Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Geschäftszahl

W251 2158856-2

Spruch

W251 2158856-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 sowie über den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG aufgehoben.

römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

römisch IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.

römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er einer Minderheit in Somalia angehöre. Er habe sich in eine Frau eines größeren Clans verliebt, weshalb er von deren Familie bedroht und geschlagen worden sei. Eines nachts sei er von der Al Shabaab entführt und gezwungen worden für sie zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, habe die Al Shabaab das Haus seiner Eltern verbrannt, weshalb er aus Somalia geflüchtet sei.

3. Am 21.10.2015 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt, die unterbrochen und am 18.11.2015 fortgesetzt wurde. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Gabooye in Somalia gehabt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer und seine Familie von der Al Shabaab bedroht worden. Eines nachts sei er und seine gesamte Familie von der Al Shabaab einzeln mitgenommen worden. Er sei dann in einem Zimmer eingesperrt worden. Der Beschwerde-führer habe noch in derselben Nacht das Fenster eingeschlagen und sei geflüchtet.

4. Am 20.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesamt ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch III.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 29.05.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid am 29.05.2017 per E-Mail (versehen mit einer Amtssignatur) zugestellt.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid am 12.06.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten in Einklang stehe und deshalb glaubhaft sei. Das Bundesamt habe sich jedoch nicht mit der tatsächlichen Situation der Gabooye in Somalia beschäftigt. Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Hungerkrise in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

8. Mit Schreiben vom 28.03.2018 übermittelte das Gericht dem Beschwerdeführer folgende Länderberichte zum Parteigehör:

Länderinformationsblatt zu Somalia vom 12.01.2018; Humanitarian Bulletin von OCHA aus Jänner 2018; FSNAU, Technical Release vom 31.08.2017; OCHA Humanitarian Snapshot vom 11.01.2018; FEWSNET Overview of the Integrated Phases Classification aus Mai 2017 zur Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung und legte eine Karte von Somalia betreffend die Nahrungsmittelsituation des FSNAU aus Jänner 2018 sowie einen Zeitungsbericht über Mogadischu, der Spiegel 43/2017, vor, trat den Länderberichten jedoch nicht substantiiert entgegen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 21).

Am 20.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesamt ein (AS 163 ff).

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 22.05.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch III.) (AS 169 ff).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 29.05.2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt (AS 240). Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde der angefochtene Bescheid am 29.05.2017 per E-Mail (versehen mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG) zugestellt (AS 247; Übernahmebestätigung, Bescheid samt Amtssignatur - OZ 9).

Am 12.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2017.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache (AS 19, 120; Protokoll vom 16.10.2017 - OZ 5, Sitzung 6).

Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger der Volksgruppe der Madhibaan, der Gabooye oder einer anderen Minderheit. Es kann nicht festgestellt welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder (AS 19, 120; OZ 5, S 6 f).

Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen (AS 121, OZ 5, Sitzung 8). Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Geschwister der Beschwerdeführer hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Haus seiner Familie gewohnt hat.

Der Beschwerdeführer hat 6 Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keine berufliche Ausbildung, er hat aber das Nähen von Schuhen von seiner Familie gelernt und als Schuster in seinem eigenen Geschäft gearbeitet (AS 121 f; OZ 5, Sitzung 7, 18).

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (OZ 5, Sitzung 9). Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau leben nach wie vor in Mogadischu.

Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in Mogadischu im Bezirk römisch 40 (AS 123, 125, 129-132; OZ 5, Sitzung 8). Es kann weder festgestellt werden, dass dieses Haus der Familie des Beschwerdeführers von Angehörigen anderer Stämme weggenommen bzw. besetzt wurde, noch, dass es von der Al Shabaab verbrannt wurde.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Dezember 2014 durchgehend in Österreich auf (AS 1 f).

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschkurse besucht (OZ 5, Sitzung 11; Beilage ./B; Beilage ./D; Beilage ./G; Beilage ./H; Beilage ./K; Beilage ./M) und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 (OZ 5, Sitzung 11). Der Beschwerdeführer ist zu einer Deutschprüfung auf dem Niveau von A1 angetreten (OZ 5, Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 2016 für den Verein " römisch 40 " mitgearbeitet (Beilage ./C; Beilage ./E). Der Beschwerdeführer hat für eine Stadtgemeinde als Hilfskraft gearbeitet (Beilage ./i). Der Beschwerdeführer hat sich an der Organisation und Betreuung des Standes " römisch 40 " im Rahmen des Lernfestes " römisch 40 " am 17.09.2016 beteiligt (Beilage ./L).

Der Beschwerdeführer hat von Anfang Februar 2017 bis zumindest März 2017 regelmäßig am Sporttraining in römisch 40 teilgenommen (Beilage ./F). Der Beschwerdeführer ist mit den somalischen Mitbewohnern seiner Unterkunft befreundet, bis auf seine Lehrer hat er jedoch keine Kontakte zu Österreichern (OZ 5, Sitzung 13). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über enge soziale Bindungen in Österreich (AS 122; OZ 5, Sitzung 12 f).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 5, Sitzung 13).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.3.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia konkret und individuell mit dem Tod oder der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu Mitgliedern der Al Shabaab gehabt hat oder von der Al Shabaab aufgefordert wurde sich ihnen anzuschließen. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab in seinem Geschäft aufgesucht wurde noch, dass ihm Zettel von der Al Shabaab hinterlassen wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie zu Hause von der Al Shabaab aufgesucht worden sind.

Auch der Vorfall, wonach die Familie des Beschwerdeführers von Angehörigen der Al Shabaab zu Hause überfallen und alle Familienangehörigen bzw. der Beschwerdeführer und sein Bruder mitgenommen und der Beschwerdeführer sodann in einem Raum eingesperrt worden sei, kann nicht festgestellt werden.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers der Al Shabaab angeschlossen habe nachdem der Beschwerdeführer Somalia verlassen hat.

1.3.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einem Mädchen eines "höheren" Clans hatte. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Verwandten dieses Mädchens in seinem Geschäft oder auf seinem Heimweg überfallen bzw. angegriffen wurde noch, dass ihm von Verwandten dieses Mädchens physische Gewalt zugefügt worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Familienangehörigen dieses Mädchens konkret und individuell mit dem Tod oder der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab, Verwandte des Mädchens oder sonstigen Personen droht.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Bei einer Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen bzw. kann der Beschwerdeführer anfänglich auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr zumindest vorrübergehend bei seiner Familie wohnen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre betroffen wäre oder Gefahr laufen würde notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Hungersnot gestorben ist.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB 2018.01.12 - Sitzung 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2018.01.12, Sitzung 17 f).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt. Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 2018.01.12, Sitzung 31; Beilage ./V, Sitzung 74).

Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 2018.01.12, Sitzung 32).

Al-Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 2018.01.12, Sitzung 43).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert. Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar. Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (LIB 2018.01.12, Sitzung 43).

In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen. Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen. Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (LIB 2018.01.12, Sitzung 44).

Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:

Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 2018.01.12, Sitzung 44). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 2018.01.12, Sitzung 59).

Clanstruktur:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 2018.01.12, Sitzung 88 f; Beilage ./VI, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./VI, Sitzung 22).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB 2018.01.12, Sitzung 89). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Beilage ./VI, Sitzung 8 f; LIB 2018.01.12, Sitzung 52). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./VI, Sitzung 11).

Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB 2018.01.12, Sitzung 51 f).

Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./VI, Sitzung 14).

Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./VI, Sitzung 15 f).

Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Beilage ./VI, Sitzung 16 f).

Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./VI, Sitzung 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./VI, Sitzung 24).

Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (LIB 2018.01.12, Sitzung 92 f; Beilage ./VI, Sitzung 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./VI, Sitzung 41).

Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt. Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Es kommt jedoch so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen (LIB 2018.01.12, Sitzung 93).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Madhibaan in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Binnenflüchtlinge (IDPs):

IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (LIB 2018.01.12, Sitzung 115).

IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (LIB 2018.01.12, Sitzung 115).

Rückkehrer:

Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (LIB 2018.01.12, Sitzung 128).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 2018.01.12, Sitzung 130).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 2018.01.12, Sitzung 137).

Bewegungsfreiheit:

Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 2018.01.12, Sitzung 110).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 2018.01.12, Sitzung 111).

Dürrekatastrophe und Hungersnot:

Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurden vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar. Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können.

Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen.

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt. Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert. Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay und Gedo sowie im März 2017 aus Bay.

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin. Die Gu-Regenfälle (März-Juni) 2017 sind im Durchschnitt schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen.

Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt. Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. (LIB 2018.01.12, Sitzung 121 ff).

Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (LIB 2018.01.12, Sitzung 123). Das Risiko einer Hungernot hat sich jedoch verringert, auch wenn der Bedarf an Unterstützung noch gegeben ist. So ist die Anzahl der Personen, die Unterstützung benötigen von 6,2 Millionen auf 5,4 Millionen gesunken. Auch die Anzahl der Personen die lebensrettende Unterstützung benötigen ist von 3,2 Millionen auf 2,7 Millionen gesunken (OCHA, Humanitarian Bulletin 01/2018, Sitzung 1).

Versorgungslage in Mogadischu:

Über eine halbe Millionen Menschen suchen Nahrung, Wasser Zuflucht und medizinische Versorgung. Etwa 100.000 haben im Juni 2017 Mogadischu erreicht. Bei einem Lager am Stadtrand von Mogadischu ist das Ausmaß des Problems deutlich erkennbar. Bereits etwa 6.000 Menschen leben dort auf engsten Raum in Zelten und Unterkünften. Es herrscht ein Mangel an Unterkünften, Kochpersonal, Treibstoff usw. Die Neuankömmlinge haben alles verkauft, um ihre Reise zum Lager finanzieren zu können. Sie haben nichts mehr, sind sehr schwach und einige Kinder sterben unterwegs. Der Zustrom von Menschen könnte den fragilen Prozess zum Wiederaufbau Mogadischus stören, da somit die wenigen Basisdienstleistungen, die den etwa 2 Millionen Bewohnern zur Verfügung stehen, einer großen Belastung ausgesetzt sind. Beamte räumen ein, dass Bereiche um Mogadischu "No Man's Land" sind und dass Polizei und Regierungsbeamte zwei Gegenden nicht betreten können, da diese als Hochburgen für Unterstützer der Al Shabaab bekannt sind. Für Mogadischu ist es immer noch eine Herausforderung, den Zustrom an Menschen aus den letzten Jahren zu absorbieren, viele waren aufgrund der letzten Hungersnot im Jahr 2011 nach Mogadischu geflohen (Beilage ./VII).

Überblick über die IPC-Klassifizierung

IPC 1 "minimal": Mehr als vier von fünf Haushalten ist es möglich ihre grundlegende Nahrungsmittel-versorgung und sonstige Bedürfnisse zu erfüllen ohne außergewöhnliche oder untragbare Strategien anzuwenden um Nahrung und Einkommen zu erhalten.

(More than four in five households are able to meet essential food and nonfood needs without engaging in atypical, unsustainable strategies to access food and income)

IPC 2 "stressed": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies)

IPC 3 "crisis": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer:

Nahrungsmittelversorgungslücken mit hoher oder über der gewöhnlich akuten Unterernährung ODER sind nur durch einen beschleunigten Abbau ihrer Lebensgrundlage imstande die minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu erfüllen, was zu Nahrungsmittelversorgungslücken führt.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: food consumption gaps with high or above usual acute malnutrition OR are marginally able to meet minimum food needs only with accelerated depletion of livelihood assets that will lead to food consumption gaps)

IPC 4 "emergency": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: große Nahrungsmittelversorgungslücken die zu sehr akuter Unterernährung oder erhöhter Sterblichkeit führen ODER der extreme Verlust der Lebensgrundlage führt in kurzer Zeit zu Nahrungsmittelversorgungslücken.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: large food consumption gaps resulting in very high acute malnutrition and excess mortality OR extreme loss of livelihood assets that will lead to food consumption gaps in short term)

IPC 5 "famine": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region einen extremen Mangel an Lebensmitteln und sonstigen grundlegenden Bedürfnissen, so dass Hungersnot, Tod und Armut offensichtlich sind. Beweise für alle drei Kategorien (Lebensmittelverbrauch, akuter Unterernährung und Sterbefälle) sind nötig um als Hungersnot eingestuft zu werden.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have an extreme lack of food and other basic needs where starvation, death and destitution are evident. Evidence for all three criteria (food consumption, acute malnutrition and mortality) is required to classify Famine) (FEWSNET - Overview of the Integrated Phases Classification aus Mai 2017, Sitzung 1)

