BVwG
22.03.2018
W159 2168267-1
W159 2168267-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. SOMALIA, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß §8 Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 22.03.2019 zuerkannt.
römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 20.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 21.12.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst vor der Al-Shabaab habe, da diese seinen Vater mit einem Messer verletzt hätte, deswegen sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den römisch 40 an. Da Zweifel über die Altersangaben seitens der belangten Behörde bestanden, wurde eine wissenschaftliche Altersbestimmung vorgenommen, wobei jedoch das angegebene Geburtsdatum nicht mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde.
Da zunächst keine inhaltliche Einvernahme erfolgt ist, erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland einvernommen, wobei der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er den Dolmetscher bei der Erstbefragung gut verstanden habe und ihm diese auch rückübersetzt worden sei. Er habe sich bis Juni 2015 mit seiner Familie, nämlich Mutter, Geschwister und Frau in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , und zwar in einem eigenen Haus aufgehalten. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da er die Telefonnummer verloren habe und glaube, dass seine Familie verzogen sei und er nicht wisse, wohin. Zwei Jahre lang habe er die Schule besucht, er könne Lesen und Schreiben. Er habe als Verkäufer in einem Lebensmittelstand in römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei Hilfsarbeiter und Kraftfahrer gewesen, seine Mutter Hausfrau. Sie hätten in Somalia der Mittelschicht angehört. Die Reisekosten hätten die Eltern mit Verwandten gesammelt. Er sei in Somalia traditionell verheiratet, habe aber noch keine Kinder. In Österreich sei er in Bundesbetreuung und besuche einen A1 Deutschkurs.
Zu den Fluchtgründen gefragt, führt er einleitend aus, dass er als Verkäufer auf einen Marktstand gearbeitet habe, der aus einem Verkaufsraum und einem hinterem Bereich bestanden hätte. Zum hinteren Bereich hätte er keinen Zutritt gehabt, sein Arbeitgeber sei ein Scheich mit einem großen Bart gewesen. Dieser habe enge Kontakte zu Al-Shabaab Leuten gehabt. Er habe nicht gewusst, dass sein Arbeitgeber für die Al-Shabaab im hinteren Bereich des Geschäftes Waffen gelagert habe, da der Raum immer verschlossen gewesen sei. Eines Abends sah er, dass der Raum nicht versperrt gewesen sei und habe er nachgesehen, was dort gelagert werde. In Kartons sah er zerlegte Waffen und Nägel, er habe daraufhin schnell den Raum verlassen und die Tür zugemacht. Sein Chef habe ihn gesehen und habe ihn befragt, was er in diesem Raum wolle. Er habe ihm gesagt, dass er Tee nachfüllen habe wollen. Plötzlich sei dieser wütend geworden und habe ihn angeschrien. Er habe gedroht, ihn umzubringen, wenn er verrate, was dort gelagert werde. Der Mann habe seine Familie und auch seine Verwandten gekannt. Er habe ihm gesagt, dass er nur zwei Möglichkeiten hätte, entweder bei ihm weiter zu arbeiten oder er würde ihn umbringen. Er habe daraufhin Angst bekommen und habe verstanden, dass dieser Mann zur Al-Shabaab gehöre und er habe zugestimmt, weiter für ihn zu arbeiten und mit niemandem zu reden. Am Abend sei er sehr verängstigt nach Hause gegangen und habe seinem Vater erzählt, was passiert sei. Er habe in der Nacht nicht geschlafen und beschlossen, von zu Hause wegzugehen und sich bei seiner Tante zu verstecken. Am Vormittag habe ihn dann sein Arbeitgeber angerufen und habe er ihm gesagt, dass er krank sei und nicht wisse, wie lang er krank sei. Daraufhin habe ihn sein Chef mit dem Umbringen bedroht, woraufhin er beschlossen habe, Somalia zu verlassen. Zwei bis drei Wochen habe er sich bei seiner Tante versteckt. Während dieser Zeit hätten Regierungssoldaten herausgefunden, dass im Geschäft seines Arbeitgebers Waffen und Nägel gelagert worden seien. Sie hätten die gelagerten Sachen beschlagnahmt. Der Arbeitgeber sei nicht anwesend gewesen. Daraufhin sei er von seinem Chef angerufen und beschuldigt worden, dass er ihn verraten habe. Auch die Al-Shabaab Leute hätten ihn angerufen und ihm gedroht, ihn umzubringen, da sie behaupteten, dass er das Lager den Regierungssoldaten verraten hätte. Die Al-Shabaab Leute wären daraufhin zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater geschlagen und verletzt.
Er sei dann nach römisch 40 gereist und von dort nach Äthiopien. Sein Arbeitgeber habe römisch 40 geheißen, er selbst sei nicht bei der Polizei gewesen und habe nichts verraten. Als die Al-Shabaab ihn zu Hause gesucht habe, sei die ganze Familie anwesend gewesen, verletzt worden sei aber nur sein Vater. Nähere Angaben könne er nicht machen, da er nicht dabei gewesen sei. Er wisse auch das Datum nicht mehr, es sei gegen Abend gewesen. Er wisse auch nicht, ob die Männer nochmal zu ihm nach Hause gekommen wären und nach ihm gesucht hätten. Das Haus seiner Tante sei vom Haus seiner Eltern ca. eine halbe Stunde Fußweg entfernt gewesen. Dort seien keine Al-Shabaab Mitglieder hingekommen. Sein Arbeitgeber habe wohl die ganze Verwandschaft gekannt, aber er wisse nicht, ob er gewusst habe, wo seine Tante wohne. Wer am Abend die Waren im Geschäft übernommen habe, wisse er nicht. Er sei nur unter Tags im Geschäft gewesen. Diese Waren seien teils im Verkaufsraum und teils im hinterem Raum gelagert worden, da habe er einen Schlüssel gehabt. Er wisse auch nicht, ob sein Arbeitgeber nach dem Waffenfund festgenommen worden sei. Bevor ihm sein Arbeitgeber gesagt habe, dass die Sachen, die er gesehen habe, der Al-Shabaab gehören würden, habe er nicht gewusst, dass sein Arbeitgeber bei der Al-Shabaab sei. Drohbriefe habe er keine erhalten, aber er sei mehrmals telefonisch bedroht worden. Weitere Fluchtgründe hätte er keine gehabt. Mit den Polizei- und Justizbehörden des Landes habe er keine Probleme gehabt. Auchs sei er nicht behördlich gesucht worden. Auch Haftbefehl gäbe es keinen. Gefragt, ob er aus ethnischen Gründen eine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten gehabt habe, bejaht er dies und gab an, dass er dem Clan Sheikhal angehöre. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Al-Shabaab, sie würden ihn töten. Die Al-Shabaab könnte ihn überall finden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 zur Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. wurde dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, der Ausreisekosten und der Darstellungen hinsichtlich des Waffenversteckes. Es sei nicht glaubhaft, dass sein Arbeitgeber aufgrund des Waffenfundes nicht landesweit oder von der Polizei oder den Soldaten gesucht und gefunden worden sei. Schließlich sei auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe in römisch 40 nicht mehr von Bedeutung. Der Antragsteller habe auch eindeutig angegeben, dass er von staatlicher Seite nichts zu befürchten gehabt habe. Unter Würdigung der Aussagen habe der Antragsteller bei einer Rückkehr keine relevanten Gefahren zu befürchten. Er habe vielmehr den Eindruck erweckt, dass es ihm nur darum gegangen sei, gezielt sich in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Es habe jedenfalls kein glaubhafter Sachverhalt festgestellt werden können, die die Annahme rechtfertigen würde, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der GFK oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr wäre. Aus diesem Grund sei auch nicht der Status eines Asylberechtigen gewähren zu gewesen.
Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass in römisch 40 wohl eine schwierige Sicherheitssituation bestehe, diese aber geprägt sei von Anschlägen auf sogenannte "High Profil Ziele", wobei der Beschwerdeführer keineswegs ein derartiges Ziel darstelle. Der Antragsteller sei jung, gesund, intelligent und arbeitsfähig und habe familiäre Anknüpfungspunkte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht das zum Leben Notwendigste erlangen könnte, außerdem leide er keineswegs an einer lebensbedrohenden Krankheit, sodass insgesamt keine Gründe für subsidiären Schutz bestünden.
Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keiner Beschäftigung nachgehe und in Grundversorgung sei und auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration erkennbar wären. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung werde auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, GFK verhältnismäßig angesehen, es bestünden keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes, zumal der Antragsteller auch familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe, besitze. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des §50 FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Somalia auszusprechen gewesen. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens wurde vorgebracht, dass die Fluchtgeschichte in sich konsistent und schlüssig sei und der Kern der Fluchtgeschichte auch schon in der polizeilichen Erstbefragung, nämlich die Angst vor einer Verfolgung und Tötung durch die Al-Shabaab, vorgebracht worden sei. Außerdem sei die polizeiliche Erstbefragung nicht zu einer ausführlichen Darstellung der Fluchtgründe angetan. Er habe bei der Einvernahme übrigens darauf hingewiesen, dass er die Ausreise nur mit Hilfe von Verwandten habe finanzieren können; der Hinweis auf sein zu geringes Einkommen sei daher unschlüssig. Weiters wurde vorgebracht, dass die Al-Shabaab überall in Somalia weiterhin aktiv sei und ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Weiters sei hervorzuheben, dass die Al-Shabaab ihn und nicht seine Familie vernichten wolle und sich diese daher weiterhin in römisch 40 aufhalten könne. Als Clanangehöriger einer Minderheit, dem Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab drohe, könne er nicht Schutz durch seinen Clan erhalten und die somalische Polizei sei sehr korrupt, er sei daher schutzlos. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz wegen der herrschenden Dürre und Hungersnot zu gewähren, wobei diese noch dadurch verstärkt werde, dass Kenia und Jemen massenhaft Somalier zurückschicke.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters und legte Teilnahmebestätigungen an Basisbildungskursen der römisch 40 Volkshochschulen, eine Arbeitsbestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 und ein Deutschzertifikat im Niveau A1 vor und brachte vor, dass er im Moment einen Kurs für den Pflichtschulabschluss besuche.
Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass man bei der Ersteinvernahme den Familienstand als "ledig" protokolliert habe, er aber tatsächlich verheiratet sei. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber kein Dokument. Seine Clanzugehörigkeit sei Sheikhal, der Subclan römisch 40 , er sei Moslem-Sunnit. Die Angehörigen des Clan Sheikhal würden meist in der Stadt römisch 40 oder in römisch 40 in der Provinz Hiraan leben, auch in römisch 40 würden welche leben, aber nicht so viele. Viele seien Koranlehrer und Imame. Es gäbe keine bestimmten Berufe, die Angehörige dieses Clans ausüben würden, mehr wisse er nicht. Sein Subclan sei römisch 40 . Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht persönlich benachteiligt worden.
Am römisch 40 sei er in römisch 40 geboren, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. Dieser Bezirk liege in der Mitte von römisch 40 und nicht am Meer. Gefragt nach wichtigen Gebäuden oder Institutionen im Bezirk gab er an, dass es dort den Kreisverkehr " römisch 40 " gäbe, das bekannteste Spital von römisch 40 namens römisch 40 sowie die römisch 40 . In der Folge nannte er die zum römisch 40 führenden Straßen. Gefragt nach militärischer Ausbildungsstätte im Bezirk römisch 40 gab er an, dass es eine solche gebe, er aber den Namen des Militärlagers nicht nennen könne. Es gäbe auch drei verschiedene Märkte in diesem Bezirk, die er in der Folge namentlich erwähnte.
Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht. Als er das Land verlassen habe, hätten seine Eltern noch in römisch 40 gelebt. Sein Vater sei damals verletzt gewesen, aber seit der Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Diese Verletzung habe seinem Vater die Al-Shabaab zugefügt, weil sie von ihm hätte erfahren wollen, wo er sich derzeit aufhalte. Sein Vater habe aber damals auch nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sie hätten ihm mit einem Messer in den rechten Oberschenkel gestochen und auch den Rücken verletzt. Der Beschwerdeführer habe zehn Geschwister, zwei Brüder und acht Schwestern. Wo diese derzeit leben, wisse er nicht. Er habe am römisch 40 Frau römisch 40 , welche römisch 40 geboren sei, geheiratet, das genaue Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht. Ein Freund von ihm, der mit einem LKW nach römisch 40 unterwegs gewesen sei, habe sie dort gesehen, er wisse aber nicht, ob sie noch immer dort aufhältig sei. Sie hätten keine Kinder. Sein Vater sei Fernfahrer gewesen, er habe Bananen transportiert, davon habe die Familie gelebt, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er habe ab dem Alter von 15 Jahren als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 7) als zuletzt ausgeübten Beruf "Schüler" angegeben habe, aber beim BFA (AS 119) - so wie in der Beschwerdeverhandlung - "Verkäufer in einem Marktstand", führte er aus, dass er bei der Polizei nicht danach gefragt worden sei, ob er gearbeitet habe, sondern, ob er einen Beruf gelernt habe und deshalb habe er Schüler angegeben. Gefragt, wie das Geschäft, bei dem er gearbeitet habe, ausgesehen habe, gab er an, dass dieses halb so groß wie der Verhandlungssaal gewesen sei. In der Mitte sei ein Tisch gestanden, hinten seien Regale gewesen, oben seien Mehlspeisen und Süßigkeiten gelagert worden, auch Seifen und Shampoos seien zum Verkauf bereitgehalten worden seien. Weiters sei Reis in verschiedenen Verpackungen im Geschäft gewesen und auf dem Tisch seien auch Kleinigkeiten gelegen. Gefragt, ob dieses Geschäft nur einen oder mehrere Räume gehabt habe, gab er an, dass es dahinter noch ein Zimmer gegeben habe, das zwei verschiedene Eingangstüren gehabt habe. Eine sei eine Durchgangstür zum Geschäft gewesen und eine nach draußen. Dieser Raum sei als Lager verwendet worden. Er habe manchmal dort Waren abgeholt, aber der Inhaber des Geschäftes habe die Durchgangstür immer zugesperrt und er den Schlüssel habe er immer bei sich behalten. Wenn er etwas aus dem Lager gebraucht habe, sei meistens der Chef selbst ins Lager gegangen und habe die Waren geholt. Er selbst habe nur selten diesen Raum betreten. Über Vorhalt, dass er beim BFA einerseits angegeben habe, dass er keinen Zutritt zu diesem Raum gehabt habe (AS 119), andererseits jedoch, dass er für diesen Raum einen Schlüssel gehabt habe (AS 123) gab er an, dass er am Anfang in dieses Lager nicht hinein gehen habe dürfen und erst die letzten acht Monate habe er einen Schlüssel gehabt.
