BVwG
20.11.2018
W251 2149896-1
W251 2149896-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017 zur Zl. 1067699504-150476954, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 08.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aufgrund der unsicheren Lage in Somalia sowie aufgrund des schlechten Gesundheitssystems und der mangelnden Arbeitsmöglichkeiten, sein Herkunftsland verlassen habe.
3. Am 09.02.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe. So habe sein Vater eine Autowerkstatt gehabt und sei von den anderen Clans in seinem Heimatort aufgefordert worden seine Werkstatt zu räumen. Da sich sein Vater geweigert habe, sei dieser überfallen und der Onkel des Beschwerdeführers umgebracht worden. Der Vater des Beschwerde-führers habe daraufhin das Heimatdorf des Beschwerdeführers verlassen. Der Beschwerdeführer und sein ältester Bruder hätten bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch dem gleichen Clan der Angreifer angehört, weshalb diese nichts unternommen habe. Eines nachts sei dann die Familie des Beschwerdeführers überfallen worden. Sein Bruder habe dabei einen Mann vom anderen Clan verletzt, der an den Folgen gestorben sei. Deshalb sei auch der Bruder des Beschwerdeführers geflüchtet. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden. Er sei vier Monate festgehalten worden und schließlich bei einem Angriff auf das Gefängnis geflohen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).
Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und daher keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der durch die Inanspruchnahme des Clanverbandes der Madibaan bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Zudem habe er in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So habe es das Bundesamt unterlassen sich mit dem individuellen Vorbringen sachgerecht auseinander-zusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bei einer Rückkehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorherrschenden Umstände Opfer einer EMRK-verletzenden Handlung werde. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 23.03.2017 eine Anfrage an die Staaten-dokumentation betreffend Angriffe auf ein Gefängnis im Heimatort des Beschwerdeführers. Mit Anfragebeantwortung vom 12.05.2017 teilte die Staatendokumentation mit, dass es im genannten Zeitraum zu keinen Angriffen auf Gefängnisse in Somaliland gekommen ist.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie etwas die Sprache Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 10, 217; Protokoll vom 31.07.2018 = OZ 15, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer wurde in Somaliland, in der Region Togdheer, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern aufgewachsen (AS 217; OZ 15, Sitzung 7 f, 13). Er hat vier Jahre die Schule besucht (AS 1, 217; OZ 15, S.
7) und nebenbei als Frisör gearbeitet. Er hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern in seinem Heimatdorf in einem Haus gelebt (OZ 15, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 08.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über seine Familie (bestehend aus seinen Eltern und 10 Geschwistern, eines seiner Geschwister ist bereits verstorben [OZ 15, Sitzung 99]) in seinem Heimatdorf in Somaliland. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (OZ 15, Sitzung 8). Der Vater des Beschwerdeführers betreibt als Mechaniker nach wie vor eine Autowerkstatt (OZ 15, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer verfügt noch über seinen Großvater und seine Tante mütterlicherseits in seinem Heimatdorf sowie einen Onkel mütterlicherseits in England, sowie drei Tanten väterlicherseits in römisch 40 (Puntland) und einen Onkel väterlicherseits in Nairobi (OZ 15, Sitzung 9). Der Großvater des Beschwerdeführers verfügt noch über Tiere in seinem Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht von Angehörigen des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans aufgrund seiner Clanzugehörigkeit aufgefordert worden seine Werkstatt herauszugeben. Es ist weder der Beschwerdeführer noch dessen Vater, dessen ältester Bruder oder (sonstige) Familienangehörigen des Beschwerdeführers von Angehörigen des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans überfallen worden. Es ist auch weder die Familie des Beschwerdeführers belästigt noch seine Schwestern vergewaltigt worden oder der Onkel bzw. der Cousin des Beschwerdeführers von Angehörigen des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans getötet worden. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer verhaftet und im Gefängnis festgehalten worden und aus diesem entflohen. Der Beschwerdeführer wird nicht von staatlichen Organen gesucht.
Der Beschwerdeführer hat Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Im Falle der Rückkehr nach Somaliland droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans, durch staatliche Organe oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger des Clans der Madiban oder eines anderen Minderheitenclans. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in der Region Togdheer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er kann anfänglich bei seiner Familie in seinem Heimatdorf wohnen und von seinem sozialen und familiären Netzwerk - insbesondere bei der Arbeitssuche und der anfänglichen Verpflegung - unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somaliland in seinem Heimatdorf wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 08.05.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 199; Deutschkursbesuchsbestätigung vom 03.02.2017 für A1/1) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A1 bestanden (ÖSD Zertifikat A1 vom 13.03.2017). Er verfügt jedoch kaum über praktische Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an der 4. Afrikanischen Rodelmeisterschaft teilgenommen (AS 195).
