BVwG
16.04.2018
W251 2163052-1
W251 2163052-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des am 01.04.2015 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
römisch eins. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
römisch III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.
römisch IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 01.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von der Al Shabaab kontaktiert worden sei. Er sei mehrmals mit einer unterdrückten Nummer angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe Angst gehabt getötet zu werden und sei deshalb geflohen.
3. Am 29.03.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass eine Entscheidung innerhalb der drei-Monatsfrist nicht erfolgen kann.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt an. Am 17.07.2017 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er und seine Mutter in Mogadischu im Bezirk römisch 40 einen Supermarkt betrieben haben. Er sei von der Al Shabaab bedroht worden, dass er nicht an die Regierung und die AMISOM verkaufen dürfe. Nachdem er diese Aufforderung nicht befolgt habe, sei er telefonisch bedroht worden. Die Al Shabaab habe ihn auch zu Hause aufgesucht, er sei jedoch bei einem Freund gewesen. Es habe auch eine Explosion im Supermarkt gegeben, als mehrere Soldaten etwas kaufen wollten.
5. Eine eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass zwar Vorfälle mit Explosionen in Mogadischu vermerkt sind, ein (Super)Markt wurde jedoch nicht erwähnt. Auch der Tod von somalischen Soldaten oder eines Soldaten der AMISOM wird nur selten erwähnt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er auch von der Regierung und der AMISOM gesucht werde, da diese vermuten würden, dass er hinter dem Anschlag stecken würde.
7. Mit Schriftsatz vom 17.03.2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vom Gericht mit Parteigehör vom 12.03.2018 übermittelten Länderberichten (Länderinformationsblatt zu Somalia vom 12.01.2018, Genealogietabelle, Humatinarian Bulletin von OCHA aus Dezember 2017 und Jänner 2018) und legte unter anderem eine Karte von Somalia betreffend die Nahrungsmittelsituation von Somalia von FSNAU aus Jänner 2018 vor, trat den Länderberichten jedoch nicht substantiiert entgegen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Somalisch als Muttersprache (AS 1; AS 59; Protokoll vom 22.01.2018 - OZ 7, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu, im Bezirk römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern aufgewachsen (OZ 7, Sitzung 10 und 8). Der Vater des Beschwerdeführers ist 2009 verstorben (AS 61). Der Beschwerdeführer hat 5 Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat aber drei Jahre lang in seinem eigenen Supermarkt gearbeitet (OZ 7, Sitzung 7 f).
Die Wohnung und der Supermarkt des Beschwerdeführers bzw. der Familie des Beschwerdeführers liegen in Mogadischu im Bezirk römisch 40 in der Nähe des römisch 40 (Beilage ./III; OZ 7, Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer gehört zum Clan der Hawiye, Sub-Clan römisch 40 (AS 1).
Der Beschwerdeführer hat in Mogadischu einen Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits (OZ 7, Sitzung 10).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen, Mutter, Geschwister, Onkel, Tanten, des Beschwerdeführers Mogadischu verlassen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest April 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1).
Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkurse besucht (OZ 7, Sitzung 11; Beilage ./A; Beilage ./C). Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau von A2 bestanden (Beilage ./G).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat vom 28.04.2015 bis 26.05.2015 in einer Gemeinde als Müllsortierer und Reinigungspersonal gearbeitet (Beilage ./F). Der Beschwerdeführer hat anderen Asylwerbern Deutschunterricht gegeben (Beilage ./D). Der Beschwerdeführer hat für eine Stadtgemeinde als Hilfskraft gearbeitet (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Nachbarn befreundet. Er hat auch freundschaftliche Kontakte bei einer Arbeitsstelle geknüpft (OZ 7, Sitzung 11). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 7, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 7, Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./IV).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia bedroht wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur Al Shabaab hatte oder mit Mitgliedern der Al Shabaab gesprochen bzw. telefoniert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie von der Al Shabaab zu Hause aufgesucht wurden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Supermarkt des Beschwerdeführers von der Al Shabaab oder von anderen Personen in Somalia angegriffen oder zerstört wurde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch andere Personen drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Regierung, der AMISOM oder von anderen Personen verdächtigt wird mit der Al Shabaab in Kontakt zu stehen, mit dieser zusammen zu arbeiten oder einen Anschlag verübt zu haben.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht.
