BVwG
18.06.2018
W171 2122608-1
W171 2122609-1/9E
W171 2122608-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 55, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sind ein Ehepaar, Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Die BF reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 18.10.2014 gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Mai 2014 eine Ladung von den tschetschenischen Behörden bekommen habe. Darin sei er aufgefordert worden, zur Polizeistation zu kommen, sie würden ihn danach in die Ukraine schicken. Er habe das nicht getan, weil er erfahren habe, dass die Leute in der Ukraine getötet würden. Einige Monate später seien uniformierte Männer gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, seine Mutter und Schwester hätten dies aber verhindert.
Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, dass ihr Mann in der Ukraine für die russische Regierung kämpfen sollte. Er wolle das nicht und habe deshalb Tschetschenien verlassen, sie sei ihm gefolgt.
1.2. Am 11.01.2016 wurden der BF1 und die BF2 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Mai 2014 eine Ladung erhalten habe, dass er in die Ukraine geschickt werden solle, um dort zu kämpfen. Er habe der Ladung nicht Folge geleistet. Zwei oder drei Wochen später seien uniformierte Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn gefragt, weshalb er nicht gekommen sei, und hätten ihn mitnehmen wollen. Seine Eltern hätten dann Lärm gemacht und sie wären ohne ihn wieder davongefahren. Zwei oder drei Wochen später seien maskierte Männer gekommen und hätten versucht ihn in ein Auto zu zerren. Seine Eltern seien wieder eingeschritten. Als sie ihn ins Auto verfrachten wollten, habe sich seine Frau auf ihn gestützt, einem der Männer ins Gesicht gespuckt und sei weggestoßen worden. Sie sei mit dem Kopf aufgeschlagen und habe das Bewusstsein verloren. Dann seien die Nachbarn hinzugekommen. Die Männer seien daraufhin weggefahren. Da seine Frau das Bewusstsein nicht wiedererlangt habe, seien sie ins Krankenhaus gefahren, wo eine Gehirnerschütterung festgestellt worden sei. Sie hätten am Dorfrand gelebt, bewaffnete Kämpfer seien in der Nacht zu ihnen gekommen und hätten bei ihnen gegessen. Die "Anderen" hätten gewusst, dass diese Leute zu ihnen kommen würden. Sie seien als Volksfeinde angesehen worden. Ihm seien alle seine Dokumente abgenommen worden, auch der Auslandspass. Wenn die "Gegner" gewusst hätten, dass sie wegfahren wollten, hätten sie das sicher verhindert. Der Bruder seiner Mutter arbeite bei der Polizei. Er habe ihnen bei der Ausreise geholfen. Sein Onkel habe ihm den Pass besorgt. Dies habe drei oder vier Wochen gedauert.
Die Vorladung stamme vom Kommando römisch 40 und sei von einer Frau persönlich seiner Mutter im Geschäft der Familie übergeben worden. Er könne die Ladung nicht vorlegen. Sie sei zuhause. Sie habe kein Datum enthalten. Er solle einfach dringend vorstellig werden. Er habe der Ladung nicht Folge geleistet und sei weiter zur Arbeit gegangen. Er sei Sportlehrer in einer staatlichen Schule gewesen. Drei Wochen nach Erhalt der Ladung seien sieben oder acht Personen mit einem Bus zu seinem Haus gekommen. Sie hätten Polizeiuniformen getragen. Sein Onkel habe von der Ladung gewusst. Er habe gesagt, dass er in die Ukraine geschickt werden solle. Auf die Frage, weshalb er als Lehrer für die russischen Operationen in der Ukraine einen Beitrag leisten solle, gab er an, dass der Sinn daran liege, dass sie Rebellen versorgt hätten und die Behörden ihn wahrscheinlich vorgeladen hätten, um mehr dazu zu erfahren. Nachgefragt, ob er nicht die Rekrutierung, sondern die Inhaftierung aufgrund Unterstützung der Rebellen fürchte, antwortete er: "Genau! Das andere wäre ja verrückt!"
Beim ersten Vorfall seien die Leute einfach in ihr Haus gekommen. Einer der Männer habe mit ihm gesprochen und ihn aufgefordert, mitzukommen. Fünf Personen seien in sein Haus gekommen Alle seien mit Maschinegewehren bewaffnet gewesen. Er habe sich geweigert, worauf sie gesagt hätten, dass er gezwungen werde, wenn er nicht mitkomme. In der Ladung sei nichts von der Ukraine gestanden. Ein Verwandter habe davon gewusst. Auf Nachfrage gab er an, dass es sich um den Onkel bei der Polizei handle. Er habe ihn nach Erhalt der Ladung angerufen. Seine Eltern hätten nicht zugelassen, dass er mitgenommen werde. Seine Schwester habe geweint und seine Mutter habe sich vor ihn gestellt. Seine Frau sei nicht zuhause gewesen.
Der zweite Vorfall habe sich zwei oder drei Wochen später ereignet, es sei Abend gewesen. Seine Eltern, zwei Schwestern und seine Ehefrau seien daheim gewesen. Die acht oder zehn Männer seien maskiert und bewaffnet gewesen, davon seien drei ins Haus gekommen. Sie seien ruhig ins Haus gekommen und hätten gesagt, dass sie ihn mitnehmen würden. Seine Eltern und die Nachbarn hätten großes Aufsehen gemacht. Er sei mitgenommen worden und sie hätten versucht ihn ins Auto zu setzen. Seine Eltern seien vor dem Auto gestanden und hätten die Leute aufhalten wollen. Dann sei seine Frau gekommen und niedergestoßen worden. Die Nachbarn hätten auch Widerstand geleistet und geschrien. Wie viele Nachbarn es gewesen seien, könne er nicht angeben. Es habe sich um eine Familie aus dem Haus gehandelt. Seine Frau sei bewusstlos geworden und einige Minuten später zu sich gekommen. Er sei dann mit dem Auto seines Vaters, in Begleitung seiner Eltern mit seiner Frau ins Krankenhaus gefahren.
Er wisse nicht, wer von den Geschehnissen mit den Rebellen gewusst habe. Er könne auch nicht angeben, wie oft und in welchem Zeitraum diese gekommen seien. Auf Nachfrage gab er 2010 und vielleicht 2013 an. Das letzte Mal sei 2013 gewesen, 2014 sei sicher niemand gekommen. Auf die Frage, was die Versorgung von Rebellen im Jahr 2013 mit der Ladung zu tun haben solle, antwortete er, dass er es nicht wisse. Die Leute die gekommen seien, hätten jetzt auch Probleme. Manche seien im Gefängnis oder in die Ukraine geschickt worden. Auf die Frage, weshalb Gegner des Regimes für Kadyrov in der Ukraine kämpfen sollten, antwortete er, dass der Sinn sei, dass er getötet werden könnte und sie sich so seiner entledigen könnten. Als die Rebellen bei ihnen gewesen seien, sei er noch nicht verheiratet gewesen.
Sein Bruder habe keine Ladung erhalten, aber ihm sei gesagt worden, sie würden auch einen Grund finden, ihn zu bestrafen. Dies sei im Oktober gewesen. Er habe es von seiner Mutter erfahren.
Die BF2 gab in ihrer Einvernahme an, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und in psychiatrischer Behandlung zu sein. Sie sei seit einem Jahr in Behandlung und nehme mehrmals täglich Medikamente.
Ihr Auslandspass sei ihr in Polen abgenommen worden. Diesen habe der Onkel ihres Mannes besorgt. Dies habe eine Woche gedauert.
Sie selbst habe keine Fluchtgründe. Ihr Ehemann sollte in der Ukraine kämpfen, das hätten sie nicht gewollt. Deshalb sei er bedroht worden. Mehr könne sie nicht angeben.
Es habe zwei Vorfälle gegeben. Einmal sei sie nicht zuhause gewesen. Wann der zweite Vorfall gewesen sei, könne sie nicht angeben. Sie sei von der Küche in den Wohnbereich des Hauses gelaufen. Die Mutter ihres Mannes habe geschrien und die Nachbarn seien gekommen. Dies habe sich alles im Haus zugetragen. Einige "Gegner" seien noch im Freien gestanden. Die Nachbarn seien im Haus gewesen. Mehrere Nachbarsfamilien seien gekommen. Man habe ihren Mann mitnehmen wollen und sie hätten sich dazwischengeworfen. Sie habe einem Mann ins Gesicht gespuckt und ihn beschimpft. Dieser habe sie gestoßen. Sie sei mit dem Kopf gegen die Wand neben der Eingangstür unter dem Balkon gestoßen. Das Fahrzeug der Männer habe sie nicht gesehen. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Auto auf dem Weg ins Krankenhaus wieder aufgewacht. Im Krankenhaus sei eine Venenverengung festgestellt worden.
Auf Nachfrage gab sie an, dass es noch Kämpfer im Wald gegeben habe. Deshalb habe man sie auch belästigt. Sie hätten die Rebellen oft verpflegt. Vor allem im Sommer. Im letzten Jahr als sie mit ihrem Mann zusammengelebt habe, seien sie einige Male gekommen. Wann der letzte Besuch gewesen sie könne sie nicht angeben.
Die BF2 legte im Zuge des Verfahrens eine Reihe medizinischer Unterlagen vor, aus dem die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Anfälle, Depression sowie Blasenentzündung hervorgehen.
1.3. Mit Bescheiden des BFA vom 08.02.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG zwei Wochen (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF1 widersprüchlich und unplausibel gewesen seien und in wesentlichen Punkten den Angaben der BF2 widersprechen würden.
1.4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin zunächst vorgebracht wurde, dass die BF2 mehrere Befunde vorgelegt habe, die im Bescheid nicht aufgelistet worden seien. Auch sei aktenwidrig behauptet worden, dass die BF2 angegeben habe, gesund zu sein. Sie leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Anfällen, Depressionen, einer Angststörung sowie psychisch bedingten starken Kopfschmerzen. In mehreren Befunden werde die Möglichkeit einer Abschiebung aus ärztlicher Sicht ausgeschlossen. Die BF2 sei aufgrund der Medikamenteneinnahme nicht im Besitz ihrer vollen psychischen Leistungsfähigkeit. Im Beschwerdegespräch habe sie angegeben, in der Einvernahme nicht alles gesagt zu haben, was ihr in Tschetschenien widerfahren sei, da sie nicht vor fremden Leuten über diese traumatischen Erlebnisse sprechen könne. Es werde daher beantragt, die Einvernahme eventuell unter Zuziehung einer Psychotherapeutin, mit Hilfe einer weiblichen Dolmetscherin zu wiederholen. Die Einvernahmefähigkeit sei fachärztliche abzuklären. Die medizinische Versorgung für psychische Erkrankungen in Tschetschenien sei mangelhaft. Die BF2 brauche psychiatrische Behandlung, um nicht die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustandes und einer Gefährdung ihrer nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte einzugehen.
Der Behörde wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auf einzelne Punkte der Beweiswürdigung wurde näher eingegangen. Nach der Flucht der BF sei auch der Bruder des BF1 festgenommen worden. Einen Monat später seien auch die Eltern festgenommen worden. Die Familie sei wieder freigelassen worden. Der Bruder sei gedrängt worden, ein Schreiben zu unterzeichnen, das den Nachbarn des Bruders der Zusammenarbeit mit den Rebellen bezichtige. Der Bruder sie allerdings nach Frankreich geflüchtet. Über die Festnahmen in der Nachbarschaft des BF1 sei ein Bericht im Fernsehen erschienen, der auf dem beiliegenden USB-Stick zu sehen sei.
Es wurde ein Bericht zur Verfolgung und Verhaftung in Tschetschenien wegen angeblicher Unterstützung der Rebellen zitiert. Den BF drohe eine Verletzung ihrer Grundrechte, da sie bereits aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich um ihr Leben fürchten müssten.
Der Beschwerde lagen ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zum Gesundheitswesen und der Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien sowie mehrere, bereits vorgelegte Befunde betreffend die BF2 bei.
1.5. Aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 03.03.2018 geht zusammenfassend hervor, dass bei der BF2 aus psychiatrischer Sicht ein chronifiziertes depressives Syndrom im Sinne einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) vorliege. Hierbei handle es sich um einen chronischen depressiven Verstimmungszustand, der sich durch depressive Stimmungslage, leichtgradige Antriebmilderung, Tagesrhythmusstörungen, vegetative Symptomatik und Ein- und Durchschlafstörungen äußere. Neurologische Untersuchungen hätten keinen organischen Befund für die chronisch bestehende Kopfschmerzsymptomatik ergeben. Es sei von einem Spannungskopfschmerz auszugehen. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, wie in Vorbefunden als Verdachtsdiagnose angeführt, hätten sich zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt nicht gefunden. Es sei keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die die BF2 daran hindern würde, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Die geistige Leistungsfähigkeit sei nicht dermaßen beeinträchtigt, dass dadurch die Einvernahmefähigkeit eingeschränkt wäre. In Hinblick auf die Fragestellung der Folgen einer Abschiebung werde ausgeführt, dass eine solche entgegen den Wünschen und Zielen der BF2 stünde und eine neuerliche Belastung darstellen würde, die zu einer Verschlechterung des depressiven Syndroms beitragen könnte. Betreffend die Einvernahmefähigkeit am 08.01.2016 seien keine Hinweise für eine psychische Erkrankung, die die Einvernahmefähigkeit grundlegend beeinträchtigt hätte, fassbar. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer ausreichenden Einvernahmefähigkeit auszugehen.
1.5. Am 22.04.2016 wurde ein Dokument in russischer Sprache in Kopie übermittelt. Eine Übersetzung ergab, dass es sich dabei um eine Vorladung des BF1 handelt. Dieser sollte am 28.05.2014 beim lokalen Wehrkommando erscheinen.
1.6. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 und der BF2, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Der BF1 gab an, er habe in Österreich bereits zwei Basis-Deutschkurse besucht und legte diesbezüglich zwei Bescheinigung vor. Derzeit besuche er einen Vorbereitungskurs für die Niveaustufe A1 in Baden.
In Österreich lebe seine Schwägerin, deren Ehemann und Kinder. Sonst habe er keine Verwandtschaftsbeziehungen hier. Er habe in Österreich noch nicht gearbeitet, sei nicht Mitglied eines Clubs und habe keine karitativen Tätigkeiten ausgeführt.
Es wurde festgehalten, dass der BF1 einfache Sätze in Deutsch gut verständlich sagen konnte, eine Verständigung im engeren Sinne war auf Deutsch noch nicht möglich.
In Tschetschenien lebten noch seine Eltern und zwei Schwerstern, Cousins und Cousinen. Sein Bruder lebe in Frankreich. Er stehe mit seinen Eltern über Skype und WhatsApp in Kontakt. Seine Eltern lebten in einem eigenen Haus und bezögen Pension.
