BVwG
09.04.2018
W235 2116878-1
W235 2116878-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 1049374109-150002626 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wirdXXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Somalia habe er im Oktober 2014 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen des Krieges aus seiner Heimat geflüchtet sei. Die Sicherheitslage sei schlecht, da es die Gruppe Al Shabaab gebe, die die Bevölkerung dazu zwingen wolle, am Krieg teilzunehmen. Von der Familie des Beschwerdeführers sei niemand in den Krieg verwickelt. Es sei auch niemand aus seiner Familie umgebracht oder bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, dass er im Krieg getötet werde.
1.3. Am 06.05.2015 wurde der zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass ein Problem am Ohr habe und es sein könne, dass er sich einer kleinen Operation unterziehen müsse. Medikamente nehme er nicht. Seit seiner Kindheit leide er an Schmerzen in beiden Ohren und laufe Flüssigkeit, auch Blut, aus den Ohren. In Somalia habe er Medikamente erhalten, sei jedoch nicht fachärztlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen ca. zweijährigen Sohn. Bereits bevor er geflüchtet sei, sei seine Ehefrau zu ihrem Vater nach römisch 40 gezogen. Damals sei der Beschwerdeführer in der Arbeit gewesen und als er nach Hause gekommen sei, sei seine Frau nicht mehr da gewesen. Danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Allerdings habe der Beschwerdeführer geglaubt, dass sie wieder zurückkomme. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Ashraf an. Er sei von 2003 bis 2009 zur Schule gegangen und habe danach auf dem Bau und in Hotels gearbeitet. In römisch 40 habe er gemeinsam mit seiner Frau, seinen Eltern und Geschwistern in zwei nebeneinander stehenden Blechhütten gelebt. Als der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, habe seine Mutter noch dort gelebt. Kontakt habe er keinen mehr.
Der Beschwerdeführer gehöre keiner politischen Partei oder politischen Gruppierung an. Er sei nicht vorbestraft und werde in Somalia weder polizeilich noch behördlich gesucht. Mit den Behörden in Somalia habe er niemals Probleme gehabt und sei auch niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Von staatlicher Seite sei der Beschwerdeführer niemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit sei er ebenso wenig verfolgt worden.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Gesamtsituation in Somalia sehr schlecht sei. Seine Freunde seien von Al Shabaab mitgenommen worden und der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihm das auch passieren könne. Direkt zu ihm sei Al Shabaab nie gekommen, aber es sei nur eine Frage der Zeit bis das passieren würde. Persönlich habe der Beschwerdeführer keine Al Shabaab Leute gesehen. Er habe aber viele Bomben, Explosionen und Anschläge mitbekommen. Zwei Freunde des Beschwerdeführers seien von Al Shabaab mitgenommen worden, wobei einer von den beiden nicht mehr zurückgekommen sei. Der Freund, der zurückgekommen sei, habe dem Beschwerdeführer von schlechtem Essen und schlechter Behandlung bei Al Shabaab erzählt. Al Shabaab habe dem Freund auch gesagt, er solle sich an Bombenanschlägen beteiligen. Sein Freund sei ca. einen Monat bei Al Shabaab gewesen und habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass er dort "im Training" gewesen sei. Man habe ihm beigebracht, wie man schieße und sich am Krieg beteilige. Sein Freund habe von Al Shabaab flüchten können, da sie ihm vertraut hätten. Der Freund habe ihnen nämlich vorgelogen, dass er auf der Seite von Al Shabaab stehe. Das sei ca. im Mai 2014 gewesen. Der Beschwerdeführer sei danach noch vier oder fünf Monate in Somalia geblieben. Sein Freund habe zwar Angst gehabt, sei jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch in der Stadt gewesen. Man wisse allerdings, dass nach ihm gesucht werde. Wenn jemand von Al Shabaab flüchte oder entkomme, werde diese Person von Al Shabaab gesucht. Sein Freund habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er auch das Land verlassen wolle. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sein Freund noch dort sei. Sonst habe der Beschwerdeführer keine näheren Freunde, die Opfer von solchen Übergriffen geworden seien.
