Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Geschäftszahl

W240 2177442-1

Spruch

W240 2177442-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. 1132804000/161434157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher somalischer Staatsangehöriger, stellte am 19.10.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an am

römisch 40 geboren und damit minderjährig zu sein.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, in römisch 40 neun Jahre die Grundschule besucht zu haben und sein Heimatland verlassen zu habe, weil ihn die Terrorgruppe Al Shabaab rekrutieren wolle.

Am 11.11.2016 erfolgte durch ein Röntgen der linken Hand die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers, dessen Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" lautete.

Mit Schreiben vom 01.02.2017 wurde vom BFA aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 .2017, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das Geburtsdatum mit römisch 40 festgesetzt.

Der Mitteilung einer österreichischen Staatsanwaltschaft vom 20.03.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem versuchten Diebstahl auf frischer Tat betreten und das Ermittlungsverfahren vorläufig unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt worden sei.

Am 28.08.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt, bei der er im Wesentlichen angab, in römisch 40 , Region Somaliland geboren zu sein. Im Jahr 2010 sei seine Familie nach römisch 40 , Region Gedo, umgezogen. Dort habe er sich etwa sechs Jahre lang aufgehalten. Er gehöre dem Clan der Gabooye- Madhibaan an und sei sunnitischer Moslem. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Somalia, sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben. Seine Mutter ernähre seine Familie mit ihrer Arbeit als Gemüseverkäuferin, ein Bruder sei in Österreich, sie würden in Kontakt stehen. Er sei weder aufgrund seiner Religion noch aufgrund seiner Nationalität verfolgt worden. Wegen seiner Clanzugehörigkeit erlebe er und andere Gabooye-Angehörige Probleme. Er habe in Somaliland Diskriminierung erlebt, sie wären dort beleidigt worden. In römisch 40 hätten sie dieselben Probleme erlebt. Die angesprochenen Probleme würden sich auf die Gesamtheit der Gabooye beziehen und betreffen gesellschaftlich bedingt den gesamten Clan der Gabooye. Abgesehen von den Einschränkungen und Diskriminierungen könne er keine individuelle Verfolgungshandlung schildern. Sodann begann der Beschwerdeführer zu erzählen, dass er mit den Diskriminierungen aufgewachsen sei. Er habe bis zur zwölften Klasse eine "Science-Hochschule" in römisch 40 besucht, die von Al Shabaab beeinflusst gewesen sei. Die Al Shabaab sei überall in der Stadt gewesen, obwohl diese keine Waffen gezeigt hätten. Auch viele Lehrer hätten der Al Shabaab angehört. Eines Tages seien einige Schüler mit einem Bus geholt worden. Auf einem Platz hätten sich viele maskierte und schwer bewaffnete Al Shabaab-Mitglieder befunden. Ihnen sei gesagt worden, dass sie bald der Al Shabaab angehören würden und mit Gewalt für das Land kämpfen müssten. Sie hätten versprechen müssen, dass sie das machen würden. Ihren Eltern hätten sie nichts von dieser Zusammenkunft erzählen dürfen und schließlich seien sie wieder mit dem Bus zurück zur Schule gebracht worden. Er sei der einzige Sohn der Familie und habe seiner Mutter immer erzählt, was passiert sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er ab jetzt nicht mehr in die Schule gehen und den Kontakt zur Al Shabaab vermeiden solle. Am ersten Freitag, wo er hätte mitgehen müssen, sei er gesucht worden, sie hätten ihn aber nicht mehr gefunden. Jeden Tag habe es in der Stadt des Beschwerdeführers Ermordungen gegeben. Dieser Rekrutierungsversuch sei Anfang römisch 40 2016 gewesen. Er habe Somalia im Juni 2016 verlassen und ausschließlich dieser Rekrutierungsversuch habe ihn zum Verlassen des Landes bewegt. Die Ausreise sei ausschließlich von seiner Mutter organisiert worden und diese sei mehrere Male bezüglich seines Aufenthalts befragt worden.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 17.10.2017 Zl. 1132804000/161434157, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil

römisch III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2018 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich, der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehöre. Diese seien Gewalt ausgesetzt, eine aktive Verfolgung finde allerdings nicht statt. Der Bruder des Beschwerdeführers halte sich in Österreich auf und sei asylberechtigt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder würden in Kontakt stehen, ein Abhängigkeitsverhältnis wurde keines festgestellt. Der Bruder habe individuelle Gründe vorgebracht, welche damals zur Asylgewährung geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe als einzigen Fluchtgrund einen Rekrutierungsversuch der fundamentalistischen Terrororganisation Al Shabaab angegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbar, jedoch gehe die beschriebene Bedrohungshandlung von einer fundamentalistischen Terrororganisation aus und die Bedrohung finde keinerlei Ursache in jenen Grünen, welche gemäß Genfer Flüchtlingskonvention zur Asylgewährung führen könne. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt habe. Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, würden ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. Der Beschwerdeführer würde in Somalia wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen, verfolgt werden. Daher treffe die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK auf ihn zu, da sich die Verfolgungshandlungen und asylrelevanten Diskriminierungen unter Artikel 10, Absatz eins, der Statusrichtlinie subsumieren lassen würden. Unter Verweis auf ausgewählte Erkenntnisse des BVwG wurde festgehalten, dass auch anderen von Zwangsrekrutierung betroffenen jungen Männern Asyl zuerkannt worden sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 in römisch 40 , Somaliland, geboren zu sein. Das Geburtsdatum habe ihm seine Mutter gesagt. Er sei somalischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem, gehöre dem Clan der Gabooye, Subclan römisch 40 an. Er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit individuell, konkret verfolg bzw. bedroht worden, da er einer Minderheit angehöre. Er habe wegen seiner Clanzugehörigkeit große Schwierigkeiten in der Schule, am Sportplatz und an öffentlichen Plätzen gehabt. Er dürfe auch kein Mädchen eines anderen Clans, ansprechen. Im Jahr 2010 sei er zu seiner Mutter nach