Für den Zeitraum August bis Dezember 2017 wurden 358.000 Einwohner der Region Banadir der IPC-Kategorie 2 "stressed", 307.000 Einwohner der IPC-Kategorie 3 "crisis" und 137.000 Einwohner der IPC-Kategorie 4 "emergency" zugeordnet werden. Im Jahr 2014 hatte die Region Banadir 1.650.228 Einwohner. Insbesondere ländliche Haushalte und IDPs sind von Unterernährung betroffen (FSNAU - Technical Release vom 31.08.2017, Sitzung 2). Mehr als die Hälfte der Einwohner in der Region Banadir waren im Zeitraum August bis Dezember 2017 daher nicht mit Problemen betreffend die Lebensmittelversorgung oder Unterernährung konfrontiert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die in der Verhandlung zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VII (Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./I;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 25.04.2017 mit Aktualisierung vom 27.06.2017 Beilage ./II; OCHA,

Humanitarian Bulletin vom 31.08.2017 Beilage ./III; OCHA,

Humanitarian Bulletin vom 26.09.2017 Beilage ./IV; FFM Report, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 Beilage ./V; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, Beilage ./VI;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Mogadischu vom 07.06.2017 Beilage ./VII) und Beilage ./A bis ./N (Karte von Mogadischu Beilage ./A;

Teilnahmebestätigung Deutschkurs, von Juli bis Oktober 2015, vom 05.11.2015 Beilage ./B; Bestätigung Projektteilnahme vom 23.02.2017 Beilage ./C; Deutschkurs-bestätigung A1 vom 19.04.2016 Beilage ./D;

Teilnahmebestätigung Projekt vom November 2016 Beilage ./E;

Teilnahmebestätigung Sporttraining vom 17.03.2017 Beilage ./F;

Teilnahmebestätigung Deutschkurs, Jänner bis März 2016, vom 11.04.2016 Beilage ./G; Teilnahmebestätigung Vorbereitungskurs Deutsch A1 Beilage ./H; Teilnahmebestätigung gemeinnützige Arbeit vom 10.04.2016 Beilage ./i; Informationszettel über Prüfungstermin für den 14.10.2017 Beilage ./J; Teilnahmebestätigung Deutschkurs für Asylwerber vom 29.06.2017 Beilage ./K; Teilnahmebestätigung Bildungswerk vom 31.10.2016 Beilage ./L; Teilnahmebestätigung Rotes Kreuz, Deutschkurs A1 vom 09.06.2017 Beilage ./M; Information über Vortrag für Oktober 2017 Beilage ./N), sowie durch Einsichtnahme in die am 28.03.2018 übermittelten Länderberichte (Länderinformationsblatt zu Somalia vom 12.01.2018; Humanitarian Bulletin von OCHA aus Jänner 2018; FSNAU Technical Release vom 31.08.2017; OCHA Humanitarian Snapshot vom 11.01.2018; FEWSNET Overview of the Integrated Phases Classification aus Mai 2017) und die mit Schriftsatz vom 16.04.2018 vorgelegten Unterlagen (FSNAU, Karte Somalia - Estimated Nutrition Situation von Jänner 2018;

Zeitungsartikel - Warlord City, der Spiegel 43/2017).

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

2.1.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions-zugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine Schulbildung und seine berufliche Tätigkeit) sowie seinem derzeitigen Familienstand gründen sich auf seine diesbezüglich im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

2.1.2. Die Clan- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung und beim Bundesamt an zur Volksgruppe der Madhibaan zu gehören (AS 19; AS 120). Hingegen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er zum Clan der Gabooye gehöre (OZ 5, Sitzung 6). Es ist nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer zweimal den Begriff Gabooye und einmal den Begriff Madhibaan für seine Volksgruppe verwenden soll. Der Beschwerdeführer wurde auf diese Divergenz in der Verhandlung auch hingewiesen (OZ 5, Sitzung 6). Der Beschwerdeführer gab an, dass der Dolmetscher Madhibaan als Gobooye verstanden habe. Es ist unplausibel, dass sowohl der Dolmetscher bei der Erstbefragung als auch der Dolmetscher beim Bundesamt Madhibaan als Gabooye verstanden haben soll. Es ist von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen.

Für die berufsständischen Gruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Zur Regierungszeit von Präsident Siyaad Barre (1969-1991) nannte man sie Dan Wadaag. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestossen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Im Süden werden die berufsständischen Gruppen allgemein als Gacan Walaal bezeichnet. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums (Somali-land, äthiopischer Regionalstaat Somali) als Dachbegriff benutzt. Nach Angaben der meisten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission umfasst er nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Andere Gesprächspartner nannten eine davon abwei-chende Zusammensetzung, u. a. auch, dass die Gabooye ein Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen seien. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. In den 1990er Jahren kamen aber verschiedene berufsständische Gruppen insbesondere im Norden überein, die Bezeichnung als Dachbegriff ("umbrella") zu nutzen (Beilage ./VI, Sitzung 16). Es kann daher auch auf Grund dieser Länderinformationen nicht davon ausgegangen werden, dass Madhibaan ein Synonym für Gabooye sei. Madhibaan und Gabooye sind zudem phonetisch sehr unterschiedlich, sodass nicht plausibel ist, dass es zu einer akustischen Verwechslung gekommen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppe sind nicht plausibel.

Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass lediglich 1-5% der Bevölkerung den berufsständigen Gruppen angehören. Diese werden sozial stigmatisiert und diskriminiert (Beilage ./VI, Sitzung 15; Sitzung 38). Berufsgruppen unterscheiden sich von den anderen Clans besonders durch ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Schwäche (Beilage ./VI, Sitzung 41). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert (Beilage ./VI, Sitzung 38). Der Beschwerdeführer hat jedoch zur Jahrtausendwende, ca. ab 2005, sechs Jahre lang eine Schule in Mogadischu besuchen können. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle oder Probleme genannt, sodass seine Angaben nicht plausibel sind.

Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesamt aufgefordert, dass er möglichst detailliert seine Fluchtgründe nennen soll (AS 123). Der Beschwerdeführer gab zu seinem Clan jedoch nur oberflächlich an, dass sein Clan nicht akzeptiert oder anerkannt worden sei. Sein Clan sein von der somalischen Gesellschaft diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer nannte jedoch keine konkreten oder lebensnahen Beispiele, sondern nur vage Floskeln.