Weiteres brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Frau dem Clan der Gabooye angehöre. Dieser Clan sei ein minderwertiger Clan und der unterste Clan in Somalia. Jemand wie der Beschwerdeführer dürfe niemanden heiraten, der der Gabooye angehöre. Sie seien oft angefeindet worden. Auch die Eltern des Beschwerdeführers hätte nicht gewollt, dass seine Frau bei ihm bleibe. Nach der Hochzeit sei es schwer gewesen, da der Beschwerdeführer und seine Frau ständig Anfeindungen durch die Nachbarschaft und durch die Eltern des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen seien. Trotzdem sei der ausschlaggebende Grund für das Verlassen Somalias Al Shabaab gewesen und nicht diese Anfeindungen wegen seiner Frau. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret wegen der Hochzeit mit seiner Frau körperlich attackiert worden sei, gab er an, dass er dauernd beschimpft worden sei und Probleme bei der Arbeitssuche gehabt habe. Es habe keine Übergriffe gegeben und sei auch niemand persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer Al Shabaab.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und mache einen Deutschkurs. Er würde gerne einem Sportverein beitreten. In seiner Freizeit spiele er Fußball und verrichte gelegentlich Hausmeisterarbeiten bei seiner Unterkunft.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei, dem Clan der Ashraf angehöre und moslemischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen zweijährigen Sohn. Er sei gesund und arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Auch eine Gefährdungslage im Heimatland sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Im Heimatland würden noch die Eltern des Beschwerdeführers, seine Frau, sein Sohn, drei Brüder und vier Schwestern leben. Die elementare Grundversorgung in Somalia sei gewährleistet und sei es dem Beschwerdeführer durchaus möglich, auch in Somalia seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Er habe keine weiteren sozialen Kontakte, sei nicht berufstätig, befinde sich in der Grundversorgung und sei in der Betreuungsstelle untergebracht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 27 des Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe und Religion, zum familiären Umfeld sowie zum Gesundheitszustand aufgrund den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren getroffen worden seien. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten persönlichen Begegnungen mit Al Shabaab bzw. konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen durch diese Miliz habe anführen können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Entführung seiner Freunde von sich aus durch detaillierte und lebensnahe Schilderungen glaubhaft zu machen. Die Ausführungen, in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit diskriminiert und beleidigt worden zu sein, werde vom Bundesamt als Steigerung des Vorbringens gewertet. Die Angaben zu den familiären Anknüpfungspunkten, zur materiellen Lage und zu den Erwerbsmöglichkeiten seien nachvollziehbar gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers könne nach wie vor sicher in römisch 40 leben. Die Angaben zum Privat- und Familienleben seien nachvollziehbar, würden sich mit den amtsbekannten Tatsachen decken und seien daher glaubhaft. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Betreffend Spruchpunkt römisch II. wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer prinzipiell gesund und arbeitsfähig sei und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, sodass davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Beim Beschwerdeführer würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung nach Somalia für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Spruchpunkt römisch III. wurde mit näherer Begründung nach Interessensabwägung ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Da dem Beschwerdeführer auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Somit sei auszusprechen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer anstatt sich Al Shabaab anzuschließen, die Flucht ergriffen habe. Daher werde er als regierungstreu und als Feind der Al Shabaab angesehen. Darüber hinaus stamme er ausXXXX. Amnesty International habe im Oktober 2014 Rückführungen nach Süd- und Zentralsomalia als Verletzung des internationalen Rechts bezeichnet. Die belangte Behörde habe sich nicht eingehend mit der Sicherheitslage in römisch 40 , den Minderheiten Ashraf sowie Gabooye und mit der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab auseinandergesetzt. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei instabil und Al Shabaab verübe dort Anschläge. Aus den Länderberichten des Bundesamtes gehe hervor, dass es seitens Al Shabaab zu Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen komme. Insbesondere seien Mitglieder von Minderheiten besonders vulnerabel und Übergriffen sowie Bedrohungen von militanten Gruppierungen vermehrt ausgesetzt. Personen, die sich weigern würden, sich Al Shabaab anzuschließen, würden ihre Familienmitglieder und sich selbst der Gefahr aussetzen, getötet zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Al Shabaab Milizen verfolgt zu werden, für nicht glaubhaft qualifiziere. Es sei allgemein bekannt, dass Al Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführe und sei nachvollziehbar, dass auch Personen im Umfeld des Beschwerdeführers davon betroffen gewesen seien. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, zum Zeitpunkt der Flucht noch minderjährigen Mann handle, der einem Minderheitenclan angehöre, gehöre er zur Gruppe der gefährdeten Personen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei in Anbetracht der Umstände durchaus verständlich und nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer, der einer Minderheit angehöre, und seine Frau, die der Berufskaste der Gabooye angehöre, Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, sei aufgrund der Länderberichte ebenfalls lebensnah. Da es in römisch 40 immer wieder zu terroristischen Anschlägen komme und das Umland unter dem Einfluss von Al Shabaab stehe, bestünden begründete Zweifel, ob die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in römisch 40 in Sicherheit leben könnten. Bei korrekter Würdigung des Vorbringens wäre dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten, zumindest jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Mit Eingabe vom 04.05.2016 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kursbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Lesen & Schreiben 3)" vom XXXX03.2016 vor.
5. Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 brachte der Beschwerdeführer unter Zitierung von Berichten im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung ergänzend vor, dass sich die Situation in Somalia seit 2015 verschlechtert habe und aus diesem Grund eine Rückkehr nach Somalia für jeden Asylwerber ein unverhältnismäßiger Nachteil sei. Außerdem befürchte jeder Asylwerber zurecht im Fall einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der aktuellen Hungersnot in einer existenzbedrohende Notlage zu geraten. Daher bestehe für den Fall der Abschiebung jedes Asylwerbers die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia.
6. Am 29.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 08.01.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Somalia (Stand: 27.06.2017) zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe. Probleme mit den Ohren habe er schon im Herkunftsstaat gehabt. Eines seiner Ohren sei in Österreich bereits operiert worden, das andere werde noch operiert. Da warte er auf den Termin. Auf dem operierten Ohr könne er auch hören. Er fühle sich jedoch körperlich und geistig in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Vor der Polizei und vor dem Bundesamt habe er die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn, der ca. vier Jahre alt sei. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Hauptclan Ashraf, dem Subclan Hassan sowie dem Subsubclan Hussein an und sei sunnitischer Moslem. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religion habe er in Somalia keine Probleme gehabt. Sein Clan sei eine Minderheit.
Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia gab die Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass sie hierzu keine Stellungnahme abgeben wolle, da die Länderberichte an sich aussagekräftig genug seien.
Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, seine Frau, sein Sohn, seine drei Brüder und seine vier Schwestern noch in Somalia leben würden. Der Beschwerdeführer sei in XXXXgeboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Wer jetzt in seinem Elternhaus lebe, wisse er nicht. Das Elternhaus bestehe aus zwei Zelten, die als zwei Zimmer gelten würden. Es gebe einen Küchenbereich und eine Toilette. Dort habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seiner Frau, seinem Sohn und seinen Geschwistern gelebt. Die Zelte hätten seiner Familie gehört, jedoch nicht das Grundstück, auf dem diese gestanden seien. Es sei in der Umgebung bekannt gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers dort lebe und ihnen das Grundstück nicht gehöre. Wo sich seine Familienangehörige befinden würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er denke, dass sie noch dort seien, wo sie zuletzt gewesen seien. Das sei in römisch 40 im Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Den letzten Kontakt habe er gehabt, als er in Italien gewesen sei. Damals hätten nur seine Frau und sein Sohn nicht mehr dort gelebt; diese seien zum Vater seiner Frau gegangen. Dieser lebe in einem Dorf namens römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei in keine richtige Schule gegangen, sondern sei von einer Organisation unterstützt worden, wo er auch somalisch lesen und schreiben gelernt habe. Er habe als Bauarbeiter, als Maler und Anstreicher sowie als Geschirrabwäscher gearbeitet. Sonst habe niemand aus seiner Familie gearbeitet, sondern hätten diese von Hilfsgütern gelebt.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er [in Österreich] keine Angehörigen habe. Er lerne Deutsch. In seiner Unterkunft arbeite er zweimal pro Monat. Er putze die Toilette und die Küche. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung. Er habe versucht, als Zeitungszusteller zu arbeiten; man habe ihm jedoch gesagt, dass er das nicht dürfe. Früher - bis zum Jahr 2016 - habe er für die Gemeinde gearbeitet. Er habe Gräser geschnitten und Schnee geschaufelt. Dafür habe er zwischen € 5,00 und € 6,00 pro Stunde bekommen.
Zu seiner Ausreise aus Somalia und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend bzw. zusammengefasst gab er an, dass er sich seine Schleppung selbst verdient habe. Er habe für die Schlepper gearbeitet, dafür jedoch kein Geld erhalten, sondern sei statt einer Bezahlung immer weiter geschleppt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse den Betrag von US $ 7.400,00 bezahlen, damit er weiter geschleppt werde. Das sei der Wert seiner Leistung gewesen. Im Jahr 2012 habe Al Shabaab begonnen, junge Männer zu rekrutieren. Sein Freund römisch 40 sei im Jahr 2014 mitgenommen worden. Den genauen Monat wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei ca. ein bis zwei Monate bei Al Shabaab geblieben, die ihm beigebracht hätten, wie man Menschen tötet und wie man mit einer Waffe umgehe. Was nach der Flucht des Freundes von Al Shabaab passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er kenne keine Mitglieder von Al Shabaab und sei auch niemals persönlich von Al Shabaab angesprochen worden.
