Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Geschäftszahl

W170 2115136-1

Spruch

W170 2115136-1/112E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH auf Grund des Vorlageantrages vom 10.09.2015 über die Beschwerde vom 07.07.2015 von römisch 40 alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien (jetzt: Bundesminister im Bundeskanzleramt) vom 05.06.2015, Zl. BKA-KA12.056/0002-Kulturamt/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2015, Zl. BKA-KA12.056/0009-Kultusamt/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Auf Grund des Vorlageantrages wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und Paragraphen eins,, 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2015, Zl. BKA-KA12.056/0009-Kultusamt/2015, zu lauten hat:

"Der Antrag von römisch 40 vom 23.04.2014 den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, auszusprechen, wird gemäß Paragraphen eins,, 3 leg.cit. mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Abweisung des am 23.04.2014 gestellten Antrages von römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Parteien), der als "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" bezeichneten - nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch Bescheid Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, rechtmäßig war.

Dieser Antrag wurde - für den zuständigen Bundesminister - vom Kultusamt mit Bescheiden und Beschwerdevorentscheidungen vom 11.06.2014 und 08.09.2014 und - nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.01.2015, Gz. W170 2013410-1/6E - vom 05.06.2015 und 07.07.2015 abgewiesen; gegen die Bescheide wurde jeweils rechtzeitig Beschwerde, gegen die Beschwerdevorentscheidungen jeweils rechtzeitig Vorlageantrag erhoben.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde - nach einer Zurückweisung der zweiten Beschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Gz. W136 2115136-1/2E und des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.04.2016 jeweils wegen Unzuständigkeit - vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, festgestellt, dass - insbesondere auf Grund der rechtskräftigen Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.01.2015 - dieses zur Erledigung der Beschwerde zuständig ist.

Die in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.11.2016, W170 2115136-1/12Z, an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erledigung der Angelegenheit durch die Bundesbehörde Bundesminister herangetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, teilte der Verfassungsgerichtshof nicht und wies den entsprechenden Antrag mit Erkenntnis vom 10.10.2017, G 419/2016, ab.

Das nunmehr zur Sachentscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien sowie Zeugen sowohl aus Wien als auch aus anderen Bundesländern zu öffentlichen Verhandlungen am 08.01.2018, 31.01.2018, 15.02.2018 und 27.02.2018 und schloss am Ende des letztgenannten Verhandlungstages unter Verzicht der Parteien darauf, weitere Zeugen zu hören, das Beweisverfahren.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. römisch 40 haben am 23.04.2014 einen Antrag auf "bescheidmäßige Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit der ‚Kirche des fliegenden Spaghettimonsters'" gestellt und glaubhaft gemacht, dass diese zur Vertretung der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" berufen sind.

2. Die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" deutet nach den Beilagen zum Antrag (in der durch die Stellungnahme vom 09.04.2015 verbesserten Form) auf einfache, nicht ohne Widersprüche belastete Art und Weise Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug.

Die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" verfügt über Symbole und ansatzweise über Grundlehren.

Der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" mangelt es an einer in den wesentlichen Grundzügen vorgegebenen Ordnung für die Durchführung zeremonieller, speziell religiöser und insbesondere liturgischer Handlungen; der im Wesentlichen im alltäglichen Rahmen, allenfalls gemeinsam, stattfindende Verzehr von Teigwaren und das "Transzendieren" von Bier stellen mangels spezieller religiöser Bezugspunkte - diese Tätigkeiten unterscheiden sich nicht vom Verzehr der genannten Nahrungs- bzw. Genussmittel durch "Nicht-Pastafari" - keine solchen zeremoniellen, speziell religiösen und liturgischen Handlungen dar.

3. Die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" bietet in Österreich keinen regelmäßigen Gottesdienst an, allerdings wurden bisher vereinzelt pastafarische Trauungen durchgeführt, deren Ordnung bzw. Ablauf in den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen aber keine Erwähnung, Erklärung oder Darstellung finden und daher keinem vorgegebenen Ritus folgen und bisher unregelmäßige Einzelfälle geblieben sind. Trotzdem glaubt eine nicht näher feststellbare Anzahl von Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" an die Gottheit des "Fliegenden Spaghettimonsters".

