Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.03.2018

Geschäftszahl

I412 2004465-2

Spruch

I412 2004465-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 02.03.2015, Zl. römisch 40 mit dem festgestellt wurde, dass römisch 40 im Zeitraum 29.03.2001 bis 30.09.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 14.10.2011,

GZ: römisch 40 , stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass ZOLTAN P. aufgrund seiner Beschäftigung als Dienstnehmer der römisch 40 und in der Folge als BF bezeichnet) im Zeitraum vom 29. März 2001 bis 30. November 2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterlag.

ZOLTAN P. sei vom 29. März 2001 bis 30. November 2009 für die BF tätig gewesen. Er habe die Zustellung von Zeitungen, die Nachlieferung von Zeitungen, die Schlüsselorganisation, das Holen, Verteilen und Verschicken von Poststücken und die Abwurfplatzorganisation sowie die Lieferung der Zeitungen vom Lager zum Abwurfplatz verrichtet.

2. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene BF wegen vorliegender Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtzeitig und zulässig Einspruch, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, in dem die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen ausführlich einvernommen wurden, abgewiesen wurde.

3. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung (als Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten) wurde der angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.2015, GZ I402 2004465-1/6E behoben und der Einspruch gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der belangten Behörde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse um keinen Bescheid mangels Unterschrift oder Amtssignatur handelt, der Einspruch an den Landeshauptmann wäre daher mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

4. Am 02.03.2015 erließ die belangte Behörde neuerlich einen Bescheid, Zl. römisch 40 , und stellte wiederum (ausführlich begründend) fest, dass ZOLTAN P. aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 29. März 2001 bis 30. November 2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterlag.

5. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Behörde sei ihrer Pflicht, den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen und für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen, nicht nachgekommen. Der festgestellte Sachverhalt sei zudem ergänzungsbedürftig.

Zwischen ZOLTAN P. und der BF lägen mehrere, isoliert zu betrachtende Vertragsverhältnisse vor. Zunächst sei der Antragsteller vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2004 auf Grundlage des vorliegenden GSVG-Abonnentenbetreuungsvertrages mit der Zustellung von Zeitungen und auch der Nachzustellung beauftragt worden. Dieses Vertragsverhältnis sei aufgelöst worden. In weiterer Folge sei mit ihm ein neuer GSVG-Vertrag bezüglich der Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher vereinbart worden. Darüber hinaus sei mit ihm, beginnend mit 1. August 2006, ein weiterer Vertrag abgeschlossen worden, die Zeitungen zu den Abwurfplätzen zu liefern. Dieses Vertragsverhältnis sei mit November 2009 beendet worden.

Zudem sei er für die Schlüsselverwaltung verantwortlich gewesen. Für jede dieser Tätigkeiten sei ZOLTAN P. gesondert honoriert worden. Aus den Niederschriften von ALOIS Sitzung (vom 21. August 2009) und von GERHARD G. (vom 31. August 2009) ergebe sich auch zweifelsfrei, dass ZOLTAN P. während der von der belangten Behörde angenommenen Vertragszeit gänzlich unterschiedliche, fest umrandete und durch einen entsprechenden Vertrag festgelegte Tätigkeiten geschuldet habe. Die Liefer- und Botentätigkeiten hätten zum Bereich Logistik, dessen Leiter ALOIS Sitzung gewesen sei, gezählt; die Abonnentenbetreuung, Abwurfplatzverantwortung und Schlüsselverwaltung seien dem Bereich Hauszustellung zugewiesen gewesen, den PETER G. in Tirol geleitet habe. Dies wäre festzustellen gewesen.

Was die Abonnentenbetreuung, Zeitungszustellung und Nachzustellung betreffe, seien die Vertragsverhältnisse mit den Zeitungszustellern derart gestaltet, dass jeder Zusteller eine bestimmte Anzahl an Zeitungen erhalte, die er dann an die Abonnenten in einem festgelegten Bereich bis zu einer festgelegten Uhrzeit zu verteilen habe. Geschuldet werde der Erfolg der Zustellung der Zeitungen an alle Bezieher von Abonnements. Die Zusteller hätten das Risiko ihres Erfolgs selbst zu tragen. Es sei ihnen völlig freigestellt, wie sie den Vertrag erfüllen. Sie könnten selbst tätig werden, sich von Freunden und Bekannten vertreten lassen oder sich auch Subunternehmer - auf eigene Kosten - bedienen. Von diesem Recht hätten die Zeitungszusteller auch regelmäßig Gebrauch gemacht, da die Tätigkeit anfälligen Vertretungen in kurzer Zeit erklärt werden könne. Für den Fall, dass ein Zeitungszusteller nicht selbst für eine Vertretung gesorgt habe, habe die BF naturgemäß selbst einen Ersatz organisiert, was die Zeitungszusteller jedoch nicht von der Pflicht befreie, selbst einen Vertreter zu beauftragen. Bei der Wahl des Vertreters sei ZOLTAN P. frei gewesen; es sei lediglich insofern eine Absprache erforderlich gewesen, als die BF wissen habe müssen, dass die beauftragte Vertretung tatsächlich von ZOLTAN P. geschickt worden sei, damit etwa kein unbekannter Dritter die zuzustellenden Zeitungen an sich nehme. Es sei der BF gleichgültig und nicht Teil der Vereinbarung, mit welchen Betriebsmitteln die Zeitungszusteller die übernommenen Aufträge erfüllen. Diese stelle die BF nicht zur Verfügung. Ohne Zuhilfenahme wesentlicher, eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers sei die Durchführung der Verteilung der Zeitungen nicht möglich. Auf Grund der Menge der zu verteilenden Zeitungen benötige der Zusteller zum Transport der Zeitungen an die Zustelladressen jedenfalls ein eigenes Fahrzeug. Auch müsse er bei witterungsbedingter Gefahr der Beschädigung der Ware Sorge dafür tragen, dass die Zeitungen in einwandfreiem Zustand ausgeliefert werden. Hiezu müsse er auch eigene Betriebsmittel verwenden. Zudem benötige er ein Mobiltelefon, das er auch selbst bereitzustellen habe. Bei der Erfüllung seiner Tätigkeit sei der Zusteller weisungsfrei, er haben lediglich die Aufgabe, über Unregelmäßigkeiten - etwa offenkundig unrichtige Zustelladressen - Auskunft zu geben, damit von Seiten des Auftraggebers bei allfälligen Zustellproblemen Abhilfe geschaffen werden könne. Eine Kontrolle der Hauszusteller finde grundsätzlich nicht statt. Lediglich im Fall von sich mehrenden Kundenbeschwerden im Zustellgebiet werde überprüft, ob die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werde. Weiters stehe es den Zeitungszustellern selbstverständlich auch frei, für andere Firmen, selbst im gleichen Verteilungsgebiet, (gleichzeitig) tätig zu sein. Eine Konkurrenzklausel oder ähnliches sei nicht Teil des Auftrages.

Dem Antragsteller sei kein pauschales Entgelt bezahlt, sondern ihm sei für jede ausgetragene Zeitung ein fixes Honorar bezahlt worden. Je nach Anzahl der "erfolgreich" verteilten Zeitungen divergiere der vom Antragsteller lukrierte Werklohn. Es sei daher aktenwidrig, dass ZOLTAN P. für die Tätigkeit als Hauzusteller einen Stundenlohn von €

6,50 erhalten habe. Dies habe keine der einvernommenen Personen jemals behauptet.

Es wäre daher festzustellen gewesen, dass es Herrn P. während der Tätigkeit als Zeitungszusteller jederzeit frei gestanden sei, sich von einer von ihm gewählten Person vertreten zu lassen, was in concreto auch tatsächlich vorgekommen sei. Er sei zwar sachlichen, nicht jedoch persönlichen Weisungen unterlegen gewesen. Ohne Zuhilfenahme eigener Betriebsmittel sei die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung völlig unmöglich gewesen. Herrn P. sei es zudem freigestellt gewesen, auch für andere Unternehmen, dies sogar gleichzeitig, tätig zu werden.

Mit 31. Dezember 2004 sei der bestehende Vertrag aufgelöst worden.