Dem Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) erteilt (AS 207-214). Die Beschäftigungsbewilligung ist jedoch bereits erloschen. Der Beschwerdeführer bemüht sich kaum um berufliche Integration.
Er verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:
Politische Lage Somaliland:
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative
Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 7).
Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Während Somaliland bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 9 f).
Sicherheitslage Somaliland:
Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt, es herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 11 f).
Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der Al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
Im Zeitraum Juli 2014 oder Anfang August 2014 ist es zu keinen Angriffen auf Gefängnisse in Somaliland gekommen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.05.2017).
Bewegungsfreiheit
Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
Es gibt keine Sicherheitszwischenfälle entlang der Straßen in Somaliland. Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe. Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen kommen (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 31).
Hargeysa verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 31).
Rechtsschutz/Justizwesen in Somaliland:
In Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. Richter sind einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 16).
In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation. Mit internationaler Hilfe ist aber in die Gerichte investiert worden. Die sogenannten mobile courts funktionieren relativ gut und haben den Zugang der Bürger zur formellen Justiz verbessert (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 16 f).
Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht. Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind. Zwar sind die drei Rechtsformen nicht gut integriert, doch selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend, sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden. Allerdings richtet sich der Bürger im Fall des Falles zuerst an seinen Clan. Auch wenn ein Mord passiert, wird vorerst im traditionellen System Blutgeld verhandelt. Kommt man zu keiner Lösung, richtet man sich an die Gerichte. In Somaliland kommt das traditionelle Recht bei 80% der Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung. Gerichte anerkennen xeer-Entscheidungen (traditionelles Recht) (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 17).
In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden. Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 17).
Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 17).
Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland aber eher eingehalten, als in anderen Landesteilen (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 18).
Haftbedingungen in Somaliland
Das 2011 fertiggestellte Hargeysa Prison entspricht internationalen Standards und wird gut geführt. UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland bei der Verbesserung der Haftbedingungen. Das Gesetz gestattet es Häftlingen, bei den Justizbehörden Beschwerden vorzubringen, und dies geschieht auch. Ein Monitoring durch unabhängige Beobachter ist gestattet (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 25).
Clanstruktur
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 88 f; Beilage ./IV, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./IV, Sitzung 22).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 89). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Beilage ./IV, Sitzung 8 f; LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 52). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./IV, Sitzung 11).
Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 51 f).
Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./IV, Sitzung 14).
Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./IV, Sitzung 15 f).
Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./VI, Sitzung 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./IV, Sitzung 24).
Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Es gibt keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 92 f; Beilage ./IV, Sitzung 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./IV, Sitzung 41).
Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Beilage ./IV, Sitzung 25).
Minderheiten/Clans in Somaliland
In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 26).
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle, Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben. Auch weiterhin kommt es zur Diskriminierung bzw. Marginalisierung der Angehörigen ethnischer Minderheiten. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 27; Beilage ./VI, Sitzung 38 f). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 27).
Von Blutrache können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 28).
Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Madhibaan in Somaliland allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.05.2017 - OZ 6).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Die medizinische Versorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substantiell verbessert. Das öffentliche Gesundheitsnetz ist nur schwach reguliert. Die meisten Gesundheitsdienste werden von den UN und NGOs geleistet. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, scheint aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten zu sein (LIB Somaliland 03.05.2018 - - Sitzung 36).
Grundversorgung/Wirtschaft in Somaliland
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 33).
Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60%. Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration. Die Regierung hat gemeinsam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei. Im Land herrscht noch immer ein großes Maß an Armut. Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 33).
Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert. Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 33).
Versorgungslage in Somaliland:
Überblick über die IPC-Klassifizierung
IPC 1 "minimal": Mehr als vier von fünf Haushalten ist es möglich ihre grundlegende Nahrungsmittelversorgung und sonstige Bedürfnisse zu erfüllen ohne außergewöhnliche oder untragbare Strategien anzuwenden um Nahrung und Einkommen zu erhalten.
