BVwG
27.06.2018
W231 2186773-1
W231 2186773-1/15E
W231 2186781-1/16E
W231 2186783-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), alle StA. Afghanistan, der mj. BF vertreten durch seine Eltern, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 30.11.2017, Zl. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 kommt römisch 40 , römisch 40 und mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten für drei Jahre zu.
römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist jeweils nicht zulässig.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Beschwerdeführer auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
ECLI:AT:BVWG:2018:W231.2186773.1.00