Die Frau des Beschwerdeführers sei eine Gabooye und er gehöre einem Minderheitenclan an. Die Leute hätten ihn deshalb diskriminiert und beleidigt. Auch seine Eltern seien mit der Ehe nicht einverstanden gewesen. Die Leute in der Gesellschaft hätten es ihm schwer gemacht. Vor allem die Leute, für die er gearbeitet habe, hätten in diskriminiert. Manchmal sei der Beschwerdeführer zu seiner weinenden Frau nach Hause gekommen. Sie sei dann zu ihrer Familie gegangen und wieder zurückgekehrt. Seine Frau habe abwechselnd beim Beschwerdeführer und bei ihrer Familie gelebt. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer bei den Diskriminierungen konkret passiert sei, gab er an, dass man ihn beleidigt und beschimpft habe. Manchmal sei er für seine Leistung auch nicht ganz bezahlt worden. Beispielsweise seien $ 5,00 vereinbart gewesen und er habe nur $ 3,00 erhalten, weil man gemeint habe, er sei nur der Mann der Midgan. Der Beschwerdeführer habe seine Frau Ende 2012 oder Anfang 2013 geheiratet. Zuerst hätten sie außerhalb der Stadt geheiratet und seien dann zurückgekommen und hätten "offiziell" vor der Familie geheiratet. Sie hätten zunächst heimlich geheiratet und dann die Familie vor vollendete Tatsachen gestellt. Er habe sich keine andere Unterkunft leisten können, daher habe er trotzdem bei seiner Familie gewohnt. Zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers sei seine Frau bei ihrer Familie gewesen und sei daher nicht mit ihm gemeinsam geflohen. Auf die Frage, was der Grund für die Ausreise gewesen sei, Angst vor Al Shabaab oder die Diskriminierung wegen der Ehe, gab der Beschwerdeführer an: "Beide Gründe, aber die Diskriminierung wegen meiner Frau waren stärker."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
* Ärztlicher Bericht eines Landeskrankenhauses vomXXXX03.2017 betreffend die am XXXX02.2017 durchgeführte Tympanoplastik links mit der Diagnose subtotale Trommelfellperforation beiderseits und
* drei Deutschkursbestätigungen vom XXXX11.2016, vom XXXX05.2017 und vom XXXX12.2017
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Clan der Ashraf sowie zum Subclan der Hassan (Subsubclan: Hussein) und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus römisch 40 , wo er bei seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen minderjährigen, ca. vier Jahre alten Sohn. Zu seinen Angehörigen (Ehegattin, Sohn, Eltern und Geschwister) hat der Beschwerdeführer seit Ende 2014 keinen Kontakt mehr und weiß daher auch nicht, wo sie sich aktuell aufhalten. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Oktober 2014 verlassen und ist über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 01.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat Somalia wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation und wegen der angespannten Sicherheitslage verlassen. Nachdem ein Freund des Beschwerdeführers von Al Shabaab mitgenommen und in ein Trainingslager gebracht worden war, hatte auch der Beschwerdeführer Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab. Nach einem ein- bis zweimonatigen Aufenthalt bei Al Shabaab gelang dem Freund des Beschwerdeführers im Mai 2014 die Flucht aus diesem Trainingslager und war er jedenfalls noch bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in römisch 40 aufhältig. Der Beschwerdeführer selbst wurde niemals von Al Shabaab angesprochen und kennt auch keine Mitglieder von Al Shabaab. Auch hat der Beschwerdeführer persönlich niemals Angehörige von Al Shabaab gesehen. Niemand aus der Familie des Beschwerdeführers wurde umgebracht oder bedroht. Ferner ist auch niemand aus der Familie des Beschwerdeführers in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt. Der Beschwerdeführer hat Ende 2012 oder Anfang 2013 eine Frau, die der Berufskaste der Gabooye angehört, geheiratet. Obwohl seine Eltern mit der Ehe nicht einverstanden waren, lebte der Beschwerdeführer nach der Hochzeit mit seiner Frau in seinem Elternhaus. Aufgrund der Zugehörigkeit seiner Frau zur Berufskaste der Gabooye wurden der Beschwerdeführer und seine Frau regelmäßig beschimpft und beleidigt. Zu körperlichen Übergriffen bzw. persönlichen Angriffen des Beschwerdeführers ist es allerdings nicht gekommen. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia zog seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn aufgrund der Anfeindungen durch die Eltern und die Nachbarn des Beschwerdeführers zu ihrem Vater nach römisch 40 .
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.1.2. Bereits in Somalia litt der Beschwerdeführer an Schmerzen und fallweisen Blutungen in seinen Ohren, die zu einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens geführt haben. Diesbezüglich wurde in Österreich eine subtotale Trommelfellperforation beiderseits diagnostiziert und am linken Ohr wurde operativ eine Tympanoplastik durchgeführt. Die Operation des rechten Ohres steht noch aus. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, der aus römisch 40 , der Hauptstadt der römisch 40 , stammt, dort aufgewachsen ist und unmittelbar bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, aufgrund der prekären Lage in Somalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht mehr über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt, bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen, verrichtet kleine Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft und hat bis zum Jahr 2016 auch für seine Gemeinde gearbeitet, wofür er eine finanzielle Zuwendung erhalten hat.
