Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

07.03.2018

Geschäftszahl

W214 2161531-1

Spruch

W214 2161531-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates römisch 40 vom 23.03.2017, Zl. 600.013/0013-R/2017, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat römisch 40 zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin richtete mit E-Mail vom 17.01.2017 folgendes Auskunftsbegehren an den Stadtschulrat römisch 40 (= belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht):

"[...] hiermit beantrage ich gemäß Paragraphen eins,,2 Auskunftspflichtgesetz der Verwaltung des Bundes die Erteilung folgender Auskunft:

Meinen Informationen nach gibt es in römisch 40 insgesamt römisch 40 Konservatorien für klassische Musik: römisch 40 .

-) Wie viele Schülerinnen und Schüler werden an römisch 40 Konservatorien im aktuellen Schuljahr 2016/2017 unterrichtet? Ich bitte um Aufschlüsselung nach den einzelnen Konservatorien.

-) Wie viele Schülerinnen und Schüler waren es jeweils in den Schuljahren 2013/2014,2 1014/2015 und 2015/16? Ich bitte um Aufschlüsselung nach den einzelnen Konservatorien.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft - etwa durch Verweigerung - beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.

[...]"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die begehrte Auskunftserteilung verweigert.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass ihr die Anzahl der die angefragten Privatschulen besuchenden Schülerinnen und Schüler jährlich seitens der zuständigen Schulleitungen in Eröffnungsberichten übermittelt würden. Der belangten Behörde seien diese Daten ausschließlich aufgrund ihrer Funktion als zuständige Schulbehörde gemäß Paragraphen 22 f, PrivSchG in Verbindung mit Paragraph 18, B-SchAufsG bekanntgegeben worden. Die Begründung enthält weiters datenschutzrechtliche Ausführungen zum Begriff der personenbezogenen Daten und den Voraussetzungen für deren Verarbeitung und Übermittlung, zur Zulässigkeit der Datenverwendung durch die belangte Behörde und der rechtlichen Befugnis der belangten Behörde, diese Daten zu verarbeiten. Durch die Übermittlung der Daten seien schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzt, weil die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Antragstellung nicht ansatzweise überwiegende Interessen an der Auskunftserteilung darlegen können.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 20.04.2017 datierte Beschwerde, die fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Darin wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Der bekämpfte Bescheid hinterlasse den Eindruck, dass die (belangte) Behörde es unterlassen habe, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, im Bescheid Beweismittel anzuführen oder eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die belangte Behörde habe bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin eine komplexe Wertentscheidung zu treffen gehabt: Sie habe die Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien mit dem Informationsinteresse der Beschwerdeführerin abzuwägen gehabt (dazu wurde auf Judikatur des VwGH und EGMR verwiesen). Dies hätte es nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert, in der Begründung des Bescheids eine möglichst präzise und umfassende Gegenüberstellung der für und gegen eine Auskunftserteilung sprechenden Argumente vorzunehmen. Dass die Begründung des Bescheids diesen Anforderungen nicht entspreche, zeige sich schon daran, dass sie auf die Argumente, die für eine Auskunftserteilung sprechen (insbesondere auch die Bindung an Artikel 10, EMRK oder das öffentliche Interesse an der Kontrolle der Verwaltung) überhaupt nicht eingehe, geschweige denn eine nachvollziehbare, in einem rechtsstaatlichen Verfahren nachprüfbare Abwägung vornehme.

Die Beschwerdeführerin sei Journalistin und, wie auch aus dem E-Mail mit Ihrer Anfrage an die belangte Behörde ersichtlich gewesen sei, für die Rechercheplattform römisch 40 tätig. Diese sei bereits mehrfach für ihre investigative Berichterstattung ausgezeichnet worden. Da die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2016 telefonisch bei der Pressesprecherin der belangten Behörde sowie am 3. November 2016 eine schriftliche Anfrage zu den entsprechenden Informationen (jedoch noch ohne Bezug auf das Auskunftspflichtgesetz) gestellt habe, sei der belangten Behörde ihre Rolle als Journalistin hinreichend bekannt gewesen. Als Reaktion auf diese Anfragen sei ihr die Auskunft verweigert worden.

Ein Kernpunkt des Arguments der Behörde sei, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet hätte, welchen Nutzen sie durch die Anfrage ziehe. Das Auskunftspflichtgesetz beinhalte keine Verpflichtung für die Antragstellerin, die Motivation in der Anfrage darzulegen. Als "Watchdog" (im Sinne von EGMR 39534/07) müsse sie einer Behörde nicht im Detail erläutern, aus welchem Grund sie Auskunft begehre. Als Mitglied der so genannten "vierten Gewalt" sei ihre Aufgabe die konstruktive Kritik der Arbeit der Exekutive und von Aufsichtsbehörden wie der belangten Behörde zu üben, sowie Entwicklungen in wichtigen Bereichen der Gesellschaft zu beleuchten.

