Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

30.05.2018

Geschäftszahl

L523 2169359-1

Spruch

L523 2169359-1/8E

L523 2169356-1/7E

L523 2169362-1/9E

L523 2169367-1/9E

L523 2169364-1/9E

L523 2169361-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch XXXX alias römisch XXXX (BF 1), geb. XXXX; römisch XXXX alias römisch XXXX (BF 2), geb. XXXX;

römisch XXXX alias römisch XXXX (BF 3), geb. römisch XXXX, römisch XXXX alias römisch XXXX (BF4), geb. römisch XXXX, römisch XXXX alias römisch XXXX (BF5), geb. römisch XXXX und römisch XXXX alias römisch XXXX (BF6), geb. XXXX; StA. Armenien, BF 5-6 gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch XXXX alias römisch XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Georg Bürstmayr, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.08.2017, Zlen. römisch XXXX, römisch XXXX, römisch XXXX, römisch XXXX, römisch XXXX und römisch XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer 1-6 (BF1-6) stellten am 07.03.2017 (BF1-2) bzw. am 29.11.2016 (BF3-6) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

2. Am 26.07.2017 (BF1-2) und am 20.06.2017 (BF3-4) erfolgten vor dem BFA niederschriftliche Einvernahmen. Dabei wurden die volljährigen BF1-4 zu ihrer Herkunft, ihren persönlichen und privaten Verhältnissen in Österreich sowie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt.

3. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2017, Zlen. römisch XXXX, römisch XXXX, römisch XXXX, römisch XXXX, römisch XXXX und römisch XXXX, wurden die Anträge der BF1-6 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF 1-6 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF 1-6 gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Das BFA führte aus, dass sich aus einem vom BFA in Auftrag gegebenen Sprachgutachten ergeben habe, dass der sprachliche Hintergrund der BF1-4 mit hohem Sicherheitsgrad nicht (wie angegeben) in Syrien, sondern in Armenien liege. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den BF1-6 um armenische Staatsangehörige handle und diese falschen Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen.

Da die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen sei, liege kein Eingriff in das Familienleben vor. Der ca. 5-jährige Aufenthalt der BF1-6 beruhe auf den Anträgen auf internationalen Schutz, über welche bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Bei den BF2-6 wurden gewisse Deutschkenntnisse festgestellt und hätten sich die BF1-6 auch einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Die BF-1-6 befänden sich in der Grundversorgung und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Die Erkrankung des BF1 könne er in seiner Heimat behandeln lassen. Die im gewissen Maße gelungene soziale Integration der BF1-6 relativiere sich dadurch, dass diese in einem Zeitraum entstanden sei, in dem ihr Aufenthalt illegal gewesen sei und die Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe. Der mehrmonatige unrechtmäßige Aufenthalt der BF1-6 in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Abschiebung nach Armenien sei zulässig und sei auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise der BF 1-6 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.

4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 23.08.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den BF1-6 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 30.08.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Gegen diese am 23.08.2017 den BF1-6 ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde mit Schreiben vom 23.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Nach Widergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde in Bezug auf die Aberkennung der aufschieben Wirkung ausgeführt, dass sich im Bescheid keine Hinweise auf die behauptete gegenwärtig erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit finden würden. Der gegenständliche Antrag sei zum Zeitpunkt der Festnahem der BF3-6 bereits mehrere Monate alt gewesen und auch das Rückreisezertifikat der armenischen Behörden sei seit Wochen vorgelegen. Dennoch seien die bekämpften Bescheide erst am Vortag der Abschiebung der BF3-6 und nach Ende der "Dienststunden" zugestellt worden. Damit sei den BF3-6 die Möglichkeit genommen worden, verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend zu machen und auf wirksame Weise die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Dass zwischen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages der BF1-6 und dem gegenständlich bekämpften Bescheid mehrere Jahre bzw. zwischen der Antragstellung und der Zustellung dieses Bescheides mehrere Monate verstrichen sind, lasse darauf schließen, dass die vom BFA behaupteten Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung niemals vorgelegen haben.