1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia:
1.2.1. Neueste Ereignisse:
1.2.1.1. Update zur Dürre-Situation:
Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)
In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)
Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).
Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).
Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).
Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).
Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).
Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).
Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).
Quellen:
* BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017;
* BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017;
* ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017;
* The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may /24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017;
* UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017,
http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep% 20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017;
* UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites /reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 und
* UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017
1.2.1.2. Farmaajo neuer Präsident:
Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).
Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).
Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).
2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).
Quellen:
* DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017;
* FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html,
Zugriff 13.2.2017;
* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen,
https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 und
* VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017
1.2.2. Politische Lage:
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
[...]
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local _link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016;
* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016;
* HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016;
* UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016;
* UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.3. Sicherheitslage in Süd- bzw. Zentralsomalia, insbesondere in Interim Juba Administration (IJA: Gedo, Lower und Middle Juba):
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local _link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016;
* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016;
* HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016;
* UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016;
* UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/ index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).
Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).
Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).
In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).
In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).
Quellen:
* BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 und
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
1.2.4. (Zwangs-)Rekrutierungen:
[...]
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015).
[...]
Quellen:
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;
* DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016;
* LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 und
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
1.2.5. Minderheiten und Clans:
1.2.5.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz:
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
[...]
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind:
* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016;
* ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias:
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.5.2. Aktuelle Situation:
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.;
* C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.;
* LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC),
http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC),
http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und
* USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
1.2.6. Grundversorgung / Wirtschaft:
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vergleiche LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vergleiche IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vergleiche DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vergleiche BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI _2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016;
* IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, http://www.iom.int/sites/default /files/country/docs/IOM-Youth-Employment-Migration-9Feb2016.pdf, Zugriff 21.4.2016;
* LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/ docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_ UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016;
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016;
* UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_ 1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016;
* UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 und
* UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
1.2.7. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.12.2015). Der Zugang zu medizinischer Versorgung variiert in Somalia, scheint aber in Somaliland und Mogadischu am besten zu sein (LI 11.6.2015). Die medizinische Grundversorgung kann aber insgesamt als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu (ÖB 10.2015) sowie in größeren Städten gesichert (DIS 9.2015). Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015), deswegen reisen Menschen aus entlegenen Gebieten in die Städte, um medizinische Versorgung zu erlangen (DIS 9.2015). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach den verfügbaren UN-Angaben 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.12.2015). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation Medecins sans frontières (MSF) nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2015).
Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.12.2015). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
In Puntland gibt es nach Angaben des Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Gaalkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren (PMH ohne Datum). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z. B. das Puntland Hospital in Bossaso, wo - nach eigenen Angaben - eine Spezialisierung für Tuberkulose, HIV/AIDS, Bilharziose sowie chronische Krankheiten wie Bluthochdruck, Diabetes oder Leber- und Lungenkrankheiten besteht (PHB 2012).
Aufgrund der instabilen medizinischen Versorgungslage im Norden Somalias sind die dortigen Behandlungsmöglichkeiten und die vorhandenen Medikamente weitgehend unbekannt. MedCOI ist deshalb nicht in der Lage, entsprechende Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016;
* LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/ 1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016;
* MAO - Medical Advisors Office (24.9.2014): Update Somalia / Specific Northern Provinces in Somalia;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;
* PHB - Puntland Hospital Bossaso (2012): Homepage, http://puntlandhospital.com/ Zugriff 6.4.2016 und
* PMH - Puntland Ministry of Health (ohne Datum): Hospitals, http://www.mohpuntland.com/hospitals/, Zugriff 6.4.2016
1.2.8. Rückkehr:
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
[...]
