Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Geschäftszahl

W214 2183935-1

Spruch

W214 2183935-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichterin Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang GORICNIK als Beisitzer/innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.12.2017, Zl. DSB-D122.794/0003-DSB/2017,

A1) beschlossen:

Soweit sich die Beschwerde auf die Geltendmachung des Löschungsrechts bezieht, wird diese zurückgewiesen.

A2) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 07.10.2017 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass vier der römisch 40 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) zurechenbare Amtspersonen im Rahmen eines "Bauüberprüfungstermins" am römisch 40 10.2017 in den Wohnbereich des Beschwerdeführers eingedrungen seien und, obwohl der Beschwerdeführer dies untersagt habe, willkürlich unzählige Fotos von höchst privaten Wohnungsbereichen aufgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Personen des Hauses verwiesen und die Löschung der Fotos verlangt, was jedoch ohne Begründung abgelehnt worden sei.

2. Die mitbeteiligte Partei entgegnete mit Stellungnahme vom 27.10.2017, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft

römisch 40 mit der Adresse römisch 40 , sei. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.09.2017 sei die mitbeteiligten Partei auf das Vorliegen von Baumängeln am Gebäude auf der (näher bezeichneten) Liegenschaft des Beschwerdeführers hingewiesen worden. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei einen Termin für einen Lokalaugenschein gemäß Paragraph 54, AVG festgesetzt. Die Beschwerde beziehe sich auf das Tätigwerden der mitbeteiligten Partei bzw. des Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Fall NÖ BauO 2014. Gegenstand der Überprüfung seien Baugebrechen an dem in Rede stehenden Gebäude gewesen, die einerseits die Außenfassade und andererseits vermutete Mängel aufgrund sichtbarer Mauerreste durch nicht genehmigte Anbauten im Inneren des Gebäudes betroffen hätten. Es sei zwar richtig, dass im Zuge des Verfahrens zur Feststellung von Baumängeln (Lokalaugenschein) eine fotografische Dokumentation der Baumängel angefertigt worden sei, allerdings sei der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz dazu verpflichtet gewesen und seien weitgehend keine personenbezogenen Daten erhoben worden. Nur vereinzelt seien Personen abgebildet worden, aber der Zweck sei die Dokumentation der Baumängel gewesen. Die Herstellung von Fotografien zum Zwecke der Dokumentation von Baumängeln wegen des begründeten Verdachts des Vorliegens von Baugebrechen sei jedenfalls gerechtfertigt gewesen, und es wären schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Die Fotodokumentation sei eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Überprüfung von Baumängeln gemäß Paragraph 34, NÖ BauO 2014. Außerdem habe der Beschwerdeführer vorerst der Fotodokumentation zugestimmt, diese Zustimmung aber kurz vor Ende des Lokalaugenscheins widerrufen. Die Datenübermittlung sei daher jedenfalls gemäß Paragraph 7, DSG 2000 rechtmäßig.

3. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 02.11.2017 aus, dass seine Zustimmung zur Anfertigung von Fotoaufnahmen im Gebäudeinneren nie erteilt worden sei. Vielmehr habe er darauf bestanden, dies zu unterlassen, was jedoch ignoriert worden sei. Im Ergebnis zeige sich auf den Aufnahmen auch, dass am Gebäudeinneren überhaupt keine Mängel vorliegen würden, sondern nur Privatgegenstände abgebildet worden seien, die nicht Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 34, NÖ BauO 2014 seien. Im Übrigen sei durch diese Bestimmung nur der Zutritt zu großen Gebäuden umfasst und nicht jener zu Einfamilienhäusern. Weiters habe aber auch begründet zu werden, warum die Behörde in einem nicht vorgesehenen Maße in das Recht auf Geheimhaltung eingegriffen habe. Letztlich seien durch die Art der abgelegten Gegenstände, die fotografiert worden seien, auch Rückschlüsse auf die im Haushalt lebenden Personen möglich. Dadurch sei in unrechtmäßiger Weise in die Grundrechte der Bewohner des Gebäudes eingegriffen worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos ein Regal zeigten, in welchem verschiedene Behältnisse (Dosen, Kanister, Elektrogeräte) abgebildet seien. Da diese Gegenstände weder direkt noch indirekt eine Rückführbarkeit auf Personen ermöglichen würden, sei schon aufgrund des Wortlautes des Gesetzes das Vorliegen von personenbezogenen Daten zu verneinen. Was die Zulässigkeit der Datenermittlung betreffe, sei auf die ständige Rechtsprechung der früheren Datenschutzkommission, der Rechtsvorgängerin der jetzigen belangten Behörde, zu verweisen. Wenn es denkmöglich sei, dass die von einer in einer Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet seien, sei die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien verstoße (dazu wurde Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zitiert). Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Die Befugnis der mitbeteiligten Partei, personenbezogene Daten zu ermitteln, gründe sich auf Paragraph 34, NÖ BauO 2014. Dass Dateien überschießender Weise verwendet worden seien, sei im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Es sei somit kein Grund ersichtlich, der ein Abgehen von dieser wiederholten Rechtsprechungspraxis rechtfertigen würde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.12.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass aus der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BauO über den Umfang der Berechtigung der Behörde einer solchen Bauüberprüfung ausschließlich eine Zutrittsberechtigung zu allen Teilen, also insbesondere auch bewohnten Zimmern eines Gebäudes, abgeleitet werden könne, aber keine darüber hinaus gehende Berechtigung zum Beispiel zur Ermittlung von Daten über die in den Zimmern abgestellten oder gelagerten Gegenstände. Jede darüber hinaus gehende Datenermittlung, z. B. durch Ablichten der gelagerten Gegenstände im Wohnbereich, sei daher ohne Vorliegen eines gerichtlichen Durchsuchungsbefehls bereits gemäß Artikel 8, EMRK, Artikel 7, "EU-Grundrechte" und Artikel 8, "EU-Grundrechte" (gemeint offenbar; EU-Grundrechtecharta) eine schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre der Bewohner des Wohngebäudes und ihres Rechtes auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Aufgrund des Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 könne auch eine Personengemeinschaft von drei natürlichen Personen in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt sein. Es handle sich um schutzwürdige personenbezogene Daten aus dem privaten Wohnbereich. Es handle sich auch zum Teil um höchst sensible Daten, weil aus Hygieneartikeln und Medikamenten auf vergangene und bestehende Krankheiten der Hausbewohner Aufschluss gegeben werden könne. Im gegenständlichen Fall sei es daher im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO denkunmöglich, dass die von der Baubehörde ermittelten Daten der fotografierten Gegenstände im Wohnbereich der Gebäudebewohner nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts einer Bauüberprüfung eines Bauwerks in Übereinstimmung mit den Bauplänen geeignet wäre.

Die belangte Behörde vermeine weiters, dass eine Verletzung im Recht auf Löschung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Dies sei nicht einmal von der mitbeteiligten Partei behauptet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso auf dieses Beschwerdebegehren nicht eingegangen worden sei.

Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter der Ladung von (namentlich genannten) Zeugen sowie die Aufhebung des Bescheides beantragt.

6. Mit Schreiben vom 18.01.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei, dass jedoch das Beschwerdevorbringen bestritten werde. Dazu sei festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand nur das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers gewesen sei, nicht aber die Rechte Dritter, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen wäre. Auch habe eine Feststellung, welche Gegenstände fotografiert worden seien, nicht erfolgen müssen, da diese weder mittelbar noch unmittelbar Schlüsse auf die Identität eines Betroffenen zulassen würden. Die belangte Behörde vertrete in ständiger und anerkannter Rechtsprechung zum "Übermaßverbot", dass eine in der Sache zuständige Behörde Daten ermitteln dürfe, solange diese denkmöglich nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet seien. Das Fotografieren der Bausubstanz eines Gebäudes innen wie außen durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zur Beweisaufnahme für die Erstellung eines Gutachtens erfülle jedenfalls die weiteren Anforderungen der denkmöglichen Beweiserhebung. Die Beschwerde erweise sich aus diesem Grund als nicht berechtigt. Was eine Löschung von Daten betreffe, könne diese von einem Betroffenen nur dann begehrt werden, wenn die weitere Verwendung ursprünglich rechtmäßig ermittelter Daten unzulässig geworden sei oder bereits die Datenermittlung an Rechtswidrigkeit leide. Beide Fälle würden hier nicht vorliegen. Die belangte Behörde beantragte daher, in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und die Beschwerde abzuweisen.

