Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Geschäftszahl

W109 2138980-1

Spruch

W109 2138980-1/224E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner ANDRÄ und Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden

römisch 40 gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 01.09.2016, Zl. ABT13-11.10 - 344/2014-123, mit welchem der römisch 40 als Antragstellerin die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "XXXX" erteilt wurde:

A)

römisch eins. Die Beschwerden

römisch 40 werden als verspätet zurückgewiesen;

römisch II. Die Anträge, die Amtssachverständigen römisch 40 und römisch 40 wegen Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen;

und erkennt zu Recht:

B)

römisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird der Genehmigungsantrag mit der Maßgabe bewilligt, dass

1. im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Bereich "Projektsunterlagen und -beschreibung" nach Spruchpunkt 1.5.5 folgende Spruchpunkte 1.5.5a bis 1.5.5d ergänzt werden:

"1.5.5a Ergänzung BVwG vom 19. Juni 2017

• Fachbericht SchalIschutztechnik, Konsolidierte Fassung Betriebsphase vom 14.06.2017,

1.5.5b Ergänzung BVwG vom 12. September 2017

• Zusammenfassende Kumulationsprüfung vom 01.06.2017;

• Zusammenfassende Darstellung der Emissionen in das Oberflächengewässer Mur und der zu erwartenden Immissionsauf-stockungen vom 12.09.2017;

• Hydrologisches Gutachten vom 25.08.2017;

• Ergänzendes Gutachten zur Fisch- und Gewässerökologie sowie Ufervegetation der Mur von Mai 2017;

• Ergänzende Beurteilung Makrozoobenthos und Phytobenthos - römisch 40 vom 15.08.2017;

• Beurteilung Fischaufstiegshilfe vom 24.02.2016;

• Emissionen durch Sprengstoffe vom 31.08.2017.

1.5.5c Ergänzung BVwG vom 17. Oktober 2017

• Zusammenfassende Darstellung der Emissionen in das Oberflächengewässer Mur und der zu erwartenden Immissionsaufstockungen vom 09.10.2017;

• Blockschema römisch 40 vom 13.02.2015;

• Hydrologisches Gutachten vom 25.08.2017;

• Ergänzendes Gutachten zur Fisch- und Gewässerökologie sowie Ufervegetation der Mur von Mai 2017;

• Ergänzende Beurteilung - Makrozoobenthos und Phytobenthos vom 14.09.2017;

• Fischökologische Untersuchungen von September 2017;

• Beurteilung Fischaufstiegshilfe vom 24.02.2016;

• Emissionen durch Sprengstoffe vom 31.08.2017;

• Zusammenfassende Kumulationsprüfung vom 01.06.2017;

• Ergänzungsunterlage Kumulationsprüfung vom 01.06.2017 und vom 11.10.2017

• Stellungnahme Vorlage Fachbereich Limnologie vom 17.10.2017;

• Stellungnahme zu Flockungsmittel vom 17.10.2017.

1.5.5d Ergänzung BVwG vom 4. Dezember 2017

• Stellungnahme Vorlage Bericht römisch 40 - Auflagenvorschlag vom 04.12.2017;

• Bericht römisch 40 vom 04.12.2017;

• Bericht römisch 40 - Wasseraufbereitungsanlage vom 29.11.2017;

• Alternative Prozesswasser Ableitung - Lageplan Längsschnitt Wehrschwelle Längsschnitt Leerschuss vom 21.11.2017;

• römisch 40 , Kollaudierung, Ergänzung zum Technischen Bericht vom Oktober 1998 von September 2000.

1.5.5e Ergänzung BVwG vom 12. Jänner 2018

• Grafische Darstellung zur Restwasserabgabe im römisch 40 für das Jahr 2016

1.5.5f Ergänzung BVwG vom 16. Februar 2018

• Beurteilung der Anlage zur Kühlwasserentnahme / Mur in Bezug auf Wasserrechtsbescheid GZ: 3-347 Da 4/14-1961vom 15.01.2018"

2. die von der mitbeteiligten Partei während des Beschwerdeverfahrens eingereichten und oben aufgezählten Projektsmodifikationen einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden und die Genehmigung des Vorhabens auf Grundlage dieser Projektunterlagen erfolgt.

3. die Nebenbestimmung "1.2.2 Wasserrecht" Unterpunkt "Fristen Wasserrecht" lautet:

"Fristen Wasserrecht

Die für die gegenständliche Wasserentnahme relevante Frist (Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 2012, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2012,) zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen für die Anpassung des Querbauwerkes an den Stand der Technik durch Errichtung einer neuen Fischaufstiegshilfe wird nicht verlängert.

Die gesamten Wasserbenutzungsrechte werden bis 31. Dezember 2058 befristet. Bauvollendungsfrist ist der 31. Dezember 2023. Sämtliche Wasserbenutzungsrechte sind mit dem Gst. römisch 40 Grundbuch Bezirksgericht Judenburg KG 65006 Farrach, Gemeinde römisch 40 verbunden."

4. im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Bereich "Projektsunterlagen und -beschreibung" am Ende des Spruchpunktes

1.5.6 folgende Bewilligung ergänzt wird:

"ABWASSEREINLEITUNG

Es werden zwei Szenarien zur alternativen Ausführung bewilligt:

• Szenario 1 - Einleitung Prozesswässer in die Vollwasserstrecke

Mur: Einleitung der betrieblichen Abwässer (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) in die Vollwasserstrecke und Einleitung der Kühlwässer in die Restwasserstrecke im orographisch linken Uferbereich.

• Szenario 2 - Einleitung Prozesswässer in die Restwasserstrecke des XXXX: Einleiten der betrieblichen Prozessabwässer (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) in die Restwasserstrecke im orographisch rechten Uferbereich und Einleitung der Kühlwässer in die Restwasserstrecke im orographisch linken Uferbereich."

5. die Auflagen 7 bis 11 der Nebenbestimmung "Abwassertechnik", Unterpunkt "Kühlwasser" neu formuliert werden. Diese Auflagen lauten nunmehr:

"7) Im Teilstrom Kühlwasser ist vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem (in der Restwasserstrecke oder im entnommenen Teilstrom) sowie unmittelbar im Ablauf des Durchlaufkühlsystems an einer geeigneten Stelle jeweils eine Messstelle zu errichten.

8) Das aus dem Durchlaufkühlsystem abgeleitete Abwasser (Teilstrom Kühlwasser) ist unabhängig vom umgesetzten Szenario getrennt von den betrieblichen Prozessabwässern orographisch linksufrig in die Restwasserstrecke einzuleiten und muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Wassermenge max. 600 l/s bzw. max. 51.840 m³/d

Abfiltrierbare Stoffe Der Gehalt des Abwassers an abfiltrierbaren Stoffen darf nicht größer sein als jener des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem., wobei die hydraulische Aufenthaltszeit im Kühlsystem zu berücksichtigen ist

Temperatur max. 30 °C

Aufwärmspanne max. 10 K

pH-Wert 6,5 - 8,5

Für Probenahme und für die Messungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung sind die im Anhang D AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger bzw. die in der AAEV festgelegten oder gleichwertigen Analysenmethoden anzuwenden. Als gleichwertig gilt eine Analysenmethode, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem zulässigen Emissionswert liegt.

Hinweis: Die Messung der abfiltrierbaren Stoffe kann als online Trübungsmessung realisiert werden. Die Einhaltung der Begrenzung ist über den Vergleich der beiden Messungen (Zulauf und Ablauf Kühlsystem) unter Berücksichtigung der hydraulischen Aufenthaltszeit im Kühlsystem nachzuweisen.

9) Im Rahmen der Eigenüberwachung des Kühlwassers sind folgende Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren und zu dokumentieren:

Kühlwassermenge laufend

Ablauftemperatur laufend

Aufwärmspanne laufend

abfiltrierbare Stoffe laufend (bei online Aufzeichnung über Trübung)

werktäglich (bei Labormessung)

pH-Wert laufend

Im Rahmen der Eigenüberwachung ist zudem die Temperatur immissionsseitig am Ende der Durchmischungszone (vor der Vollwasserstrecke) orographisch linksufrig laufend aufzeichnend zu erfassen.

10) Nach Fertigstellung der Kühlwasseranlage ist vom Betreiber eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, eine befugte Untersuchungsanstalt oder ein befugtes Unternehmen zu veranlassen. Diese Überprüfung hat spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte, der Betriebszustand, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der gesamten Anlage einschließlich der vorgesehenen Messeinrichtungen zu überprüfen.

11) In der Folge sind Überprüfungen und Befundvorlagen im Sinne der Auflage 10) für die in der Auflage 9) angeführten Parameter in Abständen von höchstens 6 Monaten fällig.

Nach Fertigstellung der Kühlwasseranlage und ihrer Überprüfung sind in regelmäßigen Zeitabständen zwei Mal im Jahr Fremdüberwachungen durchzuführen. Diese sollen durch Parallelmessungen die Korrektheit der Eigenüberwachungen und die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte überprüfen sowie die Auswertung der Betriebsdaten enthalten. Zusätzlich ist im Rahmen der Fremdüberwachungen die Dotation (der Abfluss) der Restwasserstrecke auszuwerten. Die ausgestellten Berichte sind von der Konsenswerberin unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen."

6. die Auflagen 12 - 20 entfallen;

7. die Auflage 21 in der Nebenbestimmung "Abwassertechnik", Unterpunkt "Gesamtabwasser (Prozessabwasser und Regenerate aus der Wasseraufbereitung)" neu formuliert wird. Diese Auflage lautet nunmehr:

"21) Im Falle der Verwirklichung des Szenario 1:

Der Gesamtstrom ‚betriebliches Prozessabwasser' ist in die Vollwasserstrecke unterhalb der Restwasserstrecke des XXXX' einzuleiten. Dies betrifft nicht die Abwässer aus der Spezialreinigung der Membranen der Wasseraufbereitung oder anderer Reinigungsmaßnahmen. Für diese ist eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation (gemeinsam mit den Labor- und Fäkalabwässern) notwendig.

Für die Beprobung und Messung der abgeleiteten Teilströme (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) sowie des Gesamtstromes sind an geeigneter Stelle Schächte im Ablauf der Wasseraufbereitung, im Ablauf der Prozessabwässer und im Gesamtablauf (vor der Einleitung) vorzusehen.

Für die Messung der abgeleiteten Abwassermengen (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung und Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser') sind die Abwasserströme mittels laufend registrierenden Messeinrichtungen zu versehen. Zum Zwecke der Eigen- und Fremdüberwachung sind jederzeit zugängliche Kontrollstationen zu errichten, aus welchen repräsentative Proben entnommen werden können und die Abflussmesseinrichtungen überprüft werden können.

Die Verwendung von Chemikalien, die im Projekt nicht erwähnt wurden, ist nur nach Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig.

Die Konzentrationen der einzelnen Inhaltsstoffe sind in der Tagesmischprobe zu bestimmen, wobei sich die Probenahme in beiden Teilströmen (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) auf denselben Zeitraum beziehen hat.

Die Parameter sind jedenfalls über einen Zeitraum von zwei Jahren zu untersuchen. Nach Vorliegen entsprechender Werte aus der Eigenüberwachung über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden.

Für Probenahme und für die Messungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung sind die in Anlage B der AEV Wasseraufbereitung, Anlage D der AEV Industrieminerale bzw. die in der AAEV festgelegten oder gleichwertigen Analysenmethoden anzuwenden. Als gleichwertig gilt eine Analysenmethode, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem zulässigen Emissionswert liegt. Nach Fertigstellung der Anlage ist vom Betreiber eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, eine befugte Untersuchungsanstalt oder ein befugtes Unternehmen zu veranlassen. Diese Überprüfung hat spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte, der Betriebszustand, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der gesamten Anlage einschließlich der vorgesehenen Messeinrichtungen zu überprüfen. Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind einmal jährlich Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen.

Teilstrom Prozesswasser:

Dieser Teilstrom umfasst das Abwasser aus der SiO2-Separierung, Nickelhydroxidfällung, Hydratisierung und dem Abgaswäscher.

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Prozesswasser' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 12,5 l/s bzw. max. 1.080 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 75

BSB5 20

AOX 0,5

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 100

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,5

Cadmium als Cd [mg/l] 0,1

Chlorid als Cl [mg/l] 6.000

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,1

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chlorid monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Neben der monatlichen Chlorid-Messung sind die Chlorid-Konzentrationen laufend durch Leitfähigkeitsmessungen zu überwachen und die Einhaltung des Chlorid Grenzwertes zu dokumentieren. Als Grundlage dafür ist eine aus den monatlichen Chlorid-Messungen abgeleitete und permanent nachgeführte Korrelation zwischen Chlorid-Konzentration und Leitfähigkeit herzustellen und die laufend aufgezeichnete Leitfähigkeit in Chlorid-Konzentrationen umzurechnen.

Teilstrom Abwasser aus der Wasseraufbereitung:

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Abwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen: Abwassermenge: max. 5,5 l/s bzw. max. 310 m³/d

Temperatur °C 30

Chlorid als Cl [mg/l] 60

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 90

BSB5 20

AOX 0,2

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 30

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,5

Cadmium als Cd [mg/l] 0,1

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,1

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

ges. geb. Stickstoff 20

Mangan ber. als Mn [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 10

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind folgende Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

Chlorid monatlich

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Ges.geb.Stickstoff monatlich

Mangan monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Die Emissionskonzentrationen im Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser' sind durch Mischungsrechnungen aus den Einzelwerten aller im Zeitraum angefallenen Teilströme (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung) zu ermitteln und müssen nachstehenden

Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 18 l/s bzw. max. 1.390 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 80

BSB5 20

AOX 0,41

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 79

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,5

Cadmium als Cd [mg/l] 0,1

Chlorid als Cl [mg/l] 4.185

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,1

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 6,5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB rechnerisch aus Teilströmen

BSB5 rechnerisch aus Teilströmen

AOX rechnerisch aus Teilströmen

Abfiltrierbare Stoffe rechnerisch aus Teilströmen

Aluminium rechnerisch aus Teilströmen

Arsen rechnerisch aus Teilströmen

Barium rechnerisch aus Teilströmen

Blei rechnerisch aus Teilströmen

Cadmium rechnerisch aus Teilströmen

Chlorid rechnerisch aus Teilströmen

Chrom-gesamt rechnerisch aus Teilströmen

Cobalt rechnerisch aus Teilströmen

Eisen rechnerisch aus Teilströmen

Kupfer rechnerisch aus Teilströmen

Nickel rechnerisch aus Teilströmen

Quecksilber rechnerisch aus Teilströmen

Silber rechnerisch aus Teilströmen

Zink rechnerisch aus Teilströmen

Zinn rechnerisch aus Teilströmen

Ammonium rechnerisch aus Teilströmen

Nitrit rechnerisch aus Teilströmen

Summe der KW rechnerisch aus Teilströmen

Gesamt-Phosphor rechnerisch aus Teilströmen

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind zudem folgende spezifische Emissionskennzahlen zu ermitteln:

verarbeiteter Rohstoff: t/d

spezifischer Abwasseranfall: m³/t verarbeiteter Rohstoff

spezifische Stofffrachten für die Überwachungsparameter in g/t verarbeiteter Rohstoff.

Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind einmal jährlich Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen.

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind einmal jährlich zusätzlich zu den Emissionen auch folgende Parameter immissionsseitig an geeigneten Stellen oberhalb der Kühlwasserentnahme und unterhalb der Einleitung in die Vollwasserstrecke zu überprüfen und zu bewerten:

BSB5

Cadmium

Chrom-gesamt

Kupfer

Zink

Chlorid

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind zumindest für einen Zeitraum von zwei Jahren sowohl emissions- als auch immissionsseitig zusätzlich folgende Parameter zu bestimmen und zu bewerten. Nach Vorliegen von Daten über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden:

Nitrat

Sulfat

Molybdän

Strontium

Thallium

Vanadium

Wolfram

Die ausgestellten Berichte sind von der mitbeteiligten Partei unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen.

Im Falle der Verwirklichung des Szenario 2:

Der Gesamtstrom ‚betriebliches Prozessabwasser' ist orographisch rechtsufrig in die Restwasserstrecke des römisch 40 einzuleiten. Dies betrifft nicht die Abwässer aus der Spezialreinigung der Membranen der Wasseraufbereitung oder anderer Reinigungsmaßnahmen. Für diese ist eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation (gemeinsam mit den Labor- und Fäkalabwässern) notwendig.

Für die Beprobung und Messung der abgeleiteten Teilströme (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) sowie des Gesamtstromes sind an geeigneter Stelle Schächte im Ablauf der Wasseraufbereitung, im Ablauf der Prozessabwässer und im Gesamtablauf (vor der Einleitung) vorzusehen.

Für die Messung der abgeleiteten Abwassermengen (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung und Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser') sind die Abwasserströme mittels laufend registrierenden Messeinrichtungen zu versehen. Zum Zwecke der Eigen- und Fremdüberwachung sind jederzeit zugängliche Kontrollstationen zu errichten, aus welchen repräsentative Proben entnommen werden können und die Abflussmesseinrichtungen überprüft werden können.

Die Verwendung von Chemikalien, die im Projekt nicht erwähnt wurden, ist nur nach Zustimmung der Wasserrechtsbehörde zulässig.

Die Konzentrationen der einzelnen Inhaltsstoffe sind in der Tagesmischprobe zu bestimmen, wobei sich die Probenahme in beiden Teilströmen (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) auf denselben Zeitraum beziehen hat.

Die Parameter sind jedenfalls über einen Zeitraum von zwei Jahren zu untersuchen. Nach Vorliegen entsprechender Werte aus der Eigenüberwachung über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden.

Für Probenahme und für die Messungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung sind die in Anlage B der AEV Wasseraufbereitung, Anlage D der AEV Industrieminerale bzw. die in der AAEV festgelegten oder gleichwertigen Analysenmethoden anzuwenden. Als gleichwertig gilt eine Analysenmethode, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem zulässigen Emissionswert liegt. Nach Fertigstellung der Anlage ist vom Betreiber eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, eine befugte Untersuchungsanstalt oder ein befugtes Unternehmen zu veranlassen. Diese Überprüfung hat spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte, der Betriebszustand, die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der gesamten Anlage einschließlich der vorgesehenen Messeinrichtungen zu überprüfen. Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind viermal im Jahr Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist viermal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen. Teilstrom Prozesswasser: Dieser Teilstrom umfasst das Abwasser aus der SiO2-Separierung, Nickelhydroxidfällung, Hydratisierung und dem Abgaswäscher.

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Prozesswasser' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 12,5 l/s bzw. max. 1.080 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 75

BSB5 20

AOX 0,5

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 100

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,34

Cadmium als Cd [mg/l] 0,03

Chlorid als Cl [mg/l] 6.000

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,03

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chlorid monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Neben der monatlichen Chlorid-Messung sind die Chlorid-Konzentrationen laufend durch Leitfähigkeitsmessungen zu überwachen und die Einhaltung des Chlorid Grenzwertes zu dokumentieren. Als Grundlage dafür ist eine aus den monatlichen Chlorid-Messungen abgeleitete und permanent nachgeführte Korrelation zwischen Chlorid-Konzentration und Leitfähigkeit herzustellen und die laufend aufgezeichnete Leitfähigkeit in Chlorid-Konzentrationen umzurechnen.

Teilstrom Abwasser aus der Wasseraufbereitung:

Das abgeleitete behandelte Abwasser aus dem Teilstrom ‚Abwasser aus der Wasseraufbereitungsanlage' muss nachstehenden Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 5,5 l/s bzw. max. 310 m³/d

Temperatur °C 30

Chlorid als Cl [mg/l] 60

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 90

BSB5 20

AOX 0,2

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 30

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,34

Cadmium als Cd [mg/l] 0,03

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,03

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

ges. geb. Stickstoff 20

Mangan ber. als Mn [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 10

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind folgende Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

Chlorid monatlich

CSB monatlich

BSB5 monatlich

AOX monatlich

Abfiltrierbare Stoffe monatlich

Aluminium monatlich

Arsen monatlich

Barium monatlich

Blei monatlich

Cadmium monatlich

Chrom-gesamt monatlich

Cobalt monatlich

Eisen monatlich

Kupfer monatlich

Nickel monatlich

Quecksilber monatlich

Silber monatlich

Zink monatlich

Zinn monatlich

Ammonium monatlich

Nitrit monatlich

Ges.geb.Stickstoff monatlich

Mangan monatlich

Summe der KW monatlich

Gesamt-Phosphor monatlich

Die Emissionskonzentrationen im Gesamtstrom ‚betriebliches Abwasser' sind durch Mischungsrechnungen aus den Einzelwerten aller im Zeitraum angefallenen Teilströme (Prozessabwasser, Abwasser aus der Wasseraufbereitung) zu ermitteln und müssen nachstehenden

Grenzwerten bzw. Eigenschaften entsprechen:

Abwassermenge: max. 18 l/s bzw. max. 1.390 m³/d

Temperatur °C 30

pH-Wert 6,5 - 8,5

CSB 80

BSB5 20

AOX 0,41

Abfiltrierbare Stoffe [mg/l] 79

Aluminium ber. als Al [mg/l] 2

Arsen als As [mg/l] 0,1

Barium als Ba [mg/l] 5

Blei als Pb [mg/l] 0,34

Cadmium als Cd [mg/l] 0,03

Chlorid als Cl [mg/l] 4.185

Chrom gesamt ber. als Cr [mg/l] 0,5

Cobalt ber. als Co [mg/l] 1

Eisen ber. als Fe [mg/l] 2

Kupfer als Cu [mg/l] 0,5

Nickel ber. als Ni [mg/l] 0,5

Quecksilber als Hg [mg/l] 0,01

Silber als Ag [mg/l] 0,03

Zink als Zn [mg/l] 2

Zinn als Sn [mg/l] 2

Ammonium als N [mg/l] 10

Nitrit als N [mg/l] 1

Summe der Kohlenwasserstoffe 6,5

Gesamt-Phosphor als P [mg/l] 2

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind die Parameter in der angeführten Häufigkeit zu kontrollieren: Wassermenge Q laufend aufzeichnend

Temperatur laufend aufzeichnend

pH-Wert laufend aufzeichnend

Leitfähigkeit laufend aufzeichnend

CSB rechnerisch aus Teilströmen

BSB5 rechnerisch aus Teilströmen

AOX rechnerisch aus Teilströmen

Abfiltrierbare Stoffe rechnerisch aus Teilströmen

Aluminium rechnerisch aus Teilströmen

Arsen rechnerisch aus Teilströmen

Barium rechnerisch aus Teilströmen

Blei rechnerisch aus Teilströmen

Cadmium rechnerisch aus Teilströmen

Chlorid rechnerisch aus Teilströmen

Chrom-gesamt rechnerisch aus Teilströmen

Cobalt rechnerisch aus Teilströmen

Eisen rechnerisch aus Teilströmen

Kupfer rechnerisch aus Teilströmen

Nickel rechnerisch aus Teilströmen

Quecksilber rechnerisch aus Teilströmen

Silber rechnerisch aus Teilströmen

Zink rechnerisch aus Teilströmen

Zinn rechnerisch aus Teilströmen

Ammonium rechnerisch aus Teilströmen

Nitrit rechnerisch aus Teilströmen

Summe der KW rechnerisch aus Teilströmen

Gesamt-Phosphor rechnerisch aus Teilströmen

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind zudem folgende spezifische Emissionskennzahlen zu ermitteln:

verarbeiteter Rohstoff: t/d

spezifischer Abwasseranfall: m³/t verarbeiteter Rohstoff

Spezifische Stofffrachten für die Überwachungsparameter in g/t verarbeiteter Rohstoff.

Nach Fertigstellung der Anlage und externer Überprüfung sind viermal im Jahr Fremdüberwachungen durchzuführen. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist viermal im Jahr die Einhaltung der Emissionssowie Immissionsbestimmungen sowie die Korrektheit der Eigenüberwachung durch Parallelmessungen zu überprüfen. Des Weiteren ist die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sicherzustellen und die Auswertung der Betriebsdaten durchzuführen.

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind viermal jährlich zusätzlich zu den Emissionen auch folgende Parameter immissionsseitig an geeigneten Stellen oberhalb der Kühlwasserentnahme sowie unterhalb der Einleitung in die Restwasserstrecke (rechtsufrig vor der Vollwasserstrecke) zu überprüfen und zu bewerten.

BSB5

Cadmium

Chrom-gesamt

Kupfer

Zink

Chlorid

Blei

Nickel

Quecksilber

Silber

Ammonium

Nitrit

Gesamt-Phosphor

Im Zuge der Fremdüberwachungen sind viermal jährlich zumindest für einen Zeitraum von zwei Jahren sowohl emissions- als auch immissionsseitig zusätzlich folgende Parameter zu bestimmen und zu bewerten. Nach Vorliegen von Daten über 2 Jahre Vollbetrieb der Verhüttungsanlage kann um eine Anpassung des Parameterumfangs angesucht werden:

Nitrat

Sulfat

Molybdän

Strontium

Thallium

Vanadium

Wolfram

Die ausgestellten Berichte sind von der Konsenswerberin unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen.

Im Rahmen der Fremdüberwachung ist einmal im Jahr die Einhaltung des Grenzwertes für den Parameter Fischtoxizität < 2 am Ende der Durchmischungszone (vor der Vollwasserstrecke) orographisch linksufrig zu überprüfen."

8. in der Nebenbestimmung "1.6.8 Immissionstechnik (Luftreinhaltung) und Klima" die Auflage 138 neu formuliert wird. Diese lautet nunmehr:

"138) Die Betriebsstraße und das Betriebsareal sind sauber zu halten. Dazu sind diese mit geeigneten Methoden (z.B. Feuchtkehrung) bei Bedarf, zumindest einmal pro Woche, zu reinigen"

9. in der Nebenbestimmung "1.6.8 Immissionstechnik (Luftreinhaltung) und Klima" nach der Auflage 140 folgende neue Auflage 140a neu eingefügt wird:

"140a) Der Roherzbunker ist bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten."

10. in der Nebenbestimmung "1.6.9. Limnologie" nach der Auflage 150 folgende neue Auflage 150a eingefügt wird:

"150a) 1) Fische:

1.1) Fischwanderhilfe:

a) Im Zuge der Detailplanung für den geplanten Fischaufstieg sind noch Maßnahmen zur Verhinderung einer zu starken Konkurrenzströmung bzw. zum gezielten Hinleiten der Fische zur Wanderhilfe auszuarbeiten und der Behörde zur Überprüfung vorzulegen. Mit dem Bau der Fischaufstiegshilfe darf erst nach der Freigabe durch die Behörde begonnen werden.

b) Es ist vor dem Bau der Fischaufstiegshilfe eine hydraulische Modellierung der Anlage durchzuführen und die neuralgischen Punkte (Verhinderung von Kurzschlussströmungen, Fließgeschwindigkeiten in den Schlitzen) genau zu analysieren und die Planung der FAH entsprechend zu adaptieren.

c) Wenn der Abstieg also gezielt über die beiden Wanderhilfen geleitet werden soll, ist es nötig, an der mittig situierten alten Fischtreppe im Oberwasserbereich mittels einer Anrampung oder vergleichbaren Maßnahmen die Anbindung an die Gewässersohle herzustellen. Diese Maßnahmen sind bei der Detailplanung zu berücksichtigen.

1.2) Fischmonitoring:

Das hier vorgeschriebene Monitoringkonzept orientiert sich weitgehend an den Maßnahmen, die von römisch 40 et al. (in prep.) in der aktualisierten ‚Richtlinie zu den Mindestanforderungen bei der Überprüfung von Fischmigrationshilfen (FMH) und Bewertung der Funktionsfähigkeit' angeführt werden, wobei aufgrund der speziellen Situation am gegenständlichen Standort teils ergänzende bzw. alternative Maßnahmen empfohlen werden.

Um sowohl die Auffindbarkeit als auch die Durchwanderbarkeit in flussaufwärtiger wie flussabwärtiger Richtung feststellen zu können, sind unter Berücksichtigung der Leit- und Begleitfischarten im Fischartenleitbild folgende Schritte notwendig:

Da die Leit- und die wichtigen Begleitfischarten im Fischartenleitbild (Tabelle 1) Frühjahrs- und Herbstlaicher umfassen, sind sowohl im Frühjahr als auch im Herbst Elektrobefischungen im Unterwasser durchzuführen, um das Aufstiegspotential zu ermitteln. Die Befischungen sind nach den Vorgaben des ‚Leitfadens zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente - Teil A1 - Fische' (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015) durchzuführen, daher ist zumindest eine Länge von 2,5 km flussab der Anlage anhand der Streifenbefischungsmethode mit dem Boot zu befischen.

