BVwG
06.11.2018
W167 2166291-2
W167 2166293-2/10E
W167 2166296-2/10E
W167 2166291-2/10E
W167 2166294-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins des jeweiligen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erst-und der Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin stellten nach illegaler Einreise in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen des Krieges und der Angst um sein Leben verlassen habe. Im Iran habe er nicht legal leben können, habe keine Rechte gehabt und einmal sei er auch nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Ihre Mutter sei Iranerin und ihr Vater Afghane, sodass sie weder in Afghanistan noch im Iran anerkannt werde. Sie seien aus dem Iran geflüchtet, da sie kaum Rechte dort gehabt hätten. Sie habe niemals in Afghanistan gelebt und habe Angst, dass die iranischen Behörden sie nach Afghanistan abschieben würden.
Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz für die Viertbeschwerdeführerin.
1.2. Bei seiner Einvernahme am römisch 40 gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, Afghanistan wegen einer Auseinandersetzung mit seinem Onkel verlassen zu haben. Dieser habe dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen mit seiner Frau ein Verhältnis zu haben und ihn daraufhin geschlagen sowie mit einem Messer bedroht. Dem Erstbeschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen und er sei über Pakistan in den Iran ausgereist.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor BFA zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass ihre Familie Afghanistan vor 30 Jahren verlassen habe und sie im Iran geboren worden sei. Sie habe Angst gehabt nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan herrsche Krieg und es gebe die Pflicht eine Burka oder einen Hijab zu tragen. Sie habe Angst, dass ihrem Mann oder ihren Kindern etwas zustoße, wenn sie in Afghanistan aus dem Haus gehen.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführer/innen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.), sowie eine Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch III.)
4. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden, in denen im Wesentlichen Verfolgung aufgrund von Blutrache und die geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen geltend gemacht wurden.
5. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi statt, an welcher die Beschwerdeführer/innen in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
6. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer/innen beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der einerseits unter Verweis auf UNHCR-Richtlinien auf die Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen wurde und andererseits Einwendungen betreffend die Angaben zur Sicherheitslage im Länderinformationsblatt erhoben wurden.
7. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelten die Beschwerdeführer/innen ein Empfehlungsschreiben und eine Teilnahmebestätigung der Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer/innen auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen nach dem Asylgesetz, der Einvernahmen vor dem BFA, der angefochtenen Bescheide, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden dagegen, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführer/innen verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind volljährig und miteinander verheiratet. Sie, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, ihre leiblichen Kinder, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, sunnitische Moslems und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Dari, aber er spricht auch Farsi. Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Farsi.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Teheran geboren und verbrachte ihr ganzes Leben bis zur Ausreise im Iran. Ihre Familienangehörigen in Afghanistan sind bereits verstorben bzw. besteht kein Kontakt zu ihnen. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin halten sich ebenfalls in Österreich auf und es besteht regelmäßiger Kontakt mit ihnen. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Balkh, römisch 40 geboren und lebte in Afghanistan bevor er im Alter von ungefähr 20 Jahren in den Iran reiste, wo er als Vorarbeiter auf Baustellen tätig war. Ein Onkel und eine Halbschwester des Erstbeschwerdeführers leben in Afghanistan. Der Drittbeschwerdeführer wurde im Iran und die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
1.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind strafunmündig.
1.4. Die Beschwerdeführer/innen verließen den Iran im Jahr 2015, reisten illegal nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Grund für die Ausreise der Beschwerdeführer/innen aus dem Iran war ihr illegaler Status dort.
1.5. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nicht vorbestraft und werden auch nicht gesucht. Sie haben sich nicht politisch betätigt und waren nicht Mitglied einer politischen Partei.
1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer/innen in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuell und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt waren bzw. gewesen wären.
