BVwG
05.11.2018
W105 2180900-1
W105 2180900-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , diese vertreten durch:
römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1116565905-160745294, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung am 28.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr römisch 40 geboren wäre, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, und aus der Region Parwan stamme, wo er zuletzt gelebt habe. Über seine familiären Umstände gab er an, dass sein Vater verschollen wäre und seine Mutter verstorben, Geschwister habe er keine. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und die Taliban seinen Vater bedroht hätten. Diese hätten einen Drohbrief hinterlassen und wären diese einige Zeit später zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie den Vater mitgenommen. Seine Mutter sei so traurig gewesen, dass sie Selbstmord begangen hätte. Sein Onkel sei sehr traurig gewesen, habe Angst um ihn gehabt und ihn hierhergeschickt.
3. Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aktuell römisch 40 Jahre alt sei und bald römisch 40 würde. Er sei in Afghanistan im Dorf römisch 40 geboren und habe keine Schule besucht. Seine Eltern wären verstorben und habe er keine Geschwister. Er könne auf Deutsch lesen und schreiben, nicht jedoch in seiner Muttersprache. Er habe noch einen Onkel und zwei Cousinen, wisse jedoch nicht, wo diese leben würden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater bei der Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn immer wieder bedroht und ihm gesagt, dass er mit dieser Arbeit aufhören solle. Eines Tages seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie seinen Vater geschlagen und mitgenommen. Zwei bis drei Tage später hätten sie erfahren, dass sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe sich dann umgebracht. Die Taliban hätten ihn auch nicht in Ruhe gelassen und ein paar Mal aufgesucht bzw. bei seinem Onkel nach ihm gefragt. Sein Onkel habe sodann seine Ausreise nach Europa organisiert.
4. Mit Stellungnahme vom 06.11.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter zusammenfassend vor, dass er Vollwaise sei und in Afghanistan über keinerlei soziales Netzwerk verfüge und im Falle einer Rückkehr von Obdachlosigkeit bedroht wäre. Ihm wäre durch seine Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan jedenfalls der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Es sei in Afghanistan zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen und müsste der Beschwerdeführer zudem aufgrund seiner politischen Einstellung und Gesinnung Verfolgung fürchten.
Vorgelegt wurden erstinstanzlich weiters folgende Unterlagen:
* Bestätigung des römisch 40 vom 16.10.2017 betreffend den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2
* Urkunde des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer die "XXXX" absolviert hat
* Bestätigung der Sprach- und Lebensschule "XXXX" vom 13.10.2017, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig den Deutschkurs "XXXX" besucht
* Schreiben der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der berufspraktischen Woche zur vollsten Zufriedenheit in der Einrichtung der Kinderkrippe und des Kindergartens gearbeitet hat
* Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 vom 25.09.2017
* Bestätigung des Landes römisch 40 betreffend den Besuch des Deutschkurses auf dem Niveau B1.2. vom 31.08.2017
* Urkunde betreffend die Teilnahme am Tischtennisturnier 2017 des römisch 40 vom 02.08.2017
* Jahreszeugnis der römisch 40 vom 07.07.2017
* Ergänzende Kompetenzbeschreibung der römisch 40 vom 07.07.2017
* Bestätigung betreffen die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses vom 03.07.2017
* Bestätigung betreffend den Besuch eines Taekwondo Kurses
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch VI. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig seien. So hab er in seiner Einvernahme vor dem BFA zwar eine persönliche Bedrohung durch Taliban vorgebracht, eine solche jedoch in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt. Abgesehen davon habe er die angeblichen Bedrohungen durch Taliban äußert vage und detailarm geschildert, sodass nicht von einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte ausgegangen werden könne. Seine allgemeinen und oberflächlichen Angaben seien per se nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Er sei männlich, jung, gesund und arbeitsfähig und sei ihm die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit absolut zumutbar. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden und damit auch ihn treffen könnte. Er habe keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen können und sei seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung somit ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Parteiengehörs entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits erstinstanzlich geschildert, dass sein Vater bereits aufgrund dessen beruflichen Tätigkeit ins Visier der Taliban geraten sei, die ihn bedroht, geschlagen und getötet hätten. Die belangte Behörde habe allerdings eine amtswegige Prüfung der möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters unterlassen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur konkreten Situation von vollwaisen Minderjährigen und zur Sicherheitslage in Parwan zu treffen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, da er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Letztlich sei auf seine im Bundesgebiet erfolgten Integrationsbemühungen hinzuweisen, sodass ein Eingriff in sein Privatleben unverhältnismäßig wäre und eine Rückkehr als auf Dauer unzulässig einzustufen wäre. Es wäre ihm daher jedenfalls Asyl zu gewähren gewesen, zumindest aber subsidiärer Schutz.
7. Mit Schreiben vom 11.04.2018 wurden dem Beschwerdeführer u. a. die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt.