Aus fachlicher Sicht ist die Mur zwischen der Anlage und der Mündung der Pöls zu befischen, da die wanderwilligen Fische, die in diesem Abschnitt leben, beim Aufwärtswandern in Ermangelung von Zuflüssen jedenfalls in die Restwasserstrecke ziehen werden

Abbildung 1: Befischungsstrecke für die Erhebung des Aufstiegspotentials.

Bild kann nicht dargestellt werden

Maßgebliche Fischart für den Frühjahrsaspekt sind die Äsche bzw. der Huchen, jene für den Herbstaspekt die Bachforelle. Die Befischungen sind jeweils vor Beginn der jeweiligen Laichzeit durchzuführen.

Aufgrund des Abflussgeschehens in der Mur sind die Befischungen im Frühjahr im März und die im Herbst Ende September durchzuführen.

Im Zuge der Befischungen ist ein repräsentativer Querschnitt der maßgeblichen Fischarten mittels PIT-Tags zu markieren, um im Rahmen der nachgeschalteten Reusenuntersuchungen feststellen zu können, welcher Anteil der markierten Fische aus dem Unterwasser in die Organismenwanderhilfe eingewandert ist. Dadurch sind quantitative Aussagen zur Auffindbarkeit der Anlage möglich.

Zu den beiden Hauptlaichzeiten (Mitte März bis Mitte Mai / Mitte Oktober bis Mitte November) ist in die neue Fischaufstiegsanlage in das oberste Becken eine Zwei-Kammer-Reuse einzusetzen, wobei eine Reusenkehle flussaufwärts, eine flussabwärts gerichtet ist. So lassen sich sowohl der Fischauf- als auch der Fischabstieg dokumentieren und quantifizieren. In diesem Zeitraum soll die Reuse einmal täglich geleert werden.

2) Makrozoobenthos und Phytobenthos

Im Zuge des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht wurden von der Konsenswerberin Projektergänzungen hinsichtlich der biologischen Qualitätselemente ‚Makrozoobenthos', ‚Phytobenthos' und ‚Fischfauna' bezogen auf den IST-Zustand nachgereicht.

Es wird daher im Zuge des Monitorings dasselbe Untersuchungsprogramm vorgeschrieben, wie bei der Erhebung der biologischen Qualitätselemente für den IST-Zustand im Sommer 2017.

Häufigkeit:

Einmalige Untersuchung der biologischen Qualitätselemente Makrozoobenthos und Phytobenthos.

Eine Wiederholung dieser Untersuchung in einem darauf folgenden Betriebsjahr wäre nur dann vorgesehen, wenn die Beurteilung der Erstuntersuchung durch den beigezogenen Amtssachverständigen im Zuge des UVP-Abnahmeverfahrens dies unbedingt erforderlich machen sollte.

Ein über diesen Zeitraum hinausgehendes Monitoringprogramm wäre im Anlassfall im UVP-Abnahmeverfahren durch den zuständigen Amtssachverständigen festzulegen.

Im Falle der Verwirklichung des Szenario 2 sind zusätzlich folgende Untersuchungen durchzuführen:

a) Es ist eine Untersuchung mittels Transponderantenne durchzuführen. An einem Querschnitt des potentiellen Fischabstiegs ist eine solche Antenne zu errichten. Fische, die im Zuge der Elektrobefischungen mit PIT-Tags versehen wurden und die Aufstiegshilfe erfolgreich passieren konnten, werden bei ihrem Abstieg über das Bauwerk von der Antenne erfasst. Zusätzlich sind ausreichend große Fische, die bei den Reusenleerungen noch ohne PIT-Tags angetroffen werden, zu markieren, ehe sie im Oberwasser wieder ausgesetzt werden. Diese Fische werden dann ebenfalls über die Antenne registriert, wenn sie über das alte Bauwerk in der Gewässermitte absteigen. Dank der Kombination aus abwärtsgewandter Reuse in der neuen Anlage und Antennendetektion in der alten Anlage können ausreichend scharfe Aussagen über die Funktionsfähigkeit des Fischabstiegs getroffen werden.

b) Für den Fall, dass die Prozesswässer in die Restwasserstrecke eingeleitet werden, können kumulative Effekte auftreten und zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit führen. In diesem Fall ist ein inhaltlich und zeitlich umfassenderes Monitoringprogramm erforderlich, um die Folgen dieser Beeinträchtigungen zweifelsfrei beurteilen zu können:

o Eientwicklung

o Untersuchung der Eientwicklung und des Schlüpferfolges von Bachforellen mittels Vibertboxen.

o Ergänzendes Monitoring zum Jungfischvorkommen im Frühjahr insbesondere hinsichtlich der häufigsten Arten (Bachforelle, Äsche).

c) Wenn die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht nachgewiesen wird, muss die Anlage entsprechend adaptiert werden und wieder durch das oben beschriebene Monitoring überprüft werden.

d) Der Nachweis der Funktionsfähigkeit des Fischabstiegs muss von der Konsenswerberin unmittelbar nach Auswertung des Monitoringprogrammes unaufgefordert an die zuständige Behörde vorgelegt werden.

2.1) Probenstellen:

a) Referenzstrecke oberhalb der Einleitung (oberhalb Rückstaubereich römisch 40 ) ca. bei Fl.km 319,1-319,2. Dieser Bereich entspricht etwa der Befischungsstrecke 1; auch die noch rund 1 km weiter flussaufwärts liegende Stelle P2 beim Benthos (km 320,1) ist hierher zu verlegen, um einerseits alle biologischen Qualitätskomponenten an der gleichen Stelle zu beurteilen und um sicherzustellen, dass auch tatsächlich die charakteristische Situation der Restwassertrecke dokumentiert wird (die Benthosstelle P2 liegt 2 km oberhalb der geplanten römisch 40 und am Beginn der Restwasserstrecke, sodass hier evtl. noch ein Ausstrahlen der oberhalb liegenden Vollwasser- bzw. Stausituation möglich ist).

b) Benthosstelle P1 (rund 300m unterhalb der Einleitung, oberhalb Autobahnbrücke), linkes Ufer.

c) Benthosstelle P1 (rund 300m unterhalb der Einleitung, oberhalb Autobahnbrücke), rechtes Ufer.

d) Unteres Ende der Restwasserstrecke (1 km unterhalb Einleitung,

175 m oh. Rückgabe römisch 40 ).

e) Nach Rückgabe des römisch 40 und erfolgter Durchmischung ca. bei Fl.km 6,1-6,2; oberhalb weiterer betrieblicher Abwasserreinigungsanlagen und der Pöls.

Die Probenstellen 2 und 3 entsprechen der Benthosstelle P1, die getrennte Bearbeitung der linken und rechten Uferseite erfolgt, um allfällige Auswirkungen durch eine nicht vollständige Durchmischung festzustellen.

An der Probenstelle 5 wird die Auswirkung auf den an die Restwasserstrecke anschließenden OWK 802720006 beurteilt.

2.2.) Parameter und Methodik:

Biotische Qualitätskomponenten:

Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften, sei es durch berechnete Indices oder durch die fachkundige Interpretation der Artengesellschaften, basiert auf einer möglichst genauen taxonomischen Bearbeitung (‚Artniveau'). Eine hervorragende Fachkundigkeit der durchführenden Büros ist daher Voraussetzung und von der Projektwerberin sicherzustellen. Weiters sind im Hinblick auf im Gutachten angesprochenen taxonomische Ungereimtheiten und die eingeschränkte Bestimmbarkeit einiger Gruppen ergänzende Untersuchungen mittels molekularbiologischer Methoden durchzuführen.

2.2.1.) Aufwuchsalgen:

Die Erhebung des Phytobenthos ist entsprechend dem aktuellen Leitfaden für die Erhebung des Qualitätselementes Phytobenthos des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus durchzuführen.

2.2.2.) Makrozoobenthos:

a) MHS-Beprobungen

Die Erhebung des Makrozoobenthos ist entsprechend dem aktuellen Leitfaden für die Erhebung des Qualitätselementes Makrozoobentos des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus durchzuführen.

b) Ergänzende Auswertung Larvenstadien

Zur Dokumentation allfälliger Verschiebungen des Entwicklungszyklus sind bei den Wasserinsekten die Auswertungen auch hinsichtlich der relativen Anteile der unterschiedlichen Larvenstadien durchzuführen und vor dem Hintergrund der Entnahmetermine und Temperaturaufzeichnungen zu diskutieren.

c) Ergänzende Deformationsindices

Im Hinblick auf mögliche toxische Effekte sind bei häufigen Chironomidenarten mit besonderer Berücksichtigung detritusfressender Arten weiterführende Analysen hinsichtlich auftretender Deformationen durchzuführen. Derartige Effekte als Folge von Belastungen mit Schwermetallen oder toxischen organischen Verbindungen wurden in der Literatur bereits mehrfach dokumentiert und teils auch entsprechende Bewertungsindices entwickelt.

2.3.) Untersuchungsintervalle

Auf Grund der teils speziellen Erhebungsmethodik ist ein Untersuchungszyklus im Jahr vor Inbetriebnahme als Referenzerhebung durchzuführen.

Beim Phyto- und Makrozoobenthos ist jährlich zur Erfassung möglicher Verschiebungen des Entwicklungszyklus eine zweimalige Untersuchung im Spätwinter sowie Herbst durchzuführen.

Die Untersuchungen sind anschließend jährlich für 3 Jahre nach Inbetriebnahme zu wiederholen, um die zeitliche Dynamik allfälliger Veränderungen mit zu erfassen und die weitere Entwicklung abschätzen zu können. Auf Grundlage dieser Ergebnisse ist vom Sachverständigen dann festzulegen, ob und in welchen Intervallen die Untersuchungen fortzuführen sind."

11. die Auflage 196 der Nebenbestimmung "1.6.12 Naturschutz" neu formuliert wird. Diese lautet nunmehr:

"196) Baumaßnahmen, durch die der Lebensraum der Zauneidechse betroffen ist, sind während der Aktivitätszeit dieser Art in einer Form durchzuführen, die ein Flüchten von Individuen ermöglicht."

12. in der Nebenbestimmung "1.6.12 Naturschutz" nach der Auflage 200 folgende Auflagen 200a bis 200e neu eingefügt werden:

"200a) Die Ausgleichsmaßnahme ‚Anlage eines Feuchtbiotops (Teich) in unmittelbarer Nahelage zum Ufergehölzstreifen der Mur mit einer Mindestgröße von 500 m2' hat so stattzufinden, dass als Maßnahmenstandort ein gut besonnter Standort zu wählen ist. Die Randbereiche dieser Fläche sind (Anlage von Asthaufen und Steinhaufen nach vorherigem Abtrag des Oberbodens und durch entsprechende Pflege zur Vermeidung des ‚Zuwachsens') dauerhaft eidechsenfreundlich zu gestalten. Die Anlage muss erfolgen, bevor durch Baumaßnahmen in den aktuellen Lebensraum der Zauneidechse eingegriffen wird.

200b) Der von Fledermäusen besonders stark genutzte Waldsaum ist in der bestehenden Form zu erhalten. Dieser Bereich ist daher entsprechend der Bescheidauflage Nr. 194 vor Baubeginn erkenntlich abzuplanken.

200c) Im Zuge der Sanierungsarbeiten bei den bestehenden Gebäuden sind Fledermauskästen bzw. Fledermausbretter in der Fassadendämmung vorzusehen. Die genaue Anzahl und Situierung dieser Quartierersatzstrukturen ist nach Maßgabe der planerischen und baulichen Möglichkeiten noch im Detailplan aufzuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen (siehe Bescheidauflage 193).

200d) Die Fläche des Biotoptyps ‚Ruderalflur trockener Standorte mit offener Pioniervegetation' muss nach Abschluss der Bauarbeiten im mindestens selben Flächenausmaß, das zum Zeitpunkt der Umweltuntersuchung vorgefunden wurde (ca. 21.693 m2), wiederhergestellt werden.

200e) Im Bereich des Fundpunktes einer Zauneidechse (Kleinstpopulation) ist nach außen vorrückend eine Maßnahme zur Vergrämung durch Beschattung vorzunehmen (Verdunkelung durch Folien zur Abwanderung)."

13. in der Nebenbestimmung "1.6.13 Schalltechnik" die Auflage 201 entfällt.

14. in der Nebenbestimmung "1.6.13 Schalltechnik" nach der Auflage 204 folgende Auflagen 204a bis 204f ergänzt werden:

"204a) Für den Normalbetrieb sind Hallenöffnungen, entsprechend den Angaben im Fachbericht Schallschutztechnik, Konsolidierte Fassung Betriebsphase vom 14.06.2017, GZ 13 0801 (Ersteller ZT römisch 40 ) Abschnitt 6.1.2.1 geschlossen zu halten.

204b) Der Betrieb des Gabelstaplers ist im Zeitraum von 6:00 bis 19:00 auf 8 h und im Zeitraum von 19:00 bis 22:00 auf 1 h zu beschränken.

204c) Zur Beweissicherung ist der Rauminnenpegel in der Betriebshalle von einer befugten und fachkundigen Stelle bei Normalbetrieb nach ÖNORM S 5004 messtechnisch zu bestimmen.

204d) Die im dem Fachbericht Schallschutztechnik, Konsolidierte Fassung Betriebsphase vom 14.06.2017, GZ 13 0801 (Ersteller ZT römisch 40 ) unter 6.1.5 definierte Beweissicherung ist durchzuführen. Dabei sind die betriebsspezifischen Immissionen in den Messpunkten mit dem Berechnungsmodell zu berechnen und den Messwerten gegenüberzustellen.

204e) Anrainerseitig sind im direkten Nahbereich zu den im Fachbericht definierten Immissionspunkten IP01, IP03 und IP05 über durchgehend 24 Stunden Messungen des Umgebungslärms von einer befugten und fachkundigen Stelle bei Normalbetrieb nach ÖNORM S 5004 durchzufuhren. Durch die Beobachtung eines Messtechnikers zur Erkennung und Registrierung der betriebsspezifischen Lärmquellen sind für die Beurteilungszeiträume Tag, Abend und Nacht die Beurteilungspegel unter Berücksichtigung des Hintergrundgeräusches abzuschätzen und den prognostizierten Werten gegenüberzustellen. Im Falle von Überschreitungen der prognostizierten Werte sind umgehend alle Annahmen zur Schalldämmung, Innenpegel und Emissionen zu kontrollieren und geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festzulegen.

204f) Über die Ergebnisse der Messungen und deren Vergleich mit prognostizierten Werten sind Protokolle zu erstellen und zur Einsichtnahme aufzubewahren. Dabei ist der Betriebszustand konkret zu beschreiben."

römisch II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

C)

Die Revision gegen die Spruchteile A und B ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Genehmigungsverfahren der belangten Behörde:

Mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragte die römisch 40 , die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "XXXX" gemäß Paragraph 17, i.V.m. Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde.

Das geplante Projekt soll im Gemeindegebiet römisch 40 im Südwesten auf dem Gelände des ehemaligen römisch 40 errichtet werden. Das Betriebsgelände hat eine Größe von ca. 14 ha und liegt in der Industriezone Süd der Stadtgemeinde römisch 40 . Die Straßenzufahrt erfolgt über bestehende Straßen und eine kurze neu zu schaffende Verbindung nördlich des bestehenden Aschedepots.

Dem Verfahren wurden Sachverständige aus den Bereichen Schallschutz- und Erschütte-rungstechnik, Elektrotechnik, Klima und Energie, Maschinenbautechnik, Gewässerökologie und Limnologie, Umweltmedizin, Landschaftsgestaltung, Geologie, Geotechnik und Hydro-geologie, Waldökologie und Forstwesen, Immissionstechnik, Verfahrenstechnik, Naturschutz, Hydrogeologie, Verkehrstechnik, Abfall- und Abwassertechnik, Strahlenschutztechnik, Maschinenbau- und Luftfahrttechnik, Bautechnik, Raumplanung sowie Emissionstechnik beigezogen.

Im Laufe des behördlichen Genehmigungsverfahrens wurde das Einreichprojekt mehrfach geändert (Nachreichungen vom 30.03.2015, 09.07.2015, 17.10.2015 und 08.03.2016).

Mit Edikt vom 14.07.2015 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung und der Kronen Zeitung Steiermark erfolgte die Kundmachung des Antrags im Großverfahren, wobei die Auflage der Unterlagen, insbesondere der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum 15.07.2015 bis 26.08.2015 angekündigt wurde. Die Kundmachung umfasste den Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei der Stadtgemeinde römisch 40 sowie auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Der Genehmigungsantrag, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung lagen im Zeitraum 15.07. bis 26.08.2015 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Gemeindeamt römisch 40 zur öffentlichen Einsicht auf.

Gutachten aus den folgenden Fachbereichen wurden von der Behörde eingeholt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt:

Vor und während der sechswöchigen Auflagefrist gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 langten bei der UVP-Behörde Stellungnahmen und Einwendungen von den mitwirkenden Behörden, beizuziehenden Stellen, sowie Einzelpersonen ein.

Am 29.10.2015 wurden die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen beauftragt, die einzelnen Fachgutachten sowie die zusammenfassende Bewertung zu erstellen.

Am 25. und 26.01.2016 fand die mündliche Verhandlung statt.

Auf Grund der kurzfristigen Übermittlung der Sachverständigen-Gutachten an die Parteien wurde diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugesagt, dass nach Fertigstellung der Verhandlungsschrift (und Übermittlung der aktualisierten Gutachten) innerhalb von weiteren vier Wochen Stellungnahmen an die Behörde übermittelt werden können. Diese aktualisierten Gutachten wurden gemeinsam mit den ergänzenden Unterlagen am 13.05.2016 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und beim Stadtamt römisch 40 zur Einsichtnahme aufgelegt. Im Rahmen der vierwöchigen Stellungnahmefrist langten neben den Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates Leoben, von römisch 40 , der "XXXX", des römisch 40 und römisch 40 auch Einwendungen von 170 Privatpersonen bei der belangten Behörde ein, aus denen Ergänzungsfragen für die beigezogenen Sachverständigen abgeleitet wurden.

Mit (nunmehr angefochtenem) Bescheid vom 01.09.2016 wurde der Antrag von der UVP-Behörde unter Vorschreibung von verschiedenen Auflagen und Befristungen bewilligt. Die Einwendungen gegen den Bewilligungsantrag wurden ab- bzw. zurückgewiesen.

2. Beschwerdeverfahren:

Dagegen wurden Beschwerden von Anrainern (Beschwerdeführer Nr. 1 bis 75), von anerkannten Umweltorganisationen (Beschwerdeführer Nr. 75 bis 78), römisch 40 (Beschwerdeführer Nr. 79), sowie vom römisch 40 (Beschwerdeführer Nr. 80) eingebracht.

2.1. Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W109 2140078-1/7E, wurden die Beschwerden der unter Spruchpunkt A.I. angeführten Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wegen der Versäumung der Beschwerdefrist unter der Maßgabe von Änderungen im Spruch des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

2.2. Beschwerdevorbringen:

Es wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, so seien die UVE und die Antragsunterlagen unvollständig. Die Behörde habe es verabsäumt, die Vervollständigung der Ergebnisse durch die Angabe von Unsicherheiten von der mitbeteiligten Partei einzufordern. Kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben seien unzureichend bewertet worden.

Mangelnde Prüfung von Projektalternativen: In einer Beschwerde wird vorgebracht, es seien keine Projektalternativen insbesondere bezüglich der Energieversorgung vorgestellt worden, obwohl Paragraph 13, b Absatz eins, NSchG 1976 sowie Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG eine Alternativprüfung vorsehen würden und diese hinsichtlich des Übereinkommens von Paris besonders erforderlich wären.

Zum Bereich Schallemissionen wurde vorgebracht, die örtlichen Verhältnisse seien durch den ASV nicht richtig erhoben worden, da maßgeblichen Messpunkte falsch gesetzt worden seien. Die Vorgaben verschiedener einschlägiger ÖNORMen seien nicht eingehalten worden. Es sei unklar, ob der Bahnverkehr im Rahmen der Anlage verwendet werde. Die Ergebnisse der Schalltechnik seien daher zweifelhaft. Es würden Vertrauensintervalle fehlen; so gäbe es auch bei der Lärmimmissionsberechnung unvermeidbare Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten beträfen die Emissionen, die gemessen werden müssen ebenso, wie die Immissionsberechnung(en). Die Schallauswirkungen des Kamins und der Gasturbine müssten neu beurteilt werden. Die Maschinen- und Geräteausstattung der Produktionshalle sei unzureichend dargestellt. Die Gesamtschallbelastung in der Halle sei zu ermitteln und als Basis für die Schallabstrahlung der Gebäudehülle heranzuziehen. Die bildliche Darstellung lediglich einiger Kleingeräte knapp über dem Schrottwert in der UVE lasse keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächliche Maschinenausstattung zu. Es wird vermutet, dass das Vorhaben unzulässig verharmlost werde. Die Vorschreibung schallmindernder Maßnahmen (z.B. die Einhausung von Maschinen, maximale Schallleistung des Kamins) seitens der belangten Behörde ohne das Wissen, ob diese Vorschreibungen technisch überhaupt umgesetzt werden können, sei zur Beurteilung einer Umweltverträglichkeit des beantragten Vorhabens nicht ausreichend. Insgesamt sei das schalltechnische Gutachten daher keine taugliche Beurteilungsgrundlage.

Zum Bereich Luftreinhaltung wird vorgebracht, die Ausbreitungsberechnung der Kaminabluft sei unschlüssig. Die emittierte Menge von NOx für die Immissionsprognose werde jedoch nicht dargestellt. Es sei daher eine nachvollziehbare Ausbreitungsberechnung der Kaminabluft nachzureichen.

Weiters sei es unzureichend, dass die Grenzwerte der Auflage 101 lediglich einmal im Jahr mittels Emissionsmessungen einer akkreditierten oder befugten Prüfstelle kontrolliert würden. Denn so könnten die Grenzwerte längere Zeit überschritten werden. Zudem sei der Betriebszustand, bei dem die Messungen erfolgen sollten, nicht definiert. Letztlich sei die Abgastemperatur der Kaminabluft im Bescheid festzusetzen und die Messdaten öffentlich zugänglich zu machen.

Zum Bereich "Fahrbahnstaub in der Bauphase" wird kritisiert, es würden lediglich die Zusatzbelastungen für PM10 und PM2,5 als Jahresmittelwerte (JMW) dargestellt. Die wesentlich kritischeren Tagesmittelwerte (TMW) würden hingegen von der Betrachtung ausgespart. Es liege die Vermutung nahe, dass die Grenzwerte der TMW nicht eingehalten werden können. Im Genehmigungsbescheid werde ausgeführt, dass durch eine Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege eine Emissionsminderung "von bis zu 50 %" bewirkt werde. Diese Darstellung entspreche jedoch nicht der Ansicht des ASV in seinem Gutachten, in dem von einer grundsätzlichen Reduktion von 50 % der Staubemissionen ausgegangen werde.

Zum Bereich "Staub der Roherzmanipulation" wird bemängelt, dass im Gutachten des ASV der Staub durch diese Manipulationen unzureichend berücksichtigt worden sei und nicht aufgezeigt werde, wie Arbeiten mit staubendem Material unter Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen in einem allseitig geschlossenen Raum möglich sein sollen, ohne die darin beschäftigten Menschen zu gefährden. Weiters sei der Auflagepunkt 140, nach dem ein Vorhang aus Kunststofflamellen im Übergangsbereich zur Halle zu installieren sei, "damit eine freie Ausbreitung diffuser Stäube im Nahbereich stark reduziert wird" i.S. des Bestimmtheitsgebotes des Paragraph 59, Absatz eins, AVG unzureichend. Bezüglich der Belastung durch PM2,5 werde vom ASV lediglich der JMW mit 25 µg/m3, der als Mindestgesundheitsschutz-Grenzwert für das gesamte Staatsgebiet eingehalten werden müsse, angegeben. Die Nennung lediglich dieses Grenzwertes sei irreführend. Für das Jahr 2015 bestehe eine Verpflichtung der Einhaltung einer Obergrenze von lediglich 20 µg/m3. So werde verschwiegen, dass an den fünf Messstellen in Österreich, an denen PM2,5 bestimmt werde, für die Jahre 2009 bis 2011 der Mittelwert 17,7 µg/m3 betrage und dieser bis zum Jahr 2020 um 15 % reduziert werden müsse. Das beantragte Projekt habe sich daher an diesen (niedrigeren) Grenzwerten zu orientieren. Die Auflösung des Feinstaubsanierungsgebiets im Projektgebiet Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016, vom 04.08.2016) könne jedenfalls nicht Anlass dafür sein, dass durch die Errichtung neuer Industriebetriebe wieder zusätzlicher vermeidbarer Feinstaub produziert werde.

Es wird beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zufahrtsroute der zur Anlage zufahrenden LKW aus Richtung römisch 40 zum römisch 40 verbindlich über die Anschlussstelle römisch 40 vorgeschrieben werde.

Zum Bereich Klima wird kritisiert, die Genehmigung verstoße gegen das Klima-Übereinkommen von Paris vom Dezember 2015 und negiere damit absehbare künftige rechtliche Rahmenbedingungen für Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen). So betrage der Gesamtenergiebedarf des Vorhabens, laut Gutachten Makroklima-Klimatologie der ASV vom 11.01.2016, in der Betriebsphase jährlich 2.116,46 TJ. Die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen würden sich auf jährlich 114.997,02 t CO2 belaufen. Der gesamte Energiebedarf werde zu 100 % aus fossilien Energieträgern bereitgestellt. Gemäß der Einstufungsskala im Prüfbuch werde daher für das Schutzgut Makroklima für die Bau- und Betriebsphase die Einstufung D "merkliche nachteilige Auswirkungen" getroffen.

Da fossile, und somit veraltete, Energieträger zum Einsatz kämen, widerspreche das dem Leitfaden für das Klima- und Energiekonzept des Umweltbundesamtes (UBA). Dieser fordere diesbezüglich: "Das Klima- und Energiekonzept im Rahmen der UVE soll sicherstellen, dass das UVP-pflichtige Vorhaben alle dem Stand der Technik entsprechenden Energieeinsparungs- sowie Klimaschutzmaßnahmen umsetzt". Im Fall der Energieeinsparung scheine eine Entsprechung zum zitierten Leitfaden (schon aus wirtschaftlichen Gründen) gegeben zu sein. Bezüglich des Klimaschutzes sei hingegen festzustellen, dass keinerlei Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt würden. Von der Einhaltung des Stands der Technik, wie er grundsätzlich in UVP-Verfahren gefordert wird, könne daher keine Rede sein. Es werde von der Behörde toleriert, dass sich die Emissionen von CO2 der gesamten Steiermark, bezogen auf das Jahr 2013, um 0,9 % erhöhen. Weiters wird der Aussage des immissionstechnischen ASV entgegengetreten, der in seinem Gutachten behaupte, es gäbe keine verbindlichen Maßnahmenpakete, die eine nachhaltige CO2-Reduktion zur Folge hätten. Die erhebliche Steigerung der CO2-Emissionen der Steiermark stehe daher in diametralem Gegensatz zu österreichischen, europäischen und weltweiten Klimaschutzzielen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, im Gutachten Makroklima/Klimatologie der ASV vom 11.01.2016 werde eindrucksvoll dargestellt, wie hoch die zusätzlichen CO2-Emissionen durch das geplante Projekt ausfallen werden. Sie beschreibe deutlich, wie das geplante Vorhaben zu einer Einstufung in die Stufe D: "merkliche nachteilige Auswirkung" komme. Aur Veranschaulichung vergleiche die ASV die Emissionen mit jenen des Landes Steiermark und spreche von einer 0,9 %-igen Erhöhung der Treibhausgasemissionen basierend auf dem Vergleichsjahr 2013. Lege man jedoch die zu erwartenden Trendentwicklungen durch das Umweltbundesamt vom Jahr 2015 zugrunde, so würden die Ergebnisse zukünftig noch dramatischer ausfallen (siehe "GHG Projections and Assessment of Policies and Measures in Austria-Reporting under Regulation (EU) 525/2013, 15. March 2015", Umweltbundesamt, Wien 2015, Report Nummer REP-0527). Da die "Projections" seit 2015 verfügbar seien, sei nicht einzusehen, weshalb eine für die mitbeteiligte Partei vorteilhaftere Präsentation mit dem Vergleichsjahr 2013 gemacht worden sei und nicht mit den zum Prognosejahr erwarteten Treibhausgasemissionen verglichen worden seien.

