Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

04.07.2018

Geschäftszahl

W117 2113721-1

Spruch

W117 2113721-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl. 830945603-1309456, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2017 und 27.03.2018, zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.

Gemäß 55 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

römisch III. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 04.07.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Bengalisch zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater ein führendes Mitglied der politischen Partei namens BNP in ihrer Gegend sei und Streit mit der politischen Partei namens Awami League gehabt habe, wobei Anfang 2010 sein jüngerer Bruder umgebracht worden sei. Im selben Zeitraum sei sein Vater mit der Ermordung des Beschwerdeführers bedroht worden. Der Beschwerdeführer selbst sei weder persönlich bedroht noch verfolgt worden. Sie hätten sich sofort an die Polizei gewendet, welche aber keine Anzeige aufgenommen habe. Andere religiöse, ethnische oder politische Flucht- und Asylgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Er habe seinen Herkunftsstaat im Dezember 2011 illegal nach Indien verlassen und sei im August 2012 nach Griechenland eingereist, wo er als Erntehelfer gearbeitet habe, ehe er im Juni/Juli 2013 nach Österreich weitergereist sei. Einen Reisepass habe er nie besessen.

Am 02.11.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter der Verwaltungsbehörde in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali. Dabei gab er an, 16 Jahre und sieben Monate alt zu sein. Seine Eltern würden in einem namentlich genannten Dorf in Bangladesch leben. Er habe drei Schwestern und einen Bruder; diese würden bei seinen Eltern leben. Er habe niemals Dokumente besessen. Zu seinen Fluchtgründen gab er auf Befragen an, dass sein Vater sich immer für seine Partei, die BNP engagiert habe. Er sei politisch tätig gewesen und helfe auch Leuten im Dorf, weswegen er öfters Probleme mit den Angehörigen der Awami League gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Großeltern aufgehalten, als es in seinem Heimatdorf eine Schlägerei gegeben habe, an welcher auch sein Vater beteiligt gewesen sei, im Zuge derer mehrere Personen von den Gegnern verletzt worden seien. Diese hätten dies rächen wollen und später auch den Vater des Beschwerdeführers angegriffen. Sie hätten Mitglieder der BNP gesucht, aber seinen Vater nicht erwischt. Auf der Straße sei sein achtjähriger Bruder getötet worden, wobei die genaue Todesursache nicht bekannt gewesen sei. Sein Vater sei am Abend zu den Großeltern gekommen und habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auch sein Leben in Gefahr sei und er die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren werde, und habe den Beschwerdeführer via Indien in den Oman geschickt. Er kenne nur die Erzählungen seines Vaters, welcher ihm gesagt habe, dass der als nächstes getötet würde. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe Geld von der BNP erhalten, sie seien arm gewesen, hätten jedoch genug zu essen gehabt. Sodann schilderte er seine Flucht äußerst detailliert.

Am 08.08.2014 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers diverse Deutschkursbestätigungen.

Am 10.07.2015 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ua. medizinische Befunde, wonach dem Beschwerdeführer wegen einer "Posttraumatischen Belastungsstörung mit psychogenen Anfällen und depressiver Episode" im April 2015 eine medikamentöse Behandlung sowie bei einem Psychiater empfohlen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt stellte darin fest, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei, und ging von seinen Angaben zum Alter aus, ferner dass der Beschwerdeführer bengalischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sei. Er sei ein lediger Mann mit Schulbildung und familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, er sei gesund und besuche keine Therapien. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat wegen eines Streites seines Vaters mit politischen Gegnern verlassen habe und dass sein Bruder dabei im Jahr 2010 getötet worden sei. Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer selbst nie persönlich belangt worden sei. Darüber hinaus ergebe sich keine Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, könne seinen Unterhalt selbständig bestreiten und die Grundversorgung im Herkunftsstaat sei gewährleistet. Da kein Abschiebungshindernis habe festgestellt werden können, sei eine Rückkehrentscheidung zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass er von der nunmehr entscheidenden Referentin nicht einvernommen und ihm die Länderberichte nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit widerspreche daher dem Unmittelbarkeitsprinzip (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0198). Weiters habe das Bundesamt unrichtiger Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund wäre, obwohl er entsprechende Arztbriefe vorgelegt und mitgeteilt habe, in psychiatrischer Behandlung zu stehen und Psychopharmaka zu nehmen. Weiters habe er eine "Patin" und österreichische Freunde. Die uneinheitlichen Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Bruder seien seiner emotionalen Verfassung bei der Einvernahme zuzuschreiben und außerdem sei der damals noch minderjährig gewesen, weshalb unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ein besonderer Maßstab anzuwenden gewesen wäre. Auch treffe die Feststellung des Bundesamtes auf S 32 des Bescheides nicht zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schilderung der Ereignisse ein "noch junger Erwachsener" gewesen sei, sondern sei er damals minderjährig gewesen. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage bzw. willens gegen die von ihm geschilderten Ereignisse einzuschreiten und hätten die Anzeige über den Tod seines Bruders nicht entsprechend verfolgt. Wie er vorgebracht habe, wollten sich die Mitglieder der Awami League rächen, die Rache könne auch Jahre später erfolgen. Seine Angst vor Verfolgung sei daher politisch begründet und asylrelevant. Auch wäre er dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung sowie der körperlichen und seelischen Unversehrtheit ausgesetzt. Das Bundesamt habe die reale Lage in Bangladesch weder entsprechend gewürdigt noch auf seinen Fall bezogen. Er könne die benötigte psychiatrische Behandlung und Medikamente in Bangladesch nicht erhalten und auch nicht finanzieren. Es gebe auch keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Trotz kostenloser medizinischer Grundversorgung in den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen würden die Patienten die Kosten für Medizin und Untersuchungen tragen. Beantragt wurde ua. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Am 23.06.2017 wurde die Bevollmächtigung des Vereins Menschenrechte Österreich mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 19.07.2017 gab der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt.

Am 24.07.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut.

Verlesen wird Akteninhalt, insbesondere wird auf die Niederschrift vom 6. Juni 2017 verwiesen.

[...]

RI: Vor dem Hintergrund vor den offensichtlich sehr guten Deutschkenntnissen wird die Befragung mit der Situation in Österreich begonnen und die Asylgründe erst am Ende der Verhandlung abgefragt.

RI: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Ich bin seit 2013 in Österreich. Ungefähr seit Juli 2013.

RI: Haben Sie in der Zwischenzeit Deutschkurse absolviert? Wenn ja welche?

BF: Ich war zuerst in einem Heim. Dort habe ich begonnen Deutsch zu lernen. Ich habe A1 und dann A2 gemacht. Ich habe dann auch noch den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Das war die vierte Klasse. 2015 habe ich den Pflichtschulabschluss gemacht. Um es genau zu sagen, ich habe das erste Jahr des Pflichtschulabschlusses, das zweite Jahr des Pflichtschulabschlusses und das dritte Jahr des Pflichtschulabschlusses habe ich gemacht. Das vierte Pflichtschulabschlussjahr habe ich absolviert, aber die Prüfung nicht gemacht. Ich hatte eine schwierige Zeit. Als ich die negative Entscheidung bekam, das war im August 2015, hatte ich eine schwere Zeit und ich war deswegen sehr Traurig.