1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Somalia psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltes in einem europäischen Land bei einer Rückkehr nach Somalia psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Bei einer Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen bzw. kann der Beschwerdeführer anfänglich auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr zumindest vorrübergehend bei seiner Familie wohnen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre betroffen wäre oder Gefahr laufen würde notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Situation
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB 2018.01.12 - Sitzung 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2018.01.12, Sitzung 17 f).
Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt. Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 2018.01.12, Sitzung 31).
Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 2018.01.12, Sitzung 32).
Der Bereich in Mogadischu, in dem das Geschäft und die Wohnung des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie liegen steht unter Kontrolle der AMISOM bzw. der SNA (LIB 2018.01.12, Sitzung 33; Beilage ./III).
Al-Shabaab:
Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß- Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (LIB 2018.01.12, Sitzung 43).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert. Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar. Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (LIB 2018.01.12, Sitzung 43).
In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen. Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen. Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (LIB 2018.01.12, Sitzung 44).
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:
Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 2018.01.12, Sitzung 44). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 2018.01.12, Sitzung 59).
Clanstruktur, Hawiye:
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 2018.01.12, Sitzung 88 f; Beilage ./VII, Sitzung 8). Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf (bottom-up-Aufzählung). Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder ab dem Alter von acht bis elf Jahren können diese üblicherweise auswendig (Beilage ./VII, Sitzung 22).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB 2018.01.12, Sitzung 89). Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene, die sogenannte Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe (Jilib), die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt (Beilage ./VII, Sitzung 8 f; LIB 2018.01.12, Sitzung 52). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./VII, Sitzung 11).
Clanschutz bedeutet für eine Einzelperson die Möglichkeit vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Ein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensations-zahlungen (Mag/Diya). Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. (LIB 2018.01.12, Sitzung 51 f).
Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./VII, Sitzung 14).
Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./VII, Sitzung 15 f).
Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Beilage ./VII, Sitzung 16 f).
Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./VII, Sitzung 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./VII, Sitzung 24).
Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (Beilage ./VII, Sitzung 38 f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./VII, Sitzung 41).
Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hawiye in Somalia allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.
Binnenflüchtlinge (IDPs):
IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, da sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet (LIB 2018.01.12, Sitzung 115).
IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (LIB 2018.01.12, Sitzung 115).
Rückkehrer:
Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (LIB 2018.01.12, Sitzung 128).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 2018.01.12, Sitzung 130).
Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 2018.01.12, Sitzung 137).
Bewegungsfreiheit:
Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 2018.01.12, Sitzung 110).
Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 2018.01.12, Sitzung 111).
Dürrekatastrophe und Hungersnot:
Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurden vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar. Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können.
Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen.
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt. Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert. Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay und Gedo sowie im März 2017 aus Bay.
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin. Die Gu-Regenfälle (März-Juni) 2017 sind im Durchschnitt schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen.
Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt. Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. (LIB 2018.01.12, Sitzung 121 ff).
Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (LIB 2018.01.12, Sitzung 123). Das Risiko einer Hungernot hat sich jedoch verringert, auch wenn der Bedarf an Unterstützung noch gegeben ist. So ist die Anzahl der Personen, die Unterstützung benötigen von 6,2 Millionen auf 5,4 Millionen gesunken. Auch die Anzahl der Personen die lebensrettende Unterstützung benötigen ist von 3,2 Millionen auf 2,7 Millionen gesunken (OCHA, Humanitarian Bulletin 01/2018, Sitzung 1).