Die Behörde hätte gemäß Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz ausreichend Möglichkeit und Gelegenheit gehabt, Nachfragen zu ihrer Anfrage zu stellen - sie sei via E-Mail sowie telefonisch erreichbar gewesen, ihre Kontaktdaten seien der Behörde bekannt gewesen. Solche Nachfragen seien in anderen Behörden durchaus üblich. Vielmehr habe es die Behörde auch verabsäumt, binnen der gesetzlichen Frist auf ihre Anfrage zu antworten - dies sei erst nach ihrer Aufforderung, der Antwortpflicht nachzukommen, erfolgt.

Weiters machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz geltend. Die belangte Behörde berufe sich auf das Datenschutzgesetz 2000 und gebe an, die von der Beschwerdeführerin angefragten statistischen Angaben zu Schülerzahlen würden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Schulhalter verletzen. Bei den angefragten Statistiken handle es sich jedoch nicht um sensible Daten. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf Paragraph 48, DSG 2000, wonach die Verwendung von Daten für Tätigkeiten insoweit zulässig sei, als dies zur Erfüllung der Informationsaufgabe von Medienunternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich sei. Ein Geheimhaltungsgrund gemäß DSG 2000 liege nicht vor, weshalb auch keine Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Artikel 20, Absatz 3, (B-VG) bzw. nach Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz bestehe.

Schließlich machte die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 10, EMRK geltend. Hierzu verwies sie auf Judikatur des EGMR. Der Zweck der angefragten Daten betreffe eine journalistische Recherche und betreffe damit das Recht auf freie Meinungsäußerung. Durch die Auskunftsverweigerung sei sie daran gehindert worden, ihre Kontrollfunktion als Mitglied der sogenannten "vierten Gewalt" wahrzunehmen.

Der Zugang zu den von ihr angefragten Informationen liege im öffentlichen Interesse. Die betroffenen Konservatorien seien durch das Öffentlichkeitsrecht vom Bundesministerium für Bildung sowie von der belangten Behörde dazu ermächtigt, staatlich anerkannte Zeugnisse auszustellen - ohne dabei jedoch einer behördlichen Kontrolle im Hinblick auf Unterrichtsqualität und Qualifikation des Lehrpersonals zu unterliegen. Die Konservatorien würden zumindest indirekt von öffentlichen Mitteln profitieren, da ihre Schülerinnen und Schüler Studienförderungen bzw. Studienbeihilfe beziehen könnten, wenn sie die vorgeschriebenen Kriterien erfüllten. Sie benötige die beantragten Statistiken für investigative Recherchen im Bereich dieser staatlich anerkannten Musikschulen, um die in diesem Bereich fragwürdigen Entwicklungen aufzeigen zu können. Weiters sei unbestritten, dass die von ihr angefragten Informationen bei der belangten Behörde vorhanden seien. Beschränkungen des Auskunftspflichtgesetzes seien daher im Lichte von Artikel 10, Absatz 2, EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen nur zulässig sei, sofern diese "in einer demokratischen Gesellschaft" nötig sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dieser grundrechtlichen Bindung in ihrem Bescheid auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe diese grundrechtliche Bindung schon damit verkannt, dass sie es unterlassen habe, wenigstens teilweisen Zugang zu den angeforderten Informationen zu gewähren, und stattdessen das Auskunftsbegehren zur Gänze verweigert habe. Dies widerspreche dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Sie beantrage daher, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Auskunftserteilung zur Gänze zu gewähren sei, in eventu in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Auskunftserteilung zu gewähren sei, soweit keine Versagungsgründe vorliegen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4. Mit Schreiben vom 14.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und übermittelte dazu ein "Vorlageschreiben". Darin wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde gänzlich unbekannt sei, aus welchen Gründen die Auskunft begehrt worden sei. Auch aus einer mehrfachen Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde könne seitens Letzterer nicht geschlossen werden, welche Motive hinter der Anfrage stünden. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, sie müsse als "vierte Gewalt" konstruktive Kritik an der Arbeit der belangten Behörde üben, sei dazu festzustellen, dass er das zur unbenommen bleibe, hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage vorhanden sei, ihr diesbezüglich von der Verwaltung verpflichtende Unterstützung zu leisten, wenn dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sei. Da die Sach- und Rechtslage eindeutig festgestellt worden sei, habe die belangte Behörde vor der Erlassung des Bescheides keine Veranlassung gesehen, mit der Beschwerdeführerin nochmals in Kontakt zu treten.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Ansuchen auch nicht erläutert, inwiefern sie die angefragten Daten im Sinne von Paragraph 48, Absatz eins, DSG für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden wolle. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung des EGMR stütze, sei der Zweck und die Relevanz der angefragten Informationen für die belangte Behörde nicht erkennbar, weil diesbezüglich die Beschwerdeführerin nicht die geringsten Angaben mache. Sie behaupte auch, dass die belangte Behörde über die von ihr angefragten Daten verfüge. Fraglich erscheine, woher dieses Wissen stamme. Weiters sei für die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Daten nicht direkt von den betroffenen Schulerhaltern erfrage. Zum Vorhalt, dass Konservatorien, sofern es sich um Privatschulen handle, keiner behördlichen Kontrolle unterlägen, befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Irrtum. Unterrichtsqualität und die Qualifikation des Lehrpersonals seien seitens der belangten Behörde als zuständiger Schulbehörde gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes zu überprüfen. Insbesondere werde auf Paragraph 5, PrivSchG hingewiesen, worin eine Anzeigeverpflichtung des Schulerhalters an die zuständige Schulbehörde bei der Einstellung von neuem Lehrpersonal bestehe. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass im Bereich der Musikschulen und Konservatorien fragwürdige Entwicklungen bestünden. Die belangte Behörde nehme ihre Aufsichtsverpflichtung hinsichtlich aller Privatschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich sehr ernst und sei auch bestrebt Missstände unverzüglich abzustellen bzw. auch andere Behörden, sofern diese Missstände auch sie beträfen, zu informieren. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch bisher verabsäumt, die belangte Behörde über die von ihr behaupteten fragwürdigen Entwicklungen zu informieren, so dass dadurch notwendige Ermittlungsverfahren mangels inhaltlicher Kenntnis nicht eingeleitet hätten werden können. Anstatt dessen werde nach Daten angefragt ohne Angabe, aus welchen Gründen diese benötigt würden und lapidar behauptet, die belangte Behörde kontrollieren zu müssen. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat es unterlassen, notwendige Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Erfordernisse an die Begründung eines Bescheides sind nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]"

