Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

11.01.2018

Geschäftszahl

W163 1437477-2

Spruch

W163 1437477-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zahl 821068104-1530045, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.10.2015 und am 13.12.2016 zu Recht:

A)

römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gem. Paragraph 10, Absatz 2, 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, ersatzlos behoben.

römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

römisch eins.1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach seiner unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 12 10.681-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht zuerkannt und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) führte am 02.09.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

1.6. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.11.2014, Zl. 27Hv 95/14v, u.a. wegen Suchtgifthandels in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie Körperverletzung gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Gegen den BF wurde bereits zuvor im Juni 2014 die Untersuchungshaft verhängt, wobei er im Dezember 2014 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde.

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 23.03.2015, Zl. W182 1437477-1, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

2.1. Dem BF wurde seitens des BFA am 24.04.2015 schriftliches Parteiengehör eingeräumt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt.

2.2. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 03.07.2015, gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den BF wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

2.3. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 15.07.2015 eingebrachte Beschwerde an das BVwG. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 23.10.2015 vom BFA vorgelegt.

2.5. Am 27.07.2015 langte ein Unterstützungsschreiben für den BF (datiert mit 14.10.2015) ein. Am 29.10.2015 wurde dem BVwG per Fax eine Takzira übermittelt.

In weiterer Folge wurde dem BF vom BVwG am 29.04.2016 zu ihm übermittelten Länderfeststellungen Parteiengehör und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.6. Das BVwG führte am 15.10.2015 und am 13.12.2016 mündliche Beschwerdeverhandlungen durch.

In weiterer Folge urgierte das BVwG die Vorlage von Dokumenten bezüglich der in Aussicht gestellten Heirat zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin.

2.7. Am 07.07.2017 übermittelte die slowakische Lebensgefährtin des BF einen Mutter-Kind-Pass. Am 28.08.2017 langte eine Stellungnahme zum derzeitigen Familienstand und die Bestätigung eines Deutschkursbesuches ein.

2.8. Am 11.10.2017 langte eine Strafkarte (Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung) des BF ein.

Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 08.09.2017, Zl. 20U 173/16 b, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Unter einem wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 27 Hv 95/14v vergleiche Punkt 1.6.) aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Ebenso wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen, jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

2.9. Am 14.11.2017 langte die Geburtsurkunde des im Oktober 2017 geborenen römisch 40 sowie eine entsprechende Vaterschaftsanerkenntnis des BF ein.

2.10. In weiterer Folge wurde dem BF vom BVwG am 29.11.2017 zu ihm übermittelten (Zustellung am 01.12.2017) Länderfeststellungen Parteiengehör und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF nahm dazu nicht Stellung.

römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste im August 2012 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft. Der BF hat acht Jahre Schulbildung und in der Heimat einen Laden mit Mobiltelefonen betrieben. Er

verfügt in Kabul über ein familiäres Netzwerk. Seine Eltern und Geschwister leben noch dort in einem eigenen Haus und die Familie ist finanziell gesichert.

2. Der BF ist seit Februar 2015 mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 liiert. Der BF ist Vater ihres im Oktober 2017 geborenen Sohnes. Sie leben in einer gemeinsamen Wohnung.

Die Lebensgefährtin des BF kommt auf Basis ihrer Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie auf.

Der BF verrichtet Gelegenheitstätigkeiten, indem er dem Eigentümer des Hauses, in dem sie wohnen, gelegentlich beim Autowaschen und beim Rasenmähen hilft sowie die Hausreinigung durchführt. Der Hauseigentümer bezahlt dem BF für diese Dienste ca. 50,- Euro pro Woche. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht seit 14.08.2012 mit Unterbrechungen, und seit 01.04.2017 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Er war vorübergehend für drei Monate erwerbstätig, ist aber ansonsten bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Im selben Haus wie der BF, seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn, jedoch in einer anderen Wohnung, lebt die Schwester der Lebensgefährtin des BF samt ihrer Tochter. Sie sehen sich täglich und stehen zueinander in einer guten Beziehung. Die Mutter der Lebensgefährtin des BF lebt ebenfalls in Österreich, unweit der bislang genannten Personen. Auch sie hat eine gute Beziehung zum BF und seiner Lebensgefährtin. Die Familie der Lebensgefährtin unterstützte den BF und seine Lebensgefährtin finanziell, dies etwa beim Renovieren der Wohnung. Das Familienverhältnis zwischen der Lebensgefährtin des BF, ihrer Mutter und ihrer Schwester ist intakt, sie haben ein enges Naheverhältnis.

Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Er besuchte im Zeitraum von 30.05.2017 bis 13.07.2017 einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1.1.

Der BF hat in Österreich Kontakt zu Freunden.

3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.11.2014, Zl. 27Hv 95/14v, u.a. wegen Suchtgifthandels in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie Körperverletzung gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Gegen den BF wurde bereits zuvor im Juni 2014 die Untersuchungshaft verhängt, wobei er im Dezember 2014 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde.

Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 08.09.2017, Zl. 20U 173/16 b, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Unter einem wurde zwar vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 27 Hv 95/14v aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Ebenso wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen, jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Der ersten Verurteilung des BF lagen mehrere Fakten einer fortgesetzten Suchtmitteldelinquenz des BF zugrunde. Der BF wurde dabei u.a. für schuldig befunden, im Zeitraum vom 15.01.2014 bis 22.06.2016 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 a, StGB) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer die 15-fache Grenzmenge übersteigenden Menge beging, indem er Cannabis(kraut) erwarb und mit Gewinnaufschlag an zahlreiche, vorwiegend unbekannte Abnehmer verkaufte. Zudem erwarb und besaß er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig Suchtgift (dies in verschiedenen Zeiträumen zwischen Juli 2013 und Juni 2014) und hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen (dies u.a. am 01.08.2013 und 06.02.2014). Der Verurteilung lagen zudem Körperverletzungen an zwei Personen zugrunde (Faustschlag ins Gesicht/ Schlag mit Gürtel gegen die Hüfte; September 2013 und April 2014). Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurde der BF zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit des BF bemessen, als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während laufender Verfahren gewertet.