Zu Beginn des Jahres 2005 sei mit ZOLTAN P. vereinbart worden, dass er als Abwurfplatzverantwortlicher tätig werde. Die im Bescheid angeführten Tätigkeiten seien ihm überantwortet worden. Auf Grund des Umstandes, dass die BF vertraglich verpflichtet sei, Zeitungen zu einem bestimmten Zeitpunkt dem jeweiligen Abonnenten zuzustellen, sei die Erbringung dieser Leistungen an einen zeitlichen Rahmen gebunden. Auch bei dieser Tätigkeit hätte sich Herr P. vertreten lassen können, wobei die BF davon hätte rechtzeitig erfahren sollen.

Zutreffend stelle die belangte Behörde bezüglich der Schlüsselverwaltung fest, dass für diese Tätigkeit keine fixe Arbeitszeit vorgesehen gewesen sei. Lediglich in seltenen, dringenden Fällen sei ZOLTAN P. telefonisch kontaktiert worden, damit er die geschuldete Leistung rechtzeitig habe erbringen können. Auch bei dieser Tätigkeit hätte er sich vertreten lassen können, wobei er eine anfällige Vertretung hätte bekannt geben müssen, da zu gewährleisten sei, dass die Schlüssel nicht an unbekannte Dritte ausgehändigt werden.

ZOLTAN P. habe neben seinen zuvor geschilderten Leistungen auch diverse Liefer- und Botentätigkeiten verrichtet. Neben der Postzustellung bzw. -abholung habe er weitere Botendienste verrichtet.

Ab dem 1. August 2006 habe er zudem auch die Belieferung von Zustellplätzen, von denen wiederum die Zeitungszusteller ihre Zeitungen abgeholt und verteilt hätten, verantwortet. Hiezu habe er auch einen Gewerbeschein für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen gelöst. Um diese Tätigkeiten auszuüben, habe er wiederum ausschließlich eigene Betriebsmittel verwendet, weiche er natürlich auch zeitgleich für andere Unternehmen einsetzen habe dürfen. Für seine Liefertätigkeiten hätte ZOLTAN P. auch beliebig andere juristische / natürliche Personen einsetzen dürfen. Persönliche Weisungen seien ihm nicht erteilt worden. Lediglich sachliche, im jeweiligen Auftrag begründete Details habe er einhalten müssen. Ohne eigene Betriebsmittel, insbesondere ohne ein für die Zulieferung geeignetes Fahrzeug wäre auch die Erbringung dieser durch gesonderten Vertrag geschuldeten Leistungen unmöglich gewesen. Diesbezügliche Feststellungen wären ebenfalls von der belangten Behörde zu treffen gewesen.

Hätte die belangte Behörde den zutreffenden Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterzogen, hätte sie feststeilen müssen, dass Herr P. in seinen Vertragsverhältnissen weder in persönlicher, noch in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen sei. Aus der Bindung an einen festen Arbeitsort und eine grob umrissene Arbeitszeit könne nicht auf eine persönliche Abhängigkeit geschlossen werden. Den Abonnenten der von der BF vertriebenen Zeitungen werde vertraglich geschuldet, diese bis spätestens 6:00 Uhr zuzustellen. Dementsprechend sei es notwendig, dass ZOLTAN P. die Zustelltätigkeit bzw. die Tätigkeit als Abwurfverantwortlicher in einem sachlich vorgegebenen Zeitrahmen erfülle. Die Einschränkung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit seien daher aus der bloßen Art der übernommenen Tätigkeit erflossen, weshalb die Bindung an diese nicht notwendig persönliche Abhängigkeit indiziere.

Der Antragsteller sei bei keiner seiner Tätigkeiten einer disziplinären Verantwortung unterlegen, nicht persönlich weisungsunterworfen und keiner funktionalen Autorität unterworfen gewesen. Auch sonst ergäben sich keine Hinweise, die auf eine persönliche Abhängigkeit des Antragstellers während eines der Vertragsverhältnisse schließen lassen. Insbesondere sei es ihm völlig unbenommen geblieben, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu werden. Lediglich bei allfälligen Vertragsverhältnissen mit Konkurrenzunternehmen sei er dazu angehalten gewesen, dies bekanntzugeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spreche jedenfalls der Umstand, dass der Antragsteller innerhalb einer von ihm festgesetzten Arbeitszeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig werden habe können, gegen das Vorliegen eines dem ASVG unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses.

Zudem schließe eine generelle Vertretungsbefugnis für sich allein genommen die Versicherungspflicht aufgrund eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG aus. Nachdem sich Herr P. jederzeit bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten sowohl vertreten lassen, als auch Hilfskräfte beiziehen habe können, sei von keinem die Vollversicherungspflicht auslösenden Vertragsverhältnis auszugehen. Diese Vertretungsmöglichkeit sei objektiv zu erwarten und sei entgegen den Ausführungen der TGKK auch nicht von einer Zustimmung von der BF abhängig gewesen.

Entscheidend sei jedenfalls, dass die Tätigkeiten von Herrn P. - abgesehen von der Schlüsselverwaltung - ohne Zuhilfenahme eigener Betriebsmittel völlig ausgeschlossen gewesen seien.

Gerade die notwendige Bereitstellung eigener, wesentlicher Betriebsmittel spreche aber eklatant gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses. Keines der Vertragsverhältnisse sei daher als echtes Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.

6. ZOLTAN P. replizierte mit Eingabe vom 26.05.2015, dass die Beschwerde unbegründet sei und er auf die ausführliche Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Landeshauptmann verweist, die ergeben hätten, dass die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum März 2001 bis 30.11.2009 zurecht erfolgt sei.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Rechtssache mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. ZOLTAN P. war bei der Beschwerdeführerin vom 29.03.2001 bis 30.11.2009 tätig und übte dabei verschieden Beschäftigungen aus:

1.2. Tätigkeit als Hauszusteller:

Ab 29.03.2001 war ZOLTAN P. für die Beschwerdeführerin als "Hauszusteller" mit der Zustellung bzw. Nachzustellung von Zeitungen an Abonnenten beauftragt. Er war dabei nur für die Beschwerdeführerin und nicht für weitere Auftraggeber tätig und übte diese Tätigkeit von Montag - Sonntag aus.

ZOLTAN P. und die Beschwerdeführerin schlossen dabei einen schriftlichen "Werkvertrag Abonnentenbetreuung" ab.

ZOLTAN P. wurde (wie jeder neue Zusteller) zu Beginn ca. drei Tage von einem "Springer" eingeschult und wurde ihm dabei das "Tourenbuch" erläutert. Nach der Einschulung erhielt ZOLTAN P. den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Schlüsselbund vom Gebietsleiter. Die Übernahme des Schlüsselbundes musste er bestätigen und blieben diese im Eigentum der Beschwerdeführerin. Diese mussten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (von allen Hauszustellern) wieder an die Beschwerdeführerin (unverzüglich) zurückgegeben werden. ZOLTAN P. wurde vorgegeben, dass er damit sorgfältig umzugehen haben, er sie nicht an Dritte weitergeben dürfe und er sie sicher zu verwahren und vor Diebstahl zu schützen habe, sowie nicht an Dritte weitergeben darf, sie nicht im Auto oder am Fahrrad belassen darf.

Die Beschwerdeführerin stellte den Zustellern das "Tourenbuch" bzw. die Hauptliste und Nachtragsliste zur Verfügung. In der Hauptliste waren die Straßenzüge, die Namen der Abonnenten, die Türnummern, der konkrete Hinterlegungsplatz etc. und in der Nachtragsliste tagesaktuell die Zu- und Abgänge von Abonnenten, die neuen Zustelladressen und die geänderten Hinterlegungsplätze angeführt. Bei einem Verlust des Tourenbuches wurde ein aktuelles neues ausgestellt. In gewissen Zeiträumen wurde die Hauptliste von der Beschwerdeführerin aktualisiert.

Jedem Zusteller war ein bestimmtes, fixes Zustellgebiet zugewiesen. Wenn einzelne Hauszusteller die von ihnen betreuten Zustellgebiete untereinander tauschen wollten, musste der Gebietsleiter darüber informiert werden.

