Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

10.07.2018

Geschäftszahl

W242 2193646-1

Spruch

W242 2193646-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er wegen der Taliban geflohen sei. Diese hätten sie ständig belästigt und überall Bomben gelegt. Bei einer Explosion sei auch sein Vater verletzt und sein Onkel mütterlicherseits getötet worden.

Am 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, dass er pakistanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden mit seinen drei Brüdern und zwei Schwestern derzeit in Islamabad leben. Seiner Familie sei es finanziell sehr gut gegangen und hätte sie auch über ein eigenes Haus und diverse Grundstücke verfügt. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise hätte er seinem Vater im Baugewerbe geholfen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er seinem Vater, der einen Regierungsauftrag erhalten habe, beim Asphaltieren einer Straße geholfen hätte. Auf Grund von Streitigkeiten mit den Dorfbewohnern wären sie mit dem Tod bedroht worden. Hinzu komme, dass er einen Unfall gehabt habe. Bei diesem sei eine Person verletzt worden. Die Leute hätten sich an ihm rächen wollen. Es sei ihnen Geld geboten worden, was diese ablehnten. Aus Furcht um sein Leben habe er dann das Land verlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Pakistan keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem ein gesunder, junger Mann, der noch über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfüge.

Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie bedroht sei, da sein Vater von feindlichen Gruppierungen verfolgt werde und sein Heimatstaat nicht in der Lage sei Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Weiters würde er Probleme aufgrund seiner Angehörigkeit zu der Volksgruppe der Schiiten haben.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat neun Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung und hat vor seiner Ausreise seinem Vater im Baugewerbe geholfen.

Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland noch über seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern. Seine Familie lebt derzeit in Islamabad. Die finanzielle Situation seiner Familie ist sehr gut. Sie besitzt auch ein eigenes Haus und diverse Grundstücke.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, es geht ihm gesundheitlich gut.

Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juni 2015 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat ein A1-Deutsch-Zertifikat absolviert. Er verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Eine außergewöhnliche Integration kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen in Pakistan von privaten Personen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten oder Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch private Personen drohen würde.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Pakistan, in seiner Herkunftsprovinz eine über die allgemeine Gefährdungslage hinausgehende Gefährdung drohen würde.

Bei einer Rückkehr nach Pakistan kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Zur maßgeblichen Situation in Pakistan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wiedergegeben:

KI vom 20.12.2017: Anschlag auf Bethel Memorial Methodist Church, Quetta, 17.12.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 3.7 und Abschnitt 16.3)

In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vergleiche The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).

Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vergleiche BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).

Quellen:

KI vom 07.12.2017: Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) Proteste, Faizabad Verkehrsknotenpunkt, Islamabad; Rücktritt Justizminister Zahid Hamid (Abschnitt 1/ relevant für Abschnitt 2 Politische Lage und Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vergleiche Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vergleiche Kleine Zeitung 27.11.2017).

Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vergleiche Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vergleiche Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vergleiche Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vergleiche BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vergleiche Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).

Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vergleiche auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vergleiche Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).

Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vergleiche Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)

Quellen:

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html, Zugriff 6.12.2017

http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html, Zugriff 6.12.2017

http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von, Zugriff 6.12.2017

http://nation.com.pk/27-Nov-2017/activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017

https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419, Zugriff 6.12.2017

https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme, Zugriff 6.12.2017

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten, Zugriff 6.12.2017

KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage)

Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).

Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).

Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).

Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).

Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).

Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).

Quellen:

http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017

KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage).

Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).

Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).

Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).

Quellen:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

KI vom 25.7.2017: Anschlag auf einen Gemüsemarkt in Lahore (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).

In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).

Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).

Quellen:

http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419, Zugriff 25.7.2017

https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892, Zugriff 25.7.2017

KI vom 29.6.2017: Anschlagserie Quetta - Parachinar - Karatschi (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).

In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).

Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).

Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).

Quellen:

https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar, Zugriff 27.6.2017

https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road, Zugriff 27.6.2017

http://diepresse.com/home/ausland/welt/5240222/Anschlaege-in-Pakistan_Zahl-der-Toten-steigt, Zugriff 28.6.2017

http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-mindestens-42-tote-bei-vier-anschlaegen-in-pakistan-a-1153851.html, Zugriff 27.6.2017

https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-pakistan-101.html, Zugriff 27.6.2017

KI vom 4.5.2017: Update zur Sicherheitslage: Anschlagszahlen 1. Quartal 2017 (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).

Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).

Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:

Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).

Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).

Quellen:

https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).

Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a).

Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).

Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a).

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).

Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a).

Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a).

Katastrophen

Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016).

Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016).

Quellen:

http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlagk, Zugriff 18.3.2017

Sicherheitslage

Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017).

Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a).

Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a).

Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vergleiche BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).

Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a).

2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016).

Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016).

Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf 272. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016).

Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr 2016. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017).

Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017).

48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017).

Ungefähr 50 Prozent (218) aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017).

Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017).

Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017)

Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016).

Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016).

Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

Regionale Verteilung der Gewalt

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 20.3.2017) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA 30.5.2016). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (allerdings sind Teile von Karachi durchaus unsicher). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015).

Wie auch im Jahr 2014 wurde die höchste Zahl an Terroranschlägen in Pakistan im Jahr 2015 aus Belutschistan gemeldet. In 218 Anschlägen wurden 257 Menschen getötet und 329 verletzt. Am meisten Todesopfer allerdings verzeichneten die FATA mit 268 in 149 Anschlägen, worunter allerdings auch 70 Angreifer fallen. In der Provinz Sindh forderten 102 Terroranschläge insgesamt 251 Todesopfer in , davon allein in Karachi 150 Tote in 85 Anschlägen und 101 Tote in 17 Anschlägen im inneren Sindh. Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen. Islamabad war von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen, Gilgit Baltistan verzeichnete 4 Anschläge ohne Todesopfer (PIPS 3.1.2016).

Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von der FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 Prozent zurück, in Islamabad um 75 Prozent, in Karatschi um 60 und in der FATA um 38 Prozent. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017.

Wichtige Terrorgruppen und Zwangsrekrutierungen

Das Jahr 2016 zeigte, dass die operativen Kapazitäten der Aufständischen durch die Militäroperationen weiter geschwächt wurden. Die Gruppierungen unterliegen allerdings einer konstanten Transformation. Während einige an Boden verlieren, dehnen sich andere aus. Die Gruppierungen ringen auch darum, neue Allianzen sowie Allianzen mit ausländischen Terrorgruppen zu bilden, hauptsächlich mit dem Islamic State of Iraq and Syria (ISIS) und Al-Quaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (PIPS 1.2017).

Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte militante Gruppe in Pakistan. Sie entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel und Kidnapping. Es scheint als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nordwaziristan stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Obwohl die TTP mit Problemen zu kämpfen hat, bleibt sie der Hauptakteur der Instabilität im Land. Ein wichtiges Terrain der TTP ist Karatschi, besonders für die Finanzierung. Hier versendet sie auch Drohbriefe an Händler/Gewerbetreibende, um Zahlungen zu erzwingen (PIPS 1.2017). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operation in Nord-Waziristan und Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die Zahl der Anschläge der TTP geht zurück, 2016 führte sie 106 Anschläge mit 193 Toten durch. Allerdings gewinnt ihre Splittergruppe Jamaatul Ahrar an Terrain. Sie ist für 66 Anschläge 2016 verantwortlich, darunter die schwersten des Jahres (PIPS 1.2017).

Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den FATA aktiv, als lokale Taliban beschrieben (PIPS 1.2017).

Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013).

Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein Sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderen unterscheiden (SATP o.D.). Ihre Anschläge gingen im Jahr 2016 stark zurück, sie erlitt starke Verluste in der Führerschaft (PIPS 1.2017).

Allerdings gelang es der Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami Terrain zu gewinnen, die viele für einen Nachfolger der LeJ halten. Die Lashkar-e-Islam wurde sehr stark geschwächt durch die Militäroperationen in der Khyber Agency, viele ihrer Mitglieder flohen nach Afghanistan (PIPS 1.2017).

Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem Operationsgebiet begrenzt. Die nationalistischen Gruppen wurden stark geschwächt durch die Sicherheitsoperationen und sind mit internen Krisen geplagt, ihre Anschläge gingen zurück. Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, ihre Anschläge gingen allerdings stark zurück, ihre operative Stärke sinkt. Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind Baloch Republican Army, Lashkar-e-Balochistan, die Balochistan Liberation Front und die United Baloch Army. Das Hauptziel der belutschisch-nationalistischen Terroristen sind staatliche Sicherheitskräfte, viele Anschläge richten sich auch gegen Zivilsten im Allgemeinen, jedoch ein großer Anteil auch in erster Linie gegen Infrastruktur wie Gaspipelines (PIPS 1.2017).

Quellen:

Zwangsrekrutierung und Drohbriefe

Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass Ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings für die Zeit der [Anm. 2009 durch die Regierung beendeten] Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban gab es Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung zu stellen (Abbas 2015; vergleiche The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren (BAA 6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017

http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/pakistan/5413052/Taliban-recruits-teenage-suicide-bombers-for-revenge-attacks.html, Zugriff 18.3.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology - abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen - dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2016).

Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Artikel 175, die folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz (sowie im Islamabad Capital Territory) und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Artikel 203 A, ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a. von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den "Injunctions of Islam" angerufen werden kann (er kann diesbezüglich auch von sich aus tätig werden) (ÖB 10.2016).

Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten "original jurisdiction in any dispute between any two or more Governments" sowie "advisory jurisdiction" auf Anruf durch den Staatspräsidenten. Außerdem kann er sich in Fällen von öffentlicher Wichtigkeit auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Artikel 199, der Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen (Artikel 185, Absatz 3, der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eine eigene Human Rights Cell eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB 10.2016).

Auch die fünf High Courts (Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan, Islamabad High Court) fungieren u.a. auch als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgan für alle ihnen unterstehenden Gerichte (Subordinate Courts). Auch bei den High Courts ist ein beträchtlicher Rückstau an Fällen zu verzeichnen (ÖB 10.2016).

Zur örtlichen Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts ist anzumerken, dass sich diese gem. Artikel 247, Absatz 7, der Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA, und Federally Administered Tribal Areas, FATA; vergleiche Artikel 246, der Verfassung) erstreckt (ÖB 10.2016); außerdem gibt es auch in Azad Jammu und Kashmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan eigene Justizsysteme (ÖB 10.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Der Federal Shariat Court besteht aus höchstens acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen werden an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet. Neben der bereits erwähnten Zuständigkeit, Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des Islams zu prüfen, fungiert der Federal Shariat Court zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in sogenannten Hudood-Fällen (Delikte nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in - Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden - Teilen entschärft wurden) (ÖB 10.2016).

Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt. Die den High Courts unterstehende Subordinate Judiciary kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Darüber hinaus besteht aber auch eine Reihe von Gerichten, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet wurden (ÖB 10.2016).

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 30.5.2016).

Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 3.3.2017). Gewalt der Taliban war v.a. gegen Gerichte und Anwälte gerichtet. So gab es im Jahr 2016 einige Anschläge auf Gerichte: im März und im September jeweils einen Anschlag auf jeweils ein Distriktgericht in Khyber Pakhtunkhwa, bei denen 17 bzw. 14 Menschen starben, und in Quetta auf ein Krankenhaus, in dem sich Anwälte nach Schüssen auf den Präsidenten der Belutschistan Anwaltsvereinigung versammelten, wobei 70 Menschen starben (HRW 12.1.2017).

Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin (AA 12.2016a). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, kostenintensive Verfahren, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln sowie eine faire und effektive Anhörung (USDOS 3.3.2017). Der Director General der Federal Judicial Academy, schätzt die Zahl der Richter auf 4.200 für eine Bevölkerung von 180 Millionen, ein Richter auf 42.857, weit unter den internationalen Standards. Hinsichtlich der Überlastung der Gerichte ist anzumerken, dass in der Provinz Punjab im Jahr 2015 knapp 700 neue Richter (judges und magistrates) eingestellt wurden, die sich derzeit (zum Teil) noch in Ausbildung befinden. Auch heuer soll es zu Neuaufnahmen in ähnlicher Zahl kommen (ÖB 10.2016).

Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist somit bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem "Verschwindenlassen" von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst (AA 12.2016a).

Die im Rahmen des Nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 30.5.2016).

Im Jänner 2015, als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar, genehmigte das Parlament die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie Terrorismus und sektiererischer Gewalt (USDOS 3.3.2017). Im Februar 2015 berichtete Dawn, dass diese Gerichte auch für 6000 zivile Häftlinge, die seit 2009 in Militäroperationen gefangen genommen wurden, Recht sprechen können (USDOS 13.4.2016). Am 16.4.2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015). Im August 2015 bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Anwendung der Militärgerichte, behielt sich aber das Recht ein, die Fälle zu prüfen (USDOS 3.3.2017). Damit hielt er auch die Verhängung von Todesurteilen für Zivilisten durch militärische Gerichte aufrecht (RFE/RL 5.8.2015). Im August 2016 entschied der Oberste Gerichtshof erstmals über Fälle dieser Gerichte, bestätigte die Schuldsprüche sowie Todesurteile über 16 Zivilisten (AI 22.2.2017). Laut International Commission of Jurists wurden bisher 12 derartige Militärgerichte eingerichtet und zumindest 105 Verfahren abgeschlossen, von welchen mindestens 81 mit Schuldsprüchen (77 Todesurteile, davon 12 vollstreckt) endeten (Stand: Juni 2016). Die Prozesse werden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht: So ist nicht klar, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen; die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2016).

Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 3.3.2017).

Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 3.3.2017).

Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtssprechungssysteme und Rechtsordnungen, die etwa auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der (in Unrechtsfällen) vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei nicht zuletzt Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Jirgas sind in Pakistan generell auch über paschtunische Gebiete hinaus nach wie vor weit verbreitet (neben FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an (ÖB 10.2016).

In den Stammesgebieten FATA, die nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion unterliegen und in denen das staatliche pakistanische Recht gemäß der Verfassung nur dann Anwendung findet, wenn dies durch ein Präsidialdekret angeordnet wird, hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen "Jirga"-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte durch Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden (AA 30.5.2016).

In Sindh und Punjab hielten feudale Landherren und lokale Führer, in paschtunischen und belutschischen Gebieten und Stammesführer manchmal Panchayats oder Jirgas - lokale Ratsversammlungen - in Missachtung des etablierten Rechtssystems ab. Diese informellen Rechtsysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 3.3.2017).

Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil aus 2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hingabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings nicht verhindern konnte. Darüber hinaus ist selbst in städtischen Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von "Sharia Courts" zu beobachten; so wurde etwa im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkar-e-Taiba (LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB 10.2016).

Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung), die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden, sowie die in FATA und PATA weiterhin auf Basis der Frontier Crimes Regulation (FCR) praktizierte Form der kollektiven Bestrafung zu nennen. Des Weiteren besteht in Fällen sogenannter honour killings oft die Möglichkeit für die Familie des Opfers, dem Täter zu vergeben und diesen so der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen (ÖB 10.2016).

Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (AA 12.2016a).

Quellen:

http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 18.3.2017

Asylländerbericht - 2016

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie die Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 30.5.2016).

Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst, ISI, einen Inlandsnachrichtendienst, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI) (AA 30.5.2016). Der ISI wird unter den "Top ten" Geheimdiensten der Welt gelistet (ABC News Point 15.12.2014). Der ISI ist militärisch dominiert und folglich militärisch geprägt. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt (AA 30.5.2016).

Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert - so pro-Demokratie-Aktivisten (Globalsecurity 15.12.2016). Der ISI verfügt über geheimdiensttechnisch breit ausgedehnte Möglichkeiten. Das pakistanische Innenministerium verfügte mehr als zehn Gesetze, welche ein direktes Durchsetzungsrecht für den Geheimdienst beinhalten, obwohl viele dieser Dienststellen unter die operative Kontrolle des Militärs fallen (USDOS 2.6.2016).

Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig (AA 30.5.2016).

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 3.3.2017). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 30.5.2016).

Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten - wie beispielsweise der Ahmadiyya-Muslimen, den Christen, den schiitischen Moslems und Hindus - Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei und Fälle, wo lokale Behörden Minderheiten vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützen (USDOS 3.3.2017).

Es gab weiterhin ungestraft die Praxis des Verschwindenlassens, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh (AI 23.2.2016). Berichten zufolge werden von einigen Bediensteten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber, dass sich viele Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan unter den Vermissten befinden. In der Online-Datenbank der Internationalen Stimme für Baloch werden 100 Personen, die angeblich im Laufe des Jahres 2016 entführt wurden, aufgelistet (USDOS 3.3.2017).

Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 3.3.2017).

Das Vereinigte Königreich arbeitet mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgung und Verurteilungen von Terrorverdächtigen zu stärken sowie Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu verbessern (FCO 12.3.2015).

Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge für Polizeibeamte in Rawalpindi, Lahore, Mianwali, Karachi, Peshawar, Haripur und Buner durchgeführt, bei denen 206 Polizeibeamte von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) in Karachi und Lahore, Rawalpindi und Mianwali ausgebildet wurden. SHARP-Pakistan pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und der FIA, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge nicht illegal inhaftiert werden und sie auch keiner unangemessenen Behandlung ausgesetzt werden. Es sind bei diesen Schulungen 195 männliche und elf weibliche Polizeibeamte unterschiedlichster Dienstgrade in den Bereichen Menschenrechte und Rechte von Flüchtlingen fortgebildet worden (SHARP 2016).

Die Regionalregierung des Punjab führt regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 3.3.2017).

Im Jänner 2015 verabschiedete das Parlament als Reaktion auf einen Terroranschlag auf die öffentliche Armeeschule in Peshawar eine Verfassungsänderung, um militärischen Gerichten eine Aburteilung von unter Terrorverdacht stehenden Zivilisten zu ermöglichen, welche im Zusammenhang mit Terrorismus, Militanz, religiös motivierter Gewalt und Widerstand gegen die Staatsgewalt angeklagt werden sollen. Dies trifft rückwirkend auch auf bis zu 6.000 zivile Häftlinge zu, welche landesweit in verschiedensten militärischen Operationen seit 2009 festgenommen wurden (Dawn 24.8.2015). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt darüber, dass dieses Gesetz universelle Rechte und Freiheiten der Bürger untergraben würde (USDOS 13.4.2016). Das Anti-Terrorgesetz erlaubt der Regierung, auf spezielle Anti-Terrorismusgerichte zurückzugreifen, um Personen die u.a. terroristische Aktivitäten bezichtigt werden, vor Gericht zu stellen. Die Regierung verwendet weiterhin Militärgerichte um Zivilisten wegen Terrorismus und anderen Verbrechen vor Gericht zu stellen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

http://www.abcnewspoint.com/top-10-best-intelligence-agencies-in-the-world-2015/, Zugriff 16.1.2017

https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-of-concern/pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 15.11.2016

http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 16.1.2017

Pakistan-initiatives-for-capacity-building, http://sharp-pakistan.org/publications/reports/2016-Jan-Apr-SHARP-Pakistan-initiatives-for-capacity-building.pdf, Zugriff, 9.12.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlungen verbietet, beinhaltet das Strafgesetzbuch keinen spezifischen Abschnitt für Folter. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die Folter ausdrücklich verbieten (USDOS 3.3.2017; vergleiche Dawn 27.6.2016). Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen angemessener Beschwerdezentren und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zu deren Verbreitung bei. Die Kommission meint auch, dass es keine ernsthaften Anstrengungen gibt, Folter zu kriminalisieren und dass die Täter - meistens die Polizei oder Mitglieder der Streitkräfte - straflos davon kommen (USDOS 3.3.2017).

Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft foltern und misshandeln. Laut verschiedenen Quellen führt Folter gelegentlich zum Tod oder zu schweren Verletzungen. Dies wird jedoch häufig nicht dokumentiert. Es gibt hingegen Berichte darüber, dass Polizisten grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen gegen Gefangene einsetzen (USDOS 3.3.2017). Auch AI zählt Folter als Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden (AI 23.2.2016). Nach Einschätzung der Human Rights Commission of Pakistan hat bei den 2015 in Haft verstorbenen 65 Strafgefangenen in vier Fällen Folter zum Tod beigetragen oder war die Todesursache. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 30.5.2016).

Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 30.5.2016).

Quellen:

Ombudsmann

Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen ebenso in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum Beispiel wurde im Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eignes Büro für Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und die Anwendung der Internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015). Das Gesetz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan und Punjab haben diese eingerichtet, Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan nicht. Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 25, Absatz eins, garantiert die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 30.5.2016).

Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst (AA 12.2016).

Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 30.5.2016).

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen u.a. extralegale und gezielte Tötungen, sowie das Verschwindenlassen von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 10.1.2017).

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die verschwunden waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). Auch 2015 gab es bei den Fällen, die vor den höheren Gerichten auf Aufklärung warten, nur kleine Fortschritte (HRCP 3.2016).

3.522 Fälle verschwundener Personen wurden der Kommission im Zeitraum 2011 bis 31.7.2016 zur Kenntnis gebracht und deren Aufklärung beantragt. Gemäß der Kommission wurden 2.105 Fälle abgeschlossen, 1.641 Fälle geklärt und 1.417 Fälle sind noch offen (USDOS 3.3.2017).

Gesetzesvollzugsorgane und Sicherheitsbehörden werden beim Verüben von Menschenrechtsverletzungen wegen ihres großen politischen Einflusses nicht zur Verantwortung gezogen, vor allem in Fragen der nationalen Sicherheit und der Terrorabwehr. Das Militär setzt weiterhin den Nationalen Plans gegen Terror ohne zivile Kontrolle um (HRW 12.1.2017).

Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Nach Zählung der Human Rights Commission of Pakistan kamen 2015 landesweit 2.108 Personen bei "police encounters" ums Leben. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 30.5.2016).

Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte, unter anderem Ehrverbrechen und Polizeigewalt ab. Sie dienen als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu stärken, doch ihre Schlussfolgerung entsprachen im Allgemeinen der Regierungspolitik. Das Gesetz zur Nationalen Menschenrechtskommission von 2012 sieht die Einrichtung eines unabhängigen Komitees, der Nationalen Kommission für Menschenrechte, vor. Dieses wurde von der Regierung 2015 eingerichtet. Im November 2015 wurde ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte wiedereingerichtet (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 16.11.2016

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 9.1.2017

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 96,4 Prozent der geschätzt rund 202 Millionen Pakistanis offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 12.1.2017). USDOS geht anhand der jüngsten Volkszählung aus dem Jahr 1998 davon aus, dass 95 Prozent der Bevölkerung Muslime sind. 75 Prozent dieser muslimischen Bevölkerung werden offiziell als Sunniten und 25 Prozent als Schiiten angeführt. Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen Minderheiten auf 6-9 Millionen Anhänger (USDOS 10.8.2016).

Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder ein unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der letzten Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973, 2016). Die Verfassung weist den Staat an, die Rechte der Minderheiten zu schützen und verbietet Diskriminierung in verschiedenen Bereichen (USDOS 10.8.2016). Die Praktiken der Regierung und einige Gesetze schränken jedoch die Religionsfreiheit ein, besonders für Religiöse Minderheiten (USDOS 3.3.2017).

Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung inkonsequent war bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten und es gibt weiterhin Diskriminierung der Minderheiten (USDOS 10.8.2016).

Die Lage der religiösen Minderheiten (vor allem Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen gemäßigte Sunniten aus (AA 12.2016a). Religiöse Minderheiten und sunnitische Muslime, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der pakistanischen Taliban. 2015 waren die Minderheiten von zahlreichen Anschlägen betroffen (USCIRF 4.2016). Gezielte Tötungen von Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015).

Im Zeitraum 2012-2015 wurden in Pakistan laut Jinnah Institut mindestens 543 Fälle von Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichtet. Es kam zu 288 Angriffen auf Schiiten, 91 Attacken auf Hindus, 88 auf Christen und 76 auf Ahmadiyas (SATP 5.3.2017). Laut PIPS wurden 2016 in fünf Terroranschlägen insgesamt 82 Angehörige von Minderheiten getötet. Verwundet wurden bei diesen Anschlägen 236 Personen [Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich nur auf Nicht-Muslimische Minderheiten; die Zahlen inkludieren allerdings Ahmadis] (PIPS 1.2017). Besonderes Angriffsziel radikalsunnitischer Gruppen waren in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan (AA 12.2016a).

Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei aufgehalten werden können (USDOS 10.8.2016).

Die Polizei versagt oft dabei, Mitglieder der religiösen Minderheiten, u.a. Christen, Ahmadiyya, Schiiten und Hindus vor Angriffen zu schützen (USDOS 3.3.2017). Die begrenzte Kapazität und der eingeschränkte Willen der Regierung, Täter, die für Übergriffe gegen religiöse Minderheiten verantwortlich sind, zu verfolgen und verhaften, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 14.10.2015). Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützten (USDOS 3.3.2017).

Die umstrittene Blasphemiegesetzgebung, die ursprünglich unter der britischen Kolonialherrschaft zum Schutz der Religionsfreiheit eingeführt wurde, aber seit der Regierungszeit von General Zia-ul Haq in den achtziger Jahren strenger ausgelegt wird, sieht u.a. für Gotteslästerung die Todesstrafe vor. Außerdem richten sich einige ihrer Paragraphen spezifisch gegen die Ahmadis (AA 12.2016a). Vertreter der Ahmadis sind besorgt über das Vorgehen der Behörden gegen Ahmadis aufgrund der Blasphemie- und "Anit-Ahmadi" Gesetze (USDOS 10.8.2016). Auch die Gerichte versagen oft darin, die Rechte der Minderheiten zu schützen. Gerichte wenden die Blasphemiegesetze diskriminierend gegen Christen, Ahmadis Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten an (USDOS 3.3.2017).

Rechtsbeobachter meinen allerdings auch, dass die Behörden einige Schritte unternommen hätten, um einige Individuen vor unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, jedoch versagen die unteren Gerichte noch dabei, grundlegende Beweismittelstandards in Blasphemieklagen einzuhalten (USDOS 10.8.2016).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Um diese Aktivitäten zu reduzieren wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es - wenige, aber einflussreiche - Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden (USDOS 14.10.2015). Bei der FFM 2013 führte ein Minderheitenvertreter aus, es gäbe eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich einen ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten (BAA 6.2013). Der Nationale Aktionsplan gegen Terror sieht auch explizit die Bekämpfung von Hassreden vor und einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die sowie die Bewegungsfreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird Vorstellungen und Ideen zu verbreiten, welche nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzeslage stehen, zu verbreiten (USDOS 10.8.2016).

Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar gefällt. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung, die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und Provinzregierungen Institutionen schaffen müssen, um die Implementierung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu überwachen, und ferner, dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus im Sindh, unternahm die Provinzregierung Initiativen, um die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten zu fördern. Der Fortschritt ist allerdings langsam und eine effektive Reaktion fehlt (MRGI 2.7.2015).

Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Es gibt auch keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 10.8.2016).

Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der Regierung. Im staatlichen Bereich, sowohl auf nationaler als auch auf Provinzebene, gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht umgesetzt (USDOS 10.8.2016). Auch der Karrieremöglichkeiten von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist Berichten zufolge begrenzt (USDOS 14.10.2015). Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigten alle Interviewpartner bei der FFM 2013. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Das Land hat außerdem auch positive Veränderungen im Bereich religiöse Toleranz gesehen. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden Minderheitenangelegenheiten Gehör (BAA 6.2013).

Mit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014). Das Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten, zur Renovierung von Glaubensstätten, für Entwicklungsprojekte für Minderheiten, Stipendien für Angehörige der Minderheiten und der Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 10.8.2016). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 30.5.2016).

Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige der religiösen Minderheiten reserviert. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan. Diese Sitze werden von den gewählten Parteien an Minderheitenangehörige vergeben (USDOS 10.8.2016). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014).

Quellen:

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 17.11.2016

https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 14.2.2017

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/sect-killing.htm, Zugriff 9.12.2016

Ethnische Minderheiten

Die pakistanische Bevölkerung wird mit Stand Juli 2016 auf über 202 Millionen Menschen geschätzt und setzt sich wie folgt zusammen:

Punjabi 44,68 Prozent, Paschtunen (Pathan) 15,42 Prozent, Sindhi 14,1 Prozent, Saraiki 8,38 Prozent, Muhajirs 7,57 Prozent, Belutschen 3,57 Prozent, andere ethnische Gruppen 6,28 Prozent (CIA 12.1.2017).

Pakistan ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Die Armee wird v.a. durch Punjabis dominiert. Die Sprachen sind nicht immer deckungsgleich mit der ethnischen Gruppenzugehörigkeit. So verschieden die ethnischen und sprachlichen Gruppen sind, überwiegen doch die Gemeinsamkeiten (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Es kommt zu sozialen Diskriminierungen, unter anderem gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten (USDOS 3.3.2017).

In Karatschi kommt es immer wieder zu Gewalt von und zwischen den radikalen Flügeln von jenen politischen Parteien, die in erster Linie eine ethnische Gruppe vertreten, wie MQM (Muttahida Quami Movement), ANP (Awami National Party; eine Partei der Paschtunen) und PPP (Pakistan People's Party) (PIPS 1.2017). Die MQM ist eine säkulare Partei, welche die Muhajir repräsentiert. Die Muhajir sind Urdu-sprachige Muslime, die nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten. Der populären MQM werden Gewaltakte vorgeworfen, während auch sie selbst ihre Gegner der Gewalt bezichtigt. (Jamestown Foundation 11.11.2016).

Die Sicherheitskräfte gehen verstärkt gegen die radikalen Flügeln der Parteien vor, wodurch deren Kapazitäten geschwächt wurden (PIPS 1.2017).

Die MQM wirft den Sicherheitskräften vor, im Zuge Die MQM ist eine säkulare Partei, welche die Muhajir repräsentiert. Die Muhajir sind Urdu-sprachige Muslime, die nach der Teilung von Indien nach Pakistan emigrierten. Der populären MQM werden Gewaltakte vorgeworfen, während auch sie selbst ihre Gegner der Gewalt bezichtigt.In diesen Sicherheitsoperationen 61 Mitglieder getötet zu haben, während 171 Mitglieder vermisst werden. Auch Sindhi Nationalisten bringen ähnliche Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte vor (USDOS 3.3.2017)

Trotzdem die MQM der Gewaltanwendung bezichtigt wurde und es diesbezüglich zu Verhaftungen kam, konnte die Partei immer Wahlerfolge verzeichnen (RSiS 3.1.2017). Sie hält eine beträchtliche Anhängerschaft und Sitze im Parlament (Jamestown Foundation 11.11.2016).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 22.10.2016

Counter Terrorist Trends and Analysis Volume 9, Issue 1, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/CTTA-January-2017.pdf, Zugriff 22.2.2017

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 3.3.2017).

Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde im Jahr 2015 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffneten Konflikten, militärischen Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung sowie Naturkatastrophen wie die Überschwemmungen eingeschränkt. Auch blieben Reisebewegungen von bestimmten religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. 2015 kehrten immer mehr Menschen - welche im letzten Jahrzehnt wegen des bewaffneten Konflikts zwischen den Sicherheitskräften und militanten Extremisten gezwungen waren, aus den staatlich verwalteten Stammes-Bereichen der FATA zu fliehen - wieder zurück. Viele andere konnten aufgrund der prekären Situation in der konfliktbeladenen Gegend noch nicht wieder zurückkehren (HRCP 3.2016).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 30.5.2016).

Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazaras (ca. 3 Mio.), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazaras nicht verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazaras aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 30.5.2016).

Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen - wie oben dargestellt - innerstaatliche Fluchtalternativen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, KP, und New Durrani, FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs gemäß Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisation als besorgniserregend dar. Wiewohl die Rückkehr sowohl afghanischer Flüchtlinge, als auch intern vertriebener Pakistani in diesem Jahr stark zugenommen hat, erscheinen die diesbezüglichen Zielvorgaben der Regierung zumindest optimistisch, zumal die Sicherheitslage im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet - trotz deutlicher Verbesserungen in den vergangenen Jahren - zuletzt wieder heikler geworden ist (ÖB 10.2016).

Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).

Quellen:

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 9.1.2017

Asylländerbericht - 2016

Grundversorgung und Wirtschaft

Pakistan gehört zu den sieben bevölkerungsreichsten Staaten der Erde. Zwei Drittel der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt und das Durchschnittsalter der Pakistani wird mit 23 Jahre angenommen (CIA 12.1.2017).

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung.

(AA 12.2016c).

Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 Prozent; der Sektor umfasst u.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 Prozent). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 Prozent) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 Prozent der arbeitenden Bevölkerung tätig sind. Etwa 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit (AA 12.2016c).

Neben der fortlaufenden komplexen Notsituation in den FATA und KP, sieht sich Pakistan Dürren, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen ausgesetzt (USAID 6.1.2017).

Wiederkehrende Katastrophen in Kombination mit der chronischen Armut begrenzen die Möglichkeiten für bedürftige Haushalte sich adäquat zu versorgen und führen zudem zu Vertreibung und humanitären Bedürfnissen (USAID 30.6.2016).

Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter mangelnder Investitionssicherheit, schlechter Regierungsführung und Korruption, einer angespannten Sicherheitslage und der sich nur langsam verbessernden Energiekrise (AA 12.2016c).

Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 12.2016c).

Die Kosten der Korruption für Pakistan werden auf rund fünf bis sieben Prozent des jährlichen BIP geschätzt. Diese Schädigungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungen auf: Fehlen von staatlichen Einnahmen, Steuerhinterziehung, Unterschlagungen im öffentlichen Beschaffungswesen, falsche Preise bei Immobilientransaktionen im öffentlichen Sektor, Betrug, Provisionen und Kommissionen bei öffentlichen Investitionsprojekten etc. In Kombination mit Steuerhinterziehung schätzt die die pakistanische Staatsbank (SBP) die daraus resultierende Kapitalflucht für die letzten drei Jahre auf etwa $ 8 Milliarden (Dawn 11.11.2016). Der Leiter der Nationalen Rechenschaftsbehörde (National Accountability Bureau) Pakistans, schätzt, dass Pakistan täglich $133 Millionen aufgrund von Korruption verliert. Weniger als ein Prozent der pakistanischen Bürger zahlen Steuern (Dawn 1.4.2016).

Pakistan steht in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor zahlreichen Herausforderungen. Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich schlecht ab. Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Pakistan hat eine schnell wachsende Bevölkerung. Etwa 35 Prozent der Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt - viele junge Menschen haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen und des Wassers (BMZ o.D.).

Die Wirtschaftskammer Österreich sieht in ihrem aktuellen Länderbericht zu Pakistan rund 60,5 Prozent der pakistanischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (WKO 23.1.2017). Von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 sind etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent (IOM 7.1.2016). Die Jugendarbeitslosigkeit beläuft sich in Pakistan auf 10,4 Prozent. Dieser Wert ist der Mittelwert der Arbeitslosenrate der 15 - 24 jährigen Pakistani. So sind 12,9 Prozent der weiblichen pakistanischen Jugendlichen und 9,4 Prozent der männlichen pakistanischen Jugendlichen ohne Beschäftigung (CIA 12.1.2017). Prognosen weisen auf eine Steigerung der pakistanischen Arbeitslosenquote seit 2007 von 5,2 Prozent auf erwartete rund 6 Prozent im Jahr 2017 (Statista 2017). Im Country Fact Sheet Pakistan vom Jänner 2016 berichtet IOM über Möglichkeiten von Beschäftigung in Pakistan. Demnach waren von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent. Unterstützt werden die Arbeitssuchenden vom Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme, welche das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, sowie der Small and Medium Enterprise (SME). Auch diese soll Arbeitsplätze im Land schaffen (IOM 7.1.2016).

Pakistanis sind in unterschiedlichem Ausmaß von Armut betroffen. Zwar sank die nationale Armutsquote seit 2004 von 55 Prozent auf 39 Prozent, doch leben somit 39 Prozent der Pakistani in Armut. Die höchsten Quoten mit Bezug auf Armut fallen dabei auf die vom Bund verwalteten Tribal Areas (Fata) mit 73 Prozent und Belutschistan mit 71 Prozent. Auch gibt es massive Unterschiede zwischen den städtischen Bereichen mit 9,3 Prozent und den ländlichen Bereichen mit 54,6 Prozent (Dawn 21.6.2016). Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In größeren Städten ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015).

Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 12.1.2017

http://www.hrcp-web.org/hrcpweb/report14/AR2013.pdf, Zugriff 28.11.2016

Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017

Pakistan - Complex Emergency; Fact sheet #1, Fiscal Year (FY) 2017 , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf, Zugriff 9.3.2017

Pakistan - Complex Emergency; FACT Sheet #3, FIiscal Year (FY) 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf, Zugriff 9.3.2017

Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (EASO 8.2015; vergleiche BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vergleiche PBM o.D.a; PBM o. D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gab mit Stand 2013 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes betrug 2013 ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).

Die Finanzierungsunterstützung richtet sich an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige mit einer Fokussierung auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung für bedürftige Waisen, Stipendien für hervorragende, bedürftige Studenten für höhere Berufsausbildung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D.a; vergleiche PBM o.D.b).

Quellen:

Wohlfahrt-NGOS

Private Einrichtungen wie der Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie ist unter anderem der größte Rettungsdienstleister in Pakistan und bietet eine breite Palette an Sozialprojekten für Arme und Benachteiligte an (Gov Pak. 16.10.2015).

Edhi Foundation ist das größte und am besten organisierte sozialen Sicherungssystem in Pakistan. Das Leistungsspektrum der Edhi Foundation bietet in einen 24-Stunden-Notfall-Service bundesweit bei über 335 Edhi Zentren und einer Flotte von 1800 Krankenwagen, die kostenlose Hilfe bei der Bergung von Leichen, der Gewährung von Unterschlupf für Waisen und Behinderten, einer kostenlosen Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Rollstühle, Krücken und andere Dienstleistungen für Behinderte, etc. Sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).

Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung für junge Mädchen und Jugendliche im ruralen Raum engagiert. Bunyad bietet in 14 Bezirken in Punjab Alphabetisierung und Bildung für Randgruppen, wie Frauen und Kinder, an (UNESCO 2017).

Unterstützung bei der Arbeitssuche wird u.a. durch das Tameer-e-Pakistan Programm angeboten. Es ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme mit dem Ziel, Arbeitsplätze im Land zu schaffen und die Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu verbessern (IOM 7.1.2016).

Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Es ist in 56 Distrikten der vier Provinzen - inklusiv Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 2,3 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von mehr als 155.427 kommunale Gemeinschaften bilden (Gov Pak 16.10.2015). Die ländliche Entwicklungsorganisation National Rural Support Programm (NRSP) ist das größte ländliche Unterstützungsprogramm. Die Organisation bezifferte mit Stand August 2016 die Zahl der an ihren verschiedenen Programmen teilnehmenden Männer und Frauen auf über drei Millionen. Es bietet Schulungen für berufliche Fortbildung, Alphabetisierungskurse, Gesundheitsvorsorgeprogramme, Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an (NRSP o.D.b).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455269511_g1601817.pdf, Zugriff am 14. März 2017)

http://www.unesco.org/education/aladin/index.php?menuitem=17&countries_served=pakistan&member=13, Zugriff 14.2.2017

Rückkehrhilfe und -projekte

Staatliche - oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. ERIN, sollen hier Unterstützung leisten, aber diese Projekte laufen erst langsam an (AA 30.5.2016).

