Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Geschäftszahl

W229 2166180-1

Spruch

W229 2166186-1/14E

W229 2166180-1/15E

W229 2166184-1/6E

W229 2166176-1/6E

W229 2166173-1/6E

W229 2171585-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , des 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , der 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 4.) römisch 40 geb. römisch 40 , des 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und der 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. 1165120309-170979276, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.09.2018 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), römisch 40 geb. römisch 40 (BF4), und römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), alle afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stelten am 12.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF6) wurde am

römisch 40 in Österreich geboren.

2.1. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zusammengefasst an, sie sei in Mazar e Sharif, Afghanistan, geboren. Sie sei verheiratet, ihre Muttersprache sei Dari, sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie habe drei Jahre die Grundschule besucht und sei Hausfrau gewesen. Als Angehörige in Österreich gab sie den BF2 und ihre Tochter (BF3) und ihre zwei Söhne (BF4, BF5) an. Ihr Bruder befinde sich in Griechenland. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihre zwei Brüder und vier Schwestern an. Ihr Wohnsitz in Afghanistan sei in Mazar e Sharif, römisch 40 gewesen.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, sie und ihre Familie hätten schon seit ca. 10-11 Jahren im Iran gelebt und sie seien dort nicht gut behandelt worden. Außerdem hätten ihre Kinder keine Schule besuchen dürfen und sie sollten eine bessere Zukunft haben als die BF1. Deshalb hätten sie den Iran vor ca. 5 Monaten verlassen damit ihre Kinder in Europa eine bessere Ausbildung bekommen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie: "Meine Kinder sind mir wichtig und sollen eine gute Ausbildung bekommen."

Die BF1 stellte für die BF3-BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz mit denselben Fluchtgründen.

2.2. Der BF2 gab bei der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe sechs Jahre die Grundschule in Kabul besucht. Bis zum 01.01.2016 habe er als Maler gearbeitet. Zwei seiner Brüder leben in Deutschland. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat gab der BF2 seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Mazar e Sharif an.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF2 an, er und seine Familie hätten seit ca. 10-11 Jahren schon im Iran gelebt und Sie seien dort nicht gut behandelt worden und in der Arbeit habe er von 4 Uhr morgens bis Mitternacht arbeiten müssen. Außerdem hätten seine Kinder keine Schule besuchen dürfen. Deshalb hätten sie den Iran vor ca. sechs Monaten verlassen damit seine Kinder in Europa eine bessere Ausbildung bekommen. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an, seine Kinder seien ihm wichtig und er habe Sorge, dass sie keine Zukunft bzw. Ausbildung haben.

3.1. Im weiteren Verfahrensverlauf gab die BF1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 zusammengefasst weiter an:

Sie habe zuletzt in der Provinz Balkh, Distrikt Mazar e Sharif, in der Straße Koche Chitgari mit der Familie ihres Mannes gelebt. Sie sei nicht in der Schule gewesen. Sie sei Hausfrau gewesen und habe zu Hause genäht. Sie habe selbst kein Einkommen gehabt, es sei ihnen gut gegangen. Ihre Geschwister seien in Mazar e Sharif, in Kunduz und in Kabul wohnhaft. Sie habe seit vielen Jahren keinen Kontakt zu den Geschwistern. Seit der Ausreise habe sie Kontakt mit ihrem Neffen gehabt. Sie habe zuletzt vor einem Monat mit jemandem Kontakt aus dem Herkunftsland gehabt. Eine Nichte der BF1 lebe in Großbritannien.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie in freier Erzählung an, sie hätten das Heimatland wegen den Problemen ihres Ehemannes verlassen. Es seien familiäre Probleme gewesen. Nach ihrer Heirat sei es ihnen sehr gut gegangen. Der Cousin ihres Mannes habe kein gutes Verhältnis zur Familie des Mannes, er habe ihren Mann überfallen, als er von der Bank das Geld abgehoben habe und von seinem Geschäft auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Die Situation zu Hause habe sich verschlechtert. Jeden Tag habe es Streit in der Familie gegeben. Es sei soweit gekommen, dass ihr Mann nicht mehr nach Hause kommen habe können und die Nächte bei ihrem Schwager verbracht habe. Auch für sie sei es unerträglich geworden. Die Familie habe auch ein Problem mit ihr gehabt. Sie seien sehr streng zu ihr gewesen. Wenn sie das Haus verlassen habe wollen, habe sie jeden um Erlaubnis bitten müssen. Sie habe keine Freiheiten gehabt. Die Situation habe sich für sie unerträglich entwickelt. Ihr Mann habe ihren Schmuck verkauft und für sie Reisepässe organisiert. Mit diesen seien sie in den Iran gegangen.

Näher befragt gab sie u.a. an, ihr Ehemann habe als Devisenhändler gearbeitet. Genau wisse sie nicht, wann er überfallen wurde. Es sei vor vielen Jahren und einen Monat vor ihrer Ausreise gewesen.

Bei einer Rückkehr befürchte sie eine barbarische Situation. Sie habe in Afghanistan nichts.

Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie die BF1.

3.2. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF2 in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 zusammengefasst weiter an:

Sie hätten 12-13 Jahre im Iran gelebt. Er habe bis zu seinem 18. Lebensjahr in Kabul gelebt. In Mazar e Sharif habe er mit seinen Eltern und seiner Ehefrau in einem Miethaus gewohnt. Es spreche Dari, Farsi, Paschtu, ein wenig Russisch und Usbekisch. Er habe nie eine Schule besucht. Er sei Maler im Iran und in Mazar e Sharif Devisenhändler gewesen. Was das Einkommen anbelangt, hätten sie ein normales Leben geführt. Die wirtschaftliche Situation sei zuletzt mittelmäßig gewesen. Im Iran habe er 15.000 USD durch seine Arbeit für die Schleppung gespart.

Vor der Ausreise sei er von Dieben überfallen worden. Man habe ihm sein ganzes Geld weggenommen, deshalb sei er dann in den Iran gegangen. Sein Cousin habe mit den Dieben zusammengearbeitet. Er habe sie angezeigt, da sie aber alle für einen Kommandanten gearbeitet hätten, sei er machtlos gewesen. Das sei damals gewesen als Präsident Karzai an die Macht gekommen und die neue Währung eingeführt worden sei. Er habe keine Probleme mit den Behörden, außer mit den Leuten des Kommandanten römisch 40 gehabt, welche ihn überfallen hätten.

Seit 10 oder 12 Jahren habe er keinen Kontakt zu seinen Brüdern. Nach dem Überfall habe sich das Verhältnis verschlechtert. Mit seinen Eltern habe er keinen Kontakt. Im Iran habe er einmal mit seiner Mutter telefoniert. Das Telefonat sei vor 13 Jahren gewesen. Dieser Kommandant sei auf der Suche nach ihm gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Familie von ihm belästigt worden sei. Er habe zuletzt vor 13 Jahren mit jemandem aus dem Herkunftsland Kontakt gehabt. Sein Vater sei zu Zeiten des Präsidenten Najib Regierungsmitarbeiter gewesen.

Er habe keine Verwandten in Deutschland.

Aufgefordert seine Fluchtgründe detailliert zu schildern, gab er in freier Erzählung an, er sei aus Angst vor diesem Kommandanten römisch 40 geflüchtet. Er sei einer der Kommandanten von römisch 40 gewesen. Er habe ihn angezeigt und er hätte ihn töten wollen.