(More than four in five households are able to meet essential food and nonfood needs without engaging in atypical, unsustainable strategies to access food and income)
IPC 2 "stressed": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies)
IPC 3 "crisis": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer:
Nahrungsmittelversorgungslücken mit hoher oder über der gewöhnlich akuten Unterernährung ODER sind nur durch einen beschleunigten Abbau ihrer Lebensgrundlage imstande die minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu erfüllen, was zu Nahrungsmittelversorgungslücken führt.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: food consumption gaps with high or above usual acute malnutrition OR are marginally able to meet minimum food needs only with accelerated depletion of livelihood assets that will lead to food consumption gaps)
IPC 4 "emergency": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: große Nahrungsmittelversorgungslücken die zu sehr akuter Unterernährung oder erhöhter Sterblichkeit führen ODER der extreme Verlust der Lebensgrundlage führt in kurzer Zeit zu Nahrungsmittelversorgungslücken.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: large food consumption gaps resulting in very high acute malnutrition and excess mortality OR extreme loss of livelihood assets that will lead to food consumption gaps in short term)
IPC 5 "famine": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region einen extremen Mangel an Lebensmitteln und sonstigen grundlegenden Bedürfnissen, so dass Hungersnot, Tod und Armut offensichtlich sind. Beweise für alle drei Kategorien (Lebensmittelverbrauch, akuter Unterernährung und Sterbefälle) sind nötig um als Hungersnot eingestuft zu werden.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have an extreme lack of food and other basic needs where starvation, death and destitution are evident. Evidence for all three criteria (food consumption, acute malnutrition and mortality) is required to classify Famine) (Beilage ./VII, Sitzung 1)
Die Nahrungsmittelsicherheit hat sich in vielen der von der Dürre 2016/17 am stärksten betroffenen Gebiete durch umfangreiche humanitäre Hilfe und die Verbesserung der saisonalen Leistung deutlich verbessert. So ist insbesondere der Süden der Region Togdheer hinsichtlich der Nahrungsmittelsicherheit als IPC Phase 2 eingestuft (Beilage ./V, Sitzung 1; Beilage ./VI, Sitzung 3 = Abbildung July-September 2018).
Die Niederschläge in den Monaten April bis Juni begannen früher als normal und lagen deutlich über dem Durchschnitt. In Flussgebieten kam es jedoch zu Überschwemmungen, die erhebliche Ernteverluste verursachten, während eine überdurchschnittliche Produktion in Regengebieten wahrscheinlich ist. Insgesamt wird eine durchschnittliche Ernte im Juli erwartet. Die Gu-Ernte außerhalb der Saison im September wird voraussichtlich überdurchschnittlich ausfallen (Beilage ./V, Sitzung 1). In der Agropastoralzone der Region Togdheers pflanzten die Bauern überdurchschnittliche Mengen an Kurzzeitsorghum (Süßgräser) (Beilage ./V, Sitzung 2). Die meisten Wassereinzugsgebiete wurden durch Gu-Niederschläge vollständig aufgefüllt, und kostenloses Wasser ist aus natürlichen Quellen verfügbar, so dass der Wasserpreis zwischen Februar und Mai saisonal sinkt. In einigen Gebieten des Nordwestens ist der Wasserpreis jedoch nicht gesunken, da die hohen Treibstoffpreise die Transportkosten erhöhen (Beilage ./V, Sitzung 3).
Die Nahrungsmittelsicherheit wird sich voraussichtlich zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 weiter verbessern, was auf saisonale Verbesserungen zurückzuführen ist, und die meisten Gebiete werden unter Stress stehen (IPC-Phase 2). Auch die prognostizierte Situation betreffend die Nahrungsmittelsicherheit stellt sich im Süden der Region Togdheer nur als gestresst (IPC Phase 2) dar (Beilage ./V, Sitzung 2; Beilage ./VI, Sitzung 1 = Abbildung Oktober 2018 - Januar 2019). Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist jedoch bei zwei Gruppen nach wie vor kritisch: Bei IDPs und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (Beilage ./V, Sitzung 1).
Es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Ende 2018 ein El Niño eintritt, der überdurchschnittliche Niederschläge in der Deyr-Saison von Oktober bis Dezember verursacht. Es wird erwartet, dass die Niederschläge von Deyr die durchschnittliche Produktion und die normale Nutztierhaltung unterstützen und die Produktivität in den meisten Gebieten steigern, obwohl Überschwemmungen wahrscheinlich zu Ernteausfällen in Fluss- und Tieflandgebieten führen werden (Beilage ./V, Sitzung 1).
Rückkehrer:
Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Das traditionelle Recht (xeer) bildet ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 129).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 130).
