BVwG
29.03.2018
W167 2123129-1
W167 2123129-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass römisch 40 aufgrund seiner Beschäftigung als Vortragender für den Beschwerdeführer zu näher angeführten Zeiten der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender für den Beschwerdeführer am 28.11.2012, am 30.11.2012, vom 05.12.2012 bis 10.12.2012, vom 13.03.2013 bis 18.03.2013, am 26.04.2013, am 11.10.2013 und vom 23.10.2013 bis 28.10.2013 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG unterlag.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die WGKK festgestellt, dass der Vortragende für die angeführten Zeiten als Vortragender bei dem Beschwerdeführer als Dienstgeber der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Nach umfangreichen Feststellungen führte die WGKK näher begründet aus, dass der Vortragende als Dienstnehmer im Sinne der angeführten Vorschriften anzusehen sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (und nicht der römisch 40 mangels Rechtspersönlichkeit) als Dienstgeber anzusehen sei und dass es sich aufgrund der Zugangsbeschränkungen zum römisch 40 des Beschwerdeführers um keine Erwachsenenbildungseinrichtung handle.
2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Bescheid auf gravierenden Rechtsirrtümern basiere (Nichtbeachtung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH zu Vortragenden), dass die WGKK den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt habe und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei, die WGKK unberechtigterweise anscheinend vom Vorliegen offenkundiger Tatsachen ausgehe (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) und der Bescheid keine nachvollziehbare Beweiswürdigung iSd Paragraph 60, AVG enthalte. Die Beschwerde enthält Ausführungen zu VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 sowie deren Bedeutung für den Beschwerdefall, zum aus Sicht des Beschwerdeführers tatsächlichen Sachverhalt und der draus folgenden rechtlichen Würdigung sowie Angaben dazu, weshalb der römisch 40 aus Sicht des Beschwerdeführers eine Erwachsenenbildungseinrichtung sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von acht Zeug/innen.
3. Die WGKK hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der Vertreter des Beschwerdeführers, der Vortragende und Vertreter/innen der WGKK teilnahmen. Die Zeugeneinvernahmen erfolgten am römisch 40 ) und am römisch 40 ).
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Es gibt römisch 40 , die gemeinsam Landeszentralen und auf Bundesebene Hilfsbetriebe haben, es handelt sich dabei um keinen Konzern. Der römisch 40 (inklusive römisch 40 ist ein solcher Hilfsbetrieb.
Der römisch 40 ist ein Verein römisch 40 , der römisch 40 (vormals römisch 40 ) ist eine Abteilung des römisch 40 . Der römisch 40 organisiert mit seinen Mitarbeitern etwa 350 Kurse pro Jahr. Beim römisch 40 gibt es ca. 25 direkt angestellte Mitarbeiter/innen, die den Geschäftsführern unterstellt sind.
1.2. Zum Mitbeteiligten
Der Mitbeteiligte war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der römisch 40 beschäftigt und verfügte über langjährige Erfahrung im römisch 40 .
1.3. Zur Fachausbildung XXXX
Der römisch 40 organisiert jährlich etwa 350 Kurse. Etwa 50% der Kurse und v. a. auch die Fachausbildung für Privatkundenbetreuer finden in einem angemieteten römisch 40 statt. Dieses römisch 40 steht im Eigentum von römisch 40 römisch 40 , der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer.
Der Beschwerdeführer bietet Funktionär/innen und Mitarbeiter/innen der römisch 40 ein umfassendes Bildungsprogramm auf dem höchsten Qualitätsniveau an.
Die Referent/innen in der Fachausbildung waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Fachexpert/innen aus ganz Österreich, keiner der Referenten hatte ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer.
Das Thema der Vortragenden/ bzw. Trainer/innen wird durch den jeweiligen Bereich der Fachausbildung vorgegeben, für den sie durch die römisch 40 nominiert werden. Der Beschwerdeführer (konkret die Geschäftsführer der römisch 40 ) hatte bzw. hat keine Möglichkeit Vortragende für die Fachausbildung für römisch 40 aus fachlichen oder didaktischen Gründen abzulehnen. Aufgrund der Feedbacks der Teilnehmer/innen war bzw. ist zwar bekannt, wie die Vortragenden bzw. Trainer/innen bei den Teilnehmer/innen ankommen. Personelle Konsequenzen im Sinne einer Ablehnung sind zumindest praktisch aufgrund des Service-Charakters der römisch 40 für die Mitglieder des Beschwerdeführers nicht möglich. Selbst bei beispielsweise unüblich hohen Spesenabrechnungen können die Geschäftsführer nur Gespräche mit dem Vortragenden führen und auf Einsicht hoffen.