römisch 40 gezogen. Er gehöre einem Minderheitenclan an, in dem das Leben bereits vorherbestimmt sie. Man dürfe keine andere Arbeit verrichten außer Metallschmied, Schuhmacher oder Friseur. Er bekomme als Angehöriger der Gabooye nicht die gleichen Arbeitsstellen wie andere und dürfe auch keine Angehörigen eines anderen Clans heiraten. Wenn Angehörige dieses Clans verletzt werden würden, gebe es kein Gericht und man sage, dass es kein Blutgeld gebe. Dies sei der erste Punkt, warum er Somalia verlassen habe. Der zweite Grund sei, dass ein Lehrer ihn und andere Jungen der Schule dazu gebracht habe in einen Bus einzusteigen. Als sie außerhalb der Stadt ausgestiegen wären, hätten sie sofort einige bewaffnete Mitglieder der Al Shabaab gesehen. Diese hätten sie sofort angesprochen und ihnen gesagt, dass sie der Al Shabaab beitreten müssten und, dass sie sie rekrutieren wollen würden. Weiters hätten sie ihnen verboten etwas darüber zu sagen. Jeden Freitag würden sie in weiterer Folge geholt werden. Er habe seiner Mutter davon erzählt und seine Mutter habe gesagt, dass es nur einen Weg gebe, nämlich das Land zu verlassen. Weiters, dass sie Geld suche und er in der Zwischenzeit unbemerkt die Schule besuchen solle. Er sei noch einen weiteren Freitag bei dem Lager der Al Shabaab gewesen. Als seine Mutter das Geld gehabt habe, habe er das Land verlassen. Er sei auch immer wieder Bedrohungen ausgesetzt gewesen, da er nicht in das Lager der Al Shabaab gegangen sei. Dieser Vorfall sei im Jahr 2016 gewesen, im Juni desselben Jahres habe er das Land verlassen. Mit den Al Shabaab sei es so, dass jemand, der die Rekrutierung ablehne, umgebracht werde. Nachgefragt und unter Vorhalt diverser Ungereimtheiten gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Mal bei diesem Lager gewesen sei, drei Lehrer dabei gewesen wären und er glaube, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit rekrutiert worden sei.

Der Beschwerdeführer und sein ausgewiesener Vertreter wurden darauf aufmerksam gemacht, dass bisher zu den übermittelten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia keine Stellungnahme eingegangen sei.

Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass der Beschwerdeführer von Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab betroffen sei und merkte an, dass auch wenn die Al Shabaab nicht direkt in der Stadt römisch 40 die Kontrolle ausübe, so sei es dennoch der Al Shabaab möglich, wie den Länderberichten zu entnehmen sei, oppositionelle Personen überall zu verfolgen. Die Stadt römisch 40 sei für somalische Verhältnisse eine kleine Stadt und es gebe dort jedenfalls informelle Kanäle, Personen ausfindig zu machen und dann auch zu verfolgen.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

• UNSOM Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia; 14. August 2017

• Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017

• Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM; August 2017

• EASO: EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation; Februar 2016, Seite 34-37,

• EASO: EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation; Dezember 2017, Seite 75 - 78,

Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine schriftliche Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan der Gabooye, Subclan römisch 40 an und ist sunnitischer Moslem. Mit medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 .2017 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und das Geburtsdatum mit römisch 40 festgesetzt.

Er gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 19.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Laut Mitteilung einer österreichischen Staatsanwaltschaft vom 20.03.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einem versuchten Diebstahl auf frischer Tat betreten und das Ermittlungsverfahren vorläufig unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer verneint jegliche aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.

Der Beschwerdeführer ist weder traditionell noch standesamtlich verheiratet und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Somaliland geboren und zog im Jahr 2010 nach römisch 40 , Region Gedo. Seine Mutter und seine zwei Schwestern befinden sich in Somalia. Der Vater des Beschwerdeführers starb eines natürlichen Todes, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Dem Bruder des Beschwerdeführers, der vor den vom Beschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Vorfällen des Beschwerdeführers im Jahr 2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und individuelle Fluchtgründe vorgebracht hatte, wurde im römisch 40 2015 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Aufgrund nicht gleichlautender Angaben kann nicht festgestellt werden, wie lange der Beschwerdeführer die Schule besuchte.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden ist, für diese zu arbeiten und/oder von diesen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab droht.

1.2.2. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye, Subclan römisch 40 konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia bedroht worden ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass den Angehörigen der Volksgruppe der Madhibaan/Gabooye in Somalia allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität droht.

1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Rückkehr nach Somalia dort Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht.

1.3.1. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten verfahrensbezogen festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:

Auszüge aus dem Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017:

6.2.4. Gedo

Die in Gedo vorherrschenden Kräfte der SNA und mehrere Milizen gelten als "island of loyalty" gegenüber der somalischen Bundesregierung. Dies begründet sich auf der historischen Tatsache, dass die Marehan über traditionelle Verbindungen ins somalische Verteidigungsministerium verfügen.486 Einer anderen Quelle zufolge agiert die SNA in Gedo relativ autonom. Die Truppen unterstehen zwar nominell dem Divisionskommando in Baidoa. Die Mannschaften wurden aber lokal (v.a. bei den Marehan) rekrutiert, und der lokale Brigadekommandant ist mit Baidoa oder Mogadischu nicht in Verbindung.487 Die nominell für die Region zuständige JIA verfügt in Gedo nur über schwachen Einfluss.488 Allerdings kooperiert die SNA in Gedo zunehmend mit der JIA, zumal Kismayo in der Region einen Marehan als neuen Gouverneur installiert hat.489 Die ehemals in der Region aktiven Elemente der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) haben sich den Regierungsgruppen angeschlossen.490 Auch Marehan-Milizen sind in die in Gedo stationierten Teile der SNA eingeflossen.491 Die Städte Luuq und Garbahaarey in Gedo wurden als "islands of stability" beschrieben. Dort gebe es Entwicklung und Fortschritt.492 In einigen Orten verfügt die al Shabaab über keine signifikante Präsenz, so z. B. in Doolow. Ursprünglich war Garbahaarey die wichtigste Stadt der Region. Nunmehr hat Doolow diese Rolle übernommen, die Stadt floriert. Gleichzeitig hat sich zwischen den Marehan in Doolow und jenen in Garbahaarey eine starke Rivalität entwickelt.493 Diese wird jedoch derzeit und auch in den letzten Monaten nicht gewalttätig ausgetragen.494 Einige Städte in Süd-/Zentralsomalia werden gegenüber der allgemeinen Lage als sicherer beschrieben. Neben Kismayo betrifft dies Doolow und Dhobley.495 Allerdings ist Doolow unsicherer als Dhobley.496 In den letzten Monaten kann auch Bulo Xawo als sicher bezeichnet werden.497 Der ehemalige District Comissioner von Doolow wird von Äthiopien unterstützt und hat in Doolow, Bulo Xawo und Luuq großen Einfluss.498 In Gebiet von Luuq ist auch die äthiopische Liyu Police aktiv (siehe 3.6).499