Näher befragt gab er zusammengefasst an, er sei Devisenhändler gewesen und habe das Geld bei der Behörde getauscht. Am Tag als die neue Währung eingeführt worden sei, sei er auf dem Weg nach Hause gewesen und ein Jeep habe neben ihm angehalten. Einer habe ihm die Tasche plötzlich weggerissen und er sei mit einem Kolben des Gewehrs auf sein Gesicht geschlagen worden. Es seien vier Personen gewesen. Er habe diese Leute erkannt. Am übernächsten Tag sei er zur Polizei gegangen und habe diese Angreifer angezeigt. Es habe ihm nur Nachteile gebracht. Als der Kommandant erfahren habe, dass er ihn angezeigt habe, habe ihn verfolgt. Deswegen sei er mit seiner Frau geflüchtet. Er wisse nicht woher die Leute gewusst haben, dass er Geld in der Tasche hatte. Er sei ca. sechs Jahre Devisenhändler gewesen. Er könne nicht sagen, ob es eine geplante Sache gewesen sei. Das Verhältnis zu seinen Geschwistern und zu seinem Vater sei wegen des gestohlenen Geldes schlecht geworden. Der Kontakt sei abgebrochen worden. Sie seien verärgert gewesen da auch ihr Geld gestohlen worden sei. Sie hätten ihn aus dem Haus geworfen. Einen Monat später habe Afghanistan verlassen.

Befragt, ob eine Möglichkeit bestanden hätte sich im Heimatland sich woanders hin zu begeben, gab der BF2 an, er habe gedacht, er könnte nach Kabul oder nach Herat gehen. Dort hätte die Arbeit auch gut funktioniert, aber er habe Angst vor diesen Leuten gehabt. Sie hätten der Gruppierung römisch 40 angehört. Sie hätten ihn überall finden können.

Bei einer Rückkehr würden sie ihn erwischen und töten.

4. Mit Bescheiden vom 26.06.2017 und 07.09.2017 (BF6) wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.06.2017 und 07.09.2017 (BF6) wurden den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Die BF erhoben gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 12.07.2017 und am 21.09.2017 (BF6) beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 01.08.2017 und am 26.09.2017).

7. Am 01.02.2018 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vollmacht bekannt.

8. Mit Schreiben vom 27.04.2018 legte die ARGE Rechtsberatung Diakonie ihre Vollmacht zurück.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

10. Am 24.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der BF zu den Länderberichten ein.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die volljährige BF1 führt den Namen römisch 40 geb. am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Die BF1 ist in Mazar e Sharif geboren und aufgewachsen. Die BF1 besuchte drei Jahre die Grundschule und hat zumindest Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben. Die BF1 erlernte das Schneiderhandwerk.

In der Heimatstadt leben noch zwei Brüder und zwei Schwestern der BF1.

Eine Schwester der BF1 lebt in Kabul und eine weitere in Kunduz.

In Großbritannien lebt eine Nichte der BF1 (Tochter einer in Mazar e Sharif lebenden Schwester), welche die BF bereits in Österreich besucht hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu ihren Geschwistern dauerhaft abgebrochen ist.

Die BF1 ist die Mutter der BF3 römisch 40 , geb. römisch 40 , des BF4 Ar römisch 40 geb. römisch 40 , des BF5 römisch 40 , geb. römisch 40 und der BF6 römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Nach ihren Angaben ist der BF2 der Vater der BF3-BF6 und der Ehegatte von BF1.

Der volljährige BF2 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.

Der BF2 stammt aus Kabul und lebte dort bis zu seinem ca. 18. Lebensjahr. Er übersiedelte danach mit seinen Eltern nach Mazar e Sharif. In Kabul hat er sechs Jahre die Grundschule besucht und kann lesen und schreiben. In Afghanistan leben noch seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern. Der BF2 steht im Kontakt mit seiner Mutter.

Er war in Mazar e Sharif mehrere Jahre als Devisenhändler selbständig mit einem eigenen Geschäft tätig. Die Familie lebte unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die BF1 und der BF2 lebten nach ihrer Eheschließung gemeinsam bis zu ihrer Ausreise in Mazar e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan.

Die BF1 und der BF2 lebten ungefähr bis zum Jahr 2005 in Afghanistan. Sie reisten dann in den Iran, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich aufhältig waren. Im Iran lebten die BF in Teheran. Der BF2 arbeitete als Maler und sorgte durch sein Einkommen für den Unterhalt der Familie und konnte circa USD 15.000 für die Schleppung erwirtschaften. Die BF3 bis BF5 sind im Iran geboren worden.

Die BF1 bis BF5 reisten gemeinsam ungefähr im Jänner 2016 vom Iran nach Österreich, wo die BF6 am römisch 40 geboren wurde.

Alle BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die BF1 und der BF2 waren bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Die BF leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Die BF pflegen in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern (Flüchtlingshelfern) und Afghanen.

Die BF1 besuchte zwischenzeitlich einen Orientierungskurs des ÖIF am 17.01.2018 und am Clearing für den Kurs "Startpaket Deutsch & Integration 2017-2018 teilgenommen.

Sie besuchte zusammen mit dem BF2 regelmäßig den vom Verein " römisch 40 " veranstalten Deutschkurs für Asylwerberinnen im Ausmaß von 4 Lerneinheiten pro Woche. Die einzige vorgelegte Bestätigung darüber ist vom Mai 2017. Laut ihren Angaben bekommt sie drei Mal die Woche Privatunterricht von römisch 40 . Die BF1 besucht seit März 2018 ein "niederschwelliges" Computertraining des Vereins. Die Familie ist seit Anfang 2017 Mitglied dieses Vereins. Die BF1 hat geringfügige Deutschkenntnisse; sie kann einfache Fragen, bspw. nach dem Wetter, verstehen und beantworten. Sie hat bisher keine Deutschprüfung absolviert.

Laut ihren eigenen Angaben kann sie noch nicht lesen und schreiben.

Der BF2 besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse (höchstes Niveau A1) des Vereins römisch 40 und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er leistete gemeinnützige Malerarbeiten in der Gemeinschaftsunterkunft in römisch 40 .

Die BF sind gesund.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die BF stellten am 19.02.2016 bzw. am 10.08.2017 (BF6) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den Antrag auf internationalen Schutz begründen die BF im Wesentlichen damit, dass der BF2 aufgrund seiner Tätigkeit als Devisenhändler in Mazar e Sharif ein Opfer eines Raubüberfalles gewesen sei und ihm dabei eine große Menge Geld entwendet worden sei. Die Täter seien sein Cousin sowie die Leute des Kommandanten römisch 40 , dem Stellvertreter des Gouverneurs gewesen. Sie hätten der Gruppierung römisch 40 angehört. Er habe die Angreifer bei der Polizei angezeigt. Der Kommandant habe ihn deswegen verfolgt.

Das von den BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihnen drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt durch den namentlich genannten Kommandanten als Folge der Anzeige eines Raubüberfalles ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.

Die BF1 und BF3 sowie die BF6 sind in ihrem Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, deren persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen steht, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Beschwerdeführerin hat geringfügige Deutschkenntnisse und kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder. Die von ihr geschlossenen Freundschaften bestehen im Wesentlichen zu Flüchtlingshelfern. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Berufswünsche. Zwar war die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung modern gekleidet und bemüht, einen selbstbestimmten und engagierten Eindruck zu hinterlassen. Es war jedoch nicht erkennbar, dass die BF1 eine "westliche" Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass von ihnen erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.

Bei der BF3 sowie der BF6 ist aufgrund ihres jungen Alters von elf Jahren bzw. einem Jahr keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung anzunehmen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Die BF3 und die BF6 wären in Afghanistan, insbesondere in Mazar e Sharif, aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten, dem Schulbesuch, ausgeschlossen oder darin maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch ist in Afghanistan, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen und Buben vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der unmündig minderjährigen BF3 und der BF6 für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten.