Weiter verstoße der Bescheid gegen Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, weil die Projektwerberin zu 100 % auf fossile Energieträger setze.

Zum Bereich Naturschutz wird vorgebracht, die Grundlagen zur Beurteilung der Beeinträchtigungen auf Flora und Fauna im Projektsgebiet seien nicht korrekt erhoben worden. Es seien lediglich Potentialanalysen über mögliche Vorhabensauswirkungen auf möglicherweise vorhandene Pflanzen und Tiere - vor allem im Hinblick auf Reptilien, Huchen und Koppen - durchgeführt worden. Diese Art der Untersuchung eines Projektgebietes entspräche nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Zum Bereich Rodungen wird vorgebracht, dass die Behörde nicht auf die geplante Erweiterung des Holz-Innovationszentrums römisch 40 eingehe. Durch dieses würden im Nahebereich des geplante Vorhabens in absehbarer Zeit großflächige Waldrodungen und anschließende Bodenversiegelungen verwirklicht werde. Die kumulierende Wirkung des Entfalls der Luftfilterwirkung durch den Wald als auch der Verlust der Speicherkapazität für Oberflächengewässer seien nicht berücksichtigt worden. Der Bescheid verstoße daher gegen §17 Absatz 5, UVP-G 2000.

Zum Bereich der wasserrechtlichen Genehmigung wird vorgebracht, es fehle für die Einleitung von Prozessabwässern eine Bewilligung. Durch das Vorhaben werde die Wasserqualität der Mur verschlechtert. Die Einleitung von Chlorid sei nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Es komme zu einer deutlichen Erhöhung des Salzgehalts der Mur, was sich auf die Fauna des flussabwärts gelegenen Europaschutzgebiets auswirken könnte. Für die Kühlwasserentnahme sowie Rückleitung der Prozessabwässer aus der Erzverhüttung aus bzw. in die Mur fehle die wasserrechtliche Genehmigung.

Zum Chemikaliengesetz wird vorgebracht, in den Projektplänen seien die Angaben zu den im Prozess verwendeten Chemikalien unvollständig.

Durch das Vorhaben komme es zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dieses sei falsch beurteilt worden.

2.3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes:

Das Bundesverwaltungsgericht ging vorerst nach der Vorlage des ersten Gutachtens zum Bereich Naturschutz davon aus, dass die Entscheidungsgrundlagen im Verfahren der belangten Behörde nur unzureichend erhoben worden seien. Es würden die Voraussetzungen fehlen, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu beurteilen. Somit lägen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Behörde nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor.

Nach Vorliegen der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und eines weiteren Gutachtens zum Bereich Naturschutz führte das Bundesverwaltungsgericht unter Abkehr von dieser vorläufigen Rechtsmeinung ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Es wurden ergänzende Gutachten zu den Bereichen Naturschutz, Luftreinhaltetechnik und Schallemissionen eingeholt.

Die mitbeteiligte Partei ergänzte im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens mehrfach die Bewilligungsunterlagen zu den Bereichen Naturschutz, Schalltechnik, Limnologie und Abwassertechnik. Die Beschwerdeführer legten dazu im Zuge des Parteiengehörs Stellungnahmen vor.

2.3.1. Zum Bereich Naturschutz wurde römisch 40 zum Sachverständigen des Gerichtes bestellt und zur Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Dieser kam in seinem ersten Gutachten vom 03.01.2017 zum Schluss, dass die Methoden, die bei der Erstellung der UVE-Fachberichte betreffend Pflanzen bzw. Tiere und deren Lebensräume zur Erhebung des Ist-Zustandes angewendet wurden, in wesentlichen Aspekten nicht dem Stand der Technik entsprächen. Eine ausreichende Dokumentation des Ist-Zustandes sei daher nicht gegeben. Im Fachgutachten der ASV für Naturschutz finde sich kein Hinweis auf eine Berücksichtigung kumulativer Effekte bei der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens, und es werde auch kein Nachweis geführt, dass solche Effekte nicht auftreten würden. Die UVE und das Fachgutachten der ASV für Naturschutz seien insgesamt nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung und jede absichtliche Störung geschützter Tierarten sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten vermieden werden können. Die Einstufung der Sensibilität der Biotoptypen sei nicht nachvollziehbar und entspräche auch nicht der im UVE-Fachbericht Pflanzen beschriebenen Methodik.

In der Folge gab die mitbeteiligte Partei zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen eine Stellungnahme ab (25.01.2017), legte ergänzende Stellungnahmen zum Bereich Tiere (18.04.2017), Vegetation (10.05.2017), eine artenschutzrechtliche Beurteilung (Fledermäuse, Amphibien und vom 26.05.2017) sowie eine zusammenfassende Kumulationsprüfung (01.06.2017) vor.

Mit Gutachten vom 31.08.2018 führte der gerichtliche Sachverständige zum Bereich Naturschutz aus, die nun von der mitbeteiligten Partei vorgelegten ergänzenden Projektunterlagen würden zwar die Beurteilungsgrundlage verbessern, allerdings nicht auf ein Niveau, das den üblichen fachlichen Standards entspreche. Da spezifische Rahmenbedingungen vorlägen, scheine es trotzdem gerechtfertigt, die fachliche Beurteilung des Vorhabens auf den nun dokumentierten Wissensstand zu stützen. Die ergänzend durchgeführte Kumulationsprüfung entspräche in methodischer Hinsicht den fachlichen Standards. Befund und Schlussfolgerungen zu den terrestrischen Schutzgütern seien nachvollziehbar und plausibel. Anhand der vorgelegten Befunde sei es nachvollziehbar, dass alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung, dass absichtliche Störungen geschützter Tierarten sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten soweit wie möglich vermieden werden. Die verbleibenden Eingriffe seien erstens geringfügig und beträfen zweitens aus fachlicher Sicht geringwertige Schutzinteressen. Die Einstufung der Sensibilität der Biotoptypen enthalte auch in der überarbeiteten Fassung Elemente, die mit üblichen fachlichen Standards nicht vereinbar seien. Durch eine Neubewertung auf Grundlage der vorgelegten Befunde ergäben sich erhebliche Auswirkungen, die jedoch durch eine zusätzliche Auflage maßgeblich verringert werden könnten. Insgesamt wurde der Bereich im Gutachten sowie in Ergänzung in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes unter der Maßgabe ergänzender Auflagen positiv beurteilt.

2.3.2. Zum Bereich Luftreinhaltetechnik wurde der ASV römisch 40 als Sachverständiger des Gerichtes bestellt und um die Klärung verschiedener in den Beschwerden aufgeworfener Fragen ersucht.

Mit Stellungnahme vom 31.01.2017 ging der Sachverständige zunächst auf die Methodik ein, die bei der Erstellung von immissionstechnischen Gutachten angewandt wurde. In Bezug auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Ausbreitungsmodellierung wurde betont, dass die bei der Beurteilung der Auswirkungen eingesetzten Methoden dem Stand der Technik voll entsprächen. In diesem Zusammenhang wurde auf die "Technische Grundlage zur Qualitätssicherung in der Luftschadstoff-Ausbreitungsrechnung" des BMWJF aus dem Jahr 2012, hingewiesen, die grundsätzliche Anforderungen an Ausbreitungsmodellierungen im Anlagenverfahren festlegt. Weiters seien die Windfelder flächendeckend nach dem Programm GRAMM (Graz Mesoscale Model) und der auf diesen für den Projektstandort berechneten örtlichen Ausbreitungsbedingungen aufbauenden Berechnung der Schadstoffausbreitung mit dem Lagrangeschen Partikelmodell GRAL (Grazer Lagrange Modell) berechnet worden. Vor diesem Hintergrund seien die verwendeten Unterlagen aus fachlicher Sicht vollständig. Die wesentlichen Beschwerdepunkte zum Bereich Luftreinhaltung seien bereits im Zuge des behördlichen Verfahrens vorgebracht und bei der Erstellung des Gutachtens (08.04.2016) sowie bei der Behandlung der Einwendungen aus immissionstechnischer Sicht am 03.08.2016 entsprechend berücksichtigt worden. Eine Ergänzung des Verfahrens bzw. der Auflagen und Nebenbedingungen sei nicht erforderlich.

Weiters führte der ASV zum Bereich Luftreinhaltetechnik zur Ausweisung des Projektsgebietes als PM10-Sanierungsgebiet aus, dass diese für das römisch 40 in der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012,) erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Beurteilung sei diese Ausweisung aufrecht gewesen. Dies habe bedeutet, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (in diesem Fall der PM10-Tagesmittelwert unter Berücksichtigung der Überschreitungstoleranz von 25 Tagen) in meteorologisch ungünstigen Jahren nicht sichergestellt gewesen sei. Durch die Verbesserung des Standes der Technik, unterstützt durch die gezielte Umsetzung von Maßnahmen in den letzten Jahren sei die Belastung an PM10 so weit gesunken, dass die Sanierungsgebietsausweisung mit der Novelle der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2016, vom 04.08.2016) wieder zurückgenommen werden habe können. Da dies durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zunächst nicht nachgewiesen habe werden können, sei im Zuge des Verfahrens eine zusätzliche Maßnahme aufgenommen worden. Zur Beurteilung von diffusen Staubemissionen etwa durch Fahrbewegungen sei die "Technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen" (BMWFJ 2013) verwendet worden. Dieses Berechnungsverfahren liefere Emissionsmengen, die unter ungünstigen Bedingungen freigesetzt werden. Insofern seien die Ergebnisse als Worst-Case-Abschätzung zu betrachten. Im Zuge des Verfahrens sei das Projekt hinsichtlich der Emissionen aus dem Anlieferbereich konkretisiert worden (Ergänzung vom 13.03.2016). Darin sei festgehalten worden, dass der Bewilligungsantrag insofern geändert werde, als die Abladung des Erzes von den LKW nicht im Freilager erfolge, sondern in einem überdachten Hallenbereich. Der Einfahrtsbereich werde mit einem Kunststoffvorhang abgedeckt. Alle nachfolgenden Behandlungsschritte würden ebenfalls innerhalb der Gebäude erfolgen.

Abschließend wies der ASV auf die zusätzlichen Auflagen 139 und 140 im Genehmigungsbescheid hin, wonach Abladevorgänge nicht in Freilagern stattfinden dürfen. Ein Austreten von Stäuben aus dem Lagerbereich werde dadurch wirksam verhindert. Der Betrieb einer Absaugung sei den Projektunterlagen nicht explizit zu entnehmen. Maßgeblich für das Belastungsbild seien bodennahe Quellen und hier im Besonderen die Emissionen durch den Lieferverkehr. Dies zeige sich an den Zonen höherer Belastungen entlang der Zufahrtsstraße aber auch aus einem Vergleich der Emissionen des Lieferverkehrs mit jenen des Radladerverkehrs im Bereich der Lagerhalle. Kaminemissionen im Nahbereich trügen praktisch nicht zur Immissionsbelastung bei. Die Darstellung der flächenhaften projektbedingten Immissionsbelastung werde praktisch ausschließlich von bodennahen Quellen bestimmt.

2.3.3. Für den Bereich Schallemissionen wurde römisch 40 zum Sachverständigen des Gerichtes bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Dieser kam mit Gutachten vom 01.02.2017 zum Ergebnis, dass grundsätzlich die Vorgangsweise der Behörde zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Lärmimmissionen dem Stand der Technik entspräche. Die Prüfung der Beschwerdevorbringen habe jedoch zum Ergebnis geführt, dass die prognostizierten betriebsspezifischen Immissionen nicht plausibel seien. Aufgrund der Fragestellungen wurde das Projekt in Folge durch die mitbeteiligte Partei ergänzt (Stellungnahme vom 21.02.2017). Mit einem weiteren Gutachten vom 24.05.2017 wurde festgestellt, dass die Plausibilitätsprüfung der ergänzenden Unterlagen die aufgezeigten Unklarheiten nicht ausräumen hätte können. Aufgrund der neuerlichen Forderung nach ergänzenden Informationen und Untersuchungen durch die mitbeteiligte Partei wurde das Projekt neuerlich ergänzt (Stellungnahme vom 25.05.2017). In einer weiteren Projektsergänzung (Stellungnahme vom 19.06.2017) legte die mitbeteiligte Partei den Fachbericht Schallschutztechnik, konsolidierte Fassung Betriebsphase, unter Einbeziehung der ergänzend aufgeworfenen Fragestellungen im Verfahren vor. Es wurden verschiedene Korrekturen durchgeführt. Schließlich wurde mit Gutachten vom 14.08.2017 festgestellt, dass die aufgezeigten Mängel nun behoben seien und die Unterlagen insgesamt plausibel seien und den Vorgaben der Schallausbreitungsberechnung entsprechen würden; es lägen nun nachvollziehbare Beurteilungspegel vor.

2.3.4. Für die Bereiche Limnologie und Prozessabwässer wurden römisch 40 und römisch 40 zu Sachverständigen des Gerichtes bestellt und mit der Erstattung eines gemeinsamen Gutachtens beauftragt.

Nach einer ersten Prüfung des Vorhabens und der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei kamen diese mit Gutachten vom 03.11.2017 zum Ergebnis, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Es komme zu Überschreitungen bei verschiedenen Parametern der Abwasserchemie. Es komme zu einer Beeinträchtigung der Fischfauna im direkten Einstiegbereich des Fischaufstieges. Aufgrund der Temperaturerhöhung im direkten Bereich des Einstiegs von rd. 1,7° C sei mit einer thermischen Barrierewirkung für die Fischwanderung zu rechnen. Die Fischaufstiegshilfe sei zu überarbeiten. Eine gemeinsame Ableitung von Kühlwasser und betrieblichem Prozesswasser in die Restwasserstrecke stelle die ungünstigste Projektsvariante dar. Im Falle einer getrennten Ableitung sei eine Temperaturerhöhung um 1,2° C zu erwarten. Diese Aufwärmung sei unabhängig von der Wassertemperatur in der Mur, da aufgrund der beantragten Konsensaufwärmung um max. 10° C bei jeder Temperatur die gleiche Wärmefracht eingeleitet werde. Es wurde betont, dass die Entnahme von 3.000 l/s für eine weitere Abkühlung der Kühlwässer nicht sinnvoll erscheine. Es komme zu kumulativen Effekten durch die gleichzeitige Einleitung der Kühlwässer (Temperatur-Stressor) sowie der betrieblichen Abwässer (chemischer Stressor) in die Restwasserstrecke, die für alle biologischen Qualitätselemente dzt. einen guten ökologischen Zustand aufweise. Weiters werde gegen das Verschlechterungsverbot von Teilkomponenten der Zustandsbewertung verstoßen. Dies könne bei einer getrennten Einleitung der Kühlwässer in die Restwasserstrecke sowie die Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Vollwasserstrecke unterhalb römisch 40 vermieden werden.

Mit Schreiben vom 04.12.2017 der mitbeteiligten Partei wurde der Bewilligungsantrag zum Bereich Limnologie und Ableitung der Prozessabwässer abgeändert. Es wurden zwei verschiedene Szenarien zur alternativen Ausführung zur Ableitung der Prozessabwässer zur Bewilligung eingereicht:

Insgesamt wurden folgende Änderungen vorgesehen:

Mit Gutachten vom 31.01.2018 nahmen die gerichtlich bestellten Sachverständigen römisch 40 und römisch 40 zur Projektsänderung vom 04.12.2017 Stellung. Sie kamen insgesamt zum Ergebnis, dass beide Szenarien unter dem Vorbehalt von Auflagen bewilligungsfähig seien.

Mit Schreiben vom 16.02.2018 legte die mitbeteiligte Partei ein Gutachten zur Funktionsfähigkeit der Pumpenanlage des ehemaligen römisch 40 zur Kühl- und Löschwasserentnahme vor. Aus diesem geht zusammenfassend hervor, dass weder ein Wegfall noch eine Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen vorliege.

Dazu langten jeweils Stellungnahmen der Beschwerdeführer ein. Der 78.-Beschwerdeführer legte zur Projektsänderung vom 04.12.2017 ein eigenes Gutachten zum Fachbereich Gewässerökologie vor.

2.3.5. Zum Bereich Umwelthygiene wurde die ASV römisch 40 als Sachverständige des Gerichtes bestellt und um die Klärung der Frage ersucht, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Wohlbefinden durch das Vorhaben durch Lärmemissionen sowie Luftschadstoffe zu rechnen sei. Mit Gutachten vom 29.09.2017 nahm die ASV dazu Stellung. Sie kam zum Ergebnis, dass es zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden durch das Vorhaben durch Lärmemissionen bzw. Luftschadstoffe komme.

2.4. Befangenheitsanträge zu den Sachverständigen:

Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2017 zum naturschutzfachlichen Gutachten vor, der gerichtlich bestellte Sachverständige sei befangen und werde abgelehnt. Mit Beschluss vom 22.05.2017 wurde dieser Antrag vom Verwaltungsgericht mit - für die mitbeteiligte Partei nicht gesondert anfechtbarem - verfahrensleitenden Beschluss abgewiesen, da keine Zweifel an einer Unbefangenheit des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz vorlägen.

Die 1.- bis 74.-Beschwerdeführer brachten in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2017 zum Gutachten für Luftreinhaltetechnik u.a. vor, der Sachverständige sei befangen und werde abgelehnt. Dazu legten sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Unterlagen vor und wiederholten ihren Antrag.

Mit Schreiben vom 20.03.2017 lehnte die mitbeteiligte Partei den gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Limnologie wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 22.05.2017 wurde dem Antrag stattgegeben und der gerichtlich bestellte Sachverständige abberufen, da die Zweifel an einer Unbefangenheit des Sachverständigen für den Fachbereich Limnologie nicht gänzlich ausgeräumt werden konnten.

Die 1.- bis 74.-Beschwerdeführer brachten in einer Stellungnahme vom 18.05.2018 zur Sachverständigen für Umweltmedizin vor, diese sei befangen und werde abgelehnt.

2.5. Mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes:

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02. und 03.10.2017 zu den Bereichen Lärm und Luftreinhaltetechnik, Umwelthygiene und Naturschutz sowie am 03.11.2017 zum Bereich Prozessabwässer und Limnologie eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in der die jeweiligen ergänzend eingeholten Gutachten erörtert wurden.

römisch II. Rechtsgrundlagen:

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

Paragraphen 7 und 53 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lauten auszugsweise:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

(2) [...]"

Paragraph 53, (1) Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung."

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Paragraph 28, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Erkenntnisse

Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]"

3. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) samt Verordnungen:

Paragraphen 27,, 30, 30a, 32, 33d und 105 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, i.d.F.

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, lauten:

"Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte

Paragraph 27, (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach Paragraph 26, Absatz 3 ;,

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach Paragraph 21 a, ;,

d) durch Zurücknahme nach Absatz 3, oder Entziehung nach Absatz 4 ;,

e) durch Enteignung (Paragraph 64, Absatz 4,);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die im Absatz eins, Litera g, bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.

(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.

(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (Paragraph 21 a,) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach Paragraph 19, oder Paragraph 68, entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.

(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

Ziele

Paragraph 30, (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Absatz eins, soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen

Umweltziele für Oberflächengewässer

Paragraph 30 a, 1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet Paragraph 104 a, - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).

5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.

6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch eins.

7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.

8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch II.

9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch III.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Absatz eins,) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.

Immissionsbeschränkung

Paragraph 33 d, (1) Der Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. Paragraph 21 a, zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 2,) zu erstellen.

(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (Paragraph 30 a,) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.

(3) Werden in einem Sanierungsprogramm (Absatz 2,) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.

(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.

Öffentliche Interessen.

Paragraph 105, (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht römisch eins. Hauptstück

8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen."

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV):

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,.

AEV Wasseraufbereitung:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung (AEV Wasseraufbereitung), Bundesgesetzblatt Nr. 892 aus 1995,.

AEV Industrieminerale:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 1997,.

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,.

QZV Chemie OG:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer - QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006,.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.03.2012, betreffend die Sanierung von Fließgewässern, Landesgesetzblatt 21 aus 2012,.

4. Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L):

"Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 20, (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

[...]"

"Anlage 1: Konzentration

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

 

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

10

 

 

Stickstoffdioxid

200

 

 

30 **)

PM10

 

 

50 ***)

40

Blei in PM10

 

 

 

0,5

Benzol

 

 

 

5

Arsen

 

 

 

6 ****)

Kadmium

 

 

 

5 ****)

Nickel

 

 

 

20 ****)

Benzo(a)pyren

 

 

 

1 ****)

________________

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten."

5. Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017:

Paragraphen 5,, 17, 19 und 28 des Gesetzes vom 16.05.2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,, lauten:

"§ 5

Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche

(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen;

2. die Vornahme von Geländeveränderungen.

(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;

2. Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

3. Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;

4. Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;

5. die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.

(3) Zur Feststellung hochwertiger Gewässerabschnitte von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferbereiche können durch Verordnung der Landesregierung die Vorgaben für die Bewertung festgelegt werden. In der Verordnung sind der Anwendungsbereich, der Betrachtungsraum, die Bewertungskriterien für die Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins,, die Einstufungen der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes sowie das Formular für die Bewertung der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes festzulegen.

(4) In gemäß Absatz 3, hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.

(5) Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden auf eiszeitlich entstandene Seen und Weiher sowie natürlich fließende Gewässer, die innerhalb eines geschützten Bereiches gemäß Paragraphen 7,, 11 oder 12 liegen.

Paragraph 17,

Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere

(1) Die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:

1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,

2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,

4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

5. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Körperteilen; vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig entnommene Exemplare sind hievon ausgenommen.

(3) Für Tierarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Absatz 2, Ziffer 5,

(4) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten des Anhangs römisch fünf Litera a, der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen.

Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,

3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,

4. die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,

5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und

6. das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2 und 4 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1. zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere, wild wachsenden Pflanzen und Pilze und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen, Gewässern und Eigentum;

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht;

5. unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild lebender Tiere;

6. zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der Tierarten des Anhangs römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie betreffen.

(6) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Absatz 5, ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(7) In einer Verordnung gemäß Absatz 5, über Ausnahmen sind festzulegen:

1. die wild lebenden Tiere, für welche die Ausnahmen gelten,

2. die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

4. die vorzunehmenden Kontrollen und

5. die Art der Berichte über die entnommenen Exemplare.

(8) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von wild lebenden Tieren zulässig ist, ist für Säugetiere des Anhangs römisch IV Litera a und des Anhangs römisch fünf Litera a, der FFH-Richtlinie die Verwendung der in Anhang römisch VI Litera a, der FFH-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder Tötens mittels der in Anhang römisch VI Litera b, genannten Transportmittel verboten, soweit durch die Anwendung das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Arten hervorgerufen werden könnte oder diese erheblich gestört werden könnten.

(9) Die Wiederansiedlung von nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn sich dies weder auf die natürlichen Lebensräume noch auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt und die Pilze nachteilig auswirkt. Ein Aussetzen von Tier-Hybriden und von invasiven gebietsfremden Tierarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.

(10) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1. Windkraftanlagen,

2. Skiliften oder Skipisten,

3. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4. Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

Paragraph 19,

Schutz der Pflanzen und Pilze

(1) Die in Anhang römisch IV Litera b, der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile. Für die vollkommen geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1. das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

2. der Besitz, Transport, Handel oder Tausch und das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren oder deren Teilen.

(3) Der teilweise Schutz erstreckt sich bei wild wachsenden Pflanzen auf die am Boden aufliegenden Blattrosetten sowie auf die unterirdischen Teile und bei Pilzen auf die unterirdischen Teile. Für die teilweise geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

1. für die geschützten Teile die Verbote des Absatz 2, und

2. von den nicht geschützten Teilen der wild wachsenden Pflanzen die Entnahme von mehr als einem Handstrauß.

(4) Für Pflanzenarten, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie fallen, gilt Absatz 2, Ziffer 2,

(5) Die Landesregierung hat, sofern dies auf Grund der Überwachung des Erhaltungszustandes der Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf Litera b, der FFH-Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Arten durch Verordnung vorzuschreiben sowie die Auswirkungen der verordneten Maßnahmen zu beurteilen.

Geeignete Maßnahmen sind insbesondere:

1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,

2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen,

3. die Regelung der Entnahmeperioden oder Entnahmeformen,

4. die Einführung eines Systems von Bewilligungen für die Entnahme oder von Quoten,

5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare und

6. die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(6) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2,, 3 und 5 Ausnahmen bewilligen oder verordnen:

1. zum Schutz der übrigen wild wachsenden Pflanzen und Pilze, wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2. zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum;

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung;

5. unter strenger Kontrolle zur selektiven und beschränkten Entnahme oder Haltung einer begrenzten spezifizierten Anzahl von geschützten Exemplaren bestimmter wild wachsender Pflanzen;

6. zu Zwecken der Errichtung oder Aufstellung von Bauten und Anlagen, die keine natürlichen Lebensräume der in Anhang römisch IV Litera b, der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzenarten betreffen.

(7) Die Bewilligung von Ausnahmen gemäß Absatz 6, ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.

(8) In einer Verordnung über Ausnahmen gemäß Absatz 6, sind festzulegen:

1. die wild wachsenden Pflanzen und Pilze, für welche die Ausnahmen gelten,

2. die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,

3. die vorzunehmenden Kontrollen und

4. die Art der Berichte für die entnommenen Exemplare.

(9) Ein Auspflanzen von invasiven gebietsfremden Pflanzenarten, die auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung bekannt gemacht wurden, ist verboten.

(10) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird mit Ausnahme der in Anhang römisch IV Litera b, angeführten Pflanzenarten durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, nicht beschränkt.

(11) Spätestens drei Monate vor Beginn der Ausführung sind der Landesregierung von naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtigen

1. Windkraftanlagen,

2. Skiliften oder Skipisten,

3. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten) oder Ausweitungen bestehender Gewinnungsstätten und

4. Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Mindestgröße von 2.500 m²

Unterlagen zur Prüfung auf die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzulegen.

Paragraph 28,

Naturverträglichkeitsprüfung

(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Absatz 2, zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.

(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.

(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden

1. die Gesundheit der Menschen;

2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;

3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;

4. andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.

(6) Wird ein Vorhaben gemäß Absatz 4, bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Ausgleichsmaßnahmen bekannt zu geben.

(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß Paragraphen 5,, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst."

6. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):

Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 77, und§ 77a GewO 199, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, i.d.F.

BGBl. römisch eins Nr. 45/2018; lauten auszugsweise:

"8. Betriebsanlagen

"§ 74.

[...]

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

[...]

Paragraph 77 a, (1) Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 356 a, Absatz 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über Paragraph 77, hinaus sicherzustellen, dass IPPC-Anlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;

2. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

3. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der IPPC-Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des IPPC-Anlagengeländes im Sinne des Paragraph 83 a, wiederherzustellen.

(2) Soweit nicht bereits nach Absatz eins, geboten, hat der Genehmigungsbescheid für IPPC-Anlagen zu enthalten:

1. jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannte Schadstoffe sowie für sonstige Schadstoffe, sofern sie von der IPPC-Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen, hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPC-Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Paragraph 77 b, Absatz 2, Ziffer 2, der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

3. die Verpflichtung des Anlageninhabers, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:

a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Ziffer 2,) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen und

b) in den Fällen des Paragraph 77 b, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;

5. angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.

(3) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC-Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Paragraph 77 b, erfüllt werden.

(4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Absatz 3, festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPC-Anlage keine BVT- Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Genehmigungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(6) Im Genehmigungsbescheid für IPPC-Anlagen sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.

(7) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten."

7. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000):

Paragraphen 17 und 19 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2016,, lauten auszugsweise:

"Entscheidung

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. [...]

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

[...]

Partei- und Beteiligtenstellung

sowie Rechtsmittelbefugnis

Paragraph 19, (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

[...]

