er nicht sagen könne, wann dies ungefähr gewesen sei, was für die erkennende Richterin jedoch im Hinblick darauf, dass es sich hier um einen einschneidenden Prozess mit weitgehenden Konsequenzen handelt, nicht nachvollziehbar ist, wobei nicht übersehen wird, dass eine datumsmäßige Einordnung naturgemäß nicht möglich sein wird, doch wäre es bei einer tatsächlichen Abwendung von der Religion, welche eine Person bis ins Erwachsenenalter begleitet hat und die Gesellschaft im Iran maßgeblich prägt, zu erwarten, dass der BF1 eine ungefähre zeitliche Einordnung treffen kann bzw. in der Lage ist, den diesbezüglichen Prozess unter Nennunng allfälliger Schlüsselerlebnisse oder sonstiger Auslöser zu benennen, wozu der BF1 jedoch nicht in der Lage war, sondern über die Frage nach einer ungefähren zeitlichen Einordnung lediglich erklärte, er könne dies nicht sagen, ohne weitere Ausführungen dazu zu treffen.

Der BF1 erklärte, im Jahr 2014 erstmals mit dem christlichen Glauben ein paar Monate vor der Ausreise über die Senung römisch 40 in Kontakt gekommen zu sein.

Über Auffordeung, die Inhalte dieser Sendung, die lt. Seinen Angaben als Auslöser für das beginnende Intresse des BF1 zum christlichen Glauben zu sehen ist, näher darzulegen, erklärte der BF1 jedoch wiederum allgemein, es seien viele Leute gewesen, welche konvertiert seien und habe man Sitzungen und Bibelgespräche gezeigt, es sei gesungen und gemeinsam gebetet worden.

Nachgefragt, was ihn konkret fasziniert oder interessiert habe, gab der BF1 an: Als ich mitbekommen habe, dass Jesus der Sohn von Gott ist. Das wichtigste bei den Christen ist Liebe und Hoffnung...Meine erste Frage war, ob es möglich ist, dass ich Gott in einem Menschenkörper finde. Buße, Beichte...

Der BF1 erklärte auch, in der betreffenden Sendung sei aus der Bibel gelesen worden, er vermochte jedoch über Nachfragen der Richterin, was konkret gelesen worden sei, nicht, einen konkreten Bibelinhalt anzugeben, sondern erklärte wiederum ausweichend und allgemein, es sei großteils über viele Geschichten, die in der Bibel stehen, gelesen worden und sei darüber gesprochen und diskutiert worden. Über nochmalige Nachfrage, über welche Geschichten konkret gesprochen worden sei, entgegnete der BF1 wiederum allgemein und vage, es sei über viele Geschichten gesprochen worden.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin, müsste es dem BF1 jedoch möglich und auch ein Anliegen sein, gerade über den Erstkontakt zum christlichen Glauben, der als bedeutendes Ereignis und lt. Angaben des BF1 zu einer weitern Hinwendung und zu einem vermehrten Interesse des BF geführt habe, möglich sein, konkrete inhaltliche Punkte, wie zB Bibelstellen, Predigten oder Ausführungen von Personen, die der Glaubensgemeinschaft bereits angehören, welche eben zum weiterführenden Interesse geführt hätten, zu benennen, wozu der BF1 jedoch nicht in der Lage war. Auch das obzitierte vage Vorbringen zu dem, was ihn konkret fasziniert oder interessiert hätte, vermag nicht, ein tatsächliches Interesse nachvollziehbar darzulegen: Es wäre diesfalls von einer Person, welche sich einem neuen Glauben zuwendet, jedoch zu erwarten, konkretere Angaben zu machen sowie persönliche Eindrücke zu schildern, was jedoch nicht geschehen ist und nicht für die Glaubwürdigeit der Angaben des BF1 zu den Vorkommnissenim Iran spricht.

Weiter ist festzuhalten, dass der BF1 auch nicht vermochte, das von ihm behauptete erstmalige Reden über die Bibel mit anderen Personen, nämlich mit seinen Arbeitskollegen, glaubwürdig dazulegen, beschränkte er sich doch auch hiebei auf unkonkrete und abstrakt gehaltene Ausführungen, welche sich in wenigen Sätzen erschöpften.

So gab der BF1 allgemein an, über Ehebruch, Moses, Adam und Eva gesprochen zu haben und gebe es dieselben Geschichten auch im Islam. Gefragt, was er mit den von ihm angesprochenen Themen seinen Gesprächspartnern mitteilen wollte, erklärte der BF1, es sei für ihn etwas Neues gewesen und habe er dies mitteilen wollen. Auch hier fällt auf, dass es sich bei den seitens des BF1 genannten Schlagworten um keine Themen handelt, welche Spezifika des christlichen Glaubens sind, sondern um solche, welche, wie auch der BF1 selbst ausführte, auch im Islam existent sind. Nachgefragt, was für den BF1 ‚das Neue' in Verbindung mit den von ihm genannten Themen gewesen sei, nahm der BF1 jedoch nicht auf die von ihm selbst erwähnten, obzitierten Schlagworte (Ehebruch, Moses, Adam und Eva) bezug, sondern erklärte wiederum ausweichend und allgemein wie folgt: Im islamischen Glauben wird einem beigebracht, dass man beten und fasten muss und eine Frau ein Kopftuch tragen muss. In der Bibel steht nur geschrieben über die Liebe. Im Islam wird über den Feind gesprochen. Wenn du jemanden umbringst, dann wirst du umgebracht. In der Bibel wird über Freundschaft und Liebe gesprochen.

In weiterer Folge wurde der BF1 aufgefordert, ein konkretes Beispiel zu geben, woraufhin er nach kurzem Nachdenken erklärte, es gebe viele und benötige er Zeit zum Nachdenken und gab der BF1 schließlich an, in der Bibel stehen die 10 Gebote, welche im Islam zwar auch, aber anders existent seien. Im Christentum solle man die Eltern ehren und die Nachbarn genauso lieben wie sich selbst und dürfe man nicht zu einem anderen Gott beten.

Auch in diesem Zusammenhang vermochte der BF1 nicht, über die zitierten allgemeinen Sätze hinaus, konkrete und substantiierte Angaben aus christlicher Sicht zu machen und umso weniger, eine Begeisterung für den christlichen Glauben darzutun, was jedoch von einer Person, welche die Möglichkeit hat, über ihren neuen Glauben, zu dem sie konvertiert ist, frei zu sprechen, sehr wohl erwartet werden kann; auch in diesem Konnex fällt auf, dass der BF1 keine christlichen Glaubensinhalte oder Bibelinhalte nannte, sondern zum einen wiederum auf das Alte Testament bezug nahm, welches auch im Islam existent ist, und zum anderen lediglich allgemein ohne konkrete Beispiele zu nennen oder aussagekräftigere Ausführungen zu treffen erklärte, in der Bibel werde über Freundschaft und Liebe gesprochen.

Ferner vermochte der BF1 im Zuge seiner obzitierte Ausführungen über Befragen nicht anzugeben, was nun der Unterschied zum Islam sei, sondern verwies ohne bezug zu seinem vorherigen Vorbringen darauf, dass man einer Person, welche stehle, die Hand abtrennen müsse und man mit dem Nachbarn nicht reden müsse, wenn er ein unguter Mensch sei.

Der BF1 erklärte über Befragen in der hg. Verhandlung weiter, er habe dies den Leuten im Geschäft mitgeteilt und betonte nochmals, das Wichtigste, das er immer gesagt habe, sei, dass im Islam ein Mann viele Frauen haben dürfe, aber umgekehrt sei dies nicht erlaubt, womit er jedoch wiederum nicht in der Lage war, darzulegen, dass er über christliche Themen, Bibelinhalte oder eigene spirituelle Gedanken und Ansichten gesprochen hat bzw. sich im Vorfeld damit beschäftigt und auseinandergesetzt hat.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF1 geschilderten religiösen Aktivitäten und der daraus resultierenden Geschehnisse es dem BF1 ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus und detailliert darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.

Der BF1 war jedoch nicht in der Lage, sein behauptetes Engagement hinsichtlich seiner Hinwendung zu einem neuen Glauben im Iran und die diesbezüglichen Vorkommnisse von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das diesbezügliche Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die dem BF1 gestellten Fragen. Die Angaben des BF1, welche sich zum Großteil auf Schlagworte beschränken, sind als abstrakt, vage und emotional distanziert zu werten und sind die Antworten auf die dem BF1 gestellten Fragen oft als ausweichend und unsubstantiiert zu qualifizieren. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es sich bei der Person des BF1 um einen Person mit einfacher Grundschulausbildung handelt, und er daher möglicherweise Schwierigkeiten beim Verbalisieren der Vorkommnisse haben mag, doch ist dieses Faktum nicht als Argument dafür geeignet, die detailarmen, emotionslosen und - wie bereits dargelegt und auch nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auch gravierend widersprüchlichen Angaben des BF1 zu rechtfertigen.

Die soeben beschriebene oberflächliche und ausweichende Art der Darlegung von wesentlichen Gründen für die Ausreise lässt zusätzlich zum gänzlichen Austausch des Vorbringens in der Erstbefragung und der Einvernahme erneut erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF1 die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin, wonach die Angaben des BF1 als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, zusätzlich untermauert.

Auch die Angabe des BF1, wonach er aufgrund eines Traumes in die Moschee gegangen sei und dort gesagt habe, dass sie den falschen Glauben hätten, ist als unglaubwürdig zu qualifizieren, erklärte der BF1 nämlich dazu in der hg. Verhandlung im Zuge seiner eigeninitiativen Schilderungen vorerst, er wisse nicht, was er geträumt habe; auch in der behördlichen Einvernahme habe er nicht erzählt, was er geträumt habe. Weiter gab der BF1 jedoch über Nachfragen an, er habe von einem Mann mit einem Kreuz am Hals geträumt, welcher gesagt habe, dass die Toten am Leben seien.

Entgegen seiner ursprünglichen Angabe in der hg. Verhandlung, wonach er nicht wisse, was er geträumt habe, welche er im weiteren jedoch revidierte, und entgegen seiner Erklärung, auch vor dem BFA den Inhalt des Traumes nicht erzählt zu haben, hat der BF1 jedoch sehr wohl beim BFA den Inhalt seines Traumes wiedergegeben, jedoch dahingehend, dass ihm Jesus ein Kreuz überlassen habe. Der Inhalt des Traumes gilt als Auslöser für den behaupteten islamkritischen Auftritt des BF1 in der Moschee und spielt insofern eine nicht unwesentliche Rolle im Vorbringen des BF1.

