BVwG
02.10.2018
W103 2148563-2
W103 2148563-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1051815401-150168028, zu Recht erkannt:
A) Dem Antrag wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz
2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.02.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 14.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören und aus
römisch 40 zu stammen, wo sich nach wie vor seine Frau, seine Mutter und seine Halbgeschwister aufhielten. Im Hinblick auf seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, in römisch 40 als Taxifahrer gearbeitet zu haben, dessen Kunden meistens Mitglieder der Regierung gewesen wären. Islamisten hätten ihn angerufen und mit dem Tod bedroht, sollte er nicht aufhören, Regierungsmitglieder zu transportieren. Der Beschwerdeführer hätte diese Drohung nicht ernst genommen. Am 06.07.2014 seien abends drei Islamisten zu ihm nach Hause gekommen, welche ihn erschießen hätten wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch aus dem Hinterausgang seines Hauses flüchten können. Sie hätten ihm nachgeschossen, ihn jedoch nicht getroffen. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, Somalia zu verlassen. Als er in Kenia gewesen sei, hätte seine Frau ihm telefonisch mitgeteilt, dass diese drei Islamisten wieder nach ihm gesucht hätten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Am 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die solmalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 47 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können. Vorgelegt wurden Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen.
Die weitere Befragung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"(...)
F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja
F: Wurde Ihnen diese Einvernahme richtig rückübersetzt und wurde alles korrekt protokolliert?
A: Ja
F: Wie ist ihr Familienstand?
A:verheiratet
F:Haben Sie Kinder?
A:Nein
F: Haben Sie sonst sorgepflichtige Kinder?
A: Nein
F: Erzählen Sie aus Ihrem bisherigen Leben, wo sind Sie aufgewachsen?
A: Ich bin römisch 40 geboren. Ich bin dort aufgewachsen, ich besuchte keine Schule. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet.
F: Gibt es mittlerweile Angehörige in Österreich?
A: Nein
F: Welche Angehörige haben Sie in Somalia und wo leben diese?
A: Meine Frau lebt in römisch 40 und meine Mutter und meine vier Schwestern und zwei Brüder leben in römisch 40 in Somalia
F:Haben sie Kontakt zu ihrer Familie?
A: Ja
F: War Ihre Familie wohlhabend?
A: Ja
F: Wo in Somalia ist XXXX?
A: Ungefähr 20 Kilometer von römisch 40 weg in Richtung XXXX
F: Welchem Clan/Subclan gehören Sie an?
A: Hauptclan Sheekhaal, SubClan XXXX
F: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans?
A: Sheekhaal sind religiös
F: Wann traten Sie die Flucht an und von wo aus traten Sie die Flucht an?
A: Im August 2014 von römisch 40 aus
(...)
F: Wie viel haben Sie für die Flucht bezahlt?
A: 5.000 DOLLAR
F: Woher hatten sie das Geld für die Flucht?
A: Ich hatte ein Auto und das habe ich verkauft
F:Wurden Sie aus Gründen ihrer Religion verfolgt?
A:Nein
F:Wurden Sie aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A:Es ist schon passiert dass man im Krieg wegen der Clanzugehörigkeit flüchten musste
Nach den allgemeinen Fragen zu Ihrer Reise und Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen.
F: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Somalia verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Somalia können, erzählen Sie bitte?
A: Ich habe als Taxifahrer in der Stadt XXXXgearbeitet. Ich hatte viele Kunden aus der Regierung die ich an verschiedene offizielle Orte gebracht habe zum Beispiel zum Parlament. Eines Tages bekam ich einen Anruf. Mir wurde gedroht weil ich für die Ungläubigen arbeite. Sie würden mich töten wenn ich weiter für die Leute der Regierung arbeite. Ich habe das nicht sofort ernst genommen. Nach drei Tagen kam ich nach Hause nach der Arbeit kurz vor dem Sonnenuntergang ich bin noch vor meinem Haus gestanden als drei Männer auf mich zukamen. Einer trug eine schwarze Brille und eine Kappe. Sie haben mich angeschaut und miteinander gesprochen. Zwei von ihnen haben eine Pistole gezogen. Als ich sie gesehen habe wusste ich was sie vor haben. Ich bin sofort ins Haus und habe die Türe zugeschlagen. Sie haben das Feuer eröffnet. Ich bin durch das Haus gelaufen und über die Wand dahinter gesprungen und weggelaufen. Meine Frau war in diesem Moment nicht zu Hause. Ich habe sie angerufen dass sie nicht nach Hause kommen soll, sie hat aber nicht abgehoben. Später hat sie sich gemeldet, ich habe ihr alles erzählt. Sie ist dann wo anders hingegangen. Ich ging dann in ein Lokal ich habe dort ein Zimmer gemietet zum Schlafen, ich wusste nicht was ich tun soll. Ich habe auch meine Mutter angerufen und ihr alles erzählt. Meine Mutter hat mir gesagt dass ich flüchten soll, weil sie glaubt dass diese Leute nicht mehr locker lassen. Am 10. August habe ich mich entschieden das Land zu verlassen, weil bereits einige andere Taxifahrer auf diese Weise getötet wurden.
F: Beinahe ihre gesamte Familie lebt in römisch 40 , warum sind sie nicht dorthin gezogen?
A: Es ist gefährlich weil die überall sind und dann ziehe ich meine Familie auch noch hinein. Ich war das Ziel
F: Wieviel Zeit verging von der telefonischen Warnung das sie aufhören sollen Regierungsleute zu transportieren bis zu dem Attentat?
A: drei Tage
F: Haben Sie in diesen drei Tagen weiter für die Regierung gearbeitet?
A: Ja
F: Wie lange haben sie gebraucht um das Auto zu verkaufen?
A: Ungefähr zwei Wochen
F: In der Zeit haben sie in einer Gaststätte gewohnt?
A: Ja
F: Wie haben sie den Verkauf organisiert wenn sie quasi geheim untergezogen sind?
A: Es gibt Leute (Dalaal) denen gibt man den Auftrag zum Verkauf
F: War das ihr Haus in dem der Überfall war?
A: Es war eine geteilte Villa ich habe einen Teil davon gemietet.
F: Gab es keine andere Möglichkeit innerhalb Somalias zu leben, z.B. in Somaliland?
A: Die Somaliländer akzeptieren die Leute aus dem Süden Somalias nicht. Die haben sogar Geschäftsleute aus dem Land getrieben
F: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen?
A: Nein
F: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft?
A: Es gibt mehrere Österreicher mit denen ich in Zell am See schwimmen gehe, oft gehe ich beim Fussball zuschauen selber spiele ich nicht
F: Wo haben sie schwimmen gelernt?
A: In XXXX
F: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Stimmt das?
A: In XXXX
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Ein bisschen
F: Schildern Sie mir ihren Tagesablauf
A:"jeden Tag ich stehe in der Früh auf um neun Uhr dann ich trinke einen Tee und dann ich lese für meinen Deutschkurs ein Buch"
F: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt?
A: Nein
F: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten?
A: Nein
F: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Somalia politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?
A: Nein
F: Die Verständigung mit dem Dolmetscher war immer gut?
A: Ja
(...)
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F: Wurde alles aufgeschrieben und richtig protokolliert was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden. Weiter wird festgehalten, dass die Verständigung in Somalisch problemlos war, Sie alles verstanden haben und auch alles so schildern konnten, wie Sie wollten.
