Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.03.2018

Geschäftszahl

I412 2126485-1

Spruch

I412 2126485-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 12.02.2016, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2015, Zl. römisch 40 , mit der in teilweiser Stattgebung der Beschwerde festgestellt wurde, dass römisch 40 auf Grund seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2004 bis 31.03.2004 und vom 01.05.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag sowie in der Zeit vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 und vom 01.04.2004 bis 30.04.2004 nicht Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.2.2016, Zl. römisch 40 , stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (in Folge RUDOLF H.) aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der römisch 40 im Zeitraum 1.2.2004 bis 27.05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

2. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.4.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.3.2004 bis 31.3.2004 und vom 1.5.2004 bis 27. 05.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. In der Zeit vom 1.2.2004 bis 29.2.2004 und vom 1.4.2004 bis 30.4.2004 unterlag RUDOLF H. aufgrund seiner Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pension-und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.

4. Mit Vorlageantrag vom 27. 4.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 23.2.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und schränkte darin die Beschwerde auf die Zeiträume 1.3.2004 bis 31.3.2004 und 1.5.2004 bis 27.05.2009 ein.

Begründend wurde ausgeführt dass die belangte Behörde über den Bescheid vom 12.2.2016 hinausgehende Feststellungen zur Tätigkeit der mitbeteiligten Partei sowie dazugehörige rechtliche Ausführungen getroffen habe. Dem Treffen dieser neuen Feststellungen sei keine öffentliche mündliche Verhandlung vorausgegangen. Insbesondere seien die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen nicht vernommen worden. Die Beschwerdeführerin sei erstmals durch Zustellung der Beschwerdevorentscheidung davon informiert worden, dass überhaupt ein Beschwerdevorverfahren durchgeführt worden sei. Durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde sei sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei daher mit diesem Verfahrensmangel behaftet. Als ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die belangte Behörde zur Beweiswürdigung der nunmehr neu getroffenen Feststellungen unter anderem auf die im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von Zoltan P. eingeholten niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen Alois Sitzung Elmar F. und Peter G. sowie auf das Protokoll der vor dem Amt der Tiroler Landesregierung durchgeführten mündlichen Verhandlung im genannten Verfahren stütze.

Die belangte Behörde führe aus, dass sie den Aussagen der genannten Zeugen über die von ZOLTAN P. bei der Beschwerdeführerin ausgeübte (sich von jener des RUDOLF H. wesentlich nicht unterscheidende) Tätigkeit als Hauszusteller im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten größere Beweiskraft und größeren Wahrheitsgehalt beimesse.

Die gemachten Äußerungen dieser drei Zeugen erscheinen der belangten Behörde als glaubwürdig, insbesondere weil sie kein persönliches Interesse daran hätten, ob jemand aufgrund eines Dienst-oder Werkvertrags beschäftigt gewesen sei. Es sei richtig dass die drei genannten Zeugen im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von ZOLTAN P. vernommen worden seien. In ihrer Einvernahme sei jedoch in keinster Weise Bezug auf das hier gegenständliche Verfahren genommen worden. Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung nunmehr Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren betreffend einen für die Beschwerdeführerin tätig gewordenen Zusteller zugrundelege und dazu ausführe, dessen Tätigkeit unterscheide sich von jener der mitbeteiligten Partei nicht wesentlich, übersehe sie, dass es sich bei der Qualifikation der Tätigkeit von Zustellern jeweils um einzelfallbezogene Beurteilungen aufgrund der konkreten Merkmale der Tätigkeit handle. Die Beurteilung der Pflichtversicherung eines Zustellers habe demnach immer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Konsequenz dieser Einzelfallbeurteilung sei einerseits, dass die pauschale Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand nicht möglich sei. Ebenso wenig könne es aber in Anbetracht dieser Judikatur möglich sein, sich zur Begründung der Feststellungen im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung eines Zustellers auf Beweisergebnisse zu berufen, welche einen anderen Zusteller betreffen. Es sei erforderlich, konkrete Feststellungen zum Einzelfall - hier zur Tätigkeit der mitbeteiligten Partei - zu treffen, welchen konkrete Einvernahmen im Hinblick auf dessen Tätigkeit vorangehen müssen.

Die belangte Behörde führe in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindungswirkung des Urteils des OLG römisch 40 vom 20.8.2013 zu GZ römisch 40 (bzw. römisch 40 des LG römisch 40 ) nicht gegeben sei, da im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht als Hauptfrage zu klären gewesen sei, welches sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin vorgelegen sei. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige aber auch auf, dass in einem solchen Fall die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozesses treffe. Gerade dies sei gegenständlich umso mehr von Bedeutung, als im Verfahren vor dem LG römisch 40 umfassend und unmittelbar Beweise aufgenommen worden seien und auch RUDOLF H. - im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren - kontradiktorisch vernommen worden sei.

RUDOLF H. habe von Frühjahr 1996 bis August 2003 für die römisch 40 Zeitungen ausgetragen, weshalb grundsätzlich die Tätigkeit als Zusteller bereits vor Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei. Aufgrund der vorangehenden Tätigkeit sei ihm auch jener Zusteller bekannt gewesen, der das später mit ihm vereinbarte Gebiet zuvor für die Beschwerdeführerin betreut habe.

Nachdem RUDOLF H. von seinem Vorgänger bekannt gegeben worden sei, dass dieser beabsichtige, die Tätigkeit zu beenden, habe er sich für die Gebiet bei uns beworben und es sei in weiterer Folge zum Vertragsabschluss gekommen.