8. Mit Schreiben vom 28.05.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht am 27.09.2018 geladen.
9. Am 27.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die paschtunische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
10.
Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich wie folgt:
[...]
R an BF: Ich beziehe mich eingangs des Verfahrens auf Ihre bisherigen Angaben vor der Polizei und vor dem BFA. Sie haben beide Protokolle unterfertigt - dies nach Rückübersetzung - kann ich davon ausgehen, dass die Protokolle lückenlos richtig Ihre damaligen Aussagen wiederspiegeln?
BF: Ich habe die Wahrheit erzählt, es gibt aber einen Fehler. Vielleicht war das mein Fehler oder der Fehler des Dolmetschers. Auf die Frage "Wie lange ich, nach dem Tod meiner Mutter, alleine lebte" antwortete ich, circa eine Woche. An einer anderen Stelle, steht meine Antwort auf die gleiche Frage, "12 oder 13 Tage". Richtig ist, dass ich circa eine Woche alleine lebte.
R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
BF: Ja.
R: An einer anderen Stelle wurde ich gefragt, ob ich österreichische Freunde habe. Die Dolmetscherin übersetzte mir die Frage, ob ich eine Freundin habe. Da ich keine Freundin habe, habe ich die Frage mit nein beantwortet. Tatsache ist aber, dass ich österreichische Freunde habe.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , in der Provinz Parwan geboren und aufgewachsen.
R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?
BF: In Afghanistan besuche ich keine Schule.
R: Was können Sie mir über Ihre Familie und über die soziale Situation erzählen?
BF: Wir lebten im Dorf, in einem Lehmhaus, dort werden die Häuser aus Lehm gebaut. Meine Mutter war eine Hausfrau, mein Vater hat für die Regierung gearbeitet.
R: Können Sie die Tätigkeit ihres Vaters näher beschreiben?
BF: Ich weiß nur, dass mein Vater für die Regierung gearbeitet hat, als was, dass weiß ich nicht.
R: Sie wurden am XXXXgeboren? Stimmt das?
BF: Ja.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Als ich nach Österreich kam, wurde ich bei der Polizei nach meinem Alter gefragt. Damals gab ich an, dass ich circa 14 Jahre alt bin. Mein genaues Geburtsdatum weiß ich nicht.
R: Wie alt sind Sie demgemäß jetzt?
BF: Ich bin jetzt römisch 40 Jahre alt und werde bald römisch 40 Jahre alt.
R: Können Sie irgendeinen Hinweis darauf liefern, woher Sie im Jahre 2016 gewusst haben, dass Sie 14 Jahre alt sind.
BF: Als ich Afghanistan verließ, sagte mir mein Onkel väterlicherseits, dass ich bald 14 Jahre alt werde.
R: Im welchen Jahr haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Da ich in Afghanistan keine Schule besucht habe, kannte ich mich mit dem Datum nicht aus und daher kann ich auch nicht sagen, in welchem Jahr, ich Afghanistan verlassen habe.
R: Können Sie angeben, wie lange Sie ungefähr auf Reisen waren?
BF: Meine Reise von Afghanistan bis nach Österreich, dauerte circa sechs bis sieben Monate.
R: Wissen Sie in welchem Monat, Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Nein, das kann ich leider nicht sagen. Ich war immer mit den Ziegen unterwegs, von der Früh bis am Abend.
R: Was können Sie mir über Ihre Reise berichten, durch welche Länder sind Sie gereist und in welchem Land waren Sie länger aufhältig?
BF: Ich kann nur den Iran nennen, das habe ich nur von den Mitreisenden gehört. Danach bin ich über unbekannte Länder gereist.
R: Wie hat sich denn die Reise so abgespielt, wie kann man sich das vorstellen?
BF: Es war eine sehr schwierige Reise. Ich wurde über verschiedene unbekannte Länder, durch die Berge und Wälder, bis hierher gebracht.
R: Wer hat Sie hierher gebracht, wie ist das technisch abgelaufen?
BF: Mit mir waren auch anderen Flüchtlinge unterwegs, diese kannte ich aber nicht. Wir hatten einen Wegweiser mit uns.
R: Wie hat die Reise Ihren Anfang genommen. Sie waren beim Onkel zu Hause oder bei Ihren Eltern?
BF: Meine Reise begann von unserem Haus aus, ich habe auch meinen Onkel väterlicherseits getroffen.
R: Wo haben Sie ihn getroffen?
BF: Ich habe ihn in einer Entfernung von unserem Haus getroffen.
R: Ich bitte Sie mir das gründlicher zu erklären. Entfernung kann alles beuteten.
BF: Unser Dorfvorsteher war ein Freund meines Vaters. Mit ihm war ich eine Weile in der Nacht unterwegs, bis ich meinen Onkel getroffen habe.
R: Wo haben Sie ihren Onkel getroffen?
BF: Wo das genau war, weiß ich nicht, das war eine Wüste.