A: Ja
F: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja
Verfahrensleitende Verfügung:
Ihnen werden nun mit "A" bezeichnete und mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zum Staat Somalia ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Woche ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben.
(...)
F: Wollen Sie diese landeskundliche Feststellungen ausgehändigt haben?
A: Nein (...)"
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, welcher der Volksgruppe der Sheikhal angehöre, dessen präzise Identität jedoch nicht feststehe (AS 64). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Desweiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Situation in Somalia zugrunde, welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab, Rechtschutz-/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Militär, Rekrutierungen, Deserteure, Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Minderheiten und Clans, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab, Bewegungsfreiheit und Relokation, Binnenflüchtlinge (DPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung sowie Rückkehr entnehmen lassen.
Beweiswürdigend wurden der Entscheidung insbesondere die folgenden näheren Erwägungen zugrunde gelegt:
"(...)
Bei der Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gaben Sie zum Fluchtgrund befragt, wörtlich zitiert an: "Ich arbeitete als Taxifahrer in römisch 40 . Meine Kunden waren meistens Mitglieder der Regierung. Die Islamisten riefen mich an, und bedrohten mich mit dem Tod, sollte ich nicht aufhören diese Regierungsmitglieder zu chauffieren. Ich nahm diese Drohung nicht ernst. Am 06.07.2015 kamen drei Islamisten, abends, zu mir nach Hause und wollten mich erschießen. Ich konnte jedoch aus einem Hinterausgang meines Hauses flüchten. Sie schossen mir nach, trafen mich aber nicht. Da ich Angst um mein Leben habe beschloss ich Somalia zu verlassen. Als ich in Kenia angekommen war, rief ich zu Hause an. Meine Frau teilte mir mit, dass die drei Islamisten wieder nach mir suchen. Weitere Fluchtgründe habe ich keine."
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017, haben Sie zu den Fluchtgründen befragt, wörtlich zitiert ausgesagt: "Ich habe als Taxifahrer in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Ich hatte viele Kunden aus der Regierung die ich an verschiedene offizielle Orte gebracht habe zum Beispiel zum Parlament. Eines Tages bekam ich einen Anruf. Mir wurde gedroht weil ich für die Ungläubigen arbeite. Sie würden mich töten wenn ich weiter für die Leute der Regierung arbeite. Ich habe das nicht sofort ernst genommen. Nach drei Tagen kam ich nach Hause nach der Arbeit kurz vor dem Sonnenuntergang ich bin noch vor meinem Haus gestanden als drei Männer auf mich zukamen. Einer trug eine schwarze Brille und eine Kappe. Sie haben mich angeschaut und miteinander gesprochen. Zwei von ihnen haben eine Pistole gezogen. Als ich sie gesehen habe wusste ich was sie vor haben. Ich bin sofort ins Haus und habe die Türe zugeschlagen. Sie haben das Feuer eröffnet. Ich bin durch das Haus gelaufen und über die Wand dahinter gesprungen und weggelaufen. Meine Frau war in diesem Moment nicht zu Hause. Ich habe sie angerufen dass sie nicht nach Hause kommen soll, sie hat aber nicht abgehoben. Später hat sie sich gemeldet, ich habe ihr alles erzählt. Sie ist dann wo anders hingegangen. Ich ging dann in ein Lokal ich habe dort ein Zimmer gemietet zum Schlafen, ich wusste nicht was ich tun soll. Ich habe auch meine Mutter angerufen und ihr alles erzählt. Meine Mutter hat mir gesagt dass ich flüchten soll, weil sie glaubt dass diese Leute nicht mehr locker lassen. Am 10. August habe ich mich entschieden das Land zu verlassen, weil bereits einige andere Taxifahrer auf diese Weise getötet wurden."
Es gibt keinen Beweis, den Sie vorbringen könnten, dass die vorgebrachte Fluchtgeschichte tatsächlich stattgefunden hat. Das Gegenteil kann ihnen auch nicht bewiesen werden. Festgestellt werden kann aber, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Taxifahrer sicher kein exponiertes Mitglied der Gesellschaft in römisch 40 sind. Dass sie im Taxi auch Mitglieder der Regierung befördern ist im Grunde genommen schon ein seltsamer Vorwurf, denn dann dürfte niemand mehr irgendeine Ware oder Dienstleistung an einen Regierungsbeamten verkaufen oder anbieten. Al-Shabaab braucht nicht immer zwangsläufig gute Gründe um jemanden zu erschiessen. Die Behörde geht aber davon aus, dass es keine Prioritätsliste gibt auf der sie für Jahre stehen weil sie der Organisation einen Schaden zugefügt hätten. Ihre Frau lebt seit ihrer Flucht weiterhin unbehelligt in römisch 40 . Sie haben in der Einvernahme vor dem BFA damit konfrontiert gesagt, dass sie selbst das "Target" sind und nicht ihre Frau. Mit der möglichen Wohnortänderung nach römisch 40 wo ihre Mutter und ihre sechs Geschwister leben konfrontiert haben sie aber gesagt sie würden damit ihre Familie in Gefahr bringen und sie in die Sache hineinziehen. Irgendwie stellen diese Aussagen in sich einen Widerspruch dar, weil entweder geht es nur um ihre Person oder nicht.
Für die Behörde ergibt sich daraus, dass ihre Flucht möglicherweise durch einen Vorfall ausgelöst wurde, aber keine zukünftige Verfolgung. Noch dazu haben sie die Möglichkeit XXXXzu meiden und haben Familienanschluss in römisch 40 . Sie haben immer noch Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Frau. Für die Behörde ist kein Grund erkennbar warum sie nicht dorthin gehen könnten und ihr weiteres Leben dort gestalten. Das Asylwesen ist nicht zu missbrauchen um ein wirtschaftlich einfacheres Leben, mit besserem Wohlstand zu verschaffen.
(...)"
In Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Erwägungen:
"(...)
Wie schon in der Beweiswürdigung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, war Ihr Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Somalia nicht glaubwürdig, andere Probleme hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung waren Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch Ihren Angaben ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würden.
römisch 40 bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al- Shabaab wieder die Kontrolle über römisch 40 erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der Al Shabaab aus
römisch 40 ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt inXXXX keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In römisch 40 gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in römisch 40 wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in römisch 40 ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der Al Shabaab vor allem Hotels (römisch 40 ), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Behörde geht davon aus, dass Sie in römisch 40 , Somalia, über familiären Anschluss, vor allem in Form ihrer Mutter und ihrer sechs Geschwister haben. Ihre Frau lebt noch immer in römisch 40 .
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht.
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein.
Die römisch 40 von Somalia, römisch 40 , in welcher Sie verwandtschaftlichen Anschluss haben, ist von Österreich aus per Flugzeug ohne jegliche Gefährdung erreichbar und wird auch regelmäßig von verschiedensten Fluglinien angeflogen.
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche inXXXX wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in XXXXbestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015) (...)"
Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 14.02.2017 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. Festgehalten wurde zunächst, dass gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG gravierende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden, weshalb angeregt werde, die Aufhebung diese präjudiziellen Norm beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Insbesondere sei die Differenzierung zwischen unbegleiteten Minderjährigen gegenüber anderen Gruppen besonders schutzbedürftiger Personen als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fremden untereinander zu erachten (im Detail vergleiche AS 170-172). Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensgangs sodann im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht Genüge getan. Zunächst sei es unterlassen worden, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchzuführen. Die Behörde stelle auf die familiäre Anbindung des Beschwerdeführers in römisch 40 ab, unterlasse es dabei jedoch, Feststellungen zur dortigen Sicherheitslage zu treffen. Bei römisch 40 handle es sich um ein zwischen
römisch 40 und römisch 40 angesiedeltes Flüchtlingscamp, in welchem immer wieder sicherheitsrelevante Vorfälle zu verzeichnen wären, wie aus einer - näher zitierten - Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 13.05.2015 hervorginge. Im Hinblick auf das einer innerstaatlichen Schutzalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül müsse die Behörde Feststellungen über die im Falle eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers treffen. Das Bundesamt habe nicht näher ermittelt, ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse in Somalia in römisch 40 tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde, auch seien jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen worden, ob für den Beschwerdeführer eine sichere Überfahrt dorthin möglich wäre. Einem jungen Mann, welcher einem Minderheitenstamm angehöre und welcher sohin keinen Clanschutz genieße, sei eine Umsiedlung nicht ohne weiteres möglich. Durch die mangelhaften Ermittlungen habe die Behörde die Entscheidung mit einem Verfahrensfehler belastet. Im Übrigen erwiesen sich auch die herangezogenen Länderberichte als unvollständig, veraltet und teilweise unrichtig, die Behörde habe es unterlassen, sich detailliert mit dem Minderheitenclan der Sheikhal auseinanderzusetzen, auch würden aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in römisch 40 und römisch 40 fehlen. Aus diesem Grund werde auf näher zitiertes ergänzendes Berichtsmaterial zu diesen Punkten verwiesen. Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte es feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 einer anhaltenden asylrelevanten Verfolgung von Seiten der Al Shabaab ausgesetzt sei und diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zur Verfügung stünde. Zudem seien Angehörige von Minderheitenclans systematischen Diskriminierungen in Somalia ausgesetzt. Insofern die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abweise, dass dieser sich widersprochen hätte und keine zukünftige Verfolgung von Seiten der Al Shabaab zu erwarten sei, so basiere dies auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet, ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen, weshalb auch keine Aussagen zur Plausibilität des Vorbringens hätten getroffen werden können. Sofern die Behörde ausführe, dass es sich beim Beschwerdeführer als Taxifahrer um kein exponiertes Mitglied der somalischen Gesellschaft handle, sei zu entgegen, dass die Regierung und internationale Gemeinde zufolge der vorliegenden Länderberichte einem erhöhten Risiko unterliegen würden, Ziele von Anschlägen durch Al Shabaab zu werden. Zivilisten, welche mit der Regierung in Verbindung stünden, würden zu den erklärten Zielen der Al Shabaab gehören. Der Beschwerdeführer gehöre als Taxilenker, zu dessen Kunden Mitglieder der somalischen Regierung gezählt hätten, zu einer Personengruppe, gegen die Al Shabaab gezielt vorginge. Zudem sei er aufgrund seiner Tätigkeit beruflich gezwungen, sich regelmäßig an gefährdeten Orten aufzuhalten und sohin Opfer eines Anschlages zu werden. Insofern die Behörde überdies ausführe, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne weiterhin unbehelligt in römisch 40 leben, sei festzuhalten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer auf diesen Aspekt tatsächlich nicht angesprochen hätte, anderenfalls hätte dieser mitgeteilt, dass seine Frau bei einer Freundin untergekommen sei und seit dem fluchtauslösenden Vorfall nicht mehr ohne Verschleierung auf die Straße gehen könnte. Die aufgezeigten Widersprüche würden sohin nicht existieren. Insoweit die Behörde keine zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen könne, habe sich diese nur unzureichend mit den einschlägigen Länderberichten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Lebensgrundlage als Taxilanker verdient und seien, wie vom Beschwerdeführer angegeben, bereits andere Taxilenker in römisch 40 Opfer von Al Shabaab geworden. Wirtschaftliche Gründe für das Verlassen der Heimat seien aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht ableitbar. Im Übrigen drohe in Somalia Dürre, von welcher auch Süd-/Zentralsomalia betroffen sei. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung bzw aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Zivilisten, welche mit der Regierung in Verbindung stünden, von Seiten der Al Shabaab verfolgt werde, lasse für diesen die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, weshalb diesem internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen wäre. Zu Spruchpunkt römisch II. sei auszuführen, dass sich aus den durch die Behörde getroffenen Länderfeststellungen ergebe, dass Somalia von einer Hungersnot bedroht sei und hätte die belangte Behörde diese prekäre derzeitige Lage jedenfalls in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Betreffend Spruchpunkt römisch III. wurde ausgeführt, die Behörde habe in ihrer Entscheidung das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Erkenntnis vom 25.09.2017 zur Zl W103 2148563-1/12E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers - nach neuerlicher Einvernahme - vom 12.02.2015 neuerlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.12.2018 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch III).
Dies wurde wie folgt begründet.
...(.....)....
Sie haben in Bezug auf Ihren Ausreisegrund bei Ihrer Erstbefragung geltend gemacht, dass Sie inXXXX als Taxilenker gearbeitet und Mitglieder der somalischen Regierung im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit befördert hätten. Sie wären aus diesem Grund von Islamisten - es stellte sich später heraus, dass diese Angehörigen der Terrororganisation AL SHABAAB zuzuordnen sind- aufgefordert worden, diese berufliche Tätigkeit zu beenden. Dies hätten Sie ignoriert und wären deshalb von drei Islamisten aufgesucht worden, wobei Sie entkommen konnten. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht.
Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen sind. Dies ist in Zusammenschau mit Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand zu verneinen.
Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in Somalia Platz greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass Sie hier in Österreich über keinerlei sonstiges familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie über mehrere Länder bis nach Europa bzw. Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonst irgendeine verwandtschaftliche Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr nach Somalia, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist.
Bei Ihrer Erstbefragung am 14.02.2014 gaben Sie zu Protokoll, dass Sie in römisch 40 als Taxilenker gearbeitet und auch Regierungsmitglieder befördert hätten. Islamisten hätten Sie aus diesem Grund angerufen und von Ihnen gefordert, diese Beförderungstätigkeiten einzustellen. Sie wären auch mit dem Tod bedroht worden, sollten Sie diese Tätigkeiten nicht einstellen. Diese telefonische Aufforderung hätten Sie ignoriert, so wären am 06.07.2014 drei Islamisten zu Ihnen nach Hause gekommen, welche beabsichtigt hätten, Sie zu erschießen. Sie hätten durch einen Hinterausgang entkommen können und hätten aus Angst um Ihr Leben römisch 40 , bzw. Somalia verlassen.
Bei Ihrer Einvernahme am 24.01.2017 gaben Sie an, als Taxifahrer in römisch 40 gearbeitet zu haben. Sie hätten viele Kunden gehabt, welche für die somalische Regierung gearbeitet hätten. Ihnen wäre "eines Tages" gedroht worden, dass Sie für die "Ungläubigen" arbeiten würden und aus diesem Grund getötet werden sollen, sollten Sie nicht mit der Beförderung von Regierungsmitgliedern aufhören. Diese Drohung hätten Sie nicht ernst genommen. Nach drei Tagen hätten Sie Besuch von drei Männern bekommen, von denen zwei eine Pistole auf Sie gerichtet hätten. Sie wären sofort in Ihr Haus geflüchtet und hätten die Türe zugeschlagen. Auch wäre auf Sie durch diese Männer geschossen worden. Sie hätten das Haus verlassen können und hätten Ihrer Gattin telefonisch von Ihren Erlebnissen berichtet. Darauf hätten Sie sich in ein Zimmer eingemietet und hätten Ihrer Mutter von diesem Zwischenfall berichtet, welche Ihnen zur Flucht geraten hätte. Sie hätten sich schließlich am 10.08.2014 entschieden, zu flüchten.