Dies gilt entsprechend auch für eine Rückkehr nach Somaliland, zumal sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Somaliland besser darstellt als in Südsomalia.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VIII (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem - Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - Beilage ./II; FFM Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 - Beilage ./III; Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017 - Beilage ./IV; FSNAU, Somalia Food Security Outlook, Juni 2018 bis Jänner 2019 - Beilage ./V; zwei Auszüge über IPC-Karten-Somalia - Beilage./VI; IPC Classification, Fews Net Mai 2017 - Beilage./VII; Auflistung der Abstammungslinie des Beschwerdeführers - Beilage ./VIII; Clankarte von Somalia - Beilage ./IX; große Karte von Somalia - Beilage ./X) und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunden (Deutschkursbesuchsbestätigung vom 03.02.2017 für A1/1; ÖSD-Zertifikat A1 vom 13.03.2017 [bestanden]) sowie in das mit der Ladung übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somaliland vom 12.01.2018 sowie in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.05.2017 (OZ 6).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somaliland, seine Schulbildung und seine Berufserfahrung) sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.1.2. Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen einerseits nicht glaubhaft sind und keine Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (siehe Punkt römisch II.2.2.1.), ist es auch nicht glaubhaft, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ihr Heimatdorf verlassen und ihre Arbeit aufgeben sollten. Es war daher festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt und der Vater des Beschwerdeführers noch als Mechaniker in seiner Autowerkstatt arbeitet. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Aussage in der Beschwerdeverhandlung (OZ 15, Sitzung 8).
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Onkel und Tanten des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben in der Beschwerdeverhandlung (OZ 15, Sitzung 9). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sein Großvater und seine Tante mütterlicherseits mit seiner Mutter in Äthiopien leben würden (OZ 15, Sitzung 9, 14). Da jedoch festgestellt wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnt, geht das Gericht davon aus, dass auch der Großvater und die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers bei der Familie des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf leben. Vor diesem Hintergrund war auch aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Tiere des Großvaters mütterlicherseits des Beschwerdeführers [nach Äthiopien] mitgenommen wurden (OZ 15, Sitzung 9), festzustellen, dass der Großvater des Beschwerdeführers mütterlicherseits noch über Tiere in seinem Heimatdorf verfügt.
2.1.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung (AS 217; OZ 15, Sitzung 11) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. Das Fluchtvorbringen ist wenig detailreich und es sind in den wesentlichen Angaben auch erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.
Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, sein Vater sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Madhibaan von Angehörigen der "anderen" Clans aufgefordert worden, seine Werkstatt herauszugeben. Da sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert habe, sei dieser angegriffen und verletzt worden, weshalb dieser nach Äthiopien gegangen sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer und sein ältester Bruder von den Angehörigen des anderen Clans angegriffen worden, wobei sein ältester Bruder einen Angehörigen des anderen Clans so schwer verletzt habe, dass dieser an den Folgen gestorben sei. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers habe deshalb ebenfalls Somaliland verlassen. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei schließlich verhaftet und festgehalten worden. Eines nachts sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er habe daraufhin Somalia verlassen.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die beim Bundesamt erstmals vorgebrachte Verfolgung durch den Clan der Isaaq bzw. eines anderen Clans in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern lediglich anführte, dass er aufgrund der unsicheren Lage in Somalia sowie aufgrund des schlechten Gesundheitssystems und den mangelnden Arbeitsmöglichkeiten, sein Herkunftsland verlassen habe (AS 9).
Nach Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer beim Bundesamt seine Angaben in der Erstbefragung damit, dass er aufgrund der langen Reise bei seiner Ankunft und in der Erstbefragung müde, orientierungslos und nervös gewesen sei. Er habe den Dolmetscher auch nicht gut verstanden. Er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er von den anderen Clans in seinem Heimatort unterdrückt worden sei und nicht arbeiten habe dürfen. Es sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er sich kurz fassen solle (AS 219). Der Niederschrift der Erstbefragung ist jedoch weder eine Bedrohung noch eine Unterdrückung durch andere Clans, sondern ausschließlich die schlechte Sicherheitslage, das mangelhafte Gesundheitswesen und fehlende Arbeitsmöglichkeiten zu entnehmen. Dass sein Vorbringen nicht festgehalten worden sei, ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auf ausdrückliche Nachfrage vom Dolmetscher angegeben hat, dass dies all seine Fluchtgründe gewesen sind (AS 9). Zudem hätte dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung auffallen müssen, dass seine Angaben betreffend Probleme mit Clans nicht in der Niederschrift festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer hat jedoch die erfolgte Rückübersetzung der Niederschrift der Erstbefragung und deren Richtigkeit durch seine Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben (AS 1-11). Auch beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme an, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung richtig rückübersetzt und alles korrekt protokolliert worden sei (AS 217). Das Gericht wertet die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend Verständigungsprobleme und Protokollierungsfehler bei der Erstbefragung als bloße Schutzbehauptung.