Mit dem zweiten Strafurteil wurde der BF für schuldig befunden, am 26.08.2016 eine andere Person, indem er diese mit einer abgeschlagenen Glasflasche attackierte, in Form von multiplen Schnittverletzungen an der Hand verletzt zu haben. Die fünfmonatige Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Als mildernd wurde das Mitwirken an der Aufklärung der Tat gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

b) Zur Situation im Herkunftsstaat:

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

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(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017

CONGRESS,
https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017

http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017

http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017

1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

[...]

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

[...]

1.1. Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

Quellen:

http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017

Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017

http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017

citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017

http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017

http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017

http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017

http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207

2. Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016).

Projekte der afghanischen Regierung:

Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).

Quellen:

https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2016/cr16120.pdf, , Zugriff 18.1.2016

http://documents.worldbank.org/curated/en/933571475754352955/pdf/108759-NEWS-CUOctWEB-PUBLIC-ABSTRACT-SENT.pdf, Zugriff 18.1.2016

3. Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].

Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).

Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).

Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf

45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).

Krankenkassen und Gesundheitsversicherung

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).

Medikamente

Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).

Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan

In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016).

Krankenhäuser in Afghanistan

Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).

In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016).

Krankenhäuser in Kabul:

* Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93 (0)20 2201 372

* Ataturk Children’s Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312

* Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93(0)20 2100436

* Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel:

+93 (0)202100445

* Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93 (0)20 2500674

* Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul

Tel: +93 (0)202100359

* Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat

Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375

* Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw,

Kabul Tel: +93(0)20 2201 377

* Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93 (0)20 2100 446

* Rabia–i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93(0)20 2100439

* Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93 (0)75 201 4842

Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort:

Ärzte ohne Grenzen (MSF)

In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, welches von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz, hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft einen Platz zu bekommen (Time 31.8.2016).

Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)

Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist.

Das ICRC:

Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan

Das Telemedizinprojekt, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 28.11.2016

INFORMATION - on the treatment opportunities for paranoid schizophrenia in Afghanistan. Zugriff 28.11.2016

ZC222/21.09.2016,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 30.10.2015

4. Rückkehr

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen

Pakistan

Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).

Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016

249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).

Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).

Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).

Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan in den Jahren 2009 – 2016 zurückgekehrt sind

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(HRW 13.2.2017)

Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan im Jahr 2016 zurückgekehrt sind

Bild kann nicht dargestellt werden

(HRW 13.2.2017)

Iran

Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).

Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).

Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:

Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).

Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).

Staatliches Pensionssystem

Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016).

Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016).

Erhaltungskosten in Kabul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

[...]

Quellen:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebung-afghanistan-fluechtlinge, Zugriff 15.2.2017

ZC222/21.09.2016,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016

ZC170/04.08.2016,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016

ZC75/22.04.2016/,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017

Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017

http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugees-repatriation/, Zugriff 20.1.2017

http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-person-return/28265160.html, Zugriff 15.2.2017

http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016

Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017

http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20-%20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017

römisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

römisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

römisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zu dem vom BF geführten Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Sie beruhen auf jenen Daten, die der BF in den Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz als seine Identitätsdaten angab. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass das Strafgericht vergleiche die erste Verurteilung) von einem anderen Geburtsdatum des BF ausging, nach dem er sieben Jahre älter wäre als im Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG angenommenn.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF (Ausbildung des BF, Arbeit in Kabul) im Herkunftsstaat sowie zur Ausreise stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren und insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im März 2015 und seinen Angaben in den Beschwerdeverhandlungen. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Hinweise auf Gegenteiliges hervorkam und er durchwegs angab, gesund zu sein.

Dass seine Familie (Eltern, eine Schwester und zwei Brüder) nach wie vor in Kabul lebt, brachte der BF in beiden Beschwerdeverhandlungen vor. So gab er am 15.10.2015 an, dass sein Vater Teppiche nach Indien exportiere und Textilien aus Indien importiere, also mit Waren handle. Seiner Darstellung der finanziellen Situation seiner Familie in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 13.12.2016, dass sein Vater das in Indien investierte Geld verloren habe, weil seine Forderungen nicht bezahlt worden seien, ist nicht zu entnehmen, dass die Familie nicht nach wie von dem Warenhandel leben könnte. Ein derartiges Vorbringen hat der BF nicht erstattet. Zudem ist die Familie nach wie vor Eigentümer eines Hauses in Kabul. Insgesamt ist daher keine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der in Kabul im eigenen Haus lebenden Familie des BF ersichtlich, sodass sich in Bezug auf seine Rückkehrsituation keine von der Beurteilung im Erkenntnis vom 23.03.2015 relevant abweichende Rückkehrsituation für den BF ergibt. Mit Blick darauf, dass der BF acht Jahre die Schule besuchte, vor seiner Ausreise in Kabul ein Mobiltelefongeschäft betrieb und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, und er auch aktuell noch über ein stabiles soziales Netz in Kabul verfügt, kann er nach wie vor seine Existenz bei einer Rückkehr sichern. Auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul entspricht in konkretem Bezug auf den BF nicht von der Beurteilung im Erkenntnis vom 23.03.2015 ab.

