BVwG
14.11.2018
W252 2149983-1
W252 2149983-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017 zur Zl. 1067169802-150961852, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 05.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zunächst zu seinen Personalien an dem Clan der Isaaq anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, der Minderheit der "Midgaan" anzugehören, die in seinem Heimatdorf von anderen Clans verfolgt, entführt bzw. vergewaltigt worden seien. Der Beschwerdeführer sei zur Sklavenarbeit sowie zum Kampfeinsatz im Krieg gegen einen anderen Clan gezwungen worden.
3. Am 02.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
4. Am 08.02.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages auf seinem Schulweg von vier bewaffneten Männern festgehalten und aufgefordert worden sei, für den Clan der römisch 40 Messer herzustellen. Er sei deshalb von den Männern in ein Haus gebracht worden, wo er arbeiten habe müssen. Er sei dort misshandelt und gefoltert worden und ca. vier Jahre lang festgehalten worden. Er habe auch als Wachmann arbeiten müssen und sei bei Kämpfen gegen den Clan der römisch 40 eingesetzt worden. Nach ca. vier Jahren sei dem Beschwerdeführer bei einem Kampfeinsatz die Flucht gelungen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Somaliland) (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia (Somaliland) zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).
Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und daher keine asylrelevante Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Zudem habe er in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sein Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubhaft sei. Die Widersprüche seien so zu erklären, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines erlittenen Traumas zu zeitlichen Angaben geringfügige Abweichungen mache. Mit dem ärztlichen Attest seien multiple abgeheilte Brandmale am Körper des Beschwerdeführers festgestellt worden und eine fachärztliche dermatologische und/oder neurologische Untersuchung empfohlen worden, weshalb das Bundesamt eine fachärztliche bzw. forensische Begutachtung anordnen hätte müssen. Ein Gerichtsmediziner könne grundsätzlich die Ursache von Narben, Brandmalen etc. bestimmen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie die Sprache Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 11, 240 f; Protokoll vom 19.07.2018 - OZ 6, Sitzung 5 f).
Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger des Clans der Midgan, Gabooye oder eines anderen Minderheitenclans. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.
Der Beschwerdeführer wurde in Somaliland, in der Region Woqooyi Galbeed, im Distrikt römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern (zwei Brüder und vier (Halb)Schwestern) aufgewachsen (AS 242; OZ 6, Sitzung 5 f, 8). Er hat vier Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule und zwei Jahre ein Gymnasium besucht (AS 11, 241; OZ 6, Sitzung 8). Er hat sechs Monate eine Ausbildung als Pflegehelfer absolviert und danach als Pflegehelfer bis zu seiner Ausreise aus Somaliland gearbeitet (AS 13, 241). Es kann jedoch nicht festgestellt werden in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer die Ausbildung und die Tätigkeit als Pflegehelfer absolviert hat. Der Beschwerdeführer hat nicht als Schuster bzw. Schuhmacher gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 05.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über seine Familie (bestehend aus seinen Eltern und 6 Geschwistern) in seinem Heimatdorf in Somaliland. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist von Angehörigen des Clans der römisch 40 weder zur Zusammenarbeit aufgefordert, noch entführt, festgehalten oder misshandelt worden. Es ist auch weder der Vater des Beschwerdeführers noch die Schwester des Beschwerdeführers durch Angehörige des Clans der römisch 40 getötet worden.
Der Beschwerdeführer hat Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia (Somaliland) keine asylrelevante Verfolgung durch Angehörige des Clans der römisch 40 oder durch andere Personen.
1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht (aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität und/oder Volksgruppe) keine Verfolgung durch staatliche Organe.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort in der Region Woqooyi Galbeed, in Somaliland, in keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation geraten.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer verfügt über mittelmäßige Deutschkenntnisse. Er hat an einem Werte und Orientierungskurs (Bestätigung Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs vom 10.08.2017) sowie von 18.07.2016 bis 19.08.2016 an einer Sommerschule (AS 257) und am 33. römisch 40 Stadtlauf (Teilnahmebestätigung 33. römisch 40 Stadtlauf) teilgenommen.
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er hat von Dezember 2016 bis Ende Januar 2017 gemeinnützige Tätigkeiten betreffend "Mülltrennung und Entsorgung" (AS 253) ausgeübt. Er hat auch gemeinnützige Tätigkeiten als Koch erbracht (AS 255) und war acht Wochen gemeinnützig im Amt für römisch 40 beschäftigt (Arbeitsbestätigung vom 05.07.2018).
Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:
1.5.1. Politische Lage Somaliland:
Das Gebiet von Somalia ist in die drei unterschiedlichen administrativen Einheiten Somaliland, Puntland und Süd-/Zentralsomalia unterteilt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 7).
1.5.2. Sicherheitslage Somaliland:
Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt, es herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit. Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich. Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 11 f).
Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen. Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine, die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der Al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
1.5.3. Bewegungsfreiheit
Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 12).
Es gibt keine Sicherheitszwischenfälle entlang der Straßen in Somaliland. Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe. Eine der Sicherheitsmaßnahmen, mit denen Somaliland versucht, Verbrechen und Terrorismus entgegenzutreten, sind umfassende Kontrollen an den Verbindungsstraßen. An der somaliländisch-puntländischen Grenze kann es bei der Einreise nach Somaliland zu Grenzkontrollen kommen (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 31).
Hargeysa verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 31).
1.5.4. Rechtsschutz/Justizwesen in Somaliland:
In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden. Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden. Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 17).
Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 17).
1.5.5. Clanstruktur
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 88 f; Focus Somalia - Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 22).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 89). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 8 f; LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 52). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 11).
Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 14).
Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 16 f).
Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Es gibt keine gezielten Angriffe oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 92 f; Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 41).
Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 25).
Minderheiten/Clans in Somaliland
In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 26).
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle, Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. Das bedeutet, dass Angehörige v.a. der Gabooye weiterhin marginalisiert bleiben. Auch weiterhin kommt es zur Diskriminierung bzw. Marginalisierung der Angehörigen ethnischer Minderheiten. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Dabei kommt es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte, wiewohl es vorkommt, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 27; Focus Somalia 31.05.2017, Sitzung 38 f). Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im xeer (traditionelles Recht) ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Auch von den somaliländischen Gerichten werden die Minderheiten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 27).
Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Madhibaan in Somaliland allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.5.6. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Die medizinische Versorgung hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substantiell verbessert. Das öffentliche Gesundheitsnetz ist nur schwach reguliert. Die meisten Gesundheitsdienste werden von den UN und NGOs geleistet. Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in ganz Somalia, scheint aber in Somaliland (und Mogadischu) am besten zu sein (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 36).
1.5.7. Grundversorgung/Wirtschaft in Somaliland
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 33).
Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60%. Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei. Im Land herrscht noch immer ein großes Maß an Armut. Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 33).
1.5.8. Versorgungslage in Somaliland:
Betreffend die Versorgungslage zeigt sich aktuell eine Entspannung der Situation, weil es nach der Dürre zu überdurchschnittlichen Regenfällen kam. Die Region Woqooyi Galbeed, insbesondere der Distrikt römisch 40 , wird bei der Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung für Februar 2018 und den prognostizierten Zeitraum Juni bis September 2018 in die IPC-Stufe 2 (stressed) eingeordnet (FSNAU - Somalia Ausblick auf die Nahrungsmittelsicherheit Februar bis September 2018, Sitzung 1 [Abbildung 1], Sitzung 2 [Abb. 2]).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten (laut Abbildung: Region Awdal [LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 6]) werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 5).
Da nur noch Gemeinden in den Küstengebieten Somalilands und großen Teilen des Distrikts römisch 40 sowie einige Küstengemeinden in Puntland von den Auswirkungen des tropischen Wirbelsturms Sagar betroffen sind (OCHA - Humanitarian Bulletin aus Mai 2018), ist die Nahrungsmittelversorgung in der Region Woqooyi Galbeed nicht von den Auswirkungen des Wirbelsturms betroffen.
Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 6).
1.5.9. Rückkehrer:
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Das traditionelle Recht (xeer) bildet ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 129).
