Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Geschäftszahl

W251 2168806-1

Spruch

W251 2168806-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 09.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 10.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Land verlassen habe, da er einer kleinen Volksgruppe angehöre. Diese habe keine Rechte in Somalia und keine Freiheiten. Er habe Angst vor der Al Shabaab.

3. Am 02.06.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

4. Am 06.07.2017 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in Mogadischu zur Schule gegangen sei. Sein Lehrer habe versucht ihn für die Al Shabaab unter Zwang zu rekrutieren. Nachdem er nicht mehr zur Schule gegangen sei, sei er auf der Straße von Mitgliedern der Al Shabaab entführt und in ein Camp der Al Shabaab in Mogadischu gebracht worden. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht gelungen und er sei nach Hause gelaufen. Seine Mutter habe ihn versteckt und die Flucht organisiert. Sein Vater und einer seiner Brüder seien ebenfalls von der Al Shabaab entführt worden. Zudem gehöre er einem Minderheitenclan an, sodass sein Leben schwer gewesen sei. Er habe eine Mitschülerin von einem hohen Clan heiraten wollen. Als die Familien der Mitschülerin dies mitbekommen haben, sei der Beschwerdeführer von den Brüdern und Cousins des Mädchens geschlagen worden. Seine Familie habe ihn mit einem anderen Mädchen verheiratet.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der sich bei einer Rückkehr nach Somalia eine Existenz aufbauen könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Zudem würde die Al Shabaab in Mogadischu Anschläge verüben, sodass Mogadischu nicht sicher sei. Zudem wäre er als Clanangehöriger der Madhiban für die Al Shabaab von Interesse. Er könne sich als Angehöriger einer Minderheit auch nicht an die Polizei wenden, sodass er im Falle einer Zwangsrekrutierung und Verfolgung als Minderheitenangehöriger schutzlos wäre. Auch sei Mogadischu von der Dürre und Hungersnot, sodass jedenfalls ein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Eine Rückkehr nach Somalia sei nicht zumutbar.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum

muslimischen Glauben und ist traditionell verheiratet. Der

Beschwerdeführer spricht Somalisch als Muttersprache und beherrschte

in Wort und Schrift Englisch und Arabisch auf einem guten Niveau

(Erstbefragungsprotokoll vom 10.08.2015 = EBP, S. 1;

Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2018 = OZ 6, S. 6).

Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren und ist dort im Bezirk Hawl Wadag, im Gebiet römisch 40 , gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern und seinen zwei Schwestern aufgewachsen (EBP, Sitzung 1; OZ 6 Sitzung 7; Einvernahmeprotokoll vom Bunddesamt vom 06.07.2017 = BFAP, Sitzung 3-4). Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt. Seine Eltern haben in Mogadischu für ihn gesorgt (BFAP Sitzung 8-9; OZ 6 Sitzung 7; EBP Sitzung 1).

Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger der Volksgruppe der Gabooye oder der Madhiban. Es kann nicht festgestellt werden welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört.

Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu zudem über drei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits. Zwei Tanten väterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits leben in Afgooye (Stadt ca. 28 km westlich von Mogadischu) (BFAP Sitzung 4). Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Die Eltern und die drei Brüder sowie die zweite Schwester des Beschwerdeführers leben in Mogadischu. Dort besitzen die Eltern des Beschwerdeführers ein Eigentumshaus. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie hat.

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest August 2015 durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+ und möchte demnächst mit einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 beginnen (OZ 6 Sitzung 10; Beilage ./A). Der Beschwerdeführer hat eine 6-monatige Kursphase des Jugendcollege besucht (Bestätigung vom 20.7.2017).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er geht weder einer gemeinnützigen Tätigkeit noch einer regelmäßigen Beschäftigung nach (OZ 6 Sitzung 10). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 6 Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der 18.08.2017. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, in Verbindung mit 27 Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der 29.12.2017. Die Probezeit der ersten Vorstrafe wurde auf fünf Jahre verlängert (Beilage ./II).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals Kontakt zur Al Shabaab hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Al Shabaab oder andere Personen versucht hätten den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Mitglieder seiner Familie jemals in Somalia geschlagen oder entführt wurden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Mitglieder seiner Familie von der Al Shabaab konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden sind.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch andere Personen drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Zwangsrekrutierung drohen würde.

1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht.

1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder auf Grund der Rückkehr aus einem europäischen Land in Somalia psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia, in die Hauptstadt Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit oder Lebensgefahr drohen.

Der Beschwerdeführer kann dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und im Haus seiner Familie wohnen. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu sowie in Afgooye über ein sehr breites familiäres Netzwerk, sodass er familiäre und soziale Unterstützung in Mogadischu vorfindet.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich wieder in Mogadischu Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Auswirkungen der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Politische Situation

Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB 2018.01.12 - Seite 7). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.06.27, Sitzung 17).

Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv. Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt. Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (LIB 2018.01.12, Sitzung 31).

Insgesamt verlegt sich Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (LIB 2018.01.12, S.32).

Al Shabaab:

Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an. Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen.

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert. Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar. Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (LIB 2017.06.27, Sitzung 43).

In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen. Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen. Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (LIB 2017.06.27, Sitzung 44).

Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates:

Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (LIB 2017.06.27, Sitzung 44). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein, jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (LIB 2017.06.27, Sitzung 59).

Clanstruktur:

Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalier. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Darum kennen Somalier üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Allerdings gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine andere Person angehört (LIB 2017.06.27, Sitzung 88-89).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (LIB 2017.06.27 Seite 89). Die somalische Gesellschaft kennt zudem ethnische Minderheiten und Berufsgruppen (Beilage ./V, Sitzung 11).

Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als "unrein" oder "unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (Beilage ./V, Sitzung 14).

Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern "nur" auf den "Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu einem Clan eine große Bedeutung (Beilage ./V, Sitzung 15f).

Für die Berufsgruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums als Dachbegriff benutzt. Der Begriff umfasst nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Der Begriff Gabooye kann auch als Begriff für einen eigenen Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen gebraucht werden. Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten. Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum (Beilage ./V, Sitzung 16f).

Aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans ist es auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und in der Diaspora zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./V, Sitzung 20). Jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora sind heute häufig nur noch in der Lage, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somalier in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten (Beilage ./V, Sitzung 24).

Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmaß der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls große Unterschiede. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (Beilage ./V, Sitzung 38f). Teils sind Polizei und Justiz bestechlich. Dadurch werden wirtschaftlich weniger potente Gruppen tendenziell benachteiligt. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwäche trifft dieser Umstand auch die Minderheiten. Dies hängt aber nicht mit ihrem Stigma zusammen, sondern mit der schwächeren Finanzkraft und der geringeren Anzahl (Beilage ./V, Sitzung 41).

Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Mischehe sind in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo "keine große Sache" mehr (Beilage ./V Sitzung 43). In Zusammenhang mit Mischehen kommt es so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen (Beilage ./V Sitzung 45).

Binnenflüchtlinge (IDPs):

IDPs gehören in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen. Diese sind besonders benachteiligt, die sie kaum Schutz genießen und Ausbeutung, Misshandlung und Marginalisierung ausgesetzt sind. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen und Kinder sind besonders gefährdet. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung und trugen sogar in manchen Fällen zur Vertreibung von IDPs bei. In Mogadischu sind für Vergewaltigungen bewaffnete Männer - darunter Regierungssoldaten und Milizionäre - verantwortlich. Weibliche IDPs sind hinsichtlich einer Vergewaltigung besonders gefährdet.

IDPs sind über die Maßen von der Dürre betroffen, da sie steigende Preise für Lebensmittel nicht bezahlten können. Außerdem gibt es für sie weniger Beschäftigungsmöglichkeiten. Üblicherweise überleben sie aufgrund der Überweisung von Remissen und mittels internationaler Unterstützung. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind sehr vulnerabel und von Unterstützung abhängig (LIB 2018.01.12, Sitzung 115).

Rückkehrer:

Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände. Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (LIB 2018.01.12, Sitzung 128).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (LIB 2018.01.12, Sitzung 130).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab. Rückkehrern in Gebiete der Al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen. Ob ein Rückkehrer zum Ziel der Al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Alleine die Tatsache, dass eine Person aus dem Westen zurückgekehrt ist, spielt bei einer Rückkehr in das Gebiet der Al Shabaab keine Rolle. Viel wichtiger sind die Zugehörigkeit zu Familie und Clan und die Beziehungen dieser beiden Entitäten zur Al Shabaab. Es kann auch vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist (LIB 2018.01.12, Sitzung 137).

Dürrekatastrophe und Hungersnot:

Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Rund 60% des Viehbestands wurden vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar. Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können.

Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen.

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt. Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert. Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay und Gedo sowie im März 2017 aus Bay.

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin. Die Gu-Regenfälle (März-Juni) 2017 sind im Durchschnitt schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen.

Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt. Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. (LIB 2018.01.12, Sitzung 121ff).

Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (LIB 2018.01.12, Sitzung 123). Das Risiko einer Hungernot hat sich jedoch verringert, auch wenn der Bedarf an Unterstützung noch gegeben ist. So ist die Anzahl der Personen, die Unterstützung benötigen von 6,2 Millionen auf 5,4 Millionen gesunken. Auch die Anzahl der Personen die lebensrettende Unterstützung benötigen ist von 3,2 Millionen auf 2,7 Millionen gesunken (Beilage ./X, Sitzung 1).