1.7. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass sie während ihres relativ kurzen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2015) eine selbstbestimmte Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule. Sie hat jedoch keine Berufsausbildung absolviert und war weder im Iran noch in Österreich erwerbstätig. Sie hat in Österreich zwar bereits Deutschunterricht besucht, nimmt jedoch derzeit an keinem Deutschkurs teil. Sie versteht schon einiges auf Deutsch, aber es fällt ihr schwer selbst zu sprechen. Ihr Sohn geht seit dem Umzug der Familie in einen neuen Kindergarten, in den er abwechselnd vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gebracht wird. Die Zweitbeschwerdeführerin hat jedoch bisher nicht mit der Erzieherin im Kindergarten gesprochen, da dafür alle zwei Monate eine iranische Dame kommt und mit den Eltern spricht. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin wohnt in der Nähe und sie besuchen einander regelmäßig an den Wochenenden. In ihrer Freizeit geht die Zweitbeschwerde auch ohne ihre Familie im Einkaufszentrum spazieren oder erledigt dort die Einkäufe. Zum Einkaufen nimmt die Zweitbeschwerde auch teilweise ihren Sohn mit. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, sie würde künftig gerne im Gesundheitssektor (Altenpflege oder als Hebamme) arbeiten, hat sich aber noch nicht erkundigt welche Ausbildungen dafür nötig sind.
1.8. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner Verfolgung ausgesetzt.
1.9. Die noch nicht schulpflichtige Viertbeschwerdeführerin wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen und Jungen vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der Viertbeschwerdeführerin und des ebenfalls noch nicht schulpflichtigen Drittbeschwerdeführers für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen. Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Viertbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern im Familienverbund in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt in asylrelevanter Intensität drohen würde.
1.10. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
1.10.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017:
Balkh
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
High-profile Angriff:
Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Frauen
Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Bildung
Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).
Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).
Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren
63.911 Frauen (CSO 2016).
Frauenuniversität in Kabul
Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:
MORAA 31.5.2016).
Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:
University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).
Berufstätigkeit
Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).
Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).
Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).
Frauen im öffentlichen Dienst
Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).
Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).
Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016).
Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016).
Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften
Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch:
SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen - womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016).
Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).
Strafverfolgung und Unterstützung
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).
Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).
Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW-Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).
Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015).
Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016).
Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 - März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täterbei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016).
Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt - in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).
Ehrenmorde
Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).
Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).
Legales Heiratsalter
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).
In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).
Frauenhäuser
USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).
Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016)
Kinder
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016).
Kinderarbeit
Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen:
Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016).
Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom 14. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016).
Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016).
Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016).
Bildungssystem in Afghanistan
In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden.
Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016).
Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016).
1.10.2 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:
Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention
Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder aufgrund einer Kombination beider Gründe. UNHCR ist der Auffassung, dass in Bezug auf Personen mit den folgenden Profilen eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken notwendig ist:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen
Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese
tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen;
(7) Frauen mit spezifischen Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben;
(8) Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen;
(9) Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung oder Personen mit psychischer Erkrankung;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend
gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen
Identitäten;
(13) Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen;
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend und beruht auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Richtlinien vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, wenn er keinem der hier aufgeführten Profile entspricht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
[...]
k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen.
Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen.
1.10.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.09.2017, AFGHANISTAN: Frauen in urbanen Zentren (Auszug)
1. Wie sind die Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in den drei Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat?
Zusammenfassung: Den zitierten Quellen (inklusive Bildquellen) ist zu entnehmen, dass Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat erheblich variieren. Dies gilt auch für die Erwartungen, die an Frauen bezüglich ihrer Bekleidung gestellt werden. Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten:
2. Wie gestaltet sich das Alltagsleben für Frauen in den genannten Städten?
Zusammenfassung: Den zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig ist. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen - rechtlich, beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen, und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt.
3. Wie gestalten sich die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif? Welche Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung haben Frauen (e.g. Sport, etc.)?
Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv sind. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Die Quellen erläutern die mannigfaltigen Schwierigkeiten mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier, laut nachfolgend zitierten Quellen, eine Vielzahl von Beispielen. Konkrete Informationen können den Einzelquellen entnommen werden.