7. Mit Schreiben vom 30.01.2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in einem Strafverfahren wegen des auch für die Beschwerde gegenständlichen Vorfalls gegen einen der Beteiligten seine Gattin als Zeugin einvernommen worden sei und übermittelte das Zeugeneinvernahmeprotokoll der zuständigen LPD, wobei er auch auf die Verletzung der Geheimhaltungsinteressen seiner beiden Mitbewohner hinwies.

8. Mit Schreiben vom 06.05.2018 teilte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der belangten Behörde mit, dass die Beschwerde von ihm als alleinigen Beschwerdeführer eingebracht worden sei. Die beiden anderen Hausbewohner seien als Zeugen beantragt worden. Die Behörde habe den Zutritt zum Inneren des Gebäudes dazu missbraucht, wahllos und willkürlich die abgelegten Gegenstände der Hausbewohner auf Regalen zu fotografieren, um den Besitz dieser auf die Hausbewohner rückführbaren Gegenstände anschließend öffentlich anzuprangern. Es sei denkunmöglich, dass durch Fotografien der auf Regalen abgelegten Gegenstände eine Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes erfolgen könne. Das Vorbringen der belangten Behörde werde daher zur Gänze als sachlich und rechtlich unrichtig bestritten.

9. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schreiben vom 14.05.2018 zur Beschwerde Stellung. Schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers hätten im Zuge des Lokalaugenscheins jedenfalls nicht verletzt worden sein können, da die Erstellung von Fotografien zur Dokumentation des vorgefundenen Bauzustandes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der der Baubehörde gesetzlich übertragenen Aufgabe sei. Auch sei das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers nicht berechtigt. Diese Gegenstände im Wohnbereich würden weder mittelbar noch unmittelbar Schlüsse auf die Identität des Betroffenen zulassen. Es werde beantragt, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom 22.05.2018 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab und verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 14.09.2017 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mit, dass an seinem Gebäude auf der im Verfahrensgang genannten Liegenschaft Baumängel vorliegen würden. Die mitbeteiligte Partei setzte mit Schreiben vom 19.09.2017 einen Lokalaugenschein für römisch 40 10.2017, 11:00 Uhr, auf der gegenständlichen Liegenschaft an. Im Zuge der Durchführung der Überprüfung, ob Baumängel vorliegen würden (Lokalaugenschein) wurde eine Fotoreihe angefertigt, um die zu erhebenden Mängel zu dokumentieren. Es wurden dabei auch Aufnahmen gemacht, auf denen teilweise auch Hausbewohner erkennbar sind. Es wurden auch vom Innenbereich des Gebäudes Fotos angefertigt und gespeichert, auf denen Regale sichtbar sind, auf denen verschiedene Gegenstände (wie etwa Dosen, Kanister, Elektrogeräte, Waffenöl, Putzmittel, Hygieneprodukte und Medikamente) abgestellt sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Rechtslage:

Paragraph 69, DSG enthält keine Übergangsbestimmungen bezüglich des Verfahrens in Datenschutzangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Rechtslage anzuwenden (VwGH Ra 2015/07/0074 vom 19.02.2018, Ra 2017/22/0125 vom 22.02.2018 uva).

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, lauten:

DSGVO

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.-"personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

Ziffer 7 bis 26 [...]

Artikel 5

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a)-auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz");

b)- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung");

c)- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");

d)- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit");

e)- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung");

f) -in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit");

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht").

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)- Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)- die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)- die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)- die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e)- die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f)-- [...]

[...]

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) -Unionsrecht oder

b) -das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) [...]

Artikel 9

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) [...]

Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a)- die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

b) bis e) [...]

f) -sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

g) bis v) [...]

(2) bis (4) [...]

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

DSG

" (Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

(4) bis (10) [...]"

Paragraph 54, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz- AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF., lautet:

Augenschein

"§ 54. Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen."

Paragraphen eins, Absatz eins und Paragraph 34, NÖ-Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, idgF lauten:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.

(2) bis (3) ...

Paragraph 34,

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen."

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.2.2.1. Zurückweisung:

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein Recht auf Löschung geltend macht, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein solches in der Beschwerde vom 07.10.2017 nicht geltend gemacht wurde. Vielmehr wurde ausdrücklich nur eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend gemacht. Dementsprechend bezieht sich der Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich auf die Beschwerde wegen des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers. Über das Löschungsrecht wurde gar nicht abgesprochen, sodass dies auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt zurückzuweisen.