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer die - erst in weiterer Folge behauptete - Verfolgung durch den Clan der Isaaq bzw. eines anderen Clans sowie seinen Gefängnisaufenthalt, somit einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.
Das Gericht geht auch aufgrund nachstehender Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf geboren und hat bis zu seiner Ausreise aus Somalia dort gelebt. Sein Vater hat als Mechaniker gearbeitet (OZ 15, Sitzung 8). Unplausibel scheint, weshalb die anderen Clans des Heimatdorfes des Beschwerdeführers plötzlich die Übergabe der Werkstatt des Vaters des Beschwerdeführers verlangen sollten, obwohl die Familie des Beschwerdeführers bereits jahrelang in ihrem Heimatdorf gelebt hat und sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ergibt, dass sein Vater die Werkstatt erst kurz vor den Angriffen eröffnet habe.
Unplausibel ist auch, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem Angriff der anderen Clans alleine - ohne seine Familie - Somalia verlassen habe (AS 218; OZ 15, Sitzung 12), zumal ihm bewusst sein habe müssen, dass durch seine Ausreise seine Familie Angriffen der anderen Clans ausgesetzt sein würde.
Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass sein Onkel von den anderen Clans umgebracht worden sei (AS 218), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass sein Cousin getötet worden sei (OZ 15, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, dass er und sein Bruder eine Anzeige gegen die Angehörigen der anderen Clans gemacht hätten (AS 218). In der Beschwerdeverhandlung erwähnte der Beschwerdeführer eine von ihm und seinen Bruder erstattete Anzeige hingegen nicht. Er gab lediglich an, dass der andere Clan zur Polizei gegangen sei (OZ 15, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt auch angegeben, dass nachdem sein Bruder aus Somalia geflohen sei, am nächsten Tag die Polizei zur Familie des Beschwerdeführers gekommen sei und den Beschwerdeführer verhaftet habe (AS 218). In der Beschwerdeverhandlung führte er hingegen aus, dass nachdem sein Bruder weggelaufen sei, der andere Clan zum Beschwerdeführer und zu seiner Familie gekommen sei und diese sie geschlagen und schlecht behandelt hätten. Der Clan sei dann zur Polizei gegangen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer daraufhin verhaftet (OZ 15, Sitzung 12). Während es nach der Schilderung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung so scheint als habe es nach dem Angriff des anderen Clans auf den Beschwerdeführer und seinen ältesten Bruder noch einen weiteren Angriff auf den Beschwerdeführer und seine Familie gegeben, klingt es aus den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt so als sei er nach dem Angriff des anderen Clans auf ihn und seinen Bruder von der Polizei festgenommen worden. Dass es dazwischen nochmals zu einem Angriff gekommen sei, ist seinen diesbezüglichen Angaben beim Bundesamt nicht zu entnehmen (AS 218).
Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass er in ein Gefängnis gebracht und dort vier Monate festgehalten worden sei (AS 218), führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die Polizei ihn verhaftet und nach drei Tagen in ein anderes Gefängnis gebracht habe (OZ 15, Sitzung 12).
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass das Gefängnis am Morgen angegriffen worden sei und ihm dadurch die Flucht gelungen sei (AS 219). In der Beschwerdeverhandlung gab er hingegen an in der Nacht geflüchtet zu sein (OZ 15, Sitzung 12).
Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers derart vage. So ist weder dem Vorbringen beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen mit welchem Clan die Familie des Beschwerdeführers Probleme gehabt habe. Lediglich aufgrund der Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Clan der Isaaq im Heimatdorf des Beschwerdeführers bestimmend gewesen sei (OZ 15, Sitzung 8), geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, wenn er vom "anderen" Clan gesprochen hat, Angehörige des Clans der Isaaq gemeint habe. Zudem ist aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, wo er und sein Bruder bzw. seine Familie von den Angehörigen der anderen Clans angegriffen worden seien und wie sich diese Angriffe abgespielt haben sollen.
Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt betreffend seine Flucht aus dem Gefängnis (AS 218) nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. So geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.05.2017 hervor, dass es im Zeitraum Juli 2014 bis Anfang August 2014 zu keinen Angriffen auf Gefängnisse in Somaliland gekommen ist (OZ 6). Die Angaben des Beschwerdeführers, aus einem Gefängnis ausgebrochen zu sein, sind daher nicht glaubhaft, es ist daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jemals in einem Gefängnis inhaftiert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer muss sich darüber hinaus eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zur behaupteten Vergewaltigung seiner Schwestern durch den anderen Clan tätigte, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Sofern der Beschwerdeführer nach Vorhalt seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er es bisher nicht angegeben habe, weil er sich geschämt habe (OZ 15, Sitzung 14), ist anzumerken, dass dies insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil bei der Einvernahme beim Bundesamt zwar eine weibliche Dolmetscherin anwesend war, jedoch ein Mann die Amtshandlung geleitet hat. Bei der Beschwerdeverhandlung war hingegen sowohl eine weibliche Richterin als auch eine weibliche Dolmetscherin anwesend, so dass dies bloß als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit versucht, seinem Vorbringen einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen.