Die Zeitungen wurden in der Regel um ca. 2.15 Uhr von Salzburg in das Lager am S.-weg in römisch eins. angeliefert. Es war vereinbart, die Zustellung der Zeitungen bis ca. um 3:00 Uhr aufzunehmen und diese bis spätestens 06:00 bzw. 7:00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen) durchzuführen.

Bis zur Installation des "Abwurfplatzverantwortlichen", wurden die Hauszusteller (und damit auch ZOLTAN P.) vom Nachtdienst in der Zentrale angerufen, wenn die Zeitungen innerhalb einer zeitlichen Toleranzgrenze von bis zu 45 Minuten (somit bis ca. 04:00), nicht abgeholt worden sind. Für den Fall, dass der Zusteller nicht erreicht werden konnte, sorgte der Nachtdienst für einen Ersatz, bei dem es sich entweder um einen anderen (Haus-)Zusteller oder um einen "Springer" handelte, wovon es in Innsbruck ca. 2-3 gab.

Im Fall einer z.B. krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit rief ZOLTAN P. in der Regel den Nachtdienst an bzw. verständigte er den Gebietsleiter.

Diese oder auch er selbst kümmerten sich in der Folge um eine Vertretung für die Zeitungszustellung, wobei es sich auch dabei um einen Springer oder einen anderen Hauszusteller (des Nachbarbezirkes) handelte. ZOLTAN P. erhielt er dann kein Entgelt, wenn die Beschwerdeführerin bzw. der Gebietsleiter die Vertretung organisierte.

ZOLTAN P. stand es innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens frei, wann und wo er mit der Zustellung der Zeitungen beginnt und wo er diese beendet. Die Beschwerdeführerin erteilte keine Vorgaben über die "abzuarbeitenden" Straßenzüge bzw. die Reihenfolge der Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten. In Einzelfällen äußerten die Abonnenten Sonderwünsche, die Zeitungen zu einem früheren Zeitpunkt zuzustellen. Über dieses Ersuchen der Kunden um frühere Zustellung wurde er entweder vom Gebietsleiter bzw. "Nachtdienst" benachrichtigt oder ein Kunde teilte ihm diesen Wunsch persönlich mit. Im Fall der persönlichen Mitteilung des Kundenwunsches musste er den Nachtdienst, der ihn in der Folge im "Tourenbuch" berücksichtigte, verständigen.

Bei der Zustellung auftretende Unregelmäßigkeiten, wie z.B. eine unrichtige Zustelladresse, Austausch von Schlössern hatte der Zusteller am gleichen Tag mitzuteilen.

Bei der Zustellung der Zeitungen verwendete ZOLTAN P. eine von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte "Trägertasche", welche er gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages erworben hat und an den Sonn- und Feiertagen ein "Wagerl", welches in seinem Eigentum stand.

Bis ca. 10:00 Uhr erhielt ZOLTAN P. die Liste mit den Abonnenten, bei denen eine neuerliche Zustellung der Zeitung zu erfolgen hat, ausgehändigt (Nachzustellung). Der zeitliche Rahmen für die Erledigung lag zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 13:00 Uhr.

Die Beschwerdeführerin führte eine "Beschwerdeliste" bzw. eine Statistik, in der die

Anzahl der Beschwerden der Abonnenten über die nicht ordnungsgemäße Zustellung der Zeitungen eines jeden Zustellers erfasst wurde.

Insbesondere im Fall von wiederholten Kundenbeschwerden wurde ein klärendes Gespräch mit dem Gebietsleiter geführt bzw. gab es anlassfallbezogene Kontrollen über mehrere Tage, wobei dies bei ZOLTAN P. nur sehr selten der Fall war.

ZOLTAN P. verwendete sein privates Handy, um mit dem Gebietsleiter bzw. dem Nachtdienst Kontakt aufnehmen zu können. Die Kosten für diese Telefonate mit dem Nachtdienst bzw. Gebietsleiter wurden ihm nicht ersetzt.

Die Abgeltung der Zeitungszustellung war von der Bewertung des Bezirkes durch die Beschwerdeführerin, die einen zeitlichen Rahmen festsetzte und die Topografie der Zustellbezirke (Größe, Höhenunterschiede...) berücksichtigte und von der Anzahl der Tage der Zustellung abhängig.

ZOLTAN P. legte keine Honorarnoten. Die Abrechnungen der Zeitungszustellung nahm die Beschwerdeführerin jeweils für einen Kalendermonat vor.

Das für die Hauszustellung an ZOLTAN P. bezahlte Entgelt lag über der (im jeweiligen Kalenderjahr geltenden) Geringfügigkeitsgrenze.

1.3. Abwurfplatzverantwortlicher

Die Funktion der Abwurfplatzverantwortlichen wurde geschaffen um eine bessere Kontrolle zu bewirken und die Beschwerden der Abonnenten zu minimieren. Die Beschwerdeführerin erlangte durch die Installierung eines "Abwurfplatzverantwortlichen" einen besseren Überblick darüber, ob die zuzustellenden Zeitungen vom Zusteller abgeholt wurden und konnte damit im Fall einer (unvorhergesehenen) Abwesenheit eines Hauszustellers rascher reagieren.

Die Einrichtung der Abwurfplätze (in Innsbruck 4-5 Abwurfplätze) brachte für die Hauszusteller den Vorteil, dass sie die Zeitungen nicht mehr im Zentrallager abholen mussten.

In einem Zeitraum von ca. 4-5 Monaten übte ZOLTAN P. sowohl die Tätigkeit der Zeitungszustellung als auch jene als Abwurfplatzverantwortlicher aus, dies, bis ein Nachfolger für die Zeitungszustellung gefunden wurde. Ab ca. Jänner 2005 war ZOLTAN P. für die Beschwerdeführerin (hauptsächlich) als Abwurfplatzverantwortlicher eingesetzt und übte diese Tätigkeit von MO - SO aus.

Eine Einschulung für die Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher benötigte er nicht aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Hauszusteller.

Der Abwurfplatz war von der Beschwerdeführerin vorgegeben und konnte von ihm nicht eigenmächtig geändert werden.

Die Zeitungen, die aus der Druckerei in Salzburg kamen, wurden in der Regel zwischen 02:00 Uhr und 02:30 mit einem LKW ins Zentrallager gebracht. Die Abwurfplatzverantwortlichen und damit auch ZOLTAN P. mussten sich um ca. 02:15 im Lager einfinden, in der Folge die Zeitungen kommissionieren und sie bis ca. 03:00 Uhr zum Abwurfplatz bringen. Wenn er nicht zum vereinbarten Termin ins Lager kam, erkundigte sich der Nachtdienst telefonisch über die Gründe seiner Abwesenheit. Für das Lager verfügte er über einen Schlüssel, den er dann benötigte, wenn er als Erster beim Lager eintraf. Bei dieser Transporttätigkeit war ZOLTAN P. ALOIS Sitzung unterstellt, der auch gelegentlich die Arbeit kontrollierte.

Die Menge der Zeitungen, die er zu dem Abwurfplatz bringen musste, war durch einen Lieferschein (aus Salzburg) vorgegeben. Aus diesem Lieferschein war die Anzahl der Zeitungen ersichtlich. Auf den Zeitungspakten befand sich ein Deckblatt mit den Zustellbezirken, wobei ZOLTAN P. für ca. 25 Zustellbezirke zuständig war. Die so gekennzeichneten Zeitungen transportierte er täglich mit seinem PKW zu dem vorgegebenen Abwurfplatz. ZOLTAN P. hatte ca. 24 Hauszusteller zu betreuen. Am Abwurfplatz bereitete er die Zeitungen für jeden einzelnen Hauszusteller vor. Er übergab die von ihm für jeden Hauszusteller vorbereiteten Zeitungspakete den bereits anwesenden bzw. ankommenden Hauszustellern. Den Zeitungspaketen waren die Haupt- und die tagesaktuelle Nachtragsliste beigefügt sowie darauf die von den Abonnenten geäußerten Beschwerden vermerkt.