Die diesbezüglichen aufgezeigten divergierenden Aussagen des BF1 sind erneut geeignet, seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, handelt es sich doch bei besagtem Traum lt. den Angaben des BF1 um den Auslöser für seinen letztlich ausreisekausalen islamkritischen Auftritt in der Moschee, der lt. den Angaben des BF1 auch einen Versuch des Missionierens durch den BF1 beinhaltet habe und den er vor dem BFA ohne Probleme erinnern und wiedergeben konnte.

Abgesehen davon, dass der Inhalt des Traumes seitens des BF1 nicht gleichbleibend geschildert wird, erklärte dieser in der hg. Verhandlung auch, nach dem Vorfall in der Moschee habe seine Mutter gewollt, dass er einige Zeit zu Hause verbleibe und gab der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung an, sich nach dem Vorfall mit seiner Frau zurückgezogen und in der Bibel gelesen zu haben.

Im Gegensatz dazu führte der BF1 im behördlichen Verfahren aus, nach dem Vorfall in der Moschee habe er auch mit Freunden auf der Straße darüber (über Anmerkung, den christlichen Glauben) gesprochen, woraufhin sie in der Nacht zu ihnen gekommen und die Fester eingeschlagen hätten (AS 68).

Diesen nicht unerheblichen Vorfall ließ der BF1 im Zuge seiner eigeninitiativen Schilderung in der hg. Verhandlung zur Gänze unerwähnt und bejahte vielmehr über zweimaliges dezidiertes Nachfragen, ob er seine Ausreisegründe zur Gänze geschildert habe.

Über Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er diesen Vorfall zur Gänze unerwähnt gelassen hat entgegenete der BF1 lediglich, alles, was er vor dem BFA angegeben habe, sei richtig und habe er nicht gewusst, dass er es heute genauso angeben müsse.

Dabei verkennt der BF jedoch, dass es für die Glaubwürdigkeit von Angaben vorrangig nicht nur darauf ankommt, Geschehnisse mehrmals gänzlich kongruent zu erzählen, sondern vielmehr darauf, das tatsächlich Geschehene und die betreffenden Vorfälle unter Nennung von Details und Gefühlslagen wiederzugeben, was auch in den wesentlichen Punkten naturgemäß in gleichbleibender Art und Weise geschehen müsste, doch ist dies im vorliegenden Fall infolge der aufgezeigten Ungereimtheiten zu verneinen.

Ferner blieb in der Schilderung in der hg. Verhandlung die Ausführung des BF1 in der behördlichen Einvernahme unerwähnt, wonach sein Bruder ihn nach der Ausreise in der Türkei kontaktiert und mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst den Computer des BF1 mitgenommen und die Familie befragt habe (AS 68).

Gänzlich unerwähnt in der hg. Verhandlung ließ der BF1 darüber hinaus auch seine Angabe in der behördlichen Einvernahme, wonach ihr Haus mehrmals durchsucht worden sei (AS 68).

Dazu erklärte der BF1, es könne sein, dass man vergesse, ein- zwei Punkte zu erzählen und werden bis heute Hausdurchsuchungen durchgeführt, doch seien diese weniger geworden.

Bei den seitens des BF1 nicht erwähnten Vorkommnissen, auch wenn diese nach Verlassen des Landes durch die Beschwerdeführer stattgefunden haben mögen, handelt es sich jedoch um zentrale Ereignisse, welche für die Begründung der Asylantragstellung essentiell sind, brachte der BF1 doch damit das aktive Interesse des Staates an seiner Person und eine diesbezügliche weitere Gefährdung vor; dass gerade diese Punkte ‚vergessen' werden, ist nicht nachzuvollziehen und stellt dies einen weiteren Grund dar, dem Vorbringen des BF1 zu seinen Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Letztlich ist noch zu erwähnen, dass auch die behaupteten Hausdurchsuchungen, welche bis in die Gegenwart andauern sollen, seitens des BF1 eingangs der Verhandlung bei Gericht nicht erwähnt wurden, obwohl dieser dezidiert gefragt wurde, was die Verwandten im Iran erzählen, wenn er Kontakt zu diesen hat. Gäbe es aktuell tatsächlich Hausdruchsuchungen wegen der behaupteten Vorkommnisse im Iran, so hätte sie der BF1 von sich aus, auf die Frage der Richterin, ob die Verwandten etwas Neues erzählen, erwähnt und nicht erst über Vorhalt von Divergenzen im Vorbringen seinen bereits gemachten Angaben nachgeschoben, sodass einmal mehr von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist. Selbiges gilt für die erstmals im Zuge der hg. Verhandlung erwähnte immer wiederkehrende Befragung des Bruders des BF1.

Letztlich ist zu hervorzuheben, dass der BF1 in der hg. Verhandlung erwähnte, er und seine Frau seien von der Familie seiner Frau immer wieder mit dem Umbringen bedroht worden, was er wiederum in der behördlichen Einvernahme mit keinem Wort zur Sprache brachte, wozu er erklärte, es sei ihm heute, in der Verhandlung eingefallen und habe er nicht gedacht, dass das so wichtig sei. Bem Androhen mit dem Umbringenhanelt es sich jedochum ein nicht unwesentliches Vorbringen, sodass nicht plausibel ist, ein solches bei der Schilderung der Ausreisegründe für nicht so wichtig zu erachten.

In Anbetracht des gänzlichen Austauschens des Vorbringens des BF1 und der BF2 im Zuge des behördlichen Verfahrens, der Durchreise anderer sicherer Staaten ohne einen Asylantrag zu stellen, der dargelegten unsubstantiierten, ausweichenden und unkonkreten Angaben des BF1, der erheblichen existenten Divergenzen im Vorbringen und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Richterin in der hg. Verhandlung von der Person des BF1 gewinnen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass er sich im Iran mit dem christlichen Glauben näher beschäftigt hat, tatsächlich öffentlich, wie der BF1 behauptete, mit verscheidenen Personen unter anderem sogar in einer Moschee, über diesen gesprochen hat und infolgedessen misshandelt und bedroht und letztlich behördlich gesucht wurde, sodass das behauptete ausreisekausale Vorbringen des BF1 einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält.

3.3.4.2. Zum Vorbringen der BF2

Die BF2 stützt die Gründe für ihre Ausreise auf die Vorkommnisse hinsichtliche Ihres Mannes, des BF1, sowie auf ihre eigene Hinwendung zum christlichen Glauben.

Insofern sich die BF2 auf die Gründe ihres Mannes (BF1) bezieht, ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung unter Pkt. 3.3.4.1. zu verweisen, welche ergab, dass die Angaben des BF1 insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, sodass daraus für die BF2 nichts zu gewinnen, sondern auf die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben zu schließen ist.

Doch auch im Vorbringen der BF2 zu den Vorfällen in Verbindung mit ihrem Gatten sind deren Angaben nicht frei von Ungereimtheiten.

So erklärte die BF2, die Fenster ihres Hauses seien am selben Tag, als der Vorfall in der Moschee gewesen sei, eingeschlagen worden; der BF1 schilderte den diesbezüglichen Vorfall vor dem BFA jedoch dahingehend, dass sich dieser erst eine zeitlang nach dem Vorfall in der Moschee ereignet hätte. Über Vorhalt, dass der BF1 dieses Einschlagen der Fenster in der hg. Verhandlung gänzlich unerwähnt ließ, gab die BF2 an, sie wisse es nicht. Die BF2 bekräftigte in der hg. Verhandlung weiter, dass die Fenster durch Steinschüsse zerstört worden seien, als ihr Mann von der Moschee zurückgekommen sei, woraufhin ihr weiter vorgehalten wurde dass Ihr Gatte dies so geschildert habe, dass die Fenster erst eingeschossen worden seien, nachdem er mit Freunden auf der Straße über den Glauben gesprochen habe.

Daraufhin erklärte die BF2, es sei oft der Fall gewesen, dass sie Steine geschossen und die Fenster zerstört hätten und sei auch die Mauer mit Schimpfworten beschmiert worden. Über Vorhalt, dass weder der BF1 noch die BF2 bislang im Verfahren ein wiederholtes Einwerfen der Fenster mit Steinen noch ein Beschmieren der Mauer erwähnt hätten, gab die BF2 ausweichend an, sie habe versucht zu erzählen, was passiert sei.

Ebensowenig erwähnte die BF2 von sich aus, dass auch aktuell Probleme im Zusammenhang mit den angegebenen ausreisekausalen Vorkommnissen existent seien und bei der Familie im Iran immer wieder zur Person des BF1 nachgefragt werde. Die BF2 erklärte über Vorhalt dazu lediglich, sie hätten gehört, dass der Bruder des BF1 noch immer befragt werde.

Ferner ist hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF2 darauf zu verweisen, dass diese in der Erstbefragung Probleme mit ihrer Familie wegen des Glaubenswechsels im Iran behauptet hat, in der behördlichen Einvernahme solche Schwierigkeiten jedoch gänzlich unerwähnt ließ, woraufhin diese erklärte, sie habe nicht gewusst, dass die Bedrohung durch ihre Familie so wichtig sei und sie alles nochmals erzählen müsse. Die BF2 bekräftigte jedoch, im Iran durch ihre Familie wegen des Glaubenswechsels bedroht worden zu sein. Dass eine Drohung mit dem Umbringen im Zuge der Shcilderung der Ausreisegründe für die betroffene Person nicht wichtig sei, ist jedoch nahc Anischt der erkennenden Richerin nicht plausibel und spricht das Unterbleiben der diesbezüglichen Angabe in der behördlichen Einvernahme einmal mehr gegen die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF2.

Gefragt, welche Probleme die BF2 wegen ihres Glaubens im Iran hatte, erklärte diese unkonkret und allgemein, im Islam sei die Frau eine Sklavin, ohne konkrete eigene Probleme zu benennen.

Hinsichtlich der auch seitens der BF2 existenten unterschiedlichen Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme und behaupteten Probleme mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung sowie der Durchreise durch sichere Staaten vor der Asylantragstellung in Österreich sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezügliche Beweiswürdigung den BF1 und die BF2 betreffend, unter Pkt. 3.3.4. verwiesen.