Von 1.7.2015 bis 31.12.2016 implementierte die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt RESTART - eine Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten. Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Des Weitern gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen:

Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer durch (IOM o.D.). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch - das Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen erfahren können (IOM 7.1.2016).

Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Mit Programmen in 113 Bezirken hat WELDO eine große Reichweite. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen dazu dienen, die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der die nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr aus den Partnerländern. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (WELDO 2016).

Quellen:

Rückkehr

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende

Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (AA 30.5.2016).

Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance, 1979 , namentlich wenn sie über keinen "letter of appointment of a work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from foreign Government" verfügen (Artikel 8, Absatz 2, leg. cit.), oder auch gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit Menschenhandel) (ÖB 10.2016).

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland, Spanien und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 30.5.2016).

Abgesehen von der geschilderten Rechtslage sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder verlangt wurden (entsprechende Vorfälle sind an den Flughäfen Islamabad, Karachi und Lahore bekannt). Außerdem berichtete IOM von der folgenden Prozedur bei der Rückkehr: Die ohne gültigen Reisepass nach Pakistan Zurückkehrenden werden von der Anti-Human Trafficking Cell der Federal Investigation Agency (FIA) über mehrere Stunden verhört, wobei die Behandlung der Betroffenen zu wünschen übrig lasse und auch eine mehrtätige Festhaltung vorkomme (im Einzelfall hänge dies u.a. auch vom Auftreten der Rückkehrenden ab) (ÖB 10.2016).

Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger Registrierung. So sollen angeblich über 96 Prozent der Bürgerinnen und Bürger biometrische ID Cards - einschließlich der Smart Nationalidentität - Karte (SNIC) - besitzen. ID-Karten sind erforderlich, um Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Diese reichen von der Eröffnung eines Bankkontos bis zur Ausstellung eines Reisepasses (PI 7.2016).

Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (NADRA 2016).

Die Pakistan Origin Card (POC) können Personen erhalten, welche ausländische Staatsbürger sind, oder zu einem Zeitpunkt ihres Lebens eine Staatsbürger oder ein Staatsbürger Pakistans gewesen sind. National Identity Card for Overseas Pakistanis - (NICOP) werden durch die NADRA-Behörde an Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit einer Doppelstaatsbürgerschaft besitzen und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Children Registration Certificate werden durch die NADRA-Behörde für jedes Kind unter 18 Jahren ausgestellt (NADRA 2016).

Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 30.5.2016).

UNOCHA arbeitet in Pakistan neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 internationale NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-(römisch eins)NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden: ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba (HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan Village Development Program (PVDP);

Poverty Alliance Welfare Trust (PAWT); PREPARED; Punjab Rural Support Programme (PRSP); Sarhad Rural Support Programme (SRSP);

Society for Human and Institutional Development (SHID) (ÖB 10.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf, Zugriff 14.3.2017

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf, Zugriff 14.3.2017"

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Schiitischen Paschtunen (TURI) in Pakistan:

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Weniger bekannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Zur Lage von religiösen Minderheiten in Pakistan sowie zu Schiiten finden sich auch im aktuellen LIB vom 23.3.2017 unter 16.1. Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten eingehende Informationen. Zur allgemeinen Sicherheitslage finden sich Informationen im Kapitel 3 Allgemeine Sicherheitslage, speziell zur FATA in Kapitel 3.4. Regionale Problemzone Federal Administered Tribal Areas - FATA, im Kapitel 3 Sicherheitslage finden sich zu einen einzelnen Regionen auch die regionale Aufteilung der Anschläge auf Schiiten. Zur allgemeinen Situation der innerstaatlichen Flüchtlinge siehe Kapitel

21.1.

Zur Lage von Innerstaatlichen Flüchtlingen finden sich Informationen unter 21.1., zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage unter Punkt 22. Grundversorgung / Wirtschaft weitere Informationen. Siehe dazu auch staatliche finanzielle Unterstützungen für IDPs bei obig zitierten Quellen (z.B. FFM Bericht 2015)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die pakistanische Gesamtbevölkerung auf rund 199 Millionen bis 202 Millionen geschätzt wird. Von diesen werden offiziell etwa 95 bis 96,4 Prozent als Muslime, davon 75 bis 90 Prozent Sunniten und etwa 10 bis 25 Prozent Schiiten geschätzt. So leben rund 34,6 Millionen Schiiten in Pakistan.

Der Quellenlage folgend leben schiitische und sunnitische Gemeinden über Pakistan verteilt im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander. Schiiten finden sich in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, etwa dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten. Laut Quellen finden sich Schiiten unter den meisten ethnischen und linguistischen Stammesgruppen Pakistans und sie unterscheiden sich - abgesehen von den Hazara - weder physisch noch linguistisch von den Sunniten, doch können sie in einigen Fällen durch schiitische Trivialnamen identifiziert werden. Es gibt weder eine diskriminierende Gesetzgebung gegen Schiiten, noch wird eine solche durch die pakistanische Regierungspolitik betrieben. Es gibt wenig gesellschaftliche Diskriminierung, welche Schiiten in ihrem täglichen Leben einschränken würde.

Doch stellen inter-konfessionell motivierte Gewalt durch militante Kräfte eine Bedrohung für Schiiten in Pakistan dar. Schiiten sind ein Hauptanschlagsziel der Taliban und anderen Terrorgruppen. Die Intensität und Häufigkeit dieser Terrorangriffe variieren von Region zu Region. Die interkonfessionelle Gewalt ist zurückgegangen.

Von Seiten der pakistanischen Behörden besteht eine allgemeine Bereitschaft zum Schutz der Schiiten. So sichern Sicherheitskräfte schiitische Pilger auf ihrer Reise vom und in den Iran. Hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land zum Schutz schiitischer Zeremonien, wie Muharram, eingesetzt. Auch wird zu diesen Zeitpunkten die Bewegungsfreiheit von Personen, die als Gefährdung gelten, z.B. Hassprediger, eingeschränkt. Gegen Hassprediger wird vorgegangen. Das Maßnahmenpaket im Nationalen Plan gegen Terrorismus geht auch ausdrücklich auf die Bekämpfung von inter-konfessionellen Hassreden ein.

Auch gewährleistet der pakistanische Staat offiziell Polizeischutz im Falle von Verfolgung oder Bedrohung, laut österreichischer Botschaft. Allerdings ist zu bedenken, dass staatliche Strukturen und damit auch eine effektive Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung nicht in allen Gebieten Pakistans in gleichem Ausmaß existieren.

Rund 15,4 Prozent der pakistanischen Bevölkerung, also etwa 26 Millionen Menschen sind Paschtunen. Sie stellen somit die zweitgrößte ethnische Gruppe innerhalb Pakistans dar, das sich aus verschiedenen ethnischen Gruppen zusammensetzt. Paschtunen sind im politischem System Pakistans - unter anderem auch im Militär - gut vertreten. Sie stellen die überwiegende Bevölkerungsmehrheit in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa - die auch nach ihnen benannt wurde - sowie in der FATA (Federal Administered Tribal Areas) dar. Erhebliche Anteile der Bevölkerung machen sie außerdem u.a. in Karatschi, Islamabad und Belutschistan aus.

Die Mehrheit der Paschtunen sind sunnitische Moslems. Einige Clans oder Stämme der Paschtunen haben eine schiitische Identität. Die Angehörigen des paschtunischen Stamms der Turi in der Kurram der Agency Federal Administered Tribal Areas sind Zwölferschiiten. Quellen zufolge sind die Turi der vorherrschende Stamm im Kurram-Tal. Die Hauptstadt der Kurram Agency, Parachinar, ist hauptsächlich von Turis bewohnt und schiitisch dominiert. Hier ereignet sich ein großer Teil der sektiererischen Anschläge.

Die Taliban haben ihren Ursprung in den paschtunischen Stammesgesellschaften und setzen sich mehrheitlich aus Paschtunen zusammen. Sie haben dadurch auch ihre Stützpunkte und ihren Rückhalt in den tribalen Stammesgebieten (FATA). Dies führt allerdings auch dazu, dass gerade die paschtunischen Siedlingsgebiete - FATA und Khyber Pakhtunhwa (KP) - besonders von militanter Gewalt als auch von den staatlichen Militäroperationen betroffen sind. Das Militär führt gegen die Taliban vor allem in den Stammesgebieten (FATA) diverse militärischer Operationen durch und geht immer entschlossener gegen die Taliban vor, wodurch sich die Sicherheitslage verbessert hat. Viele bisherige Rückzugsgebiete wurden von Aufständischen befreit.

Die Kurram Agency ist besonders sensibel, zum einen da sie an drei Seiten an Afghanistan grenzt und wichtige Versorgungsrouten hier durch gingen, zum anderen da die schiitischen Turi die sunnitischen Taliban nicht unterstützen. Auch in der Kurram Agency hat sich die Sicherheitslage allerdings durch die Militäroperationen stark verbessert.

Viele Paschtunen aus den Stammesgebieten sind vor den Kämpfen in den vergangenen Jahren in erster Linie nach Peschawar sowie andere Gebiete Khyber Pakhtunkhwas geströmt. Für diese innerstaatlichen Flüchtlinge (IDPs) wurden Camps u.a. in Jalozai in Khyber Pakhtunkhwa und New Durrani in der FATA eingerichtet. Quellen zufolge lebt nur ein kleiner Prozentsatz der IDPs, denen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, in diesen Camps. Die meisten kommen bei Verwandten unter oder mieten Unterkünfte. Große Flüchtlingsströme zogen in andere Städte Pakistans, insbesondere Karatschi. Den Quellen zufolge sind auch viele Taliban in der Deckung dieser Flüchtlingsströme z.B. nach Karatschi geflohen. Ein Teil der Innerstaatliche Flüchtlinge findet in den Slums der großen Städte Unterschlupf, ein Teil von diesen ist in Kleinkriminalität verstrickt und wird dabei oft von Taliban gestützt, die sich in die kriminellen Strukturen Karatschis eingegliedert haben und so ihre Organisation finanzieren.

Diese Assoziation und der ethnisch-paschtunische Hintergrund der in die Städte geflohenen Taliban sowie deren Ursprung aus der FATA führten dazu, dass neben den bisherigen Vorurteilen gegenüber Stammesangehörigen diese nun auch häufig mit dem Verdacht konfrontiert sind, Taliban zu sein und von der Polizei stärker als andere ethnische Gruppen kontrolliert werden. Nach der Anschlagsserie vom Februar 2017 wurden im Punjab in den von afghanischen-paschtunischen und innerstaatlichen paschtunischen Flüchtlingen bewohnten Armenvierteln verstärkt Razzien durchgeführt und dabei der Fokus auf Paschtunen gelegt. Die Nationalversammlung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verurteilte dies. Allerdings gab es im Oktober 2015 auch Berichte aus Peschawar (KP), dass zu den schiitischen Feierlichkeiten Muharram, der Zutritt zur Innenstadt Peschawars für afghanische Flüchtlinge wie auch für IDPs aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde.

Laut einer Quelle sind Turis von der Assoziation der Bevölkerung mit Taliban nicht betroffen, aufgrund ihrer schiitischen Identität und des Umstandes, dass sich die Turi in der FATA gegen die Taliban stellten. Im Jahr 2014 gab es allerdings Berichte, dass Turis aus der FATA in Islamabad Drohbriefe von Taliban erhielten.

In Bezug auf die Niederlassungsmöglichkeiten und somit auch wirtschaftlichen Möglichkeiten von IDPs ist den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Pakistan über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum verfügt. In den letzten Jahren konnte Pakistan in Bezug auf wirtschaftliche Daten eine Reihe von Verbesserungen erzielen. Mit 4,7 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum im Haushaltsjahr 2015/16 zwar hinter den Möglichkeiten des Landes zurück, wuchs im Vergleich zu den Vorjahren jedoch. Die Inflationsrate und das Haushaltsdefizit sanken beträchtlich. Die Mittelschicht wächst.

Rund 60,5 Prozent der pakistanischen Bevölkerung befinden sich im erwerbsfähigen Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen liegt die offizielle Arbeitslosenquote in Pakistan ungefähr bei rund 6 Prozent, die reale Arbeitslosigkeit ist höher einzuschätzen, die pakistanische Wirtschaft findet stark im informellen Bereich statt. Der Arbeitsmarkt in Pakistan ist nicht durch Arbeitslosigkeit, sondern durch eine breite Unterbeschäftigung und Unterbezahlung gekennzeichnet.

Die Arbeitslosenrate der 15 - 24 jährigen Pakistani - also die Jugendarbeitslosigkeit - beträgt 10,4 Prozent. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Die Perspektivlosigkeit von arbeitslosen jungen Männern birgt ein erhöhtes Konfliktpotenzial und potenziell auch eine erhöhte Anfälligkeit zu Extremismus. Die aktuelle Regierung hat die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich gesteigert. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder erhalten gar keine Schulbildung. Im privaten Sektor gibt es NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen in verschiedenen Programmen anbieten. Da in Pakistan, zwar staatliche Sozialprogramme für die arme Bevölkerung bestehen - wie Bait-ul-Mal, allerdings kein Sozialstaat im herkömmlichen Sinn und ein Mangel an formellen Arbeitsplätzen vorherrscht, sind die Menschen gezwungen, einen kreativen Unternehmergeist zu entwickeln. Auch wird auf das Instrument der Armutsbekämpfung in Form von Mikrokrediten hingewiesen.

Einzelquellen:

Schiiten:

Laut dem World Factbook der US-amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) beläuft sich die pakistanische Gesamtbevölkerung nach einer Schätzung vom Juli 2016 auf etwa 202 Millionen. Von diesen sind rund 96,4 Prozent offiziell Muslime. Davon sind 85 bis 90 Prozent Sunniten und 10 bis 15 Prozent Schiiten.

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(...)

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 11.2.2017

Dem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2015) des US-amerikanischen Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zufolge, beläuft sich die Gesamtbevölkerung Pakistans nach Schätzungen der US-Regierung vom Juli 2015 auf rund 199,1 Millionen Pakistani. Laut der jüngsten Volkszählung aus dem Jahr 1998 wird davon ausgegangen, dass 95 Prozent der Bevölkerung Muslime sind. 75 Prozent dieser muslimischen Bevölkerung werden offiziell als Sunniten und 25 Prozent als Schiiten angeführt.

The U.S. government estimates the total population at 199.1 million (July 2015 estimate). According to the most recent census conducted in 1998, 95 percent of the population is Muslim (75 percent of the Muslim population is listed officially as Sunni and 25 percent as Shia).

USDOS - US Department of State: (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/328432/469211_de.html, Zugriff 21.12.2016

Das UK Home Office berichtet, dass sich Schiiten unter den meisten ethnischen und linguistischen Stammesgruppen Pakistans befinden. Sie unterscheiden sich dabei - abgesehen von den Hazara - weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Auch bestehen unter den Paschtunen einige Clans oder Stämme, welche über eine schiitische Identität verfügen. Angeführt werden können die Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Bangash Stammes. Quer über das Land leben schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten vertreten. Schiitische Bevölkerungsanteile sind in ganz Pakistan verbreitet, doch gibt es keine Provinzen, in welchen Schiiten eine Mehrheit bilden. Eine bedeutende Anzahl von Schiiten leben in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa sowie in den Kurram and Orakzai Agencies der FATA. Schiiten sind auch in und um Quetta und entlang der Makran Küste in Belutschistan, sowie den südlichen und zentralen Gebieten des Punjab und verteilt im Sindh zu finden. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und Sargodha, beheimaten große Shia Gemeinden. Einige Schiiten leben in Enklaven in den größeren Städten.

Es gibt weder eine diskriminierende Gesetzgebung gegen Schiiten, noch wird eine solche durch die pakistanische Regierungspolitik betrieben. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen in der Religionsfreiheit der Schiiten. Es gibt wenig gesellschaftliche Diskriminierung, welche Schiiten in ihrem täglichen Leben einschränken würde. Die größte Bedrohung für Schiiten in Pakistan stellt sich in interkonfessionell motivierter Gewalt und militante Kräfte dar.

Anschläge gegen schiitische Muslime kommen in allen Regionen Pakistans - insbeondere Maße jedoch in Quetta, Belutschistan, vor. Andere Gebiete mit einem beträchtlichen Gewaltniveau sind Karatschi, Gilgit Baltistan und einige Städte der nordwestlichen Stammesgebiete Pakistans. Pilgerwegen der Schiiten zwischen Pakistan und dem Iran, die durch Belutschistan führen, waren Ziel von Anschlägen.

Die Intensität und Häufigkeit dieser Angriffe variieren von Region zu Region. Die Gesetzesvollzugsbehörden schützen während Moharram [Anmerkung: schiitische Feierlichkeiten] die Teilnehmer. Bewaffnete Sicherheitskräfte sichern schiitische Pilger auf ihrer Reise vom und in den Iran. Es besteht von Seiten der pakistanischen Behörden eine allgemeine Bereitschaft zum Schutz der Schiiten. Ein Mangel an Ressourcen begrenzt die Möglichkeiten der Sicherheitskräfte, die Schiitische Gemeinschaft zu jedem Zeitpunkt zu schützen, allerdings kann kein Staat vollständigen Schutz zu jeder Zeit garantieren.

Apart from Hazaras, Shias are not physically, linguistically or legally distinguishable from Sunni Pakistanis. Shias are represented across most of Pakistan's ethnic, linguistic and tribal groups. However, Hazaras are a predominantly Shia ethnic community and there are a range of other Shia communities that have tribal/ethnic identities such as the Turis, Bohris, Baltis and some clans within the Bangash Pashtun tribes. [...] Across the country, Sunni and Shia communities are generally integrated and live side-by-side in their daily lives. [...] Shias in Pakistan are often employed in Government and hold high offices. Notable examples include former Presidents and Prime Ministers. Shias are well represented in Parliament, the police, judiciary and other institutions. Shias are represented on Pakistan's Council of Islamic Ideology, the Constitutional body that provides advice to the Government of Pakistan on issues of Islamic jurisprudence and practice. Shias also have representation in the Shariat Courts. [...] The Shia population is spread throughout Pakistan but there are no provinces where Shias constitute a majority. The semi-autonomous region of Gilgit-Baltistan is one of the few areas where Shias form a majority of the population. [...] Significant numbers of Shias can be found in Peshawar, Kohat, Hangu and Dera Ismail Khan in Khyber Pakhtunkhwa; Kurram and Orakzai Agencies in FATA; in and around Quetta and the Makran coastline in Balochistan; areas of southern and central Punjab; and throughout Sindh. Many urban centres in Pakistan, including Karachi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang and Sargodha, are home to large Shia communities. DFAT has observed that some Shias live in enclaves in major cities. [...]

There are no discriminatory laws or government policies against Shias in Pakistan; neither are there any legal restrictions on freedom of religion for Shias. There is little societal discrimination that would restrict Shias in their daily life. The greatest threat for Shias in Pakistan is sectarian violence and targeting by militants, although the intensity and frequency may vary from region to Region There is a general willingness by Pakistani authorities to protect Shias. During Moharram, law enforcement authorities are known to provide security for participants. Armed forces have provided security for Shia pilgrims travelling to and from Iran Whilst a lack of resources limits security forces ability to protect the Shia community at all times, decision makers must bear in mind that no state can provide complete protection for all of its citizens all of the time. (...)

According to sources, attacks against Shia Muslims occur in all regions across Pakistan but are particularly prominent in Quetta, Balochistan. Other areas with notable levels of violence include Karachi, Gilgit Baltistan, and some cities in Pakistan's North West tribal areas. Shia pilgrimage routes between Pakistan and Iran, travelling through Balochistan, were subject to attack.

