Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Geschäftszahl

W226 2178349-1

Spruch

W226 2178349-1/11E

W226 2178354-1/10E

W226 2186163-1/14E

W226 2178352-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zlen. 1.) 15-1060225703-150429387, 2.) 15-1060226003-150429395, 3.) 15-1060225801-150429409 und 4.) 15-1060225910-150429417 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:

A) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der

angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG wird römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), Stiefvater des volljährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) und Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4). Die BF2 ist die Mutter des BF3 und der BF4. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Der BF1 gehört der russischen, die restlichen BF der ukrainischen Volksgruppe an. Die BF sind Angehörige der Zeugen Jehovas.

1.2. Die BF reisten am 27.04.2015 legal mittels Flugzeug und in Besitz eines österreichischen Schengenvisums in das Bundesgebiet ein und stellten am 28.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Am selben Tag fand eine Erstbefragung von BF1, BF2 und BF3 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass nahe der Stadt römisch 40 , in der er mit seiner Familie gewohnt habe, die Frontlinie verlaufe, über welche gegenseitige Kampfangriffe seitens der Separatisten und der ukrainischen Armee stattfinden würden. Beide Seiten hätten ihn aufgefordert die Waffe in die Hand zu nehmen, also für eine der beiden Seiten Partei zu ergreifen. Da ihm dies aufgrund seiner Religion nicht erlaubt sei und er dies nicht wolle, habe er das umkämpfte Gebiet verlassen. Er sei Mitte Dezember 2014 mit seiner Familie nach römisch 40 zu einem Freund gefahren und dort bis zu seiner Ausreise geblieben. In römisch 40 habe er auch nicht leben können, da die Einheimischen erfahren hätten, dass sie aus dem Gebiet römisch 40 kommen würden und sie beschimpft und bedroht hätten. Er habe dann jemanden in römisch 40 kontaktiert und gefragt, ob er mit seiner Familie zu ihm ziehen könne. Dieser habe ihm aber davon abgeraten, da viele Bewohner der Stadt im Krieg die Verwandten verloren hätten und es zu gefährlich werden könne. Ihnen sei nichts anderes übrig geblieben als die Ukraine zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde an Kampfhandlungen teilzunehmen.

Weiters gab der BF1 an, er habe von 1984 bis 1994 eine Grundschule in römisch 40 besucht und zuletzt als Kraftfahrer gearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch. Sein Bruder würde noch in der Ukraine wohnen. Er habe mit seiner Familie in der Gebiet Donezk, in der Stadt römisch 40 gelebt.

Im Zuge der Erstbefragung gab die BF2 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Osten der Ukraine, wo sie gelebt hätten, Krieg herrsche. Einige Male habe man versucht ihren Mann zu töten. Es sei lebensgefährlich dort zu leben und sie habe auch Angst um ihren Sohn. Es habe die Gefahr bestanden, dass ihr Mann und ihr Sohn zum Kämpfen gezwungen werden würden. Ihre Religion würde dies nicht zulassen. Ihr Mann sei in Russland geboren und sie seien im Gebiet Donezk gemeldet. Viele Ukrainer hätten im Krieg Verwandte verloren, daher hätten sie nirgends in der Ukraine sicher leben können. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann getötet werde. Gegen einige Glaubensbrüder sei bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden. Als Militärverweigerer komme man ins Gefängnis.

Weiters gab die BF2 an, sie habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch Ukrainisch. Zudem habe sie noch ihre Eltern und eine Schwester.

Im Zuge der Erstbefragung gab der BF3 zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass im Osten der Ukraine Krieg herrsche. Die Stadt römisch 40 , in der sie gelebt hätten, sei tagsüber von der ukrainischen Armee und in der Nacht von den Seperatisten kontrolliert worden. Ständig hätten Kampfhandlungen stattgefunden. Es sei für sie dort lebensgefährlich gewesen. Im Dezember des letzten Jahres seien sie von römisch 40 nach römisch 40 gegangen. Sie hätten aber auch dort nicht leben können. Die Menschen hätten sie gehasst, weil sie aus dem Kriegsgebiet stammen würden. Da er schon fast volljährig sei, habe die Gefahr bestanden, dass er mit Gewalt für Kampfhandlungen eingesetzt werde oder ins Gefängnis komme. Seine Religion schreibe ihm aber vor, militärisch und politisch neutral zu bleiben. Bei einer Rückkehr befürchte er in die Armee eingezogen zu werden und dass sich alles wiederhole bzw. noch schlimmer werde.

Weiters gab der BF3 an, er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule (zuerst in römisch 40 und zuletzt in römisch 40 ) besucht. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch Ukrainisch und Englisch.

Die ukrainischen Inlands- und Auslandsreisepässe der BF und die ukrainische Geburtsurkunde des BF3 wurden sichergestellt.

1.4. Am 17.07.2017 wurden der BF1, die BF2 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab an, psychisch und physisch gesund zu sein. Er habe keine Krankheiten und sei nicht in Behandlung. Er habe vor ca. einem Jahr eine Gesprächstherapie gemacht, habe aber die Krise überwunden. Er habe seinen ukrainischen Führerschein in Österreich umschreiben lassen. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Sein Halbbruder lebe in römisch 40 und er stehe mit diesem in Kontakt. Er habe eine Ausbildung zum Automechaniker gemacht, diese aber nicht abgeschlossen. Einen offiziellen Militärdienst habe er nicht abgeschlossen. Er sei aus familiären Gründen (Krankheit der Eltern) befreit gewesen. Er habe als selbstständiger Kraftfahrer (Möbeltransporte) gearbeitet. Zudem sei er als Autohändler tätig gewesen und habe mit gebrauchten Autos gehandelt. Bis 2014 habe er ein gutes Leben und ein gutes Einkommen gehabt. Sein letzter Autoverkauf sei im November 2014 gewesen. Im Juli 2014 sei die Situation eskaliert und die Kampfhandlungen hätten begonnen. Der Schwiegervater lebe in den USA, die Schwiegermutter in der Ukraine, aber sie hätten keinen Kontakt. Die Wohnung würde noch ihnen gehören. Im schlimmsten Fall würden sie dort bzw. bei Verwandten wieder leben können.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei von Soldaten der ukrainischen Armee im Dezember 2014 angehalten worden. Er sei um 4:00 in der Früh mit zwei Bekannten am Weg gewesen um Lebensmittel in römisch 40 zu kaufen. Sie hätten Schüsse bzw. Bombeneinschläge gehört und seien am Weg angehalten worden, hätten aussteigen und sich auf den Boden legen müssen. Es sei ihn vorgeworfen worden, dass sie nicht kämpfen würden. Am Ende hätten sie weiterfahren können. Sie hätten sich entschlossen nach römisch 40 zu ziehen. Ein Freund habe ihm geholfen. Im August 2014 hätten sie sich als Flüchtlinge bzw. Vertriebene beim Meldeamt in römisch 40 (bei der Adresse des Freundes) angemeldet und im Dezember, als sie nach römisch 40 gekommen seien, seien sie bereits angemeldet gewesen. Im Dezember habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass eine unbekannte Person zu ihm gekommen sei. Der Freund sei zum BF1 und seinem Aufenthaltsort befragt worden. Sie hätten dann bei diesem Freund in römisch 40 gewohnt. Die Hausmeisterin habe ihm auch erzählt, dass nach ihm gefragt worden wäre. Dann seien die zwei Leute von den Sicherheitsbehörden auch zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Die Leute hätten gesagt, sie würden wissen wo der BF1 lebe und wo er registriert sei. Er sei auch von zwei Leuten aufgefordert worden zu den Sicherheitsbehörden zu gehen um sich anzumelden. Die Leute der Staatssicherheit hätten gesagt, er müsse zur Militärbehörde gehen. Der BF1 sei dann zur Polizei gegangen und habe den Vorfall geschildert. Er sei von zwei Personen der Sicherheitsbehörde bedroht worden. Er habe der Polizei seinen Pass gezeigt und sei gefragt worden, ob er aus römisch 40 sei. Er habe dies bestätigt und die Polizei habe gesagt, dass er hier nichts verloren habe. Die Situation sei von Tag zu Tag schlechter geworden und er habe nicht gewollt, dass sein Freund wegen ihm Probleme bekomme. Auch seien die Kinder beleidigt worden und seien ihnen Zettel zugesteckt worden, auf denen "Was habt ihr hier in römisch 40 verloren", gestanden sei.

Nach Vorhalt der Behörde, dass ukrainische Staatsbürger, welcher einer laut ukrainischen Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulasse, einen Wehrersatzdienst ableisten könnten; gab der BF1 an, dass dies stimmen würde und die offizielle Information sei. Dies würde allerdings nicht gelten, es gelte nur, wo man herkomme. Niemand achte auf die religiöse Einstellung. In der Ukraine herrsche Willkür. Er sei nicht zum Militär gegangen, da er aus Donezk sei. Im Falle einer Rückkehr hätte er Probleme mit den Sicherheitsbehörden oder dem Militär.

Wegen seiner Religion sei er von staatlicher Seite nicht verfolgt worden. Die BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe. Für die Kinder würden die gleichen Gründe gelten. Die BF4 sei gesund.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass sie seit einem Jahr selbstständig für ihren Unterhalt aufkommen würden. Er arbeite als Hausmeister und bekomme 240 EUR im Monat. Sie würden 550 EUR für die Wohnung bezahlen und würden keinen staatlichen Zuschuss bekommen. Er sei auch selbstständig als Plakatierer tätig gewesen. Er wolle eine Reinigungsfirma aufbauen.

Die BF2 gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie und die BF4 hätten keine Krankheiten. Ihre Mutter lebe in der Ukraine, aber sie habe keinen Kontakt. Sie habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht und in verschiedenen Firmen gearbeitet (im Immobilienhandel, in der Zentrale eines Taxiunternehmens, in einem Geschäft für Damenunterwäsche bzw. als Verkäuferin bis Ende Juni 2014). Der Familie sei es gut gegangen und sie hätten keine finanziellen Probleme gehabt. Die Wohnung in der Heimat würden sie noch besitzen. Ihre Muttersprache sei Russisch, in der Schule habe sie aber Ukrainisch gesprochen.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass es gegen ihre Person keine Übergriffe gegeben habe. Es habe Krieg gegeben und ihr Mann sei aufgefordert worden sich beim Militär zu melden. Zudem wäre der BF3 bald volljährig geworden und sie habe nicht gewollt, dass er zum Militär gehe. Sie hätten täglich Informationen gehabt, dass Leute entführt oder getötet werden würden. Es gebe keine staatlichen Strukturen in der Heimat. Da ihr Mann und zukünftig ihr Sohn vom Militärdienst bedroht wären, hätten sie das Land verlassen. In römisch 40 habe es indirekt Probleme gegeben. Als sie gesagt hätten, aus welcher Region sie stammen würden, hätten sie sich in dem Staat nicht mehr weiter entwickeln können. Es herrsche eine negative Einstellung gegenüber den Leuten aus der Krisenregion. Befragt, warum der BF1 als Zeuge Jehova keinen Wehrersatzdienst geleistet habe, gab die BF2 an, dass es solche Regelungen gebe. Alle jungen Männer bis zum 27. Lebensjahr treffe der Wehrdienst. In einer Krisenregion werde niemand nach dem Alter gefragt und keine Alternative angeboten. Bei einer Rückkehr befürchte sie, in der Wohnung aufgrund der Kampfhandlungen verletzt oder getötet zu werden.

Für die BF4 habe sie keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für diese würden die gleichen Gründe gelten. Die Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie in einem Hotel arbeite. Sie hätten eine eigene Wohnung. Sie verdiene 1.150 EUR Netto/Monat.

Der BF3 gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide an keinen Krankheiten. Er habe die ersten sieben Jahre in römisch 40 gelebt, dann habe seine Mutter seinen jetzigen Stiefvater kennengelernt und sie seien nach Donezk gezogen. Seine Großmutter lebe in der Heimat, aber er habe keinen Kontakt. Seinen biologischen Vater habe er nie gesehen. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grund- bzw. Mittelschule in römisch 40 bzw. in römisch 40 besucht. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Er habe zu Freunden in der Heimat via Internet Kontakt. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes und sei mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Sie seien in der Schule nicht direkt verfolgt worden, aber es seien oft Anmerkungen seitens der Lehrer erfolgt und manche Schüler hätten eine ablehnende Haltung gegenüber Leuten aus dem Osten der Ukraine gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es gebe seit 2014 Konflikte zwischen der Ukraine und den Separatisten. An ihrem Wohnort sei die Frontlinie verlaufen. Fast täglich seien Menschen gestorben. Er sei mit den Eltern nach römisch 40 gezogen und in der Schule habe es immer Probleme gegeben. Die Leute in römisch 40 würden glauben, dass die Menschen aus dem Osten Schuld daran wären und man sei immer mit den Vorwürfen konfrontiert. Zu Hause seien ca. vier Mal Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde vorbeigekommen. Sie seien auch schon in die Wohnung gekommen, als sie noch gar nicht in römisch 40 gewesen seien. Sein Vater habe einmal mit den Leuten gesprochen und die Freunde hätten ihnen gesagt, dass nach der Ausreise die Leute noch einmal dort gewesen seien und nach ihnen gefragt hätten. Sie hätten gewollt, dass sich der Vater sofort bei der Militärbehörde melde. Das Gespräch im Stiegenhaus sei sehr laut gewesen. Die Personen hätten auch nach dem Alter und der Tätigkeit des BF3 gefragt. Der Vater sei auch zur Polizei gegangen, aber diese habe ihn nicht ernst genommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass der Militärdienst ein Problem werde. Das mit dem Zivildienst klappe nicht mehr. Er wolle als Zeuge Jehovas nicht im Militär dienen. Nach Vorhalt, dass laut ukrainischer Gesetzgebung Leute, welche aktiven religiösen Gemeinschaften angehören würden, deren Überzeugung keinen Waffengebrauch zulasse, einen Ersatzdienst ableisten könnten, gab der BF3 an, dass man als Zeuge Jehova Zivildienst leisten könne. Junge Menschen würden dies vor Gericht zu eigenen Gunsten bekämpfen müssen. Es sei die Frage, ob man den Prozess gewinne. Bei einer Rückkehr fürchte er um das Leben seiner Familie und dass er mit Gewalt dazu gezwungen werde, an den Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Er würde von den Militärbehörden sicher dazu aufgefordert werden seinen Militärdienst zu leisten. Dies, obwohl er Zeuge Jehovas sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass er eine Kochlehre mache und im ersten Lehrjahr 645 EUR bekomme.

Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor:

1.5. Am 18.07.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation.

In weiterer Folge legten die BF folgende Unterlagen vor:

1.6. Am 16.10.2017 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim BFA ein.

1.7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 25.10.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der BF stehe fest. Sie seien ukrainische Staatsangehörige und würden aus dem Gebiet Donezk, Stadt römisch 40 stammen. Der BF1 gehöre der Volksgruppe der Russen an, die anderen BF der Volksgruppe der Ukrainer an. Die BF seien Zeugen Jehovas. Die BF hätten in der Ukraine keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas gehabt und hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft wären. Die BF hätten die Ukraine aufgrund der Kriegssituation verlassen.

