BVwG
29.12.2017
W256 2143634-1
W256 2143634-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Dezember 2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. September 2017, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, und er sei Moslem. Er stamme aus Afghanistan und zwar konkret aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Daikundi, und habe er dort vier Jahre lang die Schule besucht und auch für einige Zeit als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor ungefähr vier Jahren und einem Monat habe er Afghanistan verlassen, und habe er anschließend bis vor ungefähr einem Monat in römisch 40 im Iran gelebt. Seine Eltern und seine drei Schwestern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Sein ungefähr 13 jähriger Bruder halte sich derzeit im Iran auf. Sein Bruder versorge die Familie in finanzieller Hinsicht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Ich habe Afghanistan verlassen, weil ich im Iran arbeiten wollte, um meine Familie finanziell zu unterstützen. Im Iran hatte ich keine Aufenthaltspapiere und ich bin deshalb hergekommen, weil ich Angst davor hatte, aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden". Dazu befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, führte der Beschwerdeführer (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil ich dort keine Arbeit finden würde. Ich bin als ältester Sohn der Familie verpflichtet, für sie zu sorgen".
Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2016 vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er u.a. ergänzend aus, dass er Schiite sei, und er beginnend mit ungefähr sieben oder acht Jahren vier Jahre lang die Grundschule in seinem Heimatdorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 besucht habe. Als er ungefähr zehn Jahre alt gewesen sei, habe er begonnen, als Landwirtschaftshilfsarbeiter auf den Feldern zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe mit ungefähr dreizehn Jahren Afghanistan verlassen, und habe er anschließend vier Jahre im Iran gelebt. Das Geld für die Ausreise habe ein wenig sein Vater beigesteuert, für das restliche Geld habe es eine Vereinbarung gegeben, dass es zurückgezahlt werden müsse. Im Iran habe er ebenfalls als Hilfsarbeiter auf der Baustelle gearbeitet. Die finanzielle Situation in Afghanistan und im Iran sei mittelmäßig. Sein jüngerer Bruder lebe derzeit im Iran. Seine Eltern und seine drei Schwestern würden nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers im eigenen Haus aus Lehm leben. Er habe mit seinen Eltern ungefähr zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt, und gehe es der Familie gut. Ob er sonstige Verwandte in Afghanistan habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch könne er nicht nach Daikundi zurück, weil er dort keine Arbeit finden würde, und auch sonst "Probleme" habe. Sein Vater habe 2009 den Sohn seines Arbeitgebers mit einer Schaufel derart verletzt, dass dieser nunmehr psychisch instabil sei. Deshalb sei auch sein Vater von seinem Arbeitgeber und dessen weiteren Söhnen derart verletzt worden, dass er ein Auge verloren habe, und auf dem anderen Auge blind sei. Einen Monat nachdem der Arbeitgeber vom Arzt erfahren habe, dass sein Sohn immer geistig beeinträchtigt bleibe, habe der Arbeitgeber zu seinem Vater gesagt, dass er auch seine Söhne derart attackieren würde, dass diese die gleichen Probleme bekommen würden. Aus diesem Grund seien sein Bruder und er einen Tag später geflohen. Außerdem habe er in Afghanistan auch noch Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und wurden dagegen keine Einwände erhoben. Unter einem legte der Beschwerdeführer u.a seine Tazkira vor, auf welcher als Geburtsjahr des Beschwerdeführers anstelle des von ihm in der Erstbefragung genannten Jahres 1998, das Jahr 1997 angeführt ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ausreisegründe seien im vorliegenden Fall nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort die im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde behauptete Bedrohung erwähnt, sondern ausschließlich finanzielle Belange ins Treffen geführt. Es sei daher - auch aufgrund des persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme - davon auszugehen, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle, und der Beschwerdeführer Afghanistan vielmehr aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe.
Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers als sicher zu bezeichnen sei. Davon abgesehen könnte der Beschwerdeführer auch in eine Großstadt wie zB. Kabul ziehen. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig, und er verfüge bereits über Berufserfahrung, weshalb er - wie bereits im Iran - durchaus in der Lage sei, selbständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus sei er in Afghanistan geboren, und habe er dort den Großteil seines Lebens verbracht, weshalb er auch über die nötigen sprachlichen, geographischen und kulturellen Kenntnisse verfüge. Die Hauptstadt Kabul sei aufgrund des internationalen Flughafens erreichbar. Das Taxi- und Busverbindungsnetz in Kabul sei sehr gut ausgebaut, weshalb es kein Problem sei, mit einem Auto oder einem öffentlichen Verkehrsmittel über die A77 nach Daikundi zu gelangen. Die Preise dazu seien erschwinglich. Auch gebe es finanzielle Rückkehrhilfen als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan, und die Möglichkeit, einen sogenannten Mikrokredit aufzunehmen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch sei davon auszugehen, dass er staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könne, weshalb gesichert sei, dass er seine Grundbedürfnisse so wie bisher mit Hilfe seiner Familie bzw. aus eigener Kraft durch selbständige Arbeit sichern könne. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, und seien seine Bindungen zum Heimatstaat sehr stark.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin äußert der Beschwerdeführer zunächst verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG, weshalb ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Davon abgesehen werde der Bescheid aber auch inhaltlich bekämpft. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Hazara und seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten sowie zur Gruppe von Blutrache betroffenen Personen verfolgt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei insgesamt mangelhaft. Es sei - unter Verweis auf die auszugweise wiedergegebenen UNHCR Richtlinien vom 6. August 2013, vom 24. März 2011 und aus einer ebenfalls auszugsweise wiedergegebenen Dokumentation eines Expertengespräches mit römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei. Insbesondere sei nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber des Vaters Rache an den Nachkommen erst dann geschworen habe, nachdem er erfahren habe, dass sein Sohn immer psychische Schäden davontragen werde. Somit ergebe sich, dass die Rache am Vater des Beschwerdeführers lediglich der ursprünglichen unfallbedingten Verletzung des Sohnes gegolten habe, die geplante Rache am Beschwerdeführer selbst, jedoch in der Tatsache begründet sei, dass die zugefügten Verletzungen wesentlich schlimmer gewesen seien, als zunächst angenommen. Auch habe die belangte Behörde keine Nachforschungen zur konkreten Situation der Familie getroffen, weshalb die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Familie im Heimatdorf ohne nennenswerte Probleme lebe, nicht nachvollziehbar sei. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer hierzu befragt, hätte sie vielmehr feststellen müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor von seinem ehemaligen Arbeitgeber bedrängt werde und dieser versuche, die Familie aus ihrem Heimatdorf zu vertreiben. Zur Rückkehrmöglichkeit habe die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß ermittelt, weil sie bezüglich der speziellen Situation des Beschwerdeführers zum Schluss gelangen hätte müssen, dass dieser schon allein aufgrund der Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara auf dem Weg in sein Heimatdorf durch die Taliban und andere Gruppierungen verfolgt werden würde. Letztlich führe die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer habe bereits berufliche Erfahrungen gesammelt. Wie er diese - hauptsächlich landwirtschaftliche - berufliche Erfahrung in Kabul nutzen könne, um sich das nötige Reisegeld zu verdienen, um in seine Heimatregion zu gelangen, lasse sie jedoch offen und stelle sie diesbezüglich auch keinerlei Nachforschungen an. Auch sei im angefochtenen Bescheid festgestellt worden, es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer ordnungsgemäß befragt, hätte sie jedoch feststellen müssen, dass die ihm verfeindete Familie sehr groß sei und in Afghanistan - insbesondere auch in Kabul - besonders gut vernetzt sei.