In diesem Gebiet seien etwa 80 Zeitungen täglich an Abonnenten zuzustellen. Die konkrete vertraglich geschuldete Tätigkeit sei RUDOLF H. von seinem Vorgänger drei Tage lang erklärt worden. Dies sei jedoch lediglich als Hilfestellung an RUDOLF H. für seine künftige Tätigkeit gedacht gewesen und diene insbesondere dazu, dem Zusteller das von ihm betreute Gebiet und die Hinterlegungsplätze zu zeigen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, sei der Zusteller bei der Erfüllung des Vertrages völlig frei gewesen. RUDOLF H. seien auch von seinem Vorgänger direkt die benötigten Schlüssel übergeben worden. Weisungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Schlüssels seien dabei nicht erteilt worden. Insbesondere stimme es nicht, dass es dem Zusteller verboten gewesen sei, den Schlüssel an Dritte weiterzugeben. Zudem sei RUDOLF ein Tourenbuch übergeben worden, im welchen die Adressen der Abonnenten und die Zustellorte im relevanten Gebiet angeführt gewesen seien. Zunächst habe sich der Zusteller das Gebiet mit seinem Vorgänger derart geteilt, als dieser noch ein paar Tage pro Woche tätig geworden sei. Später habe er dieses alleine betreut, nach einigen Wochen, habe er die Zustelltätigkeit in 1,5 Stunden erbringen können. Dem Zusteller sei es grundsätzlich freigestanden, das Zustellgebiet zu wechseln. Dies sei aber nur dann möglich gewesen wenn ein anderes Gebiet frei geworden sei bzw. er einvernehmlich mit einem anderen selbstständigen Vertriebspartner übereingekommen wäre, die Gebiete zu tauschen. Im letztgenannten Fall sei es der Beschwerdeführerin mitzuteilen gewesen, da dies für die Abrechnung Veränderungen mit sich gebracht hätte. Im Jahr 2006 sei ein kleineres Gebiet, in welchem etwa 30 Zeitungen zuzustellen gewesen seien, frei geworden. Nachdem RUDOLF H. aufgrund seiner Fertigkeiten die Zustellungen in dem zuvor vereinbarten Gebiet in sehr kurzer Zeit durchführen habe können und sich nach seinen Überlegungen die Übernahme eines weiteres weiteren Gebiet rentiert habe - die Honorierung erfolgte pro erfolgreich zugestellter Zeitung - habe er sich entschieden, dieses weitere Gebiet zu übernehmen.

RUDOLF H. sei verpflichtet gewesen, eine bestimmte Anzahl an Zeitungen an Abonnementbezieher in einem vertraglich vereinbarten Gebiet bis zu einer festgelegten Uhrzeit zu verteilen. Zur Konkretisierung der Leistungspflicht sei Rudolf H. ein "Tourbuch" übergeben worden, in welchem unsere Abonnenten samt Adressen sowie den von den Abonnenten gewünschten Ablageplätzen angeführt gewesen seien. Sofern es zu Veränderung der Abonnenten (Neukunden, Kündigungen, etc.) gekommen sei, sei Rudolf H eine tagesaktuelle Nachtragsliste zur Verfügung gestellt worden, in welcher die Zu-und Abgänge der Abonnenten vermerkt gewesen seien.

Die in Salzburg produzierten Zeitungen seien täglich in der Regel bis 2:00 Uhr zum S.-Weg in römisch eins., wo der Stützpunkt der Beschwerdeführerin etabliert sei eingeliefert worden. Es sei den Zustellern völlig freigestanden, die Zeitungen direkt am Stützpunkt abzuholen. Nachdem dies manche Zusteller bzw. auch Rudolf H. nicht gewollt hätten, seien dann vom Stützpunkt aus Zeitungspakete für die Zusteller an einzelne Abwurfplätze gebracht worden, wo die Zusteller die Zeitungen übernehmen haben können. In aller Regel seien die Zeitungen dann -wenn eben keine Abholung vom Stützpunkt erfolgt sei - etwa ab 3:00 Uhr zur Übernahme durch die Zusteller oder deren Vertreter bereit gestanden. Eine Änderung sei im Einvernehmen mit den Zustellern und der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen.

Die Zustellung zu den Abwurfplätzen habe durch so genannte "Abwurfplatzbeauftragte" erfolgt. Diese hätten die Aufgabe gehabt, allenfalls die Zeitungen an die verschiedenen Abwurfplätze zu transportieren und die sichere Verwahrung der Zeitungen bis zur Abholung durch die Zusteller zu gewährleisten. Konkret habe Rudolf H. die Zeitungen ab etwa 3:00 Uhr, teilweise ab 3:15 Uhr von diesem Abwurfplatz abholen können. Den jeweiligen Zeitungspaketen sei auch die zuvor erwähnte Nachtragsliste beigefügt gewesen, um die Tätigkeit - die Zustellung von Zeitungen an Abonnenten - zu konkretisieren. Der Antragsteller sei nicht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden gewesen, zu welchem er die Zeitungen abholen habe müssen. Tatsächlich habe er die Zeitungen meist gegen 3:45 Uhr abgeholt, da er aufgrund seiner Erfahrungen die Zustellung sehr schnell durchführen habe können. Der Beschwerdeführerin sei hingegen nicht bekannt und ergebe sich auch nicht aus dem ihr bekannten Verfahrensinhalt, dass RUDOLF H. jemals angerufen worden sei, weil er die Zeitungen "nicht rechtzeitig" abgeholt hätte.

Rudolf H. sei aus Vorgesagtem daher weder an einen bestimmten Ort, an welchem er die Zeitungen abgeholt habe, noch an eine fixe Zeit, bis zu der er die Zeitungen entgegenzunehmen habe, gebunden gewesen. Es sei in seinem Ermessen gestanden, ob er sich die Zeitungen am Stützpunkt um 2:00 Uhr abholen habe wollen oder eben die ab 3:00 Uhr bis 3:15 Uhr am Abfuhrwurfplatz bereitgestellten Zeitungen eben erst ab 3:45 Uhr übernommen habe. Die Beschwerdeführerin sei ihren Abonnenten gegenüber verpflichtet, die Zustellung der Zeitungen bis 6:00 Uhr bzw. am Sonn-und Feiertagen bis 7:00 Uhr vorzunehmen und habe diese Verpflichtung den Zustellpartnern überbunden. Hieraus erschließe sich konkret ein zeitlicher Rahmen von 4 Stunden (Abholung ab 2:00 Uhr möglich), in welchem die von Rudolf H geschuldete Tätigkeit zu verrichten gewesen sei. Den Zustellern stehe es auch frei, in welcher Reihenfolge sie innerhalb ihres Gebietes Zustellungen vornehmen. Es sei der Beschwerdeführerin gleichgültig, wo und wann die Tätigkeit aufgenommen werde, ob diese unterbrochen werde, oder ähnliches. Relevant sei ausschließlich, dass die Zeitungen zur vereinbarten Zeit an die Abonnenten zugestellt sei.