Auf den Vorhalt, dass er in der Einvernahme vom 08.01.2016 bestätigt habe, dass er davor Angst habe, sowohl aufgrund der Unterstützung der Rebellen inhaftiert als auch für den Krieg in der Ukraine zwangsrekrutiert zu werden, gab er an, dass dies für ihn keine unterschiedlichen Dinge seien. Er sehe das als Ganzes.
Es sei so, dass normalerweise Personen mit etwa 18 Jahren Vorladungen dieser Art erhalten würden. Er sei damals schon ca. 24 Jahre alt und wäre auch normal als Lehrer vom Militärdienst befreit gewesen. Er gehe davon aus, dass die Ladung zum Wehrdienst in Wahrheit keine solche gewesen sei. Ein Freund habe eine ebensolche Vorladung erhalten und sei in weiterer Folge in der Ukraine gestorben. Er könne nicht sagen, ob sich dieser Freund "zuvor etwas zu Schulden kommen lassen hat".
Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme angegeben habe, dass auf der Vorladung kein konkretes Datum gestanden sei, antwortete er:
"Ja, es ist so, da stand kein Datum drauf. Ich sollte Unterlagen mithaben und in Klammer stand als Erklärung etwa den Passport."
Auf den Vorhalt, dass auf der von ihm selbst übersandten Vorladung als Termin konkret der 28.05.2014 um 10.00 Uhr genannt ist, gab er zu diesem Widerspruch an, dies sei richtig, er sei für den 28. Mai geladen gewesen. Er habe "andere Gedanken" gehabt und das falsch verstanden.
Auf die Frage, weshalb die Serie 06110 Nummer nicht weiter ausgefüllt worden sei (rechts oben in der Ladung) gab er an, dass dies dann bei seiner Einvernahme fertig ausgefüllt worden wäre.
Mit der anwesenden Rechtsvertreterin wurde erörtert, dass sich im Rahmen der Beschwerdeschrift ersehen ließ, dass es offenbar einen USB-Stick mit relevantem Material geben könnte. Es wurde mitgeteilt, dass sich im gesamten Akt des BF1 kein Hinweis darauf findet, dass ein USB-Stick vorgelegt worden wäre. Der BF1 gab dazu an, dass er einen derartigen USB-Stick einer Vertreterin der Diakonie übergeben habe. Auf diesem USB-Stick befänden sich persönliche Fotos. Dann befände sich darauf noch ein Video mit seiner Familie und seinem Bruder. Am Video sei zu sehen, dass sein Bruder festgenommen worden sei. Das sei nach seiner Ausreise aus Tschetschenien gewesen. Dann gebe es noch eine Sequenz, in der Kadyrov verschiedene junge Männer als Rebellen bezeichne. Darunter befände sich auch sein Bruder.
Er sei nach Erhalt der Ladung weiter arbeiten gegangen. Er sei sicher gewesen, dass die Ladung nicht korrekt gewesen sei, weil er nicht mehr 18 Jahre alt gewesen sei und als Lehrer nicht zum Wehrdienst verpflichtet werde. Weiters habe er einen Onkel, welcher bei der Polizei arbeite, der ihm gesagt habe, er solle dieser Ladung nicht Folge leisten. Er habe außerdem seine Arbeit nicht verlieren wollen. Er habe damals gewartet, dass sein Onkel herausfinde, worum es sich dabei handeln könnte. Sein Onkel habe zunächst nichts Konkretes mitteilen können. Als er dann jedoch von den Militärangehörigen besucht worden sei, habe er ihm nur gesagt, sie müssten etwas unternehmen. Zirka 3 Wochen nach der Vorladung seien dann die Personen vom Militär gekommen und da habe sein Onkel gemeint, es stehe im Zusammenhang mit der Vorladung.
Auf Nachfrage, gab er an, nie daran gedacht zu haben über den Direktor der Schule intervenieren zu lassen, indem dieser bestätige, dass er als Lehrer tätig sei und daher nicht eingezogen werden könne. Er habe zuerst die Information seines Onkels abwarten und dann derartige Schritte unternehmen wollen.
Er habe etwa im Mai 2014 die Vorladung erhalten. Etwa 2-3 Wochen nach Erhalt der Vorladung seien dann etwa 7-8 Polizisten zu ihm gekommen. Ihr Grundstück habe eine Mauer mit einem Tor, das meist nicht verschlossen sei. Wenn man durch dieses Tor gehe, komme man in einen Vorhof und im Hintergrund sei dann das Haus. Die Polizisten seien ohne zu klopfen durch die Eingangstüre in den Vorhof gekommen. Ins Haus sei keiner mehr gekommen, es habe sich das Ganze im Hof abgespielt. Die Männer hätten gerufen und seine Eltern und er seien in den Hof hinaus. Seine Schwester sei auch anwesend gewesen. Ob sie jedoch hinausgekommen sei oder nicht, könne ich nicht sagen. Die Männer hätten ihn gefragt, warum er nicht zur Vorladung erschienen sei und ihm mitgeteilt, dass er mit seinen Dokumenten nun mitkommen müsse. Als Erste habe seine Mutter begonnen mit den Polizisten zu reden und ihnen zu erklären, dass er Lehrer und auch schon zu alt sei. Ein Polizist habe gesagt, dass es eine Ladung gegeben habe und dass er jetzt mitkommen müsse. Seine Mutter habe dann aus Aufregung laut geschrien und die Nachbarn seien aufmerksam geworden. Sie seien dann in den Hof gekommen. Er habe in Erinnerung, dass konkret 5-7 Nachbarn dagewesen seien. Es seien aber sicher mehr gewesen. Die Polizisten seien alle mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Sie hätten keine Anstalten gemacht, die Waffe zu gebrauchen. Der Polizist habe dann gemeint, dass er beim nächsten Mal jedenfalls gewaltsam mitgenommen werden würde. Danach seien die Polzisten weggefahren.
Der zweite Vorfall habe sich ca. 2-3 Wochen nach dem ersten Vorfall ereignet. Er sei in der Zwischenzeit nicht mehr in die Schule gegangen und habe ihm sein Onkel den Grund für die Verfolgung mitgeteilt. Die etwa 10 Personen seien in der Dämmerung gekommen und zwei der Männer hätten ihn aus der Küche herausgezerrt. Sie seien maskiert und mit einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Seine Mutter oder seine Schwester habe im Zuge dieses Vorfalls seinen Pass an die Männer weitergegeben. Er habe laut geschrien und habe auch Widerstand geleistet. Sie hätten ihn dann durch den Vorhof vor die Eingangstüre gebracht und wollten ihn in den dort wartenden Bus hineindrücken. Dabei sei seine Frau gekommen und habe einem der Männer ins Gesicht gespuckt. Dieser habe sie dann so stark gestoßen, dass sie mit dem Kopf auf einen Stein gefallen sei. Es sei Panik ausgebrochen, da sich seine Frau nicht bewegt habe. Einige hereilende Frauen hätten geschrien und geschrien, dass seine Frau jetzt tot sei. In dieser allgemeinen Panik hätten dann sein Vater und seine Mutter an ihm gezerrt und die Männer dürften entweder ausgelassen oder nicht so darauf geachtet haben, sodass ihn sein Vater und seine Mutter zurückziehen konnten. Die Männer seien dann nicht sofort, aber doch zeitnahe ins Auto gestiegen und weggefahren.
Er habe die Rebellen nachts unterstützt. Es gebe keine Personen, die das wissen bzw. beobachtet haben könnten. Er gehe daher davon aus, dass einer der Kämpfer ihn verraten haben müsse. Es seien bewaffnete Rebellen gewesen, die etwa 2-3 Mal pro Monat zu ihnen gekommen seien, um Lebensmittel zu erhalten. Das letzte Mal seien sie glaublich im Februar 2013 gekommen. Er sei sicher, dass ihre Nachbarn davon nichts gewusst hätten. Die nächtlichen Besuche der Rebellen seien ca. über 2-3 Jahre gegangen. Es werde nach ihm und seinem Bruder gefragt und sein Vater habe wegen ihm seinen Job verloren. Sonst habe er keine Probleme. Sein Bruder sei etwa ein Jahr nach seiner Ausreise verhaftet worden.
Der Rechtsvertreterin wurde die Anfragebeantwortung des BVwG vom 27.06.2017 hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung zum Kampfeinsatz in der Ukraine übergeben. Sie gab hierzu folgende Stellungnahme ab: Aus dem Inhalt des konkreten Vorhalts über die Problematik der Zwangsrekrutierung in Tschetschenien für den Kampfeinsatz in der Ukraine lasse sich das Vorbringen des BF1 weder wiederlegen noch untermauern.
Die BF2 gab in der Verhandlung an, dass sie aufgrund ihrer Krankheit keinen Deutschkurs besuchen könne.
Sie habe in Österreich eine Schwester und deren Familie als Verwandte. Die Schwester besuche sie mehrmals pro Woche. In Tschetschenien lebten noch ihre Eltern und zwei Schwestern. Sie habe in Österreich noch nicht gearbeitet, sei nicht Mitglied in einem Verein und verfüge über keine sozialen Kontakte. Sie sei mit ihren Eltern 1-2 Mal in der Woche über WhatsApp in Kontakt. Sie habe den Beruf einer Krankenschwester erlernt.
Zu dem zweiten Vorfall gab sie an, die maskierten Männer seien gekommen und hätten ihren Mann vor das Tor gezerrt. Sie wollten ihn in das Auto hineinziehen und sie wollte die Männer daran hindern. Einen Moment habe sie versucht ihren Mann zu retten. Der eine Mann habe dann etwas Beleidigendes zu ihr gesagt und sie stark gestoßen. Sie sei hingefallen und habe ab dann keine Erinnerung mehr. Sie könne sich dann in weiterer Folge nur mehr daran erinnern im Krankenhaus gewesen zu sein.
Sie habe damals schon gewusst, dass zu ihrem Mann bzw. Schwiegervater manchmal Rebellen ins Haus kämen. Sie selbst sei aber niemals dabei gewesen. Sie könne nicht sagen, ob die Nachbarn von den Rebellenbesuchen gewusst hätten. Ihr Mann habe ihr seinerzeit vom ersten Vorfall mit den Polizisten erzählt. Sie könne leider nicht genau sagen, bis zu welchem Tag ihr Mann noch in die Schule arbeiten gegangen sei.
Sie sei seit dem Zeitpunkt nach ihrer Verletzung in einem schlechten psychischen Zustand. Unter Verletzung verstehe sie den eben erörterten Vorfall. Sie habe dann in Tschetschenien eine Behandlung gehabt und da habe es begonnen. Die Behandlung in Tschetschenien habe ihr nicht geholfen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund jener der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.10.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF waren vor ihrer Ausreise keiner konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von ihnen auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.
Im Falle einer Verbringung der BF in ihrem Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
In der Russischen Föderation leben weiterhin jeweils die Eltern sowie Geschwister der BF. Im Herkunftsstaat absolvierten beide eine Schul- und Berufsausbildung und waren berufstätig.
Die BF halten sich seit Oktober 2014 ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Der BF1 ist gesund. Die BF2 leidet an einem chronisch depressiven Syndrom und Spannungskopfschmerzen.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich vorliegt. Der BF1 weist geringe Deutschkenntnisse auf. Nachweise über absolvierte Deutschprüfungen wurden nicht vorgelegt. Der BF1 und die BF2 haben sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Beide sind strafgerichtlich unbescholten. Sie sind nicht erwerbstätig und engagieren sich nicht ehrenamtlich. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt in einer Unterkunft für Asylwerber. Sie beziehen finanzielle Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF2 hat laut eigenen Angaben eine Schwester im Bundesgebiet. Die von der BF2 genannten Daten der Schwester ergaben keine Suchergebnisse im Zentralen Melderegister. Die BF2 wohnt mit der Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
11.3. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
Frauen
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt', die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).
Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).
Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).
Quellen:
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, Sitzung 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, Sitzung 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, Sitzung 21).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, Sitzung 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, Sitzung 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, Sitzung 25).
Waisenhäuser:
Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, Sitzung 31).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vergleiche US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vergleiche AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:
Renten
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Behinderung
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
• Notfallbehandlung
• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
• Stationäre Behandlung
• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Quellen:
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).
Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vergleiche hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Medikamente
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.06.2017:
1. Kommt es in Tschetschenien aktuell zu Zwangsrekrutierungen seitens der Armee für einen Kampfeinsatz in der Ukraine?
2. Wenn ja, gibt es Informationen darüber wer rekrutiert wird, wo rekrutiert wird und auf welche Weise?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich wurde aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Bitte beachten Sie auch die kürzlich erstellte AFB (RUSS_SM_MIL_Wehrpflicht für Tschetschenen_2016_11_04_K) zu einem ähnlichen Thema, die mitgesendet wird.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass keine Informationen vorliegen, dass es zu "Zwangsrekrutierungen" kommt.
Einzelquellen:
Die KA der ÖB Moskau berichtet folgendes:
Auf der offiziellen Website der Administration des tschetschenischen Präsidenten wurde am 31.03.2017 der Präsidentenerlass Nr. 55 vom 27.03.2017 veröffentlicht
(https://apchr.ru/normativnye-akty/ukazy-glavy-chechenskoy-respubliki-2017/2656-55-ot-27032017-ob-organizacii-prizyva-grazhdan-1990-1999-godov-rozhdeniya-na-voennuyu-sluzhbu-v-aprele-iyule-2017-goda-na-territorii-chechenskoy-respubliki.html).
Darin ordnet Präsident Kadyrow in Übereinstimmung mit dem russischen föderalen Gesetz Nr. 53 "Über den Militärdienst" vom 28.03.1998 idgF organisatorische Maßnahmen zwecks Einberufung der Geburtsjahrgänge 1990 bis 1999 zum Militärdienst an. Dieser Erlass trat gem. Ziffer 10, mit 01.04.2017 in Kraft und betrifft die Einberufungsperiode von April bis Juli. Dazu ist festzuhalten, dass es jedes Jahr zwei Einberufungsperioden gibt, und zwar eine im Frühjahr vom 1. April bis zum 15. Juli und eine im Herbst vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
Weitere Anweisungen ergehen an verschiedene Behörden wie das Innenministerium (Ziffer 6 :, Schutz vor Terroranschlägen an den Sammelpunkten der Militärkommissionen, Fahndung nach flüchtigen Wehrpflichtigen und deren Überstellung an die Sammelpunkte), das Gesundheitsministerium und an die Organe der Selbstverwaltung. Schließlich wird die Zusammensetzung diverser Militärkommissionen festgelegt.
Wie bereits anfangs erwähnt, haben diese Einberufungen in Übereinstimmung mit dem "Gesetz über den Wehrdienst" zu erfolgen. Es konnten ho. keine Berichte darüber gefunden werden, dass es aktuell zu ungesetzlichen Zwangsrekrutierungen kommt, weder im Allgemeinen, noch für Kampfeinsätze in der Ukraine im Besonderen. Die österreichische Botschaft hat auch keine offiziellen Informationen über solche Vorgänge.
