BVwG
09.03.2018
W111 2139471-1
W111 2139471-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch den römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1015629205-14717509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018:
A) Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien und vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1015629205-14717509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2018 zu Recht:
A)
römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird
römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte - nachdem er im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-VO auf dem Luftweg von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden war - am 17.06.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer, welcher sich zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch die österreichische Vertretungsbehörde in römisch 40 ausgestellten Visums und eines im Dezember 2013 ausgestellten äthiopischen Reisedokuments befunden hat, gab auf die Frage nach seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, den politischen Druck in seiner Heimat nicht mehr ausgehalten zu haben. Er sei als Chauffeur für die dortige Regierung tätig gewesen und habe für die Gegner der Regierung spioniert. Die Regierung sei dahinter gekommen und hätte ihn in der Folge beobachtet; aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zur Flucht entschlossen.
Mit Eingabe vom 24.06.2014 wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben.
Auf Ansuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte die Österreichische Botschaft römisch 40 am 02.04.2015 die Unterlagen, welche der am 20.01.2014 erfolgten Ausstellung eines Schengen-Visums an den Beschwerdeführer zugrunde gelegen haben vergleiche AS 75 ff). Unter diesen findet sich insbesondere eine Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers, Herrn römisch 40 , bei welchem es sich um den römisch 40 handle. Außerdem liegt ein Schreiben der Stadtverwaltung von römisch 40 vor, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer als Fahrer für die Stadtverwaltung tätig wäre und eine 90-tägige unbezahlte Freistellung für den Besuch von römisch 40 erhalte. Als Zweck des beantragten Visums wurde insbesondere die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem näher genannten Verein sowie das Kennenlernen der österreichischen Kultur und der deutschen Sprache angeführt. Aus einem Bericht des Einladers vom 18.04.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 11.04.2014 unbekannten Aufenthalts gewesen wäre.
Am 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die amharische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er kurz zusammengefasst zu Protokoll (zum detaillierten Verlauf der Befragung vergleiche AS 233 bis 263), in Äthiopien erlittener Misshandlungen in Österreich vor kurzem am Knie operiert worden zu sein; er sei der Volksgruppe der Amhara sowie dem orthodoxen Glauben zugehörig, er sei ledig und habe ein vierjähriges Kind, welches bei den Eltern seiner Freundin in Äthiopien lebe. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2014 aufgrund einer Bedrohung durch Regierungsbeamte verlassen. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich für die Regierung gearbeitet, wobei es seine Aufgabe gewesen wäre, die Opposition auszuspionieren. Auf Basis der durch den Beschwerdeführer gesammelten Informationen seien Menschen entführt und eliminiert worden. Der Beschwerdeführer habe u.a. die Aufgabe zugewiesen bekommen, den Bürgermeister zu schützen und dessen Chauffeur auszuspionieren. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer erkannt, dass diese Maßnahmen keinen Nutzen für das äthiopische Volk hätten, worauf er in der Folge auch seinen Chef angesprochen hätte. Nach Bekanntwerden seiner kritischen Haltung sei der Beschwerdeführer zunächst gewarnt und später von zwei Männern in Zivilbekleidung mit zur Polizeistation genommen worden, wo man ihn geschlagen und gefoltert hätte. Nach etwa vier bis fünf Tagen sei er nach einer Verwarnung seiner Person freigelassen worden, eine Woche später habe er seinen Dienst fortsetzen müssen. In der Folge habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass ein Brand auf einer Veranstaltung einer Oppositionspartei vorsätzlich durch Mitarbeiter der Regierung verursacht worden wäre, worüber er die betreffende Oppositionspartei in Kenntnis gesetzt hätte. Dieser Umstand wiederum sei der Regierung bekannt geworden, woraufhin der Beschwerdeführer abermals entführt worden wäre. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo sich weitere Gefangene befunden hätten und wo er in der Folge abermals Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen wäre. Den Gefangenen sei es eines Abends gelungen, die Wächter zu überwältigen und zu flüchten; der Beschwerdeführer sei daraufhin nach römisch 40 gelangt, wo er sich versteckt gehalten hätte und einem ihm bekannten Österreicher, welchen er im Jahr 2013 in Äthiopien kennengelernt hätte, seine Schwierigkeiten mitgeteilt hätte, woraufhin dieser ihm eine Einladung nach Österreich, auf deren Grundlage ein Visum ausgestellt worden wäre, geschickt hätte.
Vorgelegt wurden Unterlagen über einen Spitalsaufenthalt des Beschwerdeführers im Juni 2015 sowie Deutschkursbestätigungen.
Am 01.08.2015 sowie am 06.08.2015 wurden zwei schriftliche Stellungnahmen des zuvor erwähnten Einladers sowie Unterlagen zur Person des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Geburtsurkunde sowie Zertifikate über im Herkunftsstaat absolvierte Ausbildungen) übermittelt.
Mit Eingabe vom 01.09.2015 gab die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt, dass der zuvor erwähnte Einlader eine Adoption des Beschwerdeführers beabsichtige. Am 15.03.2016 wurde der Genannte als Zeuge im Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz einvernommen vergleiche AS 327 bis 333), wobei er im Wesentlichen angab, den Beschwerdeführer im September 2013 im Rahmen einer Projektvorbereitung in Äthiopien kennengelernt zu haben; in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer ihn nach der Möglichkeit einer Mitarbeit in jener Organisation, deren Präsident der Zeuge sei, gefragt, woraufhin letzterer den Beschwerdeführer ersucht hätte, im Rahmen eines Straßenkinderprojekts mitzuarbeiten; der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge dezidiert den Wunsch geäußert, nach römisch 40 zu kommen. Über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die äthiopischen Sicherheitsbehörden sei dem Zeugen nichts bekannt gewesen, er habe jedoch eine Ahnung gehabt und beobachtet, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr belastet wäre. Ein Verfahren zur Adoption des Beschwerdeführers sei anhängig. Der Zeuge legte ein Konvolut an Unterlagen, insbesondere betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation römisch 40 vor vergleiche AS 337 bis 373).
