BVwG
04.06.2018
L511 2004519-1
L511 2004519-1/127E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin auf Grund der Beschwerde der xxxx Gebietskrankenkasse vom 08.04.2011 gegen den Bescheid der Landeshauptfrau xxxx vom 22.03.2011, xxxx, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
In Teilerledigung der Beschwerde betreffend die "Anlage 1 xxxx als Einzelfirma - xxxx" und die "Anlage 1 xxxx" zum Bescheid der xxxxGKK vom 03.03.2010 wird wie folgt festgestellt:
A)
römisch eins. Die in der Anlage EF gelisteten Personen unterlagen aufgrund ihrer in den in Anlage EF genannten Zeiträumen für die Einzelfirma
xxxx ausgeübten Tätigkeiten als DienstnehmerInnen der Einzelfirma
xxxx der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz , Litera , Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG).
römisch II. Die in der Anlage C gelisteten Personen unterlagen aufgrund ihrer in den in Anlage C genannten Zeiträumen für die xxxx ausgeübten Tätigkeiten als DienstnehmerInnen der xxxx der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz , Litera , Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG).
römisch III. Die in Anlage C-GF genannten Personen unterlagen im in der Anlage C-GF angegeben Umfang NICHT der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz , Litera , Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und auch NICHT der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verwaltungsverfahren vor der xxxx Gebietskrankenkasse [xxxxGKK], der xxxx Landeshauptfrau [LH] sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz [BMASK]
1.1. Die xxxxGKK führte ab September 2007 bei der xxxx xxxx [CI GmbH] eine GPLA durch. Über Antrag der CI erließ die xxxxGKK in der Folge am 03.03.2010 einen Bescheid über die Versicherungspflicht der in der Anlage 1 [zu diesem Bescheid] genannten Dienstnehmer in den dort genannten Zeiträumen zu den Vorgängerfirmen der CI, zur Einzelunternehmerin Andrea Linecker, zur xxxx bzw. xxxx, sowie einen Bescheid über die sich daraus ergebende Beitragsvorschreibung.
1.2. In Folge des am 07.04.2010 von xxxx Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der CI GmbH erhobenen Einspruches, setzte die Landeshauptfrauxxxx [LH] das Beitragsverfahren mit Bescheid vom 12.01.2011 aus und behob mit Bescheid vom 19.11.2010 das Versicherungspflichtverfahren.
Im Wesentlichen begründete die Landeshauptfrau die Behebung damit, dass die Abhaltung eines Deutschkurses als eine in sich geschlossene und genau umrissene Leistungseinheit zu beurteilen sei. Eine laufende Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit der Auftragnehmer hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens sei nicht vorgelegen, es habe keinen stundenorientierten Entgeltbezug gegeben und auch die Betriebsmittel seien zumindest zum Teil von den Auftragnehmern beigesteuert worden. In der zusammenfassenden Gesamtschau sei kein Überwiegen der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG feststellbar gewesen.
1.3. Der dagegen von der xxxxGKK am 10.01.2011 erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz [BMASK] mit Bescheid vom 28.02.2011 aus formalen Gründen statt. Die LH erließ in der Folge am 22.03.2011 den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 19.11.2010, änderte jedoch den Spruch dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die in Anlage 1 (= ident mit Anlage 1 zum Bescheid der xxxxGKK vom 03.03.2010) angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen NICHT der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die xxxxGKK am 08.04.2011 erneut Berufung (nunmehr Beschwerde) an das BMASK.
Im Wesentlichen begründete die xxxxGKK die Beschwerde damit, dass die tatsächliche Situation von der vertraglichen abweicht und sich aus den von der LH nicht berücksichtigten mit einzelnen Lehrkräften aufgenommenen Einvernahmen ein klares Dienstverhältnis der betroffenen Personen zu den Vorgängerfirmen der CI GmbH ergebe. Es habe klare Weisungen, sowie eine Kontrollbefugnis durch die Geschäftsführerin gegeben. Die Lehrkräfte seien an vorgegebene Stundenpläne gebunden und in den Organismus des Betriebes eingebunden gewesen. Sie seien nach gehaltenen Stunden bezahlt worden und hätten sich auch nicht willkürlich vertreten lassen können, weshalb ein (echtes) Dienstverhältnis vorläge.
1.5. Der Masseverwalter [MV] im Konkursverfahren über das Vermögen der CI GmbH erstattete mit Schriftsatz vom 26.06.2012 eine Berufungsbeantwortung. Darin wird ausgeführt, dass alle Lehrkräfte hauptberuflich woanders tätig gewesen seien, es nie fixe Dienstzeiten gegeben habe und sich die Lehrkräfte jederzeit von jemand anderem vertreten lassen haben können. Die Lehrkräfte seien nicht nach Stunden bezahlt worden, sondern nach dem messbaren Erfolg der Kursteilnehmer. Das von den Lehrkräften verkaufte Produkt sei der Sprachkompetenzzuwachs der Kursteilnehmer gewesen, wofür auch ein Pauschalentgelt vereinbart gewesen sei.
1.6. Die mitbeteiligten Verfahrensparteien, die zu Vorgängerfirmen der CI GmbH ein Arbeitsverhältnis hatten, erhoben keine Beschwerden.
1.7. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses zum 31.12.2013 beim BMASK anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige BVwG über.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht erhob mittels Fragebogen die Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter (OZ 22, 24, 26, 28,-29, 31-32, 37-39, 48) und ersuchte die xxxxGKK um Vorlage der im Akt erwähnten, aber nicht in diesem befindlichen Aktenteile (OZ 43, 48, 49-50, 55). Weiters wurden die Versicherungsdatenauszüge der betroffenen Mitarbeiter für die Jahre 2003 bis 2006 bei der xxxxGKK eingeholt (OZ 53-54, 57, 111) sowie Auskünfte beim zuständigen Finanzamt im Hinblick auf das Verfahren betreffend die Lohnsteuer den gegenständlichen Verfahrenszeitraum 2003 bis 2006 betreffend (OZ 2, 7) und beim BMUK im Hinblick auf die Frage ob bei der CI GmbH in den Jahren 2003 bis 2006 eine Erwachsenenbildungseinrichtung vorgelegen sei (OZ 91).
2.2. Das BVwG gewährte den Parteien zu den Ermittlungsergebnissen sowohl schriftlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Parteiengehör (OZ 12-14, 34-35, 61-62, 75, 77-78, 85, 100-101, 114, 119), wozu diese auch Stellung nahmen, sowie weiter Unterlagen vorlegten (xxxxGKK: OZ 19, 89, 94, 109, 111, 115, 118, 124; MV: OZ 81, 107, 125-126; weiter Verfahrensparteien: OZ 60, 82-83, 117; OZ 33, 44, 51, 59, 63).
2.3. Das Finanzamt teilte mit, dass das Abgabeverfahren den gegenständlichen Zeitraum betreffend aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt worden sei (OZ 7), der ebenfalls in dieser Angelegenheit ergangene Kommunalsteuerbescheid wurde behoben und an die Abgabenbehörde 1. Instanz zurückverwiesen (OZ 2).
2.4. Vom 07. bis 08.11.2016 (OZ 58), vom 16.01. bis 19.01.2017 (OZ 92) und am 26.04.2017 (OZ 121) führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die verfahrensführenden Parteien xxxxGKK und MV immer, die übrigen Verfahrensparteien teilweise teilnahmen.
2.5. Zur erleichterten Nachvollziehbarkeit im Verfahren wurden die einzelnen sich aus dem Akt ergebenden Vertragsverhältnisse [VV] seitens des BVwG mit einer laufenden Nummerierung versehen (#1 - #422). Die sich daraus ergebenden Zeiträume und jeweiligen Gesamtentgelte, wurden den Parteien im Verfahren mitgeteilt und mit diesen erörtert (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII).
3. Absonderung von Verfahren gemäß Paragraph 59, AVG
3.1. Gegenständlich wurden seitens der xxxxGKK im Versicherungspflichtbescheid mehrere Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Den verbundenen Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde. Dies spiegelt sich bereits in der Anlage 1 zum Bescheid der xxxxGKK vom 03.03.2010 [im Folgenden: Anlage 1] dahingehend wider, als die einzelnen nachversicherten Vertragsverhältnisse nach Dienstgebern getrennt gelistet wurden, so dass sich die Anlage 1 aus drei Teilen, jeweils ein anderes (der nunmehr verschmolzenen) Unternehmen betreffend, zusammensetzt und zwar die Einzelfirma "xxxx [EF], Dienstgeberkontonummer xxxx, die xxxx[C GmbH], Dienstgeberkontonummer xxxx, und die xxxx[I GmbH], Dienstgeberkontonummer xxxx. Darüber hinaus liegen den einzelnen nachversicherten Vertragsverhältnissen aber auch unterschiedliche Tätigkeiten zu Grunde.
3.2. Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses sind die Anlage 1 zur EF, Dienstgeberkontonummer xxxx und die Anlage 1 zur C GmbH, Dienstgeberkontonummer xxxx.
römisch II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Allgemeine Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen
1.1.1. Firmenzusammenhänge und Struktur der Unternehmen
Die Bescheidadressatin xxxx [CI GmbH] war mit Verschmelzungsvertrag vom 20.12.2007 aus der übernehmenden xxxx und der übertragenden Gesellschaft xxxx hervorgegangen.
Die übertragende C GmbH wurde mit 20.12.2003 in das Firmenbuch eingetragen. xxxx [AL] war von der Gründung bis zur Verschmelzung mit der römisch eins GmbH sowohl alleinige Geschäftsführerin als auch alleinige Gesellschafterin der C GmbH. Vor Gründung der C GmbH in das Firmenbuch betrieb AL die Einzelfirma "xxxx", welche im Zuge der Gründung der C GmbH in diese eingebracht wurde.
Die übernehmende römisch eins GmbH wurde im Jahr 1993 in das Firmenbuch eingetragen. Alleinige Geschäftsführerin war ab 10.08.1998 AL, welche ab 03.03.2007 auch alleinige Gesellschafterin der übernehmenden römisch eins GmbH war.
Nach der Verschmelzung blieb AL bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der CI GmbH. Die CI GmbH wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des LG xxxx vom 24.11.2009, xxxx aufgelöst und wird seit 25.11.2009 durch den Masseverwalter RA xxxx[MV] vertreten (OZ 56 FB-Auszüge).
1.1.2. Unternehmensgegenstand
Unternehmensgegenstand sowohl der römisch eins GmbH als auch der EF und der C GmbH waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 13.01.2003 bis einschließlich 22.12.2006 Deutschsprachkurse.
Die römisch eins GmbH erbrachte ausschließlich für Erwachsene Leistungen, darunter Deutschintegrationskurse, Sommerkurse für Erwachsene, Einzeltutorien, Firmenkurse oder Kurse für ausländische Regierungseinrichtungen. Unterjährige Schülerkurse, sowie die Sommerkurse für Schüler und die Betreuungstätigkeit für Kinder- und Jugendliche wurden bis Ende 2003 von der EF und von 2004 bis zur Verschmelzung im Dezember 2007 von der C GmbH erbracht (VHSII S59, VHSII/F S23).