Versorgungslage in Mogadischu:
Über eine halbe Millionen Menschen suchen Nahrung, Wasser Zuflucht und medizinische Versorgung. Etwa 100.000 haben im Juni 2017 Mogadischu erreicht. Bei einem Lager am Stadtrand von Mogadischu ist das Ausmaß des Problems deutlich erkennbar. Bereits etwa 6.000 Menschen leben dort auf engsten Raum in Zelten und Unterkünften. Es herrscht ein Mangel an Unterkünften, Kochpersonal, Treibstoff usw. Die Neuankömmlinge haben alles verkauft, um ihre Reise zum Lager finanzieren zu können. Sie haben nichts mehr, sind sehr schwach und einige Kinder sterben unterwegs. Der Zustrom von Menschen könnte den fragilen Prozess zum Wiederaufbau Mogadischus stören, da somit die wenigen Basisdienstleistungen, die den etwa 2 Millionen Bewohnern zur Verfügung stehen, einer großen Belastung ausgesetzt sind. Beamte räumen ein, dass Bereiche um Mogadischu "No Man's Land" sind und dass Polizei und Regierungsbeamte zwei Gegenden nicht betreten können, da diese als Hochburgen für Unterstützer der Al Shabaab bekannt sind. Für Mogadischu ist es immer noch eine Herausforderung, den Zustrom an Menschen aus den letzten Jahren zu absorbieren, viele waren aufgrund der letzten Hungersnot im Jahr 2011 nach Mogadischu geflohen (Beilage ./XI).
Überblick über die IPC-Klassifizierung
IPC 1 "minimal": Mehr als vier von fünf Haushalten ist es möglich ihre grundlegende Nahrungsmittel-versorgung und sonstige Bedürfnisse zu erfüllen ohne außergewöhnliche oder untragbare Strategien anzuwenden um Nahrung und Einkommen zu erhalten.
(More than four in five households are able to meet essential food and nonfood needs without engaging in atypical, unsustainable strategies to access food and income)
IPC 2 "stressed": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies)
IPC 3 "crisis": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer:
Nahrungsmittelversorgungslücken mit hoher oder über der gewöhnlich akuten Unterernährung ODER sind nur durch einen beschleunigten Abbau ihrer Lebensgrundlage imstande die minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu erfüllen, was zu Nahrungsmittelversorgungslücken führt.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: food consumption gaps with high or above usual acute malnutrition OR are marginally able to meet minimum food needs only with accelerated depletion of livelihood assets that will lead to food consumption gaps)
IPC 4 "emergency": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: große Nahrungsmittelversorgungslücken die zu sehr akuter Unterernährung oder erhöhter Sterblichkeit führen ODER der extreme Verlust der Lebensgrundlage führt in kurzer Zeit zu Nahrungsmittelversorgungslücken.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: large food consumption gaps resulting in very high acute malnutrition and excess mortality OR extreme loss of livelihood assets that will lead to food consumption gaps in short term)
IPC 5 "famine": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region einen extremen Mangel an Lebensmitteln und sonstigen grundlegenden Bedürfnissen, so dass Hungersnot, Tod und Armut offensichtlich sind. Beweise für alle drei Kategorien (Lebensmittelverbrauch, akuter Unterernährung und Sterbefälle) sind nötig um als Hungersnot eingestuft zu werden.
(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have an extreme lack of food and other basic needs where starvation, death and destitution are evident. Evidence for all three criteria (food consumption, acute malnutrition and mortality) is required to classify Famine) (Beilage ./X, Sitzung 1)
Für den Zeitraum August bis Dezember 2017 wurden 358.000 Einwohner der Region Banadir der IPC-Kategorie 2 "stressed", 307.000 Einwohner der IPC-Kategorie 3 "crisis" und 137.000 Einwohner der IPC-Kategorie 4 "emergency" zugeordnet werden. Im Jahr 2014 hatte die Region Banadir 1.650.228 Einwohner. Insbesondere ländliche Haushalte und IDPs sind von Unterernährung betroffen (Beilage ./VIII, Sitzung 2). Mehr als die Hälfte der Einwohner in der Region Banadir waren im Zeitraum August bis Dezember 2017 daher nicht mit Problemen betreffend die Lebensmittelversorgung oder Unterernährung konfrontiert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./XI (handschriftliche Angaben des Beschwerdeführers zum Clan, Beilage ./I; handschriftliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohngegend, Beilage ./II; Karte von Mogadischu Beilage ./III; Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./IV; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 25.04.2017 mit Aktualisierung vom 27.06.2017 Beilage ./V; FFM Report, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 Beilage ./VI; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, Beilage ./VII; FSNAU, Technical Release vom 31.08.2017, Beilage ./VIII; OCHA Humanitarian Snapshot vom 11.01.2018, Beilage ./IX; FEWSNET Overview of the Integrated Phases Classification aus Mai 2017, Beilage ./X; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Mogadischu vom 07.06.2017 Beilage ./XI) und Beilage ./A bis ./G (Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1, Beilage ./A; Bestätigung gemeinnützige Arbeit vom 25.07.2017, Beilage ./B; Bestätigung Deutschkurs ./C; Bestätigung gemeinnützige Arbeit vom 14.07.2017, Beilage ./D; Unterstützungsschreiben vom 10.07.2017, Beilage ./E; Arbeitsbestätigung vom 26.05.2015, Beilage ./F; ÖSD Zertifikat A2, Beilage ./G), durch Einholen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2017 (OZ 5) sowie durch Einsichtnahme in die am 12.03.2018 übermittelten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018; OCHA, Humanitarian Bulletin aus Dezember 2017; OCHA, Humanitarian Bulletin aus Jänner 2018; Genealogie Tabelle) und die mit Schriftsatz vom 17.03.2018 vorgelegten Unterlagen (FSNAU, Karte Somalia - Estimated Nutrition Situation von Jänner 2018; Zeitungsartikel - Warlord City).