Mit Eingabe vom 19.05.2016 wurden durch Herrn römisch 40 Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt (Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen sowie eines ehrenamtlichen Praktikums im Bereich der Bio-Landwirtschaft, vergleiche AS 377 bis 389), gleichzeitig informierte der Genannte darüber, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und ihm mittlerweile eine Vater-Sohn-Beziehung entwickelt hätte.
Am 11.08.2016 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch, anlässlich derer er nochmals zu seinen Fluchtgründen sowie der Organisation seiner Ausreise befragt wurde vergleiche AS 401 bis 423). Vorgelegt wurden weitere Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 05.09.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die herangezogenen Länderberichte zu Äthiopien im Rahmen des Parteiengehörs.
Mit Eingabe vom 05.10.2016 wurden Unterlagen betreffend die Teilnahme an einem Pflichtschulabschlusskurs durch den Beschwerdeführer übermittelt.
Am 06.10.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zum übermittelten Länderberichtsmaterial ein vergleiche AS 461).
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Äthiopien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungssituation hätte glaubhaft machen können, zumal es innerhalb seiner Schilderungen zu eklatanten Widersprüchen gekommen wäre und auch die Umstände seiner Antragstellung in Österreich nicht darauf hindeuten würden, dass es sich bei diesem um eine tatsächlich schutzsuchende Person handeln würde (im Detail vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen auf den Seiten 32 bis 36 des angefochtenen Bescheides). Im Verfahren hätten sich auch darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen lassen würden und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorzugehen gewesen. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit einer kurzen Zeitspanne in Österreich und würde noch über soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.
Dieser Bescheid wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 25.10.2016 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Eingabe vom 07.11.2016 wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde (zum detaillierten Inhalt vergleiche die Seiten 535 bis 539 des Verwaltungsakts).
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.11.2016 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 11.09.2017 wurde durch Herrn römisch 40 ein Konvolut an Personenstandsdokumenten und Zeugnissen des Beschwerdeführers sowie Unterlagen betreffend dessen Fluchtvorbringen und sein Privat- und Familienleben in Österreich übermittelt; darunter befindet sich auch eine am römisch 40 durch ein österreichisches Standesamt ausgestellte Urkunde über eine eingetragene Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Herr römisch 40 .
Mit Eingabe vom 15.12.2017 wurden durch dessen rechtsfreundlichen Vertreter nochmals die Partnerschaftsurkunde sowie ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss des Beschwerdeführers übermittelt
Aus einem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 18.12.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass aus dortiger Sicht keine Aufenthaltspartnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner vorzuliegen scheint.
5. Am 17.01.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürter Vertreter sowie ein Dolmetscher für die amharische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer brachte die folgenden Unterlagen in Vorlage:
? Mitgliedschaftsbestätigung der römisch 40 vom 01.01.2015,
? Mitgliedschaftsbestätigungen der Organisation römisch 40 vom 16.01.2018 und vom 09.10.2013 sowie Praktikumsbestätigung vom 20.06.2016,
? Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers vom 12.01.2018, 13.01.2018 sowie vom 14.01.2018,
? Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen (zuletzt Stufe B2) vom 16.02.2015, 22.06.2015, 26.08.2015, 09.12.2015, 23.02.2016 und vom 11.05.2016,
? Zeugnis über die positive Absolvierung der Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 12.06.2017,
? Arbeitsvorvertrag über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Haustechniker vom 12.01.2018;
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
"(...)
R: Haben Sie Ihrem bisherigen Verfahren irgendetwas hinzuzufügen bzw. zu korrigieren?
BF: Ich habe damals schon ein paar Dinge verkehrt erzählt, weil ich durcheinander war und auch bei manchen Daten habe ich Fehler gemacht, diese möchte ich jetzt korrigieren. Ich habe damals gesagt, bevor ich festgenommen wurde, dass ich meine Einladung nach Österreich vor meiner Inhaftierung bekommen habe, war es jedoch, dass ich meine Einladung nach meiner Inhaftierung bekommen habe. Dies geschah per E-Mail. Danach habe ich die Original Einladung per Post erhalten, aber nicht an meine Adresse, sondern an die Adresse eines Freundes. Am Anfang war ich dann hier in Österreich zwei Monate lang, dann bin ich nach Schweden gefahren, damit die einladende Person keine Schwierigkeiten bekommt. Damals wollte ich nicht gleich Asyl beantragen, damit er keine Schwierigkeiten bekommt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht verabschiedet habe, damit er das Vertrauen nicht verliert. Außerdem war er zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 , aber ich habe einen Brief geschrieben. Ich glaube, dass ich damals gesagt habe, dass ich die ganzen Sachen, darunter verstehe ich Dokumente, Geburtsurkunde, eine Bestätigung über meinen Familienstand und das ich nie vorher bestraft wurde, selbst erledigt habe, aber in Wirklichkeit hat mein Nachbar, zu dem ich ein väterliches Verhältnis hatte, alles organisiert und mit diesen Dokumenten bin ich zu österreichischen Botschaft gegangen. Ansonsten möchte ich keine Änderungen zu Protokoll geben. Meine im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussagen waren ansonsten vollständig und richtig.
R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?