Spezifische sonstige Antragsgründe der minderjährigen BF konnten nicht festgestellt werden.

Es kann auch insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund der Tatsache, dass sie sich seit Juli 2016 in Europa aufhalten, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wären.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Tadschiken), ihrer Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle ihrer Rückkehr zu erwarten hätten.

1.1.3.1. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF1 und des BF2:

Dem BF2 wäre eine Rückkehr nach Mazar e Sharif, wo er ab seinem 18 Lebensjahr gelebt und auch schon gearbeitet hat möglich. Es besteht kein reales Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt Mazar e Sharif. Der BF2 ist aufgrund seines Lebens in Mazar e Sharif mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, insbesondere auch jenen in der Stadt Mazar e Sharif und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine Schule besucht. Er kann lesen und schreiben. Er verfügt in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung - so war er bereits als Devisenhändler in Mazar e Sharif bzw. im Iran als Maler tätig - nutzen könnte. Der BF2 konnte sowohl im Iran als auch zuvor in Mazar e Sharif durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer neuerlichen Existenzgrundlage in Mazar e Sharif möglich. Der Zweitbeschwerdeführer wäre in der Lage, in seiner Herkunftsstadt Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Aufgrund der vorhandenen Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung ist somit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF2 auszugehen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF2 nach Mazar e Sharif ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Auch die BF1 hat bereits in Mazar e Sharif gelebt und verfügt dort sowohl über familiäre Anknüpfungspunkte als auch über grundlegende Berufserfahrung. Da sie noch nie eigenständig für ihren Unterhalt aufgekommen ist, wäre es ihr grundsätzlich nicht möglich sich alleine in Mazar e Sharif niederzulassen. Da jedoch der BF2 für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der BF1 eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich.

1.1.3.2. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF3 bis BF6:

Bei den BF3 bis BF6 handelt es sich um unmündig minderjährige Kinder im Alter von einem, sechs, zehn und elf Jahren und somit besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9).

Es besteht betreffend die unmündig minderjährigen BF3 bis BF6 eine allgemeine Gefährdungslage im Herkunftsstaat. Die BF3 bis BF6 leben im Familienverband mit ihren Eltern und verfügen weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung. Vor allem Kinder sind in Afghanistan besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch besteht für die minderjährigen Beschwerdeführer - selbst wenn sie im Familienverband zurückkehren - die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, für den Fall, dass der BF2 zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten. Weiters besteht in Afghanistan eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Es wird festgestellt, dass die BF3 bis BF6 bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten. Da die festgestellte Situation für Kinder des Alters der BF3 bis BF6 nicht bloß für einzelne Teile Afghanistans zutrifft, wäre dies nicht bloß in der Herkunftsprovinz Balkh und deren Hauptstadt Mazar e Sharif so, sondern auch in Kabul sowie in Herat.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 in der Fassung vom 30.01.2018:

1.2.1.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9.-15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriffen auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Ein erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017).

1.2.1.2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

1.2.1.3. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

1.2.1.3.1. Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

1.2.1.3.2. Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)

High-profile Angriff:

Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016).

Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015).

1.2.1.4. Erreichbarkeit

Ring Road

Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).

Autobahnabschnitt Kabul - Kandahar

Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al-Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).

Internationaler Flughafen Kabul

Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).

Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif

Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).

1.2.1.5. Sicherheitsbehörden

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016).

Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016).

Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).

Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).

Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016).

Afghanische Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).

Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016).

Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016).

1.2.1.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).

Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016).

Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.

Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016).

1.2.1.7. Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

1.2.1.8. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).

Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

1.2.1.9. Frauen

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

Frauenuniversität in Kabul

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:

MORAA 31.5.2016).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:

University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).

Berufstätigkeit

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt - in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).

In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).

Frauenhäuser

USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016)

1.2.1.10.Kinder

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016).

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016).

Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).

Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016)

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015).

Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017).

Kinderarbeit

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen:

Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom 14. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016).

Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016).

Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016).

Bildungssystem in Afghanistan

In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden.

Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016).

1.2.1.11. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017).

Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016).

Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016).

Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016).

Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.

Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016).

UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016).

1.2.1.12. Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5-2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).

1.2.1.13. Rückkehr

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen

Pakistan

Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).

Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016

249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).

Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).

Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).

Iran

Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).

Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wiederhergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).

Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:

Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).

Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).

Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016).

1.2.2. In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016):

Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen

Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten.

Die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen blieben jedoch Berichten zufolge marginal und Afghanistan wird weiterhin als ‚sehr gefährliches' Land für Frauen und Mädchen betrachtet. Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Menschenrechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt endemisch. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.

Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz von Frauenrechten weiterhin nur langsam umgesetzt werden, dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz). Das im August 2009 verabschiedete Gesetz stellt 22 gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge der politische Wille, das Gesetz umzusetzen. Dementsprechend wird es Berichten zufolge nicht vollständig durchgesetzt, insbesondere nicht in ländlichen Gebieten. Die überwiegende Mehrheit der Fälle der gegen Frauen gerichteten Gewaltakte, einschließlich schwerer Straftaten gegen Frauen, wird immer noch nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. UNAMA berichtet, dass sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften zahlreiche Fälle, einschließlich schwerwiegender Straftaten, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiterleiten und dadurch die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) unterminieren und die Praktizierung schädlicher traditioneller Bräuche fördern. Durch Entscheidungen gemäß diesen Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanierung und Ausgrenzung ausgesetzt.

Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die tatsächlich von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge.

Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge in diesen Gebieten die Rechte von Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise beschnitten, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit und politische Partizipation. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Frauen besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz ausgesetzt sind und ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von den regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge tatsächlich regelmäßig die Rechte von Frauen.

Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen

Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund ‚moralischer Vergehen' wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und ‚Weglaufen von zu Hause' (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚moralische Vergehen' zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen ‚moralischen Vergehen' Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen.

In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden.

1.2.3. Anfragebeantwortung Staatendokumentation, Frauen in urbanen Zentren - Herat, Kabul, Masar e Sharif , 18.09.2017

1. Wie sind die Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in den drei Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat?

Den nachfolgend zitierten Quellen (inklusive Bildquellen) ist zu entnehmen, dass Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat erheblich variieren. Dies gilt auch für die Erwartungen, die an Frauen bezüglich ihrer Bekleidung gestellt werden. Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten (siehe die Umfrage der Asia Foundation, unter Einzelquellen).

2. Wie gestaltet sich das Alltagsleben für Frauen in den genannten Städten?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig ist. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen - rechtlich, beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen, und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt.

3. Wie gestalten sich die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif? Welche Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung haben Frauen (e.g. Sport, etc.)?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv sind. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Die Quellen erläutern die mannigfaltigen Schwierigkeiten mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier, laut nachfolgend zitierten Quellen, eine Vielzahl von Beispielen. Konkrete Informationen können den Einzelquellen entnommen werden.