Das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeführte und dem BF in der aktualisierten Version am 29.11.2017 (zugestellt am 01.12.2017) auszugsweise zum Parteiengehör übermittelte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 25.09.2017), zu dem der BF in der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgab, zeigt bezüglich der Sicherheitslage in der Stadt kein im konkreten Bezug auf den BF von der Beurteilung im Erkenntnis vom 23.03.2015 relevante Abweichung. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Städte, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die Aussage in den Länderberichten, wonach die in der Provinz Kabul, speziell in der Stadt Kabul die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet wird, bezieht sich auf die absolute Opferzahl – diese ist jedoch nicht isoliert zu sehen, sondern wird der gegenständlichen Bewertung in Relation zur ungefähren Einwohnerzahl der Stadt Kabul von etwa 4,5 Millionen betrachtet. Insofern ergibt die Opferzahl keine überdurchschnittliche Bedrohungslage für in der Stadt Kabul lebende Zivilisten. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschlägen hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen, dies aus Gründen der Propaganda und der hohen medialen Aufmerksamkeit. Wenn es auch zu zivilen Opfern kommt, so sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen Anschlagsziele. In Kabul Stadt geht aber nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des BF so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Der BF ist den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten nicht entgegen getreten und hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

2. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft mit der slowakischen Staatsangehörigen, der Vaterschaft zum gemeinsamen, im Oktober 2017 geborenen Kind, und zum Zusammenleben stützen sich auf die Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin, die in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2016 als Zeugin einvernommen wurde, in Zusammenhalt mit den im Akt einliegenden ZMR-Auszügen, der Geburtsurkunde und der Vaterschaftsanerkenntnis.

Es ergibt sich aus den Angaben der Lebensgefährtin des BF und auch seinen eigenen Angaben, dass sie für den Lebensunterhalt aufkommt. So gaben sie in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie als Verkäuferin arbeitet, dies mit einem Nettomonatseinkommen von 1200,-

Euro. Der BF hingegen hat keine legale Erwerbstätigkeit belegt. Jene Geldsumme von wöchentlich 50,- Euro, die ihm der der Eigentümer des Hauses für diverse Tätigkeiten bezahlt, vermag jedenfalls keine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF zu begründen. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank. Eine dreimonatige legale Erwerbstätigkeit wurde bereits im Erkenntnis vom 23.03.2013 festgehalten.

Die Feststellungen zur familiären Beziehung zwischen der Lebensgefährtin des BF, deren Schwester und Mutter ergeben sich insbesondere aus den mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegten handschriftlichen Schreiben der Lebensgefährtin (10.07.2015) und ihrer Schwester (12.07.2015). Dabei führte seine Lebensgefährtin etwa aus, dass ihre Familie sie (die Lebensgefährtin und den BF) unterstützt, dass sie finanziell gut auskommen und bekräftigte die Unterstützung durch ihre Familie mit einer solchen beim Renovieren der Wohnung. Die Schwester der Lebensgefährtin wies insbesondere darauf hin, dass der BF "praktisch zur Familie" gehöre, sie sich täglich sehen und er sich auch um ihre Tochter kümmere. Aus den Schilderungen in den beiden Schreiben wird deutlich, dass die Lebensgefährtin, ihre Mutter und ihre Schwester eine enge familiäre Bindung haben und sie sich gegenseitig unterstützen, sodass dies entsprechend festzustellen war. Dass der BF auch zur Mutter und Schwester seiner Lebensgefährtin ein gutes Verhältnis hat, ergibt sich ebenfalls aus der Darstellung in den genannten Schreiben.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung in Zusammenhalt mit den vom BF in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Deutschkenntnissen. Dass der BF inzwischen merklich darüber hinausgehende Deutschkenntnisse erworben hat, wurde weder substantiiert vorgebracht noch belegt. Da die vorgelegte Kursbesuchsbestätigung vom Juni 2017 einen Deutschkursbesuch auf Sprachniveau A1.1., sohin am niedrigsten Niveau des europäischen Referenzrahmens, belegt, ist davon auszugehen, dass die Sprachkompetenz des BF weiterhin auf diesem Niveau geblieben ist.

Dass der BF in Österreich Kontakt zu Freunden hat, entspricht seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Eine besondere Beziehungsintensität ist dabei nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht geltend gemacht.

3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich unstrittig aus den jeweiligen Strafurteilen.

römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

römisch drei.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

A) 1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß Paragraph eins, BFA-VG, dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG anzuwenden.

2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Da der Bescheid des BFA am 03.07.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 15.07.2015 beim BFA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Zu Spruchteil A)

römisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

2.1. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der BF ist mit seiner slowakischen Lebensgefährtin nicht verheiratet, sodass er von daher nicht die Eigenschaft des Ehegatten einer Unionsbürgerin hat. Als Verwandter in aufsteigender Linie seines Sohnes, der ebenfalls Unionsbürger ist, kommt dem BF nicht die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu, weil sein (einmonatiger) Sohn dem BF keinen Unterhalt gewährt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Zur Klarstellung sei auf die UnionsbürgerRL (Richtlinie 2004/38/EG) verwiesen, deren Regelungen entsprechend Ziffer 20 c, leg. cit. zu lesen ist.

2.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

2.3. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Da der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen war, erübrigte sich im gegenständlichen Fall die Prüfung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

2.4. Der BF lebt in Österreich mit seiner slowakischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, vor etwa einem Monat geborenen Sohn in einer Familiengemeinschaft. Er ist mit seiner Lebensgefährtin seit Jänner 2015 bekannt, seit Februar 2015 lebt er mit ihr im gemeinsamen Haushalt in einer Lebensgemeinschaft. Bereits aufgrund dieser Faktoren von einem relevanten Privat- und Familienleben im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auszugehen. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen fällt die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK insgesamt zu Lasten des BF aus und stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten Folgendes:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit August 2012 – sohin seit fünf Jahren und gut drei Monaten – in Österreich aufhält, nicht mehr als "eher kürzer" zu bewerten und verstärkt daher grundsätzlich sein Interesse am Verbleib. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des BF andererseits noch knapp fünf Jahre und damit eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die gut fünfjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Verbleibs des BF in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit nicht hinreichende Privatinteressen am Verbleib maßgeblich aufwerten könnten. Der bisherige Aufenthalt des BF war aufgrund des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig, sodass seine Aufenthaltsdauer nicht etwa aufgrund einer Unrechtmäßigkeit derselben relativiert ist.

