Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

W107 2163745-1

Spruch

W107 2163745-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu W107 2161588-1) und ihrem mj. Sohn (Beschwerdeführer zu W107 2163747-1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zusammengefasst an, sie sei im Iran geboren und habe mit zwanzig Jahren einen drogensüchtigen Mann geheiratet, von dem sie sich wieder habe scheiden lassen. Danach habe sie ihren jetzigen Gatten kennengelernt, welcher Sunnit sei. Da sie selbst Schiitin sei, seien ihre sehr gläubigen Familien gegen die Ehe gewesen und hätten sie bedroht. Die Cousins der BF hätten ihr gedroht, ihr Säure in das Gesicht zu schütten. Daher seien sie geflüchtet.

3. Am 05.10.2016 wurde die BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Hier wiederholte sie im Wesentlichen den dargelegten Fluchtgrund und brachte ergänzend vor, dass die BF legal mit ihren Eltern und Geschwistern im Iran gelebt und habe immer machen müssen, was man ihr gesagt habe. Ihre Kernfamilie lebe noch immer im Iran. Sie habe sich von ihrem drogenabhängigen Mann scheiden lassen. Im Iran habe sie in der Folge auch ihren jetzigen Mann kennengelernt, den sie mittels einer Zeitehe, festgelegt auf neunundneunzig Jahre, geheiratet habe. Mit diesem lebe die BF seit Eheschließung zusammen und sei von ihm schwanger. Sie könne und wolle nicht in den Heimatstaat zurück, auch weil sie diese Religion nicht akzeptiere und gerne eine andere Religion kennenlernen würde. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie ihr Kopftuch sofort abgelegt.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.05.2017 wurde der BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 06.06.2017 erhob die BF, vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten).

7. Mit Datum vom 10.07.2017 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Am 22.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF als Partei und ihr ausgewiesener Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren zu W107 2161588-1 (Ehemann), W107 2163747-1 (mj. Sohn) und W107 2163743-1 (mj. Sohn) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29 Punkt A, b, s, Punkt 2, VwGVG mündlich verkündet. Das BFA begehrte mit Eingabe vom 13.02.2018 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der BF, den Fluchtgründen und ihrem Leben in Österreich:

Die BF führt den Namen römisch 40 , ist volljährig, Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie spricht Dari ohne Farsi - Dialekt, beherrscht jedoch auch Farsi.

Die BF wurde in der Stadt Teheran/Iran geboren, wo sie in einer traditionalistisch-religiös geprägten Familie aufwuchs. Die Eltern der BF stammen aus Afghanistan, Provinz Daikundi. Diese verließen Afghanistan in Richtung Iran wegen der Verfolgung von Schiiten und heirateten im Iran. Die BF besuchte im Iran sieben Jahre die Schule und arbeitete im Iran als Zahnarztassistentin. Im Alter von ungefähr zwanzig Jahren heiratete die BF ihren ersten Ehemann. Dieser Ehe entstammt der am römisch 40 im Iran geborene Sohn der BF namens römisch 40 (mj. Beschwerdeführer zu W107 2163747-1). Im Jahr 2013 ließ sich die BF von ihrem ersten Ehemann wegen seiner Drogenabhängigkeit scheiden. Im Jahr 2015 lernte die BF im Iran ihren jetzigen Ehemann, den am römisch 40 in Kabul, Afghanistan geborenen Sunniten römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2161588-1) kennen. Die Familie der BF war gegen diese Beziehung und versuchte diese zu verhindern. Gegen den Willen ihrer Familie ehelichte die BF römisch 40 im Sommer 2015 im Iran traditionell vor einem Mullah. Dieser Ehe entstammt der in Österreich am römisch 40 geborene römisch 40 (mj. Beschwerdeführer zu W107 2163743-1). Zwei Monate nach der Verehelichung reiste die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 und ihrem Sohn römisch 40 aus dem Iran aus, weil sie von ihrer Familie aufgrund der Ehe bedroht wurde.