4. Wie gestalten sich medizinische und psychosoziale Leistungen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif?

Staatliche Krankenhäuser bietet kostenfreie medizinische Versorgung in Afghanistan an. Die PatientInnen müssen jedoch ihre Medikamente selbst kaufen. Dies, sowie die Behandlung in privaten Klinken, ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen oft nicht leistbar. Während in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif die medizinische Grundversorgung generell gewährleistet ist, hängt es von der sozio-ökonomischen Lage der Betroffenen ab, ob sie sich bestimmte Behandlungen leisten können. Verschiedene Arten der Empfängnisverhütung sind im Handel erhältlich und werden unentgeltlich in öffentlichen Gesundheitszentren, sowie gefördert in privaten Gesundheitszentren und durch Gesundheitsarbeiter angeboten. Die Gesundheitslage von Frauen und Kindern bleibt, trotz Verbesserungen, schwierig. Wohlhabende Afghan/innen reisen zur medizinischen Behandlung oft nach Pakistan oder Indien. Die öffentliche psychiatrische Versorgung ist unzureichend. Dies gilt vor allem auch für Binnenflüchtlinge und Rückkehrer/innen. Trotzdem wird das Gesundheitswesen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stetig ausgebaut. Das größte Problem bleibt der ungleiche Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, vor allem für Frauen aus armen und ärmsten Schichten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren).

Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie ihre Herkunft gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF1 und des BF2 zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso hinsichtlich des Familienstandes und des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den BF getroffen werden. Aus den Erstbefragungen sowie den niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA ergibt sich, dass die BF muttersprachlich Dari sprechen. Dies bestätigte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zum Heimatort der BF1 ergibt sich aus ihren gleichlautenden Angaben im Verfahren.

Die Feststellung zum Schulbesuch der BF1 ergibt sich aus ihren Angaben bei der Erstbefragung (Erstbefragung Sitzung 1). Sie unterfertigte eigenhändig die Niederschriften im Asylverfahren und stimmen diese vom Schriftbild her überein. Vor dem BFA (Niederschrift BFAS. 5) und dem BVwG (VH BVwG Sitzung 6) gab sie jedoch an, keine Schule besucht zu haben und Analphabetin zu sein. Nach Vorhalt machte die nur ausweichende Angaben, welche nicht überzeugen und aus ihrer Unterschrift ist ableitbar, dass sie zumindest Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben hat (VH BVwG Sitzung 6 BF1: Sie haben gesagt, ich soll unterschreiben und habe einfach unterschrieben. RI: Woher können Sie Ihre Unterschrift? BF1: Ich habe keine Ahnung, sie haben gesagt, ich soll unterschreiben. Ich habe es einfach gemacht).

Die Feststellung zu ihrer Berufsausbildung und ihren Tätigkeiten ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung (VH BVwG Sitzung 7, Niederschrift BFA Sitzung 5).

Die Feststellung zu ihren Verwandten in Afghanistan und Großbritannien ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung (VH BVwG Sitzung 8).

Dass der Kontakt zu ihren Geschwistern dauerhaft abgebrochen ist, konnte aufgrund folgender Erwägungen nicht festgestellt werden: Vor dem BFA gab die BF1 an vergleiche Niederschrift BFA S 7), sie habe seit vielen Jahren keinen Kontakt den Geschwistern. Dazu widersprüchlich gab sie jedoch gleichzeitig an, mit einem Neffen Kontakt zu haben. Auch habe sie zuletzt vor einem Monat Kontakt zu jemandem aus ihrem Heimatland gehabt. Befragt was die Familie über die Situation im Heimatland berichte, gab sie an, sie sagen, dass es in Afghanistan Probleme gebe und keine Arbeit und dass Krieg herrsche. Sie habe weiters Kontakt zur in Großbritannien lebenden Nichte Sitzung 7), welche wiederum - wie sie vor dem dem BVwG ausführte - telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter (der Schwester der BF1) in Mazar e Sharif hat. Auch habe die Nichte die BF1 bereits in Österreich besucht (VH BVwG Sitzung 8). Demgegenüber war sie offensichtlich bemüht, die Fragen zum Kontaktabbruch insgesamt ausweichend oder knapp zu beantworten. Vor dem Hintergrund ihrer Aussagen zu den bestehenden Kontakten sowie dem Umstand, dass die BF1 nach ihren Angaben über einen E-Mail Account sowie über ein Facebook-Profil verfügt (VH BVwG Sitzung 17), ist weder lebensnah noch plausibel, dass der Kontakt mit den Verwandten dauerhaft abgerissen ist.

Die Feststellung zum Heimatort des BF2 und seiner Übersiedelung nach Mazar e Sharif ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA (Niederschrift BFA Sitzung 4). Das erkennende Gericht hat keine Zweifel an diesen Angaben, die im Verfahren gleichgeblieben sind.

Die Feststellung zum Schulbesuch des BF2 ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung (Erstbefragung Sitzung 1). Vor dem BFA stritt der BF2 erstmals ab, die Schule besucht zu haben (Niederschrift BFAS. 5). Nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung änderte der BF2 seine Angaben wieder und gab an, eine Koranschule besucht zu haben. Der BF2 bestätigte lesen und schreiben zu können (VH BVwG Sitzung 19).

Die Feststellung zu seinen Verwandten in Afghanistan und zum Kontakt zu seiner Mutter ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben während der Beschwerdeverhandlung (VH BVwG Sitzung 20).

Die Feststellung zur Berufstätigkeit des BF2 ergibt sich aus seinen gleichlautenden Angaben im Verfahren (Niederschrift BFA Sitzung 5, VH BVwG Sitzung 19).

Die Feststellung zur wirtschaftlichen Situation ergibt sich aus seinen im Verfahren übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben (Niederschrift BFA Sitzung 5 LA: Wie gut konnten Sie mit Ihrem Einkommen in Afghanistan den Lebensunterhalt bestreiten? VP: Wir haben ein normales Leben geführt. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP:

Mittelmäßig. [...]", VH BVwG Sitzung 20 R: Wie ging es Ihrer Familie wirtschaftlich in Afghanistan? BF2: Damals war unser Leben in Afghanistan gut.).

Die Feststellung zum gemeinsamen Leben der BF1 und BF2 in Afghanistan ergeben sich aus ihren gleichlautenden Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise und seinem Aufenthalt im Iran ergeben sich aus seinen diesbezüglich Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (BVwG Sitzung 23 R: Wieviele Jahre vor der Geburt Ihrer ersten Tochter sind Sie geflohen? BF2: Ich glaube 2 Jahre. [...]", Erstbefragung, BF2: "Meine Familie lebte ca. 10-11 Jahre im Iran.", damit übereinstimmend die BF1). Die Angaben erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Die wirtschaftliche Situation der BF im Iran ergibt sich aus den Angaben des BF2 (BFA Sitzung 8 LA: Woher hatten Sie das Geld [Anm. für die Flucht]? VP: Ich habe im Iran gearbeitet. Ich war Maler und Anstreicher.)

Die Feststellung zur Geburt der BF3 bis BF5 im Iran ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 vor dem BFA (Niederschrift BFA Sitzung 11).

Die Feststellung zur Ausreise nach Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF1 während der Erstbefragung am 12.06.2016 (Erstbefragung Sitzung 3).

Die Geburtsdaten der BF6 ergeben sich aus der Geburtsurkunde vom 01.08.2017, Zl. römisch 40 ausgestellt vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 .