4. Wie gestalten sich medizinische und psychosoziale Leistungen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif?
Zusammenfassung: Staatliche Krankenhäuser bietet kostenfreie medizinische Versorgung in Afghanistan an. Die PatientInnen müssen jedoch ihre Medikamente selbst kaufen. Dies, sowie die Behandlung in privaten Klinken, ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen oft nicht leistbar. Während in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif die medizinische Grundversorgung generell gewährleistet ist, hängt es von der sozio-ökonomischen Lage der Betroffenen ab, ob sie sich bestimmte Behandlungen leisten können. Verschiedene Arten der Empfängnisverhütung sind im Handel erhältlich und werden unentgeltlich in öffentlichen Gesundheitszentren, sowie gefördert in privaten Gesundheitszentren und durch Gesundheitsarbeiter angeboten. Die Gesundheitslage von Frauen und Kindern bleibt, trotz Verbesserungen, schwierig. Wohlhabende Afghan/innen reisen zur medizinischen Behandlung oft nach Pakistan oder Indien. Die öffentliche psychiatrische Versorgung ist unzureichend. Dies gilt vor allem auch für Binnenflüchtlinge und Rückkehrer/innen. Trotzdem wird das Gesundheitswesen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stetig ausgebaut. Das größte Problem bleibt der ungleiche Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, vor allem für Frauen aus armen und ärmsten Schichten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer/innen (1.1. bis 1.3.) stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführer/innen ergibt sich aus den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auch in der mündlichen Verhandlung sind keine Umstände hervorgekommen, die daran zweifeln ließen. Die Angaben dienen allerdings ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführer/innen im Asylverfahren.
Die Feststellung zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Familienstand und den Verwandtschaftsbeziehungen (1.1.) sowie zur Herkunftsprovinz des Erstbeschwerdeführers, Übersiedlung bzw. Geburt im Iran und der Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers (1.2.) beruhen auf den diesbezüglichen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben im gesamten Verfahren. Dass weiterhin Verwandte in Afghanistan leben, bestätigte der Erstbeschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zu ihren Muttersprachen bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, mit ihren Eltern Farsi zu sprechen und mit ihrem Ehemann eine Mischung aus Dari und Farsi. Der Erstbeschwerdeführer ersuchte ebenfalls darum, in einer Mischung aus Dari und Farsi gedolmetscht zu werden. Diesem Ersuchen wurde mit einer Dolmetscherin für beide Sprachen nachgekommen und weder seitens der Beschwerdeführer/innen noch seitens der Dolmetscherin wurden Verständigungsschwierigkeiten angemerkt. Die Geburt des Drittbeschwerdeführers im Iran wird von den Eltern gleichbleibend angegeben und ist im Hinblick auf den glaubhaften langjährigen Aufenthalt der Eltern im Iran plausibel (1.2.). Die Vierbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren (1.3.) Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Dezember 2017 angeben schwanger zu sein und dass der Geburtstermin in ca. sieben Monaten sei. Bis zur Entscheidung wurde das Bundesverwaltungsgericht weder von den Beschwerdeführer/innen noch vom BFA über die Geburt eines weiteren Kindes informiert.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (1.3.) ergibt sich aus den aktuellen Auszug aus dem Strafregister, die Strafunmündigkeit des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin (1.3.) aufgrund ihres Alters.
2.2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt und Grund der Ausreise aus dem Iran, sowie der illegalen Einreise nach Österreich (1.4.) ergeben sich aus der Erstbefragung und wurden von den Beschwerdeführer/innen im weiteren Verfahren nicht bestritten. Die von den Beschwerdeführern/innen als Grund für die Ausreise angeführten Schwierigkeiten von Afghanen im Iran (insbesondere die Gefahr nach Afghanistan abgeschoben zu werden) sind glaubwürdig und auf das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung für den Iran zurückzuführen.
2.3. Die Feststellungen dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan nicht vorbestraft sind, nicht gesucht werden, sich nicht politisch betätigt haben und nicht Mitglied einer politischen Partei waren (1.5.) ergeben sich aus dem Verfahren und wurden auch in der Verhandlung bestätigt.