Es habe keinerlei Direktiven gegeben, wie der Vertrag zu erfüllen gewesen sei. Es sei weder eine "Zustellfibel" Vertragsgegenstand, wie auch von der Beschwerdeführerin keinerlei Vorgaben betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, wie etwa Rauchverbot, eine bestimmte Kleidung zu tragen, sich zu verhalten, oder vergleichbares, erteilt worden sei.

Rudolf H. sei nicht verpflichtet gewesen, die vereinbarte Tätigkeit persönlich zu verrichten. Er habe sich vielmehr von Freunden und Bekannten vertreten lassen können, oder sich auch Subunternehmer - auf eigene Kosten - bedienen können, wie auch Hilfskräfte beiziehen. Die Zusteller seien im Falle einer Verhinderung vertraglich verpflichtet gewesen, selbst für Ersatz zu sorgen. Für den Fall, dass ein Zusteller nicht selbst eine Vertretung organisiert habe, habe es so genannte Springer gegeben, die dafür vorgesehenen gewesen seien, in unbesetzten Gebieten zu arbeiten oder für Zusteller einzuspringen, die ihr Gebiet nicht beliefern haben können. Dass die Zusteller verpflichtet gewesen seien, bei Verhinderung den Nachtdienst bzw. den Gebietsleiter zu verständigen, stimme hingegen nicht.

Oft gelange es der Beschwerdeführerin erst gar nicht zur Kenntnis, dass sich ein Zusteller vertreten lasse. Es komme jedoch laufend vor, dass sich die Zusteller (meistens im Rahmen der Familie) vertreten lassen, weshalb dies auch bei Rudolf H. zu erwarten gewesen sei. Bei der Wahl des Vertreters seien die Zusteller völlig frei gewesen. Wenn sich jemand für längere Zeit vertreten lasse, habe die Beschwerdeführerin lediglich wissen wollen, um wen es sich gehandelt habe, damit sie mit diesen bei Bedarf in Kontakt treten habe können. Bei Nichtverständigung habe es aber keine Sanktionen gegeben. Habe sich der Zusteller selbst um eine Vertretung gekümmert, so habe er wie üblich das Honorar erhalten, sei jedoch ein von der Beschwerdeführerin gestellter Springer zum Einsatz gekommen, so habe der Springer und nicht der Zusteller das vereinbarte Entgelt erhalten. Seien dem Gebietsleiter Urlaubswünsche von Rudolf H mitgeteilt worden, dann habe - da der Rudolf H nicht selbst für eine Vertretung gesorgt habe - die Beschwerdeführerin für eine Vertretung gesorgt. Es habe grundsätzlich auch keine Verpflichtung gegeben, Urlaube und Krankheiten oder sonstige Abwesenheiten zu melden.

Es sei der Beschwerdeführerin gleichgültig und nicht Teil der Vereinbarung, mit welchen Betriebsmitteln der Rudolf H. die übernommenen Aufträge erfüllt habe. Diese seien von der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung gestellt worden. Ohne Zuhilfenahme wesentlicher, eigener Betriebsmittel des Rudolf H. wäre jedenfalls die Durchführung der Verteilung nicht möglich gewesen. Aufgrund der Menge der zu verteilenden Zeitungen habe Rudolf H jedenfalls ein eigenes Fahrzeug zum Transport der Zeitungen an die Zustelladressen benötigt. Hätte er sich dazu entschieden die Zeitungen beim Stützpunkt der Beschwerdeführerin abzuholen, hätte er wohl zweckmäßigerweise ein Kraftfahrzeug verwendet, damit die Zeitungen einerseits aufgrund des Gewichts und des Volumens an die Zustellorte geliefert werden konnten. Ein Kilometergeld oder ähnliches wäre ihm hierfür nicht gezahlt worden, hingegen hätte er natürlich den betrieblichen Aufwand hierfür steuerlich geltend machen können. Offenkundig habe sich Rudolf H aber dazu entschieden, die Zustellung unter Zuhilfenahme eines eigens angeschafften Fahrrads zu verrichten. Wie er nun dafür Sorge getragen habe, dass bei witterungsbedingter Gefahr die Beschädigung der Ware vermieten werde, sei nun wiederum Sache von Rudolf H gewesen. Zudem sei die Verwendung eines Mobiltelefons notwendig gewesen, welches er ebenfalls selbst bereitzustellen gehabt habe. Dies habe Rudolf H benötigt, um allenfalls mit dem Nachtdienst Kontakt aufzunehmen. Dies etwa, um Erkrankungen oder Probleme bei der Zustellung bekannt zu geben.

Bei der Erfüllung seiner Tätigkeit sei Rudolf H. lediglich sachlichen Weisungen unterliegen, nicht hingegen persönlichen. So sei ihm beispielsweise mitgeteilt worden, ob eine Zeitung auf oder unter der Fußmatte abgelegt werden solle. Sonst habe er lediglich die Aufgabe gehabt, über Unregelmäßigkeiten - etwa offenkundig unrichtige Zustelladressen, zu wenige Zeitungen angeliefert - Auskunft zu geben, damit - sofern der Zusteller das Problem nicht ohnedies selbst habe lösen können - von Seiten der Beschwerdeführerin bei allfälligen Zustellproblemen Abhilfe geschaffen werden habe können. Eine Kontrolle des Rudolf H habe - entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheids - grundsätzlich nicht stattgefunden. Lediglich im Fall von sich mehrenden Kundenbeschwerden wäre überprüft worden, ob die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werde. Hierzu sei zunächst mit Rudolf H Kontakt aufgenommen worden und versucht worden, den Sachverhalt zu klären. Abzüge habe es hingegen nur dann gegeben, wenn erwiesen gewesen sei, dass der Antragsteller seinen geschuldete Leistung nicht oder mangelhaft geleistet habe. Zudem sei es Rudolf H auch frei gestanden, für andere Firmen (gleichzeitig!) tätig zu sein. Dies auch im gleichen Verteilungsgebiet. Eine Konkurrenzklausel oder Ähnliches sei nicht Teil des Vertrags gewesen.