Den Angaben der BF2 ist im Hinblick auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorbringen des BF1, welches mit dem Vorbringen der BF2 in untrennbarem Zusammenhang steht und der nunmehr angegegbenen zusätzlichen Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

3.3.5. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen ist somit auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes die behauptete Verfolgung des BF1 und der BF2, angesichts des widersprüchlichen sowie gesteigerten und als solches nicht plausiblen und des vagen und unsubstantiierten Vorbringens der Beschwerdeführer nicht als glaubwürdig zu qualifizieren.

Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. folgerichtig auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnten der BF1 und die BF2 daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.

3.3.6. Zur Konversion der Beschwerdeführer 1 und 2

Untrennbar in Zusammenhang mit den seitens der BF geltend gemachten Gründen für ihre Ausreise, nämlich dem behaupteten religiös motivierten Agieren des BF1 am Arbeitsplatz, im Freundekreis und vor allem in der Moschee und dem Interesse für das Christentum steht die nunmehr seitens der BF angegebene Konversion zum christlichen Glauben. Bereits aufgrund der Tatsache des inhaltlichen Zusammenhanges des ausreisekausalen Vorbringens und jenem der Konversion stellt die festgestellte Unglaubwürdigkeit der Ausreisegründe ein starkes Indiz für Unglaubwürdigkeit der behaupteten Konversion dar.

Doch auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Konversion per se lässt - unabhängig von der bisherigen Beweiswürdigung - aufgrund nachfolgender Überlegungen keinen anderen Schluss zu, als von der mangelnden Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben und in weiterer Konsequenz von einer Scheinkonversion auszugehen.

3.3.6.1. Zur Konversion des BF1

Zu den seitens des BF1 behaupteten Anfängen der Hinwendung zum christlichen Glauben sei auf die beweiswürdigenden Überlegungen unter Pkt. 3.3.4.1. verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde in der hg. Beschwerdeverhandlung zu Inhalten des christlichen Glaubens befragt und konnte einige der ihm gestellten Wissensfragen auch zum Teil beantworten, was jedoch für sich betrachtet nicht dazu geeignet ist, eine Konversion im Sinne einer inneren Haltung glaubwürdig darzulegen. So ist davon auszugehen, dass es nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, sich einen grundsätzlichen Wissensstand zu Glaubens- und Bibelinhalten durch entsprechendes Lernen anzueignen und sind dem hg. Amtswissen zufolge auch im Internet entsprechende Fragenkataloge speziell für im Asylverfahren vorgebrachte Konversion abrufbar.

Der teilweise korrekten Beantwortung der Fragen, kommt im vorliegenden Fall bei Gesamtbetrachtung der sonstigen fallbezogenen Faktoren jedoch eine untergeordnete Bedeutung zu.

Obwohl der BF1 behaupet, schon vor seiner Ausreise aus dem Iran im Jahr 2014 die Bibel studiert zu haben, war dieser aber andererseits auch nicht in der Lage, grundlegende und essentielle Fragen zu Bibelinhalten zu beantworten.

So erklärte der BF1, das zentrale Element des Gottesdienstes sei das Abgendmahl. Auf die Frage, ob er dazu etwas angeben könne, erklärte der BF1 ausweichend, dass die Kirche ein Ort sei, wo Jesus sei. Sie würden gemeinsam beten und sich vor Jesus bedanken und lese er in der Bibel nach, wenn er etwas nicht verstehe.

Dass das ‚Abendmahl', welches im Gottesdienst gefeiert wird, einen direkten Bezug zum letzten Abendmahl Jesu hat und die diesbezüglichen Bibelinhalte erwähnte der BF1 jedoch mit keinem Wort, was nicht dafür spricht, dass er sich inhaltlich mit den für den christlichen Glauben essentiellen Bibelstellen zu den letzten Tagen Jesu vor seinem Tod, in denen das letzte Abendmahl eine zentrale Stelle einnimmt und in engem Konnex zur Messfeier steht, inhaltlich auseinandergesetzt hat, hätte dieser doch andernfalls von sich aus die betreffende Bibelstelle zur Sprache gebracht und Ausführungen dazu getroffen, was jedoch nicht der Fall war.

Auch die Frage, warum er sich gerade durch eine holländische Kirche taufen ließ, beantwortete der BF1 dahingehend, dass er schnell getauft werden habe wollen und wisse er von anderen Iranern, dass es länger dauern kann und hätten sie dort farsi gesprochen; abgesehen davon, dass nach hg. Amtswissen auch andere Kirchen in Österreich Kurse und Gottesdienste in farsi bzw. entsprechende Übersetzungen anbieten, spricht der Wunsch des BF1 nach einer schnellen Taufe, welche auch 10 Monate nach dessen Einreise erfolgte, eher für eine Taufe aus Oppertunitätserwägungen im Asylverfahren als für eine solche aus christlicher Überzeugung.

Der BF1 erklärte auch, den Taufnamen " römisch 40 " zu haben, doch scheint ein solcher auf dem vorgelegten Taufschein nicht auf; er erklärte dazu, es handle sich um einen Propheten, er war jedoch nicht in der Lage, konkrete Angaben über diesen Propheten zu machen, sondern antwortete wiederum ausweichend, es gebe viele Geschichten über diesen. Sollte der seitens des BF1 genannte Name tatsächlich der Taufname des BF1 sein, wäre es naheliegend, dass er als erwachsener Taufwerber bzw. Getaufter, der sich aus freiem Willen zur Taufe entschlossen hat, zumindest über ein gewisses Grundwissen über seinen Namenspatron verfügt, was jedoch nicht der Fall ist. Der BF1 erklärte trotz seiner ursprünglichen Behauptung in der hg. Verhandlung letztlich auch, keinen Taufvorbereitungskurs besucht zu haben, nachdem er durch die Richterin zu konkreten Inhalten des Taufvorbereitungskurses gefragt worden war. Der BF1 vermochte auch nicht, seine Taufe zu beschreiben, sondern erklärte über Aufforderung, die holländische Cyrus-Kirche habe erklärt, dass er gleich getauft werden könne, zusammen mit 30-40 anderen Personen seien seine Frau und er getauft worden; sie seien fotografiert und gefilmt worden. Der BF1 machte trotz Nachfragen keinerlei Angaben zu Sinn und Bedeutung der Taufe und legte auch keine eigenen spirituellen Gedanken oder Eindrücke dazu dar, sondern beschränkte er sich auf die genannten äußeren und oberflächlichen Faktoren. Von einer Person, welche sich ernsthaft dem christlichen Glauben zuwendet und sich zum Schritt der Taufe, welche doch ein bedeutendes Ereignis darstellt, entschließt, ist jedoch zu erwarten, dass diese eben solche spirituellen Gedanken oder Eindrücke, die sie besonders bewegt haben, schildert, was jedoch im Falle des BF1 gänzlich unterblieben ist.

Bei Gesamtbetrachtung der genannten Faktoren zur Taufe des BF1 durch eine holländische Kirche, welche selbst keine Taufvorbereitung anbietet, ist nicht davon auszugehen, dass er sich ernsthaft auf diese vorbereitet hat, was geeignet ist, die Glaubwürdigkeit bzw. Ernsthaftigkeit der Konversion des BF1 erheblich in Zweifel zu ziehen.

Der BF1 gab an, zwar keinen Taufvorbereitungskurs, jedoch einen Bibelgrundkurs besucht zu haben. Über Befragen, was die Inhalte des Kurses waren, erklärte der BF1 lediglich, es werde über die Bibel gesprochen und werde diese von Anfang bis zum Ende gelesen und habe man ihnen erklärt, was das Wort ‚Lamm' bedeute. Weitere Angaben machte der BF1 zu den Inhalten des Bibelkurses, welcher lt. der vorgelegten Bestätigung ein halbes Jahr andauerte, nicht. Es ist jedoch von einer Person, welche sich tatsächlich für einen neuen Glauben interessiert, zu erwarten, dass diese umfassendere Angaben, etwa über Bibelstellen, welche sie besonders beeindruckt oder beschäftigt haben, über diskutierte Fragen im Kurs und über grundsätzliche Kursinhalte macht, was jedoch nicht geschehen ist, was wenig bzw. nicht vorhandenes Interesse des BF1 für den christlichen Glauben indiziert.

Über Befragen, wie oft er in der Bibel lese, gab der BF1 an, er versuche, jeden Tag eine Stunde in der Bibel zu lesen. Heute habe er noch nicht gelesen und seien sie gestern in der Kirche gewesen und hätten Gäste gehabt, weshalb er auch gestern nicht in der Bibel gelesen habe.

Gefragt, was er vorgestern, sohin zuletzt, in der Bibel gelesen habe, war der BF1 nicht dazu in der Lage, auch nur eine konkrete Angabe zu machen, sondern erklärte vielmehr ausweichend, er habe eine Stunde gelesen und sei dies natürlich viel, ohne weitere Angaben dazuzu machen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF1 tatsächlich in der Bibel gelesen hat bzw. das Geslesene verinnerlicht hat oder sich eigene Gedanken dazu machte, was angesichts der Zeit, die dem BF1 zu einem allfälligen Bibelstudium zur Verfügung steht, einmal mehr und massivgegen eine tatsächliche Hinwendung zum christlichen Glauben spricht.

Der BF1 vermochte zwar anzugeben, dass es sich bei Pfingsten um das Fest, welches die Vollendung von Ostern darstellt, handelt, er war jedoch weder in der Lage, auszuführen, worum es bei diesem zentralen Fest der Christen geht, noch anzugeben, warum dieses Fest so wichtig für die Kirche ist; er nahm nicht auf die in der betreffenden Bibelstelle geschilderten Vorkommnisse bezug und gab nicht an, dass es sich dabei um die eigentliche Gründung der Kirche handelt, sondern führte er aus, wie folgt: Es ist 50 Tage nach Ostern. Jesus hat gesagt...es ist schwierig zu erklären. Die Kirche ist wie mein Körper, ihr sollt in die Kirche kommen und beten.

Der BF1 gab ferner einerseits an, dass Pfingsten aus Sicht der hg. Verhandlung das letzte Fest sei, welches er gefeiert habe und müsste dieser andererseits nach seiner Einreise im Jahr 2015 in Österreich bereits im Jahr 2016 und 2017 dieses wichtige Fest der Christen begangen haben; im Hinblick darauf, dass er dazu keinerlei inhaltliche oder weiterführenden Angaben machen kann, ist nicht davon auszugehen, dass er sich damit näher befasst hat, was einmal mehr gegen seine Hinwendung zum christlichen Glauben spricht.