Zudem würde sich aus einem Auszug des "Sachverständigengutachtens von Herrn XXXX" vom 11. Oktober 2015 ergeben, dass die Versorgungslage in ganz Afghanistan - insbesondere in Kabul noch prekärer geworden sei. Die in der Beschwerde auszugsweise zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage der Hazara vom 2. September 2016, die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 18. April 2016 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30. März 2016, wonach es immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gegen die Hazara komme, veranschauliche sowohl die Brutalität der Taliban gegen die Hazara, als auch die besonderen Gefahren der Hazara auf den Straßen Afghanistans. Eine sichere Reise, insbesondere in den Provinzen die unter der Taliban Herrschaft stünde, sei nicht möglich. Neben der Gruppenverfolgung der Hazara aufgrund deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit seien die Hazara massiv in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Diese Berichte würden bestätigen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit begründet sei. Letztlich habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt werden könne. Dies obwohl er im Zuge der Einvernahme seine Tazkira vorgelegt habe. Aufgrund der Vorlage eines solchen nationalen Identitätsdokumentes durch den Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde seine Identität feststellen müssen. Eine Untersuchung des vorgelegten Dokumentes sei jedoch gänzlich unterblieben, weshalb beantragt werde, die Tazkira des Beschwerdeführers durch die Abteilung für Kriminaltechnik zum Beweis dafür, dass sie echt sei, überprüfen zu lassen.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien eine ACCORD Anfragebeantwortung zur Blutrache vom 25. August 2014, eine vom erkennenden Gericht eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Erreichbarkeit der Heimatprovinz des Beschwerdeführers vom 26. April 2017, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. März 2013, sowie ein Gutachten des allgemein beeideten Sachverständigen römisch 40 vom 5. März 2017 samt Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2017 zum Parteiengehör übermittelt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 15. September 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein vor der belangten Behörde erstattetes Fluchtvorbringen. Ergänzend brachte er vor, er sei in der Provinz Ghazni geboren worden, allerdings bereits als kleines Kind nach Daikundi, Dorf römisch 40 im Distrikt "XXXX" übersiedelt. Er habe seit ungefähr sechs bis sieben Monaten keinen Kontakt mit seiner Familie im Heimatdorf, weil es dort einen schlechten Empfang gebe. Zu seinem Bruder im Iran habe er vor ungefähr 2 bis 3 Wochen Kontakt gehabt. Dieser arbeite im Iran auf der Baustelle. Bei dem letzten Telefonat habe sein Bruder aber gemeint, dass er in die Türkei gehen wolle. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, ob der Bruder das durchgezogen habe. Der Vorfall mit der Schaufel sei nicht 2009, sondern erst 2010 erfolgt, und sei dies auf eine falsche Übersetzung zurückzuführen. Er habe Afghanistan sodann einen Monat später, nachdem der Arbeitgeber die ärztliche Diagnose erhalten, und ihn und seinen Bruder bedroht habe, mit dem Auto nach Herat verlassen, und sei dann zu Fuß über die Grenze in den Iran gegangen. Der Arbeitgeber habe sich allein an ihm und seinem Bruder rächen wollen, die anderen Familienmitglieder seien nicht seine Zielperson gewesen. Seine Familie besitze in der Provinz römisch 40 ein landwirtschaftliches Grundstück, welches an jemanden verpachtet sei, wobei ein Drittel des Ertrages an die Familie des Beschwerdeführers übermittelt werde. Seine Eltern könnten ihn im Falle einer Rückkehr vielleicht finanziell unterstützen, er wisse es aber nicht.
Am 26. September 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wird einerseits Stellung zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten u.a. durch Vorlage eines Artikels von römisch 40 , ("Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung", Asylmagazin römisch 40 ) und einem Kommentar von römisch 40 vom 28. August 2007 genommen, und regt der Beschwerdeführer andererseits an, zur Frage der Auslegung des Artikel 8, Absatz eins, der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan als "verwestlichter" Rückkehrer aus dem Iran wahrgenommen werden, und sei diese Personengruppe - wie der beigelegten gutachterlichen Stellungnahme der Länderkundigen Sachverständigen, römisch 40 , vom 15. September 2017 zu entnehmen sei - in Afghanistan schweren Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt.
Mit Parteiengehör vom 12. Dezember 2017 wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass aus dem beiliegenden Screenshot der Homepage Wikipedia in Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers im Distrikt römisch 40 liege.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person
Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 geboren, allerdings ist er bereits als kleiner Junge gemeinsam mit seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinem jüngeren Bruder in die Provinz Daikundi, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , übersiedelt.
Der Beschwerdeführer spricht Farsi, Dari und ein bisschen Englisch. Er ist ungefähr von seinem 7. Lebensjahr beginnend vier bis fünf Jahre in die Schule gegangen. Daneben hat er als Hilfsarbeiter auf dem Feld gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan 2011 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder mit dem Auto nach Herat und anschließend zu Fuß in den Iran verlassen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise nach Österreich vier Jahre gelebt. Im Iran hat der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.