Versorgungslage in Mogadischu:

Über eine halbe Millionen Menschen suchen Nahrung, Wasser Zuflucht und medizinische Versorgung. Etwa 100.000 haben im Juni 2017 Mogadischu erreicht. Bei einem Lager am Stadtrand von Mogadischu ist das Ausmaß des Problems deutlich erkennbar. Bereits etwa 6.000 Menschen leben dort auf engsten Raum in Zelten und Unterkünften. Es herrscht ein Mangel an Unterkünften, Kochpersonal, Treibstoff usw. Die Neuankömmlinge haben alles verkauft, um ihre Reise zum Lager finanzieren zu können. Sie haben nichts mehr, sind sehr schwach und einige Kinder sterben unterwegs. Der Zustrom von Menschen könnte den fragilen Prozess zum Wiederaufbau Mogadischus stören, da somit die wenigen Basisdienstleistungen, die den etwa 2 Millionen Bewohnern zur Verfügung stehen, einer großen Belastung ausgesetzt sind. Beamte räumen ein, dass Bereiche um Mogadischu "No Man's Land" sind und dass Polizei und Regierungsbeamte zwei Gegenden nicht betreten können, da diese als Hochburgen für Unterstützer der Al Shabaab bekannt sind. Für Mogadischu ist es immer noch eine Herausforderung, den Zustrom an Menschen aus den letzten Jahren zu absorbieren, viele waren aufgrund der letzten Hungersnot im Jahr 2011 nach Mogadischu geflohen (Beilage ./VI).

Überblick über die IPC-Klassifizierung

IPC 1 "minimal": Mehr als vier von fünf Haushalten ist es möglich ihre grundlegende Nahrungsmittel-versorgung und sonstige Bedürfnisse zu erfüllen ohne außergewöhnliche oder untragbare Strategien anzuwenden um Nahrung und Einkommen zu erhalten.

(More than four in five households are able to meet essential food and nonfood needs without engaging in atypical, unsustainable strategies to access food and income)

IPC 2 "stressed": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: Sie haben gerade ausreichend Lebensmittel, können sich aber keine sonstigen Ausgaben leisten ohne unwiderrufliche Bewältigungsstrategien einschalten zu müssen.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: Minimally adequate food consumption but are unable to afford some essential non-food expenditures without engaging in irreversible coping strategies)

IPC 3 "crisis": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer:

Nahrungsmittelversorgungslücken mit hoher oder über der gewöhnlich akuten Unterernährung ODER sind nur durch einen beschleunigten Abbau ihrer Lebensgrundlage imstande die minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu erfüllen, was zu Nahrungsmittelversorgungslücken führt.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: food consumption gaps with high or above usual acute malnutrition OR are marginally able to meet minimum food needs only with accelerated depletion of livelihood assets that will lead to food consumption gaps)

IPC 4 "emergency": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region Folgendes oder schlimmer: große Nahrungsmittelversorgungslücken die zu sehr akuter Unterernährung oder erhöhter Sterblichkeit führen ODER der extreme Verlust der Lebensgrundlage führt in kurzer Zeit zu Nahrungsmittelversorgungslücken.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have the following or worse: large food consumption gaps resulting in very high acute malnutrition and excess mortality OR extreme loss of livelihood assets that will lead to food consumption gaps in short term)

IPC 5 "famine": Auch mit humanitärer Hilfe hat mindestens einer von fünf Haushalten in der Region einen extremen Mangel an Lebensmitteln und sonstigen grundlegenden Bedürfnissen, so dass Hungersnot, Tod und Armut offensichtlich sind. Beweise für alle drei Kategorien (Lebensmittelverbrauch, akuter Unterernährung und Sterbefälle) sind nötig um als Hungersnot eingestuft zu werden.

(Even with humanitarian assistance at least one in five households in the area have an extreme lack of food and other basic needs where starvation, death and destitution are evident. Evidence for all three criteria (food consumption, acute malnutrition and mortality) is required to classify Famine) (Beilage ./VII, Sitzung 1)

Für den Zeitraum August bis Dezember 2017 wurden 358.000 Einwohner der Region Banadir der IPC-Kategorie 2 "stressed", 307.000 Einwohner der IPC-Kategorie 3 "crisis" und 137.000 Einwohner der IPC-Kategorie 4 "emergency" zugeordnet werden. Im Jahr 2014 hatte die Region Banadir 1.650.228 Einwohner. Insbesondere ländliche Haushalte und IDPs sind von Unterernährung betroffen (Beilage ./VIII, Sitzung 2). Mehr als die Hälfte der Einwohner in der Region Banadir waren im Zeitraum August bis Dezember 2017 daher nicht mit Problemen betreffend die Lebensmittelversorgung oder Unterernährung konfrontiert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./XI (Karte von Mogadischu Beilage ./I; Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia vom 12.01.2018 Beilage ./III; FFM Report, Sicherheitslage in Somalia, August 2017 Beilage ./IV; Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, Beilage ./V; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia, Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Mogadischu vom 07.06.2017 Beilage ./VI; FEWSNET Overview oft he Integrated Phases Classification aus Mai 2017, Beilage ./VII; FSNAU, Technical Release vom 31.08.2017, Beilage ./VIII; OCHA, Humanitarian

Bulletin aus Dezember 2017, Beilage ./IX; OCHA, Humanitarian

Bulletin aus Jänner 2018, Beilage ./X; OCHA Humanitarian Snapshot vom 11.01.2018, Beilage ./XI) und Beilage ./A (Anmeldebestätigung Deutschkurs A1+).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seiner Schulbildung) sowie zu den Eigentumsverhältnissen seiner Familie gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, Sitzung 9ff) sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Unterlage (Beilage ./A).

Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.

2.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden welchem Clan bzw. welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer tatsächlich angehört. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Clan ausweichend und vage waren.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt befragt zu seinen

Clanverhältnissen an:

F: Welcher Volksgruppe, Stamm, Clan gehören Sie an? Bitte schreiben Sie diese auf.

A: Gabooye. Den Rest weiß ich nicht.

F: Ist es in Somalia nicht üblich, dass einen die Mutter über den Clan aufklärt?

A: In meinem Fall nicht. Es könnte sonst sein, dass man uns beleidigt oder so. (BFAP Sitzung 10)

(...)

F: Woher wissen andere Clans welchem Clan Sie angehören?

A: Nur wenn man in dem Ort ist wo man lebt, wissen es die anderen. Aber ansonsten weiß das kein Mensch.

F: Nennen Sie bekannte Persönlichkeiten aus Ihrem Clan?

A: Kenne ich nicht. Es gibt keine bekannten Leute die dem Clan angehören.

F: Wie heißt der Clan-Älteste Ihres Stammes?

A: Keine Ahnung. Ich bin ein Kind. Ich war zur damaligen Zeit ein Kind. Ich weiß es nicht (BFAP Sitzung 12-13).

Die Zugehörigkeit zum Clan hat aber auch heute noch für Somalier große soziale, wirtschaftliche und politische Bedeutung. Die Clanzugehörigkeit ist auch heute für Somalier im somalischen Kulturraum essentiell und selbst in der Diaspora ist es zumindest nicht irrelevant, sich in diesem System verorten zu können (Beilage ./V, Sitzung 20).

Aus den Länderberichten ergibt sich dass jüngere Somalier im urbanen Raum oder in der Diaspora heute häufig nur noch in der Lage sind, ihre Clanzugehörigkeit bis zur Stufe Sub-Clan sowie vier oder fünf Generationen im Abtirsiimo (Abstammungslinie) aufzuzählen. Es kommt aber selbst bei jungen Somaliern in der Diaspora nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und ihrem Abtirsiimo haben. Sogar wenn sie sich für das Clansystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und Sub-Clan sowie den Abtirsiimo bis zum Urgroßvater nennen. Aufgrund der großen sozialen Bedeutung sind Somalier selbst in der Diaspora in der Lage, ihren Jilib zu identifizieren. Fast alle Somalier kennen zumindest ihren Clan-Ältesten auf der Stufe Jilib(Beilage ./V, Sitzung 24).

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder seinen Sub-Clan noch den Clanältesten benennen konnte. Der Beschwerdeführer war 17 Jahre alt als er Somalia verließ. Bereits kleine Kinder können jedoch ihre Abstammung angeben. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht seine tatsächliche Clanzugehörigkeit zu einem der großen Clans zu verschleiern. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich Angehöriger der Gabooye oder der Madhiban (wie in der Beschwerde ausgeführt) so hätte er hier zumindest seinen Sub-Clan und den Clan-Ältesten nennen können.

Auch die Angabe wonach er nichts über den Clan wisse, weil es sonst sein könnte, dass man ihn beleidige, ist nicht schlüssig. Da die Familie des Beschwerdeführers schon sehr lange in Mogadischu wohnt und die Clanzugehörigkeit die Identität eines Somaliers ausmacht, müsste dort bereits sämtlichen Nachbarn und Bekannten der Clan der Familie bekannt sein, sodass nicht plausibel ist, wie sich der Beschwerdeführer durch Nicht-Wissen schützen können soll.

Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Sub-Clan und zu seinem Clan-Ältesten machen (OZ 6, Sitzung 6 und Sitzung 14). Der Beschwerdeführer gab nur vage und ausweichend an: "Die Familien der Eltern haben gesagt, dass sie Gabooye sind aber genau haben sie es nicht erzählt. Das ist üblich bei uns, dass, man es nicht genau erzählt. Wir werden sowieso diskriminiert." (OZ 6, Sitzung 6) Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da der Clan die Identität eines Somaliers ausmacht und von erheblicher Bedeutung ist. Die vagen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers sind für das Gericht nicht glaubhaft.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es keine berühmten Personen seines Clans gebe, die in der Stadt bekannt seien, und es auch keine Regierungsmitglieder aus seinem Clan gebe, sind nicht plausibel und auch nicht glaubhaft (OZ 6, Sitzung 14). Aus dem Länderbericht ergibt sich, dass Minderheiten im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten sind, ihre Stimme aber wenig Gewicht hat (Beilage ./III, Sitzung 87). Einige Älteste der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments vertreten (Beilage ./V, Sitzung 47). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanangehörigkeit sind daher nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab selber an, dass er einer Minderheit angehöre und sie daher kein Vermögen besitzen und kein Geld haben (OZ 6, Sitzung 15). Dies ist nicht mit dessen weiteren Angaben in Einklang zu bringen wonach seine Familie in einem Innenstadtbezirk von Mogadischu ein Haus besessen habe, er 12 Jahre lang die Schule besuchen habe können, er zudem Englisch und auch sehr gut Arabisch spreche und er USD 7.000 für die Flucht mit dem Flugzeug aufbringen habe können. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Hier ist lediglich am Rand zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab zu den Gabooye zu gehören, während in der Beschwerde als sein Clan Madhiban angeführt ist (Beschwerde, Sitzung 2).

Aus den oben genannten Gründen geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht seine tatsächliche Clanzugehörigkeit zu einem der großen Clans zu verschleiern und der Beschwerdeführer weder dem Minderheitenclan der Madhiban noch dem Minderheitenclan der Gabooye angehört. Es konnte nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.

2.1.3. Der Beschwerdeführer stützt sein Verfolgungsvorbringen im Wesentlichen auf eine Zwangsrekrutierung der Al Shabaab in Mogadischu im Bezirk Hawl Wadag. Da er vom, in Mogadischu gelegenen Rekrutierungscamp der Al Shabaab geflüchtet sei, seien einige Tage später sein Bruder und sein Vater von der Al Shabaab mitgenommen worden. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Glaubhaftigkeit zu (siehe genauere Ausführungen unter Punkt römisch II.2.2.). Insbesondere ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Mogadischu keine Gefahr besteht von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Beilage ./III, Sitzung 31). Da, nach Ansicht des Gerichts, der Beschwerdeführer nicht von der Al Shabaab entführt wurde und auch nicht in ein Camp gebracht wurde, ist es für das Gericht daher auch nicht glaubhaft oder plausibel, dass der Vater oder der Bruders des Beschwerdeführers von der Al Shabaab mitgenommen worden seien. Es ist für das Gericht daher ebenfalls unplausibel, dass die Mutter und die anderen Geschwister Mogadischu und das Eigentumshaus hätten verlassen sollen.

Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt an, dass sein Vater zuletzt in Mogadischu wohnhaft war. Seine Mutter würde bei seinem Vater leben (BFAP. Sitzung 4). Es ist unplausibel, dass der Beschwerdeführer zum einen angibt, dass sein Vater von der Al Shabaab entführt worden sei und der Beschwerdeführer zum anderen, nach dem aktuellen Wohnort der Mutter befragt, angibt, dass diese in Mogadischu bei seinem Vater wohnen würde (BFAP Sitzung 4). Auch bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie in Mogadischu in römisch 40 wohnhaft sei. Es wurde daher festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers noch in Mogadischu lebt.

Da der Beschwerdeführer mehrfach angegeben hat, dass seine Familie noch in Mogadischu in römisch 40 wohnt und die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, geht das Gericht davon aus, dass auch das Haus der Familie nicht verkauft wurde und die Familie des Beschwerdeführers noch in Mogadischu im Eigentumshaus wohnt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bzw. die Familie Besitztümer in Somalia hat (Präsenz!) gab der Beschwerdeführer zunächst beim Bundesamt das Haus und das Grundstück auf dem das Haus stand an (BFAP Sitzung 7). Erst im weiteren Verlauf der Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter das Haus verkauft habe (BFAP Sitzung 9). Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass sein Vater und ein Bruder entführt worden seien oder seine Familie Mogadischu verlassen habe. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass seine Familie das Haus in Mogadischu verkauft habe. Es wurde daher festgestellt, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers noch im Eigentumshaus in Mogadischu wohnen.

Da die Familie des Beschwerdeführers noch im selben Haus in Mogadischu wohnt, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie und auch zu seiner Frau keinen Kontakt mehr haben soll. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie hat.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass die Geschwister seiner Mutter in Mogadischu leben würden (BFAP Sitzung 4). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Geschwister seiner Mutter tatsächlich in der Umgebung von Afgooye leben würden, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es wurde daher festgestellt, dass die Geschwister seiner Mutter in Mogadischu leben.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (BFAP Sitzung 2; OZ 6, Sitzung 11) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.1.5. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./II).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der Beschwerdeführer präsentierte vor Gericht eine vage und detaillose Rahmengeschichte. Diese enthielt eine erhebliche Anzahl an Widersprüchen und Unplausibilitäten, sodass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er in einer Schule im Bezirk Hawl Wadag von der Al Shabaab unter Zwang rekrutiert worden sei. Er sei in Mogadischu von der Al Shabaab entführt und in ein Camp der Al Shabaab, das sich ebenfalls in Mogadischu befinden würde, gebracht worden. Dort habe er fliehen können.