ZOLTAN P. musste Sorge dafür tragen, dass die Zustellung der Zeitungen pünktlich, somit bis spätestens 06:00 Uhr (bzw. 07:00 an Sonn- und Feiertagen) erfolgte.

Zu seinen Aufgaben als Abwurfplatzverantwortlicher gehörte auch, dass er mit den einzelnen Hauszustellern Gespräche über Probleme, die bei der Zeitungszustellung aufgetreten sind, insbesondere über Beschwerden von Kunden, führte. Die Informationen, dass es Probleme bei der Zustellung gegeben hat, bekam er von dem im Zentrallager etablierten Nachtdienst oder vom Gebietsleiter für Hauszustellungen.

Er war verpflichtet, eine schriftliche Rückmeldung über die mit dem jeweiligen Hauszusteller besprochenen Beschwerden der Abonnenten abzugeben. Diese Rückmeldungen erstattete er in der Regel gegenüber dem Nachtdienst oder übergab sie bis ca. 08:00 Uhr dem Gebietsleiter.

Wenn es mit der Zeitungszustellung Probleme gab, trat der betreffende Hauszusteller an ZOLTAN P. heran, das Problem zu lösen. Für ihn bestand auch in diesem Fall die Verpflichtung, die ihm bekannt gegebenen Probleme dem Nachtdienst zur Kenntnis zu bringen. Zudem war er als Abwurfplatzverantwortlicher auch mit der Aufgabe betraut, den neuen Hauszustellern die Haustorschlüssel zu übergeben, wobei sie die Übernahme der Schlüssel auf einem Formular bestätigen mussten.

ZOLTAN P. hatte auch die Vorgabe der Beschwerdeführerin, sämtliche Zusteller sollten bis spätestens um 04:00 Uhr mit der Zustellung der Zeitungen beginnen, bzw. auf dem Weg sein, zu überwachten. War einer der Zusteller bis ca. 04:15 nicht anwesend, informierte er darüber den Nachtdienst. Entweder der Nachtdienst oder er selbst versuchten in der Folge, diesen Zusteller telefonisch zu erreichen. Konnte der Zusteller nicht erreicht werden, war es Aufgabe von ZOLTAN P., zu diesem Zusteller zu fahren und ihn zu wecken. Im Fall der Erfolglosigkeit kam es, wenn auch kein Ersatz gefunden werden konnte, vor, dass er selbst die Zustellung der Zeitungen übernehmen musste.

Er wurde darüber hinaus auch mit der (mehrfachen) Kontrolle der Hauszusteller, die er über einen längeren Zeitraum und zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen musste, betraut, wenn es wiederholte Probleme mit der Zeitungszustellung bei einem Abonnenten gegeben hat.

Der Gebietsleiter führte über grundsätzliche, alle Abwurfplatzverantwortlichen berührende Probleme (z.B. über den Umgang mit problematischen Zustellern,...) und konkrete die Zeitungszustellungen durch einzelne Träger anlangende Problemstellungen Gespräche mit den Abwurfplatzverantwortlichen und damit auch mit Herrn ZOLTAN P., der diesbezügliche Rückmeldungen an ihn zu erstatten hatte. Der Gebietsleiter gab auch allgemein gehaltene Informationen, wie z. B. die im Vergleich zu den Vormonaten sich häufenden Beschwerden der Abonnenten, an ihn weiter. Die Aufgabe des ZOLTAN P. war es dann, mit den Zustellern darüber zu sprechen.

ZOLTAN P., der als Abwurfplatzverantwortlicher für die ordnungsgemäße Zustellung der Zeitungen durch die Hauszusteller Sorge zu tragen hatte, wurde vom Gebietsleiter "kontrolliert"; über nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Zustellungen gab es wöchentliche Auswertungen, die den Abwurfplatzverantwortlichen zur Kenntnis gebracht wurden. Es gab zudem zwar nicht tagtägliche, aber doch gelegentliche Kontrollen durch die Beschwerdeführerin bzw. den Gebietsleiter, ob die Zeitungen von den einzelnen Zubringern vom Lager rechtzeitig abgeholt und zu den Abwurfplätzen gebracht wurden. Wurden die Zeitungspakete vom Abwurfplatzverantwortlichen vom Lager nicht abgeholt, fiel dies dem "Nachtdienst" auf.

Bei akuten krankheitsbedingten oder anderen nicht vorhersehbaren Verhinderungen wurde ZOLTAN P., der seine Abwesenheiten dem Nachtdienst und dieser dem Gebietsleiter (im Laufe des Tages) mitzuteilen hatte, durch einen bei der Beschwerdeführerin beschäftigten "Springer" oder einen anderen Abwurfplatzverantwortlichen vertreten.

Somit kümmerte sich die Beschwerdeführerin bzw. der Gebietsleiter bei kurzfristigen Abwesenheiten wie z.B. Krankenständen um eine Vertretung.

Bei längeren, geplanten Abwesenheiten (z. B. Urlaub) organisierte ZOLTAN P. in der Regel selbst die Vertretung durch einen "Springer" oder einen anderen Abwurfplatzverantwortlichen. Der "Springer" wurde nicht von ihm selbst, sondern der Beschwerdeführerin entlohnt. Für die Dauer seiner Vertretung erhielt er kein Honorar.

Für den Transport der Zeitungen als "Einzelfrächter" verfügte ZOLTAN P. über einen Gewerbeschein.

Bei der Transporttätigkeit, also dem Zubringen der Zeitungen vom Lager zum Abwurfplatz, war er Alois S., hingegen bei den Tätigkeiten als Hauszusteller und Abwurfplatzverantwortlicher sowie den Schlüsselangelegenheiten Peter G. unterstellt bzw. bekam er vom zuletzt Genannten "alle Vorgaben für die Tätigkeit als Zeitungszusteller als auch die Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher".

Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden musste er keine führen.

Das Honorar für die Zustellung der Zeitungen vom Lager zum Abwurfplatz belief sich auf

€ 24,50 täglich, wobei in den für das Jahr 2009 gelegten Rechnungen eine Mehrwertsteuer (von 20 %) ausgewiesen ist. Für die sonstigen mit der Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher, insbesondere mit der Betreuung der Hauszusteller zusammenhängenden Aufgaben, erhielt er zudem einen Pauschalbetrag in der Höhe von ca. € 18 - 19, somit insgesamt ca. EUR 43,--, je Tag.

ZOLTAN P. konnte keinen Einfluss auf die Honorierung seiner Tätigkeit als Zubringer der Zeitungen und Abwurfplatzverantwortlicher nehmen. Die zunehmenden Aufwendungen für das Kfz, wie einen höheren Benzinpreis, gestiegene Versicherungsleistungen und Servicekosten, etc., musste er aus Eigenem tragen.

Die Tätigkeiten als Zeitungszubringer und Abwurfplatzverantwortlicher umfassten einen zeitlichen Rahmen von ca. 4 Stunden, also von ca. 2:15 Uhr bis ca. 6:00 Uhr, wobei der Transport der Zeitungen vom Lager zum Abwurfplatz, deren Kommissionierung und das Vorbereiten der Zeitungspakete für die Hauszusteller das Ein- und Ausladen der Zeitungen in und aus seinen Pkw ca. 45 Minuten bis zu einer Stunde in Anspruch nahm.

ZOLTAN P. verfügte über kein Büro, trat am Markt nicht werbend auf und führte nur für die Einspruchswerberin Transporttätigkeiten von Zeitungen durch.

1.4. Postdienst/Botentätigkeiten/Schlüsselorganisation

Über diesen Tätigkeitsbereich wurde zwischen der Beschwerdeführerin und ZOLTAN P. nur mündliche Vereinbarungen getroffen.

Von Montag bis Samstag, jeweils von sechs bis 9:00 Uhr und von 11:

bis 12:00 Uhr brachte ZOLTAN P die ausgehenden Poststücke der Beschwerdeführerin zur Poststelle in der Maximilianstraße in Innsbruck. Gleichzeitig holte er die eingehenden Poststücke von dort ab, sortierte sie und teilte sie auf die einzelnen Büros im Betriebsgebäude der Beschwerdeführerin auf.