Seine Eltern und seine drei Schwestern leben nach wie vor im Heimatdorf in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat allerdings seit ungefähr acht bis neun Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie, weil es in Daikundi einen schlechten telefonischen Empfang gibt. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt, und ging es der Familie bis zu diesem Zeitpunkt gut.
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Heimatdorf ein eigenes Haus aus Lehm, in welchem sie lebt. Darüber hinaus besitzt die Familie in römisch 40 ein landwirtschaftliches Grundstück, welches an jemanden verpachtet wurde. Ein Drittel von der Ernte kommt der Familie des Beschwerdeführers zu. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von diesen Einnahmen. Auch wird sie von dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, welcher im Iran auf der Baustelle arbeitet, und auch aufgrund der Tätigkeit des Vaters, der im Heimatdorf als Farmer arbeitet, finanziell unterstützt.
Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten.
Er ist seit seiner Antragsstellung am 10. August 2015 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen. Er hat bereits Deutschkurse absolviert, dazu bislang aber keine Prüfungen abgelegt. Zudem hilft er in der Gemeinde ehrenamtlich, indem er Reinigungsarbeiten verrichtet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer (individuell) gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt ist.
zur Lage in Afghanistan
zur Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten.
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen.
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt.
zur Sicherheitslage in Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt.
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen.
Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen.
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt.
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden.
zur Lage in Daikundi
Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, und liegt in Zentralafghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
468.178 geschätzt.
Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zur Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen.
Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedeutung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen.
Die Arbeit des Nationalen Solidaritätsprogrammes (NSP) hat 2003 in Daikundi begonnen, und wurden damit allmählich alle acht Distrikte abgedeckt und so 750 Gemeinschaftsräte für Entwicklung innerhalb der Provinz etabliert. Das Programm hat fast 1.600 Projekte in den Bereichen Transport, Bildung und Trinkwasser vervollständigt. Das NSP hat sauberes Wasser, geteerte Straßen und Geschlechtergleichstellung durch Entscheidungen im lokalen Gemeinschaftsrat für Entwicklung gebracht.
Weitere Projekte, welche den Ausbau und Erhalt der Transportwege zum Ziel haben, wurden seit 2003 in Daikundi umgesetzt.
Die Provinz Daikundi ist von Kabul aus mit dem Fahrzeug auf drei verschiedenen Wegen erreichbar. Ein Weg davon führt über die A77 und die Nili Sharisto Road durch die Provinzen Parwan und Bamyan.
Das Unternehmen Kabul-Daikundy (DaiCab) Bus Transportation, bietet täglich Fahrten von Kabul nach u.a. Daikundi an, und werden diese Fahrten - laut einer Auskunft eines Mitarbeiters - auch täglich gemacht. Die Kosten für eine private Fahrt mit einem Auto von Kabul nach Daikundi (Nili) für eine Person betragen 350 US Dollar. Die Fahrt in einem Bus nach Nili kostet 40 US Dollar. Liegt das Wunschziel nicht in Nili, so kann von dort aus bei DaiCab ein Auto angemietet werden und dieses bringt den Passagier an die Enddestination.
Seitdem sich die Straßenbedingungen verbessert haben, sind die Preise für Transport und Reisen um mehr als die Hälfte gefallen. Derzeit verlangen Lastwagen 25 AFN um Ware zu transportieren, und
1.300 AFN für einen Passagier.
Der Preisfall hat eine signifikante Auswirkung auf die lokale Wirtschaftssituation und die Mobilität der Menschen und Waren in der Provinz. Die neu geteerten Straßen verbinden die Bauern mit lokalen und nationalen Märkten, was ihnen ermöglicht, die Waren in einem guten Zustand anzuliefern. Die Straßeninstandhaltungsprojekte erlauben vielen Dorfbewohnern den Zugang zu essentiellen Leistungen während der Wintermonate, wenn Schlechtwetter ein Hindernis darstellt.
Nichtsdestotrotz gibt es noch viele Herausforderungen in der Provinz Daikundi. Angesichts des bergreichen Terrains sind die Straßen bei ungünstigen Wetterbedingungen nicht passierbar. Es bleibt weiterhin schwierig und erfordert Zeit, Kabul schnell für hochwertige medizinische Notfallbehandlung zu erreichen. Gleichzeitig steigen die Preise für Transport und Rohmaterialien, welche sich die Dorfbewohner oftmals nicht leisten können.