Obwohl die Firmen einen gemeinsamen Internetauftritt xxxx hatten, wurde auf der Internetseite zentral darauf hingewiesen, dass die römisch eins GmbH ausschließlich Deutschkurse für Erwachsene und die C GmbH ausschließlich Deutschunterricht für Kinder und Jugendliche zwischen 8 und 18 Jahren anbot (GKKII Homepage-Ausdruck). Nach Verschmelzung der gegenständlich betroffenen (Vorgänger-)Unternehmen C GmbH und römisch eins GmbH wurden sämtliche Kurse, unabhängig ob es sich um Kurse für Schüler oder Erwachsene handelte, von der CI GmbH abgewickelt und abgerechnet. Eine Änderung der inhaltlichen Ausrichtung der jeweiligen Kurse oder eine Veränderung der Organisation der Kurse war damit aber nicht verbunden (VHSII S59, VHSII/F S23).
Bereits vor der Verschmelzung bestand aber sowohl eine personelle als auch eine räumliche Verschränkung der Vorgängerfirmen C GmbH und römisch eins GmbH. Alle Firmen hatten ihren Sitz und ein gemeinsames Büro an derselben Adresse [im Folgenden auch: Institut] (OZ 56 FB-Auszüge) und verwendeten die im Institut vorhandenen Räumlichkeiten für den Unterricht, soweit dieser nicht disloziert in der Universität, im xxxx oder insbesondere für Schülergruppen in Schülerheimen im Umland stattfand. Es gab auch (nur) ein gemeinsames Sekretariat über das sämtliche Kursorganisationen, etwa An- und Abmeldungen, Zahlungen, etc... abgewickelt wurden. Für alle drei Firmen wurde für Mitarbeiter das gleiche Vertragsmuster verwendet, welches im Kopfbereich auf "xxxx" lautete und beide Embleme aufwies (exempl. #71, #410).
1.1.3. Erwachsenenbildungseinrichtung
Mit Schreiben des BMUK vom 21.11.2007 wurde die römisch eins GmbH inhaltlich als Erwachsenenbildungseinrichtung [EBE], sowie in der Folge mit Schreiben der xxxxKK vom 17.12.2007, wirksam ab 01.01.2008, auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als EBE qualifiziert (GKKII). Dieser Status als EBE fand in der Folge seitens der xxxxGKK auch für die bereits verschmolzen CI GmbH im Rahmen der nachfolgenden GPLA für die Jahre 2007 bis 2009 Berücksichtigung (OZ 94). Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum besteht keine formale Anerkennung als EBE (OZ 81, 89, 91, 107; GKKII).
Weder die EF noch die C GmbH waren als EBE anerkannt.
1.2. Organisation der Sprachkurse
1.2.1. Die Organisation sämtlicher vom Institut (bestehend aus EF/C GmbH und römisch eins GmbH) angebotener Deutschkurse wurde von AL durchgeführt. Soweit die Unterrichtskonzeption nicht durch grundsätzliche Erwägungen der Sprachvermittlung - Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen [GERS], ÖSD-Prüfungssystem für Deutsch als Fremd- und Zweitsprache [ÖSD] - oder gesetzliche Rahmenbedingungen - Verordnung des BMI über die Integrationsvereinbarung [IV-V] - vorgegeben bzw. beeinflusst war, erfolgte die Kurskonzeption - also die Anzahl der Kurse, deren Anzahl und die Lage der Unterrichtseinheiten, Anmietung der Örtlichkeiten, Festlegung des Exkursionsprogrammes, Kosten der
Kurse, ... - ausschließlich durch AL, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der Kundenwünsche, etwa im Bereich der Schülerkurse oder der Firmenkurse und der Kurse für ausländische Regierungseinrichtungen. Ebenso oblag AL die gesamte finanzielle Gestaltung der Kurse, also die Höhe des Kursbeitrags und welche Unterlagen im Kursbeitrag inkludiert waren (VHSII/A S5; VHSII/F S3; VHSII S43, 48, 50; VHSI S14, 19, 47). Die Abwicklung der Kursbuchungen und Bezahlung der jeweiligen Kurse erfolgte im Wege des Institutssekretariates. Weder die in der Administration tätigen noch die als Sprachlehrende tätigen mitbeteiligten Parteien waren in die Kurskonzeption und Organisation eingebunden (VHSI S19, 47; VHSII S10, 23, 48, 50; VHSII/A S7; VHSII/F S3, 18).
1.2.2. Die angebotenen Deutschkurse im Einzelnen
Internationale Sommerkurse für Erwachsene und Kinder/Jugendliche [Sommerkurse]
Das Institut (bestehend aus EF/C GmbH und römisch eins GmbH) bot Sommerkurse sowohl für Erwachsene als auch für Kinder buchbar zu 2, 3 und 6 Wochen an. Diese wurden in Modulen im Internet angeboten und waren auch nur in Modulen buchbar. Im Modul A waren von Montag bis Freitag jeweils 4 Unterrichtseinheiten [UE] zu 45 Minuten vormittags vorgesehen. Im Modul A waren neben dem Gruppenunterricht, ein Stadtspaziergang am ersten Kursmontag, ein Einstufungstest, und ein Abschlusszeugnis sowie Lernmaterialien beinhaltet. Das Modul B beinhaltete jeweils Dienstag und Donnerstag nachmittags sowie samstags ganztägig ein vorgegebenes Exkursionsprogramm, wobei die Eintritte im Preis beinhaltet waren. Darüber hinaus waren noch weitere Nachmittags-Module zubuchbar (etwa Schauspiel 3-mal jeweils mittwochs, Wirtschaft 1:1 Spezialkurs, ...). Montag, Mittwoch und Freitag nachmittags war auch Einzelunterricht zu 90 Minuten-Einheiten zubuchbar.
Grundstufe 1 und 2 wurde im xxxx unterrichtet, Grundstufe 2 sowie die Mittelstufen 1 und 2 im Institut, Mittelstufe 3 und Oberstufe im xxxx der Universität. Für die Sommerkurse waren vom Institut in Zusammenarbeit mit einzelnen Lehrkräften bzw. der Autorengemeinschaft xxxx eigene Skripten entwickelt worden, welche im Preis beinhaltet waren (GKKII Homepage-Ausdruck; OZ 43, 49/16, 49/4; VHSII S9, 27, 41).
Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren war im Rahmen der Sommerkurse (sofern diese nicht in Gastfamilien untergebracht waren) die Betreuung nachmittags und in der Nacht im xxxx vorgesehen. Die Nachmittagsbetreuung erfolgte im Rahmen des für diese Zielgruppe obligatorischen Moduls B sowie an den ausflugsfreien Tagen mit einer Betreuungsperson (GKKII Homepage-Ausdruck; #62, #158; OZ 49/17; OZ 49/4; GKKII NS BF; GKKIII StN S47).
Schülerkurse
Die Schülerkurse waren für Schülergruppen, welche mit ihren (eigenen) Lehrkräften als Betreuungspersonal anreisten, konzipiert. Diese dauerten im Normalfall 1 oder 2 Wochen und wurden disloziert in xxxx oder xxxx abgehalten. Bei den Schülerkursen unterrichteten je nach Schüleranzahl 1-5 Lehrende Deutsch jeweils auf dem Niveau der Schülerklassen. Die Betreuung erfolgte durch die mitgereisten Lehrkräfte (OZ 50/11, 50/3, 50/10).
Deutsch-Integrationskurse im Rahmen des ÖIF [im Folgenden: DIK]
Im Bereich der Deutschkurse für Erwachsene wurden Deutschintegrationskurse [DIK] auf dem Sprachniveau A1 und A2 angeboten. Die römisch eins GmbH war dafür auch durch das BMI zertifizierter Kursträger. Die DIK wurden dementsprechend nach den vom Österreichischen Integrationsfonds [ÖIF] aufgestellten Richtlinien für DIK abgehalten und entsprechend der Verordnung des BMI über die Integrationsvereinbarung (IV-V) mit 100 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten Gruppenunterricht (Paragraph 7, IV-V) als Abendkurse (Paragraph 6, IV-V) konzipiert. AL beauftragte FM und GI ein spezielles DIK-A1 Skriptum zu erstellen, wobei die römisch eins GmbH bzw. in der Folge die CI GmbH mit der Übergabe des Skriptes die ausschließliche Werknutzungsberechtigung erhielt, welche auch das Recht auf Vervielfältigung im Rahmen der DIK beinhaltet (#75, #76). Das Skriptum war in der Folge im DIK-Kurspreis enthalten und wurde an alle Kursteilnehmer ausgegeben. Die Anzahl der Lernfortschrittskontrollen war von AL vorgegeben (OZ 49/2).
Ein DIK wurde grundsätzlich immer von 2 Lehrkräften übernommen (OZ 49/11, VHSII S41).
Ausländische Universitäten, Regierungseinrichtungen oder ausländisches Firmenpersonal [im Folgenden: Extrakurse]
Hierbei handelte es sich um individuell gestaltete Kursangebote für ausländische Studenten, sowie Angestellte von ausländischen Regierungseinrichtungen oder Firmen. Diese wurden von der jeweiligen Trägereinrichtung mit AL besprochen und konzipiert. Die Kurse hatten einen fix vorgegebenen Stundenplan, beinhaltende 4 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten Gruppenunterricht vormittags, Exkursionen und fix vorgegebene Zeiten für Einzeltutorien nachmittags (VHSII S23; VHSII/A S5; VHSII/F S3; OZ 50/17, 49/1).
Einzeltutorien
Zusätzlich zu den geplanten Kursen wurden auch Einzeltutorien angeboten. Diese waren entweder stundenplanmäßig vorab geplant - etwa bei den Sommerkursen als Modul, oder bei den Extrakursen bereits im Arrangement vorgesehen - oder konnten über das Institut gebucht werden. Bei den letzteren wurde der Erstkontakt und die erste Einheit mit dem Institutssekretariat vereinbart, ansonsten wurden diese zwischen den Lehrenden und den Kunden flexibel gestaltet (VHSI S26, S31; VHSII S15; VHSII/F S2, 5, 7, 18).
1.3. Vertragsverhältnisse
1.3.1. Die in Anlage EF gelisteten Personen waren im dort angegebenen Ausmaß für die EF tätig. Die in Anlage C und C-GF gelisteten Personen waren im dort angegebenen Ausmaß für die C GmbH tätig.
1.3.1.1. Die Verträge #139, #144, #168, #364 (C GmbH) und #44, #49, #61 (EF) betreffen Nachmittagsbetreuung, die Verträge #140, #158, #246, #261, #363, #379 (C GmbH) und #42, #62 (EF) Nachtaufsicht.
1.3.1.2. GNA (#143) und IB (#357) (C GmbH) waren im Bereich Sekretariat / Administration tätig.
1.3.1.3. Alle übrigen Verträge betreffen Deutschsprachunterricht.
1.3.1.4. MG (#65) überarbeitete und aktualisierte im angegebenen Zeitraum parallel zum abgehaltenen Sprachunterricht das Skript für den Kinderunterricht und erhielt dafür ein zusätzliches Entgelt in der Höhe von EUR 750,00 (#67).