R: Wissen Sie, wie die nächstliegende Stadt zu Ihrem Herkunftsdorf heißt?
BF: Ich habe mein Dorf nicht verlassen. Ich war den ganzen Tag mit den Ziegen in der Umgebung unterwegs. Ich konnte das Dorf aus Angst, vor den Taliban nicht verlassen.
R: Was können Sie mir über Ihre Familienleben erzählen? Wie war Ihr Wochenablauf?
BF: Ich habe die Ziege in der Früh auf die Weide gebracht und kam dann wieder erst am Abend nach Hause. Meine Mutter war mit dem Haushalt beschäftigt. Mein Vater kam im Monat einmal für paar Tage nach Hause, sonst war er immer in der Arbeit.
R: Waren Sie selbst als heranwachsender nie daran interessiert, etwas über den Beruf oder über die Tätigkeit des Vaters zu erfahren?
BF: Bei uns ist das Leben anders. Die Eltern in Afghanistan sind nicht so wie die Eltern hier in Österreich, die mit ihren Kindern Zeit verbringen. Bei uns ist das so gewesen, dass ich von der Früh bis am Abend mit den Ziegen unterwegs war. Mein Vater war in der Arbeit und meine Mutter war mit dem Haushalt beschäftigt. Ich war für fünf Ziegen zuständig.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Nein.
R: Haben Sie außerdem genannten Onkel väterlicherseits, noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Es kann sein, dass ich noch andere Verwandte habe. Sie kamen aber nie in unser Dorf. Da mein Vater für die Regierung gearbeitet hat, sind unsere Verwandten auch deshalb nicht gekommen.
R: Haben Sie seit Ihrer Zeit hier in Österreich, Kontakt zum Onkel?
BF: Nein.
R: Können Sie deutsch lesen und schreiben?
BF: Ja, ich habe einen Deutschkurs besucht.
R: Haben Sie in der Zwischenzeit versucht, mit dem Onkel in Kontakt zu treten?
BF: Nein, ich habe keine Telefonnummer.
R: Haben Sie nicht versucht, etwa mit Facebook Kontakt aufzunehmen.
BF: Ich kannte im Dorf niemanden, außer meiner Familie. Ich benutze zwar Facebook, aber von meinem Onkel weiß ich nichts. Ich habe mit Freunden auf Facebook Kontakt. Ich habe mit österreichischen und afghanischen Freunden Kontakt.
R: Wissen Sie wo der Onkel gelebt hat und jetzt lebt?
BF: Damals wusste ich nur, dass er in Parwan lebt, aber jetzt weiß ich es nicht mehr, wo er sich aufhält.
R: Können Sie nun erklären, wie die Probleme in der Familie begonnen habe?
BF: Aufgrund der Tätigkeit meines Vaters, bekamen wir Probleme.
R: Was können Sie darüber berichten?
BF: Die Taliban war gegen die Arbeit, meines Vaters bei der Regierung.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Sie kamen zu uns nach Hause und sagten, dass wenn mein Vater nach Hause kommt, sollen wir ihm mitteilen, dass er seine Arbeit bei der Regierung beenden soll.
R: Erklären Sie mir bitte diesen Vorfall.
BF: Mein Vater hat bei der Regierung gearbeitet und die Taliban wollte das nicht. Die Taliban sind zu uns gekommen und sagten mir und meiner Mutter, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, dass er nicht mehr bei der Regierung arbeiten soll. Als mein Vater nach Hause kam, erzählten wir ihn davon. Er sagte, dass wenn er die Arbeit verlässt, wie soll er dann die Familie ernähren.
R: Sind also die Taliban, nur einmal gekommen?
BF: Es gab auch einen Drohbrief. Als mein Vater auf Besuch zu Hause war, waren wir gerade beim Abendessen und die Taliban sind dann gekommen und haben meinen Vater geschlagen und haben ihn mitgenommen. Nach einigen Tagen haben wir von den Dorfbewohnern erfahren, dass mein Vater von den Taliban umgebracht wurde. Dann haben wir auch seine Leiche bekommen.
R: Sie haben jetzt in sehr abstrakter Weise, etwas das wiedergegeben, was Sie vor dem BFA erzählt haben. Sinn unseres heuteigen Gespräches ist es unter anderem, dass Sie mir einen Eindruck geben, was damals tatsächlich passiert ist.
R erteilt dem BF eine Belehrung über die Wesentlichkeit einer detaillierten, nachvollziehbaren und lebendigen Berichterstattung.
BF: Ich habe ihnen alles detailliert erzählt. In der Nacht sind die Taliban gekommen und wir waren gerade beim Essen. Sie haben meinen Vater geschlagen und haben ihn mitgenommen. Nach einigen Tagen haben wir erfahren, dass er ermordet wurde. Dann haben wir auch schon seine Leiche durch die Dorfbewohner bekommen.