Der BF1, welcher angibt, bereits vor seiner Ausreise im Iran im Jahr 2014 die Bibel gelesen zu haben, vermochte auch nicht, anzugeben, welcher Prophet als Bindeglied zwischen Neuen und Alten Testament steht. Abgesehen davon, dass er anstatt Johannes den Täufer, bei dem es sich um eine zentrale Figur in der Bibel handelt, Markus als diesen Propheten benannte, konnte er auch über Nachfragen keinerlei Angaben zu Markus treffen (der BF dazu: Es sind so viele Fragen, ich kann nicht mehr nachdenken.) und erwähnte vor allem auch nicht, dass es sich hiebei um einen der vier Evangelisten des Neuen Testaments handelt, was von einer Person, welche behauptet, bereits jahrelang die Bibel zu lesen und hier in Österreich täglich eine Stunde Bibelstudium zu betreiben und den Gottesdienst zu besuchen, jedoch zu erwarten ist; dieses Unvermögen des BF1 macht einmal mehr evident, dass er sich in keiner Weise mit Bibelinhalten auseinandersetzt.

Um sich ein möglichst umfassendes Bild vom Vorbringen des BF1 hinsichtlich seiner behaupteten Konversion zu verschaffen, wurde der BF1 nach dem Praktizieren seines Glaubens gefragt bzw. wurde der BF auch befragt, wie er seinen Glauben im Alltag lebt, woraufhin er unsubstantiiert erklärte, er sei gläubiger Christ und mache in diese Richtung alles; gefragt, ob er dies näher ausführen könne, gab der BF1 an, er lerne jeden Tag über den Glauben und versuche, was er wisse, zu missionieren und wolle Jesus die Nächstenliebe.

Der BF1 wurde gefragt, wann er zuletzt einen Gottesdienst besucht habe, woraufhin er angab, dies sei am Tag vor der hg. Verhandlung der Fall gewesen. Er besuche die Kirche bereits seit November 2015, es handle sich um eine evangelische Familienkirche, doch sei ihm der Name nicht erinnerlich.

Gefragt, welches Evangelium gelesen worden sei, antwortete der BF1 ausweichend, es sei ein Gast aus Graz da gewesen, welcher gesprochen habe. Sie hätten gebetet und christliche Lieder gesungen; nachdem er nicht gut deutsch könne, habe er es nicht so gut verstanden. Auch verstehe er nicht, was gepredigt werde und würden sie Sonntag nachmittag mit der Ilamezendeh- Kirche über das Internet in Kontakt stehen. Der BF1 erklärte das mangelnde Vermögen, dem Gottesdienst ihnaltlich zu folgen, mit der vorhandenen Sprachbarriere. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der BF1 inhaltlich am Gottesdienst teilnimmt und wäre im Falle der Sprachbarriere zumindest davon auszugehen, dass der BF die betreffende Bibelstelle für sich organisiert und in seiner Muttersprache nachliest bzw. den Inhalt der Predigten in Erfahrung bringt, was jedoch nicht geschehen ist und einmal mehr ein mangelndes Interesse des BF1 am christlichen Glauben indiziert sowie den Schluss zulässt, dass der BF1 lediglich außenwirksame Akte, wie die Taufe, den Gottesdienstbesuch und die Teilnahme an einem Glaubenskurs, welche für eine Konversion sprechen sollen, setzte.

Gefragt, ob er die Bibelstelle selbst nachlese und sich diesbezüglich kundig mache, gab der BF1 an, er könne nicht selber nachlesen, wenn er nicht verstehe, welcher Teil gelesen werde.

Auch diese Angaben des BF1 machen deutlich, dass er sich nicht bzw. lediglich oberflächlich mit Glaubensinhalten beschäftigt hat, wäre es ihm doch unbenommen, sich bei anderen Gottesdienstbesuchern oder beim Priester nach der Bibelstelle oder der Predigt zu erkundigen, was seinen Angaben jedoch nicht zu entnehmen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF1 trotz der in Österreich herrschenden Glaubensfreiheit kein tatsächliches Interesse am christlichen Glauben, welches einer Konversion naturgemäß vorgeschaltet sein muss, hat und sich offensichtlich darauf beschränkte, einige Antworten auf Wissensfragen zu erlernen und außenwirksame Akte wie Taufe und Gottesdienstbesuche zu setzen, womit er jedoch nicht von einer persönlichen tatsächlichen Konversion zu überzeugen vermochte.

Der BF1 benannte auch keine weiteren Glaubensbetätigungen, wie etwa das persönliche Gebet, wobei es sich bei solchen Aktivitäten um inhaltliche Auseinandersetzungen mit dem Glauben handelt. Einmal mehr ist davon auszugehen, dass der BF1 im Zusammenhang mit dem Praktizieren seines Glaubens, sich auf außenwirksame Akte beschränkte, wobei ihm, wie er selbst in der hg. Verhandlung sgte, die rasche Taufe in Östrerreich wichtig war, jedoch eine tatsächliche Auseinandersetzung mit Inhalten des christlichen Glaubens im Sinne einer persönlichen spirituellen Hinwendung vermissen lässt. Der BF1 brachte weder im Zuge der ihm gestellen Fragen noch aus eigenem eine auch nur ansatzweise inhaltliche Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben vor, sondern erschöpften sich seine zum teil auch ausweichenden und auch unzutreffenden Angaben in wenigen kurzen substanzlosen Sätzen, wie auch die bisherige Beweiswürdigung zeigt.

Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion des BF zum Christentum allenfalls nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken.

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).

Auch der in der hg. Verhandlung einvernommene Zeuge vermochte mit seiner Aussage, welche sich vornehmlich auf die Integration des BF bezog und wonach er von einem Bekannten erfahren habe, dass es aufgrund der Ablehnung des Islam durch die Familie des BF zu mehreren verbalen Angriffen auf diese gekommen sei und ihm bei der Familie keine islamischen Symbole aufgefallen seien, nichts an der soeben dargelegten hg. Ansicht zu ändern, konnte dieser doch auch lediglich auf die nach außen in Erscheinung tretenden Faktoren bezug nehmen, welche er zum Teil nicht selbst wahrgenommen, sondern über Dritte erfahren hat.

Dass der BF vom Islam abgefallen und zum christlichen Glauben konvertiert ist, konnte aufgrund der Zeugenaussage nicht festgestellt werden, da sich diese auf die obzitierten Angaben beschränkte.

Die soeben dargelegte Vorgehensweise des BF1, und der persönliche Eindruck, den dieser in der hg. Verhandlung hinterließ, vermittelt deutlich ein Gesamtbild, wonach eine tatsächliche, ernsthafte und inhaltliche Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten nicht gegeben ist, sodass nicht von einer Konversion im Sinne einer inneren, tatsächlichen Hinwendung zum Christentum ausgegangen werden kann, sondern von einer Konversion, welche lediglich zum Schein erfolgte.

Zusammenfassend ist im Lichte der obigen Ausführungen sohin nicht davon auszugehen, dass der BF sich aus ernsthafter innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet hat, sondern ist vielmehr von einer behaupteten Konversion aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Auch, wenn die erkennende Richterin festhält, dass der BF in der Lage war, einige wenige Wissensfragen zum Christentum zu beantworten, was zwar dafür spricht, dass der BF sich teilweise grundsätzliches rudimentäres Teilwissen über den christlichen Glauben aneignete, was auch aufgrund seiner Schulbildung und der Zeit, die ihm zur Verfügung steht, nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.

Doch selbst die Aneignung von Wissen allein ist jedoch für eine tatsächliche glaubwürdige Konversion nicht ausreichend, sondern ist dafür eine Gesamtbetrachtung notwendig, aus der sich jedoch aus den dargelegten Gründen deutlich die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF1 ergibt.

Vielmehr sprechen die in der hg. Verhandlung hervorgekommenen Aktivitäten des BF1, wie ebenso durch die Befragung des BF1 deutlich gewordenist, für keine substantiierte spirituelle Haltung, welche von einer Person, die sich aus freien Stücken einem neuen Glauben, welcher aufgrund der in Österreich herrschenden Religionsfreiheit auch frei gelebt werden kann, zugewendet und sich sogar für die Taufe entschieden hat, zu erwarten ist, sondern dafür, dass der BF1 die Taufe, welche in Österreich von einer holländischen Kirche erfolgte, welche dem BF keinen Taufvorbereitungskurs anbot bzw. keinen solchen als Voraussetzung für die Taufe verlangte, aus Opportunitätserwägungen vornehmen ließ.

Von einer missionarischen Tätigkeit des BF1, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann beim BF1 aufgrund der bisherigen hg. Ausführungen nicht ausgegangen werden.

Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten des BF1, wie die erfolgte Taufe, die Mithilfe in der Kirche bei Reinigungsarbeiten und die Teilnahme an Gottesdiensten sowie die Vorlage einer Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 , wonach er einen Glaubensgrundkurs besucht habe und an Gottesdiensten und anderen kirclichen Veranstaltungen seit November 2015 teilnehme, vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel des BF1 sprechen, zu kompensieren und kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung des BF1 aussagen, doch keine Konversion des BF1 mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).

Insofern der Beschwerdeführer im Zuge der Dokumentenvorlage vom 16.04.2018 ein Schreiben der BH römisch 40 vom 26.03.2018 bezüglich seines Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage brachte, aus dem nicht hervorgeht, dass dieses nachrichtlich an die islamische Glaubensgemeinschaft erging und hat der BF1 auch trotz Nachfragen in der hg. Vrhandlung keine dahingehenden Angaben gemacht, so ist dazu festzuhalten, dass, selbst wenn dieses an die Islamische Glaubensgemeinschaft weitergeleitet wurde, die Islamische Glaubensgemeinschaft in einem Schreiben vom 04.10.2016 an die Staatendokumentation des BFA mitteilte, dass ihrerseits persönliche Daten nicht weitergegeben bzw. nach außen getragen werden, sodass auch daraus weder ein Informationsfluss an die iranischen Behörden und somit eine Gefährdung für den BF ersichtlich ist noch im Lichte der bisherigen Ausführungen durch diese Vorgehensweise des BF auf die Glaubwürdigkeit einer Konversion des BF geschlossen werden kann.

Die erkennende Richterin konnte sich vom Wissensstand des BF hinsichtlich der Inhalte des christlichen Glaubens, dem Praktizieren dieses Glaubens und von diesem selbst in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und kam klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion nicht ausreichend ist; auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Ausführungen des BF sei verwiesen, welche das Verhältnis des BF zum christlichen Glauben deutlich dokumentieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der BF sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran diesen Glauben praktizieren wird und deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.