Zur Sicherheitslage in Parwan
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt. Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1%.
Im Zeitraum 1.9.2015 bis 31.5.2016 wurden in der Provinz Parwan 140 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen. Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan. Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische. Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Sara Saidan in der Provinz. Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt.
Zur Sicherheitslage in Bamyan
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 454.633 geschätzt. Der Großteil der Bevölkerung sind Hazara 70%, Tadschiken machen 20% und Pashtunen 5% aus. Etwa 90% der Bevölkerung fühlen sich dem schiitischen Islam zugehörig.
Im Zeitraum 1.9.2015 -31.5.2016 wurden in der Provinz Bamyan 33 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die zentral gelegene Provinz Bamyan - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als eine der friedlichsten und sichersten Orte in Afghanistan geschätzt.
zur Erreichbarkeit von Kabul
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul:
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt.
zur Erreichbarkeit von Herat
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Herat:
Im Jahre 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet.
zur Situation der schiitischen Hazara
In Afghanistan leben laut Schätzungen von Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Etwa 99,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten.
Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben.
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben.
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter sowie andere Regierungsposten. Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage ebenso grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, weil diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Gesellschaftliche Spannungen bzw. Diskriminierungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, aber keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt.
Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern. Manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert.
zur Versorgungslage allgemein
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den 171. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt.
Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können.
Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe.
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden.
Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken.
Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren.
zur Versorgung mit Lebensmitteln und zu Verdienstmöglichkeiten
Lebensmittel sowie Verdienstmöglichkeiten für erwerbsfähige Rückkehrer sind vorhanden.
zur medizinischen Versorgung
Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira).
zur Versorgung mit Wohnraum
In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden.
zu den Erhaltungskosten
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt.
zum Bankensystem in Afghanistan
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto.
Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:
Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten.
Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet.
zur Situation im Falle einer Rückkehr
Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern.
Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben.
Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.
Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren.
UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc.
Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden.
Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar.
zur Situation für Rückkehrer aus dem Iran
Rückkehrer aus dem Iran berichten über soziale Ablehnung durch jene Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind. Oftmals werden Rückkehrer als "Eindringlinge" oder "Fremde" angesehen. Im Großen und Ganzen gibt es eine generelle negative Einstellung gegenüber Rückkehrern, denen von den in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen wird, dem Krieg zu entflohen sein und das Land und die Bevölkerung im Stich gelassen zu haben und selbst ein wohlhabendes Leben im Ausland geführt zu haben. Vor allem Flüchtlinge zweiter Generation erleben Diskriminierung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen intensiver als die erste Generation. Die Tatsache, dass die Mehrheit der im Iran geborenen Afghanen, vor allem die Dari- bzw. Farsi- sprechende sunnitische Tadschiken und schiitische Hazara, durch ihren Schulbesuch oder durch die Ausübung eines Berufes im Iran die iranische Kultur und Lebensweise angenommen haben, erschwert die Rückführung dieser in die afghanische Gesellschaft. Die afghanische Bevölkerung betrachtet Rückkehrer aus dem Iran mit Argwohn und ist der Meinung, dass diese die Identität Afghanistans ändern und das Land "iranischer" machen. Sie werden auch oft als "falsche Afghanen" bezeichnet. Dieser Umstand führt oft zu Spannungen zwischen den Rückkehrern und jenen, die die Kriegsjahre in Afghanistan verblieben sind.
zur Blutrache:
Die Basis der paschtunischen Stammesordnung ist, dass sich die Existenz des einzelnen Mannes, der Familienverbandes, des Clans in ständiger Bedrohung befinden und gegen äußere Feinde verteidigt werden müssen. Um sich behaupten zu können, muss jedes männliche Stammesmitglied seine Autonomie und Ehre vor vermeintlichen Übergriffen auch mit Anwendung physischer Gewalt schützen. Übergriffe werden mit Gleichem vergolten, was als badal bezeichnet wird. Andernfalls droht der Mann, sein soziales Prestige zu verlieren. Badal entspricht etwa dem alttestamentarischen Auge um Auge, in dem die Anwendung physischer Gewalt über einen mündlichen Ehren- und Rechtscodex, das Paschtunwali, legitimiert wird.