Auch bei Bedarf von weiteren bzw. neuen Referent/innen wurde und wird dies an die Lan-desorganisationen kommuniziert, eine direkte Rekrutierung durch dem Beschwerdeführer ist im Bereich der Fachausbildung für römisch 40 nicht üblich. In der Fachausbil-dung für römisch 40 werden grundsätzlich nur Dienstnehmer/innen in der römisch 40 eingesetzt.
In den Besprechungen der Vortragenden/ bzw. Trainer/innen (Teammeetings) wurde das letzte Jahr reflektiert und das neue Jahr besprochen. Im römisch 40 waren bereits die Fachkurse und die Termine angekündigt, im Teammeeting wurde dann besprochen, wer welchen Kurs übernimmt. Es gab keine Vorgaben des römisch 40 wo die Teammeetings der Vortragenden/Trainer stattzufinden haben bzw. auch keine einheitliche Praxis hinsichtlich des Orts für die Treffen.
Allenfalls erforderliche Vertretungen organisierten die Vortragenden bzw. Trainer/innen untereinander und informierten dann erst den römisch 40 ).
Die Fachausbildung römisch 40 ist ausschließlich für Dienstnehmer/innen in der römisch 40 zugänglich. Auch das übrige Bildungsangebot ist grundsätzlich nur für diesen Personenkreis zugänglich.
1.4. Zur Tätigkeit des Mitbeteiligten im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013
Beschwerdegegenständlich sind nur die Vortragstätigkeiten des Mitbeteiligten in den Jahren 2012 und 2013:
Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung hat der Mitbeteiligte im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 im Bereich römisch 40 vorgetragen, dabei wurden die fachlichen Inhalte mit dem Verkaufsaspekt vernetzt, es wurde die umfassende Kundesbetreuung anhand anonymisierter Praxisbeispiele geschult.
Die Beispiele stammten aus der Praxis der Vortragenden, jeder hat seine eigenen Beispiele aktualisiert und den anderen Vortragenden zur Verfügung gestellt. Skriptum gab es keines.
An den Teammeetings (Referentenbesprechung) hat der Mitbeteiligte in seiner Freizeit teilgenommen, er erhielt dafür auch keine Kostenvergütung. In diesen Teammeetings wurde das letzte Jahr reflektiert (und dabei auch über die Feedbacks gesprochen) und das neue Jahr besprochen. Zu diesem Zeitpunkt waren im römisch 40 bereits die Fachkurse und die Termine angekündigt. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im römisch 40 namentlich angekündigt war.
Im Teammeeting wurde dann besprochen, wer welchen Kurs übernimmt. Es ist auch vorgekommen, dass Vortragende gesagt haben, dass sie nur einmal oder gar nicht vortragen können. Dann wurde besprochen, welche anderen Referent/innen diese Kurse übernehmen. Es hat sich für jeden Kurstermin jemand gefunden.
Der Mitbeteiligte selbst hat kurzfristig einen Kollegen vertreten, und diesen Termin dann mit seinen eigenen Beispielen gestaltet. Im Falle einer eigenen Verhinderung, hätte er sich mit den anderen Vortragenden in seinem Bereich abgestimmt und die Vertretung dann der römisch 40 bekannt gegeben.
Die Bewertung der Vortragenden erfolgte ausschließlich durch die Teilnehmer/innen. Dieses Feedback wurde dem Mitbeteiligten im Rahmen der Teammeetings zur Kenntnis gebracht. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Feedback dem Arbeitgeber des Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht wurde bzw. dass der römisch 40 im Falle eines allfälligen schlechten Feedbacks Konsequenzen daraus hätte ziehen können.
Der Mitbeteiligte konnte sich frei einteilen, wann er in seiner Freizeit die Vorträge vorbereitet. Der Vorbereitungsaufwand für einen Dreitageskurs waren ca. zwei bis drei Tage, für die erforderlichen römisch 40 konnte er in seiner Freizeit den Zugang über seinen Dienstgeber nutzen.
Es gab keine Vorgaben betreffend die Didaktik, die Vortragenden seines Bereichs haben auch unterschiedliche Techniken zur Wissensvermittlung genutzt.
Die Abrechnung erfolgte in den verfahrensgegenständlichen Jahren auf Wunsch des Mitbeteiligten über Honorarnoten, er hat sich für die Vortragstätigkeit Urlaub genommen. In den - nicht beschwerdegegenständlichen - Jahren davor hat der Mitbeteiligte seine Vorträge im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Dienstgeber gehalten, dementsprechend wurde das Honorar damals seinem Dienstgeber ausgezahlt.