Im Fall seiner Abwesenheit sorgte die Beschwerdeführerin für eine Vertretung. Diese Tätigkeit sowie jene im Zusammenhang mit der "Schlüsselverwaltung" (Botendienste im Zusammenhang mit der Organisation von Schlüsselduplikaten) wurde ZOLTAN P. zusätzlich zum monatlichen Pauschalbetrag für seine Tätigkeit als Zeitungszusteller bzw. Abwurfplatzverantwortlicher mit einem fixen Geldbetrag abgegolten.

Die Liefer- und Botentätigkeiten besorgte ZOLTAN P. mit seinem eigenen Kraftfahrzeug.

In das "Postfach" des ZOLTAN P., welches er jeden Tag kontrollierte, wurde in der Regel einmal, selten zweimal in der Woche eine Liste mit zu erledigenden Aufträgen gelegt, die Schlüssel von Abonnenten, Schlüsseldienst, etc. abzuholen. In dringenden Fällen wurde ihm telefonisch aufgetragen, den Schlüssel beim Schlüsseldienst unverzüglich zu besorgen, damit dieser am selben Tag bzw. in der folgenden Nacht dem jeweiligen Zeitungszusteller übergeben werden konnte.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ZOLTAN P. berechtigt war, sanktionslos sämtliche der vertragsgemäß vereinbarten Tätigkeiten ohne Grund nicht auszuführen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. dem Landeshauptmann von Tirol vorgelegten folgenden Unterlagen:

• Auszug aus dem Gewerberegister betreffend ZOLTAN P.

• Werkvertrag für Abonnentenbetreuung vom 01.02.2001

• Frachtvereinbarung vom 01.08.2006 samt Anhang (Juli 2009)

• GSVG Werkvertrag Abonnentenbetreuung vom 07.09.2006

Die Feststellungen beruhen im Weiteren auf Folgenden, im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen:

• ZOLTAN P. (26.09.2009), ALOIS Sitzung (21.08.2009) und PETER G. (31.08.2009)

Im Verfahren beim Landeshauptmann von Tirol wurden mündliche Verhandlungen durchgeführt und liegen folgende ausführliche niederschriftliche Einvernahmen vor, die ebenfalls den Feststellungen zu Grunde liegen.

• ALOIS Sitzung (06.11.2012),

• SYLVIA Z., ZOLTAN P. (beide im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2012, bei der auch der Vertreter der Beschwerdeführerin zugegen war.)

• ELMAR F. (26.02.2013)

• GERHARD F., ZOLTAN P. (beide im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.05.2013, bei der ebenfalls der Vertreter der Beschwerdeführerin zugegen war und weitere Unterlagen übergeben wurden.)

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den bereits von der belangten Behörde sowie vom Landeshauptmann von Tirol in einem umfassenden Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen. Von beiden Behörden wurden zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und den Parteien des Verfahrens jeweils umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, bzw. waren diese in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landeshauptmann von Tirol anwesend.

In der nun gegen den (neuerlichen) Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde werden zudem keine Argumente vorgebracht, die Zweifel am bereits ausführlich festgestellten Sachverhalt aufkommen ließen.

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt hat, dies ohne konkrete Angabe eines Beweisthemas. Bis auf die Leiterin der Rechtsabteilung Dr. Anja S., wurden diese bereits im Administrativverfahren überaus ausführlich einvernommen.

In Ansehung der Beschwerde, die im Wesentlichen wortgleich mit der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine neuerliche Einvernahme zur Feststellung des - aus Sicht der erkennenden Richterin - unstrittigen Sachverhaltes notwendig wäre. Was die Einvernahme der Leiterin der Rechtsabteilung betrifft, ist anzumerken, dass zur rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes keine Beweisaufnahme geboten ist, und von der beschwerdeführenden Partei ansonsten nicht ausgeführt wurde, zu welchem Beweisthema diese Einvernahme beantragt wurde, welche daher ebenso unterbleiben konnte.

Zudem gilt es, darauf hinzuweisen, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche VwGH vom 14.10.2016, Ra2016/18/0260-4).

2.1

Was den Beginn und Ende der jeweiligen Tätigkeiten betrifft, so sind diese im Wesentlichen unstrittig. Widersprüche ergaben sich lediglich im Beginn der Frachttätigkeit des ZOLTAN P (Transport der Zeitungen zum Abwurfplatz). Während in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ZOLTAN P. seine Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher zwar mit Beginn 2005 begonnen hat, wird darin anschließend angegeben, dass ZOLTAN P. "ab dem 01.08.2006 zudem auch die Belieferung von Zustellplätzen (...) verantwortet hat".

Den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Einvernahmen folgend ist jedoch davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Abwurfplatzverantwortlichen auch die Frachttätigkeit umfasste und somit zur Gänze mit Beginn 2005 startete. Dies ergibt sich etwa aus den Einvernahme von ELMAR F., der in seiner Einvernahme vor dem Landeshauptmann von Tirol die Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher als eben die Frachttätigkeit und Kontrolltätigkeit umfassend beschreibt.

Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, warum ZOLTAN P. zwar unbestritten mit 01.01.2005 keine Zustelltätigkeiten mehr, jedoch die übrigen Tätigkeiten des Abwurfplatzverantwortlichen ausgeübt hätte, und erst ab August 2006 die Belieferung der Abwurfplätze übernommen haben sollte. Dass der Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeiten auseinandergefallen ist, wird auch von keiner der einvernommenen Personen vorgebracht. Elmar F. gibt an, zwar nicht mehr genau zu wissen, wann ZOLTAN P. zum APV bestellt worden sei, "es dürfte ca. 2005 oder 2006 gewesen sein, jedenfalls seit Einführung der Tätigkeiten eines Abwurfplatzverantwortlichen. Weiter führt er aus: "ZOLTAN P. musste von der Zentrale am S.-Weg die zuzustellenden Zeitungen abholen und zu seinem Abwurfplatz bringen (....). Am Abwurfplatz hat ZOLTAN P. die Zustellpakete für jeden einzelnen Zusteller sortiert oder sie aus seinem Auto dem Zusteller ausgehändigt.(....) Der APV war auch am besten im Bild, ob die zuzustellenden Zeitungen vom Zusteller abgeholt wurden oder nicht. Wenn dies nicht Fall gewesen wäre, hätte er sofort reagieren können

(...)."

Auch ZOLTAN P. gibt in seiner Einvernahme an, dass sich an seiner Tätigkeit nach Abschluss der Frachtvereinbarung vom 01.08.2006 nichts geändert hat.

Aus diesen Aussagen ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin eindeutig, dass die Tätigkeit des Abwurfplatzverantwortlichen die Frachttätigkeit mit umfasste und diese - da die Einführung des Abwurfplatzverantwortlichen ansonsten unbestritten mit Beginn 2005 (auch in der Beschwerde wird dies so angeführt) erfolgte - ebenfalls mit Beginn 2005 startete.

2.2. Hauszustellung

Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des ZOLTAN P als Hauszusteller beruhen im Wesentlichen auf den Feststellungen im Administrativverfahren und wurden von der Beschwerdeführerin auch Großteils nicht bestritten. Den Feststellungen liegen die Aussagen des Beschwerdeführers, der vernommenen Zeugen ALOIS S., Gerhard. G. und insbesondere ELMAR F. zu Grunde, die ein übereinstimmendes Bild von der Tätigkeit des ZOLTAN P. im Bereich der Hauszustellung lieferten.

Die Feststellung, dass ZOLTAN P. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur für die Beschwerdeführerin tätig geworden ist, wird von dieser nicht bestritten.

Die Feststellungen zur Einschulung, zur Übergabe des "Tourenbuches" und des Schlüsselbundes sowie das Zustellgebiet betreffend wurden den Einvernahmen von ELMAR F. sowie ZOLTAN P. entnommen und sind unstrittig, was auch auf die Feststellungen zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit zutrifft.

Wie aus den übereinstimmenden Aussagen von ZOLTAN P. (etwa in der Einvernahme vom 13.05.2013) und den oben angeführten einvernommenen Zeugen abzuleiten ist, kam es lediglich in Folge Krankheit oder Urlaub zu einer Arbeitsverhinderung von ZOLTAN P., dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ebenso übereinstimmend wurde angegeben, dass in diesem Fall der Nachtdienst, bzw. der Gebietsleiter zu verständigen war, und der betreffende Zusteller dann von einem anderen Zusteller oder einem Springer vertreten wurde.