Zudem hatte die Familie ein eigenes Haus und ein eigenes Geschäft. Der Beschwerdeführer arbeitete nicht auf der Straße oder an einem Marktstand, sondern in einem Geschäft (AS 122). Auch konnte der Beschwerdeführer einen hohen Betrag für seine Flucht aufbringen (AS 121). Angehörige von Minderheitenclans sind jedoch besonders durch ihre wirtschaftliche Schwäche bzw. ihre schwache Finanzkraft gekennzeichnet (Beilage ./VI, Sitzung 41). Es ist daher nicht plausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers ein Haus gehabt haben soll. Es ist auch nicht plausibel, wie sich der Beschwerdeführer als Angehöriger der Berufsgruppe die Ausreisekosten habe leisten sollen.

Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen ein Angehöriger der Madhibaan, der Gabooye oder einer anderen Minderheit zu sein.

Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen im Asylverfahren in westlichen Staaten sind andere Somalier dazu übergegangen, sich als Angehörige von Berufsgruppen auszugeben. Da andere Somalier aber im Durchschnitt gebildeter sind als die Angehörigen berufsständischer Gruppen, sind sie in der Lage, sich mehr Wissen über die berufsständischen Gruppen anzueignen, als diese selbst haben (Beilage ./VI, Sitzung 25).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit sind aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht seine tatsächliche Clanzugehörigkeit im Asylverfahren zu verschleiern.

2.1.3. Die Anzahl der Geschwister des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer einerseits bei der Erstbefragung angegeben hat, dass er 9 Geschwister im Alter zwischen 15 und 25 Jahren habe (AS 23) und andererseits in der mündlichen Verhandlung angab, 6 Geschwister, nämlich zwei Schwestern und vier Brüder, zu haben (OZ 5, Sitzung 9). Dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die gesamte Personenanzahl seiner Familie mit 9 Personen angegeben habe und damit seine Geschwister und seine Eltern sowie sich selber gemeint habe (OZ 5, Sitzung 9), scheint insofern unplausibel, weil er in der Erstbefragung zuvor bereits seine Eltern angeführt hat. Zudem sind seine Eltern wohl kaum zum Zeitpunkt der Erstbefragung erst zwischen 15 und 25 Jahren alt gewesen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind daher unglaubhaft.

2.1.4. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt angegeben, dass er zusammen mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Ehefrau gewohnt habe (AS 121) und zeichnete auf der Skizze seines Hauses ein, dass er und seine Frau in einem Zimmer geschlafen hätten (AS 129). In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gemeinsam in einem Haus gewohnt habe und verneinte die Frage, ob sonst noch jemand im Haus gelebt habe (OZ 5, Sitzung 8). Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im Haus seiner Familie gewohnt hat.

2.1.5. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich schlüssigen Angabe in der mündlichen Verhandlung (OZ 5, Sitzung 9). Da die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers jedoch nicht glaubhaft ist (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. römisch II.2.2.) ist es für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass die Al Shabaab seine Familie aufgefordert habe ihr Haus zu verlassen, nachdem der Beschwerdeführer Somalia verlassen hat. Es ist daher unplausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers und seine Ehefrau Mogadischu verlassen haben (OZ 5, Sitzung 9). Es war daher festzustellen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seine Ehefrau nach wie vor in Mogadischu leben.

2.1.6. Die Feststellung betreffend das Eigentum der Familie des Beschwerdeführers an einem Haus in Mogadischu ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers beim Bundesamt (AS 121) sowie in der mündlichen Verhandlung, wonach seiner Familie das Haus, in dem sie gewohnt haben, vom Großvater des Beschwerdeführers vererbt worden sei (OZ 5, Sitzung 8). Sofern der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass er mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung gewohnt habe (AS 121), ergibt sich aus seinem Vorbringen zur Fluchtgeschichte (AS 123, 125) sowie aus der Skizze, die der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Wohnsituation in Mogadischu angefertigt hat (AS 129-132), dass es sich nicht um eine Wohnung, sondern um ein Haus handelt. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, dass die Al Shabaab das Haus seiner Familie verbrannt habe (AS 27), gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass das Haus seiner Familie von Angehörigen anderer Stämme weggenommen bzw. besetzt worden sei (OZ 5, Sitzung 10, 18). Weiters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - wie bereits unter Punkt römisch II.2.1.3. ausgeführt - an, dass die Al Shabaab seine Familie aufgefordert habe das Haus zu verlassen, weshalb diese aus Somalia ausgereist sei (OZ 5, Sitzung 9). Aufgrund der derart widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das Haus seiner Familie konnte weder festgestellt werden, dass das Haus seiner Familie von Angehörigen anderer Stämme weggenommen bzw. besetzt wurde, noch, dass es von der Al Shabaab verbrannt wurde.

2.1.7. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere Beilage ./I), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 5, Sitzung 10 ff) sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./B bis ./N).

2.1.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 120; OZ 5, Sitzung 13) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.1.9. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, Mitglieder der Al Shabaab hätten ihn aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien Mitglieder der Al Shabaab ins Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer in ein Haus gebracht und dort in einem Raum eingesperrt. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch gelungen durch das Fenster zu flüchten.

In den wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte sind erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht geht aufgrund nachstehender Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte nicht um tatsächlich Erlebtes handelt:

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an:

"Al Shabaab haben Männer zu mir geschickt und sie haben einen Zettel auf meinem Geschäft hinterlassen. Al Shabaab haben öfters Zettel für mich hinterlassen. Das letzte Mal sind sie zu uns Nachhause gekommen, es war Abend. [...]" (OZ 5, Sitzung 14). Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass Mitglieder der Al Shabaab ihn einmal persönlich in seinem Geschäft aufgesucht und einmal einen Zettel hinterlassen hätten. Das dritte Mal seien sie zu ihm nachhause gekommen (OZ 5, Sitzung 15). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er mehrere Male von der Al Shabaab erpresst und bedroht worden sei. Die Al Shabaab habe oft Mitglieder zu ihm nach Hause geschickt um ihn zu zwingen für sie zu kämpfen. Das habe mehrere Monate angedauert (AS 123). Dass die Al Shabaab Zettel für ihn hinterlassen habe, erwähnte er hingegen nicht, so dass dies eine unglaubhafte Steigerung des Vorbringens darstellt. Auch, dass Mitglieder der Al Shabaab persönlich in sein Geschäft gekommen seien (AS 123), gab der Beschwerdeführer zunächst beim Bundesamt nicht an, er schilderte diesen Vorfall allerdings als er konkret zu der ersten Konfrontation mit der Al Shabaab befragt wurde (AS 124).