Die Vorträge wurden anhand folgender Verrechnungssätze abgerechnet:
römisch 40 Der Mitbeteiligte legte die Honorarnoten für den jeweils abgehaltenen Fachkurs römisch 40 bzw. für die römisch 40 . Dabei lukrierte er für die Vortragstätigkeit im November 2012 römisch 40 , im Dezember 2012
römisch 40 , im März 2013 römisch 40 , im April 2013 römisch 40 , im Oktober 2013 XXXX
.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Allgemeines
In der Gerichtsabteilung sind zwei weitere Verfahren betreffend Vortragende bzw. Trainer/innen bei dem Beschwerdeführer anhängig. Aus diesem Grund wurden die drei Verfahren für die Zeugeneinvernahmen verbunden.
Die Geschäftsführer des römisch 40 vertraten den Beschwerdeführer in der Verhandlung und wurden über Antrag auch als Zeugen vernommen. Sie informierten im Wesentlichen zur Struktur des Beschwerdeführers und seiner Beziehung zu seinen Mitgliedern sowie zu den gelebten Befugnissen gegenüber den Vortragenden bzw. Trainer/innen. Der eine Geschäftsführer ist seit 2013 für den römisch 40 tätig und war davor nicht in der Unternehmensgruppe tätig. Da er erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum beim römisch 40 tätig wurde, konnte er zwar keine Angaben zur Tätigkeit der Mitbeteiligten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum machen, aber zu den genannten allgemeinen Fragen. Der andere Geschäftsführer war vor seiner Geschäftsführertätigkeit aktiv in der Bildungsorganisation tätig und konnte daher neben den allgemeinen Informationen auch Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Auswahl von Vortragenden, dem üblichen Ablauf der Treffen der Vortragenden und den Gepflogenheiten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum machen.
Der befragte Zeuge machte auf die Richterin einen sehr selbstbewussten und authentischen Eindruck. Er war über 20 Jahren neben seiner Haupttätigkeit in einer römisch 40 auch als Vortragender im Bereich römisch 40 tätig. Er schilderte nachvollziehbar die Abläufe, insbesondere betreffend die Teamsitzungen, seine Vortragstätigkeit sowie eine allfällige Vertretung. Den Mitbeteiligten kennt der Zeuge aus der Zeit seiner eigenen Vortragstätigkeit, dieser hat ihn sogar vertreten. Die Ausführungen des Zeugen sind im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der Vortragenden bzw. Trainer/innen von Interesse.
Die Teamsitzungen der Referent/innen im Bereich römisch 40 dienten zum Austausch über Änderungen, zur Aktualisierung bzw. Anpassung der Unterlagen und Kursinhalte, zur Besprechung der Kursbeurteilungen (Flipcharts mit von den Teilnehmer/innen aufgeklebten Punkten) sowie der Kurseinteilung. Die Rolle des Vertreters der damaligen römisch 40 sei die des Moderators und des Protokollführers gewesen, für die Protokollführung hätten die Vortragenden auch jemand von der damaligen römisch 40 angefordert. Für die damaligen römisch 40 sei auch die Feedbackrunde interessant gewesen, auf deren Grundlage sie Empfehlungen für Referenten ausgesprochen habe, beispielsweise im Umgang mit Kursteilnehmer/innen. Der Zeuge bestätigte, dass die römisch 40 inhaltlich nichts gesagt habe.
Der Zeuge gab an, dass er in der Gestaltung seines Vortrags sehr frei war. Es habe grobe Rahmenbedingungen aus organisatorischen Gründen gegeben, z.B. wann die Mittagspause begonnen hat. Ob er weitere Pausen gemacht hat oder nicht, hat er frei entschieden. Er hat auch entschieden, ob er die Vorträge interaktiv anlegt und hat Gruppenarbeiten bei Schönwetter auch im Park abgehalten. Strategische Leitlinien habe er vor Ort in römisch 40 mitbekommen. Er hat der Richterin unmissverständlich und mit Nachdruck klargemacht, dass er keine inhaltlichen Vorgaben der römisch 40 bekommen hat oder akzeptiert hätte (z.B. "[Er] hätte es auch abgelehnt eine reine Verkaufsschulung durchzuführen, da dies nicht der Sinn der Schulungen gewesen wäre.") und dass er seine Vortragstätigkeit römisch 40 als über dem Produkt stehend angesehen hat.
Der Zeuge habe sich auch von anderen Vortragenden seines Bereichs vertreten lassen und diese Änderung dann der römisch 40 bekannt gegeben. Die Frage einer Vertretung durch eine externe Person habe sich daher nicht ergeben.