1.3.2. Verfahrensgegenständlich wurde für jeden Tätigkeitszeitraum ein eigener schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
1.3.2.1. Die Verträge sind als "LOCATIO CONDUCTIO OPERIS, scilicet ein Werkvertrag" bezeichnet. Darin verpflichtete sich der "conductor" an einer bestimmten jeweils im Vertrag definierten Einzelperson oder Personengruppe - etwa "an Studierenden der Mittelstufe und der Oberstufe" (exempl.: #151, #243, #362, #35, #377), xxxx (exempl.: #22, #273, #333, #118, #401), "an Migrantinnen und Migranten" (exempl.: #107, #89, #404, #91, #208), ... - die ihm "vom locator im [jeweils angeführten] Zeitraum überlassen wurden, durch seine Tätigkeit einen ganz bestimmten Erfolg zu verwirklichen", wobei "der Erfolg, nicht etwa Arbeitsleistung schlechthin" geschuldet war. Als geschuldeter Erfolg wurde der (näher definierte) nachweisliche und merkliche Kompetenzzuwachs in Deutsch ausgewiesen. Vereinbart war eine Verschuldenshaftung, eine Sorgfalts- und Fähigkeitsgarantie, sowie explizit die Möglichkeit der Vertretung durch einen geeigneten Dritten und die damit verbundene Haftung für Auswahlverschulden.
Weiters finden sich Klauseln über die Verschwiegenheitspflichten im Hinblick auf die Mitteilung und Weiterverwendung von Lehrplan, Lehrmaterialien, Schulorganisation, uä mehr, sowie ein Wettbewerbsverbot im Hinblick auf die unterrichteten Kursteilnehmer. Ausdrücklich erlaubt waren Nebentätigkeiten für andere Sprachschulen. Ergänzend enthält der Vertrag den Hinweis, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt (GKKV-GKKVIII).
1.3.2.2. Die Lehrkräfte hielten sich an die Klauseln der Verträge, indem das bereits im Vertrag angegebene bzw. durch den Stundenplan zugewiesene (siehe dazu später) Sprachniveau unterrichtet wurde. Aber auch die übrigen Klauseln wurden eingehalten, so wurden etwa Skripten des Instituts in anderen gehaltenen Kursen, etwa bei der Volkshochschule oder beim BFI, nicht verwendet ebenso etwa der Einstufungstest für die Sommerkurse (VHSII S9, 11, 41, 50). Ebenso wichtig war dem Institut die Geheimhaltung insbesondere bei den Kursen der xxxx (siehe dazu später), welche von den Unterrichtenden eingefordert und auch eingehalten wurde (VHSII/D S4, 6; VHSII S26).
1.3.3. Im Hinblick auf die Nachmittagsbetreuung und die Nachtaufsicht wurden zusätzlich zum "allgemeinen Werkvertrag" ein "Beiblatt zum Werkvertrag ‚Nächte im xxxx'" (#62, #158) oder ein "Beiblatt zum Werkvertrag ‚Nachmittage im xxxx'" (OZ 49/17) abgeschlossen. Darin sind die Anwesenheitszeiten und das Nachmittagsprogramm exakt geregelt. Auch war vorgegeben zu welchen Zeitpunkten und von wem bzw. an wen die Jugendlichen zu "übernehmen und übergeben" waren (#62, #158, OZ 49/17).
1.3.4. Im römisch VV #143 betreffend die Administration wurde ergänzend zum Deutschkompetenzzuwachs die Leitung der Administration im Sommerkursgebäude xxxx ausgewiesen, deren Ziel das Funktionieren der Lerngemeinschaft, sowie der Informationsfluss zwischen der Schulleitung, der Geschäftsführerin der C GmbH AL, mit der Administration des Sommerkursgebäudes, den Lehrkräften, Studierenden sowie den Eltern und Gasteltern war. Das römisch VV #357 lautet ausschließlich auf Sprachkompetenzzuwachs.
1.3.5. Sowohl die LehrerInnen, als auch die BetreuerInnen wurden für jeden Kurs gesondert angefragt und beauftragt und hatten jederzeit die Möglichkeit, die ihnen angebotenen Kurse vorweg abzulehnen. Zugesagte Kurse waren jedoch fixiert und von den betroffenen Personen zu halten, oder für eine entsprechende Vertretung zu sorgen (VHSII S10, 24, 29, 44, 47).
1.4. Abhaltung von Sprachkursen
1.4.1. Die Lehrenden unterrichteten die ihnen von AL zugeteilten Gruppen nach vom Institut geplanten und vorgegebenen Stundenplänen (OZ 50/11, 49/16, 50/3, 49/4). Bei allen Gruppenkursen war vom Institut vorgegeben, dass diese in 2 UE "Wortschatz/Strukturen" und 2 UE "Kommunikation" unterteilt waren und immer von unterschiedlichen Lehrenden unterrichtet wurde (GKKII NS BF/SCHV/GNI/SCHF; VHSI S42, 49; VHSII S16, 25, 41; OZ 49/1, 49/4, OZ 50/11; OZ 48). Die Lehrenden waren weder in die grundsätzliche Kurskonzeption, noch in die zeitliche Festlegung der einzelnen Kurseinheiten miteinbezogen (VHSI S19, 47; VHS römisch II S10, 23, 48, 50), es sei denn, es handelte sich um Tutorien. Wünsche und Neigungen für einzelnen Komponenten - Wortschatz oder Kommunikation, Outdoorlearning oder Vorbereitungen auf ÖSD-Prüfungen, Gruppen- oder Einzelunterricht sowie für Sprachniveaus konnten bei AL deponiert werden, die Zuteilung der Lehrenden zu den einzelnen Kursteilen und Gruppenniveaus erfolgte letztlich ausschließlich durch AL (VHSII S39; VHSII/B S8; VHSII S23, 43, 47, 49, 51 VHSII/F S3; VHSI S15, 45, 54).
1.4.2. Der Sprachunterricht selbst orientierte sich am Niveau der Kursteilnehmer. Die Sommerkursteilnehmer wurden auf Grund des Einstufungstests den Sprachniveaus entsprechend in Gruppen eingeteilt (VHSII S10-11; OZ 50/2, OZ 49/4-7), bei Schülerkursen war das Niveau von den eigenen Lehrkräften der Schüler vorgegeben; bei Sonderkursen wurde das Niveau der Teilnehmer im Vorfeld von AL mit den Trägereinrichtungen abgesprochen oder ebenfalls durch Einstufungstests festgestellt, bei Einzeltutorien wurde das Sprachniveau im Büro erhoben. Die Lehrenden haben die Kurse den jeweiligen ihnen zugeteilten Leistungsniveaus entsprechend - ohne weitere diesbezügliche fachliche (An)weisungen - gehalten, zumal alle Lehrenden über eine entsprechende Ausbildung (Sprachstudium in der Endphase oder bereits abgeschlossen) verfügten. Sie orientierten sich bei der Abhaltung des Unterrichts an den gängigen Standards für "Deutsch als Fremdsprache[DaF]", sowie insbesondere am GERS, der eine Unterteilung in Sprachniveaus vornimmt, und an den Anforderungen des ÖSD und des ÖIF (VHSI S37, VHSII S44, 53, 58; VHSII/B S2). Teilweise wurden die Kursteilnehmer bzw. Einzelpersonen dabei auf ÖSD- und ÖIF-Prüfungen vorbereitet, die diese in der Folge am Institut oder an anderen Instituten absolviert haben.
1.4.3. Der Unterricht fand in den Räumlichkeiten des Instituts oder in bereits vom Institut reservierten Räumlichkeiten (xxxx) statt. Die Lehrenden verwendeten in den Sommerkursen die vorgegebenen extra für die Sommerkurse entwickelten Skripten, wobei für Kinderkurse eigene Skripten entwickelt worden waren. In den DIK wurde das von FM und GI entwickelte Skript verwendet. Die Verwendung der Skripten war vorgegeben, da diese jeweils im Kurspreis inkludiert waren. Auch bei den Schülerkursen und Sonderkursen waren die Unterrichtsmaterialien im Preis inkludiert und für die Lehrenden vorgegeben. Die Skripten wurden auf Kosten des Instituts für die Kursteilnehmer vervielfältigt (VHSII S9, 27, 41; OZ 43/1-6; FBA-NR 10b).
Zusätzlich zu den vorgegebenen Skripten gestalteten die Lehrenden nach Bedarf auch selbständig ergänzende Arbeitsunterlagen (VHSI S36, 48; VHSII S9, 27, 41, 56). Für die Vorbereitung und für Einzeltutorien gab es Unterrichtsmaterialien in der Institutsbibliothek, welche für alle Lehrenden zugänglich war. Zusätzlich wurden von den xxxx teilweise eigene CD-Player, Stifte und Folien verwendet, sowie für die Unterrichtsvorbereitung der eigene PC oder Laptop. Kopien der selbsterstellten Unterlagen wurden weitestgehend auf Kosten des Instituts, manchmal auch auf eigene Kosten angefertigt (FBA-NR 4, FBA-NR 10a-d; VHSI S24, VHSII 56).
1.4.4. Im Rahmen der Extrakurse fand auch "dislozierter Sprachunterricht" in Form von Exkursionen statt (#294, #295, #336), welche im Sprachkurs integriert waren. Das Hauptaugenmerk bei diesen Exkursionen lag im Sprachtraining im Alltag und weniger auf dem Sightseeing-Aspekt (VHSIII S5, 8).
1.4.5. Sowohl in den Gruppenkursen, als auch bei den Tutorien wurden durch die Lehrenden Klassenbücher geführt über den Inhalt des Unterrichts, bei Gruppenkursen wurden zusätzlich die An- und Abwesenheiten der Kursteilnehmer sowie deren Lernfortschritt vermerkt (#269; GKKIV), welche am Ende des Kurses beim Institut verblieben.
1.4.6. Vor den Sommerkursen, aber auch während des Semesters gab es von der Geschäftsführerin AL angesetzte Konferenzen oder Teambesprechungen im Institut zur Besprechung der von AL bereits erstellte Kurspläne für die kommende Saison, eingesetzte Skripten,
Lehrereinsatz, spezielle inhaltliche Kundenwünsche ... (OZ 33, OZ
50/11, 49/16, 50/3, 49/4, 50/17, 49/1, 50/10). Es war gewünscht, dass alle betroffenen Lehrkräfte anwesend waren (FBA-NR 9c, VHSII S25; OZ 49/11, 50/15, 50/3).
1.4.7. Die Entlohnung der Sprachlehrenden orientierte sich an den gehaltenen Stunden; nicht gehaltene Stunden wurden nicht ausbezahlt. Die DIK wurden nach gehaltenem Stundenanteil prozentuell zwischen den beiden Lehrkräften aufgeteilt (#152, #340, #314, #265, #315, #408, #251, #116, etc.; OZ 49/15; VHSII S14). Eine Überprüfung des Kompetenzzuwachses durch die vertragsgebende Geschäftsführerin AL erfolgte nicht. Allerdings erfolgte die Auszahlung des Entgelts erst nach Abgabe der obligatorischen Dokumentation, welche Anwesenheitslisten, Lerninhalte und Lernfortschrittskontrollen zu beinhalten hatte (#373, GKKII StN 23.12.2008; StN HAE). Mit dem Entgelt waren sämtliche damit verbundenen Aufwände, insbesondere auch Vorbereitungen und allfällige Nachbearbeitungen sowie die Teilnahme an den Besprechungen und Konferenzen abgegolten (VHSI S48;
GKKII NS BF, DM, GNI,).