Baardheere befindet sich unter Kontrolle von AMISOM und äthiopischer Truppen.500 Generell befinden sich weite Teile des Landes zwischen den Garnisonsstädten im Bereich der al Shabaab.501 Einige Gegenden von Gedo werden jedoch als relativ oder gänzlich frei von al Shabaab beschrieben. Dies gilt für die Grenzstädte Dhobley502 und Doolow,503 für Luuq504 bzw. für das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien.505 Vom nördlichen Grenzgebiet von Somalia zu Kenia zwischen Mandera und Ceel Waaq wird eine Verbesserung der Lage berichtet. Durch die Verhandlungen zwischen Kenia und den Marehan ist die Lage entschärft worden. Weder aus Mandera noch aus Bulo Xawo kamen in den letzten Monaten Meldungen über relevante Vorfälle.506 Ansonsten verfügt AS über eine Präsenz in ganz Gedo.507 Auch Straßenverbindungen sind von dieser Präsenz betroffen. 508 Dabei kommt es im Gebiet zwischen Doolow und Luuq nur selten zu Zwischenfällen. Vor allem die Straßenverbindungen südwärts von Garbahaarey sind unsicher und anfällig für Übergriffe der al Shabaab.509 Stützpunkte der kenianischen AMISOM-Truppen befinden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas (Baardheere), Belet Xawo und Dhamaso. Vermutlich von nicht in AMISOM eingebundenen (‚bilateralen') kenianischen Kräften besetzte Stützpunkte existieren in Faafax Dhuun und Ceel Waaq.510 Stützpunkte der äthiopischen AMISOM-Truppen befinden sich in Belet Xawo und Garbahaarey. Von nicht in AMISOM eingebundenen (‚bilateralen') äthiopischen Kräften besetzte Stützpunkte gibt es in Baardheere, Buurdhuubo, Doolow und Luuq.511 Gemäß einer anderen Quelle befindet sich Baardheere unter der Kontrolle von AMISOM,512 was freilich nicht unschlüssig ist, da sich das kenianische AMISOM-Kontingent nur einen Kilometer vor der Stadt in Buulo Garas eingerichtet hat.513 Folgende Orte werden von einem militärstrategischen Experten als systemrelevant genannt:514 ·

486 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

487 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

488 Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017.

489 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

490 International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017; Militärstrategischer Experte, Wien.

Gespräch im Juni 2017.

491 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

492 Internationale Organisation (B), Nairobi. Gespräch im März 2017.

493 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

494 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

495 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

496 Internationale NGO (A), Nairobi. Gespräch im März 2017.

497 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

498 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

499 Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März 2017.

500 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

501 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

502 Internationale NGO (A), Nairobi. Gespräch im März 2017.

503 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

504 Internationale Organisation (B), Nairobi. Gespräch im März 2017.

505 Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017; Militärstrategischer Experte, Wien.

Gespräch im Juni 2017.

506 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

507 Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017.

508 Internationale NGO (A), Nairobi. Gespräch im März 2017.

509 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

510 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

511 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

512 Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017.

513 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

514 Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017.

Al Shabaab

Die Stärke der al Shabaab wird unterschiedlich angegeben. Eine Quelle schätzt sie auf 7.000- 9.000 in ganz Somalia. Eine weitere Quelle auf 4.000-5.000. Eine andere Quelle gibt an, dass sich die Masse der AS im Kernraum Südost-Bakool, Hiiraan, Lower Shabelle, Bay (4.000- 5.000 inkl. Mogadischu) sowie im Juba-Tal (2.000-2.500) konzentriert. Von AS gemachte, rezente Angaben zur Truppenstärke sind nicht bekannt.

Die Einheiten der al Shabaab "tend to be fairly professional, well organized and equipped."

Rekruten der AS erhalten eine umfassendere Ausbildung als ein durchschnittlicher Soldat der SNA. Zudem ist die Truppe gut organisiert, es existiert eine militärische Hierarchie - und diese wird auch eingehalten. Das Oberkommando liegt beim Emir, die Regionalkommanden bei den Gouverneuren (walis) der al Shabaab. Zudem führt der Kommandeur der Jaysh al Usra das Kommando über Schwergewichtsverbände, die überregional eingesetzt werden können. Diese arbeiten mit regionalen Truppen zusammen. Schließlich ist al Shabaab auch technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen.

Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern:

? Den Kern - die Shura (Rat); diese Mitglieder können kaum zur Aufgabe bewegt

werden.

? Die Mittelschlicht; hierbei handelt es sich um Personen, die aus ideologischermÜberzeugung handeln. Auch diese Mitglieder sind kaum zur Aufgabe zu bewegen, esmgibt aber einige Beispiele für Deserteure.

? Die einfachen Mannschaften bzw. Fußsoldaten; sie erhalten regelmäßig Sold und sind nur aus ökonomischen Gründen bei al Shabaab. Würde ihnen eine Alternative geboten, wären sie leicht zur Aufgabe zu bewegen.

Die Methoden der Rekrutierung, wie sie im Jahr 2009 eingesetzt wurden, haben sich auch im Jahr 2017 nicht verändert:

Die al Shabaab verfügt über eine effektive Verwaltung, über 6-7 Ministerien und wohletablierte Systeme. In den Gebieten der AS herrscht eine Art Rechtsstaatlichkeit, es gibt auch eine effektive Polizeiarbeit. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit. Es gibt ein gewisses Maß an Transparenz, und wenn jemand Steuern

bezahlt, dann weiß er auch wofür. Außerdem reagiert al Shabaab auf Bedürfnisse von Gemeinden.

Dabei verfügt al Shabaab offenbar nicht nur über Verwaltungsstrukturen für die von ihr faktisch kontrollierten Gebiete, sondern auch für andere Landesteile. Sobald ein Ort von AMISOM oder der Armee geräumt wird, etabliert al Shabaab binnen weniger Stunden eine Verwaltung. Dies lässt vermuten, dass es für die - aus Sicht der al Shabaab - ‚besetzten' Orte bereits im Vorfeld eine Schattenverwaltung gibt.

Als gut funktionierend, effektiv und schnell werden die Gerichte der al Shabaab beschrieben.

Diese sind möglicherweise auch in Mogadischu aktiv,125 bzw. werden die von al Shabaab außerhalb von Mogadischu gesprochenen Urteile von den Menschen in der somalischen Hauptstadt respektiert.

Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über gute Aufklärungsfähigkeiten. Der ‚Geheimdienst' der Gruppe gliedert sich in zwei Bereiche: Sicherheit und Informationsbeschaffung. Die Informanten des Amniyad sind in der Regel gut gedeckt. Dabei gibt es eine effektive, zentrale Steuerung, wie z.B. die vom E Emir veranlasste Eliminierung der IS-Zellen in Südsomalia vor Augen geführt hat.

Al Shabaab wird wohl noch lange aktiv bleiben. Eine Quelle erklärt dazu: "Al Shabaab and the Islamic State are like a bit of water - you stamp on it and it goes somewhere else. You cannot destroy terrorist organizations only with hard military solutions."

Allerdings sind die Einkünfte von al Shabaab aufgrund der Gebietsverluste zurückgegangen. Und je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Der vermehrte Druck auf al Shabaab - etwa auch durch Drohnen- und andere Luftschläge - führt außerdem dazu, dass das Misstrauen wächst. Dies würde freilich noch weiter wachsen, falls die USA ihre Ankündigung wahr machen und künftig in Somalia eine aktivere Rolle einnehmen.

Reichweite

In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Aber auch außerhalb dieser Gebiete existieren Strukturen. Für nominell von der Regierung kontrollierte Städte im Hinterland gibt es de facto Behörden.

Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. "Al Shabaab is everywhere." Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können - auch in Mogadischu. Sie ist in allen ländlichen Gebieten Süd-/Zentralsomalias präsent. "If al Shabaab really wants a person, they certainly get him. The question is, if they really want to."

(zu Risikogruppen siehe 5.3) Eine Quelle gibt allerdings zu bedenken, dass auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei ist. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen. Al Shabaab wird beim Angriff auf ein Ziel die möglichen negativen Auswirkungen auf derartige Beziehungen in Erwägung ziehen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit Anschlägen mitunter nur subtile Botschaften transportieren. Eine Quelle nennt das Beispiel des Anschlags auf den Flughafen in Mogadischu am Tag der Wahlen. Die Terroristen hätten die Möglichkeit gehabt, mit diesem Anschlag den Flughafen am wichtigsten Tag des Jahres außer Betrieb zu setzen. Aber es wurden keine Spezialkräfte entsandt, sondern nur schlecht ausgebildete Mitglieder. Ein

möglicher Warnschuss für eine neue Regierung: "This could be a sign that they just wanted to show that they would have been able to shut down the airport."

Es gibt nur wenige Ausnahmen von Gebieten, wo al Shabaab - vermutlich - über keine bzw. keine signifikante Präsenz verfügt: Das Gebiet um Doolow (Gedo); Zentral-Galmudug, wo al Shabaab zwar kaum präsent ist, die Gruppe aber eindringen kann; Dhusamareb (Galgaduud); Guri Ceel (Galgaduud); eine Quelle erklärt Gaalkacyo und Garoowe als weitgehend frei von al Shabaab. Zur Situation der al Shabaab in Puntland und Somaliland siehe 7.3 bzw. 8.5.

Dabei ist al Shabaab generell in der Lage, Mitglieder im Land zu bewegen,145 die Präsenz der Gruppe variiert konstant.

Zusätzlich hat die al Shabaab unterschiedliche Institutionen oder Sektoren unterwandert. Von den Quellen der FFM Somalia 2017 wurden folgende genannt:

Die al Shabaab verfügt über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk mit Informanten in allen Landesteilen. Dabei funktioniert der Amniyad besser als die NISA. Es darf nicht vergessen werden, dass die Mitglieder der al Shabaab Familie haben, deren einzelne Angehörige nicht der al Shabaab angehören. Viele Personen sind auf irgendeine Art - z.B. eben über die Familie oder über den Clan - mit al Shabaab verknüpft. Es ist nicht möglich, klare Trennlinien zu zeichnen.160 Dies trägt zur guten Informationsbasis der al Shabaab bei.

Während Mitglieder der al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten relativ leicht zu erkennen sind, ist dies in manchen anderen Landesteilen schwierig. Hier kann eine Person, die tagsüber nicht als Mitglied der al Shabaab aufgefallen wäre, in der Nacht eine andere Rolle einnehmen.161 Da al Shabaab auch mit Wirtschaftstreibenden zusammenarbeitet, gelingt es ihr, selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren. Eine Quelle erklärt, dass dies sogar für den Flughafenbereich gilt, wo manche am Flughafen tätige Firma Steuern an AS abführt.

Gemäß den Angaben einer anderen Quelle ist die al Shabaab z.B. auch über die Vorgänge im base camp der AMISOM informiert.

(Zwangs-)Rekrutierung

Zwangsrekrutierung

Generell ist bekannt, dass al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben hat - speziell von Minderjährigen. Noch im Jahr 2015 gab es Berichte, dass al Shabaab in Dörfern in der Region Middle Shabelle Menschen mit Waffengewalt zwangsrekrutiert hatte. Aus dem Jahr 2016 ist bekannt, dass die Führung der al Shabaab die Bezirke Jilib, Saakow und Xaradheere sowie Teile der Region Bakool angewiesen hat, Rekruten zu stellen.

Insgesamt wurden 1.500 neue Kämpfer aufgenommen. Hier kam es auch zu Zwangsrekrutierungen: Während die meisten neuen Rekruten aus der Region Middle Juba Freiwillige waren, kam es in Xaradheere auch zu Zwangsrekrutierungen. Ende Juni 2017 verhaftete al Shabaab in Xaradheere Älteste, weil sie entgegen den Anweisungen keine (Kinder-)Rekruten an al Shabaab abgeführt haben. Dabei geht al Shabaab manchmal auch direkt zu Familien und erklärt entweder, welchen Sohn man rekrutieren möchte oder dass man generell einen Sohn rekrutieren möchte. Dies betrifft effektiv von al Shabaab kontrollierte Gebiete.

Wenn al Shabaab einen Ort übernimmt, kann es vorkommen, dass Menschen dazu gezwungen werden, der Gruppe beizutreten. Damit soll der Ort Loyalität zu den Terroristen bekunden. Insgesamt gibt es in jüngerer Vergangenheit weniger Berichte über die diesbezügliche Einschüchterung oder Drangsalierung Einzelner. Vielmehr wendet sich al Shabaab an ganze Gemeinden. Dabei gibt es aber keine Berichte, wonach al Shabaab einem Dorf alle jungen Männer wegnehmen würde. Wenn die Gruppe zu brutal gegen die Bevölkerung agierte, dann würde al Shabaab die lokalen Milizen gegen sich aufbringen. Und dies ist nicht im Interesse der al Shabaab.