UKHO - UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Pakistan: Shia Muslims,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566240/cig_pakistan_shias.pdf, Zugriff 27.1.2016

Das US Department of State berichtet, dass konfessionell-bedingte Gewalt von extremistischen Gruppen sich gegen schiitische Anbetungsstätten, religiöse Zusammenkünfte und religiöse Führer richtet. Bei diesen Angriffen starben hunderte von Menschen im Laufe des Jahres 2015. Eine öffentliche Datenbank zählt 38 Angriffe auf Schiiten, bei denen 251 Menschen getötet worden sind und 316 Personen verletzt wurden. So führte die TTP-Splittergruppe Jundallah im Januar und Februar 2015 eine Reihe von tödlichen Bombenanschlägen auf schiitische religiöse Zentren in Shikarpur, Peshawar und Rawalpindi durch, bei der insgesamt 86 schiitischen Gläubige getötet worden sind.

Anfang Oktober 2015 sprachen Bundes- und Provinzregierungen Verbote von Reisen hunderter religiöser Klerikern - welche bezichtigt wurden sektiererischen Hass zu verbreiten - aus, um konfessionelle Gewalt während des islamischen Monats Muharram zu vermeiden. Auch wird berichtet, dass hunderttausende Sicherheitskräfte im ganzen Land während Ashura zum Schutz schiitischer Zeremonien eingesetzt werden.

In early October the federal and provincial governments announced bans on the movement of hundreds of religious clerics accused of spreading sectarian hatred, in what the government said was an effort to prevent sectarian violence during the Islamic month of Muharram. Provincial governments also announced the deployment of hundreds of thousands of police and security personnel to protect Shia religious ceremonies during the commemoration of Ashura (...).

Sectarian violent extremist groups targeted Shia houses of worship, religious gatherings, and religious leaders in attacks resulting in hundreds of deaths during the year. A public database of attacks on Shia reported 251 people killed and 316 injured in 38 separate attacks throughout the country (...)

In January and February the TTP splinter group Jundullah claimed responsibility for a string of deadly bombings at Shia religious centers in Shikarpur, Peshawar, and Rawalpindi, which killed a total of 86 Shia worshippers. On May 13, armed gunmen stopped a bus carrying members of the Ismaili Shia community in the Safoora Goth neighborhood of Karachi and killed 45 people on board. Jundullah also claimed responsibility for this attack. During Muharram, LeJ claimed responsibility for two suicide bombings which killed at least 10 Shia at a mosque in Balochistan on October 22 and approximately 24 Shia at a religious procession in Jacobabad, Sindh, on October 23.

USDOS - US Department of State: (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/328432/469211_de.html, Zugriff 23.3.2017

Minority Rights Group International (MRGI), berichtet in ihrem Jahresbericht 2016 zur Lage von Minderheiten in Pakistan, dass im Jahr 2015 ein Rückgang von Todesopfer durch inter-konfessioneller Gewalt bei religiösen Minderheiten von 35 Prozent zu verzeichnen war. Doch weist sich dieser Rückgang bezüglich der Opferzahlen inter-konfessioneller Gewalt geringer aus, als jener Rückgang von allgemeinen Tötungen, welcher um 40 Prozent sank. MRGI hebt als positiv hervor, dass im NAP [Nationaler Aktionsplan gegen Terrorismus] dezidiert auf die Situation von Minderheiten eingegangen sowie spezifisch das Ziel im NAP festgelegt wurde, Hasspredigten zu drosseln, religiösen Extremismus zu stoppen und damit Minderheiten zu schützen. Trotz des insgesamten Rückgangs sektiererischer Gewalt und obwohl sektiererische Terrororganisationen, wie Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) geschwächt wurden, wurde 2015 - im Vergleich zum Vorjahr - eine erhöhte Anzahl von getöteten Schiiten bei inter-konfessionell motivierten Anschlägen verzeichnet. LeJ übernahm im Dezember 2015 die Verantwortung für einen Bombenanschlag in Parachinar bei dem mindestens 22 Schiiten getötet worden sind.

Though insecurity has persisted, the number of sectarian fatalities of religious minorities fell by 35 per cent during 2015 compared to the previous year, with the situation particularly improving in the second half of 2015. However, this decline was lower than the reduction in violent killings in general, which over the year as a whole fell by 40 per cent. In fact, in the first quarter of 2015 fatalities among minorities actually rose by 38 per cent compared to the same period in 2014, while general conflict-related fatalities were 20 per cent lower - a disparity that suggests that minorities do not necessarily benefit equally from security efforts. But while perceptions of the NAP's effects have been mixed, with some crediting it for the improved security situation while others have criticized its expansion of military powers, the plan's acknowledgement of the specific situation of minorities- including its aim to 'stop religious extremism and to protect religious minorities', as well as curb hate speech - are unusual in their acknowledgement of the specific situation of minorities. Whether this will achieve a lasting impact for minorities, however, remains to be seen. Despite the weakening of extremist outfits such as the Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) and the decrease in overall sectarian violence, 2015 saw increased numbers of Shi'a killed in sectarian attacks compared to the previous year. In January, Jundallah - an offshoot of the TTP, which has pledged allegiance to ISIS - bombed a Shi'a mosque in Shikarpur, Sindh province, killing 60 people. Just over two weeks later in Peshawar, another Shi'a mosque was targeted during Friday prayers by the TTP, leaving at least 20 dead. Later, in December 2015, LeJ claimed responsibility for a bombing in Parachinar in the north-west tribal region, killing at least 22 Shi'a.

MRGI - Minority Rights Group International (12.7.2016): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472564500_asia.pdf, Zugriff 26.1.2017

HRCP, Human Rights Commission of Pakistan, eine bedeutende unabhängige Menschenrechtsorganisation Pakistans - berichtet, dass ein Vorbeter im Distrikt Kasur inhaftiert wurde, weil er während seiner Zeremonie gegen die Schiiten aufhetzte. Ein Anti-Terrorismus-Gericht verurteilte ihn zu fünf Jahren Haft.

(...) a prayer leader was arrested in Kasur district for inciting hatred against the Shia sect through his seremon. (...) an anti-terrorism court sentenced him to serve five years in prison.

HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015,

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, Zugriff 14.2.2017

Das South Asia Terrorism Portal (SATP) - eine im indischen Neu Delhi ansässige Non-Profit-Organisation, welche die Entwicklung von Terrorismus und Unruhen im südasiatischen Raum auswertet, gibt für in einer Auflistung aus Jänner 2017, folgende Opferzahlen unter den Schiiten für die verschiedenen Jahre seit 2002 und damit auch einen Rückgang an:

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SATP - South Asia Terrorism Portal (15.1.2017): Shias killed in Pakistan since 2001,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/Shias_killed_Pakistan.htm, Zugriff 19.1.2017

Von South Asia Terrorism Portal (SATP) wurden im Zeitraum 1.1.2017 bis zum 16.4.2017 folgende Angriffe gegen Schiiten dokumentiert:

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SATP - South Asia Terrorism Portal (16.4.2017): Shias killed in Pakistan till March 12, 2017,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/Shias_killed_Pakistan.htm, Zugriff 26.4.2017

Das Pak Institute for Peace Studies (PIPS), ein unabhängiger Thinktank, welcher in Islamabad ansässig ist und sich auf Sicherheitsfragen spezialisiert hat, berichtet, dass Pakistan im Jahr 2016 zum dritten Mal in Folge einen Abwärtstrend bei sektiererisch motivierter Gewalt zu verzeichnen hat. Die Anzahl der Angriffe mit einem Zusammenhang zu konfessioneller Gewalt fiel um 41 Prozent von 58 im Jahr 2015 auf 34 im Jahr 2016. Dies stellt eine positive Entwicklung dar. Doch sind diese Schwankungen ein altes Phänomen in Pakistan. Konfessionsbedingte Gewalttätigkeit wird auch weiterhin eine Bedrohung darstellen, solange religiös motivierte terroristische Gruppen in Pakistan aktiv bleiben können und ein Diskurs des Hasses im Land herrscht. Auch stellen in diesem Zusammenhang die sektiererischen Ströme aus den Koranschulen eine Bedrohung dar.

Rund 81 Prozent der Gesamtzahl der Toten durch konfessionelle Gewalt und 84 Prozent der Verletzten im Zusammenhang mit sektiererischer terroristischer Gewalt in Pakistan des Jahres 2016 konzentrierten sich auf Khuzdar in Belutschistan und Karatschi in Sindh. Während die meisten der Angriffe in Karatschi gezielten Tötungen betrafen, forderte ein einziger Selbstmordanschlag innerhalb des Geländes rund um den Schah Noorani Schrein in Khuzdar 54 Todesopfer. Andere Hot Spots mit Bezug auf konfessionelle Gewalttaten des Jahres 2016 waren D.I. Khan, Peshawar und Quetta, wo sich drei sektiererische Angriffe im Laufe des Jahres ereignet haben. Zumeist wurden bei konfessionell motivierten Anschlägen (29) im Jahr 2016 gezielte Tötungen durchgeführt. Vorgehensweisen in anderen Fällen religiös motivierter Gewalt waren ein Selbstmordanschlag, ein IED-Anschlag, 2 Handgranatenangriffe und ein Sabotageakt.

In 2016, a downward trend was recorded in sectarian violence in Pakistan for third year in a row. römisch eins t is a positive development. The number of sectarian-related terrorist attacks fell by 41 percent, from 58 in 2015 to 34 in 2016. However, the fluctuations in sectarian violence are an old phenomenon in Pakistan. The sectarian violence will remain a threat so long as (i) sectarian terrorist groups remain active in Pakistan, and (ii) the discourse of hatred in the country remains sectarian including through sectarian streams of madrassas.

About 81 percent of the total number of people killed and 84 percent of those injured in sectarian-related terrorist attacks across Pakistan in 2016 were concentrated in Khuzdar in Balochistan and Karachi in Sindh. While in Karachi most of such attacks were incidents of targeted killing, in Khuzdar a single suicide blast inside the compound of Shah Noorani shrine claimed 54 lives. Other sectarian hot spots in 2016 were D.I. Khan, Peshawar and Quetta where three sectarian-related attacks each were recorded during the year (...). Most of the sectarian attacks (29) in 2016 were incidents of targeted killing. Other attack tactics employed by sectarian terrorists included a suicide blast, an IED attack, and 2 hand grenade attacks besides one act of sabotage.(...)

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report, Zugriff 13.1.2017

Paschtunen:

Laut einem älteren Bericht des "Institut for the study of War" (ISW) stellen die Paschtunen rund 15,4 Prozent der pakistanischen Bevölkerung dar. Das entspricht etwa 26,6 Millionen Menschen. Die Paschtunen, welche im Nachbarland Afghanistan die größte ethnische Gruppe darstellen, leben in Pakistan in Khyber Pakhtunkhwa [Anmerkung: in dieser Quelle wird die Provinz noch "North West Frontier Province" genannt, sie wurde allerdings 2010 umbenannt, was auch zeigt, dass diese Quelle vor diesem Jahr stammen muss] und den Federally Administered Tribal Areas, erhebliche Gemeinschaften von Paschtunen leben auch in Belutschistan und Karatschi.

At least two major ethnic groups-the Pashtuns and the Baluchs-live on both sides of the Durand Line. Pashtuns are the largest ethnic group in Afghanistan, comprising 42 percent of the population or

13.8 million people (Credible and up to date numbers about the demographics in Afghanistan are hard to find. The last national census was conducted in the 1970s.) On the Pakistan side, Pashtuns make up 15.4 percent of the population, roughly 26.6 million people (...). While in Pakistan, the Pashtuns live in the North West Frontier Province [Anmerkung: wurde 2010 umbenannt], the Federally Administered Tribal Areas, and sizeable communities of Pashtuns are also present in Baluchistan and Karachi. Pashtun's on both sides of the border share the same origin and other commonalities, including a language. But they have experienced widely different political conditions and divergent national trajectories for at least over a century.

ISW - Institute for the Study of War (o.D.): Pakistan and Afghanistan,

http://www.understandingwar.org/pakistan-and-afghanistan, Zugriff 23.12.2016

Laut dem CIA World Factbook sind 15,42 Prozent der geschätzt beinahe 202 Millionen Pakistanis Paschtunen, sie stellen damit die zweitgrößte Ethnie dar. 10 Prozent der Bevölkerung sprechen Paschtu als Erstsprache.

Population:

201,995,540 (July 2016 est.)

(...)

Ethnic groups:

Punjabi 44.68%, Pashtun (Pathan) 15.42%, Sindhi 14.1%, Sariaki 8.38%, Muhajirs 7.57%, Balochi 3.57%, other 6.28%

Languages:

Punjabi 48%, Sindhi 12%, Saraiki (a Punjabi variant) 10%, Pashto (alternate name, Pashtu) 8%, Urdu (official) 8%, Balochi 3%, Hindko 2%, Brahui 1%, English (official; lingua franca of Pakistani elite and most government ministries), Burushaski, and other 8%

CIA World Factbook (9.5.2017): Pakistan, Population, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 12.5.2017

Die Encyclopedia Britannica berichtet, dass die Paschtunen in Pakistan auf 25 Millionen geschätzt werden. Sie sind in Pakistan die dominierende ethnische Gruppe im Gebiet nördlich von Quetta zwischen der Sulaimann Ebene bis zum Fluss Indus.

There were estimated to be about 11 million Pashtun in Afghanistan and 25 million in Pakistan in the early 21st century. They comprise about 60 tribes of varying size and importance, each of which occupies a particular territory (...). In Pakistan the Pashtun predominate north of Quetta between the Sulaiman Range and the Indus River.

Encyclopædia Britannica (o.D.): Pashtun, People, https://www.britannica.com/topic/Pashtun, Zugriff 18.5.2017.

Das Dossier der Staatendokumentation "Grundlagen der Stammes- & Clanstrukturen" - es behandelt Stammesstrukturen in der Region Afghanistan und Pakistan - ortet den Lebensbereich der Paschtunen

(...) in einem halbmondförmigen Gürtel, der sich von Nordwest-Afghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt (...). Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen.

Dossier der Staatendokumentation (2016): "Grundlagen der Stammes- & Clanstrukturen",

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 21.12.2016

Telepolis, ein Onlinemagazin des Heise Zeitschriften Verlags zeichnet mit folgender Darstellung das paschtunischen Siedlungsgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan nach.

Telepolis (25.9.2007): Die Taliban und die strategische Tiefe, https://www.heise.de/tp/features/Die-Taliban-und-die-strategische-Tiefe-3415450.html, Zugriff 22.3.2017

Das schweizerische Institut für Strategische Studien - welches seine Ziele in Lehre und Forschung, der Beurteilung und der Erstellung von Gutachten und Lagebeurteilungen sowie der Weiterbildung sieht - informiert, dass

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In der Zeit von März 1894 bis Mai 1896 die 1287 km lange Ost- und Südgrenze zwischen Afghanistan und dem damaligen Britisch-Indien durch eine afghanisch-britische Grenzkommission entsprechend den Plänen von Sir Mortimer Durand, festgelegt wurde. Durch diese sogenannte Durand-Linie wurde das Gebiet der indoeuropäischen Paschtunen, die bis zu diesem Zeitpunkt die ethnische Mehrheit in Afghanistan gebildet hatten, in zwei Teile getrennt. Bei der Teilung von Britisch-Indien wurde im August 1947 Pakistan als unabhängiger Staat gegründet. Trotz den Protesten von Kabul hielt Pakistan an der Durand-Linie als Grenze zu Afghanistan fest. Das Siedlungsgebiet der Paschtunen blieb getrennt. Damit blieben Pakistan bis auf den heutigen Tag auch die halbautonomen Stammesgebiete, die sogenannten Tribal Areas, die durch Paschtunen besiedelt sind, als Unruhegebiet an der Grenze zu Afghanistan erhalten. Diese Stammesgebiete waren während der sowjetischen Besetzung Afghanistans das Durchgangsgebiet für Waffenlieferungen an die Mujaheddin aus Pakistan. Heute haben die pakistanischen Taliban ihre Stützpunkte in diesen Gebieten und auch ihren Rückhalt. Bis anhin ist es der pakistanischen Armee nur bedingt gelungen, diese Gebiete unter die Kontrolle der Regierung von Islamabad zu zwingen.

Institut für Strategische Studien (27.1.2016): Paschtunwali: der Stammeskodex der Paschtunen in Afghanistan und in Pakistan, http://strategische-studien.com/2016/01/27/paschtunwali-der-stammeskodex-der-paschtunen-in-afghanistan-und-in-pakistan/, Zugriff 21.12.2016

"The Pashtun Question - The Unresolved Key to the Future of Pakistan and Afghanistan" definiert folgende paschtunische Siedlungsräume und schreibt über deren Relgionszugehörigkeit:, dass die Mehrheit der Paschtunen sunnitische Moslems sind, welche in der Tradition der Hanafi Lehre stehen. Einige Stämme in der FATA sind Zwölferschiiten. Einige sufistische Ausformungen verfügen über beachtliche Gefolgschaften innerhalb der paschtunischen Stämme. Zahlreiche paschtunische Kleriker in Pakistan und Afghanistan betrachten sich als Deobandis, oder als Anhänger der islamischen Deoband-Bewegung, welche in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts in Britisch-Indien entstanden ist. Über die letzten drei Jahrzehnte wurden die paschtunischen Gebiete in Afghanistan und Pakistan ebenso Heimat einer Reihe radikal Islamistischen politischen Ideologien und Sekten, welche den globalen Jihadismus predigen.

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(...)

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A. Siddique (2014): The Pashtun Question: The Unresolved Key to the Future of Pakistan and Afghanistan, Zugriff 21.12.2016

2010 wurde die ehemals North West Frontier Province genannte Provinz in Hinblick auf die Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa umbenannt. Bis dahin war die Provinz die einzige, die nicht nach ihrer Mehrheitsethnie benannt war.

Pakistan renamed the North West Frontier Province to Khyber Pakhtunkhwa in a nod to Pashtuns, but the minority Hazars launched deadly protests (...). The NWFP was the only province not to be named after its majority ethnic group (...).

The renaming of NWFP, in a constitutional amendment passed by Parliament on April 19, is part of Islamabad's efforts to devolve power to the provinces and increase people's sense of ownership in governance - and turn them away from alternatives like the Taliban.

Christian Science Monitor (29.4.2010): New province name: Pakistan taps ethnic pride as defense against Taliban, https://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2010/0429/New-province-name-Pakistan-taps-ethnic-pride-as-defense-against-Taliban

Anmerkung: Wie u.a. das Auswärtige Amt Deutschlands berichtet deckt sich das Siedlungsgebiet der Paschtunen mit dem Schwerpunkt terroristischer Anschläge sowie der Militäroperationen:

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan.

AA - Auswärtiges Amt (24.5.2017): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.5.2017.

Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am 15. Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der Militanz in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus. Zuletzt hat die Armee ihre Operationen daher den Provinzen Punjab und Sindh ausgeweitet.

AA - Auswärtiges Amt (5.2017): Länderinformationen Pakistan, Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.5.2017.

Die englischsprachige pakistanische Tageszeitung "The National" führt in einem Artikel vom Jänner 2015 an, dass die Paschtunen in dem seit sieben Jahren andauernden Kampf der Taliban gegen Regierungskräfte und der Zivilbevölkerung - bei welchen mehr als 50.000 Personen getötet worden seien - am meisten gelitten haben. Ihre Region ist am meisten vom Konflikt zwischen den Taliban und dem Militär betroffen, während die Mehrheit der Pakistanis im überwiegend sicheren Osten leben und den Konflikt vergessen. In den letzten Jahren haben sich paschtunische Kämpfer als Unterstützer der Regierung ebenso, wie als Unterstützer der Taliban aufgeteilt. Die Zivilbevölkerung ist dabei zwischen die Fronten geraten. Paschtunen sind im politischem System Pakistans - unter anderem im Militär - gut vertreten.