Eine Verfolgungsgefahr hätten die BF nicht glaubwürdig dargelegt. Der geschilderte Vorfall des BF1 im Dezember 2014 (Anhaltung von ukrainischen Soldaten) sei eine normale Vorgehensweise seitens der Soldaten gewesen. Auch der von den BF geschilderte Vorfall, wonach der BF1 von zwei Leuten der Sicherheitsbehörden in römisch 40 aufgefordert worden wäre sich bei der Militärbehörde zu melden, sei ein verständliches Vorgehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der BF1 nicht bei der Militärbehörde gemeldet habe. Der BF1 sei in der Ukraine als Zeuge Jehovas getauft worden und habe diesbezüglich auch eine Taufurkunde in Vorlage bringen können. Als Zeuge Jehovas hätte der BF1 einen Wehrersatzdienst leisten können. Aus der eingeholten Staatendokumentationsanfrage gehe eindeutig hervor, dass Zeugen Jehovas das Recht auf Wehrersatzdienst hätten. Im Zuge der Mobilisierungswelle wegen des Konfliktes in der Ostukraine habe es mehrere Fälle von Einberufungsbefehlen gegeben, welche juristisch bekämpft worden seien. Zudem gehe aus der Website der Zeugen Jehovas hervor, dass Anträge auf Ersatzdienst im Allgemeinen respektiert werden würden. Auf der Homepage würden die Zeugen Jehovas berichten, dass der oberste Gerichtshof der Ukraine bestätigt habe, dass Wehrdienstverweigerer aus Gewissengründen auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst hätten. Zudem habe der BF1 selbst angegeben, damals vom Wehrdienst befreit gewesen zu sein und zeige dies, dass schon in Zeiten vor dem Konflikt eine Befreiung möglich gewesen sei. Weiters gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass die Polizei nicht gegen russischsprachige Personen vorgehe. Die BF2 habe angegeben, dass es gegen ihre Person keine Übergriffe gegeben habe. Das Vorbringen der BF2 in der Erstbefragung, wonach der BF1 mit dem Tode bedroht worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden, da der BF1 selbst nie so etwas vorgebracht habe und habe sie wohl den Vorfall mit der Kontrolle durch das ukrainische Militär gemeint. Auch ihr Vorbringen, wonach es in der Ukraine keine staatlichen Strukturen gebe, könne nicht nachvollzogen werden, da aus der Staatendokumentationsanfrage hervorgehe, dass es Instanzenzüge und gut funktionierende rechtsstaatliche Organe in der Ukraine gebe. Auch der Befürchtung, dass Leute aus der Region Donezk schlechter behandelt werden würden, komme keine Asylrelevanz zu. Auch die Angaben des BF3, wonach es in der Schule Beleidigungen gegeben habe und schlecht gesprochen worden sei, würden nicht zu Asyl berechtigen. Das Nachfragen seitens der Behörde hinsichtlich des Alters des BF3 sei eine normale Vorgehensweise.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen Krankheiten leiden würden. Der BF1, die BF2 und der BF3 seien arbeitsfähig und sei ihnen zuzumuten in einem sicheren Gebiet der Ukraine eine Arbeit aufzunehmen um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die BF seien in der Ukraine aufgewachsen und mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut. Sie würden die Landessprache auf Muttersprachenniveau sprechen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Der überwiegende Teil der Ukraine sei nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und könne keine Gefahr für die BF als Zivilpersonen abgeleitet werden. Die Grundversorgung sei durch internationale Gemeinschaften und staatliche Unterstützungsprogramme gewährleistet. Den BF stehe in anderen Gebieten der Ukraine (Westukraine) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine würde keine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten und bringe für die BF als Zivilpersonen keine ernsthaftet Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich.

Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.

1.8. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerden erhoben.

In den vollumfänglichen Beschwerden des BF1, BF2 und BF4 wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Behörde habe nicht zu den Desertionsfolgen während des Kriegszustandes in der Ukraine ermittelt und auch keine Feststellungen im Falle einer Rückkehr eines Deserteurs, der sich nachweislich Rekrutierungsversuchen entzogen habe, getroffen. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass eine "Anti-Terror-Organisation" der ukrainischen Streitkräfte durchgeführt werde, welche die Aufgabe habe, rückwärtige, nicht an der Front gelegene Gebiete zu sichern. Dabei komme es zur Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl, Raub und extralegalen Tötungen. Auch die Separatisten würden weiterhin Entführungen, Folter, unrechtmäßige Inhaftierungen etc. verüben. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass zwar für Zeugen Jehovas ein Wehrersatzdienst rechtlich existiere, dieser aber im Kriegsfall oder im Ausnahmezustand gesetzlich eingeschränkt werden könne. Die Behörde übe somit Willkür und weiche vom Akteninhalt ab. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass hinsichtlich einer Desertation mit mehrjährigen Haftstrafen zu rechnen sei. Auch würde der Punkt "Haftbedingungen" in den Länderfeststellungen fehlen. Diese seien in der Ukraine lebensgefährlich und würde eine Überstellung in die Ukraine nicht zulässig sein. Zudem seien die Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Zustände unzureichend. Binnenflüchtlinge hätten fortgesetzt mit Diskriminierung zu kämpfen. Die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei den BF niemals zum Parteiengehör zugestellt worden und verletzte somit das Recht auf Parteiengehör. Die BF würden in der gesamten Ukraine über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen. Der BF1 würde als ethnischer Russe im westlichen Teil der Ukraine Diskriminierung erfahren. Das höchstgerichtliche Urteil sei schon veraltet und verkenne die Behörde, dass die Justiz ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption sei. Gerichtsurteile würden in der Ukraine nicht respektiert werden. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass den BF Obdachlosigkeit drohe und sie in der Westukraine einer Diskriminierung ausgesetzt sein würden. Eine Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK sei wahrscheinlich. Zudem habe die Behörde keine ordnungsgemäße Interessensabwägung gemacht und hätte ihnen zumindest ein humanitärer Aufenthaltstitel gewährt werden müssen.

In der Beschwerde des BF3 wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen und ausgeführt, dass dem BF3 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK drohen würde. Die Ukraine könne keinesfalls als Rechtsstaat bezeichnet werden. Der BF3 müsse bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen und könne den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen. Zudem würden die Interessen des BF3 an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen.

Am 08.08.2018 wurden für den BF3 folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

1.9. Der BF1, die BF2 und der BF3 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in der Ukraine, den allfälligen Problemen mit ukrainischen Behörden bei einer Rückkehr in die Ukraine, dem Urteil des obersten Gerichtes von Sommer 2015, den Besuchen des ukrainischen Sicherheitsdienstes bzw. dem Vorfall im Stiegenhaus in römisch 40 im Dezember 2014, den Problemen für den BF3 und die BF4 in der Schule in römisch 40 sowie zur ihrem Leben in Österreich befragt. Zudem wurde mit den BF das aktuelle LIB der Staatendokumentation, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2017 sowie der Bericht (Beilage A) auf der offiziellen Homepage der Zeugen Jehovas "Oberstes Gericht in der Ukraine bestätigt Recht auf Wehrdienstverweigerung während Mobilmachung" (abrufbar unter: https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtlich/nach-regionen/ukraine/menschenrechte-wehrdienstverweigerer-gewissensgruende/) erörtert.

Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor:

Zudem legte der BF3 im Zuge der Verhandlung eine Stellungnahme vor. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Ukraine in einer schwierigen Umbruchsituation befinden würde. Seit Ausbruch des Konfliktes im Osten der Ukraine (Regionen Lugansk und Donezk) im April 2014 seien viele Menschen zu Tode gekommen. Auch die Infrastruktur und ziviles Eigentum würde zerstört werden. Der Konflikt stelle einen Bruch der internationalen humanitären Menschenrechte dar und wirke sich auf die gesamte Ukraine aus. Es gebe viele Kriegsrückkehrer und Binnenflüchtlinge. In den Gebieten Donezk und Lugansk hätten ukrainische Behörden zurzeit keine Möglichkeiten ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Nach Ausbruch des Konfliktes sei es zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen.

Am 17.09.2018 legte der BF1 eine Bestätigung vor, wonach beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei. Diese sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass zuerst inländische und EWR-Bürger vermittelt werden würden. Zudem sei ihnen gesagt worden, dass das Kontingent schon aufgebraucht sei.

Am 18.09.2018 wurden für den BF3 folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1, BF2 und BF3 vor dem BFA, die Beschwerden vom 24.11.2017 (BF3) und 27.11.2017 (BF1, BF2 und BF4), die Stellungnahme des BF3 vom 13.09.2018, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2017 sowie den Bericht (Beilage A) auf der offiziellen Homepage der Zeugen Jehovas "Oberstes Gericht in der Ukraine bestätigt Recht auf Wehrdienstverweigerung während Mobilmachung".

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Der BF1 gehört der russischen Volksgruppe, die restlichen BF der ukrainischen Volksgruppe an. Die BF sind Angehörige der Zeugen Jehovas. Die Identität der BF steht fest. Die BF reisten am 27.04.2015 legal mittels Flugzeug und in Besitz eines österreichischen Schengenvisums ins Bundesgebiet ein und stellten am 28.04.2005 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF haben bis Dezember 2014 in der Ostukraine (Republik Donezk, Stadt römisch 40 ) und danach, bis zu ihrer Ausreise nach Europa, in römisch 40 gelebt.

Die BF konnte nicht glaubwürdig dartun, dass ihnen in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität gedroht hat oder ihnen aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die BF legten einen psychotherapeutischen Befundbericht, datiert mit 11.05.2016 vor, wonach der BF1, die BF2 und die BF4 im Juni 2015 psychotherapeutisch betreut worden seien, sich der BF1 seit Juli 2015 in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung befinde und bei ihm die Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD 10 F43.0) diagnostiziert worden sei. Weitere bzw. aktuellere medizinische Unterlagen wurden nicht in Vorlage gebracht. Laut Angaben der BF2 hat die BF4 zudem in Österreich eine Stresstherapie mit Pferden gemacht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung haben die BF angegeben, dass sie alle gesund sind und nicht in ärztlicher Behandlung stehen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leiden, welche einer Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.

Die BF waren in der Ukraine in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des BF1 als selbstständiger Autohändler und die Tätigkeit der BF2 als Verkäuferin - zu sichern. In der Ukraine halten sich zudem Verwandte der BF (unter anderem der Halbbruder des BF1 samt Frau in römisch 40 sowie die Mutter der BF2 in römisch 40 ) sowie Freunde der BF auf.

Die unbescholten BF halten sich seit etwa drei Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Der BF1, die BF2 und die BF4 leben in einem gemeinsamen Haushalt (Mietwohnung) in römisch 40 und kommen selbständig für die Wohnungsmiete auf. Der BF3 lebt seit Jänner 2018 in einer Gemeinschaftsunterkunft in römisch 40 welche von seinem Arbeitgeber finanziert wird. Der BF3 hat in einem Seniorenheim gemeinnützige Tätigkeiten als Gärtner bzw. Küchengehilfe verrichtet und ist seit Juni 2016 als Kochlehrling in einem Betrieb beschäftigt. Der BF3 erwirtschaftet regelmäßige Einkünfte iHv 757,03 EUR netto/Monat. Der BF1 beherrscht Deutsch auf A2-Niveau und hat sich bereits für einen Deutsch B1.1 Kurs angemeldet. Die BF2 hat bereits Deutschkurse bis zum Niveau B2 absolviert und die Prüfung B1 erfolgreich abgelegt. Der BF3 hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert, tatsächlich spricht er die deutsche Sprache aber bereits auf einem wesentlich höheren Niveau. Der BF1 verrichtet seit März 2016 Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (gemeinnützige Arbeiten) für eine Gemeinde und ist seit etwa 2,5 Jahren als Hausmeister in einem Altersheim (für eine Gemeinde) tätig, wofür er in etwa 240 EUR/Monat verdient. Die BF2 hat gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, hilft ehrenamtlich als Heimhilfe/Pflegeassistentin aus und ist seit Mai 2016 als Zimmermädchen in einem Hotel beschäftigt, wofür sie regelmäßige Beschäftigungsbewilligungen des AMS (Saisonarbeit) bekommt. Die BF2 erwirtschaftet durch ihre Tätigkeit als Zimmermädchen regelmäßige Einkünfte iHv etwa 1.150 EUR netto/Monat. Die erwachsenen BF sind dazu in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und die BF4 zu sichern. Die BF2 und der BF3 beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF4 sind durch die Grundversorgung lediglich krankenversichert. Die BF4 besucht derzeit die dritte Klasse einer neuen Mittelschule und nimmt an Sportwettkämpfen teil. Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sie haben bereits zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft, welche sich für den Verbleib der BF in Österreich einsetzen. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)

Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).

Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).

Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).

Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).

Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €

an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).

Quellen:

http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017

https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017

KI vom 30.11.2017, Zeugen Jehovahs (relevant für Abschnitt 15/Religionsfreiheit)

In verschiedenen Regionen der Ukraine beklagen religiöse Minderheiten Diskriminierung durch lokale Behörden. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung aufgrund des Glaubens, und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten im Gesetzgebungsprozess gehört zu werden. Ukrainische Gerichte haben an mehreren Orten Polizeistrafen aufgehoben, welche gegen Zeugen Jehovahs wegen der Verteilung ihrer Schriften an öffentlichen Orten verhängt worden waren. Es gibt Berichte von physischen Angriffen auf Zeugen Jehovahs und von Vandalenakten gegen ihre Einrichtungen. Für 2016 werden 21 Fälle von Vandalismus (davon drei Brandstiftungen) gegen Königreichhallen gezählt, während es 2015 noch 56 Fälle von Vandalismus (davon fünf Brandstiftungen) waren. Es gibt aber auch Berichte über behördliche Gegenmaßnahmen, etwa die Verurteilung von Tätern bei Körperverletzungen. 2015 hatte der Gemeinderat eines ukrainischen Dorfes im Oblast Kirovohrad alle Religionsgemeinschaften außer der lokalen orthodoxen Gemeinde verboten, darunter auch die Zeugen Jehovahs. Dieses Verbot wurde auf Intervention des Büros des Ombudsmanns zurückgenommen, was die Zeugen Jehovahs sehr begrüßten. (USDOS 15.8.2017a).

In früheren Jahren zählten die Zeugen Jehovahs 64 Körperverletzungen (2008-2014) und 190 Vandalenakte (2008-2013) bei, nach eigenen Angaben, 150.000 Mitgliedern. Sie beklagten die Passivität von Polizei und Gerichten bei der Verfolgung der Delikte (JW 28.7.2014). 2014-2016 zählten die Zeugen Jehovahs 115 Übergriffe; acht Täter wurden in diesem Zeitraum gerichtlich verurteilt. Auch beklagten sie Einmischung der Behörden bei der Errichtung von Königreichsälen (UNHRC 31.8.2017). Andererseits sehen die Zeugen Jehovahs in der Ukraine ihre Position im Land durch ein ukrainisches Gerichtsurteil gestärkt, das der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert (JW 24.3.2017). Laut Bericht wurde der Tag der offenen Tür der Zeugen Jehovahs in Lemberg auch von Behördenvertretern besucht (JW 25.7.2017).

Die Zeugen Jehovas sind eine jener Religionsgemeinschaften, deren Angehörige in der Ukraine ausdrücklich für einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen infrage kommen, was auch für den Mobilisierungsfall gilt, wie eindeutig gerichtlich bestätigt wurde (USDOS 10.8.2016) (siehe dazu Kap. 9.1. Wehrersatzdienst, Anm.).

Die Separatisten in den selbsternannten Volksrepubliken Donetsk (DPR) und Lugansk (LNR) sperrten unter anderem eine Reihe von Zeugen Jehovahs ein. Nachdem in der DPR ein Gesetz zum Verbot von Sekten erlassen wurde, wurden einige Königreichhallen der Zeugen Jehovas besetzt, zwei davon aber auch wieder zurückgegeben (USDOS 15.8.2017a). Auf der Krimhalbinsel wird faktisch russisches Recht umgesetzt (USDOS 15.8.2017b). Die Zeugen Jehovahs wurden auf der Krimhalbinsel im April 2017 durch Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts für illegal erklärt, weil sie eine extremistische Organisation seien. Am 1. Juni 2017 wurden alle 22 Gemeinden dieser Religionsgemeinschaft auf der Krim (geschätzte 8.000 Mitglieder) amtlich abgemeldet. Am 9. Juni 2017 wurde einem Zeugen Jehovahs auf der Krim erklärt, er habe als solcher in der Russischen Föderation kein Recht auf einen Wehrersatzdienst aus Glaubengründen. Am 27. Juni 2017 wurde das Oberhaupt einer Gemeinde der Zeugen Jehovahs wegen unerlaubter Missionierungstätigkeit vor Gericht geladen und starb später am Tag an einer Herzattacke (OHCHR 25.9.2017).

Quellen:

https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/high-gericht-st%C3%A4rkt-versammlungsfreiheit/, Zugriff 29.11.2017

https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/religioes-motivierte-gewalt-bleibt-ungestraft/, Zugriff 29.11.2017

2. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

142

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

43

Selbsthilfe (Samopomitsch)

26

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

20

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

48

(AA 2.2017a)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017

3. Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

3.1. Halbinsel Krim

Die Halbinsel Krim wurde 2014 von der Russischen Föderation besetzt. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt. Die Resolution 71/205 der Generalversammlung der UN bezeichnet die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim. Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der Machthaber zu beobachten:

Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erreicht wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters bestehen Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit anderer politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische "Anti-Terror"-Gesetze zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Individuen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend investigativ und juristisch verfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Der Mejlis, die krimtatarische gewählte Versammlung zur Repräsentation der Krimtataren, wurde am 18. April 2016 durch die lokalen Behörden suspendiert und am 26. April vom Russischen Obersten Gerichtshof als "extremistisch" eingestuft und verboten. Menschenrechtsorganisationen sowie Journalisten haben keinen uneingeschränkten Zugang zur Krim. Bestimmte Webseiten werden blockiert und unabhängige Medien mussten auf das ukrainische Festland übersiedeln. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt. Am 7. März 2016 wurden in Simferopol alle öffentlichen Versammlungen verboten, die nicht von den Machthabern organisiert wurden (ÖB 4.2017).

Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Einwohner der Krim, die ihr Widerspruchsrecht nutzten haben damit u.

a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim reisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren, das Selbstverwaltungsorgan Medschlis, wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, seine Mitglieder werden verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine Sendungen können auf der Krim nur noch im Internet und dort sehr eingeschränkt verfolgt werden. Auch jüngste Berichte von UNHCR sowie Amnesty International listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 7.2.2017).