Sein Arbeitgeber habe römisch 40 geheißen, er habe dem Clan Hawiye angehört und sei ca. römisch 40 Jahre alt gewesen, er habe auch einen längeren Bart getragen. Er sei streng religiös gewesen, aber er habe nicht gedacht, dass er Kontakt zu Al-Shabaab habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 119) angegeben habe, dass sein Arbeitgeber ein Scheich gewesen sei, was er bisher nicht erwähnt habe, gab er an, dass er einen langen Bart getragen habe und ständig in der Moschee gewesen sei und dass man solche Leute Scheich nennen würde. Gefragt, warum er nicht gewusst habe, dass sein Arbeitgeber Kontakte zu Al-Shabaab gehabt habe bzw. dort Mitglied gewesen sei, gab er an, dass er zu seinem Chef keinen so engen Kontakt gehabt habe. Er sei nur in der Früh gekommen, habe das Geschäft aufgesperrt, dann sei sein Chef gekommen, sie hätten zusammengearbeitet, aber nicht viel geredet, er habe auch keine Symbole der Al-Shabaab im Geschäft entdeckt, auch habe er sich dazu nicht geäußert. Gefragt, was in diesem Lagerraum konkret gelagert worden sei, gab er an, dass es dort viele Kartons gegeben habe, teilweise mit Munition, Nägel oder Handgranaten, in manchen Kartons seien auch kleine Metallgegenstände gewesen. Er habe aber nicht in allen Kartons nachgesehen. Als er die Waffen entdeckt habe, habe er einen Schock gehabt. Gefragt, was die Al-Shabaab mit Nägel hätte anfangen können, gab er an, dass er glaube, wenn sie ein Selbstmordattentat begehen würden, dass sie in die Bombe Nägel hineinfüllen würden, um die Zerstörungskraft zu erhöhen. Als er dieses Lager verlassen habe wollen, haben ihn sein Chef gesehen und er habe ihn gefragt, ob er in diesem Lager gewesen sei, er habe geantwortet, dass er Tee aus dem Lager habe holen wollen. Er habe in weiters gefragt, was er dort gesehen habe. Aus Angst habe er gesagt, dass er nichts gesehen habe. Dann habe er nachgesehen und habe gesehen, dass der Beschwerdeführer in einige Kartons hineingeschaut habe. Er sei dann wütend zurückgekommen und er habe gedacht, dass er ihn schlagen würde, er habe aber das nicht getan. Er habe ihm dann eröffnet, dass diese Waffen der Al-Shabaab gehören würden und, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Daraufhin habe er ihm gesagt, dass er zwei Möglichkeiten habe, entweder er schließe sich freiwillig der Al-Shabaab an oder er werde ihn töten. Auch wenn er weitererzähle, was er getan habe, werde er getötet. Er habe auch ausdrücklich gesagt, dass er seinem Vater das nicht erzählen dürfe.
Gefragt, warum er in den Kartons nachgesehen habe, gab er an, dass er Tee gesucht habe und nicht genau gewusst habe, wo er gelagert gewesen sei. Es sei für ihn komisch gewesen, dass in den letzten acht Monaten dieses Zimmer abgesperrt gewesen sei, an diesem Tag, an dem er den Tee habe holen wollen, sei sein Chef im Geschäft gewesen, aber er habe telefoniert und da er ihn nicht stören habe wollen, habe er den Schlüssel an sich genommen, der am Tisch gelegen sei. Dieser Vorfall habe sich im Mai 2015 ereignet. Gefragt, ob er gesehen habe, wie von der Al-Shabaab Waffen gebracht oder abgeholt worden seien, gab er an, dass er nur bis 18 Uhr gearbeitet habe und bevor er gegangen sei, habe er die Abrechnung gemacht, anschließend sei sein Chef allein im Geschäft gewesen. Er nehme an, dass in dieser Zeit die Waffen gebracht bzw. abgeholt worden seien. Gefragt, ob er irgendwie bemerkt hätte, dass Leute, die vom Erscheinungsbild her der Al-Shabaab zuzuordnen gewesen wären, öfters bei seinem Chef gewesen wären, gab er an, dass er viele Freunde gehabt hätte, die auch wie Scheichs oder Imame ausgesehen hätten, aber er habe niemanden direkt gesehen, den er hätte verdächtigen können, dass er der Al-Shabaab angehöre. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 119) angegeben habe, dass ihn sein Chef nach dem Waffenfund vor die Alternative gestellt habe, in dem Geschäft weiterzuarbeiten oder er würde ihn umbringen, nunmehr aber ausführe, dass sein Chef ihn aufgefordert habe, bei der Al-Shabaab mitzuarbeiten, gab er an, dass er gedacht habe, dass ihn sein Chef kündigen würde. Er habe ihn auch bedroht, dort weiter zu arbeiten und habe ihn gefragt, ob er sich der Al-Shabaab anschließen wolle. Gefragt, wie er auf die Drohungen seines Arbeitgebers reagiert habe, gab er an, dass er Angst gehabt habe. Die einzige Möglichkeit, die er gehabt hätte, sei zuzusagen gewesen und wenn er am Abend heimgeschickt werde, sich nicht mehr bei ihm zu melden. Gefragt, warum sein Arbeitgeber ausgerechnet in römisch 40 Waffen für die Al-Shabaab gelagert habe, dies sehe das BFA als unplausibel an, gab er an, dass es wirklich möglich sei, mitten in römisch 40 Waffen und Munition für die Al-Shabaab zu lagern. In römisch 40 sei zwar die AMISOM, aber am Abend sei sie nicht unterwegs. Die meisten Geschäfte würden in der Nacht oder am Abend Ware bekommen. Er habe an diesem Tag des Waffenfundes normal bis zu seinem Arbeitsschluss weitergearbeitet. Bevor er gegangen sei, habe er fast das Gleiche wiederholt, nämlich, dass wenn er das weiter erzähle, getötet werde, egal wo er aufhältig sei und, dass sie ihn finden würden. Er habe ihn weiters aufgefordert, wieder zuverlässig am nächsten Tag zur Arbeit zu erscheinen, wenn er das nicht tue, würde er auch getötet werden.
Er sei dann nach Hause zu seinen Eltern gegangen und habe sich ursprünglich gar nicht getraut, mit seinen Eltern darüber zu reden, aber es sei schwer gewesen, das für sich zu behalten. Er habe es dann anschließend seinem Vater erzählt, sein Vater habe gesagt, dass er sich beruhigen solle und dass sie gemeinsam etwas unternehmen würden. Trotzdem habe er nicht einschlafen können und bevor die Sonne aufgegangen sei, sei er zu seiner Tante väterlicherseits gegangen. Er habe seinem Vater gar nicht gesagt, dass er zu seiner Tante gegangen sei. Sie wohne in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 . Zu Fuß brauche man zu seiner Tante ca. 45 min. Gefragt, ob zwischen römisch 40 und und römisch 40 andere Bezirke gelegen gewesen wären, die er durchqueren habe müssen, gab er an, dass römisch 40 ein Nachbarbezirk von römisch 40 sei. Sein Arbeitgeber habe ihn nicht bei seiner Tante gefunden, er habe sich dort nur zwei bis drei Wochen aufgehalten, dann sei er ausgereist. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 121) gesagt habe, dass sein Arbeitgeber seine gesamte Familie gekannt habe und es dabei unlogisch sei, dass er nicht gewusst habe, wo die Tante wohne und ihn dort nicht gefunden habe, gab er an, dass er wohl seine Tante gekannt habe, aber nicht gewusst habe, wo sie wohne. Al-Shabaab-Mitglieder seien auch bei ihm zu Hause gewesen, sie haben ihn aber nicht gefunden und daher seinen Vater mitgenommen. Er habe das nicht gesehen, aber seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater zwei Mal mit einem Messer gestochen worden sei. Nachdem sie von ihm nicht erfahren hätten, wo der Beschwerdeführer genau aufhältig sei, hätten sie seinen Vater wieder freigelassen. Wenn die Al-Shabaab ihn irgendwo sehen würde, würden sie ihn auf der Stelle töten. Den Vater hätten sie nach einigen Stunden, jedenfalls noch am gleichen Abend, wieder frei gelassen.
Schon am ersten Tag habe ihn sein Arbeitgeber angerufen und ihn gefragt, warum er das Geschäft nicht aufgesperrt habe. Er habe geantwortet, dass er krank sei. Daraufhin habe er ihn gefragt, wann er wieder arbeiten komme und er habe geantwortet, dass er das nicht wisse. Er habe ihn dann aufgefordert, nicht daran zu denken, mit der Arbeit aufzuhören, denn sie würden ihn, egal wo er sich verstecke, finden. Nach diesem Anruf habe er sein Handy ausgeschaltet und die Simkarte herausgenommen. Nach einigen Tagen habe er mit seiner Familie telefonieren wollen und habe sein Handy wieder eingeschalten, daraufhin habe er viele Droh-SMS bekommen. Während er diese SMS gelesen habe, sei er auch mit unterdrückter Nummer angerufen worden. Der Anrufer habe gleich gefragt, wo er sich aufhalte. Nachdem er gefragt habe, wer der Anrufer sei, habe dieser angefangen, in zu bedrohen, nämlich, dass er niemanden erzählen dürfe, was er gesehen habe und wenn er sich ihnen anschließen würde, könne er weiterleben.