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions-zugehörigkeit, seinem familiären Umfeld (Tanten und Onkel in Mogadischu), seiner Muttersprache sowie zu seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine Schulbildung und seine berufliche Tätigkeit) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere Beilage ./IV), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 7, Sitzung 11 f) sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.
2.1.2. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er dem Clan der römisch 40 (diese sind ein Sub-Clan der Hawiye [siehe Genealogie Tabelle]) angehören würde (AS 1). In den weiteren Befragungen änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend ab, dass er einem Minderheitenclan bzw. einer Berufsgruppe angehören würde, nämlich den römisch 40 (AS 59; OZ 7, Sitzung 6; Beilage ./I). Diese Änderungen zu seiner Clanzugehörigkeit sind für das Gericht nicht plausibel und erwecken den Eindruck als würde der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens versuchen seine tatsächliche Clanzugehörigkeit zu verschleiern.
Der Beschwerdeführer konnte zudem keine Besonderheiten seines Clans nennen. Konkret befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die römisch 40 eine Minderheit seien, die von anderen unterdrückt werden. Der Beschwerdeführer gab auch hinsichtlich der von seinem Clan typischerweise ausgeübten Berufe nur vage und ausweichende Antworten (OZ 7, Sitzung 7).
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Hawiye angehört und im Verlauf seines Asylverfahrens sein Vorbringen dahingehend abändern wollte, dass er als Angehöriger einer Minderheit Unterdrückung ausgesetzt sei. Es wurde daher die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Hawiye, Sub Clan römisch 40 angehört.
2.1.3. Da die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (siehe dazu Ausführungen unter Pkt. römisch II.2.2.) ist es für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers Mogadischu verlassen habe (OZ 7, Sitzung 9). Zudem ist es unplausibel, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Mutter telefonischen Kontakt gehabt habe als er in der Türkei gewesen sei, er nunmehr jedoch weder mit seiner Mutter noch mit seinen Geschwistern Kontakt habe (OZ 7, Sitzung 9). Es konnte daher weder festgestellt werden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers Mogadischu verlassen haben, noch, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 59; OZ 7, Sitzung 11) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.1.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./IV).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und umfassend zu gestalten. Die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch unplausibel und widersprüchlich. Zudem konnte auch durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der vom Beschwerdeführer genannte Vorfall (Explosion im Supermarkt) nicht bestätigt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen sind aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:
2.2.1. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich, dass sich zwar Explosionen zum vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt (Dezember 2014) ereignet haben, eine Explosion in einem Supermarkt wurde jedoch in den von der Staatendokumentation durchsuchten Datenbanken nicht erwähnt. Es konnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass durch Sprenganschläge auch ein Anrainerhaus betroffen sein könnte, es wurde aber nur bei zwei Vorfällen erwähnt, bei denen Soldaten ums Leben gekommen sind. Den Datenbaken ist zu entnehmen, dass am 01.11.2014 ein Soldat bei der Detonation eines Sprengsatzes im Bezirk römisch 40 getötet wurde. Am 02.11.2014 kam nach den Angaben in der Datenbank ein Soldat ums Leben als im Bezirk römisch 40 ein Zwillingssprengsatz detonierte (OZ 5). Diese Vorfälle passen jedoch nicht zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag, da sich diese genannten Vorfälle Anfang November 2014 ereignet haben und nicht im Dezember 2014. Zudem hat sich der zweite Vorfall im Bezirk römisch 40 ereignet, der Supermarkt der Familie des Beschwerdeführers lag jedoch in einem anderen Bezirk (Bezirk römisch 40 [OZ 7, Sitzung 8-9]). Insbesondere wurde auch kein Anschlag erwähnt, bei dem viele Soldaten getötet wurden bzw. es viele Verletzte gegeben habe (OZ 5).