Die Schilderungen des Ereignisses als Mitglieder der Al Shabaab in sein Geschäft gekommen seien, sind massiv widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass Mitglieder der Al Shabaab am Nachmittag zu ihm ins Geschäft gekommen seien und er in seinem Geschäft gesessen sei und Schuhe geputzt habe (AS 125). In der mündlichen Verhandlung führte er hingegen aus, dass Mitglieder der Al Shabaab ca. um 6 Uhr abends in sein Geschäft gekommen seien. Sein Dienst sei zu Ende gewesen und er habe das Geschäft schließen wollen (OZ 5, Sitzung 16).

Befragt, wann die Al Shabaab ihn in seinem Geschäft aufgesucht habe, führte der Beschwerdeführer beim Bundesamt den Juli 2013 an, gab in der mündlichen Verhandlung nach mehrmaliger Nachfrage hingegen an, dass dies ca. 15 Tage vor seiner Ausreise [Anm. BVwG: die im Februar 2014 erfolgt sei (OZ 5, Sitzung 9), somit frühestens im Jänner 2014], gewesen sei. Nach Vorhalt des Widerspruchs gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich vage und ausweichend an, dass es sein könne, dass er die Monate nicht richtig verstanden habe (OZ 5, Sitzung 17).

Aufgrund der derart widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers konnte weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab in seinem Geschäft aufgesucht wurde noch, dass ihm Zettel von der Al Shabaab hinterlassen wurden.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Eindringens der Al Shabaab in das Haus seiner Familie, seiner Mitnahme und seiner Flucht weisen gravierende Widersprüche auf. Während der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass Mitten in der Nacht Mitglieder der Al Shabaab in das Haus seiner Familie eingebrochen wären (AS 123, 125), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es Abends gewesen sei als Mitglieder der Al Shabaab bei ihm zuhause eingedrungen wären (OZ 5, Sitzung 14).

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die Al Shabaab nachdem sie ins Haus eingebrochen seien seine gesamte Familie in den Hof gebracht hätten. Danach sei jede Person seiner Familie einzeln von der Al Shabaab inhaftiert und dadurch getrennt worden (AS 123, 125). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er und sein Bruder auf eine Seite [Anm. BVwG: wohl gemeint im Hof] und seine restlichen Familienmitglieder auf die andere Seite gestellt worden seien. Danach seien er und sein Bruder von der Al Shabaab getrennt mitgenommen worden (OZ 5, Sitzung 14 f).

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt befragt an, dass ihn als er von der Al Shabaab mitgenommen worden sei, vier Personen zu einem Haus gebracht hätten. Drei dieser Personen seien dann wieder gegangen und einer sei bei ihm geblieben (AS 127 f, 109). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung hingegen an, dass ihn drei Männer zu einem Haus gebracht hätten und zwei davon wieder gegangen (OZ 5, Sitzung 15).

Bei der ersten Einvernahme beim Bundesamt führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er drei Stunden nachdem er in ein Zimmer gesperrt worden sei, aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet sei (AS 127). In der fortgesetzten Einvernahme beim Bundesamt gab er jedoch an, dass er nicht gleich als er in das Zimmer gesperrt worden sei, das Fenster eingeschlagen habe, sondern noch ca. 40 Minuten gewartet habe (AS 109). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er in ein Zimmer gesperrt worden sei und nach zwei Stunden keine Geräusche mehr gehört habe, sodass er durch das Fenster geflüchtet sei (OZ 5, Sitzung 15).

Die Beschreibung des Zimmers in dem der Beschwerdeführer eingesperrt gewesen sei, lautete beim Bundesamt so, dass der Boden im Zimmer teils aus Steinen und Sand bestanden habe und Eisenteile am Fußboden gelegen seien (AS 127), in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass der Boden aus Zement gewesen sei (OZ 5, Sitzung 16).

Unplausibel scheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Al Shabaab Personen in ein Zimmer sperren würden, in dem Eisenteile am Boden liegen, zumal die inhaftierte Person diese als Waffe gegen die Al Shabaab verwenden könnten.

Die Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sind auch insofern nicht miteinander in Einklang zu bringen, als der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihn die Al Shabaab um 23 Uhr zum Haus gebracht habe (OZ 5, Sitzung 16) und er nach 40 Minuten (AS 109), zwei (OZ 5, Sitzung 15) bzw. drei Stunden (AS 127), somit spätestens um 2 Uhr nachts und nicht wie vom Beschwerdeführer in der fortgesetzten Einvernahme beim Bundesamt angegeben um 5 Uhr in der Früh (AS 113) durch das Fenster geflüchtet sei. Als er geflüchtet sei, sei es gerade hell geworden (AS 127). Nach den allgemeinen Naturgesetzen - insbesondere auf Grund der Nähe zum Äquator - ist es auch in Somalia um 2 Uhr nachts noch dunkel, zumal die Sonne in Afghanistan in den Sommermonaten frühestens um ca. 5 Uhr in der Früh aufgeht. Dass es daher bereits hell geworden ist, als der Beschwerdeführer spätestens um 2 Uhr nachts durch das Fenster geflüchtet ist, ist nicht nachvollziehbar.

Unplausibel ist auch, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt nicht angeben konnte, wo sich das Haus, in dem er festgehalten worden sei, befunden habe (AS 126), zumal er zum Haus seines Freundes gelaufen ist. In der ersten Einvernahme beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer auch an, dass er sich etwas orientieren habe können (AS 127), sodass es umso mehr nicht nachvollziehbar ist, dass er nicht einmal ansatzweise den Standort des Hauses angeben konnte. In der fortgesetzten Einvernahme beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er Leute auf der Straße getroffen habe und diese nach dem Weg gefragt habe (AS 111). Auch dies scheint unplausibel, zumal um 2 Uhr nachts üblicherweise kaum Leute auf der Straße sind.