Den Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass es kein Risiko einer Zwangsrekrutierung in Mogadischu mehr gibt. Mogadischu und insbesondere der Bezirk Hawl Wadag sind weiterhin unter Kontrolle der AMINSOM, und zwar bereits seit 2015 (Beilage ./III, Sitzung 31-33). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Al Shabaab in einer Schule versucht hätte ihn unter Zwang zu rekrutieren, sind daher nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen.

Zudem sind in den Angaben zum Fluchtvorbringen erhebliche Widersprüche enthalten, die seine Angaben vollends unglaubhaft scheinen lassen:

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er mit einem Auto entführt worden sei und einen Plastiksack über den Kopf gezogen bekommen habe (BFAP Sitzung 6). Erst auf Vorhalt, dass er dann nicht mehr atmen habe können, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend ab, dass es ein schwarzer Stoff gewesen sei (BFAP Sitzung 14). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er am 5. oder 6. Juni von der Al Shabaab attackiert worden sei (BFAP, Sitzung 5). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. am 10. Juni entführt worden sei (OZ 6, S 14). Nach Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass es der 5. oder 6. Juni gewesen sei, gab er an, dass er wegen der damaligen Geschehnisse unter Schock stehe und er durcheinander sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch eine 12jährige Schulbildung, sodass es ihm grundsätzlich möglich ist Abläufe und Geschehnisse zeitlich einzuordnen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 10.08.2015 mehrfach an, dass er vor drei Monaten Somalia verlassen habe (EBP Sitzung 3, 4). Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang Mai 2015 Somalia verlassen haben müsste. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe die Al Shabaab ihn am 10 Juni 2015 entführt. Anschließend habe er einige Tage im Camp der Al Shabaab bzw. bei der Freundin seiner Mutter und eine weitere Woche beim Schlepper verbracht, sodass mit einer Ausreise Ende Juni 2015 zu rechnen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war bei der Erstbefragung und zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle 17 Jahre alt und hatte eine 12 jährige Schulbildung, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Zeiträume ungefähr abschätzen kann und nachvollziehbare Zeitangaben machen kann. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft.

Unplausibel ist, dass die Al Shabaab versucht habe den Beschwerdeführer zu rekrutieren, da dieser sehr gut Arabisch spreche ("Er sagte mir, dass ich gut Arabisch spreche und deshalb brauchen sie mich um für sie zu arbeiten") und die Al Shabaab wollte, dass er an einem Kampfgeschehen teilnimmt (OZ 6, Sitzung 12). Es ist nicht ersichtlich wie der Beschwerdeführer seine Arabischkenntnisse im Kampf einsetzen soll. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar.

Unplausibel ist zudem, dass es dem Beschwerdeführer durch das Klettern aus der Toilette gelungen sein soll, aus einem Rekrutierungslager der Al Shabaab zu fliehen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Al Shabaab ein derartiges Lager bewacht und, dass es nicht derart einfach möglich sei von dort zu flüchten.

Zudem ist unplausibel, dass die Al Shabaab in Mogadischu ein Rekrutierungslager betreibt, wenn Mogadischu unter Kontrolle der AMISOM steht.

Unplausibel ist zudem, dass das Auto der Al Shabaab 40 Minuten bzw. eine Stunde gebraucht habe um den Beschwerdeführer ins Camp zu bringen und es dem Beschwerdeführer auf der anderen Seite selber gelungen sei innerhalb von 50 Minuten selber zu Fuß vom Camp nach Hause zu finden (BFAP, Sitzung 15).