Auf die Frage, warum Sie nicht zu Ihrer Familie nach römisch 40 gezogen wären, gaben Sie zu Protokoll, dass Sie nicht wollten, dass auch Ihre Familie in diese Sache hineingezogen wird. Sie hätten also nach Ihrer telefonischen Aufforderung drei Tage weiter als Taxilenker gearbeitet und etwa zwei Wochen Zeit benötigt, Ihr Taxi zu veräußern.
Bei Ihrer Einvernahme am 13.11.2017 bekamen Sie ebenfalls die Gelegenheit, nach den allgemeinen Fragen Ihr Vorbringen im Rahmen einer "Freien Erzählung" zu schildern. Wiederholt gaben Sie zu Protokoll, in römisch 40 als Taxilenker gearbeitet zu haben und dass Sie viele Kunden hatten, welche für die Regierung tätig waren. Am 03.07.2014 hätten Sie einen Anruf erhalten, in welchem Ihnen vorgehalten wurde, dass Sie für "Ungläubige" arbeiten würden. Sie wären aufgefordert worden, Ihre Arbeit als Taxilenker einzustellen. Am 06.07.2014 wären Sie zu Hause von drei Männern aufgesucht worden, wovon zwei mit Pistolen bewaffnet gewesen wären. Sie hätten in das Innere des Hauses flüchten können, auch das Feuer wäre gegen Sie eröffnet worden. Sie hätten noch wahrgenommen, dass einer dieser Männer Ihren Spitznamen gerufen hätte, Sie konnten jedoch über eine Mauer die Liegenschaft verlassen. Sie wären nicht mehr nach Hause gekommen sondern hätten im Bezirk römisch 40 ein Zimmer gemietet. Von dort hätten Sie Ihre Mutter angerufen, welche Ihnen geraten hätte, zu fliehen. Sie hätten Ihre Taxis veräußert und wären nach Kenia, genauer nach NAIROBI gereist. Ihre Gattin hätte Sie dann in NAIROBI telefonisch darüber unterrichtet, dass sie einen dieser drei Männer von einem Kaffeehaus kennen würde. Sie hätten nicht glauben können, dass dieser Mann ein Mitglied der Terrororganisation AL SHABAAB ist.
Bei den anschließenden Fragebeantwortungen gaben Sie zu Protokoll, dass diese Islamisten der Terrororganisation AL SHABAAB zuzuordnen seien und dass Sie sich etwa über einen Monat in dieser Pension aufgehalten hätten. Ein- bis zweimal hätte Sie Ihre Gattin während dieses Aufenthaltes in dieser Gaststätte besucht und Ihnen Sachen aus Ihrem Haus gebracht. Ihre Gattin hätte sich während der Zeit vom 06.07.2014 bis 10.08.2014 bei einer Freundin aufgehalten. Auch hätten Sie die SIM - Karte Ihres Mobiltelefons gewechselt und wären somit nicht mehr von den Angehörigen der AL SHABAAB erreichbar gewesen.
Ihre Angehörigen, genauer Ihre Mutter, Ihre Schwster römisch 40 , Ihr Bruder römisch 40 und Ihre Gattin hätten sich bis zum 14.10.2017 in römisch 40 aufgehalten und wären, nachdem sich am 14.10.2017 ein Selbstmordattentäter an einem Markt in MOGADISHU in die Luft sprengte und Ihren Bruder römisch 40 sowie Ihre Schwestern römisch 40 mit in den Tod gerissen hätte, nach Kenia geflüchtet. Ihr Bruder römisch 40 hätte genau an diesem Markt einen Stand betrieben, er hätte dort Geld gewechselt und Kosmetikprodukte verkauft.
Sie gaben weiter zu Protokoll, dass Sie diese Personenbeförderung durchführten, weil Ihr Fuhrlohn immer bezahlt wurde und Sie viele Kollegen hatten, welche ebenfalls so wie Sie, Angehörige der somalischen Regierung in deren Taxis beförderten. Aus Gründen der Sicherheit hätten sich die Regierungsmitglieder nicht immer mit deren Limousinen befördern lassen, sondern wären auf lokal bereitgestellte Taxis ausgewichen. Ihnen wäre nicht bewusst gewesen, dass ein Regierungsmitglied ein potentielles Ziel dieser Terrororganisation wäre und genau deshalb auch Ihr Taxi einen derartigen Anschlag zum Opfer fallen könnte. Auch hätten Sie nicht in Erwägung gezogen, Ihren Beruf zu wechseln und von Ihrer Taxilenker - Tätigkeit Abstand zu halten, nicht einmal nachdem einer Ihrer Kollegen namens römisch 40 von der AL SHABAAB getötet wurde, weil er nicht aufhörte, Regierungsmitglieder zu befördern.
Auch konnten Sie keine genauen Angaben darüber machen, ob und wie nach Ihnen gesucht worden wäre, nachdem Sie Ihr Heimathaus in römisch 40 , bzw. Somalia verlassen haben.
Es wurde somit auf Ihre fluchtauslösenden Vorfälle eingegangen. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass Ihre Furcht "wohlbegründet" ist, da Sie von sich aus den Beruf des Taxilenkers ergriffen und Ihre Dienste Regierungsmitgliedern angeboten hätten. Sie hätten genauso gut andere Standplätze anfahren können und von der Beförderung von Regierungsmitgliedern Abstand halten. Dazu muss gesagt werden, dass Sie bestens mit den ortsüblichen Begebenheiten vertraut waren und anhand des Schicksals Ihres Taxifahrerkollegen römisch 40 einsehen mussten, dass Ihre Tätigkeit diesen AL SHABAAB - Angehörigen ein Dorn im Auge ist.
Auch wurde, wie in der Verwaltungserkenntnis vom 25.09.2017 beanstandet, darauf eingegangen, ob in Ihrem Fall die Aufnahme in ein soziales Netz in Somalia überhaupt möglich ist. Wie Sie angaben, verfügen Sie derzeit über niemanden in Somalia, welcher Ihnen nach einer Rückkehr nach römisch 40 den notwendigen Rückhalt, bzw. die anfängliche Unterstützung geben könnte.
Über den Anschlag vom 14.10.2017 wird im "Managing the Disruptive Aftermath of Somalia-s Worst Terror Attack" vom 20.10.2017 berichtet. Zusammengefasst wird dokumentiert, dass am 14.10.2017 ein Anschlag verübt wurde, welcher über 300 Todesopfer forderte. Die AL SHABAAB hätte jedoch nicht offiziell die Verantwortung dafür übernommen. Es ist durch Ihre Schilderung glaubhaft, dass Sie genau bei diesem Anschlag vier Ihrer Geschwister verloren haben.
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für AL SHABAAB von Interesse sind. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der AL SHABAAB. Demzufolge wären Sie aufgrund Ihrer in der Vergangenheit liegenden Tätigkeit als Taxilenker kein Ziel für Aktivitäten der AL SHABAAB, sofern Sie davon Abstand halten würden, Regierungsmitglieder zu befördern.