Wie auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgeführt wurde, erscheint es unglaubwürdig, dass es mit den betrieblichen Erfordernissen zu vereinen gewesen wäre, dass ein beliebiger Dritter ohne Einschulung die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Schlüssel ausgehändigt erhält, der darüber hinaus mit den Anmerkungen auf der Abonnentenliste nicht vertraut ist und konnte auch aus keiner der Zeugenaussagen entnommen werden, dass dies im Fall der Beschäftigung des ZOLTAN P. so gelebt worden ist.

Die Feststellungen zum Beschwerdemanagement betreffend, führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass im Falle von Kundenbeschwerden Überprüfungen stattfanden, ob die vertraglich geschuldete Leitung tatsächlich erbracht wurde. Auch den übereinstimmenden Aussagen im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass es ein Beschwerdemanagement gegeben hat und liegen auch diesbezügliche Unterlagen (etwa eine Beschwerdestatistik) im Akt auf. Auch der Umstand, dass ZOLTAN P. in der Folge als Abwurfplatzverantwortlicher genau mit dieser Tätigkeit beauftragt wurde und ein Kontrollmanagement geradezu institutionalisiert wurde, zeigt dies deutlich. Es besteht somit für die erkennende Richterin kein Zweifel, an dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Management bei Kundenbeschwerden zu zweifeln und wird dies auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ebenso unstrittig ist im gegenständlichen Verfahren, dass das Entgelt von ZOLTAN P. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze lag.

Es kann dahingestellt bleiben, wie die Berechnung erfolgte, dem "Werkvertrag für Abonnentenbetreuung" ist jedenfalls zu entnehmen, dass "die Abrechnung und Zahlung jeweils für die Leistung eines Kalendermonats mittels Banküberweisung im Folgemonat durchgeführt wird."

Dass ZOLTAN P. verpflichtet war, eine genaue Honorarnote zu legen, in der "erfolgreich zugestellte Zeitungen" aufgelistet wären, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen.

2.3. Abwurfplatzverantwortlicher

Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher, der Arbeitszeit und dem Arbeitsort von ZOLTAN P., wurden ebenso von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten und beruhen diese auf den übereinstimmenden Angaben von ZOLTAN P. und den einvernommenen Zeugen im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

In der Beschwerde wird dazu - lediglich - ausgeführt, dass "(....) die Erbringung der Leistungen an einen zeitlichen Rahmen gebunden war" und sich ZOLTAN P. jederzeit hätte vertreten lassen können bzw. einzelne Aufträge ablehnen hätte können, wobei die Beschwerdeführerin dies rechtzeitig erfahren hätte sollen, damit sie ein eine dritte Person mit der Übernahme der Tätigkeit beauftragen hätte können.

Dass dies zum einen faktisch nicht gelebt wurde, ist sämtlichen übereinstimmenden Aussagen sowohl der einvernommenen Zeugen als auch von ZOLTAN P. zu entnehmen. ZOLTAN P. gab in seiner Einvernahme am 13.05.2013 vor dem Landeshauptmann von Tirol diesbezüglich an, dass er (in der Regel) ELMAR F. (krankheits- oder urlaubsbedingte) Abwesenheiten mitteilte und dieser sich um eine Vertretung kümmerte. Zudem sei es einmal vorgekommen, dass er zu spät ins Lager gekommen sei, woraufhin bereits eine Zustellfirma die Zeitungen (zum Abwurfplatz) geliefert habe und es daraufhin ein Gespräch mit ELMAR F. gegeben habe. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte ZEUGE Gerhard G. gab bei gleicher Gelegenheit (ebenfalls Einvernahme am 13.05.) an, dass ZOLTAN P. sehr verlässlich gewesen sei, wenn es häufiger Probleme gegeben hätte, hätte eine andere Firma diese Aufgabe übernommen. All dies deutet daraufhin, dass sich ZOLTAN P. weder bei der Tätigkeit der Belieferung der Zeitungen generell durch einen beliebigen Dritten vertreten hätte lassen können, und schon gar nicht bei der übrigen Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher, der mit den unternehmerischen Gegebenheiten vertraut sein musste und die ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber bedingt, übte er doch die Kontrolle über die Hauszusteller aus, bzw. sorgte dafür, dass die Zustellung der Zeitungen reibungslos abgewickelt wurde.

Dass ZOLTAN P. nur für die Beschwerdeführerin tätig war bzw. ab Juli 2006 über einen Gewerbeschein verfügte, ist ebenso unstrittig, wie die Höhe des für diese Tätigkeit ausbezahlten Honorars.

Dass ZOLTAN P. ebenfalls seinen eigenen PKW sowie - wenn nötig - sein eigenes Handy für die Tätigkeit heranzog, ist ebenso unstrittig.

2.4. Botentätigkeiten:

Auch in diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin der - in Anlehnung an die getroffenen Feststellungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren - festgestellte Sachverhalt nur insoweit in Zweifel gezogen, als vorgebracht wird, dieser hätte beliebig andere Personen für diese Tätigkeit einsetzen können. Soweit dazu in der rechtlichen Beurteilung nicht weiter ausgeführt wird, ist festzuhalten, dass dies - wie auch von den einvernommenen Zeugen nicht bestritten wird - nicht vorgekommen ist.

Die Feststellungen zum zeitlichen Ausmaß, dem Inhalt und konkreten Ausgestaltung sowie der Entlohnung dieser Tätigkeiten beruhen auf den unbestrittenen Zeugenaussagen sowie den Angaben von ZOLTAN P. im Administrativverfahren.

2.5.

Dass ZOLTAN P. (im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ohne Stelligmachung eines Vertreters ablehnen hätte können, kann aus den getroffenen Vereinbarungen nicht abgeleitet werden.

Den übereinstimmenden niederschriftlichen Aussagen ist zu entnehmen, dass - wenn ZOLTAN P. unentschuldigter Weise ohne Grund nicht erschienen wäre (was nicht vorgekommen ist) das "Werkvertragsverhältnis" beendet worden wäre. Im "Werkvertrag für Abonnentenbetreuung wird zudem ausdrücklich angeführt, dass der Auftragnehmer "bei Verhinderung" auf seine Kosten und Gefahr für eine Vertretung zu sorgen hat bzw. rechtzeitig den Vertretungsservice zu verständigen hat). Dies trifft auf sämtliche Tätigkeiten des ZOLTAN P. für die Beschwerdeführerin zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Entscheidung durch Senat wurde im Verfahren nicht beantragt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG besagt, dass den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleichstehen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 539 a, ASVG normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Gemäß Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde zunächst vor, ZOLTAN P. sei für sie aufgrund mehrerer, isoliert zu betrachtender Vertragsverhältnisse tätig geworden, zunächst aufgrund des GSVG-Abonnentenbetreuungsvertrages als Zeitungszusteller, anschließend aufgrund eines GSVG-Vertrages als Abwurfplatzverantwortlicher, bzw. aufgrund einer Frachtvereinbarung betreffend die Belieferung von Abwurfplätzen. Daneben sei ZOLTAN P. mit einzelnen Liefertätigkeiten (wie etwa Postabholung) und mit der unregelmäßigen Abholung von (Haustor-)Schlüsseln beauftragt gewesen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den "anderen" Tätigkeiten gestanden hätten.

Auch die Beschwerdeführerin bestreitet demnach nicht, dass ZOLTAN P. im festgestellten Zeitraum durchgehend für diese (wenn auch mit verschiedenen Tätigkeiten betraut) tätig geworden ist, für die er (ebenso unbestritten) mit einem die jeweilige monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag entlohnt wurde.

Im konkreten Fall ist beschwerdegegenständlich, ob es sich bei der jeweiligen Tätigkeit von ZOLTAN P. im angeführten Zeitraum um eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmer handelte oder nicht.

3.2.2. Zum Vorbringen der BF des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag:

Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche zuletzt VwGH vom 23.12.2016, Ra 2016/08/0144).