In einer Gesamtschau des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass es tatsächlich zur Aufforderung des Vaters des Beschwerdeführers durch Angehörige des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans zur Herausgabe seiner Werkstatt sowie zu Angriffen auf den Beschwerdeführer, dessen Vater, dessen ältesten Bruder oder dessen (sonstige) Familienangehörige oder zu einer Vergewaltigung seiner Schwestern gekommen ist. Es ist auch weder der Onkel oder der Cousin des Beschwerdeführers von Angehörigen der Isaaq oder eines anderen Clans getötet worden. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer verhaftet und im Gefängnis festgehalten worden. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht aus dem Gefängnis entflohen, weshalb staatliche Organe nicht nach ihm suchen. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somaliland droht diesem daher weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans, durch staatliche Organe oder durch andere Personen.
Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen hat.
2.2.2. Die Clan- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass lediglich 1-5% der Bevölkerung den berufsständigen Gruppen angehören. Diese werden sozial stigmatisiert und diskriminiert. Berufsgruppen unterscheiden sich von den anderen Clans besonders durch ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Schwäche. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Jahrtausendwende, ca. von 2006 bis 2010, vier Jahre lang eine Schule in seinem Heimatort besuchen können (AS 1, 217; OZ 15, Sitzung 7). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle oder Probleme genannt, sodass seine Angaben nicht plausibel sind.
Zudem hatte die Familie des Beschwerdeführers ein Haus und sein Vater eine eigene Werkstatt (AS 218; OZ 15, Sitzung 8,12). Auch konnte der Beschwerdeführer einen hohen Geldbetrag für seine Flucht aufbringen (AS 218). Angehörige von Minderheitenclans sind jedoch besonders durch ihre wirtschaftliche Schwäche bzw. ihre schwache Finanzkraft gekennzeichnet vergleiche Punkt römisch II.1.5.).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - abgesehen vom Fluchtvorbringen betreffend die Aufforderung zur Herausgabe der Werkstatt des Vaters des Beschwerdeführers und die daraus angeblich resultierende Verfolgung durch den Clan der Isaaq bzw. eines anderen Clans, das aufgrund von Widersprüchen und Unplausiblitäten nicht glaubhaft ist vergleiche Punkt römisch II.2.2.1.) - keine Diskriminierungen oder Ausgrenzungen aufgrund seiner angeblichen Minderheitenzugehörigkeit angeführt. Wäre der Beschwerdeführer jedoch Angehöriger einer Minderheit, so wäre es während seines Aufenthaltes in Somaliland, wohl zu Diskriminierungen gekommen. Es wäre daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer konkrete lebensnahe Vorfälle hätte nennen können müssen.
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerdeverhandlung seine Abstammungslinie angeben (OZ 15, Sitzung 15; Beilage ./VIII), die Angaben bezüglich seines Clans waren jedoch sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung überaus vage. So gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass die Angehörigen seines Clans als Frisöre, Schuhmacher oder allgemein als Handwerker arbeiten würden (AS 218; OZ 15, Sitzung 7).
Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben vergleiche Punkt römisch II.1.5.).
Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen ein Angehöriger der Madhibaan oder einer anderen Minderheit zu sein. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht seine tatsächliche Clanzugehörigkeit im Asylverfahren zu verschleiern. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatort in die Region Togdheer (Somaliland) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den o.a. Länderberichten.
Die Nahrungsmittelversorgung hat sich in vielen - von der Dürre 2016/17 am stärksten betroffenen - Gebieten durch umfangreiche humanitäre Hilfe und durch die Steigerung der saisonalen Ernteleistungen deutlich verbessert. Die Nahrungsmittelversorgung, die Marktbedingungen und die Einkommensmöglichkeiten haben sich erholt. Auch die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert, so sind nur noch IDPs und die Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland von akuter Unterernährung betroffen.
Die Niederschläge in den Monaten April bis Juni 2018 begannen früher als normal und lagen deutlich über dem Durchschnitt.
Die Nahrungsmittelsicherheit wird sich voraussichtlich zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 weiter verbessern, was auf saisonale Ernteverbesserungen zurückzuführen ist, und die meisten Gebiete werden nur als IPC-Phase 2 einzustufen sein.