Weiters seien wesentliche Sachverhaltselemente ungewürdigt geblieben. Die BF1-6 hätten die letzten fünf Jahre am selben Ort in Österreich verbracht. Für die BF5-6 bedeute dies, dass sie fast die gesamte Lebensspanne in Österreich verbracht hätten. Zudem würden die BF5-6 fließend Deutsch mit Mühlviertler-Dialekt sprechen und hätten bis zuletzt den Kindergarten bzw. die Volksschule besucht. Die BF3-4 hätten sich seit Jahren in das gesellschaftliche Leben ihrer Heimatgemeinde eingebracht. Vor diesem Hintergrund habe es in der Heimatgemeinde auch eine Kundgebung für den Verbleib der BF1-6 gegeben, an der rund einhundert Personen (ca. ein Drittel der dortigen Wohnbevölkerung) teilgenommen hätten. Dies spreche für die vorbildliche Integration der BF1-6 in der Gesellschaft vor Ort. Im Weiteren wurde auf Medienberichte betreffend die BF1-6 verwiesen und erneute darauf hingewiesen, dass daraus auch die außergewöhnliche Integration der BF1-6 in Österreich hervorgehe. Zudem leide der BF1 an einem römisch XXXX, welcher zwar entfernt worden sei, jedoch römisch XXXX gebildet habe, weshalb eine engmaschige medizinische Behandlung nötig sei. Die Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erschöpfe sich über weite Strecken in der Wiedergabe bekannter Textbausteine und würden keinerlei Ermittlungsschritte zum Grad der Integration der BF1-6 ersichtlich sein. Das BFA habe über Jahre den Aufenthalt der BF1-6 einfach geschehen lassen und über mehrere Monate hinweg über den nun abgewiesenen Antrag der BF1-6 nicht entschieden. Dies lasse vermuten, dass im vorliegenden Fall dringende öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht vorgelegen hätten. Eine Aufenthaltsbeendigung stehe dem Interesse der Gesamtgesellschaft am freiwilligen und unentgeltlichen Engagement zur Integration von Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Migranten entgegen.

6. Am 24.08.2017 wurden die BF3-6 nach Armenien abgeschoben.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Die BF1-6 sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft.

Die BF3-4 stellten nach illegaler Einreise am 16.06.2012 für sich und ihre Kinder (BF5-6) sowie die BF1-2 (Eltern des BF3) nach illegaler Einreise am 17.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 als unbegründet abgewiesen und wurden diese Entscheidungen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013 bestätigt.

Im Zuge des abgeschlossenen Asylverfahrens täuschten die BF1-6 vor, syrische Staatsangehörige zu sein.

Die BF1-6 verfügten außerhalb ihrer Asylverfahren noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Die BF1-4 führten in Armenien einen landwirtschaftlichen Betrieb und finanzierten damit den Lebensunterhalt für die gesamte Familie (BF1-6).

In der österreichischen Heimatgemeinde sind bzw. waren die BF1-6 gut sozial integriert, beteiligen bzw. beteiligten sich am gesellschaftlichen Leben, und verfügen über einen großen Freundeskreis.

Die BF1-6 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und beherrschen die deutsche Sprache auf einem guten Niveau.

Am 24.08.2017 wurden die BF3-6 nach Armenien abgeschoben. Bis dahin wohnten die BF3-6 in Österreich an einem gemeinsamen Wohnsitz.

BF1:

Der BF1 besuchte keine Schule und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Er lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Der BF1 lebt mit der BF2 an einem gemeinsamen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer leidet an einem römisch XXXX und wird diesbezüglich medikamentös behandelt.

BF2:

Die BF2 besuchte keine Schule, ist gesund und war in Österreich nie legal erwerbstätig. Sie lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Die BF2 lebt mit dem BF1 an einem gemeinsamen Wohnsitz.

Am 21.05.2016 hat die BF2 die Deutschprüfung A2 gut bestanden.

Am 16.12.2016 hat die BF2 die Deutschprüfung B1 nicht bestanden.

Von 04.03.2013 bis 26.06.2013 besuchte die BF2 das Bildungsseminar "Vielfalt Nutzen Lernen".

Die BF2 nimmt regelmäßig an den monatlich stattfindenden Frauencafes der Pfarre römisch XXXX teil, hat einige Male bei Veranstaltungen zum internationalen Frauentag Beiträge mitgestaltet und mit der Gruppe auf der Bühne der römisch XXXX präsentiert.

Im Flüchtlingsquartier wurde bei der BF2 Anfang 2018 Bargeld in Höhe von € 20.000,-- gefunden.

