Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

02.03.2018

Geschäftszahl

I419 2151896-1

Spruch

I419 2151896-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. MAROKKO, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der Spruchpunkt römisch III des bekämpften Bescheids zu lauten hat:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2013 unter dem im Spruch genannten Namen und mit dem dort genannten Geburtsdatum - also als demnach Minderjähriger - einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, er habe in einer Betreuungsstelle für Bedürftige gewohnt, welche zwei Jahre zuvor geschlossen worden sei. Sie hätten versucht, die Regierung auf sich aufmerksam zu machen, indem sie demonstriert hätten. Statt Hilfe hätten sie jedoch Schläge erhalten und seien eingesperrt worden. Er wolle nicht in einem Land leben, dem es egal sei, wie es den Bürgern gehe, und das so menschenunwürdig mit ihnen umgehe.

Er werde weder politisch noch religiös verfolgt. Er sei im April 2013 mit einem LKW auf einer Fähre nach Istanbul und von dort nach sechs Wochen mit einer Gruppe Algerier nach Griechenland gefahren. Nach einem Monat in Athen sei er nach Ungarn weitergereist, wo er einen negativen Asylbescheid erhalten habe. Darauf sei er am Vortag mit dem Zug nach Österreich gefahren.

Im Herkunftsstaat habe er neben seinen Eltern noch drei ältere Schwestern sowie je zwei ältere und jüngere Brüder. Zu allen neun Angehörigen gab er Vornamen und Alter an. Er sei sunnitischer Moslem und Berber arabischer Muttersprache. Weiters spreche er Französisch.

Die Altersdiagnose ergab, dass er spätestens am 20.03.1996 geboren wurde, also rund zwei Monate vor dem angeblichen Geburtstag. Die Einvernahme des Beschwerdeführers im April 2014 wurde vertagt, weil dieser angab, den langjährig tätigen Dolmetsch arabischer Muttersprache nicht ausreichend zu verstehen und nach einem solchen von marokkanischer oder algerischer Abstammung verlangte.

Anschließend volljährig, entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren, das deshalb eingestellt wurde. Er wurde im August und Dezember 2014 bei Polizeikontrollen aufgegriffen und anschließend mehrfach erfolglos zu Einvernahmen geladen, allein sechsmal zwischen 14.04.2016 und 30.08.2016. Da er aber regelmäßig zur Geldauszahlung erschien, konnte er am 02.12.2016 festgenommen und anschließend zu seinem Antrag einvernommen werden, somit zwei Jahre und dreieinhalb Monate nach Antragstellung und Erstbefragung.

Die Einvernahme begann auf Deutsch, da dies vom Beschwerdeführer so gewünscht wurde, der sich als Marokkaner nicht von dem in diesem Fall ägyptischen Dolmetsch dolmetschen lassen wollte. Jener blieb zu Assistenzzwecken anwesend und übersetzte dann auch im weiteren Verlauf der Amtshandlung.

Inhaltlich gab der Beschwerdeführer dabei an, seit drei Jahren schwer krank zu sein und viele Medikamente zu brauchen. Deshalb habe er den Ladungen nicht folgen können. Konkret leide er unter Laktose-Intoleranz.

Unter anderem habe er einmal täglich 40 mg des Präparats "Patoloc" einzunehmen. Er sei regelmäßig im Landeskrankenhaus im Fachbereich Innere Medizin zur Behandlung. Drogen nehme er nicht mehr, sie seien keine Lösung fürs Leben.

Er sei in einem Waisenhaus aufgewachsen und kenne seine Eltern nicht. Die Übersetzung der Erstbefragung durch den Dolmetsch aus dem Libanon sei falsch gewesen, und die angeführten Angehörigen in Wirklichkeit sein Onkel, seine Tante und seine Cousins und Cousinen.

Ob er auch Brüder oder Schwestern habe, wisse er nicht. Sein Onkel habe ihn gesucht und im Waisenhaus in der namentlich angeführten Stadt gefunden und öfters besucht, bis er ihn 2009 mitgenommen und so mit der Familie bekannt gemacht habe. Der Onkel wohne in Paris und komme immer wieder nach Marokko zu Besuch. Da dieser ihm nicht geholfen habe, habe er seit mehr als vier Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Onkel. Dieser sei behaupteter Maßen des Beschwerdeführers Vaters Bruder, wisse aber auch nicht, wo seine Familie lebe.