Aus jüngster Vergangenheit sind laut einer Quelle keine Beispiele für Zwangsrekrutierungen bekannt. Eine andere Quelle betont jedoch, dass Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten nach wie vor ein Thema sind. Zwei weitere Quellen erklären, dass es in einigen bzw. in seltenen Fällen zu Zwangsrekrutierungen kommt. Eine letzte Quelle erklärt, dass Zwangsrekrutierungen nunmehr nur noch sporadisch und punktuell vorkommen, und es etwa im ersten Halbjahr 2017 kaum diesbezügliche Meldungen gegeben hat. Insgesamt stellen die tatsächlich gewaltsam Zwangsrekrutierten in den Reihen der al Shabaab nur einen geringen Prozentsatz.

Die al Shabaab agiert insgesamt einigermaßen professionell und ist gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierte verlassen. Zwangsrekrutierungen entsprechen daher nicht dem modus operandi von al Shabaab. Eine zu hohe Zahl an Kämpfern, die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächt die Organisation.340 Zwangsrekruten passen auch nicht ins System:

Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet. Jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der al Shabaab nach Hause geschickt. In diesem Sinne passen massenhafte, flächendeckende Zwangsrekrutierungen kaum ins Bild.

Nur wenn es die Umstände oder taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgehoben, z.B. wenn an einem Ort aus taktischem Kalkül rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden.

Druck wird hingegen oft ausgeübt - und der Druck den al Shabaab ausübt, ist viel stärker als jeder Zwang. Die Botschaft ist einfach:

Alle Menschen in Süd-/Zentralsomalia leben in einer Konfliktzone; und sie sind auf die eine oder andere Art unterschiedlichen bewaffneten Gruppen ausgeliefert. Und diese Nachricht wendet sich speziell an schwache Clans.

Dass die Terroristen vor der Rekrutierung von Minderjährigen nicht zurückschrecken, wurde bei einem Beispiel besonders deutlich. Im März 2016 landete al Shabaab größere Truppen an der puntländischen Küste. Der Brückenkopf wurde von lokalen Milizen und puntländischen Truppen vernichtend geschlagen, es wurden auch zahlreiche Gefangene gemacht. Unter diesen Gefangenen befanden sich viele Kinder in Uniform. Diese gaben in Gefangenschaft an, dass sie von al Shabaab einfach gefragt worden seien, ob sie mitkommen wollten. Die Kinder folgten den AS-Rekrutierern und fanden sich in einem Ausbildungslager wieder.

Allerdings war der Grad der Ausbildung dieser Kinder erschreckend niedrig; möglicherweise befand sich al Shabaab in einer Zwangslage und musste schnell Rekruten anschaffen. Doch auch längerfristig scheint al Shabaab Kinder einzusetzen. Die UN berichten im Mai 2017 von der Ausmusterung von 167 Buben im Alter von 10-13 Jahren durch die al Shabaab.

Ein militärstrategischer Experte gibt allerdings zu bedenken, dass manche Meldungen auf Fehlinterpretationen beruhen. So ist es Mitte 2017 vorgekommen, dass aus einer Schule ein Lehrer samt Schülern von al Shabaab in ein Lager der Gruppe abtransportiert worden war. Dies wurde vorerst als Zwangsrekrutierung gemeldet. Allerdings hatte AS die Personen nur wegen der nicht-Einhaltung des von ihr vorgegebenen Lehrplans bestrafen wollen - eine Disziplinierungsmaßnahme. Die Schüler wurden binnen Tagen wieder freigelassen.

Wo wird rekrutiert?

Großflächige Rekrutierungen für die al Shabaab kommen nur in jenen Gebieten vor, die unter voller Kontrolle der Terroristen stehen.353 Überhaupt ist die Möglichkeit einer Rekrutierung davon abhängig, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle steht. Dort erfolgt die Anwerbung etwa in Schulen oder generell unter Jugendlichen. Auch Minderjährige werden gezielt angesprochen.

In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab, es liegen dafür keine greifbaren Beweise vor.356 Insgesamt gibt es von außerhalb jener Gebiete, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Allerdings könnte eine Zwangsrekrutierung überall dort vorstellbar sein, wo die Präsenz der al Shabaab stark genug ist; wo die Mitglieder der AS zu den Menschen gehen können.

In Mogadischu kann al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. In von der Regierung kontrollierten Städten kann es zur Rekrutierung über Koranschulen kommen. Hierbei wird sicher auch viel Druck ausgeübt.

Rezente Beispiele für Zwangsrekrutierungen entlang von Straßen - also an Checkpoints - wurden von keinem Gesprächspartner der FFM Somalia 2017 genannt bzw. konnten keine relevanten Beispiele genannt werden.

Normalerweise sucht sich al Shabaab an Checkpoints nicht einfach irgendwelche Passanten als neue Rekruten aus. Die meisten Straßensperren dienen anderen Zwecken: Der Kontrolle, ob ein Passagier irgendeine Verbindung zu einem westliche Akteur, zu einer NGO oder zur der somalischen Regierung hat; und zum Einheben von Steuern. Andererseits hat sich gezeigt, dass aus Kenia in erster Linie Frauen und Kinder nach Somalia zurückkehren.

Offensichtlich fürchten Burschen und Männer, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden - sei es entlang der Straße oder aber zurück im Dorf. Allerdings gibt es keinen bestätigten Fall, wo tatsächlich ein Rückkehrer entlang der Straße zwangsrekrutiert worden wäre.

Die Radikalisierung erfolgt in Schulen, in Privathäusern oder in Moscheen, die peers sind Imame oder einfach andere Jugendliche - und hier vor allem jene, die bereits von ihrer Mitgliedschaft bei al Shabaab profitiert haben. Diese Jugendlichen haben zwar keine Waffen; aber sie beeinflussen andere mit Geld, Ideologie und Informationen. Dabei wurden auch Frauen radikalisiert. Al Shabaab rekrutiert auch in Kenia und Uganda.

Rekrutierung über Clan, Eltern oder Freunde

Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Oft gibt es mit einem Clan ein Übereinkommen, wo vereinbart ist, dass der Clan eine gewisse Anzahl - z.B. hundert - an Rekruten stellt. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt.367 Dann erfolgt die Rekrutierung über den Clan. Aus Clan-Perspektive handelt es sich hier um keine Zwangsrekrutierung, allerdings sind Einschüchterungen nicht auszuschließen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer: "One person is easily replaceable."