In Zusammenschau wird auch davon ausgegangen, dass Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft ist. Sie gaben sowohl bei Ihrer Erstbefragung, als auch bei Ihren beiden Einvernahmen annährend deckungsgleiche Angaben zu Protokoll. Auch ist es nachvollziehbar, dass Taxifahrer, welche auch Regierungsmitglieder befördern, der Terrororganisation AL SHABAAB ein "Dorn im Auge" sind. Sie übten diesen Beruf jedoch im Wissen aus, dass auch Ihnen derartiges geschehen könnte. Auch ist darauf zu verweisen, dass Sie sich Zeit Ihres Lebens in römisch 40 aufgehalten haben und mit den ortsüblichen Begebenheiten bestens vertraut waren. Da Sie durch die Beförderung von Regierungsmitgliedern ein höheres Einkommen erzielen konnten und trotz einer Drohung durch die AL SHABAAB und im Wissen, dass bereits im Vorfeld Ihr Taxifahrerkollege XXXXgetötet wurde, weil er es nicht unterließ, Regierungsmitglieder zu befördern, Ihre Tätigkeit nicht einstellten, kann in Ihrem Fall nicht von einer "wohlbegründeten Furcht" gesprochen werden. Es wird in Ihrer weiteren Beförderung von Regierungsmitgliedern ferner gesehen, dass Sie über lange Zeit die Meinung vertraten, dass Ihnen nichts angetan werden könnte.
Sie wurden von den Angehörigen dieser Terrororganisation aber nicht bedroht, weil Sie somalischer Staatsbürger sind oder dem SHEIKHAAL - Clan angehören. Sie wurden auch nicht bedroht, weil Sie sunnitischer Muslim sind oder einer bestimmten sozialen Gruppe angehören und schon gar nicht weil Sie eine bestimmte politische Einstellung verfolgen. Die Bedrohungshandlung durch diese AL SHABAAB ist einzig und allein darauf zurückzuführen, weil Sie im Rahmen Ihrer Taxilenker - Tätigkeit unter anderem auch Regierungsmitglieder beförderten. Diese Bedrohungshandlung ist demnach nicht der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuschreiben. Auch wird abermals darauf hingewiesen, dass römisch 40 unter der Kontrolle der Regierung ist und der Staat "schutzwillig" ist.
Unabhängig davon, ob nun Ihre Furcht "wohlbegründet" ist oder nicht oder Ihr Vorbringen als glaubwürdig erachtet wird oder nicht, indiziert es keine Asylrelevanz. Die Behörde bleibt, wie bereits beim Bescheid vom 27.01.2017 bei einer abweisenden Entscheidung bezüglich Spruchpunkt römisch eins. Wie den landeskundlichen Feststellungen zu entnehmen ist, bleibt römisch 40 weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. In römisch 40 gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von AL SHABAAB bedroht wird. Die Hauptziele dieser AL SHABAAB dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Sie als normaler Zivilbürger müssen nicht als Taxilenker arbeiten und wenn Sie schon als Taxilenker arbeiten, können Sie auch von derartigen Fahrten Abstand halten. Auch auf einen Wechsel Ihres Berufes muss hingewiesen werden, um der AL SHABAAB aus dem Weg zu gehen.
Ihre Verfolgungshandlung ist nicht dem Staat zuzuordnen sondern geht von einer fundamentalistischen Terrororganisation aus, welche gegen den Staat agiert. Auf einen entsprechenden Rechtsatz in der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides wird hingewiesen. Der somalische Staat ist gerade in der römisch 40 römisch 40 in der Lage, Sie zu schützen, da römisch 40 laut landeskundlichen Feststellungen weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM ist (Staatsgewalt).
.... (.......)........
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Innenministeriums, geht nicht hervor, dass in der Republik Somalia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Für eine mögliche Rückkehr muss berücksichtigt werden, ob Sie über Familienangehörige in einer sicheren Region, das heißt, in einer Region, welche von der fundamentalistischen Terrororganisation nicht betroffen ist, verfügen, was in Ihrem Fall verneint werden muss. Nach dem Anschlag vom 14.10.2017 wären nämlich Ihre bis zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufhältig gewesenen Angehörigen, sofern sie nicht dem Terroranschlag zum Opfer gefallen sind, nach Kenia geflüchtet. Demnach verfügen Sie aktuell über niemanden, welcher Ihnen in Somalia den notwendigen Rückhalt geben kann, bzw. Sie nach Ihrer Rückkehr anfänglich unterstützen kann.
Gegenwärtig herrscht in Ihrer Heimat eine Dürrekatastrophe, welche zur Folge hat, dass die Versorgung mit Lebensmittel, Medikamenten und Trinkwasser in bestimmten Regionen nur eingeschränkt möglich ist.
Das größte Rückkehrhindernis wird jedoch in der gegenwärtigen Sicherheitslage gesehen. Zwar wird in den landeskundlichen Feststellungen die römisch 40 römisch 40 als "einigermaßen sicher" beschrieben. Es wäre aus diesem Grund auch eine Rückkehr Ihrer Person nach römisch 40 gerechtfertigt, sofern die Aufnahme in ein soziales Netz möglich wäre und sich die Sicherheitslage weiterhin zum Positiven entwickeln würde. Der Anschlag vom 14.10.2017 ist aber nur ein Beispiel, dass dies offensichtlich nicht der Fall ist. Dieser Anschlag war bestimmt nicht gegen Ihre Angehörigen gerichtet, doch wird darin gesehen, dass römisch 40 gegenwärtig für Ihre Rückkehr nicht geeignet ist.
Die Sicherheitslage in römisch 40 kann somit nicht als "ausreichend" eingestuft werden. Beurteilt man auch noch, dass Sie keinerlei Verwandte in einem sicheren Gebiet haben und berücksichtigt die gegenwärtige Dürrekatastrophe, kann das Bundesamt nicht ausschließen, dass Sie im Falle einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung, wovor Sie gemäß Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schützen sind, ausgesetzt wären und hält es demnach für gerechtfertigt, subsidiären Schutz zu gewähren."
....(........)......
7. Dagegen erhob der BF rechtzeitig eine Beschwerde.
Darin wird angeführt, dass die Vorwerfbarkeit der Verfolgung (er hätte sich einer Verfolgung entziehen können, indem er den Forderungen der Al Shabab nachgekommen wäre) nicht teil der Prüfung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung sei. Der BF sei den Al Shabaab Mitgliedern namentlich bekannt und es werde ihn aufgrund seiner Weigerung - es zu unterlassen - Regierungsbeamte regelmäßig zu befördern, eine oppositionelle politische und religiöse Gesinnung unterstellt.
Es wurde beantragt dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 12.02.2015, der an diesem Tag durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2017 und 13.11.2017, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher der Volksgruppe der Sheikal und dem moslemischen Glauben angehört. Er stammt aus römisch 40 .
Er reiste im Februar 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Kern glaubhaft vor, in seiner Heimatstadt römisch 40 Opfer von Drohungen durch Al Shabaab gewesen zu sein und ins Visier der Miliz geraten zu sein, da er als Taxifahrer Regierungsmitglieder bzw. Regierungsbeamte und Ungläubige befördert habe. Es sei ihn vorgeworfen worden Ungläubige zu unterstützen. Er sei aufgefordert worden dies hinkünftig zu unterlassen. Da er dies nicht befolgte, sei der BF wenige Zeit später Opfer eines Angriffs durch Angehörige der Al Shabaab geworden, drei Mitglieder der Al Shabbab hätten diesen in seinem Haus aufgesucht und auf ihn geschossen. Der BF hätte jedoch unverletzt fliehen können, folglich habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen.
Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine (zumindest) unterstellte politische/religiöse Gesinnung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können.
1.1.3. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der mangelnden Vernetzung durch Angehörige vor Ort und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage fallgegenständlich keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2015 in Österreich und unternahm einige Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Aus dem, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (Stand: Juni 2017), ergibt sich für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen Folgendes:
KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)
Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)
In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)
Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).
Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).
Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).
Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).
Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).
Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).
Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).
Quellen:
(...)
1. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
(...)
2. Sicherheitslage
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:
* Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.
* In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).
Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:
* In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.
* Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.
* Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.
* Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).
* Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.
* Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.
* Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.
* Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.
* Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.
* Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.
* Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016).
(...)
(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
2.1. Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015).
Quellen:
(...)
2.1.1. Hiiraan, Galgaduud, Mudug
Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vergleiche BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
2.1.2. Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
(...)
3. Rechtsschutz/Justizwesen
In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).
Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).
Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).
Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).
Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).
Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).
In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).
Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).
Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).
In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).
Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).
Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016).
In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).
Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).
Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016).
Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).
Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)
Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).
Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).
Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).
Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).
Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).
Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).
Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).
Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).
Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten
1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).
Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).
Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt - inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015).
Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015).
Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016).
Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015).
Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).
Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).
Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).
Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).
Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).
In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
6. Korruption
Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016).
Al Shabaab hebt in ihren Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.4.2016).
Die puntländische Good Governance and Anticorruption Commission hat im Jahr 2015 keine Behördenmitarbeiter oder Politiker vor Gericht gebracht (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.4.2016) und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert (AA 1.12.2015). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016).
Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Außerdem kommt es auch zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung (USDOS 13.4.2016), oder zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (AA 1.12.2015).
Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin (HRW 27.1.2016). Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe. Im Jahr 2015 wurden 120 gewalttätige Zwischenfälle gegen humanitäre Organisationen gezählt, im Jahr 2014 waren es noch 75. 12 Mitarbeiter kamen ums Leben, 17 wurden verletzt, weitere 36 verhaftet und 8 verschleppt (UNSC 8.1.2016).
In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
8. Ombudsmann
Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2015 noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016).
Die Effektivität des puntländischen Human Rights Defender Office bleibt aufgrund eingeschränkter Ressourcenlage und Unerfahrenheit eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Allerdings hat UNSOM den Angestellten des Human Rights Defender's Office bereits Ausbildung zukommen lassen. Der Einrichtung fehlt es aber an Ressourcen, um ihr Mandat ausreichend durchführen zu können (UNHRC 28.10.2015).
Quellen:
9. Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
9.1. (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
9.2. Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab
Hinsichtlich Deserteuren der al Shabaab gibt es nur wenige Informationen. Es gibt keine Aufzeichnungen über diese Personen, und auch nicht darüber, was später mit ihnen geschah. Ein bis zwei Drittel der Deserteure scheinen unmittelbar zu ihren Gemeinden zurückzukehren, ohne sich vorher der Armee oder AMISOM zu ergeben (LI 5.8.2015).
Eigentlich gilt gegenwärtig eine bereits 2014 ausgerufene Amnestie für al-Shabaab-Mitglieder, die sich ergeben; allerdings scheint es hier Ausnahmen zu geben. Jene Deserteure, die sich ergeben, werden vom Geheimdienst NISA einem Screening unterzogen. Dabei wird nach "high risk" und "low risk" kategorisiert. Erstere bleiben in Haft und warten auf ein Gerichtsverfahren; letztere werden rehabilitiert und/oder in die somalischen Sicherheitskräfte integriert. Sie stellen die Mehrheit (LI 5.8.2015).
In Belet Weyne bleiben low-risk-Deserteure beispielsweise nur kurze Zeit in Rehabilitationszentren, bevor sie nach Hause entlassen werden. Mindestens 1.200 Deserteure sind alleine durch ein Rehabilitationszentrum in Mogadischu gegangen. Die Gesamtzahl für Somalia ist unbekannt. Von diesen 1.200 sind rund 700 nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle) zurückgekehrt, weitere 200 wurden in die Sicherheitskräfte übernommen (LI 5.8.2015).
In Süd-/Zentralsomalia gibt es mehrere Rehabilitationszentren, z.B. das Serendi Centre in Mogadischu oder das Hiil Walaal Rehabilitation Centre in Belet Weyne (LI 5.8.2015) sowie ein Zentrum in Baidoa (UNSC 8.1.2016). Das Lager in Baidoa wird von IOM betrieben und von Deutschland finanziert. Ein weiteres Lager in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (ÖB 10.2015).
Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vergleiche ÖB 10.2015).
In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015).
Da es aufgrund der Militäroperationen im Jahr 2015 zu einem Anstieg der Zahl an al-Shabaab-Kämpfern gekommen ist, die sich ergeben haben oder die gefangen genommen worden sind, mussten diese teils in privaten Unterkünften und temporären Einrichtungen untergebracht werden (UNSC 11.9.2015).
Für ehemalige Kindersoldaten gibt es eigene Zentren, wie z.B. das Interim Care Centre in Mogadischu, das auch von UNICEF unterstützt wird (LI 5.8.2015). UNICEF Somalia betreibt zwei Zentren für minderjährige ehemalige al Shabaab-Kämpfer, in denen die Minderjährigen gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung resozialisiert und unterrichtet werden (ÖB 10.2015). Alle Kinder, die sich früher im Serendi Centre befanden, wurden an UNICEF übergeben (UNHRC 28.10.2015). Außerdem bietet UNICEF ein Reintegrationsprogramm für Kinder an, die bei bewaffneten Gruppen - darunter al Shabaab - Dienst versahen. Davon profitieren 625 Kinder (UNSC 11.9.2015).
Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vergleiche LI 5.8.2015).
Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015).
Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).
Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015).
Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden - vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015).
Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015).
Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
(...)
11. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Somalia sind sehr schlecht (EASO 2.2016). Zu den Haftbedingungen ist zusammenfassend für ganz Somalia festzuhalten: Sie sind hart und gelten zum Teil als lebensbedrohlich (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dabei sind die Lebensbedingungen in Haftanstalten aber in Puntland und Somaliland generell etwas besser, als in anderen Landesteilen (USDOS 13.4.2016). Überfüllung, fehlende sanitäre Einrichtungen und fehlende Gesundheitsversorgung sind Regelerscheinungen. Neben Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/AIDS stellen Übergriffe des häufig ungeschulten Bewachungspersonals eine kontinuierliche Bedrohung für die Insassen dar (AA 1.12.2015).
Aktivitäten von UNDP und UNODC sowie des IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schaffen nur langsam Abhilfe. Die Haftbedingungen entsprechen nur in den UNODC-unterstützten Anstalten den international gültigen Mindeststandards (AA 1.12.2015). UNSOM (UNSC 8.1.2016) und andere UN-Agenturen haben in unterschiedlichen Regionen Somalias Haftanstalten verbessert und Ausbildungsmaßnahmen für Gefängnispersonal durchgeführt. Den Inhaftierten kamen Ausbildungs- und Rehabilitierungsprogramme zu Gute (USDOS 13.4.2016).