Am 21.09.2009 seien das Waisenhaus geschlossen und der Beschwerdeführer wie alle Kinder auf die Straße gesetzt worden. Dort habe er drei Jahre gelebt. Gemeinsam mit anderen Waisenkindern hätten sie, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen, ständig die Nähe des Königs gesucht. Egal wo sich dieser aufgehalten habe, seien sie ein paar Tage in eine angenehme Unterkunft gekommen, dann aber wieder in die genannte Stadt zurückgeschickt und von der Polizei auf die Straße gesetzt worden.

Bei der letzten solchen Gelegenheit, 2012, sei einer seiner Freunde vor des Königs Auto gesprungen, worauf sie festgenommen und sechs Monate inhaftiert worden seien. Man hätte ihnen für den Wiederholungsfall mit einem längeren Gefängnisaufenthalt gedroht, was sie auch hätten unterschreiben müssen. Nach seiner Rückkehr aus der Haft in die genannte Stadt habe er sich täglich bei der Polizei melden müssen, die ihn als Alternative dazu aufgefordert hätte, das Land zu verlassen. Er sei 2012 festgenommen und aufgefordert worden, das Land zu verlassen, weil er seine freie Meinung "bezüglich der allgemeinen Rechte" gesagt habe. Die Polizei habe ihn deshalb schlecht behandelt.

Seine Fluchtgründe seien, dass es dort "Krieg" gebe, worunter er die Aussichtslosigkeit, die korrupten Behörden und den König verstehe. Ansonsten hätte er Marokko nicht verlassen. Einer lebe in einem Schloss, der andere auf der Straße. Er sei als Marokkaner bezeichnet worden, obwohl er als Berber nicht einmal einen Ausweis bekommen habe, und er habe dort auch keine Rechte gehabt. Diese wolle er aber, sonst werde es immer Krieg geben.

Er sympathisiere mit der "XXXX", was sich darin äußere, dass er die Nachrichten verfolge und wünsche, dass sich das Königreich Marokko auflöse und Gerechtigkeit entstehe.

Die genannte Organisation setze sich für "ihr eigenes Land und Menschenrechte" ein. Es gebe in Marokko "viele Asylanten" aus Nordmauretanien und Algerien, die wieder in ihr Land und dort leben sollten.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch III), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV).

3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen seiner Ansicht nach einen Fluchtgrund dargetan, das BFA habe es hingegen verabsäumt, "den vorgebrachten Hinweisen" weiter nachzugehen.

In Marokko drohe dem Beschwerdeführer eine reale Verletzung der Artikel 2 und 3 der EMRK, eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilist infolge willkürlicher Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt, und die Gefahr einer aussichtslosen Lage. Er wäre bei einer Rückkehr "einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt". Beantragt wurde unter anderem, die "Ausweisung" aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht mangels vorgelegter Dokumente nicht fest. Er hat keine Unterhaltspflichten. In Österreich befand er sich seit Mitte August 2013, nachdem er illegal ohne gültiges Reisedokument in Griechenland ein- und über mehrere Staaten nach Ungarn weiter gereist war, wo er am 09.07.2013 einen erfolglosen Asylantrag stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, welche Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsland leben.

Er ist marokkanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Berber mit Arabisch und Tamazight als Muttersprachen. Weiters spricht er etwas Französisch, Englisch und Spanisch. Im Herkunftsstaat hat er fünf bis sieben Jahre die Schule besucht.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist mit einem in Wien aufhältigen Landsmann befreundet. Er weist hier keine Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf, lebte von der Grundversorgung und ging keiner Beschäftigung nach. In der ersten Dezemberhälfte 2016 hat er mehrmals eine Rollstuhlfahrerin ehrenamtlich beim Spazieren begleitet und unterstützt. Er hat Deutschkenntnisse, die nicht durch eine Prüfung eingestuft, jedoch laut BFA-Niederschrift "gut" sind.

Der Beschwerdeführer hat im Inland seit 14.09.2017 keinen Wohnsitz. Er wurde am 27.02.2017 vom BG römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls, begangen am 12.12.2014, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 22.08.2013 und am 16.06.2017 wurde er bei Handlungen betreten, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls bzw. der Entwendung ergab.

Der Beschwerdeführer hat eine Laktose-Intoleranz. Er ist abgesehen von Einschlaf- und Verdauungsproblemen gesund und daher arbeitsfähig. Die Medikamente, die er verwendet, sind zumindest den Wirkstoffen nach auch im Herkunftsland erhältlich.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko verwiesen, aus dessen aktueller Version unten unter 1.3 zitiert wird. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hat.

Er hatte im Herkunftsland keine Probleme mit Ämtern oder Behörden wegen seiner Religion, Rasse, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und litt nicht unter staatlicher Bedrohung oder Verfolgung.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt.