KA der ÖB Moskau (27.6.2017): Information der KA der ÖB Moskau, per Email
Die Jamestown Foundation berichtet, dass das Verteidigungskomitee der Staatsduma Abänderungen des Gesetzes über den Militärdienst zugestimmt hat. Die vom Verteidigungsministerium vorgeschlagenen Änderungen werden es dem Militärpersonal ermöglichen, Dienstverträge mit der russischen Armee für eine Zeitspanne von sechs Monaten bis zu einem Jahr einzugehen. Bis jetzt war die kürzeste Zeitspanne eines Vertrages drei Jahre. Diese Verträge sollen nicht nur mit Reservisten eingegangen werden können, sondern auch mit Wehrpflichtigen, die einen Monat vor Beendigung ihres Dienstes stehen. Laut Gesetzesentwurf gelten diese Kurzzeitverträge nur bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturkatastrophen oder Notfällen, wenn zusätzliche Kräfte notwendig sind, um die konstitutionelle Ordnung wieder herzustellen oder den Frieden im Ausland zu erhalten oder wieder herzustellen. In der Erklärung zum Gesetz steht ausdrücklich, dass diese Kurzzeitverträge helfen sollen, das durch die veränderte militärisch-politische Situation und durch die verstärkten Aktivitäten von internationalen Terroristen und extremistischen Organisationen entstandene Problem zu lösen. Es geht darum, Einheiten abseits des Standards zu schaffen, die schnell bewaffnet werden können. Die Einführung solcher Einheiten durch das Verteidigungsministerium scheint ein Versuch zu sein, jenen russischen Staatsbürgern, die schon in Syrien und vorher in der Ukraine kämpften, einen legalen Status zu verleihen. Diese Personen werden durch Mittelsmänner angeheuert, um Kampffunktionen auszuüben, jedoch sind ihre Kampfaktivitäten nicht durch momentanes russisches Recht abgedeckt. Es wird auch davon ausgegangen, dass durch diese Kurzzeitverträge, der Mangel an Personal im russischen Militär ausgeglichen werden soll. Die russischen Behörden haben wiederholt versprochen, keine Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen ins Ausland zu schicken. Wohingegen sich die Regierung scheinbar weniger verantwortlich für die Leben seiner Vertragssoldaten fühlt, die ja freiwillig das Leben eines Soldaten gewählt haben. Es scheint also, dass Russland nicht mehr die Verbesserung der Qualität ihres militärischen Personals den Vorrang einräumt, sondern dass einfach die Anzahl an Männern-unter-Waffen, die in den Kampf geschickt werden können, wichtig ist.
The Kremlin's growing geopolitical ambitions have once again undermined previous successes of Russian military reform. In particular, the Defense Committee of the State Duma (parliament) recently approved amendments to the law "On Military Duty and Military Service." The amendments, originally proposed by the Ministry of Defense, will allow military personnel to conclude service contracts with the Russian Armed Forces for a period of six months to a year. Until now, the shortest possible contract period was three years. Contracts can be signed not only with individuals in the reserves, but also with conscripts a month away from completing their mandatory service. According to the draft law, these short-term contracts apply only during extraordinary circumstances, such as for dealing with a natural disaster or other emergency, when additional forces are needed to restore the constitutional order, or to maintain or restore peace and security abroad (Rossiyiskaya Gazeta, November 1).
The Explanatory Memorandum to the bill explicitly insists that short-term contracts will help to solve problems that have arisen as the result of "a change in the military-political situation, [and the] intensification of activities of international terrorist and extremist organizations." In this situation, the "need to increase the mobility of troops, to form aggregated and non-standard units and staffing them in a short time" becomes urgent. The bill also takes into account the specifics of military service of the crews of the ships and submarines of the Navy (Duma.gov.ru [.doc file], October 19).
With regard to naval service, the authors of the law note that the mandatory service term of sailor-conscripts can sometimes end in the middle of a long ocean voyage. Though this concerns only several hundred sailors. Therefore, commanders must be able to offer these sailors short-term contracts to extend their service. In fact, several years ago, the defense ministry had planned to transfer all sailors serving on ships into permanent, long-term service contracts. Ironically, defense ministry officials at that time argued that these contract-service reforms would bring about greater "professionalization" of all Navy crews-the identical argument being employed now for the proposed short-term contracts.
römisch eins t is important to focus on the draft law's intent to create "aggregated and non-standard units" in the Armed Forces and to rapidly equip them. This is the first time such formations have ever been mentioned in official Russian documents. Their introduction by the Ministry of Defense appears to be an attempt to give legal status to those Russian citizens who, as reported, are already fighting in Syria and before that in Ukraine (Haaretz, November 5). These people are hired through intermediaries to undertake combat roles, but their activities abroad are not covered by current Russian legislation. More recently, the government has attempted to legalize their existence by adopting a law on private military companies. However, that bill is stuck in the Duma due to opposition by the Federal Security Service (FSB), which strongly opposes sharing the state's monopoly on violence with private entrepreneurs. Many Russian military experts contend that the defense ministry intends to solve the military's manning problems via these proposed short-term contracts. "We have long been fighting in modern conditions; we need to form groups and forces for specific purposes... In such a way, it is possible to assemble a team of professionals selected for a particular task on different war fronts," insisted Ivan Konovalov, the director of the Moscow-based Centre for Strategic Trend Studies (RIR, October 18). In fact, however, such an arrangement represents the legalization of mercenaries.
The establishment of contracts for Russian soldiers dates back to a 2003 federal target program to change the military from an overwhelmingly conscript- to a partially contract-service force. This decision immediately generated numerous abuses. Conscripts were frequently compelled-sometimes through violence or even forms of torture-to sign service contracts to become "professional" soldiers in the Armed Forces. For instance, commanders would keep soldiers who refused to sign the contract stuck outside in the cold for hours. As a result, more than 80 percent of so-called "kontraktniki" newly signed to the Armed Forces were troops with no more than six months of service under their belts. Officers would promise 18-year-old boys, not too experienced in legal matters, that they could voluntarily terminate their contract after serving the required two years of compulsory service. However, this represented only a partial termination, and after leaving, their salaries went into the pockets of commanders. römisch eins f the deception was discovered, the soldiers were immediately declared as deserters. Not coincidentally, in 2009, after their "successful" completion of the program, the number of deserters amounted to 7,000 men (Lenta.ru, February 11, 2009).
This negative experience pushed then-defense Minister Anatoly Serdyukov to annul the possibility of extending contracts to draftees; the option was retained only for reservists who, after completing their full two years of conscript service, spent some time in civilian life. A person who signs the contract is then required to pass an additional special three-month training session before being assigned to a military unit. On the other hand, the newly proposed short-term service contracts seriously undermine the professionalism and necessary skill set of military personnel. Moreover, a man who decides to fight in the military for a few months for the money will likely lack any significant devotion to his motherland.
The six-month service-contract initiative may in fact indicate that the Kremlin is seriously considering a major ground operation in Syria in the near future. Clearly, the brutal air strikes over Aleppo did not bring the desired military effect so far. Syrian President Bashar al-Assad's army is too anemic to effectively utilize Russia's air support, and the Syrian government forces' attack on Aleppo has once again become bogged down. Short-term conscripts could, therefore, play a role in implementing the operational plan worked out last year during the strategic exercise Tsentr (Center) 2015. Reportedly, these maneuvers practiced using a 100,000-strong ground force to capture an unnamed country overrun by terrorists. Russian defense ministry officials later admitted openly that the "Syrian theater" was on their minds vis-à-vis the exercise (Voenno-Promishlenniyi Kurier, November 4, 2015). But putting together such a large ground force for action in Syria is not easy:
the Russian have authorities repeatedly promised not to send conscripts to fight abroad. Whereas, the government apparently does not feel it bears such responsibility for the lives of contract soldiers-even short-term ones-who, presumably, have voluntarily chosen the risky profession of a soldier. römisch eins t seems, therefore, Russia is abandoning the priority of improving the quality of its military personnel in favor of simply pushing up the numbers of men-under-arms who can be sent into battle.
Jamestown Foundation (9.11.2016): Short-Term Personnel Contracts Negate Goals of Russia's Military Reforms, Eurasia Daily Monitor -- Volume 13, Issue 180,
https://jamestown.org/program/short-term-personnel-contracts-negate-goals-russias-military-reforms/, Zugriff 26.6.2017
Zur Wehrpflicht von Tschetschenen wurde folgender Bericht vom 04.11.2016 übermittelt:
1. Ist es zu Einberufungen von Wehrpflichtigen aus Tschetschenien im Jahr 2015 oder später gekommen bzw. werden auch aktuell Wehrpflichtige aus Tschetschenien einberufen? Falls ja, handelt es sich dabei ausschließlich um Freiwillige?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Es wird darauf hingewiesen, dass vor allem in Bezug auf die Ukraine die Berichterstattung sehr einseitig - entweder pro-russisch oder pro-ukrainisch - sein kann. In der deutschen Zusammenfassung wird mit den Worten pro-russisch, pro-ukrainisch, oder durch die Herkunftsangabe der interviewten Personen auf ihren Hintergrund hingewiesen.
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wurde die Konsularabteilung der ÖB Moskau angefragt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass 2014 500 Personen zum Wehrdienst eingezogen wurden. 2015 dürften knapp 800 Personen eingezogen worden sein und 2016 wurden Tschetschenen aufgrund einer Evaluierung von der Frühlingsstellung ausgenommen. Ob es sich ausschließlich um Freiwillige handelt, kann nicht verifiziert werden.
Einzelquellen:
Reuters berichtet im September 2014 von einem russischen Taxifahrer aus Moskau, der sagt, sein Sohn sei in die Ukraine geschickt worden. Er sagt, sein Sohn wäre dort illegal hingeschickt worden, da russischen Wehrpflichtigen Auslandseinsätze verboten sind. Laut ihm wäre sein Sohn gedrängt worden, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, was es dem Militär erlaubt hätte, ihn legal ins Ausland zu schicken. Sein Sohn soll sich zwar geweigert haben zu unterschreiben, aber er wäre trotzdem geschickt worden.
Ein russischer Soldat berichtet, dass sein Kommandant den Soldaten die Option in die Ukraine zu gehen angeboten haben soll. Die Männer hätten ablehnen können, aber die Kommandanten hätten sehr unterstützend agiert, für jene, die sich gemeldet hätten. Er selbst war einverstanden und seine Einheit hätte ihm bezahlten Urlaub gewährt, um die Reise anzutreten.
(...)
A cab driver in Moscow who gave his name as Vitaly said his son was also sent to Ukraine. He has a picture on his dashboard of the 20-year-old boy smiling atop an armored personnel carrier.
Vitaly says he is furious that his son - a paratrooper based in Pskov near Estonia - has been sent to Ukraine to fight for the rebels.
"They sent him there illegally to fight for the rebels two weeks ago. He says he'll be back on Nov. 20. I'm counting the days," he said.
Vitaly says officers tried to force his son - serving mandatory military service - to change his status to a contract soldier, which would legally allow him to serve abroad. Conscripts in Russia are exempt from foreign service.
His son refused to sign, but officers sent him to Ukraine anyway.
"They dressed him up like a rebel so no one would know he was a Russian soldier and off he went," said Vitaly.
Rolan, the serviceman who fought alongside Tumanov in Snizhnye, says he spent 10 days fighting in Ukraine in the middle of August. Back home in the Krasnodar region, he said his commanders offered soldiers the option to go to Ukraine. The men could refuse, but the commanders were very supportive of those who agreed. Rolan went, he said, because of his military oath and to protect Russian-speakers from Ukrainian forces, routinely referred to as fascists, in Russia. His unit put him on paid leave to make the trip. (...)
Reuters (12.9.2014): Special Report: Moscow stifles dissent as soldiers return in coffins,
http://www.reuters.com/article/us-ukraine-crisis-russians-special-repor-idUSKBN0H70S920140912, Zugriff 2.11.2016
Die Jamestown Foundation berichtet im Februar 2015, dass es nach einer Reihe von Faustkämpfen zwischen tschetschenischen und anderen Wehrpflichtigen zu einem Skandal in der 205. Motorized Rifle Brigade in der Stadt Budyonnovsk, Region Stavropol kam. Am 12.2.2015 wurden vier Tschetschenen wegen Körperverletzung (assault) angeklagt. Ein tschetschenischer Menschenrechtsaktivist entgegnete den Anschuldigungen, indem er die russische Militäreinheit des ethnic profiling und der Voreingenommenheit gegenüber Tschetschenen bezichtigte. Seit über 20 Jahren haben Tschetschenen nicht mehr in der russischen Armee gedient. Erst seit Ahmad und Ramsan Kadyrow in Tschetschenien herrschen, dienen Tschetschenen ausschließlich in Spezialeinheiten auf tschetschenischem Territorium und ihre Loyalität lag zumeist nicht beim russischen Kommando, sondern bei Kadyrow. Tschetschenen wurden aus der russischen Armee herausgehalten, bis im Herbst 2014 die Stellung mit großem Trara wieder eingeführt wurde. Trotzdem wurde nur ein kleiner Teil der zum Wehrdienst geeigneten Personen eingezogen, nämlich 500 Mann. Skandale in russischen Militäreinheiten, bei denen Tschetschenen involviert waren, folgten rasch. Weiters beschreibt die Jamestown Foundation, wie sich der Konflikt abgespielt hat, und wer sich aller gegenseitig der Voreingenommenheit beschuldigt.
Following a series of fistfights between Chechen conscripts and other draftees in the Russian Armed Forces, a public scandal broke out in the 205th Motorized Rifle Brigade, based in the Stavropol region city of Budyonnovsk. On February 12, four Chechen soldiers were charged with assault. A Chechen rights activist countered the charges by accusing the Russian military unit of ethnic profiling and bias against Chechens (Kavpolit.com, February 18).
Chechens have not served alongside Russians in the Russian army for over a generation-practically since the very inception of today's Russian Federation in 1991. The Chechen Republic of Ichkeria de-facto seceded from Russia simultaneously with the Soviet Union's demise. Two devastating wars with Russia, in 1994-1996 and 1999-2000, ensured long lasting tensions between ethnic Chechens and ethnic Russians. While Moscow's experiment with the appointment of Ahmad Kadyrov and later his son Ramzan Kadyrov as the rulers of Chechnya has had substantial success, Chechens served only in special units on the Chechen territory and their allegiances were often not to the Russian command, but to Kadyrov. As the insurgency spread to the other parts of the North Caucasus, the military draft was also limited in those republics. Chechens were kept out of the Russian army until the fall of 2014 when the draft in Chechnya was reinstated with great fanfare. However, only a small fraction of those eligible for military service in Chechnya, 500 people, were drafted (Mir24.tv, October 1, 2014). Scandals in Russian military units involving Chechens soon followed.