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF1 und BF2 in Österreich gründen sich auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Bestätigungen. Es liegen aus Sicht der erkennenden Richterin keine Gründe vor, an den diesbezüglich nachvollziehbaren und plausiblen Angaben der BF zu zweifeln. Die Feststellung, dass die BF1 geringfügige Deutschkenntnisse aufweist, beruht zum einen auf den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, in dem die BF1 zwar die nicht übersetzten Fragen verstanden und gebrochen beantworten konnte. In ihrem Antwortverhalten war sie jedoch letztlich einsilbig. Auch der Umstand, dass sie ihre Deutschkenntnisse bislang nicht durch die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung unter Beweis stellen konnte, spricht für bislang geringfügige Deutschkenntnisse.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 und BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.1.2.1. Zum behaupteten Fluchtvorbringen (betreffend die den BF drohende Gefahr, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt durch einen namentlich genannten Kommandanten als Folge der Anzeige eines Raubüberfalles ausgesetzt zu sein) ist Folgendes festzuhalten:

Zunächst fällt auf, dass sowohl der BF2 als auch die BF1 in der Erstbefragungen zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angaben, den Iran verlassen zu haben und nach Europa nach Europa gegangen zu sein, damit seine Kinder eine bessere Ausbildung bekommen (siehe jeweils Erstbefragung. Sitzung 5). In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde von der BF1 im Rahmen der Erstbefragung lediglich angegeben Angst wegen der fehlenden Möglichkeit der Schulbildung der Kinder zu haben. Dem BVwG ist bewusst, dass gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH vom 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung der BF1 und BF2 nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass die BF 1 und BF2 die in Bezug auf Afghanistan maßgeblichen Fluchtgründe, welche sie im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht haben, zur Gänze unerwähnt ließen, ist jedoch nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt und dies ist entscheidend, dass die Angaben der BF1 und des BF2 zu dem von ihnen genannten Fluchtgrund im gesamten Verfahren über uneinheitlich und widersprüchlich sind. So sind die Angaben des BF2 zu den Tätern des Raubüberfalles nicht plausibel und widersprüchlich. Vor dem BFA gab der BF2 nämlich noch in freier Erzählung an, der Kommandant sei selbst einer der Täter gewesen (Niederschrift BFA Sitzung 9 BF2: "Ich habe diese Leute erkannt. Es war der Kommandant [...], mein Cousin (v) und zwei seiner Leute."), was mit den Angaben der BF1 vor dem BVwG grundsätzlich übereinstimmt (VH BVwG Sitzung 11 BF1: "Er sagte, dass sein Cousin und ein Kommandant [...] ihm sein Geld weggenommen und geschlagen haben."). Vor dem BVwG gab der BF2 selbst jedoch lediglich an, dass es die Leute des Kommandanten gewesen seien (VH BVwG Sitzung 22 BF2: Ich habe erkannt, dass mein Cousin es war und die Leute von Kommmandant [...]). Dass der Kommandant selbst einer der Täter war, wurde vom BF2 entgegen seinem bisherigen Vorbringen nunmehr nicht mehr angegeben. Weiters gab der BF2 vor dem BFA noch an, seine Verfolger würden der Gruppierung " römisch 40 " angehören (Niederschrift Sitzung 11) und steigerte er diese Angaben vor dem BVwG, indem er in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, dass der Sohn seines Onkels der Kommandant von römisch 40 sei (VH BVwG Sitzung 6).

Weiters gab die BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA lediglich innerfamiliäre Spannungen wegen des beim Raubüberfalls gestohlenen Geldes der Familienmitglieder sowie ein schlechtes Verhältnis ihrerseits zur Familie des Ehemannes als Fluchtgrund an. Eine Bedrohung durch den vom BF2 genannten Kommandanten erwähnte sie dabei nicht. Diese gab sie erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, blieb in ihren Angaben jedoch vage und wenig detailreich und gab lediglich an, "sie haben immer nach ihm gesucht", "zwei Mal sind Leute zu ihrem Haus gekommen", "2-3 mal nach ihm gefragt" Sitzung 13). Selbst nach Vorhalt tätigte sie keine genauen Angaben und verwies nur darauf, dies als Frau nicht ausreichend mitbekommen zu haben. Nachdem die vorgebrachten Verfolgungshandlungen zu Hause stattgefunden haben, ist nicht nachvollziehbar, dass die BF1 hierzu keine konkreten Angaben tätigen kann. Letztlich konnte auch der BF2 keine Details zu den Verfolgungshandlungen nach der Anzeige durch die Leute des Kommandanten schildern (BFA "Er war hinter mir her Sitzung 9, VH BVwG Sitzung 22 "sie haben mich immer bedroht und verfolgt"). Sowohl BF1 und BF2 machten somit zu den Bedrohungen als Folge der Anzeige des Raubüberfalls nur äußerst knappe und oberflächliche Angaben, obwohl es sich dabei um die primären Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und somit den Kern der Fluchtgeschichte handelte. So tätigte der BF2 selbst auch auf Nachfrage nur ausweichende Angaben (VH BVwG Sitzung 24 R: Wieso wurden Sie von denen bedroht? Was wollten die noch von Ihnen? BF2: Ich habe Anzeige gegen urban erstattet. R: Außer, dass Sie nach Ihnen gefragt haben, gab es da noch was Konkretes? BF2: Sie haben nicht normal gefragt. Sie sind versteckt in mein Haus reingekommen in der Nacht. Die wollten mich umbringen. R: Wie haben Sie das mitbekommen? Wo waren Sie? Wer von Ihrer Familie hat mit denen gesprochen? BF2: Meine Mutter, meine Frau haben es mir erzählt. Ich habe immer bei meiner Schwägerin geschlafen, dann bei meinem Freund. In einem Monat habe ich immer irgendwo geschlafen, ich war nie zuhause. [...] Sitzung 25 Regierungsvorlage, Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan? BF2: Ich habe Angst vor meinem Cousin. Ich habe Afghanistan verlassen, wegen diesen Leuten. Sie bringen mich um.). Schließlich kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF2, der über mehrere Jahre an Schulbildung verfügt und nach seinen Angaben als Devisenhändler tätig war, die von ihm vorgebrachten Vorfälle zeitlich nicht konkret einordnen bzw. nicht angeben konnte, wann konkret diese vorgefallen sind. Aufgrund der insgesamt vagen Angaben zu den vorgebrachten Bedrohungssituationen sowie den aufgezeigten Widersprüchen, ist das Vorbringen nicht glaubhaft.

2.1.2.2. Die Feststellung, dass die BF1 und die unmündig minderjährigen BF3 und BF6 alleine aufgrund ihres Geschlechtes im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären bzw. eine "westliche" Lebensweise nicht gegeben ist, beruht auf folgenden Überlegungen:

Die BF1 hat die meiste Zeit ihres Lebens in Mazar e Sharif sowie ca. 10 Jahre in Teheran gelebt und somit im urbanen Raum gelebt. Sie hat eine Berufsausbildung und Schulbildung. Ihr Vorbringen zur fehlenden Bewegungsfreiheit in ihrer Herkunftsprovinz bzw. -stadt ist sowohl aufgrund der festgestellten - wenn auch nur geringfügigen - Schulbildung als auch der Länderberichte nicht glaubhaft.

Auch verfügt sie - wie bereits ausgeführt - trotz ihres mittlerweile mehr als zweijährigen Aufenthalts in Österreich über bloß geringfügige Deutschkenntnisse. Sie besucht zwar einen privaten Deutschkurs bei einer Flüchtlingshelferin, einen zertifizierten Deutschkurs bzw. eine entsprechende Prüfung hat sie bislang nicht abgelegt. In der mündlichen Verhandlung konnte sie die auf Deutsch gestellten, nicht übersetzten Fragen der Richterin verstehen und gebrochen auf Deutsch beantworten. In ihrem Anwortverhalten war sie jedoch sehr einsilbig. Das deutsche Sprachvermögen von BF1 lässt somit keine andere Beurteilung zu, als dass diese nur über sehr beschränkte Deutschkenntnisse verfügt. Hervorzuheben ist, dass sie trotz des einjährigen Besuchs eines Deutschunterrichts bei ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern in der Beschwerdeverhandlung angab, nicht lesen und schreiben zu können. Eine Lernschwäche ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass daraus eine fehlende Eigeninitiative bei der Vertiefung ihrer Deutschkenntnisse ableitbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die BF1 im Jahr Juli 2017 eine Tochter zur Welt gebracht hat. Vor dem Hintergrund, dass auch ihr Ehemann nicht berufstätig ist und somit eine Kinderbetreuung durch ihn ebenfalls möglich wäre, können die geringfügigen Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache nicht nachvollzogen werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse der BF1 stehen insofern der Annahme einer nachhaltig selbstbestimmten Lebensweise entgegen, als daraus ersichtlich wird, dass sie sich keine gefestigten Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, die es ihr ermöglichen würden, eine zusammenhängende Kommunikation auf einfachem Niveau zu führen. Vor dem Hintergrund der mäßigen Deutschkenntnisse, waren die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie Arztbesuche und Behördenwege alleine wahrnehme wenig glaubhaft.