BF3:

Der BF3 besuchte keine Schule, ist gesund, lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und hat in seiner Wohnsitzgemeinde ehrenamtlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb und im Gemeindedienst gearbeitet.

Der BF3 verfügt über eine Einstellungszusage als Landarbeiter für den Fall der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich.

Am 28.10.2016 hat der BF3 die Deutschprüfung B1 ausreichend bestanden.

Am 21.05.2015 hat der BF2 die Deutschprüfung A2 gut bestanden.

Von 05.08.2013 bis 25.09.2013 hat der BF3 an dem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 3 teilgenommen. Von 29.04.2013 bis 26.06.2013 hat der BF3 an dem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 2 teilgenommen. Von 04.02.2013 bis 27.03.2013 hat der BF3 an dem Deutschkurs für Asylwerber - Stufe 1 teilgenommen.

Von 05.08.2013 bis 25.09.2013 hat der BF3 am Kurs Asyl römisch III a teilgenommen. Von 29.04.2013 bis 26.06.2013 hat der BF3 am Kurs Asyl römisch II a teilgenommen.

BF4:

Die BF4 besuchte keine Schule, ist gesund, lebte bis 18.04.2017 von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Für die BF4 besteht seitens der römisch XXXX eine Einstellungszugsage als Reinigungskraft.

Die BF4 hat am 22.10.2016 die Deutschprüfung B1 ausreichend bestanden.

Die BF4 hat am 09.05.2015 die Deutschprüfung A1 sehr gut bestanden.

Von 04.03.2013 bis 26.06.2013 besuchte die BF4 das Bildungsseminar "Vielfalt Nutzen Lernen".

Die BF4 nahm regelmäßig an den monatlich stattfindenden Frauencafes der Pfarre römisch XXXX teil, hat einige Male bei Veranstaltungen zum internationalen Frauentag Beiträge mitgestaltet und mit der Gruppe auf der Bühne der römisch XXXX präsentiert. Zudem hat sie gelegentlich auf die Kinder einer Bekannten in ihrer Heimatgemeinde aufgepasst.

BF5:

Der BF5 kam im Alter von drei Jahren nach Österreich und besuchte hier den Kindergarten und im Schuljahr 2015/2016 und 2016/2017 die Volksschule. Zudem war er im Fußballverein aktiv.

BF6:

Der BF6 kam im Alter von zwei Jahren nach Österreich und besuchte hier ab September 2013 den Kindergarten und ab dem Schuljahr 2016/2017 die erste Klasse der Volksschule. Zudem war er im Fußballverein aktiv.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen, nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen des BFA an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Grunde gelegt.

Auszugsweise werden hieraus insbesondere folgendne Feststellungen explizit angeführt:

Grundversorgung

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016).

Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c).

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016).

[...]

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015).

Familienbeihilfen

Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus

5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016).

Einmalige Beihilfen

Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014).

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf das Spezialkonto. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 2016).

Ab dem 1.1.2016 erhalten auch Frauen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, die Geburtenbeihilfe in der Höhe von 50.000 Dram für das erste und zweite, bzw. eine Million für das dritte und vierte und 1,5 Millionen ab dem fünften Kind. Die monatliche Beihilfe von 18.000 Dram bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes sollte jedoch nach Aussagen des Arbeits- und Sozialministers weiterhin nur Frauen zukommen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (ARKA 11.11.2015).

Senioren und Behinderte

Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014).

Pensionen

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).

Arbeitslosenunterstützung

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016).

[...]

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016).

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

[...]

Rückkehr

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016).

Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).

Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017).

Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017).

[...]

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akten des UBAS, AsylGH und des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Grunde den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid an und tritt dem Verfahrensergebnis letztlich vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen hinsichtlich der Identität und der Staatsangehörigkeit der BF1-6 sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Antragsstellung gemäß Paragraph 55, AsylG in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, aus der im Asylverfahren durchgeführten Sprachanalyse sowie aufgrund der Ausstellung der Heimreisezertifikate für Armenien. Dass die BF1-6 zunächst falsche Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit und Identität tätigten, ergibt sich auch aus dem Schreiben der BF1-2 vom 23.09.2017, worin sie unter anderem ausführten, falsche Namen angeführt zu haben und dass sie tatsächlich aus Armenien stammen würden.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF1-6 gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1-4 in Österreich geht aus einer Einsicht in das Strafregister hervor.

Der Gesundheitszustand der BF1-6 geht aus den im Akt befindlichen ärztlichen Befunden sowie aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der BF1-4 hervor.