Schwächere Clans erwarten sich von al Shabaab Unterstützung, die Gruppe wird von manchen Minderheiten als Beschützer erachtet.369 Bei benachteiligten Clans - z.B. den Madhiban - werden folglich vermehrt Kämpfer geworben. Einige Clans haben Schnittpunkte mit der alShabaab gefunden, dies hat der Gruppe bei der Rekrutierung geholfen. Einige Clans haben mit al Shabaab kollaboriert, um ihre politische Marginalisierung und Vulnerabilität auszugleichen.

Dies gilt etwa für die sogenannten ‚Bantu'. Al Shabaab versucht auch, Eltern von Minderheiten davon zu überzeugen, dass es für sie von Vorteil ist, wenn sie einen ihrer Söhne der al Shabaab übergeben. Überhaupt besteht für Angehörige von Minderheiten ein höherer Anreiz, der al Shabaab beizutreten.

Die Rekrutierung durch AS ist auch vom Clan-Umfeld abhängig. So rekrutiert al Shabaab etwa dort nicht, wo Clans voneinander abhängig sind, z.B. in Gaalkacyo.

Daneben können Mannschaften für den äußeren Kreis (siehe 5) der al Shabaab auch über Druck durch das Umfeld (peer pressure) - Freunde, Verwandte - rekrutiert werden.

Rekrutierung über Indoktrination, Propaganda und Glauben

Indoktrinierung und Gehirnwäsche sind ebenfalls Mittel zur Anwerbung von Rekruten. Und indoktrinierte Kämpfer sind auch weniger dafür anfällig, die Gruppe wieder zu verlassen. Also versucht al Shabaab Dorfbewohner zu radikalisieren, bevor sie angeworben werden. Hinsichtlich des kenianischen Umgangs mit somalischen Flüchtlingen propagiert al Shabaab:

‚Die Kenianer wollen euch nicht, sie werfen euch hinaus! Aber wir kämpfen für eure Freiheit!'

Spektakuläre Operationen der al Shabaab werden u.a. zu jenem Zweck durchgeführt, um sie als Propagandamittel einsetzen und damit neue Rekruten anwerben zu können. Diese Art der Propaganda ist erfolgreich.

Andere fühlen sich aus religiösen Motiven verpflichtet, sich am Kampf der AS zu beteiligen. So sind kenianische Somali üblicherweise eher ideologisch motiviert. Diese ideologisierten Kämpfer der al Shabaab - der mittlere Kreis - sind neben dem inneren Zirkel am schwersten zugänglich. Trotzdem hat es auch von dort schon Deserteure gegeben. Es gibt hierzu eine Anekdote über einen Somali aus dem östlichen Teil Somalilands. Dieser hatte einige Zeit für die al Shabaab in den Galgala-Bergen gekämpft. Dann kehrte er wieder in sein Dorf zurück und nahm seine Arbeit als Ladenbesitzer wieder auf; denn er hatte das Gefühl, seine religiöse Verpflichtung zum Dschihad erledigt zu haben.

Rekrutierung über ökonomische Anreize

Anstatt Menschen zwangsweise zu rekrutieren setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Die Terroristen locken mit einem regelmäßig bezahlten Gehalt von 50-100 US-Dollar. Damit werden neue Rekruten für den äußeren Kreis (siehe 5) angeworben. Geld ist also nach wie vor ein Grund dafür, dass man der al Shabaab beitritt. 50 Prozent der al Shabaab sind nur aus finanziellen Gründen dabei. Die Mitglieder im äußeren Kreis werden bezahlt und machen dafür, was von ihnen erwartet wird. Sie tun dies aber vorwiegend deswegen, weil sie keine andere Perspektive haben. Sobald sich eine Alternative auftut, sind diese Menschen anfällig für Desertion - was hier auch häufig vorkommt. Die Dürre stellt hier für die Terroristen eine gute Möglichkeit dar, neue Rekruten anzuwerben, denn viele Menschen sind durch die Dürre

verarmt. Al Shabaab propagiert: "No aid is available. But you can fight for us and finance your family like this!" Oder al Shabaab sagt zu Eltern: "Give us your boys, we will take care of them."

So stellt auch die Delogierung von IDPs in Mogadischu einen Nährboden für die al Shabaab dar: Manche IDPs schließen sich der al Shabaab an, um über die Runden zu kommen oder um Schutz zu erhalten.388 In diesem Zusammenhang wäre auch eine tatsächliche Schließung des Flüchtlingslagers Dadaab (Kenia) ein guter Boden für Neurekrutierungen. Rückkehrer könnten für Rekrutierungsversuche der al Shabaab anfällig sein.

In Kenia und Uganda werden arbeitslose oder arbeitsunwillige Jugendliche von den Einkommensmöglichkeiten bei al Shabaab angezogen. Daher schließen sie sich der Gruppe an. Erst wenn sie dies getan haben, werden sie radikalisiert. Die Rekruten aus Kenia sind also fast alle Freiwillige.

Ein weiteres Beispiel für einen ökonomischen Anreiz ist z.B. auch die Anwerbung von Todkranken als Selbstmordattentäter. Indem sie sich nämlich selbst für die al Shabaab opfern, können sie für ihre Familie noch einen Beitrag leisten (etwa, weil eine Prämie oder eine Pension ausbezahlt wird). Schlussendlich hatte auch der Rückstand an Gehaltsauszahlungen für somalische Sicherheitskräfte zur Folge, dass Menschen von dort zur al Shabaab übergetreten sind. Die Terroristen bieten in diesem Sinne besser ökonomische Perspektiven.

Freikaufen von der Rekrutierung

Oft wird eine Verbindung zwischen der Zahlung von Steuern und der Stellung von Rekruten hergestellt: Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. Al Shabaab ist auf beides angewiesen: Auf Geld und auf Rekruten. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit, einer Rekrutierung durch

die Zahlung von Steuern zu entgehen. Eine Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Außerdem kann jemand auch nicht in der Lage sein, die entsprechenden Steuern zu bezahlen. Eine Quelle erklärt in diesem Zusammenhang, dass es plausibel wäre, wenn al Shabaab Verweigerer exekutieren würde. Schließlich könnte ein Verweigerer als Regierungssympathisant wahrgenommen werden. Der Quelle war aber kein entsprechender Fall bekannt.

Sicherheitslage

* In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.

* Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.

* Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.

* Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).

* Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.

* Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.

* Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.

* Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.

* Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.

* Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

* Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).

Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).

Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).

Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).

Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).

Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).

In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).

Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).

Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016).

In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).

Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).

Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).

Quellen:

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt - inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015).

Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015).

Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).