1.4.8. Vertraglich war eine auf eine gleichqualifizierte Person eingeschränkte Vertretungsmöglichkeit eingeräumt. Im Hinblick auf die DIK war die Vertretungsmöglichkeit darüber hinaus auf Grund der strengen Regelungen des ÖIF auf andere vom ÖIF zertifizierte Lehrende beschränkt. (VHSI S38; VHSII S26). Vertretungen kamen laufend vor und wurden selbst organisiert. Obzwar es grundsätzlich möglich war, institutsfremde (gleichqualifizierte) Personen mit der Vertretung zu beauftragen, erfolgten Vertretungen überwiegend aus dem Kreis der für das Institut aktuell oder vormals tätigen Lehrpersonen. Eine Zustimmungs- oder Meldepflicht für Vertretungen war zwar vertraglich nicht vereinbart, wurde faktisch aber in der Mehrheit der Fälle gelebt (FBA-NR. 5; VHSI S24, 29, 35, 45, 49; VHSII S12-13, 20, 34, 40, 42, 46-47, 54; VHSII/F S6, 21; #91, #92, #140, #139, #221, #251, #265). Die Abrechnung mit der Vertretung oblag grundsätzlich der jeweiligen Lehrperson, erfolgte in Einzelfällen aber auch stundenmäßig oder prozentuell durch die römisch eins GmbH oder die C GmbH (VHSI S46, 49; VHSII S18, 47-48; #91, #211, #221, #290, #291, #340, #408).
1.5. Nachmittagsbetreuung und Nachtaufsicht während der Sommerkurse
1.5.1. Die Nachmittagsbetreuung begann Montag bis Freitag jeweils um
13.30 Uhr und umfasste jeweils von 15.00 bis 18.00 Uhr ein Programm. Dienstags und donnerstags waren die im Modul B enthaltenen Exkursionen zu gestalten, montags, mittwochs und freitags ausgehend vom Unterbringungsort xxxx Sprachspiele, sportliche und künstlerische Aktivitäten. Hauptaugenmerk lag dabei auf dem Alltagsspracherwerb ("dislozierter Sprachunterricht"). Um 18.00 Uhr waren die Kinder und Jugendlichen an die Nachtaufsicht zu übergeben (OZ 49/17; GKKII NS BF, NS WS).
1.5.2. Die Nachtaufsicht hatte von 18.00 Uhr bis 09.00 Uhr im xxxx anwesend zu sein, wobei bis 24.00 Uhr eine Erreichbarkeit im Dienstzimmer gegeben sein musste. Während der Frühstücks- und Mittagszeiten bestand eine Anwesenheitspflicht. Auch die Einhaltung der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr war zu kontrollieren. Zusätzlich waren die erweiterten Anwesenheitszeiten am Anreisesonntag und am Abreisesamstag fixiert (#62, #158; VHSII/F S7-8). Fehlverhalten von Kindern und Jugendlichen waren unmittelbar der Administration zu melden (#158, OZ 49/17; OZ 50/4).
1.5.3. Die BetreuerInnen haben ihre Tätigkeit persönlich erbracht und haben die ihnen im Werkvertrag zugestandene Vertretungsmöglichkeit kaum genützt und wenn, ließen sie sich durch institutsbekannte Personen vertreten (VHSI S24, 32; VHSII S12-13, 24, 29, 32, 44, 47; VHSII/F S8).
1.5.4. Die Entlohnung der Nachmittagsbetreuung betrug EUR 50,00 je Nachmittag, somit EUR 750,00 für die 3-wöchigen Sommerkurse. Die Nachtbetreuung wurde mit EUR 1.090,00 für alle Nächte und Anwesenheitszeiten bei den Mahlzeiten für die 3-wöchigen Sommerkurse entlohnt (#62, #158, OZ 49/17).
1.6. Administration / Sekretariat
1.6.1. Verfahrensgegenständlich handelt es sich um Administration während der Sommerkurse. Dabei war die Anwesenheit einer Person im Büro des Instituts erforderlich, deren Hauptaufgabengebiet es war (Telefon)ansprechpartner für Kursteilnehmer, Lehrende und Kursinteressierte zu sein, für diverse Anfragen (Kurskosten, Fördermöglichkeiten, ...) zur Verfügung zu stehen und Klassenräume im Institut aufzusperren. Diese Tätigkeit war daher ausschließlich in den Institutsräumlichkeiten zu erbringen. Zusätzlich war eine Person im xxxx anwesend, um die Koordination der Lehrer und Schüler sowie allfällige administrative Aufgaben vor Ort zu übernehmen (VHSI S15-16, 30, 32).
1.6.2. Zusätzlich zu den verfahrensgegenständlich Betroffenen waren sowohl im Sommer 2004 (#143) als auch im Sommer 2006 (#357) noch weitere Sekretariatskräfte im Bereich der Administration im Institut beschäftigt, diese hatten jedoch ein Vertragsverhältnis mit der römisch eins GmbH und sind nicht Gegenstand dieser Teilerledigung.
1.6.3. Das Büro war in den Sommermonaten von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet, wobei die Öffnungszeiten von AL vorgegeben waren. Die AdministrationsmitarbeiterInnen waren verpflichtet, für den geregelten Ablauf des Büros und dessen durchgehende Besetzung während der Öffnungszeiten Sorge zu tragen. Dabei konnten sich die betroffenen Personen die persönlichen Anwesenheitszeiten ohne Beiziehung von AL untereinander selbst einteilen und festlegen, wer an welchen Tagen wie lange Dienst versah (VHSI S15-16, 21, 30, 32).
1.6.4. Der Tätigkeitsbereich war von AL vorgegeben. Die Einschulung in die Tätigkeit erfolgte durch AL persönlich oder durch bereits eingearbeitete AdministrationsmitarbeiterInnen (VHSI 17, 21, 30). Der gesamte Büroaufwand - Material, Reinigung, Betriebskosten - wurde vom Institut getragen (VHSII/F S21-22).
1.6.5. Für die Tätigkeit erhielten die AdministrationsmitarbeiterInnen ein Entgelt von EUR 8,00 je Stunde, welches von den geleisteten Stunden, deren Anzahl sie selbst in Absprache mit den übrigen Mitarbeitern festsetzen konnten, abhängig war (VHSI S22-23, 31). Der im Vertrag festgehaltene Erfolg Sprachkompetenzzuwachs wurde nie gemessen (VHSI S22, 23, 31; VHSII/F S22).
1.6.6. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde die Tätigkeit von allen Administrationsmitarbeiterinnen grundsätzlich persönlich erbracht und die im Werkvertrag zugestandene generelle Vertretungsmöglichkeit durch Personen, welche nicht in die Büroorganisation integriert waren, faktisch nicht genützt, sondern die Anwesenheitszeiten untereinander abgesprochen (VHS römisch eins S15-16, 21, 30, 32; VHSII/F S22).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen, sowie durch die mündliche Verhandlung vom 07. bis 08.11.2016 [VHS I] (OZ 58), vom 16.01. bis 19.01.2017 [VHS II] (OZ 92) und vom 26.04.2017 [VHS III] (OZ 121).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
* Verfahrensakt der xxxxGKK bestehend aus 9 Aktenordner [AO] - GKK I-VIII, GPLA - insbesondere beinhaltend:
o GKK I: Bescheide der xxxxGKK 03.03.2010, Einspruch MV 07.04.2010, GPLA-Prüfberichte 23.02.2010, Firmenbuchauszüge, Auszüge aus der Ediktsdatei
o GKK II: Niederschriften [NS] aus 2008 von BF, DM, GNI, GI, SCHV, SCHMF, SCHMH, WS und HAINZER Anna [HAI]; Stellungnahmen [StN] von LINECKER Friederich und HAI zur NS HAI, Homepage-Ausdrucke der CI GmbH, Anerkenntnis als Erwachsenenbildungseinrichtung [EBE], ÖIF-Unterlagen; Schriftverkehr mit AL, SVA, Arbeiterkammer [AK] und Finanzamt [FA]
o GKK III: StN AL vom 19.06.2008 samt Checkliste und 11 StN von mitbeteiligten Lehrkräften, Befangenheitsanzeige 21.07.2008 samt Beilagen, StN 23.10.2008 beinhaltend weitere 20 StN darunter tw Wiedervorlage vom 19.06.2008; StN 23.12.2008 samt Beilagen.
o GKK IV: von AL vorgelegte Dokumentationsunterlagen für den Sprachunterricht.
o GKK V-VIII: "Werkverträge" 2003 bis 2006 [#1-#422]
o GKK IX: Berechnungsunterlagen und Saldenlisten im Zusammenhang mit der GPLA
* Verfahrensakt der LH bestehend aus 2 AO insbesondere beinhaltend
o LH I: Bescheide der LH
o LH II: Zustellnachweise
* Verfahrensakt des BMASK bestehend aus 9 Aktenordner [AO] ergänzend zu Kopien aus den bereits gelisteten AO der xxxxGKK und der LH insbesondere beinhaltend
o verfahrensgegenständliche Berufung [nunmehr Beschwerde] der xxxxGKK 08.04.2011
o Berufungsbeantwortung des MV 26.06.2012
o Schriftverkehr mit dem FA samt UFS-Bescheid vom 21.12.2012
* Korrespondenz mit dem FA (OZ 2, 7)
* Auswertung von 42 retournierten Fragebögen der betroffenen 59 Verfahrensparteien [FBA]: OZ 16, 22, 24, 26, 28-29, 31-32, 37-39, 48
* Tätigkeitsdokumentationen von Lehrkräften (OZ 33, 44, 51, 59, 63)
* Von der xxxxGKK im Rahmen der GPLA gesammelte Unterlagen aus dem Arbeitsalltag der CI GmbH bzw. ihrer Vorgängerinnen, darunter Skripten (OZ 43 elektronisch, OZ 48 Originale), Anweisungen im Hinblick auf Vertretungen, Einstufungstests, Projektpläne und Unterrichtsmaterialien (49-50 elektronisch, OZ 55 Originale).
* Firmenbuchauszüge (OZ 56)
* Versicherungsdatenauszüge [VDA] (OZ 53-54, 57, 111)
* Stellungnahmen der xxxxGKK im Verfahren (OZ 19 [=20], 89, 94, 109, 111, 115, 118, 124)
* Stellungnahmen des MV im Verfahren (OZ 21, 30, 45, 81, 107, 125-126)
* Stellungnahme von weiteren VP (OZ 60, 82-83, 117)
* Auskunft BMUK zur Anerkennung von Erwachsenenbildungseinrichtungen (OZ 91)
2.1.2. Soweit Ordnungszahlen hier nicht genannt sind, betreffen diese die Verfahrensorganisation etwa Ladungen, Zustellungen, Vertagungsersuchen und Gebührenanträge (OZ 10-11, 16-18, 23, 25, 27, 47, 64-74, 76, 79-80, 84, 86-88, 90, 93, 95-99, 102-106, 108, 112, 120, 122-123), Parteiengehör sowie Ersuchen und Gewährungen von Akteneinsichten (OZ 12-14, 34-35, 61-62, 75, 77-78, 85, 100-101, 114, 119), Übermittlung von bereits vorhandenen Aktenteilen oder Berechnungsgrundlagen in elektronischer Form (OZ 8, 9, 43, 49-50), Schriftverkehr zur Einholung von Informationen (OZ 3-6, 15, 36, 46, 91, 110, 113, 116).
