Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Geschäftszahl

L515 2123285-1

Spruch

L515 2123285-1/67E

L515 2192078-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,§§ 3 Absatz eins,, 8 Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrenshergang

römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Unmittelbar nach ihrer Einreise ging die bP1 eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , armenischer Staatsbürger, ein. Dieser Beziehung entstammt bP2.

bP1 und römisch 40 gingen am römisch 40 2016 eine Ehe ein. Herr römisch 40 hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diesem wurde seinerzeit Asyl durch Erstreckung (Paragraphen 10,, 11, AsylG 1997) erteilt, welches ihm mit Erk. vom heutigen Tage rechtskräftig aberkannt wurde.

In Bezug auf das verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"...

...

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

VP: Ja, ich kann ihnen meinen Führerschein und meinen Dienstausweis von der Polizei vorlegen.

LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese?

AW: Als ich Armenien verließ hatte ich einen Reisepass, der wurde mir vom Schlepper abgenommen. Weitere Dokumente habe ich nicht.

LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

AW: In[...]. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an, bis zur Ausreise am 19.11.2015 wohnhaft war. Ich war immer nur dort wohnhaft, ich war nie woanders aufhältig.

LA: Mit wem haben sie dort gewohnt?

AW: Mit meinen Eltern und meinem jüngeren Bruder, meine Schwester ist verheiratet und wohnt woanders. Sonst hat dort niemand gewohnt. Meine Familie wohnt noch immer dort. Ich habe noch eine Tante und einen Onkel väterlicherseits und 2 Onkeln mütterlicherseits, die wohnen in Jerewan, ein Onkel mütterlicherseits wohnt in Moskau.

LA: Wie waren ihre Lebensumstände?

AW: Gut.

LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt?

AW: Mein Vater und ich waren angestellt, wir hatten fixe Stellen mit guter Bezahlung. Ich habe bei der Polizei gearbeitet, mein Vater arbeitet noch immer beim Verteidigungsministerium. Aus den Einkünften meiner Beschäftigung konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten.

...

LA: Welchen Rang hatte sie bei der Polizei.

AW: Leutnant.

...

LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Weil ich in meinem Land keine Unterstützung gefunden habe. Ich als Angestellte bei der Behörde habe keine Unterstützung bekommen bei dem was ich gebraucht habe. Das ist alles.

LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland?

AW: Direkt in Verbindung mit der Arbeit welche ich bei der Polizei geleistet habe, habe ich Probleme gehabt.

LA: Welche wären das.

AW: Wie ich sagte, ich hatte eine Gruppe unter mir. Da waren aber auch andere Gruppen. Man hatte uns von Anfang an gesagt, dass wir hauptsächlich die touristische Hilfe leisten müssen, da wir mehrere Sprachen sprechen. Außer der Hauptaufgabe bei der Polizei, müssen wir auch den Touristen helfen, da wir mehrere Sprachen sprechen. Man hat aber unsere Kräfte für ganz andere Zwecke benutzt. Man hat jede Gruppe immer wieder an die Grenze geschickt um dort Arbeit zu leisten. Zum Beispiel, wir wurden an die Grenze geschickt wo nicht nur Armenier, sondern auch andere Volksgruppen wohnten. Wir müssen versuchen ihnen Informationen zu geben, hinsichtlich der Schießereien von der anderen Seite, also der Aserbaidschaner. Wir hätten ihnen sagen sollen, wie sie ihre Sicherheit bewahren können, oder wenn sie Informationen über die Gesetze benötigen, was sie zu tun haben. Aber die Sache ist, die Schießereien waren nicht ständig von den Feinden, sondern manchmal gab es auch armenische Gruppierungen die in diesen Grenzen geschossen haben um den Leuten Angst einzujagen. Diese Gruppierungen sind ein Programm von der Regierung gewesen und wir haben mitgemacht. Wir hätten den Leuten erklären sollen, wie sie sich verhalten sollen.

LA: Was konkret hätten sie jetzt an der Grenze gemacht.

AW: Wir haben die Bewohner getroffen in den Dörfern und ihnen gesagt, dass das von der anderen Seite kommt und nicht von Armenien. Wir sollten sie überzeugen, dass sie nicht wegziehen, sondern dort bleiben sollen.

LA: Das wollten sie aber nicht machen, oder wie soll ich das jetzt verstehen.

AW: Ich und meine Gruppe waren gegen das Programm.

LA: Frage wird wiederholt.

AW: Die anderen genauso wie ich wollten das nicht machen, da wir eine andere Vorstellung von der Arbeit hatten. Im Vertrag den wir unterschrieben haben stand, dass wir die Leute überzeugen sollen dort zu bleiben.

LA: Sie wollten diese Arbeit also nicht machen.

AW: Diese eine Sache wollten wir nicht machen.

LA: Dann hätten sie um Versetzung ansuchen können.

AW: Wir waren drei Gruppen, als wir das zweite Mal von der Grenze zurückkamen, beschlossen wir alle drei Gruppen zusammen, einen schriftlichen Antrag an unseren Vorgesetzten zu stellen. Diesen Antrag hat man aber ignoriert. Als man uns wieder an die Grenze schicken wollte, habe ich einen Antrag gestellt, wo anders Dienst machen zu können. Diesen Antrag habe ich im August 2015 gestellt, aber wir haben einen Vertrag geschlossen, dass wir diese Arbeit fünf Jahre lang machen müssen. Ich hatte meine fünf Jahre noch nicht beendet gehabt. Um an eine andere Stelle zu kommen, habe ich verschiedene Tests machen müssen. Da hat man mich an eine andere Stelle versetzt. Ich habe nach einem Monat der neuen Arbeit haben meine Vorgesetzten angefangen mich zu zwingen, dass ich an meine erste Arbeitsstelle zurückgehen soll. Das alles deswegen, weil wenige Leute wussten, was wir an der Grenze gemacht haben. Die Vorgesetzten hatten Angst, dass ich über das geheime Programm laut sprechen könnte.

LA: Was konkret hätten sie jetzt an der Grenze gemacht, die Leute zu informieren?

AW: Die Haup0tarbeit war sicherzustellen, dass die Schießereien welche von den Armeniern durchgeführt wurden die Leute zu überzeugen, dass dies von der anderen Seite kommt.

LA: Wer hätte gegen wen geschossen.

AW: Das sind die Armenier gewesen die nicht auf die Menschen geschossen haben, sondern nur auf die Dächer um den Leuten Angst einzujagen.

LA: Also einerseits hätte man Leute an die Grenze geschickt um auf die Häuser der Leute zu schießen um ihnen Angst zu machen, andererseits hätten man Leute an die Grenze geschickt um die Leute zu beruhigen.

AW: Das war ein Geheimprogramm der Regierung um die Leute dazu zu bringen, damit sie mehr Hass auf die Aserbaidschaner bekommen.

LA. Was war sie also ihr Grund warum sie ihr Heimatland verlassen.

AW: Sie haben mich gezwungen wieder an die Grenze zu gehen. Das wollte ich aber nicht. Ich wurde unter Druck gesetzt, mein Ziel bei der Polizei war aber ein anderes.

LA: Hätten sie ein konkretes Problem bei der Polizei gehabt, außer dass sie dort nicht Dienst leisten wollten.

AW: Nein. Wenn aber jemand von der Polizei weggehen will, kann er nur weglaufen.

LA: Ihnen hätte also ihre Arbeit nicht gefallen.

AW: Ja, ich bin eine sehr gute Angestellte gewesen und bin schnell aufgestiegen.

LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland?

AW: Nein, nur das.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

AW: Nein.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Wovon leben sie?

AW: Bundesbetreuung.

LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Nein, weder noch.

LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

AW: ...

LA: Weshalb wäre ihr Leben in Gefahr gewesen.

AW: Weil ich Informationen über ein geheimes Programm des Staates hatte und sie hatten Angst, dass ich darüber öffentlich sprechen könnte.

LA: Wäre ihnen konkret etwas angedroht worden.

AW: Man hatte versucht, als ich versucht habe die Arbeitsstelle verlassen habe, mich zu entführen, genauso hat man versucht meinen Bruder zu entführen. Er ist aber ein Schulkind.

LA: Wann hätte man versucht sie zu entführen.

AW: Im September, am 13. Im Jahr 2015.

LA: Können sie mir darüber näheres schildern.

AW: Als ich von der Arbeit wegging wollte mich mein Vater von der Arbeit abholen. Drei maskierte Männer versuchten mich mit Gewalt in ein Auto zu bringen. Das alles ist von der Kamera welche am Gebäude montiert ist dokumentiert. Ich fing laut an zu schreien. Die Sicherheitsbeamten der Behörde kamen heraus und haben mich gerettet. Die Wachleute haben auch einen von den maskierten festgehalten und ins Gebäude gebracht. Ich habe dann eine Anzeige geschrieben, diese Anzeige ist genauso wie der Mann der mich entführen wollte, verschwunden.

LA: Wäre das der einzige Entführungsversuch gewesen.

AW: Danach habe ich bemerkt, dass ich mit dem Auto verfolgt wurde. Ich konnte diese Leute aber immer abschütteln.

LA: Frage wird wiederholt.

AW: Ja. Sie wollten aber auch meinen Bruder entführen. Sie gingen dabei sogar in die Schulklassen.

LA: Warum ist dieser Versuch misslungen.

AW: Das war nicht im Klassenzimmer, sondern im Hof. Die waren aber nicht maskiert. Es gab aber die Eltern von anderen Schülern, welche diesen Versuch vereitelt haben.

LA: Wäre zwischen ihrem Entführungsversuch im September und ihrer Ausreise im November noch etwas passiert.

AW: Nein. Man hat aber auf das Fenster meines Zimmers Steine geworfen.

LA: Sie hätten ja selber für die armenischen Behörden gearbeitet, gehen die armenischen Behörden immer so dilettantisch vor?

AW: Nein, es gibt Fälle wo man die Sachen ernster nimmt. Ich war ja selber Angestellte und wusste über ein Geheimprogramm Bescheid.

LA: Warum hätte man sie verschont, wenn die armenischen Behörden jemand entführen wollten, so hätten diese vermutlich auch geschafft.