In the latest episode, a fistfight that started initially between an ethnic Dargin and an ethnic Armenian turned into a massive clash between ethnically non-Russian North Caucasians and ethnic Russians, which the military command did not even try to stop. Four Chechens were charged with assault, but the other side of the conflict did not appear to receive official punishment. Chechen rights activist Kheda Saratova traveled to the military unit in Budyonnovsk and spoke to the soldiers. According to Saratova, the conscripts were prepared to settle their differences privately, but Colonel Alexander Borisenko lined up the military unit and called the Chechen conscripts "the shame of the nation, bandits and terrorists." The doctor in the medical department of the unit reportedly refused to examine the Chechen soldiers, saying that she "did not treat non-Russians" (Kavpolit.com, February 18).
According to the leader of the soldiers' mothers organization based in Budyonnovsk, Lyudmila Bogatenkova, many Russian officers served in Chechnya, including Colonel Borisenko, "but no one allows himself to utter the kind of abominations that fly out of the mouth of this colonel." Saratova asserted that the military prosecutor general, Vyacheslav Shatsky, falsified evidence to launch criminal proceedings against the four Chechen soldiers, basing the accusations on the evidence of a non-existent Russian soldier and his parents. Saratova also accused Shatsky of having the dubious reputation of a corrupt official. In an interview with the Kavkazaskaya Politika website, however, Colonel Borisenko denied any anti-Chechen statements and said that the people of the multinational Russian Federation should seek common ground. Prosecutor Shatsky told the website that the Investigative Committee made the decision to launch criminal proceedings against the Chechen soldiers, so that he was not involved in the decision (Kavpolit.com, February 18).
Colonel Borisenko's speech to the soldiers indicates that Russian nationalism runs strong in the military unit. The colonel reprimanded ethnic Russian soldiers for being meek when facing the North Caucasians and called on them to organize in the face of the threat and fight back. At the same time, the colonel stressed that everybody in the Russian army is equal, but it appeared he thought ethnic Russians are at a disadvantage when facing the better organized and somewhat more daring North Caucasians (Pol-video.ru, accessed February 25).
The background of the conflict is also quite telling. A group of Chechen militants under the command of Shamil Basaev attacked the city of Budyonnovsk in 1995. Basaev captured some 1,600 hostages at a local hospital and demanded that Moscow stop the bloodshed in Chechnya, where the first Russian-Chechen war was in full swing. Notably, in his Kavkazskaya Politika interview, Colonel Borisenko also cited the attack on Budyonnovsk (Kavpolit.com, February 18).
The conflict between Russia and Chechnya appears to be so ingrained in both Russian and Chechen societies that it is hard to leave it behind. Many observers point to the Islamization of Chechnya under the rule of Ramzan Kadyrov, but few observers mention that Russia has also become much more religious than it used to be. For example, a Russian Orthodox icon can be seen in the background of a photograph of Colonel Borisenko, and the unit itself is officially called the "Cossack Motorized Rifle Brigade." Ostensibly secular and ethnically neutral, at least in appearance, the former Soviet military force has transformed contemporary Russia into an institution that pays a great deal of attention to Russian Orthodox symbols and cultural symbols that emphasize Russian ethnicity. The changes that have taken place in both Chechen society and the Russian army over the past 25 years, when the two were almost out of touch with each other, make the resumption of the Russian military draft in Chechnya highly problematic and conflict prone.
Jamestown Foundation (25.2.2015): Chechen Conscripts and Their Russian Commanders-Irreconcilable Differences?
https://jamestown.org/program/chechen-conscripts-and-their-russian-commanders-irreconcilable-differences-2/, Zugriff 20.10.2016
Der britische Evening Standard berichtet im Juni 2015 von einem ukrainischen Kommandanten der 25. Territorial Defense Battalion Kyivska Rus. Er behauptet, dass an der Frontlinie im Donbass reguläre russische Truppen, Söldner, Wehrpflichtige und lokale Rebelleneinheiten sind. Er sagt auch, dass kürzlich landwirtschaftliche Felder mit Leichen von russischen Wehrpflichtigen gepflastert gewesen wären, die in die Waffen der ukrainischen Soldaten liefen.
Pit - his nom de guerre - is a commander in the 25th Territorial Defense Battalion Kyivska Rus, a volunteer unit created in the Kiev region and now part of Ukraine's armed forces.
We are in the south-eastern Donbass region of Ukraine, on the front line of the country's defence against an array of Russian regular troops, mercenaries, conscripts and local rebel forces.
Pit points to his left. "Over there are the Cossacks. They are a specific Russian unit with the rebel army structure. They are known for their drinking and lack of organisation. Really, you could say they are anarchists."
In front of the trenches, built at a cost of £30 million, green agricultural fields stretch out. Pit says that during recent battles they have been "covered with the corpses of Russian conscripts running at our guns", in tactics more suited to the bloody German-Russian battles of WWII fought on Ukrainian soil.
"To the right are the Chechen mercenaries of Kadyrov," he says, referring to Chechen leader Ramzan Kadyrov, recently given a medal by Vladimir Putin. "Straight ahead are regular Russian forces of the 42nd Division, which controls the Chechens. Sergey Kozlov, a former Russian colonel from Vladivo-stok, commands local rebel forces."
(...)
Evening Standard (15.6.2015): Letter from Ukraine: 'Straight ahead of us are Russian armed forces', http://www.standard.co.uk/news/world/letter-from-ukraine-straight-ahead-of-us-are-russian-armed-forces-10321217.html, Zugriff 2.11.2016
Die Jamestown Foundation berichtet in einem Artikel vom November 2015, dass viele junge Dagestani ihren Wehrdienst ableisten möchten. Es wird erwähnt, dass Tschetschenien plant, an die 800 Wehrpflichtige in die russische Armee zu senden, obwohl unklar ist, wo sie dienen werden. In Tschetschenien, wie in früheren Zeiten, oder in anderen russischen Regionen.
Many young Dagestani men wish to serve as conscripts in the Russian army, but are rejected on the grounds of their ethnic identity. In the fall of 2015, Moscow ordered the authorities to supply 1,500 conscripts for the Russian armed forces. During this past spring's military draft, Dagestan supplied 1,300 conscripts to the country's armed forces. Overall, 2,800 conscripts comprise altogether only about 7 percent of the estimated 40,000 young men in the republic who are suitable for the military draft (Kavkazskaya Politika, October 27).
The Russian Armed Forces draft young men twice a year, in the spring and the fall. All men aged 18 to 27 are eligible and, in fact, obliged to serve conscript military service for one year. Compulsory military service, however, stopped working in the North Caucasian republics. Chechens have practically never served in the Russian army in the post-Soviet period thanks to the two Russian-Chechen wars and the ongoing tensions between ethnic Chechens and ethnic Russians. In 2009, the military draft was also drastically cut in the other North Caucasian republics, particularly in Dagestan. Russian military officials have noted security concerns, citing the ongoing insurgency in the North Caucasus and lack of discipline among North Caucasian conscripts as the primary reasons for the decision. Dagestan, with a population of around three million people, is not only the largest republic in the North Caucasus, but also has the highest birthrate, creating a so-called "youth bulge" in the republic.
Young men from the North Caucasus want to serve in the Russian army for a variety of reasons, perhaps the most important being the desire to improve their life prospects and obtain a stable standard of income. Government and municipal jobs are closed to those men who have not served in the military or have not received a lawful excuse for not serving, such as on medical grounds. In addition, private sector jobs are only partially available to those who have not served in the military.
In a recent interview with the Kavkazskaya Politika website, a 20-year-old Dagestani identified only as Jabrail said that after he was turned down by the military draft commission once again, he asked his friend to find out whether he could bribe his way into the Russian military. The bribe to serve in the army allegedly came to nearly $1,000. Prior to 2008, 15,000-20,000 Dagestanis were drafted every year. In 2010, the military draft dropped to about 8,000; and in 2011, only about 1,000 men from the republic were drafted. A Dagestani military official who deals with the military draft, Yavnus Jambalaev, told Kavkazskaya Politika that they do not draft people who do not wish to serve in the armed forces. Jambalaev claimed fewer people are being drafted because "technology has become so complicated" that only well-prepared individuals can serve in the armed forces (Kavkazskaya Politika, October 27).
The Stavropol region, which happens to have a predominantly ethnic-Russian population, apparently has brighter potential draftees than Dagestan. This fall, Stavropol is sending 3,100 conscripts into the Russian armed forces (Stavropolye.tv, October 1), twice as many as Dagestan, even though the pool of potential draftees in Stavropol is about 3.5 times smaller than that of Dagestan (Voennoe.rf, March 2).
Many young Russians prefer to avoid the draft: indeed, the authorities regularly threaten potential draftees who dodge the draft with criminal prosecution (Magoblproc.ru, February 18, 2014). The exact number of draft evaders is secret, which suggests that it is fairly large, although officials have claimed there are only 6,000 of them across Russia (Rosbalt, April 2, 2014). Some sources have alleged that the military service has become much more popular among young Russians over the past two years due to the patriotic upsurge in the country (Moskovsky Komsomolets, October 22).
Other republics of the North Caucasus also supply only handfuls of conscripts compared to other Russian regions. The greater the proportion of ethnic Russians in a republic, the more young men are drafted from that federal entity. For example, Ingushetia has almost no ethnic Russians and supplied only 400 conscripts this fall. Karachaevo-Cherkessia, which has roughly the same population as Ingushetia but a large ethnic-Russian population, is sending 850 conscripts. Kabardino-Balkaria has a population twice as large as Karachaevo-Cherkessia but a smaller ethnic Russian population, so it is sending only 600 men to the Russian armed forces this fall. Approximately 15,000 potential conscripts exist in Kabardino-Balkaria. Chechnya is reportedly preparing to send nearly 800 conscripts into the Russian army, although it is unclear where exactly they will serve-inside Chechnya, as in the past, or in other Russian regions (Kavkazweb.biz, October 22).
The bizarre situation surrounding the draft in the North Caucasus has implications beyond military service. Above all, Moscow is reducing the involvement of young North Caucasians with the Russian state and diminishing their career opportunities. This could be ameliorated with the expansion of the private sector in the economy of the North Caucasus or changing laws to allow people to work for the government. But Moscow appears to have a conscious policy of excluding North Caucasians from the Russian polity.
Jamestown Foundation (4.11.2015): Young Dagestanis Struggle to Be Drafted Into Russian Military,
https://jamestown.org/program/young-dagestanis-struggle-to-be-drafted-into-russian-military-2/#.VkGtJ7erSUk, Zugriff 27.10.2016
Mit Verweis auf das Militärkommissariat der Republik berichtet die russische staatliche Nachrichtenagentur Tass im April 2016, dass Tschetschenen von der Frühlingsstellung 2016 ausgenommen sein werden. Laut dem Militärkommissar (military commissioner) Tschetscheniens, Ahmed Dzheirkhanov, wird es keine Stellung geben, da analysiert wird, wie die tschetschenischen Wehrpflichtigen dienen. Dzheirkhanov sieht eine positive Dynamik, alles sei gut. Kommandanten hätten Dankesbriefe an den Militärkommissar für 181 Soldaten geschrieben. Rund 100 Soldaten hätten den Titel des Juniorkommandanten (junior commanders) erhalten. Der Militärkommissar erwähnte auch, dass das Kontingent an Wehrpflichtigen in Tschetschenien momentan bei 86.000 Personen liegt. Im Falle einer positiven Adaption der neuen Rekruten sollen diese in andere Regionen Russlands gesendet werden.
With reference to the military commissariat of the republic, TASS reported that Chechnya will be excluded from the spring draft of 2016.
According to the military commissioner of Chechnya Ahmed Dzheirkhanov there will be no draft in the region, as "the guys are going through adaptation". "For almost a quarter of a century Chechens were not drafted in the army," - he said.
Large-scale conscription of young Chechens of military age occurred for the first time in 22 years in 2014, the quota was 500 people. At the moment the commissariat of Chechnya is analyzing how the Chechen conscripts served. "For now we see a positive dynamic, everything is fine. Commanders of military units sent letters of gratitude to the military commissioner for 181 soldiers, about 100 soldiers received the title of junior commanders," - said Dzheirkhanov.
The commissioner also noted that conscription contingent in Chechnya at the moment is about 86 000 people. In case of successful adaptation of new recruits they will be sent to other regions of Russia.
Spring draft for military service will be conducted from April 1 to July 15.
Fort Russ (11.4.2016): No Chechens Will Be Drafted in the Russian Army in Spring 2016,
http://www.fort-russ.com/2016/04/no-chechens-will-be-drafted-in-russian.html, Zugriff 21.10.2016
Die Konsularabteilung der ÖB Moskau berichtet zur Fragestellung folgendes:
Aus den Links https://www.gazeta.ru/social/2014/09/30/6242357.shtml vom 30.09.2014, https://regnum.ru/news/polit/2016610.html vom 20.11.2015 und http://vz.ru/news/2016/4/11/804804.html vom 11.04.2016 ergibt sich, dass es in Tschetschenien 2014 das erste Mal nach mehr als 20jähriger Pause zu Einberufungen von Wehrpflichtigen gekommen ist. Die letzte davor liegende Einberufung gab es Anfang der 1990er Jahre. Bis zur Einberufung 2014 gab es ein Verbot, tschetschenische Rekruten in die Armee der RF zu entsenden. Dieses Verbot wurde gemäß einer Vereinbarung zwischen Ramsan Kadyrow und Verteidigungsminister Schoigu aufgehoben. Laut Artikel vom 30.09.2014 war es noch nicht bekannt, ob die Rekruten in Tschetschenien Dienst versehen oder auf die Krim oder in eine andere Region Russlands geschickt werden. Im Artikel vom 20.11.2015 heißt es, dass die Rekruten nicht weit von Zuhause im Süden Russlands den Wehrdienst leisten werden. Im Rahmen der Einberufungen im Herbst wurden 500 neu eingezogene Rekruten in die Armee entsandt. Dazu ist festzustellen, dass es jedes Jahr 2 Einberufungsperioden gibt: eine im Frühjahr (1. April bis 15. Juli) und eine im Herbst (1. Oktober bis 31. Dezember). Laut Artikel vom 11.04.2016 wurde die Einberufung von Tschetschenen in die Armee für den Frühjahrstermin vorübergehend ausgesetzt, weil der Wehrdienst der tschetschenischen Rekruten analysiert werden soll.
Es kann ho. nicht festgestellt werden, ob es sich bei den Rekruten ausschließlich oder teilweise um Freiwillige handelt.
KA der ÖB Moskau (3.11.2016): Auskunft per Email
2. Gibt es Hinweise, wonach Wehrpflichtige aus Tschetschenien in den letzten Jahren bzw. aktuell wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt und bestraft wurden?