The nationwide shock at the December 16 school attack in Peshawar, the capital of Khyber-Pakhtunkhwa, was a reminder to Pashtuns that the vast majority of Pakistanis living in the mostly peaceful east have been oblivious to the conflict that has engulfed their region since 2007, when the militants declared war against the government.

They are also the group which has suffered the most from the Pakistani Taliban's seven-year onslaught against government forces and civilians which has killed more than 50,000. (...)

Defending themselves

Pashtun are well represented across Pakistan's political structure, including the powerful military, and in the past years its fighters were split between supporting government forces and supporting the Taliban militants, with civilians caught in the middle. (...)

The National (5.1.2015): Pakistani Pashtuns want end to conflict, at any

price,http://www.thenational.ae/world/south-asia/pakistani-pashtuns-want-end-to-conflict-at-any-price Zugriff 15.5.2017

Dazu kann der ethnische und regionale Hintergrund der Taliban herangezogen werden:

EASO, das European Asylum Support Office berichtet

(...) die Geschichte der Taliban ihren Ursprung in den paschtunischen Stammesgesellschaften genommen hat und die Taliban dort über eine breite personelle Basis verfügen. Im Laufe der Jahre haben die Taliban allerdings Angehörige verschiedener Ethnien in ihre Reihen aufgenommen bzw. sie haben mit Nicht-Paschtunen zusammengearbeitet. Zwar stellen die Taliban auch weiterhin eine von Paschtunen dominierte Bewegung dar, doch verfolgt diese politisch keine nationalistische paschtunische Ideologie. Ihre religiöse Ideologie reicht über ihre ethnischen Grenzen hinaus.

EASO - European Asylum Support Office (12.2012): Afghanistan - Insurgent strategies: intimidation and targeted violence against Afghans,

http://www.neweurasia.net/wp-content/uploads/2010/11/afghanistan_ethnolinguistic_groups_1997.jpg., Zugriff 22.3.2017

John Simpson, BBC führt in seinem Bericht "Who are the Taliban?" an, dass die Taliban sich mehrheitlich aus Paschtunen zusammensetzen. Das Versprechen der Taliban war, Frieden und Sicherheit in den paschtunischen Gebieten in Pakistan und Afghanistan wieder herzustellen, sowie eine sehr konservative Form des Islam zu erzwingen.

The Taliban is a political group, which emerged in the early 1990s in northern Pakistan, following the withdrawal of Soviet troops from Afghanistan. The largest and most powerful group of people in Afghanistan are called "Pashtuns." The Taliban movement is mostly made up of Pashtuns. römisch eins t is commonly believed that the Taliban's message first appeared in religious schools. The Taliban's promise was to restore peace and security in Pashtun areas in Pakistan and Afghanistan, as well as enforce a very conservative form of Islam.

Simpson, John (29.7.2015): Who are the Taliban?

http://www.nclack.k12.or.us/cms/lib6/OR01000992/Centricity/Domain/3658/Who%20are%20the%20Taliban%20.pdf, Zugriff 11.4.2017

Spiegel Online berichtet am 17.12.2014

Ende 2007, schlossen sich verschiedene militante pakistanische Islamistengruppen zu den Tehrik-i Taliban Pakistan (TTP) zusammen - der Taliban-Bewegung in Pakistan. Genauso wie bei den afghanischen Taliban kämpfen vor allem Paschtunen in ihren Reihen. Doch damit enden schon die Gemeinsamkeiten.

Spiegel Online (17.12.2014): Taliban gegen Taliban, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-schulmassaker-verschaerft-rivalitaet-der-taliban-a-1009029.html, Zugriff 11.4.2017

Turi, Kurram Agency, Parachinar:

Der Stamm der Turi im Kurram Tal von Pakistan, einige Clans der benachbarten Bangashi und Orakzai Stämmen und kleine Gemeinschaften in Afghanistan sind Zwölferschiiten. Mit einer Stärke von etwa 500.000 Stammesangehörigen, sind die Turis einzigartig für ihre schiitische Anhängerschaft unter den Paschtunen. Sie bewohnen ein Stück des Grenzgebietes, welches als Peiwar Kotal oder Parrot-s Peak bekannt ist, das westwärts nach Afghanistan hinausragt. Die meisten Einwohner Parachinars sind Turis.

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(...)

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A. Siddique (2014): The Pashtun Question: The Unresolved Key to the Future of Pakistan and Afghanistan, Zugriff 21.12.2016

Das Programm für Kultur und Konfliktstudien (CSS) der Naval Postgraduate School - es konzentriert sich auf Afghanistan, Pakistan und die Regionen Zentral- und Südasiens und stellt Informationen und Einschätzungen zur Verfügung - zeigt auf folgendem Kartenausschnitt die Stammesgebiete der angeführten Stämme auf:

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CSS - Program for Culture and Conflict Studies (o.D): FATA & NWFP Tribal Map,

https://my.nps.edu/documents/105988371/107571254/FATA_NWFP.pdf/3f643227-c286-4e71-b76b-d22cae4cd5a7, Zugriff 17.1.2017

CSS berichtet, dass die Turi grundsätzlich im Bereich des westlichen und mittleren Teils des Kurram Tales leben. Berichten zufolge sind die Turi der vorherrschende Stamm im Kurram-Tal.

The Turi generally reside on the western and central portion of the Kurram Valley. They are located in the Upper Kurram district of the Kurram Agency in the villages of Peiwar, Berki, Krakhela, Kachkena, Malana, Bilymin, Alizai and the Road Ghara. They are reportedly the dominant tribe in the Kurram Valley.

CSS - Program for Culture and Conflict Studies (12.7.2016): TURI

TRIBE,

http://my.nps.edu/documents/105988371/107571254/Turi+UPDATED.pdf/1da091e5-f9fd-4436-a100-f2e43a32aa21, Zugriff 17.1.2017

iMMAP, eine internationale Organisation, welche Informationsmanagement für humanitäre -und Entwicklungsprojekte betreibt, zeigt folgendes Kartenmaterial zur Kurram Agency: Bild kann nicht dargestellt werden

iMMAP (20.6.2012): FATA- Kurram Agency Reference Map, http://immap.org/maps/files/maps/900.pdf, Zugriff 23.1.2017

Dawn, eine pakistanische Tageszeitung berichtet, dass die Kurram Agency zu den sensibelsten Stammesgebieten gehört, weil die Agency an drei afghanische Provinzen grenzt. Durch sie führte einst eine der wichtigsten Routen für militante Bewegungen über die Grenze. Die Agency hat dabei in den letzten Jahren dutzende von Angriffen und Entführungen erlebt.

Kurram is one of the most sensitive tribal areas as it borders three Afghan provinces and at one point was one of the key routes for militant movement across the border. römisch eins t has witnessed scores of attacks and kidnappings for ransom incidents in the past several years.

Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017

Das FATA Research Center - ein unabhängiger Think-Tank mit Sitz in Islamabad - berichtet, dass die konfessionellen Spannungen in Kurram als ein Ergebnis der Rolle Pakistans im Afghanischen Dschihad darstellt. Die Turi beteiligten sich nicht am Jihad gegen die Sowjetunion. Die Schiiten Kurrams boten auch den fliehenden afghanischen Flüchtlingen nur widerwillig Schutz, waren diese doch alle Sunniten. Das FATA Research Center berichtet, dass im Herbst 2009 viele sunnitischen Taliban-Kämpfer auch nach Central- und Lower Kurram flohen, um der pakistanischen Militäroffensive in Süd-Waziristan zu entkommen.

Sectarian tension in Kurram has been one result of Pakistan's role in the Afghan jihad (...). They were not participating in the anti-Soviet jihad because the Soviet Union had not attacked Pakistan. Kurram's Shia were reluctant to provide shelter to the fleeing Afghan refugees, who were mostly Sunni (...). Many Sunni Taliban fighters also fled to Central and Lower Kurram to escape the Pakistani military offensive in South Waziristan in the fall of 2009.

FRC - FATA Research Center (21.10.2012): Conflict in Kurram Agency Nature and Causes,

http://frc.com.pk/wp-content/uploads/2012/10/Kurrum-Report.pdf, Zugriff 17.1.2017

Das Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS-CEDOCA), die zentrale Asylbehörde in Belgien berichtet, dass Kurram, die einzige Agency ist, in welcher die Schiiten die Mehrheit bildet. Intensive Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten dominierten das Bild der Kurram Agency zwischen 2007 und 2012.

Kurram is the only agency in the FATA were Shia's are a majority. Kurram Agency has a history of sectarian violence between Sunni and Shia. From 2007 to 2012, intensive fighting between Sunni and Shia dominated the scene in Kurram Agency.

CGRS-CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (18.4.2016): Pakistan; Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1465459995_coi-focus-pakistan-security-situation-0.pdf, Zugriff am 17.1.2017

The Express Tribune, eine pakistanische Tageszeitung, berichtet 2015, dass 1984 breite Kämpfe ausbrachen in Sadda, die Kurram Agency hatte nie interkonfessionelle Gewalt in diesem Ausmaß erlebt - viele flohen. Die Gewalt endete zwar drei Jahre später, doch kühlten die Spannungen nie wieder wirklich ab. Stammesmitglieder der Turi, welche überwiegend Schiiten sind, kehrten danach nie wieder zurück. Stattdessen entschieden sie sich in Parachinar - der von Schiiten dominierten Hauptstadt der Agency - anzusiedeln. Als die militanten Kräfte an Einfluss gewannen, zogen viele weiter nach Peschawar oder in andere Teile des Landes. Nachdem nun die Operationen der Sicherheits- und paramilitärische Kräften gegen regierungsfeindliche Elemente, vor dem Abschluss stehen, sind die Turis von Sadda großer Hoffnung, heimkehren zu können. Der Rückkehrplan wird bereits mit der Regierung ausgearbeitet.

The year was 1984. In the past, Kurram Agency had never seen sectarian violence of this scale. Hordes after hordes fled Sadda with hope of finding peace elsewhere. The widespread clashes did end in three years. However, the tension never really cooled off. The emerging wave of militancy fuelled violence further (...).

römisch eins t has been 31 long years. The Turi tribespeople, who are predominantly Shias, never returned to check up on their hometown once. They instead chose to settle in Parachinar, the Shia dominated town of the agency, where the children and their future might just be safe. As the militants' scope of influence expanded, several headed to Peshawar and other areas of the country. With security and paramilitary forces almost through with operations against anti-state elements, the Turis' are high in hopes of returning home one day. Back home in Sadda, the Turis will be provided temporary accommodation within the Assistant Political Agency Colony. During their stay, the tribespeople will be assisted in regaining occupation of their abandoned, occupied or destroyed property in both commercial and residential areas. They will also be allowed to start construction and renovation in all areas except the collectively-owned shamilat land (...).

Meanwhile, Frontier Corps IG Maj General Mohammad Tayyab Azam also held talks with Turi elders in Alizai. Addressing the attendees of the meeting, Azam reaffirmed the state's stance of uprooting extremism from the region and said the vision cannot be materialised in the absence of the support of the tribespeople.

The Express Tribune (29.8.2015): Turi tribespeople to return home after 31 years,

http://tribune.com.pk/story/946681/lower-kurram-turi-tribespeople-to-return-home-after-31-years/, Zugriff 19.1.2017.

Dr. Wali Alsam, Dozent für Internationale Beziehungen an der Universität Bath führt in einem Mitte 2014 veröffentlichten Bericht für das Remote Control project - einem Projekt welches sich für den sozialen Wandel einsetzt aus, dass die Stabilität Kurrams durch den konfessionellen Konflikt beeinträchtigt wurde. Wie in Karatschi stieg die Anzahl Gewaltvorfälle in Kurram mit dem Anstieg der Drohnenangriffe in Nord-Wasiristan und den Operationen der pakistanischen Armee im Nordwesten des Landes. Die Kurram Agency stellt [Anmerkung: Bericht 2014] eines der bevorzugten Fluchtziele von Aufständischen dar, welche sich aus Nord-Wasiristan absetzen. Lokale Bewohner widersetzen sich allerdings den Versuchen der Aufständischen, sich in der Kurram Agency anzusiedeln. Infolgedessen seien Bewohner Kurrams aufgrund ihres Widerstands in zunehmendem Maße von diesen Neuankömmlingen unter Druck gesetzt worden. Kurram ist zwischen 2008 und 2011 zum Schauplatz verschiedener - von der pakistanischen Armee durchgeführter - militärischer Operationen gegen Aufständische, die Pakistan den Dschihad erklärt hätten geworden. Durch die lokalen Turis wurden diese Operationen in der Hoffnung, diese würden dazu beitragen, eine Befreiung von den sunnitischen Aufständischen herbeizuführen, begrüßt. Dies hatte zur Folge, dass die Aufständischen ab 2010 gegen verschiedene Gebiete Kurrams zielten. In Parachinar ereignet sich ein Großteil der konfessionell motivierten Gewalt.

Kurram's stability has been marred by sectarian strife over the past six years. (...)Like the case of Karachi, the number of violent attacks in Kurram went up directly in line with an increase in the frequency of drone strikes in North Waziristan and the Pakistan army's operations in the country's northwest (...). Kurram agency is one of the preferred destinations of militants fleeing the North Waziristan territory. The militants are interested in taking refuge there as the US drones do not usually target this agency given its significant Shia population (...). Where the United States has conducted 370 strikes so far, only five have had targets in the Kurram agency, making it obviously a very lucrative area to take refuge in for the militants fleeing other restive parts of FATA. However, their attempts to find a new home in Kurram are resisted by locals who, for obvious reasons, do not want the US drones to start striking there. As a result, inhabitants of Kurram have been increasingly targeted by these new arrivals due to their refusal to allow them a safe haven in the area. (...) Kurram has also been the target of various military operations conducted by the Pakistan army between 2008 and 2011 to flush out insurgents (who have declared jihad against the Pakistan army) from the agency. The local Turis have welcomed such military ventures because they would like the security forces to help them get rid of the Sunni insurgents that are attempting to take over their territory. This has, in turn, angered the militants who have targeted various Kurram areas since 2010.

Most Shias belong to the Turi tribe and live in the upper Kurram area, which borders Afghanistan. That is the location of the capital city of Parachinar, the target of most of the sectarian violence

(...)

Remote Control project (6.2014): Terrorist Relocation and the Societal Consequences of US Drone, http://remotecontrolproject.org/wp-content/uploads/2014/06/Wali-Aslam-Report.pdf, Zugriff 30.1.2017

Laut dem Bericht der Fact-Finding-Mission in Pakistan durch die BFA-Staatendokumentation im September 2015 hatte sich die Sicherheitslage in der FATA aufgrund diverser militärischer Operationen verbessert. Viele Gebiete wurden von Aufständischen befreit und auch die Angriffszahlen sind gesunken. In einigen abgelegenen Gebieten, besonders in der Nähe der afghanischen Grenze gibt es noch sogenannte "Pockets" von Aufständischen. Jedoch sind die meisten dieser von dem pakistanischen Militär umzingelt.

Ein Vertreter des FATA Research Centre meinte, dass religiös motivierte Gewalt zwischen schiitischen und sunnitischen Gruppierungen das Hauptproblem der Kurram Agency sei. Zwischen 2007 und 2012 hatte es intensive Kämpfe zwischen den beiden Konfessionen gegeben. Die Situation hat in letzter Zeit jedoch eine Verbesserung erlebt, weil es Friedensgespräche zwischen Vertretern des Haqqani-Netzwerkes, den Sunniten, den Schiiten und der pakistanischen Regierung gegeben habe. Während der FFM im Jahr 2015 wurde berichtet, dass im Süden der Kurram Agency Aufständische nach wie vor aktiv sind.

The overall situation of each agency in FATA varies to a great degree depending on what on-going military operations are taking place. In the recent past, military operations have been conducted across FATA, in almost all of the seven agencies. römisch eins t is very important to note that, statistically, the security situations in all of the regions of FATA have either already improved or are still improving, due to the various military operations conducted in the agencies. In summary, it can be said that past and on-going military operations have mostly cleared the areas of militants and militant attacks have decreased noticeably. In some remote areas, particularly near the border to Afghanistan, there are still militant "pockets" left (...).

The overall situation in Kurram Agency is slightly different since the sectarian violence between the Shia groups and Sunni groups here is the main issue. Sectarian problems have been problematic for a long time in this area and there are reports that the Taliban supported the Sunni and that foreign countries such as Iran have been supporting Shia groups. From 2007 to 2012, fighting between the two sects was very intense but lately the situation has improved as representatives of the Haqqani Network, Sunni sect and Shia sect, and the Pakistani government have held peace talks and resolved the problem. In southern Kurram Agency, militants are still active and it has been suggested that IS is also active there.

BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 23.3.2017

Laut Analyse des FATA Research Center (FRC) haben die militanten Aktivitäten in der FATA seit 2014 einen signifikanten Abwärtstrend erfahren. Die Gewaltkurve ist von 387 Vorfällen im Jahr 2014 auf 219 Vorfälle im Jahr 2016 gefallen. Die Zahl der Opfer - Tote und Verletzte - in der FATA fiel signifikant von 2853 im Jahre 2014, auf 881 Opfer im Jahre 2016. Auch zwischen 2015 und 2016 gab es einen signifikanten Rückgang der militanten Gewalt. Die Konsistenz und Entschlossenheit des Militärs in der Aushebung von Nestern der Militanten trug entscheidend zur Verbesserung der Sicherheitslage bei. Eine Reihe von Sicherheitsoperationen zielt weiterhin gegen die übriggebliebenen Schlupflöcher der Militanten.

Zur Kurram Agency führt das FRC aus, dass die Kurram Agency seit Ende der 1970er Jahren unter religiös motivierter Gewalt leidet. Die pakistanischen Taliban (TTP) und ihre verschiedenen Splittergruppen und die afghanischen Taliban (unter der Leitung der Haqqani-Fraktion) agieren in der Kurram Agency seit dem Sturz des Taliban - Regimes in Afghanistan im Jahre 2001.

In der Jahresauswertung des FRC zeigt sich, dass die Kurram Agency einen bemerkenswerten Rückgang von Todesopfern bei Zivilisten und Sicherheitskräften von 2015 bis 2016 verzeichnete. So gab es 92 Prozent weniger zivile Opfer und 60 Prozent weniger Todesopfer bei Sicherheitskräften. Dem Militär ist es gelungen große Netzwerke der Militanten in der Khurram Agency zu zerstören, allerdings operieren Militante des Südwasiristan Verbands weiterhin in einigen "Pockets" der Agency. Im Jahr 2016 wurden weiterhin einige Operationen gegen die Taliban durchgeführt, denen dennoch einige Angriffe gelangen. Das FRC wertete für ihren Jahresbericht auch quartalsweise die Berichte zu Sicherheitsoperationen gegen Terrorgruppen, Anschläge und Angriffe aus:

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Though violent incidents continued to take place in the entire Federally Administered Tribal Areas (FATA) in 2016, there was a significant decline in such incidents as compared to the year 2015. Militant attacks, such as suicide bombings, improvised explosive devices (IEDs), ambuscades and target killings have been observed in all the seven agencies. Coupled with this, a significant number of FATA population remained internally displaced and continued to suffer the horrors of war. Consistence and determination of the Pakistani armed forces to wipe out nests and sanctuaries of terrorists have played a vital role in profoundly improving the security situation in the area. A series of military operations, consisting of ground offensive and aerial strikes, continued to target the remaining militant points in the area.

According to our analysis, militant activities in FATA has experienced a signi?cant downward trend since 2014. The graph of violence has fallen from 387 incidents in 2014 to 219 incidents in 2016. This shows that the military operations conducted by the Pakistani security forces in several agencies of FATA remained successful to a considerable level. Similarly, the overall casualties in FATA fell signi?cantly from 2853 casualties in 2014 to 881 casualties in 2016 (...)