Rudolf H. sei kein pauschales Entgelt bezahlt worden, sondern sei die Honorierung leistungsabhängig, unter Berücksichtigung sonstiger, etwa besonders erschwerender, Faktoren erfolgt. Rudolf H habe eine Honorierung nur im Falle einer erfolgreichen Zustellung der Zeitung durch ihn oder seine Vertreter erhalten und sei daher für den Fall, dass ein Springer die Zustellung vornehmen habe müssen, nicht bezahlt worden. Richtig sei, dass der Zusteller keine Honorarnoten gelegt habe, sondern die Abrechnung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei.

Nach Darlegung ihrer Rechtsanschauung führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass Rudolf H. bei seiner Tätigkeit keiner disziplinären Verantwortung unterlegen sei, er nicht persönlich weisungsunterworfen gewesen sei und keiner funktionalen Autorität durch die Beschwerdeführerin unterlegen sei. Auch sonst hätten sich keine Hinweise ergeben, die auf eine persönliche Abhängigkeit von Rudolf H schließen lassen würden und sei daher das Vertragsverhältnis nicht als echtes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. Folglich sei der Antrag sei Rudolf H auch nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen.

5. Mit Schreiben vom 18.5.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer Stellungnahme zur Entscheidung vor.

6. Am 13.07.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Von 01.02.2004 - 27.05.2009 war RUDOLF H. für die Beschwerdeführerin als "Hauszusteller" mit der Zustellung von Zeitungen an Abonnenten beauftragt.

RUDOLF H. und die Beschwerdeführerin schlossen dabei am 26.02.2004 einen schriftlichen Vertrag mit der Bezeichnung "GSVG-Vertrag Abonnentenbetreuung" ab.

Dieser wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:

römisch eins.

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Abonnentenbetreuung (...) in eniem vom Auftraggeber bezeichneten Gebiet. Eine Änderung dieses vom Auftraggeber angebotenen und vom Auftragnehmer gewählten Gebiet ist nur mit beidseitiger Zustimmung möglich. Die Zusammenarbeit auf Basis dieser Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit eingegangen und beginnt mit der Tätigkeit für die Zeitungsausgabe.

(...)

römisch II.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übergebenen Zeitungen am gleichen Tag bis 06:00 Uhr am jeweils vereinbarten Platz zuzustellen.

(...)

römisch III.

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer ein Verzeichnis mit den Abonnenten seines Gebietes. Dieses Verzeichnis (Hauptliste) wird bei jeder Veränderung des Abonnentenstandes im übergebenen Gebiet durch eine Ergänzung (Nachtragsliste) aktualisiert.

Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer weiters die für die Erfüllung der Tätigkeit notwendigen Geräte und Schlüssel. Diese verbleiben, wie Haupt- und Nachtragslisten, im Eigentum des Auftraggebers und sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses prompt und ohne separate Aufforderung vom Auftragnehmer zurückzustellen.

Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für einen ausschließlich widmungsgemäßen Einsatz der übernommenen Unterlagen, Geräte und Schlüssel. Der Werkvertragspartner ist des weiteren verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in Ausübung der Tätigkeit bekannt werden, strengste Verschwiegenheit zu bewahren und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.

Eigene Betriebsmittel, zum Beispiel PKW, Moped, Transportwagen, Lichtquellen, Trägertaschen, Kleidung, Anhänger, Zustellrodel, Telefon, Büro usw. sind, sofern erforderlich, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen.

römisch IV.

Der Auftragnehmer teilt die ihm übertragenen Arbeiten selbständig ein. Überträgt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen auf eigene Kosten und Gefahr an Dritte, so haftet er dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung seiner Mitarbeiter bzw. Subunternehmer.

Der Auftragnehmer hat im Fall der Arbeitsverhinderung auf seine Kosten und Gefahr für eine Vertretung zu sorgen bzw. rechtzeitig den Vertretungsservice des Auftragnehmers zu verständigen.

Schäden, welche durch mangelhafte Leistungserbringung bzw. durch Nichtleistung entstehen, werden dem Auftragnehmer angelastet bzw. gegen noch offene Ansprüche aufgerechnet.

römisch fünf.

Für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Honorar (...) dessen Höhe dem jeweils gültigen Preis-Leistungs-Verzeichnis zu entnehmen ist.

(...).

RUDOLF H. wurde (wie jeder neue Zusteller) zu Beginn ca. drei Tage von einem "Springer" eingeschult und wurde ihm dabei das "Tourenbuch" erläutert. Nach der Einschulung erhielt RUDOLF H. den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Schlüsselbund vom Gebietsleiter. Die Übernahme des Schlüsselbundes musste er bestätigen und blieben diese im Eigentum der Beschwerdeführerin. Diese mussten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (von allen Hauszustellern) wieder an die Beschwerdeführerin (unverzüglich) zurückgegeben werden. RUDOLF H. wurde vorgegeben, dass er damit sorgfältig umzugehen haben, er sie nicht an Dritte weitergeben dürfe und er sie sicher zu verwahren und vor Diebstahl zu schützen habe und sie nicht im Auto oder am Fahrrad belassen darf.

Die Beschwerdeführerin stellte den Zustellern das "Tourenbuch" bzw. die Hauptliste und Nachtragsliste zur Verfügung. In der Hauptliste waren die Straßenzüge, die Namen der Abonnenten, die Türnummern, der konkrete Hinterlegungsplatz etc. und in der Nachtragsliste tagesaktuell die Zu- und Abgänge von Abonnenten, die neuen Zustelladressen und die geänderten Hinterlegungsplätze angeführt. Bei einem Verlust des Tourenbuches wurde ein aktuelles neues ausgestellt. In gewissen Zeiträumen wurde die Hauptliste von der Beschwerdeführerin aktualisiert.