Die Angaben des Zeugen sind für die Richterin glaubwürdig und bestätigen in den wesentlichen Punkten die Angaben der Geschäftsführer, der Vortragenden und der Mitbeteiligten im Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die schriftlichen Stellungnahmen weiterer Vortragender im Verwaltungsverfahren. Deshalb und vor Hintergrund des sehr selbstbewussten Auftretens des Zeugen erachtet die Richterin auch insbesondere seine Aussagen zur Funktion der römisch 40 in den Teamsitzungen und ihrem Verhältnis zu den Vortragenden für glaubwürdig. Aus diesem Grund geht die Richterin davon aus, dass auch die anderen Vortragenden bzw. Trainer/innenvon einer reinen Hilfs- und Servicefunktion der römisch 40 bzw. als Sponsor der Teamsitzungen ausgingen und allfällige Anregungen auch ausschließlich als solche angesehen wurden. Auch die Angaben zur Selbstorganisation der Vortragenden hinsichtlich der Inhalte und Didaktik der Vorträge, der Terminvergabe und der Vertretung wurden glaubhaft dargelegt.
Im Beschwerdeverfahren sowie in den beiden weiteren für die Zeugenvernehmung verbundenen Verfahren ergab sich, dass die Nominierung durch die jeweiligen Dienstgeber als Vortragende/r im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 als Zeichen der Anerkennung der herausragenden beruflichen Leistung und als besondere Ehre angesehen wurde.
In der mündlichen Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einvernahme der weiteren beantragten Zeugen welche als Vortragende tätig waren sowie auf die Befragung der Mitarbeiterin der Geschäftsführer. Eine Befragung war auch aus Sicht der Richterin nicht erforderlich, da - wie ausgeführt - die Feststellungen zu den allgemeinen Rahmenbedingungen auch ohne die Einvernahme diese weiteren Zeug/innen getroffen werden konnten. Darüber hinaus ist im Beschwerdefall die die konkrete Tätigkeit des Mitbeteiligten maßgeblich. Dass diese Zeug/innen dazu Angaben machen könnten, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt ersichtlich.
2.2. Zum Beschwerdeführer (siehe oben 1.1.)
Die Rechtsform des Beschwerdeführers, die Einordnung des römisch 40 römisch 40 und die Angaben dazu sowie die Struktur des römisch 40 wurden in der Verhandlung von den Vertretern und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingehend und nachvollziehbar erläutert. Ein Ausdruck aus dem römisch 40 wurde vorgelegt. Die Richterin hat auch in die offiziellen Homepages des Beschwerdeführers bzw. der Bildungseinrichtung Einsicht genommen XXXX
2.3. Zum Mitbeteiligten (siehe oben 1.2.)
Bei seiner Befragung hat der Mitbeteiligte auf die Richterin einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und im Wesentlichen seine Angaben im Verwaltungsverfahren bestätigt. Seine Ausführungen zu den ihn betreffenden Fragen sowie seiner Tätigkeit als Vortragender waren glaubhaft und nachvollziehbar. Sie entsprechen auch im Wesentlichen den von den anderen Vortragenden und der Trainerin geschilderten Gegebenheiten.
Die Angaben zur Mitbeteiligten beruhen auf seinen Angaben im Verwaltungsverfahren, den Feststellungen der WGKK sowie den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurden auch seitens des Beschwerdeführers bestätigt.
2.4. Zur Fachausbildung römisch 40 (siehe oben 1.3.)
Die Angaben zur Fachausbildung stammen aus den übereinstimmenden Angaben der Vertreter des Beschwerdeführers, des Mitbeteiligten und der Vortragenden.
Der Zugang zum Bildungsprogramm ist auf der Homepage des Beschwerdeführers beschrieben XXXX
Dass keiner der Vortragenden bzw. Trainer/innen grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer hatte ergibt sich daraus, dass diese bereits unbestritten bei einem anderen Dienstgeber römisch 40 tätig waren. Die Frage, ob sich aus der Vortrags- bzw. Trainertätigkeit ein weiteres Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zum Beschwerdeführer ergibt, ist die Rechtsfrage des Beschwerdeverfahrens (siehe unten 3.).
Die Geschäftsführer schilderten sehr ausführlich und anschaulich, dass die Nominierung bzw. allfällige Abberufung der Vortragenden bzw. Trainer/innen ausschließlich durch die römisch 40 erfolgte und erfolgt und der Beschwerdeführer in diesem Bereich keinen bzw. nur einen sehr geringen Einfluss hat, letzteres allenfalls durch die Bitte (weitere) Personen für einen Bereich zu nominieren. Zudem nahmen die Richterin und die WGKK in ein - wenngleich aktuelles Strategieprojekt - Einsicht, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Referent/innen der Bildungsorganisation vorgegeben werden.