Während der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme beim Bundesamt angab, dass er das Fenster mit den am Boden liegenden Eisenteile eingeschlagen habe (AS 127), gab er in der fortgesetzten Einvernahme beim Bundesamt an, dass er das Fenster mit einem Stein eingeschlagen habe (AS 109). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass das Fenster aus altem Holz gewesen sei und er das Fenster langsam bewegt habe, damit er keine lauten Geräusche mache. Er habe es geschüttelt, wodurch es aufgebrochen sei (OZ 5, Sitzung 15, 16). Nach Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er keine Eisenstange verwendet habe, sondern das Fenster mit der Hand aufgebrochen habe. Er habe auch bemerkt, dass es falsch aufgeschrieben worden sei. Nachgefragt, warum er dies dann zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht richtiggestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, als der Dolmetscher es vorgelesen habe, habe er es nicht verstanden. Er könne ein bisschen Deutsch verstehen und habe gemerkt, dass einiges falsch sei (OZ 5, Sitzung 17). Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung jedoch lediglich an, dass einiges nicht aufgeschrieben worden sei. Ausdrücklich danach befragt, ob etwas in den Protokollen der Erstbefragung oder des Bundesamtes nicht richtig sei, führte der Beschwerdeführer nur aus, dass er im Fluchtmoment den Wachmann nicht gesehen habe. Nachgefragt, ob sonst noch etwas nicht richtig sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Sprache nicht so gut verstehe und er nicht wisse, ob etwas Anderes falsch protokolliert worden sei (OZ 5, Sitzung 5). Dies ist jedoch insofern unplausibel, weil der Beschwerdeführer, nach Vorhalt seines Widerspruchs doch gesagt habe, dass er bemerkt habe, dass es falsch protokolliert worden sei. Er hätte dies daher erst recht zu Beginn der Verhandlung richtig stellen können. Zudem sind dem Beschwerdeführer sowohl die erste als auch die fortgesetzte Einvernahmeniederschrift beim Bundesamt rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer hat beide Male angegeben, dass er den Dolmetscher "sehr gut" verstanden habe und keine Einwände gegen die Niederschriften erhoben (AS 113 ff, 128). Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er die Protokolle mit seinem Vertreter durchgegangen sei (OZ 5, Sitzung 5). Dass der Beschwerdeführer daher etwas nicht verstanden haben soll oder Sachen falsch bzw. nicht protokolliert worden sein sollen, wird als bloße Schutzbehauptung erachtet.

Der Beschwerdeführer gab erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass er der Regierung von den Problemen mit der Al Shabaab erzählt habe. Die Regierung habe aber nichts dagegen unternommen, weil sein Clan ignoriert und ungerecht behandelt werde (OZ 5, Sitzung 16). Unplausibel scheint, dass der Beschwerdeführer dies bisher im Verfahren nicht erwähnt hat und auch in der mündlichen Verhandlung nur auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat. Dies stellt daher eine unglaubhafte Steigerung des Vorbringens dar.

Aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers, konnte der Vorfall, wonach die Familie des Beschwerdeführers von Angehörigen der Al Shabaab zu Hause überfallen und alle Familienangehörigen bzw. der Beschwerdeführer und sein Bruder mitgenommen worden seien und der Beschwerdeführer sodann in einem Raum eingesperrt worden sei, nicht festgestellt werden. Das Gericht erachtet daher weder die Aufforderung zum Anschluss bzw. Drohungen durch die Al Shabaab, den Kontakt mit der Al Shabaab noch eine begründete Furcht als glaubhaft.

Da das Fluchtvorbringen derart unglaubhaft ist, ist es auch unplausibel, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers der Al Shabaab habe anschließen müssen, weil dieser aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers andernfalls mit dem Tod bedroht worden sei (OZ 5, Sitzung 15).

Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es keine Zwangsrekrutierung in Mogadischu durch die Al Shabaab gibt (LIB 2018.01.12, Sitzung 31; Beilage ./V, Sitzung 74). Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft, zumal sich das Haus des Beschwerdeführers in einem Gebiet von Mogadischu befindet, in dem die AMISOM die Kontrolle hat (LIB 2018.01.12, Sitzung 32, Beilage ./A).

2.2.2. Sofern der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen eines "höheren" Clans gehabt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies weder bei der ersten noch in der fortgesetzten Einvernahme beim Bundesamt ansatzweise erwähnt hat. Er führte in der mündlichen Verhandlung lediglich aus, dass er aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit diskriminiert worden sei, weil die Angehörigen seines Clans zum Beispiel keine Person eines anderen Clans heiraten dürften und sich niemand mit seinem Clan verheiraten wolle. Dass der Beschwerdeführer jedoch konkret eine Beziehung zu einem Mädchen eines "höheren" Clans gehabt habe und deshalb bereits Probleme mit den Angehörigen eines anderen Clans, nämlich ihren Verwandten, gehabt habe, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers beim Bundesamt nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Probleme aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit auch bei der Einvernahme beim Bundesamt erwähnt habe, dies aber nicht protokolliert worden sei - ist wie bereits ausgeführt - als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er den Dolmetscher "sehr gut" verstanden habe, ihm beide Einvernahmeprotokolle beim Bundesamt rückübersetzt wurden und er keine Einwände dagegen erhoben habe.

Dass der Beschwerdeführer die angebliche Beziehung zu einem Mädchen eines "höheren" Clans und die deshalb entstandenen Probleme mit ihren Verwandten, somit einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe beim Bundesamt nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht absolut nicht nachvollziehbar und daher ein weiteres Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen.

Zudem ist das Vorbringen betreffend die angebliche Beziehung zu einem Mädchen eines "höheren" Clans und den daraus resultierenden Problemen sehr vage, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal angegeben hat, welchem Clan das Mädchen konkret angehört habe. Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, wie oft der Beschwerdeführer von den Verwandten des Mädchens überfallen bzw. angegriffen worden sei.

Weiters ist das Vorbringen auch nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. So geht aus diesen hervor, dass bezüglich Mischehen noch gesellschaftliche Diskriminierungen bestehen und die Konstellation einer Mehrheitsfrau und einem Minderheitenmann als besonders problematisch angesehen wird. Kommt eine Mischehe zustande, kann es zwar zur Verstoßung der betroffenen Personen durch die eigenen Familienangehörigen kommen, jedoch kommt es so gut wie nie zu Gewalt oder Tötungen vergleiche Punkt römisch II.1.5.). Dass der Beschwerdeführer daher von den Verwandten des Mädchens angegriffen worden sei, obwohl er noch nicht einmal mit dem Mädchen verheiratet gewesen sei (OZ 5, Sitzung 14), steht im Widerspruch zu den Länderfeststellungen.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er den Kontakt zu dem Mädchen des "höheren" Clans abgebrochen und seine jetzige Frau, die Angehörige der Gabooye sei, geheiratet habe. Er habe seine jetzige Frau auch deshalb geheiratet, damit die Familie des Mädchens sehe, dass er sich von dem Mädchen getrennt habe (OZ 5, Sitzung 14). Unplausibel scheint daher, dass die Familie des Mädchens den Beschwerdeführer trotz dem Kontaktabbruch nicht in Ruhe gelassen habe (OZ 5, Sitzung 14).