Nach ca. zwei Wochen seien Regierungstruppen in das Geschäft gestürmt, er wisse nicht, wer diese Informationen an sie weitergeleitet habe. Sein Nachfolger sei auch verhaftet worden, weil er zu diesem Zeitpunkt dort gewesen sei. Was mit seinem Chef passiert sei, wisse er nicht. Wenn er verhaftet oder getötet worden wäre, hätte er das gehört. Nach diesem Vorfall habe er, sobald er sein Handy eingeschalten habe, sofort Drohanrufe bekommen. Sein Vater sei nach der Stürmung des Geschäftes entführt und verletzt worden. Als ihm das seine Mutter mitgeteilt habe, habe er seinen Vater besuchen wollen, aber seine Mutter habe ihm das verboten, weil es zu gefährlich gewesen wäre. In diesem Geschäft habe es auch ein paar Fotos von ihm gegeben. Die Regierungstruppen hätten ihn auch verdächtigt, Mitglied der Al-Shabaab zu sein. Seine Mutter habe ihn bei seiner Tante besucht und erzählt, dass er von der Regierungsseite gesucht werden würde. Er habe nur drei Möglichkeiten gehabt. Entweder freiwillig zur Regierung zu gehen, dann hätten sie ihn verhaftet; freiwillig zur Al-Shabaab zu gehen, dann hätten sie ihn getötet oder das Land zu verlassen, er habe die dritte Möglichkeit gewählt. Von der Stürmung des Geschäftes habe er von seiner Tante erfahren. Wenn in römisch 40 etwas passiere, würden sich Gerüchte schnell ausbreiten. Über Vorhalt, dass er beim BFA nichts davon erwähnt habe, dass er von der Regierungsseite gesucht werden würde, gab er an, dass er das nicht erwähnt hat, aber dem Dolmetscher gesagt habe, dass er auch von der Regierungsseite gesucht würde. Gefragt, ob man in den Drohanrufen einen Zusammenhang zwischen der Stürmung des Geschäftes durch die Regierungstruppen und seiner Person hergestellt hätte, gab er an, dass als die Regierungstruppen das Geschäft gestürmt hätten, er schon zwei Wochen bei seiner Tante gewesen wäre. Es könnte möglich sein, dass die Al-Shabaab geglaubt habe, dass er der Regierung das verraten habe.
Nachdem er von seiner Mutter erfahren habe, dass sowohl die Al-Shabaab als auch die Regierung nach ihm suche, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe nicht gewollt, dass er sich den Rest seines Lebens bei seiner Tante verstecken müsse. Es wäre auch möglich gewesen, dass sein Chef die Adresse seiner Tante und daher seinen Aufenthaltsort ausfindig mache. Er sei daher dann im Juli 2015 mit einem LKW nach Äthiopien gefahren.
Er wisse nicht, wo sich seine Verwandten aufhalten würden, seine Familie habe weder Handys noch ein Festnetz zu Hause. Sein letzter telefonischer Kontakt mit seiner Familie sei gewesen, als er noch in Äthiopien gewesen sei. Die Nummer, über die er seine Familie kontaktiert habe, sei die Nummer seiner Nachbarn gewesen. Diese Nummer habe er aber auf dem Weg nach Europa verloren. Er habe in der Zwischenzeit wieder versucht Kontakt mit seiner Familie herzustellen, aber es sei ihm nicht gelungen.
Es gehe ihm gesundheitlich gut, am Vormittag mache er einen Kurs für den Pflichtschulabschluss, zwei Mal in der Woche arbeite er ehrenamtlich für die Gemeinde römisch 40 als Straßenkehrer, meistens in der Nähe des Bahnhofs. Er habe schon ein A1 Diplom erworben und auch Basisbildungskurse besucht. Er spiele bei einem Verein namens " römisch 40 " Fußball, sie würden nur am Samstag spielen, er spiele nur hobbymäßig. Er habe schon österreichische Freunde.
Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass er Angst habe entweder von der Al-Shabaab getötet zu werden oder von den Regierungstruppen verhaftet zu werden. Wenn er irgendwo in römisch 40 sei, müsse man ihn kennen, sonst würde man ihn verdächtigen. Wenn er genau sage, wer er sei, dann würde er sicher getötet oder verhaftet werden. Außerdem habe er niemanden mehr in Somalia und die Sicherheitslage in Somalia sei weiterhin sehr schlecht. Über Vorhalt, dass sich römisch 40 unter Kontrolle der AMISOM befinde und dort auf keine Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab bestehe, mögen auch weiterhin Sprengstoffanschläge vorkommen, gab er an, dass diese Berichte falsch wären und die Al-Shabaab in römisch 40 machen könne, was sie wolle, in der Nacht und am Land töte sie, wen sie wolle. Er habe damit alles gesagt, was ihm wichtig sei.
Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
Dazu ist anzumerken, dass darin wohl Verurteilungen aufscheinen, diese aber einen römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen algerischen Staatsbürger betreffen und die Taten schon deswegen nicht vom Beschwerdeführer begangen werden konnten, weil er zum Zeitpunkt der Straftaten sich noch gar nicht in Österreich befunden hat. In der Strafregisterauszukunft ist weiters vermerkt, falls die Auskunft die angefragte Person nicht betrifft (was im vorliegenden Fall zutrifft), im Strafregister keine Verurteilung aufscheint.
Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG werden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:
Der BFV erklärt, dass er das Länderinformationsblatt nicht benötigt, weil er dieses schon kennt und nahm in die beiden Kurzdokumente Einsicht. Er nahm zu den Länderdokumenten wie folgt in der Verhandlung Stellung:
"Die Angriffe der Al Shabaab sind in den letzten Jahren in römisch 40 ein bisschen zurückgegangen, aber sie verursachen durchschnittlich ein hohes Maß an Schaden. Die Außenbezirke von römisch 40 haben eine starke Al Shabaab-Präsenz und die Innenbezirke mindestens eine verdeckte Präsenz und Unterstützung. Im LIB, Seite 32, oben steht. "Korrupte und unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der Al Shabaab römisch 40 zu infiltrieren." Es ist höchstwahrscheinlich glaubwürdig, früher und auch jetzt, dass die Al Shabaab verschiedene Lagerplätze in der Stadt hat. Gegen die Al Shabaab kann die Sicherheit des Beschwerdeführers durch die Regierung oder durch seinen unbewaffneten Clan nicht garantiert werden.
Es gibt auch Informationen wegen der Dürre und der Nahrungsbeschränkungen, was auch stark auf römisch 40 zutrifft. Es ist auch bekannt, dass dieses Problem durch Konflikte innerhalb und außerhalb von Clans verstärkt wird. Das bedeutet für ihn, dass er als Angehöriger eines kleinen Clans keine Chance hat und auch über keine familiären Kontakte oder ein sonstiges soziales Netzwerk verfügt."
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Sheikhal an. Er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ob er tatsächlich, wie von ihm angegeben, im Bezirk römisch 40 gelebt hat und dort aufgewachsen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Er hat zwei Jahr lang die Grundschule besucht und anschließend als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Am römisch 40 hat er Frau römisch 40 geheiratet, die beiden haben keiner Kinder. Er hat insgesamt zehn Geschwister, zwei Brüder und acht Schwestern, hat aber mit seinen Familienangehörigen seien Angabe zu folge keinen Kontakt mehr. Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er hat Somalia im Juni 2015 in Richtung Äthiopien verlassen und gelangte spätestens am 20.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er leidet unter keinen organischen oder psychischen Erkrankungen. Er besucht einen Kurs für den Pflichtschulabschluss und arbeitet ehrenamtlich als Straßenkehrer für die Gemeinde römisch 40 , außerdem spielt er bei einem Fußballverein hobbymäßig Fußball und hat auch schon österreichische Freunde. Er hat aber kein Familienleben in Österreich.
