BVwG
24.08.2018
W152 1424392-2
W152 1424392-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 811136500-1408440, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer reiste am 29.09.2011 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 29.09.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 05.01.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.01.2012, Zahl: 11 11.365-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den oben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2014, GZ: W124 1424392-1/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG statt und behob den bekämpften Bescheid.
Am 16.10.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 20.10.2014, Zahl: 811136500-1408440, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (abermals) ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch nunmehr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen Spruchpunkt römisch eins des zuletzt genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, trägt den Namen römisch 40 und wurde im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, wo er bis zum zehnten Lebensjahr lebte. Er verließ dann mit seinen Eltern Afghanistan und lebte fortan in Pakistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der Religionsgemeinschaft der Schiiten, wobei er sich als gläubigen Moslem bezeichnet, an und besucht auch die Moschee. Hiezu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher Merkmale alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Eine davon unabhängige Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan wurde erstmalig in den Beschwerdeschriftsätzen und - näher ausgeführt - im Rahmen der Verhandlung releviert und konnte der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Ein Abfall des Beschwerdeführers vom Glauben des Islam (Apostasie) konnte nicht festgestellt werden.
Feststellungen zur Lage in Afghanistan:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen, haben es immerhin geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrechtzuerhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Die Bereitschaft der großen RSM1 -Partnerstaaten, länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, soll mittelfristig zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen.
Generell kann festgestellt werden, dass in Afghanistan keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt wird. Im Gegenteil, die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv umzusetzen.
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 15 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Der UNAMA-Bericht von Juli 2016 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet im ersten Halbjahr 2016 einen leichten Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum bei den zivilen Opfern mit 1.601 getöteten und 3.565 verwundeten Zivilisten. Dies ist die höchste Zahl seit Beginn der Erfassungen im Jahr 2009.
Nach einem schwierigen Jahr 2015 haben die ANDSF 2016 einen besser koordinierten Ansatz gefunden, den immensen Herausforderungen zu begegnen. Mit der Ende 2014 vollzogenen Transition der Sicherheitsverantwortung begann zugleich das Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024), in dem Afghanistan sich bei weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind jedoch in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) im September 2014 von mühsamen Konsolidierungsbemühungen der Regierung geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer Nato-Gipfel im Juli schließlich alle Ministerämter besetzt worden. Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen werden wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden können. Aufgrund politischer und logistischer Erfordernisse werden die Parlamentswahlen voraussichtlich frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2017 stattfinden können. Währenddessen steigt der Druck auf die RNE durch Oppositionsgruppen, die eine Loya Dschirga fordern, um die Regierung abzulösen.
Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen - oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien - bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes.
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt; der Zugang zur Justiz ist nicht umfassend gewährleistet. Trotz großer Fortschritte in der Gesetzgebung in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht). Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt handlungsfähig; die Ausbildung von Justiz- und Vollzugsbeamten weist erhebliche Mängel auf.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen stellt v. a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen. Die zeitweise Einnahme von Distrikten in verschiedenen Provinzen Afghanistans und nicht zuletzt der Angriff auf die Provinzhauptstadt Kunduz durch die Taliban im September 2015 haben die Zahl der Binnenflüchtlinge weiter erhöht.
Allgemeine politische Lage
Im zweiten Jahr der Transformationsdekade steht Afghanistan vor großen Herausforderungen in vielen wichtigen Politikfeldern. Die Sicherheitslage stellt unter ihnen die größte dar, weil Verbesserungen in fast allen anderen Bereichen von der unbeeinträchtigten Kontrolle des Staates über das Staatsgebiet abhängen.
Seit Anfang 2015 stehen die ANDSF offiziell in alleiniger Sicherheitsverantwortung über ganz Afghanistan, auch wenn eine Koalition von 40 Staaten im Rahmen von RSM weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung leistet. Darüber hinaus sind die USA auf der Grundlage des Bilateral Security Agreements mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent. Strategisches Ziel der regierungsfeindlichen Kräfte bleibt es, die Kontrolle über einzelne Gebiete nicht nur kurzfristig zu erlangen, sondern auch langfristig zu halten. Das ist ihnen mit Ausnahme einzelner Distrikte (Kreise) bisher nicht gelungen. Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen werden von den ANDSF, abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert. Allerdings haben die ANDSF nach wie vor Defizite u. a. in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung, Luftunterstützung und technischer Ausstattung.
Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets.
Fortschritte sind erkennbar: Präsident Ghani hat ehrgeizige Pläne zur Bewältigung dieser Herausforderungen; die Umsetzung verläuft jedoch angesichts einer schwierigen Haushaltslage sowie der heterogenen Zusammensetzung der Einheitsregierung schleppend.
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von
Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik.
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auch auf das Fehlen struktureller Elemente wie z.B. eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst.
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden.
Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Korruption, mangelnde administrative Kapazitäten, sinkende Staatseinnahmen auch wegen des Endes der SAFMission, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Die internationale Gemeinschaft bleibt in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Für eine nachhaltige Verbesserung seiner Entwicklungsbedingungen muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, die Probleme konsequent und langfristig anzugehen. Zeitweilige Rückschläge sind dabei weiterhin wahrscheinlich.
Politische Opposition
Der Zugang zu verantwortlichen Stellen in Regierung und Verwaltung bleibt trotz Bemühungen der neuen Regierung um mehr Transparenz und Leistungsorientierung häufig an Fragen der Netzwerk-, Ethnien- oder politischen Lagerzugehörigkeit geknüpft. Eignung, Befähigung und Leistung spielen nicht die wichtigste, oftmals sogar eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Entscheidungen über wichtige Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden regelmäßig auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten selbst, getroffen. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen. Die zuverlässige Abgrenzung einer "politischen Opposition" fällt in diesem Kontext schwer.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft.
Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar.
Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v. a. gegen soziale Missstände, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten. Die jüngste Demonstration der sog. Enlightenment-Bewegung für Zugang zur Stromversorgung vom 23. Juli 2016 wurde jedoch von einem Selbstmordanschlag überschattet, der zahlreiche Todesopfer forderte. Die Regierung gestand ein, trotz erheblicher Anstrengungen nicht in der Lage zu sein, bei Demonstrationen die Sicherheit der Teilnehmenden vollständig zu gewährleisten.
Vereinigungsfreiheit
Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35, die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt.
Am 31. Mai 2016 hat das afghanische Wirtschaftsministerium unter Beteiligung von NROen eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die das NRO-Gesetz überarbeiten soll. Zudem anhängig ist ein Gesetz zu Stiftungen sowie zu ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die Zahl der NROen steigt: Zwischenzeitlich gibt es l3.679 lokale und 416 ausländische Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan. Hinzu kommen ca. 5.789 Vereinigungen (Quelle: International Center for Notfor-Profit Law).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die afghanische Verfassung garantiert in Artikel 34, Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind grundsätzlich im regionalen Vergleich in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstums- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-2012 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern.
Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. Zwar stieg AFG in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 stetig, zwischenzeitlich auf Platz 122 von 180 ("Press Freedom Index" der Organisation "Reporter ohne Grenzen"), doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien und Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. "Reporter ohneGrenzen" berichtet, dass in mehreren Provinzen im Nordosten des Landes - darunter Badachschan, Nangarhar, Baghlan und Nuristan - praktisch keine unabhängige Berichterstattung mehr möglich sei. Wegen der heftigen Kämpfe sowie der Bedrohung durch Islamisten (u.a. Taliban) haben viele Journalisten dort ihre Arbeit völlig eingestellt. In Helmand im Süden und Chost im Osten Afghanistans ist die Lage für Medienschaffende schon länger äußerst schwierig. Das Afghan Journalists Safety Committee berichtet aber von einem Rückgang der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr 2015 um 43 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Von Januar bis Juli 2015 zählte es 39 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter einen Mord. Bessere Beziehungen zwischen den Journalisten und den die Medien unterstützenden Organisationen, aber auch die Unterstützung der Regierung für Journalisten und die Meinungsfreiheit sollen zu diesem Rückgang beigetragen haben.
Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 10 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u. a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 3 Millionen geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. 2015 wurden 31 Angehörige der Hazara-Ethnie (knapp 90 % der Schiiten in Afghanistan) auf der Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar entführt. Vier wurden zur Untermauerung von Forderungen enthauptet, die übrigen später wieder freigelassen. Zu der Tat bekannte sich eine Gruppe, die sich zum sog. Islamic State KhorasanProvince (ISKP) zählt. Dem folgten weitere Entführungen von Hazara in den Provinzen Ghazni und Farah, die vermutlich von anderen Tätergruppen ausgingen. Auch die o.g. Enlightenment-Bewegung setzt sich aus Hazara zusammen, die sich bei der Verlegung einer Stromtrasse durch das Land benachteiligt sehen.
Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind auf Grund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans.
Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt unbestätigte Berichte, wonach Jogi keine Ausweisdokumente erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische hanafitische-Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion.
Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z. B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert.
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten.
Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft kommen allerdings vor.
Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig. Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte und Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Militärdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 18 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativislamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen unterscheidet sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark.
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit.
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext: So sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, das "Eliminating Violence Against Women (EVAW) Gesetz, im Jahre 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt - unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch besonders außerhalb der Städte weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden.
Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht.
Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen. Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Ob/inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich.
Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung.
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) inhaftiert werden.
Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen.
Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden haben, so nutzen jedoch nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter.
In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung ("baad" und "ba¿adal") missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt zum Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
Repressionen Dritter
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte.
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan stehen die ANDSF in der ersten Reihe und sind primäres Ziel der Insurgenz. Die Verlustzahlen für Januar bis August 2016 belaufen sich auf 6.920 Gefallene und 10.881 Verwundete. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen Anstieg um ca. 14 % bzw. 13 % dar, wobei die Armee allein einen Anstieg von ca. 58 % der Gefallenen zu beklagen hat.
Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte werden auf Grund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt.
Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (improvised explosive devices - IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im ersten Halbjahr gab es nach Berichten von UNAMA einen Anstieg der zivilen Opfer im Vergleich zum ersten Halbjahr 2015 um 4 % auf 1.601 getötete und 3.565 verletzte Zivilisten. Nach wie vor ist die Insurgenz für die meisten Opfer verantwortlich (circa 60 %). Demgegenüber gehen 23 % der Opfer auf das Konto der ANDSF,
Pro-Regierungs-Milizen und internationaler Kräfte. Dies ist ein Anstieg von 47 % zum Vorjahreszeitraum, zurückzuführen auf intensivierte Bodenoperationen der immer selbstständiger agierenden Truppen. Generell besteht das Defizit fort, die Schuldigen für
Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen.
Fortgesetzt hat sich auch der Trend von Angriffen gegen Geistliche (Mullahs), insbesondere sofern diese die Regierung unterstützen, und auf religiöse Orte. Gezielte Angriffe auf Mullahs und religiöse Stätten sind 2015 gegenüber 2014 laut UNAMA insgesamt leicht zurückgegangen (56 Angriffe), wenngleich darunter mehr Todesopfer zu beklagen sind als in den Vorjahren.
Immer wieder kam es auch zu Anschlägen auf Kindergärten, Schulen, Lehrer oder Schüler, wobei nicht selten auch Personen verletzt oder getötet wurden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes. Derartige Angriffe verletzen neben den Opfern auf Seiten der Zivilbevölkerung die Schule als staatliche Institution.
Folter
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des "National Directorate of Security" (NDS) und der militärischen Kräfte sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt. Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (UNAMA-Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Februar 2015). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind laut diesem Bericht unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Februar 2015). Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35 % der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49 % im UNAMA-Bericht vom Januar 2013).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i. römisch fünf. m. Mord), Straßenräuberei (i. römisch fünf. m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z. B. Blasphemie, Apostasie).
Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt.
In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können.
Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, werden weiter Todesurteile vollstreckt.
