Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

07.03.2018

Geschäftszahl

W196 2134484-1

Spruch

W196 2134484-1/8E

W196 2134487-1/6E

W196 2134488-1/6E

W196 2134483-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , 2. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , 3. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX und 4. römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , alle StA. Moldawien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.06.2015, Zl. 1091410210/151570614 (ad 1.), Zl. 1091472300/151570754 (ad 2.), Zl. 1091472605/151570775 (ad 3.), Zl. 1091473003/151570789 (ad 4) zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige Moldawiens, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, am 16.10.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Am 17.10.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab aus Syrien zu stammen und den Namen " römisch XXXX " zu führen. Dabei habe die Erstbeschwerdeführerin eine Heiratsurkunde in Vorlage gebracht. Zu ihren persönlichen Verhältnissen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Staatsangehörige von Syrien sei, der Volksgruppe der Russen und dem Islam angehöre. Sie sei verheiratet und habe drei Söhne, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, die bei ihr in Österreich seien. Ihr Ehemann halte sich in Syrien auf. Sie sei in Moldawien geboren und habe dort von 1984 bis 1990 die Grundschule, danach sieben Jahre das Gymnasium und von 1997 bis 2005 die Universität besucht. Ihre Muttersprache sei Russisch und beherrsche sie Arabisch und Rumänisch in Wort und Schrift. Zuletzt habe sie in Rakka gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe am 01.10.2015 ihre Heimat verlassen und wäre sie mit ihren drei Kindern mit dem Schlauchboot von Izmir nach Griechenland gelangt. Das Boot hätte zu sinken gedroht, weswegen sie alle Gepäckstücke über Bord geworfen hätten. In einem dieser Gepäckstücke hätten sich auch alle ihre Dokumente befunden. Sie habe für sich und die Kinder jeweils 1.100 US Dollar an den Schlepper zahlen müssen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bereits im Mai 2015 schon den Gedanken an Flucht gehegt hätte, da der IS in Rakka eingetroffen sei. Sie hätten jedoch kein Geld gehabt. Ungefähr zwei Monate vor der Ausreise wäre ihre Apotheke und ihr Haus zerstört worden und hätten weitere Luftangriffe stattgefunden. Im Oktober 2015 sei sie nach Absprache mit ihrem Mann, der mangels Geld nicht flüchten habe können, von Rakka weggefahren.

Mit Eingabe vom 28.01.2016 wurde die Behörde dahingehend informiert, dass der Zweitbeschwerdeführer, der älteste Sohn der Erstbeschwerdeführerin, ausschließlich Russisch spreche, obwohl er in Syrien/Rakka aufgewachsen sein und dort die Schule besucht haben soll.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, bis auf ihre Heiratsurkunde und die Kopie des Reisepasses ihres Mannes keine identitätsbezeugende Dokumente zu besitzen, da sie ihren Reisepass im Meer verloren habe. Sie und ihre Kinder, die Zwei- bis Viertbeschwerdeführer, seien gesund und würden keine Medikamente nehmen. Die Fragen, ob die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland vorbestraft bzw. inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme oder Strafanzeige gegen sie bestehe und ob sie jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte sie jeweils. Sie sei weder Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen. Auch habe sie aus Gründen der Rasse, Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit oder mit einer Privatperson niemals Probleme in ihrer Heimat gehabt. An einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung habe die Erstbeschwerdeführerin nie teilgenommen. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie ihre Heimat Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen habe. Im Mai 2015 sei der IS in Al-Rakka eingetroffen. Zwei Monate vor der Ausreise am 01.10.2015 sei ihre Apotheke und ihr Haus in Al-Rakka zerstört worden. Sie hätten keine Lebensgrundlage mehr und seien deswegen nach Österreich gekommen. Ihren Mann habe sie in Syrien zurücklassen müssen, da sie nicht ausreichend Geld für dessen Flucht gehabt hätten. Zu ihren Lebensumständen in Al-Rakka. Befragt gab sie an, dass sie dort zwischen 2007 bis zum Neujahrsfest 2011 eine Apotheke betrieben habe. Im Jahr 2013 sei ihre Apotheke zerstört worden. Danach hätten sie von den Ersparnissen ihres Manens gelebt. Andere Gründe, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, habe sie keine. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie getötet würde. In Syrien herrsche Krieg, dort könne kein Mensch mehr leben. Auf die Frage, warum sie nicht nach Moldawien gegangen wären, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann gesagt habe, sie solle nach Österreich gehen, da hier seine Schwägerin, die Schwester ihres Mannes, lebe. In Moldawien hätte sie zwar keinerlei Probleme, jedoch hätte sie dort niemanden. Außerdem habe sie ihre moldawische Staatsangehörigkeit zurückgelegt. Zu ihrer Integration brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie ihre Familie in Österreich habe. Sie lebe mit ihrer Familie, dem Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, zusammen. Auch hätte sie ihren Mann gerne in Österreich. Ihre Schwägerin, die glaublich anerkannter Flüchtling sei, lebe mit deren Mann und deren beiden Kindern in Graz. Von ihrer Schwägerin habe sie in der Vergangenheit weder Geld oder andere Sachleistungen erhalten. Jeder lebe sein eigenes Leben. Sie sei weder in einem Vereinen tätig noch besuche sie irgendwelche Kurse oder absolviere eine Ausbildung. Derzeit besuche sie zwei Deutschkurse sowie einmal wöchentlich das Sprach-Café sowie das Multi-Kulti-Café. Sie arbeite nicht, sondern kümmere sich um ihre Kinder und lebe von der Grundversorgung.

Am 27.07.2016 langte eine vom 21.06.2016 in Auftrag gegebene Recherche beim Bundesamt ein. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführer den Namen " römisch XXXX " und nicht " römisch XXXX " führen würden. Neben der namentlichen Nennung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin, dem Geburtsdatum und Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin, wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin definitiv Staatsangehörige der Republik Moldawien sei. Sie besitze einen gültigen Reisepass der Republik Moldawien unter der Nr. B 1298684, welcher am 18.06.2012 ausgestellt und bis zum 18.06.2019 gültig sei. Ferner besitze sie einen am 14.07.2005 ausgestellten Inlandspass unter der Nr.: RM-A-89052828, welcher bis zum 25.11.2023 Gültigkeit habe. Zudem wurde die aktuelle Meldeadresse der Erstbeschwerdeführerin angeführt.

Am 04.08.2016 fand eine weitere niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, wobei die Erstbeschwerdeführerin über Vorhalt ihre Identität und Staatsangehörigkeit betreffend im Wesentlichen angab, dass die ihr vorgehaltenen Ergebnisse der seitens des Bundesamtes eingeholten Recherche korrekt seien. Sie habe nicht die Wahrheit gesagt, sie habe bewusst Falschangaben zu ihrer Identität und Staatsbürgerschaft gemacht, wofür sie sich entschuldige wolle. Sie habe mit ihrem Mann gesprochen, der gesagt habe, sie solle mit ihren Kindern nicht nach Moldawien zurückkehren, da die wirtschaftliche Situation für sie dort nicht erträglich sei. Sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass sie sowie ihre Kinder, der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, die Staatsbürgerschaft von Moldawien besitzen würden. Ihr Mann habe jedoch gemeint, dass er sich nicht leisten könne die Beschwerdeführer in Moldawien zu versorgen und sollten sie nach Österreich gehen, denn hier würden sie versorgt werden. Hinzu komme, dass ihr Mann nicht nach Moldawien kommen werde, da es ihm dort nicht gefalle. Ihr Mann habe in Moldawien studiert und habe von dem Leben dort die Nase voll. Ihren moldawischen Reisepass habe sie nicht, wie anfangs angegeben im Meer versenkt, sondern habe sie den Pass am 16.10.2015 sowie ihren Führerschein in Salzburg verloren, wobei sie keine Verlustanzeige erstattet habe. Auch der Verbleib ihres Personalausweises sei ihr nicht erinnerlich. Sie vermute, dass das Dokument in Moldawien sei. Auch den Pass ihres zweiten Sohnes, des Drittbeschwerdeführers, habe sie verloren. Der Drittbeschwerdeführer sei in Kuwait geboren. Dort hätten sie eine Zeitlang gelebt und würde sich eine Schwester ihres Mannes in Kuwait aufhalten.

Hinsichtlich ihrer Angaben zu ihren Fluchtgründe und ihrem Privatleben in Österreich hätten sich keine Änderungen ergeben. Ihr Ehemann lebe in einem Zelt in Aleppo in der Nähe der türkischen Grenze. Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin betreffend die eingeräumte Möglichkeit zu den Länderinformationen zu Moldawien eine Stellungnahem abzugeben an, dass sie daran kein Interesse habe. Sie hätte in Moldawien wirtschaftliche Probleme und könne nicht bei ihren Eltern leben. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie sich von Jänner bis September, wo ihr Sohn, der Viertbeschwerdeführer geboren sei, in Moldawien, in Chisinau, bei Freunden an einer der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr erinnerlichen Adresse, wo sie gratis wohnten, aufgehalten habe, bevor sie mit ihren Kindern, dem Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, schlepperunterstützt von Moldawien direkt nach Österreich gereist sei. Die Kosten für den Schlepper hätten € 300 betragen. Damals hätte sie gewollt, dass ihr Mann komme, jedoch sei dies nicht möglich gewesen, da sie die Geldsumme, die die Behörden Moldawiens von ihr verlangt hätten, nicht aufbringen habe können. Auf die Frage, wie hoch die Geldsumme von den moldawischen Behörden sei, gab sie an, dass sie das nicht wisse, da sie sich nicht erkundigt habe. Es gebe regelmäßig irgendwelche Gebühren, die sie zu bezahlen habe. Ihr Mann habe der Erstbeschwerdeführerin immer wieder Geld geschickt, aber die Gebühren seien ihr über den Kopf gewachsen. Zudem seien von ihrem Mann Identitätsdokumente verlangt worden. Ihr Ehemann würde allerdings keine Identitätsdokumente mehr besitzen, da diese zerstört worden seien. Aus diesem Grunde sehe sie keine Möglichkeit für sie in Moldawien.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Unter Spruchpunkt römisch IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