(...) The Kurram Agency is bordered by Afghanistan in north and west (the provinces of Nangarhar and Paktia respectively), in east by Orakzai Agency and Khyber Agency, in southeast by Hangu and North Waziristan Agency in south (...).

Since late 1970s, the Agency is suffering from sectarian violence, ever since the launch of Islamization drive in Pakistan by the country's former president, General Zia-ul-Haq. The Pakistani Taliban, TTP and its various splinter groups, as well as Afghan Taliban led by the Jalaluddin Haqqani faction began their activities in the Agency soon after the overthrow of Taliban regime in Afghanistan in late 2001 (...) Kurram ranks fourth as the most turbulent of the agencies during the year 2016 (...).

Agency-wise Comparative Analysis of Trends of Violence (2015 - 2016)

(...)

Kurram Agency

Kurram Agency also witnessed a noteworthy decrease in civilian and security forces casualties during 2016 as compared to 2015. According to the graph there was 92% decrease in civilian casualties, whereas 60% decrease was observed in casualties of security forces. However, there was an increase in the militant casualties as it increased to 37% during 2016 as compared to 2015

(...).

Quarterly Analysis of Agencies of 2016

Kurram Agency

Kurram Agency witnessed a reduction in militant incidents from January-March 2016. According to the graph below, a total of five militant and counter militant incidents were recorded in the Agency, which is 44 percent less than that of the previous quarter (October-December 2015). The militant attacks in the Agency during the current quarter comprised of one cross-border attack, a kidnapping and an IED attack on the civilians. One search operation and one incident of drone strike was also recorded during the first quarter of 2016. In total, five militants were killed and two civilians were injured in separate violent incidents. Kurram is one of the most sensitive FATA Agency, since it borders three Afghan provinces on its west. römisch eins t has served as one of the key routes for militant movement in Afghanistan and is thought to be mainly used by the Haqqani Network as an operational base. Although military operations in the past have largely dismantled militant networks in the Agency, militants belonging to the TTP-South Waziristan chapter (also known as Shehryar Mahsud group) were operating in few pockets of the Agency along the Afghan border during the first quarter of 2016. During the second quarter (April - June, 2016), Kurram Agency witnessed three terrorism and one counter terrorism incident; two attacks were carried out by terrorists against the security forces and one incident of cross border shelling was reported. Furthermore, a search operation was also carried out. At one occasion, Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) claimed to have ambushed a security check post in Shabek area of Lower Kurram. At another occasion, an IED blast targeting security forces was carried out in Shaheedano Dand area of Lower Kurram. The militants also fired shells from across the border in Mangorsar area of the agency. On the other hand, the security forces carried out a search operation in Gobazna area, arresting 22 suspected militants.

During the second quarter (April - June, 2016), 93 casualties were reported, out of which 28 were killings and 65 were injuries, comprising 27 militants and one security official who were killed and 63 militants and two security officials who were wounded.

During the third quarter (July - September, 2016), Kurram Agency witnessed

three terrorism incidents comprising one target killing and two IED attacks which were carried out by the terrorists in different areas of the agency. During the third quarter (July - September, 2016), eight casualties were reported across the agency, which comprised the killing of a civilian and injuries of three civilians and four security personnel.

There were a total of seven violent incidents recorded during fourth quarter of2016 in Kurram agency. Out of these, five of the incidents were militancy related that included two cross border guerilla attacks on Pakistan security forces along the border, one ambuscade carried out against security forces, one IED against civilians and one incident of infighting among the militants that resulted in the death of a former chief of Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) Kurram Chapter, Fazal Saeed. The two counter militancy incidents were ground operations carried out by Pakistan army, out of which one resulted in seizure of huge cache of arms and explosives. There were nine casualties (four killings & five injuries) as a result of all the violent incidents across the agency. The casualties included three militants and one civilian who were killed and four civilians and a security official who were injured.

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FRC - FATA Research Centre (23.1.2017): FATA Annual Security Report 2016,

http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2017/01/security-report-2-2.pdf, Zugriff 31.1.2017

Dawn berichtet, dass bei einem Sprengstoffanschlag auf einem Gemüsemarkt am 21.1.2017 in Parachinar, in der Kurram Agency mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt wurden.

"Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance," Army Chief General Qamar Javed Bajwa said on Saturday after a blast at a vegetable market in Kurram Agency's Parachinar area killed 25 people. At least 25 people were killed and 87 others were injured in the blast at the Sabzi Mandi, a spokesperson for the health directorate of the Federally Administered Tribal Areas said in a statement issued in Peshawar. [...]

Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 18.5.017

Paschtunische und Turi IDPs, Rückkehr

Im aktuellen Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft in Pakistan aus dem Jahr 2016 erfolgt durch die ÖB folgende Einschätzung:

Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen (...) innerstaatliche Fluchtalternativen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, KP, und New Durrani, FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisation als besorgniserregend dar. Wiewohl die Rückkehr sowohl afghanischer Flüchtlinge, als auch intern vertriebener Pakistani in diesem Jahr stark zugenommen hat, erscheinen die diesbezüglichen Zielvorgaben der Regierung (Abschluss der FATA-Rückkehr bis Ende 2016; Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge bis März 2017, wenn auch diese Frist bereits mehrmals verlängert wurde) zumindest optimistisch, zumal die Sicherheitslage im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet - trotz deutlicher Verbesserungen in den vergangenen Jahren - zuletzt wieder heikler geworden ist (...).

Der pakistanische Staat gewährleistet offiziell auch Polizeischutz im Falle von Verfolgung oder Bedrohung, allerdings ist zu bedenken, dass staatliche Strukturen (und damit auch eine effektive Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung) nicht in allen Gebieten Pakistans in gleichem Ausmaß existieren; als problematisch sind hierbei v.a. FATA, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie Belutschistan anzuführen.

Österreichische Botschaft Islamabad (23.12.2016): Asylländerbericht - Pakistan 2016.

Die durch die Konflikte vertriebenen Personen finden gewöhnlich bei Gastfamilien, in gemieteten Objekten oder in geringerem Ausmaß in IDP-Camps Unterkunft. Etliche IDPs ließen sich auch in informellen Siedlungen außerhalb der großen Städte wie Lahore und Karachi nieder. Gemäß OCHA sind seit 2015 75 Prozent der intern Vertriebenen in die FATA zurückgekehrt. 77 Prozent der intern Vertriebenen kehrten in die Khurram Agency zurück. Das World Food Programm stellt Lebensmittelrationen für einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten für jene Vertriebenen zu Verfügung, welche in ihre Heimatregionen zurückgekehrt sind.

Those displaced by conflict generally resided with host families, in rented accommodations, or to a lesser extent, in camps. Several IDP populations settled in informal settlements outside of major cities such as Lahore and Karachi (...).

Since 2015, 75 percent of the total IDP population had returned to FATA. OCHA reported that 89 percent of IDPs had returned to Khyber Agency with 9,524 families still displaced; 72 percent had returned to North Waziristan Agency with 29,360 families still displaced; 64 percent had returned to South Waziristan Agency with 23,879 families still displaced; 77 percent had returned to Khurram Agency, with 5,457 families still displaced; and 66 percent had returned to Orakzai Agency with 7,965 families still displaced. The average family size in FATA was six (...).

The World Food Program distributed food rations to IDPs displaced by conflict and continued to provide rations for extendable periods of six to nine months to IDPs who returned to their areas of origin.

US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan,

http://www.ecoi.net/local_link/337163/466923_en.html, Zugriff 6.5.2017

Diese Karte des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs zeichnet die Unterbringungsgebiete und die Rückkehr der intern Vertriebenen nach:

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United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (: Pakistan: KP and FATA - Areas of Displacement, Hosting and Returns as of 28 February 2017, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/pak708_conflict_idps_fatakp_v53_a3_p_20170307.pdf

Mit Stand 12.4.2017 waren seit 16.3.2015 18.117 bzw. 77 Prozent der registrierten Familien in die Khurram Agency zurückgekehrt und 5.453 Familien noch vertrieben. In die FATA gesamt waren 84 Prozent, damit 257.589, der Familien zurückgekehrt. Die Regierung stellte 76 Millionen Dollar für Rückkehrunterstützung zur Verfügung:

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United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.5.2017): Pakistan: FATA Return Weekly (from 05 to 11 May 2017)- Humanitarian Snapshot,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_pakistan_weekly_return_snapshot_11_may_2017_0.pdf, Zugriff 22.5.2017.

Auch der FFM Bericht 2015 geht auf das Thema ein. In Bezug auf die Lage der IDPs beschrieben Interviewpartner ungefähr 2 Prozent der IDPs in Camps lebten, arme Menschen leben in den Camps, die die mehr haben leben bei Verwandten oder mieten sich eine Unterkunft. Registrierte IDPs bekommen eine staatliche monatliche Unterstützung. Sprachprobleme gibt es nicht, da die relevanten Gebiete von den Paschtunen bewohnt werden. In Islamabad, so ein interviewter Experte, leben gleich viele Paschtunen wie Punjabis. Viele Mitglieder der Sicherheitskräfte in Islamabad sind Paschtunen. Die Interviewpartner erläuterten, dass einige Militante sich als IDPs ausgeben konnten.

Some militants disguised themselves as IDPs and managed to escape the military operations safely while others fled to Afghanistan (...). Approximately 2 percent of IDPs live in camps. Poor people live in the IDPs camps, whereas those that are wealthier are able either to live with relatives or rent a house. For example, the district of Bannu in Khyber Pakhtunkhwa hosts a great number of IDPs (approximately 0.5 million, with 1.5 million people already residing there).

Some form of relief in the camps is provided to the IDPs by the military, the federal government and NGOs. For example, registered IDPs receive PKR 5,600 (approximately 70 US-Dollar) monthly. More than 30 percent of the IDPs have not registered themselves as such

(...).

Language problems do not exist as Pashtuns reside throughout the relevant areas. Consequently, various dialects of Pashtu are being spoken in the camps. Furthermore, as tribal areas have less interaction with Urdu, very little of it is spoken in Waziristan. In some IDP-camps people are being taught Urdu. According to a representative of PIPS, Pashtuns and Punjabis reside in equal numbers in Islamabad. A great number of security force members in Islamabad are Pashtuns. Representatives of PIPS explained that Pashtuns are considered as hard workers and are often preferred over other Pakistanis, particularly with regard to construction work.

BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 23.3.2017

Die Presse berichtet, in einem älteren Artikel vom 10.5.2013

Viele Paschtunen aus den ländlichen Regionen sind vor den Kämpfen an der afghanischen Grenze in den vergangenen Jahren in die Stadt [Anm. Karachi] geströmt und haben zusammen mit afghanischen Flüchtlingen die Stadt zu einem Moloch aufblähen lassen. Sie finden jetzt in den Elendsvierteln Unterschlupf und halten sich oft mit Kleinkriminalität über Wasser - gestützt von Taliban. "Die Taliban brauchen die Kriminellen von Karachi, und die Gangster brauchen die Extremisten", sagt Polizeichef Aslam Khan. Jedes Mal, wenn er einen Taliban in die Hände bekommt, versucht er, die Verstecke herauszubekommen und auch die Hintermänner. "Kriminelle und Taliban haben eine verlässliche Organisation in Karachi, die viel Geld mit Erpressung und Entführungen einbringt und ihnen Anschläge ermöglicht."

Die Presse (10.5.2013): Pakistans brutalster Wahlgegner hat kein Gesicht,

http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/1400661/Pakistans-brutalster-Wahlgegner-hat-kein-Gesicht, Zugriff 11.4.2013

Interviewpartner während der FFM der Staatendokumentation des Bundesasylamtes im Jahr 2013 erläuterten:

Im Zuge der starken Wanderungsbewegung aus dem Swat-Tal in das Ziel Karatschi konnten dort Taliban aus dem Swat-Tal und Süd Wasiristan Fuß fassen. Diese Entwicklung, welche die Außenbezirke Karatschis betrifft, findet auch vermehrt Niederschlag in den Medien. So machen in Suburbs von Karatschi, Paschtunen aus Wasiristan, Großteils im Zuge der Militäroperation hierher gezogen, die Bevölkerungsmehrheit aus. Immer stärker sind Taliban dort präsent und geben die Regeln vor.

BAA Staatendokumentation (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1374674206_ffmbericht-pakistan-2013-06.pdf, Zugriff 12.5.2017.

New Delhi Television Limited (NDTV), ein indisches Medienunternehmen, berichtet, dass Paschtunen, welche traditionell in der nordwestlichen Region leben, wenn sie in den Punjab migrieren oder fliehen - oft als Außenseiter gesehen wurden, von einigen als zurück gebliebene Stammesangehörige verschmäht oder als verdächtige Außenseiter, Kriegsflüchtlinge mit einem Hang zur Kriminalität und Gewalt betrachtet - wurden. Nun werden sie zusätzlich durch die paschtunische und afghanisch-pschtunische Abstammung der Militanten, die sich für die letzten Bombenanschläge verantwortlich bekannten, gestraft. Seit den neuen Anti-Terrorismus Maßnahmen im Februar 2017, nach der großen Anschlagserie, beschweren sich paschtunische Führungspersönlichkeiten, dass Paschtunen Belästigungen und "ethnic profiling" ausgesetzt sind, besonders im Punjab. Ein interviewter Straßenverkäufer meint, dass die Behörden denken, jeder Pashto-sprechende sei ein Flüchtling oder ein Terrorist. Nach den Berichten über dieses Vorgehen traten paschtunische Gesetzgeber/Abgeordnete und andere paschtunische Führungspersönlichkeiten energisch dagegen auf, die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa verabschiedete eine Resolution, die dieses "ethnic profiling" im Namen der Terrorismusbekämpfung verurteilte. Betroffene sagen allerdings auch, dass in Gebieten, wo viele Flüchtlinge und Personen ohne ID Karte leben [Anmerkung: der Artikel handelt in erster Linie von afghanischen Flüchtlingen] Razzien Routine sind und viele davon darauf abzielen Bestechungsgelder zu lukrieren.

But when the trucks enter certain shabbier neighborhoods, home to a mix of Afghan refugees, migrants and ethnic Afghan Pashtuns, children scatter and adults wonder who may be taken away next.

Since the Pakistani security forces launched a nationwide anti-terrorist operation in February after a spate of suicide bombings, Pashtun leaders have complained vociferously that their communities are being targeted for harassment and racial profiling, especially here in Punjab Province.

Traditionally based in the northwest region bordering Afghanistan, Pashtuns who migrate or flee south to the Punjabi heartland have often been viewed as suspect outsiders, disdained by some as backward tribal people or war refugees with a penchant for crime and violence. Now they have been further tarred by the Afghan and Pashtun origins of the militants who claimed most of the recent bombings, which took more than 125 lives; one blast ripped through a crowded public square in Lahore, the Punjab capital. "The authorities think every Pashto speaker is a refugee or a terrorist. We are being targeted, but we, too, suffer from these blasts," said Anwar Khan, 40, a fruit seller in an open-air market who migrated from the northwest a decade ago. He pulled up his trouser cuff to reveal a row of metal pins in his leg, the result of a 2014 bombing in the market that killed 23 people. "May God destroy those who do this," he said (...). As reports continued to pour in, Pashtun legislators and other leaders spoke up forcefully. On Monday, the northwest Khyber Pakhtunkhwa provincial assembly unanimously passed a resolution condemning the "racial profiling" of Pashtuns on the pretext of fighting terrorism. Social media was flooded with even more vituperative criticisms (...). In Army Village and other targeted communities, though, some people said that the raids were almost routine in areas where many people are refugees or have no government identification cards. They also suggested that the new crackdown was mostly aimed at soliciting bribes.

New Delhi Television Limited (NDTV) (3.3.2017): Pakistan Targets Afghan Pashtuns And Refugees in Anti-Terrorism Crackdown, http://www.ndtv.com/world-news/pakistan-targets-afghan-pashtuns-and-refugees-in-anti-terrorism-crackdown-1665913, Zugriff 11.4.2017

Auch die Deutsche Welle - Deutschlands Auslands Rundfunk - berichtet von Razzien im Frühjahr 2017, die in erster Linie auf paschtunische Personen abzielen ("ethnic profiling") in Folge der Terroranschlagsserie vom Februar 2017. Dies betrifft in erster Linie den Punjab, bis zu einem gewissen Grad auch Islamabad, dabei die Gruppe der Personen mit Niedrigeinkommen, Tagelöhner, Straßenhändler und kleine Ladenverkäufer. Solche Vorgehensweisen kamen schon öfter vor. Viele Pakistanis assoziieren die militante Gewalt mit Paschtu sprechenden Personen.

Many Pakistanis associate the militancy in their nation with the Pashtu-speaking people who live on both sides of the Afghan-Pakistani border.

In an interview with DW, Saba Gul Khattak, a renowned Pakistani researcher and activist, explains why the "ethnic profiling" of Pashtuns is a very dangerous trend for the country.

DW: römisch eins s the Pashtun "racial profiling" being carried out on a large scale in Pakistan, or are we witnessing some isolated incidents?

Saba Gul Khattak: The profiling is being carried out mainly in Punjab province - and to some extent in the capital Islamabad. This time round, it was spurred by the last month's suicide attacks in Lahore and Sehwan. However, similar trends have persisted for a while; the police in Punjab and Islamabad began ethnic profiling of Pashtuns in low-income areas prior to these attacks, and there were reports that the authorities blocked the national identity cards of Pashtuns settled in Punjab.

The profiling is restricted to a particular class - laborers/daily wage workers, hawkers, small shopkeepers and others who live in low-income communities. römisch eins t is being carried out systematically as Punjab's government instructed police teams to identify a Pashtun at the community level to assist with identification processes.

According to "The Friday Times" newspaper, "Some district police officials distributed pamphlets requesting the general population to report any suspicious person or activity. The terrorists were specified as 'Pashtuns and Afghans.' Similarly, traders' organizations in Punjab have been asked to register Pashtuns working in their markets and submit lists to the nearby police stations to help the government curb terrorism."

In short, this is not the first time systematic surveys targeting Pashtuns have been conducted. In tandem with profiling is the decision of the Punjab government (and often the central government as well) not to allow internally displaced Pashtuns to enter the province.

DW - Deutsche Welle (20.3.2017): Why Pakistan associates terrorism with Pashtuns and Afghans,

http://www.dw.com/en/why-pakistan-associates-terrorism-with-pashtuns-and-afghans/a-38024338, Zugriff 18.5.2017.

Die schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet, dass

Laut Auskunft des oben zitierten pakistanischen Journalisten bestehe in Karachi seitens der Polizei und der Bevölkerung gegenüber Paschtunen aus FATA einschließlich Nordwasiristan seit 2014 verstärkt ein Generalverdacht: So würden sie für "Terroristen" gehalten und für Anschläge auf Einrichtungen des Militärs und der Regierung verantwortlich gemacht. Die Polizei würde sie stärker als andere ethnische Gruppen kontrollieren und von ihnen Bestechungsgelder verlangen.

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (2.5.2016): Situation in Nordwasiristan und Karachi,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1463343847_160502-pak-nordwasiristan-und-karachi.pdf, Zugriff 27.1.2017

Die pakistanische Zeitung Dawn führte im Oktober 2015 aus, dass eine strittige Order aufgrund von Sicherheitsbedenken getroffen wurde, während des Zeitraums des Muharram [Anmerkung: schiitische Feierlichkeiten, die öfter Ziel von Anschlägen sind und zu denen sehr hohe Sicherheitsvorkehrungen durch die Sicherheitskräfte getroffen werden, u.a. auch das Verbot der Einreise von Klerikern, die sektiererischen Hass verbreiten, siehe oben] in Peschawar den Zutritt für afghanische Flüchtlinge und Binnenvertriebenen zu verbieten. Auch in anderen Provinzen gibt es immer wieder Restriktionen bei der Einreise und Niederlassung, obwohl die Verfassung die freie Bewegung und Niederlassung für alle Bürger garantiert. Es gibt zwar die Möglichkeit, dies einzuschränken, doch pakistanische Rechtsexperten meinen, eine Einschränkung für so große Bevölkerungsteile wäre zu weitreichend.