Es gibt keine staatlichen Repressionen gegen Rückgeführte. Nach Somaliland können nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans zurückkehren (LIB Somaliland 03.05.2018 - Sitzung 37).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017; FSNAU - Somalia Ausblick auf die Nahrungsmittelsicherheit Februar bis September 2018; OCHA Humanitarian Bulletin Somalia von 01.05.-03.06.2018; FSNAU-Bericht Nahrungsmittelsicherheit: starke GU-Regenfälle führen zu Überflutungen vom 11.05.2018; FEWS NET - Überblick über die IPC Klassifizierung aus Mai 2017; UNHCR - Genealogische Tabelle der somalischen Clans) und in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunden (Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 10.08.2017; Ärztliches Attest vom 16.07.2018; Teilnahmebestätigung
33. römisch 40 Stadtlauf; Arbeitsbestätigung vom 05.07.2018; Konvolut an Fotos des Beschwerdeführers).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen (Muttersprache), seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation in Somaliland, seine Schulbildung) sowie zu seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.1.2. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zunächst an zur Volksgruppe der Isaaq zu gehören (AS 11). Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er in der Erstbefragung jedoch aus der Minderheit der "Midgaan" anzugehören (AS 19). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass in der Erstbefragung seine Angaben zur Volksgruppe (Isaaq) falsch protokolliert worden seien, weil er und der Dolmetscher sich gegenseitig nicht gut verstanden hätten und dieser nicht gut aufgepasst habe, sondern einfach weitergeschrieben habe. Es habe auch keine Rückübersetzung gegeben und die Polizisten hätten ihn gezwungen seine Fingerabdrücke abzugeben (AS 240). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, dass beide Niederschriften - die der Erstbefragung und die des Bundesamtes - rückübersetzt worden seien (OZ 6, Sitzung 5). Unplausibel scheint auch, dass der Dolmetscher einfach als Clan des Beschwerdeführers den Clan der Isaaq protokolliert habe, obwohl der Beschwerdeführer angegeben haben soll dem Clan der Gabooye anzugehören und lediglich mit dem Clan der Isaaq gelebt zu haben. Bei Verständigungsschwierigkeiten hätte der Dolmetscher jederzeit nachfragen können. Zudem hätte dem Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung jedenfalls auffallen müssen, dass sein Clan falsch protokolliert worden sei, zumal es sich um ein wesentliches Merkmal seiner persönlichen Angaben handelt. Das Gericht wertet dies daher als bloße Schutzbehauptung.
Soweit der Beschwerdeführer im Zuge seiner Fluchtgründe in der Erstbefragung und beim Bundesamt angab dem Clan der Midgan anzugehören (AS 19, 240), ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten hervorgeht, das die Bezeichnung Midgan negativ konnotiert ist und von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden wird vergleiche Punkt römisch II.1.5.5.). Dieser Begriff würde daher von tatsächlichen Angehörigen von berufsständigen Gruppen nicht verwendet werden. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung als Midgan in der Erstbefragung nur verwendet habe um dem Polizisten den Begriff der Gabooye zu erklären (OZ 6, Sitzung 7), ist einerseits der Niederschrift nicht zu entnehmen. Andererseits hat der Beschwerdeführer auch beim Bundesamt seinen Clan als Midgan bezeichnet (AS 240, 244 f, 247 f).
Der Beschwerdeführer nannte beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung römisch 40 als (Haupt)Clanältesten bzw. Clanoberhaupt sowie römisch 40 als dessen Vertreter bzw. Ältesten seines Subclans (AS 245; OZ 6, Sitzung 8). Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgeschichte beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer hingegen an keinen Clanältesten zu haben (AS 244).
Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass lediglich 1-5% der Bevölkerung den berufsständigen Gruppen angehören. Diese werden sozial stigmatisiert und diskriminiert. Berufsgruppen unterscheiden sich von den anderen Clans besonders durch ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Schwäche. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert vergleiche Punkt römisch II.1.5.5.). Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Jahrtausendwende, ca. von 2000 bis 2010, zehn Jahre lang die Schule besuchen können (AS 11, 241; OZ 6, Sitzung 8). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle oder Probleme genannt (OZ 6, Sitzung 8), sodass seine Angaben nicht plausibel sind.
Zudem hatte die Familie des Beschwerdeführers ein Grundstück (AS 243, 245; OZ 6, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt selber angegeben, dass Angehörige der Midgan keine Besitztümer hätten. Dass der Vater des Beschwerdeführers dies geerbt habe, ist insofern unplausibel, weil auch er ein Angehöriger der Midgan gewesen sei (AS 245). Auch konnte der Beschwerdeführer neben dem Erlös des Grundstückes (3.000 USD) noch einen weiteren hohen Betrag (3.400 USD) für seine Flucht aufbringen (AS 243). Angehörige von Minderheitenclans sind jedoch besonders durch ihre wirtschaftliche Schwäche bzw. ihre schwache Finanzkraft gekennzeichnet vergleiche Punkt römisch II.1.5.5.).
Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben vergleiche Punkt römisch II.1.5.5.).
Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen ein Angehöriger der Midgan, Gabooye oder einer anderen Minderheit zu sein. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht seine tatsächliche Clanzugehörigkeit im Asylverfahren zu verschleiern. Es kann nicht festgestellt werden welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.
2.1.3. Dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Pflegehelfer absolviert und danach als Pflegehelfer bis zu seiner Ausreise aus Somaliland gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung (AS 13) und beim Bundesamt (AS 241). Da der Beschwerdeführer weder den Gabooye noch einer anderen Minderheit in Somalia angehört, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei die bestandene Krankenpflegerprüfung nicht anerkannt worden, nicht glaubhaft. Zudem ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer zwar die Ausbildung und das Praktikum absolvieren und sogar zur Prüfung antreten habe dürfen, ihm dann jedoch die bestandene Prüfung nicht anerkannt worden sei. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer die Berufsausbildung als Krankenpfleger absolviert und dann als Pflegehelfer in einem Krankenhaus gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zunächst an, von Jänner 2008 bis Juni 2008 die Pflegehelferausbildung absolviert und von Juli 2008 bis Dezember 2008 ein Praktikum als Pflegehelfer gemacht zu haben (AS 241). Im Zuge der Einvernahme führte der Beschwerdeführer hingegen aus, sich ganz sicher zu sein, dass die Ausbildung von März 2008 bis Dezember 2008 gedauert habe und er von April 2009 bis September 2009 als Pflegehelfer gearbeitet habe. Nach Vorhalt seiner vorherigen Angaben führte er lediglich ausweichend aus, dass er durcheinander sei und seine vorherigen Angaben richtig seien. Er habe neben dem Besuch des Gymnasiums nachmittags den Ausbildungskurs besucht (AS 245). Die Angaben des Beschwerdeführers sind derart widersprüchlich und scheint es auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer neben der Schule, die er bis 2010 besucht hat, die Pflegehelferausbildung absolviert haben soll. Deshalb geht das Gericht auch vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens (siehe Ausführungen Punkt römisch II.2.2.1) davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Somaliland als Pflegehelfer gearbeitet und nicht nur ein Praktikum absolviert hat und er dies aufgrund seiner konstruierten Fluchtgeschichte versucht zu verschleiern.
Dass der Beschwerdeführer als Schuster bzw. Schuhmacher gearbeitet haben soll, hat er in der Erstbefragung nicht erwähnt. Beim Bundesamt hat er angegeben von Juni 2009 bis Oktober 2009 als Schuhmacher gearbeitet zu haben (AS 241). Im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt hat der Beschwerdeführer jedoch auch angegeben, von April 2009 bis September 2009 ein Praktikum als Pflegehelfer gemacht zu haben (AS 245). Unplausibel scheint, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig den Beruf als Pflegehelfer und Schuster ausgeübt hat. Unplausibel scheint auch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Schulbildung erst recht den Beruf des Schuhmachers ausgeübt habe. Soweit er diesbezüglich angegeben hat, dass er keinen anderen Beruf ausüben habe dürfen, ist ihm entgegen zu halten, dass er bezüglich seines Schulbesuchs keine Probleme bzw. Diskriminierungen geltend gemacht hat und er auch eine Berufsausbildung als Pflegehelfer absolviert und als Krankenpfleger gearbeitet hat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Schuster bzw. Schuhmacher gearbeitet hat.
2.1.4. Die Feststellungen zur Einreise sowie das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.1.5. Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen (somit auch zum Tod des Vaters und der (Halb)Schwester des Beschwerdeführers) einerseits nicht glaubhaft sind und eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt wurde (siehe Punkt römisch II.2.2.1.), ist es auch nicht glaubhaft, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers ihr Heimatdorf verlassen sollten, weshalb es auch unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu ihnen verloren habe. Es war daher festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er noch andere Verwandte in Somalia habe, sofort von sich aus angegeben hat niemanden mehr, auch keine Freunde, in Somalia zu haben (OZ 6, Sitzung 10). Unplausibel scheint, woher der Beschwerdeführer weiß, dass alle seine Freunde und Bekannte Somalia verlassen haben sollen. Hätte der Beschwerdeführer noch Kontakt zu all seinen Bekannten und Freunden wäre es ihm doch möglich Kontakt zu seiner Familie herzustellen, zumal Somalier aufgrund ihrer Clanstruktur sehr gut miteinander vernetzt sind. Es fällt daher auf, dass der Beschwerdeführer versucht seine Anknüpfungspunkte nach Somalia zu verschleiern.