Insbesondere in der Region Togdheer, aus der der Beschwerdeführer stammt, ist die Nahrungsmittelsicherheit stabil. So ist sie derzeit auf Stufe IPC 2 und sind diesbezüglich keine Verschlechterungen zu befürchten.
Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch befragt, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte. Der Beschwerdeführer gab dazu Nachstehendes an:
"R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich habe große Angst vor diesem Clan. Kann sein, dass sie mich töten. Auch von der Regierung. Ich war in Haft und ich bin geflüchtet. Wenn jemand flüchtet und wieder zurückkommt, dann kann es sein, dass sie mich wieder in das Gefängnis stecken.
R: Wo würden Sie hingehen, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden?
BF: Ich weiß es nicht. Ich kenne nur mein Dorf römisch 40 .
R: Könnten Sie bei Ihren Tanten in römisch 40 leben?
BF: Nein, weil wir keinen Kontakt gehabt haben. Mein Vater und meine Tanten haben auch keinen Kontakt.
R: Hätten Sie sonst noch Probleme, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden?
BF: Was meinen Sie?
R: Hätten Sie, abgesehen vom Clan und der Regierung, sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Somalia?
BF: Wenn ich jetzt nach Somalia zurückkehren würde, ich habe keine Familie und ich kenne niemanden, der mir helfen würde.
BFV: Keine Fragen.
R: Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuelle Lage in Somalia?
BF: Ja." (OZ 15, Sitzung 12 f).
"R: Könnten Sie in Somalia einen Job und eine Unterkunft finden?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Das wird schwer, ich finde niemanden, der mir hilft.
R: Es gibt aber für Rückkehrer in Somalia eigene Unterstützungsprogramme.
BF: Aber ich kenne dort niemanden.
R: Fällt Ihnen sonst noch eine Schwierigkeit ein, die Sie bei einer Rückkehr nach Somalia haben könnten?
BF: Nein.
R: Sind Sie sicher, dass Sie sich über die aktuelle Lage in Somalia erkundigen?
BF: Ja.
R: Wie machen Sie das?
BF: Über soziale Netzwerke.
R: Schon einmal von einer Hungersnot oder Dürrekathastrophe gehört?
BF: Ja.
R: Glauben Sie, dass Sie bei einer Rückkehr nach Somalia von den Auswirkungen der Dürrekathastrophe betroffen wären und wenn ja, warum?
BF: Nein, ich bin nur eine Person.
R: Das Problem ist aber in Somalia, dass manche Personen nichts zum Essen und Trinken haben.
BF: Kann sein, dass ich diese Probleme auch bekomme, kann auch sein, dass ich diese nicht bekomme." (OZ 15, Sitzung 15 f).
Der Beschwerdeführer erwähnte von sich aus auf diese Fragen nicht, dass er aufgrund einer Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit bei einer Rückkehr in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt sein könnte. Im Gegenteil, er gab selber an, dass er nur eine Person sei und daher wohl nicht von der Dürrekatastrophe betroffen sei. Es könne sein, dass er nichts zu Essen und zu Trinken bekommen werde, dies müsse jedoch nicht der Fall sein (OZ 15, Sitzung 16). Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Nahrungsmittelversorgung jedoch nicht substantiiert vor. Der Beschwerdeführer geht hingegen offenkundig selber nicht davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr tatsächlich von eine Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wäre.
Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist. Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise; die Dauer der Abwesenheit; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist vergleiche Punkt römisch II.1.5.).
Dies gilt entsprechend auch für eine Rückkehr in die Region Togdheer (Somaliland), zumal in Somaliland die Versorgungs- und Sicherheitslage besser ist als jene in Südsomalia.
Die Feststellung zu fehlenden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat (AS 1, 217; OZ 15, Sitzung 7).
Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort in der Region Togdheer (Somaliland) bei seinen Eltern wohnen kann, ergibt sich aus der Feststellung, dass diese nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers aufhältig sind. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung selber angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern in einem Haus gewohnt hat (OZ 15, Sitzung 8). Es ist daher davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer diese Wohnmöglichkeit nach wie vor besteht. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass die Clans bzw. die Familie die zentrale soziale Institution in Somalia bilden und zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder beiträgt vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung selber an, dass er viele Freunde in seinem Heimatort gehabt hat (OZ 15, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer kann daher im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort in die Region Togdheer (Somaliland) zumindest anfänglich mit Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk - insbesondere bei der Arbeitssuche und der anfänglichen Verpflegung - rechnen.
Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich in Somalia - nach anfänglicher Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten.