BF: Ich bin in römisch 40 in Äthiopien geboren. Meine Mutter heißt römisch 40 und mein Vater heißt römisch 40 . Ich bin am römisch 40 nach gregorianischem Kalender geboren. Von der ersten bis zur achten Klasse bin ich römisch 40 zur Schule gegangen. Die 9te und 10te Klasse in römisch 40 . Am 01.10.2009 bin ich ins Militärcamp in römisch 40 und habe ich eine militärische Grundausbildung gemacht. Diese hat sechs Monate gedauert. Im Rahmen der Grundausbidlung wurde ich in Selbstverteidigung unterwiesen, wie man hochrangige Leute schützt und wie man mit Waffen umgeht. Ich wurde an einer automatischen Maschinenpistole (ähnlich wie die Uzi) ausgebildet, an anderen Schussfeuerwaffen wurde ich nicht ausgebildet, wir hatten allerdings Springmesser. Wir mussten auch Literatur lesen, die von Spionen geschrieben wurden. Nach meinen Dienstrang nachgefragt, gebe ich an, dass es länger dauert, bis man einen Rang erhält. Die Organisation, die mich ausbildete, hieß römisch 40 . Dabei handelte es sich um einen Geheimdienst für die Region römisch 40 . römisch 40 war die Oberorganisation. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine offiziellen Ränge gegeben hat. Dann kehrte ich nach römisch 40 zurück.
R: Um die Schilderung Ihres Lebenslaufes abzuschließen: Sind Sie in Äthiopien verheiratet gewesen?
BF: Nein.
R: Lebten Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Mit meiner Mutter.
R: Hatten Sie Kinder?
BF: Nein. BF zögert vor Antwort.
R: Warum zögern Sie bei dieser Antwort?
BF: Meine Exfreund hat behauptet, dass sie von mir ein Kind bekommen hat, ich habe aber jetzt erfahren, dass es nicht mein Kind ist.
R: Wie haben Sie das erfahren?
BF: Ich habe mit ihr telefoniert. Da hat sie es mir gesagt.
R: Möchten Sie zu Ihrem Lebenslauf noch etwas hinzufügen?
BF: Nein.
R: Schildern Sie mir bitte detailliert und chronologisch richtig, aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben. Beginnen Sie am besten mit der Zeit nach Ihrer militärischen Grundausbildung, wovon Sie bereits erzählt haben.
BF: Ich war in einem Gefängnis. Ich hatte einfach Glück, dass man mich nicht umgebracht hat.
R wiederholt die Frage.
BF: Am 01.04.2010 habe ich wieder mit der Arbeit angefangen und habe den Chef von römisch 40 in römisch 40 getroffen. Ich habe ihn gefragt, was meine Aufgabe in der Arbeit ist. Er hat mir geschildert, was ich genau zu tun habe. Er hat von mir verlangt, dass ich als Taxifahrer dort arbeiten soll und die Leute transportieren soll, gleichzeitig sollte ich ihnen politische Fragen stellen über die damalige Wahl halten und denken. Wenn die Leute mir verdächtigt vorgekommen sind, sollte ich sie verfolgen. Ich habe als Spion gearbeitet. Leute, die andere Gedanken gehabt haben, mit denen habe ich Beziehungen aufgebaut und mit denen als Freund Kontakt aufgenommen und sie spioniert. Wenn die Leute, die andere Meinung gehabt haben und gleichzeitig die oppositionellen Parteien unterstützt haben, habe ich die Daten von den Personen weitergeleitet. Danach haben die anderen Gruppen von uns die restlichen Aufgaben übernommen und diese Personen festgenommen. Im Jahr 2010 waren in Äthiopien Wahlen. Nach der Wahl, haben die Abgeordneten der Partei römisch 40 eine Demonstration geplant. Danach sind sie zu den Behörden gegangen, haben eine Erlaubnis verlangt. Wir hatten damals mit diesen Behörden zusammen gearbeitet. Wir haben dann von der Behörde die Information bekommen, dass die oppositionellen Parteien eine Bewilligung zum Demonstrieren brauchen. Dann hat mein Chef mir gesagt, dass wir unter vier Augen sprechen sollen, dann hat er mir erzählt, dass die Hauptperson, die das geplant hat, eliminieren soll. Ich habe dies damals verweigert. Ich wurde von Anfang an getäuscht. Ich habe festgestellt, dass sie eine Gehirnwäsche gemacht haben und uns informiert haben, dass sie für Demokratie und Gerechtigkeit stehen, aber das hat nicht gestimmt. Dann habe ich mit ihm zum Diskutieren angefangen, warum wir sowas machen müssen, dann hat er mir erzählt, dass solche Leute das ganze Land durcheinander bringen würde, wenn sie so weiter machen. Dann hat er mir gesagt, wir müssen das stoppen bevor es zu spät ist und die Bevölkerung andere Informationen bekommt. Ich war an dem Tag sehr geschockt und ich konnte nichts anderes sagen, ich habe nur "ja ok" gesagt. Danach habe ich mir darüber Gedanken gemacht, wenn ich das nicht mache, wird es irgendein anderer Kollege durchziehen. Ich hatte einen Druck und ich wusste, dass sie mich dann die ganze Zeit verfolgen würden. Ich habe dann einfach entschieden, eine Person von der Teilnahme an der Demonstration zu warnen, da man diesen umbringen wollte. Damit sie mich nicht wieder erkennen, habe ich mich anders verkleidet und habe die Person von vorne einfach in die Mitte gebracht, dass sie geschützt wird. Ich dachte damals, dass sie ihn nicht so gezielt erschießen können, wenn er so zwischen den Leuten ist. Ich habe ihn dann einfach aus der Mitte herausgeholt und in ein Taxi mit drei Rädern versteckt, es war aber nicht mein Taxi. Nach der Demonstration 2011 wurde ich in ein anderes Büro versetzt. Ich musste dort den Bürgermeister beschützten und ich habe als dessen Chauffeur gearbeitet. Ich habe sie auch beobachtet. Die meisten Bauern haben die Flächen, die sie gehabt haben, verloren, weil man sie wegnahm. Sie wurden an reichen Leuten und Investoren verteilt. Die Leute sind dann gekommen und wollten einfach Informationen, die Mitarbeiter haben dann behauptet, dass er nicht im Büro sei. Das habe ich nicht ausgehalten. Ich bin zu dem Oberchef gegangen und habe ihm das geschildert, dass das auch nicht in Ordnung ist. Das war nicht normal von ihm, er hat einfach gesagt, dass ich das nach der Zeit verstehen und akzeptieren werde. Es wurde aber mit der Zeit noch schlimmer. Die Leute werden immer und überall schikaniert und misshandelt. Mir war klar, dass was ich die ganze Zeit gemacht habe, ein Fehler war. Dort wo ich am Schluss gearbeitet habe, wird man nicht gleich fix aufgenommen, sondern man hat ca. sechs Monate Probezeit als Chauffeur. Drei Tage, bevor ich mit meiner Probezeit fertig war, wurde ich von zwei Polizisten verhaftet. Sie haben mir gesagt, dass ich nur ein paar Fragen befragt werde. Ich wurde zur römisch 40 (ersten Polizeistation) gebracht. Wie man weiß, bekommt man bei uns Schläge.