Dass die vorgebliche Konversion des Beschwerdeführers und seine Taufe in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden ist, hat dieser nicht behauptet. Aus dem ausreisekausalen Vorbringen des BF ergibt sich nicht, dass dieser in politischer oder religiöser Hinsicht in irgendeiner Form auffällig geworden und in das Visier der iranischen Behörden geraten ist.

Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Beschwerdeführer derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht und seine Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen, woran auch der formale Akt der Taufe in Österreich nichts zu ändern vermag, ist doch nicht davon auszugehen, dass iranische Behörden alle im Ausland vorgenommenen Taufen beobachten und registrieren, was auch deren faktische Möglichkeiten bei weitem übersteigen würde.

3.3.6.2. Zur Konversion der BF2

Die Beschwerdeführerin wurde in der hg. Beschwerdeverhandlung zu Inhalten des christlichen Glaubens befragt und konnte einige wenige der ihr gestellten Wissensfragen auch zum Teil beantworten, was jedoch für sich betrachtet nicht dazu geeignet ist, eine Konversion im Sinne einer inneren Haltung glaubwürdig darzulegen. So ist davon auszugehen, dass es nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, sich einen grundsätzlichen Wissensstand zu Glaubens- und Bibelinhalten durch entsprechendes Lernen anzueignen und sind dem hg. Amtswissen zufolge auch im Internet entsprechende Fragenkataloge speziell für im Asylverfahren vorgebrachte Konversion abrufbar.

Der teilweise korrekten Beantwortung der Fragen, kommt im vorliegenden Fall bei Gesamtbetrachtung der sonstigen fallbezogenen Faktoren jedoch eine untergeordnete Bedeutung zu.

Obwohl die BF2 behaupet, schon vor ihrer Ausreise aus dem Iran im Jahr 2014 die Bibel studiert zu haben, war diese jedoch nicht in der Lage, grundlegende und essentielle Fragen zu Bibelinhalten zu beantworten.

Die BF2 erklärte, manchmal auch in Österreich die Bibel zu lesen, sie vermochte jedoch nicht, anzugeben, was sie zuletzt in der Bibel gelesen habe, sondern versuchte vorerst, eine ausweichende Antwort auf die betreffende Frage zu geben, indem sie erklärte, sie lese zB vom Vers 13. Über Fragewiederholung gab die BF2 schließlich an, sie könne es nicht genau speichern und vergesse es sehr schnell, was in Anbetracht dessen, dass die BF2 zwei Tage vor der hg. Verhandlung zuletzt in der Bibel gelesen haben will, jedoch keinerlei diesbezügliche Inhalte anzugeben vermochte, nicht nachzuvollziehen ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass dieer BF2 tatsächlich in der Bibel gelesen hat bzw. das Geslesene verinnerlicht hat oder sich eigene Gedanken dazu machte, was angesichts der Zeit, die der BF2 zu einem allfälligen Bibelstudium zur Verfügung steht, gegen eine tatsächliche Hinwendung zum christlichen Glauben steht.

Die BF2 vermochte zwar anzugeben, dass es sich bei Pfingsten um das Fest, welches die Vollendung von Ostern darstellt, handelt, sie war jedoch weder in der Lage, substantiiert auszuführen, worum es bei diesem zentralen Fest der Christen geht, noch anzugeben, warum dieses Fest so wichtig für die Kirche ist; die BF2 erklärte zwar zutreffend, der Heilige Geist sei den Jüngern erschienen, ohne jedoch darüber hinausgehende Angaben zu machen und erklärte, das Fest sei wichtig für die Kirche, da Jesus mit den Jüngern Zeit nach seiner Auferstehung verbracht habe; diese gab jedoch nicht an, dass es sich dabei um die eigentliche Gründung der Kirche handelt, sondern führte sie auf die Frage, warum dieses Fest so wichtig für die Kirche ist, aus wie folgt: Das ist ca. 50 Tage nach Ostern. Der heilige Geist ist den Jüngern von Jesus erschienen. Das war der Tag, an dem 3.000 Personen an Jesus glaubten. Meistens wird auch das Erntedankfest an diesem Tag begangen. Dieses Fest ist wichtig, weil Jesus nach der Auferstehung Zeit mit den Jüngern verbracht hat.

Gänzlich unzutreffend ist auch die Angabe der BF2, dass anlässlich des Pfingstfestes auch Erntedank gefeiert wird.

Die BF2 gab ferner einerseits an, dass Pfingsten aus Sicht der hg. Verhandlung das letzte Fest gewesen sei, welches sie gefeiert habe und müsste diese andererseits nach ihrer Einreise im Jahr 2015 in Österreich bereits im Jahr 2016 und 2017 dieses wichtige Fest der Christen begangen haben; im Hinblick darauf, dass sie dazu keinerlei inhaltliche oder weiterführenden Angaben machen kann, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich damit näher befasst hat, was einmal mehr gegen ihre Hinwendung zum christlichen Glauben spricht. Auch über Befragen, wie sie dieses Fest begangen habe, erklärte die BF2, es sei ein Samstag gewesen und seien sie zu Hause gewesen, ohne jedoch anzugeben, dass die Feiertage zu Pfingsten der Pfingstsonntag und der Pfingstmontag, an denen auch Gottesdienste abgehalten werden, bei denen die BF2 ihren Angaben zufolge jedoch nicht anwesend war.

Die BF2, welche angibt, bereits vor ihrer Ausreise im Iran im Jahr 2014 die Bibel gelesen zu haben, vermochte auch nicht, zu erklären, welcher Prophet als Bindeglied zwischen dem Neuen und Alten Testament steht. Unzutreffend benannte die BF2 anstatt Johannes den Täufer, welcher auch Jesus taufte, und bei dem es sich um eine zentrale Figur in der Bibel handelt, Moses als diesen Propheten, was jedoch nicht zutrifft.

Die BF2 wurde auch in der hg. Verhandlung danach gefragt, was das Erste gewesen sei, das sie in der Bibel gelesen habe, woraufhin sie, ohne konkrete Angaben zu machen, ausführte, sie habe großteils über die Liebe gelesen und stehe in der Bibel, dass man lieben solle und man seinen Nächsten lieben solle; dass die BF2 keine konkrete Bibelstelle benennen kann und sich auf die zitierten allgemeinen Schlagworte beschränkte, lässt darauf schließen, dass sie sich nicht ernsthaft mit dem christlichen Glauben beschäftigt hat, handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin doch beim erstmaligen selbständigen Lesen der Bibel um ein bedeutendes Ereignis, für eine Person, welche sich ernsthaft für einen neuen Glauben interessiert, sodass es dieser im Hinblick darauf sehr wohl möglich sein muss, die betreffende Stelle zumindest ungefähr inhaltlich wiederzugeben, was die BF 2 jedoch nicht vermochte, sondern die genannte ausweichende und oberflächliche Antwort hinsichtlich des Lesens über die Liebe gab. Auch über zweimaliges weiteres Nachfragen, ob sie konkrete Angaben machen könne, antwortete die BF2 ausweichend und erklärte schließlich allgemein, viel in der Bibel gelesen zu haben, ohne jedoch die ihr gestellte Frage zu beantworten oder konkrete Inhalte zu benennen.

Von einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel kann im Hinblick auf die zitierten ausweichenden und substanzlosen Angaben der BF2 sohin nicht ausgegangen werden.

Auch erklärte die BF2 über Befragen, das zentrale Element des Gottesdienstes sei ‚Glaube und Hoffnung' und gab an, die Frage nicht zu verstehen und erklärte über Fragewiederholung bzw. über Befragen nach dem wichtigsten Teil des Gottesdienstes, allgemein, sie beten gemeinsam und danken sie Gott, ohne jedoch die Wandlung bzw. das Abendmahl zu benennen.

Die BF2 wurde gefragt, wann sie zuletzt einen Gottesdienst besucht habe, woraufhin sie angab, dies sei am Tag vor der hg. Verhandlung der Fall gewesen. Gefragt, welches Evangelium gelesen worden sei, antwortete die BF2 nach längerem Nachdenken, ausweichend, sie glaube, es sei Seite 197 gewesen, verneinte dies jedoch wieder und erklärte, sie müsse nachdenken; über Fragewiederholung, worum es im Evangelium ging, gab die BF2 wiederum unkonkret bzw. nicht auf die ihr gestellte Frage bezug nehmend an: Es war viel Musik, wir haben gesungen. Das meiste verstehe ich nicht, ich verstehe nur einen Teil. Es wird Deutsch gesprochen. Das Beten verstehe ich besser.

Über Befragen, was gepredigt worden sei, erklärte die BF2 wiederum ausweichend, ein Gast aus Graz sei anwesend gewesen und denke sie, dieser habe Privates erzählt. Es sei eine iranische Frau dort gewesen, welcher zum Geburtstag gratuliert worden sei.

Die BF2 erklärte das mangelnde Vermögen, dem Gottesdienst ihnaltlich zu folgen, mit der vorhandenen Sprachbarriere, welche nur ein teilweises Verstehen zulasse. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die BF2 inhaltlich am Gottesdienst teilnimmt und wäre im Falle der Sprachbarriere zumindest davon auszugehen, dass die BF2 die betreffende Bibelstelle für sich organisiert und in ihrer Muttersprache nachliest bzw. den Inhalt der Predigten in Erfahrung bringt, was jedoch nicht geschehen ist. Über Befragen, ob sie die betreffende Bibelstelle nicht nachlese, erklärte die BF2 lediglich ausweichend und vage, was in der Kirche gelesen werde, habe eine Melodie und seien die Seiten in ihrer Bibel zu jenen in der Kirche unterschiedlich. Auch diese Vorgehensweise indiziert einmal mehr ein mangelndes Interesse der BF2 am christlichen Glauben und lässt den Schluss zu, dass die BF2 nicht selbst in der Bibel nachliest, wenn sie etwas im Gottesdienst nicht verstanden hat, sich inhaltlich sohin nicht mit den Themen des Gottesdienstes auseinandersetzt, sondern lediglich außenwirksame Akte, wie die Taufe, den Gottesdienstbesuch und die Teilnahme an einem Glaubensgrundkurs, welche für eine Konversion sprechen sollen, setzte.