Die Familie der BF ist nach wie vor im Iran aufhältig. Die BF hat keine Verwandten in Afghanistan, mit denen die BF Kontakt pflegt bzw. von denen ihr der Aufenthalt in Afghanistan bekannt ist.

Die BF lebt in Österreich zusammen in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung.

Die BF ist eine junge selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie hat spätestens seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2015 eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist.

Die BF setzt ihr Ziel, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, um berufliche Selbstständigkeit zu erlangen, konsequent um. Die BF arbeitete bereits im Iran als Zahnarztassistentin und verfolgt zielstrebig ihren Wunsch, auch in Österreich auf eigenen Beinen zu stehen. Sie möchte unbedingt wieder als Zahnarzthelferin oder auch als Krankenschwester arbeiten. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Die BF absolvierte Deutschprüfungen auf dem Niveau A1; sie beabsichtigt, regelmäßig weitere Kurse zu machen; die BF versteht und spricht gut Deutsch.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. In Österreich kleidet, frisiert und schminkt sie sich nach westlicher Mode, will ihre Kinder frei von Zwängen erziehen und in der Zukunft selbst berufstätig sein. Die Beschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben bzw. wieder leben zu müssen, wobei ihr Ehemann ihr westliches Leben unterstützt. Sie hat bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in Österreich das Kopftuch abgelegt und lehnt dieses seither ab. Die BF organisiert ihren Alltag in Österreich selbstständig, geht alleine Einkaufen, zum Arzt und bringt ihren älteren Sohn selbst in den Kindergarten. Um ihren jüngeren Sohn kümmert sich die BF derzeit noch zuhause. Ihr Ehemann unterstützt die BF bei der Kindererziehung und hinsichtlich ihrer Einstellung zum westlichen Leben der BF. Die BF und ihr Ehemann wollen ihre Kinder nach westlichen Werten frei von jeglichem Zwang erziehen. In der Freizeit geht die BF sehr gerne Schwimmen und pflegt zahlreiche soziale Kontakte zu ihren österreichischen Freunden und Bekannten.

Vor diesem Hintergrund würde die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden, weshalb der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung droht.

Die BF will weiterhin so leben, wie sie hier in Österreich lebt und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Zudem ist die BF dem Christentum gegenüber sehr aufgeschlossen und beabsichtigt, diese Religion näher kennenzulernen. Die BF würde im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden weshalb der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung droht.

Die BF nimmt intensiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil.

Es steht die persönliche Haltung der BF, die sieben Jahre lang die Schule besucht und im Iran als Zahnarztassistentin gearbeitet hat, über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Die BF ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.

Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 04.05.2017, Zl. römisch 40 rechtskräftig der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre.

1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:

Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und der BF zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation der BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert per 30.01.2018):

1.2.1. Frauen in Afghanistan:

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

1.2.1.1.Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

Frauenuniversität in Kabul

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:

MORAA 31.5.2016).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:

University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).

1.2.1.2. Berufstätigkeit

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).

Frauen im öffentlichen Dienst

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).

Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).

Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016).

Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016).

Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften

Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch:

SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen - womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016).

Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).

1.2.1.3. Strafverfolgung und Unterstützung

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).

Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).

Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW-Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).

Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015).

Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016).

Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 - März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täter bei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016).

Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).

Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).

1.2.1.4. Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt - in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).

1.2.1.5. Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).

In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).

1.2.1.6. Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (LIB 25.09.2017, Sitzung 148).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (LIB 25.09.2017, Sitzung 148).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (LIB 25.09.2017, Sitzung 148 f).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (LIB 25.09.2017, Sitzung 149).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (LIB 25.09.2017, Sitzung 150).

Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara. Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (LIB 25.09.2017, Sitzung 150 f).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (LIB 25.09.2017, Sitzung 151).

Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (LIB 25.09.2017, Sitzung 151).

Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Hazara sind entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (LIB 25.09.2017, Sitzung 151).

Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter; sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (LIB 25.09.2017, Sitzung 151 f).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Shiiten in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

Apostaten, Konvertiten

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet. Apostasie wird zwar im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert (UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 - Konversion vom Islam). Das Strafgesetzbuch ermöglicht den Gerichten jedoch Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst sind, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion, gemäß dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten "hudud"-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (ACCORD Anfragebeantwortung - Apostaten, Konvertiten, Rückkehrer vom 01.06.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen (LIB 25.09.2017, Sitzung 149). Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren (UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 - Konversion vom Islam).

Die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, ist eine andere als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen ist mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen sind (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017).

Für gebürtige Muslime ist ein Leben, ohne den Islam zu praktizieren oder sogar dann, wenn sie "Apostaten" bzw. "Konvertiten" sind, in der afghanischen Gesellschaft möglich. Solche Personen sind in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren. Gefährlich wird es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017). Eine Person wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben religiösen Zeremonien fernzubleiben. Personen im städtischen Raum ist es möglich, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gibt auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe. So haben Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017).

Sofern sich Personen, die vom Islam abgefallen sind nicht auf Diskussionen einlassen, die den/ihren Glauben betreffen, welche zu sozialen Unruhen führen, werden staatliche Behörden keine Maßnahmen gegen sie setzen. Sollten sie aber soziale Probleme hervorrufen, indem sie sich auf Diskussionen einlassen, um ihren Abfall vom Glauben zu unterstützen, so werden die staatlichen Behörden ihnen das nicht erlauben und sie belangen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017, Sitzung 4). Es herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen (UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 - Konversion vom Islam).

Abtrünnige haben weiterhin Zugang zu staatlichen Leistungen, denn es existiert kein Gesetz oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, Sitzung 5).

Wenn Konvertiten/Atheisten jedoch ihren Glauben veröffentlichen, wird der Staat aktiv, um Chaos und Unruhe zu vermeiden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, Sitzung 6). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiert keine Definition von Apostasie

Christen und Konversion zum Christentum

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Die Taliban haben ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien. Nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften sind weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen. Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (LIB 25.09.2017, Sitzung 153). Die religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Beschränkungen, denen Christen in Afghanistan unterworfen sind, gestalten sich nicht anders als für andere Gruppen mit Meinungen, Weltansichten, politischen Überzeugungen und Glaubensvorstellungen, die als Abfall vom Islam wahrgenommen werden könnten. Ebenso wie Personen mit säkularen Ansichten, Atheisten und nichtgläubige Afghanen müssten auch Christen ständige Selbstzensur üben und könnten sich wegen drohender Angriffe nicht zu ihrem Verhältnis zum bzw. ihrer Sicht auf den Islam äußern (ACCORD Anfragebeantwortung vom 01.06.2017).

Christliche Konvertiten werden vom Staat und von Behörden ganz normal wie andere Menschen behandelt. In den meisten Fällen versuchen die Behörden sie gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potentielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, Sitzung 5).

Gemäß dem Gesetz haben alle Afghanen - gleich welchen Glaubens - dieselben Bürgerrechte und genießen alle Leistungen, die von staatlichen Behörden angeboten werden; keine staatliche Agentur oder Behörde fragt nach dem Glauben, bevor sie eine öffentliche Leistung anbietet. Damit werden alle Leistungen gleich sowohl an muslimische und als auch nicht muslimischen Afghanen angeboten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017, Sitzung 4).

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 25.09.2017, Sitzung 157).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 25.09.2017, Sitzung 157).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 25.09.2017, Sitzung 158).

1.2.1.7. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB 25.09.2017, Sitzung 159).

Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 25.09.2017, Sitzung 159).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB 25.09.2017, Sitzung 160).

Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamyian Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen und diese dann entweder wieder freilassen oder töten. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. Diese Aktionen richten sich jedoch nicht nur gegen die Hazara, sondern sind auch Paschtunen, Usbeken und Tajken betroffen (Stellungnahme Dr. Rasuly vom 25.07.2017, betreffend die Lage von Hazara in Afghanistan).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hazara in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.