Auf der Halbinsel Krim sind Dissidenten das Ziel systematischen Missbrauchs und der Verfolgung durch die russischen Behörden. Es gibt Berichte über Fälle von Verschwindenlassen. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise auf die Krim verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung (USDOS 3.3.2017a).

Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen Staaten und internationale Organisation auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert. Die russischen Sicherheitsbehörden konsolidieren ihre Kontrolle der Halbinsel weiterhin und beschränken die Menschenrechte durch unverhältnismäßige Anwendung repressiver russischer Gesetze. Abweichende und Meinungen und Opposition zur Annexion der Krim werden von den russischen Behörden durch Einschüchterung unterdrückt. Dazu gehören Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlung, politische Prozesse, wiederholte grundlose Vorladungen durch die Sicherheitsbehörden, gegenstandslose Festnahmen, usw. Bestimmte Gruppen, vor allem ethnische Ukrainer und Krimtataren werden systematisch diskriminiert und ihre Menschenrechte eingeschränkt. Der Selbstverwaltungskörper der krimtatarischen Minderheit, der demokratisch gewählte Mejlis, wurde als extremistische Organisation verboten. Personen, welche die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft verweigern, werden beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt diskriminiert. Es gibt auch Eingriffe in die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, speziell durch Behinderung bei der Pflege des kulturellen Erbes und durch Einschränkung des Zugangs zu Unterricht in ukrainischer und krimtatarischer Sprache. Die Medienfreiheit auf der Krim wird ebenfalls eingeschränkt, unabhängige Medien gibt es nicht mehr. Die wenigen verbleibenden unabhängigen bzw. kritischen Journalisten wurden eingesperrt und wegen Extremismus angeklagt. Es kommt zu politischer Einmischung in gerichtliche Verfahren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Diskriminierung ethnischer und sexueller Minderheiten. Tausende Personen flüchteten als Binnenvertriebene in die Ukraine. Bei den russischen Behörden auf der Krim herrscht betreffend Menschenrechtsverletzungen ein Klima der Straflosigkeit. Fälle von Entführung oder Tötung von Einwohnern der Krim in den Jahren 2014 und 2015 werden nicht angemessen untersucht (USDOS 3.3.2017b).

Die Rechte der Bevölkerung der Krim, besonders der Krimtataren, werden weitgehend verletzt. Der krimtatarische Mejlis wurde verboten und krimtatarische Führungspersönlichkeiten dürfen die Krim nicht betreten oder sind inhaftiert (FH 29.3.2017).

Auf der Krim setzten die de-facto-Behörden ihre Maßnahmen zur Unterdrückung jeglicher pro-ukrainischer Opposition fort, wobei sie zunehmend auf russische Gesetze zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zurückgriffen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Dutzende Personen anstrengten, die als illoyal betrachtet wurden. In keinem der Fälle von Verschwindenlassen, die sich im Anschluss an die russische Besetzung ereignet hatten, gab es gründliche Ermittlungen. Die russischen Behörden hielten Parlamentswahlen auf der Krim ab, die international nicht anerkannt wurden. Die bereits stark eingeschränkten Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurden 2016 noch weiter beschnitten. Die Websites einiger unabhängiger Medienkanäle, die in den Jahren zuvor gezwungen waren, ihren Sitz auf das ukrainische Festland zu verlegen, wurden von den De-facto-Behörden auf der Krim gesperrt. Am 7. März 2016 verbot der Bürgermeister von Simferopol, der Hauptstadt der Krim, alle öffentlichen Versammlungen, die nicht von den Behörden organisiert wurden. Ethnische Krimtataren waren von dem Bestreben der De-facto-Behörden zur Beseitigung jeglicher pro-ukrainischer Opposition nach wie vor besonders stark betroffen. Am 18. April wurde der Medschlis, eine von der krimtatarischen Volksversammlung Kurultai gewählte Vertretung, aufgelöst und am 26. April von einem Gericht als "extremistisch" verboten. Das Verbot wurde am 29. September vom Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation bestätigt (AI 22.2.2017).

Russland setzt Kritiker der Krim-Okkupation weiterhin politischer Strafverfolgung aus und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit weiter ein. Krimtataren werden unter dem Vorwand der Extremismusbekämpfung verfolgt (HRW 12.1.2017).

Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017).

Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren aus. Exemplarisch sei auf das Argument verwiesen, wonach Parkflächen während der Schulferien für Kinderaktivitäten freizuhalten und dementsprechend öffentliche kulturelle Veranstaltungen der Krimtataren aus Anlass des Tags der Flagge der Krimtataren in Simferopol am 26. Juni 2014 zu untersagen seien (ÖB 4.2017).

Quellen:

3.2. Ostukraine

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom 5. September 2014, das Minsker Memorandum vom 19. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom 12. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b).

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017).

Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a).

In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).

Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017).

Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017).

In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017).

In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017).

Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a).

Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017).

Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017).

Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017).

Mit 1. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a).

Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017).

Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a).

Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).

Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017).

Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am 2. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit 7. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am 8. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter laut Verfassung und Gesetzen verboten sind, gibt es Berichte, dass Sicherheitsbehörden solche Praktiken anwenden. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben, was zu einem Klima der Straflosigkeit beiträgt.

Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Menschenrechtsorganisationen berichten von Todesfällen in Gefängnissen, u.a. wegen Folter. Während der ersten neun Monate 2016 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft 35 Verfahren wegen Vorwürfen von Folter oder erniedrigender Behandlung unter Beteiligung von staatlichen Sicherheitsorganen. Gemäß ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 133 Ermittlungen bezüglich verschiedener Vergehen gegen Polizisten aufgenommen, davon fünf wegen Folter. 20 Beamte wurden disziplinarisch bestraft und zehn weitere entlassen.

Aus der Ostukraine wird berichtet, dass Regierungstruppen und regierungstreue Gruppen dort im Zuge von militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begehen, auch Folter (USDOS 3.3.2017a).

Der "Parliament commissioner for Human Rights" (Ombudsmann) der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (ÖB 4.2017).

Im Februar 2016 wurde die neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen. Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter brach seinen Besuch in der Ukraine am 25. Mai 2016 vorzeitig ab, nachdem der Inlandsgeheimdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny - SBU) ihm den Zugang zu einigen seiner Einrichtungen in der Ostukraine verweigert hatte. Berichten zufolge werden dort Gefangene in geheimer Haft gehalten, gefoltert und anderweitig misshandelt. Der Unterausschuss setzte seinen Besuch schließlich im September 2016 fort und erstellte einen Bericht, dessen Veröffentlichung von den ukrainischen Behörden jedoch nicht genehmigt wurde (AI 22.2.2017).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats besuchte die Ukraine im März 2016 und berichtet von Fällen von Misshandlung durch pro-ukrainische Freiwilligenbataillone und den SBU im Konfliktgebiet der Ostukraine. Im Falle des SBU geschahen diese Misshandlungen meist in Hafteinrichtungen in Kharkiv, Kramatorsk und am Flughafen Mariupol (CoE 11.7.2016).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besuchte die Ukraine im November 2016 und berichtete, dass die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, darauf hinwies, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Situation in den Untersuchungsgefängnissen ist generell schlechter als in den Justizanstalten, sie sind immer noch stellenweise überbelegt und auch Gewalt unter den Häftlingen ist dort präsenter als in den Justizanstalten (CoE 19.6.2017).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am 14. Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am 16. April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag 31. Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017).

Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis 1. Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist gemäß Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a).

Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017).

Quellen:

8. Ombudsmann

Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vergleiche ÖB 4.2017).

Quellen:

9. Wehrdienst und Rekrutierungen

Am 1.5.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen (AA 7.2.2017).

Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt:

* Stellungspflichtige (Pre-conscripts)

* Wehrpflichtige (Conscripts)

* aktive Soldaten

* zum Wehrdienst verpflichtete Personen (persons liable for military service) - sie haben bereits den Grundwehrdienst geleitet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden

* Reservisten - zum Wehrdienst verpflichtete Personen, die freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren.

(BFA/OFPRA 5.2017)

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für physisch taugliche Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, jedoch für Akademiker nur 12 Monate. Binnenvertriebene (IDPs) sind ebenso wehrpflichtig, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage). Das System der Wehrpflicht in der Ukraine funktioniert und ist gerecht, aber nur eine kleine Zahl der Wehrpflichtigen wird auf einmal einberufen (16.000 bis 20.000), denn viele Wehrpflichtige sind aus verschiedenen Gründen untauglich (gesundheitliche oder familiäre Gründe, Verurteilungen, usw.). Der Wehrdienst kann aus bestimmten familiären, beruflichen oder Gründen der Bildung verschoben werden (BFA/OFPRA 5.2017). Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt (AA 7.2.2017).

Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017). Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z. B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017).

An den Wehrpflichtigen ergeht ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017).

Im Dezember 2014 wurde vom ukrainischen Verteidigungsministerium verlautbart, dass die Streitkräfte von 130.000 auf einen Personalstand von 250.000 aufgestockt werden sollen. Um dies zu erreichen wurde der Sold für Zeitsoldaten attraktiviert. Ende 2014 lag er bei UAH 3.453 und wurde 2016 nochmals auf UAH 7.000 angehoben (BFA/OFPRA 5.2017). Zum Vergleich: der ukrainische Durchschnittslohn lag im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €) (ÖB 4.2017). Diese Verträge sind derart beliebt (2016 bis September 53.000 Verpflichtungen), dass 2014-2016 40-60% der ukrainischen Soldaten Zeitsoldaten waren, 50% Mobilisierte und 10% Grundwehrdiener. Wehrdiener werden, ebenso wie kampferfahrene Mobilisierte ermutigt, sich als Zeitsoldaten weiter zu verpflichten. 2015 waren 4,4% derer, die Zeitverträge abschlossen Grundwehrdiener, 24,2% waren Mobilisierte und 71,4% waren Zivilisten. Gemäß Gesetz können sich Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren und Frauen zwischen 20 und 50 Jahren verpflichten (BFA/OFPRA 5.2017).

Es gibt Berichte über Schikane im Militär. Es gab 2016 deswegen einen Selbstmord, der von der Polizei mittlerweile als Tötungsdelikt verfolgt wird (USDOS 3.3.2017a).

Frauen mit militärisch nutzbaren Spezialkenntnissen und körperlicher Eignung (und geeigneter familiärer Situation) gelten ebenso als zum Wehrdienst verpflichtete Personen. Im Kriegsfalle, können sie einberufen werden. In Friedenszeiten können sie freiwillig aktiven oder Reservedienst leisten (BFA/OFPRA 5.2017).

Quellen:

9.1. Wehrersatzdienst

Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Stellung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag auf Wehrersatzdienst einreichen. Als Grund ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft zulässig (AA 7.2.2017), und zwar

1. Adventists-Reformists

2. Seventh Day Adventists

3. Evangelical Christians

4. Evangelical Christians-Baptists

5. "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost

6. Jehovah's Witnesses

7. Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes)

8. Union of Christians of the Evangelical Faith - Pentecostals (and churches

assimilated to them according to registered statutes)

9. Christians of Evangelical Faith;

10. Society for Krishna Consciousness

(BFA/OFPRA 5.2017)

Im Kriegsfalle oder Ausnahmezustand kann das Recht auf den Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus (AA 7.2.2017).

Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst auch in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden wären, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit engen Zeitfenstern, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017).

Kleriker sind nicht grundsätzlich von der Wehrpflicht ausgenommen. Seit Anfang 2016 ist der militärseelsorgerische Dienst neue geregelt und genaue Auswahlkriterien, Rechte und Pflichten und die rechtliche Stellung der Militärkapläne festgelegt (USDOS 10.8.2016).

Das Recht auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfalle ist aber nicht eindeutig geregelt. Trotzdem verständigte man sich darauf, die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und informierte die Militärkommissariate entsprechend. Aber es gab dennoch Fälle, in denen dieses Recht verletzt wurde. Gerichtsurteile in solchen Fällen sind uneinheitlich - es gab zumindest einen Freispruch, aber auch mehrere Verurteilungen wegen Nichtbefolgung der Mobilisierung trotz Vorliegens religiöser Verweigerungsgründe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in diesen Fällen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaft vorlag (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche IRF 22.6.2016).

Es gab Beschwerden von Religionsgemeinschaften an den Präsidenten und den Premier, dass die Armee versucht Verweigerer aus Gewissengründen trotzdem einzuziehen. Letzteres wird auf Gesetzeslücken zurückgeführt, die im Falle der Mobilisierung keinen Ersatzdienst vorsehen. Die Regierung wurde gebeten das zu reparieren. Im Juni 2016 bestätigte der High Specialized Court of Ukraine das Urteil eines Bezirksgerichts von 2014, dass Verweigerer aus Gewissensgründen auch im Falle der Mobilisierung das Recht auf einen Ersatzdienst haben. Es gab keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes. Im September 2016 wurde vom selben Gerichtshof ein Urteil aufgehoben, mit dem ein Verweigerer aus Gewissensgründen wegen Flucht vor der Mobilisierung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Im Juni 2016 unterstütze der Kharkiv District Administrative Court die Beschwerde eines Verweigerers aus Gewissensgründen, der zum Wehrdienst einberufen werden sollte. (USDOS 10.8.2016).

Quellen:

http://www.irf.in.ua/eng/index.php?option=com_content&view=article&id=444:1&catid=36:com&Itemid=55, Zugriff 16.6.2017

9.2. Mobilisierung

Gemäß Gesetz können zum Wehrdienst verpflichtete Männer (also solche, die den Grundwehrdienst bereits abgeleistet haben) im Alter von 18 bis 60 Jahren und zum Wehrdienst verpflichtete Frauen zwischen 20 und 50 Jahren dienen. Umfang und Ausgestaltung einer (Teil-)Mobilisierung sind vom Staatspräsidenten festzulegen. Sie gelten für das gesamte Staatsgebiet mit Ausnahme der Krim. Grundsätzlich gibt es vier Stufen, abhängig von der Eskalation des Konflikts. In der ersten Stufe werden Freiwillige, Reserveoffiziere und -unteroffiziere aus besonders benötigten militärischen Bereichen einberufen. In der zweiten Stufe werden Reserveoffiziere und -unteroffiziere aller militärischen Bereiche einberufe. In der dritten Stufe werden auch Ungediente und Frauen (Ärztinnen, Krankenschwestern, Technikerinnen) einberufen. In der vierten und letzten Stufe muss alles diesen, was eine Waffe halten kann. Am 21. August 2014 beschränkte der Präsident die Mobilisierung auf Reservisten mit Spezialkenntnissen (Fallschirmjäger, Granatwerfertruppen, Artilleristen, Logistiker und andere Spezialisten (Ärzte, Elektriker, Mechaniker, Fahrer), sowie Personen mit Kampferfahrung. Für eine Mobilisierung infrage kamen nur Personen im Alter von 25 bis 46 Jahren. 8% der Mobilisierten waren Frauen, meist Medizinerinnen oder Funkerinnen (BFA/OFPRA 5.2017).

Am 1.Mai.2014 wurde die zuvor beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen (Teilmobilisierungen), die hauptsächlich Reservisten betrafen. Aber auch Grundwehrdienstleistende wurden zur sechsmonatigen Grundausbildung einberufen. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind von der Mobilisierung ausgenommen. Ende Oktober 2016 wurde die 6. Mobilisierungswelle abgeschlossen. Weitere Mobilisierungswellen sind bislang nicht vorgesehen. Wehrpflichtige wurden bis Mitte November 2016 ausschließlich auf freiwilliger Basis und nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr (AA 7.2.2017).

Hintergrund für die Mobilisierungswellen war die Notwendigkeit zusätzliches qualifiziertes Personal in die Armee zu holen und eine Rotation der Truppen zu ermöglichen. Von den sechs Mobilisierungswellen in der Ukraine zwischen 2014 und 2016, war die

4. mit ca. 150.000 Einberufenen die umfangreichste. Aber nach den medizinischen Tests wurde nur knapp die Hälfte tatsächlich mobilisiert. Mobilisierte wurden frühestens nach einem dreimonatigen Training in die ATO-Zone geschickt. Es gibt aber auch Berichte, dass die Dinge in der Praxis etwas anders gehandhabt wurden, etwa telefonische Einberufungen, nichterfolgte medizinische Untersuchungen was dazu führte, dass Kranke (Tuberkulose, Epilepsie) einberufen wurden. Einige sollen auch ohne die dreimonatige Vorbereitung in die ATO-Zone verlegt worden sein. Es gibt aber auch Berichte über bewusste Falschinformationen, die von Russland im Internet lanciert werden, um den Mobilisierungsprozess zu stören. Hatte es 2014 noch Beschwerden über die schlechte Ausrüstung gegeben, wurde dieses Problem 2015 gelöst. (BFA/OFPRA 5.2017).

Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z.B. öffentliche Gebäude) und Armee (BFA/OFPRA 5.2017).

Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle (AA 7.2.2017). Binnenvertriebene (IDPs) sind nicht ausgenommen, sie stellen für das Verteidigungsministerium aber keine Priorität dar, nicht zuletzt wegen etwaiger Sicherheitsbedenken (Gegenspionage) (BFA/OFPRA 5.2017).

Wehrpflichtige haben einen Wohnortwechsel binnen einer Woche zu melden. Im Fall einer Vollmobilisierung, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Bei den bisherigen Mobilisierungswellen war die Vorgehensweise folgendermaßen: An den Wehrpflichtigen ergeht per Post ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid persönlich zugestellt oder hinterlegt (etwa bei einem Concierge) (BFA/OFPRA 5.2017). Es gibt auch Berichte, dass die Einberufung an die Arbeitsstätte gesandt oder der Betreffende direkt an der Arbeitsstätte abgeholt wurde (AA 7.2.2017).

...

Foto einer sogenannten draft notice (Mobilisierungsbefehl) aus einem online zugänglichen Zeitungsartikel (KP 27.8.2016).

Der Betreffende muss zu einer Gesundheitsüberprüfung erscheinen und wird je nach Ergebnis für tauglich, teiltauglich oder untauglich befunden. Wer gesundheitlich untauglich ist, kann nach 6 Monaten zu einer erneuten Untersuchung geladen werden. Es ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Tauglichkeitskommission möglich. Nicht mobilisiert werden u.a. bestimmte Funktionsträger, Väter mit fünf oder mehr Kindern unter 16 Jahren und Personen, die sich um Pflegefälle kümmern, Studenten, Lehrer usw. Im Falle einer allgemeinen Mobilisierung ist auch kein Ersatzdienst mehr möglich. Die Bezahlung ist geregelt. Wird ein Mobilisierter verwundet, ist eine Kompensation vorgesehen, die sich am Grad der Behinderung orientiert. Wir ein Soldat getötet, erhält die Familie eine Einmalzahlung von UAH 609.000. Die soziale Absicherung der Soldaten und ihrer Familien wurde legislativ abgesichert, wenn auch der ukrainische Sozialminister Mitte 2016 verlautbarte kaum mehr Mittel für die Kompensationszahlungen für die Einkommen der Mobilisierten zu haben (BFA/OFPRA 5.2017).

Durch die Attraktivierung des Dienstes als Zeitsoldat verpflichteten sich derart viele Personen, dass nach der 6. Mobilisierungswelle auf eine (bereits angekündigte) 7. Welle verzichtet werden konnte. Im November 2016 versicherte Präsident Poroschenko, dass es nach Abschluss der Demobilisierung der 6. Welle keine Mobilisierten mehr an der Front der ATO-Zone geben würde. Die Demobilisierten werden in die Reserve übernommen, wobei diejenigen mit einer guten Akte im Notfall auch als erste wieder mobilisiert würden (BFA/OFPRA 5.2017).

Im Juli 2016 verabschiedete das ukrainische Parlament ein umstrittenes Amnestiegesetz, das die in der ATO-Zone in der Ostukraine eingesetzten Kämpfer für minderschwere Verbrechen der Strafverfolgung ausnehmen würde. Präsident Poroschenko legte aber sein Veto gegen das Gesetz ein. Im Juli verhafteten die Behörden den Chef des Freiwilligenbataillons Aidar wegen Entführungen, Raub und anderen Gewaltverbrechen gegen Zivilisten. Bei der Anklage blockierten Bataillonsangehörige das Gerichtsgebäude und mehrere Parlamentsabgeordnete forderten seine Freilassung. Das Gericht setzte ihn schließlich zur weiteren Untersuchung auf freien Fuß (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).

Quellen:

9.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 7.2.2017).

Desertion ist gemäß Artikel 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Artikel 409, beschrieben sind. Gemäß Artikel 210, des Code of Ukraine ist Vermeidung der Mobilisierung durch Reservisten eine Straftat (BFA/OFPRA 5.2017).

Aufgrund des Problems der Wehrdienstverweigerung regeln seit Jänner 2015 Gesetzesänderungen die Auslandreisen von Personen, die unter die Teilmobilisierungen fallen. Ukrainische Bürger im wehrfähigen Alter müssen demnach ein Dokument eines Militärkommissariats vorweisen, wenn sie ins Ausland reisen wollen (GS 9.2.2017). Demgegenüber besagt der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amts, dass derzeit keine Erkenntnisse vorliegen, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 7.2.2017).

Die Mobilisierungswellen waren in der Ukraine nicht sehr beliebt und die Ukrainer unternahmen einiges, um die Mobilisierung zu vermeiden. Viele Personen hatten legale Verweigerungsgründe, aber selbst wenn man diese nicht hatte, war/ist die Verweigerung auch innerhalb der Ukraine recht einfach. Das Ausmaß des Problems ist umstritten. Generell nennen offizielle Stellen eher geringere Zahlen, als andere Quellen. Im März und April 2014 wurde inoffiziellen Zahlen zufolge die Einberufung von 70 bis 95% der Reservisten in Kiew ignoriert. Hunderte ukrainische Männer sollen vor der Wehrpflicht ins Ausland geflohen sein. Es gibt sogar Berichte über Ukrainer die auf der Flucht vor der Mobilisierung in Sri Lanka gestrandet sind. Offiziellen Zahlen zufolge sind 2014 85.792 im Rahmen der Teilmobilisierung Einberufene, nicht erschienen und 9.969 haben erwiesenermaßen den Dienst verweigert. 2015 waren rund 40.000 Mobilisierungsbefehle nötig, um 1.000 Personen tatsächlich einzuziehen. Viele Verweigerer verstecken sich aktiv unter einer anderen als ihrer offiziellen Meldeadresse, während es Fälle geben mag, in denen die Betreffenden ohne Meldung unter einer anderen Adresse leben, verreist sind, etc. Um die Einberufung zu verweigern gibt es de facto viele Wege, zur Not Bestechung, welche in den Militärkommissariaten ein massives Problem darstellt. Es soll sogar Unternehmen möglich gewesen sein Mitarbeiter vom Dienst freizukaufen. Es gibt aber auch Berichte über Rigorose Kontrollen an Straßen, Grenzübergängen und Arbeitsplätzen bei der Suche nach Wehrdienstverweigerern (BFA/OFPRA 5.2017).

Es gibt Berichte über einen korrupten Handel mit medizinischen Untauglichkeitsbescheinigungen in dessen Zusammenhang es zur Verhaftung eines Militärbeamten kam (Reuters 3.2.2015).

Darüber hinaus haben 2014 bis zu 30% der Soldaten ihre Posten verlassen, was auf mangelnde Vorbereitung/Ausbildung oder mangelnde geistige Stabilität zurückgeführt wurde. Gegen diese Probleme wurde aber etwas unternommen und später sank die Rate der Soldaten, die den Dienst in der ATO-Zone verweigerten, auf unter 1%. Die ukrainische Armee wird heute als besser geführt und disziplinierter wahrgenommen, als früher. Die Furcht vor der Mobilisierung hat auch dazu geführt, dass sich viele männliche Binnenflüchtlinge nicht aktiv als IDPs registrierten (BFA/OFPRA 5.2017).

8.490 Soldaten wurden 2014 Wehrvermeidung strafverfolgt, 2.287 gemäß Artikel 407, des Strafgesetzbuches (unerlaubte Abwesenheit), 4.880 wegen Desertion, (Artikel 408,) und 1.323 wegen Artikel 409, (Selbstverstümmelung etc.). 2015 wurden bis Mitte April 7.560 Ermittlungen gegen Soldaten begonnen, davon 1.964 wegen Artikel 407, 948, wegen Artikel 408 und 107 wegen Artikel 409, 2015 wurde ein 40 Jahre alter Mann aus der Ostukraine wegen Nichtbefolgung zweier Mobilisierungsbefehle gemäß Artikel 336, zu 3 Jahren Haft verurteilt. 2016 gab es weitere Ermittlungen wegen Wehrdienstverweigerung. Die Gerichte bewerten jeden Fall gesondert, um die individuelle Schwere der Schuld zu bewerten. Wenn der Betreffende mit den Behörden zusammenarbeitet, sind die Gerichte geneigt Strafen zu verhängen, die den Betreffenden nicht von der Gesellschaft isolieren (BFA/OFPRA 5.2017).

Der 6. Mobilisierungswelle haben sich insgesamt 26.800 Personen entzogen, etwa 1.500 davon wurden strafverfolgt. Die Korruption im Militärapparat wird von Verweigerern immer wieder als Schlupfloch genützt. Menschenrechtsanwälte bezweifeln aufgrund der nie erfolgten Ausrufung des Kriegsrechtes generell die Legalität der Mobilisierungen. In Kiew liefen im August 2015 47 Verfahren gegen Wehrdienstverweigerer und ca. 400 Personen verbüßten deshalb Haftstrafen (KP 27.8.2015).

2015 hat die Regierung die Strafverfolgung bezüglich Wehrdienstverweigerung verstärkt, wobei sich das Strafmaß oft auf Bewährungsstrafen beschränkte (UNHCR 9.2015; VB 10.12.2015). Viel größer war aber das Problem der ukrainischen Behörden, die Verweigerer bzw. Deserteure aufzufinden. Es war für sie leicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Polizei verabsäumte es schlichtweg, Deserteure zu Hause aufzuspüren und festzunehmen (die Ukraine verfügt über keine Militärpolizei, Anmerkung Bei den Personen, die sich der Einberufung entziehen, ist es meist so, dass diese nach unbekannt verzogen sind oder das Land überhaupt verlassen haben. Auch medizinische Untauglichkeit war ein zunehmendes Problem (IBT 5.10.2015). Da die Einberufungen an den Ort der aufrechten Meldung gesendet werden, genügt es bereits, sich nicht zu melden und/oder schwarz zu arbeiten, um sich der Zustellung zu entziehen. Aber auch die Korruption ist ein Problem. Zum Teil fordern korrupte Militärbeamte Bestechungsgelder aktiv ein (WP 25.4.2015).

Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der Generalstab der Streitkräfte der Ukraine und auch das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017).

Quellen:

http://www.ibtimes.com/ukraine-war-deserters-16000-troops-abandoned-military-conflict-began-kiev-official-2127502, Zugriff 19.6.2017

http://www.reuters.com/article/us-ukraine-crisis-army-idUSKBN0L71PW20150203, Zugriff 8.1.2016

https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-military-mobilization-undermined-by-draft-dodgers/2015/04/25/fc3a5818-d236-11e4-8b1e-274d670aa9c9_story.html, Zugriff 19.6.2017

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017).

Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a).

Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

War die Medienlandschaft während der Präsidentschaft von Janukowitsch durch eine merkliche Ausdünnung im Angebot unabhängiger und kritischer Fernsehsender und Zeitungen gekennzeichnet, die nicht zuletzt auf eine fortschreitende Konzentrierung der Eigentumsverhältnisse in den Händen weniger regierungsnaher Vertreter zurückzuführen war, haben die seit Februar 2014 stattgefundenen Umwälzungen spürbare Fortschritte in Richtung einer pluralistischeren und von behördlichen Zwangsmaßnahmen freien Berichterstattung in Radio und Fernsehen geführt. An der strukturellen Abhängigkeit der populären Medien von einigen wenigen, finanzkräftigen Magnaten konnte die neue politische Lage bislang jedoch nichts zu ändern. Laut dem World Press Freedom Index 2016 liegt die Ukraine weltweit auf Rang 107 in Sachen Medienfreiheit - eine signifikante Verbesserung um insgesamt 22 Plätze seit 2015. Zahlreiche Gesetze, etwa das Gesetz über transparente Eigentumsverhältnisse von Medien und die Umwandlung des staatlichen Rundfunks in einen tatsächlichen öffentlichen Rundfunk wurden seit dem Euromaidan erlassen, deren Umsetzung geht jedoch nur langsam voran (ÖB 4.2017).

Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden (AA 7.2.2017).

Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Pressefreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht immer. Die Regierung setzt gelegentlich Maßnahmen zur Zensur von Informationen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, Souveränität oder Integrität wahrgenommen werden. Weiter Probleme waren Selbstzensur, gekaufte Berichterstattung und enge Verbindungen zwischen Medienbesitzern und politischen Parteien. In der Ukraine (außerhalb der Krim und den separatistischen Gebieten der Ostukraine) ist freie Meinungsäußerung und Kritik an der Regierung mit wenigen Ausnahmen möglich. Kommunistische und nationalsozialistische Symbole sind verboten, es gab aber diesbezüglich keine Fälle von Strafverfolgung. Äußerungen gegen die nationale Sicherheit, Souveränität oder Integrität, sowie zur Anstachelung von rassistischer oder religiöser Gewalt etc. sind verboten. Unabhängige Medien und Internetseiten sind in der Ukraine aktiv und bringen eine breite Palette von Meinungen zum Ausdruck. Die erfolgreichsten privaten Medien gehören einflussreichen Oligarchen, was sich auf deren Berichterstattung auswirkt. Unabhängige Medien haben außerdem Schwierigkeiten, wirtschaftlich mit diesen zu konkurrieren. Gewalt gegen Journalisten ist weiterhin ein Problem, nimmt aber ab. Die Täter sind Private, keine Staatsorgane. Beklagt wird trotzdem, dass mangelnde Aufklärung solcher Vorfälle einer Kultur der Straflosigkeit Vorschub leiste. Es gibt Berichte über Angriffe auf Journalisten, die zu Behördenkorruption recherchieren. Online-Drohungen gegen Journalisten, vor allem wenn diesen unpatriotische Berichterstattung vorgeworfen wird, ist ein Problem. Gegen den als pro-russisch wahrgenommenen Fernsehsender INTER gab es mehrere gewalttätige Angriffe. Bezüglich eines Brandanschlags laufen behördliche Ermittlungen. Der bekannte Journalist Pavel Sheremet wurde im Juli 2016 in Kiew Opfer einer Autobombe. Die Hintergründe sind unklar. Selbstzensur geschieht meist zum Schutz politischer Verbündeter oder aus Angst, als unpatriotisch zu gelten bzw. Berichterstattung zu liefern, die von Russland als Propaganda genützt werden könnte. Auch die strengen Gesetze bezüglich übler Nachrede werden oft benutzt, um Journalisten einzuschüchtern. Die Regierung verbietet weiterhin gelegentlich Werke angeblich pro-russischer Künstler (Filme, Fernsehsendungen, etc.) oder verhängt Einreisverbote gegen russische Journalisten. Die Signale der meisten russischen Fernsehsender werden blockiert. Anfang 2016 wurde die illegale Beschlagnahme von Material oder Ausrüstung von Journalisten unter Strafe gestellt. Sie illegal von ihrer Arbeit abzuhalten oder zu stören, kann demnach mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, wird aber gelegentlich vom Staat überwacht. Es gibt Berichte, dass Nutzer sozialer Medien für angebliche separatistische oder extremistische Aussagen von den ukrainischen Behörden mit Geldstrafen oder gar Gefängnis sanktioniert wurden (USDOS 3.3.2017a).

Die ukrainische Medienlandschaft ist pluralistisch und Regierungskritik ist weit verbreitet. Die größten Medien befinden sich unter Kontrolle von Oligarchen, was sich in deren Linie äußert. Ein neuer öffentlicher Rundfunksender wurde offiziell gegründet, budgetäre Probleme und bürokratischer Widerstand verzögerten jedoch seine Inbetriebnahme. Sein Direktor trat wegen des mangelnden Willens der Regierung ihn zu unterstützen zurück. Die Bedeutung des Fernsehens als Informationslieferant ist immer noch groß, nimmt aber ab. Die Nutzung des Internets nimmt zu. Die Medienfreiheit in der Ukraine wird von Freedom House als "partly free" bewertet (FH 29.3.2017).

Medien, deren Ausrichtung als pro-russisch oder pro-separatistisch wahrgenommen wurde oder die sich besonders kritisch über die Behörden äußerten, wurden unter Druck gesetzt, u. a. indem man ihnen mit dem Entzug der Zulassung oder mit physischer Gewalt drohte. Das Innenministerium drohte dem Fernsehsender Inter mehrfach mit Schließung. Dem beliebten Fernsehmoderator Savik Shuster, der die italienische und die kanadische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde von der ukrainischen Einwanderungsbehörde unter Verletzung geltender Bestimmungen die Arbeitserlaubnis entzogen. Das Berufungsgericht in Kiew setzte die Erlaubnis am 12. Juli 2016 wieder in Kraft. Im Anschluss leiteten die Steuerbehörden ein Strafverfahren gegen Savik Shusters Fernsehsender 3S.TV ein. Am 1. Dezember gab Savik Shuster angesichts des Drucks und fehlender finanzieller Ressourcen bekannt, den Betrieb des Senders einzustellen. Ruslan Kotsaba, ein freiberuflicher Journalist und Blogger aus Iwano-Frankiwsk, wurde am 12. Mai 2016 wegen "Behinderung der rechtmäßigen Aktivitäten der ukrainischen Streitkräfte in einem bestimmten Zeitraum" zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Er war 2015 festgenommen worden, nachdem er in einem YouTube-Video ukrainische Männer aufgefordert hatte, sich der Einberufung in die Armee zu widersetzen. Am 12. Juli wurde er in einem Rechtsmittelverfahren freigesprochen und unverzüglich auf freien Fuß gesetzt. Im Fall der Ermordung des Journalisten Oles Buzina, der 2015 von zwei maskierten Tätern erschossen worden war, blieben die Ermittlungen ohne Ergebnis (AI 22.2.2017).