AW: Eben weil ich Geheimnisträgerin war.

Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Geschwister.

..."

römisch eins.1.2 Für die bP2 wurde am 3.1.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit den bestehenden familiären Banden und den Gründen der Eltern, sowie mit den Gründen der bP1 begründet, welche vorbrachte, man würde der bP2 schon deswegen etwas antun, weil die das Kind der bP1 sei.

römisch eins.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

"...

Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen.

Sie tätigten bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien nicht nachvollziehbare Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein Sie persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Ihr Vorbringen war derart vage, weshalb dieses offenbar eine reine Spekulation darstellt.

So gaben sie an, dass sie bei der armenischen Polizei Dienst versehen hätte. Sie hätten als Unteroffizier begonnen und hätten zuletzt den Rang eines Leutnants inne gehabt. Im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit wären sie an die aserbaidschanische Grenze versetzt worden, um die dort ansässige Bevölkerung zu schützen. Diese Tätigkeit hätte ihnen jedoch missfallen, weshalb sie versucht hätten an eine neue Dienststelle versetzt zu werden. Dies wäre ihnen auch gestattet worden, hätte man sie jedoch nach vier Wochen "überredet", an ihre alte Dienststelle zurückzukehren. In diesem Zusammenhang kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, in welcher Art und Weise sie eine Gefährdungssituation zu gegenwärtigen gehabt hätten. Auf konkrete Nachfrage erwiderten sie, dass man seine Arbeit bei der Polizei nicht beende könne, man könne nur davon laufen. Dieser Erwiderung konnte keine wie auch immer geartete Bedrohung seitens der Polizei oder sonstigen staatlichen Einrichtungen entnommen werden. Sie hätten jedenfalls auf eine Veränderung innerhalb des Polizeiapparates drängen können, zumal sie mehrfach anführten, dass sie grundsätzlich mit ihrer Tätigkeit bei der Polizei zufrieden gewesen wären. Daher war ihrem Vorbringen ein Konstrukt zu unterstellen, dem jede Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Weiters führten sie ins Treffen, dass ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Sie hätten an einem "geheimen Programm" der Regierung teilgenommen und hätte man befürchtet, dass sie darüber öffentlich sprechen hätten können. Auf Nachfrage, welcher Bedrohung sie ausgesetzt gewesen wären erwiderten sie, dass man versucht hätte sie zu entführen. So hätten sie ihre Dienststelle verlassen und wäre von drei maskierten Männern versucht worden sie zu entführen. Dieser Umstand kann schon für sich alleine nicht nachvollzogen werden, zumal sie weiters schilderten, dass sie von den Sicherheitsbeamten welche vor Ort Dienst versahen, "gerettet" worden wären. Wenn man nun versucht hätte sie zu entführen, dann mit apodiktischer Sicherheit nicht vor einem Polizeigebäude welches mit Überwachungskameras versehen gewesen wäre. Hier war eindeutig erkennbar, dass sie versucht haben um eine wahre Begebenheit ein Konstrukt aufzubauen, welches für sie eine Gefährdung dargestellt hätte. Dass sie für die Polizei Dienst versehen haben ist durchaus nachvollziehbar, jedoch nicht in dem von ihnen angeführten Rang. Der von ihnen vorgelegte Dienstausweis belegt lediglich, dass sie im Range eines Unteroffiziers Dienst versehen haben. Dass sie jedoch im Hinblick auf ihre dienstliche Tätigkeit in Gefahr gewesen wären, konnten sie nicht ansatzweise glaubhaft darlegen, zumal sie einerseits durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, sich innerhalb ihres Ressorts zu verändern, sowie andererseits ihren Dienst zu quittieren, ohne dass sie dadurch Repressalien staatlicherseits zu erwarten gehabt hätten. Ergänzend wäre dem noch hinzuzufügen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass von den Behörden ihres Heimatlandes versucht worden wäre, ihren Bruder unter den von ihnen dargelegten Umständen zu entführen. Sollte dies, hypothetisch angenommen, tatsächlich die Absicht gewesen sein, so hätten man dies an einem Ort versucht bei dem das Vorhaben durch außenstehende Personen nicht vereitelt hätten werden können. Daher ist ihrem Vorbringen in seiner Gesamtheit in Konstrukt zu unterstellen, dem jede Glaubwürdigkeit zu versagen war.

..."

In Bezug auf die bP2 wurde festgestellt, dass sich keine Gründe iSd des gestellten Antrages ergaben, weil auch in Bezug auf die bP1 festgestellt wurde, dass keine solchen Gründe bestehen und sich die bP2 auf die familiären Bande zur bP1 berufe.

römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien im Wesentlichen von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zum konkreten Vorbringen der bP1 stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend:

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).

Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).

Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).

Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vergleiche RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vergleiche Eurasianet 27.9.2015).

Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015).

Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vergleiche RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).

Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2015

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015

http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015

http://vestnikkavkaza.net/news/Is-Armenia-unfreezing-the-war-for-Nagorno-Karabakh.html, Zugriff 19.11.2015

Regionale Problemzone Nagorny Karabach

Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 24.4.2015; vergleiche FH 28.1.2015).

Nagorny Karabach ist isoliert. Finanziell und militärisch hängt es von Armenien ab. Die Einwohner besitzen armenische Pässe. Der internationale Flughafen in Stepanakert kann nicht benutzt werden, weil die aserbaidschanische Seite mit dem Abschuss der Flugzeuge droht (BBC 7.4.2015).

Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach halten die armenischen Separatisten den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) galten mit Stand November 2014 4.620 Personen als vermisst. Der UNHCR bezifferte die Anzahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) auf aserbaidschanischer Seite auf rund 623.000 Personen (USDOS 25.6.2014).

Quellen:

http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1175_en.htm, Zugriff 19.11.2015

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/nagorno-karabakh, Zugriff 19.11.2015

http://www.ecoi.net/local_link/311131/449173_de.html, Zugriff 19.11.2015

http://www.ecoi.net/local_link/290512/425142_de.html, Zugriff 19.11.2015

Sicherheitsbehörden

Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vergleiche AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).

Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014).

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015).

Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015

http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, 19.11.2015

http://www.eoi.at/d/EOI%20-%20Jahresberichte/Armenien/arm-RA%20HRDI_ANNUAL%20REPORT_2013.pdf, Zugriff 19.11.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).

Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).

Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).

Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015).

Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1.000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).

Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).

Quellen:

http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/2014/index.nc#economic, Zugriff 23.11.2015

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 23.11.2015

Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Einmalige Beihilfen

Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014).

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).

Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015).

Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).

Quellen:

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).

Quellen:

römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRKdar.

römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und sich hieraus ableitend keine schlüssige Beweiswürdigung ergab. Die Beweiswürdigung der bP stelle sich als nicht schlüssig dar. Ein Wechsel innerhalb des Ressorts wäre ihr nicht möglich gewesen. Die Entführung vor der Polizeistation und die Reaktion der Kollegen sei sehr wohl nachvollziehbar, zumal die Kollegen der bP1 nichts von ihrer geheimen Mission wussten

Eine Rückkehrentscheidung stelle sich im Lichte des Artikel 8, EMRK als nicht zulässig dar.

Weites wurden verschiedene Anträge gestellt, auf die an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.

römisch eins.4. Seitens des ho. Gerichts wurde an einen in Armenien ansässigen Vertrauensanwalt eine Anfrage mit dem Ersuchen gestellt, die Echtheit und Authentizität der von der bP1, welche sie zum Nachweis des ausgeübten Berufs festzustellen, sowie die Frage zu beantworten, ob in Armenien Gerüchte übe die Existenz der von der bP1 genannten Sondereinheit der Polizei, sowie ihrer Tätigkeit in Grenzgebiet zu Aserbaidschan existieren. Ebenso wurde sie befragt, ob das Verlassen der Polizei in Armenien strafbar sei.

In einem Antwortschreiben gab der Vertrauensanwalt vorerst an, dass das Verlassen der armenischen Polizeikräfte nicht strafbar ist. Es ist lediglich ein -verhältnismäßig geringer- Kostenersatz für die Ausbildung zu leisten.

Weiters brachte der Vertrauensanwalt unter Nennung weiterer Details vor, dass Hinweise -auch nicht gerüchteweise- über die Existenz einer Einheit, wie sie von der bP1 beschrieben wurde, in Armenien nicht existieren.

römisch eins.5.1. Das ho. Gericht versuchte nach Einlangen der Beschwerdeakte, die bP als Partei, sowie deren Gatten und Schwiegermutter als Zeugen zu laden. Diesen Ladungen blieb die bP1 aufgrund Widrigkeiten anlässlich ihrer damaligen Schwangerschaft zu bP2 entschuldigt und die Zeugen zuletzt unentschuldigt fern.

römisch eins.5.2. Am 22.11.2016 konnte schließlich eine Verhandlung durchgeführt werden- Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.

P: Ich kann mich nicht beschweren wie die Polizei am Anfang mit mir umgegangen ist als ich nach Österreich gekommen bin. Es fehlte ein Einfühlungsvermögen des einvernehmenden Beamten. Er zeigte ein Desinteresse an mir, er wollte meine Situation gar nicht verstehen, meine Probleme nicht verstehen, und es entstand der Eindruck dass die Entscheidung bereits vorweggenommen war.

RI: War das bei der Polizei so oder beim Bundesamt?

P: Das war im Jänner beim Bundesamt, die Polizei war in Ordnung.

RI: Beschreiben Sie die Divergenzen hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit genauer.

P: Der Dolmetsch hat nur allgemein mein Problem beschrieben seiner Meinung nach. Das was ich konkret gesagt habe war in manchen Punkten nicht niedergeschrieben. In manchen Fällen war schon wortwörtlich geschrieben was ich gesagt habe, aber die wesentlichen Punkte wurden nicht aufgeschrieben. Der Dolmetscher hat nur allgemein wiedergegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass wir hatten dort einen geheimen Dienst, es wurde der Sinn des Geheimdienstes nicht übersetzt, somit fehlte die mir drohende Gefahr.

RI: Was war der Sinn des Geheimdienstes?