4. Es haben mehr als 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich den "Antrag auf Aufnahme in die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ‚Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters' gezeichnet oder auf andere Art den ‚Beitritt' erklärt, aber es mangelt der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" an einer hinreichend organisierten Gemeinschaft, in deren Rahmen mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich am religiösen Leben der Bekenntnisgemeinschaft teilhaben, d.h. zumindest an den gemeinsamen Gottesdiensten teilnehmen und sich der Vermittlung der religiösen Pflichten der Mitglieder unterziehen oder unterzogen haben. Außerhalb von Wien ist praktisch keine Organisation der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" vorhanden, es findet hier allfällige Glaubensausübung höchstens im Familienkreis statt. Innerhalb von Wien nehmen maximal an die 50 Personen in verschiedenen Zusammensetzungen an den Treffen der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" teil.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung hinsichtlich der Antragstellung ist auf die Aktenlage, zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Vertretungsbefugnis der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" durch die beschwerdeführenden Parteien auf den Antrag zu verweisen.

2. Hinsichtlich der inhaltlichen Feststellungen zur "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" ist einleitend das vom Bundesverwaltungsgericht in Ausübung der sich aus Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in Folge: VwGVG) und Paragraph 39, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, ergebenden Pflicht des Verwaltungsgerichts, von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen sowie sich bei Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, bestimmte Ermittlungsverfahren zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Hinblick auf die sich aus dem Amtswissen ergebende internationale Geschichte der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" Zweifel, ob es sich bei dieser immer noch um eine Religionskritik ohne religiöse Inhalte oder inzwischen um eine "echte" Religion handelt; zweifelsohne waren die Anfänge der Bewegung vom Ziel getragen, den in den USA erstarkenden christlichen Fundamentalisten einen Spiegel vorzuhalten. Es ist aber nicht per se ausgeschlossen, dass aus einer solchen Religionskritik - faktisch in Umkehrung der anfänglichen Ziele - eine Religion wird, die genauso bestimmend für das Leben der ihr anhängenden Menschen wird, wie jede andere Religion.

Da diese Grundfrage aus den Unterlagen, insbesondere aus dem Antrag nicht abschließend zu klären war, hat sich das Bundesverwaltungsgericht entschlossen, bekennende Anhänger der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" als Zeugen zu hören, um einen persönlichen Eindruck zu bekommen. Darüber hinaus war es für das Bundesverwaltungsgericht entscheidungsrelevant, die Organisationsstruktur der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" in und außerhalb von Wien zu ermitteln, da aus den Unterlagen zu ersehen war, dass ein erheblicher Anteil der Anhänger der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" nicht in Wien oder der näheren Umgebung wohnhaft waren und daher deren tatsächliche Verbindung zur "Kirche" zu untersuchen war.

Da das Bundesverwaltungsgericht aber in seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), hat es die (mit Beschluss geladenen) Zeugen ausdrücklich darauf hingewiesen, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wenn sich diese von der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" entfernt haben; aus der Aussage eines ehemaligen Anhängers wäre in der gegenwärtigen Situation - es standen schließlich keine eher von ehemaligen Anhängern zu erfahrenden problematischen Verhaltensweisen der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" auch nur im Raum - nichts zu gewinnen gewesen. Daher wurde auf die Einvernahme solcher Personen im Lichte der dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verzichtet und die entsprechenden Ladungsbeschlüsse nach entsprechender Erklärung aufgehoben; das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings keinen Anhänger aufgefordert, die "Kirche" zu verlassen oder dergleichen. Insbesondere hat der erkennende Richter auch jeden persönlichen Kontakt mit den Parteien oder Zeugen außerhalb der Verhandlung tunlichst vermieden (siehe in diesem Zusammenhang VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057).

Da sich allerdings am Ende des vierten Verhandlungstages bereits ein einheitliches Bild zeigte, das im Wesentlichen auch mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen war, hat das Bundesverwaltungsgericht im ausdrücklichen Einvernehmen mit den Parteien auf weitere Zeugeneinvernahmen verzichtet, insbesondere die beschwerdeführenden Parteien waren bereits am 31.01.2018 einvernommen worden.