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. [§ 19 Absatz 7, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.]

[...]

(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[...]"

römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Zulässigkeit der Beschwerden:

1.1. Zurückweisung von Beschwerden als verspätet (Spruchpunkt A.I.):

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W109 2140078-1/7E, wurden die Beschwerden der unter Spruchpunkt A.I. angeführten Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wegen der Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen. Da ihre Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid vom 01.09.2016 sich als verspätet erwiesen und auch ihre Anträge auf Wiedereinsetzung nicht erfolgreich waren, sind diese als verspätet zurückzuweisen.

1.2. Zur Zulässigkeit der übrigen Beschwerden:

Die 76.- bis 78.-Beschwerdeführerinnen sind mit Bescheid des (vormaligen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) anerkannte Umweltorganisationen nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000. Das Vorhaben soll im Bundesland Steiermark errichtet werden, welches sich somit im Tätigkeitsbereich dieser Umweltorganisationen befindet. Die in offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.

Die 79.-Beschwerdeführerin ist die Umweltanwältin des Landes Steiermark. Diese ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 ex lege als Partei des Verfahrens anzusehen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 ist die Umweltanwältin berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die in offener Frist eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig.

Der 80.-Beschwerdeführer ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan für das Land Steiermark. Dieses hat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000 zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55,, 55g und 104a WRG 1959 Parteistellung im Verfahren. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan für das Land Steiermark erhob Beschwerde gegen den Bescheid, da dieser im Widerspruch zu Paragraph 33 d, WRG stehe. Gemäß Paragraph 55, Absatz 5, WRG 1959 hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g. In Paragraph 55, Absatz 2, Litera e, sind Sanierungsprogramme gemäß Paragraph 33 d, WRG 1959 enthalten, somit ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die in offener Frist eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig.

Die übrigen Beschwerdeführer (es handelt sich um natürliche Personen) haben rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben. Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung i.S. des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu.

2. Befangenheitsanträge:

2.1. Befangenheitsantrag zum ASV für Luftreinhaltetechnik:

Die 1.- bis 74.-Beschwerdeführer brachten in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2017 zum Gutachten für Luftreinhaltetechnik vor, der Amtssachverständige (ASV) sei befangen und werde abgelehnt.

Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung beschäftigte ASV an der Erstellung des im gegenständlichen Verfahren u.a. zur Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) herangezogenen Rechenmodells GRAL beteiligt gewesen sei. Dieses Programm, sowie das Programm GRAMM, sei in einer Kooperation zwischen dem "XXXX" (römisch 40 ) der Universität Graz sowie der Abteilung für Luftreinhaltung der Steiermärkischen Landesregierung entstanden. Der Entwickler des Windfeldmodells römisch 40 , römisch 40 , sei anscheinend auch an der Abteilung für Luftreinhaltung der Steiermärkischen Landesregierung angestellt. Darüber hinaus sei der Sachverständige gemeinsam mit römisch 40 an der Erstellung der RVS 04.02.12 beteiligt gewesen. Professor römisch 40 habe den Fachbereich Immissionstechnik der UVE zur geplanten Verhütungsanlage in römisch 40 freigegeben und sei darüber hinaus stellvertretender Vorstand des römisch 40 .

Die Antragsteller lehnten daher den ASV für den Bereich Luftschadstoffe als nicht geeignet ab. Darüber hinaus führten sie inhaltliche Bedenken gegen das verwendete Ausbreitungsmodell ins Treffen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte mit Schreiben vom 21.03.2017 zum Ablehnungsantrag der Antragsteller aus, dass in seinem Fachgebiet österreichweit vergleichsweise wenigen Personen vertreten seien und deshalb ein fachlicher Austausch sowie Koordination z.B. in Form von Richtlinien-Arbeit stattfinden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Wechsel des römisch 40 von der TU Graz zum Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Befangenheit darstelle. So wäre es unmöglich, dass selbst entworfene oder im eigenen Umfeld entworfene Werkzeuge nicht verwendet werden dürften. Auch arbeitstechnische Überschneidungen in der Vergangenheit z.B. Arbeit an gemeinsamen Projekten würden nach der Sichtweise der Antragsteller einer unbefangenen gutachterlichen Tätigkeit entgegenstehen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insgesamt sehe er keinen Grund für eine Befangenheit.

Mit weiteren Schreiben vom 26.03.2018 und vom 22.05.2018 wiederholten die 1.- bis 74.-Beschwerdeführer ihren Antrag auf Befangenheit und legten dazu Unterlagen und Bewilligungsbescheide zu zwei Steinbrüchen vor, aus denen die mitbeteiligte Partei das Erz zur Verhüttung beziehe. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass es sich um asbesthaltiges Gestein in verschiedensten Formen handle. Es sei unvermeidbar, dass Asbest im Vorhaben nicht mitverarbeitet werde und in weiterer Folge freigesetzt werde. Es komme so zu einer gesundheitlichen Schädigung der Beschwerdeführer. Der ASV habe an den Genehmigungsverfahren dieser Steinbrüche mitgewirkt. Der ASV als Chemiker habe daher darüber informiert sein müssen, dass es sich um asbesthaltiges Gestein handle. Erst die Beschwerdeführer hätten im Bewilligungsverfahren das Thema "Asbest" eingebracht. Es sei daher unverständlich, dass die Gefährlichkeit nicht von der Behörde bzw. vom ASV aufgegriffen worden sei. Der Befangenheitsantrag werde daher aus diesem Grund "erweitert und aufrechterhalten".

Weiters würden die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es zu weiteren chemischen Reaktionen komme. Chrom, Nickel und andere Stoffe könnten durch Einwirkung der Chemikalien zu gefährlichen Substanzen reagieren. Hier werde insbesondere auf die Gefährlichkeit von Chrom hingewiesen. Es lägen keine Nachweise vor, dass solche Substanzen nicht in die Umwelt gelangen können. Auch würden Prozessdaten, die eine Beurteilung erlauben würden, mit dem Hinweis auf die geschäftlichen Interessen nicht veröffentlicht. Im Verfahren seien große Tagesmengen an gefährlichen Stoffströmen bewilligt worden, die zu einer erheblichen Belastung der Umgebung durch Gifte und kanzerogene Substanzen führen würden. Stoffströme und Produktionsprozesse seien offenzulegen.

Weiters führen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Ausbruchmaterial für einen Straßentunnel der S35 darauf hin, dass im Hinblick auf die Asbesthaltigkeit des Gesteins strenge Auflagen im Umgang vorgeschrieben worden seien. Der ASV sei vermutlich am Verfahren beteiligt gewesen. Jedenfalls sei der Bescheid u.a. auch an den ASV für Luftreinhaltetechnik (und auch der ASV für Umweltmedizin) des gegenständlichen Verfahrens zugestellt worden. Auch deshalb hätte der ASV von der Gefährlichkeit des Gesteins wissen müssen. Da er sein Wissen im angefochtenen Verfahren nicht von sich aus aufgegriffen habe, sei von seiner Befangenheit auszugehen.

2.2. Befangenheitsantrag zur ASV für Umweltmedizin:

Die 1.- bis 74.-Beschwerdeführer brachten in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2018 im Zusammenhang mit der Wiederholung der Vorlage weiterer Dokumente zum Befangenheitsantrag zum ASV für Luftreinhaltetechnik auch zur ASV für Umweltmedizin vor, diese sei befangen und werde abgelehnt. Sie verwiesen bei ihr darauf, dass sie im oben geschilderten abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Ausbruchmaterial für einen Straßentunnel der S35 vermutlich beteiligt gewesen sei, zumindest sei ihr der Bescheid zugestellt worden. Auch diese ASV habe ihr diesbezügliches Wissen im angefochtenen Verfahren nicht von sich aus aufgegriffen und eingebracht, weshalb von ihrer Befangenheit auszugehen sei.

2.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da nach Paragraph 17, VwGVG somit für Verfahren über Beschwerden i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, B-VG auch die Bestimmung des Paragraph 7, AVG anzuwenden ist, ist die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit i.S.d. Paragraph 6, VwGVG maßgeblich (siehe VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057); die "sinngemäß" verwiesenen Bestimmungen des AVG sind dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG 2014 erforderlichen Anpassung anzuwenden (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0132).

Der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben zur Verwendung von ASV ausgeführt, dass aus derer fachlichen Weisungsfreiheit bei Erstattung seines Gutachtens nicht gefolgert werden könne, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall ASV heranziehen dürfe. Das Verwaltungsgericht müsse vielmehr stets prüfen, ob ein ASV unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wird. Ob dies der Fall ist, habe das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzte auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des ASV vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses ASV prüft (VfSlg. 19.902/2014; VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0037).

Für die Beurteilung der Befangenheit eines Sachverständigen im Verfahren des Verwaltungsgerichtes sind nach Paragraph 53, AVG somit die Bestimmungen des Paragraph 7, heranzuziehen. Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050).

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).

2.4.1. Das erkennende Gericht hat den ASV für Luftreinhaltetechnik mit Beschluss vom 23.11.2016 bestellt. Es bestanden zum Zeitpunkt der Bestellung des Sachverständigen beim Verwaltungsgericht keine Bedenken zur Unbefangenheit. Aber auch vor dem Hintergrund der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befangenheitsgründe und der dazu ergangenen Stellungnahme bestehen beim Verwaltungsgericht keine Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen.

Die Antragsteller bringen vor, der Sachverständige habe an der Erstellung eines Rechenmodells zur Ermittlung der Disposition von Luftschadstoffen mitgearbeitet. Der an diesem Projekt ebenfalls beteiligte Programmentwickler habe in der Vergangenheit an einem vom Ersteller des Fachberichts Immissionstechnik in Stellvertretung geleiteten Institut an der TU Graz gearbeitet und sei mittlerweile am Amt der Steiermärkischen Landesregierung (ebenso wie der in Zweifel gezogene ASV) beschäftigt.

Dazu weist der Sachverständige darauf hin, es seien ob der quantitativen Strukturiertheit seines Fachgebiets persönliche Überschneidungen unumgänglich. Vielmehr seien diese persönlichen Kontakte in Form von Austauscharbeit und Koordination auch erwünscht. Es ließe sich aus beruflichen Kontakten in der Vergangenheit und der Gegenwart sowie aus seiner Mitwirkung an dem Ausbreitungsmodell keine Befangenheit ableiten. Würde z.B. die Mitwirkung an einem Rechenmodell zur Befangenheit führen, könne man auch selbst entwickelte Programme oder Berechnungsprogramme an deren Erstellung man mitgewirkt habe in einem Verfahren zur Gutachtenserstellung nicht verwenden.

Hinsichtlich des Vorbringens käme die Möglichkeit zur Befangenheit dadurch in Frage, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (siehe VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0027).

Mit seinem Vorbringen hat der Sachverständige für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wie sein Tätigkeitsbereich strukturiert ist. In Übereinstimmung mit seinen Aussagen geht das erkennende Gericht im Ergebnis davon aus, dass aus der Mitwirkung an der Erstellung des Rechenmodells eine Befangenheit nicht ableitbar ist. Vielmehr untermauert dieser Umstand ja eben seine fachliche Geeignetheit, da er somit über das Maß eines normalen Anwenders hinaus mit dem Berechnungsmodell umzugehen weiß.

Selbiges gilt für sein mittlerweile gegebenes dienstrechtliches Naheverhältnis zum Programmersteller dieses Berechnungsmodells. Dieser Schluss steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, der aus der bloßen Zugehörigkeit eines ASV zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG i.V.m. Paragraph 53, AVG nicht für ableitbar sieht. Eine Einbindung in die Struktur einer mitbeteiligten oder verfahrensführenden Behörde wiegt in der Sichtweise des erkennenden Gerichts schwerer, als eine Zusammenarbeit an einem dienstlich indizierten Projekt und einer Kollegenschaft zu einem weiteren Projektmitarbeiter (siehe VwGH 03.05.2012, 2010/06/0171).

Weiters bringen die Antragsteller vor, der Sachverständige habe mit dem Ersteller des Fachberichts Immissionstechnik der UVE an der Erstellung von Richtlinien (RVS) gearbeitet.

Der Sachverständige äußerte sich zu diesem Vorwurf wie bereits oben ausgeführt, dass in dem überschaubaren Fachgebiet derartige Kontakte nicht zu verhindern seien. Vielmehr sei es sogar wünschenswert, dass es zum fachlichen Austausch und zur Zusammenarbeit z.B. bei der Richtlinienerstellung komme.

Auch aus das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Mitarbeit des Sachverständigen an der Erstellung der RVS lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht an seiner objektiven Beurteilung im gegenständlichen Verfahren zweifeln. Der Sachverständige hat für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar vorgebracht, dass eine derartige Zusammenarbeit von Experten in einem Fachbereich unumgänglich und dieses Argument nicht geeignet sei, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu erwecken. Insgesamt kann es dem Sachverständigen nicht vorgeworfen werden, dass er mit einem Privatsachverständigen der Projektwerberin, der bei der Erstellung der UVE mitgewirkt hat, in der Vergangenheit zusammengearbeitet hat, zumal allein daraus im Gegensatz zu einem Tätigwerden für eine Verfahrenspartei als Privatsachverständiger keine sachlichen Bedenken im Hinblick auf eine Parteilichkeit abgeleitet werden können. Es ist bei der Würdigung aller konkreten Umstände kein Anlass zu Tage getreten, der an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen zweifeln lässt vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Darüber hinaus kommt dem Gutachten eines ASV im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu und es kann diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VfSlg. 19.902/2014).

Auch zum weiteren Vorbringen, i.Z.m. einem abfallrechtlichen Verfahren in der Region zum Tunnelausbruch von asbesthaltigem Gestein, was zu strengen Auflagen geführt habe, ist von keiner Unbefangenheit des ASV auszugehen. Der ASV ging auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren davon aus, dass im Gestein u.U. Asbest enthalten ist. Schließlich führte auch die Diskussion im behördlichen Verfahren dazu, dass im angefochtenen Bescheid mit der Auflage 101 eine Monitoringbestimmung zur Absicherung der vorgebrachten Bedenken eingefügt wurde.

Insgesamt ist von keiner Befangenheit des ASV für Luftreinhaltetechnik auszugehen.

2.4.2. Das erkennende Gericht hat die ASV für Umweltmedizin zur Sachverständigen für das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14.09.2017 bestellt. Es bestanden weder zum Zeitpunkt der Bestellung der Sachverständigen noch vor dem Hintergrund des nunmehrigen Vorbringens Bedenken zur Unbefangenheit der ASV. Denn die ASV entschied im gegenständlichen Verfahren auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltetechnik. Ein Befangenheitsgrund von ihrem möglichen Wissen in einem anderen Verfahren von der möglichen Asbesthaltigkeit des Gesteines kann nicht erkannt werden. Es ist somit insgesamt von keiner Befangenheit der ASV für Umweltmedizin auszugehen.

2.5. Da die beiden ASV vom Verwaltungsgericht i.S. des Paragraph 53, Absatz eins, AVG beigezogen wurden, besteht für die Verfahrensparteien kein Ablehnungsrecht (Attlmayr, ZfV 2016, 147, m.w.H.). Insgesamt sind daher vor dem Hintergrund, dass von keiner Befangenheit der beiden ASV auszugehen ist und die Parteien des Verfahrens kein Ablehnungsrecht gegenüber ASV haben, diese Anträge zurückzuweisen.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Zum Vorhaben:

Die erstmitbeteiligte Partei plant die Verwertung des Erzes aus der Region römisch 40 an der Mur. Das Vorhaben sieht die Errichtung einer Erzverhüttungsanlage auf dem Gelände des ehemaligen römisch 40 vor.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte die mitbeteiligte Partei ihren Bewilligungsantrag wie folgt:

? Die Wasseraufbereitung wird insoweit abgeändert, dass durch eine zusätzliche Vorbehandlung des Grundwassers durch eine Umkehrosmose und anschließender Behandlung ein nachgeschalteter Ionentauscher zukünftig aus der Wasseraufbereitung eine Abwassermenge von 5,5 l/s anfallen wird. Dabei wird der Einsatz an Salzsäure (und damit die Chlorid-Konzentration im anfallenden Abwasser) gegenüber der ursprünglich geplanten Wasseraufbereitung deutlich reduziert. Im Vergleich zur ursprünglich angenommenen Chlorid-Fracht aus den Ionentauschern (321 kg/d, Beilage 35) wird nunmehr eine Chlorid-Fracht von 9,6 kg/d erwartet.

Szenario 1 - Einleitung in die Vollwasserstrecke der Mur: Die Einleitung der betrieblichen Abwässer (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) erfolgt in die Vollwasserstrecke; die Einleitung der Kühlwässer erfolgt in die Restwasserstrecke.

Szenario 2 - Einleitung in die Restwasserstrecke des XXXX: Bei der Einleitung der betrieblichen Prozessabwässer in die Restwasserstrecke wird der Einleitpunkt im orographisch rechten Uferbereich verlegt, um eine räumliche Entkopplung vom Einstiegsbereich in den Fischaufstieg (orografisch linksufrig) und damit eine Minimierung der fischökologischen Auswirkungen entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen zu erreichen.

3.2. Pumpanlage:

Die Pumpenanlage des ehemaligen römisch 40 ist funktionsfähig.

Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Ziviltechnikers römisch 40 vom 15.01.2018 zur Funktionsfähigkeit der Pumpenanlage des ehemaligen Dampfkraftwerkes römisch 40 zur Kühl- und Löschwasserentnahme, das mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 16.02.2018 vorgelegt wurde. Aus dem Gutachten geht hervor, dass weder ein Wegfall noch eine Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen vorliege. Sämtliche wesentlichen Teile der Pumpenanlage seien, so wie im zugrundeliegenden Wasserrechtsbescheid beschrieben, nach wie vor unverändert vorhanden und in betriebsfähigem Zustand, um die bewilligte Wassernutzung auszuüben.

Von verschiedenen Beschwerdeführern wird dazu ausgeführt, im Gutachten des Ziviltechnikers vom 15.01.2018 werde selbst attestiert, die Pumpenanlage sei reparaturbedürftig. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Ziviltechniker zwar ausführt, dass die Anlage zwangsläufig nach einem Stillstand reparaturbedürftig sei. Doch bezieht sich dies auf die elektrotechnischen Funktionen und auf übliche Wartungen der maschinenbautechnischen Anlagen. Elektrisch leitende Teile in der Nähe eines Gewässers, wo hohe Luftfeuchtigkeit vorhanden ist, leiden in ihrer elektrischen Leitfähigkeit und müssen regelmäßig gewartet werden. Mechanisch-bewegliche Anlagenteile sind nach längerem Stillstand ebenfalls zu warten. Es ist notorisch, dass eine Pumpenanlage nach einem längeren Stillstand bei einer neuerlichen Inbetriebnahme elektrotechnisch und mechanisch einer technischen Wartung bedarf. In diesem Zusammenhang ist es auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht notwendig, dass ein Funktionstest vorgenommen wurde und im Gutachten nicht darauf eingegangen wurde, ob noch ein Steuerungskasten und eine Stromzufuhr vorhanden ist, weiters eine Zuordnung der Prüfprotokolle nicht möglich ist, die Bezeichnung des Messgerätes fehlt, denn insgesamt wurde mit dem Gutachten vom 15.01.2018 von einem befugten Ziviltechniker nach einem Lokalaugenschein die Funktionsfähigkeit der Anlage attestiert. Die behaupteten Mängel im Gutachten vom 15.01.2018 bzw. die Ausführungen zur Funktionsunfähigkeit der Anlage beziehen sich letztlich darauf, dass auch der Gutachter davon ausgeht, dass die Pumpen zwar elektrotechnisch und mechanisch gewartet werden müssen, aber in einem betriebsfähigen Zustand sind. Es ist von einer funktionsfähigen Anlage auszugehen.

3.3. Immissionschemie und Gewässerökologie:

Im Zuge der Überprüfung der Beschwerdevorbringen haben die Antragsunterlagen gezeigt, dass die Beurteilung der Auswirkungen auf die Gewässerqualität auf Basis einer stark reduzierten Auswahl von Parametern durchgeführt worden und für eine abgesicherte Aussage nicht ausreichend ist. Daher wurden seitens der gerichtlichen Sachverständigen hydrologische Daten sowie Daten zur Immissionssituation an der betroffenen Stelle in der Mur abgefragt, Chemieproben genommen und analysiert und der projektrelevante Parametersatz vervollständigt. Basierend auf dem kombinierten Immissions-Emissionsansatz wurden zusätzliche Berechnungen durchgeführt und die zu erwarteten Konzentrationen in der Mur unterhalb der geplanten Einleitung abgeschätzt. Bei diesen Berechnungen wurde zwischen zwei Szenarien unterschieden:

Ein wichtiger Ansatzpunkt für das zusätzlich von den gerichtlichen Sachverständigen angeführte Szenario war neben dem übergeordneten Ziel, die Gewässerqualität nicht zu verschlechtern, der Umstand, dass auch angestrebt wird, die Auswirkungen aus der Einleitung möglichst gering zu halten.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2017 des Bundesverwaltungsgerichtes präsentierten die gerichtlichen Sachverständigen ihr gemeinsames Gutachten. Dieses lässt sich zusammenfassen, dass

Als weitere kritische Punkte waren die geplante Einleitung des Kühlwassers und des betrieblichen Prozessabwassers orographisch linksufrig, im unmittelbaren Bereich des neu zu errichtenden Fischaufstieges in die Restwasserstrecke des römisch 40 anzusehen, da es dadurch zur Bildung einer ausgeprägten thermischen und (aufgrund der hohen Cl-Konzentration im Prozessabwasser) stofflichen Fahne mit Barrierewirkung kommen würde. Von den Sachverständigen wurde mit hoher Sicherheit angenommen, dass es dadurch zu einer Beeinträchtigung und im schlimmsten Fall zum Verlust der Funktionalität des Fischaufstiegs kommen werde. Trotz des Einhaltens der immissionsseitigen Umweltqualitätsnormen am Bezugspunkt (etwa 1 km unterhalb der Einleitung), wurde für den Parameter Temperatur durch die Sachverständigen auf den begrenzten verwendeten Datensatz hingewiesen. Als Grundlage für die Berechnungen wurden Ergebnisse von monatlichen Stichproben herangezogen, wodurch am Bezugspunkt Überschreitungen der Richtwerte nicht auszuschließen waren. Basierend auf den angesuchten Konsenswerten war im unmittelbaren Einleitungsbereich - und somit im Einstiegsbereich des Fischaufstieges - von deutlich höheren Temperaturen (delta T = 10°

C) und Chlorid-Konzentrationen (6 g/L) auszugehen.

Eine Minimierung der fischökologischen Auswirkungen der entstehenden Temperatur- und Stoffgradienten war im behördlich genehmigten Vorhaben durch Umleiten von 3.000 l/s Mur-Wasser aus der Restwasserstrecke über das Einleitungsbauwerk vorgesehen. Dies hätte bedeutet, dass der für den Fischaufstieg zur Verfügung stehende restliche Wasserstrom weniger als 40 % der minimalen Restwasserdotation von 5 m/s entspricht. Zudem hätte das Heranziehen der 3.000 l/s als unzulässige Verdünnung der Emissionen angesehen werden können.

Aus diesen Gründen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 seitens der gerichtlichen Sachverständigen folgende Maßnahmen für eine Verbesserung der bereits beschriebenen nachteiligen Einleitsituation gefordert:

Im Zuge des weiteren Beschwerdeverfahrens wurden von der mitbeteiligten Partei verschiedene Unterlagen (zuletzt am 04.12.2017) nachgereicht und das Projekt wie folgt abgeändert:

Szenario 1 - Einleitung in die Vollwasserstrecke der Mur: Die Einleitung der betrieblichen Abwässer (Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) erfolgt in die Vollwasserstrecke; die Einleitung der Kühlwässer erfolgt in die Restwasserstrecke.

Szenario 2 - Einleitung in die Restwasserstrecke des XXXX: Bei der Einleiten der betrieblichen Prozessabwässer in die Restwasserstrecke wird der Einleitpunkt am orographisch rechten Uferbereich verlegt, um eine räumliche Entkopplung vom Einstiegsbereich in den Fischaufstieg (orografisch linksufrig) und damit eine Minimierung der fischökologischen Auswirkungen entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen zu erreichen.

3.3.1. Wasseraufbereitung:

Mit der Bewilligung des angefochtenen Bescheides war ursprünglich eine Grundwasseraufbereitung mittels Ionentauschern genehmigt worden. Die erwartete Abwassermenge belief sich auf 4,17 l/s. In diesem Teilabwasserstrom war das Einhalten der Grenzwerte laut AEV Wasseraufbereitung für einige Parameter (BSB5, Fe, Mn und möglicherweise auch für den Parameter Ges. geb. Stickstoff) nicht nachgewiesen.

Aus der nunmehr mit Schriftsatz vom 04.12.2017 zur Bewilligung eingereichten Wasseraufbereitung ergibt sich nunmehr eine geringere Aufkonzentration der Regenerate, sodass auch die Grenzwerte für die genannten Emissionsparameter eingehalten werden können. Der Abwasseranfall wird sich nach den Angaben des Änderungsantrages auf 5,5 l/s belaufen. Ein Vergleich der beiden Situationen ALT und NEU ist gemeinsam mit den einzuhaltenden Grenzwerten der AEV Wasseraufbereitung in der folgenden Tabelle 1 dargestellt, wobei die Überschreitungen im Fall "Regenerate ALT" in Rot dargestellt sind.

Tabelle 1: Rechnerisch ermittelte Konzentrationen ausgewählter Parameter im Abwasser aus der Wasseraufbereitung (zusätzliche Auswertungen seitens der Sachverständigen) rot: Überschreitung AEV Wasseraufbereitung

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Aufgrund des reduzierten Verbrauchs an Salzsäure für die Regeneration der Ionentauscher und der mehr als 95 %-igen Reduktion der Chlorid-Fracht im Teilstrom Abwasser aus der Wasseraufbereitung stellt das nunmehr zur Bewilligung eingereichte Projekt insbesondere für den Parameter Chlorid eine Verbesserung der Emissionssituation gegenüber der ursprünglich bewilligten Situation dar.

Im Abänderungsantrag vom 04.12.2017 der mitbeteiligten Partei wird ausgeführt, dass bei der Wasseraufbereitung durch Umkehrosmose Antiscalantien auf Polyphosphonatbasis verwendet werden, wobei aufgrund der geringen Dosierung eine Grenzwertüberschreitung dieses Parameters auszuschließen sei. Da keine konkreten Einsatzmengen dafür angegeben werden, kann keine konkrete Aussage über Immissionsauswirkungen abgeleitet werden und eine Überwachung des Parameters Gesamtphosphor ist notwendig.

Im Abänderungsantrag vom 04.12.2017 wird ausgeführt, eine Spezialreinigung durch saure Spülung der Membrane werde voraussichtlich vier Mal pro Jahr stattfinden. Weiters wird angegeben, dass das anfallende Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird und deshalb die Mur nicht zusätzlich chemisch belastet werde.

Unter diesen veränderten Bedingungen ist die Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen AEV Wasseraufbereitung nachgewiesen, sodass eine gemeinsame Ableitung der Prozessabwässer und der Abwässer aus der Wasseraufbereitung, jedoch nicht die Abwässer aus der oben erwähnten Spezialreinigung der Membranen, möglich ist. Die Wässer aus der Membranreinigung müssen über die Kanalisation abgeleitet werden.

Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen.

3.3.2. Stoffliche Belastung:

Emissionen:

Die höchstzulässigen Konzentrationen im gesamten Emissionsstrom bleiben unverändert, obwohl das Abwasser aus der Wasseraufbereitung nunmehr ca. 30 % anstatt des ursprünglich bewilligten Anteiles von ca. 10 % am Gesamtwasserstrom ausmacht. Dies betrifft jedoch ausschließlich die Emissionssituation und trifft bei den Immissionsbetrachtungen nur für jene Parameter zu, für welche trotz unterschiedlicher anzuwendender AEVs in beiden Teilströmen die gleichen Grenzwerte gelten. Für alle anderen Parameter ergeben sich die aus Mischungsrechnungen abgeleiteten zulässigen Emissionskonzentrationen unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der einzelnen Teilströme. Ist für einen Parameter in der branchenspezifischen AEV kein Emissionsgrenzwert angegeben, gilt der Emissionsgrenzwert aus der AAEV. Eine solche Festlegung der Grenzwerte kommt den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz , Ziffer 2, der AAEV nach.