Es liegt im ureigenen Interesse der Datenbanken alle möglichen Gefährdungsvorfälle zu verzeichnen. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien Regierungssoldaten und Soldaten der AMISOM ums Leben gekommen, es seien viele Personen gestorben und zudem viele Personen verletzt worden (OZ 7, Sitzung 14-15). Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat es sohin einen großen Anschlag mit vielen Toten und Verletzten gegeben. Es wäre jedoch davon auszugehen, dass die von der Staatendokumentation herangezogenen Datenbanken einen Sprengstoffanschlag, bei dem viele Personen gestorben seien, jedenfalls anführen würde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass in der Hauptstadt von Somalia ein Anschlag mit vielen Toten und Verletzten unentdeckt oder unbekannt bleiben würde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass ein Anschlag auf das Geschäft der Familie stattgefunden hat oder der Beschwerdeführer oder dessen Familie jemals bedroht wurden.
2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen, nämlich das Datum, die Abfolge und die Inhalte der Bedrohungen, waren vage und ausweichend.
Der Beschwerdeführer gab in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung an, dass er von der Al Shabaab zuerst einen Brief bekommen habe. Einige Tage später sei er angerufen und am Telefon bedroht worden. Er sei zu einem Freund gegangen und die Al Shabaab habe ihn zu Hause gesucht. Dann sei sein Geschäft angegriffen worden. Der Beschwerdeführer erwähnt in der freien Erzählung jedoch nur ein einziges Telefonat, während er konkret befragt angab, dass es drei Telefonate gegeben habe (OZ 7, Sitzung 12 und 14). Es ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer - obwohl er mehrfach vom Gericht aufgefordert wurde umfassend und detailliert alle Gründe für seine Flucht darzulegen - die anderen Telefonate nicht erwähnt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die Al Shabaab ihm angedroht haben, dass er enthauptet werden würde, wenn er weiter an die AMISOM verkaufen würde (AS 62). Diese Drohung - nämlich, dass man ihn enthaupten würde - hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in der freien Erzählung nicht angegeben. Es handelt sich hierbei jedoch um ein besonders markantes einprägsames Details, das sehr furchtauslösend sein müsste, sodass unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer dies in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung eben nicht erwähnt hat (OZ 7, Sitzung 12).
Auch der behauptete Inhalt des Drohbriefes ist unplausibel und in sich widersprüchlich. Im Drohbrief soll gestanden haben, dass der Beschwerdeführer nichts mehr an die AMISOM und die somalischen Truppen verkaufen dürfe. Zudem dürfe der Beschwerdeführer sich nicht mit der AMISOM und den somalischen Truppen unterhalten, wenn diese etwas in seinem Geschäft einkaufen würden (AS 63). Es ist unplausibel, dass die Al Shabaab dem Beschwerdeführer verbietet sich mit der AMISOM oder den somalischen Truppen zu unterhalten, wenn diese in seinem Geschäft etwas kaufen, obwohl die Al Shabaab dem Beschwerdeführer verboten habe ihnen überhaupt etwas zu verkaufen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.
2.2.3. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt Nachstehendes an:
"F: Was hätten Sie im Fall einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich würde von al Shabaab getötet werden.
A: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Fall Ihrer Rückkehr?