2.4. Zur Feststellung, dass die Beschwerdeführer/innen in Afghanistan niemals einer individuell und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt gewesen wären (1.6.), ist Folgendes festzuhalten:
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, bereits im Iran geboren worden zu sein, da ihr Vater vor 30 Jahren Afghanistan verlassen habe und ihre Mutter Iranerin sei. Sie sei selbst noch nie in Afghanistan gewesen. Gründe für die Ausreise ihres Vaters aus Afghanistan brachte sie keine vor. Der Drittbeschwerdeführer wurde ebenfalls im Iran geboren und war noch nie in Afghanistan, die Viertbeschwerdeführerin wurde erst in Österreich geboren.
Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die zur Entscheidung berufene Richterin geht auf Grund ihres in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass dem Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seines auf Afghanistan bezogenen Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Während der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich sehr unspezifisch den Krieg als Grund dafür angab, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, brachte er sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA als Fluchtgrund vor, dass ihm fälschlich vorgeworfen worden sei, ein Verhältnis mit der Frau seines Onkels zu haben, welche für den Zeitbeschwerdeführer wie eine Mutter gewesen sei. Er sei daraufhin von seinem Onkel aufgefordert worden mit ihm wegzufahren. Der Onkel habe ihn aber in eine andere Richtung gebracht als er ihm zuvor gesagt habe. Unterwegs habe er ihm von den Vorwürfen gegen ihn erzählt, ihn geschlagen, mit einem Messer bedroht und gemeint, dass er ihn töten würde. Als ein Bekannter des Onkels vorbeigekommen sei, sei es dem Erstbeschwerdeführer gelungen zu flüchten und Afghanistan zu verlassen.
Da der Erstbeschwerdeführer keine Unterlagen zum Beleg beibrachte, kommt seinem Vorbringen besondere Bedeutung zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig sein. Im vorliegenden Fall folgten die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, blieben jedoch großteils vage und unkonkret und sind nicht lebensnah.
Auch zeigen sich in seinem Vorbringen immer wieder Widersprüche und Unklarheiten betreffend das zentrale fluchtauslösende Ereignis, die auch über Nachfrage der Richterin bzw. des einvernehmenden Referenten des BFA nicht aufgeklärt werden konnten. Sein Onkel habe den Erstbeschwerdeführer aufgefordert mit ihm eine bestimmte Klinik aufzusuchen, habe ihn dann aber in eine andere Richtung geführt. Hinsichtlich der Frage, welche Teile der Strecke sie mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt haben, sind die Angaben des Zweitbeschwerdeführers widersprüchlich. So meinte er in der freien Erzählung seines Fluchtgrundes in der mündlichen Verhandlung, dass sie zu Fuß unterwegs gewesen seien und erwähnte nichts von Fahrrädern (Verhandlungsprotokoll Sitzung 13). Erst über Nachfrage der Richterin meinte der Zweitbeschwerdeführer, dass sie zunächst mit Fahrrädern gefahren seien und dann nicht mehr weiterfahren hätten können, da es ein Fußweg gewesen sei (Verhandlungsprotokoll Sitzung 14f). Die Fahrräder hätten sie abgestellt und seien ein paar Schritte gegangen. Dann hätte ihm sein Onkel von den Vorwürfen erzählt und ihn mit dem Umbringen bedroht. In diesem Moment sei ein Freund/Bekannter des Onkels vorbeigekommen. In der mündlichen Verhandlung sagte der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Nachfragen der Richterin demgegenüber aus, dass der Bekannte sein Rad ebenfalls etwas weiter weg abgestellt habe und zu Fuß auf sie zugegangen sei (Verhandlungsprotokoll Sitzung 15). Er habe daraufhin die Flucht ergriffen und sei mit dem Fahrrad des Bekannten weitergefahren. Auffällig ist außerdem, dass er in der Einvernahme beim BFA meinte, dass der Schwager des Onkels das Gerücht über sein Verhältnis verbreitet habe (Einvernahmeprotokoll BFA Sitzung 6), während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass es sich um den Schwager der Ehefrau des Onkels gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 12).