3. Sind bei einer Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, der in Abwesenheit des Betroffenen aufgrund eines Auslandaufenthaltes zugegangen ist, strafrechtliche Konsequenzen vorgesehen und in der Praxis wahrscheinlich? Wenn ja, welche?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen gefunden, deshalb wurde die Konsularabteilung der ÖB Moskau angefragt. Eine Quellenbeschreibung zu den österreichischen Botschaften (ÖB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst bei Fehlen gesetzlicher Gründe zur Befreiung von diesem Dienst wird bestraft mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Rubel oder mit einer Geldstrafe in Höhe des Arbeitsverdiensts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit bis zu zwei Jahren oder mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren. Für Wehrdienstverweigerung wird laut einem Erlass keine Zwangsarbeit verhängt. 2014 wurden gemäß offizieller gerichtlicher Statistik in der ganzen RF von allen Gerichten 790 Personen gemäß Paragraph 328, StGB verurteilt. Eine Freiheitsstrafe wurde dabei über niemanden verhängt. Gemäß Paragraph 31, Ziffer 2, des "Föderalen Gesetzes N 53 FZ über die militärische Pflicht und den Wehrdienst" vom 28.03.1998 idFv 23.07.2016 sind Wehrpflichtige verpflichtet, Benachrichtigungen des Militärkommissariats gegen Unterschrift auf dem Rückschein anzunehmen. Ist eine Aushändigung nicht möglich, so hat ein Wehrpflichtiger grundsätzlich auch keine gerichtliche Strafe zu befürchten. Allerdings sind russische Staatsangehörige gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, des Gesetzes über den Wehrdienst verpflichtet, sich in die Wehrkartei aufnehmen zu lassen, wenn sie mehr als drei Monate an einem Ort aufhältig sind sowie binnen zwei Wochen Änderungen des Aufenthaltsortes bekannt zu geben, wenn der neue Ort außerhalb der Bezirksgrenzen liegt. Wird das Territorium der RF für mehr als sechs Monate verlassen, so ist das ebenfalls meldepflichtig. Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen und das Nichterscheinen vor der Militärkommission führen zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen. Als solche sind im Kodex über Verwaltungsübertretungen gem. Paragraph 21 Punkt 5, eine Verwarnung oder Geldstrafen von 100 bis 500 Rubel vorgesehen.
Einzelquellen:
Die Konsularabteilung der ÖB Moskau berichtet zur Fragestellung folgendes:
Die gerichtlich-strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Wehrdienstverweigerung ist im Paragraph 328, des russischen StGB geregelt. Er lautet:
Paragraph 328, Verweigerung der Ableistung des Militär- oder alternativen Zivildienstes
1. Die Nichtbefolgung des Aufrufs zum Militärdienst bei Fehlen gesetzlicher Gründe zur Befreiung von diesem Dienst wird bestraft mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Rubel oder mit einer Geldstrafe in Höhe des Arbeitsverdiensts oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 18 Monaten oder mit Zwangsarbeit bis zu zwei Jahren oder mit Arrest bis zu 6 Monaten oder mit Einschränkungen der Freiheit bis zu zwei Jahren.
2. betrifft den Strafrahmen bei Verweigerung des alternativen Zivildienstes
Dabei bedeuten gem. Strafvollzugskodex der RF: Einschränkung der Freiheit = der Verurteilte ist nicht in Haft, aber es werden ihm Beschränkungen auferlegt, wie z.B. zu bestimmten Tageszeiten den Wohnort nicht verlassen, bestimmte Orte zu meiden, Bezirksgrenzen nicht zu überschreiten, Massenveranstaltungen zu vermeiden, die Arbeit nicht wechseln usw. Dabei steht er unter staatlicher Aufsicht.
Zwangsarbeit = Arbeit in speziellen Besserungszentren, wobei mit Ausnahmen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs der RF heranzuziehen sind; Arrest = Haft in strenger Isolation.
Auf der russischen Seite von Wikipedia finden sich unter https://ru.wikipedia.org/wiki/%D0%92%D0%BE%D0%B8%D0%BD%D1%81%D0%BA%D0%B0%D1%8F_%D0%BE%D0%B1%D1%8F%D0%B7%D0%B0%D0%BD%D0%BD%D0%BE%D1%81%D1%82%D1%8C Informationen zur Wehrdienstverweigerung, wobei die Strafformen Zwangsarbeit und Arrest in der RF praktisch nicht verhängt werden. Weil der Freiheitsentzug in der RF nicht verhängt wird, falls ein nicht schweres Vergehen zum ersten Mal ohne erschwerende Umstände begangen wird, werden in der Praxis in der RF gemäß Paragraph 328, StGB nur Geldstrafen verhängt. 2014 wurden gemäß offizieller gerichtlicher Statistik in der ganzen RF von allen Gerichten 790 Personen gemäß Paragraph 328, StGB verurteilt (http://www.cdep.ru/index.php?id=79&item=2883). Eine Freiheitsstrafe wurde dabei über niemanden verhängt. 512 Personen erhielten Geldstrafen bis 25.000 Rubel, 248 Personen Geldstrafen zwischen 25.000 und 100.000 Rubel und nur 5 Personen Geldstrafen über 100.000 Rubel. Ob sich unter diesen Verurteilten auch Tschetschenen befinden, und wenn ja, wie viele ist im Artikel nicht erwähnt und kann ho. nicht beurteilt werden.
Dass für Wehrdienstverweigerung keine Zwangsarbeit verhängt wird, wird auch durch den Erlass Nr. 3 der Vollversammlung des Obersten Gerichts der RF zur einheitlichen Auslegung des Paragraph 328, StGB durch die Gerichte vom 3. April 2008 gestützt, wonach die Verhängung von Zwangsarbeit der Verfassung der RF widerspricht und daher verboten ist.
Gemäß Paragraph 31, Ziffer 2, des "Föderalen Gesetzes N 53 FZ über die militärische Pflicht und den Wehrdienst" vom 28.03.1998 idFv 23.07.2016 sind Wehrpflichtige verpflichtet, Benachrichtigungen des Militärkommissariats gegen Unterschrift auf dem Rückschein anzunehmen. Ist eine Aushändigung nicht möglich, so hat ein Wehrpflichtiger grundsätzlich auch keine gerichtliche Strafe zu befürchten. Allerdings sind russische Staatsangehörige gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, des Gesetzes über den Wehrdienst verpflichtet, sich in die Wehrkartei aufnehmen zu lassen, wenn sie mehr als drei Monate an einem Ort aufhältig sind sowie binnen zwei Wochen Änderungen des Aufenthaltsortes bekannt zu geben, wenn der neue Ort außerhalb der Bezirksgrenzen liegt. Wird das Territorium der RF für mehr als sechs Monate verlassen, so ist das ebenfalls meldepflichtig. Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen und das Nichterscheinen vor der Militärkommission führt zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen. Als solche sind im Kodex über Verwaltungsübertretungen gem. Paragraph 21 Punkt 5, eine Verwarnung oder Geldstrafen von 100 bis 500 Rubel vorgesehen.
Im Erlass Nr. 3 ist in der Ziffer 6, zur Abgrenzung zwischen Paragraph 328, StGB und Paragraph 21 Punkt 5, des Kodex der RF über Verwaltungsübertretungen festgehalten: "... Das Gericht hat festzustellen, mit welchem Ziel die Person die ihr auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Falls die Person mit der Absicht, sich dem Wehrdienst zu entziehen, an einen neuen Wohnort wegzieht oder ohne Löschung aus der Wehrkartei aus der RF ausreist, oder an den neuen Wohnort zieht oder ohne Aufnahme in die Wehrkartei in die RF zurückkehrt mit dem Ziel, sich der Aushändigung der von ihr persönlich zu unterschreibenden Benachrichtigung der Militärmeldungsstelle über das Erscheinen zum Treffpunkt in Verbindung mit der Einberufung zum Wehrdienst zu entziehen, ist die Tat gemäß Paragraph 328, Ziffer eins, StGB zu qualifizieren.
KA der ÖB Moskau (3.11.2016): Auskunft per Email
4. Gibt es Hinweise, wonach einfache Rekruten im Rahmen ihres Wehrdienstes in aktuellen Konfliktregionen (Ukraine bzw. Grenze zur Ukraine/Krim, Syrien, etc.) eingesetzt werden? Wenn ja, gilt das auch für Rekruten aus Tschetschenien?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Es wird darauf hingewiesen, dass vor allem in Bezug auf die Ukraine, die Berichterstattung sehr einseitig - entweder pro-russisch oder pro-ukrainisch - sein kann. In der deutschen Zusammenfassung wird mit den Worten pro-russisch, pro-ukrainisch, oder durch die Herkunftsangabe der interviewten Personen auf ihren Hintergrund hingewiesen.
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wurde die Konsularabteilung der ÖB Moskau angefragt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannte Quellen werden im Abschnitt "Einzelquellen" näher beschrieben.
Zusammenfassung:
Während pro-ukrainische Medien von russischen Wehrpflichtigen in der Ukraine sprechen, konnte die Konsularabteilung der ÖB Moskau den Einsatz von Wehrpflichtigen in Konfliktregionen nicht bestätigen. Laut KA der ÖB Moskau werden nur Zeitsoldaten, die sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt. Das umstrittene pro-russische Nachrichtenportal Russia Insider berichtet von Wehrpflichtigen bei den Speznas, die sich für den Dienst bei den Speznas jedoch freiwillig melden und stark selektiert werden.
Einzelquellen:
Caucasian Knot berichtet im Jänner 2015, dass 2014 500 junge Tschetschenen rekrutiert wurden, das Kontingent an Wehrpflichtigen beträgt 80.000. 100 tschetschenische Rekruten wurden angelobt und begannen in Einheiten des russischen Innenministeriums in der Republik ihren Dienst. 60 werden im Regiment der internen Truppen des russischen Innenministeriums, das nach Achmad Kadyrow benannt ist, dienen, die anderen 40 Rekruten im Bataillon "Yug" (=Süden). Die übrigen 400 Wehrpflichtigen wurden zu Einheiten des Verteidigungsministeriums im Südlichen Militärdistrikt geschickt.
One hundred of Chechen recruits have sworn in and began their serve in the units of the Russian Ministry of Internal Affairs (MIA) deployed in their republic.
The "Caucasian Knot" has reported that in autumn of 2014, Chechnya held its first in 22 years large-scale call of local young men to serve in Russian armed forces. 500 young men were recruited, while, according to the military commissariats, the total republic's contingent of conscripts is about 80,000.
According to an official from the military commissariat of Chechnya, 60 recruits will serve in the regiment of internal troops of the Russian MIA named after Akhmat Kadyrov, and other 40 recruits - in the "Yug" (South) battalion. The remaining 400 conscripts have been sent to the units of the Ministry of Defence (MoD) of the Southern Military District.
The young men interviewed by the "Caucasian Knot" correspondent said that the military service is now considered a prestigious occupation in Chechnya, in particular, because with problems with finding a job in the republic.
Let us remind you that Chechnya had no large-scale conscription campaigns since 1992. In the autumn of 2001, Chechnya made an experiment with a call of 70 boys to military service. All of them were sent to serve in the sports company of the Motorized Infantry Brigade, stationed in the Moscow Military District. However, several months later all the conscripts were sent back to Chechnya because of numerous conflicts with colleagues and officers of the unit.
Caucasian Knot (17.1.2015): One hundred conscripts from Chechnya start their service in Russia's Interior Troops, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/30553/, Zugriff 21.10.2016
RFE/RL berichtet im September 2015, dass eine Gruppe von Vertragssoldaten - nicht Wehrpflichtige - nach Syrien auf den Luftwaffenstützpunkt in Latakia hätte entsendet werden sollen. Laut Aussagen von vier Soldaten wurden sie bis zum Schluss im Unklaren gelassen, wo sie hinkommen sollten. Ihnen wurde nur gesagt: "in ein Land mit warmen Klima". Erst einen Tag vor der Abreise wäre ihnen gesagt worden, dass sie nach Syrien sollten. Sie hätten keinen offiziellen, schriftlichen Befehl erhalten, was gegen das Gesetz ist. Die Soldaten hätten versucht eine Beschwerde einzulegen, und die Reise wurde verschoben.
Several Russian soldiers are seeking help from human rights advocates to oppose what they say are secret orders to send them to Syria, according to media reports that add to evidence of a Russian military buildup in the war-torn Middle East country.
The Gazeta.ru news site on September 18 published a report containing interviews with four unnamed contract soldiers in the Black Sea port city of Novorossiisk who said a group of 20 of them had been specially recruited for deployment to Latakia, a Mediterranean coastal province held by Syrian President Bashar al-Assad's government.
"We don't want to go to Syria, we don't want to die there," the report quoted a soldier identified only as Aleksei N. as saying. He and the others cited in the report are paid soldiers who serve under contracts, not conscripts.
They said that they were kept in the dark until the last minute as to their destination, and were told only on September 16 that they were due to sail for Syria the next day. Having received no formal, written order, the soldiers attempted to lodge official complaints and the trip was delayed, Gazeta.ru reported.
The BBC Russian Service quoted Sergei Krivenko, a member of the Kremlin human rights council, as saying soldiers and their parents had complained that the soldiers have been told they were being deployed to a "country with a hot climate" that was clearly Syria without having received a formal order -- a violation of the law, he said.
President Vladimir Putin's spokesman, Dmitry Peskov, said that the Kremlin had not received information about the issue from the Kremlin human rights council, an advisory body that holds occasional meetings with Putin, but was aware of the media reports.
Tension has been building for weeks over what U.S. officials and media reports say is a rapid Russian military deployment in Syria, where Moscow's ally Assad has been losing territory to Islamic State (IS) militants and other foes. According to U.S. intelligence and news reports, Russia is airlifting heavy weaponry, tanks, and naval infantry to Latakia.
The Pentagon and U.S. State Department said on September 14 that Russia's recent activity suggested Moscow plans to establish a "forward air-operating base" there.
The apparent buildup has been accompanied by repeated Russian warnings that the United States cannot effectively fight IS militants who have seized swaths of Syrian territory without cooperating with Assad, whom Moscow has protected throughout a civil war that has killed some 250,000 people since 2011.
The United States says Assad must go as part of a peaceful solution to the conflict, and suspects that the goal of the increased Russian military activity is to prop him up -- an effort that Washington has warned will only lead to more death and destruction and drive more Syrians to flee the country.
Russia has been sending arms to Syria throughout the war and has acknowledged sending personnel to service the weapons and train Syrians in their use. Speaking after Syria's foreign minister denied reports that Russian combat troops were fighting in Syria , Kremlin spokesman Peskov said that Russia would consider sending troops if Damascus were to make such a request.