Die Antragsunterlagen (in der durch die Stellungnahme vom 09.04.2015 verbesserten Form) und die Zeugeneinvernahmen haben das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" auf einfache, nicht ohne Widersprüche belastete Art und Weise Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug setzt, da die "Kirche" über eine Schöpfungsgeschichte, einen Mythos, nämlich die Beschreibung einer Gottheit und eine Jenseits-Vorstellung, und Handlungsanleitungen für das aus pastafarischer Sicht gelungene Leben (die 8 "Am liebsten wäre mir ...") verfügt. Diese Teile der Lehre der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" sind auch im Wesentlichen den Mitgliedern bekannt, auch wenn selbst den Führungsfunktionären zum Teil wesentliche Teile der Lehre nicht bekannt sind (siehe etwa die Einvernahme der römisch 40 am 31.01.2018) bzw. diese in sich widersprüchlich sind (siehe etwa die Frage, wie weit das Erschaffungsgeschehen im pastafarischen Ritus in der Vergangenheit liegt, ob 5.000 Jahre oder 1 Milliarde Sekunden, was etwa 31,7 Jahre wären). Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Staates eine religiöse Lehre als "richtig" oder "falsch" bzw. als "nachvollziehbar" oder "nicht nachvollziehbar" zu beurteilen, weil dies einerseits nicht ohne erheblichen Einfluss des jeweiligen subjektiven Standpunktes möglich wäre und andererseits aus wissenschaftlicher Sicht alle Religionen mit unerklärlichen, nicht nachvollziehbaren religiösen Lehren aufwarten.

Dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" über Symbole verfügt, ist im Lichte von Nudelsieb und Piratenkopftuch sowie im Lichte des Streites zwischen österreichischen und deutschen Pastafari, erstere von letzteren wegen der Verwendung des Nudelsiebs als Kopfbedeckung als "Almisten" bezeichnet, ohne Zweifel. Die einschlägigen Symbole waren auch allen Zeugen bekannt und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch als Identifikationsmerkmal einiger Anhänger der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" benutzt.

Dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" ansatzweise über Grundlehren verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen; für das Bundesverwaltungsgericht ist die Tiefe der religiösen Lehren, soweit die Grundlagen vorhanden sind, nicht relevant, da dies der Bekenntnisgemeinschaft obliegt. Immerhin sind Lehren etwa zur Schöpfungsgeschichte, zur Gottheit, zum Jenseits und Handlungsanleitungen für ein - aus pastafarischer Sicht - gelungenes Leben vorhanden. Dass die "Kirche" nur über Grundlehren verfügt - so sind etwa Widersprüche in der Lehre bisher weder erkannt worden noch gibt es Erklärungsversuche (siehe etwa oben dargestellte zeitliche Differenz in der Schöpfungsgeschichte, aber auch, so die Welt, wohl von 2005 gerechnet, erst 31,7 Jahre alt wäre, den Widerspruch zwischen der sinkenden Anzahl der Piraten seit dem 19. Jahrhundert und der Welterschaffung in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts) - schadet diesbezüglich nicht, weil sich diese Lehren erheblich von den Lehren anerkannter Religionsgemeinschaften unterscheiden.

