Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

04.06.2018

Geschäftszahl

L511 2004519-1

Spruch

L511 2004519-1/128E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde der xxxx Gebietskrankenkasse vom 08.04.2011 gegen den Bescheid der Landeshauptfrau xxxx vom 22.03.2011, xxxx nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

In Teilerledigung der Beschwerde betreffend die "Anlage 1 xxxx" zum Bescheid der xxxxGKK vom 03.03.2010 wird wie folgt festgestellt:

A)

römisch eins. Die in der Anlage A und in der Anlage R gelisteten Personen unterlagen aufgrund ihrer in den Anlagen genannten Zeiträumen für die xxxx ausgeübten Tätigkeiten als DienstnehmerInnen der xxxx der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG).

römisch zwei. Die in Anlage A-GF genannten Personen unterlagen im in der Anlage A-GF angegeben Umfang auf Grund ihrer für die xxxx ausgeübten Tätigkeiten NICHT der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und auch NICHT der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.

römisch drei. xxxx war von 22.05.2006 bis 30.05.2006 keine Dienstnehmerin der

xxxx.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsverfahren vor der xxxx Gebietskrankenkasse [xxxxGKK], der xxxx Landeshauptfrau [LH] sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz [BMASK]

1.1. Die xxxxGKK führte ab September 2007 bei der xxxx [CI GmbH] eine GPLA durch. Über Antrag der CI erließ die xxxxGKK in der Folge am 03.03.2010 einen Bescheid über die Versicherungspflicht der in der Anlage 1 [zu diesem Bescheid] genannten Dienstnehmer in den dort genannten Zeiträumen zu den Vorgängerfirmen der CI, zur Einzelunternehmerin xxxx, zur xxxx bzw. xxxx, sowie einen Bescheid über die sich daraus ergebende Beitragsvorschreibung.

1.2. In Folge des am 07.04.2010 von xxxx als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der CI GmbH erhobenen Einspruches, setzte die Landeshauptfrau von xxxx [LH] das Beitragsverfahren mit Bescheid vom 12.01.2011 aus und behob mit Bescheid vom 19.11.2010 das Versicherungspflichtverfahren.

Im Wesentlichen begründete die Landeshauptfrau die Behebung damit, dass die Abhaltung eines Deutschkurses als eine in sich geschlossene und genau umrissene Leistungseinheit zu beurteilen sei. Eine laufende Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit der Auftragnehmer hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens sei nicht vorgelegen, es habe keinen stundenorientierten Entgeltbezug gegeben und auch die Betriebsmittel seien zumindest zum Teil von den Auftragnehmern beigesteuert worden. In der zusammenfassenden Gesamtschau sei kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG feststellbar gewesen.

1.3. Der dagegen von der xxxxGKK am 10.01.2011 erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz [BMASK] mit Bescheid vom 28.02.2011 aus formalen Gründen statt. Die LH erließ in der Folge am 22.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 19.11.2010, änderte jedoch den Spruch dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die in Anlage 1 (= ident mit Anlage 1 zum Bescheid der xxxxGKK vom 03.03.2010) angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen NICHT der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die xxxxGKK am 08.04.2011 erneut Berufung (nunmehr Beschwerde) an das BMASK.

Im Wesentlichen begründete die xxxxGKK die Beschwerde damit, dass die tatsächliche Situation von der vertraglichen abweicht und sich aus den von der LH nicht berücksichtigten mit einzelnen Lehrkräften aufgenommenen Einvernahmen ein klares Dienstverhältnis der betroffenen Personen zu den Vorgängerfirmen der CI GmbH ergebe. Es habe klare Weisungen, sowie eine Kontrollbefugnis durch die Geschäftsführerin gegeben. Die Lehrkräfte seien an vorgegebene Stundenpläne gebunden und in den Organismus des Betriebes eingebunden gewesen. Sie seien nach gehaltenen Stunden bezahlt worden und hätten sich auch nicht willkürlich vertreten lassen können, weshalb ein (echtes) Dienstverhältnis vorläge.

1.5. Der Masseverwalter [MV] im Konkursverfahren über das Vermögen der CI GmbH erstattete mit Schriftsatz vom 26.06.2012 eine Berufungsbeantwortung. Darin wird ausgeführt, dass alle Lehrkräfte hauptberuflich woanders tätig gewesen seien, es nie fixe Dienstzeiten gegeben habe und sich die Lehrkräfte jederzeit von jemand anderem vertreten lassen haben können. Die Lehrkräfte seien nicht nach Stunden bezahlt worden, sondern nach dem messbaren Erfolg der Kursteilnehmer. Das von den Lehrkräften verkaufte Produkt sei der Sprachkompetenzzuwachs der Kursteilnehmer gewesen, wofür auch ein Pauschalentgelt vereinbart gewesen sei.

1.6. Die mitbeteiligten Verfahrensparteien, die zu Vorgängerfirmen der CI GmbH ein Arbeitsverhältnis hatten, erhoben keine Beschwerden.

1.7. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht erhob mittels Fragebogen die Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter (OZ 22, 24, 26, 28,-29, 31-32, 37-39, 48) und ersuchte die xxxxGKK um Vorlage der im Akt erwähnten, aber nicht in diesem befindlichen Aktenteile (OZ 43, 48, 49-50, 55). Weiters wurden die Versicherungsdatenauszüge der betroffenen Mitarbeiter für die Jahre 2003 bis 2006 bei der xxxxGKK eingeholt (OZ 53-54, 57, 111) sowie Auskünfte beim zuständigen Finanzamt im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Lohnsteuer den gegenständlichen Verfahrenszeitraum 2003 bis 2006 betreffend (OZ 2, 7) und beim BMUK im Hinblick auf die Frage ob bei der CI GmbH in den Jahren 2003 bis 2006 eine Erwachsenenbildungseinrichtung vorgelegen sei (OZ 91).

2.2. Das BVwG gewährte den Parteien zu den Ermittlungsergebnissen sowohl schriftlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Parteiengehör (OZ 12-14, 34-35, 61-62, 75, 77-78, 85, 100-101, 114, 119), wozu diese auch Stellung nahmen, sowie weiter Unterlagen vorlegten (xxxxGKK: OZ 19, 89, 94, 109, 111, 115, 118, 124; MV: OZ 81, 107, 125-126; weiter Verfahrensparteien: OZ 60, 82-83, 117; OZ 33, 44, 51, 59, 63).

2.3. Das Finanzamt teilte mit, dass das Abgabeverfahren den gegenständlichen Zeitraum betreffend aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt worden sei (OZ 7), der ebenfalls in dieser Angelegenheit ergangene Kommunalsteuerbescheid wurde behoben und an die Abgabenbehörde 1. Instanz zurückverwiesen (OZ 2).

2.4. Vom 07. bis 08.11.2016 (OZ 58), vom 16.01. bis 19.01.2017 (OZ 92) und am 26.04.2017 (OZ 121) führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die verfahrensführenden Parteien xxxxGKK und MV immer, die übrigen Verfahrensparteien teilweise teilnahmen.

2.5. Zur erleichterten Nachvollziehbarkeit im Verfahren wurden die einzelnen sich aus dem Akt ergebenden Vertragsverhältnisse [VV] seitens des BVwG mit einer laufenden Nummerierung versehen (#1 - #422). Die sich daraus ergebenden Zeiträume und jeweiligen Gesamtentgelte, wurden den Parteien im Verfahren mitgeteilt und mit diesen erörtert (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII).