Die Ergebnisse einer Mischungsrechnung liefern die maximalen Ablaufkonzentrationen im Gesamtstrom und dienen als Grundlage für die Berechnung der Konsenskonzentrationen und der maximal zu erwartenden Ablauffrachten. Auf diesen Aspekt wurde in der Antragsänderung im Schreiben vom 04.12.2017 nicht eingegangen und der Konsensantrag nicht entsprechend angepasst. Dennoch resultiert als Ergebnis der Berechnungen (Tabelle 2), dass mit Ausnahme des Parameters "abfiltrierbare Stoffe" die von der mitbeteiligten Partei angesuchten Grenzwerte einer Einhaltung der einschlägigen AEVs entsprechen. Beim Parameter "abfiltrierbare Stoffe" muss der angesuchte Konsenswert für eine gesetzeskonforme Einleitung der Prozesswässer und der Abwässer aus der Wasseraufbereitung frachtgewichtet von den angesuchten 82,5 mg/l auf bewilligungsfähige 78,6 mg/l reduziert werden.

Tabelle 2: Auflistung der projektrelevanten Parameter mit Begrenzungen laut den geltenden AEVs und einzuhaltenden Grenzwerten im Gesamtabwasserstrom gegenüber dem Konsensantrag

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Bezugswassermenge:

Bei einer Wasserführung von Q 95 % (aufgrund der geringeren Verdünnung) werden in der Vollwasserstrecke die höchsten Immissionskonzentrationen und Aufstockungen erwartet.

Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen vom 03.11.2017 sowie vom 31.01.2018.

Tabelle 3: Auswertung der hydrologischen Daten der Mur für die betroffene Stelle in der Vollwasserstrecke

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Szenario 1 - Ableitung Vollwasserstrecke:

Bei der Verwirklichung des Szenario 1 ist im Vergleich mit dem Szenario 2 mit deutlich geringeren Konzentrationsaufstockungen in der Restwasserstrecke zu rechnen bzw. es fehlt die Ausbildung einer stofflichen Fahne zur Gänze. Dadurch werden die jedenfalls gegebenen Temperatureffekte in der Restwasserstrecke nicht durch eine chemische Komponente zusätzlich verstärkt.

Das Ergebnis der Neuberechnung auf der Basis der Projektsänderung vom 04.12.2017 und der höheren anfallenden Abwassermenge zu den Aufstockungen relevanter Parameter in den betroffenen Gewässerabschnitten für Szenario 1 ("Vollwasserstrecke") ist in Tabelle 4 dargestellt.

Tabelle 4: Szenario 1 (Einleitung in die Vollwasserstrecke): zu erwartende, maximale Konzentrationen bei Q Bez (22,3 m³/s) in der Vollwasserstrecke und Einhaltung der Emissions-Grenzwerte

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Die Grenz- und Richtwerte werden für alle untersuchten Parameter sowie die erlaubten Aufstockungen gesichert eingehalten (dazu die Ergebnisse in Tabelle 4). Eine Einleitung des gesamten betrieblichen Abwassers (Prozessabwässer und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) ist ohne negative Auswirkungen auf die chemischen und physikalischen Parameter möglich. Die Einleitung in die Vollwasserstrecke kann trotz erhöhtem Abwasseranfall aus der Wasseraufbereitung ohne Reduktion der zulässigen Emissionskonzentrationen gesetzeskonform erfolgen. Bei der Berechnung der Werte wurde in Anlehnung an den Erlass zur QZV Chemie OG vorgegangen.

Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen.

Der Sachverständige der 78.-Beschwerdeführerin schloss sich in seiner Stellungnahme im Wesentlichen der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen an.

Szenario 2 - Ableitung Restwasserstrecke:

Bei Einleitung der Prozesswässer und der Abwässer der Wasseraufbereitung in die Restwasserstrecke ergeben sich für alle Parameter höhere Konzentrationen und Aufstockungen, die bis zu ca.

3.600 % (beim Parameter Cd) der Hintergrundkonzentrationen ausmachen (siehe Tabelle 5/Wimmer). Bei der Einleitung in die Restwasserstrecke können a priori die Parameter der QZV Chemie OG nicht eingehalten werden, sondern erst mit einer Verringerung der Emissionswerte bei drei Parametern ist eine gesetzeskonforme Einleitung zu erreichen. Die gesicherte Einhaltung der immissionsseitig festgelegten Werte nach der QZV Chemie OG kann für drei Parameter (Blei, Cadmium und Silber) nicht bestätigt werden, da das Kriterium "höchstzulässige Zusatzkonzentration" nicht erfüllt ist (siehe Tabelle 5). Für die Mischungsrechnungen im Szenario 2 wurde eine Mindestdotation von 5 m³/s festgelegt, welche basierend auf der bescheidmäßig definierten Restwassermenge des römisch 40 beruht und das Worst-Case-Szenario in diesem Gewässerabschnitt darstellt.

Eine gesetzeskonforme Einleitung in die Restwasserstrecke ist erst bei einer Reduktion der in den relevanten Emissionsverordnungen festgelegten Emissionskonzentrationen für Blei, Cadmium und Silber im Gesamtstrom sowie in beiden Teilströmen möglich. Dies ist bei Einhaltung der ergänzenden Auflagen der Fall.

Nach den vorgelegten Unterlagen der mitbeteiligten Partei werden im Prozessabwasser deutlich geringere Konzentrationen als die einschlägigen Grenzwerte erwartet. Da die mitbeteiligte Partei jedoch nicht um eine Reduktion der Konsenskonzentrationen bei diesen Parametern angesucht hat, wurden als Basis für die Berechnungen des kombinierten Emissions-Immissionsansatzes durch die gerichtlichen Sachverständigen die Grenzwerte der AAEV herangezogen.

Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen.

Für eine Einleitung der Prozesswässer und Abwässer aus der Wasseraufbereitung in die Restwasserstrecke müssen somit die zulässigen Emissionskonzentrationen im Gesamtstrom wie folgt begrenzt werden:

Phosphor (und im Speziellen ortho-Phosphat) ist ein weiterer kritischer Parameter. Eine Abschätzung der Konzentrationen im Abwasser aus der Wasseraufbereitung liegt nicht vor, lediglich der Hinweis, dass phosphathaltiger Antiscalant zur Anwendung kommen wird. Wird als Worst Case angenommen, dass der Gesamtphosphor in den betrieblichen Abwässern in der Größenordnung des Emissionsgrenzwertes von 2 mg/l der AAEV zur Gänze als ortho-Phosphat vorliegt, zeigt sich bei Einleitung in die Restwasserstrecke, dass der Richtwert für den Parameter PO4-P lt. QZV Ökologie OG (0,02 mg/l) erreicht wird. Dies hat zur Folge, dass selbst geringe Überschreitungen des Emissionsgrenzwertes zu Überschreitungen des Richtwertes führen würden. Diese Ergebnisse bekräftigen die mehrmals von den gerichtlichen Sachverständigen getroffene Aussage, dass die Einleitung in die Restwasserstrecke mit kritischen Aspekten verbunden ist und einer Ableitung in die Vollwasserstrecke (Szenario 1) der Vorzug zu geben ist, um im ökologisch sensibleren Bereich der Restwasserstrecke zusätzliche Stressoren zu vermeiden.

Die notwendige Reduktion der Konsenskonzentrationen für die Parameter Blei, Cadmium und Silber sowie die erwarteten grenzwertnahen Immissionskonzentrationen für Phosphor (beim Erreichen des zulässigen AEV-Grenzwertes im Ablauf) verdeutlichen die sensible Situation sowie die sehr geringe Aufnahmekapazität im Bereich der betroffenen Restwasserstrecke.

Tabelle 5: Szenario 2 (Einleitung in die Restwasserstrecke): Zu erwartende, maximale Konzentrationen bei Mindestdotation (Q=5m³/s) in der Restwasserstrecke und Einhaltung der Emissions-Grenzwerte

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Es kann somit festgestellt werden, dass unter Zugrundelegung des Änderungsprojektes für das Szenario 2 bei Einhaltung der ergänzenden Auflagen (Grenzwerte und Monitoring) bei einer Einleitung der thermischen Abwässer, der Prozessabwässer und der Abwässer der Wasseraufbereitung in die Restwasserstrecke die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen.

Thermische Belastung der Restwasserstrecke:

Mit Projektsänderung vom 04.12.2017 der mitbeteiligten Partei wurde auf die Ausleitung von 3.000 l/s unbelastetes Murwasser als Maßnahme zur Reduktion der Temperaturaufstockung im Bereich des Fischaufstieges verzichtet. Dem nunmehr höheren Temperaturgradienten an der Einleitstelle wird durch orographisch rechtsufriges Verlegen der Einleitung des Kühlwassers entgegengewirkt.

Die räumliche Entkoppelung der Einleitstelle und des Fischaufstiegs sowie der Verzicht auf Ausleitung von Murwasser bei der neu geplanten Einleitung wirken sich sowohl auf die Funktionsfähigkeit des Fischaufstieges als auch auf die Wasserführung über den gesamten Gewässerquerschnitt im Bereich des Entnahmewehrs vorteilhaft aus. Ähnlich wie bei der stofflichen Belastung ist die orographisch rechtsufrige Verlegung der Einleitstelle des Kühlwassers eine Verbesserung gegenüber der ursprünglich geplanten Einleitung im Bereich des Fischaufstieges.

Um die aus der Veränderung in der Wasseraufbereitung resultierenden veränderten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, wurden die Temperaturberechnungen für einen Anfall an betrieblichem Abwasser von 18 l/s und einem Kühlwasseranfall von 600 l/s für beide Szenarien neu berechnet (Tabelle 6).

Bei Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Vollwasserstrecke (Szenario 1) ergeben sich eine Aufstockung der Immissionstemperatur in der Restwasserstrecke von 1,2° C und eine Aufstockung der Temperatur in der Vollwasserstrecke von 0,44° C.

Die Aufstockung der Temperatur im Szenario 2 (Einleitung der Kühlwässer und der betrieblichen Abwässer in die Restwasserstrecke) zeigt geringfügige Abweichungen (0,03° C) von jener bei der ursprünglich bewilligten Einleitung. Am Ende der Durchmischungszone wird nun eine Erwärmung von max. 1,3° C (bei Immissionstemperatur von 0° C) erwartet.

Tabelle 6: Berechnete Temperaturaufstockungen in der Mur (Restwasserstrecke und Vollwasserstrecke) bei Einleitung von 18 l/s betriebliches Abwasser und 600 l/s Kühlwasser

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Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen.

3.3.3. Gewässerökologie:

Fischwanderhilfe:

Mit Projektsänderung der mitbeteiligten Partei vom 04.12.2017 wurden die Fischwanderhilfe und die Rückleitung von Kühl- und Abwasser nunmehr räumlich getrennt. Die Einleitung wird nicht mehr an der ursprünglich geplanten Stelle am orographisch linken Murufer, sondern nach Querung der Mur entlang der bestehenden Wehrschwelle mit einer ca. 35 m langen Rohrleitung DN 400 am orographisch rechten Murufer erfolgen.

Somit wurde der in den Beschwerden vorgebrachten Kritik gegen das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt Rechnung getragen, in dem noch die Rückgabe des erwärmten Kühlwassers bzw. des Abwassers im Bereich des Einstieges der Fischwanderhilfe in die Restwasserstrecke vorgesehen war. Es wäre dadurch eine thermische bzw. stoffliche Barriere entstanden, die eine Einwanderung von Fischen in die Fischwanderhilfe unterbunden und damit die Funktionsfähigkeit geschmälert hätte.

Von der mitbeteiligten Partei wird jedoch auch nach Projektsänderung vom 04.12.2017 an der mit angefochtenem Bescheid bewilligten Fischwanderhilfe in Form einer Mischung aus Schlitzpass und technischem Schlitzpass festgehalten.

Bei dieser Fischwanderhilfe in der Restwasserstrecke des römisch 40 handelt es sich um eine Kombination aus einem Vertikalschlitzpass und einem technischen Beckenpass. Es handelt sich dabei nicht - zumindest nicht im engeren Sinne - um einen Typ, der im "Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen" (BMLFUW 2012) angeführt wird, weshalb es dafür auch keine Bemessungsgrundlagen gibt. Am ehesten entspricht die geplante Anlage einem Schlitzpass, weil sie sich durch über die gesamte Höhe reichende, vertikale Schlitze in den Zwischenwänden auszeichnet. Allerdings sind die Schlitze nicht wie beim Vertikalschlitzpass an einer Seite der Anlage angeordnet, sondern mittig. Außerdem verfügt die geplante Anlage nicht über hakenförmig gestaltete Vorsätze und Umlenkblöcke zur Strömungsumlenkung. Abgesehen von der Abweichung vom Grundtypus des Vertical Slot entspricht die Anlage aber den Vorgaben dem Leitfaden des BMLFUW.

Der Wasserkörper, in dem die Organismenwanderhilfe errichtet werden soll, kommt im "Hyporhithral groß" zu liegen, wobei der mittlere Abfluss beim nächstgelegenen Pegel St. Georgen ob Judenburg in der langjährigen Reihe 46,3 m³/s beträgt (Hydrographisches Jahrbuch 2014). Somit ist für die Mindestbemessungen laut Leitfaden die Fischregion "Hyporhithral groß mit Huchen, MQ > 20 m³/s" zu wählen. Die maßgebende Fischart ist also der Huchen, die maßgebende Fischlänge wird im Leitfaden mit 100 cm angegeben. Größenbestimmende Fischart und Fischlänge decken sich mit den Angaben in der "Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 2012, betreffend die Sanierung von Fließgewässern" Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2012,).

Folglich sind die folgenden Vorgaben für die Fischwanderhilfe jedenfalls zu erfüllen:

Zwar entspricht die Fläche der geplanten Becken mit je 6,42 m² beinahe der Fläche von 6,51 m², die sich aus der Mindestbreite von 210 cm und der Mindestlänge von 310 cm laut Leitfaden bei rechteckigem Grundriss errechnen würde, durch die L-Form der Becken ergibt es sich aber, dass zwar eine vermeintlich größere Gesamtlänge vorliegt, die Breite des Schwimmkorridors aber nirgendwo in den Becken ausreichend groß ist. Hinzu kommt, dass die Gesamtlänge des Beckens sich ja funktionell nicht einfach additiv aus den Längen der beiden Schenkel ergibt, sondern die jeweiligen Einzellängen der beiden Schenkel zählen - und hier ist in jedem Becken der jeweils kürzere Schenkel zu kurz bemessen. Auch das im Leitfaden geforderte Gesamtvolumen von 6,7 m³ je Becken wird nicht erreicht - selbst unter der Annahme, dass im Becken die mittlere Tiefe 100 cm beträgt (was aus der Formulierung der Einreichunterlage "Wasserhöhe von 100 cm unterhalb des Schlitzes" nicht zweifelsfrei abgelesen werden kann), werden nur 6,42 m³ erreicht.

Die Dotation von 550 l/s entspricht genau den Mindestvorgaben des Leitfadens, dasselbe gilt für die Schlitzbreite von 35 cm. Die Wasserspiegeldifferenzen sind leitfadenkonform auf 15 cm berechnet. Auch die Energiedissipation von 120 W/m³ wird knapp unterschritten.

Hinsichtlich der Durchwanderbarkeit ergibt sich, dass die Beckendimensionen zu gering sind und der Nachweis der Funktionalität fehlt. Es wurde von aktuellen Konstruktionsvorgaben deutlich abgewichen.

Gerade für großwüchsige Arten wie den Huchen wird sich die Passage der Anlage schwierig gestalten, weil gerade hinter den Beckenübergängen nur wenig Raum zum Manövrieren zur Verfügung steht. Im Schlitz herrscht naturgemäß die jeweils höchste Strömungsgeschwindigkeit, der Fisch muss also eine entsprechende Kraft aufwenden, um in das jeweils nächsthöhere Becken aufzusteigen. Hinter dem Schlitz befindet sich aber jeweils nur eine 130 cm breite Wassersäule. Wenn der Fisch also einen kräftigen Schwimmstoß unternimmt, um durch den Schlitz schwimmen zu können, reicht der schmale Raum dahinter kaum aus, dass er sich noch gegen die Strömung hin ausrichten könnte. Außerdem ist unklar, ob und wenn ja wo sich bei dieser Beckenanordnung Ruhezonen ausbilden werden, in denen die Fische sich zwischen den Passagen der Schlitze erholen können.

Wesentlich für die Funktionalität einer Fischwanderhilfe ist nicht nur die Durchwanderbarkeit der Anlage selbst, sondern auch ihre Auffindbarkeit. Die Lockströmung wird mit 550 l/s im Niederwasserfall - bei 5 m³/s Abfluss in der Restwasserstrecke - jedenfalls ausreichend hoch für die Auffindbarkeit sein: Dann entspricht die Dotation der Organismenwanderhilfe 11 % und damit deutlich mehr als den im Leitfaden geforderten 1 bis 5 % des jeweiligen Gewässerabflusses. Auch bei einem Durchfluss von 8,8 m³/s liegt das Lockstromvolumen noch deutlich über den geforderten Anteilen.

Wesentlich ist, ob auch bei höheren Abflüssen eine ausreichend hohe Lockströmung vorliegt und die Vorgabe, dass die Anlage an 300 Tagen im Jahr funktionsfähig ist, eingehalten wird. Dazu muss zuerst festgestellt werden, an wie vielen Tagen im Jahr im Mittel deutlich höhere Abflüsse in der Restwasserstrecke vorliegen, die allenfalls eine zu hohe Konkurrenzströmung zur Lockströmung darstellen könnten. Das Schluckvermögen der beiden Maschinen im römisch 40 beläuft sich auf insgesamt 100 m³/s (www.verbund.com). Eine betrachtungsrelevant erhöhte Wasserführung liegt dann vor, wenn die 550 l/s, die über die Organismenwanderhilfe abgeführt werden, unter 1 % des Abflusses in der Restwasserstrecke ausmachen, wenn also mehr als 55,55 m³/s in der Restwasserstrecke abfließen. Das ist (sofern beide Maschinen in Betrieb sind) nur dann der Fall, wenn der Abfluss der Mur flussauf des Wehrs römisch 40 mehr als 155,55 m³/s beträgt. Das war laut Hydrographischem Jahrbuch im Jahr 2014 nur an zwei Tagen der Fall, im Jahr 2013 an elf Tagen, im Jahr 2012 an sechs Tagen, im Jahr 2011 an keinem einzigen Tag und im Jahr 2010 an nur einem Tag. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Organismenwanderhilfe in einem gewöhnlichen Abflussjahr an den geforderten 300 Tagen im Jahr eine ausreichend hohe Lockströmung für die Auffindbarkeit aufweist.

Die oben angeführten Überlegungen zur Auffindbarkeit (bzw. der nötige Anteil der Lockströmung an der Hauptströmung) gelten aber naturgemäß nur dann uneingeschränkt, wenn das betrachtete System nur die Haupt- und die Lockströmung an der Fischwanderhilfe umfasst. Bei weiteren konkurrierenden Strömungen, die in der gleichen Größenordnung wie die Lockströmung liegen, wird die Auffindbarkeit entsprechend erschwert. Am konkreten Standort liegt eine solche Konkurrenzströmung jedenfalls an der alten Fischtreppe vor, wobei nicht bekannt ist, welche Wassermenge dort abfließt und ob es sich um eine maßgebliche Konkurrenzströmung handelt.

Für den Fall, dass die Einleitung der Prozesswässer in die Vollwasserstrecke der Mur nicht möglich sein und die Einleitung stattdessen am orographisch rechten Ufer der gegenständlichen Schwelle in der Restwasserstrecke erfolgen sollte (Szenario 2), besteht hier aber mit einiger Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer irreleitenden Konkurrenzströmung. Die Einleitmengen betrügen 600 l/s für das Kühlwasser und 18 l/s für das Prozesswasser. Damit läge hier eine Durchflussmenge vor, die höher als die Lockströmung für die Organismenwanderhilfe am gegenüberliegenden Ufer wäre. Aus gewässerökologischer Sicht werden dadurch im schlechtesten Fall drei konzentrierte Wasserströme innerhalb des Hauptstroms entstehen, die alle in etwa gleich stark sind und die Wahrscheinlichkeit, dass die Fische den richtigen Einstieg finden, reduziert sich auf ein Drittel.

Weiters befinden sich am unteren Ende der Restwasserstrecke zwei Querbauwerke, die von aufwandernden Fischen erst einmal überwunden werden müssen, ehe sie überhaupt zur Organismenwanderhilfe gelangen können. Die genaue Ausgestaltung der Querbauwerke ist derzeit nicht bekannt. Auf dem Luftbild wirken jedoch die Bauwerke, als würden sie beträchtliche Wanderhindernisse darstellen. Um ein Aufwandern von Fischen aus der Vollwasserstrecke zu gewährleisten, müssten an diesen beiden Bauwerken wahrscheinlich Umbaumaßnahmen umgesetzt werden.

Der Fischabstieg soll einerseits über die neue Organismenwanderhilfe am orographisch linken Ufer, andererseits über die alte Fischtreppe in der Gewässermitte stattfinden. Dazu führt die mitbeteiligte Partei aus: "Des Weiteren steht im gegenständlichen Fall die alte Fischaufstiegshilfe, die in Flussmitte über eine für die Abwanderung günstige, oberflächlich offene Aussparung dotiert wird, für die Fischabwanderung zur Verfügung [...]" (Eingabe vom 04.12.2017, Anlage 1). Hierzu ist festzuhalten, dass eine oberflächlich offene Aussparung für eine Vielzahl von Fischarten eben gerade nicht günstig für die Abwanderung ist, weil die Tiere vielmehr bevorzugt entlang des Gewässergrunds ziehen. Wenn der Abstieg also gezielt über die beiden Wanderhilfen geleitet werden soll, ist es nötig, an der mittig situierten alten Fischtreppe im Oberwasserbereich mittels einer Anrampung oder vergleichbaren Maßnahmen die Anbindung an die Gewässersohle herzustellen. Bei der neuen Anlage ist dies nicht notwendig, weil hier die Anbindung an die Sohle im Oberwasser ohnehin dank des durchgehenden Vertikalschlitzes gewährleistet ist. Es bleibt aber zu bedenken, dass der oberwasserseitige Einstieg in einen Fischaufstieg immer sehr schwer auffindbar ist, muss er doch punktgenau gefunden werden. Der Schlitz im obersten Becken des neuen Fischaufstiegs ist nur 35 cm breit, die Gesamtbreite der Restwasserstrecke beträgt aber an der Wehrkrone etwa 70 m. Somit macht der Schlitz nur 0,5 % der Gewässerbreite aus und ist dementsprechend schwer zu finden - zumal die Restwasserstrecke an der Schwelle aufgestaut ist und entsprechend über die gesamte Breite eine vergleichbar geringe Strömungsgeschwindigkeit herrscht. Die Fische können sich also nicht, wie im Unterwasser, an einer konzentrierten Lockströmung orientieren, sondern müssen die gesamte Gewässerbreite nach einem geeigneten Abstieg absuchen. Es wäre daher wesentlich besser, die Tiere mittels geeigneter Anrampungen oder Lenkeinrichtungen zu den geeigneten Abstiegsöffnungen zu leiten.

Im Überwasserfall wird der Abstieg mit hoher Wahrscheinlichkeit über die gesamte Breite über die Wehrkrone erfolgen, wobei hier wahrscheinlich nur Klein- und Jungfische unbeschadet direkt über die Schwelle absteigen können.

Die Fischwanderhilfe entspricht erst unter Berücksichtigung der ergänzenden Auflagen dem Stand der Technik.

Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen.

3.3.4. Zwischenergebnis Immissionschemie und Gewässerökologie:

Aus dem neu beantragten Konzept der Wasseraufbereitung und daraus resultierenden höheren Abwassermengen (5,5 l/s statt bisher geplant 4,17 l/s) ergeben sich bezüglich einzuhaltender Grenzwerte in dem Gesamtabwasserstrom "betriebliches Abwasser" (Mischung aus Prozessabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung) gegenüber den von den Sachverständigen im Vorfeld berechnen Werten (Gutachten der Sachverständigen des Gerichtes in der Verhandlung vom 03.11.2017) unterschiedliche Zahlen. Die zum Teil höheren maximal erwarteten Ablauffrachten wirken sich jetzt in höheren zu erwartenden Aufstockungen der Hintergrundkonzentrationen aus.

In Hinblick auf die Temperaturthematik ergibt sich im Szenario 2 für die Restwasserstrecke eine rechnerische Erhöhung von 1,3° C (bei 0° C Immissionstemperatur) gegenüber einer Erhöhung um 1,2° C im Szenario 1. In der Vollwasserstrecke stellt sich nach vollständiger Durchmischung beider Teilströme in beiden Szenarien 1 und 2 eine Erhöhung von + 0,44° C ein (Immissionstemperatur 0° C). Somit wird in jedem Fall das Kriterium (Aufstockung von max. + 1,5° C) eingehalten.

Zum Szenario 1 (Einleitung der betrieblichen Abwässer und der Abwässer aus der Wasseraufbereitung in die Vollwasserstrecke) wird festgestellt, dass die einschlägigen AEVs, die immissionsseitigen Qualitätsziele (QZV-Chemie OG und QZV-Ökologie; UQNs und erlaubte Aufstockung) eingehalten werden.

Zum Szenario 2 (Einleitung in die Restwasserstrecke) wird festgestellt, dass das Monitoring für die Parameter Blei, Cadmium und Silber zur Einhaltung der in den relevanten AEVs verankerten Emissionsgrenzwerte verschärft werden muss, um die Immissionskriterien einzuhalten. Unter Berücksichtigung der ergänzenden Auflagen kann zum Szenario 2 jedoch von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ausgegangen werden.

Insgesamt beurteilen die beiden gerichtlichen Sachverständigen in ihren nachvollziehbaren und plausiblen gemeinsamen Gutachten, dass das Projekt in den Bereichen Wasseraufbereitung, stoffliche Belastung und Organismenwanderhilfe in Bezug auf das Szenario 1 und 2 insgesamt positiv zu beurteilen ist, wenn verschiedene Auflagen eingehalten werden. In Bezug auf das Szenario 2 wurde ausgeführt, dass dieses nur dann zur Ausführung gelangen sollte, wenn das Szenario 1 aus Gründen nicht umgesetzt werden könne, die nicht von der mitbeteiligten Partei zu vertreten sind.

Der Sachverständige der 78.-Beschwerdeführerin schloss sich der positiven Bewertung der gerichtlichen Sachverständigen des Änderungsprojektes, inbesondere in Bezug auf das Szenario 1 an. Zum Szenario 2 schloss sich dieser zunächst der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen an, dass sich bei der Bewertung hinsichtlich der Kühlwassereinleitung kein Unterschied zwischen den beiden Szenarien ergebe und dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Er führte in Bezug auf das Szenario 2 aus, dass dieses kritisch zu sehen sei, da es eine Kombination aus zwei Stressoren darstelle. Durch die erhöhte Temperatur und die erhöhte Aufstockung der Chloridfrachten komme es zu negativen summarischen bzw. synergistischen Effekten. Eine Einleitung in die Vollwasserstrecke (Szenario 1) sei daher alternativlos. Das Szenario 2 mit dem erweiterten Monitoringprogramm stelle keinen Ersatz für die umweltverträgliche Variante des Szenario 1 dar. Wenn die Umweltverträglichkeit des Szenarios 2 nicht gegeben sei, dann werde diese auch nicht durch ein entsprechendes Monitoring erreicht. Die gerichtlichen Sachverständigen hätten die Einleitung der Abwässer in die Vollwasserstrecke als Maßnahme gefordert, mit der Einleitung in die Restwassertrecke werde dem jedoch nicht entsprochen. Insgesamt seien jedoch durch die Projektsänderung der mitbeteiligten Partei vom 04.12.2017 die wesentlichen Forderungen der Beschwerdeführerin erfüllt worden. Die übrigen Beschwerdeführer führten ebenfalls aus, das Szenario 2 sei nicht bewilligungsfähig.