In seiner Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführer aus, dass deren Identität fest stehe. Sie seien Staatsangehörige von Moldawien. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Russen und dem Islam an. Im Falle der Beschwerdeführer handle es sich um eine Familie und seien sie allesamt gesund. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in deren Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie von 1984 bis 1995 die Grundschule und im Zeitraum von 1997 bis 2005 die Universität in Chisinau besucht und das Studium der Pharmazie im Jahr 2005 beendet habe. Der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wären in Moldawien und der Drittbeschwerdeführer in Kuwait geboren. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Moldawien geheiratet und habe dort Verwandte sowie deren Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten. Die Beschwerdeführer würden an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden. Sie seien laut eigener Angaben gesund und würden weder Medikamente einnehmen noch seien sie in ärztlicher Behandlung. Neun Monate vor deren Einreise hätten sich die Beschwerdeführer in einem Haus von Freunden aufgehalten und könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Hinsichtlich der Zweitbis Viertbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam als Familie nach Österreich eingereist seien. Der Grund für die Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Recherche in ihrem Heimatstaat feststehe. Sie selbst habe der Behörde diverse Dokumente in Kopie vorgelegt, welche nicht geeignet gewesen seien ihre Identität zu beweisen. Die Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis der Erstbeschwerdeführerin würden aufgrund der niederschriftlichen Angaben und aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer folgerte die Behörde, dass sich die Behörde betreffend die Angaben zur Volksgruppen- und Staatsangehörigkeit auf die Angaben deren gesetzlichen Vertretung, die Erstbeschwerdeführerin stütze. Zudem besitze die Erstbeschwerdeführerin die moldawische Staatsbürgerschaft und würde sich demnach die Staatsbürgerschaft der Kinder von jener der Eltern ableiten. Daraus folge, dass die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer aufgrund des Rechercheergebnisses sowie den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin feststehe. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrenshergang würden sich aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage ergeben. Die Feststellung, dass die gesetzliche Vertretung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, um den familiären Zusammenhalt zu wahren, ergebe sich aus den nicht widerlegten Vermutungen der gesetzlichen Vertretung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden würden, ergebe sich aus den niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Aktenlage. Als Grund für das Verlassen des Heimatlandes habe die Erstbeschwerdeführerin angeführt, dass sie im Jänner 2015 aus Kuwait nach Moldawien zurückgekehrt wäre und dort in einem Einfamilienhaus von Freunden gelebt hätte. Sie sei mit ihrem eigenen authentischen moldawischen Reisepass aus Kuwait nach Chisinau gereist und hätte bei der moldawischen Botschaft in der Türkei für ihre Kinder ein moldawisches Passersatzdokument erwirkt. Mit diesem Reisedokument wären die Beschwerdeführer von der Türkei nach Chisinau gelangt und hätten bei Freunden Unterkunft gefunden. Allerdings wäre die wirtschaftliche Situation in Moldawien für Sie unerträglich gewesen. Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin hätte angegeben, dass er es sich nicht leisten könne die Beschwerdeführer in Moldawien zu versorgen. Er hätte seine Familie, die Beschwerdeführer, aufgefordert nach Österreich zu gehen, denn hier würden sie versorgt werden. Des Weiteren sei vorgebracht worden, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei ihre Wohnung in Syrien zu verkaufen. Wäre ihr der Wohnungsverkauf gelungen, hätte sie für ein Leben in Moldawien ausreichend Geldmittel gehabt. Zudem hätte ihr Gatte angegeben, er würde nie nach Moldawien gehen, da er in Moldawien studiert und von dem Leben dort die Nase voll habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie hoch die von den Behörden für die Einreisegenehmigung verlangten Gebühren gewesen wären, jedoch sei sie in der Lage gewesen anzugeben, dass sie dem Schlepper 300 Euro für die Verbringung nach Österreich bezahlt habe. Diesen Schilderungen sei keine asylrelevante Begründung für die Einreise von Moldawien nach Österreich zu entnehmen. Die Gebührenlast für die Ausstellung von staatlichen Dokumenten treffe jeden Bürger Moldawiens. Unabhängig davon haben die Erstbeschwerdeführerin Freunde in Chisinau, die den Beschwerdeführern ein Haus zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt hätten. Zudem hätten sie Verwandte in Moldawien und in Zusammenschau mit der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin 300 Euro Schlepperkosten aufbringen habe könne, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie sich die Gebühren für eine Einreisegenehmigung des Ehemannes nach Moldawien nicht leisten habe können. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine falsche Identität sowie Staatsangehörigkeit angegeben. Zudem habe sie die Behörde glauben machen wollen, dass sie mit einem Baby, dem Viertbeschwerdeführer, von Izmir mit dem Schlauchboot nach Europa und über die Balkanroute weiter nach Österreich gekommen sei, wo sie in Wahrheit über Rumänien nach Österreich gelangte. Zudem würden die Rückkehrbefürchtungen Syrien betreffend nicht zu Tragen kommen, da die Beschwerdeführer moldawische Staatsangehörige seien. Die Beschwerdeführer verfügen im Heimatland über Familie und Freunde und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsland keine Unterkunftsmöglichkeit und keine Unterstützung von Seiten der Familie bzw. der Freunde vorfänden würden. Die Länderfeststellungen würden keinerlei Rückschlüsse auf eine flächendeckende landesweite Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam zulassen. In diesem Zusammenhang werde einerseits auf das erfolgreiche Studium der Pharmazie und andererseits auf die Länderfeststellungen hingewiesen. Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr würden sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien nicht um deren Leben fürchten müssten, zumal laut Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege. Die Beschwerdeführer könnten sich in ihrer Heimat niederlassen. Da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der Republik Moldawien mit höherer Bildung handle, sei festzustellen, dass sie selbsterhaltungsfähig sei. Auch im Falle einer zwangsweisen Rückführung hätten die Beschwerdeführer in Moldawien mit keinerlei weder seitens der offiziellen Stellen noch mit sozialer Diskriminierung zu rechnen. Sie hätten sich den wirtschaftlichen Realitäten in Moldawien zu stellen. Aufgrund des Alters und der Ausbildung (Pharmazeutin) der Erstbeschwerdeführerin erscheine eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich. Auch der körperliche und psychische Zustand lasse keine gegenteiligen Schlüsse zu. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würden, ergebe sich aus der Aktenlage und auch aus deren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahmen. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Moldawien und des Umstandes, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine selbsterhaltungsfähige Person handle, sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in deren Heimatland in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Ebenso wäre den Beschwerdeführern die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Moldawien funktioniere. Die Feststellungen bezüglich der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie der Lebensgrundlage ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben im Verfahren, sowie aus EKIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden seien. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Länderfeststellungen seien der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, wobei sie angegeben habe daran nicht interessiert zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der von der Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe. Für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Da auch keine anderen Aspekte hervorgekommen seien, die auf eine Verfolgungsgefahr hingedeutet hätten, wären die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Nach Ansicht der Behörde liege im Fall der Beschwerdeführer kein asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling komme. Festgestellt wurde, dass ein Familienleben gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege. Zu Spruchpunkt römisch II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben habe. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Zudem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde deren umfangreiche Familie zur Verfügung stehen. Es sei ihnen weiters zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine selbsterhaltungsfähige und arbeitsfähige Person sei. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass niemand in der Familie der Beschwerdeführer in Moldawien wirtschaftliche Not leide. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR werde darauf hingewiesen, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete, wobei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen sei, dass die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu spruchpunkt römisch III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer würden von der Grundversorgung leben und seien in einem Asylwerberheim untergebracht. Die Beschwerdeführer befänden sich als Familienmitglieder im Asylverfahren und würden die Anträge gemeinsam entschieden. Demnach liege kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Faktum sei, dass die Beschwerdeführer die gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangt hätten, in dem deren Aufenthaltsstatus stets ungewiss gewesen sei, was ihnen auch bewusst sein habe müssen. Zudem komme erschwerend bzw. zu deren privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd hinzu, dass die Asylanträge von vornherein unbegründet gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht durch Behauptung falscher Tatsachen die Asylbehörden in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Die Beschwerdeführer reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehend berechtigter sei. Ebenso indiziere die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst sein hätte müssen. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten römisch IV. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG aberkannt werde, da die Beschwerdeführer versucht hätten die Behörde über deren wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführer bei Rückkehr in deren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihnen zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der Beschwerdeführer auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

In der Folge erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der vom Bundesamt erhobene Sachverhalt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstelle und den determinierten Ermittlungspflichten gemäß Paragraph 18, AsylG wiederspreche. Zunächst werde ausdrücklich festgehalten, dass die Feststellung zum Familiennamen der Beschwerdeführer unrichtig sei. Der richtige Nachname laute " römisch XXXX ", jedoch sei in deren Dokumente der falsche Name " römisch XXXX " eingetragen worden und müsse man in Moldawien viel Geld zahlen, um dies zu berichtigen. Zudem wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, ob sie die syrische Staatsbürgerschaft besitze, welche jedenfalls von ihrem Mann beantragt worden sei, wobei sie bis dato kein diesbezügliches Dokument erhalten habe. Unrichtig sei, dass der Zweitbeschwerdeführer kein Arabisch spreche; er spreche Arabisch und Russisch, da er in Syrien mit seinem Vater Russisch gesprochen habe und in eine russische Schule gegangen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem muslimischen Mann verheiratet und selbst zum Islam konvertiert sei, seien die Beschwerdeführer der ständigen Gefahr eines physischen und psychischen Missbrauchs in Moldawien ausgesetzt. So sei der Zweitbeschwerdeführer auf der Straße misshandelt und ihm ein Bruch des 10. und 11. Wirbels zugefügt worden. Im Krankenhaus in Moldawien hätten sie den Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner muslimischen Eltern nicht bzw. nur unter Bezahlung von sehr viel Geld operieren wollen. Zudem sei erst nach langem Bitten und Flehen eine Anzeige durch die Polizei aufgenommen worden, wodurch dann auch das Krankenhaus einer medizinischen Behandlung zugestimmt habe. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers sei nunmehr davon auszugehen, dass er mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer Traumatisierung leide. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Frau besonders vor sexuellen Übergriffen und sonstigen Demütigungen und Diskriminierungen nicht geschützt und somit besonders gefährdet. Auch sei ihr, obwohl sie die Stromrechnung bezahlt habe, ein paar Mal der Strom ausgeschalten worden und habe das Unternehmen, das den Strom vertreibe, mehr Geld verlangt. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei traumatisiert gewesen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei alle wesentlichen Tatsachen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesamt vorzubringen. Auch das zu berücksichtigende Kindeswohl sei seitens der Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Hinzu komme, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu allgemein gehalten wären und sich nicht auf die spezielle Situation der Beschwerdeführer bezogen hätten. Im Falle einer Rückkehr in deren Heimatstaat würden die Beschwerdeführer in eine deren Existenz bedrohende Notlage und aussichtslos Situation geraten, was eine unmenschliche und erniedrigende Situation im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Da die Erstbeschwerdeführerin gut integriert sei, sie besuche zwei Deutschkurse und gehe in das Sprach- sowie das Multikulticafe, sei nicht auszuschließen, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens darstelle und gegen den Artikel 8, EMRK verstoßen würden.

Mit Eingabe vom 09.01.2017 und vom 26.01.2017 langte ein Unterstützungsschreiben sowie Fotos in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Email vom 29.06.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführer am 11.06.2017 nach Moldawien abgeschoben worden seien.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2016 und am 04.08.2016, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten, der gemeinsamen Beschwerde vom 31.08.2016 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der Einsichtnahme in die Asylakten zu den Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der im Verlauf der Verfahren übermittelten und vorgelegten Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Moldawien werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Moldawiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie sind Angehörige der russischen Volksgruppe, bekennen sich zum musischen Glauben; bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Zweit- bis Viertbeschwerdeführers. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer neun Monate lang im Haus von Freunden in Chisinau. Im Herkunftsland leben die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie weitere Verwandte (Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer sprechen Russisch und Arabisch, die Erstbeschwerdeführerin spricht zudem Rumänisch. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung, die von Seiten der moldawischen Behörde/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Moldawien aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien aus sonstigen, in deren Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Moldawien iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Moldawien von 1984 bis 1990 die Grundschule, danach sieben Jahre das Gymnasium und von 1997 bis 2005 die Universität besucht und das Pharmaziestudium abgeschlossen. Im Herkunftsstaat verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Moldawien ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 16.10.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisationen tätig. Ferner haben sie keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin besucht zwei Deutschkurse und geht regelmäßig in ein Sprach- bzw. das "Multikulti" Cafe. Zudem verfügen sie, bis auf die Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin, die in Graz lebt und zu der kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

Zur Situation in Moldawien wird festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 5.4.2016, Direkte Präsidentenwahl am 30. Oktober 2016 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Die Republik Moldau wird, nach entsprechendem Beschluss des Parlaments, am 30. Oktober 2016 einen neuen Präsidenten wählen. Dies wird erstmals in direkter Volkswahl geschehen. Bisher war der Präsident vom Parlament gewählt worden, das sich nur allzu oft nicht auf einen Kandidaten einigen konnte - in der Vergangenheit ein konstanter politischer Krisenherd. Der Wechsel zur direkten Wahl kam Anfang durch einen Spruch des moldauischen Verfassungsgerichts im März 2016 zustande, der einen 16 Jahre alten Verfassungszusatz aufhob, welcher die Parlamentswahl des Präsidenten regelte. Die Entscheidung der Verfassungsgerichtes wird angesichts der fragilen politischen Situation und der anhaltenden Proteste gegen Korruption und politische Eliten, als Zugeständnis an die Protestbewegung interpretiert, sowie als Maßnahme zur Verhinderung von vorzeitigen Parlamentswahlen. In der Zwischenzeit bleibt der amtierende Präsident, Nicolae Timofti, im Amt - seine reguläre Amtszeit lief im März ab (RFERL 4.3.2016 und 1.4.2016).