Gazeta.ru reported that the soldiers it interviewed recounted being hurriedly recruited and transported to Novorossiysk, then told after weeks in the dark that they would be sent to the Latakia air base. A representative of the Russian military General Staff did not rule out they would be involved in combat, the report said.
"Since the very start of this trip there have been many strange things and facts withheld, and the situation began to become clear here, in Novorossiisk," Aleksei N. was quoted as saying.
The press service of the Russian Defense Ministry's Eastern Military District, where the soldiers were reportedly recruited from, made comments meant to cast doubt on the Gazeta.ru report. According to Russian news agencies, it said its units were not being sent outside the district, which is thousands of kilometers from Novorossiisk.
"We are amazed in the Eastern Military District by the attempts of correspondents for online publications to link the everyday activities of troops to the events in the Middle East," it said
Valentina Melnikova, head of the Committee for Soldiers' Mothers, a Russian NGO that advocates for soldiers' rights, told RFE/RL her group received an appeal two weeks ago from worried parents of a soldier who had been summoned for a foreign trip.
"They gave him a foreign travel passport, but didn't say where they are going," Melnikova said. "The parents were worried and wanted to know why and where he could be sent. We don't know anything more concrete."
The soldiers interviewed by Gazeta.ru said they tried to formally lodge a complaint at the Military Prosecutor's Office because they were given no guarantees of compensation or insurance in the event of death of injury. The duty officer, however, declined to receive their complaint.
Krivenko told the BBC that one of the soldier's appeals had been submitted to the Defense Ministry.
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.9.2015): Reports:
Reluctant Russian Soldiers Oppose 'Secret' Syria Mission, http://www.rferl.org/a/russia-syria-reluctant-soldiers-oppose-secret-mission/27256203.html, Zugriff 21.10.2016
Die pro-ukrainische Euromaidanpress, eine in der Ukraine als NGO geführtes Nachrichtenportal, das sich zum Ziel setzt, ukrainische Nachrichten und Sichtweisen zu publizieren, berichtet im Oktober 2015, dass viele der 774 Tschetschenen, die bei der Herbststellung zum Wehrdienst eingezogen wurden, in der Marinebasis in den okkupierten Gebieten Krim und Sewastopol dienen werden. Euromaidanpress bezieht sich auf eine Quelle im Militärkommissariat in Grosny. Die restlichen werden in Einheiten im nahen Südlichen Militärdistrikt dienen. Die genannte Quelle erwähnt auch die Zahl von 80.000 jungen Tschetschenen, im wehrpflichtigen Alter. Dies erlaubt es dem Kommissariat, bei der Auswahl sehr selektiv vorgehen zu können, noch mehr dadurch, da viele der jungen Männer eingezogen werden möchten, aufgrund der Vorteile, die ein abgeleisteter Wehrdienst nach ihrer Rückkehr für sie bereitstellt. Weiters wird erwähnt, dass es keine Stellungen in Tschetschenien zwischen 1992 und 2013 gab und 2014 nur 500 Personen eingezogen wurden.
Many of the 774 Chechens slated to be drafted into the Russian military during the fall draft - which in Chechnya will last until December 31 - will serve in occupied Crimea and Sevastopol naval base, a source in the military commissariat in Grozny says; the remainder will serve in units in the nearby Southern Military District.
The source tells the Kavkaz-Uzel news agency that there are currently "more than 80,000" young Chechens in the draft pool allowing the commissariat to be extremely selective, all the more so since many now want to be drafted because of the benefits military service has for them after returning home.
There are two reasons why the draft pool in Chechnya is so large compared to other federal subjects in Russia. On the one hand, the birthrate there has been much higher than in predominantly ethnic Russian areas. And on the other, there was no Russian draft at all between 1992 and 2013; and only 500 men were taken in 2014.
Even after the Chechen war ended, many Chechens have not wanted to serve. When it was announced two years ago that the Russian draft would resume, there were protests; and the size of the Chechen contingent in the draft is still relatively small given the size of the draft pool, the result of continuing opposition among Chechens and Russian commanders.
According to Kavkaz-Uzel, attitudes among Chechens toward service in the Russian army have improved in recent years both because service now lasts only one year and not the two or three it used to and because Chechen officials frequently give preference to those who have served when choosing new employees.
But opposition to the Russian military remains deep. A student at one Grozny higher educational institutions told the news service that he "does not understand those who are rushing to serve in the Russian army. During the two wars," he says, his own "father, uncle and many relatives not to speak of acquaintances and fellow villagers" were killed by that army."
"How can römisch eins serve in an army where my commander may be the one who killed people here?" he asked rhetorically.
Euromaidanpress (22.10.2015): Moscow sending Chechens to occupied Crimea as draftees in Russian military, http://euromaidanpress.com/2015/10/22/moscow-sending-chechens-to-occupied-crimea-as-draftees-in-russian-military/#arvlbdata, Zugriff 21.10.2016
Das Nachrichtenportal Business Insider Australia berichtet im Oktober 2015, dass sich ein großer Teil des militärischen Personals - außerhalb der Strategischen Flugkörper Truppe (Strategic Missile Forces), der Luftlandetruppen (airborne forces) und der Marineinfanterie (naval infantry) - noch immer stark auf unmotivierte Wehrpflichtige, die wenig Ausbildung erhalten, verlassen. Nur ein Viertel der Bodentruppen sollen in vollem Umfang mit gut ausgebildeten professionellen Truppen besetzt sein. Der Rest wird mit Wehrpflichtigen aufgefüllt.
Der ukrainische Oberleutnant Alexey Chaban von der 17. Panzerbrigade der ukrainischen Armee sagt, dass es nicht den Anschein hätte, dass sie etwas Großes bekämpfen würden, nur einige Alkoholiker und heimatlose Typen. Sie hätte keine Routine und würden große Fehler machen, zu Hunderten sterben und seien nicht einmal richtige Kämpfer, so Chaban. Chaban berichtet weiter, dass Isa Munaev [Anm. der Tschetschene war im zweiten Tschetschenien Krieg der Militärkommandant in Grosny, lebte danach in Dänemark als anerkannter Flüchtling und ging 2014 in die Ukraine, um gegen die (pro)-russischen Truppen zu kämpfen. Er gründete und kommandierte das sogenannte Dudaev Bataillon (= Dshokhar Dudaev war der erste Präsident der Unabhängigen Republik Itschkeria), das aus freiwilligen Kämpfern besteht und keiner politischen Persönlichkeit oder Struktur unterstellt ist. Er ist im Februar 2015 bei Kampfhandlungen getötet worden] erzählte, dass russische Elitetruppen effektiv seien, aber der Großteil sei untrainiert und unprofessionell. Munaev soll Chaban auch gesagt haben, dass russische Kämpfer nur ein Haufen Betrunkener seien, aber wenn er Kadyrows Männer sehen würde, solle er sich fürchten. Diese seien "Fachpersonal" (professionals), sie hätten ihr Leben lang gekämpft. Dasselbe würde auch für die russischen Speznas gelten. Munaev sagte Chaban, dass, wenn er jemanden von ihnen sehe, er verschwinden solle.
With a frozen frontline inside of Ukrainian territory, the successful annexation of Crimea, and an ongoing intervention in Syria, Russia's military prowess appears to be firmly established.
But despite the Kremlin's recent successes, the Russian military faces two deep structural problems that could prove disastrous if it ever faced off against another large conventional force.
According to Dave Majumdar of The National Interest, Russia's military is facing deep manpower and hardware shortfalls.
Conscription is a big part of Russia's military shortfall. A vast majority of military personnel, outside of the Strategic Missile Forces, airborne forces, and naval infantry, still rely on unmotivated conscripts that receive little training.
"Only about a quarter of Russian ground forces are fully staffed, well-trained professional troops," Majumdar notes. "Those professional soldiers - who are not quite trained to Western standards - are part of a corps of rapid reaction forces."
The remainder of Russian forces still rely on the draft to fill their ranks. That dependence, and the resulting lack of professionalism through much of the military, is readily apparent in the Kremlin's latest adventurism.
"[I]t doesn't seem like we're fighting something big, just some alcoholics and homeless guys," First Lieutenant Alexey Chaban, of the Ukrainian army's 17th Tank Brigade, told War römisch eins s Boring. "Despite the fact that there are Russian soldiers fighting us, they don't have experience and make huge mistakes. Dying by the hundreds - they're not even real fighters."
Chaban claims that Isa Munayev, a Chechen ex-military commander who went to Ukraine to help fight against the Russians, said that while Russia's elite troops were effective, the majority were untrained and unprofessional.
"Isa always told me that the Russian fighters were just a bunch of drunks, but that if römisch eins ever saw [Chechen president Ramzan] Kadyrov's men, then you should be very afraid. These are professionals, they have been fighting for their whole lives. The same goes for Russian Spetsnaz, GRU. römisch eins f you see any of them, just leave," Chaban told War römisch eins s Boring.
Russia's conscription cycle makes it easy to build up a quantitatively impressive army, but hard to build it into a formidable fighting force. Conscripts serve for only one year within the military before being allowed to return to civilian life. This consistent turnover makes it difficult for the Kremlin to maintain a well-trained standing force as soldiers are constantly rotated out.
Recent reforms have attempted to shift Russia's military away from a conscription force towards one consisting of "contract-employed" soldiers. These reforms have been slow in coming, and the Russian military still relies on the draft to fill its ranks.
The second major problem facing the Russian military is the state of its hardware and its faltering procurement process. Following the collapse of the Soviet Union, Russia lost a good portion of its industrial and technological base, something that weakened the country's defence industry.
"The country fell behind in many crucial technological areas, particularly during the 1990s,"Majumdar writes. "For example, the Russians are well behind on key technologies for building precision weapons, targeting pods and active electronically scanned array radars - which are just a few examples."
Shipbuilding was another area where Russia began to fall behind. "Russia no longer has the capability to build large warships the size of a carrier and it uses antiquated construction techniques," writes Majumdar.
Russian soldiers are continuing to use Soviet-built hardware. And while Russia is investing in new hardware, overall procurement is likely to be difficult for Moscow because of Russia's continuing economic difficulties.
These difficulties have led the Kremlin to delay or scale down several major defence projects. A new fifth-generation bomber, the PAK DA, was intended to enter service in 2023. The plane's development has been pushed back and Russia will instead focus on production of an updated version of the Soviet-era Tu-160 supersonic nuclear bomber.
This isn't the only recent instance of Russia having to scale back on its military modernization ambitions. The Kremlin is also having problems financing its hulking third-generation Armata tank. Dmitry Gorenburg of Harvard University estimates that Russia will only be able to field a maximum of 330 Armata tanks by 2020, a fraction of the 2,300 originally planned.
Russia may have a proven ability to take limited territory and sustain multiple small operations. But with its manpower and procurement problems, the Kremlin would struggle in a long war against a major rival military.
Business Insider Australia (22.10.2015): Here are two huge problems that could sink the Russian military in a large-scale war, http://www.businessinsider.com.au/the-russian-military-has-two-major-problems-2015-10, Zugriff 21.10.2016
Der Guardian erwähnt in einem Artikel vom März 2016, der sich hauptsächlich von der Modernisierung der russischen Armee handelt, dass 2015 erstmals die Zahl der Berufssoldaten höher als die Zahl der Wehrpflichtigen war.
(...) In 2015, professional soldiers outnumbered conscripts in the Russian army for the first time ever, and by 2020 the army is expected to be up to 70% professional. A conscription element is likely to remain for the foreseeable future, however, with many in the army still worried about an eventual "big war" showdown that would require a sizeable contingent of reservists who had undergone conscription and knew how to use a Kalashnikov. (...)
The Guardian (15.3.2016): Syrian mission restores pride in Russian military after years of decay,
(https://www.theguardian.com/world/2016/mar/15/syrian-mission-restores-pride-in-russian-military-after-years-of-decay, Zugriff 28.10.2016
Das umstrittene pro-russische Nachrichtenportal Russia Insider berichtet im April 2016 in einem Artikel über die Spezialeinheit Speznas. Es wird erwähnt, dass Wehrpflichtige bei den Speznas eingesetzt werden, jedoch werden diese stark selektiert und melden sich freiwillig für die Speznas. Während die Wehrpflichtigen bei den Speznas eher vergleichbar in Bezug auf ihre Fähigkeiten mit den American Rangers sind, sind die Berufsspeznas Weltklasse. Die Speznas versuchen, die Wehrpflichtigen längerfristig zu binden (The spetsnaz considers these conscripts as potential long-term operators and the short service of these men was considered an extended tryout. The veteran spetsnaz learned to make the most of the constant influx of conscript operators.).
Die Speznas sind offiziell seit Oktober 2015 in Syrien aktiv, und laut dem Artikel sollen keine Wehrpflichtigen zu den Speznas nach Syrien geschickt worden sein.
In der Ukraine und Tschetschenien waren die Speznas aktiv, wo sie hauptsächlich Informationen über die Rebellen sammelten und ihre Camps und Bewegungen lokalisierten, um Beschüsse anzufordern. Wenn die Speznas sich Rebellengruppierungen gegenübersehen, richten sie großen Schaden bei diesen an, jedoch haben die Speznas im Vergleich mit anderen ausländischen Spezialeinheiten relativ hohe Verluste, da viele von ihnen Wehrpflichtige sind. Es scheint jedoch, als wären keine Wehrpflichtigen nach Syrien geschickt worden.
Russia reported that a key element in the Syrian conquest of Palmyra in late March 2016 was the presence of Spetsnaz commandos with the Syrian troops.
As expected the Spetsnaz served as ground controllers to call in air strikes by Russian bombers and helicopter gunships. Spetsnaz also used their reconnaissance skills to find ISIL positions and call in Syrian troops or an airstrike.
In one well publicized incident a Spetsnaz man found himself surrounded by ISIL fighters and heroically called in an airstrike on his own position. The killed the Spetsnaz man as well as many ISIL gunmen.
As happened in Afghanistan during the 1980s and Chechnya since the 1990s the Spetsnaz became noted as the most dangerous foe even for fanatical Islamic warriors. What was different in Syria was that Spetsnaz were not used for raids.
Like their Western counterparts Spetsnaz are trained to do reconnaissance (often deep into enemy territory), provide security for very valuable people or equipment and carry out "direct action" (raids). Spetsnaz did this in Afghanistan in the 1980s and in the Caucasus since the late 1990s but not in Syria.
That's because Russia wants to avoid casualties in Syria as these are very unpopular in Russia. Spectacular victories, on the other hand, are still popular.
Russian Spetsnaz commandos have been in Syria officially since October 2015 and unofficially up to a year earlier. Russia did not say much about what Spetsnaz was doing in Syria, which is standard for special operations forces.
Initially Spetsnaz were there to train their Syrian counterparts and help hunt down and kill ISIL leaders. Any successes there were not publicized, which is, again, pretty standard for secretive commando operations.
römisch eins t was more difficult to hide the role Spetsnaz played in helping improve the security around senior government officials in Damascus. That operation was also a success.