R: Wenn Sie sich auf dieser Kurzbeschreibung zurückziehen, muss ich davon ausgehen, dass Sie das selbst nicht erlebt haben. Wenn man etwas selbst erlebt hat, kann man insbesondere, wenn man aufgefordert ist, einen genauen Handlungsablauf schildern, dies unter Beifügung einer Unzahl von Details.
BF: Es kamen zehn bis zwölf Taliban zu uns nach Hause. Sie haben meinen Vater geschlagen und haben ihn mitgenommen. Er wurde dann von ihnen umgebracht und wir haben dann nach paar Tagen die Leiche bekommen.
R unterbricht, beschreiben Sie genau die Szenerie. Was hat sich genau zugetragen?
BF: Die Taliban haben mich auch nicht in Ruhe gelassen. Sie haben von mir die Wohnadresse meines Onkels verlangt und wer noch mit meinem Vater bei der Regierung gearbeitet hat. Ich wusste die genaue Wohnaderesse meines Onkels nicht. Mein Onkel dachte, dass ich seine Wohnaderesse weiß und er wollte nicht, dass ich ihm bei den Taliban verrate.
Regierungsvorlage, Es geht darum, dass ich dir glaube. Der Richter ist aber nicht überzeugt. Du musst alles wiedergeben und Ihn zeigen, dass du das erlebt hast. Man macht das so, in dem man berichtet, was ist zuerst passiert und was ist danach passiert. Schilder bitte den genauen Ablauf, woran kannst du dich erinnern? Es geht darum, dass man es nachvollziehen kann.
BF: Wie zuvor schon erwähnt, waren die Taliban gegen die Arbeit meines Vaters bei der Regierung. Sie brachten einen Drohbrief zu uns nach Hause und haben uns gesagt, dass wir das meinem Vater geben sollen. Als mein Vater nach Hause kam, zeigten wir ihn den Brief. Er sagte nichts und ging wieder in die Arbeit. Dann kamen zehn bis zwölf Taliban zu uns nach Hause und sagten uns, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, die Arbeit bei der Regierung zu beenden. Als mein Vater nach Hause kam, informierten wir ihn darüber. Mein Vater sagte, das wenn er die Arbeit verlassen würde, dass er uns nicht mehr ernähren könnte. Er ging dann wieder in die Arbeit. Als er dann wieder zu Besuch zu Hause war und wir zusammen gegessen haben, kamen die 10 bis 12 Taliban zu uns nach Hause und schlugen meinen Vater. Danach haben sie ihn mitgenommen., Nach einigen Tagen haben wir von den Dorfbewohnern erfahren, dass mein Vater tot ist. Wir haben dann seine Leiche bekommen. Danach haben die Taliban mich nicht in Ruhe gelassen. Sie wollten von mir wissen, wer aller mit meinem Vater zusammengearbeitet hat und wo mein Onkel väterlicherseits wohnt. Ich wusste aber nichts davon. Mein Onkel väterlicherseits dachte aber, dass ich seine Wohnadresse weiß, deshalb hat er mich weggeschickt. Einmal haben sie den Drohbrief zu uns nach Hause gebracht und ein anderes Mal sind sie persönlich vorbeigekommen und sagten uns, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, seine Arbeit zu verlassen. Beim dritten Mal, als wir beim Abendessen waren, kamen die Taliban zu uns und haben meinen Vater geschlagen und ihn mitgenommen.
R: Sie haben beim BFA unter anderem im Rahmen der Befragung angegeben, dass die Taliban genau nur einmal zu Ihnen nach Hause gekommen sind. Was stimmt nun?
BF: Ich habe das auch dort so erzählt, wie heute hier. Es kann sein, dass der Dolmetscher vielleicht einen Fehler gemacht hat. Der Referent hat mich auch nicht ausreden lassen und erklärt, ich soll nicht viel reden. Wenn ich etwas sagte, hat er gemeint, das ist nicht die Antwort auf seine Frage. Ich soll nicht viel herumerzählen und keine Ausreden machen, sondern seine Fragen beantworten.
R: Ihre Darstellung ist vorerst für mich unterschiedlich: Im Rahmen der Ersteinvernahme haben Sie gesagt, die Taliban hätten einen Drohbrief hinterlassen, seien einige Zeit später ins Haus gekommen und hätten den Vater mitgenommen.
Vor dem BFA haben Sie, wenn ich das richtig im Kopf habe, nichts von einem Drohbrief erzählt. Sie haben auch nur von einer Heimsuchung der Taliban berichtet. Sie haben ausgesagt, dass die Taliban nur einmal zu Ihnen nach Hause gekommen sind.
Regierungsvorlage, Diese Heimsuchung bezieht sich auf die 13 Tage, als er alleine zu Hause war.
BF: Das war damals, als ich alleine zu Hause war.
R erklärt dem BF weitwendig, worauf es bei einer lebendigen Erzählung von Eigenerleben ankommt. Ich fordere Sie zu diesem Lebenskreis, es in einer lebendigen Erzählung vorzubringen.