Die Regierung setzte weiterhin in Bezug auf die Medienfreiheit umstrittene Maßnahmen, um Russlands Propaganda zu begegnen (HRW 12.1.2017).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

2013 stellte der EGMR fest, dass die ukrainische Verfassung zwar in allgemeiner Form die Versammlungsfreiheit garantiere, dass eine zufriedenstellende Spezifizierung auf einfachgesetzlicher Basis jedoch fehle. Aufgrund der weiterhin bestehenden rechtlichen Unsicherheit wird die Abhaltung von friedlichen Versammlungen von den Behörden regelmäßig abgelehnt. Als gängigen Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am gleichen Ort. Zu den Verpflichtungen des Veranstalters von friedlichen Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung dieser Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, die in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, scheinen beispielsweise jedoch nicht rechtlich klar geregelt zu sein, und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden auch einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Auch viele andere Elemente auf diesem Bereich sind von einer relativen Rechtsunsicherheit gezeichnet, etwa die Definition der "Friedlichkeit" einer Versammlung. Ende 2015 wurden zwei Gesetzesentwürfe "über die Garantien der Versammlungsfreiheit" in die Rada eingebracht, jedoch vorerst nicht weiter behandelt. Die Verabschiedung eines mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Vereinsgesetzes durch das ukrainische Parlament ist als positiver Schritt zu werten, das Gesetz ist unverändert gültig und räumt bislang bestehende administrative Hürden bei der Registrierung und beim Betrieb eines Vereins aus dem Weg. Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Registrierte Vereine können ihre Tätigkeit nunmehr auf das gesamte Territorium der Ukraine ausdehnen. Die Vereinsgründung kann nur aus eng definierten Gründen untersagt werden, und eine Entscheidung über eine allfällige Untersagung der Aufnahme der Vereinstätigkeiten hat innerhalb von sieben Tagen ab Registrierung zu erfolgen. Sofern die Aktivitäten des Vereins dem in den Statuten festgelegten Vereinszweck entsprechen, kann dieser auch wirtschaftlich tätig werden (ÖB 4.2017).

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013 aus 2014, unter erheblichen Opfern verteidigt. Sie ist seither unangefochten (AA 7.2.2017).

Versammlungsfreiheit ist laut Verfassung garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht generell, aber einfachgesetzlich haben die Behörden breite Möglichkeiten das Demonstrationsrecht einzuschränken. 2016 waren die Demonstrationen generell friedlich, zum Teil aber von erheblichen Polizeiaufgeboten begleitet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Fähigkeit der Nationalpolizei die Sicherheit von Demonstrationen zu gewährleisten, hat sich verbessert. Es gibt Berichte über Gewalt gegen LGBTI-Demonstrationen. Auch die Vereinigungsfreiheit ist laut Verfassung garantiert, und die Regierung respektiert dieses Recht generell. Lediglich Mitglieder der Kommunistischen Partei sind gewissen Schikanen unterworfen. Kommunistische (und nationalsozialistische) Symbole sind verboten (USDOS 3.3.2017a).

Drohungen und Gewalt nichtstaatlicher Akteure halten gelegentlich Gruppen davon ab Demonstrationen abzuhalten, speziell wenn es um LGBTI-Belange geht. Die Zivilgesellschaft floriert seit 2014 (FH 1.2017).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen sind immer wieder Gegenstand von Klagen gegen die Ukraine vor dem EGMR. Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen werden weiterhin von Menschenrechtsorganisationen kritisiert. Als Teil der allgemeinen Reformbemühungen der Ukraine ist derzeit jedoch auch eine Reform des Strafvollzugs im Gange, die auch aktiv von der EU unterstützt wird. Dennoch bleiben die Bedingungen weit hinter europäischen Standards. Als Prioritäten für die anstehende Gefängnisreform nennt die Regierung eine bessere Bezahlung und Ausbildung des Gefängnispersonals, transparente Auswahlverfahren und eine "Demilitarisierung" der Personalstrukturen. Für eine tatsächliche und merkbare Verbesserung der Haftbedingungen in der Ukraine fehlen jedoch in erster Linie die budgetären Mittel. 2014 wurde ein Gesetz angenommen, dass NGOs, Medienvertretern, Parlamentariern etc. den Zugang zu Strafvollzugsanstalten sowie das Führen von vertraulichen Gesprächen mit Häftlingen erlaubt (ÖB 4.2017).

Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig. Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit weiterhin schlechten Zuständen in einigen U-Haftanstalten und unerträglichen Bedingungen in psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen nach einer Reform der Strafprozessordnung deutlich rückläufig. Mit Stand 1.9.2016 gab es in der Ukraine ca. 60.000 Häftlinge bei rund 100.000 Haftplätzen. Das stellt einen erheblichen Rückgang im Vergleich zu 2002 (215.000 Häftlinge) dar. Trotz erheblicher Fortschritte sind schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie unverhältnismäßig starke Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt weiterhin nicht völlig verschwunden (AA 7.2.2017).

Misshandlung Strafgefangener und Festgenommener durch Polizei und Gefängnispersonal ist weiterhin weit verbreitet. Die Haftbedingungen sind weiterhin schlecht, erreichen nicht internationale Standards und sind bisweilen eine ernste Gefahr für Gesundheit und Leben von Insassen. Misshandlung, Mangel an angemessener medizinischer Betreuung und Ernährung, schlechte hygienische Verhältnisse und Lichtmangel sind anhaltende Probleme. In Polizei- und Untersuchungsgefängnissen sind die Bedingungen schlechter als in Gefängnissen niedriger und mittlerer Sicherheitsstufe. Erwachsene und Jugendliche werden generell getrennt untergebracht, es gibt aber gegenteilige Berichte hierzu aus manchen Untersuchungsgefängnissen. Trotz Reduktion der Häftlingszahlen, ist Überbelegung in Untersuchungsgefängnissen weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte von Häftlingen über unbezahlte (Zwangs-) Arbeit und auch über Gewalt unter Häftlingen. Viele Gefängnisse am Rande der Konfliktzone im Donbas wurden nicht rechtzeitig evakuiert. Seite September 2016 wurden 17 Gefangene von den Separatisten wieder in regierungskontrolliertes Gebiet überstellt. In der Ukraine können Gefangene Beschwerden an den Ombudsmann richten. Dieser hat 2016 bis Oktober 1.114 Beschwerden von Gefangenen oder deren Angehörigen erhalten. Menschenrechtsorganisationen zufolge demotivieren oder zensurieren Gefängnisverwaltungen bisweilen Beschwerden von Insassen bzw. bestrafen diese. Es gibt Beschwerden, dass tuberkulosekranke Häftlinge nicht von anderen Häftlingen getrennt werden. Unabhängige Überwachung der Hafteinrichtung durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen ist erlaubt (USDOS 3.3.2017a).

Seit Annahme des Gesetzes über die Nationalpolizei wurden auch viele Substandard-Polizeigefangenenhäuser (temporary holding facilities) zeitweilig geschlossen und sollen renoviert werden. Die Abläufe bei der medizinischen Versorgung der Gefangenen wurden überarbeitet, und erste Schritte zur Einführung eines umfassenden Gefangenenüberwachungssystems gesetzt. Die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, wies darauf hin, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat, und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Haftbedingungen in den Polizeigefangenenhäusern sind für die 72 Stunden, welche die Polizei Personen maximal festhalten darf, zufriedenstellend. Die Praxis Personen aber länger dort festzuhalten, anstatt sie in Untersuchungsgefängnisse zu überstellen, besteht aber weiterhin. Die Reform des Gefängnissystems, einschließlich Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der Häftlinge und Stärkung ihrer Rechte, geht weiter. Diese Reformen haben jedoch noch nicht auf die Untersuchungsgefängnisse durchgeschlagen. Sie sind immer noch stellenweise überbelegt und das Regelwerk veraltet. Dort ist auch Gewalt unter den Häftlingen präsenter als in den Justizanstalten. Die medizinische Versorgung wurde als Problem erkannt, und es gibt intensive Bemühungen zu ihrer Verbesserung, auch die Verbesserung der Koordinierung und Kooperation mit dem Gesundheitsministerium. Es gibt aber immer noch zu wenig Wachpersonal, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitsbelastung hoch (CoE 19.6.2017).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK (AA 7.2.2017).

Quellen:

15. Religionsfreiheit

Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem (USDOS 3.3.2017a).

Von den geschätzt 44,4 Millionen Ukrainern sind Umfragen zufolge etwa 73.7% orthodoxe Christen (37,9% gehören zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Partiartchats (UOC-KP), 19,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Partiartchats (UOC-MP), 1,3% zur ukrainisch autokephalen orthodoxen Kirche (UAOC), 39,1% sind ungebundene Orthodoxe), 8,1% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,8% römisch-katholisch, 0,9% Protestanten und 0,7% gehören anderen religiösen Gruppen an (Pfingstbewegung, Siebten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Mormonen usw.). Die Zahl der Muslime wird auf 500.000 geschätzt, die meisten davon (300.000) sind Krimtataren. Die Muslime selbst schätzen ihre Zahl auf 2 Millionen. Der Volkszählung von 2001 zufolge gibt es 103.600 Juden im Land. Die Juden selbst schätzen ihre Zahl auf 370.000. Es gibt auch Buddhisten, Hare Krishnas etc. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung festgeschrieben. Religiöse Gruppen mit mindestens zehn Mitgliedern müssen sich beim Justizministerium und im Kulturministerium oder einer regionalen Regierungsbehörde registrieren lassen, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen. Das ist nötig, damit sie Konten eröffnen, Besitz anhäufen und Informationsmaterial publizieren dürfen. Im Gegensatz zu solchen lokalen Gruppen können sich überregionale, landesweite Gruppen nicht eigens registrieren lassen. 2016 erhielten religiöse Gruppen einige Steuervorteile. Religiöse Gruppen dürfen eigene Schulen gründen, die staatlich anerkannt werden, sie dürfen aber nicht an öffentlichen Schulen tätig werden. Religiöse Gruppen mit Sitz im Ausland werden in ihren Aktivitäten in der Ukraine gesetzlich eingeschränkt. Religiöse Führer und Menschenrechtsaktivisten fordern weiterhin eine Vereinfachung des Registrierungsprozesses für religiöse Gruppen. Die Nationale Menschenrechtsstrategie enthält Vorhaben in diese Richtung. Die UOC-MP beschwerte sich, dass es in letzter Zeit zu Fällen komme, in den sich die UOC-KP ihrer Kirchen bemächtige, zum Teil unter Mithilfe von Vertretern des Rechten Sektors. Tatsächlich wechselten einige Gemeinden der UOC-MP unter die Hoheit der UOC-KP. Diese Wechsel erfolgen offiziellen Angaben zufolge auf den mehrheitlichen Wunsch der betreffenden Gemeinden, die UOC-MP spricht hingegen von Zwang. In bestimmten Teilen der Ukraine beschweren sich kleinere religiöse Gruppen weiterhin über diskriminierendes Verhalten durch lokale Behörden beim Kauf von Bauland. In der Zentral- und Südukraine betrifft das mitunter auch die UOC-KP, in der Westukraine auch die UOC-MP, im ganzen Land berichten Muslime u. a. ähnliches. Alle Religionsgemeinschaften beschweren sich über schleppende Verfahren zur Restitution von Besitz, der unter Sowjetherrschaft enteignet worden war. Zeugen Jehovas berichteten 2015 von etwa 31 Fällen von Gewalt gegen ihre Mitglieder. In manchen Fällen verweigerte die Polizei die Untersuchung der Fälle. In zumindest einem Fall gab es eine gerichtliche Verurteilung des Täters. 2015 gab es eine antisemitische Gewalttat, gegenüber vier Vorfällen im Jahr 2014. Vandalismus gegen Zeugen Jehovas und deren Einrichtungen (2015: 56) bzw. gegen Juden und deren Einrichtungen (2015: 22; 2014: 15) waren häufiger. In den letzten Jahren konnten nach antisemitischen Handlungen keine Täter ausfindig gemacht oder angeklagt werden. Krimtatarische IDPs konnten in Lemberg einen Gebetsraum im Islamischen Kulturzentrum einrichten; die Errichtung einer Moschee wurde von der Stadt nicht genehmigt (USDOS 10.8.2016).

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert. Antisemitische Vorfälle sind seit Jahren rückläufig und bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Zwar hat sich die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert, jedoch sind davon alle Bürger insgesamt betroffen. Eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder besteht nicht. Es gibt rund 20 Vandalismusvorfälle pro Jahr gegen jüdische Einrichtungen (AA 7.2.2017).

Der Konflikt mit Russland hat die Spannungen zwischen rivalisierenden orthodoxen Kirchen erhöht. Kleinere religiöse Gemeinschaften berichten weiterhin von einem gewissen Maß an Diskriminierung (FH 1.2017).

Quellen:

16. Ethnische Minderheiten

Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem. Es gibt aber keine Gesetze, welche die Teilhabe von Minderheiten am politischen Prozess beschränken. Schikane gegen Fremde nicht-slawischen Äußeren ist weiterhin ein Problem. NGOs zufolge nahmen fremdenfeindliche Zwischenfälle während des Jahres leicht ab. Anstachelung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Ethnie oder Religion, ist verboten. Die Gesetze sehen für Verbrechen mit einem solchen Hintergrund erhöhte Strafen vor. Der Nachweis, insbesondere des Vorsatzes, ist jedoch derart schwierig, dass in der Praxis solche Verbrechen als Hooliganismus strafverfolgt werden. Das Büro des Generalstaatsanwalts registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 58 Ermittlungen bezüglich Hassmotive, von denen 13 geschlossen und 15 an die Gerichte weitergeleitet wurden. IOM registrierte bis Oktober zehn Fälle (mit 17 Opfern) von Gewalt mit Hassmotiv. Die Opfer stammten aus Afghanistan, Afrika, Syrien und Tadschikistan oder waren jüdischer bzw. moslemischer Herkunft. Die meisten Vorfälle gab es in Dnipropetrowsk, Kiew, Kharkiv und Odessa. Die Zahl der Roma wird auf 200.000 bis 400.000 geschätzt, während ihre offizielle Zahl bei 47.600 liegt. Diese Diskrepanz wird zumeist darauf zurückgeführt, dass Roma oft keine Papiere besitzen. Roma sind weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Es gibt über 100 Roma-NGOs, aber die meisten haben nicht die Kapazität, um effektiv als Garanten der Roma-Rechte oder Servicestellen zu agieren. Aufgrund diskriminierender Einstellungen haben Roma erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Arbeit. Es gibt Berichte über Fälle von Gewalt gegen Roma, in denen die Polizei nicht einschritt bzw. über Fälle, bei denen festgenommene Roma Opfer von Polizeigewalt wurden. Der 2013 angenommene Aktionsplan zur Integration der Roma in die Gesellschaft, hat gemäß European Roma Rights Center (ERRC) bislang zu keinen Verbesserungen für Roma geführt. Die Regierung hat zu seiner Umsetzung auch keine Mittel bereitgestellt. 24% der Roma besuchten nie eine Schule, nur 1% hat einen akademischen Grad erworben. Geschätzte 31% der Roma-Kinder besuchen keine Schule. Roma-NGOs zufolge werden Roma-Kinder von lokalen Behörden in eigene Schulen bzw. minderqualitative Klassenräume segregiert. Die Arbeitslosigkeit der Roma liegt bei über 60%. Aus den separatistischen Gebieten in der Ostukraine sind viele Roma geflohen und haben sich in anderen Teilen der Ukraine niedergelassen. Unter den vulnerabelsten IDPs sollen sich etwa 10.000 Roma befinden. Da sie oft keine Dokumente haben, ist für sie der Zugang zu einer IDP-Registrierung und der damit verbundenen Unterstützung besonders schwierig (USDOS 3.3.2017a).

Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist zum Teil durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma erklärbar, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Ende August 2016 kam es im Dorf Loschtschyniwka (Gebiet Odessa) zu pogromartigen Ausschreitungen gegen Angehörige der lokalen Roma-Minderheit und der Vertreibung von ca. 60 Roma aus dem Dorf (AA 7.2.2017).

Die Diskriminierung von Roma ist in der gesamten Ukraine verbreitet. Im August 2016 kam es in der Region Odessa zu einem Angriff auf Häuser von Roma. Im Westen des Landes kam es zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. Einerseits wurden sie in separaten Räumen behandelt (Mukatschewe und Svaliava) und in anderen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 4.2017).