Dazu ist auszuführen, dass die Immissionskonzentrationen für das Szenario 2 für alle Parameter eingehalten werden. Jedoch wird unter Zugrundelegung der Emissionsgrenzwerte aus den relevanten Emissionsverordnungen für die Parameter Blei, Cadmium und Silber die "höchstzulässige Zusatzkonzentration" überschritten. Trotz Einhaltung der stofflichen Aspekte wird auch seitens der gerichtlichen Sachverständigen der vom Sachverständigen der 78.-Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Aspekt einer Summenwirkung aus zwei Stressoren mit potentieller negativer Auswirkung auf die Gewässerbiozönose gesehen, weshalb das erweiterte Monitoring als notwendig erachtet wird, um ein potentielles Auftreten von negativen Auswirkungen frühzeitig zu erkennen. Das Monitoring trägt als solches nicht zur Umweltverträglichkeit von Scenario 2 bei, sondern stellt einen wesentlichen Beitrag dar, um trotz Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben in der aufgrund der in Szenario 2 gegebenen Situation mit zwei Stressoren (Temperatur und stoffliche Aspekte) potentielle negative Beeinträchtigungen auf die aquatischen Organismen frühzeitig erkennen zu können. Deshalb werden die zulässigen Emissionen für diese Parameter durch ergänzende Auflagen verschärft. Dadurch sind die Einhaltung der Immissionsziele und eine gesetzeskonforme Einleitung gewährleistet.

Die Organismenwanderhilfe entspricht erst unter Berücksichtigung der Auflagen dem Stand der Technik.

Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen.

3.4. Schallemissionen:

Es wird festgestellt, dass

 

Lr,Tag

Lr, Abend

Lr,Nacht

IP 01 XXXX

43,2 dB

37,4 dB

32,1 dB

IP 03 XXXX

38,4 dB

37,2 dB

31,2 dB

IP 05 XXXX

40,9 dB

40,7 dB

29,4 dB

Die Beschwerden bringen vor, im schalltechnischen Gutachten des ASV sei die Ausgangssituation falsch erhoben worden. So würden Immissionsmesspunkte (MP 2, römisch 40 ) nicht dem tatsächlichen Standort des Messmikrofons entsprechen. Nur bei korrekter Erfassung der Ist-Situation könnten die Auswirkungen des beantragten Projekts beim Bau und im Betrieb nachgewiesen werden. Daher komme den korrekten Immissionsmessungen in der Projektsumgebung eine besondere Bedeutung zu. Auch seien die Werte des Kamins, des Gasgenerators und der Hallenlärm falsch festgesetzt worden.

Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass im behördlichen Verfahren, in dem eine schalltechnische und humanmedizinische Beurteilung eine Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat, die höchsten Beurteilungspegel Tag, Abend, Nacht bei 46 dB, 42 dB und 34 dB (Gutachten 22.12.2015, 01.02.2016 und zuletzt 24.02.2016) lagen. Insgesamt liegen die neu erhobenen, nun plausibilisierten und alle Emissionen inkl. des Kamingeräusches umfassenden Werte, jetzt um 3 dB, 1 dB und 2 dB niedriger. Dies ergibt sich aufgrund der konkreten und detaillierten Emissions- und Schalldämmwerte, sowie des aktualisierten Gelände- und Objektmodells zur Prognoseberechnung. Für die römisch 40 , konkret dem Immissionspunkt (IP) 05, liegen die Werte nun jedoch über den Ergebnissen des vorangegangenen Verfahrens. In der Nacht bleiben die betriebsspezifischen Immissionen inkl. dem Anpassungswert von 5 dB (Lr Nacht) um mehr als 10 dB unter den ortsüblichen Immissionen, wie sie der ASV im behördlichen Verfahren in seinem Gutachten durch Messungen ermittelte. In den Zeiträumen Tag und Abend wurden diese Ausgangswerte für die römisch 40 durch den ASV mit 42 dB bzw. 40 dB ermittelt. Verwendet man, um die Beurteilung des ASV zu wiederholen, keine Beurteilungspegel, sondern LA,eq-Pegel, um die reine Änderung darzustellen, ergeben sich Immissionen von 37,1 dB am Tag und 36,7 dB am Abend (dies ergibt sich durch Abzug der 5 dB Anpassungswert für Anlagengeräusche, Beibehaltung der Immissionswerte für Verkehrsgeräusche und neuerlicher Summierung). Aufgrund der sehr geringen Messwerte, die dem Minimalwert von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen entsprechen, ergeben sich damit Erhöhungen von 1,3 dB bzw. 1,7 dB für den Summenpegel gegenüber dieser niedrigen LA,eq Ist-Situation.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Messungen des ASV vom 10. - 14.12.2015 seien nicht verwertbar, da diese Messungen in der Vorweihnachtszeit mit einem langen Einkaufssamstag am 12.12. stattgefunden hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Messungen durch das höhere Verkehrsaufkommen beeinflusst worden seien und die durchschnittlichen Beurteilungspegel der ortsüblichen Immissionen folglich geringer anzusetzen wären. Dazu ist auszuführen, dass in diesem Zusammenhang übersehen wird, dass die angesprochenen Messungen vom 10. - 14.12.2015 Wochentage, Samstag und Sonntag im Zeitraum Tag, Abend und Nacht umfasste. Zur Beurteilung wurde dabei jeweils der niedrigste Wert herangezogen.

Zum Gabelstabler zeigt sich bei der neuen Betrachtung der Teilpegel für diesen Immissionsort deutlich der Beitrag durch die Emissionen dieses Gerätes mit Lr = 39,7 dB als maßgebliche Quelle der Immissionsänderungen. Um für alle Immissionsorte zum Ergebnis "keine relevante Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels" wie im Gutachten des ASV zu gelangen, wurden zusätzliche Auflagen definiert. Notwendig ist die Reduktion der Gabelstabler-Emissionen um ~ 2,0 dB im Tagzeitraum und ~ 4,8 dB im Abendzeitraum. Für den Tag entspricht dies einer Reduzierung des durchgehenden Gabelstabler-Betriebes von 13 h auf 8 h pro Tag im Zeitraum von 06:00 bis 19:00 Uhr. Für den Abendzeitraum eine Reduzierung von 3 h auf 1 h pro Tag im Zeitraum von 19:00 bis 22:00 Uhr.

Zum ergänzenden Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Bewertung von Schallimmissionen durch den Baubetrieb an Samstagen ist darauf zu verweisen, dass jedenfalls auch für die Baulärmbeurteilung die niedrigsten Werte einer Messung an einem Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag und Montag herangezogen wurden und kein Wochenmittelwert. Auch zur Beurteilung des Betriebslärms an Samstagen ist darauf zu verweisen, dass auch hier für die Betriebslärmbeurteilung die niedrigsten Werte einer Messung an einem Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag und Montag herangezogen wurde und kein Wochenmittelwert.

Zum weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit dem Baulärm ist darauf zu verweisen, dass durch das abgetragene Kohlenlager im Osten des Baufeldes die Baulärmimmissionen im Bereich römisch 40 durch Vergleich mit den Zunahmen der Immissionen für den Betriebsfall mit höchstens 10 dB mehr abgeschätzt werden können. Damit lägen Beurteilungspegel (inkl. 5 dB Anpassungswert) von 52 dB, 48 dB und 39 dB vor. Dies sind Werte wie sie in der ÖNORM S 5021 in etwa für ländliche Wohngebiete genannt werden. Sie liegen auch deutlich unter den untersten Schwellenwerten für Baulärm wie sie beispielsweise im Abschnitt Baulärm der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) durch ein schalltechnisches und humanmedizinisches Gutachten abgesichert, enthalten sind. Weiters liegen sie deutlich unter den höchsten Werten, welche in Richtung Norden des Baufeldes auftreten und die bereits durch das humanmedizinische Gutachten des behördlichen Verfahrens als umweltverträglich beurteilt werden.

Zum Vorbringen, die besondere Meteorologie (Inversionswetterlagen) des Standortes sei nicht berücksichtigt worden, ist auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 24.05.2017 zu verweisen. Demnach sind bodennahe Inversionen durch das verwendete, dem Stand der Technik entsprechende, Berechnungsverfahren nach ÖNORM ISO 9613-2 berücksichtigt worden. Auch der Stand des Wissens, der mit einzelnen Literaturstellen illustriert wurde, bestätigt das Modell, wonach nur die bodennahe Schicht für die Schallausbreitung für diese Entfernung von Relevanz ist. Die Diskussion, den Stand des Wissens anzuzweifeln oder neue Untersuchungen zum Stand des Wissens zu fordern, wenn keinerlei konkrete Argumente gegen den derzeitigen Stand des Wissens gebracht werden können, ist für ein Verwaltungsverfahren unerheblich. Subjektive Beschreibungen über die gelegentliche Wahrnehmbarkeit von Konzertgeräuschen aus 4,4 km Entfernung sind fachlich wertlos, da im konkreten Verfahren die unzumutbare Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Bau- und Betriebslärm mittels Stand der Technik festzustellen und zu beurteilen ist. Dazu ist der Untersuchungsraum ausreichend auf alle nächstgelegenen Anrainer bemessen worden.

In Bezug auf das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Dauergeräusch bleiben die Ergebnisse bzgl. der auftretenden betriebsspezifischen Dauergeräusche unverändert. Die Werte für den Teilpegel Nacht, welche durchgehend auftreten, ergeben sich durch 16,7 dB für die Halle und 23,3 dB für sonstige Anlagenteile (inkl. Kamin) welche sich zu 24,2 dB addieren. Dies ist gegenüber den 24,0 dB, welche der ASV mit der ursprünglichen Berechnung als Basis annehmen musste, eine vernachlässigbare Änderung. Weiterhin liegen keine maßgeblichen Änderungen >0,1 dB der Schallsituation vor, da die Dauergeräusche (LA,eq) immer noch sehr deutlich unter den gemessenen Ist-Situationen liegen. Die weiteren gutachterlichen Feststellungen des ASV verbleiben ebenso aufrecht, da die Schallpegelspitzen im Tageszeitraum weiterhin bei maximal < 55 dB liegen und diese im Nachtzeitraum weiterhin nicht zu erwarten sind.

Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser nicht Vorhabensgegenstand ist. Immissionen aus dem Bahnbetrieb lägen aber jedenfalls weit unter den anderen Betriebsgeräuschen und werden, falls diese auftreten, Teil des Lärmmonitorings nach Betriebsbeginn sein. Ein Zug mit Graugussgüterwagen mit 200 m Länge bei 40 km/h ergibt innerhalb von 8 Stunden (Nachtzeitraum) in 200 m Abstand 4 m über dem Boden nach ONR 305011 (Berechnung der Schallimmission durch Schienenverkehr-, Zugverkehr, Verschub- und Umschlagbetrieb) einen Beurteilungspegel von rund 29 dB, wobei kein Anpassungsfaktor nach dem "Schienenbonus" berücksichtigt wurde. Betriebsspezifische Bahnlärmimmissionen werden, wenn sie auftreten, auch vom Lärmmonitoring erfasst. Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Ist-Zustand vom ASV durch Messungen festgestellt worden ist; dabei wurde auch der Bahnlärm erfasst. Denn der Geräuschmessbericht des ASV beinhaltet durchgängig alle Tag-, Abend- und Nachtzeiträume, somit auch alle ortsüblichen Immissionen. Zum Vorbringen, dass sich mit Inbetriebnahme der Koralmbahn die Zugsfrequenzen bis zum Jahre 2024 drastisch verringern werden und damit von einer drastisch ruhigeren Ist-Situation auszugehen sei, ist auszuführen, dass in diesem Fall die Gesamtimmissionen geringer ausfallen würden. Weiters ist die Maskierung des betriebsspezifischen Dauerlärms durch einzelne Zugsvorbeifahrten limitiert. Daraus kann schalltechnisch keine Verschlechterung in Bezug auf die Beurteilung unzumutbarer Lärmbelästigungen erkannt werden. In Bezug auf den Lärm durch den An- und Abtransport von Massenprodukten über die Bahn ist darauf zu verweisen, dass die Projektsbeurteilung von der Annahme ausgeht, dass es von den Entwicklungen im Bereich der Bahninfrastruktur abhängt, ob das möglich sein wird. Da eine konkrete Angabe über die Mengen, die über die Bahn verbracht werden können, nicht verbindlich möglich war, wurde in der UVE davon ausgegangen, dass im schlimmsten Fall alle Transporte über LKW erfolgen. Dieser Umstand und die Annahme eines Worst-Case-Szenarios wurde daher auch in der Ergänzung der UVE vom 14.06.2017 so dargestellt Sitzung 8). Weiters ist darauf ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen zum An- und Abtransport über die Bahn darauf zu verweisen, dass im Antragsgegenstand der Transport durch LKW vorgesehen ist.

Insgesamt wurde das Beschwerdevorbringen zu den schalltechnischen Ergebnissen zur Beurteilung im Genehmigungsverfahren im Detail durch den gerichtlichen Sachverständigen geprüft. Bei dieser Prüfung wurden Berechnungswerte herangezogen, die zu einer anrainerfreundlichen Beurteilung der ortsüblichen Immissionen führen. So wurden anstelle der berechneten Durchschnittswerte die niedrigsten Werte einer mehrtägigen vom ASV der belangten Behörde durchgeführten Messung verwendet. Die Berechnungsmethode zur Prognose der Schallausbreitung entspricht vollständig dem Stand der Technik und unterstellt eine schallausbreitungsgünstige Situation. Die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsangaben und Geländedaten wiesen jedoch Mängel auf. Insbesondere die Annahme einer mittlerweile abgetragenen Kohlenlagerstätte führte zu nicht plausiblen Abschirmeffekten. Insgesamt wurden neue verbesserte Immissionsprognosen vorgelegt, die nunmehr dem Stand der Technik entsprechen. Dadurch kommt es zu Immissionsminderungen. Damit erhält der Beschwerdeeinwand zur Lage des Messpunkts im Bereich römisch 40 noch weniger an Bedeutung, da die Differenz von betriebsspezifischen Immissionen und ortsüblichen Immissionen noch deutlich größer wird. Dem gegenüber werden aber im Bereich der römisch 40 im Osten der Anlage Immissionserhöhungen, vorrangig durch den Betrieb eines Gabelstaplers im Tages- und Abendzeitraum, festgestellt. Für alle übrigen Punkte bleiben die Ergebnisse der ursprünglichen Beurteilung bestehen, da die verbesserte Berechnung keine höheren Werte ergab.

Weiters liegen insgesamt die Beurteilungspegel (inkl. Anpassungswert für besonders störende Anlagengeräusche) bei maximal 43 dB am Tag, 41 dB am Abend und 32 dB in der Nacht. Dies sind vergleichbar geringe Pegel. Die Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 geben Planungsrichtwerte für die Immission in Ruhe- und Kurgebieten von 45 dB, 40 dB, 35 dB für Tag, Abend, Nacht an. Die prognostizierten Beurteilungspegel liegen unter den Schwellenwerten der WHO. Berechnet man aus den maximalen Pegeln einen Lden so liegt dieser bei 38 dB. Dies liegt deutlich unter den 45 dB, für die der "Good practice guide on noise exposure and potential health effects" der europäischen Umweltagentur aus 2010 als niedrigsten Wert einen Anteil von 1 % an hoch belästigten Personen angibt. Dieselbe Unterlage erfasst Grenzwerte für Industrielärm von 14 Mitgliedsstaaten, wobei kein Wert unter einem Lden von 45 dB liegt. Aus schalltechnischer Sicht ist das Vorhaben unter Einhaltung der Auflagen umweltverträglich.

Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren schalltechnischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren (zuletzt vom 14.08.2017) sowie aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.5. Luftreinhaltetechnik:

Es wird festgestellt, dass

In den Beschwerden wurde vorgebracht, die Einreichunterlagen seien nicht vollständig, um eine Beurteilung der Luftschadstoffe zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist auf das angewandte Modell zur Ausbreitungsmodellierung zu verweisen. Die Berechnung der Wind-felder erfolgte mit dem mesoskaligen Windfeldmodell römisch 40 . Die Ausbreitungsrechnung wurde unter Anwendung dieser Windfelder mit dem Programm GRAL erstellt. Dabei handelt es sich um ein fachlich anerkanntes Programm, das den Anforderungen der "Technische[n] Grundlage zur Qualitätssicherung in der Luftschadstoff-Ausbreitungsrechnung" (BMWJF 2012) entspricht. Mit der zuletzt im Mai 2016 aktualisierten Modelldokumentation wurde eindeutig nachgewiesen, dass dieses Modell geeignet ist, Prognosen für Luftschadstoffimmissionen mit ausreichender Genauigkeit zu erstellen. Die angewandten Methoden entsprechen den Anforderungen, die an Modelle aus luftreinhaltetechnischer Sicht gestellt werden. Modelle können immer nur ein Abbild der Wirklichkeit wiedergeben. Dass dieses Abbild geeignet ist, die Auswirkungen eines Projektes mit ausreichender Genauigkeit zu beschreiben, wurde nachgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einreichunterlagen betreffend die Beurteilung der Luftschadstoffe vollständig sind.

Zum Einwand, die maßgeblichen Messstationen zur Windfeldberechnung seien nicht geeignet, ist auf das UVE-Gutachten von römisch 40 verweisen.

Dort wird ausgeführt: "Die Windfelder wurden im Rahmen des steirischen Immissionskatasters von der Stmk. Landesregierung berechnet und zur Verfügung gestellt. Eine detaillierte Beschreibung des Modells und Ergebnisse von Validierungsrechnungen können auf der Webseite des Amtes der Stmk. Landesregierung heruntergeladen werden. Die verwendeten Eingangsparameter für die vorliegenden Berechnungen werden im Anhang (Kapitel 11.1) dokumentiert." Zur Frage, ob die Berechnung des Windfeldes für das Projekt mit den Daten der Station Judenburg/Stadion (so wie von der mitbeteiligten Partei beschrieben), oder bei der Moräne im Westen, so wie im Teilgutachten des ASV beschrieben, erfolgt ist, ist auszuführen, dass die Darstellung des lokalen Strömungsfeldes in Kapitel 5.3.1 den Fachbericht Klima als Grundlage nimmt; für die Berechnung des Windfeldes wurden die Daten der Luftgütemessstation Judenburg/Stadion verwendet.

Zum Vorbringen, die Messstationen für die Windfeldberechnung hätten sich zu nahe an verschiedenen Objekten (Bäume, Gebäude und dgl.) befunden, dadurch sei es zu verzerrten und nicht verwertbaren Ergebnissen gekommen, ist auszuführen, dass das Luftgütemessnetz des Amtes der Stmk. Landesregierung in erster Linie dazu dient, an Belastungsschwerpunkten die Immissionskonzentration von Luftschadstoffen zu bestimmen. Im Zuge dieser Luftgütemessungen werden auch meteorologische Parameter miterfasst. Zur Auflösung des Windfeldmodells von 300 x 300 m ist festzuhalten, dass dieses nicht in der Lage ist, feine Strukturen im Gelände, wie z.B. die Bebauung abzubilden. Daher wurde im Ausbreitungsmodell GRAL die Möglichkeit vorgesehen, auf Basis der lokalen Bebauung und einer Geländeauflösung von 5 x 5 m das übergeordnete Windfeld zu modifizieren. Damit kann der Reinfluss der Bebauung und der Geländeausformung bis zu einer Auflösung von 2 x 2 m berechnet werden. Wesentlich für die Beurteilung der projektbedingten Immissionskonzentrationen sind einerseits die zugrundeliegenden Windfelder, andererseits ist jedenfalls der Einfluss dieser Windfelder auf die Ausbreitungsbedingungen zu beachten. Im Falle des Projektgebietes im römisch 40 ist festzuhalten, dass es sich hier um ein extrem windschwaches Gebiet handelt. Die jahresmittleren Windgeschwindigkeiten liegen im Bereich von 0,5 bis 0,6 m/s. Wesentlich für das Immissionsbild sind niedere Quellen, die für projektbedingte Zusatzbelastungen Immissionsschwerpunkte nahe der Quelle verursachen. Die Windrichtungsverteilung des übergeordneten Windfeldes spielt bei derartigen Situationen, wo auch noch Beeinflussungen durch die Bebauung stattfinden, eine untergeordnete Rolle. Daher wurde für die Erstellung des immissionstechnischen Gutachtens im Zuge der UVP der Fachbericht Immissionstechnik somit als schlüssige und nachvollziehbare Grundlage herangezogen. Zusätzlich erfolgte auch eine Messung im Projektgebiet durch das Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik der TU Graz über eine Messstation in der Nähe der römisch 40 .

Zur Frage, ob es zu den Berechnungen einen Bericht oder Unterlagen gibt, ist darauf zu verweisen, dass sich der Gutachter für den Fachbericht Emissionstechnik bei der Erstellung seines Fachbeitrages der Daten bedient hat, die von einer akkreditierten Prüfstelle erhoben wurden. Die Messungen der Luftschadstoffe wurden durch das akkreditierte Prüflabor der TU Graz vorgenommen. Es ist von der Glaubwürdigkeit der Datengrundlage auszugehen.

Insgesamt sind die Schlussfolgerungen der Luftschadstoffemissionsberechnungen somit nicht in Zweifel zu ziehen.

Zum Bereich "Fahrbahnstaub" wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, hier seien lediglich die Zusatzbelastungen jeweils für PM10 und PM2,5 der Jahresmittelwerte (JMW) dargestellt worden. Die wesentlich kritischeren Tagesmittelwerte (TMW) seien hingegen von der Betrachtung ausgespart worden. Es liege die Vermutung nahe, dass die Grenzwerte der TMW nicht eingehalten werden können. Im Genehmigungsbescheid werde unter Punkt 128 festgehalten, dass durch eine Befeuchtung der unbefestigten Fahrwege eine Emissionsminderung "von bis zu 50 %" bewirkt werde. Diese Darstellung entspreche jedoch nicht der Ansicht des ASV für Luftschadstofftechnik in seinem Gutachten "Immissionstechnik (Luftreinhaltung) und Klima", in dem von einer grundsätzlichen Reduktion von 50 % der Staubemissionen ausgegangen werde.

Dazu ist auf das luftreinhaltetechnische Gutachten vom 08.04.2016 im Verfahren der belangten Behörde hinzuweisen. Dort wurde (damals noch) ausgeführt Sitzung 27/28), dass in Bezug auf die zulässige Anzahl an Überschreitungstagen des TMW für PM10 eine Überschreitung des Grenzwertes nach IG-L nicht auszuschließen sei. Zudem sei der Untersuchungsraum als Sanierungsgebiet ausgewiesen vergleiche Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012,). Weiters wurde im Gutachten ausgeführt Sitzung 56), es komme durch das Projekt es zu einer relevanten Zusatzbelastung. Unter "zusätzliche Maßnahmen" wurde ausgeführt, dass (erstens) die Emissionsfaktoren der technischen Grundlage für Betriebsstraßen für diesen Fall zu hoch angesetzt seien und (zweitens) eine witterungsunabhängige tägliche Feuchtkehrung durchzuführen sei. Es wurde mit einer Reduktion des Feinstaubs um 90 % gerechnet.

Zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den ASV für Luftreinhaltetechnik (08.04.2016) war die Ausweisung der Gemeinde römisch 40 als Sanierungsgebiet in der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 noch aufrecht. Dies bedeutet, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (in diesem Fall PM10-Tagesmittelwert unter Berücksichtigung der Überschreitungstoleranz von 25 Tagen) in meteorologisch ungünstigen Jahren nicht sichergestellt war. Durch die Verbesserung des Standes der Technik, unterstützt durch die gezielte Umsetzung von Maßnahmen sank jedoch in den letzten Jahren die PM10-Belastung so weit, dass die Sanierungsgebietsausweisung mit Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016, vom 04.08.2016 (in Kraft getreten am 05.08.2016) wieder zurückgenommen werden konnte. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im behördlichen Verfahren lag das Projektgebiet also noch im Sanierungsgebiet. Daher wurde gefordert, dass diese nur im Irrelevanzbereich zunehmen dürfe. Da dies durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zunächst nicht nachgewiesen werden konnte, wurde im Zuge des Verfahrens eine zusätzliche Maßnahme aufgenommen. Zur Beurteilung von diffusen Staubemissionen, z.B. durch Fahrbewegungen, wurde die "Technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen", BMWFJ 2013 erarbeitet. Darin wird festgehalten, "dass die Ermittlung von Staubemissionen aus diffusen Quellen mit wesentlich größeren Unsicherheiten behaftet ist, als jene aus gefassten Quellen, da die Emissionen maßgeblich von Einflussgrößen bestimmt werden, die entweder stark variieren können (z.B. Art des Abwurfes von einer Baggerschaufel, Feuchtegehalt eines Fahrwegs bei diskontinuierlicher Befeuchtung) oder da Einflussgrößen zur Anwendung kommen, die nur abgeschätzt werden können (z.B. Staubgehalt der Fahrbahnoberfläche). Umso wichtiger ist es, genau beschriebene Berechnungsvorschriften anzubieten, um bei der Beurteilung von Projekten vergleichbare Ergebnisse zu erhalten."

Die Berechnungsverfahren der Technischen Grundlage liefern Emissionsmengen, die unter ungünstigen Bedingungen freigesetzt werden. Insofern sind die Ergebnisse als Worst Case-Abschätzung zu betrachten. Für die Betriebszufahrt ergibt sich daraus, dass die Bewertung als Betriebsstraße aus dem "Fachbericht Immissionstechnik zur geplanten Verhüttungsanlage XXXX" der Forschungsgesellschaft für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik vom 18.12.2015 übernommen wurde. Dort sind in Tabelle 5-21 die angewandten Parameter aufgelistet. Für gering verschmutzte Betriebsstraßen - und um eine solche handelt es sich zweifelsfrei (siehe Beispiele zur Kategorisierung in der zitierten Technischen Grundlage) - wurde eine Staubbeladung der Oberfläche von 1 g/m² angesetzt. Im Vergleich dazu wird für wenig befahrene öffentliche Straßen ein Wert von 0,6 g/m² für die Staubbeladung der Straßenoberfläche vorgegeben.

Die Wahl eines anderen Emissionsfaktors wirkt sich nahezu linear auf die freigesetzten Emissionen aus. Allerdings wurde der Emissionsfaktor auf Basis der Vorgaben der Technischen Grundlage gewählt und ist für das gegenständliche Projekt im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit anderen Vorhaben passend. Wie oben beschrieben wird damit eine ungünstige Situation bewertet. Die Reduktion der Emissionen durch Reinigungsmaßnahmen beruht in der Berechnung nach der Technischen Grundlage darauf, dass der Verschmutzungsgrad reduziert wird. Da im gegenständlichen Fall auf Grund der Verwendung dieser Straße bereits eine geringe Verschmutzung angenommen werden kann, ist eine weitere Emissionsreduktion nur durch zusätzliche, in der technischen Grundlage nicht explizit beschriebene Maßnahmen erreichbar. Dies soll durch eine tägliche Feuchtkehrung erreicht werden, deren Minderungspotential mit 90 % angenommen wird. Die Wirksamkeit wird analog zum Einsatz einer automatischen Befeuchtungsanlage an nicht staubfreien befestigten Straßen bewertet. Dadurch werden Emissionsfaktoren erreicht, die etwa einer mäßig befahrenen öffentlichen Straße entsprechen. Der Zeitpunkt der Straßenreinigung ist ohne wesentliche Bedeutung für die Emission, die Reinigung der Fahrbahnoberfläche erfolgt einmal täglich. Das Intervall zwischen zwei Reinigungsvorgängen liegt bei Voraussetzung gewöhnlicher Arbeitszeiten zwischen 12 und 36 Stunden.

Die Maßnahme des Feuchtkehrens war erforderlich, um in einem belasteten Gebiet bei den nächsten Wohnnachbarn durch projektbedingte Emissionen keine relevanten Veränderungen der Schadstoffbelastung zu verursachen. Mit dem Wegfall des Sanierungsgebietes ist aus fachlicher Sicht die Umsetzung dieser Maßnahme nicht mehr erforderlich.