RI: Waren Sie jemals ins psychiatrischer Behandlung?

BF: Ich war traurig wegen eines Kollegen und zwar eines Mitschülers der auch aus Bangladesch stammt. Letztendlich war ich sogar einmal für eine Woche im LK römisch 40 Kinder-Jugendpsychiatrie.

Der Entlassungsbericht wird verlesen und festgehalten, dass der BF "einen Krisenaufenthalt von 20.03.2015 bis 24.03.2015 in der Jugendpsychiatrie hatte.

RI: Müssen Sie Medikamente nehmen?

BF: Ich muss aktuell keine Medikamente nehmen. Damals musste ich ein paar Wochen welche nehmen.

RI: Was machen Sie aktuell? Gehen Sie in eine Schule oder arbeiten?=

BF: Aktuell versuche ich arbeiten zu gehen.

RI: Zahlreiche Ihrer Asylwerber Kollegen sind Zeitungsverkäufer?

BF: Ich mache das nicht. Ich möchte etwas anderes versuchen.

RI: Warum haben Sie 2016 nicht versucht den Schulabschluss endgültig fertig zu machen?

BF: Nach dieser negativen Entscheidung konnte ich das irgendwie nicht berwerkstelligen.

RI: Was machen Sie so in Österreich?

BF: Aktuell mache ich nichts. Ich versuche eine Lehrstelle zu finden. Ich habe auch schon jemanden gefunden der mich anstellen würde als Lehrling. Ich hatte auch schon 2,3 Vorstellungsgespräche. Man sagte mir aber, ich bräuchte aber eine Aufenthaltsgenehmigung/Arbeitserlaubnis. Aber das das Schulzeugnis das mir Deutschkenntnis auf dem Niveau B1 bescheinigt, das habe ich ja.

Regierungsvorlage legt vor: Diverse Zeugnisse und Bescheinigungen über die Teilnahme des BF in diversen Lehrveranstaltungen und Bildungskursen inklusive Deutschkursen.

RI: Wie muss ich mir Ihren Alltag so vorstellen? Was machen Sie den ganzen Tag?

BF: Ich spiele American Rugby in einem Verein, ich habe auch darüber eine Bestätigung.

Regierungsvorlage legt auch noch eine Bescheinigung über die Rugby Betätigung vor, ein Konvolut an Bescheinigungen über die Integrationsbemühungen des BF vor. Darin enthalten verschiedene Empfehlungsschreiben.

BF: Ich hätte auch im Hotel römisch 40 eine Kochausbildung zu machen, aber das hängt eben vom dem Recht meines Aufenthaltes ab.

Zusätzlich könnte ich noch im Hotel römisch 40 in der römisch 40 eine Ausbildung beginnen wenn ich einen Daueraufenthalt bekäme.

Auf dem Ring gibt es auch das römisch 40 , dort könnte ich auch anfangen.

RI: Warum haben Sie Bangladesch verlassen?

BF: Mein Vater war Mitglied der BNP. Die andere Regierungsseite ist die AL. Mein Vater war Mitglied bei der BNP, eine leitende Funktion hatte er nicht. Er hatte zwar keine offizielle Funktion, er hat aber Mitglieder der Partei beworben.

Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF damals 12 Jahre alt war und ihm die politischen Strukturen nicht so geläufig waren.

RI: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

BF: Mein Vater war Landwirt und hat sich eben bei der BNP betätigt.

RI: Wie groß ist das Dorf wo Sie herkommen?

BF: Ich komme aus einer kleinen Stadt namens römisch 40 . Ungefähr 2000-3000 Einwohner. Das ist im Distrikt römisch 40 .

Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 .

RI: Was haben Sie damals gemacht?

BF: Ich bin in die Schule gegangen und habe meinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe drei Schwestern und hatte insgesamt zwei Brüder. Einer ist schon verstorben, sodass ich nur mehr einen Bruder habe.

RI: Wie alt sind Ihre Geschwister?

BF: Eine Schwester ist 25, eine ist 23, der verstorbene Bruder war neun Jahre alt als er zu Tode kam.

RI: Ihre ganze Familie arbeitet in der Landwirtschaft?

BF: Nur mein Vater. Zwei Schwestern haben schon geheiratet. Eine Schwester ist noch klein, sie ist neun oder zehn Jahre alt. Als ich das Land verließ, waren meine Eltern noch am Leben. Nur mein Bruder war nicht mehr am Leben.

RI: Wann haben Sie Bangladesch verlassen?

BF: Im Jahr 2011.

RI: Was machten Sie von 2011 bis 2013?

BF: Ich war in vielen Ländern. In manchen Ländern arbeitete ich. Ich wollte nach vorne kommen.

RI: Wo hielten Sie sich länger auf?

BF: Im Oman hielt ich mich 7,8 Monate auf. In Griechenland hielt ich mich 8,9 Monate auf. Den Rest habe ich mit Landungswechsel verbracht.

RI: Was haben Sie im Oman gemacht?

BF: Im Oman habe ich auf Baustellen gearbeitet. In Griechenland war ich auf einer Erdbeerplantage.

RI: Welche Ausbildung machten Sie in Bangladesch?

BF: Ich ging nur in eine normale Schule.

RI: Wann haben Sie Bangladesch verlassen?

BF: Ich glaube es war im Februar 2011.

RI: Wie alt waren Sie da?

BF: Ich glaube 14 Jahre alt.

RI: Wie haben Sie das Land verlassen?

BF: Ich habe das Land illegal verlassen. Ich war nicht alleine, es waren viele Leute.

RI: Der Ausgangspunkt Ihrer Flucht, waren Sie da alleine?

BF: Das Dorf selbst habe ich alleine verlassen. Mein Vater hat es organisiert in ein anderes Land zu kommen. Nachher bin ich immer Gruppenweise in ein anderes Land gekommen.

RI: Was war Ihr erstes Land wo Sie hinkamen?

BF: Das erste Land war Indien.

RI: Wie war Ihr Alltag 2,3 Monate vor Ihrer Flucht?

BF: Ich habe immer meinem Vater geholfen und ich bin auch in die Schule gegangen.

RI: Haben Sie die Entscheidung selbst getroffen oder Ihr Vater?

BF: Mein Vater hatte mir die Flucht ins Ausland organisiert, weil er Angst hatte das mich die Awam Mitglieder töten. Die Awam Mitglieder haben meinen Bruder schon umgebracht. Zu der Zeit als mein Bruder getötet wurde, war ich nicht im Heimatdorf, sondern im Dorf meiner Großeltern. Die BNP und die Awam stehen im Dauerkonflikt gegeneinander. Im Zuge der damaligen gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Awam und BNP Mitglieder kam auch ein Kind eines Awam Mitgliedes ums Leben. Es folge Vergeltung und dann wurde ein Kind eines BNP Mitgliedes getötet. Dabei wurde mein Bruder getötet. Sie wollten mich auch umbringen, ich war aber bei meinen Großeltern. Das war mein Glück.