Dass es der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" an einer in den wesentlichen Grundzügen vorgegebenen Ordnung für die Durchführung zeremonieller, speziell religiöser und insbesondere liturgischer Handlungen mangelt, ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen, die eine solche Ordnung eben nicht kennen und auch ausdrücklich anführen, dass in Österreich derzeit keine Gottesdienste der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" angeboten werden sowie auch aus den Aussagen der Zeugen - der Großteil hat noch an keinem, vom Verzehr von bestimmten Nahrungs- bzw. Genussmitteln abgesehen (siehe dazu unten), Gottesdienst teilgenommen. Selbst die Führungsfunktionäre haben keinen über diesen Verzehr von bestimmten Nahrungs- bzw. Genussmitteln hinausgehenden Gottesdienst beschrieben, etwa wenn sie nach dem Ablauf der Treffen der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" gefragt wurden. Die Zeugen und Beteiligten haben im Wesentlichen beschrieben, dass der Gottesdienst in einem, allenfalls gemeinsam, stattfindenden Verzehr von Teigwaren und dem "Transzendieren" von Bier besteht. Allerdings wäre dieser Gottesdienst von außen betrachtet nicht von einem Treffen anderer Menschen, die die genannten Nahrungs- bzw. Genussmittel verzehren, zu unterscheiden. Es macht aber gerade einen Gottesdienst aus, dass auch Außenstehende erkennen können, dass sie eine besondere, feierliche Handlung beobachten. Es mag hiefür nicht notwendig sein, sich in eine geschützte Räumlichkeit zurückzuziehen oder besondere Kleidung anzulegen, aber gerade die den Gottesdienst von einer alltäglichen Handlung unterscheidende Feierlichkeit macht diesen eben aus. Dass solche Handlungen in der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" tatsächlich geübt werden oder es hiefür Anleitungen gibt, die über den täglichen Gebrauch hinausgehen, hat sich nicht ergeben. Insbesondere sind auch die in den Unterlagen (siehe Auszug aus dem Pastafarischen Pastechismus, Sitzung 5) dargestellten Riten, etwa die Transsubstantiation, dadurch gekennzeichnet, dass eben nur "alltägliche" Gebrauchsgegenstände, die für die Herstellung und Zubereitung von Teigwaren jedenfalls Verwendung finden müssen, "vorgeschrieben" werden. Auch beschreibt etwa der Glücksritus nur eine historisch überlieferte, abergläubische Handlung, nämlich das Werfen von Salz über die Schulter. Dieser war nicht einmal allen Führungsfunktionären bekannt (siehe etwa römisch 40 am 31.01.2018, Sitzung 39 des Protokolls). Darüber hinaus haben auch Führungsfunktionäre nicht bestritten, dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" keinen Ritus kennt (siehe etwa römisch 40 am 31.01.2018, Sitzung 43 des Protokolls, deren Aussage unwidersprochen blieb).

Schließlich fällt auf, dass es laut den einhelligen Zeugen- und Beteiligtenaussagen keinen vorgeschriebenen Ritus für die Aufnahme in die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" gibt, obwohl es sich aus religiöser Sicht bei der Aufnahme in eine Glaubensgemeinschaft um einen der wichtigsten Momente im Leben eines Gläubigen handelt; es ist daher nicht erkennbar, dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" über einen Ritus verfügt.

3. Dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" in Österreich keinen regelmäßigen Gottesdienst anbietet, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (siehe Stellungnahme vom 09.04.2015, Sitzung 3) und den Aussagen der angehörten Zeugen und Beteiligten. Auch die unregelmäßigen Treffen stellen - auf Grund der unter 2. angeführten Gründe - keine Gottesdienste dar, sie dienen vor allem Organisatorischem und dem geselligen Beisammensein. Dass allerdings bisher vereinzelt, jedenfalls zwei, pastafarische Trauungen durchgeführt wurden, ergibt sich aus den Aussagen der gehörten Zeugen, etwa der Zeugin römisch 40 (siehe Verhandlungsprotokoll vom 08.01.2018, Sitzung 42 ff, insbesondere Sitzung 45) und des Zeugen römisch 40 (siehe Verhandlungsprotokoll vom 31.01.2018, Sitzung 22 ff, insbesondere Sitzung 24). Allerdings wird nicht einmal deren Ordnung bzw. Ablauf in den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen erwähnt, erklärt oder dargestellt, sodass nicht zu erkennen ist, dass diese einem vorgegebenen Ritus folgen.

Dass trotzdem eine nicht näher feststellbare Anzahl von Anhängern der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" an die Gottheit des "Fliegenden Spaghettimonsters" glauben, ergibt sich aus dem Eindruck des Gerichts, auch wenn auffällt, dass sehr viele der befragten Zeugen vor allem von einer nicht näher dargestellten (und daher auch potentiell gegen Null gehen könnenden) Wahrscheinlichkeit der Existenz des "fliegenden Spaghettimonsters" gesprochen haben, wenn sie nach ihrem Glauben befragt wurden; eigentlich wäre von einem Gläubigen zu erwarten gewesen, dass man diese Frage bejaht und dann allfällig erklärt. Auch diese Antworten sind von den Zeugen gegeben worden, sodass das Gericht nicht umhinkommt, die gegenständliche Feststellung zu treffen.