Weiters wird im Gutachten für Immissionstechnik ausgeführt Sitzung 53), dass im Projekt keine diffusen Emissionen aus der Manipulation mit staubenden Gütern im Freien berücksichtigt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Aktivitäten in geschlossenen und abgesaugten Hallen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob aus den Projektunterlagen schlüssig hervorgeht, dass diese Aktivitäten in geschlossenen und abgesaugten Hallen durchgeführt werden, oder ob entsprechende Angaben fehlen. Weiters stellt sich die Frage, ob der Emissionsort (nahe am Boden oder beim Kamin) bei den nächsten Nachbarn unterschiedlich zu bewerten ist. Dazu führte der ASV aus, dass im Zuge des Verfahrens das Projekt hinsichtlich der Emissionen aus dem Anlieferbereich konkretisiert wurde (Ergänzung "03.2016" vom 13.03.2016). Darin wird folgendes festgehalten:

"Die Angaben der UVE, (Kapitel B2.2. ‚Roherzmahlung und Lagerung', Stand 22.10.2016) werden insofern richtiggestellt, als die Abladung des Erzes von den LKW nicht im Freilager erfolgt, sondern wie oben angeführt in einem überdachten Hallenbereich, wobei der Einfahrtsbereich mit einem Kunststoffvorhang abgedeckt ist. Alle nachfolgenden Behandlungsschritte erfolgen ebenfalls innerhalb der Gebäude."

Dies gilt ebenso für die Angaben in der Nachreichung vom 2015-03 (TBS. 7 und 13). Der dort genannte einseitig offene Raum ist an dieser einen offenen Seite mit einem Kunststoffvorhang zu versehen.

Weiters wurde im angefochtenen Bescheid vom 01.09.2016 zusätzlich durch Auflagen festgelegt, dass Abladevorgänge nicht in Freilagern stattfinden dürfen (Auflage 139 und 140). Dadurch wird ein Austreten von Stäuben aus dem Lagerbereich wirksam verhindert. Der Betrieb einer Absaugung ist den Projektunterlagen nicht explizit zu entnehmen. Maßgeblich für das Belastungsbild sind bodennahe Quellen und hier im Besonderen die Emissionen durch den Lieferverkehr. Dies zeigt sich an den Zonen höherer Belastungen entlang der Zufahrtsstraße [dies ergibt sich aus der Abbildung 18 des Teilgutachtens Immissionstechnik (Luftreinhaltung) und Klima vom 08.04.2016] aber auch aus einem Vergleich der Emissionen des Lieferverkehrs (0,168 g/h) mit jenen des Radladerverkehrs im Bereich der Lagerhalle (0,004 g/h). Kaminemissionen tragen im Nahbereich praktisch nicht zur Immissionsbelastung bei. Die Darstellungen der flächenhaften projektbedingten Immissionsbelastung werden praktisch ausschließlich von bodennahen Quellen bestimmt.

Die Beschwerdeführer bringen vor, durch das Vorhaben würde Asbest emittiert und es komme zu einer Gesundheitsgefährdung den Anrainer. Die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen zum Monitoring seien unzureichend.

Dazu ist auszuführen, dass das von der belangten Behörde vorgeschriebene ergänzende Monitoring einen Wert von 10.000 Fasern pro Kubikmeter festlegt. Dieser entspricht dem Stand der Technik der deutschen "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft). Die Messung der Fasern wurde für drei Emissionsquellen festgelegt und zwar für den Filter nach der Absaugung im Roherzbunker, für den Filter nach dem Roherztrockner und für den Filter nach der Roherzmühle. Diese drei Aggregate werden mit einem Luftvolumen von in Summe ca. 50.000 m3 pro Stunde abgesaugt und die gereinigte Abluft in den Kamin eingeleitet. Das gesamte Abluftvolumen des Kamins ist mit knapp 200.000 Normkubikmeter pro Stunde angegeben. Das bedeutet, dass in der Kaminabluft Faserkonzentrationen (unter der Annahme, dass der Emissionsgrenzwert voll ausgeschöpft wird) von max. ca. 250.000 Fasern pro Kubikmeter auftreten können.

Der ASV für Luftreinhaltetechnik führte aus, dass Asbestfasern in der Außenluft durchwegs in nachweisbaren Konzentrationen auftreten. Diese werden nicht aus konkreten oder bekannten Quellen emittiert, sondern gelangen durch Abrieb und Erosion von natürlichen oder technisch hergestellten Oberflächen in die Umgebungsluft. Diese Hintergrundbelastung ist also unabhängig von vorhandenen Quellen für die Emissionen von Fasern zu beachten. Asbestfasern können somit in sehr geringen Anteilen in vielen natürlichen Materialien vorhanden sein. Die Freisetzung kann daher z.B. durch den Abrieb und die Aufwirbelung von Straßenoberflächen, sowie durch aufgebrachten Streusplitt verursacht werden. Die Hintergrundbelastungen liegen in der Größenordnung von 20 - 200 Fasern pro Kubikmeter. Der ASV verwies in der Verhandlung des Gerichtes in diesem Zusammenhang auf die "Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe", kurz: Grenzwerteverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, hin. Mit dieser wird eine technische Richtkonzentration von 100.000 Fasern pro Kubikmeter zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestimmt. Im Vergleich dazu beträgt der Monitoring-Grenzwert des angefochtenen Bescheides für die Emissionskonzentration mit 10.000 Fasern pro Kubikmeter nur ein Zehntel dieses Wertes.

Die angesprochenen 10 Mrd. Fasern pro Tag ergeben sich aus der Multiplikation des Emissionsgrenzwertes mit dem Abgasvolumen. Dies stellt die maximale Emission unter Ausschöpfung des Grenzwertes dar. Unter der groben Annahme, dass sich gasförmige Luftschadstoffe in gleicher Weise ausbreiten wie Asbestfasern, lässt sich aufgrund des Verdünnungsverhältnisses von NOx für den maximalen Halbstundenmittelwert ein Wert von ca. 10.000 angeben. Dieser Wert leitet sich aus einem Emissionsgrenzwert von NOx von 90.000 µg und einem berechnetem maximalen Halbstundenmittelwert von ca. 10 µg pro Kubikmeter ab. Bei einer Emissionskonzentration von 2.500 Fasern pro Kubikmeter und dem oben abgeleiteten Verdünnungsfaktor zeigt sich, dass weniger als eine Faser pro Kubikmeter aus den Kaminemissionen zu erwarten ist. Es handelt sich hierbei um eine während der Verhandlung der belangten Behörde durchgeführte grobe Abschätzung. Weiters ist zur Anreicherung auszuführen, dass Asbestfasern in den kritischen Dimensionen Korngrößeneigenschaften aufweisen, die etwa den Partikelfraktionen PM10 bzw. PM2,5 entsprechen. Auch für diese Schadstoffe gibt es nicht nur Emissionen, sondern auch Mechanismen, die die Partikel wieder aus der Atmosphäre entfernen. Dies ist zum Beispiel Luftfeuchtigkeit in Form von Nebeltröpfchen oder die Deposition an Oberflächen. Zu den diffusen Staubemissionen ist auszuführen, dass in der Beurteilung davon ausgegangen wird, dass sich das Material auf Straßenoberflächen nicht von jenem unterscheidet, das auch zum Beispiel auf anderen Fahrwegen im Projektgebiet oberflächlich vorhanden ist. Dies ergibt sich daraus, dass im Zuge des Transportes keine Feinfraktionen angeliefert werden und dass im Zuge der Auflagenvorschreibung eine intensive Reinigung der Fahrwege auf dem Projektgelände selbst, sowie auf den betriebseigenen Zufahrtstraßen vorgeschrieben worden ist.

Zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, wonach aus den Gesteinstage-bauen, aus denen die mitbeteiligte Partei ihr Ausgangsmaterial bezieht, in welchen Asbest vorkommt, bzw. zur Gefährlichkeit von Asbest an sich, ist darauf hinzuweisen, dass letztlich die durch das Vorhaben möglichen Emissionen entscheidend sind. Eine Emission von Asbestfasern ist aber weder projektsbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der ASV wahrscheinlich. Zur Absicherung sind jedoch die Auflagen zum Monitoring vorgesehen. Der Abbau des Ausgangsmaterials in den (bereits bewilligten) Steinbrüchen ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die LKW bei der Anlieferung des Roherzes in den Roherzbunker durch einen Lamellenvorhang fahren und dabei belasteter Staub ins Freie gelangt, ist auf die ergänzende Auflage 140a zu verweisen. Demnach ist der Roherzbunker bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten. Somit wurde den Kritikpunkten der Beschwerdeführer Rechnung getragen.

Zum Vorbringen, auch außerhalb des Betriebsgebäudes komme es im freien Betriebsgelände zu diffusen Staubemissionen, ist auszuführen, dass sich das Material auf Straßenoberflächen nicht von jenem unterscheidet, das auch zum Beispiel auf anderen Fahrwegen im Projektgebiet oberflächlich vorhanden ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Transportes keine Feinfraktionen angeliefert werden und dass im Zuge der Auflagenvorschreibung eine Reinigung der Fahrwege auf dem Projektgelände selbst, sowie auf den betriebseigenen Zufahrtstraßen vorgeschrieben worden ist. Somit werden auch Stäube durch LKW oder das Betankungsfahrzeug für den Radlader gebunden.

Nach den Angaben der mitbeteiligten Partei wurde keine Verarbeitung von asbesthaltigem Erz beantragt bzw. ist auch nicht mit Asbestemissionen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Auflage der belangten Behörde zum Monitoring ausreichend.

Zum Vorbringen, die Auswirkungen der Fahne der Wasserdampfemissionen seien unzureichend berücksichtigt worden, ist auf das Gutachten des behördlichen Verfahrens zu verweisen. Dort wurde unter Punkt 10.17.1 zunächst festgehalten, dass es sich bei Wasserdampf um keinen Luftschadstoff im Sinne von Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 handelt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die VDI-Richtlinie 3784 Anlagen mit einer Abwärmeleistung mit 1000 - 2500 MW beschreibt und nicht solche mit einer Nennleistung von 20 MW. Aufgrund des wesentlich geringeren Energiegehaltes des Abgases wurde sodann der Schluss gezogen, dass für die gegenständliche Anlage ein Auftreten von Auswirkungen, wie sie für Kühltürme beschrieben worden sind, in dieser Abschätzung keine die natürliche Variabilität der Klimaparameter Niederschlag und Nebel übersteigende Häufigkeit erwarten lässt. Das Auftreten derartiger Auswirkungen kann somit für die gegenständliche Anlage ausgeschlossen werden.

Zur Frage, wie unterschiedliche Wetterlagen nach dem Stand der Technik abgebildet werden, ist darauf zu verweisen, dass im Zuge der Windfeldberechnungen Wetterlagen klassifiziert und nach deren Häufigkeit geordnet werden. Bei derartigen Berechnungen werden ca. 500 bis 800 unterschiedliche Wetterlagen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Immissionsbelastungen untersucht. Dabei spielen auch stabile Wetterlagen, wie Inversionswetterlagen, eine wesentliche Rolle. Diese treten im Projektgebiet derzeit mit einer Häufigkeit von 70 bis 80 % auf und wurden so auch bei der Immissionsmodellierung berücksichtigt.

Zum Vorbringen zum Fachbereich "Verkehr" ist darauf zu verweisen, dass das Gutachten des ASV zum eindeutigen Ergebnis kommt, dass das in der Bau- und Betriebsphase zu erwartende zusätzliche projektbezogene Verkehrsaufkommen auf der S36, der B78 und am Anschluss Holzinnovationszentrum für den öffentlichen Straßenverkehr vernachlässigbare bis geringe nachteilige Auswirkungen hat. Die genannten Straßenzüge sind in der Lage, dieses Verkehrsaufkommen verkehrlich und technisch aufzunehmen. Zudem sind ausreichende Leistungsreserven im Bereich aller untersuchten Kreuzungen vorhanden. Daher hat der ASV auch keine Maßnahmen und Auflagenvorschläge im Gutachten vorgesehen. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist daher nicht erforderlich.

Dies ergibt sich aus dem plausiblen und nachvollziehbaren Gutachten des vom Gericht für das Beschwerdeverfahren bestellten ASV für Luftreinhaltetechnik vom 31.01.2018 sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 02. und 03.10.2017 des Gerichtes, weiters aus den plausiblen und nachvollziehbaren Gutachten vom 08.04.2016 zum Bereich Luftreinhaltetechnik von römisch 40 und römisch 40 im Verfahren der belangten Behörde. Die von den beiden ASV vorgeschlagenen und schließlich im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Grenzwerte und Auflagen stellen sicher, dass diese im Betrieb auch eingehalten werden und auch der Stand der Technik beim Betrieb erreicht wird. Es ist daher auch nicht notwendig, auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen und Anträge i.Z.m. der Asbesthaltigkeit des Gesteins weiter einzugehen.

Zum Beschwerdevorbringen, dass lediglich einmal im Jahr mittels Emissionsmessungen einer akkreditierten oder befugten Prüfstelle zu kontrollieren ist (Auflage 101) und so die Grenzwerte längere Zeit überschritten werden könnten, ist auf die Auflage 102 hinzuweisen, wonach innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden sind, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Die Emissionsmessberichte sind gemäß ÖNORM M 9413 zu erstellen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

3.6. Umweltmedizin:

Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens zum Bereich Schallemissionen vom 14.08.2017 samt den erläuternden Ausführungen in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes und der zusammenfassenden Bewertung zur UVP und zum Teilgutachten Umweltmedizin aus dem behördlichen Verfahren ergibt sich, dass keine abweichende Beurteilung zum Teilgutachten Umweltmedizin des behördlichen Verfahrens erforderlich ist.

Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens zum Bereich Luftreinhaltung vom 31.01.2017 samt den erläuternden Ausführungen in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes und der zusammenfassenden Bewertung zur UVP ergibt sich, dass keine abweichende Beurteilung zum Teilgutachten Umweltmedizin des behördlichen Verfahrens erforderlich ist. Bei der medizinischen Beurteilung des Vorhabens ist die ASV davon ausgegangen, dass aufgrund der Berechnungsergebnisse des immissionstechnischen Gutachtens von der Einhaltung Grenzwerte des IG-L ausgegangen worden ist.

Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit oder das Wohlbefinden sind somit auszuschließen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren humanmedizinischen Gutachten der ASV für das Gericht vom 29.09.2017 und den mündlichen Ausführungen in der Verhandlung vom 02. und 03.10.2017 des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.7. Naturschutz:

Zum Bereich Naturschutz wird in den Beschwerden vorgebracht, dass die Grundlagen zur Beurteilung der Beeinträchtigungen auf Flora und Fauna im Projektsgebiet nicht korrekt erhoben worden seien. Es seien lediglich Potentialanalysen über mögliche Vorhabensauswirkungen auf möglicherweise vorhandene Pflanzen und Tiere - vor allem im Hinblick auf Reptilien, Huchen und Koppen - durchgeführt worden. Diese Art der Untersuchung eines Projektgebietes entspräche nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Der gerichtliche Sachverständige römisch 40 führte dazu (noch) in seinem ersten naturschutzfachlichen Gutachten vom 03.01.2017 zusammenfassend aus:

"1. Die Methoden, die bei der Erstellung der UVE-Fachberichte betreffend Pflanzen bzw. Tiere und deren Lebensräume zur Erhebung des Ist-Zustandes angewendet wurden, entsprechen in wesentlichen Aspekten nicht dem Stand der Technik und bleiben insbesondere weit hinter den Standards des UVE-Leitfadens des Umweltbundesamtes zurück. Eine ausreichende Dokumentation des Ist-Zustandes ist daher nicht gegeben, und eine Identifizierung voraussichtlich erheblicher Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Das auf die UVE-Fachberichte gestützte Fachgutachten der ASV für Naturschutz ist daher in diesen Aspekten fachlich nicht schlüssig.

2. Im Fachgutachten der ASV für Naturschutz findet sich kein Hinweis auf eine Berücksichtigung kumulativer Effekte bei der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens, und es wird auch kein Nachweis geführt, dass solche Effekte nicht auftreten. Das Gutachten entspricht somit nicht den Vorgaben des Leitfadens der Europäischen Kommission zur Prüfung von Plänen und Projekten und ist daher aus fachlicher Sicht in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Die entsprechenden Bezugnahmen sowohl im UVP-Bescheid als auch in der Beschwerde-Replik lassen darauf schließen, dass eine Berücksichtigung möglicher kumulativer Wirkungen auf das betroffene Europaschutzgebiet und seine Schutzgüter aufgrund von Missverständnissen sowohl in der UVE als auch in der UVP bewusst unterlassen wurde.

3. Die UVE und das Fachgutachten der ASV für Naturschutz sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung und jede absichtliche Störung geschützter Tierarten sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten solcher Arten vermieden werden können. Aus diesen Gründen ist auch nicht gewährleistet, dass die darauf gegründeten Nebenbestimmungen des UVP-Bescheids diesen Zweck erfüllen. Im Unterschied dazu ist fachlich nachvollziehbar, dass das absichtliche Fangen und Töten von Vögeln sowie die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern unterbleiben bzw. durch die entsprechenden Nebenbestimmungen des Bescheids vermieden werden."

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen wurde von der mitbeteiligten Partei der Fachbereich Naturschutz grundlegend überarbeitet. Dies betraf insbesondere die fachliche Begründung der Einstufung betroffener Flächen in Biotoptypen, Biotopkomplexe und Nutzungstypen zur Herleitung der Sensibilitäten der betroffenen Biotoptypen, Biotopkomplexe und Nutzungstypen. Weiters wurden die betroffenen Nutzungstypen "Lagerplatz mit Ruderalflur" und "Werkgelände mit Ruderalflur" näher betrachtet und Projektauswirkungen bei angenommener mäßiger naturschutzfachlicher Wertigkeit ermittelt. Die Beeinträchtigung der Biotoptypen in Bezug auf geschützte Pflanzenarten wurde näher dargestellt. Dies erfolgte unter Einbeziehung der Daten der UVP-Projekte des römisch 40 . Etwaige kumulative Wirkungen auf die pflanzlichen Schutzgüter des Europaschutzgebietes wurden in ihrer Erheblichkeit neu bewertet. Aus den Analysen geht hervor, dass auch bei Annahme einer mäßigen naturschutzfachlichen Wertigkeit der Gesamtfläche der betroffenen Nutzungstypen "Lagerplatz mit Ruderalflur" und "Werkgelände mit Ruderalflur" maximal "mittlere" und somit vertretbare "nicht erhebliche Auswirkungen" zu erwarten seien. Es wurde ausgeführt, dass sich aus der Analyse zeige, dass bei den geschützten Pflanzenarten maximal geringe und damit vernachlässigbare projektbedingte Auswirkungen im Hinblick auf die lokalen Populationen zu erwarten seien. Bei den betroffenen Pflanzen handle es sich um Arten, die in Österreich oder Steiermark durchwegs verbreitet seien. Die Auswirkungen würden höchstens die Vernichtung einzelner Individuen dieser Arten betreffen. Diese Individualverluste seien nicht in der Lage, die lokalen Populationen dieser Arten zu gefährden. Da das Vorhaben nicht mit anderen Projekten und deren Wirkungen kumuliere, der relevante FFH-Lebensraumtyp mit dem Code "*91 E0" weder direkt noch indirekt beeinträchtigt werde, könne geschlussfolgert werden, dass der Schutzzweck des gegenständlichen Europaschutzgebietes durch das Projekt nicht erheblich beeinträchtigt werde.

Weiters führte die mitbeteiligte Partei in einem ergänzenden Gutachten zur artenschutzrechtlichen Beurteilung bezüglich Fledermaus, Reptilien und Amphibien zusammenfassend aus:

"Aus den Tiergruppen Amphibien, Reptilien und Fledermäuse wurden im Zuge der aktuellen Befunderhebung die Zauneidechse in einer Kleinstpopulation sowie mindestens 10 Fledermausarten nachgewiesen.

Bei Umsetzung der oben (Kapitel 4.1 bis 4.3) angeführten Maßnahmen kann für diese Arten ausgeschlossen werden, dass es vorhabensbedingt zu einer signifikanten Risikoerhöhung hinsichtlich der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kommt.

Aufgrund der insgesamt geringen Auswirkungen des gegenständlichen Projektes wird auch kein Risiko einer erheblichen Kumulationswirkung im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben gesehen."

Es wird festgestellt, dass

Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und plausiblen zweiten naturschutzfachlichen Gutachten vom 31.08.2017 des gerichtlichen Sachverständigen.

Die Beschwerdeführer brachten zu diesem Gutachten bezüglich der Fledermäuse sowie der Zauneidechsen vor, dass sich das Gutachten auf die Berichte des römisch 40 sowie des Büros für Freilandökologie stütze, diese Berichte würden auf die relevanten Teilaspekte Tötungsverbot, Störungsverbot, Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht eingehen. Es sei lediglich ein Erhebungsdurchgang zwischen dem 16.05.2017 und 18.05.2017 durchgeführt worden, dies erscheine aus Sicht der Beschwerdeführer für gesicherte Aussagen kaum ausreichend. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wieso die Erhebungen ausschließlich im Mai und nicht im Sommer durchgeführt worden seien. Etwaige Wochenstuben der Fledermäuse könne man zu diesem Zeitpunkt keinesfalls feststellen, da diese - artenspezifisch abhängig - frühestens im Juni bezogen werden. Die Untersuchungen der mitbeteiligten Partei würden somit einen schweren Mangel aufweisen. Dass dennoch mindestens zehn Fledermausarten erhoben worden seien, sei beachtlich und zeige die Bedeutung des Areals für Fledermäuse. Es stelle sich die Frage weshalb nicht alle Geländebereiche (etwa das Pumphaus) zugänglich gewesen seien. Die Ausarbeitung der Unterlage sei mit einem weiteren Mangel belastet, zumal in der ergänzenden Stellungnahme des Büros für Freilandökologie und Naturschutzplan hinsichtlich des Pumphauses eine "potentielle Nutzung durch Fledermäuse infolge von Löchern am Dach" feststellt worden sei. Es wurde beantragt, dass die Untersuchungen auf Vorkommen von Wochenstuben im Projektgebiet ausgedehnt werden. Weiters wurde beantragt das Pumphaus als Projektgebiet zu werten und innerhalb eines für alle Fledermausarten repräsentativen Zeitraums zu untersuchen. Nachfolgend müssten entsprechende Maßnahmen getroffen werden um die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen zu garantieren. Bezüglich der Zauneidechse seien die Untersuchungen auf mehrere Begehungsdurchgänge zu unterschiedlichen repräsentativen Zeitpunkten auszudehnen. Die artenschutzrechtliche Relevanz des Projekts hinsichtlich der Zauneidechse möge nachvollziehbar geprüft und dargestellt werden.

In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die Fledermäuse auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 29.09.2017 (Bericht römisch 40 ) zu einer kurzfristig vorgenommenen Begehung des Pumphauses zu verweisen. In dieser wird ausgeführt:

"Beim Pumphaus handelt es sich um ein 2-geschoßiges Gebäude, das mit einem Wellblechdach gedeckt ist. Ein Dachboden ist nicht vorhanden. Öffnungen, die als Einflugöffnungen von Fledermäusen genutzt werden könnten, fehlen. Mag. Komposch konnte keinerlei Hinweise auf eine Nutzung des Gebäudes durch Fledermäuse finden (zB in Form von Kot oder Fledermauskadavern). Eine Nutzung als Wochenstubenquartier im Sommer kann ausgeschlossen werden. Generell ist das Raumklima in dem hallenartigen, durch Glaselemente hellen Gebäude kühl und feucht. Wochenstubenquartiere von Fledermäusen zeichnen sich dadurch aus, dass sie sehr warm und Zugluft-frei sind und in der Regel auch tagsüber dunkel.

[...]

Der 2. Teil des Gaslagers, der im Mai nicht begangen wurde, weist keine Einflugöffnungen aus und ist daher für Fledermäuse nicht zugänglich."

Die Ausführungen in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und die dazu von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken bezüglich des Pumphauses wurden in der Verhandlung durch den gerichtlichen Sachverständigen ausgeräumt. Bezüglich des Schutzes der Fledermäuse ist weiters darauf hinzuweisen, dass durch das Bundesverwaltungsgericht die zusätzlichen Auflagen 200b und 200c zum Erhalt des Lebensraumes der Fledermäuse vorgeschrieben werden. Zur Zauneidechse ist auszuführen, dass die zusätzliche Auflage 200e eine geeignete Maßnahme zum Individienschutz darstellt.

3.8. Sonstiges:

3.8.1. Verkehr:

Ein Beschwerdeführer fordert, die Zufahrtsroute der Liefer-LKW aus Richtung römisch 40 zum Betrieb verbindlich über die Autobahnabfahrt "XXXX" vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der ASV für den Fachbereich "Verkehr" zum Ergebnis gekommen ist, dass das in der Bau- und Betriebsphase zu erwartende zusätzliche projektbezogene Verkehrsaufkommen auf der S36, der B78 und am Anschluss Holzinnovationszentrum für den öffentlichen Straßenverkehr vernachlässigbare bis geringe nachteilige Auswirkungen (C) hat. Die genannten Straßenzüge sind in der Lage, dieses Verkehrsaufkommen verkehrlich und technisch aufzunehmen. Zudem sind ausreichende Leistungsreserven im Bereich aller untersuchten Kreuzungen vorhanden. Daher hat der ASV auch keine Maßnahmen und Auflagenvorschläge im Gutachten vorgesehen.

Es wird daher festgestellt, dass das projektbezogene Verkehrsaufkommen auf der S36, der B78 und am Anschluss Holzinnovationszentrum in der Lage sind, dieses Verkehrsaufkommen verkehrlich und technisch aufzunehmen. Dies ergibt sich aus dem genannten nachvollziehbaren Gutachten des ASV für den Fachbereich "Verkehr".

3.8.2. Klima:

Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Beschwerdereplik aus, der von den Beschwerdeführern angeführte Bericht "GHG Projections and Assessment of Policies and Measures in Austria" habe nur die THG-Emissionen von ganz Österreich im Blick, nicht jedoch die von einzelnen Bundesländern. Aus dem Bericht ergäbe sich daher eine andere Prognose, als aus dem Fachgutachten "Klima". Aufgrund der Genauigkeit und der Lage des Projekts in der Steiermark seien im gegenständlichen Fall jedoch die Emissionen mit jenen des Landes Steiermark und nicht mit jenen des gesamten Bundesgebietes zu vergleichen. Die ASV habe daher im gegenständlichen Fall zu Recht die THG-Emissionen des Landes Steiermark basierend auf dem Vergleichsjahr 2013 zum Vergleich herangezogen.

3.8.3. Rodungen:

Zum Bereich Rodungen hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass das an das Projektsgebiet angrenzende Grundstück nach den Angaben der mitbeteiligten Partei nicht Teil des Projektgebietes ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist auf diesem Grundstück auch keine Rodung durch die mitbeteiligte Partei geplant. In diesem Zusammenhang ist auch auf das in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegte Schreiben der BH Murtal hinzuweisen. Auch ergibt sich aus dem Gutachten zum Fachbereich "Waldökologie", dass eine geplante Erweiterung des bestehenden Holzinnovationszentrums nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist und auch in keiner Weise in einem direkten räumlichen oder sachlichen Bezug dazu steht, da keine Rodungen für die Verhüttungsanlage vorgenommen werden, die mit Rodungen des Holzinnovationszentrums hinsichtlich der Auswirkungen kumulieren könnten. Dies ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts sowie dem Schreiben der BH Murtal.

3.8.4. Chemikalien:

Zum Chemikaliengesetz wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass das Vorhaben nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Angaben in den Projektplänen zu den im Prozess verwendeten Chemikalien seien unvollständig, auch würden diese unzureichend definiert. Eine Beurteilung nach dem Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) und der dazugehörigen Verordnungen sei nicht möglich; auch hätte Artikel 3, Ziffer 13, REACH-Verordnung beachtet werden müssen.

Dazu ist festzustellen, dass im Einreichprojekt entsprechende Listen, Fließschemata und Darstellungen der Stoffströme in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben enthalten sind. Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde.

3.8.5. Gesamtbewertung:

Zur Gesamtbewertung des Vorhabens bringen die Beschwerdeführer vor, diese hätte auf Grund der insgesamt schwerwiegenden Umweltbelastungen zu einer Abweisung des Vorhabens führen müssen. Dabei hätte auch anderen Vorhaben (z.B. das benachbarte Holzinovationszentrum) berücksichtigt werden müssen.