Diese Angaben der BF2, aus denen nicht hervorgeht, dass sie sich eigeninitiativ mit Gottesdienstinhalten beschäftigt, machen deutlich, dass sie sich nicht bzw. lediglich oberflächlich mit dem christlichen Glauben beschäftigt hat, wäre es ihr doch unbenommen, sich bei anderen Gottesdienstbesuchern oder beim Priester nach der Bibelstelle oder der Predigt zu erkundigen, was ihren ausweichenden Angaben jedoch nicht zu entnehmen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF2 trotz der in Österreich herrschenden Glaubensfreiheit kein tatsächliches Interesse am christlichen Glauben, welches einer Konversion naturgemäß vorgeschaltet sein muss, hat und sich offensichtlich darauf beschränkte, einige Antworten auf Wissensfragen zu erlernen und außenwirksame Akte wie Taufe und Gottesdienstbesuche zu setzen, womit sie jedoch nicht von einer persönlichen tatsächlichen Konversion zu überzeugen vermochte.

Auch die Frage, warum sie sich gerade durch eine holländische Kirche taufen ließ, beantwortete die BF2 dahingehend, dass es die Cyrsu Kirche in der Türkei gebe und man über das Internet Kontakt aufnehmen könne. Abgesehen von diesen Angaben, vermochte die BF2 keine Ausführungen dazu zu treffen oder spirituelle Beweggründe zu benennen, warum sie sich gerade für diese Kirche entschieden hat, was jedoch von einer Person, welche sich ernsthaft einem neuen Glauben zugewendet hat, erwartet werden kann.

In Anbetracht dessen, dass der Gatte der BF2 angab, einen chtistlichen Taufnamen zu haben, wurde auch diese gefragt ob sie einen solchen hätte, worauf hin die BF2 wiederum ausweichend erklärte, ihr Mann habe einen solchen Taufnamen, um über Fragewiederholung schließlich anzugeben, es habe ihr keiner gesagt und habe ihr Mann den Namen ‚ römisch 40 ' bekommen.

Es wäre jedoch naheliegend, dass die BF2 als erwachsene Taufwerberin bzw. Getaufte, welche sich aus freiem Willen zur Taufe entschlossen hat, zumindest über die Möglichkeit nach dem Erhalt eines christlichen Taufnamens erkundigt, dies insbesonders im Hinblick darauf, dass auch ihr Ehemann angab, einen sochen zu besitzen, wasbei der BF2 jedoch nicht der Fall ist und ebensowenig für ein besonderes Interesse an dem Erhalt eines christlichen Namens spricht, was wiederum den Rückschluss auf die mangelnde Ersthaftigkeit der Taufe zulässt.

Auch die Frage nach der Teilnahme an einem Taufvorbereitungskurs beantwortete die BF2 dahingehend, dass sie über das Internet mit der Cyrus- Kirche Kontakt gehabt hätten und so getauft worden seien, woraus jedoch keine Rückschlüsse auf eine ernsthafte Taufvorbereitung durch die taufspendende Kirche gezogen werden können und ist amtsbekannt, dass diese Taufen ohne Taufvorbereitungskurs vornimmt, was jedoch eine ernsthafte Bedeutung der Taufe durch diese Kirche erheblich anzweifeln lässt.

Die BF2 vermochte auch nicht, ihre Taufe zu beschreiben, sondern erklärte über diesbezügliche Aufforderung und Befragen, worum es bei der Taufe gehe, in der hg. Verhandlung wie folgt: Wir waren in der Donau, dort wurden wir im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes getauft. Der Jesus lebt noch mussten wir sagen. Weil wir an Jesus glauben wurden wir getauft.

Die BF2 machte trotz Nachfragen keinerlei Angaben zu Sinn und Bedeutung der Taufe und legte auch keine eigenen spirituellen Gedanken oder Eindrücke dazu dar, sondern beschränkte sie sich auf die genannten wenigen äußeren und oberflächlichen Faktoren. Von einer Person, welche sich ernsthaft dem chritlichen Glauben zuwendet und sich zum Schritt der Taufe, welche doch eine erhebliche Bedeutung einnimmt, entschließt, ist jedoch zu erwarten, dass diese eben solche spirituellen Gedanken oder Eindrücke, die sie besonders bewegt haben, schildert, was jedoch im Falle der BF2 gänzlich unterblieben ist. Eine Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der Taufe blieb die BF2 zur Gänze schuldig.

Bei Gesamtbetrachtung der genannten Faktoren zur Taufe der BF2 und der diesbezüglichen Vorbereitung ist nicht davon auszugehen, dass sie sich ernsthaft auf diese vorbereitet hat, was geeignet ist, die Glaubwürdigkeit bzw. Ernsthaftigkeit der Konversion der BF2 einmal mehr erheblich in Zweifel zu ziehen.

Die BF2 gab an, einen Bibelgrundkurs besucht zu haben. Über Befragen, was die Inhalte dieses Kurses waren, verwies die BF2 lediglich auf das Alte und das Neue Testament. Sie hätten über das Leben von ‚Jusuf' gesprochen und von den Propheten. Wenn sie Fragen gehabt hätten, hätten sie fragen dürfen und würden in der Bibel viele Geschichten stehen und viele Fremdwörter und habe man versucht, ihnen diese zu erklären. Weitere Angaben machte die BF2 zu den Inhalten des Bibelkurses, welcher lt. der vorgelegten Bestätigung ein halbes Jahr andauerte, nicht. Es ist jedoch von einer Person, welche sich tatsächlich für einen neuen Glauben interessiert, zu erwarten, dass diese umfassendere Angaben, etwa über Bibelstellen, welche sie besonders beeindruckt oder beschäftigt haben, über diskutierte Fragen und Ansichten im Kurs sowie über grundsätzliche, einprägsame Kursinhalte macht, was jedoch nicht geschehen ist, was einmal mehr wenig bzw. nicht vorhandenes Interesse der BF2 für den christlichen Glauben indiziert.

Auch auf die konkrete Frage, was sie an dem Kurs besonders beeindruckt habe, blieb die BF 2 wiederum bei der allgemeinen oberflächlichen Antwort, der Glaube und die Hoffnung habe sie beeindruckt. Von einer Person, welche sich mit einem neuen Glauben beschäftigt, kann jedoch erwartet werden, dass sich diese umfassend mit Glaubensinhalten auseinandersetzt und auch dazu in der Lage ist, diese wiederzugeben bzw. eigene spirituelle Gedanken dazu zu formulieren und mitzuteilen, was bei der BF2 jedoch nicht der Fall war.

Um sich ein möglichst umfassendes Bild vom Vorbringen der BF2 hinsichtlich ihrer behaupteten Konversion zu verschaffen, wurde diese nach dem Praktizieren ihres Glaubens gefragt bzw. wurde die BF2 auch befragt, wie sie ihren Glauben im Alltag lebt, woraufhin sie unsubstantiiert erklärte, sie schaue auf Youtube den Sender Ilamezndeh und lese sie manchmal in der Bibel, sie bete und höre christliche Lieder. Die BF1 war jedoch nicht in der Lage, auch nur ansatzweise zu erklären, was sie zuletzt in der Bibel gelesen habe.

Die BF2 brachte weder im Zuge der ihr gestellen Fragen noch aus eigenem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben vor, sondern erschöpften sich ihre zum großen Teil auch ausweichenden Angaben in wenigen kurzen substanzlosen Sätzen und Schlagwörtern, wie auch die bisherige Beweiswürdigung zeigt. Einmal mehr ist davon auszugehen, dass die BF2 im Zusammenhang mit dem Praktizieren ihres Glaubens, sich auf außenwirksame Akte beschränkte, jedoch eine tatsächliche Auseinandersetzung mit Inhalten des christlichen Glaubens im Sinne einer persönlichen spirituellen und nachhaltigen Hinwendung vermissen lässt.

Die BF2 war auch nicht in der Lage, über Aufforderung, den Prozess ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben nachvollziehbar zu schildern, sonder beschränkte sich darauf, anzugeben, erstmals im Internet darüber gelesen zu haben, wo es eine Art Kirche gegeben habe; vorerst habe sie sich mit dem Bahai Glauben beschäftigt; sie hätten in eine Kirche gehen wollen, doch sei ihnen dies verboten worden, da diese nur für gebürtige Christen gewesen sei. Ein essentielles Schlüsselerlebnis oder einen inneren spirituellen persönlichen Prozess der Hinwendung zum Christentum vermochte die BF2 jedoch mit diesen Angaben nicht zu schildern.

Auch nach dem Grund für ihr Interesse an einem anderen Glauben gefragt, vermochte die BF2 keine eigenen individuellen Gedanken darzulegen, sondern verwies diese allgemein auf ihre streng gläubige Familie und den Zwang, ein Kopftuch zu tragen und die mangelnden Rechte der Frau im Islam.

Auch über Aufforderung, den Grund für ihre Konversion zu nennen bzw. den Prozess aus eigenem und eingehend zu schildern, beschränkte sich die BF2 lediglich auf die Angabe, dass es eine zeitlang gedauert habe, sie zuerst ohne Glauben gewesesn sei, dann zu den Bahai und dann zu den Christen gekommen sei; sie habe wissen wollen, was Christ sei und habe dann entschieden, dass sie Christ werden wolle.

Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum sind aus den dargelegten Erwägungen der erkennenden Richterin nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Konversion der BF zum Christentum allenfalls nur formal erfolgt ist, um Vorteile im Asylverfahren zu erwirken.

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).

Auch der in der hg. Verhandlung einvernommene Zeuge vermochte mit seiner Aussage, welche sich vornehmlich auf die Integration der Beschwerdeführer bezog und wonach er von einem Bekannten erfahren habe, dass es aufgrund der Ablehnung des Islam durch die Familie der BF zu mehreren verbalen Angriffen auf diese gekommen sei und ihm bei der Familie keine islamischen Symbole aufgefallen seien, nichts an der soeben dargelegten hg. Ansicht zu ändern, konnte dieser doch auch lediglich auf die nach außen in Erscheinung tretenden Faktoren bezug nehmen, welche er zum Teil nicht selbst wahrgenommen, sondern über Dritte erfahren hat.

Dass die BF2 vom Islam abgefallen und zum christlichen Glauben konvertiert ist, konnte aufgrund der Zeugenaussage nicht festgestellt werden, da sich diese auf die obzitierten Angaben beschränkte.