2.4.2.1. Der BF hat auch ein in Österreich bestehendes Familienleben – er lebt hier seit Februar 2015 mit seiner slowakischen Lebensgefährtin in einer Lebensgemeinschaft und seit Oktober 2017 mit dem gemeinsamen, einmonatigen Sohn (ebenfalls slowakischer Staatsangehöriger) zusammen als Familie.

2.4.2.2. Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Artikel 8, EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Der Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Appl. 61292/00, Useinov v. Niederlande, lag ein Fall zugrunde, in dem ein abgewiesener mazedonischer Asylwerber, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Der Fremde wurde auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes von Mazedonien aus verwiesen.

Der Fall Omoregie u.a. v. Norwegen, EGMR 31.07.2008, Appl. 265/07, betraf einen ebenfalls abgewiesenen nigerianischen Asylwerber, der während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen begründet hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass während der (nach Abweisung des Asylantrages geschlossenen) Ehe eine gemeinsame Tochter geboren worden war, verstieß die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ansicht des EGMR nicht gegen Artikel 8, EMRK, weil dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein Bleiberecht zugekommen und das Familienleben während eines Zeitraumes entstanden sei, in dem sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus in Norwegen unsicher gewesen sei, worüber sich der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren habe sein müssen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Übersiedlung nach Nigeria erblickte der Gerichtshof keine unüberwindbaren Hindernisse für die Entwicklung des Familienlebens, wobei regelmäßigen Besuchen des Beschwerdeführers in Nigeria durch seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter jedenfalls nichts entgegenstünde.

In seiner Entscheidung Bajsultanov gg. Österreich, 12.06.2012, 54.131/10, die eine Asylaberkennung betraf, hielt der EGMR fest, dass für die Frage, ob die Ausweisung verhältnismäßig ist, insbesondere auf die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthaltes, die seit den Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen und die familiäre Situation, wie etwa die Dauer der Ehe, eingegangen werden muss. Weiters sei zu beachten, ob die Gattin vor der Familiengründung über die Straftaten Bescheid wusste, ob es Kinder aus der Ehe gibt, wie alt diese sind und ob es möglich sei, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Zudem seien die Interessen und das Wohl der Kinder zu berücksichtigen.

Nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein wesentlicher Aspekt des Familienlebens, nämlich die physische Nähe der Familienmitglieder zueinander, durch die Effektuierung Rückkehrentscheidung, dh der Rückkehr des BF nach Kabul und das Einreiseverbot, jedenfalls vorübergehend nicht aufrechterhalten werden kann. Ein gänzliches Wegfallen des Kontakts zwischen den Familienmitgliedern ist andererseits durch die Nutzung von Telefon, Internet und modernen Kommunikationsmitteln nicht zu befürchten, auch wenn diese Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem BF und dem neugeborenen Sohn nur sehr abgeschwächt gegeben ist.

Zwar ist die physische Trennung (insbesondere mit Blick auf das noch bestehende Einreiseverbot) ein Einschnitt in das Familienleben und verstärkt das Interesse des BF am Verbleib, jedoch ist dies durch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts durch dadurch relativiert.

2.4.2.3. Die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition der ihre Freizügigkeit in Anspruch nehmenden Lebensgefährtin und Sohn des BF ist durch die Versagung eines Aufenthaltsrechts gegenüber dem BF nicht beeinträchtigt. Es wurde kein Vorbringen erstattet, dass die beiden sich in diesem Falle gezwungen sähen, dauernd nach Kabul auszuwandern bzw. ihren Lebensmittelpunkt in Österreich aufzugeben. Gegen ein solches Vorhaben spricht auch die Verankerung der Lebensgefährtin in Österreich, die hier sozialisiert ist, deren Schwester und Mutter ebenfalls hier leben und die erwerbstätig ist. Da sie arbeitetet und aufgrund der engen Bindung zu ihrer Schwester und Mutter, die sie auch bislang unterstützen sowie unter dem Aspekt, dass ihre Familie sie auch finanziell unterstützte, ist auch ihr wirtschaftlicher Bestand bei Abwesenheit des BF gesichert, sodass sie und der gemeinsame Sohn dadurch nicht zur Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Österreich gezwungen sind. Auch der von ihr in der Beschwerdeverhandlung vermittelte persönliche Eindruck bestätigte dies.

Die Lebensgefährtin des BF war ebenso wie er selbst über seinen unsicheren Aufenthalt in Österreich in Kenntnis, sodass auch ihre Interessen an einer Aufrechterhaltung des Aufenthalts des BF in Österreich dadurch relativiert sind.

2.4.2.4. Im gegenständlichen Fall liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen lassen.

Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz 33). Wie bereits erwähnt fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Ein Kontakt wird auch nicht verunmöglicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047 aus 2003,, 15.744 aus 2000,). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH 15.12.2011, 2009/18/0023).