3. Absonderung von Verfahren gemäß Paragraph 59, AVG

3.1. Gegenständlich wurden seitens der xxxxGKK im Versicherungspflichtbescheid mehrere Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Den verbundenen Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde. Dies spiegelt sich bereits in der Anlage 1 zum Bescheid der xxxxGKK vom 03.03.2010 [im Folgenden: Anlage 1] dahingehend wider, als die einzelnen nachversicherten Vertragsverhältnisse nach Dienstgebern getrennt gelistet wurden, so dass sich die Anlage 1 aus drei Teilen, jeweils ein anderes (der nunmehr verschmolzenen) Unternehmen betreffend, zusammensetzt und zwar die Einzelfirma xxxx [EF], Dienstgeberkontonummer xxxx, die xxxx [C GmbH], Dienstgeberkontonummer xxxx, und die xxxx [I GmbH], Dienstgeberkontonummer xxxx. Darüber hinaus liegen den einzelnen nachversicherten Vertragsverhältnissen aber auch unterschiedliche Tätigkeiten zu Grunde.

3.2. Gegenstand der gegenständlichen Teilentscheidung sind all jene Tätigkeiten, welche die xxxx Dienstgeberkontonummer xxxx, betreffen und nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kursgeschehen, sondern mit der Organisation des Institutes zusammenhängen. Dabei handelt es sich um den Administrationsbereich und die Reinigung des Institutes.

Jene Tätigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kursgeschehen stehen, das sind die Lehrtätigkeit, das Abnehmen von ÖSD-Prüfungen, die Betreuungstätigkeit, werden der leichtern Lesbarkeit wegen in einem eigenen Teilerkenntnis behandelt.

römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Allgemeine Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen

1.1.1. Firmenzusammenhänge und Struktur der Unternehmen

Die Bescheidadressatin xxxx[CI GmbH] war mit Verschmelzungsvertrag vom 20.12.2007 aus der übernehmenden xxxx [I GmbH] und der übertragenden xxxx [C GmbH] hervorgegangen.

Die übertragende C GmbH wurde mit 20.12.2003 in das Firmenbuch eingetragen.xxxx [AL] war von der Gründung bis zur Verschmelzung mit der römisch eins GmbH sowohl alleinige Geschäftsführerin als auch alleinige Gesellschafterin der C GmbH. Vor Gründung der C GmbH in das Firmenbuch betrieb AL die Einzelfirma xxxx [EF], welche im Zuge der Gründung der C GmbH in diese eingebracht wurde.

Die übernehmende römisch eins GmbH wurde im Jahr 1993 in das Firmenbuch eingetragen. Alleinige Geschäftsführerin war ab 10.08.1998 AL, welche ab 03.03.2007 auch alleinige Gesellschafterin der übernehmenden römisch eins GmbH war.

Nach der Verschmelzung blieb AL bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der CI GmbH. Die CI GmbH wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des LG xxxx vom 24.11.2009, xxxx, aufgelöst und wird seit 25.11.2009 durch den Masseverwalter RA xxxx[MV] vertreten (OZ 56 FB-Auszüge).

1.1.2. Unternehmensgegenstand

Unternehmensgegenstand sowohl der römisch eins GmbH als auch der EF und der C GmbH waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 13.01.2003 bis einschließlich 22.12.2006 Deutschsprachkurse.

Die römisch eins GmbH erbrachte ausschließlich für Erwachsene Leistungen, darunter Deutschintegrationskurse, Sommerkurse für Erwachsene, Einzeltutorien, Firmenkurse oder Kurse für ausländische Regierungseinrichtungen. Unterjährige Schülerkurse, sowie die Sommerkurse für Schüler und die Betreuungstätigkeit für Kinder- und Jugendliche wurden bis Ende 2003 von der EF und von 2004 bis zur Verschmelzung im Dezember 2007 von der C GmbH erbracht (VHSII S59, VHSII/F S23).

Obwohl die Firmen einen gemeinsamen Internetauftritt xxxx hatten, wurde auf der Internetseite zentral darauf hingewiesen, dass die römisch eins GmbH ausschließlich Deutschkurse für Erwachsene und die C GmbH ausschließlich Deutschunterricht für Kinder und Jugendliche zwischen 8 und 18 Jahren anbot (GKKII Homepage-Ausdruck). Nach Verschmelzung der gegenständlich betroffenen (Vorgänger-)Unternehmen C GmbH und römisch eins GmbH wurden sämtliche Kurse, unabhängig ob es sich um Kurse für Schüler oder Erwachsene handelte, von der CI GmbH abgewickelt und abgerechnet. Eine Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der jeweiligen Kurse oder eine Veränderung der Organisation der Kurse war damit aber nicht verbunden (VHSII S59, VHSII/F S23).

Bereits vor der Verschmelzung bestand aber sowohl eine personelle als auch eine räumliche Verschränkung der Vorgängerfirmen C GmbH und römisch eins GmbH. Alle Firmen hatten ihren Sitz und ein gemeinsames Büro an derselben Adresse [im Folgenden auch: Institut] (OZ 56 FB-Auszüge) und verwendeten die im Institut vorhandenen Räumlichkeiten für den Unterricht, soweit dieser nicht disloziert in der Universität, im xxxx oder insbesondere für Schülergruppen in Schülerheimen im Umland stattfand. Es gab auch (nur) ein gemeinsames Sekretariat über das sämtliche Kursorganisationen, etwa An- und Abmeldungen, Zahlungen, etc... abgewickelt wurden. Für alle drei Firmen wurde für Mitarbeiter das gleiche Vertragsmuster verwendet, welches im Kopfbereich auf xxxx lautete und beide Embleme aufwies (exempl. #71, #410).

1.1.3. Erwachsenenbildungseinrichtung

Mit Schreiben des BMUK vom 21.11.2007 wurde die römisch eins GmbH inhaltlich als Erwachsenenbildungseinrichtung [EBE], sowie in der Folge mit Schreiben der xxxxGKK vom 17.12.2007, wirksam ab 01.01.2008, auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als EBE qualifiziert (GKKII). Dieser Status als EBE fand in der Folge seitens der xxxxGKK auch für die bereits verschmolzen CI GmbH im Rahmen der nachfolgenden GPLA für die Jahre 2007 bis 2009 Berücksichtigung (OZ 94). Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum besteht keine formale Anerkennung als EBE (OZ 81, 89, 91, 107; GKKII).

Weder die EF noch die C GmbH waren als EBE anerkannt.

1.2. Organisation der Sprachkurse

1.2.1. Die Organisation sämtlicher vom Institut (bestehend aus EF/C GmbH und römisch eins GmbH) angebotener Deutschkurse wurde von AL durchgeführt. Soweit die Unterrichtskonzeption nicht durch grundsätzliche Erwägungen der Sprachvermittlung - Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen [GERS], ÖSD-Prüfungssystem für Deutsch als Fremd- und Zweitsprache [ÖSD] - oder gesetzliche Rahmenbedingungen - Verordnung des BMI über die Integrationsvereinbarung [IV-V] - vorgegeben bzw. beeinflusst war, erfolgte die Kurskonzeption - also die Anzahl der Kurse, deren Anzahl und die Lage der Unterrichtseinheiten, Anmietung der Örtlichkeiten, Festlegung des Exkursionsprogrammes, Kosten der

Kurse, ... - ausschließlich durch AL, gegebenenfalls unter

Berücksichtigung der Kundenwünsche, etwa im Bereich der Schülerkurse oder der Firmenkurse und der Kurse für ausländische Regierungseinrichtungen. Ebenso oblag AL die gesamte finanzielle Gestaltung der Kurse, also die Höhe des Kursbeitrags und welche Unterlagen im Kursbeitrag inkludiert waren (VHSII/A S5; VHSII/F S3; VHSII S43, 48, 50; VHSI S14, 19, 47). Die Abwicklung der Kursbuchungen und Bezahlung der jeweiligen Kurse erfolgte im Wege des Institutssekretariates. Weder die in der Administration tätigen noch die als Sprachlehrende tätigen mitbeteiligten Parteien waren in die Kurskonzeption und Organisation eingebunden (VHSI S19, 47; VHSII S10, 23, 48, 50; VHSII/A S7; VHSII/F S3, 18).