A: Nein." (AS 65)
Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er von der Regierung und der AMISOM verdächtigt werde den Anschlag selber ausgeführt zu haben und er bei einer Rückkehr daher von diesen gesucht werden würde (OZ 7, Sitzung 14), sind eine unglaubhafte Steigerung des Vorbringens. Würde der Beschwerdeführer von der Regierung verdächtigt oder gesucht werden, so hätte der Beschwerdeführer dies bereits beim Bundesamt angegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.
2.2.4. Vergleicht man zudem den Wohnort des Beschwerdeführers und die Lage seines Geschäfts mit den Einflussbereichen der Al Shabaab in dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 2018.01.12 - Sitzung 33; Beilage ./III) fällt auf, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort und den Ort seines Geschäfts in einen Stadtbereich eingezeichnet hat in dem die AMISOM/ASN die Kontrolle hat (LIB 2018.01.12 - Sitzung 33).
2.2.5. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht aufzuzeigen.
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Hawiye ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er den römisch 40 angehören würde, waren nicht glaubhaft.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass der Clan der Hawiye keine Minderheit, sondern ein angesehenerer Clan ist. Es konnte daher keine Verfolgung aus Gründen der Clanzugehörigkeit festgestellt werden.
2.2.6. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Somalia exponierenden Intensität übernommen hätte.
Den Länderberichten ist zudem nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer in Somalia einer Verfolgung, einer Bedrohung oder einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wären.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung, in der mündlichen Verhandlung sowie mit Schreiben vom 12.03.2018 vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den o.a. Länderberichten.
Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte. Der Beschwerdeführer gab dazu Nachstehendes an:
"R: Gibt es sonst noch einen Grund, warum Sie nicht nach Somalia zurückkehren könnten?
BF: Das ist der Grund, warum ich aus Somalia geflüchtet bin. Sonst gibt es keinen Grund.
R: Informieren Sie sich regelmäßig über die Lage in Mogadischu und in Somalia?
BF: Ja, durch die Medien, BBC und VOA. Die Nachrichten auf VOA sind zwar von den USA, aber sie werden auf somalisch gesprochen.
R: Wo würden Sie hingehen, wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden?
BF: Ich weiß nicht, wo ich hin soll. Ich werde gesucht, weil man mich zum Tode verurteilt hat. Ich weiß nicht, wo meine Familie ist.
R: Haben Sie sonst noch Gründe, warum Sie nicht nach Somalia zurückkehren könnten?
BF: Nein, außer diesem Grund. Dazu kommt, dass mein Stamm schwach ist.
R: Können Sie in Somalia, in Kismayo, Mogadischu oder Hargeysa, einen Job finden und für Ihr Auskommen sorgen?
BF: Nein, ich gehöre einer Minderheit an, abgesehen davon sucht die Al-Shabaab nach mir. Die Regierung ist nicht stark, dass sie mich beschützen kann.
R: Gibt es noch irgendetwas das Sie mir erzählen möchte, dass ich Sie noch nicht gefragt habe?
BF: Nein." (OZ 7, Sitzung 15).
Der Beschwerdeführer erwähnte von sich aus auf diese Fragen nicht, dass er auf Grund der Dürre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit bei einer Rückkehr in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt sein könnte. Der Beschwerdeführer gab auf die anschließende Frage, ob er sich regelmäßig über die aktuelle Lage in Somalia informiere auch an, dass er dies tue und zwar auch über Medien die in somalischer Sprache berichten. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Dürre jedoch nicht substantiiert vor.
Auch konkret befragt, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von der Dürrekatastrophe betroffen wäre, gab der Beschwerdeführer nur ausweichende und vage Antworten:
"R: Glauben Sie, dass Sie bei einer Rückkehr nach Somalia von den Auswirkungen der Dürrekatastrophe betroffen wären und wenn ja, warum?
BF: Ja, ich habe keine Familie dort. Ich weiß nicht, wohin meine Familie gegangen ist. Ich werde auch von der Al-Shabaab gesucht. Das ist alles, dort ist mein Leben in Gefahr." (OZ 7, Sitzung 15).