3.1.3. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

"Um beurteilen zu können, ob einem nach dem AuskunftspflichtG 1987 gestellten Auskunftsbegehren 'verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Artikel 20, Absatz 3, B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei' entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Hinweis E vom 26. Mai 1998, 97/04/0239). [...]" (VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).

3.3. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

Zunächst ist anzumerken dass das im Artikel 20, Absatz 4, B-VG und in Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung zwar kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt, dass aber sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, B-VG als auch die Paragraphen eins und 8 DSG 2000 eine Interessenabwägung vorsehen. Insofern war die belangte Behörde verpflichtet, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen.

Die belangte Behörde stützte die Auskunftsverweigerung auf Paragraph 8, DSG 2000 und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine überwiegenden Interessen habe "darlegen können". Um diese Interessen feststellen zu können, hätte die belangte Behörde allerdings weitere Ermittlungen durchführen müssen. Die belangte Behörde hätte hinreichend konkrete sachverhaltsbezogener Feststellungen über die einander gegenüberstehenden Interessen zu treffen und eine Abwägung zwischen den Interessen der belangten Behörde bzw. der Schulerhalter und jenen der Beschwerdeführerin durchzuführen gehabt.

Im vorliegenden Fall liegen daher für eine Zurückverweisung maßgebliche Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor, da der relevante Sachverhalt insofern bloß ansatzweise erhoben wurde. Da die einander gegenüberstehenden Interessen nicht hinreichend ermittelt und festgestellt wurden und damit auch keine Abwägung der konkreten Interessen stattgefunden hat, kann nicht beurteilt werden, ob die Auskunftsverweigerung zu Recht erfolgte.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).

Zum angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).

Der angefochtene Bescheid lässt den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des Paragraph 60, AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die konkreten einander gegenüberstehenden Interessen der Schulerhalter und allenfalls der belangten Behörde selbst auf der einen Seite und die Interessen der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite festzustellen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ergebnis dieser Abwägung eine Entscheidung zu gründen haben.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung war im Hinblick auf die Zurückverweisung an die belangte Behörde nicht geboten.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht auch in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, AVG vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244; 15.10.2015, 2013/11/0079; 30.09.2011, 2011/11/0113; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024) bzw. zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2161531.1.00