Die soeben dargelegte Vorgehensweise der BF2, und der persönliche Eindruck, den diese in der hg. Verhandlung hinterließ, vermittelt deutlich ein Gesamtbild, wonach eine tatsächliche, ernsthafte und inhaltliche Auseinandersetzung mit christlichen Glaubensinhalten nicht gegeben ist, sodass nicht von einer Konversion im Sinne einer inneren, tatsächlichen Hinwendung zum Christentum ausgegangen werden kann, sondern von einer Konversion, welche lediglich zum Schein erfolgte.

Zusammenfassend ist im Lichte der obigen Ausführungen sohin nicht davon auszugehen, dass die BF2 sich aus ernsthafter innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet hat, sondern ist vielmehr von einer behaupteten Konversion aus asyltaktischen Gründen auszugehen. Auch, wenn die erkennende Richterin festhält, dass die BF2 in der Lage war, einige wenige Wissensfragen zum Christentum zu beantworten, was zwar dafür spricht, dass die BF sich teilweise grundsätzliches rudimentäres Teilwissen über den christlichen Glauben aneignete, was auch aufgrund seiner Schulbildung und der Zeit, die ihr zur Verfügung steht, nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden ist.

Doch selbst die Aneignung von Wissen allein ist jedoch für eine tatsächliche glaubwürdige Konversion nicht ausreichend, sondern ist dafür eine Gesamtbetrachtung notwendig, aus der sich jedoch aus den dargelegten Gründen klar die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF2 ergibt.

Vielmehr sprechen die in der hg. Verhandlung hervorgekommenen Aktivitäten der BF2, wie ebenso durch die Befragung des BF2 hervorgekommen ist, für keine substantiierte spirituelle Haltung, welche von einer Person, die sich aus freien Stücken einem neuen Glauben, welcher aufgrund der in Österreich herrschenden Religionsfreiheit auch frei gelebt werden kann, zugewendet und sich sogar für die Taufe entschieden hat, zu erwarten ist, sondern dafür, dass die BF2 die Taufe aus Opportunitätserwägungen vornehmen ließ.

Von einer missionarischen Tätigkeit der BF2, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann bei der BF2 aufgrund der bisherigen hg. Ausführungen nicht ausgegangen werden.

Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten der BF2, wie die erfolgte Taufe die Mithilfe in der Kirche durch das Backen von Kuchen und die Teilnahme an Gottesdiensten sowie die Vorlage einer Bestätigung der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 , wonach sie einen Glaubensgrundkurs besucht habe und an Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen seit November 2015 teilnehme, vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel der BF2 sprechen, zu kompensieren und kann alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche jedoch nichts über die tatsächliche innere Haltung der BF2 aussagen, doch keine Konversion des BF2 mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden. Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).

Insofern die Beschwerdeführerin im Zuge der Dokumentenvorlage vom 16.04.2018 ein Schreiben der BH römisch 40 vom 26.03.2018 bezüglich seines Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage brachte, aus dem nicht hervorgeht, dass dieses nachrichtlich an die islamische Glaubensgemeinschaft erging und hat der BF2 auch in der hg. Verhandlung keine dahingehenden Angaben gemacht, so ist dazu festzuhalten, dass, selbst wenn dieses an die Islamische Glaubensgemeinschaft weitergeleitet wurde, die Islamische Glaubensgemeinschaft in einem Schreiben vom 04.10.2016 an die Staatendokumentation des BFA mitteilte, dass ihrerseits persönliche Daten nicht weitergegeben bzw. nach außen getragen werden, sodass auch daraus weder ein Informationsfluss an die iranischen Behörden und somit eine Gefährdung für die BF2 ersichtlich ist noch im Lichte der bisherigen Ausführungen durch diese Vorgehensweise der BF2 auf die Glaubwürdigkeit einer Konversion der BF2 geschlossen werden kann.

Die erkennende Richterin konnte sich vom Wissensstand der BF2 hinsichtlich der Inhalte des christlichen Glaubens, dem Praktizieren dieses Glaubens und von dieser selbst in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und kam klar und zweifelsfrei zu dem Schluss, dass dieser für die Annahme einer tatsächlichen, ernsthaften Konversion nicht ausreichend ist; auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommenen Ausführungen der BF2 sei verwiesen, welche das Verhältnis der BF2 zum christlichen Glauben deutlich dokumentieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF2 sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr im Iran diesen Glauben praktizieren wird und deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.

Dass die vorgebliche Konversion der BF2 und ihre Taufe in Österreich den iranischen Staatsorganen bereits bekannt geworden ist, hat diese nicht behauptet. Aus dem ausreisekausalen Vorbringen der BF2 ergibt sich nicht, dass diese in politischer oder religiöser Hinsicht in irgendeiner Form auffällig geworden und in das Visier der iranischen Behörden geraten ist.

Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass die BF2 derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass sie unter Beobachtung steht und ihre Betätigung im christlichen Umfeld insofern registrieren möchte, um sie - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen, woran auch der formale Akt der Taufe in Österreich nichts zu ändern vermag, ist doch nicht davon auszugehen, dass iranische Behörden alle im Ausland vorgenommenen Taufen beobachten und registrieren, was auch deren faktische Möglichkeiten bei weitem übersteigen würde.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage und Einsicht in aktuelle Berichte ergibt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin dargestellten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auch ist auszuführen, dass die den BF1-4 zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der BF1-4 unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Überdies handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat der Asylwerber insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.

Die BF1-4 haben in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 27.11.2018 teils auf die Feststellungen des aktuellen Länderinformationsblattes und teils auf andere Quellen bezug genommen, welche eine asylrelevante Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer belegen sollen, worauf im nachfolgenden Punkt eingegangen wird.

3.5. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer und zu deren Stellungnahme vom 01.06.2018 und der aktuellen Stellungnahme vom 27.11.2018

Insofern in der Beschwerde und auch in der aktuellen Stellungnahme auf die Situation von Konvertiten im Iran und damit einhergehende asylrelevante Konsequenzen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass sämtlche zitierte Berichte auf Personen bezug nehmen, welche tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert sind und sich durch das Praktizieren dieses Glaubens unter Umständen einer Gefährdung aussetzen können. Die hg. Beweiswürdigung ergab jedoch, dass im Falle der Beschwerdeführer gerade keine ernsthafte Konversion zum christlichen Glauben existent ist, sodass in weiterer Konsequenz auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie den christlichen Glauben, dem sie sich, wie die Beweiswürdigung zeigte, lediglich zum Schein zugewandt haben und diesen nicht tatsächlich und ernsthaft praktizieren, diesen umso weniger im Rückkehrfall in den Iran praktizieren bzw. ein diesbezügliches Bedürfnis haben werden, sodass infolgedessen auch im Hinblick auf die in der Beschwerde und in der Stellungnahme zitierten Quellen, wellche allesamt von einer tatsächlichen ernsthaften Konversion, welche auch den Wunsch, den Glauben zu praktizieren, beinhaltet, im gegebenen Fall nicht mit asylrelevanten Konsequenzen zu rechnen ist vergleiche dazu auch EGMR, 19.12.2017, 60342/16 A. gg. die Schweiz - eine Konversion führt nur bei Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit zur Verfolgung im Iran:...dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko einer Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen.). Wenn in der zitierten Stellungnahme festgehalten wird, dass trotz Widerruf einer erfolgten Taufe eine Gefährdung möglich sei, so ist dazu festzuhalten, dass diese Ausführung auf einem Bericht des Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (DIS/DRC) aus dem Jahr 2014 basiert. In das aktuelle Länderinformatinblatt wurde der aktuelle Bericht des DIS/DRC aus dem Jahr 2018 ebenso aufgenommen, doch findet sich darin keine solche Information, wie im Bericht aus dem Jahr 2014, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der diebezügliche Informationsstand aus dem Jahr 2014 nicht mehr aktuell ist. Auch, wenn im aktuellen Bericht auf die Meinung einer Organisation verwiesen wird, die sich um Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten kümmert, wonach eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (es wird sohin von einer bloßen Möglichkeit ausgegangen), so steht dem die Aussage von Amnesty International und einer anonymen Quelle vor Ort gegenüber, wonach eine Taufe keine Bedeutung habe. Das erkennende Gericht misst dieser Aussage von Amnesty International, in diesem Zusammenhang mehr Gewicht zu, handelt es sich doch hiebei um eine internationale Organisation, die sich weltweit für Menschenrechte einsetzt und Menschenrechtsverletzungen recherchiert, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Organisation im Falle, dass sie das alleinige Faktum der Taufe als problematisch ansehen würde, nicht berichten würde, dass diese keine Bedeutung habe. Auch ist, wie bereits festgehalten, nicht ersichtlich bzw. nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntis von der Taufe der Beschwerdeführer haben.

Zur Beschwerde der Beschwerdeführer, sind, insofern auf das Vorbringen der BF bezug genommen wird, im Lichte der hg. Beweiswürdigung, wonach die Angaben des BF1 und der BF2 zu ihren Ausreisegründen und subjektiven Nachfluchtgründen als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, keine weiteren Ausführungen zu treffen, sondern ist dazu auf die hg. dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen.

Wenn in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde, in welchen im Falle einer Konversion die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte, so ist daraus in casu nichts zu gewinnen, da gerade in jedem Fall eine einzelfallbezogene Prüfung, welche sämtliche fallbezogenen und individuellen Umstände im Sinne einer Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen hat, was auch im vorliegenden Fall geschehen ist.

Insofern in der Beschwerde angeregt wurde, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass darauf angesichts der Tatsache, dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt allgemein eine vierwöchige Beschwerdefrist existent ist, nicht weiter eingegangen wird.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Spruchpunkt römisch eins.

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle der Beschwerdeführer die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.

Das ausreisekausale Vorbringen der Beschwerdeführers und der von ihnen geltend gemachte Nachfluchtgrund der Konversion war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:

2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Absatz eins, b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.

Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.