Die Angaben zur Dauer ihres Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie zu den bisherigen Anträgen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Fremdenregister.

Aus den in den Akten befindlichen Unterstützungsschreiben geht die soziale Integration bzw. die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben der BF1-6 hervor.

Dass die BF1-6 die deutsche Sprache auf einem guten Niveau beherrschen geht aus den vorgelegten Kurs- sowie Prüfungsbestätigungen und den diesbezüglichen Angaben in den Unterstützungsschreiben hervor.

Der Kindergarten- sowie Schulbesuch der BF5-6 geht aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch XXXX vom 28.11.2016, dem Schreiben der Volkschule römisch XXXX vom Februar 2016, der Schulnachricht Volksschule römisch XXXX vom 12.02.2016, der Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch XXXX vom 28.11.2016 sowie der Bestätigung des Kindergartens römisch XXXX vom 08.01.2016 hervor. Dass die BF5-6 im Fußballverein aktiv waren ergibt sich aus dem Schreiben vom Nachwuchstrainer der Union römisch XXXX vom 28.12.2015.

Die ehrenamtlichen Tätigkeiten der BF3-4 sowie die Einstellungszusagen für die BF3-4 gehen aus dem Dienstvertrag von römisch XXXX vom 20.01.2016, aus dem Schreiben der römisch XXXX vom 26.06.2017 sowie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervor.

Die gelegentliche Betreuung der Kinder einer Bekannten durch die BF4 geht aus dem Schreiben der römisch XXXX vom 11.01.2016 hervor.

Die Abschiebung der BF3-6 nach Armenien am 24.08.2017 geht aus dem Rückführungsbericht der Direktion für Spezialeinheiten des Bundesministeriums für Inneres vom 25.08.2017 hervor.

Der gemeinsame Wohnsitz der BF1-2 sowie der BF3-6 geht aus der Einsicht in das zentrale Melderegister hervor.

Der Bezug von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber durch die BF1-6 geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor.

Die Teilnahme der BF2 und 4 am Bildungsseminar "Vielfalt Nutzen Lernen" sowie an den monatlich stattfindenden Frauencafes der Pfarre römisch XXXX und an weiteren Veranstaltungen geht aus den Schreiben von ALOM - Verein für Arbeit und Lernen Oberes Mühlviertel - vom 21.10.2013 und 11.02.2016, aus der Teilnahmebestätigungen Frauen Trainings Zentrum vom 26.06.2013 sowie aus dem Schreiben der römisch XXXX - Betriebsseelsorge Oberes Mühlviertel vom 18.01.2015 hervor.

Die Teilnahme des BF3 an den Kursen Asyl römisch III a und römisch II a ist den Bestätigungen des Vereins Begegnung Arcobaleno vom 12.08.2013 und 29.04.2013 zu entnehmen.

Dass bei der BF2 Bargeld in Höhe von € 20.000,-- gefunden wurde, geht aus einem aktuellen Schreiben des BFA hervor.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist - wie bereits erwähnt - auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insofern kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau auch die erforderliche Aktualität zu.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF1-6 sind auch in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass die BF1-6 weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus von den BF1-6 zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte 3.3. ff samt der dort angeführten Judikatur des EGMR, VfGH und VwGH verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 34, AsylG ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen.

Zu A)

3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 55, AsylG sowie Paragraph 52, FPG):

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. [...]

Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:

"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3. Eingriff in das Privat- oder Familienleben

Die BF3-6 hielten sich von Juni 2012 bis August 2017 und die BF1-2 halten sich seit Dezember 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 24.08.2017 wurden die BF3-6 nach Armenien abgeschoben. Die BF 3-6 hielten sich somit fünf Jahre und zwei Monate und die BF1-2 halten sich seit fünf Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halten sich keine weiteren Verwandten der BF1-2 auf und wurden diesbezüglich auch keine anderen Ausführungen in der Beschwerde getroffen.

Zudem sind die BF1-2 bzw. waren die BF3-6 gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN). Somit liegt im gegenständlichen Fall kein schützenswertes Familienleben vor.

Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF1-6 eingegriffen wird bzw. wurde und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Fünf Jahre und zwei Monate bzw. fünf Jahr und fünf Monate Aufenthaltsdauer in Österreich stellen zwar eine nicht unwesentliche Dauer dar, die zu Gunsten der BF1-6 ausschlägt, führt aber per se nicht dazu, dass ein Eingriff in das Privat und Familienleben für unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal die BF1-6 lediglich aufgrund ihres Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt waren und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich die BF1-6 einer falschen Identität bedienten und behaupteten, syrische Staatsbürger zu sein, was eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG sowie eine Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung nach dem AsylG darstellt.

Darüber hinaus ist die illegale Einreise in das Bundesgebiet als relevanter Verstoß gegen die Einwanderungsbestimmungen in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).

Die Tatsache, dass bei der BF2 €20.000,-- gefunden wurden, lässt zudem darauf schließen, dass bei den BF1-6 keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt bzw. vorlag, welche den uneingeschränkten Bezug von Leistungen der Grundversorgung rechtfertigt bzw. gerechtfertigt hat.

In Anbetracht dieser Umstände - illegale Einreise, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz unter Anführung einer falschen Identität einschließlich einer falschen Staatsangehörigkeit sowie dem Verschweigen von Vermögenswerten - sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für einen Eingriff in das Familien- und Privatleben sprechen.

Die BF1-4 Er waren nie legal erwerbstätig und haben keine Ausbildung absolviert. Die BF3-4 waren gemeinnützig tätig, was bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht fällt, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration der BF1-2 im Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht erkannt werden kann.

Auf die Einstellungszusagen zugunsten der BF3-4 kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Damit ist ihnen eine Einstellung zugesagt worden, dh. ein Arbeitsplatz, den sie nur antreten könnten, wenn die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden würden. Diese Einstellungszusagen sind kein Beleg für ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls ein Hinweis darauf, dass sie, sofern sie sich auf dem entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewähren würden, in die Situation kommen könnten, ihren Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Einstellungszusage etwa gegenüber einem Asylwerber, der nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Vorschriften und nicht über eine Arbeitserlaubnis verfügt, keine wesentliche Bedeutung zu [VwGH 22.2.2011, 2010/18/0323 mwN].)

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1-4 stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Die BF1-6 sprechen aufgrund der Absolvierung von Deutschqualifizierungsmaßnahmen, dem mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch der BF5-6 mittlerweile auf einem guten Niveau die deutsche Sprache. Soweit die BF1-6 diese Deutschkenntnisse vorbrachten, war ihnen ein gewisses Maß an (sprachlicher) Integration zuzubilligen. Darüber hinaus pflegen bzw. pflegten die BF1-6 soziale Kontakte zu Gemeindemitgliedern und engagieren bzw. engagierten sich in der Pfarre, im Eltern- und Fußballverein und bringen bzw. brachten sich auch sonst aktiv bei Gemeindeveranstaltungen ein. Ihr Freundes- und Bekanntenkreis besteht überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern.

Diesbezüglich ist jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war den vom Beschwerdeführer vorgelegten beiden Unterstützungsschreiben auch kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.

Selbst wenn die BF1-6 im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpften, gute Deutschkenntnisse erlangt haben und ihr zukünftiges Leben hier gestalten wollen bzw. wollten, sind private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da die BF1-6 zu diesem Zeitpunkt keinesfalls von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnten - insbesondere deshalb, weil sie falsche Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machten.

Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Die Beschwerdeführer reisten im Juni 2012 (BF3-6) bzw. Dezember 2012 (BF1-2) in das Bundesgebiet ein und erging bereits am 12.07.2013 der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes. Die BF1-6 durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz bereits ca. sieben (BF1-2) bzw. dreizehn Monate (BF3-6) nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF1-6 erkennen: Die BF1-6 beherrschen nach wie vor die Sprache ihres Heimatlandes, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen BF1-4 den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit aus ihrem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1-4 ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würden. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Armenien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.

Die BF5-6 kamen im Alter von drei bzw. zwei Jahren nach Österreich, besuchten hier den Kindergarten bzw. die Volksschule und sprechen auf einem guten Niveau die deutsche Sprache. Trotzdem kann mit einem Erwerb der armenischen Sprache im Wege der Eltern und Großeltern gerechnet werden. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet auch nichts darauf hin, dass es den BF5-6 in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren - dies insbesondere aufgrund ihres noch jungen Alters. Dazu tritt, dass ihre engsten Bezugspersonen - nämlich die Eltern und Großeltern, die sie betreut haben - ihnen erhalten bleiben.