Jedem Zusteller, so auf RUDOLF H., war ein bestimmtes, fixes Zustellgebiet zugewiesen. Wenn einzelne Hauszusteller die von ihnen betreuten Zustellgebiete untereinander tauschen wollten, musste der Gebietsleiter darüber informiert werden. RUDOLF H. hatte zunächst ein (größeres) Zustellgebiet zu betreuen, und übernahm in der Folge ein weiteres (kleineres) Zustellgebiet.

Die Zeitungen wurden in der Regel um ca. 2.15 Uhr von Salzburg in das Lager am S.-weg in römisch eins. angeliefert. Es war vereinbart, die Zustellung der Zeitungen bis ca. um 3:00 Uhr aufzunehmen und diese bis spätestens 06:00 bzw. 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen) durchzuführen.

Bis zur Installation des "Abwurfplatzverantwortlichen", wurden die Hauszusteller (und damit auch RUDOLF H.) vom Nachtdienst in der Zentrale angerufen, wenn die Zeitungen innerhalb einer zeitlichen Toleranzgrenze von bis zu 45 Minuten (somit bis ca. 04:00), nicht abgeholt worden sind. Für den Fall, dass der Zusteller nicht erreicht werden konnte, sorgte der Nachtdienst für einen Ersatz, bei dem es sich entweder um einen anderen (Haus-)Zusteller oder um einen "Springer" handelte, wovon es in römisch 40 ca. 2-3 gab.

Im Fall einer z.B. krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit rief RUDOLF H. in der Regel den Nachtdienst an bzw. verständigte er den Gebietsleiter.

Diese oder auch er selbst kümmerten sich in der Folge um eine Vertretung für die Zeitungszustellung, wobei es sich auch dabei um einen Springer oder einen anderen Hauszusteller (des Nachbarbezirkes) handelte. RUDOLF H. erhielt er dann kein Entgelt, wenn die Beschwerdeführerin bzw. der Gebietsleiter die Vertretung organisierte.

Während seines Beschäftigungsverhältnisses kam es bei RUDOLF H. zu keiner Vertretung durch eine betriebsfremde Person.

RUDOLF H. stand es innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens frei, wann und wo er mit der Zustellung der Zeitungen beginnt und wo er diese beendet. Die Beschwerdeführerin erteilte keine Vorgaben über die "abzuarbeitenden" Straßenzüge bzw. die Reihenfolge der Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten. In Einzelfällen äußerten die Abonnenten Sonderwünsche, die Zeitungen zu einem früheren Zeitpunkt zuzustellen. Über dieses Ersuchen der Kunden um frühere Zustellung wurde er entweder vom Gebietsleiter bzw. "Nachtdienst" benachrichtigt oder ein Kunde teilte ihm diesen Wunsch persönlich mit. Im Fall der persönlichen Mitteilung des Kundenwunsches musste er den Nachtdienst, der ihn in der Folge im "Tourenbuch" berücksichtigte, verständigen.

Bei der Zustellung auftretende Unregelmäßigkeiten, wie z.B. eine unrichtige Zustelladresse, Austausch von Schlössern hatte der Zusteller am gleichen Tag mitzuteilen.

RUDOLF H. transportierte die Zeitungen mit seinem Fahrrad vom Abwurfplatz zu den Zustelladressen. Eine weitere Person zur Unterstützung bei der Zustellung brauchte er nicht. Er verwendete zum Transport seinen eigenen Rucksack.

Die Hauszusteller wurden bei ihrer Tätigkeit kontrolliert. Im Fall von wiederholten Kundenbeschwerden gab es über mehrere Tage Kontrollen, ob die Zeitungen ordnungsgemäß zugestellt wurden. Die Beschwerdeführerin führte eine "Beschwerdeliste" bzw. eine Statistik, in der die Anzahl der Beschwerden der Abonnenten über die nicht ordnungsgemäße Zustellung der Zeitungen eines jeden Zustellers erfasst wurde. Mit der Nicht- bzw. verspäteten Zeitungszustellung waren keine "finanziellen" Sanktionen verbunden, das vereinbarte Honorar wurde nicht gekürzt, sondern zur Gänze ausbezahlt.

RUDOLF H. verwendete sein privates Handy, um mit dem Gebietsleiter bzw. dem Nachtdienst Kontakt im Fall einer Verhinderung Kontakt aufnehmen zu können. Die Kosten für diese Telefonate mit dem Nachtdienst bzw. Gebietsleiter wurden ihm nicht ersetzt.

Die Abgeltung der Zeitungszustellung war von der Bewertung des Bezirkes durch die Beschwerdeführerin, die einen zeitlichen Rahmen festsetzte und etwa die Topografie der Zustellbezirke (Größe, Höhenunterschiede...) berücksichtigte und von der Anzahl der Tage der Zustellung abhängig.

RUDOLF H. Legte keine Honorarnoten. Die Abrechnungen der Zeitungszustellung nahm die Beschwerdeführerin jeweils für einen Kalendermonat vor.

Das für die Hauszustellung an RUDOLF H. bezahlte Entgelt lag, mit Ausnahme der Monate Februar 2004 und April 2004 über der (im jeweiligen Kalenderjahr geltenden) Geringfügigkeitsgrenze.

Mit Urteil vom 20.08.2013, römisch 40 , gab das Oberlandesgericht römisch 40 als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen der Berufung der klagenden Partei RUDOLF H. gegen das Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.04.2013, römisch 40 , mit dem das auf Bezahlung eines Urlaubszuschusses, einer Weihnachtsremuneration und einer Urlaubsersatzleistung gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen wurde, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Sinne eines beweglichen Systems ein die geltend gemachten Ansprüche begründendes Arbeitsverhältnis nicht vorlag, keine Folge.

RUDOLF H. verfügte über kein Büro und trat am Markt nicht werbend auf.