1.3. Administration / Institutsbüro

1.3.1. Die in Anlage A und A-GF gelisteten Personen waren im dort angegebenen Ausmaß in der Administration für die römisch eins GmbH tätig.

1.3.2. In der Administration wurde verfahrensgegenständlich für jeden Tätigkeitszeitraum ein eigener schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

1.3.2.1. Die in Bezug auf die administrative Tätigkeit abgeschlossenen Verträge wurden als "LOCATIO CONDUCTIO OPERIS, scilicet ein Werkvertrag" [im Folgenden: Vertragsverhältnis [VV]] bezeichnet. Darin verpflichtete sich der "conductor" an einer bestimmten jeweils im Vertrag definierten Personengruppe - etwa "an Studierenden der Sommerkurse" (#371, #384), "an der Zielgruppe Migranten" (#178) oder "an Migrantenberatung" (sic!) (#276, #310) - die ihm "vom locator im [jeweils angeführten] Zeitraum überlassen wurden, durch seine Tätigkeit einen ganz bestimmten Erfolg zu verwirklichen". Als geschuldeter Erfolg wurde der (näher definierte) nachweisliche und merkliche Kompetenzzuwachs in Deutsch ausgewiesen. Im Vertrag #143 wurde ergänzend zum Deutsch-Kompetenzzuwachs die Leitung der Administration im Sommerkursgebäude xxxx ausgewiesen, deren Ziel das Funktionieren der Lerngemeinschaft, sowie der Informationsfluss zwischen der Schulleitung der C GmbH und der römisch eins GmbH mit der Administration des Sommerkursgebäudes, den Lehrkräften, Studierenden sowie den Eltern und Gasteltern war.

Weiters finden sich Klauseln über die Verschwiegenheitspflichten im Hinblick auf die Mitteilung und Weiterverwendung von Lehrplan, Lehrmaterialien, Schulorganisation, uä mehr, sowie ein Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die unterrichteten Kursteilnehmer. Ausdrücklich erlaubt waren Nebentätigkeiten für andere Sprachschulen. Ergänzend enthält der Vertrag den Hinweis, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt (GKKV-GKKVIII).

1.3.2.2. Die Administratoren für die Sommermonate wurden jeweils extra angefragt, die unterjährigen MitarbeiterInnen im Institutsbüro waren grundsätzlich angefragt, die Verträge wurden nachträglich nach den gehaltenen Stunden ausgefüllt (VHSII S10, 24, 29, 44, 47).

1.3.3. GNA war in den Jahren 2003 und 2004 jeweils von Jänner bis Juni und von September bis Dezember im Ausmaß von 6 bzw. ab September 2004 im Ausmaß von 3 Wochenstunden als Dienstnehmerin in der Administration geringfügig beschäftigt (und auch bei der xxxxGKK gemeldet). In den Jahren 2005 und 2006 war sie durchgehend in unterschiedlichem Stundenausmaß, jedoch maximal 8 Stunden, als Dienstnehmerin geringfügig beschäftigt (OZ 45, OZ 111/2 S30-39). Verfahrensgegenständlich ist der für die Sommermonate Juli und August 2003 (#38) extra abgeschlossene Vertrag für die administrativen Aufgaben im Rahmen der Sommerkurse sowie der zusätzlich zur bestehenden geringfügigen Beschäftigung im Februar 2003 abgeschlossene Vertrag (#10) für administrative Aufgaben im Bereich des Institutes.

IB war von Jänner 2005 bis einschließlich 15.05.2006 im Ausmaß von 8 Wochenstunden als Dienstnehmerin in der Administration geringfügig beschäftigt (und auch bei der xxxxGKK gemeldet) (OZ 45; OZ 111/1 S146-152). Verfahrensgegenständlich ist ihr Einsatz im Juli und August 2004 (#142) und August 2006 (#371) für administrative Aufgaben im Rahmen der Sommerkurse, sowie im September 2004 (#178) und im September und November 2006 (#392, #415) für administrative Aufgaben im Bereich des Institutes.

OS war verfahrensgegenständlich im Juli und August 2005 (#239, #269) sowie im Juli und August 2006 (#355, #384) für die administrativen Aufgaben im Rahmen der Sommerkurse, sowie in den übrigen Monaten (#276, #310) für administrative Aufgaben im Bereich des Institutes eingesetzt.

SCHW war verfahrensgegenständlich im August 2005 (#236) sowie im Juli und August 2006 (#353, #383) für die administrativen Aufgaben im Rahmen der Sommerkurse, sowie in den übrigen Monaten (#309, #329, #338, #402, #412) für administrative Aufgaben im Bereich des Institutes eingesetzt.

IB, OS und SCHW haben teilweise zeitlich überlappend darüber hinaus auch Einzeltutorien abgehalten (siehe zweites Teilerkenntnis zur römisch eins GmbH vom heutigen Tag).

1.3.4. Während des Jahres war im Administrationsbereich hauptsächlich die Anwesenheit im Büro des Instituts erforderlich. Hauptaufgabengebiet war es (Telefon)ansprechpartner für Kursteilnehmer, Lehrende und Kursinteressierte zu sein, für diverse Anfragen (Kurskosten, Fördermöglichkeiten, ...) zur Verfügung zu stehen und Klassenräume im Institut aufzusperren. Die Tätigkeit war daher ausschließlich in den Institutsräumlichkeiten zu erbringen. In den Sommermonaten war zusätzlich eine Person im xxxx anwesend, um die Koordination der Lehrer und Schüler sowie allfällige administrative Aufgaben vor Ort zu übernehmen (VHSI S15-16, 30, 32).

1.3.5. Das Institutsbüro war in den Sommermonaten von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet, wobei die Öffnungszeiten von AL vorgegeben waren. Das Administrationspersonal war verpflichtet, für den geregelten Ablauf des Büros und dessen durchgehende Besetzung während der Öffnungszeiten Sorge zu tragen. Dabei konnten sich die betroffenen Personen die persönlichen Anwesenheitszeiten ohne Beiziehung von AL untereinander selbst einteilen und festlegen, wer an welchen Tagen wie lange Dienst versah (VHSI S15-16, 21, 30, 32).

1.3.6. Der Tätigkeitsbereich war von AL vorgegeben. Die Einschulung in die Tätigkeit erfolgte durch AL persönlich oder durch bereits eingearbeitete AdministrationsmitarbeiterInnen (VHSI 17, 21, 30). Der gesamte Büroaufwand - Material, Reinigung, Betriebskosten - wurde vom Institut getragen (VHSII/F S21-22).

1.3.7. Für die Tätigkeit erhielten die AdministrationsmitarbeiterInnen ein Entgelt von EUR 8,00 je Stunde, welches von den geleisteten Stunden, deren Anzahl sie selbst in Absprache mit den übrigen Mitarbeitern festsetzen konnten, abhängig war (VHSI S22-23, 31). Der im Vertrag festgehaltene Erfolg Sprachkompetenzzuwachs wurde nie gemessen (VHSI S22, 23, 31; VHSII/F S22).