RI: Wieso wollte man Sie dann auch noch umbringen?

BF: Ich bin der älteste. Eigentlich wollte man mich töten, aber da man mich dort nicht antraf wurde mein Bruder getötet. Mein Vater sah mich als gefährdet an und hat mir dann die Flucht ins Ausland organisiert.

RI: Wissen Sie wie konkret Ihr Bruder ums Leben kam?

BF: Das weiß ich jetzt nicht genau. Man hat ihn erstickt.

RI: Wie muss ich mir die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen BNP und Awam vorstellen?

BF: Das Dorf ist politisch gesehen sehr gespalten. Es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen.

RI: Waren Sie einmal bei anderen Auseinandersetzungen dabei?

BF: Ich war nie bei den Auseinandersetzungen dabei, weil ich entweder in der Schule war oder in der Landwirtschaft gearbeitet habe.

RI: Sie selbst waren nie Mitglied der BNP?

BF: Nein.

RI: Wenn Sie heute nach Bangladesch zurückkehren müssten, wie würde es weitergehen?

BF: Das Problem ist immer noch dasselbe. Das Land ist ohnehin ein gefährliches Land. Meine Situation wäre aufgrund der damaligen Ereignisse unverändert.

Regierungsvorlage wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen zu stellen:

Regierungsvorlage, Haben Sie irgendwelche Ausweispapiere?

BF: Nein ich habe keine.

Regierungsvorlage, Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Momentan habe ich keinen Kontakt.

Regierungsvorlage, Wieso?

BF: Ich hatte die Nummer einer anderen Familie über die ich meine Familie kontaktiert habe. Ich war in einem Heim und mein Handy wurde gestohlen.

Regierungsvorlage, Haben Sie die Absicht den Schulabschluss zu machen?

BF: Ich möchte das auf jeden Fall machen.

Festgehalten wird, dass auch die Patin, eine sehr nahe Vertrauensperson im VH Saal anwesend ist. Ihr wird eingeräumt über den BF zu sprechen:

VP: Ich weiße römisch 40 . Ich bin britische Staatsangehörigen. Ich lebe seit 27,28 Jahren in Österreich. Ich bin hier beschäftigt. Ich habe hier meinen Lebensmittelpunkt. Ich arbeite beim römisch 40 . Ich habe den BF über die römisch 40 .

Ri: Wie muss ich mir die Funktion Pate vorstellen¿?

BF: Dieses Projekt versucht unbegleitete Asylwerber und Flüchtlinge mit einer österreichischen Vertrauensperson zu verbinden. Damit diese jungen Menschen eine Bezugsperson haben, die auch soziale Kontakte anbietet. Unterstützung bei diversen alltäglichen Herausforderungen, um eben die Integration zu unterstützen. Ich kenne den BF seit November 2014. Ich habe mit ihm mehrmals monatlich Kontakt, er wohnt aber nicht bei mir. Manchmal kommt der BF zu uns essen, wir gehen spazieren, wir gehen ins Kino, wir telefonieren, wir gehen Eis essen. Im Großen und Ganzen ist es das. Oft wenn er ein Problem oder eine Frage hat, bin ich seine Ansprechpartnerin. Ich versuche soweit es geht ihn zu unterstützen. Ich habe den BF in der Zeit seiner Krise sehr oft erlebt. Ich habe auch immer wieder versucht ihn zu motivieren. Mein persönlicher Eindruck war und ist, dass eine tiefere Depression vorhanden war. In den letzten Monaten habe ich eine Veränderung wahrgenommen und war eine positive Einstellung zum Leben. Wir hatten ein Gespräch im Frühling wo der BF erzählt hat, zu versuchen eine Arbeit zu bekommen, z.B. die Arbeit als Zeitungsverkäufer. Später hat er mir erzählt, dass alle Stellen besetzt seien. Ich weiß, dass er über die Jahre immer wieder versucht hat Arbeit zu finden. Er fragte in Lokalen nach und hat immer wieder Angebote erhalten. Er scheiterte immer wieder daran, dass Asylwerber keine Arbeitserlaubnis haben. Das ist eine unmögliche Situation.

RI: Haben Sie eine Freundin?

BF: Nein habe ich nicht.

Wegen fortgeschrittener Zeit wird die Verhandlung auf unbestimmte vertagt.

Dem BF wird dringend geraten:

Bis zur nächsten Verhandlung - Aufgrund des enormen Arbeitsdruckes ist mit einer Verhandlung erst im Frühjahr nächsten Jahres - den Schulbesuch wieder aufzunehmen um den Pflichtschulabschluss zu bewerkstelligen und jedenfalls straffrei zu bleiben.

Der Regierungsvorlage gibt einen Verzicht auf Stellung eines Fristsetzungsantrages ab.

BF: Ich weiß nicht ob ich das schaffe, aber ich werde mich bemühen.

[...]"

Im Zuge der am 27.03.2018 fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines anwaltlichen Vertreters und eines Dolmetschers Folgendes an:

"[...]

RI: Knüpfen wir an den Schluss der letzten Verhandlung an. Da habe ich Ihnen "aufgetragen" "den Schulbesuch wieder aufzunehmen um den Pflichtschulabschluss zu bewerkstelligen und straffrei zu bleiben".

Verlesen der Strafregisterauszug vom heutigen Tag, es scheint keine Verurteilung auf. Regierungsvorlage gibt dazu an, dass auch kein Verfahren anhängig ist.

R: Wie schauen Ihre Integrationsbemühungen des letzten Jahres aus?

Regierungsvorlage bringt dazu vor: der BF hat in der Zwischenzeit den Deutschkurs B2 erfolgreich abgelegt und legt hierzu entsprechende Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung sogenannter "Intensiv-Deutschkurse" vor.

Der BF hat sich unmittelbar nach der Verhandlung nach einem Schulabschluss bemüht, beim Projekt "Schule für alle". Dort hieß es aber, dass die Schule mit Syrern voll sei. Die "Patin" landete dann nach Recherche bei der "Bildungsdrehscheibe" welche dem "Fonds Sozialen Wien" zuzuordnen ist. Die wiederum teilten aber mit, dass die ganzen kostenlosen Schulen voll sind und es Wartelisten gäbe. Daraufhin wurde die Entscheidung getroffen, B2 zu machen und je nachdem, wie die Sache läuft, bekäme er einen Job bei der Vertrauensperson.

Regierungsvorlage legt weiters eine Teilnahmebestätigung vom 08.08.2014 über die Teilnahme an 240 Unterrichtseinheiten in Bezug auf Deutsch A2 und Mathematik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie vor.

Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen und die Originale wieder retourniert.