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Pflege und Erziehung der des Sohns im Fall der Rückkehr des BF nach Kabul durch die Kindesmutter, die sich auch in Abwesenheit des BF um diesen kümmern kann und Familienbeihilfe beziehen kann, gesichert. Zudem lebt die Schwester der Lebensgefährtin (Tante des Sohnes) im gleichen Haus und lebt auch die Mutter der Lebensgefährtin (Großmutter des Sohnes) nicht weit entfernt, sodass diese sie von diesen Unterstützung bekommen. Der Sohn des BF ist finanziell vom BF nicht abhängig, da die Mutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit ihre Existenz sichern kann. Eine besondere Abhängigkeit des Sohnes vom BF, die eine Trennung auf Zeit überhaupt verunmöglichen würde, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Zudem hat der Sohn noch seine Mutter, die sich um ihn ebenso kümmert, sodass er jedenfalls eine starke Bezugsperson hat und besteht zwischen den weiblichen Familienangehörigen ein enges Naheverhältnis, sodass der Sohn des BF in einer gesicherten familiären Struktur lebt und diese ihm als Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Eine zumindest visuelle Kommunikation mit dem BF ist über moderne Kommunikationsmittel, die auch eine Bildübertragung ermöglichen, gewährleistet. Der Kontakt des Kindes zum Vater kann daher gehalten werden, auch wenn eine solche Kommunikation die physische Nähe nicht gleichwertig ersetzen kann. Der Kontakt zwischen dem Sohn und seinem Vater, dem BF, ist damit nicht gänzlich unterbunden und kann hilfsweise substituiert werden, sodass die Beziehung zwischen Kind und Vater erhalten bleiben kann. Dadurch kann der Sohn, wenn auch nur eingeschränkt, Kontakt zum Vater (den BF) haben, sodass die Beziehung zwischen den beiden auch in diesem Aspekt aufrecht erhalten werden kann. Auch mit Blick darauf, dass die physische Anwesenheit des BF als Vater nur substituiert, aber nicht gänzlich ersetzt werden kann, kann daher unter den Gesichtspunkten, dass der Sohn bei der Kindesmutter aufwächst, die sich um ihn kümmert, sein Unterhalt durch ihren Erwerb und Unterstützungsleistungen wie der Kinderbeihilfe gesichert ist, er neben der Mutter auch die Tante und Großmutter als familiäre Bezugspersonen hat, mittels moderner Kommunikationsmittel zumindest ein visueller Kontakt möglich ist, liegt keine solche Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Abwesenheit des BF vor, die der Verfügung der Aufenthaltsbeendigung des BF entgegen stünde. Unbeschadet dessen ist die Beziehung zwischen BF und seinem Sohn ein Faktor, der für sein Interesse am Verbleib gewichtet wird.

- 2.4.3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:

2.4.3.1. Wie bereits oben dargelegt (und daher nicht mehrfach gewichtet) begründete der BF sein Privatleben überwiegend zu einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt unsicher war, dies gilt insbesondere für den gesamten Zeitraum ab Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz: Der BF ging eine Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt (Februar 2015) ein, in dem sein Antrag auf internationalen Schutz bereits durch den Bescheid des BAA vom 08.08.2013 negativ entschieden und die dagegen erhobene Beschwerde anhängig war. Der BF musste sich (spätestens) mit Erlassung des Bescheides des BAA im August 2013 im Klaren sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich ungewiss ist, sodass ihm das auch bei Beginn der Beziehung und späteren Lebens- und Familiengemeinschaft bewusst war. Schon knapp nach Eingehen der Beziehung, nämlich im März 2013, wurde die Beschwerde des BF vom BVwG abgewiesen und das Verfahren (nur) zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen, sodass sich die Ungewissheit eines künftiges Aufenthalts dadurch noch verstärkte. Das Familienleben mit seiner slowakischen Lebensgefährtin und – seit kurzem auch – seinem Sohn entstand also zu einem Zeitpunkt und entwickelte sich in einem Zeitraum, in dem der BF sich der Unsicherheit seines Aufenthalts in Österreich bewusst war. Der BF durfte im gesamten Zeitraum nicht damit rechnen, dass er sich auf Dauer in Österreich niederlassen könne, da ihm dies bereits aufgrund der bislang getroffenen abweisenden Entscheidungen bewusst sein musste.

Das Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens ist also dadurch relativiert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz musste sich der BF darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Es ist daher festzuhalten, dass sich das Familien- und Privatleben des BF in Österreich in einem Zeitraum entwickelte, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Die Integrationsleistungen des BF werden in diesem Lichte zu seinen Gunsten gewertet, sind jedoch aufgrund des ihm bewussten Aspekts der Unsicherheit seines Aufenthalts minder gewichtig.

Soweit die unter diesem Punkt dargestellten Faktoren bereits aufgrund von Überschneidungen an anderer Stelle der Interessenabwägung gewertet wurden sei an dieser Stelle klargestellt, dass die Faktoren nicht mehrfach gegen das Interesse des BF bzw. für das öffentliche Interesse gewertet werden.

Der BF hat im Lauf seines Aufenthalts ein Privat- und Familienleben entwickelt, wie aus seiner Lebenssituation (etwa: Zusammenleben mit Lebensgefährtin und Sohn, gutes Verhältnis zu Verwandten der Lebensgefährtin, Gelegenheitstätigkeiten für den Hauseigentümer) ersichtlich wird.

Dass der BF für die Tätigkeiten, die er für den Hauseigentümer ausübt, wöchentlich 50,- Euro bekommt, stellt aber kein schützenswertes Interesse oder keine schützenswerte wirtschaftliche oder berufliche Integration dar, dass für seinen Verbleib spräche, weil der BF damit weder selbsterhaltungsfähig ist noch eine berufliche Integration dargetan hat. Der BF bezieht nunmehr seit April 2017 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung, auch dieser Aspekt spricht gegen eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit des BF. Die behauptete Zusage, dass der Chef seiner Lebensgefährtin ihm einen Job verschaffen würde, vermag mangels Substanz und Belegs keine schutzwürdige Position zu begründen.

Der BF ist seit August 2012 in Österreich aufhältig. Der BF kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Darüber hinausgehende Sprachkenntnisse hat er nicht belegt, diese sind auch nicht angezeigt, da der BF erst vor wenigen Monaten einen Deutschkurs auf niedrigster Stufe des europäischen Referenzrahmens besuchte. In Ansehung der mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist unter dem Gesichtspunkt des Spracherwerbs nur ein Mindestmaß an sprachlicher Integration zu erkennen.