4. Dass mehr als 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich den "Antrag auf Aufnahme in die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ‚Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters'" gezeichnet oder auf andere Art den ‚Beitritt' erklärt haben, ergibt sich aus den Akten.

Dass es der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" an einer hinreichend organisierten Gemeinschaft, in deren Rahmen mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich am religiösen Leben der Bekenntnisgemeinschaft teilhaben, d.h. zumindest an den gemeinsamen Gottesdiensten teilnehmen und sich der Vermittlung der religiösen Pflichten der Mitglieder unterziehen oder unterzogen haben, mangelt, ergibt sich aus den einheitlichen Aussagen der Beteiligten und der nicht in Wien ansässigen Zeugen, ebenso wie, dass außerhalb von Wien praktisch keine Organisation der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" vorhanden ist und hier allfällige Glaubensausübung höchstens im Familienkreis stattfindet.

Dass innerhalb von Wien maximal an die 50 Personen in verschiedenen Zusammensetzungen an den Treffen der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" teilnehmen, ergibt sich ebenso aus den Aussagen der Zeugen und Beteiligten.

5. Schließlich ist noch auf die offenen "Beweisanträge" einzugehen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig kein Beweisthema genannt wird und die Beweisanträge daher unbeachtlich sind (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189); selbst wenn man diesen Beweisanträgen Beachtlichkeit unterstellen würde, wären diese aber abzuweisen - soweit nicht die im Verfahren erfolgte Einvernahme des Zeugen römisch 40 beantragt wurde - da sie entweder keine Relevanz für die Entscheidung besitzen oder das Bundesverwaltungsgericht von den zu beweisenden Tatsachen ohnehin ausgegangen ist (Siehe zu Beweisanträgen und deren Erledigung etwa VwGH 27.06.2016, Ra 2015/08/0184; VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064; VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041; VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Hiezu im Einzelnen:

Im "Beweisantrag" des Schriftsatzes vom 05.01.2018 handelt es sich im Wesentlichen um rechtliche Ausführungen (Punkte 1. bis 3.) bzw. um die Vorlagen von Literatur zur "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" (Punkt 4.). Weiters wurde ausgeführt, dass der österreichische Ableger der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" Teil einer weltweiten Bewegung ist; diesbezüglich liegt Entscheidungsrelevanz nicht vor (Punkt 5, Litera a bis c sowie Litera e,). Ebenso liegt hinsichtlich der Frage, ob die (damalige) Bundespolizeidirektion Wien das Tragen eines Nudelsiebs auf einem Führerscheinfoto akzeptiert hat (Punkt 5 Litera d,), keine Entscheidungsrelevanz vor, da der Betroffene (der römisch 40 ) nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens ist und daher jedenfalls keine Bindungswirkung vorliegen kann (siehe etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2017/08/0022). Ob die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" in einem - wenn auch allenfalls wissenschaftlichen - Buch als Religion gesehen wird oder nicht, ist für das Bundesverwaltungsgericht, das sich nur am Gesetz zu orientieren hat, ebenso nicht entscheidungsrelevant.

Die mit Beweisantrag vom 11.01.2018 vorgelegten Beweise - eine Kopie des Buches "Das fliegenden Spaghettimonster Religion oder Religionsparodie?" und eines Fotoalbums einer pastafarischen Hochzeit - wurden zum Akt genommen. Ersteres ist im Sinne der obigen Ausführungen nicht relevant, zweiteres fand Eingang in den festgestellten Sachverhalt und wurde der zu beweisende Sachverhalt daher als wahr unterstellt (siehe 1.3.).