Regierungsvorlage bringt vor, dass der BF immer noch über ein sehr stabiles Integrationsumfeld verfügt. Dazu kann auch die im Verhandlungssaal anwesende Vertrauensperson, Herr römisch 40 , ausgewiesen durch Führerschein Nr. römisch 40 , Angaben machen. Die Vertrauensperson und der BF sind eng befreundet. Die Vertrauensperson selbst mit Migrationshintergrund, selbst ein gelungenes Beispiel und deshalb als Mentor sehr wichtig.

R: Was haben Sie seit der letzten Verhandlung getan?

BF: Ich habe diese Kurse absolviert. Ich betätige mich sportlich. Gelegenheitsarbeiten konnte ich keine verrichten. In Vereinen oder ehrenamtlich bin ich nicht tätig.

R: Wie sieht Ihr Integrationsumfeld, von dem Ihr Regierungsvorlage gesprochen hat, aus?

BF: ich bin immer zu Hause, betätige mich sportlich, verbessere weiter meine Deutschkenntnisse.

R: Wenn ich Ihnen einen Aufenthaltstitel geben würde, wie würde das beruflich aussehen aktuell?

BF: Wenn ich diese Möglichkeit bekommen würde, wäre ich sehr glücklich. Ich würde entweder eine Ausbildung als Koch oder Automechaniker machen. Ich habe starke Bezugspunkte zu Personen, die diese Berufe ausüben, deswegen habe ich auch großes Interesse an diesen Ausbildungsmöglichkeiten.

Die Vertrauensperson gibt an:

Der BF könnte bei mir sofort Arbeit finden, ich habe ein Kaffee-Restaurant " römisch 40 ", derzeit sind Renovierungsarbeiten im Gange, das Lokal hieß bis vor kurzem " römisch 40 " und ist in der römisch 40 . Ich selbst bin Maschinenbauingenieur, meine Gattin hat aber die Gewerbeberechtigung und ich bin für das Technische in diesem Lokal hauptsächlich verantwortlich. Zukünftig würden wir nicht mehr indische sondern österreichische Speisen anbieten. Der BF bekäme bei uns so zwischen 1200 und 1400 Euro netto. Wenn der BF einen Titel bekäme und bei mir arbeiten würde, könnte er bei uns in einem Wohnhaus im 16. Bezirk wohnen. Er müsste dann 400 Euro Miete auslegen. Mit Betriebskosten käme das dann auf 450 Euro. Darf ich Ihnen auch noch meine Beweggründe mitteilen, warum ich mitgekommen bin. Es ist, weil wir uns sehr gut verstehen. Ich lege großen Wert auf Ehrlichkeit, Pünktlichkeit und Hilfsbereitschaft und ich kenne ihn ja schon seit fast drei Jahren. Anfangs war der Kontakt nicht so eng, aber jetzt sehen wir uns zwei bis drei Mal in der Woche. Deshalb hat mich jetzt verwundert, dass er sagte, "er sei immer zu Hause" möglicherweise betrachtet er meine/unsere Wohnung auch als "zu Hause". Aber diese drei Eigenschaften sind eben für das Berufsleben so wichtig und deswegen glaube ich, weil er das erfüllt, passt er in unseren Betrieb. Ich selbst habe am zweiten Bildungsweg, am Abend die Ausbildung zum (HTL) Maschinenbauingenieur gemacht. Ich habe also Erfahrungswerte, am Abend selbst in die Schule zu gehen und am Tag einem Beruf nachzugehen und aufgrund seiner prinzipiellen Einsatzbereitschaft könnte ich ihn unterstützen und würde ihn anhalten, auch entsprechende Weiterbildungsschritte zu setzen.

R: Wie sind derzeit Ihre Wohnverhältnisse? Wohnen Sie noch in der alten Wohnung?

BF: Ich wohne in der gleichen Wohnung, es haben sich hier keine Änderungen ergeben.

R: Kommen wir nochmals zum Asyl und Refoulementbereich: Verlesen wird jenes Länderdokumentationsmaterial, welches der Entscheidung zu

Grunde gelegt wird. Es sind dies: das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aktualisiert am 08.01.2018, der Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in Bangladesch, Oktober 2017. Asylländerbericht der österreichischen Botschaft Neu Dehli Oktober 2017.

Nach diesem Länderdokumentmaterial ist die Menschenrechtssituation im Bangladesch zwar grundsätzlich mitunter bedenklich, es bedarf jedoch des Einzelfalles, aus den Länderberichten jedenfalls leitet sich ganz allgemein aber nicht die Schlussfolgerung ab, dass jedem Bengalen, auch jenen die mit der BNB in Zusammenhang stehen, deswegen Asyl zu gewähren wäre oder Refoulement. Es hängt vom Einzelfall ab.

Festgehalten wird, dass der BF die Antworten in deutscher Sprache abgab, der zugezogene Dolmetscher nur begleitend fungierte.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der nunmehr erwachsene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, seine Identität steht fest. Eine Verfolgungs- oder sonstige Bedrohungssituation im Herkunftsstaat besteht aktuell Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht.

Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist aktuell gesund. Er absolvierte seine Schulausbildung im Herkunftsstaat und beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Er lebt seit fünf Jahren in Österreich. Er hat in dieser Zeit versucht, seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen und dabei bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Der Beschwerdeführer hat seine guten Kenntnisse der deutschen Sprache durch sein Schulzeugnis belegt.

Der Beschwerdeführer hatte in Österreich drei Jahre im Rahmen eines Pflichtschulabschlusses erfolgreich absolviert. In Bezug auf das vierte Jahre jedoch nicht die Abschlussprüfung, da er zwischenzeitlich (sogar) einmal für eine Woche vom 20.03.2015 bis 24.03.2015 im LK römisch 40 der Kinder-Jugendpsychiatrie wegen einer schweren Depression behandelt werden musste.

In der Zwischenzeit scheiterte der erfolgreiche Pflichtschulabschluss an finanziellen Hindernissen, wie die "Patin" des Beschwerdeführers glaubhaft als Zeugin befragt angab:

"Der BF hat sich unmittelbar nach der Verhandlung nach einem Schulabschluss bemüht, beim Projekt "Schule für alle". Dort hieß es aber, dass die Schule mit Syrern voll sei. Die "Patin" landete dann nach Recherche bei der "Bildungsdrehscheibe" welche dem "Fonds Sozialen Wien" zuzuordnen ist. Die wiederum teilten aber mit, dass die ganzen kostenlosen Schulen voll sind und es Wartelisten gäbe."

Dennoch hatte der Beschwerdeführer weiterhin Integrationsschritte gesetzt:

Neben Deutschprüfungen der Niveaustufen A1 und A2 hat der Beschwerdeführer auch die Stufe B1 erfolgreich gemeistert, in Bezug auf die Stufe B2 aber erst den Deutschkurs absolviert. Er legte hierzu legt hierzu entsprechende Teilnahmebestätigungen über die Absolvierung sogenannter "Intensiv-Deutschkurse" vor Daneben strebte der Beschwerdeführer auch sonst eine weitere Verbesserung seines allgemeinen Bildungsniveaus an, indem er an Unterrichtseinheiten in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie teilnahm und entsprechende Teilnahmebestätigungen vorlegte.

Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die meisten Antworten in deutscher Sprache ab, der zugezogene Dolmetscher fungierte nur begleitend.

Der Beschwerdeführer bemühte sich über die Jahre hinweg, Arbeit zu finden. Die Arbeitssuche scheiterte aber immer wieder am Asylwerberstatus - auch renommierte Hotelbetriebe hätten den Beschwerdeführer aufgenommen.

So hatte er bereits 2015 - als Minderjähriger - Anstrengungen unternommen, um eine Lehrstelle als Koch zu erlangen und auch bereits ein konkretes Angebot erhalten, welches jedoch letztlich (von der Behörde) nicht bewilligt wurde.

Auch aktuell verfügt der Beschwerdeführer über eine seriöse (!) Einstellungszusage im Fall einer Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis im Gastgewerbebetrieb seines Mentors, wo er monatlich zwischen 1.200.- und 1.400.- Euro netto verdienen und ihm eine Mietwohnung für 400.- Euro Miete und 50.- Euro an Betriebskosten zur Verfügung gestellt würde.

Dieser "Mentor" und potentiell zukünftige Arbeitgeber sowie die "Patin" bilden das stabile Integrationsumfeld des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt aber auch sonst über nicht geringe soziale Kontakte zu Österreichern, wie aucch die vorgelegten Empfehlungsschreiben verdeutlichen.

Er zeichnet sich nach den glaubwürdigen Aussagen der in der Verhandlung befragten Zeugen insbesondere durch "Ehrlichkeit, Pünktlichkeit und Hilfsbereitschaft sowie Einsatzbereitschaft" aus.

Der BF spielt in einem Rugby Team, welches jungen Flüchtlingen die Möglichkeit bietet ,sich in die österreichische Rugbygemeinschaft zu integrieren.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

1. Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 5.2017).

Bereits am 30.7.2011 hat das Parlament bei nur einer Gegenstimme, die BNP und ihre Verbündeten haben der Parlamentssitzung nicht beigewohnt, in der 15. Verfassungsänderung den Islam als Staatsreligion bestätigt, jedoch den Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteilichen? Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a).

Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die 10. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016).

Quellen:

ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

2. Sicherheitslage

Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a).

Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017).

Extremistische Gruppen, wie Jamaat-ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansar al-Islam, die ihre Zugehörigkeit zu Daesh und Al Qaida auf dem indischen Subkontinent (AQIS) erklärten, haben Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, Akademiker, Ausländer, Menschenrechtsaktivisten und LGBTI-Personen, sowie weitere Gruppen durchgeführt (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Medienberichten zufolge hat die Terrororganisation IS 2016 für 39 Morde die Verantwortung übernommen, der bengalische Al-Kaida-Ableger soll sich zu acht Taten bekannt haben (GIZ 5.2017). Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, gewährt aber in vielen Fällen inzwischen Personenschutz (AA 14.1.2016). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu intra- und interreligiöser Gewalt (AA 3.2017a; vergleiche AI 22.2.2017). die Polizei tötete laut eigenen Angaben mindestens 45 mutmaßliche Terroristen in Schießereien (AI 22.2.2017).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 12.2016).

Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 12.2016).

Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB New Delhi 12.2016).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017).

Bangladeschs Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außergerichtlichen Tötungen (HRW 12.1.2017). Obwohl gesetzlich verboten, gibt es Hinweise auf willkürliche Festnahmen, sowie auf die willkürliche Anwendung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen gemäß den Spezialgesetzen "Special Powers Act" und "Public Safety Act". Diese erlauben die 30-tägige Inhaftierung ohne Angabe von Gründen, um Taten zu verhindern, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Nach 30 Tagen sind dem Angehaltenen die Haftgründe zu nennen, oder er muss entlassen werden. Die Praxis weicht davon ab. Die Arretierten haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die davon hauptsächlich betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 12.2016). Des Weiteren gibt es Berichte von Folter und anderen Missbräuchlichen Handlungen in Polizeigewahrsam. Der "Torture and Custodial Death (Prevention) Act" von 2013 wird nur schleppend umgesetzt (AI 22.2.2017). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung:

Rapid Action Bataillons (RABs): Das Rapid Action Bataillon (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14) (AA 14.1.2016) mit insgesamt ca. 8.500 Mann. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen und die Terrorabwehr (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AA 14.1.2016). Die gut ausgebildeten und modern ausgerüsteten RABs sind hauptsächlich in den urbanen Zentren des Landes stationiert und verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Tötungen während Schusswechseln führt. Auch im Zuge von Demonstrationen setzten die RABs neben Gummigeschossen scharfe Munition ein, was auch hier zu Todesopfern führte. Insgesamt starben seit der Gründung 2004 laut Schätzungen über 800 Personen entweder durch Schusswechsel oder in RAB-Gewahrsam, es kam jedoch bisher zu keinen Verurteilungen (ÖB New Delhi 12.2016).

Bangladesch Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB New Delhi 12.2016).

Bangladesch Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 12.2016).

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" (32 Personen) geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sogenannte "Town Defence Parties" (ÖB New Delhi 12.2016).

Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 14.1.2016).

Quellen:

5. Korruption

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2016 den

145. von 176 Plätzen (TI 25.1.2017). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen (ÖB New Delhi 12.2016). Laut einem Bericht von Transparency International Bangladesh (TIB) vom Juni 2016 haben 58 % der befragten Haushalte 2015 Bestechungsgeld gezahlt (USDOS 3.3.2017). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NRO genießen den besten Ruf (AA 14.1.2016).

Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die Anti-Korruptions-Kommission (ACC) der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen den ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 3.3.2017). So nutzte die Regierung die ACC um gegen die oppositionelle BNP vorzugehen. Beispielsweise liefen 2016 gegen BNP Führerin Khaleda Zia Korruptionsermittlungen (FH 1.2017). Die Regierung setze auch Schritte um die weitverbreitete Polizeikorruption zu bekämpfen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 26.6.2017

6. Allgemeine Menschenrechtslage

Bangladesch hat bisher zahlreiche UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert, u.a.:

* CAT - Convention against Torture and Other Cruel Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (ratifiziert 5.10.1998)

* CCPR - International Covenant on Civil and Political Rights (ratifiziert 6.9.2000)

* CEDAW - Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (ratifiziert 6.11.1984)

* CERD - International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (ratifiziert 11.6.1979)

* CESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (ratifiziert 5.10.1998)

* CMW - International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families (unterzeichnet 7.10.1998, beigetreten 24.8.2011)

* CRC - Convention on the Rights of the Child (unterzeichnet 26.1.1990, ratifiziert 3.8.1990)

* CRC-OP-AC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000)

* CRC-OP-SC - Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children child prostitution and child pornography (unterzeichnet 6.9.2000, ratifiziert 6.9.2000)

* CRPD - Convention on the Rights of Persons with Disabilities (unterzeichnet 9.5.2007, ratifiziert 30.11.2007)

* CRPD-OP - Optional protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008)

* CAT, Artikel , - Inquiry procedure under the Convention against Torture (akzeptiert 5.10.1998)

* CRPD-OP, Artikel , - Inquiry procedure under the Convention on the Rights of Persons with Disabilities (akzeptiert 12.5.2008) (UNHROHC 2017).

Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in ihrem Teil römisch III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB New Delhi 12.2016).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und in der Presse, weitverbreitete Korruption, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Behörden haben wiederholt Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt (USDOS 3.3.2017).

Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB New Delhi 12.2016).

Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). Am 5. Oktober 2016 verabschiedete das Parlament den "Foreign Donation (Voluntary Activities) Regulation Act 2016", das die Arbeit von Organisation des Bürger- und politischen Rechts erschwert (UNHCR 15.5.2017). Das neue Gesetz verlangt die vorherige Zustimmung des Büros für NGO Angelegenheiten im Büro des Premierministers im Fall der Finanzierung durch ausländische Spenden (HRW 12.1.2017). Aufgrund von als abwertend angesehenen Meldungen oder Berichten über Regierungskörperschaften ist es nun möglich NGOs die Registrierung wieder zu entziehen. Kritischen Gruppen wurden Genehmigungen für Projekte nicht erteilt und sie sind Belästigung und Überwachung ausgesetzt (FH 1.2017). Die Kontrolle der Regierung über die Arbeit der NGOs ist dadurch signifikant gestiegen (AI 22.2.2017).

Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung hat zugenommen (USDOS 3.3.2017).

Der "Information and Communication Technology Act 2006" (geändert 2009, 2013)" und der "Special Powers Act 1974" werden weiterhin als Instrumente der juristischen Belästigung von Regierungskritikern verwendet, die für ihre Kritik wegen Volksverhetzung inhaftiert werden können (UNHCR 15.5.2017).

Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2016 hat die Regierung 355 Opfer von Menschenhandel gemeldet (im Vergleich zu 1.815 bzw. 2.899 in den Jahren 2015 und 2014). Davon waren 212 Männer, 138 Frauen und fünf Kinder. 2016 wurden außerdem 122 Fälle von Sex- und 168 Fälle von Arbeitskräftehandel untersucht, sowie drei Menschenhändler zu 14 jährigen Haftstrafen verurteilt. Aufgrund kurzer und mangelhafter Untersuchungsdauern bleiben Verurteilungen jedoch selten (USDOS 27.6.2017).

Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren stellt die Regierung Zugang zu neun Mehrzweckunterkünften und Safe Häusern, die durch das Ministerium für soziale Wohlfahrt (MSW) verwaltet werden, zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 27.6.2017).

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Kinder von ihren Eltern zur Ableistung von Schulden an Menschenhändler übergeben wurden (AA 14.1.2016).

Quellen:

http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 27.6.2017

7. Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert (USDOS 3.3.2017). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 12.2016). Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, waren allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So wurden durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsaussendungen Pressekanäle beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 3.3.2017).

Mit ihrer bei Regierungsantritt propagierten Zero-Tolerance Against Militancy-Offensive bekämpft die Awami League nicht nur religiöse Extremisten, sondern geht gegen regierungskritische Stimmen jedweder Couleur vor. Proteste werden von der Polizei und paramilitärischen Einheiten gewaltsam eingedämmt. Journalisten, die sich kritisch über Regierungsmitglieder äußern, werden angegriffen, eingeschüchtert und inhaftiert. Allein zwischen Januar und September 2016 wurden laut Odhikar 46 Journalisten verletzt, bedroht oder inhaftiert. Bangladesch rangiert unverändert schlecht (an aktuell 144. Stelle von 180 Staaten) im FPI; im Ranking des FPI gilt das Land mittlerweile (2016) als "not free" (GIZ 5.2017).

Seit der Änderung des Informations- und Kommunikationstechnologiegesetzes (ICT Act) 2013 können Personen die Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie begehen ohne Kaution inhaftiert werden und zu Gefängnisstrafen von sieben bis 14 Jahren verurteilt werden. Betroffene Personen waren auch Blogger und Journalisten (Freedom House 2017). Odhikar berichtet von 35 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes im Jahr 2016 (AI 22.2.2017). Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Auch wenn einige bedeutende Persönlichkeiten, wie BNP Führerin Khaleda Zia, sowie Reporter und Journalisten der Aufwieglung beschuldigt wurden, gab es diesbezüglich noch keine Verurteilungen (USDOS 3.3.2017). Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat (USDOS 3.3.2017).

Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekomminiaktion beauftragt und filtert Internetinhalte. 2016 wurden auf Nachfrage der Exekutive und des Ministry of Home Affairs (MOHA) einige Websites und Facebook Seiten wegen angeblicher Aufwieglung zur Militanz oder anti-religiöser Propaganda, sowie wegen regierungskritischen Inhalten blockiert. Bei einem Feldversuch am 2. August 2016 wurde die gesamte Kommunikation in einem Viertel Dhakas stillgelegt (USDOS 3.3.2017).

Das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit in Bangladesch ist aufgrund der staatlichen Kontrolle über die Medien, vor allem der elektronischen Medien, ernsthaft bedroht. Journalisten sehen sich Repressalien wie Drohungen, körperliche Angriffe, Verhaftungen, Verfolgung und Inhaftierung und Missbrauch in der Untersuchungshaft ausgesetzt, in Verletzung von Artikel 39 der Verfassung Bangladeschs und von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) (UNHCR 15.5.2017). Der "Official Secrecy Act" verbietet Reportern das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Eine Strafe wegen Verhetzung kann von einer dreijährigen bis hin zu lebenslanger Gefängnisstrafe reichen. Auch Hassreden sind von Gesetzes wegen her verboten, lassen der Regierung aber aufgrund der fehlenden Definition einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi).

Journalisten sehen sich auch mit Drohungen oder gewalttätigen Angriffen, die mitunter zum Tode führen, ausgesetzt. Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten, von denen einige nicht mehr auftauchten, haben zugenommen. Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB New Delhi 12.2016).

Quellen:

8. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 3.3.2017).

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 14.1.2016). 2016 hat die Regierung mehrere Treffen, Versammlungen und Kundgebungen die von verschiedenen politischen Parteien und progressiven Organisationen organisiert worden waren, verboten und angegriffen (Odhikar 2017; vergleiche ÖB New Delhi). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2017).

Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie Bangladesh Center for Workers' Solidarity Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der schnell wachsenden Kleidungsherstellung, führen immer wieder zu Streiks. Im Zuge eines Wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden mindestens 1.500 Arbeiter entlassen und Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2017).

Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant und weisen Strukturen krimineller Banden oder Milizen auf. So sind etwa Mitglieder der Studentenorganisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren, anstelle der Universitätsverwaltung, die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren (GIZ 8.2017).

Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).

Quellen:

https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c3828, Zugriff 28.6.2017

9. Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip. Der Staat soll die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hindus, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten (USDOS 10.8.2016). Etwa 90 % der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens, 9,5 % werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Moslems, Bahais, Animisten, Ahmadis, Agnostiker und Atheisten. Viele Anhänger religiöser Minderheiten sind gleichzeitig Vertreter ethnischer Minderheiten und konzentrieren sich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) und in den nördlichen Distrikten des Landes (USDOS 10.8.2016).

Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein. In den letzten Jahren sehen sich die religiösen Minderheiten allerdings zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. Die Polizei scheint nicht in der Lage zu sein, die religiösen Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. In den letzten Monaten wurden auch verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, zu denen sich der Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB New Delhi 12.2016). Die Regierung stellt Polizeibeamte zum Schutz religiöser Stätten, Feste und Veranstaltungen ab (USDOS 10.8.2016).

Das Strafgesetz stellt Äußerungen oder Taten, die religiöse Gefühle verletzen unter Strafe. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahmung sämtlicher Kopien einer Zeitung, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern hervorrufen, oder religiöse Überzeugungen verunglimpfen könnte (USDOS 10.8.2016).

Obwohl religiöse Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, kommt es zu sozialer Diskriminierung, Belästigungen, Strafverfolgung wegen Missionierung und manchmal zu gewalttätigen Übergriffen auf Gebetshäuser. Im Oktober 2016 wurden beispielsweise über 100 Häuser, Tempel und Schreine von Hindus im Brahmanbaria Distrikt angegriffen (Freedom House 1.2017). Die Hindu American Foundation hält 2015 in einem Bericht fest, dass es sowohl eine sichtbare als auch eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch gibt. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer dramatischen Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt. Heutige Schätzungen gehen von einem Bevölkerungsanteil von 8 %, im Vergleich zu 23 % 1971 aus (ÖB New Delhi 12.2016).

Weiters befinden sich 32.000 registrierte und zwischen 200. 000 und

500. 000 illegale (muslimische) Rohingya Flüchtlinge aus Burma im Südosten des Land (Cox's Bazar) (ÖB New Delhi 12.2016).

Quellen:

10. Ethnische Minderheiten

Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht mindestens 98% der Gesamtbevölkerung aus, 1,1% sind ethnische Gruppen. Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 ethnische Gruppen an (CIA 1.8.2017). Ein verfassungsrechtlicher Schutz von Minderheiten ist in Bangladesch nicht explizit vorgesehen, es gilt jedoch für alle bangladeschischen Staatsangehörigen Gleichheit vor dem Gesetz. Artikel 28 der Verfassung schützt Bürger vor jeglicher Art der Diskriminierung durch den Staat aufgrund von Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (AA 14.1.2016).

Die Regierung ist bemüht, Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. So werden religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser durch Sicherheitskräfte geschützt. Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, denen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen. Vor allem in den ländlichen Regionen steigen aber die Zahlen der religiös motivierten Übergriffe auf Nicht-Muslime. Ein effektiver Schutz von Angehörigen der Minderheiten scheint hier nicht zu bestehen (ÖB New Delhi 12.2016).

Nach den Vorfällen von sozialer Gewalt gegen religiöse Minderheiten (vorwiegend Hindus) bei den nationalen Wahlen 2014, rief der Oberste Gerichtshof die Regierung auf, sofortige Maßnahmen zum Schutz von Leben, Freiheit, Eigentum und Würde aller Bürger zu setzen. Nichtsdestotrotz wurden Angriffe auf Minderheitengruppen nach den Wahlen zu einem weit verbreiteten Phänomen im ganzen Land. Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation, kritisiert fehlende Maßnahmen der Regierung und der lokalen Behörden, um Schutz und Sicherheit für Randgruppen zu garantieren (ÖB New Delhi 12.2016). Einige religiöse Führer wurden durch Angriffe extremistischer Moslems verletzt oder getötet. Trotz der Verhaftungen mehrerer hundert Verdächtiger, gibt es nach wie vor sporadische Angriffe auf Hindu Schreine, Tempel und Häuser (HRW 12.1.2017).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 3.8.2017

ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

11. Bewegungsfreiheit

Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über 12 Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB New Delhi 12.2016).

Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit und Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen, Chittagong Hill Tracts und Cox's Bazar (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB New Delhi 12.2016).

Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs 1971 (ÖB New Delhi 12.2016).

Quellen:

12. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017).

Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017).

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017).

Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen.

Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017).

Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).

Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017

13. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b).

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht¿. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).

Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.6.2017).

Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (US SSA 2016).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8B8B47E742191C5A0EB243CE4C0788F0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html, Zugriff 3.8.2017

U.S. Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.html, Zurgiff 27.7.2017

14. Rückkehr

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).

Quellen:

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage: (insbesondere die mit den Länderfeststellungen bekanntgegebenen Quellen, in die Länderfeststellungen integriert)

> erstinstanzlicher Verfahrensakt;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien im gesamten Verfahren im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine sonstige Gefahr droht, basiert auf folgender Würdigung seiner Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und beim Bundesverwaltungsgericht:

Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die Angaben des damals 16-jährige Beschwerdeführer am 22.11.2013 zu seinen Fluchtgründen - im Vergleich zu der von ihm äußerst detailliert geschilderten Reise bis nach Österreich- zu vage waren, um daraus einen Asylanspruch abzuleiten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, im Jahr 2011 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten zu haben, erscheint vor dem Hintergrund der angeführten Schilderung seiner Ausreise und des Reiseweges nicht überzeugend.

Außerdem stimmen die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Antragstellung nicht mit seinem späteren Vorbringen überein. Während er bei der Erstbefragung vorbrachte, sein Vater sei ein führendes Mitglied der BNP-Partei in der Gegend gewesen, brachte er beim Bundesverwaltungsgericht vor, dass sein Vater Mitglied bei der BNP gewesen sei, eine leitende Funktion habe er nicht gehabt. Er habe zwar keine offizielle Funktion gehabt, aber er habe Mitglieder der Partei beworben.

Auch zum Zeitpunkt der Ermordung seines Bruders machte der BF keine übereinstimmenden Angaben, indem er anlässlich seiner Antragstellung angab, sein Bruder sei Anfang 2010 getötet worden, jedoch beim Bundesamt vorbrachte, dieser sei im Februar 2011 getötet worden.