Regierungsvorlage, Es ist festzuhalten, dass in unterschiedlichen Länder, unterschiedliche Erzählkulturen sind. Nigeria vielmal Somalia hat eine sehr malerische Sprache. Deshalb können die Erzählweisen von Jugendlichen aus verschiedenen Ländern derart verglichen werden. Jeder Mensch hat eine unterschiedliche Persönlichkeit. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der eine emotionaler als der Andere ist. Es ist auch davon auszugehen, dass jeder seine Erlebnisse unterschiedlich verarbeitet. Im Fall des Minderjährigen, handelt es sich sicherlich nicht um einen emotionalen Typ, sondern um jemanden, der sehr rational denkt.
BF: Diese Situation bei der Einvernahme oder hier bei der Verhandlung, ist für mich eine sehr neue Situation. Ich hatte zuvor in Afghanistan keinerlei solche Termine. Deshalb hat man Angst.
R: Erzählen Sie bitte ganz genau über diese Vorfälle.
BF: Mein Vater hat bei der Regierung gearbeitet und die Taliban waren dagegen. Sie kamen einmal zu uns nach Hause und hinterließen einen Drohbrief für meinen Vater. Als mein Vater von der Arbeit nach Hause kam, zeigten wir ihn den Brief. Er hat nichts gesagt und ging wieder in die Arbeit. Nach einer Weile kam wieder die Taliban zu uns nach Hause. Sie waren circa 10 bis 12 Personen, also eine Gruppe, sie hielten ihre Gesichter bedeckt und waren bewaffnet. Sie haben gesagt, dass wir meinen Vater mitteilen sollen, dass er seine Arbeit verlassen soll. Als mein Vater danach nach Hause kam, haben wir ihn davon erzählt. Er hat gesagt, dass wenn er die Arbeit verlassen würde, könnte er seine Familie nicht ernähren. Er ging dann wieder in die Arbeit. Als er dann wieder von der Arbeit nach Hause kam, saßen wir auf dem Boden und haben zu Abend gegessen. Dort gibt es keine Tische oder Stühle. Wir saßen auf dem Boden. Sie schlugen meinen Vater und nahmen ihn mit. Nach einigen Tagen haben wir von den Dorfbewohnern erfahren, dass er ermordet wurde. Danach erhielten wir die Leiche.
R: Wie ist es dann konkret weitergegangen?
BF: Nach dem Tod meines Vaters, haben die Taliban mich nicht in Ruhe gelassen. Sie verlangten die Adresse meines Onkels und wer noch mit meinem Vater gearbeitet hat. Ich wusste aber nichts davon. Nach dem meine Mutter die Leiche meines Vaters gesehen hat, hat sie psychische Probleme bekommen. Sie hat sich danach aufgehängt, an dem Moment war ich nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, habe ich gesehen, wie die Dorfbewohner meine Mutter herunter genommen haben. In jedem Dorf gibt es einen Dorfvorsteher. Unser Dorfvorsteher war ein Freund meines Vaters. Da die Taliban mich nicht in Ruhe gelassen haben und mich mit dem Tod bedroht haben, dass falls ich ihnen keine Informationen gebe, hat dieser Dorfvorsteher mich in der Nach von zu Hause abgeholt und mich zu meinem Onkel gebracht.
R: Was können Sie mir über die gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter erzählen?
BF: Nach dem Tod meines Vaters sind wir alleine geblieben. Wir hatten niemanden der arbeiten gehen konnte und Geld verdienen konnte. Meine Mutter hatte psychische Probleme. Als ich mit den Ziegen auf der Weide war, hat sie sich erhängt.
R: Es geht wieder um dieselbe Sache! Erzählen Sie mir bitte detailliert, welche Probleme ihre Mutter hatte?
BF: Sie ist krank geworden.
R: Sowie Sie das bisher beschreiben, ist das ein Beispiel für mich, für eine gelernte Geschichte.
Regierungsvorlage, Hat Ihre Mutter geweint oder hat Sie viel geschlafen?
BF: Meine Mutter war sehr krank. Sie hat öfters geweint und geschrien. Sie hat sich die eigenen Haare gezogen. Ich blieb einige Tage mit ihr zu Hause, aber danach war ich wieder gezwungen, mit den Ziegen auf die Weide zu gehen. Dann hat sich meine Mutter erhängt.
Zu Ihren eigenen Erlebnissen und zu Ihrer Bedrohung
R: Was genau hat sich da abgespielt?
BF: Einmal kamen sie zu uns nach Hause. Es war nach dem Tod meiner Eltern. Sie kamen circa dreimal zu mir, als ich auf der Weide war. Sie haben von mir Informationen verlangt. Sie sind in einer Gruppe zu mir nach Hause gekommen, ich habe aber nicht gezählt, wie viele Taliban das waren. Sie haben mich geschlagen und wollten Informationen von mir.
R: Vor dem BFA haben Sie hierbei auch von 10 bis 12 Taliban gesprochen. Wie viele waren das genau?