Die Geschäftsführer der römisch 40 überzeugten die Richterin in der Verhandlung durch anschauliche Beispiele davon, dass sie zwar wissen, wie die Vortragenden bzw. Trainer/innen bei den Teilnehmer/innen ankommen, aufgrund der Hilfsfunktion des Beschwerdeführers für die Mitglieder personelle Konsequenzen von ihrer Seite nicht möglich sind.
Die Feststellungen zu den Teammeetings ergeben sich aus den übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben der Geschäftsführer, des Zeugen und des Vortragenden und der Trainerin in der Verhandlung. Soweit der Mitbeteiligte darauf hinweist, dass er die Treffen nicht als Teammeetings, sondern als Erfahrungsaustauch ansah (Verhandlungsschrift vom römisch 40 ), so spiegelt dies seine eigene Wahrnehmung dieser Treffen wieder, ändert aber nichts an der Beurteilung als Teammeetings, welche unbestritten dem Erfahrungsaustausch dienten.
Die Angaben zum Vorgehen im Falle der Verhinderung von Vortragenden bzw. Trainer/innen wurden von den Geschäftsführern, dem Zeugen und der Mitbeteiligten gleich geschildert und sind vor dem Hintergrund des generellen Ablaufs sowie der starken Position der Vortragenden bzw. Trainer/innen glaubhaft.
Die Angaben betreffend den Zugang zum Bildungsangebot des römisch 40 ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche den Personenkreis angibt, welcher Zugang zum Bildungsangebot hat.
2.5. Zur Tätigkeit des Mitbeteiligten im Rahmen der Fachausbildung römisch 40 (siehe oben 1.4.)
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dieselben Vortragszeiten festgestellt, wie von der WGKK, die sich auf die vorgelegten Honorarnoten stützen. Die konkrete Vortragstätigkeit ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Unterlangen.
Die Angaben des Mitbeteiligten zu den Teammeetings sowie zur nie explizit besprochenen Vertretungsregelung decken sich mit den Angaben des zweiten Vortragenden sowie des Zeugen und des Beschwerdeführers. Der Mitbeteiligte hat in der Verhandlung deutlich gemacht, dass seine Vortragstätigkeit als Möglichkeit zur Weitergabe seines Wissens aus der jahrelangen Berufserfahrung nutzte. Dass er sich zur Abhaltung der Vorträge verpflichtet gefühlt hat, konnte nicht festgestellt werden. Dies entspricht der in der Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Grundhaltung der Vortragenden bzw. der Trainerin, welche darauf hingewiesen haben, dass die Vortragendetätigkeit als Ehre angesehen wurde. Der Mitbeteiligte hat ursprünglich seine Vortragstätigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber wahrgenommen und auch erst im beschwerdegegenständlichen Zeitraum direkt mit der römisch 40 abgerechnet.
Die Angaben zum Feedback und dem Prozedere ergeben sich aus den Angaben der anderen Vortragenden sowie des Beschwerdeführers, welche vom Mitbeteiligten bestätigt wurden. Der Mitbeteiligte gab an, man habe sich gefreut, wenn die Punkterl möglichst weit oben gewesen seien und habe sich auch mit den anderen Referenten verglichen.
Im Verfahren sind keine Zweifel daran aufgekommen, dass der Mitbeteiligte seine Vorträge in seiner Freizeit vorbereitet hat und es keine Vorgaben betreffend die Didaktik sowie die Schwerpunktsetzung gab. Auch die freie Gestaltung hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Vorträge ist nachvollziehbar und wird nicht angezweifelt.
Aufgrund seiner Ausführungen zu diesbezüglichen Nachfragen in der Verhandlung, hat der Mitbeteiligte glaubhaft gemacht, dass seitens der Bildungsorganisation kein Auftrag zur Vermittlung der Unternehmensphilosophie bestand; diese floss allenfalls dadurch ein, dass der Mitbeteiligte selbst Mitarbeiter der Unternehmensgruppe war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Erledigung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Pflichtversicherung
Vollversicherung
Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
Dienstgeber
Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Entgelt
Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, (7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
1. [...]
2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben;
3. [...]
3.1.2. Maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Gemäß Paragraph eins, Absatz 1 litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert). Gemäß Absatz 8 sind freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Dienstnehmern gleich gestellt.
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender für den Beschwerdeführer der Versicherungspflicht gemäß ASVG und AlVG unterlag.