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigungen. Nach dem Paschtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Kindern und Frauen verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben.
zur Tazkira
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Auch gibt es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira.
Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Sie haben keine expliziten Sicherheitsmerkmale, und können einfach reproduziert werden. Tazkiras können, da sie aus Papier und nicht stabil sind, leicht gefälscht werden. Zudem sind die Beamten unsorgfältig und machen Fehler beim Ausfüllen der Karte.
2. Beweiswürdigung
2.1. zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Geburtsort ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, zu seinen und deren Berufen, zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang, zu seinem Aufenthalt im Iran, und zu seiner Ausreise nach Europa, waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der von ihm gesprochenen Sprachen gründen sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Deutschkursen ergeben sich aus seinem Vorbringen in Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellungen zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten ergeben sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. zu den Feststellungen zu seinem Heimatort
Der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren gleichbleibend aus, dass er aus der Provinz Daikundi, Dorf römisch 40 stamme. Wie der - den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs vorgehaltenen - Homepage Wikipedia zu entnehmen ist, befindet sich dieser Ort im Distrikt römisch 40 und deckt sich dies im Übrigen auch mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich dieser Ort im Distrikt "XXXX" bzw. "XXXX" (wohl richtig gemeint: römisch 40 ) befinde.
2. 3. zu den Feststellungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan:
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Erstbefragung am 10. August 2015 aus, dass er Afghanistan vor vier Jahren verlassen habe, und er sich anschließend vier Jahre im Iran aufgehalten habe. Den Iran habe er vor ungefähr einem Monat verlassen. Dementsprechend brachte der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend vor, dass er sich ungefähr vier Jahre im Iran aufgehalten habe, und er den Iran ungefähr 2015 verlassen habe. Dies deckt sich im Übrigen auch mit seinen vor der belangten Behörde gemachten Altersangaben, wonach er den Iran (gerechnet nach seiner eigenen Altersangabe im Rahmen der Erstbefragung, wonach er am römisch 40 geboren worden sei) mit 17 Jahren und Afghanistan mit 13 Jahren verlassen habe. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben bestehen von Seiten der erkennenden Richterin keine Bedenken, dass der Beschwerdeführer Afghanistan ungefähr im Jahr 2011 verlassen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht über Vorhalt von Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Fluchtgeschichte plötzlich behauptete, er habe Afghanistan 2010 verlassen, weil es sich dabei auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten bisher übereinstimmenden Zeitangaben - wie auch in Punkt 2.4. näher dargestellt - lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.
2.4. zu den Negativfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen:
Der Beschwerdeführer brachte (erstmals) vor der belangten Behörde und auch vor dem erkennenden Gericht vor, er werde in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seines Vaters (Blutrache) verfolgt, weil dieser den Sohn seines Arbeitgebers derart verletzt habe, dass dieser nunmehr psychisch instabil sei.
Dieses Fluchtvorbringen kann mit den vorliegenden Feststellungen zur Blutrache jedoch nicht in Einklang gebracht werden, weshalb diesem schon allein aus diesem Grund die nötige Plausibilität und damit Glaubhaftigkeit nicht zuerkannt werden kann.