Es bedarf hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung im Heimatland grundsätzlich der vollen richterlichen Überzeugung, dass jemand während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn dessen Ausübung auch bei angenommener Rückkehr eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat. Dazu genügt regelmäßig nicht, dass ein Kläger in der mündlichen Verhandlung fragen zum Christentum fehlerfrei beantwortet, weshalb für eine Überzeugungsbildung prinzipiell alle Aspekte eines Falles in den Blick zu nehmen sind. Dazu können beispielsweise die Persönlichkeit und intellektuelle Disposition eines Ausländers, die Glaubhaftigkeit seines Vorfluchtvorbringens sowie der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu einer christlichen Gemeinde in Relation zur Einreise in die Bundesrepublik und zum Datum der Asylantragsentscheidung zählen. Ebenfalls für die richterliche Überzeugungsbildung prinzipiell erkenntnisgeeignet sind das Selbstverständnis der christlichen Gemeinde bzw. die näheren Umstände ihrer Arbeit. So ist gerichtsbekannt, dass die Freie evangelische Gemeinde Nürnberg ein Treffpunkt iranischer Asylwerber ist, der durch Mund-zu Mund-Propaganda mitgeteilt wird (VG Ansbach, U vom 05.12.2014 -AN 1 K 14.30550 5565537 zu Iran; vergleichbar VG Gießen, U.v.11.12.2014 - 3K 1598/14.GLA 5737602 zu Iran; VG Frankfurt/M., U.v.24.09.2014 - 1 K3593/13.F.A. 5481537 zu Iran; VG Wiesbaden, U.v. 20.08.2014 - 2 K 1111/12. WI.A 5465041 zu Pakistan).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich Verfolgungsgefahr gegeben ist, sind sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es kommt nicht ausschließlich auf den erfolgten Glaubensübertritt an, da dieser allein in der Regel noch nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht führt. Bei Antragstellern, die unverfolgt aus dem Herkunftsstaat ausreisen, wird daher eine doppelte Prognose unter Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen. Zu berücksichtigen ist das zu erwartende Verhalten des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat und die voraussichtliche Reaktion der Behörden oder anderer Akteure. Maßgeblich für diese doppelte Prognose sind jedoch nicht detaillierte Kenntnisse über die Konversionsreligion und spielen diese bei der Entscheidung eine untergeordnete Rolle.

Basis der doppelten Prognose ist die Ernsthaftigkeit des religiösen Engagements, das sich durch ein Verhalten ausdrückt. Bescheinigungen über die Art, den Umfang und die Dauerhaftigkeit der Beteiligung des Antragstellers an den Aktivitäten der jeweiligen Kirchengemeinde geben darüber Aufschluss und sind zu berücksichtigen. Für die Überzeugung werden stets alle Aspekte des jeweiligen Falles - sowohl subjektive als auch objektive- in den Blick genommen (Sarah Bega, 410/Ursula Gräfin Praschma, AL 4, Entscheiderbrief des BMF 5/2015).

Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.

Dass die BF, wie viele andere iranische Konvertiten die Kirche besuchten und getauft wurden und ihnen dies im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Personen der BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse sind und unter Beobachtung stehen und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Aktivitäten der BF den iranischen Behörden oder Privatpersonen bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.

Auch betreffen den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge betreffen Repressionen jedoch vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass die BF, welche zum Schein konvertiert sind, den christlichen Glauben ausüben, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es den BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein bzw. ist zu verneinen, dass die BF aufgrund ihres rudimentär, jedoch unsubstantiiert vorhandenen Wissens hinsichtlich christlicher Glaubensinhalte dazu in der Lage wären.

Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Bei den BF handelt es sich jedoch um keine Geistlichen, sondern um Personen, welche formal und lediglich zum Schein konvertiert sind, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung der BF abzuleiten ist.

Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.

Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.

Das Verhalten der BF, erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.

Die BF haben auch nicht glaubwürdig vorgebracht, dass sich ihre Familien zu ihrem scheinbaren Glaubensübertritt negativ geäußert hätten und ist nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis setzt.

4.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Erwägungen zu verneinen.

Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

4.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

4.1.5. Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit diesem Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis ebenfalls gleichlautend entschieden wurden.

4.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Dass die BF1-4 im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei dem BF1 und der BF2 handelt es sich um arbeitsfähige Erwachsene, bei welchen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum sie als Erwachsene im Iran selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollten. Die BF sind im Iran aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, sprechen die Sprache der Majoritätsbevölkerung und sind diese im Iran zwölf Jahre zur Schule gegangen und haben djweeils den Befruf des Friseurs/der Friseuse ausgeübt. Der BF 1 war vor der Ausreise als Teilhaber eines Friseurgeschäftes tätig, hat den Untrhalt für die familie bestritten und die BF2 war Hausfrau. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden für sich und ihre Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass sich die Herkunftsfamilien der Beschwerdeführer im Iran aufhalten und stehen die BF zu diesen in regelmäßigem Kontakt. Die BF wären sohin im Falle einer Rückkehr in den Iran in der Lage, auf ein soziales Netzwerk zurückzugereifen, welches über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinweghelfen könnte.

Die BF1-4 sind nach ihren Angaben in der hg. Verhandlung gesund.

Die BF 1-3 sind im Iran aufgewachsen, die BF 1 und 2 wurden dort sozialisiert und haben dort die überwiegende Zeit ihres Lebens verbracht. Es ist nicht hervorgekommen, dass sie im Iran keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihnen im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes - die genannten Verwandten leben im Iran - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Auch entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die Beschwerdeführer im Jahr 2015 - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - den Herkunftsstaat legal verlassen haben, und zudem zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten sind, den Iran nicht vorverfolgt verlassen haben und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF1-4 den ihnen zur Kenntnis gebrachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF1-4 durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat der BF1-4 (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF1-6 (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die BF einen Sachverhalt verwirklichten, welcher im Iran mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF1-4 in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Da sich der Herkunftsstaat der BF1-4 nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die iranischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist im Iran ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der BF1-4 begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.

4.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF1-4 somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF1-6 als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer jeweiligen Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit diesem Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis ebenfalls gleichlautend entschieden wurden.

4.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - Paragraph 57, AsylG sowie Paragraph 52, FPG):

4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

4.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF1-6 befinden sich zumindest seit Oktober 2016 im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

4.3.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF1-4 sind als Staatsangehörige des Iran keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

4.3.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz , AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.3.4.1. Die BF1-4 haben keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF1-4 auf Schutz des Familienlebens.

Da die BF1-4 gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).

4.3.4.2. Zum Privatleben der BF1-4 in Österreich ist folgendes festzuhalten: die gut dreijährige Dauer des Aufenthaltes der BF1-4 im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise und Asylantragstellung am 17.10.2015 (für die in Österreich nachgeborene BF4 erfolgte die Antragstellungam 29.03.2017) ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den BF1 und der BF2 auch als gesetzliche Vertreter ihrer zwei zum Antragszeitpunkt minderjährigen Kinder (BF3-BF4) bewusst gewesen sein.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Hinzuweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Die BF 1 und BF2 übten bislang in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie konnte auch keine eigenen Existenzmittel nachweisen und leben alle Beschwerdeführer von der staatlichen Grundversorgung. Der siebenjährige BF3 besucht den Kindergarten und die eineinhalbjährige BF4 befindet sich in familiärer Betreuung.

Die BF1 und der BF2 haben daher keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen.

Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt der BF1-2 liegt im Iran, wo auch ihre Herkunftsfamilien sowie weitere Verwandte leben und sie somit über ein soziales Netz verfügen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF1-4 in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt äußerst kurzen Aufenthaltsdauer von gut drei Jahren.

Aufgrund der Teilnahme an Deutschqualifizierungsmaßnahme sowie des Kindergartenbesuchs des BF3 ist von Erwerb gewisser Deutschkenntnisse auszugehen. Weder der BF1 noch die BF2 haben bislang eine dautschprüfung abgelegt und sprechen, wie sich in der hg. verhandlung herausstellte, gebrochen deutsch. Selbst wenn man jedoch von sehr guten Deutschkenntnissen aller Familienmitglieder ausgehen würde, ist daraus im gegebenen Fall wenig für die Stärkung an deren Verbleib in Österreich zu gewinnen.

In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Beschwerdeführer verfügen über einen Freundekreis in Österreich, wobei ein Freund als Zeuge für die Integration der BF in Österreich aussagte; insofern dieser in der hg. Verhandlung erklärte, dass die BF einen äußerst sympathischen Eindruck vermittelten, sie mehrmals gemeinsam in Supermärkten einkaufen gewesen seien und ihm keine islamischen Symbole bei den BF auffielen und der Kontakt wie mit Einheimischen erfolge, so ist dazu festzuhalten, dass daraus nicht hervorgeht, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration der Beschwerdeführer gegeben sein soll, auch, wenn die dargelegten Eindrücke des Zeugen zutreffen mögen. Besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch nicht hervorgekommen und ist daraus nichts für eine erfolgreiche Integration der BF in Österreich zu gewinnen.

Sie sind nicht Mitglied in einem Verein und leben von der staatlichen Grundversorgung. Besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, sind dadurch nicht hervorgekommen.

Zu den minderjährigen BF 3 und 4, welche den Kindergarten besuchen bzw. sich in familiärer Betreuung befinden ist festzuhalten wie folgt:

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Der BF3 wurde im Iran geborenund reiste im Alter von gut drei Jahren aus dem Iran aus; die BF4 wurde im Jahr 2017 in Österreich geboren. Die minderjährigen Beschwerdeführer befinden sich im engen Familienverband mit den Eltern und sind gemäß der Judikatur der Höchstgerichte in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua)

Die minderjährigen BF haben ihre Sozialisation in Österreich eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in der Obsorge ihrer Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vergleiche VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet nichts darauf hin, dass es für die BF3-4 in Begleitung ihrer Eltern (BF1 und BF2) im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren - dies insbesondere aufgrund ihres noch sehr jungen Alters. Dazu tritt, dass ihnen ihre Eltern als engste Bezugspersonen erhalten bleiben. Demgegenüber würde die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF3-4 zum Ergebnis führen, dass diese von ihren Eltern getrennt werden würden. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die BF3-4 bislang von ihren Eltern betreut wurden und demgemäß eine intensivere Bindung zu diesen evident ist. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung.

Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsstaat stattgefunden hat und bestehen nach wie vor Bindungen der BF1-2 zum Iran. Weitere ausgeprägte Interessen an einem Verbleib in Österreich haben die BF1-4 im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der BF1-4 schon aufgrund der zeitlichen Komponente naturgemäß nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben andererseits den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurden dort sozialisiert und sprechen die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form der bereits genannten Angehörigen verfügen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF1-4 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Letztlich darf auch auf das Erkenntnis des VfGH verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012). Auch im vorliegenden Fall ist auf das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen auszugehen.

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

4.3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

4.3.4.4. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der BF1-6 an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

4.3.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

4.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-4 in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

4.3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Glaubwürdigkeitsprüfung, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz und Ausweisung/Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2154269.1.00