Auch die sonstigen Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die BF1 eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung angenommen hat und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. So beschreibt sie ihren gewöhnlichen Tagesablauf damit, dass sie morgens das Frühstück machen würde. Ihr Mann bringe die Kinder in die Schule und den Kleinen in den Kindergarten. Sie putze zuhause, dann gehen sie Fahrradfahren. Dann lerne sie. Seit einiger Zeit hätten sie einen Yogakurs im Haus daran nehme sie auch teil (BVwG Sitzung 14). Ihre soziale Umgebung besteht somit ausschließlich aus ihrem eigenen Familienkreis und gelegentlichen Sozialkontakten mit Österreichern (dazu zählt sie auch Flüchtlingshelfer) und Afghanen. Zwar nimmt die BF1 Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung in Anspruch und knüpft soziale Kontakte in Österreich, sodass sie sich grundsätzlich typischen Freizeitgestaltungen und dem Kontakt zu Mitmenschen nicht verschließt. Es ergab sich aber auch, dass die BF1 in Österreich nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt ist. Insgesamt dienen die Verhaltensweisen der BF1 in Österreich im Wesentlichen nur der Erfüllung existenzieller Grundbedürfnisse, wie z. B. Betreuung der BF3 bis BF6 und kochen und putzen. Darüberhinausgehende Aktivitäten beschränken sich auf diverse Freizeitaktivitäten wie z.B. Aufrechterhalten von freundschaftlichen Kontakten.

Darüber hinaus ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die BF1 eigeninitiativ ihr zukünftiges Leben plant und diese Pläne selbständig umsetzt bzw. umsetzen kann. Dies zeigt sich deutlich darin, dass sie ihre beruflichen Pläne in Österreich äußerst vage umschrieb und keine konkreten Vorstellungen vermitteln konnte. So gab die BF1 hinsichtlich eines Berufswunsches beim BFA an, sie sei bereit jede Ausbildung zu machen. Über Kinderbetreuungsmöglichkeiten habe sie sich noch nicht informiert (Niederschrift BFA Sitzung 9 LA: Wer kümmert sich um die Kinder? VP: Sie werden heranwachsen.). Vor dem BVwG gab sie zwar an, als Schneiderin arbeiten zu wollen (VH BVwG Sitzung 9). Sie habe sich bei einer Flüchtlingshelferin darüber erkundigt, ob es einen Kurs als Schneiderin gebe (VH BVwG Sitzung 15). Konkrete Ergebnisse diesbezüglich bzw. notwendig weitere Schritte konnte sie nicht schildern. Auch zu einer notwendigen Kinderbetreuung machte sie nur ausweichende Angaben. Insgesamt sind die Angaben sehr vage und zeigen, dass sich ihre Berufswünsche noch nicht konkretisiert haben. An sich ist ihr Wunsch nach einer beruflichen Tätigkeit nachvollziehbar, ein besonderes eigenes Engagement und eine klare Vorstellung sowie eine konkrete Planung und Umsetzung dieser Vorstellung waren in der Beschwerdeverhandlung - wie bereits ausgeführt - nicht erkennbar. Der bloß grundsätzliche - in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte - Wunsch nach einem Beruf kann aber keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für ein "westliches Verhalten" angesehen werden, aus dem eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF1 selbst angegeben hat, bereits den Beruf einer Schneiderin ausgeübt zu haben.

Zwar besucht die BF1 laut ihren Angaben einen Yogakurs und fährt Rad (BVwG Sitzung 14). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss vergleiche auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329-4; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306-6).

Hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes trug die BF1 in der Beschwerdeverhandlung eine geblümte Bluse sowie eine Jeans und trug ihre Haare offen. Befragt nach dem Kopftuch, gab sie an, es sei so angenehm, sie möchte kein Kopftuch mehr tragen. Auch damit brachte sie nicht vor, das Kopftuch aus Gründen bzw. aufgrund einer inneren Haltung nicht mehr zu tragen, die den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegenstehen.

Weiters ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen, dass Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum umfasst, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Marzar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservative Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Da die BF aus Mazar e Sharif stammen ist davon auszugehen, dass sich die Bekleidungsmöglichkeiten der BF1 und BF3 und BF6 nicht allein auf das Tragen einer Burka beschränken. Der BF1, welche in der mündlichen Verhandlung auch nicht darlegte, durch das Ablegen des Kopftuches einen Widerspruch zur traditionellen afghanischen Wertehaltung zum Ausdruck bringen zu wollen, wäre eine seltene, vorübergehend intensivere Verhüllung auch zumutbar. Dies auch weil in ihrem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass das (seltene) Zeigen ihres Gesichts in der Öffentlichkeit bereits zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.

Im Übrigen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nächste familiäre und soziale Umfeld, insbesondere der Ehemann (BF2) der BF1 es ihr verunmöglichen würden, sich ihren Vorstellungen entsprechend zu kleiden, sich alleine in der Stadt zu bewegen, eine Ausbildung zu absolvieren und einen Beruf zu ergreifen, sodass Derartiges bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht zu erwarten ist. Auch wenn generell die vollständige Wahrnehmung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten für Frauen in Afghanistan nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist bzw. sein kann, stehen jedoch insbesondere in urbanen Zentren Erwerbs- und Bildungsmöglichkeiten offen.

Hinsichtlich der minderjährigen Mädchen ist aufgrund ihres Alters zu beachten, dass bei ihnen keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen ist, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Diese wachsen in ihrer afghanischen Familie auf und befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die BF3 geht in Österreich zur Schule, die BF6 ist ein einjähriges Kleinkind. Es ist weiters zu beachten, dass die vorliegenden Länderberichte belegen, dass sich die Situation von Kindern im Hinblick auf Bildungsmöglichkeiten in den vergangenen Jahren in Afghanistan verbessert hat. So wurden mittlerweile rund zwei Drittel der Kinder eingeschult, davon sind 40% Mädchen. Für die konkrete Situation der minderjährigen BF ist maßgeblich, dass ihre Eltern ihre Schulausbildung unterstützen. Die bereits schulpflichtige BF3 besucht in Österreich die Schule und es sind keine allgemeinen Umstände in den Länderberichten ersichtlich, dass ihr ein Schulbesuch in Afghanistan, insbesondere in Mazar e Sharif verwehrt sein könnte. Da ihre Eltern den Schulbesuch unterstützen, ist davon auszugehen, dass sie diesen ihren Kindern auch in Afghanistan ermöglichen werden. Zusammenschauend ergibt sich und ist hinsichtlich der minderjährigen Mädchen (BF3 und der BF6) zu beachten, dass generell die vollständige Wahrnehmung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten für Frauen (Mädchen) in Afghanistan nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist bzw. sein kann, jedoch stehen insbesondere in urbanen Zentren Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten offen.