2.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass RUDOLF H. berechtigt war, sanktionslos die vertragsgemäß vereinbarten Tätigkeiten ohne Grund nicht auszuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind nach Ansicht der erkennenden Richterin unstrittig und ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den dort aufliegenden niederschriftlichen Einvernahmen insbesondere von RUDOLF H. vom 14.08.2009 vor der belangten Behörde, sowie aus der vorliegenden Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Vorlageantrages.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ausführt, dass sich die belangte Behörde unter anderem auf die niederschriftlichen Einvernahmen der Zeugen ALOIS S, ELMAR F. und Peter G. stützt, so ist anzumerken, dass diese zum Teil auch für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdeführerin selbst stellig gemacht wurden und diese in der Beschwerde nicht ausführt, inwiefern die belangte Behörde in den Einvernahmen getätigte Aussagen falsch gewürdigt hätte. Darüber hinaus ist der im Akt aufliegenden Niederschrift zur Einvernahmen von ELMAR F vom 26.02.2013 zu entnehmen, dass dieser sehr wohl auch konkret zur Beschäftigung des RUDOLF H. bzw. allgemein die Hauszusteller betreffend befragt wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde auch nicht konkret dargelegt, in wieweit sich die Tätigkeit des RUDOLF H. etwa von anderen Hauszustellern unterschieden hätte.

Was weitere in der Beschwerde angeführte Zeugen betrifft (DIETER K., KURT E.), so wird in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag kein konkretes Beweisthema angegeben, zu dem diese einvernommen werden sollten.

Zudem gilt es, darauf hinzuweisen, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche VwGH vom 14.10.2016, Ra2016/18/0260-4).

Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des RUDOLF H. als Hauszusteller beruhen im Wesentlichen auf den Feststellungen im Administrativverfahren und wurden von der Beschwerdeführerin auch Großteils nicht bestritten bzw. decken sich mit den von ihr getätigten Ausführungen.

Die Feststellungen zur Einschulung, zur Übergabe des "Tourenbuches" und des Schlüsselbundes sowie das (fixe) Zustellgebiet betreffend beruhen nicht zuletzt auf den von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Angaben in ihren schriftlichen Stellungnahmen.

Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Vorgabe betreffend die sichere Verwahrung des Schlüsselbundes, und dass dieser nicht an Dritte weitergegeben werden darf, ist der Aussage von ELMAR F. entnommen, der in seiner Einvernahme allgemein die für (sämtliche) Hauszusteller gehandhabte Praxis glaubwürdig schildert.

Dass es bei RUDOLF H. zu keiner (betriebsfremden) Vertretung kam wird ebenso nicht bestritten, und ergibt sich aus der nachvollziehbaren Angabe von RUDOLF H. im Rahmen seiner Einvernahme am 14.08.2009 vor der belangten Behörde.

Dort wird ebenso, für die erkennende Richterin glaubwürdig, geschildert, dass im Falle von Krankheit oder Urlaub der betreffende Zusteller von einem anderen Zusteller oder einem Springer vertreten wurde. Dies wird etwa auch von ELMAR F. in seiner Einvernahme vor dem Landeshauptmann von Tirol bestätigt ("man kann sagen, dass sich die Zusteller gegenseitig vertreten haben"). Den Aussagen des ELMAR F. wurde auch entnommen, dass der Zusteller im Falle einer Krankheit den Nachtdienst verständigte, der für Ersatz (Springer oder ein anderer Hauszusteller) sorgte.

Wie auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgeführt wurde, erscheint es unglaubwürdig, dass es mit den betrieblichen Erfordernissen zu vereinen gewesen wäre, dass ein beliebiger Dritter ohne Einschulung die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Schlüssel ausgehändigt erhält, der darüber hinaus mit den Anmerkungen auf der Abonnentenliste nicht vertraut ist und konnte auch aus keiner der Zeugenaussagen entnommen werden, dass dies im Fall der Beschäftigung des RUDOLF H. so gelebt worden ist.

Die Feststellungen zum Beschwerdemanagement betreffend, führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass im Falle von Kundenbeschwerden Überprüfungen stattfanden, ob die vertraglich geschuldete Leitung tatsächlich erbracht wurde. Auch den übereinstimmenden Aussagen im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass es ein Beschwerdemanagement gegeben hat. ELMAR F. führte aus, dass er, wenn es gehäufte Reklamationen über die nicht erfolgte bzw. mangelhafte Zustellung der Zeitungen durch einen Abonnenten gegeben hätte, er das Gespräch mit dem betreffenden Zusteller gesucht hätte(...). Wäre nach einem Lösungsversuch die Situation bei der Zustellung nicht besser geworden, hätte es vorkommen können, dass das Vertragsverhältnis beendet worden wäre, was nie vorgekommen sei. In der Regel hätten sich die Zusteller an die Vorgaben (z.B. leise über die Stiegen zu gehen oder das Tor leise ins Schloss fallen zu lassen, gehalten. Eine nicht ordnungsgemäße Zustellung hätte dem Image der Beschwerdeführerin geschadet, darauf seien die Zusteller hingewiesen worden.

Ebenso unstrittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass das Entgelt von RUDOLF H. außer in den Monaten Februar und April 2004 über der jeweils aktuell geltenden Geringfügigkeitsgrenze gelegen hat, und wird durch die im Akt aufliegenden Honoraraufstellungen bestätigt.

Es kann dahingestellt bleiben, wie die Berechnung erfolgte, dem "Werkvertrag für Abonnentenbetreuung" ist jedenfalls zu entnehmen, dass "die Abrechnung und Zahlung jeweils für die Leistung eines Kalendermonats mittels Banküberweisung im Folgemonat durchgeführt wird" und gibt auch die Beschwerdeführerin an, dass diese Abrechnung von ihr vorgenommen worden ist.

Dass RUDOLF H. verpflichtet war, eine genaue Honorarnote zu legen, in der "erfolgreich zugestellte Zeitungen" aufgelistet wären, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen, demgegenüber gab dieser in seiner Einvernahme nachvollziehbar an, dass dem Zusteller keine Kosten für eine ev. Ersatzzustellung bei (eventuell) mangelhafter Zustellung in Rechnung gestellt wurden, und wird derartiges auch weder von der Beschwerdeführerin noch von ELMAR F. vorgebracht.