2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 15, Sitzung 10 ff) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen nur teilweise verstanden und auch nur in Stichworten auf Deutsch geantwortet hat (OZ 15, Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer hat eine Beschäftigungsbewilligung vom 07.02.2017 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 07.02.2017 bis 06.05.2020 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird (AS 207). Die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn binnen 6 Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung (AS 209). Da der Beschwerdeführer nie einen Lehrvertrag oder eine ausgefüllte und unterschriebene Meldung der Beschäftigungsaufnahme vorgelegt hat (AS
210 - lediglich leeres Muster), geht das Gericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer die Beschäftigung als Koch nie angetreten ist und die Beschäftigungsbewilligung bereits erloschen ist, da diese bereits vom 07.02.2017 stammt und die sechswöchige Frist somit bereits abgelaufen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nach Erhalt des negativen Bescheides nicht mehr weiterarbeiten habe dürfen (OZ 15, Sitzung 11), sind vage und vor dem Hintergrund, dass er eben keine Beschäftigungsbestätigung vorgelegt hat, nicht glaubhaft.
Das Unterlassen der Aufnahme der Beschäftigung lässt am Interesse des Beschwerdeführers einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, zweifeln.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 31.07.2018).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG
3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Es wurde jedoch weder eine Verfolgung durch Angehörige des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans, durch staatliche Organe oder durch andere Personen noch eine begründete Furcht festgestellt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurde jemals in Somalia bedroht. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.1.3. Da der Beschwerdeführer keinem Minderheitenclan angehört, konnte auch keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit festgestellt werden.
3.1.4. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatort in der Region Togdheer (Somaliland) geboren und dort aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung nach Somaliland bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Somalia bzw. Somaliland vergleiche Punkt römisch II.1.5.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:
In Somaliland herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen. Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch Al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der Al Shabaab gibt es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete.
Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. Es gibt keine Sicherheitszwischenfälle entlang der Straßen in Somaliland. Reisen sind möglich. Der Beschwerdeführer kann daher von dem internationalen Flughafen in Hargeysa sicher in seinen Heimatort gelangen.
Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der somalischen Bevölkerung in der Region Togdheer dennoch zumindest grundlegend gesichert. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, Togdheer, ist derzeit als Stufe IPC 2 klassifiziert. Dies bedeutet: "Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen." Es ist daher in der Region des Beschwerdeführers die Versorgung der somalischen Bevölkerung grundlegend gesichert.
3.2.2.2. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine vierjährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung als Frisör. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia bzw. Somaliland verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat auch jahrelang in seinem Heimatort in der Region Togdheer (Somaliland) gelebt und verfügt dort über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Ortskenntnisse. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über ein soziales und familiäres Netzwerk in seinem Heimatort, nämlich seine Eltern und Geschwister, seinen Großvater und eine Tante mütterlicherseits sowie Freunde. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort mit Unterstützung durch seine nach wie vor dort wohnenden Familienangehörigen, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft sowie durch Hilfe bei der Arbeitssuche oder mit vorläufiger Verpflegung, rechnen.
Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in seinem Heimatort das Auslangen finden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich in seinem Heimatort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine Schulbildung und Berufserfahrung zu Gute kommt - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
3.2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers legen somit eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht dar.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia bzw. Somaliland und einer Ansiedlung in seinem Heimatort in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
3.2.4. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt römisch III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...),
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,
311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Mai 2015, somit seit fast 3 1/2 Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit fast 3 1/2 Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und die ÖSD-Deutschprüfung für die Stufe A1 bestanden. Er verfügt praktisch jedoch kaum über Deutschkenntnisse. Er hat an einem Vortrag über Präventive Werte-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er hat an der 4. Afrikanischen Rodelmeisterschaft teilgenommen.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) erteilt. Die Beschäftigungsbewilligung ist jedoch bereits erloschen.
Insgesamt kann daher nicht von einer außergewöhnlichen Integration ausgegangen werden. Zudem sind Zweifel am Interesse des Beschwerdeführers um berufliche Integration aufgekommen.
Der Beschwerdeführer verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somaliland auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens - nämlich ca. 20 Jahre - verbracht hat. Er wurde in Somaliland sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Eltern, seine Geschwister, einen Großvater und eine Tante mütterlicherseits) in Somaliland hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Somaliland problemlos wieder eingliedern wird können.
Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit fast 3 1/2 Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:
Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
3.3.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
3.3.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.4.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
3.3.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche römisch II.3.4.1.).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
3.3.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung
3.4.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.3.).
3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).
3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.
3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Da derartige Umstände weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sind noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2149896.1.00