BF: Als sie wegen meinem Vater gekommen sind, waren es zehn bis zwölf Leute. Bei dem Vorfall, meiner Person betreffend, habe ich sie nicht gezählt.
R: Erzählen Sie nun die detaillierten Umstände.
BF: Die Taliban sind in einer Gruppe zu mir nach Hause gekommen und haben mich geschlagen, weil sie von mir Informationen brauchten. Sie sind auch zu mir auf die Weide gekommen, dort haben sie mich auch geschlagen. Das letzte Mal wurde ich mit dem Tod bedroht, dass falls ich ihnen keine Informationen bringen. Ich war alleine und die Taliban haben mich nicht in Ruhe gelassen. Mein Onkel väterlicherseits hat aus Angst, dann meine Ausreise aus Afghanistan organisiert.
Zur Ihrer Situation hier in Österreich
R: Wie würden Sie sich selbst einschätzen. Haben Sie sich gut eingelebt und angepasst?
BF in einwandfreien Deutsch: Mein Name ist römisch 40 . Mein Familienname ist römisch 40 und mein Vorname ist römisch 40 . Ich bin römisch 40 Jahre alt und lebe auf der römisch 40 . Ich habe einen Deutschkurs in römisch 40 besucht. Ich habe dann einen Deutschkurs in römisch 40 besucht. In unserem Heim in der römisch 40 gibt es eine Deutschlehrerin. Ich habe auch dort einen Deutschkurs besucht. Ich habe schon etwas gelernt in diesen drei Deutschkursen.
Mein Betreuer hat dann zu mir gesagt: "Wir haben für das Polytechnikum angerufen". Ich habe eine polytechnische Schule besucht. Ich habe dort gelernt. Ich war in Afghanistan alleine, hatte dort keine Freunde. Hier habe ich Freunde und ein großes Interesse am Lernen. Dort war ich alleine, hier bin ich nicht alleine.
R: Was befürchten Sie, für den theoretischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Ich hatte Angst um mein Leben und deshalb verließ ich Afghanistan. Jetzt wo ich geflohen bin, sind sich die Taliban sicher, dass ich die Adresse meines Onkels weiß und deshalb geflohen bin. Im Falle einer Rückkehr, habe ich Angst um mein Leben.
R an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch etwas fragen?
Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen mehr.
R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF in hervorragenden Deutsch: Ich wollte eine Lehre machen und habe auch Bewerbungen geschrieben., Ich habe auch Antworten bekommen. Aufgrund meines noch nicht positiven Asylbescheides, habe ich keine Stelle bekommen. Ich möchte eine Lehre als Systemgastronomiefachmann machen bei römisch 40 . Die Papiere habe ich beim AMS abgegeben. Das AMS hat das abgewiesen. Sie haben gesagt: "Du hast leider keine positive Entscheidung". Ich trainiere in Österreich Take Van Do. ich bin ein Kämpfer und habe bereits schon fünfmal gekämpft. Ich wohne in römisch 40 , es war die steirische Meisterschaft und bei der Staatsmeisterschaft hat man mir Bronze gegeben. Ich hatte einen Kampf letzten Samstag und habe den ersten Platz belegt. Ich habe gewonnen. Ich habe immer den ersten, zweiten und dritten Platz belegt. In meinen Bestätigungen ist auch eine Bestätigung zu meiner Sportart dabei und was ich bin und was ich derzeit mache.
R: Ich führe nun in das Verfahren zwei Beweismittel ein, einerseits das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, sowie die aktuellen Guidelines von UNHCR.
Sowohl für eine allfällige Protokollrüge als auch für eine allfällige Stellungnahme zu den angesprochenen Dokumenten, gewähre ich eine Stellungnahme-Frist von zwei Wochen.
R: Könnten Sie sich noch vorstellen, sich allenfalls in Afghanistan, an anderen Orten außerhalb Ihrer Provinz niederzulassen?
BF: Die Taliban ist im Moment in ganz Afghanistan aktiv und außerhalb könnte ich allein in einer anderen Provinz nicht überleben. In Afghanistan ist die Situation nicht wie hier in Österreich. Als ein alleinstehender Mann könnte ich alleine nicht in Afghanistan überleben bzw. dort mein Leben führen.
[...]