1.3.8. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde die Tätigkeit von allen Administrationsmitarbeiterinnen grundsätzlich persönlich erbracht und die im Werkvertrag zugestandene generelle Vertretungsmöglichkeit durch Personen, welche nicht in die Büroorganisation integriert waren, faktisch nicht genützt, sondern die Anwesenheitszeiten untereinander abgesprochen (VHS römisch eins S15-16, 21, 30, 32; VHSII/F S22).

1.3.9. Ergänzend zu den übrigen Administrationsmitarbeitern führte NC (#97, #122) zwischen Februar und Juli 2004 das Frühjahrs- und das Pre-Departure-Mailing durch. Dabei wurden von AL vorgegebene Postwurfsendungen an Österreich-Institute, österreichische Kulturforen, Österreichische Botschaften und Konsulate sowie an ausländische diplomatische Vertretungen in Österreich zusammengestellt und versandt (VHSII S49, #97, #122).

1.4. Es fanden sich im Verfahren keine Anhaltspunkte, dass IB vom 22.05.2006 bis 30.05.2006 für die römisch eins GmbH tätig gewesen wäre (VHSIII S11).

1.5. Reinigung

1.5.1. Die in Anlage R gelisteten Vertragsverhältnisse betreffen ausschließlich HA, welche in den dort angeführten Zeiten als Reinigungskraft für die römisch eins GmbH tätig war.

1.5.2. HA stand in den in der Anlage R angeführten Zeiten in einem Vertragsverhältnis zur römisch eins GmbH. Laut Vertrag war sie verpflichtet fünfmal die Woche jeweils in der unterrichtsfreien Zeit oder nach Absprache kursbegleitend im Ausmaß von 2 Stunden täglich die Institutsräumlichkeiten zu säubern, wobei Zeitpunkt und Frequenz der Reinigung nach Ermessen des Auftragnehmers zu erfolgen habe und die Auswahl der Reinigungstechniken und Reinigungsmittel in der Verantwortung des Auftragnehmers liege. Der im Vertrag geschuldete Erfolg war als dann gegeben definiert, "wenn die Studierenden und die Schulleitung während des [im Vertrag] oben genannten Zeitraums die Institutsräumlichkeiten als sauber und gepflegt wahrnehmen." Als Vertretung, die gegebenenfalls in Anspruch genommen werden könne, wurde im Vertrag xxxx [WT] festgehalten (#275).

1.5.3. Neben HA war (seit Dezember 2003) eine weitere Person mit 40 Stunden pro Woche für die Instandhaltung und Reinigung als Dienstnehmer im Institut beschäftigt, welche zur Sozialversicherung angemeldet war (OZ 45).

1.5.4. HA reinigte sämtliche Institutsräumlichkeiten, wobei ihre Tätigkeit insbesondere darin bestand, die Klassenräume - Tische, Tafel, Böden wischen - sowie die Küche und das WC zu reinigen. HA reinigte das Institut vereinbarungsgemäß fünfmal die Woche, jeweils 2 Stunden lang in der unterrichtsfreien Zeit, wobei ihr für jedes der zwei Stockwerke ca. eine Stunde zur Verfügung stand. Die Reinigungsmittel wurden vom Institut zur Verfügung gestellt (VHSII/F S23; VHSI S11).

1.5.5. HA wurde von AL zu Beginn ihrer Tätigkeit in diese eingewiesen. Weitere (An)Weisungen erfolgten, da sich die Tätigkeit nicht veränderte, nicht (VHSII/F S22-23; VHSI S12).

1.5.6. Für die Tätigkeit erhielte AH ein vereinbartes Entgelt von EUR 8,00 je Stunde (VHSI S11). Das jeweilige Gesamtentgelt im jeweiligen Zeitraum ergibt sich aus der Anlage R zum Erkenntnis.

1.5.7. HA hat ihre Tätigkeit immer persönlich erbracht und nie von der im Vertrag festgehaltenen Vertretungsmöglichkeit, welche als Urlaubsvertretung gedacht war, Gebrauch gemacht (VHSI S11-12; VHSII/F S23). Sie ging darüber hinaus auch in einem Lokal in der Nähe des Institutes einer weiteren Reinigungstätigkeit nach (VHSII/F S23).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen, sowie durch die mündliche Verhandlung vom 07. bis 08.11.2016 [VHS I] (OZ 58), vom 16.01. bis 19.01.2017 [VHS II] (OZ 92) und vom 26.04.2017 [VHS III] (OZ 121).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

* Verfahrensakt der xxxxGKK bestehend aus 9 Aktenordner [AO] - GKK I-VIII, GPLA - insbesondere beinhaltend:

o GKK I: Bescheide der xxxxGKK 03.03.2010, Einspruch MV 07.04.2010, GPLA-Prüfberichte 23.02.2010, Firmenbuchauszüge, Auszüge aus der Ediktsdatei

o GKK II: Niederschriften [NS] aus 2008 von BF, DM, GNI, GI, SCHV, SCHMF, SCHMH, WS und xxxx [HAI]; Stellungnahmen [StN] von xxxx und HAI zur NS HAI, Homepage-Ausdrucke der CI GmbH, Anerkenntnis als Erwachsenenbildungseinrichtung [EBE], ÖIF-Unterlagen; Schriftverkehr mit AL, SVA, Arbeiterkammer [AK] und Finanzamt [FA]

o GKK III: StN AL vom 19.06.2008 samt Checkliste und 11 StN von mitbeteiligten Lehrkräften, Befangenheitsanzeige 21.07.2008 samt Beilagen, StN 23.10.2008 beinhaltend weitere 20 StN darunter tw Wiedervorlage vom 19.06.2008; StN 23.12.2008 samt Beilagen.

o GKK IV: von AL vorgelegte Dokumentationsunterlagen für den Sprachunterricht.

o GKK V-VIII: "Werkverträge" 2003 bis 2006 [#1-#422]

o GKK IX: Berechnungsunterlagen und Saldenlisten im Zusammenhang mit der GPLA

* Verfahrensakt der LH bestehend aus 2 AO insbesondere beinhaltend

o LH I: Bescheide der LH

o LH II: Zustellnachweise

* Verfahrensakt des BMASK bestehend aus 9 Aktenordner [AO] ergänzend zu Kopien aus den bereits gelisteten AO der xxxxGKK und der LH insbesondere beinhaltend

o verfahrensgegenständliche Berufung [nunmehr Beschwerde] der xxxxGKK 08.04.2011

o Berufungsbeantwortung des MV 26.06.2012

o Schriftverkehr mit dem FA samt UFS-Bescheid vom 21.12.2012

* Korrespondenz mit dem FA (OZ 2, 7)

* Auswertung von 42 retournierten Fragebögen der betroffenen 59 Verfahrensparteien [FBA]: OZ 16, 22, 24, 26, 28-29, 31-32, 37-39, 48

* Tätigkeitsdokumentationen von Lehrkräften (OZ 33, 44, 51, 59, 63)

* Von der xxxxGKK im Rahmen der GPLA gesammelte Unterlagen aus dem Arbeitsalltag der CI GmbH bzw. ihrer Vorgängerinnen, darunter Skripten (OZ 43 elektronisch, OZ 48 Originale), Anweisungen im Hinblick auf Vertretungen, Einstufungstests, Projektpläne und Unterrichtsmaterialien (49-50 elektronisch, OZ 55 Originale).

