BVwG
13.06.2018
W127 2138891-1
W127 2138895-1/17E
W127 2138887-1/17E
W127 2138894-1/10E
W127 2138891-1/10E
W127 2138886-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.10.2016, Zlen. 1068682904/150515739, 1068682806/150515704, 1068682610/150515801, 1068682403/150515780 und 1113101804/160602191, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
römisch II. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
römisch III. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
römisch IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
römisch fünf. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, sind mit ihren gemeinsamen Söhnen, dem Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer, in die Republik Österreich eingereist und haben am 17.05.2015 für sich und ihre Söhne internationalen Schutz beantragt.
Bei der Erstbefragung am 19.05.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund insbesondere an, sie habe als Lehrerin für die Sprache Dari gearbeitet und sei deswegen auf der Straße beschimpft worden. Frauen hätten dort keine Rechte und hätten sie sich daher entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Söhne gelten, diese hätten darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. ?ei einer Rückkehr habe die Erstbeschwerdeführerin Angst um ihr Leben und das ihrer Familienangehörigen.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am selben Tage zu seinen Ausreisegründen an, er habe zwei Kinder und eine Frau. In Afghanistan sei die Situation sehr schlecht. Überall herrsche Krieg und die finanzielle Situation sei auch schlecht. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre seine finanzielle Situation sehr schlecht und sein Vater würde ihm nicht helfen.
Am 28.04.2016 stellte die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorliegen eigener Fluchtgründe wurde verneint und die Gewährung desselben Schutzes beantragt.
Am 13.10.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, sie stamme aus Kabul und habe an einer Schule Dari unterrichtet. Schon als kleines Mädchen sei sie ihrem Cousin versprochen worden. Sie habe sich aber in den Zweitbeschwerdeführer verliebt und diesen gegen den Willen ihrer Eltern in Panjshir geheiratet, wo sie vier Monate geblieben seien. Nach ihrer Rückkehr nach Kabul sei sie von ihrem Vater mehrmals verprügelt worden. Auch ihr Ehemann sei von ihrem Vater einmal verprügelt worden. Als er aus dem Spital zurückgekommen sei, hätten sie entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin nur mehr zu Hause unterrichte. Sie sei öfters von ihrem Cousin beschimpft und bedroht worden. Sie habe nicht ohne Sorgen fortgehen oder "freizügig herumlaufen" können. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht nur von ihrer und der Familie ihres Ehemannes angefeindet worden, sondern auch von anderen Leuten beschimpft worden, etwa warum sie unterrichte oder geschminkt sei. Auch das Leben ihrer Kinder sei in Gefahr gewesen. In Österreich könne sie sich frei bewegen, schminken und anziehen was sie wolle.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde am selben Tage vom Bundesamt einvernommen und brachte zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen wie die Erstbeschwerdeführerin vor. Nach der Hochzeit seien sie von ihren Familien verstoßen und von einem Cousin seiner Ehefrau mit dem Tode bedroht worden.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV).
Hiegegen wurden Rechtsmittel erhoben und die Bescheide zur Gänze angefochten.
Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen am 17.01.2017 neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 06.02.2018 nahm die Beschwerdeführervertreterin Stellung zur Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführer und zitierte Länderberichte zur aktuellen Lage in Afghanistan. Die Antragsteller seien als Personen, die bereits geraume Zeit in Österreich gelebt hätten und eine ausgesprochen westliche Lebenseinstellung verkörpern würden und die in Afghanistan gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien, besonders gefährdet, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden im Beisein einer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu ihren Fluchtgründen und zur Situation in Österreich befragt. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich auf das schriftlich erstattete Vorbringen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind mit ihren minderjährigen ledigen Söhnen, dem Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer, in die Republik Österreich eingereist und haben am 17.05.2015 für sich und ihre Söhne internationalen Schutz beantragt. Am 28.04.2016 wurde für die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin, eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stammen aus Kabul und haben in Afghanistan gegen den Willen ihrer Eltern nach muslimischem Ritus geheiratet. Nach der Eheschließung war die Erstbeschwerdeführerin Übergriffen seitens ihres Vaters ausgesetzt. Darüber hinaus hatte die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin Beschimpfungen und Anfeindungen zu gewärtigen.