Der Mitbeteiligte war aus folgenden Gründen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als freier Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig:
3.1.3.1. Vertragspartner des Mitbeteiligten betreffend die Vorträge ist der Beschwerdeführer, da der römisch 40 keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nur eine Abteilung des Beschwerdeführers ist. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Mitbeteiligte für den römisch 40 tätig und von ihm entlohnt wurde.
3.1.3.2. Es liegt keine schriftliche vertragliche Vereinbarung vor. Vielmehr hat der römisch 40 den Mitbeteiligten als Vortragenden angefragt, welcher dann an den Teamsitzungen teilnahm und Kurse als Vortragender übernommen hat.
3.1.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161). (Hier auch Ausführungen, dass bei der vorliegenden Vortragstätigkeit kein Werkvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt.) (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045)
3.1.3.4. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt liegt nach den Feststellungen auch im Beschwerdefall kein Werkvertrag, sondern vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor. Dies ist im vorliegenden Fall auch dadurch indiziert, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeiten wahlweise über seine Arbeitgeberin abrechnen hätte können und daher von Anfang an wiederkehrende Dienstleistungen der gleichen Art an den Hilfsbetrieb seiner Arbeitgeberin geplant waren.
3.1.3.5. Es ist daher zu prüfen, ob der Mitbeteiligte seine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer (Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, ASVG) oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht hat. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101, mit weiteren Nachweisen).
3.1.3.6. Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen: Der Vertrag hat grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit für sich und müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (vergleiche dazu VwGH, 25.06.2013, 2013/08/0093). Im Beschwerdefall lässt sich mangels Absprachen allerdings nichts aus der (konkludenten) Vereinbarung zwischen dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer gewinnen. Daher ist von den festgestellten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.
3.1.3.7. Persönliche Abhängigkeit
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247; beide Erkenntnisse mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A).
a) Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten:
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. (zuletzt VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045)
Im Beschwerdefall trug der Mitbeteiligte im Rahmen von mehrwöchigen Fachausbildungen seinen Themenbereich vor. Hinsichtlich des Arbeitsortes war er an das römisch 40 und hinsichtlich der Arbeitszeit an die vom römisch 40 vorgegebenen Kurszeiten gebunden. Diese Bindung ergibt sich bei der Abhaltung von Trainings aus der Natur der Sache, da es nur durchgeführt werden kann, wenn sich Vortragende und Teilnehmer/innen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zusammenfinden. Die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit während der Durchführung des Vortrags an sich (ohne Einbeziehung der Vorbereitung und Nachbereitung) fällt daher bei der Beurteilung der Versicherungspflicht nicht ausschlaggebend ins Gewicht. vergleiche VwGH 27.4.2011, 2009/08/0123)
Eine Bindung an die Arbeitszeit oder den Arbeitsort ist dann hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sich gleichsam aus der Natur der Sache ergeben, ein selbständig Erwerbstätiger also ebensolchen Sachzwängen bei einer bestimmten Tätigkeit unterläge wie ein unselbständig Beschäftigter vergleiche VwGH 21.9.1993, 92/08/0186).
Nach den Angaben des Mitbeteiligten in der Verhandlung war der Vorbereitungsaufwand für einen Dreitageskurs etwa 2 bis 3 Tage. Die Vorbereitung fand in seiner Freizeit, allerdings unter Zuhilfenahme der Datenbank seines Arbeitgebers statt. Es ist nicht zu erkennen, dass die Vortragszeit - welche an Zeit und Ort gebunden war - der Vor- und Nachbereitung zeitlich deutlich untergeordnet war. Im Verfahren sind keine Organisationsvorschriften betreffend das arbeitsbezogene Verhalten des Mitbeteiligten oder der anderen Vortragenden hervorgekommen.
b) Weisungs- und Kontrollunterworfenheit
Ordnungsvorschriften betreffend das arbeitsbezogene Verhalten des Mitbeteiligten, seine Eingliederung in die Betriebsabläufe (Einbindung in die betriebliche Organisation) oder die "stille Autorität" des römisch 40 , welche ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen substituiert (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051; VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN) konnten nicht festgestellt werden. Der Mitbeteiligte hat von sich aus an den Trainerschulungen teilgenommen, welche er als persönliche Fortbildung betrachtete und die keine Voraussetzung für seine Tätigkeit als Vortragender war.