2.1.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach es ihm gut gehe, er in keiner Therapie sei, jedoch Medikamente gegen Cholesterin nehme (OZ 6, Sitzung 4). Der Beschwerdeführer hat bezüglich seines Cholesterin keinerlei Befunde vorgelegt. Er hat beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung lediglich ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer multiple abgeheilte Brandmale am ganzen Körper hat, jedoch nicht objektivierbar sei, inwieweit diese noch Schmerzen verursachen (AS 273; Ärztliches Attest vom 16.07.2018). Es konnte daher keine lebensbedrohliche Erkrankung oder schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen bei ihm festgestellt werden konnte. Da weder medizinisch noch forensisch feststellbar ist, wer dem Beschwerdeführer die Narben zugefügt habe, waren amtswegig keine Gutachten einzuholen.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte erstattete, ist diese wenig detailreich und sind in den wesentlichen Angaben auch erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen, widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität.
Wie unter Punkt römisch II.2.1. ausgeführt, gehört der Beschwerdeführer nicht dem Clan der Midgaan, Gabooye oder einem anderen Minderheitenclan an, weshalb das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schon deshalb ins Leere geht. Darüber hinaus haben sich jedoch auch im Fluchtvorbringen viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass es sich lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt:
So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er eines Tages im September 2010 auf seinem Schulweg von vier bewaffneten Männern aufgehalten und mitgenommen worden sei. Er sei in ein Haus gebracht und dort bis 2014 festgehalten worden um Messer für Gewehre herzustellen (AS 244). Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann jedoch an von Anfang 2011 bis Ende 2014 für den Clan der römisch 40 gearbeitet zu haben (AS 246). Absolut nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend angeben konnte seit wann er für den Clan gearbeitet habe, zumal dies für ihn ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein muss. So sei der Beschwerdeführer vom Clan der XXXXentführt und festgehalten worden um dort zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe mit einem Mal den Kontakt zu seiner Familie und Freunden verloren und sei in einem Haus festgehalten worden um zu arbeiten. Dass er nicht gleichbleibend angeben konnte, wann er entführt und somit zu arbeiten angefangen habe, ist daher lebensfremd.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, wegen seines Berufes vom Clan derXXXX mitgenommen worden zu sein (OZ 6, Sitzung 12) bzw. habe der Führer des Clans der römisch 40 gewusst, dass der Beschwerdeführer ein guter Schlosser sei und gute Messer herstellen könne (AS 246). Dies ist absolut nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren selber nur angegeben hat, als Pflegehelfer und angeblich als Schuhnäher gearbeitet zu haben. Sein Vater habe ihm und seinen Geschwistern den Beruf des Schuhnähers beigebracht (OZ 6, Sitzung 9). Dass der Beschwerdeführer das Handwerk des Schmiedes gekonnt, geschweige denn gelernt haben soll, hat er im Verfahren nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer gemeint habe, wegen seinen Fertigkeiten als Schuhmacher entführt worden zu sein, ist ebenso nicht nachvollziehbar. So hat der Beschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung angegeben während der "Gefangenschaft" Messer für Gewehre hergestellt, als Wachmann eingesetzt und bei Kampfeinsätzen Essen, Wasser und Munition gebracht zu haben (AS 244; OZ 6, Sitzung 12). Dass er Schuhe nähen habe müssen, erwähnte er ausschließlich in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit den angeblichen Misshandlungen. So sei er einmal verbrannt worden, weil er die Messer nicht ordentlich geschärft und die Schuhe nicht ordentlich genäht habe (OZ 6, Sitzung 12 f). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Fertigkeiten als Schuster entführt worden sei, ist dennoch nicht nachvollziehbar, zumal nach seinen Schilderungen seine Hauptaufgabe wohl im Schärfen bzw. Herstellen von Messern bestanden habe.
Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Misshandlungen nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an gefoltert worden zu sein. Er sei verbrannt und drei Tage in den Wind gestellt worden (AS 244). Nachgefragt führte er aus, an den Händen gefesselt und mit einem Metall verbrannt worden zu sein. Er sei auch ausgepeitscht worden. Zwei Tage später sei er nochmals ausgepeitscht worden. Bis 2012 sei er immer wieder misshandelt worden (AS 246). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus drei Tage hintereinander geschlagen worden zu sein. Einmal seien ihm Brandwunden am Bauch zugefügt worden (OZ 6, Sitzung 13). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einreise nach Österreich im Anamnesebogen für eventuell erforderliche medizinische Behandlungen vom 05.05.2015 auf die Frage, ob er misshandelt oder gefoltert worden ist, und wenn ja, wo, Nein geantwortet hat (AS 71).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass die Angehörigen des gegnerischen Clans den Beschwerdeführer getötet hätten, wenn sie ihn erwischt hätten, weil er die Waffen geschärft habe (OZ 6, Sitzung 13), ist nicht plausibel, woher die Angehörigen des gegnerischen Clans wissen hätten sollen, dass der Beschwerdeführer die Waffen hergestellt habe.
Unplausibel scheint auch, dass der Beschwerdeführer als Wachmann eingesetzt worden sei (AS 244), zumal er doch entführt und sodann festgehalten worden sei. Dass ein Gefangener als Wachmann eingesetzt wird, ist absolut lebensfremd. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch zum Kämpfen eingesetzt worden sei (AS 246 f; OZ 6, Sitzung 13), zumal es für den Clan der römisch 40 selbst ein Sicherheitsrisiko darstellen würde einem Gefangenen eine Waffe in die Hand zu geben, insbesondere, wenn dieser angeblich misshandelt worden sei. Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass die Angehörigen des Clans der römisch 40 gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer erfahren habe wie man Leute tötet und er deshalb in den Kampfeinsatz geschickt worden sei (AS 247), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich mit dem Chef des Gefängnisses angefreundet habe und man ihm deshalb vertraut habe (OZ 6, Sitzung 12 f).
Absolut unplausibel scheint auch, dass es dem Beschwerdeführer während eines Außeneinsatzes gelungen sein soll unbemerkt zu fliehen. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt und in der Verhandlung an, dass zwanzig Männer (darunter der Beschwerdeführer) ein Auto des gegnerischen Clans anhalten sollten. Während alle Männer mit dem Auto beschäftigt gewesen seien, sei der Beschwerdeführer geflohen (AS 247; OZ 6, Sitzung 13). Dass 19 Männer mit einem Auto derart beschäftigt sind, dass niemandem auffällt, dass der Beschwerdeführer sich von ihnen entfernt habe, ist absolut nicht nachvollziehbar, zumal zumindest jenen Männern, neben denen der Beschwerdeführer auf das Auto gewartet habe, hätte auffallen müssen, dass sich der Beschwerdeführer von ihnen entferne. Dass der Beschwerdeführer ca. 1,5 Stunden gelaufen sei und ihm niemand (mit einem Auto) gefolgt oder nach ihm geschossen hätte, ist absolut nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers von den Angehörigen des Clans der römisch 40 umgebracht worden seien (AS 244; OZ 6, S, 13). So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt doch an, dass sein Vater zur selben Arbeit wie er gezwungen worden sei (AS 244). Dass er vom Clan der römisch 40 daher getötet worden sei, scheint insofern unplausibel, weil im Gegensatz zum Beschwerdeführer sein Vater als Schmied bzw. Schlosser gearbeitet habe (OZ 6, Sitzung 9; AS 241) und dieser für den Clan bei der Waffenproduktion daher nützlich gewesen sei. Dass sie den Vater des Beschwerdeführers töten, anstelle ihn zu foltern und so zur Arbeit zu zwingen, scheint daher nicht nachvollziehbar. Unplausibel ist auch, warum der Vater des Beschwerdeführers nicht ebenfalls in dem Haus, in dem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei, untergebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hat dies zum einen nicht erwähnt, zum anderen ist daraus, dass die (Halb)Schwester des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, weil sie ihrem Vater das Essen gebracht habe (OZ 6, Sitzung 14), zu schließen, dass er von zuhause (oder seiner Werkstatt/Geschäft) aus habe arbeiten können. Unplausibel scheint, dass der Clan der römisch 40 ihn daher aufgrund seiner handwerklichen Kenntnisse nicht ebenso entführt und festgehalten haben, sondern ihn sofort getötet haben sollen.