2.1.2.4. Zur Bedrohung und Verfolgung der minderjährigen BF (BF3 bis BF6)

Zu den Antragsgründen der minderjährigen BF ist insgesamt auszuführen, dass keine eigenen Antragsgründe vorgebracht wurden, sondern auf das Fluchtvorbringen der Eltern verwiesen wurde. Auch gründet die Feststellung zu den sonstigen Gründen der minderjährigen Kinder auf folgenden Überlegungen:

Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass sich der gewaltfreie Umgang mit Kindern in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen konnte und körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet sind. In diesem Zusammenhang ergeben jedoch sich für die minderjährigen BF keine Anhaltspunkte, dass sie in ihrer konkreten Lebenssituation von Derartigem betroffen sein könnten. So sind im Verfahren keine Hinweise auf Gewalt in der Familie der minderjähren BF hervorgekommen. Aus den Angaben des BF2 während Beschwerdeverhandlung ergibt sich auch nichts Gegenteiliges Sitzung 25

R: Welches Frauenbild vermitteln Sie Ihren Kindern - also sowohl Ihren Söhnen als auch Ihren Töchtern? BF2: Alle sollen die gleiche

Bildung haben. R: Dürfen Ihre Kinder einmal selbst bestimmen, wen sie heiraten und welchen Beruf sie wählen? BF2: Ja.).

2.1.2.5. Die BF werden auch nicht aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit verfolgt. Das ergibt sich aus dem lediglich allgemein gehaltenen und wenig detailreichen Vorbringen des BF2, aus dem eine konkrete Betroffenheit der Person der BF im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht erkennbar ist. Befragt gab der BF2 erstmals in der mündlichen Verhandlung an, sie seien deswegen in Kriegszeiten von den Taliban verfolgt worden. Eine aktuelle und konkrete Betroffenheit verneinte der BF jedoch Sitzung 26 R: Wurden Sie oder Familienangehörige wegen Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt? BF2: In der Kriegszeit ja, aber später nicht. R: Inwiefern wurden Sie verfolgt? BF2: Von seiten der Taliban. R: Wie hat sich das geäußert? BF2: Sie waren keine Menschen, man konnte mit denen nicht sprechen. Wir haben uns versteckt. R: Aber mit der Regierung Karzai war das beendet? BF2: Ja, mit dem Karzai Regime und bis jetzt sind die römisch 40 an der Macht.).

2.1.2.6. Die BF 1 und 2 gaben erstmals während der Beschwerdeverhandlung an, nicht mehr zu beten und die BF1, dass sie nicht mehr faste. Sie gaben jedoch weiter an, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam anzugehören (VH BVwG Sitzung 6, 14). Eine Moschee besuchen sie nicht, weil es in ihrer Wohngemeinde keine gebe (Niederschrift BFA Sitzung 5). Eine konkrete, individuelle asylrelevante Verfolgung in diesem Zusammenhang brachten sie nicht vor.

Den BF ist es auch sonst nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft zu machen.

2.1.3.1 Zur Rückkehr der BF1 und BF2:

Dass es dem BF2 selbst möglich wäre, sich wieder in Mazar e Sharif niederzulassen, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen mit den beim BF2 vorliegenden persönlichen Umständen, welche aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren festgestellt werden konnten.

Für eine existenzielle Gefährdung des BF2 im Falle einer Niederlassung in Mazar e Sharif bestehen keine Hinweise. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Mazar e Sharif nicht (wieder) in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Diesbezüglich sind insbesondere auf die mehrjährige Schulbildung des BF2, seine Sprachkenntnisse (Dari), seine berufliche Erfahrung und seine sozialen Anknüpfungspunkte hinzuweisen. So könnte er seine bisherige Berufserfahrung nutzen, um in Mazar e Sharif Fuß zu fassen. Im Ergebnis ist aufgrund der Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit, der Gesundheit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF2 auszugehen. Auch im Hinblick auf die Erreichbarkeit konnten keine Gefahren festgestellt werden, da diese bei Mazar e Sharif über den Luftweg gegeben ist und auch von Kabul aus (täglich) entsprechende Flugverbindungen zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch.

Im Lichte einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Umstände des BF2 kann daher angenommen werden, dass sich der BF2 in Mazar e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte.

Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheitslage für den BF2 in Mazar e Sharif keine besondere Gefährdungssituation vergleiche dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).

Hinsichtlich der BF1 ist zunächst festzuhalten, dass es ihr alleine nicht möglich wäre, sich in Mazar e Sharif niederzulassen. Zwar handelt es sich bei der BF1 um eine gesunde arbeitsfähige Frau, die in Mazar e Sharif und Teheran gelebt hat. Allerdings ist sie noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen.

Da es aber ihrem Ehemann, dem BF2 möglich wäre, für den Unterhalt der BF1 zu sorgen und dies auch in der Vergangenheit getan hat, wäre der BF1 eine Rückkehr nach Mazar e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar.

2.1.3.2 Zur Rückkehr der BF3 bis BF6:

Bei den BF3 bis BF6 handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von einem, sechs, zehn und elf Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. Zwar wurde für den Lebensunterhalt der minderjährigen Beschwerdeführer im Iran immer von ihrem Vater gesorgt und es liegen familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Mazar e Sharif vor. Dennoch ist ihnen eine Niederlassung in Mazar e Sharif aus den folgenden Erwägungen nicht möglich bzw. in anderen Teilen Afghanistans wie Kabul oder Herat nicht zumutbar:

Den diesen Erkenntnissen zugrunde gelegten Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Afghanistan eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern besteht. Zudem sind vor allem Kinder der Berichtslage zufolge besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben demnach vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, falls der Zweitbeschwerdeführer zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten. In solchen Fällen sind Kinder bei der Arbeit zahlreichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Es bestehen etwa auch Berichte, wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt sind.

In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der - im Lichte der Länderfeststellungen bestehenden - besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen zivilen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen BF sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die BF3 bis BF6 bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

2.2. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

2.2.1. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2.2. Die Berichte wurden dem BF zur Verfügung gestellt; es wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF trat den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Insgesamt vermochte der BF die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Solche Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Die Beschwerdeverfahren, bei denen es sich um ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 handelt, wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3.2. Zu A römisch eins.) Teilabweisung der Beschwerden - Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).

3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt den BF hinsichtlich ihres Vorbringens zu ihrem primären Fluchtgrund (betreffend die Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt, als Folge der Anzeige eines Raubüberfalles, ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu. Den BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass den BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.3. Zudem ist es den BF - wie bereits dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen sie gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Iran und aus Europa (und somit dem "westlichen Ausland") glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Länderberichtsmaterials für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar:

Daraus geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben, dass Rückkehrer wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden sowie dass Rückkehrer Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Iran (und in Europa) verbracht und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten.

3.2.4.1. Betreffend eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von "westlich orientierten Frauen in einem streng muslimisch-religiösen Umfeld" wurde bereits aufgeführt, dass die Tatsache, dass die BF1, die BF3 und die BF6 afghanische Frauen bzw. Mädchen sind, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne gesamtheitliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens nicht ausreicht, um jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können vergleiche AsylGH vom 13.11.2009, C9 317335-1/2008; AsylGH vom 15.02.2013, C1 422494-1/2011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH vom 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH vom 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH vom 06.07.2011, 2008/19/0994).

Jüngst stellte der VwGH dazu nochmals klar: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/18/0388, mwN).