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer mehrmals befragt, ob er von der Hungersnot in Somalia gehört habe und ob er nunmehr Nahrungsmittel verkaufen könnte, in der mündlichen Verhandlung ausweichend an, dass er zwar schon von der Hungersnot wisse, er jedoch nichts von Engpässen bei Lebensmitteln in Mogadischu gehört habe, weil er sich nicht regelmäßig informiere. Er könne nicht sagen, ob er derzeit Nahrungsmittel in Mogadischu verkaufen könnte. Nachgefragt gab er an, dass er jedoch von der Hungersnot betroffen wäre, weil er keinen Besitz und keine Familie habe, die ihm helfen könnte (OZ 7, Sitzung 16).
Es ergibt sich aus den Länderberichten, dass es auf Grund der Dürre in Mogadischu zu einer Wohnraumverknappung gekommen ist und IDPs und Minderheitenangehörige von der Nahrungsmittelverknappung betroffen sind. Im Bezirk Banadir waren nach den Länderberichten im August 2017 von ca. 1,65 Millionen Einwohnern ca. 800.000 Einwohner in den IPC-Stufen 2-4 klassifiziert. Es sind daher nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen und ist im Einzelfall zu prüfen ob eine Betroffenheit des Asylwerbers vorliegt.
Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (LIB 2018.01.12 - Sitzung 130). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 2018.01.12 - Sitzung 130).
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.03.2018 eine Karte betreffend die Nahrungsmittelsituation des FSNAU von Jänner 2018 vorlegte und ausführte, dass sich die Situation betreffend Unterernährung in Mogadischu als "critical" darstelle und daher zu erkennen sei, dass es in Mogadischu für eine erhebliche Anzahl der Bewohner viel zu wenig zu essen gebe, ist festzuhalten, dass sich die Situation in Mogadischu als "serious" und lediglich hinsichtlich der IDP's als "critical" darstelle. Aus der vorgelegten Karte ist daher keine andere Situation betreffend die Nahrungsmittelsituation in Mogadischu als die, den Länderfeststellungen zu entnehmende, abzuleiten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten daher nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer ist jedoch kein Minderheitenangehöriger und läuft dieser auch nicht Gefahr in ein IDP-Camp gehen zu müssen. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein breites familiäres und soziales Netzwerk. Er kann bei seiner Familie wohnen. Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise aus Somalia möglich die Schule zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat in Somalia über mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln können. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens (20 Jahre) in Mogadischu gelebt, sodass er mit dieser Stadt vertraut ist und auch Ortskenntnisse besitzt. Zudem gehört der Beschwerdeführer einem angesehenen und respektierten Clan an. Er könnte daher mit Unterstützung durch Angehörige seines Clans rechnen, zumal der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht hat und aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von drei Jahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt ist. Durch seine 5-jährige Schulkenntnis und seine Berufserfahrung ist es dem Beschwerdeführer möglich, insbesondere nach Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk sowie durch seinen Clan, eine Arbeit zu suchen und selber für seinen Unterhalt aufzukommen.
Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich in Somalia - nach anfänglicher Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Säumnisbeschwerde
Die Behörden sind gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, AsylG verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 15 Monaten nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben werden. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer erhob betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 am 29.03.2017 eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG. Zwischen der Antragstellung und dem Erheben der Säumnisbeschwerde liegt ein Zeitraum von über 23 Monaten.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2015 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 29.03.2017 keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde lag sohin eine Behördenuntätigkeit von mehr als 23 Monaten vor. Da das Bundesamt mit den für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritten grundlos zugewartet bzw. diese völlig unterlassen hat, ist ein Verschulden des Bundesamtes, das über Monate die Setzung entsprechender Verfahrensschritte verabsäumt hat, evident.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher berechtigt.
In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ist die Zuständigkeit, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Zu A)
3.2. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Es konnte keine konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hätte, festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.3. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Hawiye konnte nicht festgestellt werden. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Clanzugehörigkeit zu den Hawiye - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.
Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger des Clans der Hawiye im Falle seiner Einreise nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:
Es ist dem Länderinformationsblatt sowie den weiteren beigezogenen Berichten über Clans und Minderheiten in Somalia nicht zu entnehmen, dass in Somalia Angehörige der Hawiye alleine auf Grund ihrer Clanzugehörigkeit mit psychischer oder physischer Gewalt bedroht werden würde. Tatsächlich ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt und den beigezogenen Berichten, dass die Hawiye eine der Haupt-Clanfamilien in Somalia darstellen und somit ein respektierter und angesehener Clan sind.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf den Clan der Hawiye in Somalia im Ergebnis zu verneinen.