Zu Somalia wird fallbezogen Folgendes festgestellt:
1. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:
Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden
(Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.
Operational Areas
d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;
Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).
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(BFA 8.2017)
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017).
Quellen:
3. Benadir / Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).
Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).
Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).
Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).
Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).
Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).
An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017):
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(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016)
In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):
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Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):
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(ACLED 2016) (ACLED 2017)
Quellen:
4. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vergleiche UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vergleiche HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 12.1.2017). Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt, obwohl dies gar nicht klar ist (BFA 8.2017).
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.1.2017). Al Shabaab exekutiert vor allem jene, welche der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden (HRW 12.1.2017).
Die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt (BFA 8.2017).
Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen:
a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017).
Spezifisch als mögliche Ziele aufgrund von Kollaboration genannt wurden z.B. Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab (Vorwurf der Spionage); Händler/Wirtschaftstreibende, welche z.B. AMISOM beliefern; Arbeiter oder Handwerker, die z.B. für Ministerien tätig werden; Hotels, die Politikern Unterkunft geben. Besonders gefährdet sind Personen, die von der al Shabaab als Spione wahrgenommen werden. Es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen (BFA 8.2017).
Im zweiten Trimester 2017 wurden insgesamt 12 Teilnehmer am Wahlprozess gezielt ermordet. Allerdings hat die al Shabaab nur für vier dieser Morde die Verantwortung übernommen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). Bereits im ersten Trimester 2017 waren 14 Teilnehmer getötet worden, die al Shabaab übernahm die Verantwortung für drei Morde (UNSC 9.5.2017). Eine andere Quelle spricht alleine im ersten Quartal 2017 von 90 in Zusammenhang mit der Wahl getöteten Personen, wobei die al Shabaab allerdings nur für acht Morde die Verantwortung übernommen hat. Vor allem in Mogadischu (SEMG 8.11.2017) stellt der Schutz der am Wahlprozess beteiligten Personen eine neue Herausforderung dar (UNHRC 6.9.2017).
Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).
Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, stellen für al Shabaab kein legitimes Ziel dar (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Rückkehrer aus der Diaspora (UKUT 3.10.2014). Es gibt keine Berichte, wonach al Shabaab normale Zivilisten - oder auch Rückkehrer aus dem Westen - systematisch angreifen würde. Natürlich besteht aber für Zivilisten immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).
Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad sind - vor allem prominente - Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BFA 8.2017).
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BFA 8.2017). Es gibt so gut wie keine bekannten Fälle, wo sich al Shabaab gegen Angehörige von Deserteuren gerichtet hätte (DIS 3.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
5. Grundversorgung/Wirtschaft
Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential, sei es im Agro-Business, in der Viehzucht, der Fischerei oder im Handel, bei erneuerbaren oder anderen Energiequellen. Außerdem verfügt Somalia über sehr unternehmerische Staatsbürger, sowohl im Land als auch in der Diaspora. Dieses Potential wäre vorhanden (UNSOM 13.9.2017). Die Diaspora investiert auch seit mehreren Jahren auf unterschiedliche Art in ganz Somalia (SHU 16.6.2016). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr mehr als 1,3 Milliarden US-Dollar in die Heimat. Damit ist die somalische Wirtschaft aber gleichzeitig eine der am meisten von Remissen abhängigen Ökonomien der Welt (SHU 16.6.2017).
Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (AA 4.2017b). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.1.2017; vergleiche AA 4.2017b). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (UNSOM 13.9.2017). 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (UNHRC 6.9.2017).
Fehlende Daten machen es schwierig, die makro-ökonomische Situation Somalias ausreichend beschreiben zu können. Schätzungen zufolge ist das BIP im Jahr 2015 um 5% gestiegen, im Jahr 2016 um 6%. Die Prognose für 2017 lautet auf ein Wachstum von 2,5%. Dabei ist dieses Wachstum vor allem im urbanen Raum entstanden und von Konsum, Remissen und Gebergeldern abhängig (WB 18.7.2017).
Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016). Das gegebene Wachstum des BIP ist in Somalia ein urbanes Phänomen, getrieben vom Konsum, von Hilfen aus dem Ausland und von Überweisungen aus der Diaspora. Dabei wirkt sich das von al Shabaab im Juni 2017 in drei Bundesstaaten ausgesprochene Verbot der Verwendung des Somali Shilling negativ aus, der Kurs der Währung ist gefallen (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Mit ein Grund für das Verbot der al Shabaab war sicherlich das nicht regulierte und nicht genehmigte Nachdrucken von Banknoten durch die State Bank of Puntland (SEMG 8.11.2017).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. Am Human Development Index 2012 wurde die allgemeine Arbeitslosigkeit mit 54% angegeben, für Jugendliche (14-29jährige) mit 67% (ÖB 9.2016; vergleiche SHU 16.6.2017). UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an. Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). Außerdem sind nach anderen Angaben viele Männer aufgrund ihres Khat-Konsums mehr oder weniger berufsunfähig - ein Grund, warum oft Frauen als Familienerhalterinnen einspringen müssen (SZ 13.2.2017).
All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.:
in etwa die unterste Ebene des Clansystems] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017).
2015 wurde ein Wirtschaftsaufschwung am Hafen Mogadischus registriert. Dank der reduzierten Bedrohung durch Piraterie und die dadurch verbesserte Sicherheitslage interessieren sich immer mehr Investoren für Mogadischu. Die somalische Wirtschaft ist jedoch im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung ist nach wie vor von der Tierhaltung und Fischerei abhängig und damit externen und Umwelt-Einflüsse besonders ausgesetzt (ÖB 9.2016).
Es kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vergleiche LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vergleiche IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vergleiche DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016). Die UNO betreibt in Somalia gegenwärtig 18 auf Jugendliche zugeschnittene Programme und hat dort 28 Mio. US-Dollar investiert. Sieben dieser Programme unterstützen die (Berufs-)Ausbildung um die Jugendarbeitslosigkeit zu senken (UNSC 5.9.2017). Der Somalia Stability Fund betreibt Infrastrukturprojekte in Hobyo, Xudur und Berdale - dadurch wurden Arbeitsplätze geschaffen. UNDP und UNIDO unterstützen Jugendliche in Jubaland, um deren Arbeitschancen zu erhöhen - etwa durch Ausbildung, Mikrokredite. In Afmadow wurde mit Unterstützung von USAID ein neuer Markt eröffnet. USAID unterstützt auch den Wiederaufbau auf Gemeindeebene, u.a. in den Bezirken Kismayo, Baardheere und Diinsoor (UNSC 5.9.2017).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vergleiche BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016). Ein potentieller Wachstumssektor wäre auch die Fischindustrie. Die somalischen Hoheitsgewässer beherbergen einige der reichsten Fischgründe der Welt. Es mangelt aber noch an Ausbildung für Fischer, an Ausrüstung und Regulierungen. OXFAM und die EU unterstützen den diesbezüglichen Ausbau der Kapazitäten (OXFAM 30.9.2015).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit ist, freiwillig zurückzukehren, besteht eine berechtigte Hoffnung das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 9.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
6. Dürresituation
Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (WB 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UNHRC 6.9.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UNSC 5.9.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (UNSOM 13.9.2017). Für die Zukunft wird an Programmen gearbeitet, um Resilienz gegenüber künftigen Dürreperioden zu entwickeln (UNSC 5.9.2017).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.1.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (ÖB 9.2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UNSC 9.5.2017). Am 2.2.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (SEMG 8.11.2017). Zuletzt hat am 5.12.2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (VOA 5.12.2017).
Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UNHRC 6.9.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (SEMG 8.11.2017). Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo (SMN 15.1.2017) sowie im März 2017 aus Bay (BBC 4.3.2017).
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (FEWS 30.12.2017; vergleiche UNSOM 13.9.2017, UNHCR 30.11.2017b). Die Gu-Regenfälle (März-Juni) sind im Durchschnitt wieder schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsicherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Gedo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen (UNSC 5.9.2017). Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist (UNNS 13.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017), besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot (UNSC 5.9.2017). Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen (FEWS 3.1.2018).
Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 5.9.2017). 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UNHRC 6.9.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. Während aber die Gruppe bei der Hungersnot im Jahr 2011 aufgrund ihrer Blockade erheblich zur hohen Zahl von 260.000 Hungertoten beigetragen hatte, verteilte al Shabaab diesmal - auch zu Propagandazwecken - selbst Hilfsgüter. Dies betraf Gebiete in Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiraan, Lower Shabelle und Mudug. Andererseits wurde humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; wurde die Einhebung von Steuern verstärkt; wurden humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (SEMG 8.11.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 6,2 Millionen Menschen - und damit die Hälfte der Bevölkerung - auf Hilfe angewiesen sein werden (UNHCR 30.11.2017b).
Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer - lebensbedrohlicher - akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017). Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. Insgesamt wurden drei Millionen Menschen durch Unterstützung erreicht, teils auch durch Geld-Programme (UNSC 5.9.2017). Alleine der UNHCR erreichte im Zeitraum 11.2016-11.2017 mehr als 800.000 Menschen (UNHCR 30.11.2017b). Über 80% der Nahrungsmittelhilfe erfolgt durch Geld und Gutscheine (SEMG 8.11.2017). 225 Ernährungszentren wurden eingerichtet. Im Zeitraum Jänner-August 2017 wurde für 3,5 Millionen Menschen der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet. Auch AMISOM hat Wasserbohrungen durchgeführt. 18,5 Millionen Stück Vieh wurden behandelt und dadurch 2,8 Millionen Menschen geholfen (UNSC 5.9.2017). Bereits im April 2017 konnte für 1,7 Millionen Menschen der Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert werden. Alleine im März 2017 wurden 332.000 Kinder ernährungstechnisch behandelt. Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UNSC 9.5.2017). Aufgrund der schnellen und großzügigen Beiträge konnte das Schlimmste verhindert werden. Pro Monat werden über drei Millionen Menschen erreicht (UNSOM 13.9.2017). Mobile Teams des somalischen Roten Halbmonds dringen auch in entlegene Gebiete vor (ICRC 28.7.2017).
900.000 Menschen mussten im Jahr 2017 ihre Heimat in Somalia verlassen (UNSOM 13.9.2017); nach anderen Angaben hat die Dürre zur Vertreibung von 714.000 Menschen geführt - zusätzlich zu den bereits davor existierenden rund 1,1 Millionen IDPs (UNHRC 6.9.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017).
Im Jänner 2018 veröffentlicht UN Oeine aktuelle Lagekarte:
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(UN OCHA 11.1.2018)
Eine andere Organisation zeigt die Ernährungssituation im Dezember 2017 mit einem Ausblick bis Mai 2018:
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Dezember/Jänner 2018-Februar-Mai 2018
(FEWS 30.12.2017)
Die internationale Unterstützung erfolgte diesmal relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.1.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Die Situation in Puntland ist also besser als im Süden, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. In Puntland hat der Handel über Seehäfen und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
6. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände (DW 27.9.2017). Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (UNHCR 30.11.2017b).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 3.3.2017). Allerdings wird - z.B. seitens des UNHCR - versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).
Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut (UNHCR 30.11.2017b). In Puntland und Somaliland hat die UN für Rückkehrer und IDPs mehr als 5.000 "housing units" errichtet (BFA 3./4.2017). In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017).
Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).
Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).
Quellen:
7. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten der ganzen Welt. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind alarmierend hoch. Gleichzeitig ist die Förderung von Gesundheitsprogrammen gering (ÖB 9.2016). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.1.2017). Die Müttersterblichkeit hat sich von 850 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 732 pro 100.000 im Jahr 2016 verringert (USDOS 3.3.2017), bleibt aber eine der höchsten weltweit (LI 11.6.2015).
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.1.2017). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 4.2017b). Allerdings variiert der Zugang zu medizinischer Versorgung. Dieser scheint in Somaliland und in Mogadischu am besten zu sein. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, ist die Versorgungslage maßgeblich davon abhängig, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. Folglich ist die Versorgungslage in den größeren Städten besser. Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015).
Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.1.2017). Gesundheitspersonal ist rar und Spitäler sind aufgrund von Unterfinanzierung von Schließungen gefährdet (ÖB 9.2016). Allerdings sind z.B. in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden (LI 1.4.2017). Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka (AMISOM 24.2.2017) oder Baidoa (UNSOS 16.11.2016). In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinten Arabischen Emirate erbaut (Horseed 4.6.2015), ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Letzteres bietet auch eine vergleichsweise günstige Versorgung für Dialysepatienten (Hiiraan 17.6.2016).
Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt in ganz Somalia 25 feste Kliniken (ICRC 23.5.2017). Hinzu kommen elf mobile Kliniken in Süd-/Zentralsomalia. Dabei wird die SRCS vom IKRK unterstützt. Die Teams des SRCS dringen dabei auch in entlegene Gebiete vor - hundert Kilometer von der nächsten größeren Stadt entfernt. Sie gewährleisten damit dort eine medizinische Grundversorgung (ICRC 28.7.2017).
Durch Wasser verursachte Krankheiten sind weit verbreitet (AWD bzw. Cholera). 85% der Betroffenen von Cholera sind Kinder unter 5 Jahren (ÖB 9.2016). Dabei hat die Dürre die Verbreitung von Cholera verstärkt. Bis Ende Juli 2017 gab es fast 76.000 Fälle mit 1.155 Toten. Danach ist es den Behörden und Partnern gelungen, die Seuche in den meisten Gebieten einzudämmen (UNSC 5.9.2017).
In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (WHO 2017a).
In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2012). Zusätzlich gibt es Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung; in Eyl wurde ein Krankenhaus eröffnet (WVI 16.9.2017). Derweil hat Deutschland angekündigt, in den Jahren 2017-2019 31,3 Millionen US-Dollar in Gesundheitsprojekte in Puntland zu investieren (GO 30.8.2017). Im Jahr 2017 ist auch die internationale NGO MSF nach drei Jahren Absenz wieder nach Puntland zurückgekehrt (GJ 25.1.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).
MedCOI ist nicht in der Lage, Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014). Auch IOM bietet hinsichtlich medizinischer Anfragen zu Somalia keine Kooperation (IOM 5.7.2017; vergleiche IOM 31.8.2016).
Quellen:
8. Rückkehr
Bereits in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017). Auch weiterhin bleibt die steigende Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia eine Tatsache. Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr (DW 27.9.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Die Gründe dafür sind: intensivierte Bemühungen Kenias, somalische Flüchtlinge nach Somalia zu repatriieren; der Krieg im Jemen, der somalische Flüchtlinge zur Rückkehr bewegte; Anstrengungen anderer Staaten, die aufgrund der voranschreitenden territorialen Befreiung von der al Shabaab Druck auf somalische Flüchtlinge ausüben (ÖB 9.2016); die herrschende Aufbruchstimmung z. B. in Mogadischu (DW 27.9.2017). Auch der Rückkehrtrend somalischer Flüchtlinge aus dem Jemen kann als Zeichen dafür gedeutet werden, dass mehr und mehr Familien eine Zukunft in Somalia als annehmbare Alternative sehen (ÖB 9.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017).
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia (AA 1.1.2017). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vergleiche LI 1.4.2016). Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region (UNHCR 31.12.2017). 74.606 davon kehrten aus Kenia zurück und weitere 34.077 aus dem Jemen. Alleine im November 2017 kehrten 663 Somalia aus Kenia und 156 aus dem Jemen in ihre Heimat zurück (UNHCR 30.11.0217b), im Dezember 2017 waren es 1.596 (UNHCR 31.12.2017). Mindestens 19.000 rückkehrwillige Somali warten in Kenia auf ihren Transport (UNHCR 20.12.2017).