1.2.1.8. Ehe im Islam

Die Ehe ist ein durch das islamische Gesetz bestimmter Vertrag, der eine körperliche Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau gestattet. Demnach haben sie das Recht miteinander zu leben, sowie Pläne für ein gemeinsames Leben und eine gemeinsame Zukunft zu schmieden. Die Ehe kommt nur nach Abschluss des Vertrages, dem Eintritt in den Ehestand und der Sesshaftigkeit des ehelichen Lebens, zustande (Analyse Staaten-dokumentation Ehe im Islam vom 05.05.2015, Sitzung 7).

Voraussetzungen für die Ehe bzw. einen islamischen Ehevertrag sind das Einverständnis beider Parteien, die Bereitschaft zur Bindung, zwei Zeugen, die Mitgift, die Anwesenheit des Brautvormunds (Wali) (in der hanafitischen Rechtsschule darf sich die Braut auch selbst verheiraten) (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, Sitzung 8).

Brautvormunde oder Wali sind die männlichen Verwandten väterlicherseits; dies beinhaltet den Vater, den Großvater (väterlicherseits), den Sohn, den Bruder und den Onkel (väterlicherseits). Sollte der Vater als Vormund nicht anwesend sein, so dürfen der Reihenfolge nach zuerst dessen Vater (Brautgroßvater), gegebenenfalls der Sohn der Braut sowie ihr Enkel, ihr leiblicher Bruder, danach ihr Halbbruder väterlicherseits, danach die Söhne ihres leiblichen Bruders, die Söhne ihres Halbbruders väterlicherseits, dann ihre Onkel väterlicherseits, deren Söhne, sowie schlussendlich die Onkel ihres eigenen Vaters die Vormundschaft übernehmen (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, Sitzung 9 f).

Das afghanische Recht unterscheidet zwischen einer rechtsgültigen und einer rechtswirksamen Ehe (ACCORD Anfragebeantwortung - werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt vom 18.11.2015). Eine Ehe gilt mit der Publikation, Verpflichtung, Einwilligung und Anwesenheit der erforderlichen Personen, als gültig. Rechtmäßig ist eine Ehe, in der folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

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--passendes Alter der Braut (18 Jahre) (Siehe dazu die Kapitel Heiratsalter und Volljährigkeit vs. Geschlechtsreife)

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--Einhaltung einiger Hochzeitsriten (Verlobung, Verlobungsgeschenk, Kleidung, Bankett/Gastmahl, Versammlung bzw. Feier)

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--Mitgift bzw. Brautgeld, (eine rechtliche Verpflichtung) (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, Sitzung 8 f).

Bei den vier sunnitischen Rechtsschulen gibt es keine Unterschiede, da sie einheitliche Vorschriften zur Zeremonie der Eheschließung haben: Ernennung der zu verheiratenden, das Einverständnis beider, die Anwesenheit des Brautvormunds, das Bezeugen, dass keine Eheausschließungsgründe vorliegen. Es handelt sich um eine simple Zeremonie, die aus einer Lesung des Korans und dem Austausch der Gelübde vor den Zeugen der beiden Parteien besteht. Ein religiöser Vertreter ist nicht notwendig, aber oftmals ist ein Bevollmächtigter anwesend, der die Zeremonie durchführt (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, Sitzung 11 f).

Jede Eheschließung muss gemäß Artikel 61, des afghanischen Zivilgesetzbuches registriert werden. Eine Nicht-Registrierung einer Eheschließung hat jedoch keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit. Traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen sind grundsätzlich rechtsgültig. Sie sind allerdings einfacher anzufechten und könnten von der Regierung, insbesondere abhängig vom Ruf der Person, die die Zeremonie geleitet habe, angezweifelt werden (ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015).