Die im Beweisantrag vom 19.02.2018 vorgelegten Links beweisen den persönlichen Glauben einzelner Mitglieder; hievon geht das Bundesverwaltungsgericht auch aus (siehe 1.3.); auch aus den vorgelegten Fotos lassen sich keine darüber hinausgehenden Schlüsse ziehen. Das gilt auch für die Führerscheinfotos der beschwerdeführenden Parteien römisch 40 und römisch 40 Es kann nämlich aus der Ausstellung einer Urkunde (und somit keines Bescheides), die noch dazu in einem Verfahren in einer ganz anderen Rechtsmaterie erfolgte, keine Bindungswirkung erkannt werden, weil nicht nachvollziehbar ist, ob die Gestattung des Tragens eines Piratenkopftuches oder eines Nudelsiebes aus religiösen Gründen oder anderen Gründen erfolgte, etwa weil das Tragen dieser Kopfbedeckungen nicht gegen die Vorgaben für ein Führerscheinfoto verstoßen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden, ergibt sich aus dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und ist die Zuständigkeit daher unzweifelhaft.

2. Die für das gegenständliche Verfahren relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, (in Folge: BekGG), sind religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BekGG erwerben religiöse Bekenntnisgemeinschaften die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr des Bundesministers im Bundeskanzleramt, im Folgenden: Behörde). Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BekGG ist über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, BekGG haben religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz das Recht, sich als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu bezeichnen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BekGG hat der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen, deren Vertretungsbefugnis glaubhaft zu machen und hinsichtlich der eine Zustelladresse anzugeben ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BekGG sind dem Antrag Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben, gemäß Absatz 3, leg.cit. ist zusammen mit dem Antrag der Nachweis zu erbringen, dass der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, BekGG haben im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag namhaft zu machen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BekGG haben die Statuten zu enthalten:

1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muss, dass er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt,

2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss,

3. Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,

4. Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft, wobei die Beendigung jedenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. gewährleistet sein muss,

5. Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,

6. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,

7. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,

8. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.

Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BekGG kann in den Statuten vorgesehen werden, dass auch örtliche Teilbereiche der religiösen Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen:

1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,

2. eigene vertretungsberechtigte Organe,

3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BekGG hat die Behörde den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

2. die Statuten dem Paragraph 4, nicht entsprechen.

3. Aus der unter 2. dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass eine Stattgebung eines Antrags, die Rechtspersönlichkeit einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft festzustellen, einerseits eine bestehende Antragslegitimation und andererseits das Nichtvorhandensein von Versagungsgründen voraussetzt.

4. Liegen die Antragsvoraussetzungen nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG), die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).

Das Bundesverwaltungsgericht hat also einleitend zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen.

Hiezu ist auf 2. zu verweisen und in Erinnerung zu rufen, dass gemäß Paragraph eins, BekGG religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne des BekGG Vereinigungen von Anhängern einer Religion sind, die gesetzlich nicht anerkannt sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BekGG der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen hat. Daher ist grundlegende Prozessvoraussetzung, dass es sich bei den Antragstellern um die Vertretung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft handelt.

5. Zwar kennt das BekGG keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des Begriffs "religiöse Bekenntnisgemeinschaft" im Gesetzestext selbst, aber aus den Materialen, deren Heranziehung zur Auslegung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers nach der ständigen Rechtsprechung zulässig und erforderlich ist (siehe zuletzt VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0017), ergibt sich, dass im BekGG "religiöse Bekenntnisgemeinschaft" in Anlehnung an Artikel 16, des Staatsgrundgesetzes vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867, als Oberbegriff für Kirchen und Religionsgesellschaften, welche keine gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind, verwendet wird und unter Religion ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten, zu verstehen ist (siehe die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung, Gesetzgebungsperiode römisch XX Regierungsvorlage 938).

Der im BekGG - so die Materialien weiter (siehe oaO.) - verwendete Begriff entspricht somit dem Oberbegriff "Religionsgemeinschaft", worunter eine "Organisierte Gemeinschaft der Bekenner einer Religion" (Köstler [abgedruckt in Klecatsky - Weiler:

Staatskirchenrecht, Sitzung 20; wiedergegeben auch in Schwendenwein:

Österreichisches Staatskirchenrecht, Sitzung 2]) verstanden wird.