P: Ich war Polizeimitarbeiterin und hatte grundsätzlich andere Aufgaben. Es wurde jedoch wegen des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan eine Sondergeheimgruppe des Innenministeriums gebildet. Jedes Mitglied dieser Sondergeheimgruppe bekam eine Personalnummer. Diese Sondergeheimgruppe wurde in den Armenischen Bezirken in die Regionen geschickt um der armenischen Bevölkerung Angst einzujagen. Das Ziel war Spannung an der Grenze bei der armenischen Bevölkerung zu erhöhen. Ich war dagegen und trat dagegen auf. Ich habe bereits darüber im Jänner gesprochen, es hat jedoch keiner mir geglaubt. Das Ergebnis war 4 Tage Krieg im April. Armenische Behörden haben Angst gehabt dass ich diese Politik der Spannung und der Kriegsführung preis gebe und in die Öffentlichkeit bringe. Das ist der Grund warum ich verfolgt werde.

RI: Das wurde auch beim Bundesamt auch protokolliert.

P: Es ist dort in der Niederschrift gestanden, dass es Schießereien an der Grenze gab und ich gegen diese Schießereien war aber es ist nicht gestanden das ich gegen diese Sondergruppe war und ich der Kern dieser Sondergruppe war. Außerdem wurde mir keine konkreten Fragen über diese Sondergeheimgruppe gestellt.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Ja, natürlich.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Nein, natürlich nicht.

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich hatte nach der Schwangerschaft Probleme mit der Schilddrüse, ich hatte diese Probleme auch vorher wegen Stress, aber dieses Problem wurde erst in Österreich diagnostiziert weil ich zum Arzt gegangen bin.

RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P: Ich habe nur die weiße Karte, die in römisch 40 ausgestellt wurde, sonst nichts.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Mit meinem Mann und seiner Familie.

RI: Haben Sie in Österreich noch andere Verwandte?

P: Sonst keine.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ein bisschen.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Wie bitte?

RI wiederholt die Frage.

P: Haus putzen, Hausarbeit, mit Baby spielen.

RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

P: Ich lebe von meinem Mann, er finanziert mich.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P: Während der Schwangerschaft und der Geburt konnte ich aus gesundheitlichen Gründen keinen Deutschkurs besuchen, jetzt nach der Geburt besuche ich einen Deutschkurs.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Weil ich so wenig Zeit habe und das Baby noch so klein ist besuche ich nur den Deutschkurs und Kurse für junge Mütter bei einer Volksschule. Dort lernen wir wie man das Baby richtig pflegt.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Sehr, sehr wenig. Ich erfahre über die Verwandten meines Mannes über meine Eltern.

RI: Wie geht es ihren Eltern?

P: Gesundheitlich geht es ihnen gut, aber sie haben Angst wegen meiner Situation, wegen meiner Probleme. Aber ich habe keinen direkten Kontakt zu meinen Eltern.

RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Natürlich nicht.

RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?

P: Ja.

RI: Es wurde zur heutigen Einvernahme Zeuge1 (Z1), Hr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, geladen. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm?

P: Wir sind Eheleute. Er ist mein Gatte.

RI: Welchen Aufenthaltstitel hat Z1 in Österreich?

P: Seine Eltern sind österreichische Staatsbürger, er selbst ist staatenlos, hat einen Pass als staatenloser.

RI: Wie bestreitet Z1 seinen Lebensunterhalt?

P: Derzeit ist er arbeitslos. Er arbeitete früher als Lieferant beim

römisch 40 .

RI: Wann und wo haben Sie Z1 kennen gelernt?

P: In Österreich haben wir uns kennengelernt. Ich habe zuerst seine Mutter kennengelernt, nach der Einvernahme bei der Polizei hat mich seine Mutter eingeladen zu sich in die Wohnung, da habe ich meinen Mann kennengelernt.

RI: War die Mutter bei der Polizei?

P: Die Polizei hat mich nach der Einvernahme gehen lassen und ich musste nach Wien fahren. Ich dachte, dass ich einen Armenier ersuchen werde mich zu sich aufzunehmen und ich habe die Mutter gesehen und gefragt nach dem Weg. Es hat sich auch herausgestellt, dass sie auch Armenierin ist und als sie erfahren hat das ich keine Unterkunft habe, hat sie zu mir gesagt, dass sie zwei Töchter hat und ich könnte vorübergehend bei den Töchtern bleiben bis ich eine Unterkunft habe. Ich möchte sagen dass diese Frau war nicht die einzige Passantin die ich um Hilfe ersucht habe. Die war jedoch die einzige die mir geholfen hat.

RI: Wo war das?

P: Damals habe ich nicht gewusst um welchen Bahnhof es sich handelt, später habe ich erfahren dass es sich um den Bahnhof römisch 40 handelte.

RI: Weiß Ihr Gatte über Ihre Probleme Bescheid?

P: Zuerst haben sie das nicht gewusst, später jedoch als ich die Ladung zu dieser Verhandlung bekommen habe als auch sie die Ladung erhalten hat habe ich alles erzählt. Er hat erfahren dass ich aufgrund der Verfolgung flüchtete.

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur Zeugin2 (Z2), Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN?

P: Das ist die Mutter meines Ehemannes.

RI: Wie bestreitet Z2 ihren Lebensunterhalt?

P: Sie arbeitet als Köchin beim Restaurant und Hotel [...].

RI: Zu dem letzten Verhandlungstermin waren Sie noch schwanger. Wann haben Sie entbunden?

P: Am römisch 40 dieses Jahres.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Kind in Österreich?

P: Das Kind hat die österreichische Geburtsurkunde erhalten, darin stehen die Namen der Eltern. Mir ist nicht bekannt welchen Status es hat.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Ich kann nichts mehr hinzufügen wenn sie keine Fragen mehr haben. Ich kann detailliert erzählen über meine Tätigkeit und meine Verfolgung in Armenien erzählen wenn sie das interessiert.

RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde mit ihren eigenen Worten entgegen?

P: Wenn ich so herumschaue, so sehe ich das es Leute nach Österreich kommen die um Hilfe ersuchen und keine Dokumente haben oder einfache Bauern sind. Ich habe alle Dokumente vorgelegt und behauptet dass mir in Armenien Gefahr droht. Meine Behauptungen wurde jedoch nicht geglaubt und entgegnet dass ich nicht bei der Polizei sondern wo anders arbeiten könnte. Man muss jedoch beachten, dass die Polizei nicht nur in der Stadt Jerewan ist, sondern im ganzen Land und ich wurde als Mitglied der Geheimdienstgruppe verfolgt. Man wollte mich einfach eliminieren. Das alles wurde nicht berücksichtigt. Mir wurde nur gesagt wie ich dann dort weiterleben könnte. Wenn ich eine Chance hätte sicher zu sein, sicher zu leben ohne Gefahr für mein Leben, hätte ich mein Land, meine Eltern mein Haus nicht verlassen. Eben deswegen bin ich gegen den Bescheid weil diese Umstände nicht berücksichtigt worden sind.

RI: Was hat gerade sie qualifiziert Mitglied dieser Sondereinheit zu sein?

P: Man hat mich deswegen genommen in diese Gruppe, weil meine Ausbildung ist internationale Beziehungen und Spezialisierung auf die Führung von Verhandlungen. Ich beherrsche alle Dialekte der armenischen Sprache und kann mehrere Sprachen. Ich war die Kommandeurin dieser Geheimdienstgruppe, das war mein Beruf. Aus diesem Grund hat man mich in diese Gruppe aufgenommen.

RI: Wie haben Sie erfahren dass es diese Gruppe gibt?

P: Ich habe das gar nicht erfahren, als Polizistin bekommt man Befehle und hat diese zu befolgen. Als ich das erste Mal den Befehl bekam hinzugehen und als ich gesehen habe, dass ich gegen mein eigenes Volk auftrete habe ich mich verweigert dies weiter zu tun. Eben dies war mein Problem. Ich durfte als Polizeibeamtin die Ausführung der Befehle nicht verweigern und das war der Grund für meine Verfolgung.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich kann wenn ich in Jerewan ankomme werde ich den Flughafen gar nicht verlassen können.

RI: Was können nur die Mitarbeiter des Innenministeriums machen?

P: Ich weiß nicht, ich kann nur davon träumen das ich am, Leben bleibe. Noch eine Bitte: Die Rückkehr nach Armenien würde für mich den Tod bedeuten.

Beginn der Befragung des Zeugen 1, Hr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.

ARMENIEN um 11:41 Uhr:

RI befragt den Zeugen zu seinen persönlichen Verhältnissen hierauf gibt er zusammengefasst Folgendes an:

Z: Ich bin staatenlos, ich habe einen Konventionspass und bin anerkannter Flüchtling.

Ich halte mich in Österreich auf, seit ich vier Jahre bin. Zuvor hielt ich mich in Armenien auf.

RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur BF?

Z: Wir sind verheiratet.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit der BF privat?

Z: Armenisch, bzw. Deutsch.

RI: Wann und wo haben Sie die BF kennen gelernt?

Z: Bei mir zuhause, meine Mutter hat sie mitgenommen gehabt.

RI: Haben Sie hiervon durch unmittelbare eigene Wahrnehmungen oder durch Erzählungen Dritter erfahren?

Z: Persönlich war ich nicht dabei, ich kenne die Fluchtgründe nur aus Erzählungen.

Fragen der BF an den Zeugen:

P: Ich habe persönlich keine Fragen, die Zeugen wurden vom Gericht geladen.

Fragen der Regierungsvorlage an den Zeugen:

Regierungsvorlage, Führen sie ein gemeinsames Familienleben?

Z: Ja.

Regierungsvorlage, Haben Sie ein gemeinsames Kind?

Z1: Ja. Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.

Regierungsvorlage, Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Kind?

Z1: Bisher ungeklärt.

Regierungsvorlage, Wurde ein Asylantrag gestellt?

Z1: Nein, es wird der Status der Mutter abgewartet.

Regierungsvorlage, Wovon lebt Ihre Frau?

Z1: Von meinem Lohn.

Regierungsvorlage, Ihre Frau sagte vorhin dass Sie arbeitslos sind.