Im gegenständlichen Verfahren kann aus keinem der gelebten Beschäftigungsverhältnisse ein Zielschuldverhältnis erkannt werden. Es wurden weder individualisierbare und konkretisierte Leistungen noch eine in sich geschlossene Leistung im Sinne eines Werkes vereinbart, vielmehr wurde lediglich über einen gewissen (unbestimmten) Zeitraum dieselben (wenn auch im Laufe der Zeit veränderte) wiederkehrenden entgeltlichen Tätigkeiten (Austragen der Zeitungen, die beschriebenen Tätigkeiten als Abwurfplatzverantwortlicher und sonstige - untergeordnete - Boten- und Liefertätigkeiten) vereinbart.

ZOLTAN P. legte keine Honorarnote, die Abgeltung der Zeitungszustellung war von der Bewertung des Bezirks durch die Beschwerdeführerin und von der Anzahl der Tage der Zustellung abhängig und wurde von der Beschwerdeführerin vorgenommen, wie auch von dieser nicht bestritten wird.

Bei den von ZOLTAN P. im gegenständlichen Zeitraum durchgeführten Tätigkeiten handelt es sich zudem (im Wesentlichen) um rein manuelle Tätigkeiten, die den typischen Charakter von Dienstleistungen aufweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass (hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten) kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag mit ZOLTAN P. abgeschlossen wurde.

3.2.3. Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG

3.2.3.1 Persönliche Arbeitspflicht:

Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1)

Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). (VwGH 26.05.2014, ZI. 2012/08/0233)

Auch in seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, keine persönliche Abhängigkeit vorliegt.

Die Beschwerdeführerin bringt (zur Tätigkeit als Hauszusteller) vor, es sei ZOLTAN P. freigestellt gewesen, wie er den Vertrag erfülle. Es sei allein in der unternehmerischen Entscheidung von ZOLTAN P. gelegen, ob bzw. in welchem Umfang er "Hilfskräfte" bzw. Vertreter bei der Erfüllung des Vertrages beigezogen hätte. Diese Vertretungsmöglichkeit liege gerade im wirtschaftlichen Interesse der Zusteller. Denn würden Zusteller Hilfskräfte beauftragen, so könne entweder die Tätigkeit innerhalb eines kürzeren Zeitraums erbracht werden bzw. bestehe die Möglichkeit, ein größeres Gebiet zu betreuen und durch die Zustellung einer größeren Anzahl von Zeitungen auch ein höheres Honorar zu lukrieren, weshalb viele Zustellpartner ganz oder teilweise die Zustellung durch Dritte durchführen lassen würden. Insofern könne auch deutlich auf die Honorierung Einfluss genommen werden. Bei der Wahl eines Vertreters sein Zusteller völlig frei, eine Zustimmung der Beschwerdeführerin bedürfe es nicht.

In einem vergleichbaren Fall (was die Tätigkeit von ZOLTAN P. als Zeitungszusteller betrifft) führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226 aus: "Die belangte Behörde gründete ihre Beurteilung, dass eine generelle Vertretungsbefugnis zwar vertraglich vereinbart aber tatsächlich nicht gelebt worden sei, auf die (auch) in diesem Punkt "weitestgehend übereinstimmenden" Angaben der einvernommenen Zusteller. Mit dem genannten Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei keine gegenteiligen Umstände aufzuzeigen, nimmt sie doch nur auf Vertretungen in bestimmten Einzelfällen (Urlaub; A. N. gab " Erkrankung bzw. Urlaub" und Sitzung Sitzung "Urlaub/Verhinderung" an) Bezug. Auch unter Zugrundelegung dieser Aussagen würde nach dem bisher gesagten eine solche Art der (Urlaubs-bzw. Krankheitsfall-) Vertretung die persönliche Arbeitspflicht nicht ausschließen. Hinzu kommt, dass die Zeitungszusteller für die von ihnen vorgenommenen Hilfstätigkeiten letztlich nur ihre Arbeitskraft verwerten konnten. In einer Delegierung solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter, wie im vorliegenden Fall, kann kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre (vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/08/0258, betreffend das Aufstellen und Einsammeln vom Zeitungsständern)."

Weiter führt der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus:

"Zudem haben bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das- die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vergleiche erneut das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2013, mwN)."

Wie festgestellt werden konnte, hat sich ZOLTAN P. bei seiner Beschäftigung als Zeitungszusteller (ebenso wie es in dem zitierten Erkenntnis der Fall war) nur in bestimmten Einzelfällen vertreten lassen (Urlaub, Verhinderung) und wurde dabei von einem "Springer" oder anderen "Hauszustellern" vertreten. Es kann dabei, wie auch der höchstgerichtlichen Entscheidung zu entnehmen ist, dahingestellt bleiben, ob er selbst sich um eine Ersatzarbeitskraft gekümmert hat, oder dies von der Beschwerdeführerin geschah und hat keinen Einfluss auf die persönliche Arbeitspflicht des ZOLTAN P. bei seiner Beschäftigung .

ZOLTAN P. konnte sich nicht von betriebsfremden Dritten vertreten lassen, da unbestritten selbst für ihn eine mehrtägige Einschulung als Zeitungszusteller nötig war um die Tätigkeit durchführen zu können, im Konkreten die Abonnentenliste zu lesen.

Einem von ihm organisierten, unbeteiligten Vertreter wäre dies jedoch ohne Einschulung gar nicht möglich gewesen.

Das Gesagte trifft auch auf die anderen Tätigkeiten zu, die ZOLTAN P für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat:

Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher ist davon auszugehen, dass grundsätzlich eine persönliche Arbeitspflicht bestand. Wie festzustellen war, hat sich ZOLTAN P. auch diese Tätigkeiten betreffend nur in bestimmten Einzelfällen wie Krankheit und Urlaub durch einen bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Springer oder einen anderen Abwurfplatzverantwortlichen vertreten lassen, wobei er bei längerfristig geplanten Abwesenheiten selbst eine Vertretung (aus dem "Pool" der Beschwerdeführerin) organisierte bzw. bei ungeplanten Abwesenheiten sich die Beschwerdeführerin um eine Vertretung kümmerte.

Auch für diese Tätigkeit gilt das zur Zeitungszustellung ausgeführte, wonach ZOLTAN P. -insbesondere was die Frachttätigkeit betrifft - letztlich nur seine Arbeitskraft verwerten konnte und über keine eigene unternehmerische Organisation verfügte.

Was die weitere von der Funktion als Abwurfplatzverantwortlicher umfasste Tätigkeit betrifft, nämlich die Betreuung bzw. Kontrolle der Hauszusteller, so ist davon auszugehen, dass eine Vertretung durch einen betriebsfremde, nicht mit den Erfordernissen der Beschwerdeführerin vertraute Person zudem nicht denkbar wäre und mit den unternehmerischen Anforderungen nicht vereinbar gewesen wäre.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.

Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslos Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/08/0240 und vom 2. Dezember 2013, 2013/08/0191, jeweils mwN).

Wie auch im bereits mehrfach zitierten Erkenntnis betreffend eine Zeitungszustellerin liegen auch im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vor, dass Zoltan P. berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der übernommenen Gesamtverpflichtung - das heißt bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses -sanktionslos (d.h. ohne die Konsequenz einer Auflösung oder Verschlechterung des Vertragsverhältnisses) einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen und wird dies auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof weist auch darauf hin, dass dies auch mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der beschwerdeführenden Partei nicht vereinbar wäre. Auch im vorliegenden Fall wird auch von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass die Zustellungen jeweils bis spätestens 6:00 bzw. 7:00 (sonntags) durchzuführen waren. Ebenso ist aus den Vereinbarungen ("Werkvertrag für Abonnentenbetreuung") ersichtlich, dass ZOLTAN P. bei einer Arbeitsverhinderung organisatorische Maßnahmen zu treffen hatte, wie eine Vertretung organisieren oder den Vertretungsservice der Beschwerdeführerin zu verständigen.