Inhaltlich war der Mitbeteiligte lediglich an den ihm zugewiesenen Themenbereich gebunden, wobei diese Zuweisung aufgrund seiner Expertise im Rahmen der römisch 40 aber nicht durch den römisch 40 erfolgte. Auch die konkrete Festlegung des Prüfungsstoffes erfolgte nicht durch den römisch 40 , sondern vielmehr im Rahmen der Teammeetings durch die Vortragenden selbst. Wie der Mitbeteiligte das Wissen den Teilnehmer/innen vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen (vergleiche dazu VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, Kursabhaltung am Flughafen für neue Mitarbeiter als Flughafensicherheitskontrollorgane).
Darüber hinaus hatten die Geschäftsführer der römisch 40 keinen Einfluss auf die Benennung bzw. die Abberufung von Vortragenden. Somit waren auch die Feedbackbögen der Teilnehmer/innen für den römisch 40 unter dem Aspekt eines Kontrollinstruments wertlos. Das stützt das glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten im Verfahren, dass die Feedbackbögen als Information für die Vortragenden gedacht waren und als solche auch wahrgenommen wurden.
Nach den Feststellungen insbesondere betreffend die fehlenden Weisungsmöglichkeiten im Falle von allfälligem Fehlverhalten der Vortragenden, ist ersichtlich, dass der Mitbeteiligte in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin nicht eingebunden war.
Daher lag keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des Mitbeteiligten gegenüber dem römisch 40 und damit dem Beschwerdeführer vor.
c) Persönliche Arbeitspflicht:
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt (vergleiche dazu VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233). Der Erwerbstätige muss berechtigt sein, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233). Diese Befugnis sich vertreten zu lassen muss entweder tatsächlich gelebt werden oder die Parteien mussten bei Vertragsabschluss zumindest ernsthaft damit rechnen, dass davon auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird und sie auch nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht (vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vergleiche dazu VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein solcher Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn ein ausreichend großer "Arbeitskräftepool" zur Verfügung steht, da der einzelne Teilnehmer am "Pool" dann tatsächlich davon ausgehen kann, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 hier zu einfachen Aushilfsarbeiten; diese Aussage lässt sich aber auch auf den Beschwerdefall anwenden, da die Beschwerdeführerin ohnehin kein Mitspracherecht hinsichtlich eines bestimmten Vortragenden hatte).
Im Beschwerdefall erfolgte die Vertretung der Vortragende nur durch andere Vortragende des Fachbereichs, wobei dieser Vortragendenpool (ausschließlich Arbeitnehmer/innen der römisch 40 ) groß genug war, um die erforderlichen Kurstermine jedenfalls abzudecken. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich der entsendeten Vortragenden hatte.
Daher ist davon auszugehen, dass die persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten im Beschwerdefall fehlte.
d) Zusammengefasst lag aus Sicht der Einzelrichterin keine persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG von der Beschwerdeführerin vor, da er seine Vortragstätigkeit weitgehend selbstbestimmt ausgeübt hat, nicht in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingegliedert war und auch keine persönliche Arbeitspflicht des Mitbeteiligten bestand.
e) Eine Dienstnehmereigenschaft aufgrund von Paragraph 4, Absatz 2 3. Fall ASVG kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Aus den Feststellungen und den rechtlichen Ausführungen ergibt sich, dass nach Ansicht der Richterin kein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2 Einkommenssteuergesetz 1988 vorliegt.
3.1.3.8. Wirtschaftliche Abhängigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG - Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, Paragraph 4, ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213).
Die wirtschaftliche Unabhängigkeit ist für ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4 ASVG nicht tatbildlich, sondern im Gegenteil die wirtschaftliche Abhängigkeit (iSd Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur) sogar Voraussetzung dafür, da freie Dienstnehmer (ab der seit 01.01.1998 gelten Fassung) über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen dürfen. Weitere Ausführungen, insbesondere zum Vorbringen des Dienstgebers, dass die Beschäftigte für verschiede Arbeitgeber tätig wurde, erübrigen sich daher, zumal bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die außerhalb der Erwerbstätigkeit bestehenden Vermögensverhältnisses (Verdienstmöglichkeiten) außer Acht gelassen werden müssten (VwGH 16.09.1997, 93/08/0171).
Wie oben unter 3.1.3.7. ausgeführt, lag allerdings im Beschwerdefall keine persönliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin vor.
Der Mitbeteiligte verwendete bei der Vorbereitung des Vortrags und des Skriptums die Datenbank, die ihm auch in der Arbeitspraxis zur Verfügung stand. Diese Ressourcen sind nach Ansicht der Richterin als wesentliche Betriebsmittel anzusehen.