Um denkmöglich antragslegitimiert zu sein, bedarf es also des Vorliegens einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, sohin einer Bekenntnisgemeinschaft, die ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deutet sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten, der mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören; liegt eine solche vor, sind deren Vertreter, soweit sie eine Vertretungsbefugnis glaubhaft machen können, antragslegitimiert. Liegt eine solche religiöse Bekenntnisgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nicht vor, ist keine Antragslegitimation im Sinne des BekGG vorhanden und der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" zwar (auf einfache Art und Weise) Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deutet, wobei es dem Gericht nicht zukommt, diese Deutung - etwa wissenschaftlich - zu hinterfragen, es Symbole und ansatzweise Grundlehren gibt, aber es an spezifischen Riten mangelt. Unter Ritus versteht man dem Wortsinn nach eine in den wesentlichen Grundzügen vorgegebene Ordnung für die Durchführung zumeist zeremonieller, speziell religiöser und insbesondere liturgischer Handlungen. Der im Wesentlichen im alltäglichen Rahmen stattfindende (nur allenfalls gemeinsam stattfindende) Verzehr von Teigwaren und das "Transzendieren" von Bier stellen mangels spezieller religiöser Bezugspunkte - diese Tätigkeiten unterscheiden sich nicht vom Verzehr der genannten Nahrungs- bzw. Genussmittel durch "Nicht-Pastafari" - keinen Ritus dar; ein anderer Ritus wurde nicht glaubhaft gemacht, vielmehr ist den Unterlagen, die im Rahmen des Antrags bzw. im Rahmen von dessen aufgetragener Verbesserung (siehe etwa Stellungnahme vom 09.04.2015, Sitzung 3) vorgelegt wurden, zu entnehmen, dass ein regelmäßiger Gottesdienst in Österreich nicht angeboten wird. Auch die bisher vereinzelt durchgeführten pastafarischen Trauungen können einen solchen Ritus nicht begründen, da diese einerseits in den Unterlagen keine Erwähnung, Erklärung oder Darstellung finden und daher nach dem Akteninhalt keinem vorgegebenen Ritus folgen und andererseits eben Einzelfälle, aber keinen regelmäßigen Gottesdienst darstellen. Schon aus diesem Grund handelt es sich bei der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" um keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG, unbeschadet dessen, ob einzelne Anhänger oder auch deren Mehrheit an das "Fliegende Spaghettimonster" glauben oder nicht.

7. Darüber hinaus mangelt es der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" an einer hinreichenden organisierten Gemeinschaft, der mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören; das Bundesverwaltungsgericht hat zwar keinen Zweifel, dass mehr als 300 Personen den "Antrag auf Aufnahme in die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ‚Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters'" gezeichnet oder auf andere Art den ‚Beitritt' erklärt haben, aber ist diesbezüglich auf den (in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2015, Gz. W170 2013410-1/6E, (siehe Sitzung 15 f) zu verweisen, in dem für die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht bindend (siehe hinsichtlich der Bindungswirkung an die für die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht etwa VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008 sowie - selbst eine Bindung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts annehmend - etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166; VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098 und VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0118) ausgesprochen wurde, dass das Gesetz nicht nur die Nennung der Mitglieder verlange, sondern ein Nachweis diesbezüglich zu erbringen sei. Da der religiösen Bekenntnisgemeinschaft aber noch keine Rechtspersönlichkeit zukomme, und es daher nicht auf die formale Mitgliedschaft ankommen könne, sei - jedenfalls, wenn entsprechende Zweifel vorliegen - glaubhaft zu machen, dass die geforderte Anzahl von Personen am religiösen Leben der Bekenntnisgemeinschaft teilhaben, d.h. zumindest an den gemeinsamen Gottesdiensten teilnehmen würden und sich der Vermittlung der religiösen Pflichten der Mitglieder unterziehen oder unterzogen hätten. Hinsichtlich der oben angeführten Frage, ob Zweifel an der Beteiligung der Mitglieder am geistigen Leben der religiösen Bekenntnisgemeinschaft vorliegen, sei einerseits auf die gemeinsam mit dem Antrag vorgelegten und daher selbstverständlich den beschwerdeführenden Parteien zuzurechnenden Kopie des vorgelegten Internetauszuges der "Vereinigten Kirche des FSM - Austria" (bezeichnet als "Einladung zur konstituierenden Vollversammlung") hinzuweisen und andererseits - im Lichte des Umstandes, dass die "Mitglieder" laut der Mitgliederliste im gesamten Bundesgebiet wohnhaft seien - auf den Umstand, dass mangels Angaben zu der Örtlichkeit oder den Örtlichkeiten an denen der Gottesdienst stattfindet oder die Gottesdienste stattfinden würden, ein gelebtes religiöses Leben (noch) nicht nachvollziehbar sei. Daher seien solche Zweifel - so der Beschluss schließlich - durchaus berechtigt.