R: Wie haben die Polizisten ausgesehen?
BF: Sie waren als Zivilpolizisten unterwegs. Sie haben mich dort dann in einen Sessel gefesselt. An meinen Kleidern waren überall Blutspuren. Sie haben mir gesagt, dass sie genau wissen, mit wem ich mich treffe. Ich wollte dann ein paar Fragen stellen, aber je mehr ich fragte, desto stärker wurden die Schläge.
R: Mit wem haben Sie sich getroffen?
BF: Mit niemanden, es waren Ausreden, dass sie mich schlagen können. Nachgefragt, warum man mich festgenommen hatte, gebe ich an, ich glaube, weil ich immer Fragen an diese gestellt habe, also warum, wieso und so weiter. Vielleicht habe ich die verkehrten Fragen gestellt.
R: Schildern Sie, wie Sie geschlagen wurden und mit was?
BF: Nachdem ich am Anfang geschlagen wurde, wurde ich fast bewusstlos. Ich kann mich nur noch erinnern, dass der Gegenstand, mit dem ich geschlagen wurde, schwarz war. Ich wurde auch mit kaltem Wasser übergossen. Ich wurde auch mit Sand geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass man mit kaltem Wasser übergossen wird und dann einfach Sand auf meinen Rücken geworfen hat, das tut weh.
R: Wie lange wurden Sie gefoltert?
BF: Die ganzen Schläge waren zwei Tage lang, aber insgesamt war es eine Woche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich insgesamt sieben Tage gefoltert wurde.
R: Wie wurde diese Folter beendet?
BF: Sie haben mich an einem Abend einfach nach draußen geworfen. Es war dunkel. Davor haben mich sie aber schon vorgewarnt, indem sie gesagt haben, falls ich die Sachen, die sie mit mir gemacht haben, jemanden erzähle, würde meine Familie Probleme bekommen und ich würde auch umgebracht werden. Ich habe das vorher vergessen, als ich im Gefängnis war, war auch auf einmal mein Chef dort und hat mir gesagt, wenn ich mich nicht benehme, hart bestraft werde und nachdem ich frei werde, muss ich innerhalb von fünf Tagen mit der Arbeit anfangen, ansonsten würde ich hart bestraft werden. Am 12.06.2011 begann ich dann wieder mit der Arbeit, das waren fünf Tage nach meiner Entlassung. Ich habe dann dort gearbeitet, wo der Stellvertreter des Bürgermeisters gearbeitet hat. Ich war dort dann sein Chauffeur.
R: In der erstinstanzlichen Einvernahme, haben Sie angegeben, fünf Tage gefoltert worden zu sein, und erst nach einer Woche Ihren Dienst angetreten zu haben.
BF: Das stimmt.
BFV ersucht um eine Verhandlungsunterbrechung.
Die Verhandlung wird um 11:44 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 12:03 Uhr fortgesetzt.
BF: Nach Rücksprache mit meinem Vertreter möchte ich bekannt geben, dass ich die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 19.10.2016, GZ. 1015629205/14717509 (hinsichtlich der Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz) zurückziehen möchte. Ich möchte das aus folgenden Grund tun: Ich wurde in meiner Heimat weder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, noch liegen Gründe für subsidiären Schutz vor.
Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung.
Der BF erklärt, die Belehrung verstanden zu haben und bei der gegenständlichen Zurückziehung zu bleiben.
Der anwesende BFV erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu.
R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?
BF: Ich lebe in Österreich mit meinen Partner, mit dem ich mich am römisch 40 verpartnert habe. Dazu lege ich die Urkunde sowie den Partnerschaftsvertrag vor. Seit ich in Österreich bin, hat mich mein Partner unterstützt. Ich habe schon in Äthiopien gewusst, dass ich homosexuell orientiert bin. Seit ca. 2015 lebe ich in einer Beziehung mit meinem jetzigen Partner. Wir haben einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 . Ich bekomme vom Staat finanzielle Zulagen und gleichzeitig werde ich von meinem Partner finanziell unterstützt. Ich habe auch bereits eine Zusage wegen einem Arbeitsplatz und lege diesbezüglich einen Arbeitsvorvertrag vor. Dazu möchte ich angeben, dass eine Adresse in römisch 40 angegeben ist, weil ich auch dort gemeldet bin. Ich habe in Österreich einen Hauptschulabschluss absolviert. Ich lege dazu das Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vor, darüber hinaus habe ich einige Kurse absolviert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Prüfungen gemacht habe, weil ich für die Prüfungen extra bezahlen hätte müssen. Ich lege des weiteren Unterstützungsschreiben vor sowie Integrationsunterlagen. Ich fühle mich in Österreich sehr wohl, weil ich mich hier frei bewegen kann. Auch aufgrund meiner sexuellen Orientierung fühle ich mich in Österreich sehr wohl. Ich habe nur noch seltenen Kontakt mit meiner Familie in Äthiopien, vor allem mit meiner Mutter. Der größte Teil meines Freundeskreises lebt in Österreich.