Quellen:

KI vom 21.1.2016, Neue Regierung vom Parlament bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Die Republik Moldau hat nach knapp drei Monaten Regierungskrise wieder einen Ministerpräsidenten. Die proeuropäische Mehrheit im Parlament von Chisinau wählte am Mittwoch den bisherigen Informationsminister Pavel Filip zum neuen Regierungschef. Filip

(49) gehört der Demokratischen Partei an. Für ihn stimmten 57 der nominell 101 Abgeordneten (ORF 20.1.2016).

Zahlreiche Menschen haben gegen die neue Regierung protestiert. Einige Demonstranten drangen sogar in das Parlamentsgebäude ein. Viele Bürger verlangen Neuwahlen. Beobachter haben wenig Hoffnung, was die Stabilität der neuen Regierung betrifft (Euronews 21.1.2016).

Zuvor waren mehrere Kandidaten für den Posten des Premierministers gescheitert. Der Oligarch und starke Mann hinter der Demokratischen Partei, Vlad Plahotniuc, wurde von Staatspräsidenten Nicolae Timofti wegen seiner "zweifelhaften Integrität" abgelehnt (DW 20.1.2016).

Kurz darauf präsentierte Timofti schließlich überraschend Ion Paduraru, den Generalsekretär seiner Präsidialverwaltung, als neuen Kandidaten. Dieser zog aber kurz darauf von selbst zurück (NZZ 15.1.2015; RFE/RL 20.1.2016).

Die Aufgaben der neuen Regierung sind herausfordernd. Für das laufende Jahr gibt es noch kein Budget, die internationalen Partner - allen voran der Internationale Währungsfonds und die EU - haben ihre Finanzhilfen nach dem milliardenschweren Bankenskandal vom vergangenen Jahr auf Eis gelegt. Auch das wichtigste Partnerland Rumänien macht eine weitere Unterstützung Moldaus von der klaren Einhaltung des pro-europäischen Kurses abhängig (DW 20.1.2016).

Quellen:

http://www.dw.com/de/republik-moldau-letzte-runde-in-der-dauerkrise/a-18994379, Zugriff 21.1.2016

http://www.nzz.ch/international/europa/der-strippenzieher-tritt-ins-rampenlicht-1.18677506, Zugriff 21.1.2016

KI vom 30.10.2015, Regierung durch Misstrauensvotum gestürzt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

In der Republik Moldau ist die proeuropäische Regierungskoalition im Zuge eines milliardenschweren Unterschlagungsskandals vorerst zerbrochen. Die bisher mitregierende Demokratische Partei schloss sich am Donnerstag den oppositionellen prorussischen Sozialisten und Kommunisten an, wodurch ein Misstrauensantrag im Parlament erfolgreich war. Der Chef der Demokratischen Partei, Marian Lupu, sagte, der Protest richte sich ausschließlich gegen den seit Ende Juli amtierenden Ministerpräsidenten Valeriu Strelet, nicht aber gegen den Kurs der Regierung. Man sei bereit, über die Bildung einer neuen Koalition zu sprechen. Der proeuropäische Kurs müsse fortgesetzt werden. Im moldauischen Finanzsystem sind eine Milliarde Dollar (900 Mio. Euro) versickert. Das entspricht einem Achtel der Wirtschaftskraft des Landes mit rund 3,5 Millionen Einwohnern. Der schon vor Monaten aufgedeckte Vorgang hat die Landeswährung Leu belastet, die Inflation angeheizt und den ohnehin niedrigen Lebensstandard gedrückt. Der Skandal wirft auch ein Schlaglicht auf die Korruption und den Einfluss von Oligarchen. Die aus drei Parteien bestehende Regierung in Chisinau bleibt zunächst im Amt, bis die Nachfolge geklärt ist. Der Verfassung zufolge berät der Präsident nun mit allen Fraktionen und schlägt dann einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vor. Sollte dieser von der Mehrheit im Parlament unterstützt werden, hat er 45 Tage Zeit zur Bildung einer neuen Regierung. Diese muss dann die Mehrheit im Parlament hinter sich vereinen (WB 29.10.2015; vergleiche RFE/RL 29.10.2015).

Quellen:

http://www.rferl.org/content/moldova-prime-minister-wont-resign-confidence-vote/27333434.html, Zugriff 30.10.2015

KI vom 5.8.2015, Neue Regierung ernannt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Die neue moldauische Regierung unter dem Premierminister Valeriu STRELET wurde am 30.7.2015 vom moldauischen Parlament mit 52 von 101 Stimmen ins Amt gewählt. Strelet ist Mitgründer und Vizevorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei. Bei der Regierung Strelet handelt es sich um eine Neuauflage der sogenannten "Allianz für Europäische Integration" (AEI), der pro-westlichen Koalitionsregierung aus drei pro-europäischen Parteien (RFERL 27.7.2015; vergleiche Reuters 30.7.2015 und EUobserver 31.7.2015).

Quellen:

http://www.reuters.com/article/2015/07/30/moldova-premier-idUSL5N10A51L20150730, Zugriff 5.8.2015

KI vom 2.7.2015, Neue Regierung steht (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Bei den am 14. Juni und am 28. Juni (Stichwahlen) angehaltenen Kommunalwahlen in der Republik Moldau haben die prowestlichen Kräfte gewonnen. Die prorussische Opposition konnte zwar die Zahl ihrer Gemeinderatsmitglieder erhöhen, doch insgesamt haben die Befürworter einer EU-Integration knapp zwei Drittel der Bürgermeistermandate und der Sitze in den Lokalparlamenten gewonnen (NZZ 30.6.2015). Das kam einigermaßen überraschend, weil angesichts der hohen Anzahl im Ausland arbeitender Moldauer, die Mehrheit der Wähler über 50 Jahre alt ist und diese in der Vergangenheit tendenziell eher für pro-russische Parteien gestimmt hatten. Gleichzeitig hat sich die neue politische Bewegung um den Ex-Premierminister Iurie Leanca, die unter dem Mantel des Bündnisses "Europäische Volksplattform der Moldau - Iurie Leanca" erstmals an Wahlen teilnahm, als neue pro-europäische Kraft etablieren können (KAS 6.2015).

Verlierer der Wahl waren eindeutig Kommunisten, aber auch Sozialisten und die populistische "Unsere Partei" (PN), welche die Erwartungen nicht erfüllen konnten. Innerhalb des prorussischen Lagers verlagerte sich die Wählergunst von der Partei der Kommunisten zu der Partei der Sozialisten bzw. zur PN des russischsprachigen Oligarchen Renato Usatîi (KAS 6.2015).

Am 22. Juni wurde die bisherige Außenministerin Natalia Gherman zur Interimspremierministerin der moldauischen Regierung ernannt, nachdem ihr Vorgänger, Chiril Gaburici, infolge eines Skandals um gefälschte Zeugnisse nach nur vier Monaten im Amt zurückgetreten war (RFE/RL 28.6.2015; vergleiche Tagesspiegel 12.6.2015).

Angesichts des für die proeuropäischen Kräfte so erfreulichen Wahlergebnisses wurden bereits Stimmen laut, die eine Neuauflage der "alten" Regierungskoalition aus Liberaldemokraten, Demokraten und Liberalen, anstatt der momentanen Minderheitsregierung aus Liberaldemokraten und Liberalen mit Duldung der Kommunisten forderten (NZZ 30.6.2015; vergleiche KAS 6.2015).

Quellen:

http://www.kas.de/wf/doc/kas_41723-1522-1-30.pdf?150616165828, Zugriff 2.7.2015

KI vom 23.1.2015, Neue Regierung steht (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Zweieinhalb Monate nach den Parlamentswahlen hat die Republik Moldau nun eine neue Regierung. Von 101 Parlamentsabgeordneten stimmten 60 für das Kabinett des neuen liberaldemokratischen Premiers Chiril Gaburici (PLDM). Es handelt sich dabei um eine Minderheitsregierung der pro-europäischen Parteien Liberaldemokraten (PLDM) und Demokraten (PD), gewählt mit Zustimmung der Kommunisten (PCRM), ohne die das Kabinett Gaburici keine Mehrheit gefunden hätte. Die Regierung wird nun von Präsident Nicolae Timofti im Amt bestätigt. Chiril Gaburici, ein 38-jähriger bisher eher politikferner Unternehmer, wurde erst am 14. Februar für das Premiers-Amt nominiert, nachdem der bisherige Premier, Iurie Leanca (ebenfalls PLDM), im Parlament keine Mehrheit für sein Kabinett gefunden hatte und die PCRM ihre Zustimmung an die Nominierung eines politisch neutralen Geschäftsmannes geknüpft hatte. Gaburicis Kabinett aus 15 Ministern entspricht tatsächlich der Besetzung, mit der Leanca noch eine Woche zuvor gescheitert war. Laut Kommentatoren ging es den Kommunisten darum, den beliebten Leanca als Premier zu verhindern. Einige Beobachter sehen daher in Gaburici einen Mann der Kommunisten und kritisieren seine Regierung als erpressbar, weil sie für politische Entscheidungen von den Stimmen der kommunistischen Parlamentarier abhängig ist. Gaburici jedoch bekennt sich zum proeuropäischen Kurs (KAS 20.2.2015; vergleiche DS 18.2.2015, DS 16.2.2015, RFE/RL 23.2.2015).

Liste der neuen Minister:

Premierminister - Chiril Gaburici

Vizepremierminister/Wirtschaftsminister - Stephane Cristophe Bride

(PDM)

Vizepremierminister für die Wiedervereinigung des Landes - Victor Osipov (PDM)

Vizepremierministerin/Außenministerin - Natalia Gherman (PLDM)

Minister für Regionalentwicklung und Bauwesen - Vasile Bitca (PDM)

Minsterin für Arbeit und Soziales - Ruxanda Glavan (PDM)

Minister für Jugend und Sport - Serghei Afanasenco (PDM)

Minister für Gesundheit - Mircea Buga (PLDM)

Minister für Umwelt - Sergiu Palihovici (PLDM)

Minister für Landwirtschaft - Ion Sula (PLDM)

Minister des Inneren - Oleg Balan (PLDM)

Minister der Verteidigung - Viorel Cibotaru (PLDM)

Minister für Finanzen - Anatol Arapu (PLDM)

Minister der Justiz - Vladimir Grosu (PLDM)

Minister für Verkehr und Infrastruktur - Vasile Botnari (PDM)

Ministerin für Kultur - Monica Babuc (PDM)

Ministerin für Bildung - Maia Sandu (PLDM)

Minister für EDV und Kommunikation - Pavel Filip (PDM)

(KAS 20.2.2015)

Quellen:

http://derstandard.at/2000011877059/Moldau-LiberaldemokratGaburici-wird-Premier, Zugriff 23.2.2015

http://derstandard.at/2000011739891/Moldau-Kommunisten-unterstuetzen-die-Regierung, Zugriff 23.2.2015

KI vom 20.11.2014, EU-Parlament ratifiziert Assoziierungsabkommen (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

Das Europaparlament hat am 13. November mit 535 zu 94 Stimmen das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldawien ratifiziert. Das Abkommen über die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Moldawien war bereits Ende Juni beim EU-Gipfel unterzeichnet worden. Nun muss das Abkommen noch von den Parlamenten aller 28 EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Trotzdem gilt das Abkommen provisorisch bereits seit 1. September, um Moldau möglichst schnell in den Genuss seiner wirtschaftlichen Vorteile kommen zu lassen. Russland warnte damals, das Assoziierungsabkommen würde "ernste Konsequenzen" haben. Wenige Tage später schränkte Moskau die Einfuhr von Fleisch aus Moldawien drastisch ein. Moldawien verfolgt seit dem Antritt der derzeitigen Regierung im Jahr 2009 einen klaren proeuropäischen Kurs und strebt langfristig einen EU-Beitritt an, riskiert dadurch aber vermehrte Spannungen mit Russland (RFERL 13.11.2014 / ORF 13.11.2014).