In beiden Fällen erscheint es jedoch nicht lebensnah, dass der Onkel den Erstbeschwerdeführer zuerst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zuerst aus dem Haus lockt, um ihn auf einem Weg in der Nähe einer Ziegelfabrik damit zu konfrontieren, dem Erstbeschwerdeführer sogar anbietet (und sei es auch nur zum Schein), das eigene Haus zu verkaufen um ihm eine Eheschließung zu ermöglichen und ihn sodann in einer relativ belebten Gegend mit dem Umbringen zu bedrohen, um dann von ihm abzulassen, weil ein Bekannter des Onkels des Weges kommt. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb der Onkel den Erstbeschwerdeführer nicht im Haus mit den Vorwürfen konfrontiert hat, da er ja auch zuvor seine Ehefrau daheim geschlagen haben soll. Wieso er den Erstbeschwerdeführer nicht schon zu Hause zur Rechenschaft gezogen hat, sondern sich mit diesem vielmehr in die Öffentlichkeit begeben haben soll, um diese Familienangelegenheit zu klären, ist nicht nachvollziehbar. Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, der Onkel habe ihm mitten in der Auseinandersetzung vorschlagen, dass dieser das Haus verkaufen und eine Frau für ihn suchen würde, wenn er heiraten wolle, wirkt konstruiert und lebensfremd, v.a. auch im Hinblick auf die Erläuterung des Zweitbeschwerdeführers, dass der Onkel damit die Einstellung des Zweitbeschwerdeführers zu erfahren beabsichtigt habe (Verhandlungsprotokoll Sitzung 15). Selbst eine allfällige Verheiratung des Zweitbeschwerdeführers mit einer anderen Frau hätte ja den angeblich unterstellten Ehebruch mit der Ehefrau des Onkels nicht ungeschehen machen können. Es ist auch nicht stimmig und glaubhaft, dass der vom Zweitbeschwerdeführer im Hinblick auf die Ehefrau als gewalttätig geschilderte Onkel in der geschilderten Situation, in er bereits ein Messer in der Hand gehabt haben soll, und obwohl er sehr wütend auf den Zweitbeschwerdeführer gewesen sein soll, einfach ein Gespräch mit einem Bekannten beginnt und den Erstbeschwerdeführer soweit aus den Augen lässt, dass dieser flüchten kann (Verhandlungsprotokoll Sitzung 13). Auch das Verhalten des Erstbeschwerdeführers im Anschluss ist nicht lebensnah. Dieser gab an unmittelbar nach dem Vorfall zum Apothekengroßhandel gefahren zu sein, wo er normalerweise Arzneimittel gekauft habe, um dort Geld für seine Flucht zu besorgen (Verhandlungsprotokoll Sitzung 13). Da dies die einzige denklogische Möglichkeit der Geldbeschaffung für den Zweitbescherdeführer war, was auch dem Onkel klar gewesen wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Onkel offenbar keinerlei Verfolgung des Zweitbeschwerdeführers aufgenommen hat. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe vor dem Bundesverwaltungsgericht diese sehr einprägenden, weil fluchtauslösenden Ereignisse sehr kurz und auf das Wesentliche beschränkt erzählt.
Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Onkel zwar den Erstbeschwerdeführer in Afghanistan mit dem Tod bedroht haben soll, aber der Erstbeschwerdeführer trotz dieses (unterstellten) Angriffs auf die Familienehre keinerlei Drohungen im Iran erhalten hat. Eine ernsthafte Verfolgung durch den Onkel erscheint daher sehr unwahrscheinlich. Zudem ist auch das Vorbringen, der Onkel wisse nunmehr wo sich der Erstbeschwerdeführer in Europa aufhalte (Verhandlungsprotokoll Sitzung 10), nicht in Einklang damit zu bringen, dass es dem Onkel jahrelang nicht gelungen sein soll, den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers im Iran ausfindig zu machen, da keine Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Iran erfolgte.