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht:
* Schulnachricht der römisch 40 römisch 40 vom 16.02.2018
* Zertifikat betreffend "XXXX" vom 04.04.2018
* Ergänzende Kompetenzbeschreibung derXXXX vom 16.02.2018
* Urkunde römisch 40 Preisgeld Tischtennisturnier vom 02.08.2017
* Schulbesuchsbestätigung Fachschule für wirtschaftliche Berufe vom 20.09.2018
* Bestätigung des steirischen Taekwondo-Verbandes betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Turnieren vom 23.09.2018
* Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 21.07.2018
* Jahres- und -Abschlusszeugnis der römisch 40 vom 06.07.2018
11. Mit Stellungnahme vom 10.10.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter vor, dass er nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könne, ohne der Gefahr einer Verfolgung durch Taliban ausgesetzt zu sein. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, da er einer Bedrohung durch die Taliban angesichts deren großen Wirkungskreises nicht durch eine Wohnsitzverlegung etwa nach Kabul entgehen könnte, zumal er angesichts der ihm aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters unterstellten politischen Gesinnung in deren Blickfeld geraten sei. In Bezug auf den Vorwurf der mangelnden Glaubwürdigkeit sei darauf zu verweisen, dass Menschen, die traumatische Erlebnisse durchlebt hätten, undifferenziert erzählen könnten, was jedoch ihre Glaubwürdigkeit in keinem Fall mindere. Zusammenfassend ergebe sich, dass er aus wohlbegründeter asylrelevanter Furcht vor Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet sei, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 27.05.2016, der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1. Feststellungen:
Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Patschtunen an sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er stammt aus der Region Parwan, wo er zuletzt gelebt hat.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und leben noch ein Onkel sowie zwei Cousinen von ihm in Afghanistan. Mit diesen Angehörigen steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über weder über Schulbildung noch über Berufserfahrung im Heimatland. Er ist gesund, ledig und kinderlos und unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa im Oktober 2015 und reiste illegal nach Europa, wo er am 27.05.2016 als Minderjähriger in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Familienangehörige oder sonstige enge Bezugspersonen. Er besucht aktuell eine polytechnische Schule in römisch 40 . Er hat Deutschkurse bis zum Niveau B1 erfolgreich absolviert und kann sich auch in hervorragendem Deutsch ausdrücken bzw. bestehen in einer direkten Unterhaltung keinerlei Verständigungsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer ist sportlich im Rahmen der Teilnahme an Taewkwondo- sowie Tischtennisturnieren aktiv. Er hat weiters in Österreich einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert.
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie aufgrund des Umstandes, dass dieser minderjährig ist und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein.
1. Länderberichte zur Situation in Afghanistan
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).
Al-Qaida
Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse
IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).
Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).
Drogenanbau und Gegenmaßnahmen
Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
[...]
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28
Andere Vorfälle 3
Insgesamt 151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36
Andere Vorfälle 0
Insgesamt 161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
Erreichbarkeit
Verkehrswesen
Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016).
In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).
Beispiele für Taxiverbindungen
Kabul
In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013).
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Beispiele für Busverbindungen
Kabul
In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).
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Flugverbindungen
Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016).
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).
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Rückkehr
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).
Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen
Pakistan
Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).
Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016
249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).
Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. DieAnzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).
Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
Erhaltungskosten in Kabul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).
Quellen:
Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan
In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016).
Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen
Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014).
Quellen:
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden, der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung als Verfahrenspartei.
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht:
So fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu den zentralen Aspekten seiner Fluchtgeschichte bzw. damit auch seinem familiären Umfeld widersprüchliche Angaben getätigt hat. Während er im Rahmen der Erstbefragung noch erklärt hatte, dass sein Vater "verschollen" sei und er in Bezug auf die angebliche Bedrohung seines Vaters durch die Taliban von dessen Ermordung kein Wort erwähnte (Aktenseite 13), behauptete er anlässlich der späteren Einvernahme vor dem BFA wie auch in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen und ermordet worden wäre bzw. dass man seiner Familie Tage später sogar dessen Leiche überbracht hätte (Aktenseite 71 ff., VH-Prot., Seite 8). Es ist völlig undenkbar, dass man selbst in einer Stresssituation, welche anlässlich einer Einvernahme im Rahmen der Asylantragstellung vorstellbar ist, vergessen sollte, ob der eigene Vater nun verschollen ist oder aber von Taliban getötet wurde bzw. man seinen Leichnam sogar zu Gesicht bekam. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er bei der Erstbefragung "sehr müde" gewesen sei, vermag daher diesen Widerspruch nicht überzeugend aufzuklären.