Der Beschwerdeführer führte sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem erkennenden Gericht selbst aus, sein Vater sei - im Gegenzug zu der vom Vater dem Sohn seines Arbeitgebers zugefügten dauerhaften Verletzung - von seinem Arbeitgeber und dessen weiteren Söhnen ebenfalls attackiert und dauerhaft beeinträchtigt worden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte zur Blutrache und den darauf aufbauenden Feststellungen, wonach sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richtet, und zwar im gleichen Ausmaß ("Gleiches mit Gleichem"), kann daher davon ausgegangen werden, dass die Tat des Vaters durch die Familie des Opfers bereits ausreichend gesühnt wurde. Dementsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als (damals überdies noch minderjähriger) Sohn des Täters weiteren Racheakten durch die Familie des Opfers ausgesetzt gewesen sein soll, zumal nach den vorliegenden Länderberichten Racheakte im Allgemeinen ohnedies nicht an Kindern, und auch ansonsten nur unter bestimmten Umständen am Bruder des Täters oder an anderen Verwandten, die aus der väterlichen Linie des Täters stammen (Onkel, Großvater usw.) verübt werden. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde meint, die Blutrache bestehe darin, dass auch der Vater als Täter - so wie der Arbeitgeber - einen behinderten Sohn haben soll, übersieht er, dass nicht der dem Arbeitgeber, sondern der dem Sohn zugefügte Schaden Auslöser der Blutrache war, und dementsprechend auch dem Vater unmittelbar nach der Tat der gleiche Schaden wie seinem Opfer, nämlich dem Sohn des Arbeitsgebers, zugefügt wurde. Anders betrachtet wäre jedenfalls nicht verständlich, weshalb sich die Blutrache nicht unmittelbar nach der Tat (und den damit verbundenen schon zu diesem Zeitpunkt den Arbeitgeber "treffenden" Verletzungen des Sohnes, sondern erst einen Monat später nach der ärztlichen Diagnose) gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder gerichtet hat. Auch überzeugt nicht, dass sich Blutrache - wie vom Beschwerdeführer im Übrigen in Widerspruch zu den wiedergegebenen Länderberichten behauptet - auch gegen Frauen und Kinder richte, weil in diesem Fall auch die in Afghanistan lebenden Schwestern des Beschwerdeführers davon betroffen sein müssten, diese allerdings nach den Angaben des Beschwerdeführers nie Ziel der Angriffe gewesen seien.
Schließlich dürfen in diesem Zusammenhang auch die Widersprüchlichkeiten seines Fluchtvorbringens in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls nicht außer Acht gelassen werden. Während der Beschwerdeführer - dazu konkret befragt - vor der belangten Behörde (wie im Protokoll vermerkt sehr nervös) ausführte, dass sich der Vorfall im Sommer 1388 (2009) ereignet haben soll, beharrte er vor dem erkennenden Gericht mehrmals darauf, dass es sich trotz erfolgter Rückübersetzung hierbei um einen Übersetzungsfehler handle, und der Vorfall richtig im Sommer 1389 (2010) erfolgt sei. Damit von der erkennenden Richterin konfrontiert, dass er Afghanistan nach seinen bisherigen eigenen Angaben 2011 verlassen habe, weshalb sich in beiden Fällen eine Flucht nach einem Monat nicht ausgehe, behauptete er in völligem Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen (siehe dazu auch die Ausführungen zu 2.3.), er habe Afghanistan 2010 verlassen.
Dieses bei Erkennbarkeit von Ungereimtheiten wiederholte Auswechseln seiner Fluchtangaben erhärtete für die erkennende Richterin den Eindruck, der Beschwerdeführer sei lediglich bemüht, ein asyltaugliche(re)s Vorbringen zu erstatten.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan im Rahmen der Erstbefragung allein auf wirtschaftliche Gründe beschränkte. Die von ihm in weiterer Folge bei der Einvernahme vor der belangten Behörde - und letztlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - geäußerten Probleme aufgrund des oben beschriebenen Vorfalls nannte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung hingegen nicht. Dabei wird von der erkennenden Richterin zwar nicht verkannt, dass sich - wie vom Beschwerdeführer auch moniert - die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer allerdings die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung aufgrund des Vorfalles seines Vaters - und somit seinen eigentlichen Fluchtgrund - zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich auf die wirtschaftliche Situation beschränkte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.
Dabei wird nicht verkannt, dass - aufgrund der in Afghanistan vorliegenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auch angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015, Ra 2015/01/0076 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen.
Insgesamt war daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.
In Bezug auf die in der Befragung vor der belangten Behörde und in der Beschwerde behauptete Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass es diesbezüglich zu keiner gegen ihn gerichteten Bedrohung gekommen sei, weshalb auch mangels sonstiger Hinweise diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren.