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
* EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015):
R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015;
* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016;
* UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_ UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 und
* UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, Staatsangehörigkeit, Clan- bzw. Sub- bzw. Subsubclanzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben in Somalia, zu seinem Familienstand bzw. zu seinen Familienmitgliedern sowie zum nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinen Angehörigen bzw. zur Unkenntnis betreffend deren Aufenthaltsorte, zu seiner Ausreise aus Somalia, zu seinem Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen Somalias ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2018. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die Art seiner Schilderung sowie durch die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Der Beschwerdeführer schilderte sowohl seine Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab als auch die Beleidigungen aufgrund seiner Ehe mit einer Angehörigen der Gabooye vor dem Bundesverwaltungsgericht in sämtlichen wesentlichen Punkten nahezu gleichbleibend wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht versucht hat, sein bisheriges Vorbringen zu steigern bzw. "auszuschmücken" um eine Asylrelevanz bzw. eine asylrelevante Intensität darzulegen. Beispielsweise brachte er in der Erstbefragung vor, dass niemand von seiner Familie umgebracht oder bedroht worden sei vergleiche Seite 5 der Niederschrift der Erstbefragung). Im Einklang hierzu gab er vor dem Bundesamt an, dass Al Shabaab niemals direkt zu ihm gekommen sei und, dass er persönlich keine Al Shabaab Angehörigen gesehen habe vergleiche Seite 6 der Niederschrift vom 06.05.2015). Diesbezüglich befragt, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit seinen bisherigen Aussagen vor, dass er keine Mitglieder von Al Shabaab kenne und auch niemals persönlich von Al Shabaab angesprochen worden sei vergleiche Seite 15 der Verhandlungsschrift). Auch war der Beschwerdeführer in der Lage, die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen nachvollziehbar und plausibel zu beantworten. Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gleichbleibend, widerspruchsfrei, in sich stimmig und nachvollziehbar waren, sodass die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel daran hat, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich in der dargelegten Art und Weise zugetragen haben. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer ergibt sich zum einen ebenso aus seinen übereinstimmenden und glaubhaften Angaben sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum andern gründet diese Feststellung auf einem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten ärztlichen Bericht eines Landeskrankenhauses vom XXXX03.2017, dem die Diagnose subtotale Trommelfellperforation beidseitig und die durchgeführte Operation am linken Ohr entnommen werden können.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 27.03.2018. Die weiteren Feststellungen zur Absolvierung mehrerer Deutschkurse, zu den Hilfstätigkeiten in seiner Unterkunft und zur früher verrichteten Tätigkeit für die Gemeinde ergeben sich aus seinem Vorbringen und den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche z.B. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Deutschkursbestätigungen vom XXXX11.2016, vom XXXX05.2017 und vom XXXX12.2017).
2.2. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 27.06.2017. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Berichten geboten, welcher dieser im Wege seiner Vertreterin wahrnahm und angab, dass die Länderberichte aussagekräftig genug seien und daher auf eine Stellungnahme verzichtet werde vergleiche Seite 8 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zu Spruchpunkt I:
3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab hat. Auch hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Heirat mit einer Frau aus der Berufskaste der Gabooye Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt war. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers war - wie auch den Ausführungen der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - zwar glaubhaft, zeigt jedoch keinerlei Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auf.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung von Seiten des somalischen Staates während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht hat. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er dezidiert an, dass er in Somalia weder polizeilich noch behördlich gesucht werde. Er habe mit den Behörden niemals Probleme gehabt und sei auch niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Von staatlicher Seite sei er wegen seiner politischen Gesinnung niemals verfolgt worden vergleiche Seiten 5 und 6 der Niederschrift der Einvernahme). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer allfälligen staatliche Verfolgung. Konkret stattgefunden habende bzw. konkret zu befürchtende Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen durch den somalischen Staat bzw. durch staatliche somalische Behörden wurden sohin im gesamten Verfahren - weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht vorgebracht.
Betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er - seinem eigenen Vorbringen zufolge - von Al Shabaab niemals persönlich bzw. konkret angesprochen wurde und keine Mitglieder von Al Shabaab kennt bzw. solche nicht einmal persönlich gesehen hat, sodass bereits aus dem Grund der mangelnden bzw. nicht erfolgten (und auch nicht zu befürchtenden) Verfolgung eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken ist. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung der Zwangsrekrutierung gründet sich nämlich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen. Abgesehen davon, dass Al Shabaab niemals persönlich an den Beschwerdeführer herangetreten ist und sohin offensichtlich kein Interesse an seiner Person hat, konnte sein Freund, der nicht nur von Al Shabaab zwangsrekrutiert wurde, sondern sogar aus ihrem Trainingslager geflüchtet ist, jedenfalls über mehrere Monate offenbar von Al Shabaab unbehelligt, in römisch 40 leben, was deutlich zeigt, dass Al Shabaab kein gesteigertes Interesse (mehr) an Zwangsrekrutierungen hat. Denn, wenn nicht einmal versucht wird, einen aus ihrem Gewahrsam Geflüchteten zurückzuholen, wird wohl noch viel weniger Interesse daran bestehen, jemand völlig Unbekannten zu rekrutieren, wobei im Fall des Beschwerdeführers hinzukommt bzw. seinen Angaben zu entnehmen ist, dass er abgesehen von diesem Freund nur eine weitere Person kennt, die von Al Shabaab zwangsrekrutiert wurde vergleiche hierzu die Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.05.2015), d.h. seit 2012 (als die Rekrutierungen durch Al Shabaab dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge begonnen hätten) bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 gab es nur zwei Personen aus dem Freundes- bzw. Bekanntenkreis, aus der Nachbarschaft und dem weiteren Umfeld des Beschwerdeführers, die zwangsrekrutiert wurden. Dass ausgerechnet der Beschwerdeführer "als Nächster" hätte rekrutiert werden sollen, ist - jedenfalls vor dem Hintergrund, dass es hierfür keinerlei Anzeichen wie Kontaktaufnahme oder Ansprechen oder Bedrohungen durch Al Shabaab gegeben hat - äußerst spekulativ. Ein derartig spekulatives Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers darzutun vergleiche etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Hinzu kommt, dass sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass Al Shabaab generell kein Problem damit hat, junge Männer zu rekrutieren. Bei der Rekrutierung arbeitet Al Shabaab (gemäß den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis) mit Propaganda, mit der Hilfe von Clanführern und Koranschulen sowie mit Gehirnwäsche und Indoktrinierung. Auch wenn manchmal Zwang angewendet wird, erfolgt die Rekrutierung meistens durch Überzeugungsarbeit und durch die Aussicht auf Sold. Auch unter diesem Aspekt ist sohin eine drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers nicht hinreichend wahrscheinlich. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen, dass die Gefahr einer (Zwangs)rekrutierung bzw. sonstigen Bedrohung durch Al Shabaab alle (männlichen) Einwohner Somalias gleichermaßen betrifft und sohin auch hieraus eine zielgerichtete Verfolgung der Person des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer anstatt sich Al Shabaab anzuschließen, die Flucht ergriffen habe und daher als regierungstreu bzw. als Feind der Al Shabaab angesehen werde, übersieht die Beschwerde, dass es keinerlei Versuche von Al Shabaab gegeben hat, den Beschwerdeführer zu einem Anschluss an ihrer Gruppierung zu bewegen. Daher weiß Al Shabaab nicht, dass bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen hat und wird ihn (sofern Al Shabaab überhaupt Kenntnis von der Person des Beschwerdeführers hat) sohin weder als regierungstreu noch als Feind ansehen. Dass Al Shabaab Interesse an der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers hat, ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich und - wie bereits oben erwähnt - sind die diesbezüglich Befürchtungen des Beschwerdeführers rein spekulativer Natur. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, Personen, die sich weigern würden, sich Al Shabaab anzuschließen, würden ihre Familienmitglieder und sich selbst der Gefahr aussetzen, getötet zu werden. Auch hier übersieht die Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer nicht geweigert hat, sich Al Shabaab anzuschließen, da er von diesen weder konkret angesprochen noch zwangsweise rekrutiert noch bedroht oder Ähnliches wurde. Ob Al Shabaab die Person bzw. die Existenz des Beschwerdeführers überhaupt bekannt ist, kann schon bezweifelt werden. Hinzu kommt, dass gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers niemand aus seiner Familie in den Krieg verwickelt oder umgebracht oder bedroht worden sei vergleiche Seite 5 der Niederschrift der Erstbefragung).
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Heirat mit einer Frau aus der Berufskaste der Gabooye diskriminiert worden, ist auch aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung nicht zu erblicken. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Ashraf bzw. zum Subclan der Hassan bzw. zum Subsubclan der Hussein - sohin wegen seiner eigenen ethnischen Zugehörigkeit ("Nationalität") - sowie aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor dem Bundesamt vergleiche Seite 6 der Niederschrift der Einvernahme) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift) an, dass er weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion in Somalia Probleme gehabt habe.
Zum Vorbringen hinsichtlich der angeführten Diskriminierungen betreffend die Eheschließung mit einer Angehörigen der Berufskaste der Gabooye, ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Auf die Frage nach den von ihm erwähnten Diskriminierungen und Beleidigungen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Eltern mit der Ehe nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien beschimpft und beleidigt worden. An seiner Arbeitsstelle sei er dahingehend diskriminiert worden, dass ihm öfter weniger als das vereinbarte Entgelt bezahlt worden sei, da man gemeint habe, er sei nur der Mann der Midgan. Zu körperlichen Übergriffen bzw. Angriffen ist es nicht gekommen. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Angehörige von Berufskasten in Somalia in einer gesellschaftlich sehr niedrigen Hierarchie angesiedelt sind und es durchaus zu Beleidigungen, Beschimpfungen und Diskriminierungen - wie vom Beschwerdeführer geschildert - kommen kann, was auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nachvollziehbar ist. Allerdings erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Anfeindungen nicht die für eine Asylgewährung erforderliche gewisse Intensität.