Seit Beginn der Krise im Jemen im März 2015 kamen von dort 34.085 Somali zurück nach Somalia; davon 33.667 spontan und 418 mit Unterstützung. Im Jahr 2017 waren es 4.610, davon 4.192 spontan (UNHCR 30.11.0217b). Im Jemen warten weitere rückkehrwillige Somali auf Hilfe, um nach Hause zurückzukommen. UNHCR kann weiteren 10.000 bei der Rückkehr behilflich sein. Die meisten der Rückkehrer wollen nach Mogadischu (UNNS 19.5.2017; vergleiche RMMS 7.2016). Nur rund 15-20% bleiben in Somaliland oder Puntland (BFA 3./4.2017). IOM unterstützte zahlreiche Rückkehrer aus dem Jemen mit Weitertransport - v.a. nach Mogadischu (USDOS 3.3.2017).
Insgesamt erfolgte die Rückkehr teils auf dem Landweg (etwa über Dhobley), teils auf dem Luftweg (etwa nach Kismayo) und teils auf dem Seeweg (vor allem aus dem Jemen) (UNHCR 30.11.2017a; vergleiche UNHCR 30.11.2017b). Auch nach Mogadischu gab es Flüge mit Rückkehrern (BFA 3./4.2017). Eines der maßgeblichen Zielgebiete der Rückkehrer ist Kismayo und das südliche Jubbaland. Deutschland unterstützt dort ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 1.1.2017).
Soweit bekannt blockieren die somalischen Behörden Rückführungen nach Süd-/Zentralsomalia nicht. Es ist auch nicht bekannt, dass die somalischen Behörden Rückkehrer überwacht oder misshandelt haben (NLMBZ 11.2017). Laut einer anderen Quelle liegen hinsichtlich der Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.1.2017). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).
Menschenrechtsorganisationen mahnen die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an (AA 1.1.2017). Obwohl der UNHCR bei der Rückführung aus Kenia eine große Rolle spielt, mahnt die gleiche Organisation angesichts der von ihr bewerteten Sicherheitslage davor, Personen in Gebiete in Süd-/Zentralsomalia zurückzuschicken.
Genannt werden: eine nicht-existente Infrastruktur; mangelnde Einrichtungen für somalische Rückkehrer; die weiterhin schwierige Sicherheitslage; die weit verbreitete Gewalt gegen Frauen und Kinder; sowie die Spannungen mit der lokalen Bevölkerung im Kontext eines allgemeinen Ressourcenmangel, die eine Massenrückkehr aus den Nachbarländern auslösen kann. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 9.2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 1.1.2017). Es kann aber insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird bzw. andere Flucht-/Migrationsrouten aufgesucht werden. Es kommt auch zur Re-Migration von Rückkehrern nach Kenia (ÖB 9.2016). Abschiebungen nach Somalia sollten laut UN ausschließlich nach Konsultierung der Bundesregierung und nach Abwägung der in Somalia vorhandenen Ressourcen stattfinden (UNHRC 6.9.2017). Das Rückkehrprogramm (Kenia) nach Kismayo musste Mitte 2016 für mehrere Monate ausgesetzt werden, da Jubaland nicht in der Lage war, zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen (DIS 3.2017). In manchen Regionen könnte die großflächige Ansiedlung von Rückkehrern zu Spannungen führen - etwa hinsichtlich von Landbesitz, Rechten und Demographie. Dies gilt insbesondere jetzt, wo viele ländliche Herkunftsgebiete von Rückkehrern noch von al Shabaab kontrolliert werden und die Rückkehrer daher auf urbane Ballungszentren ausweichen (DDG 24.10.2017).
Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die al Shabaab (NLMBZ 11.2017). Rückkehrern in Gebiete der al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017). Rückkehrer aus Kenia werden von al Shabaab normalerweise nicht angegriffen (BFA 3./4.2017). Ob ein Rückkehrer zum Ziel der al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Die al Shabaab wird ihr bekannte Rückkehrer genauer beobachten. Ein Neuankömmling läuft auch eher Gefahr, an einem Checkpoint angehalten und verhört zu werden. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur al Shabaab (DIS 3.2017). Andererseits kann es auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist. Auch Rückkehrer aus dem Jemen werden in Mogadischu teilweise als "high-risk" angesehen (BFA 3./4.2017).
Aus Europa führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.1.2017). Auch aus den Vereinigten Staaten werden Somali abgeschoben (UNHRC 6.9.2017). Im Zeitraum 10.2015-10.2016 sollen es ca. 200 Personen gewesen sein, im Zeitraum 10.2016-6.2017 bereits knapp 520 (ST 4.6.2017). Aus Österreich sind bisher nur Operationen zur freiwilligen Rückkehr (nach Somaliland) bekannt (BFA 3./4.2017). Seit 2015 betreut IOM ein Programm für freiwillige Rückkehrer aus den Niederlanden nach Mogadischu, Baidoa und Kismayo. Die meisten Rückkehrer gehen nach Mogadischu, wo die meisten Hilfsorganisationen beheimatet sind, wo der Wiederaufbau für Arbeitsplätze sorgt, wo der Lebensstandard besser und die Clan-Diversität größer ist (NLMBZ 11.2017).
Ein westeuropäisches Land erklärt, über ein Sonderabkommen mit der somalischen Bundesregierung zu Verfügen. Rückzuführende Personen werden mit einem Laissez-Passer ausgestattet und nach Mogadischu geflogen. Dies gilt auch für jene Personen, die aus Somaliland stammen - diesen wird ein Weiterflug nach Hargeysa finanziert (BFA 3./4.2017).
Seit dem Jahr 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Seit damals sind ca. 85.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 3.3.2017).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.1.2017).
Quellen:
römisch 40 Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei, am 21.12.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, am 25.07.2017 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2018, durch wissenschaftliche Altersfeststellungen durch die medizinische Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie ( römisch 40 ) im Auftrage des BFA, durch Vorlage eines Deutschzertifikates A1 und Bestätigungen der Teilnahme an Deutschkursen und Basisbildungskursen sowie einer Arbeitsbestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in das Strafregister.
2. Beweiswürdigung:
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer topaktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Ergänzend wurden diese allgemeinen Länderinformationen durch spezielle Informationen zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatbezirk römisch 40 aus der freien Internetenzyklopädie Wikipedia (englische Version) sowie der Schweizer Flüchtlingshilfe. Es mag sich beim letzteren Dokument wohl schon noch um ein älteres Dokument handeln, aber betrifft dieses nicht aktuelle, sondern geografische bzw. historische Fakten und ist daher in diesem Bereich nach wie vor als aktuell anzusehen. Der Beschwerdeführervertreter hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung abschließend eine mündliche Stellungnahme abgegeben und dabei einige Argumente zur Unterstützung des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiären Schutz hervorgestrichen, ist jedoch den Länderdokumenten keineswegs begründet entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zum Verlassen des Herkunftsstaates geführt haben soll, wird aus nachfolgenden Gründen als nicht glaubhaft gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Vage sind die Angaben des Beschwerdeführers zu dem Vorfall, wo angeblich sein Vater verletzt worden sei und hinsichtlich des Umstandes, ob es noch einen zweiten Versuch gegeben habe, den Beschwerdeführer zu suchen (AS 121).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist wohl hinsichtlich der Fluchtgründe vergleichsweise ausführlich und konkret, enthält aber zahlreiche Widersprüche: Zunächst ist auszuführen, dass auch die behauptete Herkunft aus dem Bezirk römisch 40 von römisch 40 zweifelhaft erscheint, da der Beschwerdeführer wohl einige konkrete Angaben zu diesem Bezirk liefern konnte, andererseits doch in seinem Vorbringen einige Unrichtigkeiten auffallen. Zunächst ist es einmal falsch, dass der Bezirk römisch 40 in der Mitte von römisch 40 liegt und mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer drei weniger bekannte Märkte, aber den zentralen und bekannten römisch 40 nicht nennen konnte und auch nicht die in diesem Bezirk beheimatete Militärakademie.