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme hinsichtlich seiner Verwandten angab, dass sein Vater 2012 verstorben sei, jedoch einen Mord nicht erwähnte, aber bezüglich seiner Halbschwester angab, dass diese glaublich getötet worden sei (AS 240). Im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgeschichte führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass sein Vater vom Clan der römisch 40 getötet worden sei, erwähnte seine (Halb)Schwester jedoch mit keinem Wort (AS 244). In der Beschwerdeverhandlung gab er hingegen an, dass seine (Halb)Schwester am gleichen Tag wie sein Vater getötet worden sei, weil sie ihm das Essen gebracht habe (OZ 6, Sitzung 14).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass ihm der Chef des Gefängnisses von der Ermordung seines Vaters und seiner (Halb)Schwester erzählt habe (OZ 6, Sitzung 14). Dies hat er beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Zudem scheint es unplausibel, dass dem Beschwerdeführer von der Ermordung seines Vaters und seiner (Halb)Schwester berichtet worden sei, zumal es beim Beschwerdeführer wohl kaum zur Arbeitssteigerung oder Sympathie bzw. Identifikation mit dem Clan der römisch 40 beigetragen haben kann, sondern im Gegenteil eher die Wut gegen den Clan der römisch 40 gesteigert habe. Es ist vor diesem Hintergrund daher umso weniger glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Chef des Gefängnisses angefreundet habe.
Aufgrund der derart unplausiblen und widersprüchlichen Angaben ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er von Angehörigen des Clans der römisch 40 zur Zusammenarbeit aufgefordert, entführt, festgehalten oder misshandelt worden ist. Es ist auch weder der Vater des Beschwerdeführers noch die Schwester des Beschwerdeführers durch Angehörige des Clans der römisch 40 getötet worden.
2.2.2. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung sowie wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Nationalität verfolgt worden sei (AS 243 f). Nachgefragt führte er aus, dass er im Falle seiner Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden haben würde, weil der Clan der XXXXBeamte seien (AS 247).
Den Länderfeststellungen ist hingegen zu entnehmen, dass Clankonflikte kein derartiges Sicherheitsproblem darstellen, das die politische Stabilität der Region gefährdet ist. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (Punkt römisch II.1.5.5.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen.
Zudem hat der Beschwerdeführer zwar zu Beginn der Beschwerdeverhandlung das Protokoll der Einvernahme beim Bundesamt dahingehend korrigiert, dass die Frage, ob er Probleme mit der Regierung gehabt habe, bejaht und nicht verneint habe (OZ 6, Sitzung 5). Im Zuge der Verhandlung hat der Beschwerdeführer - auch bei der Schilderung seiner Fluchtgründe - Probleme mit der Regierung jedoch nicht erwähnt. Er gab lediglich an, dass er als Gabooye eine politische Partei habe gründen wollen (OZ 6, Sitzung 10). Da der Beschwerdeführer kein Angehöriger der Gabooye, der Midgaan oder einer anderen Minderheitengruppe ist, geht das Vorbringen schon deshalb ins Leere. Zudem ist dem Beschwerdeführer bewusst, dass eine politische Partei mit lediglich vier dort ansässigen Familien der Gabooye nicht gegründet werden kann (OZ 6, Sitzung 10 f). Es scheint daher unplausibel, dass der Beschwerdeführer Schritte zur Gründung einer politischen Partei unternommen habe. Darüber hinaus hat er nicht vorgebracht, dass er deshalb Probleme gehabt habe. Eine Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund einer Mitgliedschaft zu einer politischen Partei ist daher nicht erkennbar.
Sofern er beim Bundesamt angegeben hat, dass er im Jahr 2009 von der Polizei verhaftet worden sei, weil er mit dem Leiter des Krankenhauses gestritten und geschrien habe und diesem nicht zugehört habe (AS 247), scheint dies unplausibel. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind auch sehr vage, zumal nicht hervorgeht, wie lange er bei der Polizei festgehalten worden sei. Zudem ist aus diesen Angaben keine Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund einer politischen Gesinnung, seiner Volksgruppe oder Nationalität erkennbar.