Zeitehe oder mutca-Ehe ist die "Ehe zum Vergnügen" - Ehefrauen haben hier weniger Rechte als in der normalen Ehe nach islamischem Recht. Die Ehe auf Zeit wird von den Sunniten strikt abgelehnt. Die Ehe kann für mehrere Jahre geschlossen werden, aber auch nur für einen ganz kurzen Zeitraum, etwa nur für eine Stunde (Analyse Staatendokumentation vom 05.05.2015, Sitzung 13).

1.2.1.9. Rückkehrer

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (LIB 25.09.2017, Sitzung 191).

1.2.1.10. Frauenhäuser:

USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

1.2.1.11. Medizinische Versorgung - Gynäkologie:

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte.

2.1. Die Feststellungen zu Nationalität, Herkunft, Volksgruppe und Familienverhältnissen der BF gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufkommen lässt.

Auch die Feststellungen zum Leben der BF im Iran, insbesondere zu ihrer Berufstätigkeit als Zahnarztassistentin, ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehemann und ihrer gegen den Willen ihrer Familie eingegangenen Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann, ergeben sich aus den glaubwürdigen und konsistenten Aussagen der BF vor dem BFA (BFA-Akt, AS 34 ff.) und in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, VP, Sitzung 6 ff.). Es ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Gründe, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellung hinsichtlich der in Österreich absolvierten Sprachprüfungen ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Kursbestätigung (BFA-Akt, Sitzung 43). Die erkennende Richterin konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem selbst davon überzeugen, dass die BF bereits sehr gut Deutsch versteht und spricht.

Dass die BF in Österreich in Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern lebt, ergibt sich aus der unbedenklichen Aussage der BF in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, VP, Sitzung 8) in Übereinstimmung mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zur BF als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische junge Frau, die eine Lebensweise angenommen und verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, ergeben sich - in Zusammenschau mit den Aussagen der BF vor dem BFA - aus den absolut glaubwürdigen und authentischen Angaben der BF in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der BF in dieser Verhandlung gewonnen werden konnte. Die BF vermochte aus folgenden Erwägungen zu überzeugen, dass sie die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt und sich einer "westlichen" Wertehaltung sowie einem "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild zugewendet hat, welches ein wesentlicher Teil ihrer Identität ist:

Die BF legte in der mündlichen Verhandlung mehrfach glaubwürdig dar, dass sie in Österreich selbstbestimmt lebt und ihren Alltag eigenständig organisiert. Sie führte aus, dass sie im Grunde alles alleine und ohne Probleme mache. Sie erledige alleine den Einkauf, Arztbesuche und bringe ihr Kind selbständig alleine in den Kindergarten (BVwG-Akt, VP, Sitzung 8). Sie schilderte zudem glaubwürdig, dass sie sich in Österreich weiterbilden und einen Beruf ihrer Wahl

Diese emanzipierte und Selbstsicherheit ausstrahlende Persönlichkeit der BF bestätigte sich auch in der mündlichen Verhandlung. Hier hinterließ die BF einen durchweg selbstbewussten, offenen und engagierten Eindruck. Sie antwortete nicht bloß auf die ihr gestellten Fragen, sondern meldete sich auch aus Eigenem und ohne Scheu zu Wort, um die erkennende Richterin von ihren sehr guten Deutschkenntnissen zu überzeugen (BVwG-Akt, VP, Sitzung 9) bzw. offene Fragen zu klären. Dass die BF nach "westlich" geprägten Wertevorstellungen lebt, die ein Teil ihrer Identität und daher mit dem in Afghanistan vorherrschenden Bild der Frau unvereinbar sind, zeigte sich zudem bereits im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA deutlich. Hier gab sie - betreffend ihre Situation im Iran - zu Protokoll, dass sie von ihrer Familie beschimpft worden sei, weil sie schon dort kein Kopftuch getragen habe (BFA-Akt, AS 36). Auch die weitere Aussage der BF, dass ihre größte Freude im Iran - neben ihrem Sohn - ihre Arbeit gewesen sei (BFA-Akt, AS 37), unterstreicht den verinnerlichten Wunsch der BF nach einem unabhängigen und selbstgestimmten Leben. Aus den glaubwürdigen Ausführungen der BF ergibt sich zweifelsohne, dass die BF eine selbstständige Frau ist, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