Die Regierungen von Somalia, Puntland und Somaliland gestatten unabhängigen Beobachtern Zutritt zu Haftanstalten (USDOS 13.4.2016).
Von al Shabaab werden Personen für verhältnismäßig geringfügige Vergehen und unter inhumanen Bedingungen in Haft gehalten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
12. Todesstrafe
Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten und in Puntland kommt es unter anderem infolge von Staatsschutzdelikten auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe (AA 1.12.2015). Auf dem Gebiet der somalischen Regierung werden Todesurteile von Militärgerichten ausgesprochen; dies gilt sowohl für angeklagte Militärpersonen und Rebellen als auch für Zivilisten. Urteile werden oft noch am selben Tag vollstreckt (UNHRC 28.10.2015) - oftmals durch Erschießungskommandos (AI 24.2.2016).
Im Jahr 2014 wurden in Süd-/Zentralsomalia 21 Exekutionen vollstreckt, in Puntland eine. Im ersten Halbjahr 2015 in Süd-/Zentralsomalia sechs, in Puntland vier (UNHRC 28.10.2015). Bis Jahresende 2015 ist mindestens noch eine weitere Person exekutiert worden (HRW 27.1.2016).
Auch in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten kommt es zu Hinrichtungen, oftmals wegen des Verdachts der Spionage (UNHRC 28.10.2015); aber auch wegen Ehebruchs oder wegen des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation bzw. der "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d.h. mit der Regierung, AMISOM, UNO oder Hilfsorganisationen) (AA 1.12.2015).
Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich (AA 1.12.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015) und meist innerhalb weniger Stunden vollzogen (UNHRC 28.10.2015). Es gibt aktuelle Berichte über Steinigungen und Enthauptungen (USDOS 13.4.2016).
Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von der al Shabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 1.12.2015).
Quellen:
(...)
13. Minderheiten und Clans
13.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
13.2. Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
(...)
14. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vergleiche DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vergleiche DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016).
Quellen:
15. Bewegungsfreiheit und Relokation
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vergleiche RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).
Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vergleiche DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vergleiche DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vergleiche EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).
Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).
Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).
Quellen:
15.1. Dokumente und Meldewesen
Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person. Die Registrierungsrate von Geburten wird lt. Auskunft von UNICEF auf rd. 3 % in ganz Somalia geschätzt (ÖB 10.2015). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.12.2015). Die Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 10.2015).
Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015; EASO 8.2014). Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2015).
Nach 1991 gab es in Somalia keine Ausstellung von Ausweisen und keine Registrierungen mehr. Im Dezember 2013 hat die somalische Regierung ein neues System und gleichzeitig ein neues Zentrum für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen in Mogadischu eingerichtet. Die Daten - inklusive Biometrie - werden elektronisch erfasst. Für die Erstellung eines Passes müssen zuvor zwingend ein Personalausweis und eine Geburtsurkunde eingeholt werden. Allerdings sind die Kapazitäten eingeschränkt und ausschließlich in Mogadischu sowie an wenigen Botschaften verfügbar. Es besteht große Nachfrage nach diesen Dokumenten (EASO 8.2014). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 10.2015).
UNICEF hat sich nun als Ziel gesetzt, alle Kinder unter fünf Jahren, die noch nicht registriert sind, ausfindig zu machen und die Behörden dabei zu unterstützen, die Anmeldung durchzuführen. Die Daten der Geburtenregistrierung sollen der Behörde eine bessere Vorstellung von Bevölkerungszahlen gewähren und in weiterer Folge ein Ende der illegalen Dokumente herbeiführen. Einhergehend mit der Registrierung werden Geburtsurkunden ausgestellt (ÖB 10.2015).
In Mogadischu werden Adressen aufgrund fehlender Straßennamen und Hausnummern üblicherweise mit Bezügen zu prominenten Gebäuden, Monumenten etc. angegeben (z.B. "hinter", "in der Nähe von"). Im Jänner 2014 legte die Stadtverwaltung Pläne für eine Durchnummerierung der Häuser vor (EASO 8.2014).
Quellen:
16. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).
Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vergleiche EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).
Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).
Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).
Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).
IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).
UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).
In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).
Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vergleiche UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).
5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vergleiche LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vergleiche IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vergleiche DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vergleiche BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
17.1. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).
Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).
Quellen:
18. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.12.2015). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in Somalia, scheint aber in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein (LI 11.6.2015). Die medizinische Grundversorgung kann aber insgesamt als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu (ÖB 10.2015) sowie in größeren Städten gesichert (DIS 9.2015). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015), deswegen reisen Menschen aus entlegenen Gebieten in die Städte, um medizinische Versorgung zu erlangen (DIS 9.2015). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach den verfügbaren UN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.12.2015). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation Medecins sans frontières (MSF) nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2015).
Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.12.2015). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
In Puntland gibt es nach Angaben des Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Gaalkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren (PMH ohne Datum). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z. B. das Puntland Hospital in Bossaso, wo - nach eigenen Angaben - eine Spezialisierung für Tuberkulose, HIV/AIDS, Bilharziose sowie chronische Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes oder Leber- und Lungenkrankheiten besteht (PHB 2012).
Aufgrund der instabilen medizinischen Versorgungslage im Norden Somalias sind die dortigen Behandlungsmöglichkeiten und die vorhandenen Medikamente weitgehend unbekannt. MedCOI ist deshalb nicht in der Lage, entsprechende Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014).
Quellen:
19. Rückkehr
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vergleiche LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1.500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vergleiche UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vergleiche UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dessen glaubhaften Angaben.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Somalia vom 24.05.2016 (letzte Kurzinformation vom 27.06.2017), denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentrat.
Die Feststellungen zur Situation in Somalia stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.3. Der Beschwerdeführer brachte im Kern glaubhaft vor, in seiner Heimatstadt römisch 40 Opfer von Drohungen durch Al Shabaab gewesen zu sein und ins Visier der Miliz geraten zu sein, da er als Taxifahrer Regierungsmitglieder bzw. Regierungsbeamte und Ungläubige befördert habe. Es sei ihn vorgeworfen worden Ungläubige zu unterstützen. Er sei aufgefordert worden dies hinkünftig zu unterlassen. Da er dies nicht befolgte, sei wenige Zeit später der Beschwerdeführer Opfer eines Angriffs durch Angehörige der Al Shabaab geworden, drei Mitglieder der Al Shabbab hätten diesen in seinem Haus aufgesucht und auf ihn geschossen. Der BF hätte jedoch unverletzt fliehen können, folglich habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
2.3 Die belangte Behörde gibt in der Beweiswürdigung an, dass davon ausgegangen werde, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei (AS 497). Gleichzeitig erkennt die belangte Behörde dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, da sich die Sicherheitslage im römisch 40 nicht als ausreichend darstelle und für eine Rückkehr nicht geeignet sei.
Widersprüchlich dazu führt die belangte Behörde an das "XXXX unter der Kontrolle der Regierung sei und der Staat "schutzwillig" sei" (siehe Seite 17).
Nach der Judikatur des VwGH ist die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative mit gleichzeitiger Gewährung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen (siehe Seite 77).
Es könne jedoch kein Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden, da keiner der Gründe der GFK vorliege, die Bedrohungslage des BF sei darauf zurückzuführen, das er im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxilenker auch Regierungsmitglieder befördert habe um ein höheres Einkommen zu erzielen, obwohl er wusste, das im Vorfeld bereits ein Taxifahrerkollege von Al Shabaab getötet wurde, daher sei die Bedrohungslage nicht der GFK zuzuschreiben, der BF habe es nicht unterlassen Regierungsmitglieder zu befördern, weshalb nicht von einer "wohlbegründeten Furcht" gesprochen werden könne.