2.1.3. Das BVwG kam sämtlichen gestellten Beweisanträgen (OZ 20, 21, 81) - soweit diese nicht zurückgezogen wurden (VHSII 59) nach.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Feststellungen zum Unternehmen
Die getroffenen Feststellungen zur Firmenkonstellation der EF, C GmbH, römisch eins GmbH und deren Verschmelzung zur nunmehrigen CI GmbH, Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung sowie der Konkurseröffnung und nunmehrigen Vertretung durch den MV, ergeben sich aus den österreichischen Firmenbuchauszügen, decken sich mit den Feststellungen im Bescheid und wurden im Verfahren auch nicht bestritten (VHS I-III).
Dass von allen betroffenen Unternehmen Deutschkurse erbracht wurden, sowie dass die Kurse für Kinder ausschließlich von der EF bzw. der C GmbH und Kurse für Erwachsene ausschließlich von der römisch eins GmbH angeboten wurden, sowie dass ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung die CI GmbH sämtliche Kurse anbot, ergibt sich schlüssig aus den im Akt befindlichen Auszahlungsbelegen zu den Werkverträgen, aus den Aussagen der AL in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den im Akt einliegenden Auszügen aus der Homepage (VHSII S59, VHSII/F S23; GKKII Homepage-Ausdruck "Internationale Sommerkurse 2003") und wurde von der xxxxGKK auch nicht angezweifelt. Der gemeinsame Außenauftritt (Internet, Vertragsmuster, Briefpapier, ...), der gemeinsamen Firmensitz, das gemeinsame Sekretariat sowie die gemeinsame Nutzung der Institutsräume ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen (OZ 56), den Verträgen (exemplarisch etwa #71:
Vertrag mit EF, #410: Vertrag mit römisch eins GmbH), Briefverkehr mit Lehrkräften (OZ 49/11), Aushang für Deutsch-Integrationskurse (OZ 33) sowie aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter in der mündlichen Verhandlung (VHSI, VHSII).
Dass die römisch eins GmbH inhaltlich und sozialversicherungsrechtlich als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt wurde, ergibt sich zunächst aus den diesbezüglichen Schreiben des BMUK und der xxxxGKK an die römisch eins GmbH (GKKII), sowie auch aus der StN der xxxxGKK vom 18.01.2017 (OZ 94).
Dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder die EF bzw. C GmbH noch die römisch eins GmbH formal als EBE anerkannt waren, ergibt sich schlüssig aus dem Versuch der CI GmbH mit Schreiben vom 29.03.2010 an das BMUK für diesen Zeitraum eine nachträgliche Anerkennung zu bekommen (GKKII), sowie aus der telefonischen Auskunft des BMUK vom 12.01.2017 (OZ 91) und wird auch von der xxxxGKK (OZ 89) und vom MV (OZ 81, 107) bestätigt.
2.2.2. Kursorganisation
2.2.2.1. Die Feststellungen zur ausschließlichen Organisation der Deutschkurse durch AL ergeben sich aus den Aussagen der Lehrenden in der Verhandlung sowie der Aussage von AL in der Verhandlung (VHSII/A S5-7; VHSII/F S3, 18; VHSII S10, 23, 43, 48, 50; VHSI S14, 19, 47). Einvernommen wurden dabei jene mitbeteiligten SprachlehrerInnen, deren Einvernahme vom MV oder der xxxxGKK beantragt wurden, so dass von einer Ausgewogenheit der Quellen auszugehen ist. Die festgestellte Situation wurde, wenngleich nuanciert, so dennoch übereinstimmend geschildert. So führte SCHW aus, dass sich SprachschülerInnen im Büro des Institutes zu einem Kurs angemeldet haben (VHSI S22), sowie etwa sinngleich SM, wonach die Teilnehmer eines Kurses "einfach da waren" und sie "mit der Rekrutierung oder Akquise" nichts zu tun hatte (VHSI S35); aber auch AL führte aus, dass die Vertragsanbahnung sowie die Kursorganisation entsprechend dem Kundenwunsch durch sie selbst erfolgte (VHSII/F S3). Darüber hinaus decken sich diese Aussagen aber auch mit dem Bild, welches die schriftlich im Akt einliegenden Unterlagen, darunter etwa Homepage-Ausdrucke (GKKII), Werbeaushänge für DIK (OZ 50/7), an Lehrende ausgeteilte Unterlagen (OZ 49/2), Stundenpläne (OZ 50/11), ergeben.
2.2.2.2. Die Feststellungen zur Art der unterschiedlichen Deutschkurse basieren auf den jeweils zitierten Unterlagen (GKKII Ausdruck Homepage, NS BF; GKKIII StN S47; #62, #158; OZ 43, 49/1, 49/2, 49/4, 49/11, 49/16; 49/17; OZ 50/3, 50/10, 50/11, 50/17) den Aussagen in der Verhandlung (VHSI S26, S31; VHSII S9, 15, 23, 27, 41; VHSII/A S5; VHSII/F S2-3, 5, 7, 18) und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
2.2.3. Vertragliche Basis
2.2.3.1. Die in Zusammenschau mit der Anlage C, C-GF und EF festgestellten jeweiligen durchgeführten Tätigkeiten blieben im Verfahren unbestritten. Die Zeiträume und das Gesamtentgelt für den jeweiligen Zeitraum ergeben sich aus den Prüfungsunterlagen und den Verträgen (GKK IX; #1-#422), wurden mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII) abgeklärt und sind im Einklang dazu festgestellt.
2.2.3.2. Obzwar die Entgelthöhe für die Feststellung der Versicherungspflicht nicht verfahrensgegenständlich ist, ist an dieser Stelle auszuführen, dass in der Verhandlung irrtümlich im Hinblick auf die unstrittige Tätigkeit von NS im Zeitraum 04.07.2004 bis 31.07.2004 idH von EUR 2.110.00 (#136, #140) davon ausgegangen wurde, dass das strittige römisch VV #156 im Ausmaß von EUR 72,60 im selben Zeitraum der Sphäre der C GmbH zuzurechnen wäre. Tatsächlich ist es aber der Sphäre der römisch eins GmbH zuzurechnen und daher nicht entscheidungsgegenständlich.
2.2.3.3. Die Feststellungen zum Vertragsinhalt sowie die Anzahl der Vertragsabschlüsse (je Tätigkeitszeitraum ein Vertrag) ergeben sich aus den im Akt befindlichen Verträgen.
2.2.3.4. Dass die Klauseln der Verträge Beachtung durch alle Beteiligten erfuhren, ergibt sich aus den diesbezüglichen klaren und übereinstimmenden Aussagen sowohl der Beschäftigten, als auch der Geschäftsführung (VHSII S9, 11, 26, 41, 50; VHSII/D S4, 6).
2.2.4. Sprachunterricht
2.2.4.1. Dass nach von AL erstellten Stundenplänen unterrichtet wurde, ergibt sich aus diesen selbst (OZ 50/11, 49/16, 50/3, 49/4). Soweit der MV in der Verhandlung darauf verwies, dass ein Stundenplan keinen Dienstplan darstelle, und seiner Ansicht nach keine Einteilung der Lehrenden damit gemacht wurde (VHSI S26), kann dem bereits insofern nicht gefolgt werden, weil auf den Stundenplänen klar Namenskürzel ersichtlich sind neben den Einteilungen der Stunden. Dass diese - entgegen den vom MV bekundeten Zweifeln (VHSI S26) von AL (oder auch in ihrem Namen vom Sekretariat) erstellt wurden, ergib sich daraus, dass diese auf Institutspapier gedruckt sind oder die Handschrift bzw. Unterschrift von AL aufweisen (OZ 50/17, 49/4, OZ 49/1).
Die Zuteilung der Sprachkurse an die Lehrenden ausschließlich durch AL ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Lehrenden (VHSII S23, 43, 47, 49, 51 VHSII/F S3; VHSI S15, 45, 54). Dass manche Lehrende sich (aus ihrer Sicht) das Gruppenniveau aussuchen konnten (VHSII S39; VHSII/B S8), lag daran, dass AL - aus welchen Gründen auch immer - diesen Wünschen nachkam. Letztlich lag die Zuteilung aber immer bei AL. Ersichtlich ist dies insbesondere auch auf den Verträgen #75 und #76, in denen AL den beiden Skripterstellerinnen schriftlich zusicherte, Ihnen A1-Kurse im Rahmen der DIK immer zuerst anzubieten (#75, #76).
2.2.4.2. Die Orientierung des Sprachunterrichts am GERS, sowie an den Anforderungen des ÖSD und des ÖIF, wurde sowohl von den Lehrkräften als auch von einem Zeugen sowie von AL übereinstimmend vorgebracht und auch von der xxxxGKK nicht in Zweifel gezogen (VHSII S44, 53, 58; VHSII/B S2).
2.2.4.3. Die überwiegende Verwendung der vom Institut aufgelegten Skripten für den Sprachunterricht ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass seitens des Institutes Lehrende mit der Herstellung von Skripten beauftragt und dafür bezahlt wurden (VHSII S27; OZ 43/1-6 Titelblätter der Skripten; #67, #75, #76, #166, #380), sowie dass die Skripten im Kurspreis enthalten waren. Auch aus den (überwiegenden) Angaben in den retournierten Fragebögen geht hervor, dass die Skripten vom Institut zur Verfügung gestellt und für den Kurs vorgegeben waren (FBA-NR 10, 10a, 10b). Zumal dies auch in der Verhandlung bestätigt wurde (VHSII S9, 27, 41; VHSI S36, 49), vermag sich das BVwG daher der Aussage in der Berufungsbeantwortung, es handle sich bei den Skripten nicht um Lernvorgaben, sondern lediglich um Zielvorgaben für die Lehrenden (BB S4-5), nicht anschließen. Dass die SprachlehrerInnen zusätzlich eigene Unterlagen beisteuerten, ergibt sich aus den retournierten Fragebögen (FBA-NR 10c), den diesbezüglichen Aussagen in der Verhandlung, welche ebenso unbestritten blieben, wie die Möglichkeit die Institutsbibiliothek für die Vorbereitung der Unterlagen in Anspruch zu nehmen (VHSI S24, 36, 48; VHSII S9, 27, 41, 49-50, 56).
2.2.4.4. Dass teilweise der eigenen PC für die Unterrichtsvorbereitung sowie eigene Stifte, Kopien, Folien, etc ... verwendet wurden, ergibt sich ebenfalls aus der Auswertung der Fragebögen (FBA-NR 4) und wurde in der Verhandlung auch bekräftigt (VHSI 36; VHSII S42, 51, 56; VHSII/B).