Ethnische Minderheiten können unbeschränkt am politischen Prozess in der Ukraine teilhaben. Ihre Repräsentation und die Ausübung ihres Wahlrechts sind jedoch eingeschränkt durch Faktoren wie den Konflikt im Donbas, Analphabetismus, Fehlen von Identitätsdokumenten bei vielen Roma usw. Obwohl die Regierung die Rechte der Minderheiten generell beschützt, werden die Roma weiterhin diskriminiert. Sie leben oft in Substandard-Häusern in marginalisierten Gebieten (FH 1.2017).

Quellen:

17. Relevante Bevölkerungsgruppen

17.1. Frauen

Durch den bewaffneten Konflikt und die Menschenrechtsverletzungen kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wird 2017 erwartet. Es gibt nicht ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den separatistischen Teilen der Ostukraine sind dort Frauen besonders gefährdet Opfer von Missbrauch, Sexsklaverei und Human Trafficking zu werden (ÖB 4.2017).

Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Menschenhandel (AA 7.2.2017).

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird aber nicht ausdrücklich erwähnt. Es gab 2016 bis September 355 Anzeigen wegen (versuchter) Vergewaltigung, von denen 47 vor Gericht kamen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls verboten, aber weiterhin ein ernstes Problem. Man kann dafür unmittelbar für fünf Tage von der Polizei festgenommen werden. Es gab 2016 bis September 922 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, von denen 833 vor Gericht kamen. Die Situation im Donbas führte zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen, sei es durch posttraumatischen Stress unter IDPs oder unter heimkehrenden Kämpfern. Für weibliche IDPS gibt es keine speziellen sozialen Dienstleistungen in diese Richtung. Das Sozialministerium gibt an, in einem halben Jahr ca. 38.000 Verwarnungen und Schutzbefehle wegen häuslicher Gewalt ausgestellt zu haben. Etwa 65.000 Personen sind wegen solcher Vergehen unter Polizeibeobachtung. Staatliche Schutzzentren haben 2016 bis Juli 423 Familien mit 3.934 Personen unterstützt. Sozialzentren überwachen Familien in Zusammenhang mit Missbrauch und NGOs betreiben zusätzliche Zentren in einigen Regionen. NGOs zufolge mussten aber viele staatliche Zentren wegen Geldmangel schließen. Ressourcenknappheit und administrative Hürden (z.B. aufrechte Wohnsitzmeldung, Kapazitäten, etc.) können den Zugang zu Schutzeinrichtungen in der Praxis schmälern. Entlang der Kontaktlinie in der Ostukraine gibt es von beiden Seiten Berichte über sexuelle Gewalt gegen Frauen aber auch Männer (USDOS 3.3.2017a).

Geschlechterdiskriminierung ist verboten, dem Problem wird von amtlicher Seite aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Arbeitgeber diskriminieren Beobachtern zu folge offen nach Geschlecht, Alter und äußerer Erscheinung. Etwa 12% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen und laut Gesetz müssen 30% der Listenplätze bei Wahlen für Frauen reserviert werden. Es gibt aber keine Sanktionen bei Zuwiderhandlung, wohl aber finanzielle Anreize für Parteien (FH 1.2017).

Quellen:

18. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a).

Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).

Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem 16. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem 14. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen Gesetzgebungsperiode o.D.).

Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016).

Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel 7. Korruption und 5. Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.)

Quellen:

http://en.migraciya.com.ua/news/migraciinepravo/en-registration-of-residence/, Zugriff 13.7.2017

19. IDPs und Flüchtlinge

Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist bis Januar 2017 auf 1.650.410 Personen gestiegen. Nach Angaben von UNHCR halten sich darüber hinaus

1.481.377 Ukrainer in Nachbarländern auf (Asyl und andere legale Formen des Aufenthalts) auf. Die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs erfolgt auf Basis des 2014 in Kraft getretenen IDP-Gesetzes (AA 7.2.2017).

Zwar versucht die ukrainische Regierung die Situation der IDPs zu verbessern und hat seit Ausbruch des Konflikts auch einiges an Fortschritten erzielt, dennoch bleibt beispielsweise der Zugang zu Wohnmöglichkeiten und sozialen Leistungen oft schwierig. Die Integration der IDPs, die über die ganze Ukraine verteilt sind, wird mangels Budgetmittel hierfür oft nur unzureichend gefördert und in vielen Fällen nur dank intensiven Bemühungen der Zivilgesellschaft vorangetrieben (ÖB 4.2017).

Im Zuge der Entwicklungen um die Annexion der Krimhalbinsel durch Russland wurden schon geschätzte 50-60.000 Personen innerhalb der Ukraine vertrieben. Viele davon wollen oder können nicht auf die Krim zurückkehren, solange diese in russischer Hand ist. Der Konflikt um den Donbas hatte noch größere Auswirkungen. 1,7 Millionen Menschen sind in der Ukraine offiziell als Binnenvertriebene (Internally Displaced Persons, IDPs) registriert. Es wird angenommen, dass es viel mehr Betroffene gibt, da viele sich nicht registriert haben. Gründe für die Nichtregistrierung sind vielfältig: fehlende Papiere, Angst vor der Wehrpflicht, Angst vor Diskriminierung, Abneigung gegen die Behörden, etc. Jedenfalls können nur registrierte IDPs die entsprechende Unterstützung erhalten. Von diesen 1,7 Mio. leben aber nur 800.000 bis 1 Mio. dauerhaft in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten (government controlled areas, GCA, im Gegensatz non-government controlled areas, NGCA). Der Rest lebt (wieder in den NGCA bzw. pendelt regelmäßig hin und her. Von den IDPs in der Ukraine registrierten sich die meisten im Osten des Landes, in der Nähe ihrer Herkunftsorte. Die meisten sind privat untergebracht (Familie, Freunde, Freiwillige) oder eingemietet, obwohl leistbare private Unterbringung oft von schlechter Qualität ist. Viele suchen die offizielle Hilfe angeblich gar nicht. Nur die ärmsten oder schwächsten bleiben in den kollektiven Zentren (weniger als 5%), die eigentlich als kurzzeitige Unterbringung intendiert waren. Meist handelt es sich um Ferienanlagen, Sanatorien, etc. Meist sind sie eher abgelegen und daher unattraktiv. Eine übergreifende nationale Strategie zur Unterbringung oder Integration der IDPs gibt es nicht. Ende 2016 gab es 270 derartige Zentren für etwa 10.000 IDPs, die meist keine Mittel für eine alternative Unterbringung haben. Die Unterbringungsdauer ist zwar nicht begrenzt, wenn die Zentren aus Geldmangel schließen müssen, sind die Leute oft gezwungen in die NGCA zurückzukehren. NGOs beliefern die Zentren oft mit Nahrungsmitteln. In den Zentren ist in der Regel Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegeben. Grundsätzlich haben IDPs ein Recht auf medizinische und psychologische Behandlung in den kommunalen medizinischen Einrichtungen am Ort der Wohnsitzmeldung. Hier ist oft die Finanzierung ein Problem, welche die Kommunen stemmen müssen, da die Regierung keine zusätzlichen Gelder für die Krankenversorgung der IDPs an die Gemeinden ausgeschüttet hat. Ein weiteres Problem ist die im medizinischen Sektor weit verbreitete Korruption, wodurch vieles selbst zu bezahlen ist. Wenn IDPs arbeitsfähig sind, sind sie dazu angehalten sich Arbeit zu suchen.

Sie bekommen dann für sechs Monate Beihilfen: UAH 880 für die ersten zwei Monate, UAH 440 für die nächsten zwei Monate und UAH 220 für die letzten zwei Monate. (Familien erhalten so bis zu UAH 2.000 im Monat. Wer dies nicht erhält (aus welchen Gründen auch immer, lebt von Erspartem und/oder NGO-Hilfe. Auch die Integration in den Arbeitsmarkt ist problematisch. 38% der IDPs waren im September 2016 arbeitslos. In einigen Städten gibt es Pilotprojekte, um IDPs bei der Jobsuche und Integration zu unterstützen. Seit April 2016 ist ein eigenes Ministerium für die Belange der IDPs zuständig, das Ministry of Temporarily Occupied Territories and IDPs (MTOT&IDPs), aber in der Anfangsphase sind der Migrationsdienst und das Sozialministerium noch involviert. Die ukrainischen Gesetze sehen vor, dass jeder Bürger am Ort des Wohnsitzes gemeldet sein muss, um dort Zugang zu sozialen Leistungen zu haben. Üblicherweise wird dies mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. IDPs hingegen benötigen ein IDP-Zertifikat, um Zugang zum Sozialsystem zu erhalten (das beinhaltet auch Auszahlung von Pensionen, Beihilfen, Kindergeld, Zugang zu Schulen, Kindergärten, medizinischer Versorgung, etc.). Widersprüchliche und schlecht umgesetzte Gesetzesänderungen rund um IDPs und ihre Registrierung und Versorgung führten in der Vergangenheit dazu, dass diese uneinheitlich gehandhabt wurden (BFA/OFPRA 5.2017).

Ende 2014 wurde beschlossen, Pensions- und Sozialgelder nur noch an Personen auszuzahlen, die in BCA leben. Die Auszahlung von Pensions- und Sozialgeldern an IDPs wurde folglich an die Verifizierung des Orts des Aufenthalts gekoppelt, um zu verhindern, dass sie diese Leistungen beziehen, tatsächlich aber in NGCA leben. 500.000-600.000 IDPs waren im Feber 2016 von vorübergehenden Suspendierungen ihrer Zahlungen betroffen. Wartezeiten betrugen bis zu zwei Monate. Das Sozialministerium muss nunmehr den Aufenthaltsort von IDPs halbjährlich verifizieren, was einen erheblichen Aufwand bedeutet und zum Teil mit Verzögerungen von bis zu vier Monaten verbunden ist, in denen keine Gelder ausbezahlt werden. Es gibt Fälle, in denen IDPs aufgrund dessen Mieten in GCA nicht mehr bezahlen konnten und in NGCA zurückkehrten. Viele IDPs, speziell Pensionisten, sind auf soziale Transferzahlungen als einzige Einnahmequelle angewiesen (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche PCU 3.2017).

Ein einheitliches Register für IDPs wurde erst im September 2016 gesetzlich vorgesehen und soll beim Sozialministerium angesiedelt sein. Andere Behörden müssen den Zugriff auf dieses Register schriftlich beantragen.

Weitere Probleme bezüglich IDPs sind, dass sie bislang an drei Wahlen nur eingeschränkt teilnehmen konnten. Es wird aber an einer Lösung dieses Problems gearbeitet. Während es relativ einfach ist, sich beim Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine Duplikate verlorener Dokumente ausstellen zu lassen, auch um sich als IDP registrieren zu können, ist es komplizierter Änderungen eintragen zu lassen, die sich in NGCA zugetragen haben, z.B. Geburten, Todesfälle, etc. Diese müssen nämlich von einem Gericht bestätigt werden, was bis zu zwei Monate dauern kann. Schulbesuch für Kinder von IDPs ist kein Problem, es wurden sogar mehr Lehrer eingestellt, um den erhöhten Bedarf zu decken. Unterricht in den Kollektivzentren für IDPs findet eher sporadisch statt. Generell hängt bei diesem Thema viel vom Engagement der Eltern ab. Studenten hatten gewisse Probleme sich in neuen Universitäten zu immatrikulieren, hierzu wurden aber spezielle rechtliche Voraussetzungen geschaffen (BFA/OFPRA 5.2017).

Die IDPs von der Krim ließen sich meist im Westen der Ukraine nieder. Da sie unter den ersten und aktivsten Gegnern der russischen Besetzung der Krim waren, haben sie gute und freundliche Beziehungen mit den Aufnahmegemeinden aufgebaut. Aber dennoch stoßen sie als IDPs auf gewisse Probleme, wie Schwierigkeiten eine Unterkunft zu finden (hier sind die hohen Kosten und mangelnde staatliche Unterstützung ein Problem), sowie das Fehlen eines klaren Verständnisses für die Bedürfnisse der Krimtataren (z.B. im kulturellen und sozialen Bereich). Es gab isolierte Zwischenfälle mit Krimtataren, aber sie stellen keinen allgemeinen Trend dar. IDPs aus dem Donbas blieben eher im Osten. Mehr als die Hälfte der IDPs lebt in der Ostukraine bei Familie oder Freunden. Die Solidarität der ukrainischen Zivilgesellschaft ist immer noch stark, aber mit zunehmender Dauer tendenziell abnehmend. Die Angaben zum Bild der IDPs in der Aufnahmegesellschaft sind abweichend. In manchen Fällen wird eine neutrale oder freundliche Haltung gegenüber den Binnenvertriebenen behauptet, Mitgefühl und Verständnis der schwierigen Situation wird ausgedrückt und Hilfsbereitschaft erklärt. Auf der anderen Seite gibt es Hinweise auf Diskriminierung und Vorurteile gegen Binnenvertriebene sowie negative Stereotype und die Existenz versteckter und potenzieller sozialer Konflikte. Je näher Menschen in der Konfliktzone leben, desto höher ist ihr Verständnis für die Binnenvertriebenen. Im Westen der Ukraine gibt es mehr negative Stereotypen gegen IDPs, auf der andren Seite sind IDPs gerade im Westen sehr gut integriert. Negative Ansichten basieren meist nur auf Hörensagen, nicht jedoch auf persönlicher Erfahrung, und echte Konflikte zwischen Anwohnern und IDPs sind sehr selten. Es gibt aber regionale Unterschiede. Die meisten IDPs gibt es neben der Ostukraine in der Hauptstadt Kiew, und dort ist die Meinung über IDPs am schlechtesten. Besonders der Anstieg der Kriminalität wird ihnen angelastet und angesichts der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation werden IDPs in Kiew besonders als Konkurrenz um immer teurer werdenden Wohnraum und um Arbeitsplätze wahrgenommen. Die Tatsache, dass IDPs meist Russisch sprechen, ist hingegen kein Grund für Diskriminierung. Generell hat die Diskriminierung von Binnenvertriebenen eher ökonomische Gründe. (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche UN 20.9.2016).

Die Binnenvertriebenen sind fortgesetzt mit Schwierigkeiten konfrontiert, juristische Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Renten, sowie zu Finanzinstituten und zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. 2016 sperrte die Regierung alle Sozialzahlungen an Binnenvertriebene bis zur Überprüfung ihrer Anwesenheit in staatlich kontrollierten Gebieten, angeblich zur Bekämpfung von betrügerischen Zahlungen. Die Suspendierung der Zahlungen erfolgte oftmals ohne jegliche Vorankündigung und betraf ca. 85% der IDPs in den unter ukrainischer Kontrolle befindlichen Gebieten und 97% in den Separatistengebieten. Speziell ältere oder behinderte Menschen waren oft nicht in der Lage, den Weg auf sich zu nehmen, um ihren Status zu überprüfen. Diese Vorgangsweise der ukrainischen Regierung führte zu heftiger Kritik u.a. des Europarats. Bemühungen, die IDPs zu integrieren, werden durch das Fehlen einer entsprechenden staatlichen Strategie und einen Mangel finanzieller Ressourcen erschwert. Dies drängt die IDPs wirtschaftlich und sozial an den Rand der Gesellschaft. Die angespannte Arbeitsmarktsituation und die insgesamt schwache Wirtschaft zwingen viele IDPs dazu, in inadäquaten bzw. Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen. Finanziell leistbare Privatunterkünfte sind oft in schlechtem Zustand. Auch bei der Arbeitssuche kommt es zu Diskriminierung. Insbesondere Krimtataren wird darüber hinaus von Banken nur ein eingeschränkter Zugang zu Finanzdienstleistungen gewährt, obwohl der ukrainische Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung der Nationalbank aufgehoben hat, wonach Krimtataren non-residents wären. Die Regierung gewährt nur jenen Personen Unterstützung, die sich als Binnenvertriebene registrieren lassen. Der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, Binnenvertriebenen Unterkünfte zuzuweisen, wird von den Behörden oftmals nicht nachgekommen (USDOS 3.3.2017a).

Mietkosten und Betriebskosten sind seit dem Ausbruch der Krise massiv gestiegen, was es sowohl den Binnenvertriebenen als auch den Ortsansässigen erschwert, geeignete Unterkünfte zu finden. Dies wiederum verstärkt die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen, zumal oftmals den IDPs die Schuld für die schwierige Situation zugeschrieben wird. Viele IDPs beklagen, dass man ihnen Wohnungen nicht vermieten möchte, oder dass die Vermieter hohe Kautionen verlangen, aus Angst, die Mieter könnten die Miete nicht regelmäßig begleichen. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Vermieter aus steuerlichen Gründen weigern, Verträge zu unterzeichnen. Ohne Vertrag und ohne offizielle Registrierung am Wohnsitz führen dazu, dass manche IDPs keine Wohnsubventionen in Anspruch nehmen können. Es sind aber keine Fälle von Obdachlosigkeit unter IDPs bekannt (OSZE 7.2016; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017).