Quellen:

Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 3,56 Mio. Einwohner (Stand: 1.1.2014). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit 30. Mai 2013 Premierminister Iurie Leanca (Liberal-Demokratische Partei). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 31 Sitze), Demokratische Partei (PDM - 15 Sitze) und Reformliberale Partei (PLR - 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 34 Sitze), Partei der Sozialisten (PSRM - 3 Sitze), Partei "Wiedergeburt" (Partidul Rena?tere - 3 Sitze), Liberale Partei (PL - 2 Sitze), Partei für demokratische Aktion (PAD - 1 Sitz) sowie 3 unabhängige Abgeordnete (AA 08.2014a).

Die letzte Parlamentswahl fand am 28. November 2010 statt und führte zur Gründung einer Parteienkoalition für europäische Integration mit einer knappen Mehrheit im Parlament. In der Folge kam es zu politischen Verwerfungen und einer Regierungskrise im Frühjahr 2013 aufgrund der Aufspaltung der Koalitionspartei Liberale Partei. Die Mehrheit der Parlamentsfraktion unterstützte als Reformliberale Partei die Regierungskoalition jedoch weiterhin. Mit der Wahl von Iurie Leanca (PLDM) zum Regierungschef am 30. Mai 2013 konnte die seit Anfang 2013 andauernde politische Krise schließlich überwunden werden. Die Regierungskoalition verfügt über 55 (von 101) Stimmen im Parlament. Der pro-europäische Kurs des Landes genießt Priorität im Regierungsprogramm und soll mit Nachdruck fortgesetzt werden. (AA 08.2014b)

Am 27. Juni 2014, unterzeichnete Moldau (zusammen mit Ukraine und Georgien) in Brüssel ein Assoziierungsabkommen mit der EU. Es umfasst auch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (NZZ 26.6.2014 / Presse 27.6.2014). Das Abkommen stärkt die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen der Unterzeichner zu den 28 EU-Ländern. Die Freihandelsabkommen bieten einen verbesserten Zugang zum EU-Markt mit 500 Millionen Verbrauchern, etwa über die Senkung von Zöllen (Standard 27.6.2014). Alle drei Länder streben eine Vollmitgliedschaft in der EU an. Die Assoziierungsabkommen waren ursprünglich im Rahmen der östlichen Nachbarschaftspolitik als Ersatz für eine Mitgliedschaft gedacht, nicht als eine Anbahnung derselben. Diesen Pfad könnte die EU aber möglicherweise verlassen (DW 27.6.2014).

Quellen:

http://derstandard.at/2000002382361/Ukraine-und-EU-besiegeln-Abkommen, Zugriff 28.10.2014

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3828512/EUAbkommen-mit-Ukraine-Georgien-und-Moldau-unterzeichnet?from=suche.intern.portal, Zugriff 28.10.2014

http://www.dw.de/eu-schlie%C3%9Ft-abkommen-mit-%C3%B6stlichen-nachbarn/a-17741319, Zugriff 28.10.2014

http://www.nzz.ch/international/europa/unter-den-argusaugen-des-kremls-1.18331352, Zugriff 28.10.2014

Der Abschluss des Assoziierungsabkommens mit der EU und die politische wie wirtschaftliche Hinwendung Moldaus zu Europa (vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen), stoßen in Russland nicht auf Gegenliebe. Moskau versucht das Land für seine eigene Zollunion zu gewinnen. Schon früher wurden gegen ehemalige Sowjetrepubliken bei unbotmäßigem Verhalten wirtschaftliche Sanktionen verhängt, etwa Importverbote für moldauischen Wein. Tatsächlich kündigte Russland am Tag der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens an, die Einfuhr moldauischen Fleisches reduzieren zu wollen. Offiziell begründet wurde dies mit hygienischen Bedenken. Russland ist der drittgrößte Exportmarkt Moldaus nach der EU und der Ukraine. Gleichzeitig nützte Moskau einen weiteren Angriffspunkt: Transnistrien. Russland und die von Moldau abtrünnige Region unterzeichneten umgehend ein Paket von Maßnahmen zur engeren Kooperation in mehreren Bereichen. Das erlaubt es Moskau seine Präsenz in der Region auszubauen (RFER/RL 6.7.2014). Es gibt Befürchtungen, dass Russland die Dispute mit Transnistrien und Gagausien vor den moldauischen Parlamentswahlen im November 2014 gezielt nützen könnte um Moldau zu destabilisieren (JF 16.9.2014).

Die vom russischen Präsidenten unter dem Schlagwort "Novorossia" angedeutete Abspaltung der süd- und ostukrainischen Gebiete vom ukrainischen Staat würde, sofern sie das Gebiet Odessa umfasst, eine russisch kontrollierte Landverbindung zu Transnistrien schaffen. Dies würde Moskau die Option eröffnen, mit Hilfe der dort stationierten Truppen eine Destabilisierung Moldaus von außen herbeizuführen (SWP 07.2014).

Quellen:

Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Selbsternannter "Präsident" Transnistriens ist Jewgeni Schewtschuk, der im Dezember 2011 seinen Vorgänger Igor Smirnow abgelöst hat, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. 2009 gewannen informelle Gespräche zwischen beiden Landesteilen im Rahmen des 5+2-Formats (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) neue Dynamik und führten zur Wiederaufnahme von vertrauensbildenden Maßnahmen. Ende 2011 konnten nach sechsjähriger Unterbrechung wieder offizielle Transnistrien-Verhandlungen aufgenommen werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten:

etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit). Zwar hat sich die Russische Föderation 1999 zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung), 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt, als Transnistrien die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils erklärte (AA 08.2014b).

Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es gibt regelmäßige Berichte, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Die Menschenrechtslage in Transnistrien hat sich 2013 in einigen Punkten verschlechtert, darunter auf dem Gebiet Internetfreiheit, wo es weitere Restriktionen gibt (USDOS 27.2.2014).

"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk gewann im 2. Wahlgang mit 74% der Stimmen. Er ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen verhindert wird, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Das Bankensystem Transnistriens wird angeblich für Geldwäsche genutzt. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetservices. Es gab Fälle von geblockten regierungskritischen Webseiten, darunter Seiten von Oppositionsparteien. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit Moldau gesehen wird. 2012 hat der EGMR geurteilt, dass Russland für diese Restriktionen in der rumänischsprachigen Erziehung in Transnistrien verantwortlich ist, und hat Moskau zur Zahlung von 1,4 Mio. USD an eine Gruppe Transnistrier verurteilt, welche 2004 und 2006 geklagt hatten. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft und die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 23.1.2014a).

Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 23.1.2014a). Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden Zeugen Jehovahs jedoch 2013 nicht mehr wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt (USDOS 28.7.2014). Darüber hinaus soll kürzlich eine zivile Alternative für Verweigerer aus Gewissensgründen geschaffen worden sein (OHCHR 11.4.2014), was aber bislang durch keine andere Quelle bestätigt werden konnte.

Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/274372/403437_de.html, Zugriff 28.10.2014

Regionale Problemzone Gagausien

Ein anderer Separatismuskonflikt im Süden des Landes, der ebenfalls Anfang der 1990er Jahre zu schwelen begann, wurde 1994 mit der Einrichtung der Territorialautonomie Gagausien (155.000 Einwohner, die überwiegend der turkstämmigen christlichen Minderheit der Gagausen angehören) zwar beruhigt, doch sorgen unklare Kompetenzregelungen für Spannungen zwischen dem weitgehend russischsprachigen Autonomiegebiet und Chisinau. Der Protest gegen die EU-Assoziierung manifestierte sich bisher besonders in Gagausien. Gegen den Widerstand Chisinaus führte die Region am 2. Februar 2014 ein verfassungswidriges konsultatives Referendum durch, bei dem sich fast alle Teilnehmer gegen die EU-Integration und für einen Beitritt zur russischen Zollunion aussprachen. Zudem bekräftigten sie in einer weiteren Frage des Referendums das Recht Gagausiens auf Sezession für den Fall, dass die Republik Moldau ihre staatliche Unabhängigkeit verlieren sollte (etwa durch eine Vereinigung mit Rumänien). Dieses Recht genießt die Region gemäß dem geltenden Autonomiestatut von 1994 jedoch ohnehin. Insofern diente die illegale Abstimmung wohl weniger als reale Sezessionsdrohung, denn zur Stärkung der Verhandlungsposition Gagausiens gegenüber der Regierung. Das gagausische Referendum und andere Initiativen der antieuropäischen Opposition wurden von Russland unverhohlen unterstützt (SWP 07.2014, vergleiche RFE/RL 3.2.2014).

Quellen:

Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) unterstützte die Antikorruptionsinitiative des Justizministers nicht, welche Integritäts- und Lügendetektortests vorsah. Dafür wurde der SCM vom Minister kritisiert. Richter verabsäumten es oft, die zufällige Fallzuteilung umzusetzen bzw. die elektronische Aufnahmeausrüstung in den Gerichtssälen zu verwenden. Der SCM verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. 2013 verabsäumte es dieser Disziplinarrat, Richter zu verfolgen, welche vom Büro des Generalstaatsanwalts oder dem Justizminister der Korruption oder anderer Vergehen beschuldigt wurden. Während der ersten neun Monate 2013 erließ der Disziplinarrat drei Warnungen, neun Verwarnungen und zwei Empfehlungen der Entlassung. 3 Richter wurden wegen gegen sie eröffneten Kriminalverfahren entlassen und 6 suspendiert. Weitere 6 traten wegen Vorwürfen von selbst zurück. Die vom Büro des Generalstaatsanwalts vorgebrachten Beschwerden gegen zwei Richter wurden zurückgewiesen. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) konnte nach sechs gescheiterten Versuchen schließlich zwei Richter wegen Korruption verhaften, die Ermittlungen in beiden Fällen dauern noch an. Gemäß einer im Jahre 2011 beschlossenen nationalen Strategie zur Justizreform wurden 2012 ein Aktionsplan und Gesetzesänderungen betreffend die Organisation der Justiz verabschiedet. Letztere schafften die Immunität von Richtern ab, gegen die Ermittlungen wegen Korruption bzw. Einflussnahme laufen und die Staatsanwaltschaft benötigt für seine Ermittlungen in solchen Fällen auch nicht mehr die Mitwirkung des SCM. Außerdem wurde ein Evaluierungssystem geschaffen, das einen Mechanismus zur Entlassung korrupter Richter bietet (USDOS 27.2.2014).

Die moldauische Justiz ist weiterhin unterfinanziert, die Gehälter der Richter sehr niedrig. Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die fünfjährige Probezeit frisch ernannter Richter, da sie deren Unabhängigkeit gefährde und empfiehlt die Abschaffung. Die Reform der Staatsanwaltschaft sei dringend geboten, so etwa durch eine Entpolitisierung der Ernennung des Generalstaatsanwalts und transparente Kriterien bei Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE 30.9.2013).

Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Die Abschaffung von Spezialgerichten, darunter auch Militärgerichten, im Jahre 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und die Militärgerichte 2012 wieder eingesetzt. Mit Juni 2013 waren vor dem EGMR 2.150 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Beschwerden über Folter, unmenschliche Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2012 hatte es 27 Entscheide gegen die Regierung gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 770.800 EUR an Entschädigungen verurteilt. Bisher hat Moldau insgesamt ca. 13 Mio. EUR Strafe für alle Fälle gezahlt, die das Land je vor dem EGMR verloren hat. 2013 verlor es bis November 20 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung verfolgte 2013 ihre Justizreformstrategie weiter. Es gab einige Verbesserungen betreffend den rechtlichen Rahmen und dessen Umsetzung. Der Skandal der zu Beginn des Jahres 2013 für den vorübergehenden Zusammenbruch der Regierungskoalition sorgte, enthüllte jedoch Verbindungen zwischen hochrangigen Justizbeamten und mächtigen Wirtschaftsleuten und Politikern. Einige wurden dadurch zum Rücktritt gezwungen, viele andere blieben jedoch im Amt. Gemäß Verfassung ist die Justiz unabhängig von Legislative und Exekutive, in der Republik Moldau lebt jedoch die sowjetische Tradition der Unterordnung der Justiz unter die Exekutive fort, weswegen Berichten zufolge weitere Bemühungen notwendig sind, um die richterliche Unabhängigkeit in der Praxis zu garantieren. Nach zweijährigen Konsultationen mit NGO-Vertretern, wurde 2013 ein Gesetzesentwurf zum Ombudsmann eingebracht. Außerdem wurden Einschränkungen bei der Immunität von Richtern beschlossen. Das Gesetz wurde in der Folge beim Verfassungsgerichtshof beeinsprucht, der einige der Bestimmungen strich. Die Möglichkeit gegen Richter ohne Erlaubnis des SCM zu ermitteln blieb aber unangetastet. Daraufhin wurden im Laufe des Jahres 2013 einige Ermittlungen gegen Richter gestartet und einige entschieden daraufhin, von selbst zurückzutreten. Auch die Reform der Staatsanwaltschaft wurde weiter vorangetrieben und spezielle Einrichtungen zur Befragung Minderjähriger geschaffen (FH 12.6.2014b).

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Die Regierungskrise des Jahres 2013 entzündete sich nicht zuletzt an den Verstrickungen zwischen Politik und Justiz. Postenbesetzungen in der Justiz waren ein Zankapfel zwischen den Parteien. Ein Gesetz, das es dem Parlament erlaubt hätte Verfassungsrichter mit 3/5-Mehrheit zu entlassen, wurde vom Präsidenten mittels Veto abgeschmettert (FH 23.1.2014b).

Quellen:

Die Behörden kontrollieren die Sicherheitskräfte effektiv. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. 2012 wurde sie durch ein neues Polizeigesetz unterteilt in eine Kriminalpolizei und eine Ordnungspolizei. Es gab Berichte über isolierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte. Solche Berichte werden von den Behörden untersucht, jedoch werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Straflosigkeit ist ein Problem. Obwohl diese im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, war Korruption in der Polizei 2013 weiterhin ein ernstes Problem. Das Innenministerium verfolgt weiterhin Reformen zur Bekämpfung der Korruption (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es Opfern an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Polizeigewalt, insbesondere während Verhören, ist weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für die Bekämpfung der Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelt. Vier Staatsanwälte sind dort tätig, kämpfen aber mit Mittelknappheit. Gemäß Bericht des Büros des Generalstaatsanwalts von 2012 begehen Mitarbeiter des Innenressorts die meisten Folterungen. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 394 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 169 die Kriminalpolizei und 155 die Ordnungspolizei. Staatsanwälte eröffneten 70 Verfahren. In 12 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldet Fälle betreffen Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 20 betrafen Untersuchungsgefängnisse und 12 betrafen Militäreinheiten. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden, dies gelegentlich nicht zeitgerecht tun. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte behandelt, etwa Amtsmissbrauch, welche oft mit Bewährungsstrafen enden. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folterer nicht vorgesehen. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Von den wenigen derartigen Fällen, die vor Gericht kamen, endeten nur zwei mit Verurteilungen, davon einer mit einem Bußgeld, der andere mit einer Bewährungsstrafe. 147 Fälle von Folter in den Streitkräften wurden dem Generalstaatsanwalt gemeldet. 3 Personen wurden zu mehrjährigen Bewährungsstrafen verurteilt (USDOS 27.2.2014).

Ein NGO-Bericht aus dem Jahr 2013 zitiert Zahlen des Generalstaatsanwalts, nach denen es 2009 bis 2011 immer knapp unter 1.000 Beschwerden wegen Folter gegeben habe. Ermittlungen wurden in den verschiedenen Jahren in 11-18% der Fälle aufgenommen. Von diesen Ermittlungen wurden wiederum 42-85% abgebrochen, so dass nur 20-50% der Fälle in ein Gerichtsverfahren mündeten. Folterprävention ist in Moldau hauptsächlich Sache zweier Institutionen: der Staatsanwaltschaft und des Zentrums für Menschenrechte (=Ombudsmanninstitution) (FIDH 08.2013).

Quellen:

Korruption war 2013 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes, besonders im Justizsektor. Aber auch andere Sektoren waren betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, diese Gesetze werden aber nicht effektiv umgesetzt. Anfang 2013 führte die Vertuschung eines tödlichen Jagdunfalls, in den der Generalstaatsanwalt und andere hochrangige Beamte verwickelt waren, zum Zerfall der Regierungskoalition unter wechselseitigen Korruptionsvorwürfen. Die neugebildete Regierungskoalition verschrieb sich dem Kampf gegen die Korruption, aber auch die neue Regierung konnte die Bestimmungen nicht vollständig umsetzen. Hochrangige Korruption konnte nicht in Angriff genommen werden. Nur kleinere Korruption ausgehend von Lehrern, Polizisten, usw. wurde untersucht. Laut Transparency International sind Justiz, Polizei, Gesundheits- und Bildungssektor hochgradig korrupt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete in den ersten neun Monaten 2013 von 314 Fällen. Es wurde gegen acht Minister, zwei stellvertretende Minister, sieben Richter und 35 Kreisvorsitzende und Bürgermeister ermittelt. Von den 200 Fällen, die an die Gerichte weitergeleitet wurden, wurden 57 verhandelt. 80% davon erhielten Geldstrafen, 11 Amtsträger erhielten Bewährungsstrafen und drei kamen ins Gefängnis. 29 Personen wurden 2013 wegen Korruptionshandlungen festgenommen, 27 davon auf frischer Tat. 11 Angeklagte wurden freigesprochen. Bei einer großangelegten Razzia wurden 19 Zollmitarbeiter und 13 Grenzpolizisten wegen Korruption festgenommen. Auch die Betrugsuntersuchungsabteilung (FID) des moldauischen Innenministeriums hat Antikorruptionskompetenzen. Sie untersucht schwere Wirtschaftsverbrechen, die zu Korruption führen u. a. einschlägige Verbrechen. In den ersten 9 Monaten 2013 waren das 686 Fälle, darunter 253 Fälle von Geldfälschung, 160 Steuerhinterziehungen, 99 Schmuggelfälle und 27 Fälle von Zollbetrug. 789 Fälle betrafen Beamte, darunter 171 Bestechungen, 145 Fälle passiver Korruption, 19 Fälle aktiver Korruption und 419 Amtsmissbräuche. 216 Fälle gingen vor Gericht. Einige Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. 2012 wurde eine unabhängige Nationale Integritätskommission gegründet, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll. Sie hat ein Mandat für fünf Jahre und wird von Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft im Verhältnis 3:1:1 beschickt. NGOs kritisieren die neue Kommission als politisiert. In den ersten neun Monaten 2013 wurden 128 Untersuchungen von 19 Richtern, 10 Parlamentariern, sieben Staatsanwälten, vier Ministern, neun Bürgermeistern, 18 Beamten usw. begonnen. 207 Bußgelder über je 3.000 Lei wurden verhängt (USDOS 27.2.2014).

Die Regierungskrise von Anfang 2013, die das Land an den Rand von Neuwahlen brachte, zeigte das Ausmaß und die Verstrickung von Korruption, informellen Netzwerken und den überlappenden politischen, finanziellen und juristischen Interessen. Im Dezember 2013 wurde schließlich auf ernstes Anraten der Europäischen Kommission und anderer internationaler Beobachter ein breites Antikorruptionspaket verabschiedet, an dem auch NGOs signifikant mitwirkten. Die Gehälter der Richter wurden verdreifacht, was international begrüßt wird, im Land aber auch Anlass zur Kritik ist (FH 12.6.2014).

Moldau liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency

International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly

corrupt, 100=very clean) auf Platz 102 (von 177) (je höher, desto

schlechter). 2012 hatte das Land mit Bewertung 36 auf Platz 94 (von 176) gelegen. (TI 2013 / TI 2012)

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 27.2.2014).

Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2013 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen. So wurde 2013 unter anderem ein Gesetz verabschiedet, das Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen. Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Trotzdem entwickelten sich 2013 einige lokale Gruppen in Kleinstädten und Dörfern, die spezielle internationale Mittel zur Förderung der Zivilgesellschaft außerhalb der Zentren erhalten konnten. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv waren sie 2013 auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des Antikorruptionspakets im Dezember hatten. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Es gibt eine besondere Kooperation mit der NGO-Landschaft in Rumänien (FH 12.6.2014).

Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).

Quellen:

Die Gesetze sehen vier parlamentarische Ombudsmänner vor, aus denen das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC) besteht. Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Das MHRC trainiert Anwälte und Journalisten, besucht Gefängnisse und psychiatrische Kliniken, gibt Empfehlungen für die Gesetzgebung ab und organisiert Diskussionsrunden. NGOs meinen, das MHRC müsse effektiver werden. Während der ersten neun Monate 2013 erhielt das MHRC 1.201 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. Diese betrafen meist den Zugang zur Justiz, Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Privatbesitz und das Recht auf Arbeit (USDOS 27.2.2014).

2013 wurde unter Konsultation von NGO-Vertretern ein neuer Gesetzesentwurf zum Ombudsmann erarbeitet. Er sah einige Verbesserungen bezüglich transparenterer Bestellung vor. Außerdem sollte es nur noch einen Ombudsmann geben, mit einem Stellvertreter zuständig für Kinderrechte. Die NGOs kritisierten aber besonders die Vervielfachung der Amtszeit des Ombudsmanns. Der Präsident verwies den Entwurf zur erneuten Prüfung an das Parlament zurück (FH 12.6.2014 / CoE 30.9.2013).

Quellen:

Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel römisch II (Artikel 15, - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)

Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Gesetze sehen vier parlamentarische Ombudsmänner vor, aus denen das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC) besteht. Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Das MHRC trainiert Anwälte und Journalisten, besucht Gefängnisse und psychiatrische Kliniken, gibt Empfehlungen für die Gesetzgebung ab und organisiert Diskussionsrunden. NGOs meinen, das MHRC müsse effektiver werden. Während der ersten neun Monate 2013 erhielt das MHRC 1.201 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. Diese betrafen meist den Zugang zur Justiz, Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Privatbesitz und das Recht auf Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßt die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelt aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden - mit gewisser Verspätung - bestellt (CoE 30.9.2013).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Obwohl es Fortschritte gab, sind besorgniserregende Trends bei der Transparenz der Besitzerstruktur von Medien, sowie eine zunehmende Monopolisierung von Medien und Werbemarkt feststellbar, welche die Medienfreiheit beeinflussen. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen üben wiederum Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten zur Vergeltung Verleumdungsklagen anstrengen. Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres 2013 deutlich erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 27.2.2014).

Die moldauischen Medien entwickelten sich 2013 weiter. So wurden einige neue Radio- und Fernsehsender lizensiert. Es gab weiterhin Beschwerden über Besitzer von Medien mit bestimmten politischen Meinungen. Wenngleich es keine signifikanten gesetzlichen Änderungen gab, wurde die Medienlandschaft dynamischer und diversifizierter. Obwohl das Fernsehen nach wie vor das größte Medium des Landes ist, konnte das Internet seine Reichweite auf Kosten des Printsektors ausweiten. Dem pro-kommunistischen Sender NIT wurde wegen einseitiger Berichterstattung im Mai 2013 endgültig die Lizenz entzogen. Ebenfalls 2013 wurde eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuchs angenommen, die Zensur und Einschüchterung der Medien illegal machen. Auch wurde ein Gesetz ins Parlament gebracht, um die Besitzerstruktur von Medien transparenter zu machen und Interessenkonflikte festzuschreiben (FH 12.6.2014).

Quellen:

Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Versammlungsfreiheit wird von den Behörden gelegentlich eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung respektiert die Versammlungsfreiheit generell. 2013 gab es regelmäßig gegen die Regierung gerichtete Proteste der Opposition. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b).