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Wache der Al Shabaab dem Beschwerdeführer gesagt haben soll, dass er auf die Toilette darf, er aber nach einigen Minuten zurückkommen müsse um zu beten (OZ 6, Sitzung 13). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer konkret befragt an, dass der Wachmann die Toilette von außen abgesperrt habe (BFAP, Sitzung 15). Es ist nicht nachvollziehbar weswegen der Wachmann vom Beschwerdeführer verlangt, dass dieser in einigen Minuten selber zum Beten nachkommen soll, wenn der Wachmann die Toilettentüre von außen absperrt hat. Es handelt sich bei der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers um eine erfundene Geschichte und nicht um tatsächlich Erlebtes.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auf die Frage, wie weit das Haus des Schleppers vom anderen Haus entfernt war, an, dass sie den Bus nehmen mussten, ungefähr 20 Minuten (BFAP. S 16). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer, befragt wie weit das Haus des Schleppers vom Haus wo er zuvor war entfernt war, an, dass dies ca. eine Stunde zu Fuß entfernt gewesen sei (OZ 6, Sitzung 15). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal angibt, dass man mit dem Bus 20 Minuten habe fahren müssen und er später von einer Stunde zu Fuß spricht. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Dubai geflüchtet sei (BFAP Sitzung 7). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dem Flugzeug nach Theran geflogen sei (EBP, Sitzung 4). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass seine Mutter den Schlepper organisiert und ihm USD 3.000 gegeben habe (BFAP, Sitzung 6). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter dem Schlepper USD 3.500 gegeben habe und er habe ebenfalls USD 3.500 als Taschengeld erhalten (OZ 6., S 15). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal USD 3.000 und einmal USD 3.500 erhalten haben mag. Ein Steuereintreiber der Al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (Beilage ./III, Sitzung 70). Es handelt sich daher bei der Differenz um eine für somalische Verhältnisse sehr hohe Summe. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft. Insbesondere ist für das Gericht unplausibel, dass der Beschwerdeführer den Betrag von USD 3.500 in der Verhandlung als "Taschengeld" bezeichnet.

Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Al Shabaab oder andere Personen drohen würde.

2.2.2. Wie oben ausgeführt (Punkt römisch II 2.1.2.) gehört der Beschwerdeführer weder dem Clan der Madhiban noch dem Clan der Gabooye an. Es sind daher auch seine Angaben, wonach er von der Familie einer Schulfreundin geschlagen worden sei, da er einem Minderheitenclan angehöre, nicht glaubhaft.

Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in Mogadischu kein Risiko mehr besteht, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden (Beilage ./III, S 31). Zudem ist nach den Länderberichten eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo "keine große Sache" mehr. Zudem kommt es im Zusammenhang mit Mischehen so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen (Beilage ./V, Sitzung 45). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er mit Stöcken auf der Straße geschlagen worden sei, und es zu einem Gewaltexzess gekommen sei, sind daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Clanzugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Somalia psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

2.2.3. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Lebens bzw. seines Aufenthaltes in einem europäischen Land bei einer Rückkehr nach Somalia Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Angaben gemacht wodurch sich ein "westlicher Lebensstil" äußern würde. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Somalia exponierenden Intensität übernommen hätte.

Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass Al Shabaab keine normale Zivilisten - oder auch Rückkehrer aus dem Westen - systematisch angreifen würde (Beilage ./III, Sitzung 107). Somalischen Behörden überwachen oder misshandeln Rückkehrer nicht (Beilage ./III, Sitzung 135). Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die Al Shabaab (Beilage ./III, Sitzung 137).

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu ergeben sich aus den o.a. Länderberichten.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Somalia, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mogadischu ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den o.a. Länderberichten.

Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, was er konkret bei einer Rückkehr befürchte. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Al Shabaab ihn angreifen würden und er als Angehöriger der Gabooye ein schweres Leben habe. Der Beschwerdeführer wurde weiter befragt, ob er sonst noch Probleme bei einer Rückkehr habe. Der Beschwerdeführer gab nur vage an, dass er befürchte getötet zu werden und er Angst wegen seiner Clanzugehörigkeit habe (OZ 6, Sitzung 15). Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch von sich aus auf diese Fragen nicht, dass er auf Grund der Dürre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelbversorgungsunsicherheit bei einer Rückkehr in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt sein könnte. Der Beschwerdeführer gab auf die anschließende Frage, ob er sich regelmäßig über die aktuelle Lage in Somalia informiere auch an, dass er dies tue und ihm auch bekannt sei, dass in Somalia eine Dürre herrsche. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Der Beschwerdeführer brachte solche gewichtige Gründe im Hinblick auf die Dürre jedoch nicht substantiiert vor.

Es ergibt sich aus den Länderberichten, dass es auf Grund der Dürre in Mogadischu zu einer Wohnraumverknappung gekommen ist und IDPs und Minderheitenangehörige von der Nahrungsmittelverknappung betroffen sind. Im Bezirk Banadir waren nach den Länderberichten im August 2017 von ca. 1,65 Millionen Einwohnern ca. 800.000 Einwohner in den IPC-Stufen 2-4 klassifiziert. Es sind daher nicht alle Personen in Somalia gleichermaßen von der Dürre und der Nahrungsmittelverknappung betroffen und ist im Einzelfall zu prüfen ob eine Betroffenheit des Asylwerbers vorliegt.

Ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen ist für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (Beilage ./III, Sitzung 130). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration hängt in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person ab. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren. Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann. Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (Beilage ./III, Sitzung 130).