Dass RUDOLF H. sanktionslos Arbeitsleistungen ohne Stelligmachung eines Vertreters ablehnen hätte können, kann aus den getroffenen Vereinbarungen nicht abgeleitet werden.

Den übereinstimmenden niederschriftlichen Aussagen von ELMAR F: und RUDOLF H. ist zu entnehmen, dass - wenn ein Zusteller unentschuldigter Weise ohne Grund nicht erschienen wäre (was nicht vorgekommen ist) das "Werkvertragsverhältnis" beendet worden wäre. Im "GSVG-Vertrag für Abonnentenbetreuung wird zudem ausdrücklich angeführt, dass der Auftragnehmer "bei Verhinderung" auf seine Kosten und Gefahr für eine Vertretung zu sorgen hat bzw. rechtzeitig den Vertretungsservice zu verständigen hat).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Entscheidung durch Senat wurde im Verfahren nicht beantragt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG besagt, dass den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleichstehen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 539 a, ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Gemäß Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass RUDOLF H. im festgestellten Zeitraum durchgehend für diese tätig geworden ist, für die er (ebenso unbestritten) mit einem (außer in den Monaten Februar bzw. April 2004) die jeweilige monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag entlohnt wurde.

Im konkreten Fall ist beschwerdegegenständlich, ob es sich bei der Tätigkeit von RUDOLF H. im angeführten Zeitraum um eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer handelte oder nicht.

3.2.2. Zum Vorbringen der BF des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag:

Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche zuletzt VwGH vom 23.12.2016, Ra 2016/08/0144).

Im gegenständlichen Verfahren kann aus dem gelebten Beschäftigungsverhältnis kein Zielschuldverhältnis erkannt werden. Es wurden weder individualisierbare und konkretisierte Leistungen noch eine in sich geschlossene Leistung im Sinne eines Werkes vereinbart, vielmehr wurde lediglich über einen gewissen (unbestimmten) Zeitraum dieselbe wiederkehrende entgeltlichen Tätigkeit (Austragen der Zeitungen) , vereinbart.

RUDOLF H. legte keine Honorarnote, die Abgeltung der Zeitungszustellung war von der Bewertung des Bezirks durch die Beschwerdeführerin und von der Anzahl der Tage der Zustellung abhängig und wurde von der Beschwerdeführerin vorgenommen, wie auch von dieser nicht bestritten wird.

Bei den von RUDOLF H. im gegenständlichen Zeitraum durchgeführten Tätigkeiten handelt es sich zudem (im Wesentlichen) um rein manuelle Tätigkeiten, die den typischen Charakter von Dienstleistungen aufweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag mit RUDOLF H. abgeschlossen wurde.

3.2.3. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG

3.2.3.1 Persönliche Arbeitspflicht:

Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1)

Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233)

Auch in seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, keine persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Die Beschwerdeführerin bringt (zur Tätigkeit als Hauszusteller) vor, es sei RUDOLF H. freigestellt gewesen, wie er den Vertrag erfülle, insbesondere sei er nicht verpflichtet gewesen, die vereinbarte Tätigkeit persönlich zu verrichten und habe sich von Freunden oder Bekannten vertreten lassen können, Subunternehmer (auf eigene Kosten) oder Hilfskräfte beiziehen können. Es sei auch nicht richtig, dass die Zusteller verpflichtet gewesen waren, bei Verhinderung den Nachtdienst bzw. den Gebietsleiter zu verständigen.

In einem vergleichbaren Fall, ebenfalls eine Zeitungszustellerin betreffend, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226 aus: "Die belangte Behörde gründete ihre Beurteilung, dass eine generelle Vertretungsbefugnis zwar vertraglich vereinbart aber tatsächlich nicht gelebt worden sei, auf die (auch) in diesem Punkt "weitestgehend übereinstimmenden" Angaben der einvernommenen Zusteller. Mit dem genannten Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei keine gegenteiligen Umstände aufzuzeigen, nimmt sie doch nur auf Vertretungen in bestimmten Einzelfällen (Urlaub; A. N. gab " Erkrankung bzw. Urlaub" und Sitzung Sitzung "Urlaub/Verhinderung" an) Bezug. Auch unter Zugrundelegung dieser Aussagen würde nach dem bisher gesagten eine solche Art der (Urlaubs-bzw. Krankheitsfall-) Vertretung die persönliche Arbeitspflicht nicht ausschließen. Hinzu kommt, dass die Zeitungszusteller für die von ihnen vorgenommenen Hilfstätigkeiten letztlich nur ihre Arbeitskraft verwerten konnten. In einer Delegierung solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter, wie im vorliegenden Fall, kann kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre (vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/08/0258, betreffend das Aufstellen und Einsammeln vom Zeitungsständern)."

Weiter führt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus:

"Zudem haben bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das- die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2013, mwN)."

Wie festgestellt werden konnte, hat sich RUDOLF H. bei seiner Beschäftigung als Zeitungszusteller (ebenso wie es in dem zitierten Erkenntnis der Fall war), wenn überhaupt, was dahingestellt bleiben kann, nur in bestimmten Einzelfällen vertreten lassen (Urlaub, Verhinderung) und wurde dabei von einem "Springer" oder anderen "Hauszustellern" vertreten.

Es ist dabei, wie auch der höchstgerichtlichen Entscheidung zu entnehmen ist, unbeachtlich, ob er selbst sich um eine Ersatzarbeitskraft gekümmert hat, oder dies von der Beschwerdeführerin geschah und hat keinen Einfluss auf die persönliche Arbeitspflicht des RUDOLF H. bei seiner Beschäftigung.

RUDOLF H. konnte sich nicht von betriebsfremden Dritten vertreten lassen, da unbestritten selbst für ihn eine mehrtägige Einschulung als Zeitungszusteller nötig war um die Tätigkeit durchführen zu können, im Konkreten die Abonnentenliste zu lesen.