Außerdem gab er auf die Frage der Richterin, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, zwar zunächst kurz in nur einem Satz an, dass er Probleme mit seinem Onkel habe, schilderte dann jedoch ausführlich die Angst um die Zukunft seiner Kinder, insbesondere, dass seine Tochter nicht in die Schule gehen könne (Verhandlungsschrift Sitzung 6 f) und seine Frau und Tochter eine Burka tragen müssten, wobei sich der Erstbeschwerdeführer v.a. vor der Reaktion seiner Onkel fürchte falls seine Frau und Tochter nicht traditionell gekleidet wären, keine Burkas trügen und streng nach den dortigen Regeln lebten (Verhandlungsschrift Sitzung 9f, "Ich würde große Schwierigkeiten mit meinen Onkeln bekommen."). Er erweckte daher den Eindruck, vor den Lebensumständen, die seine Familie in Afghanistan seiner Ansicht nach erwarten würden fürchtet und dass er seine konservative Familie fürchtet. Letzteres spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens betreffend seinen Onkel und die Familie, da dann die Furcht vor einer Verfolgung wegen des unterstellten Ehebruchs so dominant sein müsste, dass für eine Angst vor der konservativen Verwandtschaft im Hinblick auf die allfällige Nichteinhaltung von Bekleidungsvorschriften durch Frau und Tochter kein Platz wäre.
Zusammengefasst kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Deshalb ist es ihm insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung, er wäre wegen seiner "Verwestlichung" bedroht führt zu keiner Verfolgung. Der Erstbeschwerdeführer bezog sich in seinem Vorbringen darauf, dass er in Afghanistan eine innerhalb der Ehe gelebte Gleichberechtigung nicht nach außen zeigen könnte und einer Frau beim Grüßen nicht die Hand geben könnte, ohne dass er mit Problemen rechnen müsse (Verhandlungsschrift Sitzung 10). Betreffend ersteres hat sich der der Erstbeschwerdeführer v.a. darauf bezogen, dass er unter dem Druck der gesellschaftlichen Gegebenheiten seiner Tochter oder Frau weder eine Ausbildung noch eine Berufstätigkeit erlauben könnte. Dies steht einerseits im Widerspruch zur Schulpflicht in Afghanistan sowie den in Afghanistan vorhandenen Möglichkeiten auch als Frau einem Beruf nachzugehen (vergleiche die diesbezüglichen Feststellungen unter 1.10). Letzteres bezieht sich ausschließlich auf in Österreich übliche Begrüßungen zwischen Männern und Frauen, welche in dieser Form in islamisch geprägten Ländern nicht üblich sind. Zudem ist aus den Länderfeststellungen auch kein Hinweis auf eine generelle Verfolgung von Personen, die aus Europa zurückkehren abzuleiten.
2.5. Zu den Feststellungen betreffend Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich (1.6.) bzw. im Iran ist Folgendes festzuhalten: Der Entscheidung werden die von der Zweitbeschwerdeführerin selbst bzw. dem Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung gemachten Angaben zugrunde gelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich kein Leben, dass in einem Widerspruch zu den afghanischen Vorstellungen steht. Ihre Freizeitbeschäftigungen (allein Spazieren und Einkaufen gehen, mit Kindern auf den Spielplatz gehen) stellen kein Verhalten dar, welches die Ausübung von Grundrechten betrifft bzw. gegen die afghanischen Vorstellungen verstößt. Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin vage behaupteten Berufsziele Altenpflegerin oder Hebamme widersprechen nicht den Vorstellungen betreffend die Bereiche, in denen eine Frau in Afghanistan berufstätig sein kann. In den oben angeführten Länderberichten ist der Gesundheitssektor sogar explizit als ein mögliches Berufsfeld für afghanische Frauen genannt. Die Frauenuniversität in Kabul bietet zudem Lehrveranstaltungen zu Geburtshilfe an. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bisher keine Deutschprüfungen abgelegt, noch besucht sie seit dem Umzug in eine Privatunterkunft einen Deutschkurs. Daher können keine Feststellungen zum Sprachniveau der Zweitbeschwerdführerin getroffen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dies bis zum Entscheidungszeitpunkt geändert hat. Die Zweitbeschwerdeführerin legte nämlich bislang keinerlei diesbezügliche Unterlagen vor, obwohl sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, Deutschkursbestätigten vorzulegen, sobald sie wieder Kurse besuche und in der Verhandlung angegeben hat, demnächst wieder einen Kurs besuchen zu wollen. Neben der fehlenden Aneignung von ausreichenden Deutschkenntnissen spricht auch die fehlende Einholung von weitergehenden Informationen zur Ausbildung als Altenpflegerin oder Hebamme gegen einen ernst gemeinten und nachhaltigen Wunsch selbständig leben zu wollen, da nicht erkennbar ist, dass sie die erforderlichen Schritte dafür setzt bzw. einen entsprechenden Plan hat. Die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, sie gehe alleine zu vielen Terminen (z.B. bei der Caritas, bei Behörden, bei der Bank) während ihr Mann auf die Kinder aufpasse, ist vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Sprachkompetenz und den komplexen Themen bei den angegebenen Institutionen unglaubwürdig und kann daher nicht festgestellt werden. Weiters wusste die Zweitbeschwerdeführerin zwar unmittelbar nach den Wahlen 2017 grob über den Ausgang der Wahlen Bescheid. Jedoch war ihr Vorbringen sich auf Youtube über politische Themen in Österreich zu informieren, im Hinblick auf die Komplexität politischer Themen und ihre mangelnden Sprachkenntnisse nicht glaubhaft (vergleiche Verhandlungsprotokoll Sitzung 24: "Wenn ich im Internet die Youtube Seite aufmache und ein Foto eines österreichischen Politikers sehe, dann klicke ich dieses Video an um zuzuhören, was Thema ist.").
Betreffend die Rückkehr nach Afghanistan ist zudem eine der ersten Befürchtungen, welche die Zweitbeschwerdeführerin äußert, die Befolgung von Bekleidungsvorschriften (Verhandlungsprotokoll Sitzung 16f und Sitzung 24). Weiters betont sie primär, dass es ihr um die Zukunft ihrer Kinder gehe, während sie für ihre eigene Bildung und berufliche Zukunft bisher kaum Schritte gesetzt hat. Dies deckt sich auch mit den Angaben ihres Ehemannes, des Erstbeschwerdeführers, der sich ebenfalls hauptsächlich um die Bildung seiner Tochter und dem Umstand, dass seine Ehefrau in Afghanistan eine Burka tragen müsse, sorgt (Verhandlungsprotokoll Sitzung 7).
Diese Angaben der Zweitbeschwerdeführerin lassen an ihrem Vorbringen betreffend den Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben abseits afghanischer Wertvorstellungen zweifeln. Aufgrund der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung zu ihrem Leben in Afghanistan und Österreich sowie dem Eindruck, den die Richterin von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie eine selbstbestimmte Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Weitere Ausführungen dazu finden sich in der rechtlichen Beurteilung.
2.7. Aus den Länderberichten geht keine Verfolgung von Frauen in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts hervor, daher droht der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin keine diesbezügliche Verfolgung (1.8.).
2.8. Dass in Afghanistan Schulpflicht auch für Mädchen besteht und auch faktisch Unterrichtsmöglichkeiten für Mädchen bestehen ist gerichtsbekannt (vergleiche auch https://www.roteskreuz.at/uploads/media/Schulsystem_in_Afghanistan_2016.pdf, Abruf: 03.08.2018). Den Länderberichten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Bildungsmöglichkeiten für Frauen grundsätzlich bestehen (1.9.). Es ist davon auszugehen, dass die Eltern ihrer Tochter eine Schulbildung auch in Afghanistan zukommen lassen würden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Mädchen in der Herkunftsprovinz des Vaters oder auch in den urbanen Zentren Afghanistans durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder sonstige Privatpersonen gewaltsam am Besuch von allgemeinen Bildungseinrichtungen gehindert werden. Auch im Hinblick auf den Drittbeschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ihm grundlegende Schulbildung von der Gesellschaft verwehrt würde. Die Feststellungen zur mangelnden asylrelevanten Bedrohung der im Familienverbund lebenden Dritt- und Viertbeschwerdeführer/in aufgrund ihrer Minderjährigkeit ergeben sich aus den Länderfeststellungen.