Quellen:

Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012)

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Von den rund 3,6 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 97% orthodoxe Christen: 86% davon gehören der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK), 13% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK) an. Erstere untersteht der Russisch-Orthodoxen Kirche, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. 2012 wurden die aktiven Angehörigen nicht-orthodoxer religiöser Gruppen aufgrund einer Umfrage auf 150.000 an der Zahl geschätzt. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit je 15.000-30.000 Anhängern die Römisch-Katholische Kirche, Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovahs, Baptisten, Juden und evangelikale Christen. Kleinere religiöse Gruppen sind Muslime, Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Lutheraner, Presbyterianer, Unierte u.a. Christen, sowie Hare Krishnas. Verfassung und Gesetze schützen viele Bereiche der Religionsfreiheit und die Regierung respektiert dies in der Praxis generell, aber manche Gesetze schränken die Religionsfreiheit auch ein und die Regierung bevorzugt weiterhin die Moldauisch-Orthodoxe Kirche (MOK). Religiöse Gruppen dürfen nicht politisch tätig werden, unterliegen der Registrierungspflicht und das Abwerben von Gläubigen anderer Konfessionen ist verboten. Der Registrierungsprozess ist für alle religiösen Gruppen gleich. Eine Organisation muss dem moldauischen Justizministerium eine Deklaration mit ihrem exakten Namen, Glaubensgrundsätzen, Organisationsstruktur, Aktivitäten, Geldquellen und Rechten und Pflichten der Mitglieder übermitteln. Für die offizielle Registrierung sind Unterschriften von 100 Staatsbürgern nötig und es müssen geeignete Räumlichkeiten für die religiösen Aktivitäten nachgewiesen werden. Das Justizministerium ist gesetzlich verpflichtet die Organisation binnen 30 Tagen zu registrieren. Auf Antrag des Ministeriums kann ein Gericht den Status als registrierte Gruppe suspendieren, wenn ihre Aktivitäten die Verfassung oder die Gesetze verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Außerdem kann die Registrierung auch wegen politischer Betätigung suspendiert oder widerrufen werden. Erst die Registrierung gibt den religiösen Gruppen den legalen Status und erlaubt ihnen die Anhäufung von Besitz, Eröffnung von Bankkonten und Anstellung von Mitarbeitern. Registrierte religiöse Gruppen müssen keine Grund- und Immobiliensteuern entrichten. Es gibt keine Staatsreligion, aber das Religionsgesetz betont die besonders wichtige Rolle der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK) in der Geschichte und Kultur des Landes. Alle religiösen Gruppen, auch nicht registrierte, dürfen Gottesdienste an öffentlichen Plätzen, bzw. mit Genehmigung auch in öffentlichen Gebäuden abhalten. Diskriminierung aufgrund der Religion ist verboten. 2013 wurden 52 religiöse Gruppen registriert, darunter eine neue christliche Konfession und 50 Untereinheiten bereits existierender Gruppen. Religiöse Minderheitengruppen berichten von diskriminierender Behandlung durch Beamte und Behörden, vor allem die Restitution unter kommunistischer Herrschaft enteigneter Besitztümer wird nur der MOK gewährt. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens, bis hin zu tätlichen Angriffen und Sachbeschädigungen, speziell in ländlichen Gegenden. Gemäß der Islamischen Liga hat sich die Situation für Moslems gegenüber den Vorjahren verbessert; es wurden nur isolierte Fälle von Diskriminierung berichtet (USDOS 28.7.2014).

Obwohl die Verfassung Religionsfreiheit garantiert, ist die Stellung der Moldauisch-Orthodoxen Kirche gesetzlich immer noch herausgehoben. Trotz positiver Schritte durch die Regierung gibt es immer noch Fälle von Diskriminierung gegen kleine religiöse Minderheiten durch lokale Behörden, Anwohner und den orthodoxen Klerus (FH 23.1.2014b).

Quellen:

Ethnische Gruppen: Moldauer 75,8%;, Ukrainer 8,4%, Russen 5,9%, Gagausen 4.4%, Rumänen 2,2%, Bulgaren 1.9%, andere 1.3% (Angaben von 2004) (CIA 20.6.2014).

Im moldauischen 101-Sitze-Parlament sind 20 Frauen vertreten, außerdem Vertreter der folgenden Minderheiten: Russen, Ukrainer, Azeri, Bulgaren, Juden und Gagausen. Im gagausischen Autonomieparlament gibt es nur eine Frau. Roma sind weiterhin eine der verletzlichsten Gruppen im Land, sie sind oft Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung, ihr Bildungsgrad ist in der Regel geringer, ihr Zugang zu Krankenversorgung schlechter und ihre Arbeitslosenrate höher (USDOS 27.2.2014 vergleiche WHO 2012).

Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein (FH 23.1.2014b, vergleiche SWP 07.2014).

Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382/2001 über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sollen eher schwach sein. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 28.10.2014

http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 28.10.2014

Frauen

Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Behinderung oder sozialem Status ist laut Verfassung verboten, die Regierung setzt dieses Verbot jedoch nicht immer effektiv um. Im Mai 2012 wurde im Parlament ein Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit verabschiedet, das diese Verfassungsbestimmungen näher präzisiert und auch sexuelle Orientierung als Diskriminierungsgrund auf dem Gebiet der Beschäftigung verbietet. Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Rat zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes geschaffen. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Strafen belaufen sich auf 3 Jahre bis lebenslang Freiheitsentzug. Auch Vergewaltigung in der Ehe ist verboten. Die Regierung unternahm 2013 keine spezifischen Präventionsaktivitäten zum Thema Vergewaltigung. Während der ersten acht Monate 2013 wurden von der Staatsanwaltschaft 217 Kriminaluntersuchungen bezüglich Vergewaltigung eröffnet, von denen 29 eingestellt und 74 vor Gericht gebracht wurden. Laut NGOs ist bei Vergewaltigungen die Dunkelziffer hoch, weil die Aussicht auf soziale Stigmatisierung und ein langes Verfahren vor einer korrupten Justiz abschreckend wirken. Häusliche Gewalt ist ein Problem, das Studien zufolge 63,4% der Frauen über 14 Jahren einmal in ihrem Leben betrifft, 40% werden dabei selbst Opfer von physischem Missbrauch. Angeblich suchen nur 11,2% der Opfer medizinische Hilfe und nur 12,2% gehen zur Polizei, 6,3% beschreiten den Rechtsweg und 5,1% gehen zu anderen Behörden. Oft soll es entmutigende Erfahrungen mit den Behörden geben, bzw. die Strafen für die Täter konnten eine Wiederholung nicht verhindern. In den ersten acht Monaten 2013 registrierte die Polizei 818 Fälle häuslicher Gewalt, doppelt so viele wie im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Von diesen kamen 474 vor Gericht. Häusliche Gewalt gilt als Verbrechen, strafbar mit bis zu 15 Jahren Haft. Auch 2013 verbüßten Täter Haftstrafen wegen häuslicher Gewalt. Das Gesetz sieht auch Maßnahmen zum Opferschutz vor, etwa einstweilige Verfügungen, Wegweisungen, Kontaktverbote, psychiatrische Betreuung usw. Im September 2013 ist erstmals in Moldau ein Täter zu verpflichtender Rehabilitation und Beratung im örtlichen Rehabilitationszentrum verurteilt worden. Die Fortschritte in der Prävention sind aber langsame. Die Polizei wird in diesem Bereich nun stärker geschult. Die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich verhängten Maßnahmen hängt stark von den handelnden Beamten ab. Es gibt Berichte über Beamte, die sich in diese Richtung unwillig zeigten, was sich aber angeblich bessert. Auch die Justiz soll das Phänomen oft nicht ernst nehmen, die Zahl der rechtzeitig erlassenen Schutzbefehle steigt aber. Verstöße gegen Schutzbefehle gelten jedoch weiterhin als Verwaltungsübertretung, was die strafrechtliche Verfolgung des Täters erst bei mehrfachen Verstößen ermöglicht. Die Öffentlichkeit nimmt häusliche Gewalt als ein privates Problem wahr. Opfer sind dann oft auf die Hilfe von NGOs angewiesen. Die Gesetze sehen die Kooperation von Behörden und NGOs beim Opferschutz vor. Die Behörden unterstützen bewußtseinsbildende Kampagnen bezüglich häuslicher Gewalt. Private Initiativen betreiben Hilfseinrichtungen inklusive einer Hotline. NGOs bieten auch rechtliche und psychologische Beratung und weitere Betreuung. Sexuelle Belästigung ist ein Problem. Der Strafrahmen reicht von einem Bußgeld bis zu zwei Jahren Gefängnis. Die Gesetze verbieten Geschlechterdiskriminierung. Frauen haben statistisch gesehen eine höhere Beschäftigungsquote als Männer (USDOS 27.2.2014).

Frauen sind im öffentlichen Leben unterrepräsentiert, nur ein Fünftel der Abgeordneten im moldauischen Parlament sind Frauen. Schutzbefehle für weibliche Opfer häuslicher Gewalt werden nicht zufriedenstellend umgesetzt. Moldau ist ein wichtiges Herkunftsland für weibliche Opfer von Menschenhandel (FH 23.1.2014b).

Quellen:

Kinder

Schulbildung für Kinder ist kostenlos und bis zur neunten Schulstufe verpflichtend. Die Regierung gewährt Beihilfen für arme Familien. Die Gesetze verbieten Kindesmissbrauch und Kindesvernachlässigung, darunter auch Zwang zur Bettelei. Trotzdem war Kindesmissbrauch weiterhin ein Problem. Während der ersten acht Monate 2013 wurden 911 Fälle von Verbrechen gegen Kinder untersucht, 508 davon gingen vor Gericht. Laut offiziellen Angaben sollen mehr als 25% der Kinder berichtet haben, regelmäßig von ihren Eltern geschlagen zu werden, 15% berichteten von Mangel an Ernährung oder Pflege und ca. 10% der Eltern hätten zugegeben ihre Kinder emotional oder physisch zu missbrauchen. Das Bildungsministerium führte ein Pilotprojekt zur Missbrauchsprävention durch, bei dem in den Bildungsinstitutionen bewußtseinsbildend gearbeitet wurde. In der Beobachtungsperiode März bis Mai 2013 wurden so 3.714 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert, 18 Fälle sexuellen Missbrauchs, 666 Fälle von Vernachlässigung und 122 Fälle von Arbeitsausbeutung. Die Behörden greifen bei derartigen Fällen gerne auf die Hilfe von NGOs zurück, die psychologische Hilfe anbieten und die Behörden bei Befragungen von Kindern unterstützen. Es gab Berichte über Kinderprostitution. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex ist 16 Jahre. Kommerzieller Sex mit Minderjährigen wird als Vergewaltigung bestraft. Der Besitz usw. von Kinderpornographie wird mit bis zu 3 Jahren Haft bestraft. Fünf Exponenten eines Pädophilenrings wurden zu 15 bis 21 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Umgang der Behörden mit den Opfern vor Gericht soll sehr gut gewesen sein. Die Bedingungen in Waisenhäusern sind weiterhin schlecht. Kritisiert werden schlechte Ernährung, mangelnde Beheizung und Krankheiten. Schätzungen zufolge sind 25% der Kinder in Waisenhäusern gar keine Waisen. Ein oder beide Elternteile waren am Leben, haben ihre Kinder jedoch verlassen, um im Ausland zu arbeiten. Schätzungen zufolge sollen 50% der Heimkinder behindert sein. 2013 setzte das Bildungsministerium die Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Reform der Kinderheimpflege weiter fort. Bei der De-Institutionalisierung von behinderten und Kindern unter drei Jahren gab es wenig Fortschritte. 11 Heime wurden geschlossen und eines reorganisiert (USDOS 27.2.2014).

Experten kritisieren die moldauischen Kinderheime und treten für familienähnlichere Alternativen ein. Bei den Behörden hat ein Umdenken eingesetzt, aber da die Heime auch Arbeitsplatz sind, haben manche an Schließungen wenig Interesse (BBC 16.9.2014).