2.2.4.5. Die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Notwendigkeit des Führens von Klassenbüchern, Dokumentationen, sowie der erwünschten Teilnahme an Konferenzen und Teambesprechungen, sowie das Fehlen darüber hinaus gehender fachlicher Anweisungen seitens AL, ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen, den retournierten Fragebögen, sowie den übereinstimmenden Aussagen der Lehrkräfte (#269; GKKIV; OZ 49/1, 49/4, 49/11, 49/16; 50/3, 50/10, 50/11, 50/15, 50/17; FBA-NR 9c; VHSII S25).
2.2.4.6. Das Gesamtentgelt sowie die Zeiträume der Beschäftigung, ergeben sich aus den Verträgen und Buchhaltungsunterlagen und wurden im Verfahren nicht in bestritten (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII). Dass neben dem Unterricht auch die Vorbereitungszeit und die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen mit dem Entgelt abgegolten waren, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Lehrkräfte und des MV in der Verhandlung (GKKII NS BF, DM, GNI, VHSI S48).
2.2.4.7. Die Entlohnung nach gehaltenen Stunden, ergibt sich klar aus den dahingehenden Aussagen der Lehrkräfte in den Fragebögen sowie in der Verhandlung (FBA-NR 11; VHSI S23, 43, 50; VHSII S24, 41, 54), welche sich insbesondere mit zahlreichen auf den Verträgen angemerkten Entlohnungsvermerken decken; für Tutorien etwa #72, #73:
2x18,50; #57: 73*5*3; #100: 56*11 EUR; #123: 20 EUR * 11; für Sprachkurse etwa: #313: 49 Stunden x 20 = EUR 980, #93: 41 UE à 18,20 EUR; #340: 72 E à 20 EUR = EUR 1.440; für Abzug von nicht erbrachten Stunden etwa #251: 4x EUR 18,20; für prozentuelle Abrechnung von DIK etwa #293 und #291, #314 und #316.
Sowohl der MV, als auch die ehemalige Geschäftsführerin AL brachten im Verfahren sowohl in der Berufungsbeantwortung, als auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass es sich um ein pauschales projektbezogenes Entgelt handelte, welches bei Erreichen des geschuldeten Werkes ("Erreichen einer bestimmten und messbaren Sprachkompetenz oder eines bestimmten Zuwachses an Sprachkompetenz"), unabhängig von der geleisteten Stundenanzahl ausgezahlt worden sei (BB S8, 49, 65; VHSII/F S8), und vertraten die Auffassung, dass die Stundenumrechnung des Pauschalentgeltes ausschließlich durch die Lehrer selbst erfolgt sei, damit sie ihre Vertretungen bezahlen können (VHSI S18: "GI: Ich habe jetzt die Zahl im Kopf, ich wusste wieviel man für 100 Stunden bekommt, also wusste ich auch wieviel ich für eine Stunde bekomme, das war wichtig weil ich immer eine Vertretung hatte und ausrechnen musste, wieviel diese bekommt. MV: Könnte es sein, dass die Stundenumrechnung für Ihren Bedarf erfolgt ist, gemeint ist damit, dass Sie eine Pauschale erhalten haben die Sie für Ihre Entlohnung Ihrer Vertreter anteilig nach Einheiten umgerechnet haben, um diesen anteilig zu bezahlen.
GI: Ja.").
Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil etwa die Anmerkung für den Abzug für nicht gehaltene Stunden "- 22! Am letzten Kurstag ist von der ‚Vertretung' eine Doppelstunde versäumt worden" auf dem Vertrag #116 jedenfalls von AL stammt, wohingegen die ursprüngliche Berechnung des Entgelts "14*4*11 EUR = 616 EUR" vom Lehrer stammt (#116, VHSII S52). Die diesbezüglich von AL dazu abgegebene Erklärung, "Leute wie GI und NC wollten halt nicht ein Geld nehmen, wenn sie nicht unterrichtet haben" (VHSII/F S8), überzeugt schon deshalb nicht, weil - wenn dem so wäre - sich etwa der vom Vertrag #116 betroffene NC die Stunden wohl gleich selbst abgezogen hätte.
Darüber hinaus waren die einzelnen Angaben der Lehrenden, dass sie nach Stunden bezahlt worden seien, ganz klar: "Es war klar - für eine UE wurde damals ich glaube ca. EUR 25 bezahlt.", "Ich bin auch nach UE bezahlt worden." "Gegenseitige Vertretungen wurden stundenweise abgerechnet." (VHSI S43); "Es gab einen fixen Preis für TUT. [...] Es gab ein Anmeldeformular und 50 % des Tutoriumspreises war für den unterrichtenden Lehrer vorgesehen." (VHSI S23), "Nachgefragt warum ich ausgefüllt habe 28 E x 20,00 Euro [#345], gebe ich an, dass ich diese Stunden gehalten habe." (VHSII S41).
Ergänzend bleibt dazu anzumerken, dass es auch, wenn es geübte laufende Praxis gewesen wäre, dass die Lehrkräfte nach Sprachwachstum bezahlt worden wären, nicht ersichtlich wäre, weshalb die Lehrkräfte - entgegen der geübten Praxis - ihre Vertretungen nach Stunden und nicht nach Sprachwachstum bezahlen hätten sollen.
2.2.4.8. Die Feststellungen zur Vertretungsmöglichkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen klaren übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Verfahrensparteien, sowohl in den Fragebögen, als auch in der Verhandlung (FBA-NR. 5; VHSI S24, 29, 35, 38, 45, 49; VHSII S12-13, 20, 26, 34, 40, 42, 46-47, 54; VHSII/F S6, 21). Diese decken sich auch mit den Anmerkungen auf den einzelnen Verträgen (exempl. #91, #92, #140, #139, #221, #251, #265).
Soweit zwei Lehrkräfte - entgegen der überwiegenden Mehrheit der Angaben der übrigen Lehrkräfte - ausführten, dass sie sich nur von Personen vertreten lassen konnten, welche der Geschäftsführerin AL bekannt waren (VHSI S45, 49; GKKII NS BF, NS GNI), ist auszuführen, dass diese persönliche Wahrnehmung dem Umstand geschuldet sein mag, dass sich alle Lehrkräfte der "Einfachheit halber" innerhalb des Institutes vertreten lassen haben. Das BVwG folgt daher der Mehrheit der Aussagen, wonach eine Vertretung durch jede gleichqualifizierte Person möglich gewesen wäre.
2.2.4.9. Welche Vertragsverhältnisse in Vertretung stattfanden, ergibt sich zunächst aus den Prüfungsunterlagen und den Verträgen (GKK IX; #1-#422), wurde mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII) abgeklärt und im Einklang dazu festgestellt.
2.2.5. Betreuungstätigkeit
2.2.5.1. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich und der Entlohnung der Nachmittagsbetreuung und Nachtaufsicht ergeben sich insbesondere aus den von AL selbst verfassten und von den betroffenen Personen unterfertigten Beiblättern zu den jeweiligen Verträgen (#62, #158, OZ 49/17). Die darin aufgelisteten Tätigkeiten und Verhaltensanweisungen wurden ebenso wie die gegebene Vertretungsmöglichkeit in den Einvernahmen durch die xxxxGKK sowie in der mündlichen Verhandlung sowohl von den Betreuern, als auch von der Geschäftsführerin AF bestätigt (GKKII NS BF, NS WS; VHSI S24, 32; VHSII S12-13, 24, 29, 32, 44, 47; VHSII/F S7-8) und decken sich auch mit erfolgten schriftlichen Verhaltensanweisungen (OZ 50/4).
2.2.6. Administration
2.2.6.1. Die Feststellungen zur Tätigkeit sowie zur Anwesenheit während der Öffnungszeiten ergeben sich aus den Verträgen, den nachvollziehbaren Angaben in den ausgefüllten Fragebögen (FBA-NR 14-16) und der mündlichen Verhandlung (VHSI S15-16, 21, 30, 32). Diese blieben im Verfahren auch unbestritten (VHSI, VHSII/F S21-22).
Soweit die Geschäftsführerin AL dazu befragt ausführte, sie hätte die Bürotätigkeit durch Dienstverträge abgedeckt; bei den verfahrensgegenständlichen Verträgen handle es sich hingegen um Migrantenberatung, deren Ziel es gewesen sei, dass die Berater "den jeweiligen Interessenten aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Grundlage erfolgreich vermittelt haben, ob wir [Anmerkung: das Institut] ihren Bedarf mit unserem Kursangebot abdecken konnten" (VHSII/F S21), vermag sie damit nicht klarzulegen, warum diese Beratung keine Sekretariatstätigkeit sein sollte, zumal alle im administrativen Bereich tätigen einvernommenen Mitarbeiter (VHSI: GN S13-19; SCHWF S20-27; OS S29-33) übereinstimmend angaben, dass ihre Tätigkeit unterm Jahr hauptsächlich in Anwesenheit für eine eventuelle telefonische oder persönliche Kursanfrage bestand.
Die Öffnungszeiten sowie die grundsätzliche Verpflichtung zur Anwesenheit bei Übernahme eines Dienstes, sowie die Möglichkeit sich die Arbeitszeit in Absprache mit den anderen Mitarbeitern grundsätzlich selbst einzuteilen, ergibt sich ebenfalls aus den klaren Aussagen in der Verhandlung (VHSI S15-16, 21, 30, 32), deckt sich mit der Homepage sowie mit Deutschintegrationskurswerbeblättern (GKKII; OZ 33) und blieb im Verfahren unbestritten (VHSII/F S21-22).
2.2.6.2. Dass sämtlicher Büroaufwand vom Institut getragen wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Geschäftsführerin selbst (VHSII/F S21-22).
2.2.6.3. Das Gesamtentgelt sowie die Zeiträume der Beschäftigung, ergeben sich aus den Verträgen (#143, #357) und Buchhaltungsunterlagen und wurden im Verfahren nicht bestritten (OZ 15, 16, 24, 30, 41, 45, VHSIII).
Dass die Entlohnung nach Stunden und nicht nach "Sprachkompetenzzuwachs" erfolgte, ergibt sich aus den Aussagen der betroffenen Mitarbeiter in der Verhandlung (VHSI S22, 23, 31). Aus Sicht des BVwG wäre aber auch nicht vorstellbar, wie von einer Person der man eine (Telefon)auskunft gibt, der Kompetenzzuwachs dokumentiert und nachvollziehbar gemessen würde, so dass man daraus eine Entlohnung ableiten könnte.
2.2.6.4. Unstrittig ist, dass in den zugrundeliegenden Vereinbarungen die Regelung getroffen wurde, dass sich "der Auftragnehmer gegebenenfalls das Werk auch von einem geeigneten Dritten durchführen lassen kann". Dass eine tatsächliche Inanspruchnahme einer Vertretung im administrativen Bereich - mit Ausnahme der freien Einteilung, wer von den Büromitarbeitern an welchen Tagen Dienst versieht - nicht stattfand, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben der in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern in der mündlichen Verhandlung (VHSI S22, 30; FBA-NR 16). Auch die Geschäftsführerin AL bestätigte in ihrer Zeugeneinvernahme, dass ihr im Institut nie eine institutsfremde Person begegnet sei (VHSII/F S22). Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die vom MV eingebrachte umfangreiche Berufungsbeantwortung zwar vielfache Ausführungen zur von der CI GmbH vertretenen Ansicht hinsichtlich einer allgemeinen Vertretungsbefugnis bei den Sprachlehrenden enthält, im Hinblick auf den administrativen Bereich jedoch keinerlei Ausführungen getätigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
3.1.2. Gesetzliche Grundlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2003 bis 2006
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß Z14 leg.cit. sind auch die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera ,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera ,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera ,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera ,), handelt.
Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Z2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt im Jahr 2003 von höchstens EUR 23,76, insgesamt jedoch von höchstens EUR 309,30; im Jahr 2004 von höchstens EUR 24,28, insgesamt jedoch von höchstens EUR 316,19;im Jahr 2005 von höchstens EUR 24,84, insgesamt jedoch von höchstens EUR 323,46; im Jahr 2006 von höchstens EUR 25,59, insgesamt jedoch von höchstens EUR 333,16 gebührt (Z1) oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 333,16 Euro gebührt (Z2). Keine geringfügige Beschäftigung liegt [soweit verfahrensgegenständlich relevant] hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG: Als Dienstgeber gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
§49 Absatz eins, ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§1 ALVG§ 1 Absatz eins, Litera , AlVG: Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."
3.1.3. Zur Trennbarkeit der Entscheidung der LH und der xxxxGKK
Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Ein Teilabspruch, der in Rechtskraft erwachsen kann, kann dann in Betracht kommen, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083).
Gegenständlich wurden mit einem Versicherungspflichtbescheid Vertragsverhältnisse von 59 Personen die in 422 Vertragszeiträumen unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt haben erfasst, sodass es zulässig erscheint jene Verfahren, welche Gemeinsamkeiten - insbesondere der Tätigkeit nach - aufweisen, jeweils einem gesonderten Abspruch zuzuführen.
3.2. Werkvertrag oder Dienstvertrag
3.2.1. Der MV begründet das Nichtvorliegen eines der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Wesentlichen damit, dass die in den Anlagen C, C-GF und EF betroffenen Beschäftigten ihre Tätigkeit auf Basis eines Werkvertrages und in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit getätigt haben. Nicht eine Leistung, sondern ein Erfolg, nämlich der Sprachkompetenzzuwachs, sei (sowohl bei den Lehrenden als auch bei den Betreuern und Administrationsmitarbeitern) geschuldet worden.
3.2.2. Zunächst kommt es bei Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an (VwGH 16.05.2017, Ra2017/08/0047 mwN). Dem Vertrag kann "als Deutungsschema der festgestellten tatsächlichen Umstände" auch nur dann Bedeutung zukommen, wenn die tatsächlichen Umstände der Beschäftigung nicht mit dem Vertrag in Widerspruch stehen vergleiche dazu Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-KommStand1.3.2015/rdb.at Paragraph 4, RZ 79 mit umfangreicher Judikatur).
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung (jüngst etwa VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119) auf das Erkenntnis VwGH 20.05.1980, 2397/79, in dem er sich grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigte. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind beim Werkvertrag ausschließlich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 23.12.2016, Ra2016/08/0144 mwN; 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; sowie Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) §4 Rz87).
3.2.4. Bei der Erteilung von Unterricht handelt es sich, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, nicht um ein Endprodukt im Sinne eines Werkvertrages, da kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Dies ist auch an den Ausführungen der mitbeteiligten Parteien ersichtlich, wenn in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich übereinstimmend angeben wurde, dass Sprachkurse jeweils dem Niveau der Kursbeteiligten entsprechend gehalten wurden, ohne hier selbst konkrete Endprodukte umschreiben zu können. Es liegt beim Abhalten von Sprachkursen vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche dazu insbesondere in jüngerer Zeit VwGH 12.10.2016, Ra2016/08/0095 mwN und 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN).
3.2.5. Wenngleich im Verfahren durch den MV mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass gegenständlich keine Dienstleistung, sondern das Werk "Sprachkompetenzzuwachs" geschuldet gewesen sei, was auch im Vertrag geregelt gewesen sei, so vermochte dies in mehrerer Hinsicht nicht zu überzeugen.
Zunächst orientierte sich die Entlohnung der Sprachlehrenden an den gehaltenen Stunden, somit der erbrachten Dienstleistung. Nicht gehaltene Stunden wurden nicht ausbezahlt und zwar ohne weitere Kontrolle, ob trotz der fehlenden Stunden ein merklicher Kompetenzzuwachs in Deutsch erfolgte, also das "Werk" auch ohne diese gehaltenen Stunden vollendet worden war. Auch im Rahmen der DIK erhielten die beiden Lehrenden jeweils den prozentuellen Anteil an den gehaltenen Stunden als Zahlung und nicht etwa jenen Anteil den sie zu einem etwaigen Kompetenzzuwachs beitrugen. Bereits daraus ergibt sich, dass eine Dienstleistung - Abhaltung der Stunden, Durchführung der Lernfortschrittskontrollen, Dokumentation - und nicht das Werk "Sprachkompetenzzuwachs" geschuldet war.
Der Vollständigkeit halber ist aber auszuführen, dass das Abhalten von Sprachunterricht auch deshalb kein Werk ist, weil der als Erfolg definierte "Kompetenzzuwachs", den die Kursteilnehmer erreichen sollen, nicht nur von der ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Sprachlehrerin abhängt (idS Mosler §4 RZ184 zu Fitnesstrainern mit Judikaturverweisen).
3.2.6. Dies trifft ebenso auf die Betreuungstätigkeit zu, deren Hauptaufgabe schon vertraglich geregelt im "Anwesendsein", also einer Dienstleistung, bestand und wo nach Ansicht des BVwG auch kein für den Werkvertrag notwendiger gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit messbar ist. Auch hier kann daher von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein, sondern liegt in der Betreuungstätigkeit vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche dazu insbesondere in jüngerer Zeit VwGH 12.10.2016, Ra2016/08/0095 mwN).
3.2.7. Im administrativen Bereich ist zunächst festzuhalten, dass die vertragliche Vereinbarung von den tatsächlichen Gegebenheiten abwich, da die Tätigkeit im Büro primär aus Beratung, Anwesenheit und Koordination und nicht in der Sprachvermittlung bestand und die Administrationsmitarbeiter auch nach anwesenden Stunden - also der erbrachten Dienstleistung - entlohnt wurden und nicht nach (vorab konkretisierten) durchgeführten Handlungen zur Erhöhung der Sprachkompetenz. Es handelt sich daher - entgegen der vom MV vertretenen Ansicht - um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen. Die Betroffenen verfügten über keine unternehmerische Organisation sondern disponierten letztlich nur über ihre eigene Arbeitskraft. Aus einer solchen Erwerbstätigkeit wird auch dann keine selbständige Erbringung von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden vergleiche jüngst VwGH 28.03.2017, Ra2017/08/0016 sowie insbesondere zu "atomisierten Werkverträgen" VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mwN). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten. Vielmehr liegt eine Vereinbarung über eine Dienstleistung - Anwesenheit im Sekretariat - vor vergleiche dazu insbesondere VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN).
3.2.8. Bei allen verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten liegen nach der zitierten Judikatur somit keine Werkverträge, sondern jeweils Vereinbarungen über Dienstleistungen vor.
3.2.8.1. Dass die betroffenen Beschäftigten frei waren den Vertrag anzunehmen oder nicht bzw. sich im Büro die Anzahl der Stunden einteilen konnten und sich derart ihren Arbeitsanfall weitgehend selber einteilen konnten - was den Stellungnahmen zufolge (siehe GKKIII) für viele Vertragsnehmer offenbar das wesentliche Merkmal eines Werkvertrages (und ihrer persönlichen Freiheit) darstellte - vermag an dieser Einordnung nichts zu ändern, da die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die Frage, ob es sich (bei bereits übernommenen Diensten/Werken) um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt und ob persönliche Arbeitspflicht vorliegt, in keiner Weise berührt, vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157).
3.3. Zum Vorliegen von Dienstverhältnissen
3.3.1. Es ist somit zu prüfen, ob die in der Anlage C und C-GF genannten Personen ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der C GmbH (Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG) sowie die in der Anlage EF genannten Personen ihre Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der EF (Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG) oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht haben. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN). Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0093).
3.3.2. persönliche Abhängigkeit
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind weiters die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).
3.3.2.1. Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN; sowie jüngst zu Nachhilfelehrern VwGH 20.02.2018, Ro2018/08/0003).
Gegenständlich ergibt sich bei der Abhaltung eines Deutschkurses schon aus der Natur der Sache, dass der Kursort und die Kurszeiten bei Gruppenkursen fix vorgegeben sind. Gegenständlich war aber auch bei den Einzeltutorien die freie Zeiteinteilung eingeschränkt, da diese, sofern sie im Modulsystem der gebuchten Kurse beinhaltet waren, auf vorbestimmte Zeitfenster beschränkt waren. Die Bindung an den Ort und die Zeit stellen daher für sich genommen verfahrensgegenständlich kein unterscheidungskräftiges Merkmal hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung dar, zumal auch ein selbständig Erwerbstätiger denselben Sachzwängen unterläge (vgl.VwGH 18.01.2017, Ra2014/08/0059 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, dass die Lehrkräfte in die Organisation der Sprachkurse in keiner Weise eingebunden waren. Die Kurskonzepte wurden ebenso wie die Zuteilung der Lehrkräfte zu den einzelnen Sprachniveaus ausschließlich von AL entwickelt und geplant. Die Lehrkräfte stellten somit ausschließlich ihre Arbeitskraft und ihr Fachwissen zur Verfügung, waren aber im Übrigen an den von AL organisierten Betriebsablauf - Konferenztermine,
Teambesprechungen, Noteneintragungen, ... - gebunden.
Das eben Gesagte gilt gleichermaßen auch für die Nachmittagsbetreuung und die Nachtaufsicht. Der Ort der Tätigkeit sowie die Zeiten der Betreuung waren fix vorgegeben und kein unterscheidungskräftiges Merkmal vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra2014/08/0059). Allerdings bestanden umfangreiche schriftliche Vorgaben zu welchen Uhrzeiten, welche Tätigkeiten durchzuführen, wie die Nachmittage zu gestalten waren und wie mit Regelverstößen der Kursteilnehmer umzugehen war, so dass auch hier eine Unterwerfung unter die vorgegebenen Richtlinien der Geschäftsführerin vorlag.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die beiden Sommeradministrationsmitarbeiterinnen ausschließlich in den von der C GmbH vorgegebenen Büroräumlichkeiten - Institut, xxxx - ihre Tätigkeit versahen. Sämtliche Arbeitsmaterialien - Telefon, Büromaterial - wurden von der C GmbH zur Verfügung gestellt. Weitere eigene Betriebsmittel wurden in der Administration nicht eingesetzt.
Die Mitarbeiterinnen hatten in Absprach mit den anderen (nicht verfahrensgegenständlichen) Administrationsmitarbeiterinnen die Möglichkeit sich die Zeit frei einzuteilen, es musste aber im Sommer jedenfalls die Anwesenheit zumindest einer Person im Institut und einer Person im xxxx gewährleistet sein. Damit war zwar ein gewisser Freiraum und Einfluss der Beschäftigten auf die Arbeitszeitgestaltung gegeben, diese orientierte sich im Kern jedoch an den Bedürfnissen des Instituts vergleiche dazu VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322 mwN). Auch kommt einem - wie gegenständlich vorhandenen - terminlichen Mitspracherecht dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung während des unter Mitspracherecht bestimmten Zeitraums zu erbringen war (VwGH 21.09.1999, 97/08/0486).