The latest decision, taken by the administration and police in the start of Muharramul Haram, of banning the entry and roaming around of internally displaced persons (IDPs) in Peshawar has been drawing flak from different quarters. Banners have been displayed by the local police in parts of Peshawar city carrying a public notice wherein several instructions are mentioned for general public. At serial No 5 of the instructions it is mentioned that entry of Afghan refugees and IDPs and their roaming around in the city is banned

(...).

Experts believe that placing restrictions on the movement of a vast majority of people is a violation of the Constitution of Pakistan, which guarantees freedom of movement of an individual. "Every citizen shall have the right to remain in, and subject to any reasonable restriction imposed by law in the public interest, enter and move freely throughout Pakistan and to reside and settle in any part thereof," states Article 15 of the Constitution.

Violation of the said article began soon after the displacement of inhabitants of tribal areas started. Restrictions were placed by other provinces on their entry and acquiring residences there.

The controversial order was issued through an executive order and was announced in a press conference a few days ago by the high-ups of police department. The officials stated that because of security concerns the decision was taken to ban entry of the Afghan refugees and IDPs in Peshawar during Muharram (...). "Peshawar is considered a centre of Pakhtuns and making classifications among Pakhtun population of different areas is unjustified," he said. An advocate of the Supreme Court, Shahnawaz Khan, stated that under Article 15 of the Constitution reasonable restrictions could be imposed on right to free movement but that was subject to law. He added that normally such restrictions were imposed under Section 144 of the Code of Criminal Procedure, but placing restrictions on hundreds of thousands of people was questionable.

Dawn (19.10.2015): View from the courtroom: IDPs made aliens in their own country,

https://www.dawn.com/news/1214098/view-from-the-courtroom-idps-made-aliens-in-their-own-country, Zugriff 14.3.2017

ACCORD zitiert in einer Anfragebeantwortung von 2015 einen befragten Journalisten:

Rahimullah Yusufzai, ein in Pakistan ansässiger Journalist und Experte für die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 8.Jänner 2015, dass er von keinem dokumentierten Vorfall wisse, bei dem Angehörige des schiitischen Turi-Stammes in einer großen pakistanischen Stadt diskriminiert worden seien. Es könne eine generelle Diskriminierung von Stammesangehörigen - ob Turi, Bangasch, Wazir, Mehsud, Afridi, Schinwari, Daur oder andere paschtunische Stämme - geben, da die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung als Zufluchtsstätte und Hochburg der pakistanischen Taliban bekannt seien und Menschen in den pakistanischen Ebenen und urbanen Zentren den Stammesangehörigen, und insbesondere denen aus Süd- und Nordwasiristan, im Allgemeinen misstrauisch gegenüber stünden. Die schiitischen Turi würden allerdings keinen großen Verdacht erregen, weil sie gegen die Taliban und gegen al-Qaida seien. Angehörige der schiitischen Turi seien nicht mit Diskriminierung aus religiösen, konfessionellen oder tribalen Gründen konfrontiert. Allerdings würden extremistische Sunniten und einige militante sunnitische Gruppen wie Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP), al-Qaida, Laschkar-e-Jhangvi (LeT) und Sepah-i-Sahaba Pakistan (SSP) alle Schiiten, ob Angehörige des Turi-Stammes oder Schiiten aus städtischen Gebieten, ablehnen. Es habe viele Angriffe durch diese militanten Gruppen auf Schiiten, darunter Angehörige der Turi, in verschiedenen Landesteilen, insbesondere in Quetta, der Hauptstadt Belutschistans, gegeben. Die schiitischen Turi seien auch in ihrer Heimat, der Kurram Agency, zum Ziel von Angriffen geworden. Jedoch seien sie in der Lage gewesen, gegen die Sunniten zurückzuschlagen und oftmals Rache zu nehmen:

"I don't know of any recorded instance that the Shia Turi tribe has been discriminated in any big city of Pakistan. There could be a general discrimination of the tribal people - whether Turi, Bangash, Wazir, Mehsud, Afridi, Shinwari, Daur or any other Pashtun tribe -, because the tribal areas of Pakistan known as Fata are known as the sanctuary and stronghold of the Pakistani Taliban militants and people in the plains and urban centres in Pakistan are generally suspicious of the tribesmen, particularly those from South Waziristan and North Waziristan. But the Shia Turis don't arouse much suspicion because they are anti-Taliban and anti-al-Qaeda because the latter are Sunni extremists. The Shia Turi tribe doesn't face any discrimination due to religious, sectarian or tribal reasons. However, extremist Sunnis and certain Sunni-run militants groups such as Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP), al-Qaeda, Lashkar-e-Jhangvi (LeT) and Sepah-i-Sahaba Pakistan (SSP) dislike all Shias, whether they are from Turi tribe or from any urban area. There have been many attacks by these militant groups against the Shias, including the Turi tribe, in different areas of Pakistan, particularly in Quetta, capital of Balochistan. The Shia Turi tribe has also faced attacks in its native Kurram Agency. However, the Shia Turi tribe has been able to retaliate against the Sunnis and often been able to taken its revenge."

Yusufzai, Rahimullah: E-Mail-Auskunft, 8.Jänner 2015; zit.n. ACCORD (9.1.2015): Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage der Turi (allg. Informationen und aktuelle Lage) [a-8967-1], http://www.ecoi.net/local_link/294224/431495_de.html, Zugriff 12.5.2017.

The Nation - eine pakistanische Tageszeitung - berichtete im September 2014 in einem Artikel, dass sich Personen aus der Kurram Agency, welche ihre Geburtsorte verließen und nun in Islamabad lebten, darüber beschwerten, noch immer von Aufständischen bedrängt zu werden. Laut dem Abgeordenten zur Nationalversammlung für die Kurram Agency - Sajid Hussain Turi - geben Schiiten, welche wegen konfessionell motivierter Gewalt aus Parachinar in der Kurram Agency geflohen sind und sich in der pakistanischen Hauptstadt niedergelassen haben, an, dass ihre Familienangehörigen Drohanrufe von Unbekannten erhalten würden. Demnach sei es zu mehreren Vorfällen gekommen, bei welchen von Terroristen Drohbriefe verteilt worden sind. Diese Briefe seien jedoch nur an Häuser verteilt worden, die sich im Besitz von Angehörigen des Turi-Stammes befunden haben. So sagte ein Turi, dass Menschen der Kurram Agency in Islamabad private Sicherheitsleute engagiert hatten, um ihre Familien zu schützen.

Residents of Kurram Agency, who have left their native villages and residing in Islamabad, complained that they were still being haunted by militants, urging the government to give them protection. After fleeing Kurram Agency due to sectarian tension in Parachinar, Shia community, who settled in the federal capital, said that their lives were still at risk as their family members were receiving threatening calls from unidentified people (...). According to MNA [Member of National Assembly] Kurram Agency Sajid Hussain Turi, residents of Parachinar feel sense of insecurity in Islamabad even after fleeing their native areas to spend peaceful life in the federal capital. 'I have received complaints from my area's people living in Islamabad about the threats they are facing. The government must launch crackdown on sectarian elements and should protect the lives of our people,' the lawmaker said. [...] People of Kurram Agency who live in Islamabad have also hired private security guards to protect their families when male members leave for their jobs at day times. They say that they have to pay extra money on their security. 'There are several incidents in which threatening letters were dropped inside our houses by terrorists. Sadly, the warning letters were dropped only in houses that were owned by Turi tribe. So we started hiring private security guards,' Waheed Ali Turi, another native of Kurram Agency, who runs a shop in I-10, said."

The Nation (28.9.2014): Spectre of sectarianism still chasing Kurram residents, 28. September 2104,

http://nation.com.pk/islamabad/28-Sep-2014/spectre-of-sectarianism-still-chasing-kurram-residents, Zugriff 4.1.2017)

Wirtschaftliche Möglichkeiten für Innerstaatliche Flüchtlinge

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass

[...] für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

Staatliche - oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden.

[...] Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. ERIN, sollen hier Unterstützung leisten, aber Projekte laufen erst langsam an.

AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 27.1.2017

Das Auswärtige Amt informiert in seinen Länderinformationen zur Wirtschaft in Pakistan darüber, dass

... Pakistan über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht verfügt. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung. Wichtige makroökonomische Kennzahlen der pakistanischen Volkswirtschaft haben sich zwischen 2013 und 2016 verbessert. Hinter dieser Stabilisierung stand eine Politik vorsichtiger wirtschaftlicher und fiskalischer Reformen sowie günstige weltwirtschaftliche Rahmenbedingungen. Im September 2016 schloss Pakistan erfolgreich ein dreijähriges Unterstützungsprogramm des Internationalen Währungsfonds (IWF) ab.

Mit 4,7 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum im Haushaltsjahr 2015/16 (01.07.2015-30.06.2016) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück, wuchs im Vergleich zu den Vorjahren jedoch (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0 Prozent; 2015: 4,2 Prozent, 2016: 4,7 Prozent). Für 2017 wird mit einem Anstieg des Wachstums auf ca. 5 Prozent gerechnet.

Die Inflationsrate sank von 11 Prozent im Haushaltsjahr 2012/13 und 8,7 Prozent in 2013/14 auf 4,8 Prozent im Haushaltsjahr 2014/15 und erreichte ein Allzeittief von 2,9 Prozent im Haushaltsjahr 2015/16. Die Inflationsrate wird mit 4,3 Prozent im Haushaltsjahr 2016/17 voraussichtlich im Rahmen bleiben. Das Haushaltsdefizit von 8,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2012/13 konnte auf 4,6 Prozent im Haushaltsjahr 2015/16 gesenkt werdenn (...).

Der Dienstleistungssektor Pakistans ist mit einem Beitrag von etwa 59 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt der wichtigste Sektor und Wachstumsfaktor der pakistanischen Volkswirtschaft. Wichtige Bereiche sind hier vor allem Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat.

Der Industriesektor trägt 21 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 57 Prozent aller pakistanischen Exporterlöse ausmacht.

Trotz eines Beitrags von lediglich 20 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt spielt die Landwirtschaft immer noch eine wichtige Rolle in Pakistan. Etwa 42 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; etwa 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit

(...).

Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel (...) sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen.

AA - Auswärtiges Amt (5.2017): Länderinformationen Pakistan, Wirtschaft

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F103A54BB082BF37F40C2A1926FECFDA/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.5.2017

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Die Wirtschaftskammer Österreich sieht in ihrem aktuellen Länderbericht zu Pakistan rund 60,5 Prozent der pakistanischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter.

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (23.1.2017): Länderprofil Pakistan, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf, Zugriff 24.1.2017

Statista, ein Portal welches Statistiken, Studien und Reports aus über 18.000 Quellen in einer Quellendatenbank anlegt und zu Verfügung stellt, sieht eine Steigerung der pakistanischen Arbeitslosenquote seit 2007 von 5,2 Prozent auf erwartete rund 6 Prozent im Jahr 2017.

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Statista (2017): Pakistan: Arbeitslosenquote von 2007 bis 2017, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323110/umfrage/arbeitslosenquote-in-pakistan/, Zugriff 24.1.2017

Jedoch ist nach LIPortal - das Länder-Informations-Portal, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit

... die reale Arbeitslosenquote ist weitaus höher anzusetzen, da sich die pakistanische Wirtschaft auch stark im Bereich der informellen Ökonomie abspielt. Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren, die ca. 28% der Gesamtbevölkerung ausmachen. Perspektivlosigkeit von arbeitslosen jungen Männern birgt erhöhtes Konfliktpotenzial und potenziell auch eine erhöhte Anfälligkeit zu Extremismus. Die hohe Anzahl von jungen Menschen könnte allerdings auch als Ressource angesehen werden, aus der bezüglich Arbeitskräften und Knowhow für das Land, die Region und global geschöpft werden kann. Man spricht von einem "demographic dividend", das in den nächsten 40 Jahren geerntet werden könnte, wenn es Pakistan gelingt, genügend in die junge Generation und insbesondere in ihre Bildung zu investieren (...).

Zwei Drittel der pakistanischen Bevölkerung leben auf dem Land, nur ein Drittel lebt in den Städten. Der derzeitige Urbanisierungsgrad liegt bei ca. 38 Prozent. Allerdings ist die jährliche Urbanisierungsrate mit fast 3 Prozent die Höchste in der südasiatischen Region. Nach einer Schätzung der Bevölkerungsabteilung der Vereinten Nationen wird bis 2025 fast die Hälfte der pakistanischen Bevölkerung in städtischen Gebieten leben. Es sind vor allem Klimaflüchtlinge, arme Menschen, die vom Land in die städtischen Ballungszentren ziehen in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft und ökonomische Absicherung. Darüber hinaus ist eine verstärkte Migration von Bewohnern der unruhigen Stammesgebiete und Flüchtlinge aus Afghanistan, die in sicherere Städte wie z.B. Peshawar, Quetta und vermehrt auch nach Karachi wandern, zu verzeichnen.

LIPortal - Länder-Informations-Portal (2.2017): Pakistan Überblick https://www.liportal.de/pakistan/ueberblick/#c40344, Zugriff 20.3.2017

Die WKO gibt in ihrem Datensatz durch Referenzdaten der letzten Jahre und den angeführten Beschäftigungsanteilen auf die pakistanische Beschäftigungslage der Bevölkerung im jeweiligen Alter.

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WKO - Wirtschaftskammer Österreich (23.1.2017): Länderprofil Pakistan, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf, Zugriff 24.1.2017

Gemäß der Angaben des World Factbook der US-amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) beläuft sich die Jugendarbeitslosigkeit in Pakistan auf 10,4 Prozent. Dieser Wert ist der Mittelwert der Arbeitslosenrate der 15 - 24 jährigen Pakistani. So sind 12,9 Prozent der weiblichen pakistanischen Jugendlichen und 9,4 Prozent der männlichen pakistanischen Jugendlichen ohne Beschäftigung. Die allgemeine Arbeitslosenrate ist mit 6,7 Prozent geschätzt, allerdings gibt es eine beachtliche Unterbeschäftigung. Es findet eine extensive Arbeitsmigration in den Mittleren Osten statt. 43,7 Prozent der Arbeitskräfte arbeitet in der Landwirtschaft, 33, Prozent im Dienstleistungssektor.

Labor force:

65.1 million

note: extensive export of labor, mostly to the Middle East, and use of child labor (2016 est.)

country comparison to the world: 10

Labor force - by occupation:

agriculture: 43.7%

industry: 22.4%

services: 33.9% (FY2013 est.)

Unemployment rate:

6.7% (2016 est.)

6.4% (2015 est.)

note: substantial underemployment exists

country comparison to the world: 77 (...)

Unemployment, youth ages 15-24:

total: 10.4%

male: 9.4%

female: 12.9% (2014 est.)

country comparison to the world: 115

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, Pakistan

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 12.1.2017

Auch während der FFM der BAA Staatendokumentation in Jahr 2013 berichteten die Interviewpartner:

Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen.

BFA Staatendokumentation (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1374674206_ffmbericht-pakistan-2013-06.pdf, Zugriff 12.5.2017.

Das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ortet, dass

Pakistan in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor zahlreichen Herausforderungen steht (...). Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich schlecht ab. Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten (...). Das Bildungssystem hat sich seit 2013 auch dank deutscher Unterstützung verbessert, insbesondere das Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Pakistan hat eine schnell wachsende Bevölkerung. Etwa 35 Prozent der Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt - viele junge Menschen haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen und des Wassers.

BMZ - Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.):

Pakistan Situation und Zusammenarbeit https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/pakistan/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 25.1.2017

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) - sie wirbt für internationale Kooperation in Migrationsangelegenheiten - berichtet im Country Fact Sheet Pakistan vom Jänner 2016, dass

(...) von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 etwa 59,1 Millionen erwerbstätig waren und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent. [...] Unterstützt werden die Arbeitssuchenden vom Tameer-e-Pakistan Programm - einem Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, sowie der Small and Medium Enterprise (SME). Auch diese soll Arbeitsplätze im Land schaffen.

IOM - International Organization of Migration (7.1.2017):

Länderinformationsblatt Pakistan.

Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet. Eine Form der Finanzierungsunterstützung umfasst Stipendien für hervorragende, bedürftige Studenten für höhere Berufsausbildung, die Finanzierung von Programmen für Berufsweiterbildung sowie die finanzielle individuelle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen.

Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), an autonomous body set up through 1991 Act. PBM is significantly contributing toward poverty alleviation through its various poorest of the poor focused services (...) Educational assistance to needy orphan and stipends for the outstanding, non-affording students for higher professional education Residential accommodation and necessary facilities for the deserving Free medical treatment for indigent sick people, set up free hospitals and rehabilitation centres for the poor Financial aid to charitable institutions including educational & vocational setups. Sponsor and promote self-employment schemes.

Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 28.11.2016

Das National Rural Support Programm (NRSP) - eine nicht gewinnorientierte Organisation - ist das größte ländliche Förderprogramm Pakistans und ist in den vier Provinzen einschließlich Azad Jammu und Kaschmir durch Regionalniederlassungen und Außenstellen in 64 Bezirken präsent. NRSP arbeitet derzeit mit mehr als 3,1 Millionen armen Haushalten welche in einem Netzwerk von 194,997 Gemeinschaften organisiert werden zusammen. NRSP gewährt den Armen im ländlichen Umfeld Zugang zu erschwinglichen Finanzdienstleistungen (Mikrokredite), die speziell für sie konzipiert sind. Die programmgesteuerten Werkzeuge sind Training, Unterstützung, Institutionen, Mikro-Kredite, Infrastrukturentwicklung, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und "produktive Vernetzungen".

Established in 1991, NRSP is the largest Rural Support Programme in the country in terms of outreach, staff and development activities. römisch eins t is a not for profit organization registered under Section 42 of Companies Ordinance 1984. NRSP's mandate is to alleviate poverty by harnessing people's potential and undertake development activities in Pakistan. römisch eins t has a presence in 64 Districts in all the four Provinces including Azad Jammu and Kashmir through Regional Offices and Field Offices. NRSP is currently working with more than 3.1 million poor households organized into a network of 194,997 Community Organizations. With sustained incremental growth, it is emerging as Pakistan's leading engine for poverty reduction and rural development. NRSP works to release the potential abilities, skills and knowledge of rural men and women, to enable them to articulate their aspirations and to effectively marshal the resources they need to meet their identified needs. The main objective of NRSP is to foster a countrywide network of grassroots level organizations to enable rural communities to plan, implement and manage developmental activities and programmes for the purpose of ensuring productive employment, alleviation of poverty and improvement in the quality of life. [...] römisch eins t gives the rural poor access to an affordable financial service (micro credit) that is designed specifically for them. The process is social mobilization - bringing people together on new terms for a common purpose. The purpose is poverty alleviation - enabling people to break the cycle of poverty, which begins with lack of opportunity, extends to the well-known miseries of economic and nutritional poverty and leads new generations to endure the same conditions. The process is social mobilization - bringing people together on new terms for a common purpose. The conceptual tools are 'social guidance' (recruiting local men and women who will take on a leadership role), advocacy, capacity building and awareness raising. The programmatic tools are training, support to institutions, micro-credit, infrastructure development, natural resource management and 'productive linkages'.