1.3 Zur Lage in Marokko:

Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko auf dem Stand von 19.10.2016 zitiert. Diesem gegenüber weisen die aktuellen Länderinformationen mit Stand 07.07.2017 keine fallbezogen relevanten Verschlechterungen auf.

Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Wehrdienst und Rekrutierungen

Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 20 Jahre. Es gibt keine Wehrpflicht, die Mindestverpflichtungsdauer für freiwilligen Militärdienst ist 18 Monate (CIA 15.6.2017). Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 ausgesetzt (AA 10.3.2017).

Frauen haben Zugang zu den Streitkräften, aber nicht zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara. Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bestraft. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden (AA 10.3.2017).

1.2.2 Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

1.2.3 Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

1.2.4 Ethnische Minderheiten

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 10.3.2017).

Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 10.3.2017). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).

1.2.5 Westsahara

Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko im Rahmen des sogenannten Grünen Marsches in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet seit der Annexion 1976 als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall, dessen Baubeginn 1981 war, und der von der mauretanisch-marokkanischen Grenze durch die Sahara bis zum marokkanisch-algerisch-sahrauischen Dreiländereck verläuft, spaltet heute die Westsahara (GIZ 6.2017a). Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (CIA 27.6.2017). 1991 endeten die Kampfhandlungen zwischen der Frente Polisario und Marokko. Die UNO installierte an mehreren Orten in der Westsahara zur Friedenssicherung die MINURSO (CIA 27.6.2017; vergleiche GIZ 6.2017a, AA 2.2017b). Die Frente Polisario hatte im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, gebildet, die bis zu seinem Tod im Mai 2016 von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wurde. Sein Nachfolger Brahim Ghali wurde im Juli 2016 gewählt (CIA 27.6.2017; vergleiche GIZ 6.2017a). Für Marokko hingegen ist die Sicherung der Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko Staatsräson und zentrales Anliegen der marokkanischen Politik (AA 2.2017b).

Seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jahr 1991 gelang es nicht, ein Referendum bzgl. des Status der Westsahara durchzuführen bzw. scheiterten Anläufe für neue Gespräche zwischen Marokko und der Polisario immer wieder. Seit November 2010 gab es mehrere Anläufe für neue Gespräche zwischen Marokko und der Polisario, doch eine Lösung des Konfliktes ist zurzeit nicht in Sicht. Die Zahl der Staaten, die die sahrauische Exilregierung anerkennen, ist von 80 auf gut die Hälfte gesunken (GIZ 6.2017a). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind daher weiterhin ungeklärt; das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht (CIA 27.6.2017; vergleiche DF 26.9.2016).

Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen. Marokko hat vor knapp 33 Jahren die Vorgängerorganisation der AU, die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU), verlassen. Der damalige König Hassan römisch II. protestierte damit gegen die Aufnahme der Demokratisch Arabischen Republik Sahara (DARS) in die afrikanische Organisation. Da nun das Königreich wieder in den afrikanischen Staatenverbund eintritt, hofft man aber zumindest auf diplomatische Fortschritte im Westsaharakonflikt (DS 31.12017).

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und aktualisiert.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom BFA vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen. Die Beschwerdeschrift enthält keinerlei entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen. Sie entspricht mit Ausnahme der Personen-, Behörden- und Kalenderdaten wörtlich den Beschwerdeschriften in den Verfahren I419 2166544 und I419 2181675, bei denen es um Staatsangehörige Algeriens und Tunesiens ging.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer nicht imstande oder nicht willens war, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung über die Vorstrafe des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, jene zu seiner Nicht-Beschäftigung aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und seinen Angaben.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Abstammung und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich, ebenso wie jene zu Familienstand und Unterhaltspflichten, auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, betreffend die Ausbildungszeit aus der Kombination seiner Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme.

Feststellungen zu den familiären Verhältnissen waren nur insoweit möglich, als konsistente Angaben vorlagen, was für die Kernfamilie nicht zutrifft. Zwar liegt es nahe, den zeitlich früheren Aussagen mehr Gewicht beizumessen, wonach die Eltern und sieben Geschwister im Herkunftsland seien, als den Jahre später modifizierten Angaben, dass das in Wahrheit die Familie des Onkels in Frankreich sei, auch wegen der konkreten Altersangaben, die im Fall von Vettern und Basen in dieser Zahl erstaunlich wäre, jedoch ist vorstellbar, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer die genannten Personen als seine Eltern und Geschwister imaginierte, weil andere, näher stehende Verwandte nicht vorhanden waren.