Die jüngsten Hinrichtungen von sechs verurteilten Terroristen fanden am 8. Mai 2016 statt. Die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Todesurteile war Teil einer von StP Ghani angekündigten härteren Politik im Kampf gegen die Insurgenz und folgte als Reaktion auf öffentliche Vergeltungsrufe nach einem schweren Taliban-Anschlag. Zuvor wurden 2014 und 2012 sechs bzw. 16 Todesstrafen verurteilter Straftäter vollstreckt.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. So wurden im September 2015 ein Mann und eine Frau von den Taliban wegen "unsittlicher Kontakte" zu Tode gesteinigt. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen.
Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Angriffen gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisationen arbeiten. UNAMA (UN MR-Bericht Februar 2016) verzeichnet einen Anstieg um 27 % mit 1.422 Angriffen (850 Tote und 572 Verletzte) und damit 13 % aller Anschläge auf Zivile.
UNHCR berichtete auch von Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban in Gebieten, die diese kontrollieren.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für den Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni 2016 von 26 Vorfällen, in denen regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Taliban Strafmaßnahmen vollzogen haben. Bei den Strafen handelte es sich um Exekutionen, Auspeitschungen und Schläge, Haftstrafen sowie Strafzahlungen. Der Großteil der Strafmaßnahmen wurde aus den westlichen Provinzen, insbesondere Farah und Badghis berichtet. Die Maßnahmen hatten 24 Todesopfer und fünf Verletzte zur Folge, was einen Anstieg um 28 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet. "Parallele Rechtsprechung" ist nach dem afghanischen Recht zwar verboten, wird aber kaum bis gar nicht staatlich verfolgt.
Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Diese Strafen werden im ländlichen Raum eher verhängt als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen.
Rückkehrerfragen
Situation für Rückkehrer (und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2015 lediglich Platz 171 von 187 im Human Development Index.
Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 % pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 % (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000).
Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, so dass nach Weltbank-Angaben auch das Jahr 2015 nur mit einem geringen Wirtschaftswachstum schließen wird. Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet weiter voran (in der ersten Jahreshälfte 2015 um über 5 %), bei gleichzeitiger Deflation. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheint kurzfristig nicht in Sicht.
Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat.
Laut der Afghanistan Investment Support Agency (AISA) sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30 % zurückgegangen. Die Rahmenbedingungen für Investoren haben sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert. In einschlägigen Rankings schneidet Afghanistan nach wie vor schlecht ab, so u. a. mit Platz 183 von 189 im "Doing Business Report".
Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z. B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund sechs Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen.
Grundversorgung (auch allgemein)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass dort ca. eine Millionen oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 64 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 22 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit erheblich. Lag die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen auf 100.000 Geburten, beläuft sie sich im Jahre 2015 auf 324 Todesfälle von 100.000 Geburten. Die Kindersterblichkeit liegt nach statistischen Angaben von 2013 bei 91 von 1.000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen. Trotz der Fortschritte liegen diese Zahlen jedoch weiterhin über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v. a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans statistisch gesehen eine medizinisch qualifizierte Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016).
Zur Lage der Hazara in Afghanistan wird weiters festgestellt:
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017).
Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Quellen:
Die (weiteren) Feststellungen zur Lage der Hazara in Afghanistan wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) entnommen.
Zur Lage der Schiiten in Afghanistan wird weiters festgestellt:
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
Quellen:
Die (weiteren) Feststellungen zur Lage der Schiiten in Afghanistan wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) entnommen.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Afghanistan vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2018.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner in der Verhandlung vorgelegten Tazkira und daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem persönlich erstatteten Vorbringen weder im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung eine Verfolgung aus Gründen der GFK im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan substantiiert und auch glaubwürdig releviert.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, ist - wie sich aus den hiezu vorgenommenen Feststellungen ergibt - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht hinreichend dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werde.