* Firmenbuchauszüge (OZ 56)

* Versicherungsdatenauszüge [VDA] (OZ 53-54, 57, 111)

* Stellungnahmen der xxxxGKK im Verfahren (OZ 19 [=20], 89, 94, 109, 111, 115, 118, 124)

* Stellungnahmen des MV im Verfahren (OZ 21, 30, 45, 81, 107, 125-126)

* Stellungnahme von weiteren VP (OZ 60, 82-83, 117)

* Auskunft BMUK zur Anerkennung von Erwachsenenbildungseinrichtungen (OZ 91)

2.1.2. Soweit Ordnungszahlen hier nicht genannt sind, betreffen diese die Verfahrensorganisation etwa Ladungen, Zustellungen, Vertagungsersuchen und Gebührenanträge (OZ 10-11, 16-18, 23, 25, 27, 47, 64-74, 76, 79-80, 84, 86-88, 90, 93, 95-99, 102-106, 108, 112, 120, 122-123), Parteiengehör sowie Ersuchen und Gewährungen von Akteneinsichten (OZ 12-14, 34-35, 61-62, 75, 77-78, 85, 100-101, 114, 119), Übermittlung von bereits vorhandenen Aktenteilen oder Berechnungsgrundlagen in elektronischer Form (OZ 8, 9, 43, 49-50), Schriftverkehr zur Einholung von Informationen (OZ 3-6, 15, 36, 46, 91, 110, 113, 116).

2.1.3. Das BVwG kam sämtlichen gestellten Beweisanträgen (OZ 20, 21, 81) - soweit diese nicht zurückgezogen wurden (VHSII 59) nach.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Feststellungen zum Unternehmen

Die getroffenen Feststellungen zur Firmenkonstellation der EF, C GmbH, römisch eins GmbH und deren Verschmelzung zur nunmehrigen CI GmbH, Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung sowie der Konkurseröffnung und nunmehrigen Vertretung durch den MV, ergeben sich aus den österreichischen Firmenbuchauszügen, decken sich mit den Feststellungen im Bescheid und wurden im Verfahren auch nicht bestritten (VHS I-III).

Dass von allen betroffenen Unternehmen Deutschkurse erbracht wurden, sowie dass die Kurse für Kinder ausschließlich von der EF bzw. der C GmbH und Kurse für Erwachsene ausschließlich von der römisch eins GmbH angeboten wurden, sowie dass ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung die CI GmbH sämtliche Kurse anbot, ergibt sich schlüssig aus den im Akt befindlichen Auszahlungsbelegen zu den Werkverträgen, aus den Aussagen der AL in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den im Akt einliegenden Auszügen aus der Homepage (VHSII S59, VHSII/F S23; GKKII Homepage-Ausdruck "Internationale Sommerkurse 2003") und wurde von der xxxxGKK auch nicht angezweifelt. Der gemeinsame Außenauftritt (Internet, Vertragsmuster, Briefpapier, ...), der gemeinsamen Firmensitz, das gemeinsame Sekretariat sowie die gemeinsame Nutzung der Institutsräume ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen (OZ 56), den Verträgen (exemplarisch etwa #71:

Vertrag mit EF, #410: Vertrag mit römisch eins GmbH), Briefverkehr mit Lehrkräften (OZ 49/11), Aushang für Deutsch-Integrationskurse (OZ 33) sowie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter in der mündlichen Verhandlung (VHSI, VHSII).

Dass die römisch eins GmbH inhaltlich und sozialversicherungsrechtlich als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt wurde, ergibt sich zunächst aus den diesbezüglichen Schreiben des BMUK und der xxxxGKK an die römisch eins GmbH (GKKII), sowie auch aus der StN der xxxxGKK vom 18.01.2017 (OZ 94).

Dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder die EF bzw. C GmbH noch die römisch eins GmbH formal als EBE anerkannt waren, ergibt sich schlüssig aus dem Versuch der CI GmbH mit Schreiben vom 29.03.2010 an das BMUK für diesen Zeitraum eine nachträgliche Anerkennung zu bekommen (GKKII), sowie aus der telefonischen Auskunft des BMUK vom 12.01.2017 (OZ 91) und wird auch von der xxxxGKK (OZ 89) und vom MV (OZ 81, 107) bestätigt.

2.2.2. Kursorganisation

2.2.2.1. Die Feststellungen zur ausschließlichen Organisation der Deutschkurse durch AL ergeben sich aus den Aussagen der Lehrenden in der Verhandlung sowie der Aussage von AL in der Verhandlung (VHSII/A S5-7; VHSII/F S3, 18; VHSII S10, 23, 43, 48, 50; VHSI S14, 19, 47). Einvernommen wurden dabei jene mitbeteiligten SprachlehrerInnen, deren Einvernahme vom MV oder der xxxxGKK beantragt wurden, so dass von einer Ausgewogenheit der Quellen auszugehen ist. Die festgestellte Situation wurde, wenngleich nuanciert, so dennoch übereinstimmend geschildert. So führte SCHW aus, dass sich SprachschülerInnen im Büro des Institutes zu einem Kurs angemeldet haben (VHSI S22), sowie etwa sinngleich SM, wonach die Teilnehmer eines Kurses "einfach da waren" und sie "mit der Rekrutierung oder Akquise" nichts zu tun hatte (VHSI S35); aber auch AL führte aus, dass die Vertragsanbahnung sowie die Kursorganisation entsprechend dem Kundenwunsch durch sie selbst erfolgte (VHSII/F S3). Darüber hinaus decken sich diese Aussagen aber auch mit dem Bild, welches die schriftlich im Akt einliegenden Unterlagen, darunter etwa Homepage-Ausdrucke (GKKII), Werbeaushänge für DIK (OZ 50/7), an Lehrende ausgeteilte Unterlagen (OZ 49/2), Stundenpläne (OZ 50/11), ergeben.

2.2.2.2. Die Feststellungen zur Art der unterschiedlichen Deutschkurse basieren auf den jeweils zitierten Unterlagen (GKKII Ausdruck Homepage, NS BF; GKKIII StN S47; #62, #158; OZ 43, 49/1, 49/2, 49/4, 49/11, 49/16; 49/17; OZ 50/3, 50/10, 50/11, 50/17) den Aussagen in der Verhandlung (VHSI S26, S31; VHSII S9, 15, 23, 27, 41; VHSII/A S5; VHSII/F S2-3, 5, 7, 18) und sind im Verfahren unbestritten geblieben.

2.2.3. Vertragliche Basis

2.2.3.1. Die in Zusammenschau mit der Anlage A, A-GF und R festgestellten jeweiligen durchgeführten Tätigkeiten blieben im Verfahren unbestritten. Die Zeiträume und das Gesamtentgelt für den jeweiligen Zeitraum ergeben sich aus den Prüfungsunterlagen und den Verträgen (GKK römisch neun; #1-#422), wurden mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII) abgeklärt und sind im Einklang dazu festgestellt.

2.2.3.2. Die Feststellungen zum Vertragsinhalt sowie die Anzahl der Vertragsabschlüsse (je Tätigkeitszeitraum ein Vertrag) ergeben sich aus den im Akt befindlichen Verträgen.

2.2.3.3. Dass die Klauseln der Verträge Beachtung durch alle Beteiligten erfuhren, ergibt sich aus den diesbezüglichen klaren und übereinstimmenden Aussagen sowohl der Beschäftigten, als auch der Geschäftsführung (VHSII S9, 11, 26, 41, 50; VHSII/D S4, 6)

2.2.4. Administration

2.2.4.1. Die Feststellungen zur Tätigkeit sowie zur Anwesenheit während der Öffnungszeiten ergeben sich aus den Verträgen, den nachvollziehbaren Angaben in den ausgefüllten Fragebögen (FBA-NR 14-16) und der mündlichen Verhandlung (VHSI S15-16, 21, 30, 32). Diese blieben im Verfahren auch unbestritten (VHSI, VHSII/F S21-22).