3.2.2.2. Abweisung:

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anspricht, dass auch eine "Personengemeinschaft" Betroffener sein kann bzw. die Rechte anderer Mitbewohner geltend macht, ist festzuhalten, dass nur der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben hat und Bescheidadressat ist, was er auch in seiner Stellungnahme vom 06.05.2018 bestätigt hat, sodass sich ein Eingehen auf eine allfällige Verletzung der Rechte Dritter erübrigt.

Zur Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Fotos um personenbezogene Daten handelt, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei insofern zu folgen, als es sich bei den fotografierten Gegenständen nicht um solche handelt, die eindeutig einer im Haus wohnenden Person und damit auch nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung sensibler Daten durch allfällige Rückschlüsse von Medikamenten und Hygieneartikeln auf Krankheiten bestimmter Personen oder dergleichen ist daher schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

Soweit Personen auf den Bildern ersichtlich sind, handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und somit um personenbezogene Daten. Insofern handelt es sich, soweit der Beschwerdeführer abgebildet ist, um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde und insbesondere in seiner Stellungnahme vom 02.11.2017 zum Ausdruck, dass er sich durch das Fotografieren im Innenbereichs seines Hauses, insbesondere durch das Fotografieren von privaten Gegenständen, in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt sieht.

Soweit die belangte Behörde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer dem Anfertigen der Fotos zugestimmt habe, diese Zustimmung aber dann widerrufen habe, als offenbar geworden sei, dass Baumängel vorgelegen seien, stellt diese Einwilligung schon deshalb keine taugliche Rechtsgrundlage dar, da sie widerrufen wurde. Auch hat der Beschwerdeführer ausgeführt, zum Fotografieren des Innenbereiches keine Zustimmung gegeben zu haben. Gerade auf das Fotografieren im Innenbereich bezieht sich aber die Beschwerde des Beschwerdeführers, zumal er selbst in seiner Stellungnahme vom 02.11.2017 ausführt, gegen das Fotografieren im Außenbereich "keine Einwände" gehabt zu haben. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich behördliche Datenverarbeitungen grundsätzlich auf geeignete gesetzliche Grundlagen zu stützen haben und dass eine behördliche Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung nur im Ausnahmefall, in dem die erforderliche Freiwilligkeit der Einwilligung aufgrund besonderer Umstände gegeben ist, denkbar sein kann.

Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Verarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Für die Wahrnehmung der in Paragraph 34, NÖ BauO 2014 normierten Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Baubehörde sind entsprechende Beweisaufnahmen, auch in Form von Fotografien, erforderlich und damit zulässig.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Verarbeitung zutreffenderweise auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission, der Rechtsvorgängerin der jetzigen belangten Behörde, verwiesen:

"Das Beschwerdebegehren, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein kann, ist evident. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenübermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem Richter abzuleitenden Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156,8349), in exakter (VfSlg 9937,10.311) und eindeutiger Weise (VfSlG 11.288, 13.029, 13.816) verstößt."

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkmöglich, dass im Zuge der Begutachtung des baulichen Zustandes eines Bauwerks auch das Mitfotografieren von an die Wände gestellten Regalen für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes erforderlich sein kann. Der Vollständigkeit halber (der Beschwerdeführer hat eine Rechtswidrigkeit der Fotoaufnahme seiner Person nicht releviert) wird angemerkt, dass dies auch für im Rahmen dieses Zweckes mitfotografierte Personen gilt. Eine überschießende Datenverarbeitung ist daher nicht erkennbar. Die Befugnis der mitbeteiligten Partei, personenbezogene Daten zu ermitteln, gründete sich daher auf Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 34, NÖ BAO 2014 in Verbindung mit Paragraph 54, AVG. Da die Gegenstände auf den Regalen nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, überwiegt hier das Ermittlungsinteresse der mitbeteiligten Partei. Inwieweit die sonstigen zum Bauakt genommenen Fotografien insofern einen Personenbezug aufweisen, als sie zum Bauverfahren bezüglich einer Liegenschaft, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer ist, zugeordnet werden können, kann im Lichte dieser Ausführungen dahingestellt bleiben, weil sich dadurch keine andere Wertung ergibt.

Sohin hat die belangte Behörde die Beschwerde insgesamt zu Recht abgewiesen.

3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilder im Zuge des Lokalaugenscheins von der mitbeteiligten Partei angefertigt wurden, wurde von dieser nicht bestritten. Die Heranziehung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen waren daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2183935.1.00