Z1: Ich bin seit 06.11. arbeitslos und seither auf Jobsuche.

RI entlässt den Zeugen1 um 11:50 Uhr aus dem Zeugenstand.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wird auf die Befragung der Z2 verzichtet.

Fortsetzung der Befragung der P um 11:51 Uhr.

RI: Ihnen wurden bereits mit der erstmaligen Ladung Feststellungen zur maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Diese werden als noch aktuell angesehen. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich habe alles gelesen. Es gibt zwar Punkte die richtig sind, aber hauptsächlich werden Gesetze angeführt die nur auf dem Papier dargelegt sind, aber sie funktionieren nicht.

RI bringt der P eine Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes (dessen Qualifikationsprofil wird der P bekanntgegeben und liegt in anonymisierter Form zur Einsichtnahme auf) zur Kenntnis. Hierauf gibt sie Folgendes an:

P: Ich habe selbstverständlich Originaldokumente vorgelegt, es konnten keine Gründe genannt werden das diese unecht sind. Was diese Geheimdienstorganisation betrifft, so kann ein Anwalt nicht wissen weil ein Anwalt hat nichts zu tun mit der Polizei und auch nicht mit den inneren Organen der Polizei nicht in Kenntnis sein kann. Ich nehme in Kenntnis was man bei einem Austritt bei der Polizei an Ausbildungskosten zu zahlen hat, ich habe jedoch keine Möglichkeit gehabt und keine Chance meine Funktion zu kündigen. Wenn ich diese Möglichkeit hätte, hätte ich diese in Anspruch genommen. Als ich Armenien verlassen habe galt ich noch als Polizeibeamtin.

Regierungsvorlage wird eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen ab Übermittlung der Anfragebeantwortung inklusive Qualifikationsprofil eingeräumt.

Fragen bzw. Stellungnahme der RV:

Regierungsvorlage erörtert die BW der bP. Können sie ihre Tätigkeit in der Geheimdienstgruppe konkreter angeben? Wann haben sie den Befehl erhalten diese Gruppe zu leiten, wieviele Mitglieder gab es?

P: Ja, das kann ich. Die Gruppe bestand aus 6 Mitgliedern, die Kommandeurin war ich, 2 Frauen, 3 Männer. Die Gruppe hieß " römisch 40 " ( römisch 40 zu Deutsch laut Dolmetsch) Unseren Dienst leisteten wir hauptsächlich im Dorf römisch 40 , Rep. Bergkarabach. Das Ziel war, das die armenische Bevölkerung während der Bombenexplosion bzw. der Beschuss durch Waffen in der Nacht gegen das Volk des Landes des Gegners einzustellen und somit eine Kriegsstimmung in der Bevölkerung zu heben. Das beschießen in der Nacht machte eigentlich die armenische Seite, das waren Probe und Übungen des Militärs, es wurde jedoch behauptet dass es die gegnerische Seite macht. Ich war eben dagegen das wir unsere Bevölkerung belügen und sagen dass diese Beschüsse durch die gegnerische Seite passiert.

Regierungsvorlage, Hat ihre Gruppe konkret das gemacht, Kriegsstimmung zu verbreiten, wenn ja wie?

P: Ja, schon gemacht sozusagen, und zwar während dem Bombenwerfen hat die Bevölkerung Angst bekommen und suchte Schutz bei der Polizei. Es wurden Diebstähle begangen, es verschwanden Kinder. Die Bevölkerung kam zur Polizei und unsere Aufgabe war zu notieren dass solche Straftaten durch die gegnerische Seite begangen wurden, obwohl wir wussten wer und was gemacht hat.

Außerdem wurden an Männer und junge Männer Waffen verteilt, diese zur Kriegsführung vorbereitet. Es wurden Gruppen trainiert und ihnen das Schießen beigebracht. Wir haben das alles organisiert um weiter Krieg mit der gegnerischen Seite zu führen.

Regierungsvorlage, Sie sagten dass die Vorfälle von 16.04.2016 Beweis für ihr Vorbringen sind.

P: Ja, das ist Beweis dafür was ich gesagt habe und unsere Seite wollte die Weiterführung des Krieges.

Regierungsvorlage, Was passierte am April 2016?

P: Im April fand der viertägige Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan statt. Die Kriegshandlungen fanden im Dorf römisch 40 und in der Umgebung in naheliegenden Dörfern statt. Es gab zahlreiche Opfer und militärische Verluste. Ich versuchte darüber bei meiner ersten Einvernahme beim BFA zu sprechen, es wurde jedoch kein Interesse gezeigt.

Regierungsvorlage, Wo sieht man dass Sie Probleme hatten, zumal Ihnen vorerst genehmigt wurde den Dienstort zu wechseln und man danach versucht hätte Sie zu überreden wieder dorthin zurückzukehren.

P: Als ich gesehen habe, dass eine Kündigung für mich von der Polizei nicht möglich ist, wollte ich meine Dienststelle wechseln, zu einer anderen Dienststelle. Das war sehr schwierig, nach zahlreichen Prüfungen habe ich im August die Erlaubnis zum Dienststellenwechsel bekommen. Nach einem Monat und einem Entführungsversuch und Verfolgungen wurde ich durch Drohung gegen mein Leben und ein Erlass zur Rückkehr in die alte Dienststelle gezwungen. Ich wurde durch Drohung dazu gezwungen.

Regierungsvorlage schildert den Entführungsversuch und die Beweiswürdigung des BFA. Was sagen sie dazu?

P: Ich habe den Entführungsversuch bereits in erster Instanz beschrieben. Mit meiner Entführung beschäftigte sich der Polizeidienst für innere Sicherheit. Für diesen Dienst war es einfacher mich von einem bekannten Territorium mich zu entführen weil sie die Gegend kannten und sich sicher waren. Als ich eine Anzeige über meine Entführung eingebracht habe und beantragte, die Untersuchung aller videoaufnahmen aller Kameras wurde mir mitgeteilt, dass alle Aufnahmen gelöscht seien. Die eine Kamera, die von Wachdienst festgestellt wurde, verschwand später. Ich möchte damit nur sagen, dass der Dienst für innere Sicherheit der Polizei hat sich dafür gesorgt das die Entführung von einem für die Polizei sicheren Ort stattfindet.

Regierungsvorlage, Was wurde aus dem festgenommenen Täter Ihrer Entführung?

P: Die Wachbeamten haben eine Person angehalten, und diese verschwand später genauso wie die Aufnahmen.

Regierungsvorlage, Laut Ihren Dokumenten waren sie Unteroffizierin, Sie gaben an Leutnant zu sein. Können sie dazu etwas sagen?

P: Ich begann als Sergantin, und wurde zum Schluss Leutnantin, drei Stufen höher.

Regierungsvorlage, Was war der Grund für ihre Beförderung?

P: Für meine Verdienst und gute berufliche Qualifikationen stieg ich in zwei Jahren um drei Stufen. Normalerweise steigt man in drei Jahren um eine Stufe rauf.

RI: Laut ihren Angaben verschwanden bei den vorgetäuschten militärischen Zwischenfällen Kinder. Was wurde aus diesen?

P: Über das Schicksal der verschwunden Kinder kann ich nichts sagen, das weiß ich nicht weil unsere Gruppe wurde von einer anderen abgelöst. Aber es ist logisch das die Kinder entführt werden damit die Eltern aus Rache gegen die gegnerische Seite kämpfen. Die Eltern der verschwundenen Kinder kamen zuerst zur Polizei und meldeten das Verschwinden ihrer Kinder, aber dass die Kinder zurückgebracht wurden glaube ich nicht.

RI: War es konkret ihre Aufgabe die Straftaten aufzunehmen und zu bearbeiten oder die militärischen Vorfälle vorzutäuschen?

P: Meine Aufgabe war Anzeigen entgegenzunehmen, erklären dass ein Verfahren eingeleitet wird. Diese eingeleiteten Verfahren wurden jedoch zur Seite gelegt bis die betroffene Person und über das Fortschreiten des Verfahrens nachfragte. Wir sagten dass dies von der gegnerischen Seite gemacht wurde. Außerdem war ich für Waffenverteilung von Sondergruppen zuständig und auch für die Durchführung vom militärischen Training zuständig. Ich als Leiterin der Sondergeheimgruppe war in Kenntnis von allem was dort passierte.

..."

römisch eins.6.1.Unmittelbar nach der Verhandlung kündigte der Rechtsfreund der bP an, dass dieser in Kürze einen Antrag für die bP1 einbringen werde. Seitens des verfahrensführenden Richters wurde dem Vertreter mitgeteilt, dass seitens des ho. Gerichts unter Einschaltung des bereits genannten Vertrauensanwaltes (Punkt römisch eins.4.) weitere Recherchen vor Ort durchgeführt werden. Dies wurde vom Vertreter der bP ausdrücklich begrüßt.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde dem bereits unter römisch eins.4. genannten Vertrauensanwalt der von der bP1 geschilderte Sachverhalt in Kurzform beschrieben. Weiters wurde er ersucht, die Fragen zu beantworten, ob im genannten Zeitraum im von der bP1 genannten Dorf in Berg Karabach tatsächlich Polizeibeamte gearbeitet hätten und was deren offizielle Aufgabe gewesen wäre, ob Berichte über entführte Kinder aus dem genannten Dorf bestünden, ob Gerüchte über eine geheime Gruppe innerhalb der Polizei mit dem von der bP2 genannten Namen bestünde, ob die Eltern der bP1 Informationen über die Gründe des Verlassens Armeniens durch Ihre Tochter machen können und ob sie Angaben machen können, wo und wie sie ihren nunmehrigen Gatten kennen lernte

Im Rahmen eines Antwortschreibens gab der Vertrauensanwalt an, dass eine Entsendung von Polizeibeamten in das genannte Dorf in Berg Karabach nicht stattfand.

Trotz des Umstandes, dass die Grenzregion zu Aserbaidschan von verschiedenen Organisationen ständig beobachtet wird und eine hohe Berichtsdichte herrscht, existieren keine Berichte über etwaige Kindesentführungen in der seitens der bP1 beschriebenen Form.