Unter dem Begriff der gewissen Intensität einer Verfolgungshandlung ist zu verstehen, dass die geschehenen oder befürchteten Ereignisse eine gravierende Verletzung der Menschenrechte wie z.B. des Rechtes auf Leben, des Rechtes auf Freiheit oder des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit darstellen oder sie erlauben es bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Person eindeutig nicht, weiterhin im Herkunftsstaat zu leben vergleiche "Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.1.2016", K55 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 483). Von einer solchen "gewissen Intensität" kann allerdings im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es gab - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - keinerlei körperliche Übergriffe, sodass eine Verletzung der Rechte auf Leben, auf Freiheit und auf körperliche Unversehrtheit jedenfalls nicht eingetreten ist. Es ist nachvollziehbar, dass diese Anfeindungen, denen der Beschwerdeführer auch von Seiten seiner Eltern ausgesetzt war, für ihn und seine Frau ausgesprochen unangenehm waren (was offenbar letztlich auch dazu geführt hat, dass die Frau des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen Sohn zu ihrem Vater gezogen ist), wobei dem Beschwerdeführer an dieser Stelle allerdings entgegenzuhalten ist, dass er vom Zeitpunkt seiner Eheschließung Ende 2012 oder Anfang 2013 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 in seinem Elternhaus gelebt hat. Wären diese Anfeindungen tatsächlich dermaßen unerträglich gewesen (auch ohne Erreichen der oben erwähnten "gewissen Intensität"), wäre der Beschwerdeführer wohl aus seinem Elternhaus weggezogen, zumal er - seinem eigenen Vorbringen zufolge - der einzig in seiner Familie war, der Geld verdient hat vergleiche Seiten 11 und 17 der Verhandlungsschrift). Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund deren Zugehörigkeit zur Berufskaste der Gabooye angefeindet - im Sinne von Beleidigungen und Beschimpfungen - wurden und der Beschwerdeführer auch Diskriminierungen, insbesondere in beruflicher Hinsicht, ausgesetzt war. Diese Anfeindungen, die im Wesentlichen von der unmittelbaren Umgebung des Beschwerdeführers (Eltern, Nachbarn) ausgingen, erreichen allerdings keinesfalls die von Literatur und Judikatur geforderte gewisse Intensität, zumal es zu keinerlei körperlichen Übergriffen gekommen ist und Anhaltspunkte für eine Verletzung der Rechte auf Leben, auf Freiheit und auf körperlicher Unversehrtheit nicht vorhanden sind.
Der Beschwerdeführer hat somit mit seinem durchwegs glaubhaften Vorbringen keine Verfolgung in asylrelevanter Intensität, die auf einen der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen ist, vorgebracht. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
3.2.2.2. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.3. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt II:
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 und Zl. 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, aus welchen Gründen solche exzeptionelle Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erst jüngst erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021).
3.2.2.2. In Hinblick auf die wiederholt in den Länderberichten dokumentierte sehr prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Süd- und Zentralsomalia - sohin auch in der Stadt römisch 40 , aus der der Beschwerdeführer stammt - sowie im Hinblick auf die konkrete familiäre Situation des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Grundsätzlich muss im gegenständlichen Fall zunächst auch die allgemeine Grundversorgungslage, insbesondere in Bezug auf die vorherrschende Dürre und die Nahrungsmittelknappheit, mit in die Würdigung einbezogen werden. Generell ist zur Grundversorgung in Somalia anzuführen, dass periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationalen Nothilfe machen. Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2016 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit drastisch zugespitzt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Trotz massiver Hilfsoperationen wurden die gesetzten Ziele nicht erreicht und die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter.
In Zusammenhang mit der familiären Situation des Beschwerdeführers in Somalia erscheint eine Wiederaufnahme in seine Familie vor Ort fraglich. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen (Ehegattin, Sohn, Eltern und Geschwister) seit Ende 2014 - sohin seit mehr als drei Jahren - keinen Kontakt mehr und kann somit auch nicht sagen, ob (und gegebenenfalls wo) sich diese Familienmitglieder aktuell in Somalia aufhalten. Da der Beschwerdeführer den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht kennt (sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gründet lediglich auf Vermutungen, die auf seinem Wissenstand von Ende 2014 beruhen), kann nicht mit einer entsprechenden Sicherheit von einer Wiederaufnahme in die unterstützende Struktur seiner Familie im Fall einer Rückkehr nach Somalia ausgegangen werden. Eine solche wird jedoch nach den Länderberichten in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Grundversorgung als notwendig erachtet. Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Somalia über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Rückkehrer nach einigen Jahren Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter Schmerzen, fallweisen Blutungen und einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens am rechten Ohr leidet, was seine Schwierigkeiten bei einer Rückkehr noch verstärken könnte.
Daher ist in Zusammenschau aller Faktoren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
3.2.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Eine innerstaatlichen Fluchtalternative kann wegen der in Süd- und Zentralsomalia generell nach wie vor herrschenden prekären Sicherheitslage weder angenommen noch zugemutet werden. Da der Beschwerdeführer weder in Somaliland noch in Puntland über Familienangehörige bzw. über ein soziales Netz verfügt und die prekäre Versorgungslage auch Nordsomalia betrifft, kann auch unter diesem Aspekt eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil nicht angenommen werden.
3.2.2.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Folglich war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III:
3.2.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben wurden. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2116878.1.00