Vorgelegt wird das Länderinformationsblatt für Äthiopien. Der BF und BFV werden zu einer Stellungnahme aufgefordert.
BFV: Der BF hat bereits angegeben, dass sein Lebensstil mit einem Leben in Äthiopien sehr schwer vereinbar ist. Deswegen liegen beträchtliche Interessen vor in Richtung einer Aufenthaltsbewilligung für Österreich. Ansonsten wird auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtet.
BF verzichtet auf eine weitere Stellungnahme. Nachgefragt gibt der BF an, dass er nichts mehr hinzuzufügen habe.
BF: Ich möchte mich bedanken, dass ich in Österreich frei leben darf.
(...)"
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, welcher die im Spruch angeführten Personalien führt. Er reiste erstmals am 02.02.2014 im Besitz eines gültigen Schengen-Visums in das Bundesgebiet ein; kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer jenes Visums reiste er nach Schweden weiter, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von wo aus er in weiterer Folge am 17.06.2014 nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt wurde. Am gleichen Tag suchte er um internationalen Schutz im Bundesgebiet an und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf.
1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1015629205-14717509, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war einzustellen.
1.3. In Österreich verfügt der unbescholtene Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen; der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2015 eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem er seit August 2017 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss und besucht aktuell die erste Klasse einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL). Der Beschwerdeführer verfügt über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache, neben seinem Pflichtschulabschluss - in dessen Rahmen er u.a. im Gegenstand "Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft" positiv beurteilt wurde -, absolvierte dieser in Österreich fünf Deutschkurse (zuletzt der Stufe B2) und zeigt sich um eine weitere Verbesserung seiner Sprachkenntnisse bemüht. Ebenso ist der Beschwerdeführer, welcher zurzeit aus Mitteln der Grundversorgung sowie durch Unterstützung seines eingetragenen Partners lebt, bestrebt, durch baldige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beizutragen. Demgemäß legte er eine Einstellungszusage über eine Beschäftigung als Haustechniker im Ausmaß von 30 Wochenstunden vor. Während seines Aufenthalts in Österreich absolvierte er überdies ein ehrenamtliches Praktikum im Bereich der Bio-Landwirtschaft, er knüpfte zahlreiche Kontakte in der österreichischen Gesellschaft und ist Mitglied in einer Fußballmannschaft.
Eine Rückkehrentscheidung würde aufgrund der in Österreich bestehenden Bindungen einen unzulässigen Eingriff in die Rechte nach Artikel 8 EMRK der beschwerdeführenden Partei darstellen.
1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die seinem rechtsfreundlichen Vertreter anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen verwiesen, aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 13.10.2016: Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage)
Die äthiopische Regierung hat nach Monaten der Proteste gegen die Regierung am 9.10.2016 einen sechsmonatigen landesweiten Ausnahmezustand verhängt (CNN 11.10.2016). Der Verhängung des Ausnahmezustands gehen seit Herbst 2015 teils gewaltsame Proteste voraus, die sich am "Stadtentwicklungsplan Addis Abeba" entzündet haben (AA 11.10.2016a).
Nach einer vorübergehenden Beruhigung, hat sich die Lage im Sommer 2016 wieder verschärft und auf große Teile des Landes ausgeweitet (AA 11.10.2016a). Bei den Protesten gab es vor allem in der Region Oromia Tote und viele Sachschäden (NZZ 9.10.2016).
Die Regierung geht brutal gegen Demonstranten vor, Polizisten verhaften willkürlich Menschen. Es ist der größte Konflikt im Land seit einem Jahrzehnt und der Höhepunkt eines immer repressiveren Vorgehens gegen Dissens (DZ 11.10.2016).
Der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn verkündete am 9.10.2016 dass der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, weil "enorme" Sachschäden verursacht wurden, und dass die Sicherheit der Bürger an erster Stelle stehe (TG 10.10.2016; vergleiche DZ 9.10.2016). Auf diese Weise wolle man mit den aufrührerischen Personen fertig werden, die sich mit ausländischen Kräften verbündet hätten und Frieden und Sicherheit des Landes gefährdeten (NZZ 9.10.2016)
Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 11.10.2016a).
Die Regierung hofft, damit die Situation im Land zu beruhigen (DZ 9.10.2016).
Quellen:
KI vom 31.8.2016: Proteste in Oromia und Amhara (betrifft:
Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage, 9.1/Opposition, 13/Minderheiten)
Bei Protesten gegen die äthiopische Regierung sind Anfang August 2016 Dutzende Demonstranten getötet worden (FAZ 8.8.2016).
Begonnen hatte die Protestwelle im November vergangenen Jahres in der Region Oromia, als Pläne bekannt wurden, das Gebiet der Hauptstadt Addis Abeba zu erweitern und dafür Teile Oromias einzugemeinden. Die Oromo sind die zahlenmäßig stärkste Volksgruppe Äthiopiens, fühlen sich aber seit jeher ausgegrenzt. Sie befürchteten schon damals, bei der Gebietsreform nicht berücksichtigt zu werden. Die Erweiterungspläne um Addis Abeba wurden letztlich fallengelassen, trotzdem ebbten die Proteste nicht ab (FAZ 8.8.2016).