Dass sich ZOLTAN P. bei seiner Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher durch einen beliebigen Vertreter hätte vertreten lassen können bzw. hier ein sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden habe, wird auch von den von der Beschwerdeführerin stellig gemachte Zeugen nicht behauptet: GERHARD G. führte in der mündlichen Einvernahme vor dem Landeshauptmann aus: " Es ist undenkbar, dass ein Abwurfplatzverantwortlicher häufig (krankheitsbedingt) seine Tätigkeit nicht ausübt. ZOLTAN P. war in diesem Punkt sehr verlässlich. Mir ist nie zu Ohren gekommen, dass er krank gewesen wäre. Hätte es häufiger Probleme mit ZOLTAN P. gegeben, hätte eine andere Firma diese Aufgabe (gemeint die Frachttätigkeit) übernommen."

Bereits daraus ist ersichtlich, dass ZOLTAN P. auch bei dieser Tätigkeit einer persönlichen Arbeitspflicht unterlag.

Für das Bundesverwaltungsgericht folgt daher in Zusammenschau mit der oben genannten Judikatur, dass im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine generelle Vertretungsmöglichkeit bzw. ein sanktionsloses Ablehnungsrecht von ZOLTAN P. vereinbart war bzw. gelebt worden ist, sondern seine persönliche Arbeitspflicht gefordert war.

3.2.3.2. Persönliche Abhängigkeit:

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH vom 31.07.2014, 2013/08/0247 mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A).

Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101, mit weiteren Nachweisen).

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).

Zunächst ist anzumerken, dass bei einfachen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben (was zumindest auf die Tätigkeit als Hauszusteller bzw. die Botendienste, die ZOLTAN P. für die Beschwerdeführerin ausgeübt hat, zutrifft), nach der Rechtsprechung-in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte-das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weit wendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann.

Arbeitszeit und Arbeitsort

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hierbei irrelevant (VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, 93/08/0171).

Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Arbeitserbringung an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ZOLTAN P. bzw. die einvernommenen Zeugen gaben in ihren Stellungnahmen gleichlautend an, dass die Arbeitszeit für Zeitungszusteller täglich von ca. 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr (an Sonntagen bis 7:00) festgelegt war. Von der BF war zwar die konkrete Ausführung, wann wem zuzustellen war, nicht vorgegeben, dennoch mussten die Arbeiten bis zum definierten Zeitpunkt erledigt werden.

Die grundsätzliche Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort spricht daher bereits für die persönliche Abhängigkeit von ZOLTAN P.

Auch bei seiner Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher (welche die Transporttätigkeit umfasst) sowie den Botendiensten war ZOLTAN P. an betriebliche Erfordernisse und Bedürfnisse gebunden und wird dies ebenfalls von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141).

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190, ebenso 90/08/0152, 17.09.1991). Auch in einer vollständigen Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Formular- und Berichtswesen manifestiert sich eine gewisse Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und eine sich darauf beziehende Kontrollmöglichkeit vergleiche 2001/08/0053 vom 29.06.2005).

Wie bereits in der Entscheidung des Landeshauptmannes von Tirol ausführlich dargelegt, wurden Beanstandungen der Abonnenten in eine "Beschwerde-Sammelliste" aufgenommen und ermöglichte es damit der Beschwerdeführerin, eine "Beschwerdestatistik" zu führen.

ZOLTAN P. musste gegenüber dem Gebietsleiter Rechenschaft über die Ursachen der Beschwerden ablegen. Damit ist der Beschwerdeführerin ein Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten zur Verfügung gestanden.

Dass es zu einer Kontrolle der Tätigkeit der Zeitungszusteller gekommen ist, zeigt sich auch darin, dass in der Folge die Funktion des "Abwurfplatzverantwortlichen" geschaffen wurde, um diese, auch vorher bestehende Kontrolle der Zusteller besser ausüben zu können.

ZOLTAN P. führte selbst an, dass er in seiner Funktion als Abwurfplatzverantwortlicher die Tätigkeit der Zusteller überprüft hat.

ZOLTAN P. war zudem in seiner Funktion als Zeitungszusteller verpflichtet, konkrete - teilweise tagesaktuelle - Anweisungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung der Zeitungen an bestimmten Plätzen, in Einzelfällen zu bestimmten Zeiten zu erfüllen und auch zur Einhaltung gewisser Verhaltensrichtlinien verpflichtet.

Auch hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten war er unbestritten zur Einhaltung von Weisungen der Beschwerdeführerin verpflichtet. So konnte festgestellt werden, dass er als Abwurfplatzverantwortlicher genauen Meldepflichten an die Beschwerdeführerin über seine Tätigkeiten unterlag.

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. - wie hier - in Abwesenheit des Dienstgebers (oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation) ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal ZOLTAN P. weder über eine eigene betriebliche Organisation noch über eigene, nicht nur geringfügige Betriebsmittel verfügt hat und auch keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen beim Dienstgeberbetrieb treffen konnte.

ZOLTAN P. war bei sämtlichen seiner Tätigkeiten (Zeitungszusteller, Abwurfplatzverantwortlicher, Botendienste) in die hierarchisch strukturierte Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden und trug durch seine persönlich erbrachte Arbeitsleistung zu einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf bei.

Diese Einbindung in die betriebliche, hierarchisch strukturierte Organisation der Beschwerdeführerin lässt den Schluss auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu.

Betriebsmittel:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223). Bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist (im dort entschiedenen Beschwerdefall ein PKW bzw. Fahrrad), führt der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung verlangt, noch nicht dazu, dass es zum wesentlichen Betriebsmittel des freien Dienstnehmers wird.

Die (va.) für die Tätigkeit als Zeitungszusteller wesentlichen erforderlichen Betriebsmittel waren das Abonnentenverzeichnis und die Zugangsschlüssel, diese wurden von der Beschwerdeführerin bereitgestellt. Im Lichte der obgenannten Judikatur sind beide unter diesen Begriff zu subsumieren, da nur mit diesen Sachmitteln die betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden konnte.

Hingegen sind die von ZOLTAN P. aufgrund der vertraglichen Verpflichtung bereitzustellenden Mittel, wie Privathandy und Trolley, nicht als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. Ein Privathandy dient nicht in erster Linie der betrieblichen Nutzung, sondern eben der privaten Nutzung. ZOLTAN P. war nur aufgrund der hohen Traglast der Zeitungen faktisch gezwungen ein Transportmittel anzuschaffen, es war ihm freigestellt wie er dies bewältigte. Er schaffte sich einen Trolley an, ebenso hätte sie dies mit einem Fahrrad oder einen PKW durchführen können. All diese Sachmittel dienen primär der Privatnutzung und sind daher nicht als wesentliche Betriebsmittel zu qualifizieren. Beim angeschafften Trolley handelt es sich zweifelsohne auch um ein geringwertiges Wirtschaftsgut.

Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf Seiten ZOLTAN P. liegen nicht vor.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes war ZOLTAN P. in die Betriebsstruktur eingegliedert, da er an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse gebunden war und ihm diesbezüglich insgesamt gesehen keine freie Disposition erlaubt war.

Auch aus dem Vorbringen, dass ZOLTAN P. hinsichtlich seiner "Frachttätigkeit" im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Abwurfplatzverantwortlicher Inhaber einer Gewerbeberechtigung war, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Hiezu ist - wie bereits im Administrativverfahren dargelegt wurde, etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038 zu verweisen, in welchem dieser ausführt: "Im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Bescheides, nämlich eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, ASVG, erübrigte es sich auch, auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer für ein-und dieselbe Tätigkeit bei zwei verschiedenen Sozialversicherungsträgern beitragspflichtig sein könnte. Jedenfalls kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer Beiträge auch einem anderen Sozialversicherungsträger als der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geleistet hat, nicht dazu führen, dass es ausgeschlossen wäre, eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Absatz 2, ASVG festzustellen auch der Gewerbeschein des Beschwerdeführers stand einer solchen Feststellung nicht entgegen."

Der belangten Behörde ist daher zu folgen, dass ZOLTAN P. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

3.2.3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor.

Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme des beantragten Partei und mitbeteiligten Partei bzw. der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof, insbesondere der - ebenfalls eine Zeitungszustellerin betreffenden - Entscheidung vom 14.10.2015, Zl. 2013/08/0226.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2004465.2.00