Bezüglich freundschaftlicher Kontakte, die der BF ansonsten noch pflegt, ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen, sodass diese das Interesse des BF am Verbleib in Österreich nur geringfügig verstärken.

Der BF verbrachte einen prägenden und überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan in seiner Heimatstadt Kabul, wurde dort sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der BF hat in Afghanistan zudem eine Schulbildung absolviert und hat ein Geschäft für Mobiltelefone geführt, er war damit bildungs- und berufsmäßig in seinem Herkunftsstaat integriert. Seine Kernfamilie – Eltern und Geschwister – lebt nach wie vor in Kabul. Aufgrund dieses sozialen Hintergrunds ist davon auszugehen, dass der BF Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, wenn diese auch durch die mehrjährige Abwesenheit jedenfalls weniger stark sind als zuvor. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, sodass die anhaltenden Bindungen zum Herkunftsstaat, auch mit Blick auf seine Rückkehrsituation, in der er durch sein familiäres Netz aufgefangen wird, sein Interesse am Verbleib in Österreich schmälern.

Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Durch die bereits oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121) vermag die Delinquenz des BF seine Interessen am Verbleib in Österreich maßgeblich zu relativieren. Zur Straffälligkeit des BF ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit dessen strafrechtlichem Fehlverhalten vorzunehmen, die folgendes erhellt:

Der ersten Verurteilung des BF lagen mehrere Fakten einer fortgesetzten Suchtmitteldelinquenz des BF zugrunde. Der BF wurde dabei u.a. für schuldig befunden, im Zeitraum vom 15.01.2014 bis 22.06.2016 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 a, StGB) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer die 15-fache Grenzmenge übersteigenden Menge beging, indem er Cannabis(kraut) erwarb und mit Gewinnaufschlag an zahlreiche, vorwiegend unbekannte Abnehmer verkaufte. Zudem erwarb und besaß er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig Suchtgift (dies in verschiedenen Zeiträumen zwischen Juli 2013 und Juni 2014) und hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen (dies u.a. am 01.08.2013 und 06.02.2014). Der Verurteilung lagen zudem Körperverletzungen an zwei Personen zugrunde (Faustschlag ins Gesicht/ Schlag mit Gürtel gegen die Hüfte; September 2013 und April 2014). Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurde der BF zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis sowie die Unbescholtenheit des BF bemessen, als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während laufender Verfahren gewertet.

Mit dem zweiten Strafurteil wurde der BF für schuldig befunden, am 26.08.2016 eine andere Person, indem er diese mit einer abgeschlagenen Glasflasche attackierte, in Form von multiplen Schnittverletzungen an der Hand verletzt zu haben. Die fünfmonatige Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Als mildernd wurde das Mitwirken an der Aufklärung der Tat gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen wirken sich in der Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten des BF aus. Aus dem ersten Strafurteil ergibt sich, dass der BF über Monate hinweg mit Suchtgift handelte und sich des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig machte. Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, dass der BF einerseits an überwiegend unbekannte, aber auch einige festgestellte Personen Suchtmittel verkaufte und sich damit offenbar ein regelmäßiges Einkommen verschaffte, indem er etwa Cannabis einkaufte und teurer verkaufte. Außerdem konsumierte er selbst Suchtmittel. Die Tathandlungen belegen, dass der BF über einen langen Zeitraum in vielen Tathandlungen straffällig wurde. Die Vielzahl von einzelnen Tathandlungen und die langen Deliktszeiträume zeigen auf, dass dem BF eine hohe kriminelle Energie zuzuschreiben ist, da er ein fortgesetztes Verhalten setzte, obwohl er sich dessen bewusst sein musste, dass er Verbotenes tat. Durch sein Fehlverhalten verstieß er nicht nur gegen das SMG und schädigte sich selbst, sondern ermöglichte er vielmehr durch den von ihm betriebenen Suchtgifthandel die Verbreitung von Suchtmitteln und den Konsum durch viele verschiedene Personen. Im Licht des evidenten öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität liegt dem BF damit ein besonders verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Entsprechend den Strafbemessungsgründen ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass hier Verbrechen und Vergehen zusammentrafen und er offenbar auch während laufender Verfahren Taten beging, sodass er sich auch von laufenden Strafverfahren unbeeindruckt zeigte. Die Körperverletzungen, die der BF beging, bezeugen zudem, dass der BF auch vor direkter physischer Gewalt nicht zurückschreckte. Dies zeigt sich insbesondere am Faustschlag ins Gesicht, mit dem erhebliche Verletzungen in Kauf genommen werden. Auch der Umstand, dass nicht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden wurde, sondern der BF zu einer unbedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (16 Monate wurden auf eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen), zeigt die erhebliche Schwere seines Fehlverhaltens auf.

Maßgeblich ist auch, dass sich der BF seit dieser Verurteilung und trotz des empfundenen Haftübels nach (bedingter) Haftentlassung nicht wohlverhielt, sondern wieder straffällig wurde. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Gewaltbereitschaft des BF, der sein Opfer mit einer abgebrochenen Glasflasche verletze - dies ist besonders gefährlich und zeigt, dass der BF nach wie vor zu physischen Übergriffen neigt. Durch die zweite Verurteilung ist auch das Gelöbnis des BF, nicht mehr straffällig werden zu wollen und nach der ersten Verurteilung geläutert zu sein, nicht überzeugend. Dies entspricht dem von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass die Vielzahl an Tathandlungen, die langen Tatzeiträume, der besonders verpönte und gegen Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft verstoßende Suchtmittelhandel bzw. unerlaubte Umgang mit Suchtmittel und die Gewaltbereitschaft des BF seinem Interesse am Verbleib in Österreich entgegensteht.