Es war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer (aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität und/oder Volksgruppe) keine Verfolgung durch staatliche Organe droht.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der generellen Situation in Somaliland, insbesondere in der Region Woqooyi Galbeed mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. So ist der Beschwerdeführer volljährig, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er verfügt über eine jahrelange Schulbildung sowie eine Berufsausbildung zum Krankenpfleger und hat auch Berufserfahrung in diesem Bereich. Er verfügt über seine Familie in seiner Heimat, weshalb er mit Unterstützung durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft, vorläufiger Verpflegung sowie durch Hilfe bei der Arbeitssuche, rechnen kann. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Es liegt daher keine solche Situation vor, in der der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch für die Existenz einer Familie sorgen müsste, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Minderheitenclan an. Er spricht die Landessprache Somalias als Muttersprache sowie die Sprache Englisch. Die Versorgungslage in der Region Woqooyi Galbeed (Somaliland) hat sich nach der Dürre aufgrund der starken Regenfälle entspannt. Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt, es herrscht Frieden. Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus. Dass jedermann einem Risiko gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, erschließt sich aus der Berichtslage daher nicht. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. Es gibt keine Sicherheitszwischenfälle entlang der Straßen in Somaliland. Der Beschwerdeführer kann daher von dem internationalen Flughafen in Hargeysa sicher in seinen Heimatort gelangen.
2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, Sitzung 11 f) sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und in mittelmäßigem Deutsch beantwortet hat (OZ 6, Sitzung 11).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 13.10.2018).
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG
3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen eine Verfolgungsgefahr durch Angehörige des Clans der römisch 40 , durch staatliche Organe oder andere Personen noch eine begründete Furcht glaubhaft zu machen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden jemals in Somalia bedroht. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Verfolgungsgefahr aktuell auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar ist.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt römisch II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).
Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe, welche ein solch reales Risiko nahelegen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, aber noch jungen, gesunden Mann, der den Großteil seines Lebens in Somaliland verbracht hat. Er ist dort aufgewachsen, hat eine jahrelange Schulbildung sowie eine Berufsausbildung genossen und hat Berufserfahrung sammeln können. Er ist daher mit den Lebensgewohnheiten des Landes und der Region vertraut. Er verfügt dort auch noch über Familienangehörigen, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit Unterstützung rechnen kann. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in seinem Heimatort das Auslangen finden. Der Beschwerdeführer muss bei einer Rückkehr auch nicht für die Existenz einer Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist. Es sind auch keine Tatsachen hervorgekommen, wonach es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, eine Existenz aufzubauen. Auch aus den eingeführten Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Die Nahrungsmittelversorgungslage hat sich aufgrund der überdurchschnittlichen Regenfälle nach der Dürre insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers wieder entspannt. Warum der Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre als die restliche Bevölkerung in Somaliland, ist im Verfahren gerade nicht hervorgekommen. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer wieder eine Existenz aufbauen kann. Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG widersprechen würden.
Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt römisch III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...),
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit mindestens 05.05.2015 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,
311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Mai 2015, somit seit ca. 3 1/2 Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit ca. 3 1/2 Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutz-möglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somaliland bzw. Somalia auszugehen, zumal er sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Somalia verbracht. Er wurde in Somaliland bzw. Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Eltern, seine Geschwister) in Somaliland hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert. Er verfügt über mittelmäßige Deutschkenntnisse. Er hat an einem Werte und Orientierungskurs sowie an einer Sommerschule und an einem Stadtlauf teilgenommen.
Es ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sich während seines Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über (freundschaftliche) Kontakte zu Österreichern, doch handelt es sich hierbei nicht um eine familienähnliche, enge soziale Beziehung, sondern sind die Kontakte vorwiegend zu Personen mit denen der Beschwerdeführer im Zuge von Integrationsmaßnahmen (Arbeitgeber der gemeinnützigen Tätigkeit, Fußballtrainier, Fußballkollegen) in Berührung gekommen ist. Eine weitergehende Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer durfte sich bislang nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.3.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.3.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.3.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist nicht geboten.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
3.3.2.5. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung
3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.3.).
3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).
3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia (Somaliland) nicht.
3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia (Somaliland) ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Da derartige Umstände weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sind noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2018:W252.2149983.1.00