Das Gericht folgt damit in seinen Feststellungen im Wesentlichen dem Bescheid des BFA, was auch für das "soziale Engagement" Sitzung 48 des Bescheides, AS 396) zutrifft, welches der Beschwerdeführer entgegen seiner Angabe nicht bereits vor seiner Einvernahme an den Tag legte (AS 266), sondern erst danach (AS 275 ff).

2.3 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Zwei Wochen nach seiner Einvernahme legte sein Arzt für Allgemeinmedizin dem BFA auf Aufforderung eine Bestätigung vor, wonach der Beschwerdeführer an einem "schweren psychosozialen Druck im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung" leide, zudem an einer Laktoseintoleranz. Daneben bestünden Hinweise auf Alkohol- und Cannabismissbrauch. Der darauf eingeschaltete neurologisch-psychiatrische Gutachter kam dagegen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden und die Diagnosekriterien einer solchen nicht erfüllt seien (AS 339). Dieser leide an einer psychophysiologischen Insomnie und dem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis. Angegeben habe er, bis zu dreimal wöchentlich Bier zu trinken, wobei es sein könne, dass er dann sechs bis sieben davon konsumiere.

Das Attest des Allgemeinmediziners sei, so der Gutachter, nicht nachvollziehbar, es mache nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden sei. Für das BFA und das Gericht gibt das neurologisch-psychiatrische Gutachten den Ausschlag, zumal dieses von einem fallbezogen kompetenten Facharzt und ausführlich, schlüssig und methodisch nachvollziehbar erstellt wurde, und der Beschwerdeführer ihm - bis hin zur Beschwerdeschrift - in keiner qualifizierten Weise entgegengetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat am 27.12.2016 drei verwendete Medikamente samt Dosierungen bekanntgegeben. Bei den drei vorgelegten Arzneipackungen handelt es sich um solche eines oralen Mittels gegen Gasansammlungen im Magen-Darm-Trakt, eines oralen schmerzstillenden und fiebersenkenden Arzneimittels sowie des in der Einvernahme erwähnten oralen Arzneimittels welches gegen Gastritis Verwendung findet und bewirkt, dass im Magen weniger Säure produziert wird.

Aus Arztbriefen des Landeskrankenhauses römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort zweimal zur ambulanten Behandlung vorgesprochen hat, und zwar in der Klinik für Innere Medizin am 03.09.2015 und am 09.06.2016 wegen gelegentlicher Blähungen, weichem Stuhl und Oberbauchschmerzen, wobei er beim ersten Mal angab, sich trotz Laktoseintoleranz nicht an die Diätempfehlungen zu halten, beim zweiten Mal, er esse wegen des Fastenmonats nur abends.

Mangels konkreter Angaben betreffend aktuelle Erkrankungen des Beschwerdeführers kann - in dessen Sinn - nur festgestellt werden, dass dieser nach wie vor mit den leichtgradigen Einschlafschwierigkeiten zu kämpfen hat, zu denen der Sachverständige bereits leichte, schlafanstoßende Medikamente und Entspannungsübungen empfahl (AS 345), sowie unter Verdauungsproblemen, die allenfalls seiner Laktose-Intoleranz geschuldet sind. An seiner Arbeitsfähigkeit ändern diese Beschwerden ebenso nichts wie der attestierte Alkohol- und Cannabismissbrauch.

2.4 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angab, dem Herkunftsstaat sei es egal, wie es Bedürftigen wie ihm ergehe, und man gehe dort mit seinesgleichen menschenunwürdig um, jedoch habe er bei einer Rückkehr nichts zu befürchten, steigerte er sein Vorbringen in der - seinetwegen erst im zweitfolgenden Kalenderjahr möglichen - Einvernahme mehrfach, indem er zunächst vorbrachte, Vollwaise und ohne Verwandte im Herkunftsstaat zu sein, und final noch politisches Engagement für eine näher bezeichnete politische Gruppe angab, deren Zweck er allerdings nur vage zu umschreiben wusste.

Diesem gesteigerten Vorbringen ist - auch wenn der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch knapp minderjährig war - mit Vorsicht zu begegnen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Insofern mag offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nun seine Familienverhältnisse betreffend die Wahrheit bei erster oder letzter Gelegenheit geäußert hat, zumal das auch für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist, jedoch vermochte die Behauptung von Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe ("nicht einmal einen Ausweis bekommen") angesichts der Länderinformationen ebenso wenig zu überzeugen wie jene, festgenommen und ein halbes Jahr mit seiner "Clique" inhaftiert worden zu sein, weil sein Freund vor "das Auto des Königs" gesprungen sei. Der Beschwerdeführer wäre beim Vorfall seinen Angaben nach noch dazu erst etwa 15 Jahre alt gewesen.