Anders als vorherige Demonstrationen, die sich weitgehend auf die Oromia-Region beschränkten, kam es am 6. und 7. August 2016 auch in der nördlichen Amhara-Region zu Demonstrationen. Äthiopische Sicherheitskräfte haben während des blutigsten Wochenendes der Proteste gegen die Regierung mindestens 100 Menschen getötet (HRW 18.8.2016; vergleiche BBC 22.8.2016). Zu den Protesten hatten sich mehrere Tausend Demonstranten zusammengefunden, die politische Reformen und eine unabhängige Justiz forderten (DZ 8.8.2016).
Insgesamt wurden seit November mindestens 500 Personen getötet und hunderttausende wurden während der weitgehend friedlichen Proteste verhaftet (HRW 18.8.2016).
Äthiopiens Regierung hat das Land normalerweise fest im Griff und es gab in den letzten 25 Jahren nichts in dieser Größenordnung (BBC 22.8.2016).
Seit 5. August 2016 herrscht ein generelles Versammlungsverbot in Äthiopien. Soziale Medien wie Twitter und Facebook, über die sich die Demonstranten bislang organisierten, sind seither abgeschaltet (FAZ 8.8.2016).
Quellen:
Politische Lage
Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 3.2014a; vergleiche GIZ 6.2015a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 3.2014a). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind (AA 3.2014a; vergleiche CIA 6.8.2015). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 3.2014a; vergleiche GIZ 6.2015a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 3.2014a; vergleiche CIA 6.8.2015; GIZ 6.2015a).
Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt (AA 3.2014a).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 24.5.2015 statt. Seitdem hält die vorher 499 Sitze innehabende EPRDF alle 547 Sitze (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015b). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 6.2015b). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 6.8.2015). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 7.10.2013 statt. Bei diesen wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 6.8.2015).
Auch nach dem Ableben des langjährigen Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ist Äthiopien innenpolitisch stabil geblieben. Regierung und Partei unter Führung von Premierministers Desalegn Hailemariam haben sich zur Erhaltung des Status Quo und der politischen Kontinuität bekannt. Bei den friedlich verlaufenen Kommunalwahlen im Mai 2013 hat die regierende Parteienfront EPRDF fast alle Stimmen auf sich vereint. Der äthiopischen Regierung ist jedenfalls die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig. Nach zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig (AA 12.8.2015). Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) (AA 12.8.2015; vergleiche BMEIA 12.8.2015). Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden (AA 12.8.2015).
In den letzten Jahren, zuletzt 2009 und im Oktober 2013, gab es vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 03.06.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 12.8.2015; vergleiche BMEIA 5.9.2014). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 12.8.2015).
Quellen:
...
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 6.2015a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vergleiche GIZ 6.2015a). Das Justizwesen wird aber als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 6.2015a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 25.6.2015).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt Muslimaktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen (AA 4.3.2015).
Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird, unter anderem wegen Überlastung der Justiz, häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 25.6.2015). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der lokalen politischen Führungspersönlichkeiten der EPRDF (USDOS 25.6.2015). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtliche militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 4.3.2015).
Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv. Die Sicherheitskräfte sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt. Die Regierung bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 25.6.2015). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 4.3.2015).
Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z.T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor (AA 4.3..2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 25.6.2015; AA 4.3.2015). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015). Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 4.3.2015). Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten - jedoch gibt es weniger glaubwürdige Berichte darüber als in den Vorjahren (USDOS 25.6.2015).
Systematische Verhaftungen und Folter bzw. Misshandlung durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte sind nicht auszuschließen, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein (vermuteter) Zusammenhang mit Terrorismus bestehen. Das Ersuchen des Sonderberichterstatters des VN-Menschenrechtsrates gegen Folter um einen Länderbesuch in Äthiopien wurde bisher abgelehnt (letzte Anfrage 2011) (AA 4.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/297407/444533_de.html, Zugriff 13.8.2015
6. Korruption
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). In Äthiopien hat es einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben. Darüber hinaus wird Korruption im Alltag als ein Problem wahrgenommen (GIZ 6.2015a). Trotz der Strafverfolgung vieler Beamter aufgrund von Korruption sind einige Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert. Insbesondere auf niedriger Ebene ist Korruption - vor allem das Einfordern von Bestechungsgeldern - ein Problem. Auch bei der Polizei und in der Justiz ist Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Äthiopien auf Platz 110 von 174 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).
Beim Justizministerium ist eine Bundeskommission für Ethik und Antikorruption (FEACC) eingerichtet. Der Strafprozess wegen Korruption gegen den Generaldirektor der Äthiopischen Steuer- und Zollbehörde, dessen Stellvertreter und weitere Regierungsbeamte und privater Geschäftsleute wurde weitergeführt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
7. Wehrdienst
Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 4.3.2015). Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend (CIA 6.8.2015).
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Artikel 288, des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Der äthiopischen Regierung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Das Anti-Terror-Gesetz schränkt jedoch auch die Meinungsfreiheit im Internet ein. Das Internet spielt in Äthiopien mit einer geschätzten Anwender-Zahl von unter 1,5 % der Bevölkerung (die Regierung beziffert die Internetanwenderquote mit 4%) eine untergeordnete, aber im urbanen Bereich wachsende Rolle. Die Regierung filtert und sperrt im Internet den Zugang zu unerwünschten Seiten bzw. Inhalten. Eine ganze Reihe von (regierungs-)kritischen Webseiten, Blogs und Internetmedien wurden blockiert. Die staatliche Ethio-Telecom ist der einzige Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Eine Privatisierung des Telekommunikationssektors lehnt die Regierung ausdrücklich ab (AA 4.3.2015).