Die unabhängig davon erstmalig in den Beschwerden und - näher ausgeführt - im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht relevierte individuelle Verfolgungsgefahr konnte der Entscheidung jedoch mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Die in beiden Beschwerdeschriftsätzen (zumindest implizit) relevierte Verfolgungsgefahr hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund seines Abfalles vom Glauben des Islam (Apostasie) erweist sich als unglaubhaft und daher unbegründet, weil der Beschwerdeführer sich in der Verhandlung als gläubigen Moslem bezeichnete und vorbrachte, dass er auch die Moschee besuche. Weiters wurde im zweiten Beschwerdeschriftsatz erstmalig behauptet, dass dem Beschwerdeführer individuelle Verfolgung drohe, weil (bereits) sein Vater mit den Taliban Probleme gehabt hätte. In der Verhandlung führte er hiezu näher aus, dass die Taliban von seinem Vater im Jahr 1996 Schafe gefordert hätten, dieser sich jedoch geweigert habe und nunmehr von den Dorfbewohnern angefeindet werde, weil diese sich dessen Einstellung angeschlossen aber dann Repressalien der Taliban gefürchtet hätten. Da sein Vater somit von den Taliban und auch von den Dorfbewohnern bedroht werde, habe er das Dorf verlassen und sich mit seiner Familie nach Pakistan begeben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 29.09.2011 als Fluchtgrund die Armut und das schwere Leben angab, wobei er selbst keine Feinde habe.
Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.01.2012 wies er abermals auf die schlechte Lage in Afghanistan und den dortigen Krieg hin, wobei er wiederum keine individuelle Verfolgungsgefahr relevierte, wobei er sich darauf beschränkte, dass sein Vater angeblich Probleme gehabt habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2014 gab er hiezu an, dass sein Vater mit den Taliban religiöse Probleme gehabt habe, weil die Taliban, die Sunniten seien, nur Sunniten in Afghanistan haben wollen. In der Verhandlung begründete er diese näheren Ausführungen dieser Probleme damit, dass er dies erst im Jahr 2015 - also nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens - von seiner Tante erfahren habe. Dass die näheren - nunmehr relevierten - Gründe der Ausreise der Familie aus Afghanistan nach Pakistan, die ja die gesamte Lebenssituation der Familie änderte, dem Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt doch schon zehn Jahre alt war, nicht bekannt gewesen sein sollen, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Dass die näheren Gründe der Ausreise der Familie aus Afghanistan auch während des mehrjährigen Aufenthaltes in Pakistan nie vor bzw. mit dem Beschwerdeführer thematisiert worden seien, erweist sich dann aber jedenfalls als völlig unnachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer diese relevierten näheren Gründe der Ausreise erst nach negativem Abschluss seines erstinstanzlichen Asylverfahrens und daher 19 Jahre nach diesen Vorfällen erfahren haben will, legt nahe, dass es sich hiebei um eine unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens handelt, um doch noch die Asylgewährung zu erlangen. Nur der Vollständigkeit halber wird noch betont, dass diese angeblich im Jahr 2015 erlangte Information dann aber erst im Rahmen der Verhandlung im Jahr 2018 releviert wurde. Aus der dargestellten Chronologie ist aber klar erkennbar, dass es sich beim nunmehr erstatteten Vorbringen um eine unglaubhafte Steigerung handelt. Im Übrigen wäre selbst bei Unterstellung der Wahrheit des Vorbringens bezüglich der näheren Gründe der Ausreise aus Afghanistan mangels Aktualität - die relevierten Vorfälle sollen vor 22 Jahren stattgefunden haben - für den Asylwerber nichts gewonnen und von keiner Gefährdung mehr auszugehen.
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan und die (weiteren) Feststellungen zur Lage der Hazara und Schiiten in Afghanistan ergeben sich aus oben zitierten Quellen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind gemäß Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention sind ebenfalls gemäß Artikel eins, Absatz 2, des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass die die Hazara betreffenden Vorfälle die Gesamtheit der in Afghanistan lebenden Hazara zum Ziel haben, zumal es ihnen an der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte mangelt. Die in Afghanistan immer wieder zu beobachtende Diskriminierung der schiitischen Hazara erreicht nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigt, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.
Auch der EGMR geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohe (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).
Da eine Gruppenverfolgung - im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, wobei im Übrigen eine davon unabhängige Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig releviert werden konnte, liegt keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall insbesondere auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.1424392.2.00