Soweit die Geschäftsführerin AL dazu befragt ausführte, sie hätte die Bürotätigkeit durch Dienstverträge abgedeckt; bei den verfahrensgegenständlichen Verträgen handle es sich hingegen um Migrantenberatung, deren Ziel es gewesen sei, dass die Berater "den jeweiligen Interessenten aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Grundlage erfolgreich vermittelt haben, ob wir [Anmerkung: das Institut] ihren Bedarf mit unserem Kursangebot abdecken konnten" (VHSII/F S21), vermag sie damit nicht klarzulegen, warum diese Beratung keine Sekretariatstätigkeit sein sollte, zumal alle im administrativen Bereich tätigen einvernommenen Mitarbeiter (VHSI: GN S13-19; SCHWF S20-27; OS S29-33) übereinstimmend angaben, dass ihre Tätigkeit unterm Jahr hauptsächlich in Anwesenheit für eine eventuelle telefonische oder persönliche Kursanfrage bestand.

Die Öffnungszeiten sowie die grundsätzliche Verpflichtung zur Anwesenheit bei Übernahme eines Dienstes, sowie die Möglichkeit sich die Arbeitszeit in Absprache mit den anderen Mitarbeitern grundsätzlich selbst einzuteilen, ergibt sich ebenfalls aus den klaren Aussagen in der Verhandlung (VHSI S15-16, 21, 30, 32), deckt sich mit der Homepage sowie mit Deutschintegrationskurswerbeblättern (GKKII; OZ 33) und blieb im Verfahren unbestritten (VHSII/F S21-22).

2.2.4.2. Dass sämtlicher Büroaufwand vom Institut getragen wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Geschäftsführerin selbst (VHSII/F S21-22).

2.2.4.3. Das Gesamtentgelt sowie die Zeiträume der Beschäftigung, ergeben sich aus den Verträgen (#143, #357) und Buchhaltungsunterlagen und wurden im Verfahren nicht bestritten (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII).

Dass die Entlohnung nach Stunden und nicht nach "Sprachkompetenzzuwachs" erfolgte, ergibt sich aus den Aussagen der betroffenen Mitarbeiter in der Verhandlung (VHSI S22, 23, 31). Aus Sicht des BVwG wäre aber auch nicht vorstellbar, wie von einer Person der man eine (Telefon)auskunft gibt, der Kompetenzzuwachs dokumentiert und nachvollziehbar gemessen würde, sodass man daraus eine Entlohnung ableiten könnte.

Auch dem Argument der Geschäftsführerin AL, der Kompetenzzuwachs des Kursinteressenten ergebe sich bereits dadurch, dass ein Kursinteressent vor der Beratung absolut keine Vorkenntnisse haben konnte und dann im Rahmen der Anmeldung ein Datenblatt ausfüllen habe müssen (VHSII/F S22), kann nicht viel abgewonnen werden, da das BVwG davon ausgeht, dass auch eine Person, die nicht Deutsch als Muttersprache hatte, in der Lage ist, den eigenen Namen und die Adresse in einem Erhebungsformular auszufüllen.

2.2.4.4. Unstrittig ist, dass in den zugrundeliegenden Vereinbarungen die Regelung getroffen wurde, dass sich "der Auftragnehmer gegebenenfalls das Werk auch von einem geeigneten Dritten durchführen lassen kann". Dass eine tatsächliche Inanspruchnahme einer Vertretung im administrativen Bereich - mit Ausnahme der freien Einteilung, wer von den Büromitarbeitern an welchen Tagen Dienst versieht - nicht stattfand, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern in der mündlichen Verhandlung (VHSI S22, 30; FBA-NR 16). So gab etwa SCHW in der mündlichen Verhandlung an, er hätte sich nicht vertreten lassen und hätte auch niemanden schicken können, der keine Ahnung von den Abläufen gehabt hätte (VHSI S22). OS führte aus, es sei in ihrem eigenen finanziellen Interesse gelegen, selbst im Büro zu sein, da die Bezahlung nach geleisteten Stunden erfolgt sei und dass es nie vorgekommen sei, dass keiner der drei Büromitarbeiter im Büro gewesen wäre (VHSI S30; FB #16). Auch die Geschäftsführerin AL bestätigte in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihr im Institut nie eine institutsfremde Person begegnet sei (VHSII/F S22). Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die vom MV eingebrachte umfangreiche Berufungsbeantwortung zwar vielfache Ausführungen zur von der CI GmbH vertretenen Ansicht hinsichtlich einer allgemeinen Vertretungsbefugnis bei den Sprachlehrenden enthält, im Hinblick auf den administrativen Bereich jedoch keinerlei Ausführungen getätigt wurden.

2.2.5. Dass IB vom 22.05.2006 bis 30.05.2006 für die römisch eins GmbH nicht tätig gewesen ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen in der Verhandlung (VHSIII S11).

2.2.6. Reinigung

2.2.6.1. Die Feststellungen zur Tätigkeit und zur Entlohnung ergeben sich aus den Verträgen (#275, #257), den nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHSI S10-13) und wurde auch nicht bestritten (VHSI, VHSII/F S22-23).

Das Gesamtentgelt sowie die Zeiträume der Beschäftigung ergeben sich aus den Verträgen und Buchhaltungsunterlagen und wurden im Verfahren nicht in bestritten (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII).

2.2.6.2. Dass die sich aus dem Vertrag ergebende Möglichkeit einer Vertretung durch WT nie in Anspruch genommen wurde, ergibt sich aus der insbesondere von MV nicht in Zweifel gezogenen Aussage von AH in der mündlichen Verhandlung, wonach die Vertretungsregelung für den Fall ihres Urlaubes getroffen worden wäre, dies aber nie der Fall gewesen sei (VHSI S11, VHSII/F S23).

2.2.6.3. Dass die Reinigungsmittel vom Institut zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus der Aussage von AH in der mündlichen Verhandlung (AH in VHS, S 11), welche in den Buchhaltungsunterlagen Deckung findet (GKKIX).

2.2.6.4. Die Einweisung in die Arbeit durch AL, sowie dass auf Grund der Art der Tätigkeit keine weiteren Instruktionen nötig waren, ergibt sich aus der Aussage der AH in der VH und wurde auch seitens des MV nicht in Frage gestellt (VHSI S11, S13).

2.2.6.5. Die Arbeitszeit, fünfmal pro Woche jeweils zwei Stunden, ergibt sich zunächst aus den Aussagen von AH, wonach sie fünfmal die Woche 2 Stunden geputzt habe, wobei für jedes Stockwerk eine Stunde vorgesehen gewesen sei (VHSI S11-12). Diese Aussage deckt sich mit den Verträgen, wonach bei einem 12-Wochen-Zeitraum umfassenden Vertrag, in dem fünfmal pro Woche kursbegleitende Reinigung vereinbart war, der "Werkumfang" 12 x 5 x 2 Stunden betrug (#275), bei einem 6-Wochen-Zeitraum umfassenden Vertrag, in dem fünfmal pro Woche kursbegleitende Reinigung vereinbart war, der "Werkumfang" 6 x 5 x 2 Stunden betrug (#257). Soweit AL in der VH zunächst ausführte, es handle sich um fiktive Stunden um ein Honorar zu bemessen (VHSII/F S23), und es sei ihr - entgegen der schriftlichen Vereinbarung - "völlig egal" gewesen, wann die Reinigung erfolgt wäre und wie lange dafür gebraucht worden wäre (VHSII/F S22-23), widerspricht dies - neben dem Vertrag und den Aussagen von AH - auch ihren eigenen über Nachfragen getätigten Erklärungen, dass an ein "beliebiges Blocken" der Stunden, verbunden mit einer einmaliger Putztätigkeit am Wochenende, natürlich nicht gedacht war (VHSII/F S23). In Summe ist daher den Aussagen der AH in Verbindung mit den schriftlichen Ausführungen im Vertrag zu folgen, wonach die Arbeitszeit strikt vorgegeben war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).

Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

3.1.2. Gesetzliche Grundlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2003 bis 2006

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Z14 leg.cit. sind auch die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera d,), handelt.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Z2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt im Jahr 2003 von höchstens EUR 23,76, insgesamt jedoch von höchstens EUR 309,30; im Jahr 2004 von höchstens EUR 24,28, insgesamt jedoch von höchstens EUR 316,19;im Jahr 2005 von höchstens EUR 24,84, insgesamt jedoch von höchstens EUR 323,46; im Jahr 2006 von höchstens EUR 25,59, insgesamt jedoch von höchstens EUR 333,16 gebührt (Z1) oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 333,16 Euro gebührt (Z2). Keine geringfügige Beschäftigung liegt [soweit verfahrensgegenständlich relevant] hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG: Als Dienstgeber gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

§49 Absatz eins, ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§1 ALVG§ 1 Absatz eins, Litera a, AlVG: Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."

3.1.3. Zur Trennbarkeit der Entscheidung der LH und der xxxxGKK

Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, kann dann in Betracht kommen, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083).

Gegenständlich wurden mit einem Versicherungspflichtbescheid Vertragsverhältnisse von 59 Personen die in 422 Vertragszeiträumen unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt haben erfasst, sodass es zulässig erscheint jene Verfahren, welche Gemeinsamkeiten - insbesondere der Tätigkeit nach - aufweisen, jeweils einem gesonderten Abspruch zuzuführen.

3.2. Werkvertrag oder Dienstvertrag

3.2.1. Der MV begründet das Nichtvorliegen eines der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Wesentlichen damit, dass die in Anlage A, A-GF und R betroffenen Beschäftigten ihre Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages und in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit getätigt haben. Nicht eine Leistung, sondern jeweils ein Erfolg, nämlich der Sprachkompetenzzuwachs bei AdministrationsmitarbeiterInnen und das geputzte Institut, sei geschuldet worden.

3.2.2. Zunächst kommt es bei Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an (VwGH 16.05.2017, Ra2017/08/0047 mwN). Dem Vertrag kann "als Deutungsschema der festgestellten tatsächlichen Umstände" auch nur dann Bedeutung zukommen, wenn die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung nicht mit dem Vertrag in Widerspruch stehen vergleiche dazu Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-KommStand1.3.2015/rdb.at Paragraph 4, RZ 79 mit umfangreicher Judikatur).

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung (jüngst etwa VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119) auf das Erkenntnis VwGH 20.05.1980, 2397/79, in dem er sich grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigte. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind beim Werkvertrag ausschließlich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 23.12.2016, Ra2016/08/0144 mwN; 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; sowie Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) §4 Rz87).

3.2.4. Für den administrativen Bereich ist zunächst festzuhalten, dass die vertragliche Vereinbarung von den tatsächlichen Gegebenheiten abwich, da die Tätigkeit im Büro primär aus Beratung, Anwesenheit und Koordination und nicht in der Sprachvermittlung bestand und die Administrationsmitarbeiter auch nach anwesenden Stunden - also der erbrachten Dienstleistung - entlohnt wurden und nicht nach (vorab konkretisierten) durchgeführten Handlungen zur Erhöhung der Sprachkompetenz. Dem Vertrag kommt daher bei der Deutung von Einzelmerkmalen zur Einordnung keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 20.03.2014, Ro2014/08/0044).

3.2.4.1. Es handelt sich daher - entgegen der vom MV vertretenen Ansicht - um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen. Die Betroffenen verfügten über keine unternehmerische Organisation, sondern disponierten letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft. Aus einer solchen Erwerbstätigkeit wird auch dann keine selbständige Erbringung von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden vergleiche jüngst VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016 sowie insbesondere zu "atomisierten Werkverträgen" VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mwN). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten. Vielmehr liegt eine Vereinbarung über eine Dienstleistung - Anwesenheit im Institutsbüro - vor vergleiche dazu insbesondere VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN).

3.2.5. Bei der administrativen Tätigkeit liegt nach der zitierten Judikatur somit kein Werkvertrag, sondern eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor.

3.2.5.1. Dass die betroffenen Beschäftigten frei waren den Vertrag anzunehmen oder nicht bzw. sich im Büro die Anzahl der Stunden einteilen konnten, und sich derart ihren Arbeitsanfall weitgehend selber einteilen konnten - was den Stellungnahmen zufolge (siehe GKKIII) für viele Vertragsnehmer offenbar das wesentliche Merkmal eines Werkvertrages (und ihrer persönlichen Freiheit) darstellte - vermag an dieser Einordnung nichts zu ändern, da die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die Frage, ob es sich (bei bereits übernommenen Diensten/Werken) um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt und ob persönliche Arbeitspflicht vorliegt, in keiner Weise berührt, vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157).

3.2.6. Auch bei der Reinigungstätigkeit handelt es sich um keine Endprodukte im genannten Sinn eines Werkvertrages, sondern um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen, wobei HA auch über keine unternehmerische Organisationen verfügte und nur über ihre eigene Arbeitskraft disponierte. Aus einer solchen Erwerbstätigkeit wird auch dann keine selbständige Erbringung von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden vergleiche jüngst VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016 sowie insbesondere zu "atomisierten Werkverträgen" VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mwN). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten.

Bei der verfahrensgegenständlichen Reinigungstätigkeit von HA liegt nach der zitierten Judikatur somit kein Werkvertrag, sondern eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor.

3.3. Zum Vorliegen von Dienstverhältnissen

3.3.1. Es ist somit zu prüfen, ob die in der Anlage A, A-GF und R genannten Personen ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der römisch eins GmbH (Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG) oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht haben. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN). Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0093).

3.3.2. persönliche Abhängigkeit

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind weiters die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).

3.3.2.1. Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die AdministrationsmitarbeiterInnen ausschließlich in den von der römisch eins GmbH vorgegebenen Büroräumlichkeiten - Institut, xxxx - ihre Tätigkeit versahen. Sämtliche Arbeitsmaterialien - Telefon, Büromaterial - wurden von der römisch eins GmbH zur Verfügung gestellt. Weitere eigene Betriebsmittel wurden in der Administration nicht eingesetzt.

Die Mitarbeiterinnen hatten im Büro die Möglichkeit sich die Zeit frei einzuteilen, es musste aber jedenfalls unterjährig die Anwesenheit zumindest einer Person am Nachmittag von 14:00 bis 18:00 Uhr, sowie in den Sommermonaten zusätzlich die Anwesenheit einer Person im xxxx gewährleistet sein. Damit war zwar ein gewisser Freiraum und Einfluss der Beschäftigten auf die Arbeitszeitgestaltung gegeben, diese orientierte sich im Kern jedoch an den Bedürfnissen des Instituts vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322 mwN). Auch kommt einem - wie gegenständlich vorhandenen - terminlichen Mitspracherecht dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung während des unter Mitspracherecht bestimmten Zeitraums zu erbringen war (VwGH 21.09.1999, 97/08/0486).

Dies spricht für persönliche Abhängigkeit vergleiche dazu auch VwGH 2004/08/0221 zu einem Experten des Dorotheums, der seine Arbeit - wie auch gegenständlich - überwiegend in den Räumlichkeiten des Dienstgebers auszuüben hatte und zudem während der Auktionen anwesend sein musste).