2.4.7.1. Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden kann. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Zudem sei auf obenstehende Ausführungen die Schutzwürdigkeit des Privatlebens verwiesen (ohne die Erwägungen mehrfach zu verwerten).

Die Verfahrensdauer bezüglich der beiden Anträge auf internationalen Schutz sowie des gegenständlichen Verfahrens bieten keinen Anlass, ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer anzunehmen. Diese ist einerseits mit der Notwenigkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG begründet. Hinzu kommt, dass durch das jedenfalls seit Oktober 2015 (bereits in der ersten Beschwerdeverhandlung am 15.10.2015 äußerte der BF die Absicht, auf den Erhalt von Dokumenten aus Afghanistan zu warten und seine Lebensgefährtin dann zu heiraten) ständige Inaussichtstellen einer bald stattfindenden Heirat ein – letztlich fruchtlos gebliebenes – Zuwarten des BVwG bedingten, sodass mit Blick auf diesen Zeitraum auch das Verhalten des BF ursächlich für die Verfahrensdauer war.

2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme.

Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in und der konkreten Situation des BF festzuhalten, dass die Situation, die der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich merklich unterscheidet. In Hinblick auf die persönliche Situation des BF – er ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, wurde in Afghanistan sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und hat überdies in Kabul die Schule und auch bereits dort gearbeitet und verfügt dort durch seine Familie über ein soziales Netz – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keiner maßgeblichen Verstärkung der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.

2.6. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Trotz der gut fünfjährigen und damit nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und trotz privater und insbesondere der familiärer Interessen stehen, wie oben aufgezeigt, den persönlichen Interessen des BF eine Vielzahl von Umständen entgegen, die das gegen seinen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse gravierend verstärken bzw. die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens (dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der BF wiederholt straffällig wurde, er wirtschaftlich nicht integriert ist und nur grundlegende Deutschkenntnisse vorweisen kann) relativieren, sodass in einer Gesamtbetrachtung die persönlichen Interessen des BF und auch die Beachtung des Kindeswohls in Bezug auf seinen Sohn (bzw. die Rechtsposition seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin als Unionsbürger) an einem Verbleib in Österreich nicht überwiegen, sondern die öffentlichen Interessen gewichtiger sind und die Aufenthaltsbeendigung verhältnismäßig ist.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

5. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom März 2015 rechtskräftig verneint. Seit der Erlassung dieser Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, dies weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des BF.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom März 2015 rechtskräftig verneint. Seit der Erlassung dieser Entscheidung hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des BF: Eine Gefährdung auf Grund neuer Umstände wurde nicht vorgebracht und ist auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist zulässig.

Gem. Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt gem. Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartiges ist nicht hervorgekommen, sodass keine Verlängerung der Frist indiziert war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im gegenständlichen Rückkehrentscheidungsverfahren kein im Ansatz substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf internationalen Schutz erstattet wurde.

Zu Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Absatz 3, keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Darauf verweisend führte der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6, aus, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheids in diesem Umfang zu beheben.

römisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

3.2. Wie bereits oben dargestellt, wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom 12.11.2014, Zl. 27Hv 95/14v, u.a. wegen Suchtgifthandels in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge sowie Körperverletzung gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Gegen den BF wurde bereits zuvor im Juni 2014 die Untersuchungshaft verhängt, wobei er im Dezember 2014 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde.

Der BF wurde außerdem mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 08.09.2017, Zl. 20U 173/16 b, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Unter einem wurde zwar vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 27 Hv 95/14v aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Ebenso wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen, jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Aus dem ersten Strafurteil ergibt sich, dass der BF über Monate hinweg mit Suchtgift handelte und sich des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig machte. Der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, dass der BF einerseits an überwiegend unbekannte, aber auch einige festgestellte Personen Suchtmittel verkaufte und sich damit offenbar ein regelmäßiges Einkommen verschaffte, indem er etwa Cannabis einkaufte und teurer verkaufte. Außerdem konsumierte er selbst Suchtmittel. Die Tathandlungen belegen, dass der BF über einen langen Zeitraum in vielen Tathandlungen straffällig wurde. Die Vielzahl von einzelnen Tathandlungen und die langen Deliktszeiträume zeigen auf, dass dem BF eine hohe kriminelle Energie zuzuschreiben ist, da er ein fortgesetztes Verhalten setzte, obwohl er sich dessen bewusst sein musste, dass er Verbotenes tat. Durch sein Fehlverhalten verstieß er nicht nur gegen das SMG und schädigte sich selbst, sondern ermöglichte er vielmehr durch den von ihm betriebenen Suchtgifthandel die Verbreitung von Suchtmitteln und den Konsum durch viele verschiedene Personen. Im Licht des evidenten öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität liegt dem BF damit ein besonders verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Entsprechend den Strafbemessungsgründen ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass hier Verbrechen und Vergehen zusammentrafen und er offenbar auch während laufender Verfahren Taten beging, sodass er sich auch von laufenden Strafverfahren unbeeindruckt zeigte. Die Körperverletzungen, die der BF beging, zeugen zudem, dass der BF auch vor direkter physischer Gewalt nicht zurückschreckte. Dies zeigt sich insbesondere am Faustschlag ins Gesicht, mit dem erhebliche Verletzungen in Kauf genommen werden. Auch der Umstand, dass nicht mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden wurde, sondern der BF zu einer unbedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (16 Monate wurden auf eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen), zeigt die erhebliche Schwere seines Fehlverhaltens auf.