In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Korruption

Somalia war im Jahr 2015 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 167) (TI 2015). Auch in anderen Indizes rangiert Somalia als Schlusslicht (WB 10.2015). Trotz erheblicher internationaler Unterstützung hat es die Regierung verabsäumt, einen Reformprozess zu initiieren. Wie auch die Vorgängerregierungen beteiligt sich die aktuelle Regierung an systematischer Korruption und großangelegtem Missbrauch staatlicher Gelder (BS 2016). Das räuberische Verhalten der politischen Akteure bleibt ein Problem (WB 10.2015). Regierungsbedienstete und -Offizielle beteiligen sich häufig an Korruption. Es gibt zwar ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung, dieses wird aber nicht effektiv angewendet. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016). Auch das Justizsystem ist von Korruption durchdrungen (BS 2016).

Al Shabaab hebt in ihren Gebieten nicht vorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet oder gestohlen (USDOS 13.4.2016).

Die puntländische Good Governance and Anticorruption Commission hat im Jahr 2015 keine Behördenmitarbeiter oder Politiker vor Gericht gebracht (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten Süd-/Zentralsomalias und Puntlands, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle, veröffentlichen Ergebnisse (USDOS 13.4.2016) und werden möglicherweise politisch gebilligt und gefördert (AA 1.12.2015). Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe (USDOS 13.4.2016).

Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Außerdem kommt es auch zur Belästigung von NGOs seitens der Regierung (USDOS 13.4.2016), oder zu Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren (AA 1.12.2015).

Gezielte Angriffe auf humanitäre Organisationen gibt es weiterhin (HRW 27.1.2016). Das Umfeld für humanitäre Kräfte bleibt gefährlich, es gab sogar eine Steigerung bei Angriffen auf diese Personengruppe. Im Jahr 2015 wurden 120 gewalttätige Zwischenfälle gegen humanitäre Organisationen gezählt, im Jahr 2014 waren es noch 75. 12 Mitarbeiter kamen ums Leben, 17 wurden verletzt, weitere 36 verhaftet und 8 verschleppt (UNSC 8.1.2016).

In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

Ombudsmann

Die Verfassung sieht eine unabhängige Menschenrechtskommission sowie eine Wahrheits- und Versöhnungskommission vor. Beide Institutionen waren zum Jahresende 2015 noch nicht eingerichtet worden (USDOS 13.4.2016).

Die Effektivität des puntländischen Human Rights Defender Office bleibt aufgrund eingeschränkter Ressourcenlage und Unerfahrenheit eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Allerdings hat UNSOM den Angestellten des Human Rights Defender's Office bereits Ausbildung zukommen lassen. Der Einrichtung fehlt es aber an Ressourcen, um ihr Mandat ausreichend durchführen zu können (UNHRC 28.10.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

Religionsfreiheit

Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).

Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).

Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).

Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).

In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).

Quellen:

Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)

* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)

* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016

Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht. Dieses Dokument wurde ebenso wie die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichte dem Parteiengehör unterzogen und trotz Zuwarten über die eingeräumte Frist hinaus ist dazu keinerlei Stellungnahme eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen und seriösen Ausführungen ausgeht

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist und am römisch 40 Geburtstag hat, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 .2017. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seinem Geburts- und Aufenthaltsort sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Dass nicht festgestellt werden konnte, wie lange der Beschwerdeführer die Schule besuchte, ergibt sich aus seinen divergierenden Aussagen. So erklärte er bei der Erstbefragung neun Jahre in römisch 40 die Grundschule besucht zu haben vergleiche As 3), hingegen sprach er bei der Einvernahme, dass er bis zur 12 Klasse die Schule besucht hätte vergleiche AS 110). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er schließlich davon, in seinem Geburtsort sechs Jahre die Mittelschule und in römisch 40 zehn Jahre das Unterstufengymnasium besucht zu haben. Auf den Widerspruch hingewiesen gab er an, sich nicht mehr daran zu erinnern, was er damals gesagt habe vergleiche Protokoll d. mündl. Verh. Sitzung 7f).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, haben sich gravierende Ungereimtheiten ergeben, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat gezielte und auch konkrete Verfolgungshandlungen drohen.

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden. So hielt der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret und legte sein Vorbringen erst auf fortwährendes Nachfragen näher dar. Er vermochte auch keine konkreten und lebensnahen Details nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien tatsächlich so vorgefallen.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er aus zwei Gründen seine Heimat verlassen habe. Erstens aufgrund der Diskriminierung, da er dem Clan der Gabooye angehöre und zweitens aufgrund der versuchten Zwangsrekrutierung der Al Shabaab.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch Mitglieder der Al Shabaab, weil er sich geweigert habe sich von diesen rekrutieren zu lassen und er aus Somalia geflohen sei, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche As 110) zunächst an, dass er eines Tages mit anderen Schülern zum "Müll sammeln" geholt worden wäre. Sie wären mit einem Bus zum Stadtrand gebracht worden und dort wäre ihnen gesagt worden, dass sie bald der Al Shabaab angehören würden und für das Land mit Gewalt kämpfen müssten. Sie hätten ihnen zu Essen gegeben und den Wunsch "geäußert", dass sie "möchten", dass sie mitkämpfen. Die Schüler wären aufgefordert worden, ihren Eltern zu sagen, dass sie jeden Freitag "Müll sammeln" müssten. Sie hätten sich aus Angst um ihre Leben nicht getraut abzulehnen. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter davon erzählt und diese hätte ihm gesagt, dass er ab jetzt nicht mehr zur Schule gehen solle. Am ersten Freitag, an dem er hätte mitgehen sollen, hätten sie den Beschwerdeführer bereits nicht mehr gefunden vergleiche AS 110). Im klaren Widerspruch dazu erklärte er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er noch einen weiteren Freitag bei dem Lager der Al Shabaab gewesen wäre vergleiche Protokoll der mündl. Verh. Sitzung 10). Darauf hingewiesen, dass er nun angegeben habe, dass er nach dem ersten Rekrutierungsversuch ein zweites Mal bei dem Lager der Al Shabaab gewesen wäre, bejahte dies der Beschwerdeführer und gab auch auf Nachfrage an, dass er zwei Mal bei diesem Lager gewesen wäre. Den Widerspruch konnte er auch nach Vorhalt nicht erklären, er gab lediglich an, sicher zwei Mal dort gewesen zu sein vergleiche Protokoll d. mündl. Verh. Sitzung 11).

Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reaktion seiner Mutter widersprüchlich. So gab er bei der Einvernahme an, dass seine Mutter einmal gesagt hätte, er solle ab jetzt nicht mehr in die Schule gehen vergleiche AS 110), im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, dass sie gesagt hätte, er solle weiterhin unbemerkt die Schule besuchen vergleiche Protokoll d. mündl. Verh. S 10). Der nunmehr behauptete weitere Schulbesuch des Beschwerdeführers, welcher von den Al Shabaab nicht hätte bemerkt werden sollen, ist insbesondere auch deshalb in keiner Weise nachvollziehbar, da laut seinen Angaben, die Schule von den Al Shabaab beeinflusst gewesen wäre und viele Lehrer der Al Shabaab zugehörig gewesen wären vergleiche AS 110).

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Der Beschwerdeführer gab weiters an bedroht und aufgefordert worden sein, weiterhin bei den Al Shabaab zu erscheinen. Trotz ausdrücklicher Nachfrage konnte der Beschwerdeführer weder konkrete noch vage Angaben zu der gegen ihn gerichteten Drohung machen. Er gab unsubstantiiert an, große Schwierigkeiten gehabt zu haben, da er ein Mitglied der Gabooye sei. Es gebe nur die Möglichkeit, dass man Mitglied werde, wenn dies die Al Shabaab fordere, ansonsten würde man getötet werden vergleiche Protokoll d. mündl. Verh. Sitzung 12f.).

Es wird darauf hingewiesen, dass es in Somalia immer wieder zu Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen durch die Al Shabaab bzw. ist es in der Vergangenheit häufiger gekommen, und handelt es sich dabei meistens um Burschen zwischen 12 und 16 Jahren, hauptsächlich 15 bis 16-jährige. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Al Shabaab im römisch 40 2016 versucht habe, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, der Beschwerdeführer war jedoch im römisch 40 2016 bereits 18 Jahre alt. Auch dieser Umstand ist neben den zahlreichen Widersprüchen ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass das Vorbringen nur ein Konstrukt darstellt und sich nicht tatsächlich ereignet hat.

Auch dem Vorhalt der Richterin, dass laut EASO Sicherheitsberichten 2016 und 2017 sowie laut Fact Finding Mission Report Somalia von August 2017 der Bezirk römisch 40 in Bezug auf die Al Shabaab ein relativ sicheres Umfeld ist, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten. Er gab lediglich diesbezüglich an, dass auch wenn die Al Shabaab nicht in der Stadt römisch 40 präsent ist, er sich sicher sei, dass ihre Spione in der Stadt wären ("Auch wenn die Al Shabaab nicht in der Stadt römisch 40 präsent ist, bin ich sicher, ihre Spione sind in der Stadt", vergleiche Protokoll d. mündl. Verh. Sitzung 13). Auch diese Antwort lässt den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer über die tatsächliche Präsenz der Al Shabaab in seiner Heimatregion in Somalia nicht wirklich im Klaren ist.

Der Beschwerdeführer erklärte zudem beim Bundesamt, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Probleme erlebt hätte und dies alle Gabooye betreffe vergleiche AS 109). Er und seine Familie wären in römisch 40 diskriminiert und beleidigt worden. Vor allem seine Mutter hätte am Marktstand oft Beleidigungen gegen sich ergehen lassen müssen. Auch später in römisch 40 hätten sie dieselben Probleme erlebt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer abermals an, dass sich die angesprochenen Probleme auf die Gesamtheit der Gabooye beziehen und diese Probleme gesellschaftlich bedingt den gesamten Clan der Gabooye betreffe. Eine individuelle Verfolgungshandlung konnte der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht schildern.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer bezüglich Schwierigkeiten aufgrund seiner Clanzugehörigkeit an, da er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit große Schwierigkeiten in der Schule, am Sportplatz und auf öffentlichen Plätzen gehabt hätte. Angehörige seines Clans würden diskriminiert, ignoriert und ungerecht behandelt werden vergleiche Protokoll der mündlichen Verhandlung Sitzung 9 f.) Sie dürften keine andere Arbeit als die vorbestimmte verrichten, bekämen nicht die gleichen Arbeitsstellen wie andere, dürften keine Angehörigen eines anderen Clans heiraten. Zudem gebe es kein Gericht, wenn Angehörige der Gabooye verletzt werden würden.

Aus diesen (allgemein gehaltenen) Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver volkgsgruppenbezogener Diskriminierung, keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erkennen.

Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht aufzuzeigen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch derart vage und unplausibel. Wie oben dargestellt ergaben sich auch gravierende Widersprüche in wesentlichen Punkten der Aussage des Beschwerdeführers. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.

Hier ist auch anzumerken, dass dem Bruder des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dieser vor den vom Beschwerdeführer behaupteten Problemen in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte. Der Beschwerdeführer hat bei seinem Fluchtvorbringen in keiner Weise die Fluchtgründe seines Bruders erwähnt. Asylverfahren sind Einzelfallprüfungen. Diese sind daher stets gesondert zu prüfen und es gibt keine Bindungswirkungen. Der Beschwerdeführer konnte in seinem Asylverfahren weder eine begründete Furcht noch eine konkret oder individuell gegen ihn gerichtete psychische oder physische Bedrohung in Somalia glaubhaft machen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia und Somaliland vom 25.04.2016, zuletzt aktualisiert am 27.06.2017, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausgehändigt sowie zusammen mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Quellen um UNSOM Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 14.08.2017; Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017; Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017; EASO: EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016; EASO: EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Dezember 2017 erweitert. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls eine Stellung abzugeben. Der Beschwerdeführer ist diesen jedoch nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation verfahrensgegenständlich nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Einleitend ist zu festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Asylgewährung ist, zumal dem Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt (rechtskräftig) subsidiärer Schutz erteilt wurde.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die An Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, mangelt es den von dem Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgrund aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab an der erforderlichen Glaubhaftigkeit, weshalb es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Gabooye/Madhibaan konnte nicht festgestellt werden. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Clanzugehörigkeit zu den Gabooye/ Madhibaan - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger des Clans der Madhibaan im Falle seiner Einreise nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:

Es ist dem Länderinformationsblatt sowie den weiteren beigezogenen Berichten über Clans und Minderheiten in Somalia zwar zu entnehmen, dass Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert werden. Jedoch hat sich die Situation für diese Gruppen verbessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch und es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen.

Die in Somalia noch bestehende Diskriminierung bzw. Marginalisierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen erreicht gegenwärtig deshalb nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Somalia Angehörige der Gabooye/Madhibaan wegen ihrer Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Angehörige der Gabooye/Madhibaan allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf den Clan der Gabooye/Madhibaan in Somalia im Ergebnis zu verneinen.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2177442.1.00