Die vorgebrachten Gründe (Armut, große soziale und wirtschaftliche Heterogenität der Bevölkerung, geringe Chancen auf Partizipation an politischer Macht und wirtschaftlichen Ressourcen) entfalten, wie in der rechtlichen Würdigung dargelegt wird, keine Asylrelevanz. Das führte zur entsprechenden Feststellung, dass seine Ausreise andere Gründe hatte.

Seine in der Einvernahme kursorisch und gleichsam im vorletzten Moment beschriebene politisch-inhaltliche Einstellung (AS 267) war nachvollziehbar kein Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer. Andere hat er anschließend selbst verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Es ist für das Gericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser vollinhaltlich anschließt.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegen trat, und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der vom BFA getroffenen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung.

2.5 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

In der Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergaben sich keine nachteiligen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Länderfeststellungen vollinhaltlich an.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins):

3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass weder das Eintreten gegen Armut und Ausgrenzung noch die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten asylrelevante Intensität erreichen. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder substantiiert behauptet noch von Amts wegen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II):

3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung "einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen", welchen der Beschwerdeführer nach Rückkehr ausgesetzt wäre, bleibt aber die Angabe schuldig, welche konkreten Rechte wodurch beeinträchtigt oder verletzt wären. Das gilt auch für das Vorbringen, dass er "in eine ausweglose Lage geraten würde", weil auch dazu keinerlei Konkretisierung ausgeführt wird, was angesichts der konträren Feststellungen des bekämpften Bescheids erwartet werden müsste.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer wie zuletzt behauptet kein ihm bekanntes familiäres Netzwerk im Herkunftsland aufweist, weil er arbeitsfähig ist und dort auch bereits als Jugendlicher nach eigenen Angaben aus der Erstbefragung zwei Jahre oder, den Angaben der Einvernahme nach, dreieinhalb Jahre auf sich allein gestellt gelebt hat. Inzwischen ist er erwachsen, was den Wert seiner Arbeitskraft verbessert hat.

Er spricht die Landes- sowie mehrere Fremdsprachen und wird angesichts all dessen am heimatlichen Arbeitsmarkt im nötigen Ausmaß Beschäftigung finden, wenn auch vielleicht nicht qualifizierte Arbeit, vielleicht auch nicht in seiner Heimatstadt, so doch jedenfalls Hilfstätigkeiten, die sein Auskommen als lediger Mann ohne Unterhaltspflichten ermöglichen.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch III):

3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch III im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung Sitzung 52, AS 400) offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.3.2 Rückkehrentscheidung

Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.

Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer war nach seinen Angaben und dem Eurodac-Treffer aus Ungarn zu schließen rund vier Jahre in Österreich, wobei das überwiegend darauf zurückzuführen ist, dass er sich jahrelang dem Verfahren entzogen hat. In dieser Zeit hat er keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut, den Freund in Wien kannte er bereits im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft und kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet, sondern, dass seine einzigen Verwandten in der EU sein Onkel sowie dessen Frau und Kinder in Frankreich seien.

Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und wenn auch möglicherweise keine familiären, so doch soziale Anknüpfungspunkte aus Kindheit und Jugend, und kann auch neue Kontakte schließen und pflegen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich oder, was erwachsene Verwandte anbelangt, auch Europa stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt mit Ausnahme seiner Deutschkenntnisse und der kurzfristigen ehrenamtlichen Rollstuhlbegleitung keine Integrationsmerkmale aufweist, und diesen nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte. Er wurde außerdem bereits vier Monate nach seiner Einreise straffällig und ist deshalb vorbestraft.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-kehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, ohne dazu konkret den Feststellungen des bekämpften Bescheids mit abweichenden Tatsachen-behauptungen entgegenzutreten.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Vermögensdelikte - wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt römisch III abzuweisen.

3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch IV):

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist der Fall.

Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, überwiegend auf seine verweigerte Mitwirkung zurückzuführenden Aufenthalts und seiner geringen Integration einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch IV abzuweisen war.

Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, weil der Beschwerdeführer allem Anschein nach bereits im Sommer nach Beschwerdeerhebung und mangels Zuerkennung aufschiebender Wirkung sein Quartier und die Grundversorgung verlassen hat und mit unbekanntem Ziel abgereist ist. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz wirtschaftlicher Notlagen aus Konventionssicht oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2151896.1.00