Auch im Hinblick auf die Reinigungstätigkeit ergibt sich schon aus der Natur der Sache, dass der Arbeitsort jedenfalls fix vorgegeben war. Das Reinigungsmaterial wurde von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt. Zusätzliche eigene Betriebsmittel wurden nicht eingesetzt.

Wenngleich HA ein gewisser Freiraum hinsichtlich ihrer Arbeitszeit eingeräumt war, so war sie in ihrer zeitlichen Dispositionsfreiheit durch die Vorgaben der Dienstgeberin - fünfmal in der Woche 2 Stunden außerhalb des Kursbetriebes - erheblich eingeschränkt. Damit war zwar ein Einfluss von AH auf die Arbeitszeitgestaltung gegeben, diese orientierte sich im Kern jedoch an den Bedürfnissen des Instituts vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322 mwN), zumal Arbeitsbeginn und -ende nur innerhalb relativ enger Grenzen gewählt werden konnten (VwGH 21.09.1993, 90/08/0154 zu Reinigungs- und Abwascharbeiten).

3.3.2.2. Weisungen und Kontrollunterworfenheit

Die AdministrationsmitarbeiterInnen arbeiteten nach Einschulung durch AL oder bereits länger arbeitende Mitarbeiter weitgehend ohne Anweisungen. Dass ausdrückliche Weisungen somit nicht oder nur selten erteilt wurden, ist vor dem Hintergrund der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter - es handelte sich ausschließlich um Studierende - zu beurteilen. Zweifellos war davon auszugehen, dass diese nach der Einschulung von sich aus wussten, wie sie sich gegenüber Kunden zu verhalten hatten, sodass die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" des Dienstgebers ersetzt werden konnte vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150).

Dass Weisungen im Hinblick auf die Reinigungstätigkeit nicht täglich erteilt wurden, sondern die einmalige Anweisung zu Beginn der Tätigkeit ausreichend war, liegt in der Natur der Sache, da es sich bei der Reinigungstätigkeit um eine einfache manuelle Tätigkeit handelt, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen großen Gestaltungsspielraum eröffnet. Das persönliche Abhängigkeitsverhältnis wird hier weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mwN).

3.3.2.3. persönliche Arbeitspflicht

Im Administrationsbereich war vertraglich eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt. Dieses kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 14.07.2017, Ra2016/08/0132 mwN). Gegenständlich steht das vereinbarte Vertretungsrecht bereits mit der ebenfalls vertraglich fixierten Verschwiegenheitspflicht in Widerspruch vergleiche dazu explizit VwGH 15.02.2017, Ra2014/08/0055) und wurde wie in den Feststellungen ausgeführt auch kein Gebrauch davon gemacht. Auch wenn man die Befugnis der Abmachung der Anwesenheitszeiten mit den übrigen Mitarbeitern als wechselseitige Vertretungsmöglichkeit ansehen würde, entspricht dies keiner generellen Vertretungsberechtigung (explizit dazu VwGH 14.07.2017, Ra2016/08/0132). Es bestand daher für die AdministrationsmitarbeiterInnen grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht.

Auch für die Reinigung war vertraglich eine Person als Vertretung angeführt, wobei diese als Urlaubsvertretung gedacht war. Wie in den Feststellungen ausgeführt wurde davon jedoch kein Gebrauch gemacht. Diese bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, stellt jedoch keine generelle Vertretungsberechtigung (etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08//0157 mwN). Es bestand daher für HA grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht.

3.3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesamtbild der Beschäftigungen nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), dass sowohl die Administrationsmitarbeiterinnen, als auch die Reinigungskraft ihre Dienstleistung überwiegend persönlich erbrachten, dabei in die betriebliche Organisation des Instituts eingebunden waren und auch der "stillen Autorität" der Geschäftsführerin unterlagen, so dass nach Ansicht des BVwG in den Zeiträumen der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit aller Beschäftigten durch die Beschäftigung nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet war vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011). Gegenständlich überwiegen daher aus Sicht des BVwG die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG somit jedenfalls jene, persönlicher Unabhängigkeit.

Zu AH ist ergänzend auszuführen, dass auch der Umstand, dass sie zur selben Zeit noch einen weiteren Arbeitsplatz im Lokal nebenan hatte, noch keine Selbständigkeit indiziert, da das nebeneinanderbestehen von mehreren (abhängigen) Dienstverhältnissen auch im Gesetz als möglich vorgesehen ist.

3.3.3. Wirtschaftliche Abhängigkeit

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse eines Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein eines Beschäftigten auf ein Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist daher bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011 mHa die ständige Rechtsprechung).

Ad Spruchpunkt römisch eins

3.4. Das festgestellte Entgelt der in Anlage A und Anlage R gelisteten DienstnehmerInnen lag in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unbestritten über der jeweiligen monatlichen bzw. täglichen Geringfügigkeitsgrenze (Höhe der Geringfügikeitsgrenzen finden sich in Pkt. 3.1.2).

3.4.1. Zu #10 im Ausmaß von EUR 300,00 (GN) ist auszuführen, dass dieser zwar für sich betrachtet unter der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 23,76 täglich bzw. höchstens EUR 309,30 monatlich im Jahr 2003 liegt, allerdings war GN zum selben Zeitpunkt bereits geringfügig bei der römisch eins GmbH beschäftigt. Ebenso liegt #310 im Ausmaß von EUR 322,00 (OS) unter der Geringfügigkeitsgrenze EUR 25,59 täglich bzw. höchstens EUR 333,16 monatlich im Jahr 2006, allerdings war OS zum selben Zeitpunkt bei der Dienstgeberin als Sprachlehrerin (#212) tätig. In beiden Fällen liegt daher in Summe keine Geringfügigkeit (mehr) vor vergleiche VwGH 22.01.2003, 2000/08/0185).

3.4.2. Gegenständlich lag somit bei den in Anlage A und Anlage R gelisteten Personen in den dort jeweils genannten Zeiträumen ein abhängiges Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur römisch eins GmbH vor, welche jeweils die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb der Beschwerde der xxxxGKK in Bezug auf diese Beschwerdeverfahren stattzugeben, und die Dienstnehmereigenschaft spruchgemäß festzustellen war.

Ad Spruchpunkt römisch zwei

3.5. Das festgestellte Entgelt der in Anlage A-GF gelisteten DienstnehmerInnen lag in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unbestritten unter der jeweiligen monatlichen bzw. täglichen Geringfügigkeitsgrenze (Höhe der Geringfügikeitsgrenzen finden sich in Pkt. 3.1.2).

3.5.1. Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht aber kein Minus, sondern ein Aliud und stellt keine eingeschränkte Vollversicherung, sondern ein eigenes Rechtsinstitut dar. Die Feststellung einer Teilversicherung in einem Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung einer Vollversicherungspflicht (oder umgekehrt) wäre daher rechtswidrig, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0243 mwN).

3.5.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher diese Dienstverhältnisse betreffend die Vollversicherungspflicht spruchgemäß zu verneinen.

Die Teilversicherungspflicht wäre allenfalls in einem neuen Verfahren festzustellen.

Ad Spruchpunkt römisch drei

3.6. Es ist unstrittig, dass IB von 22.05.2006 bis 30.05.2006 keiner Beschäftigung bei der römisch eins GmbH nachging.

3.6.1. Da eine Sozialversicherungspflicht schon begrifflich nur an eine Beschäftigung (im Inland) anknüpfen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG. Zur Abgrenzung Dienstvertrag und Werkvertrag insbesondere VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119 mit Verweis auf VwGH 20.05.1980, 2397/79. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur, sowie die in der Entscheidung jeweils unmittelbar zitierten VwGH-Judikate. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2004519.1.01