Das Ermittlungsverfahren hat aber ergeben, dass außerhalb von Wien praktisch keine Organisation der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" vorhanden ist, es findet hier allfällige Glaubensausübung höchstens im Familienkreis statt. Innerhalb von Wien nehmen aber maximal an die 50 Personen in verschiedenen Zusammensetzungen an den Treffen - unabhängig davon, ob diese Gottesdienste darstellen oder nicht - der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" teil; es kann daher (im Sinne des oben genannten, bindenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts) nicht festgestellt werden, dass 300 Mitglieder sich am geistigen Leben der religiösen Bekenntnisgemeinschaft beteiligen, sodass auch diese Voraussetzung für das Bestehen der Antragslegitimation nicht vorliegt.

8. Daher ist nicht mehr zu prüfen, ob die weiteren, zu den fehlenden kumulativ vorliegen müssende Voraussetzungen bzw. Versagungsgründe vorliegen, es ist der Spruch zu ändern und spruchgemäß zu entscheiden.

9. Nicht mehr entscheidungsrelevant ist daher, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die von der Behörde im Verfahren mehrfach vorgebrachte Rechtsmeinung teilt, dass die Bezeichnung als "Kirche" insoweit irreleitend sei, als die "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters" keinen Bezug zum Christentum habe und daher der Name nicht den vom Gesetz geforderten Bezug zur Lehre aufweise. Der Begriff "Kirche" mag zwar in den Materialien in Bezug zu christlichen Kirchen gesetzt werden, kann aber mangels ausdrücklicher Normierung im Gesetz nicht auf diese beschränkt werden, da dies im Gesetz selbst angeordnet werden müsste und eine solche Auslegung den Materialien mehr Gewicht gibt als diese - als Auslegungshilfen - haben.

Auch nicht entscheidungsrelevant ist, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein Versagungsgrund nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG (prima vista) nicht vorliegt, inwieweit die Statuten dem Paragraph 4, leg.cit. entsprechen (siehe Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, BekGG) war mangels Antragslegitimation nicht zu prüfen.

10. Hinsichtlich der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren - der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien hat in der Verhandlung vom 08.01.2018 darauf hingewiesen, dass es einen pastafarischen Verein gibt, dem Parteistellung zukomme - ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verein nicht Antragsteller und - vor allem - nicht Adressat des bekämpften Bescheides war. Der Adressat ist wesentlicher Teil des nur gegenüber den Parteien unmittelbar wirkenden Bescheidspruches, das Bundesverwaltungsgericht ist aber an den Spruch des Bescheides gebunden und kann über diesen nicht hinausgehen (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Da der Verein im Administrativverfahren von den Beteiligten nie genannt wurde, ist dessen Nichteinbeziehung der Behörde auch nicht zum Vorwurf zu machen. Es liegt daher weder ein Verfahrensmangel des Administrativverfahrens vor noch war der Verein als Partei dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

11. Schließlich hat die Behörde das Bundesverwaltungsgericht durch die in ihrem Vortrag in der Verhandlung vom 27.02.2018 dargelegten Argumente überzeugt, dass die vom erkennenden Richter in dieser Verhandlung formulierten Bedenken, die Einschränkung der Anwendbarkeit des BekGG auf religiöse Bekenntnisgemeinschaften verstoße gegen verfassungsgesetzliche Grenzen, nicht haltbar sind, da - wie die Behörde überzeugend ausführte - nichtreligiösen Bekenntnisgemeinschaften ausreichend Rechtsformen zur Verfügung stehen, um sich zu organisieren. Daher wurde auf eine (weitere) Normanfechtung im gegenständlichen Verfahren verzichtet und wird dem diesbezüglichen Antrag nicht stattgegeben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage der Definition einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2115136.1.00