Die von der bP1 genannte Organisation innerhalb der Polizei ist nicht geheim. Sie wurde vor ca. 5 - 6- Jahren gegründet. Sie patrouilliert in der Jerewaner Innenstadt im Bereich der Sehenswürdigkeiten, wo sich Touristen und Gäste aufhalten. Sie sollen diese unterstützen und für die öffentliche Ordnung zu sorgen. In die Einheit werden in erster Linie junge und gebildete Menschen aufgenommen, die Fremdsprachen beherrschen. Sie sollen negative Stereotypen im Zusammenhang mit der Polizei durch ein positives Image ersetzen.

Die Eltern der bP1 hätten angegeben, dass sie nach dem Abschluss der Universität den Polizeidienst in der genannten Einheit aufnahm, sie jedoch vom polizeilichen Alltag enttäuscht war. Sie hätte sich Urlaub genommen, wäre als Tourist nach Österreich gereist, dann hätte sie sich jedoch entschlossen, in Österreich zu bleiben. Da sie nicht zurückkehre, sie sie vom Polizeidienst entlassen worden. Die bP1 bzw. ihre Eltern wären in Armenien nicht mit signifikanten Problemen konfrontiert gewesen. Der einzige Einsatz, den die bP außerhalb von Jerewan zu absolvieren gehabt hätte, wäre in Guymri für die Dauer von 1 oder 2 Tagen gewesen.

Den Gatten der bP1 würden ihre Eltern nicht kennen, weil sie ihn in Österreich kennen lernte.

römisch eins.6.2. Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde der bP1 das oa. Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Nach gewährter Fristerstreckung brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 vor, dass die Antwort des Vertrauensanwaltes bestätige, dass die von der bP1 genannte Einheit besteht und kein Land öffentlich zugeben würde, illegale Geheimaktionen durchzuführen.

Da im Rahmen der Recherchen die Identität der bP1 -nach dafürhalten der bPV rechtswidrig- offengelegt würden, fühle sie sich nunmehr im besonderen Maße gefährdet, zumal die armenischen Behörden nunmehr darüber im Bilde wären, dass sich die bP1 in Österreich befinde und hier Staatsgeheimnisse preisgegeben hätte.

Soweit der Vertrauensanwalt die Eltern der bP1 befragte, sei festzuhalten, dass diese keine Kenntnis von den geheimen Aktivitäten der bP gehabt hätten. Auch hätten sie im Rahmen des Telefonats keine Information gehabt, mit wem sie sprechen würden und käme dem Telefonat daher kein Beweiswert zu.

Die bP1 wird eine schriftliche Stellungnahme der Eltern beibringen. Hilfsweise werde eine weitere Befragung der Eltern via Skype in Gegenwart des bPV und der Einräumung eines Fragerechts beantragt.

römisch eins.6.2. In weiterer Folge wurde dem ho. Gericht ein Brief vorgelegt, in dem die Eltern der bP1 vortrugen, beim Vertrauensanwalt hätte es sich um eine ihnen unbekannte Person gehandelt und es wäre ihnen somit nicht möglich gewesen, die berufliche Laufbahn ihrer Tochter und die ihr drohenden Gefahren ihm gegenüber zu offenbaren. Viel mehr hätten sie versucht, die wahren Beweggründe für das Verlassen Armenien nicht bekannt zu geben. Sie hätten allgemein über die verschiedenen beruflichen Aktivitäten der bP1, etwa einen 2 - 3wöchigen Aufenthalt in Guymri, gesprochen (vom 6.5.2013 - 29.5.2013). Darüber hinaus hätte es sowohl innerhalb als auch außerhalb von Armenien Aktivitäten gegeben.

römisch eins.7.1. Mit E-Mail vom 2.3.2017 wurde die bB ersucht, die im E-Mail ersuchten Details über den Status des Gatten der bP1, sowie über bP2 dem ho. Gericht bekannt zu geben.

Am 9.3.2017 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass in Bezug auf bP2 am 3.1.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde, über den noch nicht entschieden wurde. In Bezug auf den Gatten der bP1 wurde mitgeteilt, dass dieser 2011 nach Österreich einreiste und in zweiter Instanz am 10.7.2007 gem. Paragraph 11, AsylG Asyl erhielt.

römisch eins.7.2. Da aufgrund der Angaben der bB in Bezug auf die bP1 und P2 ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG zu führen ist, wurde seitens des ho. Gericht die Entscheidung der bB abgewartet. Da im Juni 2017 noch keine weiteren Angaben in Bezug auf den oa. Sachverhalt vorlagen, wurde seitens des ho. Gerichts bei der do. Behörde am 7.6.2017 angefragt, wann mit einer Entscheidung in Bezug auf die bP2 zu rechnen ist.

römisch eins.7.3. Da seitens der bB im Juli 2017 weder eine Entscheidung in Bezug auf bP2 vorlag, noch die entsprechende Anfrage seitens des ho. Gerichts beantwortet wurde, wiederholte das ho. Gericht am 19.7.2017 seine Anfrage.

römisch eins.7.4. Da neuerlich eine Entscheidung ausblieb und die Anfrage vom 19.7.2017 wieder um nicht beantworte wurde, wurde die ho. Anfrage am 11.8.2017 in Erinnerung gerufen.

Ebenso wurde mit E-Mail des selben Tages die bB auf eine nicht unbeachtliche Anzahl an gerichtlichen Vorstrafen des Gatten der bB hingewiesen.

römisch eins.7.5. Mit E-Mail vom 5.9.2017 teilte die bB mit, dass in Bezug auf die bP2 eine Einvernahme der gesetzlichen Vertretung durchgeführt wurde. Ebenso sei in Bezug auf den Gatten der bP1/Vater der bP2 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und eine Einvernahme durchgeführt worden. Mit einem Bescheid sei in den nächsten 2 Wochen zu rechnen.

römisch eins.7.6. Da bis zum 23.10.2017 keine weiteren Informationen in Bezug auf die unter Punkt römisch eins.7.5. beschriebenen Umstände beim ho. Gericht einlangten wurde an selben Tag neuerlich in Bezug auf den Stand der Dinge bei der bB angefragt. Eine Antwort ergab, dass in Bezug auf die bP2 nach wie vor keine Entscheidung getroffen wurde.

römisch eins.7.7. Am 14.11.2017 wurde in oa. Angelegenheit nochmals urgiert. Am 15.1.2018 wurde mitgeteilt, dass in Bezug auf den Vater der bP2 ein Bescheid gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG versendet worden sei. In Bezug auf die bP2 sei das Verfahren ausgesetzt worden, zumal die Entscheidung von einer Vorfrage in Bezug auf den Vater abhängig sei.

römisch eins.7.8. Mit E-Mail vom 23.1.2018 wurde bei der bB nochmals hinsichtlich des Verfahrens-standes angefragt. Gleichzeitig wurde der bB mitgeteilt, dass der (aktuelle) Status des Vaters der bP2 in deren Verfahren nach ho. Ansicht keine Vorfrage, sondern ein Tatbestandsmerkmal darstellt, zumal dieser bei keiner anderen Behörde eine Hauptfrage darstellt, die im do. Verfahren eine Vorfrage darstellen würde.

römisch eins.7.9. Da das unter Punkt römisch eins.7.8. genannte E-Mail seitens der bB unbeantwortet blieb, wurde seitens des ho. Gerichts mit E-Mail vom 26.2.2018 neuerlich hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Schicksals in Bezug auf die bP2 bei der bB angefragt.

römisch eins.7.10. Mit E-Mail vom 26.2.2018 gab die bP bekannt, dass nunmehr über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP2 entschieden wurde und der Bescheid "noch diese Woche expediert" werde.

römisch eins.7.11. Mit E-Mail vom 4.4.2017 wurde bei der bB angefragt, ob in Bezug auf die bP2 eine Beschwerde einlangte. Am 6.4.2018 wurde die Anfrage wiederholt und wurde diese am 10.4.2018 beantwortet.

römisch eins.8. Am 14.11.2017 wurden der rechtfreundlichen Vertretung der bB ua. aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien zur Kenntnis gebracht.

römisch eins.9. Am 11.4.2018 langte in Bezug auf die bP2 beim ho. Gericht ein Beschwerdeschriftsatz ein, in dem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, auf die bestehenden familiären Bande und auf die Gründe der Eltern verwiesen wurde.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

römisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin. BP1 Stammt aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet, nämlich aus der Hauptstadt Jerewan und bekennt sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums.

bP2 wurde als Kind zweier armenischer Staatsbürger geboren und ist somit armenischer Staatbürger (Artikel 11, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes)

Die bP1 ist eine junge, gesunde, gebildete, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge, sowie der Unterhalt der minderjährigen bP1 ist durch deren Eltern gesichert.

Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Armenien (Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte der bP1).

Im Bundesgebiet halten sich der Vater der bP2 bzw. der Gatte der bP1, sowie dessen Familie auf. bP1, bP2 und der Vater der bP2/Gatte der bP1 leben im Familienverband in der Wohnung der Schwiegereltern der bP1.

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 2 Jahren (bP1) bzw. seit der nach der Einreise stattgefundenen Geburt (bP2) im Bundesgebiet auf. bP1 reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die bP leben von der Unterstützung durch den Gatten von bP1/Vater von bP2 bzw. dessen Familie.

bP1 und Pb2 sind strafrechtlich unbescholten.