NRSP - National Rural Support Programme (o.D.): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 15.3.2017

Der aktuelle Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft in Pakistan aus dem Jahr 2016 führt aktuell in Pakistan tätige NGOs an. So arbeitet

UNOCHA - neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR - in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 INGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-(römisch eins)NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden:

• ACTED;

• Action Against Hunger (ACF);

• Asia Humanitarian Organization (AHO);

• Centre of Excellence for Rural Development (CERD);

• Community Research & Development Organization (CRDO);

• Creative Approaches for Development (CAD);

• Ehsar Foundation;

• Foundation For Rural Development (FRD);

• Frontier Primary Health Care(FPHC);

• Hayat Foundation;

• Health & Rural Development Services Foundation (HRDS);

• Help In Need (HIN);

• Human Development Organization Doaba (HDOD);

• Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA);

• Initiative Organization for Rural Development (IORD);

• International Rescue Committee (IRC);

• Lawari Humanitarian Organization (LHO);

• Médecins du Monde (MdM);

• Muslim Aid;

• Muslim Hands;

• Pakistan Village Development Program (PVDP);

• Poverty Alliance Welfare Trust (PAWT);

• PREPARED;

• Punjab Rural Support Programme (PRSP);

• Sarhad Rural Support Programme (SRSP);

• Society for Human and Institutional Development (SHID).

Österreichische Botschaft Islamabad (23.12.2016): Asylländerbericht - Pakistan 2016, PAKI_ÖB-Bericht_2016-10, Zugriff 25.1.2017

Beispielsweise werden von Vision:teilen - einer franziskanische Initiative gegen Armut und Not - in Sindh

... handwerkliche Ausbildungen für Jugendliche angeboten. Pakistan Bischof Samson Shukardin setzt den Fokus seiner Arbeit auch 2016 wieder auf Bildung, da er davon überzeugt ist, nur so Jugendlichen seiner Diözese eine Zukunftsperspektive geben zu können und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. 100 Mädchen und 100 Jungen, die aufgrund fehlender finanzieller Mittel keinen Schulabschluss machen konnten, werden 1 Jahr lang in handwerklichen Berufen ausgebildet. Da die Rolle der Frau in Pakistan den Zugang zu vielen technischen Berufen verhindert, sollen die jungen Frauen nähen und schneidern lernen. Diese Tätigkeiten eignen sich gut, da die Mädchen sie auch zu Hause verrichten können und sie so an Selbstständigkeit gewinnen können. Die Jungen können zwischen verschiedenen Berufsausbildungen entsprechend ihrer Neigungen und Talente wählen und sich als Elektriker, Schreiner, Schweißer oder Automechaniker ausbilden lassen.

Vision:teilen (2017): Handwerkliche Ausbildungen für Jugendliche in Pakistan ,

http://vision-teilen.org/news/read/article/handwerkliche-ausbildungen-fuer-jugendliche-in-pakistan.html, Zugriff 25.1.2017

Das deutsche Online-Magazin Spiegel berichtet,

Es gibt keinen Sozialstaat und zu wenige Jobs: Die Not zwingt Menschen in Pakistan zu kreativem Unternehmergeist. Selbständige verdingen sich mit einem Fahrrad, ein bisschen Obst oder einer Packung Wattestäbchen als Betriebskapital - und bleiben trotz harter Arbeit arm. [...]

[...] Weil der Arbeitsmarkt nicht ebenso schnell wächst, müssen die Menschen kreativ werden und sich selbständig machen.

Farzan zum Beispiel hat vor ein paar Jahren einen alten Stuhl aufgetrieben, einen Spiegel (eine Scherbe genügt), eine Schere, ein Rasiermesser, einen Pinsel - fertig war der Frisiersalon. Der Spiegel wurde an einen Baumstamm gehängt, der Stuhl steht unter den Schatten spendenden Ästen. Farzan verlangt für einen Haarschnitt umgerechnet 40 Cent, Kopfmassage inklusive.

Ohrenputzer investieren in eine Packung Wattestäbchen und ein Fläschchen Olivenöl und ölen den Leuten auf der Straße den Gehörgang. Es gibt Schreiber, die eine Schreibmaschine besitzen, lesen und schreiben können und einem vor Behörden Formulare ausfüllen. Oder Wahrsager, Handleser, Kartenleger. Einer in Karatschi lässt seinen Papagei an einer Reihe von Umschlägen mit Horoskopen auf- und abmarschieren und schließlich einen ziehen. Bei Besitzern von Waagen kann man für fünf Rupien erfahren, ob man wieder zugenommen hat.

Handel geht natürlich immer. Obst zum Beispiel. Einfach ein paar Kisten aufgestellt, Bananen an den Baum gehängt, fertig ist der Laden. Genehmigungen sind in den seltensten Fällen nötig, höchstens mal ein bisschen Schmiergeld für nervende Polizisten.

"Noch besser ist es, wenn man zu den Kunden fahren kann", sagt Saleem, der sich für umgerechnet 40 Euro ein Fahrrad gekauft hat - viel Geld für jemanden, der täglich nur ein paar Rupien verdient. Auf dem Gepäckträger hat er eine Platte montiert, auf der er Obst der Saison feilbietet, derzeit Erdbeeren und Orangen. Was wünscht er sich für seine Zukunft? "Dass ich mal bis zum Mittag alles verkauft habe und Zeit mit meinen Kindern verbringen kann." Sie schuften und schuften, oft bis spät in den Abend, und leben trotzdem in Armut.

Und doch ist es ein anderes Verständnis vom Leben und vom Arbeiten:

Die Arbeit dient dazu, die Familie zu ernähren, nicht der Selbstverwirklichung und dazu, dem Leben einen Sinn zu geben. Kürzlich erwarteten wir Besuch, ich kaufte eine größere Menge Obst. Nachdem ich gezahlt hatte, fing der Händler an, seine Sachen zusammenzupacken. "Schon Feierabend?", fragte ich ihn. Er antwortete, durch meinen Einkauf habe er mehr als sein Tagespensum verdient. Also: Feierabend!

Spiegel (24.3.2012): Kreativ, fleißig und trotzdem arm, http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/kleinunternehmer-in-pakistan-leben-am-rande-der-armut-a-819543.html, Zugriff 25.1.2017

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch:

Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer machte während des Verfahrens divergierende Angaben zu seiner Identität, weshalb den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Die behördlich und gerichtlich verwendeten Personalien des Beschwerdeführers dienen ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem derzeitigen Familienstand, dem Aufenthalt seiner Familie in seinem Heimatland sowie zu den Eigentumsverhältnissen seiner Familie gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zur schulischen Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt wonach es ihm gesundheitlich gut gehe und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer und -titel, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem).

Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind aus der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist zu sagen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu vage und unsubstantiiert ist, um daraus eine individuelle, konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgung ableiten zu können. In der Einvernahme vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er lediglich eine kurze und unglaubwürdige Rahmengeschichte vor. Der Beschwerdeführer kann daher insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich bei seinen Angaben um eine ein tatsächlich erlebtes Geschehen handelt.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er aufgrund der Bedrohung durch die Taliban sein Heimatland verlassen hätte, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zu:

Der Beschwerdeführer brachte in der polizeilichen Erstbefragung befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes vor:

"Wegen den Taliban. Die haben uns ständig belästigt. Überall Bomben gelegt. Bei einer Explosion wurde mein Vater verletzt und mein Onkel mütterlicherseits getötet." (AS 9)

Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er aus anderen Gründen aus seinem Heimatland geflüchtet sei und er die Verfolgung durch die Taliban lediglich deshalb in der Erstbefragung erwähnte, da andere Asylwerber dies auch angegeben hätten und der Dolmetscher gemeint hätte, dass er das auch sagen solle. Die beiden Aussagen stehen daher in klarem Widerspruch zueinander und sind seine Angaben in diesem Zusammenhang daher nicht glaubhaft.

Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12). Eine Erhebung der allgemeinen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ist jedoch zulässig und besteht dahingehend kein Beweisverwertungsverbot. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es war daher nicht nachvollziehbar, wieso die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Fluchtgrund derart widersprüchlich waren.

Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass seine Familienangehörigen von den Taliban angegriffen worden sind. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von den Taliban verfolgt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er wurde von privaten Personen aufgrund des Straßenbauprojekts seines Vaters verfolgt, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt stellen einen gänzliche Austausch seines Fluchtvorbringens im Vergleich zu seinen Angaben aus der Erstbefragung dar. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt erstmalig Folgendes als seinen Fluchtgrund angegeben:

"mein Vater hatte einen Auftrag von der Regierung bekommen. (...) Wir bauten und asphaltierten diese Straße. Die Dorfbewohner waren dagegen, Mein Vater sagte ihnen, dass er einen Auftrag der Regierung bekommen hat und sie sollten sich doch bei der Regierung beschweren. Es gab dann einen Streit mit den Dorfbewohnern. Sie bedrohten uns mit dem Tod. (...)" (AS 47)

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme zudem an, dass er sich zwei Monate vor seiner Ausreise bei einem Autounfall verletzt hätte und in weiterer Folge von Unbekannten nach Hause gebracht worden sei. Am nächsten Tag sei sein Vater von Unbekannte angerufen worden und sei er bedroht worden, dass noch mehr passieren würde, wenn er nicht mit dem Straßenbau aufhören würde. Der Beschwerdeführer sei zudem dreimal persönlich bedroht worden, als sein Vater nicht auf der Baustelle gewesen sei.

Es wird dabei - wie bereits oben erwähnt - nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dass der Beschwerdeführer die Bedrohung durch Dorfbewohner aufgrund eines Straßenbauprojekts zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als ein Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.

Weiters war es nicht glaubhaft, dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht hätten, obwohl dieser im Auftrag der Regierung gehandelt habe. Es war aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht wahrscheinlich, dass Teile der Dorfbevölkerung aufgrund ihrer Ablehnung des Straßenbauprojektes zu solch drastischen Maßnahmen greifen würden, wenn sie sich dadurch direkt gegen einen Auftrag der Regierung richten müssten.

Der Beschwerdeführer hat zudem keine plausiblen Gründe vorgebracht, weshalb das gegenständliche Straßenbauprojekt auf einen so vehementen Widerstand seitens der örtlichen Bevölkerung gestoßen sei. Dies erscheint insofern nicht lebensnah, da ein Straßenbauprojekt im Allgemeinen keinen nachteiligen Einfluss auf die örtliche Bevölkerung hat. Eine neue, asphaltierte Straße würde daher eher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und Mobilität einer ländlichen Region haben und scheint gewaltsamer Widerstand daher grundsätzlich nicht im Interesse der Bevölkerung zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht plausibel.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren auch deshalb nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Verfolgung seiner Familienangehörigen, sondern nur eine gegen ihn gerichtete Verfolgung erwähnt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, dass "diese Leute gedroht haben, dass sie mich oder ein Mitglied unserer Familie entführen, wenn mein Vater nicht aufhört (Anmk: mit dem Straßenbau)", so hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu einer tatsächlichen Verfolgung seiner Familienangehörigen gemacht. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass sein Vater nachdem der Beschwerdeführer einen Unfall hatte "von unbekannten Personen" angerufen worden sei und ihm angedroht worden sei, dass "wenn er mit dem Straßenbau nicht aufhört, dann wird noch mehr geschehen". Weiter Vorfälle in Bezug auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind aus dem Verfahren nicht hervorgekommen.

Laut den Angaben des Beschwerdeführers ist es seinen Familienangehörigen daher weiterhin möglich im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu leben. Der Beschwerdeführer machte zudem keine plausiblen Angaben, wieso die Gefahr für den Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Familienangehörigen größer gewesen sei, sodass er aus seinem Heimatstaat flüchten musste. Dies erscheint insbesondere deshalb unglaubwürdig, da der Vater des Beschwerdeführers als Bauherr eigentlich für das Straßenbauprojekt verantwortlich gewesen sei und der Beschwerdeführer daher nur aufgrund seiner Beteiligung an dem Bauprojekt seines Vaters bedroht worden sei.

In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zudem an, dass es sein kann, dass "der Streit über den Straßenbau beendet ist". Der Beschwerdeführer hat jedoch behauptet, dass er weiterhin bedroht sei, da "seine Feinde unbedingt Rache haben wollen". In diesem Zusammenhang war es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Gefahr für sich ausgeht, obwohl die Grundlage dafür weggefallen ist. Der Beschwerdeführer hat daher keine Begründung vorgebracht die eine solche Annahme rechtfertigen würde und sei seine Angst davor daher nicht rational. Darüber hinaus sei die Angst des Beschwerdeführers insofern unbegründet, da er selbst nicht genau wisse, ob die Ursache für seine Flucht weiterhin vorliege. Die diesbezüglichen Überlegungen des Beschwerdeführers sind daher als reine Spekulation zu werten.

Die Angaben des Beschwerdeführers machen daher den Eindruck, dass die geschilderte Bedrohung nicht stattgefunden hätte, bzw. dass sie zumindest nicht von fluchtauslösender Intensität gewesen sei.

Der Beschwerdeführer wurde weiters in der Einvernahme dazu befragt, ob die Polizei nicht eingeschritten sei, als der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Dabei gab er an, dass die Polizei "nur zwei Tage da gewesen" sei und da es in der Zeit keine Bedrohung gegeben hätte "sind sie nicht mehr gekommen".

Den Ausführungen des Beschwerdeführers war daher zu entnehmen, dass die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes Handlungen gesetzt hätten, um den Beschwerdeführer und seinen Vater vor Bedrohungen seitens der Bevölkerung zu beschützen. Dass es in diesem Zeitraum zu keinen Bedrohungen durch die Dorfbewohner gekommen sei und dass die Polizei deswegen keine weitere Bewachung vorgenommen habe, ist nachvollziehbar und ergibt sich daraus nicht, dass die pakistanische Polizei nicht Willens oder in der Lage wäre den Beschwerdeführer oder dessen Vater) vor Übergriffen durch Privatpersonen zu beschützen. Dass sich der Beschwerdeführer nochmals erfolglos an die pakistanische Polizei gewandt hätte, ist aus dem Verfahren zudem nicht hervorgekommen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die pakistanische Polizei nicht Willens oder in der Lage gewesen sei, den Beschwerdeführer vor Bedrohungen und Angriffen zu schützen. Ganz im Gegenteil hat die pakistanische Polizei nach der Auffassung des erkennenden Gerichtes geeignete Maßnahmen gesetzt, um eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu verhindern.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme außerdem behauptet, dass er bedroht worden sei, da er einen Autounfall verursacht hätte, bei dem sich ein Mann ein Bein gebrochen habe.

Die Angaben des Beschwerdeführers waren in diesem Zusammenhang sehr vage und nicht lebensnah. Die Angaben des Beschwerdeführers waren insbesondere deshalb nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer anführte, dass seine Familie in einer finanziell sehr guten Situation sei und er dem Opfer Geld angeboten hätte. Es entspricht daher nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer "Angst um sein Leben" habe und die Angehörigen des Verletzten "Rache nehmen wollten", obwohl sein Unfallgegner nur eine geringfügige Verletzung erlitten hätte und der Beschwerdeführer sogar finanziellen Ausgleich dafür angeboten habe.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde in diesem Zusammenhang Berichte über die Blutrache bei Paschtunen erwähnt hat und dazu Auszüge aus dem Pashtunwali, dem Ehrenkodex der Paschtunen, beigefügt hat, ist dazu zusagen, dass die gegenständliche Verletzung selbst nach den strengen Regeln des Pashtunwali keine Rechtfertigung für eine Blutrache liefert, da es sich dabei nur um eine geringfügige Verletzung gehandelt habe.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verursachung eines Unfalls mit Verletzung des Unfallgegners mit dem Tode bedroht wurde.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme befragt dazu, weshalb er Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, Folgendes an:

"F: Sie gaben an, dass Sie Probleme mit der Volksgruppe und mit Privatpersonen hatten, wurde diese Probleme bei den Fluchtgründen geschildert?

BF: Ja wir, meine Feinde und ich, waren alle Paschtunen, deshalb die Probleme innerhalb der Volksgruppe." (AS 47)

Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht daher nicht hervor, dass er aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer berichtet lediglich von Streitigkeiten innerhalb der Volksgruppe der Paschtunen.

Weiters wurde in der Beschwerde erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Probleme hätte, da er im Verfahren angegeben hätte, dass "die Taliban die Schiiten ständig belästigt haben". Dies entspricht jedoch nicht der Aktenlage, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich erwähnte, dass "die Taliban uns ständig belästigt haben". In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angegeben, dass dies aufgrund der Religionszugehörigkeit erfolgt sein soll. Weiters hat der Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - in der Einvernahme vorgebracht, dass seine Ausführungen bezüglich der Taliban in der Erstbefragung aufgrund der Beeinflussung des damaligen Dolmetschers zu Stande gekommen seien. Der Beschwerdeführer hat außerdem in der Einvernahme ausdrücklich angegeben, dass er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt habe. Seine im restlichen Verfahren gemachten Angaben stehen daher in klarem Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde und waren diese daher nicht glaubhaft.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit in Pakistan einer Verfolgung ausgesetzt war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit droht.

Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ergeben sich - aus den Länderberichten zu Pakistan unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen.

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem Fluchtgrund (betreffend die Gefahr, in Pakistan seitens privater Personen oder der Regierung physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 abzuweisen.

Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.):

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, alleinstehender Mann, der in Pakistan über eine mindestens neunjährige Schulausbildung verfügt und bereits Berufserfahrung im Baugewerbe aufzuweisen hat. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso kam hervor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die finanzielle Situation seiner Familie ist zudem seinen eigenen Angaben zu Folge als sehr gut zu bewerten. Seine Familie besitzt ein eigenes Haus und diverse Grundstücke. Er stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und der Beschwerdeführer könnte daher Unterstützung durch seine Familie erwarten. Es ist daher nicht erkennbar, dass der BF in Pakistan nicht in der Lage sein sollte seine Existenz zu sichern.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.

Die aktuelle Lage in Pakistan stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.05.2017 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan nicht zu entnehmen.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen - kumulativ mit der allgemeinen Lage - zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in seinem Heimatstaat möglich und auch zumutbar ist.

Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den angefochtenen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides vom römisch 40 abzuweisen.

Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch III.):

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Juni 2015 im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur schwach ausgeprägt: Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse. Eine außergewöhnliche Integration wurde durch den BF auch nicht behauptet.

Zudem ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Pakistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Pakistan sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er hat offensichtlich den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Pakistan problemlos wieder eingliedern wird können.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Zulässigkeit der Abschiebung

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Pakistan nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan ist daher zulässig.

Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Pakistan ist im gegenständlichen Fall zulässig.

Es liegen somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.):

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da derartige Umstände weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sind noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, BFA-VG Absatz 6 a und 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt oder der diese vom Bundesamt gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren sowie in Fällen in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG davon aus, dass für die Annahme eines im Sinne dieser Bestimmung geklärten Sachverhalts als Voraussetzung notwendig ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und dieser, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0052).

Obwohl der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass dem persönlichen Eindruck bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt und dieser nur in einer Verhandlung gewonnen werden kann, erachtet er aber auch Ausnahmen von der Verhandlungspflicht - selbst bei Vorliegen diesbezüglicher Anträge - als zulässig. Dies allerdings nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH vom 22.02.2018, Ra 2018/18/0037).

Zum Absehen von einer öffentlichen Verhandlung ist auszuführen, dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde und dieser zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die notwendige Aktualität aufweist. Mängel im Ermittlungsverfahren und in der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde sind nicht zu Tage getreten. Hinzu kommt, dass sich das erkennende Gericht den tragenden Erwägungen der Behörde anschließt. In der Beschwerde wurden keine relevanten Sachverhaltselemente behauptet und wurden alle zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten in die Entscheidung einbezogen, sodass keine Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit dem Beschwerdeführ vorliegt. Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht zum Schluss gelangt, dass das gegenständliche Vorbringen unzweifelhaft nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W242.2193646.1.00