Mitte 2013 hob der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz von 2012 auf, das die "chemische Kastration" von verurteilten Pädophilen vorsah. Dieses Gesetz sollte bei der Bekämpfung des Sextourismus durch ausländische Pädophile helfen (FH 23.1.2014b).

2012 waren laut offiziellen Angaben 4.889 Kinder in Pflegeheimen, davon waren 2.881 behindert. 9.168 Kinder waren in familienähnlicher Unterbringung. Ebenfalls 2012 hatten 21% der Kinder in Moldau mindestens einen leiblichen Elternteil, der im Ausland lebte; bei 5% waren es beide Elternteile (UNICEF 09.2014).

Seit 2004 vor Ort, verstärkt die NGO Terre des hommes (Tdh) das nationale Kinderschutzsystem und führt Projekte in der Prävention von Kinderhandel durch. Im Jahr 2013 konnten 18.492 Kinder und ihre Angehörige unterstützt werden. Wegen den schlechten wirtschaftlichen Bedingungen verlassen viele Menschen das Land und lassen ihre Kinder zurück. Weitere Herausforderungen sind u.a. Gewalt, Missbrauch, Kinderhandel sowie fehlende Einrichtungen für Jugendliche. Moldawien hat in den letzten Jahren Fortschritte hinsichtlich Kinderschutz gemacht, die es weiterzuführen gilt (Tdh o.D.).

Die NGO La Strada beschäftigt sich mit den Rechten und dem Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt, Menschenhandel und sexueller Ausbeutung. 2014 wurde mit der moldauischen Regierung eine Vereinbarung zum Aufbau einer Telefon-Hotline für Kinder durch La Strada getroffen. Diese Vereinbarung gilt vorerst bis Ende 2016. Die Hotline ist seit 1.6.2014 aktiv, kostenlos, rund um die Uhr besetzt und bietet psychologische Beratung für Kinder, Eltern und Pflegepersonen, welche Unterstützung brauchen. La Strada betreibt bereits eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt und eine weitere zum Thema Migration (La Strada 14.5.2014 / La Strada 5.6.2014) / La Strada o.D.).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-europe-29204924, Zugriff 28.10.2014

http://lastrada.md/en/child-helpline-number-116111-became-operable/, Zugriff 28.10.2014

Children of Moldova, http://www.unicef.org/moldova/children.html, Zugriff 28.10.2014

Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes. Lediglich die transnistrischen "Behörden" begrenzen gelegentlich die Reisefreiheit von transnistrischen bzw. moldauischen Bürgern in die abtrünnige Region bzw. aus dieser hinaus. Oft werden Fahrzeuge, die zwischen Transnistrien und Moldau reisen, angehalten und durchsucht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 20.6.2014). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2013 bei 5,1% (SM 2014).

Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011)

Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten - hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,6 Mrd. jährlich, machten 2013 24,9% des BIP des Landes aus (CIA 20.6.2014 / TWB o.D.).

Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2013 total bei 3.765,10 Lei. Das ist eine Steigerung von 287,40 Lei gegenüber 2012. Es gibt jedoch Unterschiede in den verschiedenen Branchen (SM 2014).

Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011).

Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht angeblich nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegen soll. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind offenbar häufig (UNHRC 20.6.2014).

2008 wurde das Sozialsystem auf ein bedarfsorientierteres System umgestellt. Armut ist hauptsächlich ein ländliches Problem. Dort funktioniert die soziale Sicherung oftmals informell, über Familie und Freunde. Schwankungen in den Rücküberweisungen aus dem Ausland und Budgetprobleme zeigen die Schwierigkeiten des Systems. Die Reform des Sozialsystems dauert aber weiter an. Auch die Vereinheitlichung des Pensionssystems wird angestrebt, ist aber noch nicht erreicht (BTI 2014).

Quellen:

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Moldova.pdf, Zugriff 28.10.2014

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 28.10.2014

Asylländerbericht

http://www.statistica.md/public/files/publicatii_electronice/Moldova_in_cifre/2014/Moldova_cifre_2014_eng_fra.pdf, Zugriff 28.10.2014

Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab (WHO 2012).

Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012).

Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014).

Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen angeblich den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sollen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenübersehen, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014).

In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem 31. März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 113 Euro pro Jahr (Yahoo 27.1.2014)). Wurde die Versicherung nach dem 31. März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 225 Euro jährlich (Yahoo 27.1.2014)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 11-16 Euro) (IOM 27.1.2014).

Im Zuge einer Umfrage aus dem Jahr 2011 betreffend Preis und Verfügbarkeit von Medikamenten in der Republik Moldau, wurden 50 auf der nationalen Liste der essentiellen Medikamente stehende Produkte auf Preis und Verfügbarkeit in 50 öffentlichen und 50 privaten Apotheken im ganzen Land geprüft. Es wurde dabei nach dem Originalprodukt, dem meistverkauften Generikum und dem billigsten Generikum gesucht. Die Verfügbarkeit der Medikamente war in öffentlichen wie privaten Apotheken suboptimal (51% zu 58%). Acht der essentiellen Medikamente hatten 30% oder weniger Verfügbarkeit in beiden Sektoren. Verbraucherpreise in öffentlichen Apotheken waren teilweise hoch, weil sie über Großhändler zum Teil sehr teuer eingekauft wurden. Die Preise für die billigsten Generika waren in privaten Apotheken 10% niedriger als in öffentlichen. Originalmarken kosteten in beiden Sektoren etwa das Doppelte der Generika, die meistgekauften Generika waren 30-40% teurer als die billigsten Generika. Besonders Medikamente gegen Psychosen, Schizophrenie, Parkinson usw. waren für Geringverdiener zu teuer (die Macher der Umfrage betrachteten nur die Preise der Medikamente, nicht aber etwaige teilweise oder vollständige Kostenübernahmen durch den Staat für bestimmte Medikamente oder Personengruppen). Die Verbraucherpreise in Moldau waren höher als jene in Rumänien. Der größte Teil des Preises entfiel auf den Hersteller (über 60%). Es galten 8% Mehrwertsteuer auf Medikamente (HAI 09.2011).

Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vergleiche auch Caritas 2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392119066_moldova10-en.pdf, Zugriff 28.10.2014

Anfragebeantwortung für das BAMF, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12424707/17035956/Allgemein_-_Medizinische_Versorgung%2C_27.01.2014.pdf?nodeid=17046402&vernum=-2, Zugriff 28.10.2014

http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 28.10.2014

Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die nach Moldau rückgeführten Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migration- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren relevante Situation in Moldawien.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zur vorhandenen Existenzgrundlage im Herkunftsstaat, zu den Familienangehörigen sowie zu den Aufenthaltsorten der Angehörigen sowie zur Arbeitsfähigkeit sowie zu ihren Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Identität sowie die Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführer stehen aufgrund des Rechercheergebnisses des Bundesamtes vom 26.07.2016 fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.

Die negativen Feststellungen zur potentiellen Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist anzumerken, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und sich deren Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin beziehen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin, wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist.

Fernerhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bereits bei ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz vom 16.10.2015 die österreichischen Behörden durch die Angabe einer falschen Identität und einer falschen Staatsangehörigkeit zu täuschen versuchten.

Die Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine wahre Identität und seine tatsächliche Herkunft kommt grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die vom Asylwerber angegeben Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Die Beschwerdeführer täuschten die Behörden über ihre wahre Identität und über deren Herkunftsstaat. Daher leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten.

Demnach geht das Bundesamt vollkommen zu Recht davon aus, dass das von der Erstbeschwerdeführerin vorgetragene Fluchtvorbringen, auf jene sich die Zweit - bis Viertbeschwerdeführer beziehen, nicht geeignet ist, um Asyl zu begründen.

So brachte die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung und der ersten Einvernahme am 06.06.2016 vor, dass sie Staatsangehörige Syriens und vor dem IS geflüchtet seien. Die eigene Apotheke als auch ihr Haus sei vom IS zerstört worden. Hinsichtlich dieses vorgebrachten Fluchtvorbringens ist auf die Erhebungen des Bundesamtes zu verweisen, wonach die Behörde die wahre Identität und den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ermittelte. Diese Ergebnisse wurden der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 04.08.2016 vorgehalten, wobei sie angab: " Die von ihnen [gemeint: Organwalter des Bundesamtes] getätigten Angaben sind korrekt, ich habe bisher nicht die Wahrheit gesagt, ich habe bewusst Falschangaben zu meiner Identität und Staatsbürgerschaft gemacht. Ich entschuldige mich für die von mir getätigten Falschangaben zu meiner Identität und meiner Staatsangehörigkeit. Ich habe mit meinem Mann gesprochen, der sagte, ich solle mit meinen Kindern nicht nach Moldawien zurückkehren, denn die wirtschaftliche Situation dort ist nicht erträglich für mich. Ich habe zu meinem Mann gesagt, dass ich und die Kinder die Staatsbürgerschaft von Moldawien besitzen. Mein Mann sagte aber zu mir, dass er es sich nicht leisten könne uns in Moldawien zu versorgen. Wir sollten nach Österreich gehen, denn hier würden wir versorgt. Ich muss auch angeben, es ist mir nicht gelungen die Wohnung in Syrien zu verkaufen, wäre uns das gelungen, hätten wir Geld gehabt, so haben wir aber kein Geld. Zudem möchte ich angeben, dass mein Mann nie nach Moldawien kommen wird. Dies deshalb, da es ihm dort nicht gefällt. Mein Mann hat in Moldawien studiert und hat von dem Leben dort die Nase voll" vergleiche AS 248).

Demnach kann im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zutreffend argumentiert, dass keine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Organe oder Privatpersonen in Moldawien festgestellt werden konnten, die Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen vorgebracht haben, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen von Moldawien nach Österreich gereist sind.

Die von den Beschwerdeführern als Grund für ihre Ausreise angegebenen Vorkommnisse stellen alleine vor dem Hintergrund, dass die Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen, was die Erstbeschwerdeführerin selbst zugab, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, dar, weshalb im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen sie selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden konnte.

Die vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen Syrien betreffend kommen nicht zum Tragen, da die Beschwerdeführer Staatangehörige von Moldawien sind. Wenngleich der Drittbeschwerdeführer nicht wie seine Brüder, der Zweit- und Viertbeschwerdeführer, in Chisinau, sondern in Kuwait geboren ist, besagt, dass das moldawische Staatsbürgerschaftsgesetz, dass Kinder, wo auch nur ein Elternteil die moldawische Staatsbürgerschaft besitzt (und die auf moldawischem Staatsgebiet geboren sind), die Staatsangehörigkeit Moldawiens besitzen.

Im Gegensatz zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung sowie im Zuge der niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesamt werden in der Beschwerde erstmals und im Widerspruch zu den Angaben im Verfahren Gründe genannt, die sich auf eine gegen sie persönlich vor der Ausreise gerichtete individuelle Bedrohung beziehen. Konkret wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer aus religiösen Motiven diskriminiert worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob dieses neue Vorbringen zulässig ist oder dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 20, BFA-VG unterfällt. Dessen Absatz eins, lautet:

"In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen."

Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG stellt ein Neuerungsverbot auf, wie es weitgehend wortgleich (und in der Sache gleich) bereits im Asylgesetz 1997 und - bis zum 31.12.2013 - im AsylG 2005 enthalten war (zu Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG als Nachfolgebestimmung s. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084; 6.7.2016, Ra 2015/01/0180).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren - wie damals vorgesehen - beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens.

Mit seinem Erk VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 (dem nunmehr Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne.

Zu Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Artikel 47, GRC widerspreche. Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 enthalte kein grundsätzliches Neuerungsverbot. In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes können - neben den in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 enthaltenen Fällen - neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, "wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen" (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Vom Neuerungsverbot wird damit nur jenes Vorbringen erfasst, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet. Eine solche, auf eng abgegrenzte und nur auf Fälle, in denen der Asylwerber bereits in der Lage war, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, eingeschränkte Regelung des Neuerungsverbots widerspricht nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Artikel 47, GRC, weil eine solche Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt und als solche auch verhältnismäßig ist vergleiche zu Art6 EMRK zB EGMR 28.5.1985, Fall Ashingdane, Appl. 8225/78, Rz 57; EGMR 27.8.1991, Fall Philis, Appl. 12.750/87, Rz 59; EGMR 15.11.2007, Fall Khamidov, Appl. 72.118/01, Rz 155; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, 414, mwN).

Eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit der Entscheidung des Bundesamtes iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bringt die Beschwerde nicht vor, da sich alle relevierten Neuerungen auf ein Geschehen vor der Ausreise stützen. Auch die in der Beschwerde zitierten Länderberichte datieren aus der Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Es werden in der Beschwerde auch keine Tatsachen vorgebracht, die die Beschwerdeführer iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren:

In der Beschwerde wurde zwar angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die in der Beschwerde neu vorgebrachten Gründe bei der Einvernahme nicht habe angeben können, da sie mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit traumatisiert gewesen sei, sodass sie nicht in der Lage gewesen sei alle wesentlichen Tatsachen anzugeben vergleiche AS 327).

Dazu ist festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin stets angab gesund zu sein. Zudem ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am 17.10.2015 in Österreich einvernommen wurde, die Einvernahmen vor dem BFA fanden am 06.06.2016 und in weiterer Folge am 04.08.2016 - nachdem die wahre Identität der Beschwerdeführer seitens der Behörde ausfindig gemacht werden konnten - statt. Demnach lagen zwischen der Erstbefragung und der ersten Einvernahme acht Monate. Des Weiteren haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA keine gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgebracht, im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA befinden sich auch keine medizinischen Unterlagen, die auf irgendeine Traumatisierung der Beschwerdeführer schließen lassen könnten, und auch mit der Beschwerde wurden keine entsprechenden Bescheinigungsmittel dazu vorgelegt. Lediglich mit Eingabe vom 09.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Röntgenbildes des Zweitbeschwerdeführers aus dem Jahr 2010 ein. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer im Oktober 2015 nach Österreich einreisten, kann nicht erkannt werden, weshalb der Zweitbeschwerdeführer traumatisiert sein soll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass stets angegeben wurde, dass die Beschwerdeführer gesund sind. Schließlich war die Erstbeschwerdeführerin im behördlichen Verfahren dazu in der Lage ein ausführliches - wenngleich wie bereits festgehalten nicht der Wahrheit entsprechendes - Vorbringen zu erstatten. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Erstbeschwerdeführerin sich nicht bereits vor dem BFA auch an die nunmehr in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Gründe hätte erinnern können und es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzugeben, weshalb diese daher dem Neuerungsverbot gem Paragraph 20, BFA-VG unterliegen und außer Betracht zu bleiben haben.

Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nicht in der Lage gewesen wäre, die neuen Tatsachen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzubringen.

Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gewesen wäre: Die Beschwerde begründet dies damit, dass die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin nicht genauer zu allfälligen Fluchtgründen befragt habe. Die Beschwerde verkennt jedoch, dass es gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 nicht Aufgabe der Asylbehörde ist, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden vergleiche BVwG 29.01.2015, W199 1428806-1).

Die belangte Behörde fragte in den niederschriftlichen Einvernahmen neben der Aufforderung, die Fluchtgründe initiativ zu schildern, u. a. nach, ob die Erstbeschwerdeführerin sonstige Fluchtgründe habe, ob sie selbst irgendwelche Probleme in ihrer Heimat habe, ob sie jemals von Staatsorganen gesucht worden sei, ob sie jemals Probleme mit Behörden gehabt habe, ob sie jemals von staatlicher Seite auf irgendeine Art und Weise verfolgt worden sei und ob sie mit der Polizei oder andere Behörden Probleme gehabt hätte - die Beschwerdeführerin verneinte alle Fragen. Am Ende der Befragung wurde die Erstbeschwerdeführerin nochmals gefragt, ob sie sonst noch etwas vorbringen wolle, was ihr von Bedeutung erscheine, verneinte jedoch vergleiche AS 94). Sie wurde gefragt, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, um ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie sie es gewollt habe, schildern zu können, und bejahte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin nicht hinreichend genau befragt hätte. Das Bundesamt hat der Erstbeschwerdeführerin vielmehr in den Einvernahmen die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen ausführlich und vollständig zu schildern. Die belangte Behörde war während der gesamten Einvernahme bemüht, den für das Verfahren wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Ferner lassen die Länderfeststellungen keinerlei Rückschlüsse auf eine flächendeckende landesweite Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam zu. In diesem Zusammenhang wies die Behörde einerseits auf den Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin - trotz ihres muslimischen Glaubens - erfolgreich das Studium der Pharmazie abschließen konnte und andererseits wurde auf die Länderfeststellungen hingewiesen, wonach die islamische Liga ausführt, dass sich die Situation für Moslems gegenüber den Vorjahren verbessert hat (USDOS 28.7.2014).

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der richtige Nachname der Beschwerdeführer " römisch XXXX " laute und in deren Dokumenten der falsche Nachname angegeben sei und eine Änderung viel Geld kosten würde, sind der Erstbeschwerdeführerin ihre eigenen Angaben, wonach sie selbst zugab falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht zu haben und zustimmte, dass ihr richtiger Nachname " römisch XXXX " sei, entgegenzuhalten vergleiche AS 248).

Auch wurden der Erstbeschwerdeführerin die Länderinformationen vorgehalten und eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, wobei die Erstbeschwerdeführerin angab: "Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse" vergleiche AS 249).

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid - in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise - zum Ergebnis gelangt, dass das von den Beschwerdeführern behauptete Bedrohungsszenario insgesamt nicht asylrelevant sei, stehen dieser Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts entgegen.

Die Beschwerdeführer waren demnach ihrem eigenen Vorbringen zufolge im Herkunftsstaat keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt, sondern haben vielmehr ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Moldawien, die das Bundesamt der Erstbeschwerdeführerin vorhielt und zu denen sie wie bereits erwähnt keine Stellungnahme abgeben wollte, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich im Übrigen keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr aufgrund des Umstandes der Antragstellung im Ausland.

Eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK ist demnach klar zu verneinen und auch sonst steht ihrer Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK nichts entgegen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leiden und/oder behandlungsbedürftig sind. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind.

Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; 22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153; u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da das Beschwerdevorbringen dem Neuerungsverbot unterfiel und die Beschwerdeführer im Wesentlichen wegen wirtschaftlicher Gründe und auf Anraten des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach Österreich gekommen sind und sich im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auch von amtswegen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung finden und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer vor deren Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sind oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würden, konnte keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr festgestellt werden.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihres Glaubensbekenntnisses in Moldawien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal die Erstbeschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 92) verneinte.

Auch aus der allgemeinen Lage in Moldawien lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in Moldawien ohnehin nicht vom Vorliegen einer "allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation" ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Den Beschwerden gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR 05.07.2005, Fall Said). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR 26.07.2005, Fall N.).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR 15.11.1996, Fall Chahal).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, 06.02.2001, Fall Bensaid, Appl. 44.599/98; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für deren Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Moldawien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführer sind ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet gereist, um hier gemeinsam zu leben und sind offensichtlich davon ausgegangen, in Österreich Aufenthalt nehmen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin ist selbsterhaltungsfähig und hat den größten Teil ihres gesamten Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Im Herkunftsstaat halten sich die Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin auf und ist es den Beschwerdeführern - wie vor deren Ausreise aus deren Herkunftsstaat zumutbar - wieder die Hilfe von Freunden in Anspruch zu nehmen. Zudem ist nicht erkennbar, warum der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nicht nach Moldawien reisen könne, um bei seiner Familie zu sein und diese zu unterstützen, da der Umstand, dass er die "Nase von Moldawien voll habe" vergleiche ASS 248) kein diesbezügliche Argument darstellt.

Im Lichte dieses Sachverhaltes ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage oder ausweglose Situation geraten sollte.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die Beschwerdeführerin hat beinahe ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und dort bis vor kurzem noch gelebt. Sie beherrscht die Landessprachen und sie ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.

Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für Moldawien um gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden. Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet war, ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Wie beweiswürdigend dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte ihres Gesundheitszustandes festzustellen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08).

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Moldawien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer nach Moldawien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet war, ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zur Rückkehrentscheidung:

.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist Folgendes auszuführen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Das im Herkunftsstaat bestandene Familienleben wurde im Bundesgebiet fortgeführt. Es war daher ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zwischen den Beschwerdeführern zu bejahen. Da jedoch alle Beschwerdeführer gleichermaßen von den Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Wie festgestellt reisten die Beschwerdeführer gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am 16.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Seither hielten sich die Beschwerdeführer lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei sich diese zugrundeliegenden Anträge letztlich als unbegründet erwiesen haben, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin nicht festgestellt werden.

Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführer leben seit Oktober 2015 in Österreich. Die Beschwerdeführer beziehen seit deren Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer gehen keiner legalen Beschäftigung nach, sodass festzustellen ist, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich ist die Familie selbst zu erhalten, zumal sie nicht über eigene, für ihren Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs besucht und wird sie daher in der Lage sein, sich zumindest in einfacher Form in Deutsch zu verständigen, jedoch konnte eine darüber hinausgehende weitere Aus- oder Fortbildungen nicht vorgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ist als kurz zu bezeichnen nachdem sie am 16.10.2015 Asylanträge stellten. Es sind zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sind.

Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Die Beschwerdeführer sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht selbsterhaltungsfähig. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Integration ist nicht hervorgekommen; bereits die relativ kurze Aufenthaltsdauer und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen gegen eine verfestigte Eingliederung der Beschwerdeführer.

Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bzw. das Vorhandensein familiärer oder privater Anknüpfungspunkte haben sich im gegenständlichen Verfahren sohin nicht ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Moldawien erkennen. In ihrem Herkunftsstaat, in welchem die Beschwerdeführer den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbrachten, verfügen sie über ein familiäres Netz, die den Beschwerdeführern eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern kann.

Zudem ist festzuhalten, dass sich der neunjährige Drittbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte jedenfalls zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihm die Anpassung an die Lebensverhältnisse in Moldawien bei einer Rückkehr im Verbund mit seiner gesamten Kernfamilie zumutbar ist. Es ist daher auch davon auszugehen, dass er mit den kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut gemacht wurde und ihm eine (Wieder)Eingliederung in die moldawische Gesellschaft mit Hilfe seiner Familie möglich sein wird.

Die Sozialisation des in Moldawien geborenen dreieinhalbjährigen Viertbeschwerdeführers hat gerade erst begonnen. Es ist nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch in seinem Herkunftsstaat erfolgen kann, zumal er im Heimatland weiter in Obsorge seiner Mutter sein und ihm deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat ermöglichen wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vergleiche VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich mit jenen in Moldawien, zu dem Schluss, dass die erwachsenen Erst- bis Zweitbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über weit mehr (familiäre) Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist, zumal die volljährigen Beschwerdeführer in Moldawien über ein familiäres und soziales Netz verfügen und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sind. Die Existenz der minderjährigen Beschwerdeführer ist durch ihre Familie gesichert

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutzes verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung der Beschwerdeführer Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, sodass das Bundesamt die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien zurecht für zulässig erklärt hat.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

In Spruchpunkt römisch IV. wurde der Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Da die Beschwerdeführer ihre Identität und ihr Herkunft zu verschleiern und die Behörde zu täuschen versuchten, ist der Tatbestand gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als erfüllt anzusehen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Recht aberkannt worden.

Die Beschwerde ist sohin auch in diesem Umfang abzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch II.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Da sich die Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befinden und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung vorliegen, ist festzustellen, dass die aufenthaltsbeenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig war.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der GRC entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Der Sachverhalt ist aus dem Akt klar. Soweit die Beschwerde dem Neuerungsverbot unterfällt, begründet sie keine Verhandlungspflicht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052); im Übrigen wird der Sachverhalt jedoch nicht substantiiert bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W196.2134484.1.00