Die Identität der bP steht fest.

römisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

römisch II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

römisch II.1.2.2. Ergänzend wird festgehalten, dass Frauen in Armenien rechtlich Männern gleichgestellt sind. In der Realität ist die armenische Gesellschaft jedoch patriarchalisch geprägt. (aktuelles Länderinformationsblatt der bB, welches den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurde). In Armenien bestehen Organisationen bzw. sonstige Institutionen, welche Rückkehrer unterstützen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB, welch den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurden).

römisch II.1.2.3 Mittlerweile ist die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG anzusehen.

römisch II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr bzw. Repressalien ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung

römisch II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

römisch II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.

römisch II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität noch die erforderliche Aktualität zu, zumal aktuellere Quellen in Bezug auf die individuelle Lage der bP ein im Wesentliches gleichbleibendes Bild ergeben vergleiche aktuelles Länderinformationsblatt der bB, welches den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurde). Weites wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch II.3.1.5. und Unterpunkte).

römisch II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) Folgendes erwogen:

Das ho. Gericht schließt sich im Ergebnis den Ausführungen der bB im Ergebnis an und kommt ebenfalls zum Schluss, dass sich das Vorbringen der bP1 zum Ausreisegrund sowie zu den Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellen, wobei das ho. Gericht davon ausgeht, dass die Ausführungen der bB zu kurz greifen. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen jedoch auch nicht zu überzeugen, zumal zum einen nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Entführungsversuche idR möglichst diskret vorgenommen werden, was von einer Polizeistation nicht der Fall ist. Auch setzen sich die Entführer vor dem Hintergrund des von der bP1 beschriebenen Sachverhalts einer erheblichen Gefahr aus (man denke etwa an die Möglichkeit eines Waffengebrauchs durch jene Polizisten, welche der bP1 zu Hilfe eilen, die vermeintlich wahre Rolle der Entführer nicht kennen und sie für gewöhnliche Kriminelle halten). Auf den seitens der vermeintlichen Entführer laut bP1 behaupteten, an den Tag gelegten Dilettantismus wird noch eingegangen.

Die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens:

Zum ergänzenden Ermittlungsverfahren weist das ho. Gericht an dieser Stelle darauf hin, dass es sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts über weite Strecken auf das Rechercheergebnis vor Ort bzw. die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes stützt. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen demensprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde -aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891]- Beweisanträge auf die Durchführung konkreter Ermittlungsschritte, etwa die Befragung von konkret genannten Personen vor Ort nicht zulässig. Es steht der Behörde bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, derartige Anträge als Anregung zu betrachten und den Vertrauensanwalt um eine formlose Befragung von Personen bitten. So ist es auch im gegenständlichen Verfahren der Fall und wurde das ho. Gericht durch die vom Rechtsfreund der bP gestellten Anträge zur Durchführung weiterer Recherchen bzw. Befragung von Personen angeregt.

Das so zustande gekommene Ermittlungsergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung.

Im Lichte der oa. Ausführungen waren Ermittlungen in Armenien jedenfalls zulässig.

Es wurde bereits festgehalten, dass sich das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens in einem zentralen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.

Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern -in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.

Das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zeigt unzweifelhaft, dass das behauptetermaßen ausreisekausale Vorbringen und somit auch die behauptetermaßen bestehenden Rückkehrhindernisse nicht den Tatsachen entsprechen.

Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass keine Hinweise etwa in Form von Gerüchten auf die Existenz einer Geheimabteilung innerhalb der Polizei mit dem von der bP genannten Namen und der von ihr beschriebenen Aufgabe besteht. Auch wenn -wie die bP in zutreffender Weise- einwendet, dass kein Staat die Existenz seiner geheimen Organisationen öffentlich zugibt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich um deren Existenz regelmäßig dennoch Gerüchte ranken, welche in der Regel die Realität sogar übertreffen. Wenn ein über die Lage in überschaubaren Armenien gut informierter Mensch wie der Vertrauensanwalt nicht einmal über Gerüchte berichten kann, so stellt dies ein gewichtiges Indiz dar, dass eine derartige Einheit nicht existiert.

Umgekehrt wäre auch davon auszugehen, dass ein Staat, der besonderen Wert auf den Umstand legt, dass eine Organisation, die im Geheimen agiert, bei der Auswahl der Personen, welche Kenntnis über die Existenz dieser Organisation erlangen und darin tätig sein sollten, wesentlich sorgfältiger und diskreter vorgeht und im Rahmen eines Auswahlverfahrens nur besonders ausgewählte sich mit der Sache identifizierende und loyale Polizisten und nicht Mitglieder der Touristenpolizei, welche ihren Widerwillen an der Mitgliedschaft zeigen und deren Loyalität nicht ausreichend geklärt bzw. sogar widerlegt ist, in einer derartig heiklen Materie agierende Geheimorganisation aufnimmt und darin belässt. Ebenso erscheint es absolut nicht nachvollziehbar, dass in weiterer Folge Spezialkräfte des Staates sich dermaßen unprofessionell verhalten, dass sie nicht in der Lage sind, der bP1 bzw. ihres Bruders habhaft zu werden, bzw. die bP1 zu observieren bzw. sich im Rahmen der Observation dermaßen ungeschickt verhalten, dass die bP1 die Observation ständig bemerkt und sich dann von ihr ständig abhängen lassen. Die bP1 war auch nicht in der Lage, nach einem entsprechenden Vorhalt der bB darzulegen, warum es gerade in ihrem Fall zu einem dermaßen dilettantische Verhalten der eingesetzten -und offensichtlich speziell ausgebildeten- Kräfte gekommen sein soll. Die Erklärung, sie sei selbst Angestellte und Geheimnisträgerin gewesen, mag nicht zu überzeugen, zumal hieraus nichts über die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer vermeintlichen Entführer herleitbar ist.

Abgesehen vom im Vorabsatz dargelegten Überlegungen ergibt sich aus weiteren Überlegungen die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP1. Sie gibt etwa an, dass sie offiziell nach Berg Karabach in das von ihr genannte Dorf entsandt wurde, um ua. die dortigen Bewohner zu instruieren, wie sie sich im Falle eines aserbaidschanischen Beschusses verhalten sollten. Ebenso wäre sie offiziell dazu eingesetzt worden, Anzeigen der Bevölkerung aufzunehmen. Diese neben der Tätigkeit in der Geheimorganisation offizielle Aufgabe wäre objektiv verifizierbar gewesen, doch auch hier teilte der Vertrauensanwalt mit, dass derartige Entsendungen armenischer Polizeikontingente nicht stattfanden. Es ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass die bP nicht in der von ihr behaupteten Art und Weise entsandt und eingesetzt wurde.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP1 vor der bB nicht einmal ansatzweise vorbrachte, dass es zu ihren Aufgaben zählte, die dortigen Männer zu bewaffnen und auszubilden. Da es sich hierbei um ein wesentliches Sachverhaltselement handelt, erachtet das ho. Gericht in dieser Behauptung eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens. Auch brachte die bP1 vor der bB nichts von der Entgegennahme etwaiger Anzeigen in Bezug auf dem Territorium von Berg Karabach vermeintlich begangener Straftatgen (was den Aufgabenbereich der Polizei von NKR und nicht jenen der Polizei von RA darstellt) vor.

Wenn die bP1 vorbringt, dass ua. die Entführung von Kindern in der beschriebenen Form inszeniert wurde, um den Eindruck zu erwecken, dass dies durch Aserbaidschaner geschehen sei, ist auch hier festzuhalten, dass derartige "Entführungen" laut den Ausführungen des Vertrauensanwaltes in der Berichtslage nicht erwähnt werden. Hierzu ist anzuführen, dass in Bezug auf Vorfälle an der Grenze aufgrund der Anwesenheit einer Reihe von Organisationen eine hohe Berichtslage herrscht, in der gerade Vorfälle wie Entführungen ihren Niederschlag finden würden. Hierzu kommt noch, dass, wenn die von der bP1 beschriebene Organisation tatsächlich zu jenem Zweck existieren würde, um die feindselige Stimmung in der Grenzregion aufrecht zu halten, die Regierung bzw. die Polizei die von ihr inszenierten Vorfälle medial bzw. im Rahmen der Propaganda entsprechend ausschlachten würde, und den Erfolg des Einsatzes herbeizuführen bzw. zumindest zu optimieren bzw. würde die in der Grenzregion ansässige Bevölkerung derartige Vorfälle an die Presse und an die dort ansässigen Organisationen herantragen. Ebenso würden sie von den dort ansässigen Organisationen selbst wahrgenommen werden und so in der Berichtslage ihren Niederschlag finden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass derartige Vorfälle in den Medien und sonstigen Berichten einen breiten Niederschlag erfahren hätten, wenn sei tatsächlich stattgefunden hätten. Aus der fehlenden medialen Präsenz ist daher davon auszugehen, dass die behaupteten Vorfälle nicht stattfanden, was wiederum auf das Fehlen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP1 schließen lässt.

Gegen das Vorbringen der bP1 spricht auch das bereits beschriebene Vorbringen der Eltern auf Anfrage des Vertrauensanwaltes. Gegen die hierzu erstatteten Einwände der bPV spricht der Umstand, dass es sich beim Vertrauensanwalt um keinen Amateur in der Sache, sondern um einen erfahrenen Anwalt und Ermittler handelt, dessen Vorgehen auch bei den genannten Treffen mit dem erkennenden Richter ausführlich erörtert und besprochen wurde (siehe auch dessen Qualifikationsprofil), davon ausgegangen werden muss, dass dieser im Rahmen seiner Recherchen professionell vorgeht und den von ihm befragten Personen entsprechende Vorinformationen präsentiert, um ein angst- und ressentimentfreies Klima zu schaffen (sollte er ein derartiges Klima nicht wahrnehmen, würde er darüber berichten [was in der Vergangenheit im Rahmen von Recherchen auch schon der Fall war]). Dies zeigt auch die Beschreibung der Recherche durch den Vertrauensanwalt. Ebenso ist festzuhalten, dass es sich bei den Eltern der bP1 um Sympathiepersonen aus der Sphäre der bP1 handelt, welche ein zumindest ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens im Interesse ihrer Tochter haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Angaben der Eltern zu jenem Zeitpunkt, als sie noch weitgehend frei von Suggestion standen, der Wahrheit am nächsten kamen und nachfolgende -unter Suggestion der Tochter- im Lichte er im ersten Teil dieses Satzes angestellten Überlegungen zu sehen sind. Dass weitestgehend frei von Suggestion waren, war zu jenem Zeitpunkt der Fall, als sie vom Vertrauensanwalt befragt wurden.