Einem von ihm organisierten, unbeteiligten Vertreter wäre dies jedoch ohne Einschulung gar nicht möglich gewesen.

Abschließend ist anzumerken, dass auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers, die im vorliegenden "GSVG-Vertrag" geregelt ist, ein generelles Vertretungsrecht ausschließt. vergleiche das Erk. des VwGH 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslos Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0240 und vom 2. Dezember 2013, 2013/08/0191, jeweils mwN).

Wie auch im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis betreffend eine Zeitungszustellerin liegen auch im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vor, dass RUDOLF H. berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung - das heißt bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses -sanktionslos (d.h. ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses) einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen und wird dies auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof weist auch darauf hin, dass dies auch mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der beschwerdeführenden Partei nicht vereinbar wäre. Auch im vorliegenden Fall wird auch von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die Zustellungen jeweils bis spätestens 6:00 bzw. 7:00 (sonntags) durchzuführen waren. Ebenso ist aus der getroffenen vertraglichen Vereinbarung ersichtlich, dass RUDOLF H. bei einer Arbeitsverhinderung organisatorische Maßnahmen zu treffen hatte, wie eine Vertretung organisieren oder den Vertretungsservice der Beschwerdeführerin zu verständigen. Wie auch ELMAR F. in seiner Einvernahme anführte, würde es einen Imageverlust für die Beschwerdeführerin bedeuten, wenn die reibungslose Zustellung nicht gesichert ist.

Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daher in Zusammenschau mit der oben genannten Judikatur, dass im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine generelle Vertretungsmöglichkeit bzw. ein sanktionsloses Ablehnungsrecht von RUDOLF H. vereinbart war bzw. gelebt worden ist, sondern seine persönliche Arbeitspflicht gefordert war.

3.2.3.2. Persönliche Abhängigkeit:

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A).

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101, mit weiteren Nachweisen).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).

Zunächst ist anzumerken, dass bei einfachen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben (was auf die Tätigkeit als Hauszusteller zutrifft), nach der Rechtsprechung-in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte-das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weit wendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann.

Arbeitszeit und Arbeitsort

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hierbei irrelevant (VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Arbeitserbringung an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch RUDOLF H. bzw. gaben in ihren Stellungnahmen gleichlautend an, dass die Arbeitszeit für Zeitungszusteller täglich von ca. 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr (an Sonntagen bis 7:00) festgelegt war. Von der BF war zwar die konkrete Ausführung, wann wem zuzustellen war, nicht vorgegeben, dennoch mussten die Arbeiten bis zum definierten Zeitpunkt erledigt werden.

Die grundsätzliche Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort, der durch ein fixes Zustellgebiet gegeben ist, spricht daher bereits für die persönliche Abhängigkeit von RUDOLF H.

Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141).

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190, ebenso 90/08/0152, 17.09.1991). Auch in einer vollständigen Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Formular- und Berichtswesen manifestiert sich eine gewisse Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und eine sich darauf beziehende Kontrollmöglichkeit vergleiche 2001/08/0053 vom 29.06.2005).

Wie festzustellen war, wurden Beanstandungen der Abonnenten in eine "Beschwerde-Sammelliste" aufgenommen und ermöglichte es damit der Beschwerdeführerin, eine "Beschwerdestatistik" zu führen.

Die Zusteller musste gegenüber dem Gebietsleiter Rechenschaft über die Ursachen der Beschwerden ablegen. Damit ist der Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten zur Verfügung gestanden.

Ebenso war festzustellen, dass es genaue Regelungen gegeben hat, wo die einzelnen Zustellungen vorzunehmen waren, bzw. macht ELMAR F. in seiner Aussage deutlich, dass es Vorgaben der Beschwerdeführerin gegeben hat, an die sich die Zusteller zu halten hatten.

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. - wie hier - in Abwesenheit des Dienstgebers (oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation) ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal RUDOLF H. weder über eine eigene betriebliche Organisation noch über eigene, nicht nur geringfügige Betriebsmittel verfügt hat und auch keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen beim Dienstgeberbetrieb treffen konnte.

RUDOLF H. war bei seiner Tätigkeiten als Zeitungszusteller in die hierarchisch strukturierte Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden und trug durch seine persönlich erbrachte Arbeitsleistung zu einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf bei.

Diese Einbindung in die betriebliche, hierarchisch strukturierte Organisation der Beschwerdeführerin lässt den Schluss auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu.

Betriebsmittel:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223). Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist (im dort entschiedenen Beschwerdefall ein PKW bzw. Fahrrad), führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird.

Die (va.) für die Tätigkeit als Zeitungszusteller wesentlichen erforderlichen Betriebsmittel waren das Abonnentenverzeichnis und die Zugangsschlüssel, diese wurden von der Beschwerdeführerin bereitgestellt. Im Lichte der obgenannten Judikatur sind beide unter diesen Begriff zu subsumieren, da nur mit diesen Sachmitteln die betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden konnte.

Hingegen sind die von RUDOLF H. aufgrund der vertraglichen Verpflichtung bereitzustellenden Mittel, wie Privathandy und Rucksack, nicht als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. Ein Privathandy dient nicht in erster Linie der betrieblichen Nutzung, sondern eben der privaten Nutzung, was auch auf das von RUDOLF H. genutzte Fahrrad zutrifft.

All diese Sachmittel dienen primär der Privatnutzung und sind daher nicht als wesentliche Betriebsmittel zu qualifizieren.

Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf Seiten von RUDOLF H. liegen nicht vor.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes war RUDOLF H. in die Betriebsstruktur eingegliedert, da er an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse gebunden war und ihm diesbezüglich insgesamt gesehen keine freie Disposition erlaubt war.

Der belangten Behörde ist daher zu folgen, dass RUDOLF H. in dem im Spruch angeführten Zeitraum der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

3.2.3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.

Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien bzw. der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof, insbesondere der - ebenfalls eine Zeitungszustellerin betreffenden - Entscheidung vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2126485.1.00