Dies spricht für persönliche Abhängigkeit vergleiche dazu auch VwGH 2004/08/0221 zu einem Experten des Dorotheums, der seine Arbeit - wie auch gegenständlich - überwiegend in den Räumlichkeiten des Dienstgebers auszuüben hatte und zudem während der Auktionen anwesend sein musste).
3.3.2.2. Weisungen und Kontrollunterworfenheit
Dass die Lehrkräfte den Sprachunterricht und die BetreuerInnen die Nachmittagsbetreuung ohne weitere fachliche Anweisungen durchführten, liegt daran, dass diese alle über eine entsprechende Ausbildung verfügten. Da gerade mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis erweitert ist, wird - wie auch gegenständlich - die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen und Kontrollen häufig durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers substituiert (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mwN; VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051). Weisungen wurden aber bei gegebenen Anlässen durch die Geschäftsführerin AL erteilt, etwa in Bezug auf die Betreuungstätigkeit (OZ 50/4), die Erinnerung an Noteneintragungsfristen (OZ 50/4), aber auch wie die Lehrkräfte mit der eigenen Vertretung abzurechnen haben (OZ 49/15).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Sommeradministrationsmitarbeiterinnen nach Einschulung durch AL oder bereits länger arbeitende Mitarbeiter weitgehend ohne Anweisungen arbeiteten. Dass ausdrückliche Weisungen somit nicht oder nur selten erteilt wurden, ist vor dem Hintergrund der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter - es handelte sich ausschließlich um Studierende - zu beurteilen. Zweifellos war davon auszugehen, dass diese nach der Einschulung von sich aus wussten, wie sie sich gegenüber Kunden zu verhalten hatten, sodass die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" des Dienstgebers ersetzt werden konnte vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0150).
3.3.2.3. persönliche Arbeitspflicht
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich alle Lehrkräfte und BetreuerInnen jederzeit von geeigneten gleich qualifizierten Dritten vertreten lassen konnten. Dass die Lehrkräfte ihre Vertretungen zumeist (verfahrensgegenständlich ausschließlich) aus dem Kreis der ebenfalls für das Institut tätigen SprachlehrerInnen wählten, ergibt sich logisch aus dem Umstand, dass diese Personen jedenfalls gleichqualifiziert waren und spricht daher nach Ansicht des BVwG noch nicht gegen ein allgemeines Vertretungsrecht, insbesondere da die Vertretungen oftmals nicht zur selben Zeit am Institut tätig waren, sondern sich die Lehrkräfte oftmals bereits durch das Studium oder das Institut aus früheren gemeinsamen Sprachkursen kannten und daher bei Vertretungen aufeinander zurückgriffen. Die geübte Meldepraxis (in späteren Jahren mittels Formular), sowie die Einschränkung auf gleichqualifizierte Personen schaden der generellen Vertretungsbefugnis ebenso wenig, wie die Entlohnung der Vertretung durch die Lehrkräfte vergleiche dazu VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).
Allerdings steht das vereinbarte Vertretungsrecht mit der ebenfalls vertraglich fixierten Verschwiegenheitspflicht in Widerspruch. Diese wurde auch tatsächlich so gelebt, zumal insbesondere im Hinblick auf den Unterricht von Mitarbeitern von ausländischen Regierungsbehörden sowohl für das Institut als auch für diese Auftraggeber die Verschwiegenheit von besonderer Wichtigkeit war. Diese tatsächlich auch gelebte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen schließt das generelle Vertretungsrecht jedoch aus vergleiche dazu explizit VwGH 15.02.2017, Ra2014/08/0055).
Auch im Bereich der Administration war vertraglich eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt. Dieses kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 14.07.2017, Ra2016/08/0132 mwN). Gegenständlich steht das vereinbarte Vertretungsrecht bereits mit der ebenfalls vertraglich fixierten Verschwiegenheitspflicht in Widerspruch vergleiche dazu explizit VwGH 15.02.2017, Ra2014/08/0055) und wurde wie in den Feststellungen ausgeführt auch kein Gebrauch davon gemacht. Auch wenn man die Befugnis der Abmachung der Anwesenheitszeiten mit den übrigen Mitarbeitern als wechselseitige Vertretungsmöglichkeit ansehen würde, entspricht dies keiner generellen Vertretungsberechtigung (explizit dazu VwGH 14.07.2017, Ra2016/08/0132). Es bestand daher grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht.
3.3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesamtbild der Beschäftigungen nach Abwägung der maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157), dass die sowohl die LehrerInnen, als auch die BetreuerInnen und Administrationsmitarbeiterinnen ihre Dienstleistung überwiegend persönlich erbrachten, dabei in die betriebliche Organisation des Instituts eingebunden waren und auch der "stillen Autorität" der Geschäftsführerin unterlagen, so dass nach Ansicht des BVwG in den Zeiträumen der Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit aller Beschäftigten durch die Beschäftigung nicht nur beschränkt, sondern weitgehend ausgeschaltet war vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011). Gegenständlich überwiegen daher aus Sicht des BVwG die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG somit jedenfalls jene der persönlichen Unabhängigkeit.
3.3.3. Wirtschaftliche Abhängigkeit
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleiben die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisse eines Dienstnehmers außer Betracht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein eines Beschäftigten auf ein Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist daher bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Folglich kann wirtschaftliche Abhängigkeit zwar bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit (VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011 mHa die ständige Rechtsprechung).
Die teilweise Verwendung von eigenem Unterrichts- und Arbeitsmaterial, wie etwa dem PC, schließt im Bereich der Beurteilung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus. Zum einen ist insbesondere die Verwendung eigener, ohne hohen Kapitaleinsatz zu beschaffender Betriebsmittel gerade im Vortrags- und Lehrbereich üblich, zum anderen wurden kostenintensive Betriebsmittel, etwa Kopiergerät und Kursräumlichkeiten vom Institut verwendet.
Ad Spruchpunkt I
3.4. Das festgestellte Entgelt der in Anlage EF gelisteten DienstnehmerInnen lag in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unbestritten über der jeweiligen monatlichen bzw. täglichen Geringfügigkeitsgrenze (Höhe der Geringfügigkeitsgrenzen finden sich in Pkt. 3.1.2).
3.4.1. Der Vollständigkeit halber - zumal die Entgelthöhe für die Feststellung der Versicherungspflicht nicht verfahrensgegenständlich ist - ist auszuführen, dass das BVwG bei MG (#65) in Abweichung zur Anlage 1 zum Bescheid der xxxxGKK von einem Entgelt von EUR 1095,00 anstelle von EUR 1.845,00 ausgeht. Aus der der Anlage 1 ergibt sich in Zusammenschau mit den Prüfberichten, welche zu einem integralen Bestandteil des Bescheides der xxxxGKK vom 03.03.2010 erklärt worden waren, dass die xxxxGKK auch die parallel zum abgehaltenen Sprachunterricht (#65) erfolgte Skriptenerstellung (#67) im Ausmaß von EUR 750,00 der Versicherungspflicht unterworfen hat.
Nach Ansicht des BVwG handelt es sich jedoch bei der Skripterstellung um einen Werkvertrag, da bei der Erstellung von Unterrichtsmaterial die Interessen im Sinne der bereits zitierten Judikatur vergleiche VwGH 23.12.2016, Ra2016/08/0144 mwN; 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 01.10.2015, Ro2015/08/0020 mwN; sowie Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017) §4 Rz87) auf das Endprodukt - das Unterrichtsmaterial - gerichtet sind.
Zumal das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses oder eines freien Dienstverhältnisses und eines Werkvertragsverhältnisses zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen ist, solange die die objektive Trennbarkeit gegeben ist und auch unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien keine Bedenken bestehen (VwGH 28.12.2015, Ra2015/08/0156 mwN), war gegenständlich das Entgelt von MG unter außer Achtlassung des Werkvertrages mit EUR 1095,00 festzustellen.
3.4.2. Gegenständlich lagen somit bei den in Anlage EF gelisteten Personen in den dort jeweils genannten Zeiträumen ein abhängiges Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur EF vor, welche jeweils die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb der Beschwerde der xxxxGKK in Bezug auf diese Beschwerdeverfahren stattzugeben, und die Dienstnehmereigenschaft spruchgemäß festzustellen war.
Ad Spruchpunkt II
3.5. Das festgestellte Entgelt der in Anlage C gelisteten DienstnehmerInnen lag in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unbestritten über der jeweiligen monatlichen bzw. täglichen Geringfügigkeitsgrenze (Höhe der Geringfügigkeitsgrenzen finden sich in Pkt. 3.1.2).
3.5.1. Im Hinblick auf römisch VV #381 Sprachunterricht im Ausmaß von EUR 90.00 (IB) ist festzuhalten, dass dieses für sich genommen zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 25,59 täglich bzw. höchstens EUR 333,16 monatlich im Jahr 2006 liegt, allerdings war IB zum selben Zeitpunkt bei der Dienstgeberin C GmbH als Administrationsmitarbeiterin im Ausmaß von EUR 370,00 (#357) tätig, so dass in Summe keine Geringfügigkeit (mehr) vorliegt vergleiche VwGH 22.01.2003, 2000/08/0185).
3.5.2. Gegenständlich lagen somit bei den in Anlage C gelisteten Personen in den dort jeweils genannten Zeiträumen ein abhängiges Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur C GmbH vor, welche jeweils die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, weshalb der Beschwerde der xxxxGKK in Bezug auf diese Beschwerdeverfahren stattzugeben, und die Dienstnehmereigenschaft spruchgemäß festzustellen war.
Ad Spruchpunkt III
3.5.3. Das festgestellte Entgelt der in Anlage C-GF gelisteten DienstnehmerInnen lag in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unbestritten unter der jeweiligen monatlichen bzw. täglichen Geringfügigkeitsgrenze (Höhe der Geringfügikeitsgrenzen finden sich in Pkt. 3.1.2).
3.5.4. Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht aber kein Minus, sondern ein Aliud und stellt keine eingeschränkte Vollversicherung, sondern ein eigenes Rechtsinstitut dar. Die Feststellung einer Teilversicherung in einem Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung einer Vollversicherungspflicht (oder umgekehrt) wäre daher rechtswidrig, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0243 mwN).
3.5.5. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Vollversicherungspflicht der Dienstverhältnisse war, ist diese Dienstverhältnisse betreffend spruchgemäß die Vollversicherungspflicht zu verneinen. Die Teilversicherungspflicht wäre allenfalls in einem neuen Verfahren festzustellen.
römisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG. Zur Abgrenzung Dienstvertrag und Werkvertrag insbesondere VwGH 21.08.2017, Ra2016/08/0119 mit Verweis auf VwGH 20.05.1980, 2397/79. Zur Unterrichtstätigkeit insbesondere in jüngerer Zeit VwGH 20.02.2018, Ro2018/08/0003; 12.10.2016, Ra2016/08/0095 mwN und 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur, sowie die in der Entscheidung jeweils unmittelbar zitierten VwGH-Judikate. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2004519.1.00