Es ist auch festzuhalten, dass sich die Angaben der bP1 und deren Eltern, wie sie in weiterer Form in schriftlicher Form vorgetragen wurden, sich als widersprüchlich darstellen und daher die Angaben vor dem Vertrauensanwalt nicht entkräften können, zumal die bP1 vorbrachte, ihre Eltern hätten über die Mitgliedschaft der bP1 bei der genannten Geheimorganisation und der daraus entwachsenen Gefährdung nichts berichtet, weil sie darüber nichts gewusst hätten, in ihrer schriftlichen Erklärung brachten die Eltern jedoch vor, sie hätten aufgrund der Befragungssituation die wahren Gründe -die sie laut dieser Erklärung entgegen der Aussagen ihrer Tochter offensichtlich kannten- verschwiegen. Hier ist auch auf das Vorbringen der bP1 in der Beschwerdeschrift hinzuweisen, wo sie behauptet, ihr Vater, welcher im Verteidigungsministerium arbeitet, hätte sie nicht schützen können, was wiederum mit den oa. Ausführungen, soweit bP1 behauptet, ihre Eltern hätten nichts gewusst im Widerspruch steht, zumal bei fehlendem Wissen aus der Sicht des Vaters auch kein Schutzbedürfnis in Bezug auf die Tochter bestanden hätte.

Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass sich ein Bediensteter des Verteidigungs-ministeriums gegenüber eine ihr sowohl in der Person als auch ihrer Rolle unbekannten Person dann, wenn sie nach der Tochter befragt wird, dermaßen redselig verhält, zumindest dann nicht, wenn ihr eine entsprechende potentielle Gefährdungssituation bekannt sein müsste. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die bPV vortrug, die Kenntnis über den Aufenthalt der bP1 in Österreich würde für sie eine Gefahr bedeuten, dennoch berichteten die Eltern frank und frei hierüber.

Zum Beweiswert der Aussagen bzw. der schriftlichen Stellungnahme der Eltern wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und handelt es sich laut Ansicht des ho. Gericht um ein Beweismittel sui generis, welche in ihrer Gesamtheit der freien Beweiswürdigung unterliegen. Die Beweiskraft einer Zeugenaussage kommt ihnen schon deshalb nicht zu, weil sie nicht unter Wahrheitspflicht vor einer österreichischen Behörde, welche das AVG anzuwenden hatte, aussagten. Die Ausführungen wurden seitens des ho. Gerichts im oa. Umfang gewürdigt und entstünde durch eine nochmaligen Befragung schon aufgrund des Umstandes, dass sie sich nach der Befragung durch den Vertrauensanwalt bereits schriftlich zum fraglichen Beweisthema äußerten und im gegenständlichen Fall einer informellen mündlichen Aussage im Rahmen einer Befragung dieser kein höherer Beweiswert zukommt wie der schriftlichen Stellungnahme, kein weiteres relevantes Beweismittel, dem ein neben der schriftlichen Stellungnahme ein weitergehender Beweiswert zukäme, weshalb eine solche Befragung entgegen des Antrages der bPV unterblieb. Weitergehende Ermittlungsschritte in diese Richtung würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungs-beweis enden.

Wenn die bPV einwendet, seitens des ho. Gerichts wären rechtswidriger Weise Recherchen unter Weitergabe der persönlichen Daten der bP1 weitergegeben worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Vertretung der bP1 zum einen Ermittlungen vor Ort nach Beendigung der Verhandlung begrüßte, bzw. in der Beschwerdeschriftauch moniert wurde, dass die Ermittlungen der bB nicht weit genug gingen, zum anderen wird festgehalten, dass eine Anfrage an den Vertrauensanwalt, nicht jedoch an staatliche Stellen gerichtet wurde und sich dieser unter der Nennung des Namens der bP1 lediglich an deren Eltern wandte, nicht jedoch an staatliche Behörden. Da die Eltern der bP1 den Namen ihrer Tochter, deren bisherigen Werdegang und das gegenseitige Verwandtschaftsverhältnis kennen, wurden auch hier keine geschützten personsbezogenen Daten an die Eltern weitergegeben, sondern wurden viel mehr die Eltern eingeladen, personsbezogene Daten an den Vertrauensanwalt weiterzugeben. Abgesehen davon, dass sich das Vorbringen der bP1 ohnehin als nicht glaubhaft erwies, geht auch der Einwand der bPV bei einer genaueren Betrachtung per se ins Leere, weil sich der Vertrauensanwalt nicht unter Nennung des Namens der bP1 an die Behörden wandte und aus einer Vorsprache des Anwaltes keine Rückschlüsse auf die Person der bP1 und deren Aufenthalt in Österreich möglich wäre. Wenn man der Logik der bPV folgen würde, hätte allenfalls der Anwalt wegen seiner "Neugier" Schwierigkeiten erhalten müssen, wenn in Bezug auf die geheimnisumwobene Polizeieinheit Recherchen anstellt, worüber er aber nichts berichtete. Darüber hinaus geht der VwGH davon aus, dass es sich bei Recherchen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt um ein probates Ermittlungsergebnis handelt vergleiche Erk. des VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, wo dieser umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts anstellte, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfall-spezifische Ermittlungen durchzuführen).

Aufgrund der im Erk. des VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 angestellten Überlegungen stellt die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern der bP1 im gegenständlichen Verfahren ein nicht parates Bescheinigungsmittel dar. Das ho. Gericht und die bB haben sich jedoch im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur parate Bescheinigungsmittel zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen bzw. effektuierbaren Beweismittel zu berücksichtigen hatte, wozu eine zeugenschaftliche Befragung der Eltern der bP1 nicht gehört.

Wenn weitergehende Ermittlungsmängel durch die bB moniert wurden, ist zwar zum einen festzustellen, dass sich das administrative Ermittlungsverfahren sehr oberflächlich darstellte, sich letztlich de facto in einer nicht besonders eigehenden Befragung der bP1 erschöpfte und von einer Spezialbehörde wie dem BFA mehr zu erwarten gewesen wäre, doch ist auch festzuhalten, dass diese durch das ho. Gericht saniert wurden.

Es zeigt sich auch aus dem Umstand, dass die bP1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB nach einer entsprechenden Frage die Lebensgemeinschaft zu ihrem nunmehrigen Gatten ausdrücklich verneinte, bzw. an einer anderen Stelle angab, sie hätte in Österreich keine sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binden und sie sich nach wie vor in Bundesbetreuung befinde ihre Bereitschaft, die Unwahrheit zu sagen bzw. bestimmte Umstände bewusst und wahrheitswidrig zu verschweigen, wenn sie sich daraus einen Vorteil erhofft.

Auch erscheinen die von der bP1 beschriebenen Umstände, wie sie ihren nunmehrigen Gatten kennenlernte, sehr unwahrscheinlich, zumal diese behaupteterweise mit einer Reihe an kaum nachvollziehbaren Zufälligkeiten durchsetzt sind bzw. es sich als nicht nachvollziehbar darstellt, beispielsweise wie sie auf der Fahrt nach Wien ausgerechnet am in Oberösterreich gelegenen Bahnhof römisch 40 im Innviertel (laut Statistik Austria eine Gemeinde mit etwa römisch 40 Einwohner und ca. 0,6% Ausländeranteil) landete und dort wiederum zufällig die aus Armenien stammender Mutter eines heiratswilligen jungen Mannes trifft. Mangels gegenteiliger erweisbarer Fakten begnügt sich das ho. Gericht mit der Feststellung der oa. Unwahrscheinlichkeit und zieht sie nicht weiter in die Beweiswürdigung ein.

Letztlich ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass die bP1 laut ihren eigenen Angaben von der Ukraine aus auf dem Landweg nach Österreich reiste. Sie durchreiste hierbei zumindest einen Mitgliedstaat der EU, in dem sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Dass sie dort keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, indiziert ebenso, dass sie Österreich nicht aufsuchte, um hier vor Verfolgung sicher zu sein, sondern dass die Gründe für die Reise andere waren bzw. immer noch sind.

Da sich die bP1 seit Einbringung der letztmaligen Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die sie eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und ihr ein in Asyl- und Fremdenrechtssachen hervorragend versierter gewillkürter Rechtsfreund zur Seite steht.. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

3. Rechtliche Beurteilung

römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

römisch II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

römisch II.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

römisch II.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.

römisch II.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

römisch II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls erfüllt.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

römisch II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenso liegt generell-abstrakten Normen, welche der bP1 einen zumindest teilweisen Ersatz der Ausbildungskosten für den Fall einer Vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses auferlegen, kein in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK beschriebenes Motiv zu Grunde und kann auch die Höhe der Kosten weder generell noch im individuellen Fall als unverhältnismäßig hoch angesehen werden.

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

römisch II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

römisch II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.-...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

...

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, Sitzung 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, Sitzung 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

römisch II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Dies gilt auch in Bezug auf die Lage an der Grenze zu Aserbaidschan und steht es den bP frei, dieses Gebiet zu meiden.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in der Republik Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, anpassungsfähige, sichtlich emanzipierte, selbstständige, arbeitsfähige und gebildete Frau. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP1 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern und aus eigener Kraft für ihren Unterhalt aufzukommen.

Auch steht es den bP frei, im Falle einer Rückkehr wiederum eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige aber dennoch existente- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. So sind die Eltern der bP1 in Armenien aufhältig, verfügen über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügen und wohnte auch die bP1 vor der Ausreise bei den Eltern. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche http://www.fructusarmeniacus.com/de/menschen-und-traditionen/traditionen.html) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien die elementare Grundversorgung gesichert ist.

Abgesehen von allfälligen Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Gatten durch bP1 bzw. dem Vater durch bP2, wäre es darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Die Pflege und Obsorge der bP2 ist durch bP1 und ihren Vater gewährleistet.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05; Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016).Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

römisch II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

römisch II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):

Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. - 5. ...

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) ..."

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) -(4) ...

Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) - (6) ..."

Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. - 4. ...

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3)- (11)..."

§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1)...

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (5).

Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

römisch II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antragauf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass der bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

römisch II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).

römisch II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.

römisch II.3.4.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

römisch II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:

Die bP1 ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Die bP2 hält sich seit ihrer Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde ihr Aufenthalt ebenfalls lediglich durch einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert.

Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen, um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die hier vorliegende Aufenthaltsdauer Bezug auf die bP1 ist viel zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1;

Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029;

vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die bP1 wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, Sitzung 19, bzw.

v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen, aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, Sitzung 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

Die bP1 begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP1 zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

In Bezug auf den Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 ist festzuhalten, dass diesem der Status eines Asylberechtigten von der bB aberkannt wurde. Ebenso wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Armenien wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von "2 Wochen/Tage" (gemeint wohl: "2 Wochen") festgelegt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage in allen Spruchpunkten abgewiesen und ist der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 im selben Umfang von aufenthaltsbeenden Maßnahmen betroffen wie die bP selbst.

Ergänzend wird-ungeachtet des abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahrens- festzuhalten, dass der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 nach wie vor armenischer Staatsbürger ist. Diesem wurde zwar seinerzeit aufgrund des Paragraph 11, AsylG 1997 Asyl gewährt, doch ist diesem Umstand zu entnehmen, dass im Asyl nicht aufgrund in seiner Person gelegenen Umständen gewährt wurde. Da ihm nie originäres, sondern bloß abgeleitetes Asyl gewährt wurde, um den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Familienverband nicht zu beenden, kann daher davon ausgegangen werden, dass dem nunmehr volljährigen Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2, der sichtlich nicht mehr auf die Pflege und Obsorge seiner Eltern angewiesen ist, eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar wäre, zumal er dort keine Verfolgung zu befürchten hätte. Auch geht aus der zeugenschaftlichen Befragung hervor, dass er die armenische Sprache beherrscht. Da er ein junger, nicht invalider und arbeitsfähiger Mann ist, bestehen keine Hinweise, dass es ihm nicht möglich wäre, in Armenien einer Beschäftigung nachzugehen und sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren.

Letztlich hätten die bP1 und ihr Gatte im Falle, dass den Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 keine Verpflichtung zur Ausreise träfe Wahlfreiheit: Es stünde ihnen frei, in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen oder es reisen die bP nach Armenien aus und reisen nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wiederum in das Bundesgebiet ein. Es stünde ihnen auch frei, sich zu trennen, wenn dies von ihnen gewünscht wird.

Die Möglichkeit, dass in Bezug auf den Gatten der bP1 bzw. den Vater der bP2 ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG geführt wird, scheidet schon aus dem Grunde aus, dass diesem einerseits Asyl aufgrund der keiner weiteren Erstreckung zugänglichen Paragraphen 10,, 11 AsylG 1997 gewährt wurde, aus dem Titel des erstreckten Asyls gem. Paragraphen 10, 11 AsylG 1997 kein weiterer Titel abgeleitet werden konnte und sich aus seither ergangenen Übergangsbestimmungen für die gegenwärtige Rechtslage nichts Gegenteiliges ergibt und er zwischenzeitig straffällig wurde (bei Antragstellung ab dem 1.5.2004 gilt Paragraph 75, Absatz 13, AsylG). Aufgrund einer bereits vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessensabwägung scheidet für die bP1 die Zuerkennung des abgeleiteten Status eines Asylberechtigten somit aus.

Wenn für die bP2 die Möglichkeit bestünde (was jedoch auch ho. Sicht ohnehin nicht anzunehmen ist, zumal wie bereits erwähnt, aus dem Titel des erstreckten Asyls gem. Paragraphen 10, 11 AsylG 1997 kein weiterer Titel abgeleitet werden konnte und sich aus seither ergangenen Übergangsbestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt), aus dem Status des Familienver-fahrens gem. Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, letzter Halbsatz einen Aufenthaltsstatus abzuleiten, ist festzuhalten, dass sich hieraus für die bP2 keine Rückkehrhindernis nach Armenien ergibt, zumal es sich um einen abgeleiteten und keinen originären Titel handelt. Die bP2 hätte in Armenien nichts zu befürchten und hätten ihre Eltern ein sinngemäßes Wahlrecht hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts wie in Bezug auf den Gatten der bP1 bzw. den Vater der bP2.

Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass den bP und ihrem Gatten/Vater ein gemeinsames Familienleben in Armenien bzw. eine temporäre Trennung, bis die bP die Voraussetzung für eine Einreise und Niederlassung nach Österreich erfüllen, zumutbar ist.

Falls die bP die niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wiedereinreise nicht erfüllt, liegen sichtlich gewichtige offensichtlich öffentliche Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK vor, welche gegen eine Einreise nach Österreich. Auch hier sind sie nicht dazu verhalten, die familiären Bindungen gänzlich abzubrechen.

Es sind auch keine Gründe ersichtlich, aus welchen erschließbar wäre, dass sich eine Flugreise mit der bP2 als problematisch darstellen würde vergleiche hierzu etwa https://www.austrian.com/Info/FAQ/Travelling_with_children.aspx?sc_lang=de&cc=AT)

Im gegenständlichen Fall wurde dem Gatten der bP1 bzw. den Vater der bP2 das Asyl rechtskräftig aberkannt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, weshalb er das Bundesgebiet zu verlassen hat und es steht den bP auch in diesem Fall frei, mit dem Gatten der bP1 bzw. den Vater der bP2 in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen.

Die beschwerdeführende Partei bP1 ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier die beschriebenen qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine einfache Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenem Bereich des Arbeitsmarktes, der auch Asylwerbern zugänglich ist, unternommen hätte. Wenn sie vorbringt, sie werde von ihrem Gatten versorgt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser ebenfalls ohne Beschäftigung ist und von Leistungen der öffentlichen Hand abhängig ist. Dass sich hieran etwas geändert hätte, hat die bP1 bzw. ihre rechtskundige Vertretung im Rahmen der Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren nicht vorgebracht und wäre dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich auch nicht relevant.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

In Bezug auf die bP2 ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kein Kleinkind handelt.

Die bP1 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, und ausgebildet, sie gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien neben den Familienmitgliedern und Verwandten weitere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP1 im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu der minderjährigen bP2 ist auch festzustellen, dass es sich um ein Kleinkind im Alter von unter einem Jahr handelt und befindet sie sich in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Wenn die Eltern ihrer Obliegenheit zur Ausreise entsprechen, wird bP2 sich an den Aufenthalt in Österreich in ihrem späteren Leben wohl kaum erinnern können (einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Quellen ist zu entnehmen, dass Kinder frühestens mit 18 Monaten fähig sind, sich an Ereignisse zu erinnern).

Es wird im gegenständlichen Fall auch darauf hingewiesen, dass es nunmehr an den Eltern der minderjährigen bP liegen wird, ihrer Verpflichtung zum Bundesgebiet nachzukommen und nicht in weiterer Folge rechtswidrig in diesem zu verharren, zumal sie durch ein solche Verhalten die Eingliederung ihrer Kinder verzögern bzw. erschweren und ihnen somit schaden würden.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen bP sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste nach ihren eigenen Angaben schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte die bP hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.

Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.

Ein derartiges überwiegendes Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen bzw. einer weniger zögerlichen Erledigung des Antrages der bP2 durch die bB denkbar gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK -anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Es ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP1 und deren Gatten bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Antrages auch eine Rückkehrentscheidung durch die bB ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP1 aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sichtlich sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Die bP1-und über Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auch bP2- ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen, wobei hier noch dazukommt, dass die Verweildauer im Aufenthaltsstaat im gegenständlichen Fall viel kürzer ist als im beschriebenen Fall.

römisch II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der Rückkehrentscheidung ist darauf zu achten, dass die Obsorge der minderjährigen bP nicht verunmöglicht wird, es sei denn, diese entziehen sich der Abschiebung.

römisch II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch II des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 erforderlichen Subsumtionen vorwegnehmen. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

römisch II.3.4.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

römisch II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen seitens der bP getroffen, indem etwa überwiegende in der Person der bP gelegene Umstände unter zeitgleicher Nennung eines konkreten späteren Ausreisezeitpunktes genannt worden wäre.

Die genannte Frist steht auch im Einklang zu der dem Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 eingeräumten Frist.

römisch II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

römisch II.4. Familienverfahren.

Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.

römisch II.5. Einreiseverbot

Da von der bB kein Einreiseverbot erlassen wurde, ist hierüber seitens des ho. Gerichts mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes nicht zu entscheiden.

Ohne die bB präjudizieren zu wollen, wird für den Fall, dass die bP die Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen, auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 ("... Rückkehrentscheidungen gehen mit einem

Einreiseverbot einher, a) ... oder b) falls der

Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. ..."), welcher im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 53, FPG zur berücksichtigen wäre und auf die lediglich demonstrative Aufzählung der Tatbestände des Absatz 2, leg. cit. hingewiesen.

römisch II.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf das nach der Verhandlung geführte ergänzende Ermittlungsverfahrens bzw. in Bezug auf den Antrag der bP2.

Paragraph 24, VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

----------

1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt, wie er sich am Ende des Ermittlungsverfahrens darstellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Seitens des ho. Gerichts wurde eine Verhandlung durchgeführt, in der sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von der bP1 verschaffte. Das weitere, danach hervorgekommene Ermittlungsergebnis wurde den bP schriftlich zur Kenntnis gebracht und sie hatten die Gelegenheit sich hierzu zu äußern. Hierbei kamen keine Umstände hervor, welche die neuerliche Durchführung einer Verhandlung geboten hätte, weshalb eine solche nicht durchgeführt wurde.

In Bezug auf die bP2 verwies die bP1 auf ihre eigenen Gründe, bzw. auf die familiären Bande. Diese familiären Bande wurden als wahr unterstellt, weshalb es diesbezüglich keiner Verhandlung bedurfte vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5. Da es sich bei der bP2 darüber hinaus um ein Kleinkind von 8 Monaten handelt, stellt die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im gegenständlichen Fall kein für die Entscheidungsfindung taugliches Bescheinigungsmittel dar.

Soweit in der von der bP2 eingebrachten Beschwerdeschrift die Durchführung eine Verhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in dieser die bP2 aufgrund ihres geringen Alters nicht persönlich befragt werden könnte in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung der Vertretung der bP2 zu deren Gründen, bzw. der bP1 sowohl durch die bP als auch durch das ho. Gericht (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen bzw. Verhandlung wurden in entsprechenden Niederschriften bzw. einem Verhandlungsprotokoll, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstatteten die bP kein glaubhaftes Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 18, BFA-VG auf Paragraph 38, AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2123285.1.00