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Quellen:
8.1. Opposition / OLF
Die legale politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und -anhänger (gelegentlich) verhaftet oder - v.a. von den Sicherheitskräften - eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus (AA 4.3.2015). Zu den seitens der Regierung als terroristische Organisationen gelisteten zählt u.a. die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia (AA 3.2014a). Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochen- bis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 4.3.2015).
Gegen militante Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und / oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die "Oromo Liberation Front" (OLF), Teile der "Ogaden National Liberation Front" (ONLF), Ginbot 7, "Al Qaida" und "Al-Shabaab", aber auch "Al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), "Ethiopian National United Patriotic Front" (ENUPF) und "Sidamo Liberation Front" (SLF). 2010 wurde jeweils ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF und der United Western Somali Liberation Front (UWSLF) abgeschlossen, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings ist die Umsetzung der Abkommen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer wurden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer sind zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen (AA 4.3.2015). Schätzungen bezüglich der Anzahl politischer Gefangener variieren erheblich (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
9. Haftbedingungen
Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
10. Todesstrafe
Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 3.2014a). Sie ist daher in Äthiopien formell weiterhin in Kraft (AI o. D.) und wird vereinzelt verhängt. Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zwei Mal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de-facto Moratorium (AA 3.2014a).
Die Verhängung der Todesstrafe ist für folgende Straftaten möglich:
Mord, Verbrechen gegen den Staat, Hochverrat, Verletzung von internationalem Recht (u.a. Spionage, Kriegsverbrechen, Genozid), militärische Verbrechen, schwere Vermögensdelikte und schwere Straftaten aus den Bereichen Verbreiten von Krankheiten und Verschmutzen der Umwelt. Nach dem Anti-Terror-Gesetz kann die Todesstrafe verhängt werden, soweit ein "terroristischer" Akt verübt wurde oder jemand dies versucht, vorbereitet, geplant, jemanden dazu angestiftet oder sich dazu verschworen hat (AA 4.3.2015).
Quellen:
...
11. Bewegungsfreiheit
Obwohl im Gesetz die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Reisen innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert ist, wird dieses Recht in der Praxis von der Regierung teilweise eingeschränkt. Die Regierung hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den und innerhalb des Ogaden (Somali-Region) gelockert, aber nicht vollständig abgeschafft (USDOS 25.6.2015).
Internationale Menschenrechtsorganisationen üben Kritik an von der Regierung begonnenen Programmen zur Umsiedlung der ländlichen Bevölkerung, insbesondere in der Region Gambella und im Süden des Landes. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die laut Regierung freiwillig sind und der Bereitstellung einer besseren Infrastruktur und Basisversorgung für die ländliche Bevölkerung dienen, werden nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen willkürlich durchgeführt und gehen mit ernsten Verletzungen der Menschenrechte einher (AA 3.2014a).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
...
12. Grundversorgung/Wirtschaft
Äthiopien ist bei etwa 92 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf (2013, Weltbank) eines der ärmsten Länder der Welt (LLDC), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten sieben Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank 2011 29,6%, 2004 waren es noch 38,9% (AA 3.2014b). Etwa 77 Prozent der Bevölkerung hatten im Jahr 2011 weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung, bei 39 Prozent sind es weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (absolute Armutsgrenze, andere Schätzung) (GIZ 10.2014). Mit
1.240 USD im Jahr 2012 ist Äthiopiens Pro-Kopf-Einkommen niedriger als der Durchschnitt im übrigen Sub-Sahara-Afrika (1547 USD, Atlas Methode). In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft. Vor allem junge Menschen - insbesondere junge Frauen - sind häufig betroffen. In Äthiopien gibt es kein Unterstützungssystem für arbeitslose Personen ohne Beschäftigungsaussichten und die Zahl von arbeitslosen Jugendlichen im Land ist hoch. Öffentliche Arbeitsagenturen bieten in regionalen Büros, die mit dem äthiopischen Ministerium für Arbeit und Soziales (MOLSA) www.molsa.gov.et in Verbindung stehen, ihre Dienste an (IOM 6.2014).
Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vergleiche GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl stark ansteigen (AA 3.2014b; vergleiche GIZ 10.2014). Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014b).
Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist gemäß Verfassung nicht zulässig (AA 3.2014b).
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 4.3.2015). Im Staatsdienst gibt es für Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen wie etwa Härtefall-Leistungen, Transport-Leistungen, Sprit-Leistungen oder Reise-Leistungen. Die Person muss für ein Büro tätig sein, das die o.g. Leistungen gewährt und muss zudem einen Vertrag vorweisen können, der über die tatsächliche Gewährung der Leistungen Auskunft gibt. Im privaten Sektor unterscheiden sich die Leistungen in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Firma. Ein Programm zur finanziellen Unterstützung von Kindern seitens der Regierung existiert nicht, aber es besteht die Möglichkeit der individuellen Förderung von Kindern im Rahmen einiger NGO-Programme. Das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt bilden die traditionellen Verbände. Es gibt im gesamten Land eine Reihe von Wohlfahrtsprogrammen, die auf religiöser, politischer oder familiärer Basis gegründet wurden. Zu den beiden am weitesten verbreiteten Verbänden zählen die sogenannten "iddir"-Systeme. Es handelt sich hierbei um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren (IOM 6.2014).
Die Wohnsituation zählt zu den ernsthaftesten Problemen in Äthiopien im Allgemeinen und in Addis Abeba im Besonderen. Seit 2005 wurden in Addis Abeba Stadt mehr als 72.000 Niedrigkost-Unterkünfte gebaut und im Rahmen eines "Build and Transfer"-Modells an die Öffentlichkeit übergeben. 2012 wurden 20.330 Unterkünfte gebaut und sollen nun an die Öffentlichkeit übertragen werden. Für die Zukunft plant die Stadtverwaltung den Bau weiterer 170.000 Unterkunftseinheiten im unteren Preissegment. Viele private Immobilienentwickler sind in den Bau von Wohnhäusern involviert. Unterkünfte außerhalb der Hauptstadt sind gewöhnlich von geringerer Qualität, aber auch kostengünstiger als in Addis Abeba. Auch hier bestehen Schwierigkeiten bei der Suche nach adäquaten Wohnmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Quellen:
...