3.2.4. Weiters konnte eine individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aufgrund seines Aufenthalts in Europa nicht festgestellt werden. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen nicht erkennbar:
Aus den vorhandenen Länderberichten ist nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Einreise nach Somalia bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN).
3.2.5. Soweit den Ausführungen des Schriftsatzes vom 17.03.2018 enthalten ist, der Beschwerdeführer laufe bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr ohne Familien- und Clanschutz in ein Lager für Binnenflüchtlinge gehen zu müssen, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerde-führer hat den Großteil seines Lebens in Mogadischu gelebt. Er ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut und verfügt dort über ein breites familiäres und soziales Netzwerk. Die Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben noch in Mogadischu. Bei einer Rückkehr nach Somalia hätte der Beschwerdeführer sohin familiären Rückhalt und insbesondere bei seiner Familie eine Wohnmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye auch auf den Clanschutz zurückgreifen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in ein Lager für Binnenflüchtlinge müsste, sodass auch hier keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr zu erkennen ist.
3.2.6. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
3.3. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.):
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletztung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Mogadischu geboren und aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung nach Somalia bei einer Rückkehr nach Mogadischu die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten zu Somalia vergleiche Punkt römisch II.1.4.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.1.) aus folgenden Gründen nicht erkennbar:
Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMISOM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.
Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.
3.3.2.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Somalia eine Dürre. Dies wirkt sich auf Mogadischu dahingehend aus, dass es auf Grund der Landflucht zu einer Verknappung von Wohnraum gekommen ist und IDPs und Minderheitenangehörige von einer Nahrungsmittelverknappung betroffen sind. Es sind jedoch nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen und ist im Einzelfall zu prüfen ob eine Betroffenheit des Asylwerbers vorliegt:
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine 5-jährige Schulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung. Zudem spricht der Beschwerdeführer die Landessprache Somalias als Muttersprache. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Somalia verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer gehört einem angesehenen und respektierten Clan an und verfügt nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Mogadischu, nämlich seine Mutter und Geschwister sowie über Onkel und Tanten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Der Beschwerdeführer könnte somit im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu mit Unterstützung durch seine nach wie vor dort wohnenden Familienangehörigen, zum Beispiel durch die - wenn auch nur vorübergehende - Zurverfügungstellung einer Unterkunft, sowie durch Angehörige seines Clans rechnen.
Der Beschwerdeführer kann auch durch die Inanspruchnahme von österreichischer Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.
Da es dem Beschwerdeführer möglich ist bei seiner Familie zu wohnen und sich durch Arbeit selber zu erhalten, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund von steigenden Nahrungsmittelpreisen oder Wohnraumverknappung in Mogadischu in eine exzeptionelle Situation geraten könnte.
3.3.3. Die Angaben des Beschwerdeführers legen eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht dar.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der Beschwerdeführer hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Somalia und einer Ansiedlung in Mogadischu in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
3.3.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.
3.4. Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch III.)
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
3.4.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,
(...),
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzefalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018 Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.4.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,
311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstige engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
3.4.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im April 2015, somit seit drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit drei Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).
Obwohl der Beschwerdeführer bereits seit drei Jahren in Österreich lebt, verfügt er erst über Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A2 und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat gelegentlich gemeinnützige Beschäftigungen übernommen. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen zu seinen Nachbarn und zu Personen bei seinen gemeinnützigen Beschäftigungen in Österreich knüpfen können, er verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens - nämlich ca. 20 Jahre - verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache als Muttersprache. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten) in Somalia hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von drei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Somalia problemlos wieder eingliedern wird können.
Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit drei Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:
Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
3.4.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
3.4.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.4.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
3.4.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche römisch II.3.4.1.).
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
3.4.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.3. Zulässigkeit der Abschiebung
3.4.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.4.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.3.).
3.4.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).
3.4.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.
3.4.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Ausreisefrist Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch IV.)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Da derartige Umstände weder vom Beschwerdeführer behauptet worden sind noch im Ermittlungsverfahren hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2163052.1.00