Der Beschwerdeführer ist jedoch kein Minderheitenangehöriger und läuft dieser auch nicht Gefahr in ein IDP-Camp gehen zu müssen. Der Beschwerdeführer verfügt in Mogadischu über ein breites familiäres und soziales Netzwerk. Er kann zudem im Eigentumshaus seiner Eltern wohnen. Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise aus Somalia möglich 12 Jahre lang die Schule zu besuchen ohne seine Eltern durch eigene Arbeit unterstützen zu müssen. Die Eltern verfügen über ein Eigentumshaus in Mogadischu, sodass die Familie des Beschwerdeführers eher als wohlhabender einzustufen ist. Durch seine 12jährige Schulkenntnis und seine Sprachkenntnisse (Somalisch, Arabisch, Englisch) ist der Beschwerdeführer überdurchschnittlich gut gebildet, sodass es ihm leichter fallen wird sich in Mogadischu, insbesondere nach Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk, eine Arbeit zu suchen und selber für seinen Unterhalt aufzukommen.

Es ist daher für das Gericht weder ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, noch, dass es diesem unmöglich wäre sich in Somalia - nach anfänglicher Unterstützung durch sein soziales und familiäres Netzwerk - selber durch eigene Arbeit zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es konnte weder eine konkrete Furcht noch eine konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, festgestellt werden.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Weder ist in Mogadischu eine Verfolgung auf Grund der Clanzugehörigkeit, eine Gefahr der Zwangsrekrutierung noch eine Gefährdung von Rückkehrern zu erkennen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

3.2.2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09).

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Somalia sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

3.2.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er in Mogadischu gelebt hat und, dass er auf Grund der herrschenden Sicherheitslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mogadischu nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die somalische Regierung bzw. die AMOSIM die Kontrolle über Mogadischu hat. Darüber hinaus ist Mogadischu eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt, deren Sicherheitslage sich verbessert hat.

Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mogadischu nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. In Mogadischu, einer Stadt mit derzeit 1,65 Million Einwohnern und einer großen Anzahl Binnenvertriebener, geht die größte Gefahr heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Aktivitäten der Al Shabaab richten sich vorwiegend gegen die Regierung oder gegen "soft targets" (Hotels und Restaurants die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften besucht werden). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mogadischu nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre vergleiche EGRM vom 10.09.2015 R.H. gegen Schweden, Nr. 4601/14). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionellen Umstände vorliegen würde, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in Mogadischu hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig schienen lassen.

3.2.4. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er auf Grund der herrschenden Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, herrscht in Somalia eine Dürre und somit auch eine Nahrungsmittelverknappung. Dies wirkt sich auf Mogadischu dahingehend aus, dass es auf Grund der Landflucht zu einer Verknappung von Wohnraum kommt. Da die Familie des Beschwerdeführers in einem eigenen Haus in Mogadischu wohnt, ist dieser von der Wohnraumverknappung nicht betroffen.

In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie verfügen jedoch über ein Eigentumshaus in einem Innenstadtbezirk von Mogadischu. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder arbeitsfähiger Mann. Der Beschwerdeführer ist kein Minderheitenclanangehöriger. Der Beschwerdeführer hat eine 12jährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprach Somalisch noch gut Englisch und Arabisch. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein hohes Bildungsniveau. Dem Beschwerdeführer ist es daher möglich in Mogadischu im Haus seiner Familie zu leben und sich durch Arbeit selber zu erhalten. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer auf Grund von steigenden Nahrungsmittelpreisen oder Wohnraumverknappung in Mogadischu in eine exzeptionelle Situation geraten könnte.

Die Angaben des Beschwerdeführers legen eine Exzeptionalität der Umstände oder eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht dar.

Die in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben keinen Bezug zum Beschwerdeführer und liegen diesen andere Sachverhalte zu Grunde. Die Entscheidungen stammen zudem aus März 2017. Es ergeben sich daher aus den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia in eine exzeptionelle Lage geraten könnte.

3.2.5. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...),

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.3.2.3. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,

311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstige engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.3.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

3.3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im August 2015, somit seit zweieinhalb Jahren, im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt mit zweieinhalb Jahren auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09).

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Somaliern, er verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Somalia auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Somalia sozialisiert und besuchte dort 12 Jahre lang eine Schule. Er spricht auch die Landessprachen als Muttersprache und hat den weit überwiegenden Teil seines Lebens - nämlich ca. 17 Jahre - in Somalia verbracht. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (seine Eltern, Geschwister, Ehefrau, Tanten, Onkel) in Somalia hat. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit von zweieinhalb Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass sich der Beschwerdeführer in Somalia problemlos wieder eingliedern wird können.

Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit zweieinhalb Jahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen als relativ kurz zu werten.

Dass der Beschwerdeführer bereits vorbestraft ist, verstärkt noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste:

Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

3.3.2.3.3. Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.2.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

3.3.2.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

3.3.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche römisch II.3.3.1.).

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

3.3.2.6. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.3.3. Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.3.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.2.).

3.3.3.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe Punkt römisch II.3.1.).

3.3.3.4. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

3.3.3.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. als unbegründet abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2168806.1.00