3.2.4.2. Im vorliegenden Fall führte das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die BF1 seit ihrer Einreise im Juni 2016 keine "westliche" Lebensweise" angenommen hat, die einen wesentlichen bzw. nachthaltigen Bestandteil ihrer Identität und einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlich-religiösen Werten in Afghanistan darstellen würde. Den bisherigen Aktivitäten und der Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass diese einen "westlichen", selbstbestimmen Lebensstil anstrebt oder bereits pflegt. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch eine entsprechende innere Wertehaltung nicht glaubhaft gemacht werden. Hierzu ist nochmals auszuführen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, zudem dazu führt, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).

3.2.4.3. Hinsichtlich der BF3 und der BF6 konnte eine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK - insbesondere aufgrund einer (zukünftigen) Werthaltung, die mit den gesellschaftlichen Normen Afghanistans in einem Ausmaß unvereinbar wäre, dass sie eine asylrelevante Verfolgung auslösen würde - nicht festgestellt werden. Es handelt sich bei ihnen um unmündig minderjährige Mädchen im zweifelsfrei anpassungsfähigen Alter, denen eine Wiedereingliederung in das oder ein Aufwachsen im afghanischen Normensystem unter dem Aspekt des Fehlens einer drohenden asylrelevanten Verfolgung zumutbar wäre. Auch wäre eine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF3 sowie der BF6 unter dem Aspekt des fehlenden Zugangs zu Bildungsmöglichkeiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vergleiche etwa VfGH 30.11.2017, E 2528/2017 ua. mwN) nicht zu befürchten, da sich aus den Länderberichten - wie bereits festgestellt und beweiswürdigend - ausgeführt, ein Ausschluss von Mädchen von der Schulbildung nicht ergibt.

3.2.5. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua. mwN), ist aufgrund des Vorbringens ihrer Eltern (BF1 und BF2), welches sich darauf beschränkte die eigenen Fluchtgründe als die der Kinder anzuführen, eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren der minderjährigen BF nicht hervorgekommen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 m.w.N.). Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass (abstrakt mögliche) alters- und geschlechtsspezifische Gefährdungen in den Personen der minderjährigen BF bestehen oder sich in ihrer Person verdichten, sodass die Verwirklichung solcher nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.

3.2.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.7. Zu den von den BF angeführten Problemen im Iran ist auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinzuweisen, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit der BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

3.3. Zu A römisch II) Teilstattgebung der Beschwerden - Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515, mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 218, mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Appl. 25.904/07, NA gegen Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Appl. 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Rz 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung² (2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.

Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. Rz 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche Rz 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (Rz 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (Rz 98).

Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er auf Grund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

3.2.3.1. Zur Rückkehrmöglichkeit des BF1 und BF2 nach Mazar-e Sharif:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass hinsichtlich der BF2 und der BF1 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Die BF konnten - wie bereits ausgeführt - eine sie individuell treffenden Bedrohungen nicht glaubhaft machen. Aufgrund der festgestellten Ergebnisse des Verfahrens muss davon ausgegangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr keiner "realen Gefahr" iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort der BF bei ihrer Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren werden vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Die Herkunftsregion der BF ist die Stadt Mazar e Sharif.

Hierzu ist auszuführen, dass sich aus den festgestellten Länderberichten nicht ergibt, dass lokale Sicherheitslage in Mazar e Sharif zum Entscheidungszeitpunkt als Hindernis einer Rückkehr gesehen werden kann. So gilt die Stadt Mazar e Sharif als eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Zwar sind in den Länderberichten in Bezug auf Mazar e Sharif sicherheitsrelevante Vorfälle dokumentiert. Am 10.11.2016 wurden bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar e Sharif sechs Menschen getötet und ca. 130 Personen verletzt. Dennoch geht aus den Länderberichten klar hervor, dass Balkh, wo sich die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes befindet, gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans gehört.

Hinsichtlich der bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist jedoch zumindest - und dies auch in der Stadt Mazar e Sharif - grundlegend gesichert. Die wirtschaftliche Situation erreicht nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19(0095).

Der BF2 und die BF1 haben bis zu ihrer Ausreise in den Iran gemeinsam in Mazar e Sharif gelebt. Sie verfügen - wenn seither auch einige Jahre vergangen sind - über eine grundlegende Ortskenntnisse von Mazar e Sharif und haben zudem eine grundsätzliche Kenntnis über die dortigen Lebensbedingungen. Auch sprechen sie eine Landessprache als Muttersprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Schließlich verfügen sie über ein familiäres Netz, welches insbesondere zunächst bei der Wohnraumbeschaffung hilfreich ist.

Zudem handelt es sich bei dem BF2 um einen arbeitsfähigen Erwachsenen, bei dem die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF2 verfügt über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrungen sowohl in Mazar e Sharif als auch im Iran. Zudem war er sowohl in Afghanistan und im Iran in der Lage, für sich selbst und später für seine Familie zu sorgen. Zusammenfassend hat der BF2 aufgrund seines Bildungsstandes, seiner beruflichen Vorkenntnisse und seiner Arbeitsfähigkeit, die Möglichkeit, in Mazar e Sharif allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten seine und die Existenzgrundlage der BF1 zu sichern.

Auch unter dem Aspekt Gesundheitszustandes der BF sind keine exzeptionellen Gründe hervorgekommen, die im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur des EGMR die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen, da die BF gesund sind.

Es gibt somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF2 und die BF1 mit Unterstützung des BF2 in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der BF2 sowie die BF1 aufgrund der möglichen Unterstützung durch den BF2 keiner realen Gefahr einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte in Mazar e Sharif ausgesetzt sind.

3.2.3.2. Zur Rückkehrmöglichkeit der BF3 bis BF6 nach Mazar e Sharif bzw. nach Afghanistan:

Die Höchstgerichte haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass es einer spezifischen Prüfung bedarf, ob besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe, zu denen etwa Familien mit minderjährigen Kindern gehören, bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in Kabul, eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte droht vergleiche VfGH 21.09.2017, E 2130-2132/2017-14; VfGH 11.10.2017, E 1734-1738/2017-8; VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9).

Wie festgestellt, handelt es sich bei den BF3 bis BF6 um unmündig Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Afghanistan eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern zu verzeichnen ist. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie Kinderarbeit leisten müssen, falls der Zweitbeschwerdeführer zu wenig verdienen würde, um die gesamte Familie zu erhalten.

In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass der BF3 bis BF6 bei einer Rückkehr nach Mazar e Sharif einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten. Das Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie Protokoll Nr. 6 zur EMRK geschützten Güter droht den minderjährigen Beschwerdeführern mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit, dass dies zur Gewährung von subsidiärem Schutz führt. Da - wie sich aus den Länderberichten ergibt - die dargelegte Gefährdungslage in ganz Afghanistan besteht und auch in den Städten Herat oder Kabul nicht von einer diesbezüglich besseren Situation auszugehen ist, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005.

Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die minderjährigen Beschwerdeführer andererseits strafunmündig sind (Ziffer 3, leg.cit.).

Den BF3 bis BF6 war hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide daher stattzugeben und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die BF1 und BF2 fallen als Elternteile ihrer minderjährigen ledigen Kinder unter die Definition von Familienangehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Die BF1 und BF2 sind nicht straffällig geworden. Betreffend ihre Kinder ist auch kein Aberkennungsverfahren anhängig. Den Kindern der BF1 und BF2 wird mit heutigen Erkenntnissen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den Beschwerden der BF1 und BF2 hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben.

3.3. Zu A römisch III.) Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen

3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher ist ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die in 3.1.2. zitierte Rechtsprechung). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2166180.1.00