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aufgrund der in Vorlage gebrachten unbedenklichen Identitätsdokumente, insbesondere seines im Verwaltungsakt (AS 31 ff) in Kopie einliegenden äthiopischen Reisepasses, in Zusammenschau mit den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, wird von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen.
Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 17.01.2018 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen sowie nach Rücksprache mit seinem bevollmächtigten Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 zurückgezogen hat (siehe Seiten 7 f der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung infolge eingehender Beratung mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie Belehrung über die Rechtsfolgen durch den erkennenden Richter abgegeben hat. Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 sind damit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass keine Gründe für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz vorliegen würden, weshalb eine weitergehende Prüfung der entsprechenden Vorbringensaspekte fallgegenständlich zu unterbleiben hat.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie der Integrationsbereitschaft der beschwerdeführenden Partei resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den durch den Beschwerdeführer respektive seinen nunmehrigen eingetragenen Partner übermittelten Unterlagen und Dokumenten (insbesondere Partnerschaftsurkunde vom römisch 40 , Zeugnis über die positive Absolvierung eines Pflichtschulabschlusses vom 12.06.2017, Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen bis einschließlich der Stufe B2, Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers sowie Arbeitsvorvertrag vom 12.01.2018), welche die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Integrationsbereitschaft belegen und mit dem zuletzt anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck übereinstimmen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu römisch eins.)
Zu A)
3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 19.10.2016 hinsichtlich dessen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu römisch zwei.)
Zu A)
3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a
zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5
zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (1.) dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, (2.) dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder (4.) ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Es haben sich im Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren ist und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vergleiche auch die im hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR) (VwGH 16.12.2010, 2007/01/0388).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.5. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt, führte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem er seit August 2017 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers, mit welchem dieser in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, ist als österreichischer Staatsbürger naturgemäß im Bundesgebiet dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Weiterführung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit den Genannten in Äthiopien ist als unmöglich bzw. unzumutbar zu erachten, da der eingetragene Partner des Beschwerdeführers als österreichischer Staatsbürger in Österreich seit seiner Geburt verwurzelt ist, hier über entsprechende soziale, familiäre und gesellschaftliche Kontakte verfügt, im österreichischen Bundesgebiet zudem beruflich verankert ist und über keine Kenntnisse der Amtssprachen Äthiopiens verfügt. In diesem Kontext sind ferner auch die in Teilen des Landes angespannte Sicherheitslage sowie die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Äthiopien zu berücksichtigen. Eine Weiterführung des in Österreich begründeten Familienlebens in Äthiopien bzw. eine Aufrechterhaltung desselben durch regelmäßige Besuche des eingetragenen Partners in Äthiopien wäre dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen Partner daher nicht in zumutbarer Weise möglich.
Der erkennende Richter konnte sich darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung persönlich von dem Integrationsgrad des Beschwerdeführers in Österreich überzeugen. Der unbescholtene Beschwerdeführer bemühte sich im Zuge seines bisherigen Aufenthalts sichtlich um die Erlernung der deutschen Sprache, er absolvierte mehrere Deutschkurse (zuletzt auf dem Niveau B2). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Großteil der an ihn gerichteten Fragen ohne vorherige Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher verstand. Zudem absolvierte er im Juni 2017 erfolgreich eine Pflichtschulabschlussprüfung und besucht nunmehr die erste Klasse einer Höheren Technischen Lehranstalt. Der Beschwerdeführer lebt aktuell von Leistungen aus der Grundversorgung und erhält zudem finanzielle Unterstützung durch seinen eingetragenen Partner, er betonte jedoch seinen Wunsch, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und derart zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. In diesem Sinne legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag, in welchem ihm für den Fall einer Legalisierung seines Aufenthaltes eine Anstellung als Haustechniker im Ausmaß von 30 Wochenstunden in einer näher genannten Firma in Aussicht gestellt wird, vor. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich ein Praktikum im Bereich der Landwirtschaft und ist in den durch seinen eingetragenen Partner geleiteten Organisationen tätig. Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben aus dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers ergibt sich desweiteren, dass sich selbiger um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zeigt und im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft hat. In seiner Freizeit trainiert er in einem Fußballteam. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, Österreich mittlerweile als seine Heimat zu betrachten, auch da er hier - anders als in seinem Herkunftsstaat - nicht gezwungen sei, seine sexuelle Orientierung zu verbergen.
Nicht verkannt wird demgegenüber die erst vergleichsweise kurze, rund dreieinhalbjährige, Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche dessen persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zwar mindert, doch wären die andernfalls erfolgenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Familienleben der beschwerdeführenden Partei nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im zu beurteilenden Einzelfall vorliegenden Umstände nicht im Sinne des Artikel 8 EMRK gerechtfertigt vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0191-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass - entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Auffassung - nicht gesagt werden könne, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellationen begründen "kann" und sohin schon allein aufgrund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers neben dem im Österreich bestehenden familiären Bezug von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären.
3.6. Da vor dem Hintergrund jener Erwägungen somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, liegen überdies die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vor.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Da der Beschwerdeführer im Juni 2017 eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, nachgewiesen hat, erfüllt dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung und damit die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" vergleiche Paragraphen 9, Absatz 4, in Verbindung mit 10 Absatz 2, Ziffer 5, IntG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005).
Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Partei wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zu B)
3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ECLI:AT:BVWG:2018:W111.2139471.1.00