2.9. Den Länderberichten kann auch keine generelle Verfolgung von sunnitischen Tadschiken in Afghanistan entnommen werden.
2.10. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (1.10):
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens nicht wesentlich geändert haben. Auch durch die Aktualisierung des Länderinformationsblatts haben sich keine für das Beschwerdeverfahren relevante Änderungen ergeben.
Die Berichte wurden den Beschwerdeführer/innen zur Verfügung gestellt; es wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Insgesamt vermochten die Beschwerdeführer/innen die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide
3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" vergleiche VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
3.3. Die von den Beschwerdeführer/innen behauptete Furcht, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, ist nicht begründet.
3.3.1. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, war das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle mit seinem Onkel in Afghanistan der Wahrheit entsprechen würden, kein Asylgrund vorläge. Es würde selbst in diesem Fall nämlich an einer Verfolgung aufgrund eines in der GFK angeführten Grundes fehlen. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine private Feindschaft.
3.3.2. Auch den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer/innen ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland glaubhaft zu machen.
Die bloße Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine afghanische Frau ist, ist für sich genommen ohne Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände von Frauen im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung und ihrem bisherigen Verhalten nicht ausreichend, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können. Dies gilt auch für die zweijährige Viertbeschwerdeführerin.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich laut jüngsten Länderberichten die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat.
Bezogen auf Afghanistan führt die Eigenschaft des Frau-Seins an sich gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen allerdings Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28.05.2014, 2014/20/0017-0018). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer bedrohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388).
Um davon ausgehen zu können, dass der Asylwerberin bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen ihres von den dort herrschenden politischen und/oder religiösen Normen abweichenden Lebensstils droht, bedarf es selbstverständlich einer Abkehr der Asylwerberin von eben diesen herrschenden politischen und/oder religiösen Normen. Dass diese Abkehr deutlich und nachhaltig sein muss, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht gefordert, steht mit dieser aber auch nicht im Widerspruch: Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Revisionsvorbringen, die Revisionswerberin könne im Falle einer Rückkehr nach Kabul - ohne männliche Begleitung - nicht mehr den Freizeitsport Nordic Walking ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund, ihr asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 unter Verweis idS auf VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388; in weiterer Folge auch VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 unter Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301)
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte im Fall der Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht festgestellt werden, dass diese seit ihrer Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Infolgedessen verletzt sie mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebensstils) eine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.
3.4. Weiters ist festzuhalten, dass eine konkrete individuelle Verfolgung von der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer in Afghanistan auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken von diesen selbst verneint wurde (Verhandlungsprotokoll Sitzung 6) und sich auch aus den Länderberichten keine Verfolgung ihrer Volksgruppe ableiten lässt. Tadschiken bilden vielmehr zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan und machen 30% der afghanischen Gesellschaft aus.
3.5. Die vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte "Verwestlichung" steht im Widerspruch zu den Länderberichten bzw. blieb unsubstantiiert, dem Erstbeschwerdeführer ist es somit in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er durch seine Geisteshaltung in Afghanistan asylrelevant exponiert wäre (vergleiche Beweiswürdigung oben 2.4.). Darüber hinaus ist aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
3.6. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358- 1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, 1500/11-6 und EGMR 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, wonach in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Den Beschwerdeführer/innen wurde überdies vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation aufgrund der prekären Sicherheitslage und Versorgungslage bereits subsidiärer Schutz gewährt.
3.7. Im Ergebnis wurde somit eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer/innen nicht dargelegt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2166291.2.00