Dazu ist festzustellen, dass sich nach dem ergänzenden Beschwerdeverfahren und den von der mitbeteiligten Partei vorgenommen Projektsänderungen und den zusätzlichen Auflagen keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben. Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den Ergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

4. Rechtliche Würdigung:

4.1. Behördliches Verfahren:

In Bezug auf die in den Beschwerden aufgeworfenen unterschiedlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem behördlichen Vorgangsweise ist anzumerken, dass allenfalls der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmängel (Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides, so seien u.a. zur Funktionsfähigkeit der Pumpanlage keine Feststellungen getroffen worden, etc.) im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten sind vergleiche etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049; 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren des Verwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden, Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.

4.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Zur Forderung der Beschwerdeführer im Verfahren, die Daten zu Stoffströmen und Verarbeitungsprozessen müssten offengelegt werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf eine Verletzung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses dagegen ausgesprochen hat.

Mit Paragraph 17, AVG wird das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren geregelt. Diese Bestimmung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitanzuwenden (Paragraph 17, VwGVG). Die von den Beschwerdeführern begehrten Daten sind nicht Bestandteil des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des behördlichen Verfahrens und können somit auch nicht herausgegeben werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei den fraglichen Daten um Aktenbestandteile handelt, die nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG von der Akteneinsicht ausgenommen sind, weil durch eine mögliche Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen zu befürchten wäre.

4.3. Bewilligungsvoraussetzungen:

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 sind bei der Entscheidung über den Bewilligungsantrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 dieser Bestimmung vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 165). Damit wird angeordnet, dass die anwendbaren Materienvorschriften neben den zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass auch im UVP-Verfahren sämtliche materienrechtliche Genehmigungskriterien erfüllt werden müssen, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicherzustellen. Ergeben sich dabei unterschiedlich strenge Erfordernisse, muss jedem dieser Erfordernisse als solchem entsprochen werden. So ist jede Genehmigungsvoraussetzung gesondert zu beurteilen, wobei jeder einzelne Tatbestand aus seinem spezifischen systematischen Kontext heraus zu interpretieren ist. Daher kann sich aus jedem einzelnen Genehmigungserfordernis ein Versagungsgrund für den Antrag als ganzen ergeben (Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II³, 924; N. Raschauer, in:

Ennöckl/Raschauer/Bergthaler3, Kommentar zum UVP-G, Paragraph 17, Rz 6; für die forstrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen im UVP-Verfahren vergleiche bspw. VwGH VwSlg. 15.702 A/2001; BVwG W104 2000178-1, Kötschach-Mauthen, Starkstromleitung, und dazu VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).

Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 bietet i.V.m. Absatz 2, eine Grundlage dafür, dass auch zusätzliche (i.S. von über die einzelnen materiengesetzlichen Vorgaben hinausgehende) Auflagen oder Bedingungen oder strengere als in den Materiengesetzen oder Verordnungen vorgesehene Grenzwerte vorgeschrieben werden können.

Weiters ist nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ein Antrag abzuweisen, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht vermindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können.

Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts des Absatz 5, offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags. Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich ("zu erwarten") sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Paragraph 17, UVP-G 2000 Anmerkung 28).

Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 2000 Paragraph 17, Rz 19 m.w.N.).

4.4. Wasserrecht:

4.4.1. Aufrechter wasserrechtlicher Konsens:

Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, das Recht zur Entnahme von Kühl- und Löschwasser aus der Mur für das ehemalige Kraftwerk römisch 40 sei erloschen. Dazu wird auf den Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 und die dazu ergangene Judikatur des VwGH (VwSlg. 1842/1903) hingewiesen. Es sei nicht relevant, ob die Anlage noch reparaturfähig sei (VwGH 09.3.1961, 2543; 10.12.1985, 85/07/0248; 21.06.2007, 2005/07/0021; 30.10.2008, 2005/07/0156 - zitiert nach Oberleitner/Berger, WRG³ Paragraph 27, E 33). Die belangte Behörde habe zur Funktionsfähigkeit keine Feststellungen getroffen und im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten Sitzung 152), dass das Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben habe, dass die Betriebsanlage zwar seit mehreren Jahren nicht mehr in Betrieb sei, die für die Wasserbenutzung wesentlichen Anlagenteile (Brunnen und Entnahmebauwerk in der Mur samt Pumpenanlagen) jedoch noch vorhanden und betriebsfähig seien. Die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, seien nicht erfüllt.

Aus dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten eines Ziviltechnikers vom 15.01.2018 geht hervor, dass die Pumpanlage nach wie vor funktionsfähig ist. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile (wie etwa eines Wasserrades) kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts herbeiführen; sind die wesentlichen Anlagenteile noch vorhanden, wenngleich reparaturbedürftig, kann von einem Erlöschen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 noch nicht gesprochen werden. Als bestehend kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann angesehen werden, wenn dem Objekt nicht nur der Zweck und die Errichtung, sondern auch die Dimensionen noch mit voller Sicherheit entnommen werden können und die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Als "wesentlicher Teil" einer Wasseranlage gilt jeder Teil, ohne den diese nicht betrieben und die Wasserbenutzung nicht (rechtmäßig) ausgeübt werden kann vergleiche Oberleitner/Berger, WRG³ Paragraph 27,, RZ 9). Der VwGH sprach mit seiner Entscheidung vom 27.04.1961, 168/60, aus, dass Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, voraussetze, dass die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen - ganz oder teilweise - weggefallen oder zerstört worden seien und sich daraus eine Unterbrechung der Wasserbenutzung ergeben habe. Der Wegfall einzelner Versorgungsobjekte einer aufrecht bestehenden Versorgungsleitung stelle daher keine Unterbrechung der Wasserbenutzung i.S.d. Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, dar. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass eine Anlage "auf Knopfdruck" betriebsfähig sein muss. Denn dies würde bedeuten, dass bereits in jedem Reparaturfall einer Anlage von einem Untergang des Wasserrechts auszugehen wäre. Damit ist es auch nicht relevant, dass die jährlichen im Wasserrechtsbescheid vorgeschriebenen Wartungen u.U. seit 2001 nicht mehr durchgeführt worden sind; dies führt nicht dazu, dass das gegenständliche Wasserrecht lediglich wegen einer mangelhaften oder unterlassenen Wartung untergegangen ist. Es ist weiters für den Fortbestand des Wasserrechts unerheblich, dass die Anlage seit 2001 nicht mehr in Betrieb gewesen ist. Von einer Betriebsunfähigkeit der Anlage kann nicht die Rede sein. Auch ist es entgegen den Beschwerdevorbringen auch unerheblich, ob die Löschwasserpumpe zur Berieselung der Aschedeponie noch betriebsfähig ist, da diese nicht für das Erlöschen des Wasserrechts maßgeblich ist. Die Pumpenanlage des ehemaligen römisch 40 ist funktionsfähig. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Anlagenteile des ehemaligen römisch 40 zur Wassernutzung weder zerstört noch weggefallen sind und somit der Tatbestand des Erlöschens nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nicht erfüllt ist.

Auch wenn der ordnungsgemäße Betrieb nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme mehr als drei Jahre eingestellt war, so sind die Anlageteile weiterhin betriebsfähig. Durch die zuständige Wasserrechtsbehörde wurde keine Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes gesetzt (Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959).

Die Wasserrechte zu den Postzahlen 8/263 und 8/267 sind somit aufrecht. Diese beiden Wasserrechte sind mit den Betriebsgrundstücken verbunden. Es handelt sich bei diesen um dingliche Rechte. Diese können daher von der mitbeteiligten Partei als Verfügungsberechtigte der Grundstücke genutzt werden. Es ist somit von einem aufrechten Bestand des wasserrechtlichen Konsenses auszugehen.

4.4.2. Bewilligung alternativer Bewilligungsszenarien:

Im gegenständlichen Verfahren wurden zwei verschiedene Szenarien zur alternativen Ausführung zur Bewilligung eingereicht (zur Zulässigkeit von zwei alternativen Projektsszenarien vergleiche VwGH 29.10.1998, 98/07/0057). Beide Projektsvarianten erfüllen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen. In Erledigung der Beschwerden waren die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides zu ergänzen. In diesem Zusammenhang ist entgegen den Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass ein Projektwerber nicht verpflichtet ist, nur die umweltfreundlichste Alternative zu beantragen (BVwG vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E, 26 Linzer Autobahn). Die mitbeteiligte Partei führte zum Szenario 2 aus, dieses komme nur dann zur Ausführung, wenn die Voraussetzungen für das Szenario 1 nicht erfüllbar seien. Es ist daher von einer vorzugsweisen Verwirklichung des Szenario 1 auszugehen.

4.4.3. Stoffliche Belastung:

Laut Erlass des BMLFUW-UW.4.1.4/0005-I/4/2006 zur QZV Chemie OG sind die Berechnungen zum Nachweis der Einhaltung der Qualitätsziele der QZV Chemie OG mit einer Wasserführung von QBez durchzuführen. Bei Einhaltung der UQN-Grenzwerte bei QBez gilt eine Einleitung als gesetzeskonform nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass dies den Stand der Technik repräsentiert. Andernfalls sind die Emissionen entsprechend so weit zu reduzieren, dass die Grenzwerte im Gewässer nicht überschritten werden. Dies ist im vorliegenden Fall für die Bezugswassermenge gewährleistet.

Beim Szenario 1 kann unter Berücksichtigung der ergänzenden Auflagen zur Einhaltung der Grenzwerte und des Monitorings von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ausgegangen werden.

Zum Szenario 2 ist anzumerken, dass auch bei Einleitung der Prozesswässer in die Restwasserstrecke a priori die Immissionskonzentrationen für alle Parameter eingehalten werden. Während die Immissionskonzentrationen eingehalten werden, wird jedoch unter Zugrundelegung der Emissionsgrenzwerte aus den relevanten Emissionsverordnungen für die Parameter Blei, Cadmium und Silber die "höchstzulässige Zusatzkonzentration" überschritten, weshalb die zulässigen Emissionen für diese Parameter verschärft werden. Durch diese Verschärfung ist die Einhaltung der Immissionsziele und eine gesetzeskonforme Einleitung gewährleistet. Dennoch wird trotz Einhaltung der stofflichen Aspekte auch seitens der gerichtlichen Sachverständigen die Summenwirkung aus zwei Stressoren mit potentieller negativer Auswirkung auf die Gewässerbiozönose gesehen. Deshalb ist das erweiterte Monitoring notwendig, um ein potentielles Auftreten von negativen Auswirkungen frühzeitig zu erkennen. Das Monitoring stellt so einen wesentlichen Beitrag dar, um trotz Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben in der aufgrund der in Szenario 2 gegebenen Situation mit zwei Stressoren (Temperatur und stoffliche Aspekte) potentielle negative Beeinträchtigungen auf die aquatischen Organismen frühzeitig erkennen zu können und so rechtzeitig Maßnahmen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte zu setzen. Das Alternativ-Szenario 2 kann somit nur unter Vorschreibung dieses erweiterten Monitorings bewilligt werden.

Die beantragten Abwassereinleitungen in den beiden Alternativszenarien in das Gewässer wurden durch die beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen unter dem Vorbehalt der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen in ihrem Gutachten positiv beurteilt.

Gemäß Paragraph 30 a, WRG 1959, der zentralen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie der EU umsetzt, sind Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein vorgegebener Zielzustand erreicht wird. Gemäß Paragraph 105, WRG 1959 ist ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nur dann Zulässig, wenn öffentliche Interessen gewahrt werden, insbesondere etwa die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig beeinflusst wird und keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist. Diese gesetzlichen Genehmigungskriterien werden durch die in den Rechtsgrundlagen angeführten Verordnungen näher ausgeführt.

Nach den gutachterlichen Feststellungen sind alle diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Bewilligung nach dem WRG 1959 i.V.m. mit den einschlägigen AEV ist daher zu erteilen.

4.4.4. Gewässerökologie:

Zur Sicherung, dass die Fischwanderhilfe nach dem Stand der Technik errichtet wird, ist die Auflage 150a vorzuschreiben. Durch die grundlegende Änderung des Projektes durch die mitbeteiligte Partei sowie die weitreichenden Auflagen betreffend die stoffliche Belastung des Wassers sowie zur Limnologie wurde auch den berechtigten Beschwerdevorbringen Rechnung getragen.

4.5. Naturschutzrecht:

Das noch im behördlichen Verfahren anzuwendende Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 (NschG 1976), Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,, zuletzt i. d.F. Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2014,, wurde mit 01.08.2018 durch das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) ersetzt.

Die Naturverträglichkeitsprüfung ist nunmehr in Paragraph 28, StNSchG 2017 geregelt. Das ergänzende Ermittlungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Naturverträglichkeit bei der Vorschreibung geänderter bzw. ergänzender Auflagen vorliegen.

Der von Fledermäusen besonders stark genutzte Waldsaum soll in der bestehenden Form erhalten bleiben. Er ist daher entsprechend der Bescheidauflage Nr. 194 vor Baubeginn erkenntlich abzuplanken. Zusätzlich ist es erforderlich, als Ersatz für die offenbar wirkungslose Bescheidauflage Nr. 196 des angefochtenen Bescheides diese neu zu formulieren.

Die Auflagen 200a bis 200d stellen sicher, dass eine positive artenschutzrechtliche Beurteilung bezüglich Fledermäuse, Amphibien und Reptilien sichergestellt ist.

Die zusätzliche Auflage 200e stellt eine geeignete Maßnahme zum Individienschutz der Zauneidechse dar. Dadurch wird sichergestellt, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i.S.d. Paragraph 17, StNSchG 2017 verwirklicht wird.

Die Auflage 200d ist in Bezug auf die Sensibilität der Biotoptypen und der erheblichen Auswirkungen zusätzlich vorzuschreiben. Zu dieser führte der gerichtliche Sachverständige aus, dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Auflage bei einer detaillierteren Erhebung des Ist-Zustandes verzichtbar gewesen wäre. Um das Vorsorgeprinzip zu wahren, könne jedoch aus fachlicher Sicht kein für die Antragstellerin günstigerer Ist-Zustand zugrunde gelegt werden, als durch die Untersuchungen sicher nachgewiesen wurde. Die bestehenden Unsicherheiten in der fachlichen Bewertung gehen daher zu Lasten der mitbeteiligten Partei. Aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist die Auflage 200d jedenfalls geeignet, um erhebliche Auswirkungen auf den Biotoptyp "Ruderalflur trockener Standorte mit offener Pioniervegetation" maßgeblich zu verringern. Es ist somit sichergestellt, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S.d. Paragraph 19, StNSchG 2017 vorliegt.

Bei Einhaltung der geänderten Auflage 196 und der ergänzenden Auflagen 200a bis 200d ist somit insgesamt davon auszugehen, dass die naturschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (zum Schutz von Fischen vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.2.3.4.).

Eine Beschwerdeführerin verweist auf das am 01.08.2017 neu in Kraft getretene Naturschutzgesetz (StNSchG 2017). Aus diesem ergäben sich nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, für das Vorhaben zusätzliche Bewilligungspflichten im Bereich von natürlichen fließenden Gewässern für Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder Ufers vorsehen. Als Eingriff würden Projekte im Zusammenhang mit Wasserentnahmen betrachtet, sowie Einbauten, Anlagen zur Stauhaltung, Solestabilisierung und Ufersicherung. Im gegenständlichen Fall seien die Bewilligungen nach dem WRG zur Wasserentnahme und -einleitung erloschen, sodass diese der zusätzlichen Bewilligungspflicht des StNSchG 2017 unterliegen würden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die wasserrechtliche Bewilligung noch aufrecht sei, unterliege die Änderung des Konsenses der Genehmigungspflicht des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,, da ein etwaiger bestehender naturschutzrechtlicher Konsens oder eine vormalige Bewilligungsfreiheit der Anlage durch die Änderung verwirkt worden sei. Daher falle das gesamte Projekt im Zusammenhang mit der Ein- und Ausleitung von Wässern in die Mur nicht nur in den Anwendungsbereich des Paragraph 28, StNSchG 2017, sondern aufgrund der Berührungen des Natura-2000-Schutzgebietes auch unter die Bestimmung des Paragraph 5, StNSchG 2017.

Dazu ist auszuführen, dass von einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme und zur Einleitung auszugehen ist vergleiche Punkt 4.4.1.). Eine über diesen bewilligten Konsens hinausgehende Nutzung liegt nicht vor, weshalb auch nicht von einer zusätzlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht auszugehen ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Genehmigung der gegenständlichen Wasserentnahme lange vor Inkrafttreten des NschG 1976 als auch des StNSchG 2017erfolgte.

Ein Beschwerdeführer fordert, dass nicht nur der Waldsaum am nördlichen Rande des Projektgebietes erhalten werden müsse, sondern auch die dauerhafte Erhaltung des Waldes am angrenzenden Grundstück Nr. 455, KG 65006 Farrach, vorgeschrieben werden müsse.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass für eine allfällige Kumulierung nur der Status quo zu berücksichtigen ist. Ungewisse einmal in der Zukunft stattfindende Veränderungen wegen der Widmung dieses Grundstückes spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass mit Schreiben vom 22.09.2017 die Bezirkshauptmannschaft Murtal ausführt, dass für das betreffende Grundstück kein Rodungsverfahren anhängig sei oder war. Es ist vom weiteren Bestand des Waldstückes auszugehen.

4.6. Luftreinhalterecht:

Im vorliegenden Fall sind die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) materiell mitanzuwenden. Dies ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, IG-L, wonach eine gesonderte luftreinhalterechtliche Genehmigung entfällt, wenn die Anlage nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Genehmgigungspflicht unterliegt. Diese bundesrechtliche Genehmigung ist im vorliegenden Fall jene nach dem UVP-G 2000, sodass die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des IG-L mit anzuwenden sind.

Die vom ASV vorgeschlagenen Auflagen wurden von der Behörde in den Spruch des Bescheides übernommen.

Die Beschreibung der damaligen Immissionssituation im Untersuchungsraum zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens erfolgte für die lufthygienischen Indikatorparameter Stickstoffoxide, Schwefeldioxid sowie PM10. Für diese Komponenten wurden Daten aus dem steirischen Immissionsmessnetz des Aichfelds verwendet. In der Statuserhebung PM10 von 2002 bis 2005 wurde nachgewiesen, dass in diesem Bereich die Vorgaben des IG-L hinsichtlich der PM10-Belastung nicht sicher eingehalten werden konnten. In der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, wurde daher das Projektgebiet als Sanierungsgebiet nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, IG-L ausgewiesen. Das Gebiet war ebenfalls in der Verordnung Belastete Gebiete nach Anhang 2 UVP-G, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.483 aus 2008, als belastetes Gebiet - Luft ausgewiesen.

Nunmehr wurde auf Grund der verbesserten Luftqualität die Sanierungsgebietsausweisung mit der Novelle der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2016, vom 04.08.2016) wieder zurückgenommen.

Die Auflage 138 konnte umformuliert werden, da nunmehr die Voraussetzungen für eine Verordnung für ein Sanierungsgebiet "belastetes Gebiet Luft" nicht mehr vorliegen. Auch bei Wegfall dieser Maßnahmen der vormaligen Auflage 138 ist nicht zu befürchten, dass Immissionsgrenzwerte verletzt werden. Dennoch gehen die verwendeten Emissionsfaktoren bei der Berechnung des Immissionsbeitrages davon aus, dass die Fahrwege und das Betriebsareal nicht (stark) verschmutzt sind. Maßnahmen für ein Sauberhalten der Fahrwege werden also weiterhin erforderlich sein. Dabei geht es darum, dass die Fahrwege als "gering verschmutzt" gemäß "Technischer Grundlage zur Beurteilung von diffusen Staubemissionen" bewertet werden können. Eine fallweise Reinigung wird dazu ausreichen. Die Auflage 138 ist daher diesen geänderten Umständen anzupassen und neu zu formulieren.

Weiters hat das Verfahren ergeben, dass es nach dem Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei zu keinen Emissionen von Asbeststäuben kommt. Zur Absicherung wurde von der belangten Behörde jedoch ein Monitoring vorgeschrieben, um rechtzeitig eine mögliche Gesundheitsgefährdung zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des Auftretens von erhöhten Asbestfaserkonzentrationen (Überschreitung des Monitoring-Grenzwertes) die zuständige Behörde verpflichtet ist, zum Schutze der Anrainerinnen und Anrainer zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, um eine mögliche Gesundheitsgefährdung zu verhindern.

Die Auflage 140a war zu ergänzen, um zu verhindern, dass bei Anlieferung des Roherzes in den Roherzbunker die LKW durch einen Lamellenvorhang fahren und dabei belasteter Staub ins Freie gelangt. Der Roherzbunker ist daher bei Anlieferung von Material abzusaugen. Die Abluft ist sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten.

Insgesamt ergibt sich, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2, IG-L und des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik sowie des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994, wonach unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn zu vermeiden sind, eingehalten werden.

4.7. Sonstiges Materienrecht:

Der Bereich Schalltechnik entspricht nunmehr den Vorgaben der GewO 1994. Die konkrete Umsetzung der angenommenen Betriebsdaten und Anlagenteile soll durch zusätzliche konkrete Auflagen und Nachkontrollen geprüft werden. Die ursprüngliche Formulierung der Auflage 201 konnte entfallen, da sie durch die neue, nunmehr konkretere, Formulierung der Auflage 204e ersetzt wird. Weiters soll die konkrete Umsetzung der angenommenen Betriebsdaten und Anlagenteile durch zusätzliche konkrete Auflagen und Nachkontrollen geprüft werden. Insgesamt kommt der gerichtlich bestellte Sachverständige zum Ergebnis, dass aus schalltechnischer Sicht das Vorhaben unter Einhaltung der Auflagen umweltverträglich sei.

Von der beigezogenen Sachverständigen für Umweltmedizin wurde glaubhaft und schlüssig dargestellt, dass bei Einhaltung der maßgeblichen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den Vibrationen des Gasgenerators ist im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen, da dieses Vorbringen erstmals mit Schriftsatz vom 22.06.2017 vorgebracht worden ist. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und auch der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig. Zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden (Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG). In diesem Zusammenhang ist jedoch auszuführen, dass die UVE betriebliche Beeinträchtigungen der Umwelt dazu ausschließt.

In Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführer nach einer öffentlichen Zugänglichkeit der Anlagendaten ist darauf hinzuweisen, dass dafür keine gesetzliche Grundlage besteht.

Die Beschwerdeführer bringen vor, mehrere Auflagen seien zu unbestimmt, so würden etwa bei Auflage 111 genaue Angaben dazu fehlen, was unter einer qualifizierten und einer repräsentativen jährlichen Durchschnittsprobe zu verstehen sei. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmtheit einer Auflage nicht nach dem Durchschnittsbetrachter zu bemessen ist, sondern immer auch im fachlichen Zusammenhang mit einer Bewilligung steht. Solange der Inhalt einer Bescheidauflage für den Bescheidadressaten bzw. für die Behörde unter Beiziehung von Experten objektiv und eindeutig erkennbar ist, ist von einer ausreichenden Bestimmtheit auszugehen.

In Bezug auf das "Klima-Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015" wird vorgebracht, das Vorhaben sei mit diesem unvereinbar. Das Vorhaben sei auch im Hinblick auf Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung unvereinbar, weil die mitbeteiligte Partei zur Gänze fossile Energieträger verwende. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass aus diesen Regelungen kein Untersagungstatbestand ableitbar ist (siehe auch die Ausführungen unten zu Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000).

Zum Vorwurf, die Projektalternativen seien nur mangelhaft geprüft worden, wird festgehalten, dass in Ergänzung zum behördlichen Verfahren das Projekt in Bezug auf die Bereiche Naturschutz, Schallschutz und Wasser samt Limnologie umfangreich von der mitbeteiligten Partei überarbeitet wurde. Weiter ist darauf zu verweisen, dass eine Alternativenprüfung im Rahmen der UVE nach den Vorgaben des UVP-G 2000 durchgeführt worden ist (Kapitel B.1.3).

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es nach dem UVP-G 2000 nicht Aufgabe der Alternativenprüfung i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist, umweltpolitische Gesamtkonzepte zu prüfen vergleiche VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, 0224, 286). Die Prüfung von Trassenvarianten muss nicht dazu führen, dass der Projektwerber die umweltfreundlichste Variante auswählt vergleiche zuletzt BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2/297E, A26 Linzer Autobahn, 18.05.2018, W104 2108274-1/243E, S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn).

Die Fristverlängerung durch den angefochtenen Bescheid entspricht nicht der Vorgabe der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark mit Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2012,. Aufgrund der Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens sind die Befristungen der Nebenbestimmung

"1.2.2 Wasserrecht" anzupassen.

4.8. Zusätzliche Genehmigungskriterien nach dem UVP-G 2000:

Das Genehmigungsverfahren hat erwiesen, dass - insbesondere auch aufgrund der im behördlichen und gerichtlichen Verfahren erlassenen Nebenbestimmungen - Emissionen und Abfälle nach dem Stand der Technik begrenzt werden und die Immissionsbelastung von zu schützenden Gütern möglichst geringgehalten wird, wobei Gesundheits- und Eigentumsgefährdungen bzw. die unzumutbare Belästigung von Nachbarn ebenso vermieden werden, wie erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen. Die zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sind daher eingehalten.

In Bezug auf das Vorbringen, das Verfahren hätte auf Grund einer Gesamtbewertung abgewiesen werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die UVP-Behörde nur dann zur Antragsabweisung ermächtigt, wenn aufgrund der Gesamtbewertung aller in Betracht zu ziehenden öffentlichen Interessen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen (die in Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 i.V.m. materiengesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben werden) nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 bezieht sich ausschließlich auf das beantrage Vorhaben.

Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 legt einen hohen Maßstab an eine mögliche Antragsabweisung auf Grundlage dieser Bestimmung an ("zu erwarten"). Die theoretische Möglichkeit schwerwie-gender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern ihr Eintreten muss mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Ein denkmögliches Worst-case-Szenario mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht. Die Abweisung des Antrags ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (Hinweis auf VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Insgesamt kann vor dem Hintergrund des Beschwerdeverfahrens entgegen den Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, dass es zu solch schweren Umweltbeeinträchtigungen kommt, dass zusätzliche Auflagen bzw. eine Abweisung des Vorhabens nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 gerechtfertigt wäre.

Zur Forderung von Beschwerdeführern, wegen der Emission von Treibhausgasen die Bewilligung abzuweisen, ist folgendes festzustellen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2011, 2010/06/0002, zur Errichtung des Abschnittes Schrick-Poysbrunn der A5 Nordautobahn die damalige behördliche Einschätzung geteilt, dass hinsichtlich der Zielvorgaben des "Kyoto-Protokolls" Lösungsansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu suchen seien. Die schwerwiegenden Umweltbelastungen, auf die Paragraph 24 f, Absatz 4, UVP-G 2000 (diese Bestimmung entspricht für die hier zu beurteilende Vorhabensart nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000) abstelle, bezögen sich auf Belastungen der Umwelt in dem konkret von den Auswirkungen des Vorhabens betroffenen Gebiet. Aus dem "Kyoto-Protokoll" könne nicht abgeleitet werden, dass Projekte, die eine gewisse Erhöhung der Emissionen von klimarelevanten Gasen bewirkten, nicht zulässig wären.

Angesichts der dargestellten Judikatur des VwGH, die für diesen Tatbestand eine Zurechnung von Umweltauswirkungen auf ein konkret abgrenzbares betroffenes Gebiet zu begrenzen scheint, scheint eine Anwendung des zusätzlichen Abweisungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 auf Treibhausgasemmissionen nicht zulässig vergleiche schon BVwG 23.03.2018, W109 2000179-1, Schwechat Flughafen 3. Piste römisch II).

5. Ergebnis:

Die Beschwerden der unter Spruchpunkt A.I. angeführten Beschwerdeführer sind verspätet und daher zurückzuweisen.

In Erledigung der übrigen Beschwerden ist der Genehmigungsantrag mit dem Vorbehalt ergänzender Auflagen (Spruchteil B.) zu bewilligen; im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

6. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, weil keine Rechtsfrage i.S.d. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war bezogen auf die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die materienrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung des Vorhabens vorliegen. Solche Beurteilungen im Einzelfall sind im Allgemeinen nicht revisibel. Auch ist das Bundesverwaltungsgericht nicht von den in der rechtlichen Beurteilung zu den strittigen Rechtsfragen jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W109.2138980.1.00