Quellen:

SOCIAL BENEFITS AND PENSIONS,
https://www.humanitarianresponse.info/system/files/documents/files/2017_02_idp_access_to_social_benefits_pensions_en.pdf, Zugriff 14.7.2017

20. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab 1. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab 1. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017).

Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017).

Quellen:

20.1. Sozialsystem

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017).

Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am 6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017).

Quellen:

21. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).

Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).

Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017).

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).

Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017).

Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).

Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016).

Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017).

Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017

22. Rückkehr

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017).

Quellen:

Anfragebeantwortung BMI_BA 123001/0772-BFA-B/III/2017 v. 26.09.2017

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

UKRAINE

Zeugen Jehovas

Anfragende Stelle: BFA - RD Tirol

Sachbearbeiter: Mag. Walter Herbinger

1. Wird einem Zeugen Jehovas tatsächlich von der Militärbehörde das Recht auf Wehrersatzdienst zuerkannt?

2. Gibt es vermehrt Fälle von Zeugen Jehovas, die das Recht auf Wehrersatzdienst vor Gericht einklagen, da die Militärbehörde ihnen dieses Recht verweigert?

3. In welchen Bereichen werden Zeugen Jehovas zur Wehrersatzdienstleistung herangezogen und wie viele Zeugen Jehovas leisten Wehrersatzdienst?

4. Genügt eine Bestätigung eines dazu berufenen Matrikelführers der Zeugen Jehovas als Vorlage vor dem Militär oder werden noch andere Unterlagen benötigt, die den Nachweis der Religionszugehörigkeit beweisen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der Recherche einige Informationen in deutscher und englischer Sprache gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einem Teil der angeführten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.

Weiterführend sei auch auf die Ausführungen im aktuellen LIB Ukraine auf dem Koordinationsboard bzw. auf www.staatendokumentation.at verwiesen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Zeugen Jehovas in der Ukraine das Recht auf einen Wehrersatzdienst haben. Es gab Fälle, in denen Zeugen trotzdem einberufen wurden. Argumentiert wurde dies mit den Mobilisierungswellen wegen des Konflikts im Osten der Ukraine. Diese Einberufungen wurden in mehreren Fällen juristisch bekämpft. In erster Instanz war der Ausgang dieser Beschwerden unterschiedlich. Es liegen aber mittlerweile Judikate vor ("High Specialized Court of Ukraine for Civil and Criminal Cases"), die das Recht auf Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen bestätigen und auch für Krisen- und Kriegszeiten festschreiben.

Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Es ist Aufgabe der jeweiligen anerkannten Religionsgemeinschaft, ein Schreiben an das betroffene Mitglied zu richten, damit es sich um einen Wehrersatzdienst bewerben kann.

Zur Zahl der Wehrdienstverweigerer liegen keine offiziellen Daten vor. NGOs gehen von bislang insgesamt etwa 7.500 Anträgen aus; der Anteil von Zeugen Jehovas ist nicht ausgewiesen. Der Wehrersatzdienst wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Eine Wahlmöglichkeit, in welchen Bereichen und in welcher Form der Wehrersatzdienst abzuleisten ist, besteht nicht.

Einzelquellen:

Das deutsche Auswärtige Amt hält hierzu Folgendes fest (Hervorhebungen durch die Staatendokumentation):

Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, ukr. StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, ukr. StGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.

Auswärtiges Amt Deutschland (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Zugriff 24.7.2017

Die kanadische Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde hält fest, dass laut Website der Zeugen Jehovas Anträge auf Ersatzdienst im Allgemeinen respektiert werden und nur wenige Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sind.

The same Canadian Immigration and Refugee Board information request response also reported on Court Cases Related to Conscientious Objection: "'JW [a website] states that the requests of Ukraine's Jehovah's Witnesses for alternative service are "generally respected, and few Witnesses have faced prosecution".

According to a report by Equal Rights Trust[1], which was written in partnership with the LGBT Human Right Centre Nash Mir, the religious groups that are able to claim conscientious objector status, on the basis that their religious organisations do not allow their members to bear arms, are: Adventist Reform Church, Seventh Day Adventists, Evangelical Christians, Evangelical Christian-Baptists, the Slavic Church of the Holy Spirit (Pokutnyky), Jehovah's Witnesses, the Charismatic Christian Churches and the International Society for Krishna Consciousness (Equal Rights Trust Aug. 2015, 192). An excerpt from the forthcoming (2016) book Free Radicals: War Resisters in Prison, by CJ Hinke, as found on the website of World Beyond War, a "global nonviolent movement to end war and establish a just and sustainable peace" (World Beyond War n.d.b), similarly indicates that in Ukraine, those who are able to claim religious conscientious objector status are: Seventh Day Adventists, Baptists, Adventists-Reformists, Jehovah's Witnesses and Charismatic Christians (ibid. n.d.a).

According to the European Bureau for Conscientious Objection (EBCO), an umbrella organisation for national associations of conscientious objectors (ECBO n.d.a), objectors "from Jewish or majority faiths," or those who object for non-religious reasons, have "no alternative to compulsory military service" in Ukraine (ibid. n.d.a). Equal Rights Trust similarly states that conscientious objector status is not available for "other religions, or non-religious beliefs grounded in conscience" (Equal Rights Trust Aug. 2015, 193).

The EBCO further states that there is "no right to conscientious objection for serving conscripts, reservists and professional soldiers" (EBCO n.d.b). Equal Rights Trust similarly states that Ukrainian law "does not contain provisions which allow for conscientious objectors to refuse to undertake military service when mobilized" (Equal Rights Trust Aug. 2015, 193).

Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Ukraine. 'Information on military conscription and exemption from service, including alternative military service for conscientious objectors; whether members of the Orthodox Church can perform alternative military service (2014-November 2015), 1 December 2015, UKR105366.E. http://www.irb-cisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456252&pls=1, Zugriff 24.7.2017

Die Zeugen Jehovas informierten anlässlich eines Treffens im Rahmen der OSZE 2015, dass viele ihrer Mitglieder zum Militärdienst einberufen wurden. Die Zeugen melden sich daraufhin bei den Militärämtern und beantragen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen Ersatzdienst. Einige wurden jedoch beschuldigt, sich dem Militärdienst zu entziehen.

Am 23. Juni 2015 bestätigte jedoch der "High Specialized Court of Ukraine for Civil and Criminal Cases" den Freispruch der Amtsgerichte von Vitaliy Shalaiko. Dieser hatte den Kriegsdienst verweigert und wurde beschuldigt, der Mobilmachung zu entgehen. Das Gericht bestätigte den vom Europäischen Gerichtshof am 7. Juli 2011 entschiedenen Fall Bayatyan gegen Armenien, in dem festgestellt wurde, dass die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen aufgrund aufrichtig vertretener religiöser Überzeugungen durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist.

In 2015, many of Jehovah's Witnesses were called up for military service during several mobilizations. The Witnesses report to the military offices and request alternative civilian service because of their conscientious objection to military service. However, some were charged with evading military service.

On 23 June 2015, the High Specialized Court of Ukraine for Civil and Criminal Cases upheld the lower courts acquittal of Vitaliy Shalaiko. Mr. Shalaiko, a conscientious objector, was accused of evading mobilization. The Court agreed with the trial court, affirming that the case of Bayatyan v. Armenia, decided by the Grand Chamber of the European Court on 7 July 2011, applied, which held that conscientious objection to military service based on sincerely held religious beliefs is protected by Article 9 of the European Convention on Human Rights.

OSCE - Human Dimension Implementation Meeting 2015 (30.9.2015):

Statement by the European Association of Jehovah's Christian Witnesses, http://www.osce.org/odihr/187481?download=true, Zugriff 25.9.2017

Auf ihrer Homepage jw.org berichten die Zeugen Jehovas, dass der oberste Gerichtshof der Ukraine bestätigt hat, dass Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst haben (Hervorhebungen durch die Staatendokumentation):

Das Oberste Spezialisierte Gericht für Zivil- und Strafrecht in der Ukraine hat bestätigt, dass Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst haben. Diese Entscheidung ist für die Menschenrechtslage in der Ukraine und auch im Ausland bedeutend.

Vitali Schalaiko, ein Zeuge Jehovas, wurde wegen Wehrdienstentziehung angeklagt, weil er während der Mobilmachung einberufen worden war, aber dann einen Antrag auf Zivildienst stellte. In erster und zweiter Instanz wurde er zwar freigesprochen, aber der Staatsanwalt legte dennoch Rechtsmittel ein und brachte den Fall vor das Oberste Spezialisierte Gericht für Zivil- und Strafrecht der Ukraine. Am 23. Juni 2015 wies das Gericht die Rechtsmittel zurück und damit sind die Entscheidungen der vorigen Instanzen rechtskräftig.

Das Oberste Spezialisierte Gericht bestätigte: "...die erste Instanz hat völlig zu Recht auf entsprechende Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen." Genau wie das Gericht der ersten Instanz befand auch das Oberste Gericht, dass hier der Fall Bajatjan gegen Armenien Anwendung findet. Bei jenem Fall hatte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 7.Juli 2011 ein wegweisendes Urteil gefällt: Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, die sich auf eine tiefe religiöse Überzeugung stützt, fällt unter den Schutz des Artikels 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im Fall von Vitali Schalaiko hat das Oberste Gericht klargestellt, dass die Rechte von Kriegsdienstverweigerern selbst dann geschützt sind, wenn ein Land mobilmacht - also nicht nur bei der allgemeinen Wehrpflicht. Die Entscheidung des Obersten Gerichts ist endgültig; weitere Rechtsmittel sind nicht zulässig.

Für Herrn Schalaiko war das Urteil eine Befreiung. Er sagte: "Ich verstehe die Interessen meines Landes, das seine Bürger durch die Mobilmachung schützen möchte. Mein Gewissen verbietet mir zwar den Kriegsdienst, aber ich möchte dennoch meinen Teil tun, indem ich Zivildienst leiste. Ich bin dankbar, dass die Gerichte anerkannt haben, dass ich den Kriegsdienst wegen meiner tiefen religiösen Überzeugung verweigere."

Eine Entscheidung, die vielen zugute kommt

Tausende Zeugen Jehovas in der Ukraine sahen sich während der Mobilmachung mit der Neutralitätsfrage konfrontiert. Alle, die der Wehrdienstentziehung beschuldigt wurden, können sich jetzt auf diesen Präzedenzfall berufen.

Vadim Karpow, der Anwalt von Herrn Schalaiko, merkte an: "Einfach ausgedrückt, hat das Oberste Gericht festgestellt, dass Herr Schalaiko als Zeuge Jehovas nicht wegen seiner Kriegsdienstverweigerung belangt werden kann. Da die Ukraine durch Krieg und Instabilität geteilt ist, ist es umso bemerkenswerter, dass die Grundsätze des internationalen Rechts in Bezug auf Religions- und Gewissensfreiheit angewandt wurden."

[...]

Die Gerichte in der Ukraine haben das Recht auf Wehrdienstverweigerung als fundamentales Grundrecht anerkannt, das selbst während einer Mobilmachung geschützt werden muss. Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist weder eine egoistische Dienstverweigerung noch eine Gefahr für die Interessen des Landes oder die nationale Sicherheit. Mit dieser Entscheidung hat das Oberste Spezialisierte Gericht die Entscheidungen der unteren Instanzen bestätigt und die Menschenrechte für alle Ukrainer geschützt. Die Ukraine setzt damit einen Maßstab für Länder, die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen strafrechtlich verfolgen.

Zeugen Jehovas (28.8.2015): Oberstes Gericht in der Ukraine bestätigt Recht auf Wehrdienstverweigerung während Mobilmachung, https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/menschenrechte-wehrdienstverweigerer-gewissensgruende/, Zugriff 14.9.2017

Beweiswürdigung:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der BF konnte durch die Vorlage der ukrainischen Inlands- und Auslandsreisepässe sämtlicher BF eindeutig festgestellt werden. An ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihren Wohnorten in der Ukraine haben sich aufgrund ihrer durchgehend gleichbleibenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben. Die Feststellung, dass die BF Zeugen Jehovas sind, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF im Asylverfahren sowie den vorgelegten Bestätigungen der Zeugen Jehovas (Zweigbüro Zentraleuropa). Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen über die Lebensverhältnisse der BF in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass die BF über Familienangehörige in der Ukraine verfügen, ergibt sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BF in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF im Laufe des Verfahrens, den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben sowie den eingeholten aktuellen IZR, GVS und ZMR-Auszügen. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der BF als Nachweis der Integration zuzuerkennen.

Hinsichtlich der von den BF vorgebrachten Fluchtgründe kommt auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes nach nochmaliger Befragung der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2018, in Übereinstimmung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes zur Überzeugung, dass dem Vorbringen der BF keine aktuelle Asylrelevanz zukommt.

Soweit die BF im Laufe des Verfahrens stets vorbringen, dass der BF1 bzw. der BF3 im Falle einer Rückkehr in die Ukraine (trotz ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas) zum Wehrdienst eingezogen werden würden, bzw. ihnen aufgrund einer Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe zu menschenunwürdigen Bedingungen drohen würde, so ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass dies nicht mit den aktuellen Gegebenheiten in der Ukraine vereinbar ist.

Vielmehr geht aus den aktuellen Länderfeststellungen sowie der (oben zitierten) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eindeutig hervor, dass sich die Lage für Zeugen Jehovas seit dem Jahr 2014 in der Ukraine maßgeblich geändert hat. Zeugen Jehovas gehören zu jenen Religionsgemeinschaften, deren Angehörige in der Ukraine ausdrücklich für einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen infrage kommen und ihnen das Recht auf Wehrdienstverweigerung zukommt. Dies gilt auch für den Mobilisierungsfall in Krisen- und Kriegszeiten und wurde im Jahr 2016 durch den "High Specialized Court of Ukraine for Civil and Criminal Cases" eindeutig bestätigt. Wehrpflichtige haben spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einzureichen. Es ist Aufgabe der jeweiligen anerkannten Religionsgemeinschaft, ein Schreiben an das betroffene Mitglied zu richten, damit es sich um einen Wehrersatzdienst bewerben kann. Der Wehrersatzdienst wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Zudem geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass es in weiterer Folge keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes mehr gab.

Zusätzlich berichten auch die Zeugen Jehovas auf ihrer Homepage über das richtungsweisende Urteil des obersten spezialisierten Gerichtes für Zivil- und Strafrecht und führen aus, dass sich alle Beteiligten, die der Wehrdienstverweigerung beschuldigt wurden, nun auf diesen Fall berufen könnten.

Soweit der BF1 und die BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführten, dass der BF1 wegen seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit von der Wehrdienstbehörde bedroht worden wäre, so ist diese Behauptung nicht glaubwürdig. Aus den Länderfeststellungen geht eindeutig hervor, dass die Merkmale wie Rasse, Nationalität etc. bei der Mobilisierung/Einberufung keine Rolle spielen würden.

Schließlich berichteten die BF vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung lediglich über die mehrmalige Nachschau bzw. das "laute und aggressive Gespräch" durch Sicherheitsorgane mit dem BF1 und räumten der BF1 sowie der BF3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Richter sogar selbst ein, dass sie das genannte ukrainische Urteil aus dem Jahr 2015 kennen würden. Die BF konnten auch von keinen ihnen bekannten Fällen berichten, wobei jemand nach dem Urteil bzw. trotz gerichtlicher Klage in den Wehrdienst einrücken hätten müssen oder wegen Nichteinrückung bestraft worden wäre.

Der BF1 und der BF3 können sich im Falle des Erhaltens eines Einberufungsbefehls somit auf den vorliegenden Präzedenzfall berufen und ihr Recht auf Wehrdienstverweigerung bzw. ihr Recht auf Leistung eines Wehrersatzdienstes (allenfalls mittels anwaltlicher Unterstützung) im Rechtsweg einklagen.

Soweit in der Beschwerde bzw. vom BF3 ausgeführt wurde, dass die Justiz in der Ukraine ineffizient, anfällig für politischen Druck und Korruption sei bzw. Gerichtsurteile nicht respektiert werden würden, so ist dies ebenfalls nicht mit den aktuellen Gegebenheiten in der Ukraine vereinbar. Aus den Länderfeststellungen geht eindeutig hervor, dass umfassende Justizreformen in der Ukraine durchgeführt wurden bzw. werden. Eine umfassende, an westeuropäische Standrads aufgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten. Es wurde die Struktur des Justizsystems reformiert, die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeiten neu geregelt. Zudem wurden die Antikorruptionsregeln verschärft und ein Antikorruptionsgerichtshof in der Ukraine geschaffen. Im Übrigen gilt die Ukraine als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit, somit einer Durchsetzbarkeit höchstgerichtlicher Rspr. spricht (Vgl. etwa VwGH vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0153 und vom 06.11.2018, Ra 2017/01/0292-12)

Auch kann aus dem aktuellen Länderinformationsblatt keine generelle Verfolgung der Zeugen Jehovas alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in der Ukraine festgestellt werden. Aus dem LIB geht zwar hervor, dass es in der Vergangenheit zu Vandalenakten (Brandstiftungen gegen Königreichhallen, Körperverletzungen) gegenüber Zeugen Jehovas gekommen ist, es aber diesbezüglich auch Verurteilungen der Täter durch ukrainische Gerichte gegeben hat. Die Zeugen Jehovas sehen allgemein ihre Position in der Ukraine durch ein ukrainisches Gerichtsurteil gestärkt, welches der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert.