Klar und eindeutig hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung hingegen ausgeführt, dass er - obwohl er behauptet einen Minderheitenclan anzugehören - wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia persönlich nicht benachteiligt wurde (was mit der geringeren Bedeutung der Clanzugehörigkeit in der Millionenstadt römisch 40 zusammenhängen kann). Dieses Vorbringen erscheint durchaus glaubwürdig, wenn es auch im Widerspruch zu dem Vorbringen vor dem BFA, wo er behauptete, dass er aus ethnischen Gründen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Clan Sheikal Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten gehabt habe, steht (AS 125).
Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (AS 7) hinsichtlich des letzten ausgeübten Berufes "Schüler angab", gab er beim BFA (AS 119) und in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu an, dass er Verkäufer in einem Marktstand gewesen sei (worauf er das gesamte Fluchtvorbringen auch aufbaute).
Mag die Ersteinvernahme gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ach in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer in dieser hinsichtlich des letzten ausgeübten Berufes eine sehr konkrete Angabe gemacht und sind die in der Folge erstatteten widersprüchlichen Angaben durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, jüngst VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323). Der von dem Beschwerdeführer erhobene Einwand, dass er bei der Erstbefragung nicht gefragt worden sei, ob er gearbeitet habe, sondern ob er einen Beruf erlernt habe, widerspricht eindeutig dem diesbezüglichen Protokoll, wobei der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA ausdrücklich bestätigte, dass er bei der Erstbefragung den Dolmetscher verstanden habe und die Erstbefragung ihm auch rückübersetzt wurde (AS 111 unten). Somit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den diesbezüglichen Differenzen als eine reine Schutzbehauptung zu werten.
Weiters hat der Beschwerdeführer beim BFA zunächst angegeben, dass er keinen Zutritt zu dem Lagerraum gehabt habe (AS 119), widersprüchlich dazu jedoch, dass er für diesen Raum einen Schlüssel gehabt habe (AS 123). Eine Erklärung dafür, dass er am Anfang in das Lager hinein gehen durfte und erst die letzten acht Monate sein Arbeitsgeber einen Schlüssel bei sich gehabt habe, finden in den Darlegungen keineswegs Deckung, sondern führte er ganz pauschal an, "ich selbst hatte keinen Zutritt zu dem hinteren Raum".
Während der Beschwerdeführer bei dem BFA ausdrücklich angab, dass sein Arbeitsgeber ein Scheich gewesen sei (AS 119), führte er in der Beschwerdeverhandlung ausweichend aus, dass es sich bei diesem um einen Mann mit einem langen Bart, der ständig in der Moschee gewesen sei, gehandelt habe und dass "sie solche Leute Scheich nennen würden" (ohne jedoch ausdrücklich zu behaupten, dass er tatsächlich ein solcher gewesen sei).
Während der Beschwerdeführer beim BFA (AS 119) ausdrücklich angab, dass sein Chef ihn nach dem Waffenfund vor die Alternative gestellt habe, im Geschäft weiterzuarbeiten oder er würde ihn umbringen, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass ihn sein Chef aufgefordert habe, bei der Al Shabaab mitzuarbeiten (um dann, nach Vorhalt dieses Umstandes den Versuch zu unternehmen, diese beiden Aussagen zu harmonisieren).
Während der Beschwerdeführer beim BFA behauptete, dass die Entfernung zur Wohnung der Tante eine halbe Stunde zu Fuß betragen habe, gab er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass man 45 Minuten von seinem Elternhaus zur Wohnung seiner Tante gebraucht habe.
Während der Beschwerdeführer hinsichtlich der Razzia in dem Geschäft seines ehemaligen Arbeitsgebers angab, dass sie dort einen Arbeiter (somit den Nachfolger des Beschwerdeführers) angetroffen hätten, AS 119), nichts jedoch davon ausführte, dass sie diesen verhaftet hätten, behauptete er dieses in der Beschwerdeverhandlung.
Widersprüchlich sind auch die Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo er über Vorhalt, dass er beim BFA gar nicht erwähnt habe, von der Regierungsseite gesucht zu werden, zunächst zugab, dass er diesen Umstand nicht erwähnt habe, aber dann völlig widersprüchlich dazu behauptete, dass er dem Dolmetscher doch gesagt habe, dass er auch von der Regierungsseite gesucht werde.
Wenn es auch nach dem Länderbericht nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Al Shabaab im Zentrum von römisch 40 ein geheimes Waffenlager betrieben hat, so erscheint es doch nicht sehr plausibel.
Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Der Beschwerdeführer hat das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung auch wesentlich dahingehend gesteigert, dass er dort erstmals behauptete auch von der Regierungsseite gesucht zu werden und verdächtigt worden zu sein, der Al Shabaab anzugehören. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass er völlig widersprüchlich zu diesem Vorbringen vor dem BFA ausdrücklich auf die Frage, ob er behördlich gesucht werden würde, mit nein geantwortet habe.
Es war diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu verweisen, wonach ein gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen ist (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).
Der Beschwerdeführer hat keine erkennbar gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber überhaupt keine Personal- oder Identitätsdokumente oder Dokumente, die sein Fluchtvorbringen hätten stützen können, sondern leidlich Dokumente zu seiner Integration. Das von ihm angegebene Geburtsdatum konnte nach wissenschaftlicher Altersfeststellung im Auftrage des BFA nicht ausgeschlossen werde.
Wegen der zahlreichen Widersprüche und der Steigerung des Vorbringens konnte der Beschwerdeführer auch keinen glaubwürdigen Eindruck hinsichtlich seiner Fluchtgründe vermitteln. Glaubwürdig sind jedoch gewissen Bemühungen zur Integration.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und hat auch keine gegenteiligen ärztlichen Befunde vorgelegt, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Wie schon in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, enthält der Strafregisterauszug mit dem Namen des Beschwerdeführers mehrere Verurteilungen, die allerdings einen römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen algerischen Staatsbürger betreffen und wobei die Taten schon deswegen nicht vom Beschwerdeführer begangen werden konnten, weil dieser zum Zeitpunkt der Straftat sich noch gar nicht in Österreich befunden hat. Wie in der Strafregisterauskunft weiters vermerkt ist, scheint im Strafregister dann keine Verurteilung auf, wenn die Auskunft die angefragte Person (was im vorliegenden Fall zutrifft) nicht betrifft. Es ist daher von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen (und befinden sich beispielsweise auch keine Anzeigen gegen den Beschwerdeführer im Akt).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit der angegeben Fluchtgründe ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Zu römisch eins. Asyl:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.
Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu römisch zwei.) und römisch drei.) Subsidiärer Schutz:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg.cit.).
Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers.
Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sich bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z. B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5), ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat beziehen vergleiche auch VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine individuelle an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung darlegen können. Es wurde auch bereits festgehalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Somalia, insbesondere in römisch 40 , für den Beschwerdeführer derart gestaltet, dass nicht von einer maßgeblichen asylrelevanten Verfolgung einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Wenn auch die Nahrungsmittelsituation in römisch 40 etwas besser ist als im Großteil des Nordens Somalias sowie in Teilen der Provinz Bakool und auch ein gewisser Wirtschaftsaufschwung zu vermerken ist, so ist andererseits die Versorgungslage in römisch 40 durch die zahlreichen Rückkehrer aus anderen Ländern und die vielen IDP-Lager nach wie vor sehr angespannt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer angegebenermaßen einem Minderheitenclan angehört und er keinerlei Kontakt zu seiner Familie hat (wofür er durchaus konkrete und individuelle Gründe anführen konnte), insgesamt jedenfalls nicht aus einer wohlhabenden Familie stammt und es auch sonst keine Hinweise auf soziale Netzwerke des Beschwerdeführers gibt und es sich bei ihm wohl um einen gesunden jungen Mann, aber keineswegs um einen besonders gebildeten handelt. Im gegenständlichen Fall ist demnach im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative drängt sich schon wegen der angegebenen Herkunft aus römisch 40 sowie des Fehlens jeglicher Kontakte nach Puntland und Somaliland (wo der Beschwerdeführer auch niemals gelebt habe) nicht auf.
Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Ziffer eins und Ziffer 2,) und andererseits der Beschwerdeführer unbescholten ist.
Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
römisch vier. Behebung Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides- gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2168267.1.00