Als gravierender Widerspruch im Vorbringen erweist es sich auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wie auch in der folgenden Einvernahme vor dem BFA ausnahmslos von einem Besuch der Taliban bei seiner Familie gesprochen hatte (Aktenseite 13 u. 72), wohingegen er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass die Taliban mehrmals vor dem Tod seines Vaters bei seiner Familie zu Hause gewesen wären, ehe sie seinen Vater schließlich geschlagen, mitgenommen und ermordet haben sollen (VH-Prot., Seite 7f.). Der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge wäre im Falle dessen, dass der Beschwerdeführer über selbst erlebte Umstände berichtet, zweifellos erwartbar, dass dieser darüber, ob die Taliban seine Familie mehrmals oder lediglich einmal aufgesucht haben, übereinstimmende Angaben erstatten könnte, da es sich bei derartigen Vorfällen um höchst bedrohliche und daher entsprechend einprägsame Umstände für ihn gehandelt haben müsste. Seine Erklärung in der Beschwerdeverhandlung, wonach die unterschiedlichen Versionen vielleicht auf einen Fehler des Dolmetschers (VH-Prot., Seite 8) zurückzuführen seien, vermögen nicht zu überzeugen, da sich die Behauptung, dass die Taliban nur einmal bei ihm zu Hause gewesen wären, an mehreren Stellen der erstinstanzlichen Niederschriften findet (Aktenseite 13, 72 und 73) und nach menschlichem Ermessen auszuschließen ist, dass sich der Dolmetscher mehrmals bezüglich desselben Aspektes bei der Übersetzung irren sollte. Schließlich erscheint ein Fehler des Dolmetschers auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl des Protokolls der Erstbefragung als auch jenes der folgenden Einvernahme am 23.10.2017 durch seine Unterschrift (auf jeder Seite der Niederschrift) bestätigt hat, ausgeschlossen. Schon aufgrund der hier aufgezeigten Widersprüche entsteht der deutliche Eindruck, dass der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht selbst erlebte Umstände zu Grunde liegen, sondern dieser lediglich eine erfundende Rahmengeschichte präsentiert.
Der Eindruck, dass die gesamte vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgeschichte nicht selbst erlebten Umständen entspringt, wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung davon, dass er selbst von den Taliban auch bedroht worden sei, kein Wort erwähnt hatte, sondern dort lediglich eine Bedrohung und Verschleppung des Vaters durch die Taliban behauptet hatte (Aktenseite 13). Erst in der späteren Einvernahme vor dem BFA wie auch in der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, auch persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein. Es wäre der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich selbst auch seitens der Taliban bedroht worden, solches bereits bei erster Gelegenheit im Rahmen der Erstbefragung bei der Frage nach seinen Fluchtgründen angegeben hätte. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer derartiges erst später anführt, erfährt sein Vorbringen eine deutliche Steigerung und wird der Eindruck, dass seine Angaben nicht wahren Umständen entsprechen, letztlich nur verdeutlicht.
Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die vor dem Bundesamt geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu gewärtigen hatte bzw. zukünftig zu gewärtigen hätte.
Die Länderfeststellungen gründen auf die angeführten Länderberichte der Staaten-dokumentation jüngsten Datums (12.01.2018). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
4.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3 Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
4.3.2. Da also hinsichtlich des Beschwerdeführers keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden konnte, war ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
4.4. Zu Spruchpunkt römisch II.:
4.4.1 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
4.4.2. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005.
Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).
4.4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für den Beschwerdeführer gegeben sind:
Hierzu ist zusätzlich auszuführen, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer noch um eine minderjährige Person und somit um einen Zugehörigen zu einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bzw. bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil Afghanistans eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0089, mwN; 30.8.2017, Ra 2017/18/0036, mwN).
Im Hinblick auf die Sicherheitslage ist unter dem Aspekt der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zunächst auszuführen, dass die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Jahr 2016 die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn verzeichnet hat.
Der minderjährige Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerte Schulbildung im Herkunftsstaat. Auch verfügt er über keinerlei sonstige Berufserfahrung und auch keine Berufsausbildung. In seinem bisherigen Leben konnte sich der Beschwerdeführer bislang keinerlei Qualifikationen aneignen, die ihm im Falle einer (Neu-)Ansiedelung gegebenenfalls in einem anderen Landesteil Afghanistans wie etwa den relativ sicheren Großstädten Herat oder Mazar-e Sharif das Überleben sichern könnten.
Der minderjährige Beschwerdeführer wäre mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt. Die von UNHCR dargelegten "bestimmten Umstände", nach welchen es alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten möglich sein kann, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner Umgebung zu leben, sind im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht gegeben.
Im Gegensatz zu Rückkehrern, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, ermangelt es afghanischen Staatsangehörigen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, am notwendigen sozialen oder familiären Netzwerk sowie an den erforderlichen Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse. Unter den Rückkehrern, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind daher insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben.
Unter Berücksichtigung der dargelegten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und der - insbesondere unter dem Aspekt seiner noch bestehenden Minderjährigkeit und der damit einhergehenden besonderen Vulnerabilität - aufgezeigten persönlichen Umstände des Einzelfalls des Beschwerdeführers erscheint es insgesamt nicht möglich, dass er wieder in Afghanistan Fuß fasst und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Auch eine drohende Verletzung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen ist zu bejahen, da der Beschwerdeführer aufgrund einer Zurückführung nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde.
Dem Beschwerdeführer würde daher vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht kommt. Es ist damit dargetan, dass seine Abschiebung eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg cit) und der Beschwerdeführer andererseits nicht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB, sondern wegen Vergehen nach Paragraph 17, Absatz 2, leg cit (also Handlungen, die mit einem bis zu drei Jahre liegenden Strafrahmen bedroht ist) verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.5. Zu Spruchpunkt römisch III.:
Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthalts-berechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2018:W105.2180900.1.00