Soweit der BF3 angegeben hat, dass er und die BF4 (wegen des russischen Akzents) in der Schule in römisch 40 als "Separatist" beschimpft und ausgelacht worden wären bzw. "emotionaler Druck" auf sie ausgeübt worden sei, so hat er durch dieses Vorbringen keinen Sachverhalt aufgezeigt, welcher die Gewährung internationalen Schutzes erforderlich werden ließe. Aus den Länderfeststellungen geht auch eindeutig hervor, dass die Tatsache, dass IDPs Russisch sprechen, kein Grund für Diskriminierung ist.

Ebenso finden sich für die Behauptung in der Beschwerde, wonach der BF1 aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Russen in der Westukraine Diskriminierung erfahren würde, in den Länderfeststellungen keine Anhaltpunkte.

Insofern sich die BF auf eine allgemein prekäre Sicherheitslage in ihrem ehemaligen Wohnort im Raum Donezk berufen haben, wäre es diesen möglich, sich selbiger durch einen Umzug in einen anderen Landesteil und dortige Registrierung zu entziehen. Den Länderberichten lässt sich eine unverändert ruhige Sicherheitslage in den Gebieten der Zentral- und Westukraine entnehmen, die Ukraine zählt zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Die BF2, der BF3 und die BF4 sind in römisch 40 geboren. Die BF2 hat in römisch 40 die Grundschule besucht und auch gearbeitet. Alle BF haben sich vor ihrer Ausreise nach Europa ein paar Monate lang in römisch 40 aufgehalten, der BF3 und die BF4 haben dort eine Schule besucht. Die BF sind somit mit den Verhältnissen in römisch 40 vertraut. Beim BF1, BF2 und BF3 handelt es sich um Erwachsene, welche an keinen Krankheiten leiden, die sie in ihren Teilnahmemöglichkeiten am Erwerbsleben einschränken würden. Die BF haben den Großteil ihres Lebens bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in der Ukraine verbracht und dort die Schule besucht. Sie sprechen Ukrainisch und Russisch. Es ist dem BF1, der BF2 und dem BF3 daher jedenfalls möglich und zumutbar, im Falle einer Rückkehr in die Ukraine und Niederlassung in römisch 40 oder einem anderen Landesteil eine Berufstätigkeit aufzunehmen und dadurch für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Exzeptionelle Umstände, welche geeignet wären, die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu versetzen, sind nicht erkennbar. Die BF verfügen in der Ukraine durch den Halbbruder des BF1 (sowie dessen Frau), der Mutter der BF2 sowie Freunden über verwandtschaftliche Bezugspunkte, welche diesen im Bedarfsfall unterstützend zur Seite stehen können. Die BF sind mit den Gegebenheiten in der Ukraine vertraut, haben bereits an unterschiedlichen Orten in diesem Land ( römisch 40 ) gelebt und weisen aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes keine besonderen Vulnerabilitätsmerkmale auf, welche sie im Falle einer Niederlassung in römisch 40 oder einem anderen zentralen oder westlichen Landesteil verglichen mit der dortigen Durchschnittsbevölkerung in eine besondere Gefahrenlage versetzen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Angehörigen der Zeugen Jehovas eine Ansiedelung in zentralen und westlichen Landesteilen nicht möglich oder zumutbar wäre. Bei der BF3 handelt es sich um ein vierzehnjähriges Kind, welches in Obhut ihrer Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren kann und dem auch dort ein Schulbesuch möglich wäre.

Hinsichtlich der Integration der BF in Österreich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zur Situation in der Ukraine beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.07.2017 (letzte Kurzinformation vom 19.12.2017), der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.09.2017 sowie dem Bericht (Beilage A) der offiziellen Homepage der Zeugen Jehovas "Oberstes Gericht in der Ukraine bestätigt Recht auf Wehrdienstverweigerung während Mobilmachung" und den dort angeführten Quellen. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Ukraine ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Vor dem Hintergrund der von den BF geäußerten Rückkehrbefürchtungen kann sohin keine glaubwürdige Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in die Ukraine abgeleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Asyl:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).

Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben der BF ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung haben die BF nicht vorgetragen und kann eine individuelle Verfolgung aus ihren Angaben nicht abgeleitet werden.

Den BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 legt als Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative fest, dass dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist nach dem zweiten Satz dieser Norm gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Mit dieser Norm macht der österreichische Asylgesetzgeber von der in Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, dem Asylwerber keinen internationalen Schutz zu gewähren, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht (Litera a,) oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7, Statusrichtlinie hat (Litera b,), und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen.

Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen.

In der internationalen Literatur wird zwar am Erfordernis der "Zumutbarkeit" bei der Prüfung des internen Schutzes von Asylwerbern vereinzelt Kritik geübt vergleiche etwa Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status2 (2014), 350 ff). Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ungeachtet dessen in der Staatenpraxis vielfach anerkannt, findet sich - wie dargestellt - sowohl im einschlägigen Unionsrecht als auch im österreichischen nationalen Recht und wird vom UNHCR in seinen Auslegungshilfen zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführt vergleiche insbesondere die Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 "Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003 (im Folgenden: Richtlinien Nr. 4)).

Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann vergleiche etwa UNHCR Richtlinien Nr. 4., Rz 22 ff; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), 226 ff).

Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie).

Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits erkannt, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen.

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist es den BF, welche in der Vergangenheit in römisch 40 in der Region Donezk und die letzten Monate vor ihrer Ausreise nach Europa bei einem Freund des BF1 in römisch 40 gelebt haben, jedenfalls möglich und zumutbar, sich in einem unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil der Zentral- und Westukraine niederzulassen. Die Sicherheitslage in der Zentral- und Westukraine erweist sich als unbedenklich und ist den BF ein innerstaatlicher Umzug respektive eine neuerliche Niederlassung in römisch 40 auch aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes zumutbar. Hierbei gilt zu bedenken, dass die BF2, der BF3 und die BF4 in römisch 40 geboren wurden, in der Ukraine aufgewachsen sind und dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die russische und ukrainische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Die BF2 hat in römisch 40 die Grundschule besucht und in der Ukraine bereits zahlreiche Berufe ausgeübt. So hat sie bereits als Verkäuferin, im Immobilienhandel und in der Zentrale eines Taxiunternehmens gearbeitet. Auch der BF1 hat viele Jahre lang in der Ukraine gelebt, beherrscht die russische und ukrainische Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Darüber hinaus hat der BF1 in der Ukraine auch gearbeitet und war als selbständiger Kraftfahrer und Autohändler tätig. Der BF3 und die BF4 haben in der Ukraine ( römisch 40 und römisch 40 ) die Schule besucht. Darüber hinaus verfügen die BF in der Ukraine über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. So lebt der Halbbruder des BF1 (samt Frau) in römisch 40 . Zu diesem hat der BF1 laut seinen Angaben auch regelmäßigen Kontakt und kümmert sich der Halbbruder um die leerstehende Eigentumswohnung der BF in römisch 40 . Weiters lebt die Mutter der BF2 in römisch 40 . Zu dieser besteht laut Angaben der BF derzeit zwar kein Kontakt, es ist den BF aber jedenfalls zuzumuten, diesen bei einer Rückkehr nach römisch 40 oder einen anderen Teil der Ukraine wieder aufzubauen. Darüber hinaus leben noch Freunde der BF in der Ukraine und konnten die BF schon vor ihrer Ausreise nach Europa bei einem Freund in römisch 40 Unterkunft nehmen. Der BF1, die BF2 und der BF3 sind aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig, überdies stünde ihnen als ukrainische Staatsbürger Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen offen und könnten die BF auch beispielsweise durch Vermietung/Verkauf ihrer Eigentumswohnung zu finanziellen Mitteln gelangen. Zudem könnten die BF - vorübergehend - finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten bekommen. Die minderjährige BF4 befindet sich in Obhut ihrer Eltern und leidet an keiner schwerwiegenden Erkrankung, ein Schulbesuch wäre auch in römisch 40 oder einem anderen Teil der Ukraine möglich, sodass auch unter Berücksichtigung der Situation der Minderjährigen keine Unzumutbarkeit eines innerstaatlichen Umzuges erkannt werden kann. Wie oben angesprochen, wird den BF eine behördliche Registrierung infolge ihrer Rückkehr möglich sein, sodass ihnen - falls nötigauch Zugang zu staatlichen Gesundheits- und Sozialleistungen offensteht. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich eine Niederlassung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas bzw. vor dem Hintergrund der russischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 als maßgeblich erschwert erweisen würde.

Die BF brachten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass sie gesund seien bzw. nicht in ärztlicher Behandlung stehen würden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr der BF in ihre Heimat entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08).

Der vollständigkeitshalber ist dazu noch auszuführen, dass aus den zugrundeliegenden Länderfeststellungen zudem hervorgeht, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht und Behandlungsmöglichkeiten (auch für psychische Erkrankungen) vorhanden sind. Die BF selbst haben auch keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation aufgezeigt.

Wie bereits erwähnt, konnte nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet der Ukraine - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der BF in die Ukraine die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Eine reale Gefahr, dass den BF in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.

Da bei keinem der BF ein individueller Grund für die Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz festgestellt werden konnte, kam auch eine abgeleitete Zuerkennung eines solchen Status auf Grundlage der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 jeweils nicht in Betracht.

Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befinden sich seit ihrer Antragstellung am 28.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher im Falle der BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind weder ein begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Die BF sind strafrechtlich unbescholten und leben seit etwa drei Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet. In dieser Zeit entwickelten die BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.

Die BF haben ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern waren deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit April 2015 anhängig, ohne dass den BF diese lange Verfahrensdauer zu Last gelegt werden kann.

Die BF verfügen sowohl in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine fortgeschrittene Integration.

Der BF1, die BF2 und die BF4 leben in einem gemeinsamen Haushalt (Mietwohnung) in römisch 40 (Tirol) und kommen (mit Unterstützung des BF3) selbständig für die Wohnungsmiete auf. Der BF3 lebt seit Jänner 2018 in einer Gemeinschaftsunterkunft in römisch 40 (Tirol), welche von seinem Arbeitgeber finanziert wird.

Sämtliche BF bemühen sich im Zuge ihres bisherigen Aufenthaltes sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache. So hat der BF1 die Deutsch A2-Prüfung erfolgreich abgeschlossen und sich bereits für einen Deutsch B1.1-Kurs angemeldet. Die BF2 hat bereits die Deutsch B1 Prüfung erfolgreich absolviert und hat darüber hinaus auch noch einen Deutschkurs auf B2-Niveau besucht. Auch der BF3 hat die Deutsch A2-Prüfung erfolgreich abgeschlossen, spricht die deutsche Sprache tatsächlich allerdings auf einem weit höheren Niveau (bereits mit Tiroler Akzent), wovon sich der erkennende Einzelrichter auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönlich überzeugen konnte.

Weiters konnten die BF in Österreich beruflich Fuß fassen. Die BF2 hat gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet (Reinigungsarbeiten und Helferin in einer Wäscherei), hilft ehrenamtlich als Heimhilfe/Pflegeassistentin aus und ist seit Mai 2016 als Zimmermädchen in einem Hotel beschäftigt, wofür sie fortlaufend Beschäftigungsbewilligungen des AMS (Saisonarbeit, zuletzt bis 21.10.2018) bekommen hat. Sie erwirtschaftet durch ihre Tätigkeit als Zimmermädchen regelmäßige Einkünfte iHv etwa 1.150 EUR netto/Monat.

Der BF3 hat in einem Seniorenheim gemeinnützige Tätigkeiten als Gärtner bzw. Küchengehilfe verrichtet und ist seit Juni 2016 als Kochlehrling in einem Betrieb beschäftigt. Er befindet sich mittlerweile im dritten Lehrjahr und erzielt aus seiner aktuellen Beschäftigung regelmäßige Einkünfte iHv 757,03 EUR netto/Monat, welche über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Mit diesen Einkünften kann sich der BF3 das Leben in Österreich selbst finanzieren und auch seine Eltern (bei Bedarf) finanziell unter die Arme greifen. Eine Unterkunft wird dem BF3 von seinem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung gestellt. Er benötigt daher keine staatliche Unterstützung. Der BF3 hat bereits die 2. Fachklasse einer Fachhochschule für Tourismus und Handel für den Lehrberuf "Koch" erfolgreich abgeschlossen und dabei überdurchschnittlich gute Noten erzielt, wie aus den vorgelegten Zeugnissen ersichtlich ist. Darüber hinaus hat der BF3 bei einem Lehrlingswettbewerb im Dezember 2017 den 1. Platz für den Lehrberuf "Koch" erreicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF3 dem Richter glaubhaft darlegen, auch künftig weitere Integrationsschritte setzen zu wollen. Aus einem Schreiben des derzeitigen Arbeitgebers des BF3 geht weiters hervor, dass dieser - nach seiner Lehre - bereits für eine fixe Jahresanstellung als "Chef de partie" vorgesehen ist. Darüber hinaus hat auch der ehemalige Küchenchef dem BF3 eine Stelle in seinem neuen Betrieb in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der BF3 seinen Lebensunterhalt auch künftig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten können wird und er im Bedarfsfall auch seine Eltern finanziell unterstützen wird.

Auch der BF1 zeigte sich um eine berufliche Integration im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht. Er konnte seinen Willen in Bezug auf eine berufliche Integration durch die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten (Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten seit März 2016) für eine Gemeinde unter Beweis stellen. Darüber hinaus ist er seit etwa 2,5 Jahren als Hausmeister in einem Altersheim beschäftigt, wo er in etwa 240 EUR/Monat verdient. Der BF1 brachte in der Beschwerdeverhandlung zudem glaubhaft vor, dass er Bemühungen bezüglich der Aufnahme einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit gesetzt habe, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit allerdings an einem aufgebrauchten Branchenkontingent gescheitert ist. Auch der BF3 bestätigte in der Verhandlung die jahrelangen Bemühungen des BF1 hinsichtlich der Aufnahme einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit.

Die erwachsenen BF sind jedenfalls dazu in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und die BF4 zu sichern. Die BF2 und der BF3 beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 und die BF4 sind durch die Grundversorgung lediglich krankenversichert.

Hervorzuheben ist auch die umfassende Verwurzelung der minderjährigen BF4 im Bundesgebiet. Die vierzehnjährige BF4 besucht in Österreich die dritte Klasse einer neuen Mittelschule, wo sie sich vergleichsweise schnell in das neue soziale und sprachliche Umfeld eingewöhnte, die deutsche Sprache erlernte und durchwegs gute schulische Leistungen verzeichnete, wie sich aus den vorgelegten Zeugnissen ergibt. Aus dem vorgelegten Schülerinnenprofil der BF4 ergibt sich weiters, dass diese gut in die Klassengemeinschaft integriert ist und darüber hinaus zur Klassensprecherin gewählt wurde. Weiters ist auch das sportliche Engagement der Minderjährigen hervorzuheben. So hat sie mit ihrer Mannschaft bereits zweimal an Landesjugendwettkämpfen (in den Disziplinen Turnen, Schwimmen und Leichtathletik) teilgenommen.

Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird vergleiche auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann vergleiche dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Ukraine sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

Insgesamt kann im Falle der BF von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Paragraph 11, IntG lautet:

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

Paragraph 11, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5,

(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) lauten:

Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.

Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,

[...]

Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG).

Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, bestimmt Folgendes:

Paragraph 7, (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

(2) Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Im gegenständlichen Fall verfügt der BF1 über ein Zeugnis "ÖSD Zertifikat A2" vom 28.07.2017 und die BF2 über ein Zeugnis "ÖSD Zertifikat B1" vom 05.04.2017, welche bestätigen, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau A2 bzw. B1 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben.

Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass die BF mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, soweit sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat. Die BF erfüllen somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage ihrer Zeugnisse die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Der BF3 ist seit Juni 2016 als Kochlehrling in einem Betrieb beschäftigt. Er befindet sich mittlerweile im dritten Lehrjahr und erzielt aus seiner aktuellen Beschäftigung regelmäßige Einkünfte iHv 757,03 EUR netto/Monat, welche jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Der BF3 hat somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

Die minderjährige BF4 besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Sekundarschule (neue Mittelschule) und hat eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017 aus 2018, nachgewiesen, weshalb auch sie die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzuständigkeit von sie betreffenden Rückkehrentscheidungen gegeben sind war sämtlichen BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karten fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2178349.1.00