Da der Beschwerdeführer angab am 04.12.2013 seine jetzige Frau geheiratet zu haben (OZ 5, Sitzung 6) und er damit der Familie des Mädchens zeigen habe wollen, dass er sich von dem Mädchen getrennt habe, müssten die angeblichen Drohungen und Angriffe der Verwandten des Mädchens auf den Beschwerdeführer im Jahr 2013 stattgefunden haben. Es fehlt daher ein aktueller Zusammenhang zwischen den behaupteten Drohungen und behaupteten Angriffe auf den Beschwerdeführer durch Verwandte des Mädchens und der Flucht des Beschwerdeführers im Februar 2014. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht plausibel und nicht glaubhaft.

2.2.3. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sein Clan diskriminiert worden sei und über keinerlei politische Macht verfügt habe. Sein Clan sei nicht akzeptiert und anerkannt worden und die Angehörigen seines Clans hätten keine Angehörigen eines anderen Clans heiraten können. Die Angehörigen seines Clans könne man einfach ermorden, erschießen oder die Geschäfte, Häuser oder Wohnungen nehmen. Sie hätten von der Regierung keine Hilfe erwarten können (AS 123). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer bezüglich Schwierigkeiten aufgrund seiner Clanzugehörigkeit - abgesehen von dem unter Punkt römisch II.2.2.2. bereits ausgeführten Problem aufgrund der angeblichen Beziehung zu einem Mädchen eines "höheren" Clans - an, dass die Angehörigen seines Clans diskriminiert, ignoriert und ungerecht behandelt werden würden (OZ 5, Sitzung 16, 18). Seine Stammesleute dürften auch nicht an politischen Themen oder der Regierung teilnehmen (OZ 5, Sitzung 8).

Aus diesen (allgemein gehaltenen) Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver volkgsgruppenbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch II.1.5.), keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen, zumal die vom Beschwerdeführer angegebene Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft ist.

In einer Gesamtschau der nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab, Verwandte des Mädchens des "höheren Clans" oder sonstigen Personen droht.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung, in der mündlichen Verhandlung sowie mit Schreiben vom 28.03.2018 vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Es ist auch der Grafik des Berichts von OCHA über Somalia, Humanitarian Bulletin aus Jänner 2018 (Seite 6), nicht zu entnehmen, dass es in Mogadischu Zwangsrekrutierung gebe. Die Grafik nimmt nur Bezug auf das Bundesland Banadir, präsentiert jedoch keine eigenen Zahlen für die Stadt Mogadischu. Es ist auch dem FFM Report, Sicherheitslage in Somalia aus August 2017 (Beilage ./V) eindeutig zu entnehmen, dass keine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab in Mogadischu vorkommt (Beilage ./V, Sitzung 74). Es wurde daher die Feststellung getroffen, dass es keine Zwangsrekrutierung in Mogadischu gibt.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den o.a. Länderberichten.

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte. Der Beschwerdeführer gab dazu Nachstehendes an:

"R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich habe niemanden in Somalia, meine Familie ist nicht mehr dort. Ich habe Angst vor meinem eigenen Bruder, er hat sich der Al Shabaab angeschlossen, er wurde von ihnen manipuliert und es wurde ihm eingeredet, mitzuarbeiten. Ich habe Angst vor dem Stamm meiner Exfreundin.

R: Wo würden Sie hingehen, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden?

BF: Ich weiß es nicht. Wir haben dort gelebt, in Mogadischu, meine Familie ist geflüchtet.

R: Könnten Sie in Mogadischu einen Job finden?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Weil ich der Minderheit angehöre und ich dort keinen Job bekomme, wir dürfen es nicht. Den Beruf habe ich von meiner Familie gelernt, das ist Tradition.

R: Glauben Sie, dass Sie in Mogadischu eine Wohnung oder eine Unterkunft finden könnten?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Es gibt keine Unterkunft für uns dort. Unser Haus wurde von den anderen Stämmen besetzt, das hat mir meine Mutter erzählt.

R: Gibt es sonst noch ein Hindernis für Sie nach Mogadischu zurückzugehen?

BF: Ich habe große Angst ich kann dort nicht zurückgehen.

R wiederholt die Frage

BF: Die Gesellschaft dort, hat uns diskriminiert, wir durften nichts haben." (OZ 5, Sitzung 17 f).

Der Beschwerdeführer erwähnte von sich aus auf diese Fragen nicht, dass er auf Grund der Dürre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit bei einer Rückkehr in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt sein könnte. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Dürre jedoch nicht substantiiert vor.

Konkret befragt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von der Dürrekatastrophe betroffen wäre, gab der Beschwerdeführer zunächst zwar an, dass er davon sehr betroffen wäre, weil er nichts besitze und sehr arm sei. Es betreffe ihn daher so wie es die anderen betroffen habe (OZ 5, Sitzung 18). Nachgefragt, warum er seine Betroffenheit vorhin nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sich die Situation betreffend die Hungersnot ändern könnte und für ihn das größte Problem seine Fluchtgründe seien (OZ 5, Sitzung 19). Der Beschwerdeführer geht daher offenkundig selber nicht davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr tatsächlich von der Hungersnot betroffen wäre.

Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Bruder im April 2016 aufgrund der Hungersnot gestorben sei (OZ 5, Sitzung 9, 15, 16), ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass sich die humanitäre Lage in Somalia zu Beginn des Jahres 2017 alarmierend verschlechtert hat, weshalb der somalische Präsident am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen hat um eine Hungersnot abzuwenden vergleiche Punkt römisch II.1.4.). Selbst wenn im Jahr 2016 bereits Regenfälle ausgefallen sind und dies teilweise zu einer Dürre geführt hat, war die Lage in Somalia in der ersten Hälfte des Jahres 2016 daher keinesfalls derart, dass eine Hungersnot bereits vorlag oder drohte. Da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit den Länderfeststellung in Einklang zu bringen war, konnte nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Hungersnot gestorben ist.