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine moderne und aufgeklärte Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und ihre Ablehnung der traditionellen Lebensweise von Frauen in Afghanistan hat sich durch ihren Aufenthalt in Österreich weiter verstärkt.
Vor dem Hintergrund der gegen den Willen ihrer Eltern durchgeführten Eheschließung kann die Erstbeschwerdeführerin nicht mehr in ihr bisheriges familiäres Umfeld in Kabul zurückkehren. Auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihrem in Österreich angenommen Lebensstil müsste die Erstbeschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung rechnen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Sie leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihren strafunmündigen Kindern.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.
Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001.
Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin und Geburtshilfe an.
Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung.
Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19 %. Rund 64 % der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus-)Bildung. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von Drohungen und Misshandlungen.
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden.
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt. Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70 %. In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst. Darüber hinaus kommt es immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, vergewaltigt werden oder von zu Hause weglaufen.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben.
Die Situation der Kinder in Afghanistan hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult - etwa 40 % davon sind Mädchen. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos, private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen allerdings bezahlt werden. Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert, Kinderarbeit ist daher offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8 % der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet, da viele Familien auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen sind. Viele Kinder in Afghanistan sind unterernährt - insbesondere Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Abstammung, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zum Herkunftsort und Alter der Beschwerdeführer beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens.
Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Eheschließung und den damit zusammenhängenden Konflikten mit den Eltern sowie den Übergriffen seitens des Vaters der Erstbeschwerdeführerin stützen sich auf die übereinstimmenden und im Wesentlichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben gleichbleibend angegeben, dass die Eheschließung von einem Mullah in Anwesenheit eines Zeugen vollzogen wurde. Zur Gültigkeit der Eheschließung genügt nach islamischem Eherecht, das Angebot und die Annahme in Anwesenheit von zwei beziehungsweise drei Zeugen. Auch das afghanische Eherecht beruft sich auf diese Prinzipien vergleiche dazu näher Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Religiöse Eherechte-Islam Sitzung 10, Afghanistan Sitzung 16). Eine unterbliebene Registrierung der Ehe hat keine Auswirkungen auf deren Gültigkeit. Eine rechtlich fehlerhafte Ehe, die zwar durch Angebot und Annahme geschlossen wurde, bei der allerdings andere Voraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt wurden, entfaltet lediglich Wirkungen, wenn die Ehe vollzogen wurde. Nur wenn die fehlerhafte Ehe nicht vollzogen wurde, wird sie als ungültig angesehen und es handelt sich um eine Nichtehe vergleiche ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt?" vom 18.11.2015). Daher ist im vorliegenden Fall - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - von einer im Herkunftsstaat geschlossenen Ehe auszugehen, die weiterhin Rechtswirkungen entfaltet.
Die Erstbeschwerdeführerin hat auch zu ihrer Berufstätigkeit in Afghanistan und den im Alltag bestehenden Einschränkungen und Bedrohungen überwiegend gleichbleibende Angaben gemacht, die mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen sind.
Die Feststellungen zur Lebenseinstellung und Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf ihrem schlüssigen Vorbringen und dem Erscheinungsbild im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
Die Erstbeschwerdeführerin war in der Verhandlung nicht nur "westlich" gekleidet, sondern hat auch einen selbstbewussten Eindruck hinterlassen. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist. Dies zeigte sich insbesondere, als die Erstbeschwerdeführerin ausführte, dass sie sich in Österreich frei fühle und ohne die Begleitung ihres Mannes bewegen könne. Sie geht alleine einkaufen und hat bereits Deutschkurse besucht. Die Erstbeschwerdeführerin führte weiters glaubhaft aus, dass sie in Afghanistan in ihrer Berufsausübung sowie durch die Bekleidungsvorschriften eingeschränkt gewesen sei und Übergriffe befürchten musste. Sie möchte in Österreich eine Ausbildung machen und einen Beruf erlernen.
Bei der Erstbeschwerdeführerin war zu erkennen, dass sie das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt und abgelegt hat und demgegenüber bereits stark "westliche" Werte verinnerlicht hat und auch danach lebt. Dieses Verständnis der Erstbeschwerdeführerin steht im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.
Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Asylantragstellung sowie ihrer rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch keine dahingehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht.
Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Aktualisierung am 30.01.2018), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 herangezogen.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer hat zu den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erläuterten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgegeben und auf ihr bereits erstattetes schriftliches Vorbringen verwiesen. Hiezu ist festzuhalten, dass auch die in der diesbezüglichen Stellungnahme enthaltenen Informationen nicht geeignet sind, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen. Die Berichte in dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt stammen von zahlreichen verschiedenen angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes. Ihre Verfahren sind daher unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen von Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erhalten sie den gleichen Schutzumfang.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt ist es der Erstbeschwerdeführerin gelungen glaubhaft zu machen, dass sie eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau ist, deren selbstbestimmter Lebensstil bereits wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Sie hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:
Aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan ergeben sich zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alle afghanischen Frauen bzw. Mädchen gleichermaßen allein auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter sowie individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von den in den Länderberichten aufgezeigten Einschränkungen und Diskriminierungen kann jedoch bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen - traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Einstellung geprägten - gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, ein asylrelevantes Ausmaß erreichen.
Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 ist zu entnehmen, dass sich die afghanische Regierung zwar bemüht, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, jedoch Frauen auf Grund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und gerade Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, gesellschaftlich stigmatisiert werden und hinsichtlich ihre Sicherheit gefährdet sind (zur Indizwirkung solcher Länderberichte siehe VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Frauen sind daher besonders gefährdet, in Afghanistan Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten - wie z.B. die freie Fortbewegung oder eine ausgeübte Erwerbstätigkeit - als nicht mit den von der Gesellschaft, von der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.
Für die Erstbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständig latenter Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation der Gefahr einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung, weil sie auf Grund ihrer Wertehaltung und Lebensweise bei einer Rückkehr gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen würde, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, die Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche hiezu auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N. gegen Schweden, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan bei Fortsetzung ihrer in Österreich angenommenen Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen würden.
Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, zumal die Erstbeschwerdeführerin einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, zugehörig ist bzw. ihr Verhalten in Afghanistan einer eingenommenen oppositionellen Einstellung zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen gleichgesetzt würde vergleiche dazu VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mwN). Es kann von der Erstbeschwerdeführerin nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388).
Es ist nach Lage des gegenständlichen Falles davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor diesen Bedrohungen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen die angeführten Bedrohungen keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, es ist der Zentralregierung jedoch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen; gegenwärtig besteht in Afghanistan dahingehend kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als westlich orientierte Frau betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht gegeben. Es ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen, in der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Da auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt, ist der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu den zweit-, dritt-, viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien:
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der zwei-, vier- und fünfjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin - den dritt-, viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien - wurde kein substantiiertes Vorbringen zu einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr erstattet und auch aus den Länderfeststellungen haben sich für den Fall einer gemeinsamen Rückkehr nach Afghanistan keine Hinweise auf eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben.
Auch dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch einen Cousin seiner Ehefrau aufgrund der erfolgten Eheschließung kommt mangels hinreichenden Zusammenhanges mit einem Konventionsgrund keine Asylrelevanz zu. Soweit eine "westliche" Lebenseinstellung des Zweitbeschwerdeführers und eine aus diesem Grunde drohende Verfolgung ins Treffen geführt wurde, ist festzuhalten, dass den Länderberichten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit erhöhter Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Afghanistan drohen würde, zu entnehmen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus keinerlei dahingehendes Vorbringen erstattet. Im Übrigen schließt etwa der Sachverständige Dr. Rasuly in seinem Gutachten vom 15.02.2017 (im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W119 2142462-1) eine Verfolgung durch Taliban aufgrund eines Aufenthaltes in Europa als Flüchtling aus.
Aufgrund des gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zu führenden Familienverfahrens ist den Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin allerdings der gleiche Schutzumfang zu gewähren:
Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser weder straffällig geworden ist noch gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Die Erstbeschwerdeführerin ist als Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin sowie als Ehegattin des unbescholtenen Zweitbeschwerdeführers deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.
Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch dem Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie der Fünftbeschwerdeführerin zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den beschwerdeführenden Parteien von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2138891.1.00