Der Kindergarten bzw. Schulbesuch der BF5-6 in Österreich bildet das vergleichsweise stärkste Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Bei beiden Kindern ist aufgrund der Kenntnisse der Muttersprache eine Fortsetzung des Kindergartens- bzw. Schulbesuches in Armenien jedoch nicht unzumutbar.

Demgegenüber würde die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF5-6 zum Ergebnis führen, dass diese von ihren Eltern und Großeltern getrennt würden. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führt daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die BF5-6 in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ihnen ihre wichtigsten Bezugsperson erhalten bleiben und ein alleiniger Verbleib der BF5-6 im Bundesgebiet die erwähnte ungünstigen Auswirkungen zeitigten würde.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der BF1-6 in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle der BF1-6 keinesfalls gesprochen werden kann und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sie nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte bzw. sich überhaupt illegal im Bundesgebiet aufhielt, ihr Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF1-6 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, (1) AsylG eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzuweisen war.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien:

3.4.1. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013 rechtskräftig verneint. Auch bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der BF1-6.

Bei den BF2-4 handelt es sich darüber hinaus um gesunde Erwachsene, bei welchen die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF2-4 verfügen eine mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und führten die familieneigene Landwirtschaft. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die BF2-4 nicht durch Hilfsarbeiten oder Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt sichern können und kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF2-4 im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden für sich und ihrer Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus besteht in Armenien für bedürftige Familien die Möglichkeit, Familienbeihilfe oder ein einmalige Beihilfe zu beantragen.

3.4.2. Zum Gesundheitszustand des BF1:

Der BF1 leidet an einem römisch XXXX und wird auch diesbezüglich medikamentös behandelt.

In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF1 ist wird auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, verwiesen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls auch der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Ein etwaiger Behandlungsbedarf des BF1 kann in Armenien gedeckt werden, zumal eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet ist und nach den herangezogenen Länderinformationen nahezu alle Erkrankungen in Armenien behandelt werden und dort auch importierte Medikamente überall erhältlich sind.

Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Selbst wenn der BF1 in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 familiäre Unterstützung (BF2-4) im Herkunftsstaat findet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der BF2 Bargeld in Höhe von Euro 20.000 sichergestellt wurde. Der BF1 ist daher weder von extremer Armut bzw. Obdachlosigkeit noch von daraus resultierendem gänzlich fehlendem Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des BF1, welche eine Überstellung nach Armenien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

3.4.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF1-6 somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Armenien auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass die BF1-6 im Fall der Abschiebung Gefahr laufen in ihren durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Armenien nicht evident.

Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefen, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.10.2013 im Hinblick auf die BF1-6 letztmals rechtskräftig verneint. Auch bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung durch die erkennende Richterin hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation der BF1-6.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Armenien nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien beruht somit darauf, dass die BF1-6 weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus von den BF1-6 zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung der BF1-6 in den Herkunftsstaat Armenien zulässig ist.

3.5. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wie das BFA zutreffend dargelegt hat, erweist bzw. erwies sich die Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF1-6 im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Die BF1-6 haben durch ihr Verhalten im asyl-und fremdenrechtlichen Verfahren unzweifelhaft gezeigt, dass sie nicht gewillt waren bzw. sind, sich diesbezüglich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und sind trotz des Umstandes, dass das Stellen des gegenständlichen Antrages kein weiteres Aufenthalts- und Bleiberecht begründet, weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist hervorzuheben, dass diese Norm in Umsetzung des Artikel 46, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Artikel 31, Abs. Absatz 8, Litera j, Neufassung der Verfahrensrichtlinie erfolgte. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründe betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher beispielsweise nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jenes Verhalten, das der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maß widerspricht, so etwa mehrfach rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen vergleiche ErläutRV BGBl. römisch eins 2015/70).

Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (nur) unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden die BF3-6 daher auch nicht um ihr Recht gebracht, auf wirksame Weise die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Angesichts dessen, dass das BFA die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannte, sind die BF1-6 durch die am 24.08.2017 erfolgte Abschiebung auch nicht beschwert.

3.6. Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für freiwillige Ausreise):

Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Das BFA ging zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,

BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, weshalb in weiterer Folge auch das Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG rechtmäßig erfolgte.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen der BF1-6 in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch treten die BF1-6 in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der BF1-6 in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den BF1-6 näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L523.2169359.1.00