Maßgeblich ist auch, dass sich der BF seit dieser Verurteilung und trotz des empfundenen Haftübels nach (bedingter) Haftentlassung nicht wohlverhielt, sondern wieder straffällig wurde. Auch hier zeigte sich eine erhebliche Gewaltbereitschaft des BF, der sein Opfer mit einer abgebrochenen Glasflasche verletze - dies ist besonders gefährlich und zeigt, dass der BF nach wie vor zu physischen Übergriffen neigt. Durch die zweite Verurteilung ist auch das Gelöbnis des BF, nicht mehr straffällig werden zu wollen und nach der ersten Verurteilung geläutert zu sein, nicht überzeugend. Dies entspricht dem von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

Aus der fortgesetzten Delinquenz des BF ergibt sich ein massives Fehlverhalten, das sich durchgehend und in vielen einzelnen Tathandlungen, sei es durch den Suchtmittelhandel oder die Körperverletzungen, insbesondere gegen die körperliche Integrität von Menschen richtet. Da der BF sich seit der ersten Verurteilung und trotz dessen, dass er sich in Strafhaft befand und aus dieser nur bedingt entlassen wurde, wieder straffällig wurde und eine Person mit einer abgebrochenen Glasflasche verletzte, was per se sehr gefährlich ist, nicht wohlverhielt sondern sich wieder eines Delikts gegen Leib und Leben schuldig machte, zeigt seine hohe kriminelle Energie. Er beging, selbst obwohl er sich bewusst sein musste, dass der bedingte Teil der ersten Freiheitsstrafe vollzogen werden könnte, eine weitere Straftat. Seine verbalen Bekenntnisse der Besserung wurden damit durch sein tatsächliches Verhalten widerlegt. Der rasche Rückfall des BF, der u.a. bereits wegen zwei Körperverletzungen verurteilt wurde und sich nunmehr ein drittes Mal eines direkten körperlichen Übergriffes an einer anderen Person schuldig machte, zeigt, dass der BF nicht bereit ist, die körperliche Integrität seiner Mitmenschen zu achten. In den Beschwerdeverhandlungen war der BF zwar bemüht, Wohlverhalten zu demonstrieren, dies tat er des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks nach aber nicht überzeugend. Dieser Eindruck wurde durch die neuerliche Delinquenz des BF bestätigt.

Seit der Einreise des BF nach Österreich setzte er mehrfach und mitunter über lange Deliktszeiträume ein strafbares Verhalten, womit er in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Der BF stellt durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Ausgehend davon und insbesondere aufgrund der neuerlichen Verurteilung des BF musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird, sondern entsteht der Eindruck, dass der BF auch in Zukunft nicht gewillt sein wird, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei ist aber auch maßgeblich, dass der BF seit der ersten Verurteilung nicht mehr im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten straffällig wurde, sodass dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass er diese Handlungen tatsächlich einstellte. Mit Blick auf die vorzunehmende Gefährdungsprognose ergibt sich daher, dass der BF wiederholt straffällig wurde und auch nach seiner ersten Verurteilung wieder eine Körperverletzung beging, sodass bei ihm kein Wohlverhalten auszumachen ist und seine grundsätzliche Beteuerung, nicht mehr straffällig werden zu wollen, relativiert ist. Es zeigt sich aufgrund der zweiten Verurteilung, dass vom BF nach wie vor eine entsprechende Gefahr ausgeht. Andererseits stellte er offenbar zumindest den Handel bzw. Umgang mit Suchtgiften ein, sodass unter diesem Aspekt eine Abnahme seiner Gefährlichkeit anzunehmen ist.

Das dargestellte Verhalten des BF widerstreitet unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem Schutz der körperlichen Integrität von Personen.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044).

Wie bereits oben festgehalten, hat der BF in Österreich durch seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn familiäre Bindungen, darüber hinaus verfügt er auch über wenige intensive private Bindungen. Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche oder sprachlich mehr als grundlegende Integration ist aber nicht anzunehmen. Es war aufgrund der schweren und wiederholten Delinquenz des BF und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen, bis auf die familiären Bindungen nicht besonders ausgeprägten, persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Zum Privat- und Familienleben des BF wird ergänzend auf die bereits zuvor zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen. Insgesamt erweisen sich, auch unter dem vom BF gewonnenen persönlichen Eindruck, die (durch die starken Familienbande seiner Lebensgefährtin in Österreich abgeschwächten) negativen Auswirkungen, die das Einreiseverbot für ihn, seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn nach sich ziehen, aufgrund der Straffälligkeit und der, wie aus der neuerlichen Verurteilung ersichtlich wurde, nach wie vor, wenn auch etwas abgeschwächt, bestehenden Gefährlichkeit des BF, als zumutbar, sodass diese in einer Gesamtbetrachtung hinzunehmen sein werden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074).

3.3. Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen, ihr aber unter einem insofern stattzugeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen war; dies aus folgenden Erwägungen:

Aufgrund der oben dargelegten Umstände stellt der BF zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass eine gänzliche Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erscheint dem erkennenden Gericht jedoch im Hinblick auf die obenstehenden Erwägungen als zu hoch.

Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Auch wurde er nach seiner (bedingten) Haftentlassung trotz aufrechter Probezeit wieder straffällig, sodass bis dahin keine Zeit und auch seither keine so lange Zeit des Wohlverhaltens verstrichen ist, um von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren steht aber insgesamt im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen, der teilweise bedingten Nachsicht sowie unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre als nicht angemessen, zumal es sich bei seiner Delinquenz um Straftaten handelt, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Zudem wurde der BF trotz des bereits verspürten Haftübels innerhalb der Probezeit erneut rückfällig, was eindeutig zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten.

In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte, wie der Schwere des Fehlverhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich war somit das von der Behörde verhängte Einreiseverbot angesichts der einschlägigen Normen grundsätzlich als rechtmäßig zu erkennen, jedoch war dessen Dauer angesichts des bisher ausschließlichen Begehens von Vergehen auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W163.1437477.2.00