Entgegen seiner Behauptung anlässlich der Antragstellung, dass sie den Vorfall gleich bei der Polizei angezeigt hätten, welche die Anzeige nicht entgegengenommen habe, gab er beim Bundesverwaltungsgericht an, sich zu der Zeit als sein Bruder getötet worden sei, nicht im Heimatdorf befunden zu haben, nachdem er zuvor beim Bundesamt angegeben hatte, nicht mehr [ins Heimatdorf] zurückgekehrt zu sein. Dass eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden wäre, hat er sohin weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht wiederholt, weshalb sein Vorbringen zu den Fluchtgründen in der Zusammenschau mit dem bisher Ausgeführten insgesamt nicht glaubhaft ist.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Bruder des Beschwerdeführers infolge eines Streites seines Vaters mit politischen Gegnern im Dorf ums Leben gekommen ist, hat sich der Vater des Beschwerdeführers auch nach dem Tod seines Sohnes offenbar unbehelligt weiter im Dorf aufhalten können, weshalb nicht glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Verfolgung oder eines sonstige Gefahr seitens der politischen Gegner seines Vaters droht.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben sowie aus den vorgelegten Integrationsunterlagen.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der unbescholtene Beschwerdeführer in Österreich bisher versucht hat, seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen und im Zuge dessen bereits gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben hat. Er ist weiterhin bestrebt, einen Schulabschluss sowie eine Lehrlingsausbildung zum Koch zu erlangen; außerdem verfügt er aktuell über eine seriöse Einstellungszusage in einem Restaurant seines Mentors für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung, womit er aller Wahrscheinlichkeit nach im Sinne einer Prognose künftig auch selbsterhaltungsfähig sein wird. Er ist hier auch sonst sehr integriert (Freundeskreis, Freizeitaktivitäten, Kontakte zu seiner "Patin" und deren Tochter) - siehe die zahlreichen bescheinigten Weiterbildungsmaßnahmen - und wird aller Voraussicht nach dem Österreichischen Staat in Zukunft nicht zur Last fallen, zumal er nach Abschluss seiner Ausbildung im Gastgewerbe berufstätig sein möchte. Zur Integration siehe auch rechtliche Beurteilung.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, diese wurden dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid bzw. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zusammengefasst zur Kenntnis gebracht und trat er diesen nicht entgegen. Eine entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation ist seither nicht eingetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 04.07.2013 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel , Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

In der Frage des internationalen Schutzes war das entsprechende Anspruchsbegehren zu verwerfen, da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus politischen, religiösen oder anderen Gründen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.

Aus der allgemeinen Situation in Bangladesch allein lässt sich ein solcher Anspruch gleichfalls nicht ableiten.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

In der Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen - wonach der Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft machte. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Herkunftsstaates offenbar bei seiner Familie lebte, welche seinen Lebensunterhalt abgesehen von seiner Mithilfe in der väterlichen Landwirtschaft im Wesentlichen bestritt, sodass nicht erkennbar ist, dass dem nun wieder gesunden Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht wieder bei seiner Familie leben und eine Erwerbstätigkeit etwa als Koch oder in der Landwirtschaft aufnehmen kann. Familienangehörige des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte) befinden sich im Herkunftsstaat.

Zu Spruchpunkt römisch II. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt nicht vor, jedoch besteht unzweifelhaft in Österreich ein intensives Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführer doch seit Juli 2013 auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf.

Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht letztlich zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im Juli 2013 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da dem Asylbegehren des zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch Minderjährigen nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden kann, kann nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm, dem damals noch minderjährigen und psychisch nicht gefestigten Jugendlichen, sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Im entsprechenden Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist von einem bereits hohen Integrationsgrad auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat durch eine Reihe von Unterlagen belegt, dass er bisher versuchte, im Bundesgebiet einen Pflichtschulabschluss sowie eine Ausbildungsstelle als Koch zu erlangen. Im Zuge dieser Bestrebungen hat er bereits sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erlangen können. Der Beschwerdeführer hat seinen großen Integrationswillen auch insofern gezeigt, als er sich bereits seit 2015 um eine legale Arbeit bemühte und diese Versuche wegen der Rechtslage nicht verwirklichbar waren, was dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorwurf gemacht werden und daher ihm nicht zum Nachteil gereichen kann. Aktuell verfügt er auch bereits über eine äußerst seriöse Einstellungszusage im Gastgewerbebetrieb seines Mentors für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung, womit der Beschwerdeführer in Zukunft selbsterhaltungsfähig wäre, was gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit von großer Bedeutung ist.

Der Beschwerdeführer konnte auch plausibel ein nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen:

Im Zusammenhalt mit seinem bisherigen Ausbildungserfolg erweist sich seine Absicht, nach Abschluss einer Lehre zum Koch als solcher berufstätig zu sein, als nicht unwahrscheinlich. Zumindest wird auch dadurch das hohe Ausmaß an Integrationswillen deutlich.

Der Beschwerdeführer hat auch durch den Besuch zahlreicher Weiterbildungskurse seinen Integrationswillen zum Ausdruck gebracht; auch die Mitgliedschaft in einem Rugby-Verein und sein österreichischer Freundeskreis belegen den Eingliederungswillen in die österreichische Gesellschaft. Sein unmittelbares privates Umfeld beschreibt den Beschwerdeführer im positivsten Sinne: Er zeichnet sich nach den glaubwürdigen Aussagen der in der Verhandlung befragten Zeugen insbesondere durch "Ehrlichkeit, Pünktlichkeit und Hilfsbereitschaft sowie Einsatzbereitschaft" aus.

Die bereits für den täglichen Gebrauch mehr als hinreichend dargetanen und durch das Berufsschulzeugnis nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache - in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fungierte der Dolmetscher nur begleitend - runden das Bild überdurchschnittlich erfolgter Integrationsbemühungen ab und lassen prognostisch gesehen diese - gleichsam mathematisch - weiter als linear ansteigend erscheinen.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.

Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, durch die jedoch vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines durchgehenden mehr als fünfjährigen Aufenthaltes enorme Integrationsschritte in Österreich setzte, ist eine im Vergleich mit dem Herkunftsstaat nicht sehr zurücktretende Sozialisation anzunehmen.

Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden, beträchtlich über dem Durchschnitt liegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden hohen Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 55, AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Paragraph 9, IntG lautet:

"Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Paragraph 11, IntG lautet:

"Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

Paragraph 11, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung u.a. erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (1) einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, oder

(2) einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten gemäß Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: (1) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; (2) Goethe-Institute.V.;(3)TelcGmbH.

Insbesondere infolge des zwischenzeitig im Bundesgebiet etablierten Privatlebens des Beschwerdeführers ist ihm, welcher im Rahmen seiner Möglichkeiten viele maßgebliche selbständige Integrationsbemühungen setzte, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, da dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist vergleiche VwGH 26.02.2017, Ra 2016/21/0168). "Aufenthaltsberechtigung plus" insofern, als der Beschwerdeführer den in Paragraph 55, Absatz eins, leg. cit geforderten Nachweis eines (Deutsch)Zertifikates A2 bereits vor dem 01.10.2017 erbrachte und damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) erfüllt.

Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass Paragraph 55, AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, 23.02.2017, Ra 2017/20/0029; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) Eine entsprechende Interpretation des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz , Ziffer eins, oder Absatz eins, a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 3, der oben zitierten Bestimmung wurde.

Zu Spruchpunkt römisch III. (Revision)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2113721.1.00