Aber auch das äußere Erscheinungsbild der BF in der mündlichen Verhandlung entspricht jenem einer "westlichen" Frau und unterstreicht die von der BF gelebte Selbstbestimmtheit. Hierzu ist auszuführen, dass die BF in einem engen Rock, Leggings und Pumps erschien, leicht geschminkt war, lackierte Fingernägel hatte und ihre Haare offen ohne Kopftuch trug. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung überzeugend an, dass sie sich auf keinen Fall verhülle wolle und auch kein Kopftuch trage (BVwG-Akt, VP, Sitzung 9). Dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ist zudem zu entnehmen, dass die BF bereits bei im Rahmen der Befragung im Oktober 2016 kein Kopftuch mehr getragen hat (BFA-Akt, AS 36). Befragt, wie sie ihr Leben in Österreich im Gegensatz zu Frauen in Afghanistan lebe, führte die BF in der mündlichen Verhandlung authentisch und glaubwürdig aus, dass sie hier alles so machen könne, wie sie sich das wünsche und sich hier kleiden könne, wie sie wolle. Wenn es warm sei, trage sie Spaghettiträger. Sie gehe äußerst gerne schwimmen und Sie werde in Österreich von keinem Mann angesehen, als wäre sie "Freiwild". In Afghanistan wäre sie sogar dann der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt, wenn sie sich komplett verhüllen würde (BVwG-Akt, VP, S 7 f.).

Die erkennende Richterin gewann bei der Einvernahme der BF insgesamt den Eindruck, dass es sich bei dieser - auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach - um eine Person handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild ablehnt und bereits endgültig abgelegt hat. Aufgrund der Befragung der BF in der mündlichen Verhandlung und der hierbei glaubwürdig dargelegten, angenommenen "westlichen" Verhaltens- und Denkmuster der BF war für die erkennende Richterin deutlich ersichtlich, dass der von der BF angenommene selbstbestimmte Lebensstil ein wesentlicher Teil ihrer Identität ist.

Die dargestellte Denk- und Verhaltensweise der BF sowie deren überaus rasche Anpassung an "westliche" Verhältnisse seit ihrer Einreise nach Österreich im November 2015 sind vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach es für sie - so, wie sie als Frau denke, sich ihre Zukunft für sich und ihre Kinder vorstelle, sie aussehe und sich kleide - undenkbar wäre, in Afghanistan zurecht zu kommen (BVwG-Akt, VP, Sitzung 7), Ausdruck des ausgeprägten Verlangens der BF nach der Beibehaltung ihres selbstbestimmten Lebens. In dem Bewusstsein, dass die einschränkenden Regeln für Frauen und Mädchen in Afghanistan - etwa in Bezug auf Bewegungsfreiheit und den Aufenthalt an öffentlichen Orten - im Falle einer Rückkehr auch für die BF gelten würden, führte diese in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sie sich als Frau in Afghanistan nicht frei bewegen könne und nicht einmal arbeiten dürfe. Es wäre ihr als Frau in Afghanistan untersagt, auch nur für eine Stunde alleine zu leben. Sie sei aber eine selbständige Frau und wolle auf eigenen Beinen stehen und finanziell unabhängig sein(BVwG-Akt, VP, Sitzung 7). Die BF führte mit Nachdruck aus, dass sie in Österreich nach ihren eigenen Wertvorstellungen und Idealen leben könne, sich frei bewegen könne, hier die Möglichkeit habe, sich weiterzubilden und einer Beschäftigung nachzugehen, die ihr gefalle. Sie könne sich hier kleiden, wie sie es wolle, und auch ihre Kinder nach westlichen Werten erziehen (BVwG-Akt, VP, Sitzung 7).