Auch die vom römisch 40 angemieteten Kursräume samt Inventar (u.a. Laptop, Beamer, Flipchart) sind wesentliche Betriebsmittel, da sie für die Abhaltung der Kurse unerlässlich sind und dem Mitbeteiligten für die Abhaltung der Vorträge zur Verfügung gestellt wurden vergleiche dazu VwGH vom 24.01.2006, ZI. 2004/08/0101, Aerobic-Trainerin).
Die wesentlichen Betriebsmittel sind somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Der Mitbeteiligte verfügte über keine eigene Betriebsstätte bzw. keine eigene betriebliche Organisation. Er stellte ausschließlich seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verfügung. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Daher ist im Beschwerdefall eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin zu bejahen.
3.1.3.9. Wie oben ausgeführt, liegt keine persönliche, jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitbeteiligten von der Beschwerdeführerin vor. Der Mitbeteiligte erfüllt daher die Voraussetzungen eines freien Dienstnehmers.
Auf den Beschwerdefall ist daher die einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Judikatur des VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, betreffend die Qualifikation von Vortragenden gemäß Paragraph 4, Absatz 4 ASVG anzuwenden:
"Im Gegensatz dazu hatte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123, den Fall eines Vortragenden für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen zu beurteilen, der nicht in den Betrieb des Dienstgebers organisatorisch eingebunden war, dessen Tätigkeit nicht durch Richtlinien determiniert war und bei dem auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation lag auch dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule), zu Grunde)."
Der Mitbeteiligte verfügte über keine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Organisation von öffentlichen Veranstaltungen", erfüllte daher auch die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 Ziffer 1 ASVG nicht.
Es erfolgt daher aufgrund des Vorliegens eines freien Dienstvertrages eine Gleichstellung mit Dienstnehmer/innen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG.
3.1.3.10. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Entlohnung an jedem Vortragstag über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (2012: EUR 28,89, 2013: EUR 29,70) und auch in den verfahrensgegenständlichen Monaten über monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2012: EUR 376,26, 2013: EUR 386,80) lag. Darüber hinaus war der Mitbeteiligte in der beschwerdegegenständlichen Zeit aufgrund seiner Haupttätigkeit vollversichert. Er übte seine Vortragstätigkeit nebenberuflich aus.
Paragraph 49, ASVG beschäftigt sich mit dem Entgelt, Absatz 7 betrifft pauschalierte Aufwandsentschädigungen, welche nicht als Entgelt im Sinne des Absatz 1 gelten. Erfasst von den beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen sind dabei u.a. Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen. Die Richterin teilt die Rechtsansicht der WGKK, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 7 ASVG anzusehen ist.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind u.a. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, erfasst. Im Hinblick auf Fachhochschul-Studiengänge hat der VwGH 04.06.2008, 2004/08/0012, u.a. ausgeführt (Hervorhebungen ergänzt):
"[...] Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, auf welchen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG und die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1999,, verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des Paragraph 2, ErwachsenenbildungFG zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz ErwachsenenbildungFG). [...]"
Die Beschwerdeführerin verfügt unbestritten nicht über den Status einer Erwachsenenbildungseinrichtung.
Aus- und Fortbildungen sind in der Satzung der Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Zweck" nur als einer von elf Punkten angeführt (Paragraph 2, Litera h, Satzung). Die Beschwerdeführerin bietet über die römisch 40 , eine ihrer Abteilungen, Aus- und Fortbildungen im römisch 40 für die Angestellten der römisch 40 an. Somit kann aus der Satzung und der Organisation der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt. Zudem ist das Bildungsangebot zwar auf im Berufsleben stehende Erwachsene zugeschnitten, entspricht aber gerade nicht dem von der Judikatur geforderten breit gefächerten und niederschwelligen Bildungsangebot für "Jedermann", da der Zugang auf die Angestellten der römisch 40 , insbesondere in der beschwerdegegenständlichen Fachausbildung, beschränkt ist.
Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur überzeugt auch der Verweis der Beschwerdeführerin darauf nicht, dass bei der Beurteilung nur der römisch 40 als organisatorisch und räumlich abgegrenzte Einrichtung der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei (Paragraph eins, Ziffer 3 Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 ErwachsenenbildungFG) und dass das Offenstehen für die Allgemeinheit nicht Teil der Legaldefinition des Paragraph eins, ErwachsnenbildungsFG und nur für Förderungsfragen relevant sei. Auch eine allfällige Einstufung der römisch 40 als "allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 11 UStG (Umsatzsteuerbefreiung) ändert daran nichts.
3.1.3.11. Somit unterlag die Vortragstätigkeit des Mitbeteiligten der Pflichtversicherung nach dem ASVG und in der Arbeitslosenversicherung.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung folgt in ihrer Argumentation der Entscheidung VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045.
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2123129.1.00