The Russian commandos are generally similar to their foreign counterparts with one major exception. Russian spetsnaz units contain a lot of conscripts, which is in sharp contrast to Western commandos who are all volunteer careerists. But the Russian spetsnaz conscripts were carefully selected and are volunteers for spetsnaz duty. While these conscript Spetsnaz are closer (in capabilities) to American Rangers, the career Spetsnaz are world class.
The spetsnaz considers these conscripts as potential long-term operators and the short service of these men was considered an extended tryout. The veteran spetsnaz learned to make the most of the constant influx of conscript operators.
Spetsnaz in Chechnya suffered about ten percent casualties for each tour. In Chechnya there were only a few hundred spetsnaz there at a time and when they were there about 80 percent of Chechen casualties were caused by spetsnaz.
The spetsnaz were in Chechnya and Ukraine mainly to collect information on the rebels, locating their camps and travel routes. Artillery or bombers are called in to do the actual attacks.
When the spetsnaz do run into rebel units, they inflicted far more casualties than they took. But the spetsnaz casualties are higher than with their foreign counterparts in large part because of the many conscripts. Often a third or more of the men in a spetsnaz unit in Chechnya and Ukraine were conscripts. römisch eins t appears that no spetsnaz conscripts were sent to Syria, where the spetsnaz apparently included some of their Syrian counterparts (especially if they spoke Russian) in spetsnaz units.
The original Spetsnaz were organized more like a massive use of SAS (British commandos, the originals) raiding teams. A Spetsnaz brigade of 1,300 men could field about 100 8-10 man teams. A Spetsnaz company had 135 men further divided into 15 independent teams. Since the 1990s the lower level (company and below) organization appears to have remained unchanged.
There are many different Spetsnaz organizations in Russia. The army has most of them but the navy, national police, Foreign Ministry and intelligence services all have Spetsnaz detachments that specialize in doing what their organization requires.
Thus there are Spetsnaz who can carry out amphibious operations or protect embassies and diplomats overseas. There is even a special Spetsnaz detachment of super-snipers who can also be used to find and kill exceptionally effective enemy snipers.
Russia Insider (19.4.2016): What Are Russia's Deadly Special Forces Doing in Syria?
http://russia-insider.com/en/special-operations-spetsnaz-specialties-syria/ri13963, Zugriff 28.10.2016
Die Konsularabteilug der ÖB Moskau berichtet folgendes:
Es konnte ho. keine Hinweise gefunden werden, dass aktuell einfache Rekruten im Rahmen ihres Wehrdienstes in aktuellen Konfliktregionen eingesetzt werden. Laut Link http://tvk6.ru/publications/news/13236/ vom 20.11.2015 hat der "Allgemeine Rat beim Verteidigungsministerium" die Entscheidung der Behörde, Grundwehrdiener nicht in Konfliktgebiete zu entsenden, genehmigt. Diese Entscheidung bezieht sich auf Konfliktgebiete innerhalb wie außerhalb Russlands. Es werden nur Zeitsoldaten, die sich vertraglich verpflichtet haben, über den Grundwehrdienst hinaus Dienst in der Armee zu versehen, in Konfliktregionen entsandt.
KA der ÖB Moskau (3.11.2016): Auskunft per Email
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität der BF steht nicht fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund ihrer Sprach- und Länderkenntnisse.
Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 03.03.2018. Es wurden alle von der BF2 vorgelegten medizinischen Befunden miteinbezogen. Aktuellere Befunde wurden von der BF2 im Verfahren nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF1 und BF2 ergibt sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister.
2.2. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Den Ausführungen der BF1 und BF2 zu ihren Fluchtgründen, der BF1 sei von Zwangsrekrutierungen für den Krieg in der Ukraine betroffen bzw. werde wegen seiner Unterstützung von Rebellen verfolgt, war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte ihrer Aussagen als widersprüchlich erwiesen und die angeblichen Zwangsrekrutierungen in Tschetschenien durch eine Anfrage an die Staatendokumentation nicht bestätigt werden konnten.
Im Rahmen der Einvernahme des BF1 vor dem BFA schilderte dieser seine Fluchtgründe zunächst in freier Erzählung (AS 87-89), bevor er vom Einvernahmeleiter detailliert zu seiner Fluchtgeschichte befragt wurde. Der BF1 gab im Wesentlichen an, zuerst eine Vorladung erhalten zu haben. Dann sei er zwei Mal von Polizisten zuhause aufgesucht worden. Beim ersten Vorfall seien die Polizisten unverrichteter Dinge wieder gegangen. Beim zweiten Vorfall sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen, im Zuge derer seine Frau gestoßen und bewusstlos geworden sei. Die Polizisten seien daraufhin wieder weggefahren. Bei der näheren Befragung zum Fluchtvorbringen kam es zu mehreren Widersprüchen in den Aussagen des BF1.
Bei der ersten Schilderung des ersten Besuchs der Polizisten nach Erhalt der Ladung gab er an, seine Eltern hätten "Lärm gemacht" und es sei "das öffentlichen Aufsehen erregt" worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte er diesen Vorfall jedoch völlig anders. Die Polizisten seien ins Haus gekommen, seine Mutter und Schwester hätten geweint, seine Mutter habe sich vor ihn gestellt. Außer seinem Vater sei sonst niemand anwesend gewesen. Diese Schilderung ist noch mit den vorherigen Angaben, dass Lärm gemacht und öffentliches Aufsehen erregt worden sei, in Einklang zu bringen.
Im Zuge der freien Erzählung des zweiten Vorfalls schilderte er, dass die Nachbarn erst hinzugekommen seien, nachdem seine Frau von einem der Polizisten gestoßen und bewusstlos geworden sei. Im Widerspruch dazu schilderte er hingegen auf Nachfrage, dass die Nachbarn schon vorher durch den Lärm aufmerksam geworden und hinzugekommen seien. Sie seien schon dabei gewesen, als seine Frau gestoßen und bewusstlos geworden sei.
In der freien Erzählung erwähnte er, dass ihm seine Dokumente, insbesondere sein Auslandspass, abgenommen worden seien. Er führte aber nicht weiter aus, wann und von wem ihm die Dokumente weggenommen worden sein sollten. Während der weiteren Einvernahme erwähnte er den Auslandspass nicht mehr. Die Abnahme von Dokumenten lässt sich auch nicht in den geschilderten Handlungsablauf einfügen. Beim ersten Besuch der Polizei sei er aufgefordert worden, seine Dokumente, insbesondere den Inlandspass, mitzunehmen. Die Männer seien aber aufgrund der Intervention der Familienmitglieder wieder gegangen. Auch beim zweiten Besuch hätte der BF1 gewaltsam mitgenommen werden sollen, die Männer seien aber schließlich ohne ihn wieder weggefahren. Bei beiden Vorfällen erwähnte er nicht, dass Dokumente mitgenommen worden wären. Da sowohl der BF1 als auch seine Familienmitglieder bei beiden Vorfällen laut seinen Angaben Widerstand leisteten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Auslandspass freiwillig und von sich aus übergeben hätten. Eine Hausdurchsuchung und anschließende Mitnahme von Dokumenten durch die Polizisten erwähnte der BF1 nicht.
Aufgrund mehrere Widersprüche im Ablauf dieser fluchtauslösenden Ereignisse bestehen schon aufgrund der Einvernahme durch das BFA begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF1.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass eine größere Gruppe schwer bewaffneter Polizisten (beim ersten Vorfall angeblich sieben bis acht, beim zweiten acht oder zehn, laut Angaben des BF1 mit Maschinengewehren bewaffnet) sich von ihrem Vorhaben, den BF1 zur Rekrutierung mitzunehmen, durch vergleichsweise geringen Widerstand (Weinen vom Mutter und Schwester bzw. "Lärm" beim ersten Vorfall, weitgehend gewaltloser Widerstand von unbewaffneten Personen beim zweiten Vorfall) abhalten hätten lassen.
Der BF1 antwortete auf die Nachfragen des Einvernahmeleiters nur kurz und oft ausweichend und konnte mehrmals keine genauen Angaben machen. So konnte er nicht genau angeben, wie lange er nach dem zweiten Vorfall auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gewartet habe. Er antwortete zweimal "drei Wochen" und einmal "einen Monat".
Im Zuge der Einvernahme gab der BF1 schließlich selbst zu, dass die Zwangsrekrutierung eines Lehrers für den Krieg in der Ukraine nicht nachvollziehbar sei, sondern dass er vielmehr eine Inhaftierung aufgrund einer früheren Unterstützung von Rebellen fürchte ("Genau! Das andere wäre ja verrückt." AS 101). Im Widerspruch zu seiner Aussage nur wenige Augenblicke zuvor (AS 101), von seinem Onkel erfahren zu haben, dass er in die Ukraine geschickt werden sollte, gab er an, dass er wahrscheinlich vorgeladen worden sei, um zu den Rebellen befragt zu werden. Wenig später schilderte er hingegen erneut, dass er in die Ukraine geschickt werden sollte. Dies habe er von seinem Onkel erfahren (AS 103). Innerhalb von nur zwei Seiten der Niederschrift änderte der BF1 also seine Angaben, welchen Zweck die Ladung gehabt habe, zwei Mal.
Zur angeblichen Unterstützung, insbesondere Verpflegung von Rebellen durch den BF1, konnte dieser keine Angaben machen. Er gab weder an, wer davon gewusst habe, noch wie oft und in welchem Zeitraum die Rebellen zu ihm gekommen seien. Auch auf die Frage, in welchem Jahr die Rebellen zu ihm gekommen seien, antwortet er nur ausweichend, legte sich aber schließlich auf das Jahr 2013 fest.
Auf die Frage, weshalb Gegner des Regimes für dieses Regime in der Ukraine kämpfen sollten, antwortet er, dass er bei den Kämpfen getötet werden könnte und man sich so seiner entledigen könne. Hierzu ist festzuhalten, dass der angebliche Einsatz von militärisch nicht ausgebildeten, dem tschetschenischen Regime und damit auch dem russischen Staat gegenüber feindlich eingestellte Personen in einen sensiblen und taktisch anspruchsvollen Einsatz wie den Kämpfen in der Ukraine, nur um sich ihrer zu entledigen, nicht nachvollziehbar ist. Die Bewaffnung und der militärische Einsatz von Regimegegnern würden mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zu Sabotage und Desertion führen. Abgesehen davon könnten militärisch nicht ausgebildete Personen nicht sinnvoll im Kampf eingesetzt werden. Dass sich die tschetschenische Regierung eines "Umwegs" über die Ukraine bedienen würde, in der Hoffnung, dass Regimegegner dort getötet würden, anstatt diese schnell und weitgehend risikolos im eigenen Land "verschwinden" zu lassen, entbehrt jeglicher Logik und konnte durch den BF1 im Laufe des Verfahrens auch nicht plausibel argumentiert werden.
Die BF2 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA nur kurze und ausweichende Antworten und konnte mehrere Fragen nicht beantworten. Hierbei wird nicht verkannt, dass die BF2 an einer psychischen Erkrankung leidet und dagegen mehrere Medikamente einnimmt. Allerdings geht aus den vorgelegten Befunden kein Hinweis auf verminderte kognitive Fähigkeiten oder andere Symptome hervor, die ihre Einvernahmefähigkeit hätten beeinträchtigten können. Auch im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 03.03.2018 wurde festgehalten, dass basierend auf den medizinischen Unterlagen nicht von einer Einvernahmeunfähigkeit im Jänner 2016 auszugehen ist.
Nachdem die BF2 während der Einvernahme schon auf mehrere Fragen nur knapp und ausweichend geantwortet hatte, gab sie schließlich an, nicht gut russisch zu sprechen. In der Erstbefragung am 18.10.2014 hatte die BF2 ihre Kenntnisse der russischen Sprache in Wort und Schrift noch als "gut" bezeichnet und auch zu Beginn der Einvernahme am 08.01.2016 angegeben, "natürlich" auch Russisch zu sprechen. Verständigungsprobleme wurden von ihr am Ende der Einvernahme nicht vorgebracht. Zusammen mit den kurzen und ausweichenden Antworten deutet diese Aussage der BF2 daher darauf hin, dass sie einer näheren Befragung zu ihren Fluchtgründen auszuweichen versuchte.
Trotz der (aufgrund des Aussageverhaltens der BF2) kurz gehaltenen Einvernahme kam es zu mehreren Widersprüchen zwischen ihren Angaben und jenen des BF1. So gab sie an, die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe eine Woche gedauert. Der BF1 hatte hingegen drei Wochen bzw. einen Monat angegeben. Sie schilderte, dass bei dem zweiten Vorfall die Nachbarn ins Haus gekommen seien, was vom BF1 nicht erwähnt worden war (dieser hatte zum Auftauchen der Nachbarn widersprüchliche Angaben gemacht, siehe oben). Weiters gab sie an, dass es sich um mehrere Familien gehandelt habe, während der BF1 auf dieselbe Frage geantwortet hatte, es sei nur eine Familie gewesen. Der BF1 hatte angegeben, seine Frau habe sich über ihn geworfen, als die Polizisten ihn ins Auto setzen wollten, die BF2 hingegen meinte, bei diesem Vorfall das Auto gar nicht gesehen zu haben. Bei der Untersuchung im Krankenhaus nach dem Vorfall sei bei ihr eine Venenverengung diagnostiziert worden, der BF1 hatte von einer Gehirnerschütterung gesprochen. Während der BF1 angegeben hatte, er sei noch nicht verheiratet gewesen, als er die Rebellen verpflegt habe, gab die BF2 zu Protokoll, dass die Rebellen "im letzten Jahr als ich mit meinem Mann zusammen lebte" gekommen seien.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben der BF wenig plausibel sind und es darüber hinaus in den Einvernahmen vor dem BFA zu massiven Widersprüchen, sowohl in der Aussage des BF1 als auch zwischen BF1 und BF2, kam. Das BFA hat den BF daher zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmals vorgebracht, dass der Bruder des BF1 nach dessen Flucht festgenommen worden sei. Einen Monat später seien auch die Eltern des BF1 festgenommen, die Familie aber wieder freigelassen worden. Diese Festnahmen wurden vom BF1 in seiner Einvernahme nicht erwähnt, obwohl diese mehr als ein Jahr nach seiner Flucht stattfand und er angab, mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. Auf die Frage, ob sein Bruder auch eine solche Ladung erhalten habe, antwortete er, dass ihm gesagt worden sei, man werde auch einen Grund finden, ihn zu bestrafen. Er habe aber keine Ladung erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF1 trotz regelmäßigen Kontakts mit seiner Familie von deren Verhaftung nichts erfahren bzw. diese in seiner Einvernahme nicht einmal erwähnen sollte.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der BF1 eine Festnahme seiner Eltern nicht, sondern gab nur an, dass sein Bruder etwa ein Jahr nach seiner Ausreise festgenommen worden sei. Auch hier stellt sich erneut die Frage, weshalb der BF1 die Festnahme seines Bruders nicht schon vor dem BFA schilderte.
Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam es zu weiteren Widersprüchen in den Aussagen des BF1. So gab er an, beim ersten Vorfall seien die Polizisten in den Hof vor dem Haus gekommen. Er und seine Eltern seien auch in den Hof gekommen, ob seine Schwester auch hinausgegangen sei, könne er nicht sagen. Seine Mutter habe erst mit den Polizisten geredet, dann geschrien, wodurch die Nachbarn aufmerksam geworden seien. Es seien dann mehrere Nachbarn in den Hof gekommen. Im Gegensatz dazu hatte er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die Polizisten in das Haus gekommen seien. Seine Mutter und Schwester hätten geweint. Ansonsten sei nur sein Vater anwesend gewesen. Dass bei diesem Vorfall auch mehrere Nachbarn anwesend gewesen wären, erwähnte er nicht.
Die Aussage des BF1 in der mündlichen Verhandlung unterstrich außerdem die Widersprüche zu den Aussagen der BF2. Der BF1 schilderte, dass seinem Haus ein von einer Mauer umfasster Hof vorgelagert sei. Vor dem Tor zu diesem Hof wäre beim zweiten Vorfall das Auto der Polizisten abgestellt gewesen. Vor diesem Auto habe sich das Handgemenge abgespielt, im Zuge dessen die BF2 gestoßen und mit dem Kopf auf einen Stein aufgeschlagen sei. Die BF2 hatte hingegen nicht nur angegeben, besagtes Auto nicht gesehen zu haben (siehe oben), sondern auch, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand neben der Eingangstür unter dem Balkon gestoßen sei.
Zur angeblichen Unterstützung von Rebellen konnte der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA keine näheren Angaben machen. Er wisse nicht, wie oft und in welchem Zeitraum diese gekommen seien. Sie seien in den Jahren 2010 und vielleicht 2013 gekommen. Das letzte Mal sei glaublich 2013 gewesen. In der mündlichen Verhandlung machte der BF1 hingegen sehr viel genauere Angaben. Die Rebellen seien etwa zwei bis drei Mal pro Monat gekommen. Das letzte Mal im Februar 2013. Die nächtlichen Besuche hätten sich über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren abgespielt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, fast vier Jahre nach seiner Ausreise, genauere Angaben machen konnte, als vor dem BFA. Besonders ist hervorzuheben, dass der BF1 in der Einvernahme Besuche der Rebellen in den Jahren 2010 und 2013, in der Verhandlung aber einen durchgehenden Zeitraum von zwei bis drei Jahren angab.
In der Verhandlung gab er darüber hinaus an, niemand habe von seiner Unterstützung der Rebellen gewusst oder dies beobachten können. Er gehe daher davon aus, dass einer der Kämpfer ihn verraten habe. Angesichts der geschilderten Vorfälle, bei denen die Nachbarn schnell und zahlreich erschienen seien, ist die Aussage, niemand habe die wiederholten nächtlichen Besuche der Rebellen beobachten können, sehr zweifelhaft. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Kämpfer einen Unterstützer verraten und damit sich selbst und seine Kameraden in Gefahr bringen sollte, abgesehen von der Tatsache, dass er sich bzw. seine Kameraden dadurch ja der möglichen weiteren Versorgung mit Lebensmitteln beraubt hätte.
In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 an, beim zweiten Vorfall hätten seine Mutter oder seine Schwester seinen Pass an die Männer weitergegeben. Wie oben ausgeführt, hatte er die Abnahme seines Auslandspasses auch in der Einvernahme erwähnt, dann aber nicht weiter erörtert, wann oder wie dies geschehen sein solle. Weshalb Mutter oder Schwester im Zuge eines Aufruhrs, in den mehrere Militärangehörige und Nachbarn verwickelt waren und es ja angeblich auch zu Handgreiflichkeiten kam, bereitwillig den Pass des BF1 herausgeben sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. Dass die Männer bei diesem Vorfall überhaupt nach dem Pass verlangt hätten, geht aus den Erzählungen des BF1 nicht hervor.
Auf die Frage, weshalb er der Ladung nicht Folge geleistet habe, antwortete der BF1, dass ihm sein Onkel dazu geraten habe. Er habe gewartet, dass sein Onkel herausfinden könne, worum es sich handeln könne. Dieser habe zunächst nichts Konkretes mitteilen können. Nach dem ersten Besuch der Polizisten habe er jedoch gesagt, sie müssten etwas unternehmen. Sein Onkel habe gemeint, der Besuch stehe in Zusammenhang mit der Vorladung. Diese Antworten des BF stehen im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme, wo er den Eindruck vermittelte, sein Onkel habe von Anfang an gewusst, dass er in die Ukraine geschickt werden solle ("LA: Haben sie ihren Onkel in den Folgetagen (nach dem ersten Vorfall, Anmerkung nicht dazu befragt? VP:
(VP denkt lange nach) ... der Onkel wusste Bescheid, er sagte, dass
ich dort hingeschickt werden soll." AS101, "LA: In der Ladung stand, dass Sie in die Ukraine müssten? VP: Nein, dort stand nichts von der Ukraine. LA: Wie kommen sie dann auf den Schluss? VP: Ein Verwandter hat alles gewusst. LA: Der Verwandte war der Onkel? VP: (VP denkt
sichtlich nach) ... Ja. LA: Wann haben sie nun konkret zum ersten
Mal mit dem Onkel gesprochen? VP: Nachdem Erhalt der Ladung haben wir ihn angerufen." AS103/105).
Auch die Antwort auf die Frage, weshalb er nicht versucht habe, über den Direktor seiner Schule intervenieren zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Der BF1 gab an, er habe zuerst auf die Informationen seines Onkels warten und dann möglicherweise derartige Schritte unternehmen wollen. Damit widerspricht der BF1 erneut seinen Angaben in der Einvernahme, aus denen hervorgeht, dass er spätestens nach dem ersten Vorfall gewusst habe, dass er in die Ukraine geschickt werden solle.
Zur vom BF1 vorgelegten Ladung ist festzuhalten, dass diese dem Gericht erst im April 2016 übermittelt wurde, obwohl es sich um das einzige Beweismittel für das Fluchtvorbringen der BF handelt. Da die BF laut eigenem Vorbringen nicht überstürzt ausreisten, sondern noch einige Zeit auf die Ausstellung neuer Reisepässe warten mussten (die Angaben zur Wartezeit sind, wie oben ausgeführt, widersprüchlich) ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF1 diese Ladung zuhause "vergessen" sollte. Weiters wurden im Verfahren keinerlei identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, sodass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei der in der Ladung genannten Person überhaupt um den BF1 handelt.
Der BF1 gab schon vor dem BFA an, die Ladung habe kein Datum enthalten, an dem er hätte vorstellig werden sollen. Auch in der mündlichen Verhandlung versicherte er, dass auf der Ladung kein Datum stehe. Die Ladung enthält aber sehr wohl ein genaues Datum, nämlich den 28.05.2014, 10 Uhr. Weiters ist festzuhalten, dass das Schriftstück kein Ausstellungsdatum enthält und die Seriennummer nicht vollständig ausgefüllt wurde.
Angesichts der späten Vorlage des Schreibens und der widersprüchlichen Angaben des BF1 dazu ist dieses daher nicht geeignet, das Fluchtvorbringen der BF zu belegen.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde auf einen USB-Stick Bezug genommen, welcher unter anderem Aufnahmen über Festnahmen in der Nachbarschaft des BF enthalten solle. In der Verhandlung wurde der BF1 darauf aufmerksam gemacht, dass kein USB-Stick im Akt aufliegt. Bis dato wurden keine weiteren Beweismittel nachgereicht. Im Widerspruch zur Beschwerde gab der BF1 in der Verhandlung an, ein Video auf dem Stick zeige die Festnahme seines Bruders und eine Sequenz, in der Kadyrov mehrere junge Männer, unter anderem seinen Bruder, als Rebellen bezeichnet habe. Die Bezugnahme auf angebliche Beweismittel, die jedoch nie vorgelegt wurden, untermauert die Unglaubwürdigkeit des BF1 zusätzlich.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich, dass Wehrpflichtige der Russischen Föderation nicht in die Ukraine geschickt werden. Personen, die ihren Wehrdienst geleistet haben, können sich freiwillig zu weiterem Dienst verpflichten und einen Vertrag unterschreiben. 2014 wurden nur 500 und 2015 800 Tschetschenen für den Wehrdienst rekrutiert. Soldaten aus Tschetschenien wurden bisher nicht im Ausland eingesetzt. Rekrutierungen von jungen Männern in Tschetschenien zu dem Zweck, Regimegegner "verschwinden" zu lassen, wie vom BF1 vorgebracht, gehen aus den zitierten Berichten nicht hervor. Darüber hinaus hat der BF1 seinen Wehrdienst nicht geleistet, ist nicht militärisch ausgebildet und entspricht daher auch nicht der Zielgruppe für Kampfeinsätze.
Auf Grund der zahlreichen, massiven Widersprüche sowohl in den Aussagen des BF1 selbst als im Vergleich zu den Aussagen der BF2, der fehlenden Plausibilität des Fluchtvorbringens sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, worin sich keine Hinweise auf tatsächliche Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen für den Krieg in der Ukraine finden, steht fest, dass nicht von der Richtigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen werden kann. Eine Verfolgung des BF1 durch russische Behörden kann daher nicht festgestellt werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde, die BF müssten aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich um ihr Leben fürchten, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls als nicht glaubhaft anzusehen. Den Länderberichten ist klar zu entnehmen, dass tschetschenische Rückkehrer nicht allein deshalb Verfolgung ausgesetzt sind, weil sie sich im Ausland aufgehalten bzw. dort einen Asylantrag gestellt haben. Mehrere Familienmitglieder leben laut eigenen Angaben weiterhin von den Behörden unbehelligt in Tschetschenien.
2.3. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf den glaubhaften Angaben der BF. Dass die BF in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen konnten, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der BF1 hat geringe, die BF2 keine Deutschkenntnisse und sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Wesentliche, über das notwendige Maß hinausgehende Integrationsschritte konnten nicht erkannt werden. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
2.3. Die zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen die BF nicht entgegengetreten sind. Angesichts des bereits Ausgeführten, insbesondere der nach wie vor gegebenen Aktualität, stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung dar. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen stellt sich die aktuelle Sicherheitslage in Tschetschenien nicht derart dar, dass von einer wahrscheinlichen Gefährdung der BF bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland auszugehen ist. Weitere Recherchen waren nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF):
3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer ,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
3.1.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.1.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es den BF nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung glaubhaft darzulegen.
Das beschwerdegegenständliche Vorbringen, der BF1 sei Gefahr gelaufen zwangsrekrutiert bzw. wegen seiner Unterstützung von Rebellen verfolgt zu werden, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubhaft erwiesen. Da es den BF nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
Zudem kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein und muss diese bei Erkenntniserlassung vorliegen; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Darlegung einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr ist den BF ebenso nicht gelungen.
Im Übrigen stünde den BF bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Die BF haben ihre Mobilität bereits durch ihre Reise nach Österreich hinreichend unter Beweis gestellt. Laut den Länderberichten besteht keine asylrelevante Verfolgung von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF1 und die BF2, die in der Republik Tschetschenien erwerbstätig waren, ihren Lebensunterhalt nicht auch in anderen Teilen der Russischen Föderation bestreiten könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF in eine aussichtslose Lage gerieten. Die Erreichbarkeit eines sicheren Ortes innerhalb des Herkunftslandes ist für die BF über einen der internationalen Flughäfen gefahrlos möglich.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Tschetschenen angehören, muslimischen Glaubens sind und ihren Angaben nach politisch nicht aktiv waren, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation besteht angesichts der Tatsache, dass nach dem BF1 nicht gefahndet wird/wurde oder dem BF1 kein Engagement gegen die Machthaber unterstellt wird/wurde, nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt vergleiche AA 05.01.2016).
3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal der BF1 gesund und erwerbsfähig ist und sie zusätzlich durch ihre in der Russischen Föderation lebenden Verwandten Unterstützung erlangen können. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die BF2 wird im Bundesgebiet wegen chronisch depressivem Syndrom und Spannungskopfschmerzen medikamentös behandelt. Derzeit benötigt sie keine stationäre Behandlung und legte auch keine Unterlagen vor, dass eine solche in absehbarer Zeit nötig sein wird. Eine medizinische Behandlung der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, verfügbar.
Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen der BF2 kann nicht festgestellt werden, dass sie an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407/2008).
Dass eine in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Versorgung in Russland flächendeckend gewährleistet ist, auch aktuell nicht ersichtlich.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist [vgl. dazu VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812; 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143]).
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Die BF2 leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die BF2 durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
3.2.3. Das Vorbringen der BF vermag sohin keine Gefahren iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun und war demnach die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt."
Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt."
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein.
Die BF2 hat eine Schwester im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit zu dieser Verwandten kamen im Verfahren nicht hervor. Die Beziehung der BF2 zu ihrer Schwester fällt daher nicht unter den Begriff des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der BF, die sich seit Oktober 2014 - sohin seit etwa dreieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, erst von einer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich auszugehen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der BF in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der BF an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Die BF halten sich seit Oktober 2014 im Bundesgebiet auf und verfügten sie nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).
Dass der BF1 und die BF2 strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Der BF1, der im Alter von 24 Jahren nach Österreich eingereist ist, und die BF2, die im Alter von 25 nach Österreich eingereist ist, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht und wurden dort sozialisiert. Sie sprechen sowohl Tschetschenisch als auch Russisch, haben dort ihre Schulbildung absolviert und waren auch am Arbeitsmarkt integriert. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach dreieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würden. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die BF im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.
Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: der BF1 und verfügt nur über geringe, die BF2 über keine Deutschkenntnisse und sie haben bisher keine Deutschprüfungen absolviert. Weder der BF1 noch die BF2 haben bisher Bildungsmaßnahmen behauptet oder bescheinigt. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein und sind auch sonst keine Hinweise auf eine soziale Integration hervorgekommen. Allenfalls bereits geknüpfte erste Kontakte sind aufgrund ihres Wissens um den unsicheren Aufenthaltsstatus nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Der BF1 und die BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der BF in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation, zu dem Schluss, dass sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem der BF1 und die BF2 den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr soziale Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist.
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und den BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da die Anträge der BF im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die BF über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügen würden und haben sie derartiges auch nicht vorgebracht.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der BF in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den BF nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde macht keine weiteren für das Verfahren relevanten Umstände geltend.
Da den BF weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zl. Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2122608.1.00