Diese Argumentation (er sei quasi selber Schuld an seiner Verfolgung, er hätte ja sein Verhalten ändern können) ist nicht nachvollziehbar, da sich aus der Weigerung der Einstellung solcher Taxifahrten, sehr wohl ergibt, dass der BF damit die bestehende Regierung unterstützt und damit als politische Gegner der Al Shabaab wahrgenommen wird.
Genauso gut könnte man jemanden vorwerfen der aus religiösen Gründen verfolgt wird, er solle doch seine Religion ändern um nicht verfolgt zu werden.
Auf die Frage, ob er aus politischen Gründen verfolgt werde, hat der BF zwar mit "Nein" geantwortet, jedoch kann einen juristischen Laien eine Einordnung seiner Fluchtgründe in bestimmte Kategorien nicht zugemutet werden. Wie unten aufgezeigt (Seite 73) liegt - bei Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, wie von der belangten Behörde angenommen - eindeutig eine Verfolgung aus politischen Gründen vor.
Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe im Verfahrensverlauf detailliert, konsistent und nachvollziehbar. Er berichtete äußerst ausführlich und von sich aus über die Gründe seiner Antragstellung. Dem Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe in freier Erzählung in anschaulicher Weise schilderte, ohne sich hierbei in wesentliche Widersprüche zu verstricken, und an ihn gerichtete Nachfragen in plausibler Weise beantwortete. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bemüht war, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Der Beschwerdeführer vermochte die Gründe seiner Antragstellung in chronologischer und nachvollziehbarer Weise darzustellen und sohin die befürchtete Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft zu machen. Auch die Angaben zu seinen Lebensumständen sowie zu seinem Reiseweg erwiesen sich zum größten Teil als plausibel und stützten den Eindruck eines glaubhaften Gesamtvorbringens.
Auch im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung ersichtlichen Angaben zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers sind was im Kern das Fluchtgrundes betrifft, mit seinem später erstatteten Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Al Shabaab der beschwerdeführende Partei verbieten wollte, als Taxifahrer Regierungsmitglieder/Regierungsbeamte bzw. Ungläubige zu befördern. Ebenso nimmt das Bundesverwaltungsgericht als wahr an, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge mehr leistete, woraufhin es im Juli 2014 zu telefonischen Drohungen gegen seine Person gekommen ist. Da er dies nicht befolgte, wurde wenige Zeit später der Beschwerdeführer Opfer eines Angriffs durch Angehörige der Al Shabaab, drei Mitglieder der Al Shabaab haben diesen in seinem Haus aufgesucht und auf ihn geschossen. Der BF konnte jedoch fliehen, folglich habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen.
Vor dem Hintergrund dieses glaubwürdigen Vorbringens ist anzunehmen, dass Al Shabaab die ihren eigenen Zielen entgegengerichtete politische / religiöse Einstellung des Beschwerdeführers, welche sich darin geäußert hätte - dass der BF es nicht unterlies Regierungsmitglieder bzw. Ungläubige mit dem Taxi zu transportieren - bekannt geworden ist und nicht toleriert wird. Vor dem Hintergrund des bereits erfolgten Angriffs auf die Person des Beschwerdeführers ist von einer gewissen Intensität der gegen seine Person gerichteten Verfolgung auszugehen.
Das Vorbringen des Antragstellers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Somalia enthaltenen Ausführungen zum Vorgehen der Al Shabaab gegen Personen, welche ihre Verweigerung einer Unterstützung der Al Shabaab zum Ausdruck bringen, auch plausibel.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadishu liegt nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt römisch II. - Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100 mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/181/0112).
3.2. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort einem beachtlichen Risiko einer Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Der Beschwerdeführer ist ins Blickfeld der Al Shabaab geraten und ist davon auszugehen, dass ihm wegen der offensichtlichen Ablehnung der Unterstützung der Ziele der Al Shabaab, konkret wegen des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich des Transportes von Regierungsmitgliedern/Regierungsbeamten mit dem Taxi, eine missliebige politische Gesinnung unterstellt wird. Aus den festgestellten Länderberichten ist ersichtlich, dass auch Akteure der Zivilgesellschaft bei missliebigem Verhalten mit Sanktionen und Verfolgung zu rechnen haben.
Die Verfolgungsgefahr knüpft dabei nicht lediglich an das Merkmal der vor seiner Ausreise erfolgten Bedrohung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab an, sondern an den Umstand, dass ihm aufgrund seiner dezidierten Weigerung, die durch Al Shabaab gestellten Forderungen zu erfüllen, - und der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, an ihrem radikal-islamistisch motivierten Krieg teilzunehmen - von dieser Gruppe eine gegen ihre Ideologie und Ziele gerichtete politische Einstellung (zumindest) unterstellt wird, was sich bereits in einem Angriff auf die Person des Beschwerdeführers geäußert hat. Die Verfolgung droht dem Beschwerdeführer daher schon aus politischen Gründen und findet sohin auch ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände.
Bei der Verfolgung durch Al Shabaab handelt es sich um eine Verfolgung durch eine private Gruppierung, die auf einem Konventionsgrund, nämlich der (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers beruht. Einer solchen Verfolgung kommt lediglich dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
Der somalische Staat ist aktuell nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor einer Verfolgung seitens der Al Shabaab in seiner Herkunftsregion Mogadischu zu bieten (ein Taxifahrerkollege wurde bereits getötet). Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen in Somalia liegt eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers wegen missliebiger politischer Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers sind Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab zu erwarten, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz geboten wird.
3.3. Zwar handelt es sich bei der Terrormiliz Al Shabaab um einen nicht-staatlichen Akteur, doch kann angesichts der angeführten Berichtslage bzw. der nur äußerst schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen in Somalia nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig wären, um die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr genügend zu unterbinden.
Im vorliegenden Fall ist auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia in einer anderen Region niederzulassen, um der ihn treffenden Verfolgungsgefahr zu entgehen, weil zum einen die Al Shabaab in nahezu allen Regionen Somalias aktiv ist und zum anderen der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen seines Herkunftsstaates keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte hätte, die nach der Berichtslage die Annahme einer zumutbaren Existenzbegründung dort erlaubten.
Im Übrigen schließt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes den Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative aus vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 26.9.2015, Ra 2014/18/0070-17 ua).
3.4. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia in einer anderen Region niederzulassen. Der Beschwerdeführer verfügt in anderen Landesteilen über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, welche nach der Berichtslage die Annahme einer zumutbaren Existenzgrundlage dort erlaubten. Somaliland und Puntland scheiden mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ebenfalls als Ausweichmöglichkeiten aus.
3.5. Es sind im Übrigen im Zuge des Verfahrens auch keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
3.6. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund seiner (zumindest) unterstellten politischen Gesinnung, Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.7. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 12.02.2015 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.
3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.08.2017 als geklärt. Aufgrund der in diesem Rahmen erstatteten Angaben ergibt sich, wie beweiswürdigend dargelegt, das Bild eines glaubwürdigen Verfolgungssachverhaltes. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
3.9. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine Verfolgung auf Grund der - wenn auch nur unterstellten - politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen; eine solche ist nach der Judikatur (VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0079) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2148563.2.00