Hinsichtlich der Erziehung ihrer Kinder führte die BF selbstbewusst und glaubwürdig aus, dass sie diese nach europäischer Tradition zu erziehen beabsichtige, damit diese nützliche und würdige Bürger sein können. Die BF werde hinsichtlich Versorgung und Erziehung beider Kinder vom Ehemann sehr gut unterstützt.

Aufgrund sämtlicher glaubwürdiger und nachvollziehbarer Ausführungen der BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck der BF ist davon auszugehen, dass der selbstständigen und zielbewussten BF aufgrund der Ablehnung und Ablegung afghanischer Werte und der starken Verinnerlichung "westlicher" Werte, die bereits in frühen Jahren zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden sind, im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde.

2.2. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte hingegen dem darüber hinausgehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen insofern nicht gefolgt werden, als sich bei den behaupteten Fluchtgründe (Probleme mit den Eltern wegen Religion und Eheschließung) um private Gründe handelt, die sich zudem im Iran und nicht im Herkunftsstaat ereigneten. Ein diesbezügliches Verfolgungsvorbringen im Sinne der GFK konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden.

2.3. Die Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht (die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017 rückwirkend aufgehoben). Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet:

3.2. Zum Anfechtungsumfang:

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts ist durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde begrenzt, sofern der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist vergleiche zB. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138).

Bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigte), weshalb die mit Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides verfügte Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten" und die unter Spruchpunkt römisch III. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Angesichts des Anfechtungsumfangs ist das erkennende Gericht ausschließlich zur Überprüfung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides berufen.

3.3. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die Verfolgungsgefahr muss zudem Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, hat die BF glaubhaft dargelegt, das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild verinnerlicht zu haben. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsohne ergeben, dass die BF einen selbstbestimmten Lebensstil angenommen hat, der zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist, und den sie deshalb in Afghanistan nicht mehr leben kann, ohne "Verfolgung" zu erfahren. Sie hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe aufgezeigt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301-0306, mwN.).

Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000).

Entscheidend ist eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301-0306, mwN.)

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Gemäß den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die BF würde sich die derzeitige Situation in Afghanistan so auswirken, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und aufgrund dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.

Die BF wäre in Afghanistan zudem einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine "westliche" Lebensführung aneignete, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen/Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die BF würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen gelebte "westliche" Lebenseinstellung der BF im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht.

Die der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität vergleiche zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57).

Es ist nach Lage des Falles zudem davon auszugehen, dass die BF vor dieser Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von staatlicher Seite dar, d.h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, jedoch ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung zwar durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. Wie den Länderberichten jedoch zu entnehmen ist, mangelt es in der Praxis oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, ist nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. So enthält beispielsweise das Personenstandsgesetz diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Für die BF ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass sie angesichts der sie als Frau "westlicher" Orientierung betreffenden Risiken ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF daher davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer "westlichen" Lebenshaltung, welche zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist, Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd. GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt sowie unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation der Gefahr einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Gerade die Beschwerdeführerin unterliegt einer diesbezüglich erhöhten Gefährdung, weil sie auf Grund ihrer Wertehaltung und Lebensweise bei einer Rückkehr gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen würde, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, die Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche hierzu auch EGMR 20.07.2010, 23.505/09, N./Schweden, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).

Diese Verfolgungsgefahr findet auch ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe, zumal die Beschwerdeführerin einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, zugehörig ist vergleiche dazu VwGH 20.06.2002, 99/20/0172, m.w.N.).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BF nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ist nicht hervorgekommen.

Zwischen der BF und dem Ehemann (BF zu W107 2161588-1 und Vater des gemeinsamen mj. Kindes, dem BF zu W107 2163743-1) sowie dem mj Sohn der BF (BF zu W107 2163747-1) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat (zumindest) auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht.

Der BF war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.11.2015 - somit nach dem 15.11.2015 - gestellt, wodurch insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt der BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.4. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2163745.1.00