Es ergibt sich aus den Länderberichten, dass es aufgrund der Dürre in Mogadischu zu einer Wohnraumverknappung gekommen ist und IDPs und Minderheitenangehörige von der Nahrungsmittelverknappung betroffen sind. Im Bezirk Banadir waren nach den Länderberichten im August 2017 von ca. 1,65 Millionen Einwohnern ca. 800.000 Einwohner in den IPC-Stufen 2-4 klassifiziert. Es sind daher nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen und ist im Einzelfall zu prüfen ob eine Betroffenheit des Asylwerbers vorliegt.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (LIB 2018.01.12 - Sitzung 130). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 2018.01.12 - Sitzung 130).

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.04.2018 eine Karte betreffend die Nahrungsmittelsituation des FSNAU von Jänner 2018 vorlegte und ausführte, dass sich die Situation betreffend Unterernährung in Mogadischu als "critical" darstelle und daher zu erkennen sei, dass es in Mogadischu für eine erhebliche Anzahl der Bewohner viel zu wenig zu essen gebe, ist festzuhalten, dass sich die Situation in Mogadischu als "serious" und lediglich hinsichtlich der IDP's als "critical" darstelle. Aus der vorgelegten Karte ist daher keine andere Situation betreffend die Nahrungsmittelsituation in Mogadischu als die, den Länderfeststellungen zu entnehmende, abzuleiten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten daher nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer ist jedoch kein Minderheitenangehöriger und läuft dieser auch nicht Gefahr in ein IDP-Camp gehen zu müssen. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein familiäres und soziales Netzwerk. Er kann bei seiner Familie wohnen. Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise aus Somalia möglich die Schule zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat in Somalia über mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln können. Durch seine 6-jährige Schulkenntnis und seine Berufserfahrung ist es dem Beschwerdeführer möglich, insbesondere nach Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk, eine Arbeit zu suchen und selber für seinen Unterhalt aufzukommen.

Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich in Somalia - nach anfänglicher Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch eins.)

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 3). Für die Berechnung der behördlichen Entscheidungsfrist gelten die in Paragraphen 32 und 33 AVG vorgesehenen allgemeinen Regeln (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 80).

Nach Ablauf dieser dreimonatigen Nachfrist geht die Zuständigkeit über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über und erlischt gleichzeitig die Zuständigkeit der Behörde. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist - ausgenommen im Falle einer Vorlage nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG - nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde am 20.02.2017 beim Bundesamt ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG daher am Montag den 22.05.2017.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 29.05.2017 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29.05.2017 per E-Mail der angefochtene Bescheid (versehen mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG) zugestellt.

Die Frage, ob eine Zustellung per E-Mail rechtmäßig erfolgen kann, kann entfallen, weil feststeht, dass der Bescheid der nach der Zustellverfügung zwar an den Beschwerdeführer ergangen ist, seinem Rechtsvertreter jedoch am 29.05.2017 tatsächlich (aufgrund der Amtssignatur im Original) zugekommen ist, womit allfällige Mängel der Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt sind.

Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Nachholung des Bescheids jedoch bereits abgelaufen.

Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde - auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde - vom Amts wegen zu beheben vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichts-verfahren [2013], Paragraph 27, VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 5).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG aufzuheben.

In Folge des Ablaufs der Nachholfrist ist die Zuständigkeit, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2014 zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Zu A)

3.2. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch II.):

3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Es konnte keine konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hätte, festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.2.3. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.

3.2.4. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Mogadischu gelebt. Er ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut und verfügt dort über ein familiäres und soziales Netzwerk. Bei einer Rückkehr nach Somalia hätte der Beschwerdeführer sohin familiären Rückhalt und insbesondere bei seiner Familie eine Wohnmöglichkeit. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in ein Lager für Binnenflüchtlinge müsste, sodass auch hier keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr zu erkennen ist.

3.2.5. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.3. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch III.):

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletztung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

3.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Mogadischu geboren und aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung nach Somalia bei einer Rückkehr nach Mogadischu die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Somalia vergleiche Punkt römisch II.1.5.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.2.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

3.3.2.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Somalia eine Dürre. Dies wirkt sich auf Mogadischu dahingehend aus, dass es aufgrund der Landflucht zu einer Verknappung von Wohnraum gekommen ist und IDPs und Minderheitenangehörige von einer Nahrungsmittelverknappung betroffen sind. Es sind jedoch nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen und ist im Einzelfall zu prüfen ob eine Betroffenheit des Asylwerbers vorliegt:

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine 6-jährige Schulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über ein familiäres Netzwerk (seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau) in Mogadischu mit dem er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu mit Unterstützung durch seine nach wie vor dort wohnenden Familienangehörigen, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft, rechnen.

Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Da es dem Beschwerdeführer möglich ist bei seiner Familie zu wohnen und sich durch Arbeit selber zu erhalten, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund von steigenden Nahrungsmittelpreisen oder Wohnraumverknappung in Mogadischu in eine exzeptionelle Situation geraten könnte.

3.3.3. Die Angaben des Beschwerdeführers legen eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht dar.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Ansiedlung in Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.3.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.4. Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch IV.)

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.4.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.4.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzefalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.4.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstige engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.4.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.4.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Dezember 2014, somit seit etwas mehr als drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit etwas mehr als drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Obwohl der Beschwerdeführer bereits seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich lebt, verfügt er erst über Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A1 und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung. Er hat gelegentlich gemeinnützige Beschäftigungen übernommen und bei Gemeindeveranstaltungen mitgeholfen. In seiner Freizeit hat der Beschwerdeführer am Sporttraining in römisch 40 teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen zu seinen somalischen Mitbewohnern in Österreich knüpfen können, er hat jedoch bis auf seine Lehrer keine Kontakte zu Österreichern. Er verfügt auch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Zudem ist nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens - nämlich ca. 19 Jahre - verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Eltern, Geschwister und seine Ehefrau) in Somalia hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von etwas mehr als drei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Somalia problemlos wieder eingliedern wird können.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit etwas mehr als drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

3.4.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.4.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

3.4.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

3.4.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche römisch II.3.4.1.).

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

3.4.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.4.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.4.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.4.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.3.).

3.4.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).

3.4.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

3.4.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

3.5. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch fünf.)

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Da derartige Umstände weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sind noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2158856.2.00