2.5. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich zu einem überwiegenden Teil aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017. Konkret wurde in Bezug auf die Situation der schiitischen Hazara in Afghanistan auszugsweise auf die darin enthaltenen Kapitel 15. (Religionsfreiheit), 15.1. (Schiiten), 16. (Ethnische Minderheiten) und 16.1. (Hazara) zurückgegriffen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul, zu Parwan, und Bamyan im Speziellen sowie zur Erreichbarkeit von Kabul und Herat ergeben sich auszugsweise aus den Kapiteln 3. (Sicherheitslage), 3.1. (Kabul) , 3.6. (Bamyan), 3.26 (Parwan), 3.2. (Erreichbarkeit) und 5. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln 20. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge), 21. (Grundversorgung und Wirtschaft), 22. (Medizinische Versorgung), und 23. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen getroffen. Die Feststellungen zur Blutrache ergeben sich aus der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information Blutrache vom 25. August 2014, und können diese auch mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgezeigten Länderberichten in Einklang gebracht werden. Die Feststellungen zur Tazkira ergeben sich aus der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. März 2013. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage und zur Erreichbarkeit von Daikundi ergeben sich aus dem Kapitel 3.7. (Daikundi) des oben genannten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation sowie aus der vom Gericht eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26. April 2017. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 dazu ausführt, es werde im Länderinformationsblatt in Bezug auf die Sicherheitslage von Daikundi nicht zwischen den acht Distrikten unterschieden, übersieht er, dass darin sehr wohl auf die Sicherheitslage in den einzelnen Distrikten eingegangen wird, und lediglich der Distrikt Kirjan als unsicher bewertet wird. Dass es - wie vom Beschwerdeführer unter Verweis auf einen (im Übrigen im Vergleich dazu älteren) EASO Bericht vom November 2016 aufgezeigt - auch in den anderen Distrikten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, wird nicht in Abrede gestellt. Allein die (weltweit zu verzeichnende) Zunahme von Terroranschlägen bedeutet aber nicht, dass der davon betroffene Staat bzw. Distrikt generell unsicher ist und damit eine Ausweisung für den Betroffenen unzumutbar bzw. automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan in Bezug auf die vorhandene Versorgungsmöglichkeit mit Lebensmitteln und die Verdienstmöglichkeiten ergeben sich aus dem Gutachten des in der Gerichtssachverständigenliste (www.sv.justiz.gv.at) als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert eingetragenen Sachverständigen römisch 40 vom 5. März 2017 zu BvwG römisch 40 (römisch eins a und römisch zwei)), wonach kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und anderen Produkten des täglichen Bedarfs festgestellt werden konnte, sowie Verdienstmöglichkeiten für erwerbsfähige Rückkehrer gegeben sind. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den sich aus dem Länderinformationsblatt ergebenden Feststellungen zur Versorgungslage allgemein, wonach die Wirtschaftslage in Afghanistan zwar angespannt, aber im Aufschwung und damit eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) generell nicht unmöglich ist.
Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26. September 2017 die Schlüssigkeit dieses Gutachtens mit einem Widerspruch auf den Seiten 56 und 58 bekämpft, ist dieser für das erkennende Gericht nicht erkennbar. Während sich die auf Seite 58 dargestellte "Orientierungsphase" von zwei bis vier Wochen auf eine allgemeine Eingewöhnung in einer afghanischen Großstadt für Rückkehrer, die sich noch nie in Afghanistan aufgehalten haben, bezieht, betrifft die auf Seite 56 dargestellte "Orientierungsphase" von drei bis sechs Monaten den Arbeitsfindungszeitraum für (jeden) Rückkehrer. Letztlich ergibt sich auch in Bezug auf den im Gutachten angeführten gesetzlich festgelegten Mindestlohn im öffentlichen Bereich in Höhe von USD 75 im Vergleich zu den genannten monatlichen Lebenshaltungskosten in Höhe von USD 125 bis 140 keine Unschlüssigkeit des Gutachtens, weil es sich dabei lediglich um die gesetzliche Festlegung einer Lohnuntergrenze handelt, und damit keine Aussage über die tatsächliche Lohnhöhe im Einzelfall getroffen wird. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass es - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme - laut Gutachten sehr wohl (auch finanzielle) Hilfe bei der Existenzgründung gibt ("Die offiziell bereitgestellten Finanzmittel für die Flüchtlingsbetreuung durch die internationale Gemeinschaft sind umfangreich, ..."), diese den meisten Rückkehrern allerdings laut Gutachter weitgehend unbekannt ist. Sofern die Methodik des Gutachtens und damit dieses an sich bekämpft wird, übersieht der Beschwerdeführer, dass er damit dem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist vergleiche zu all dem den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit der Erkenntnisquellen - soweit festgestellt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel zu ziehen, zumal auch nach den in seiner Stellungnahme vom 26. September 2017 vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell als nicht unmöglich dargestellt wird.
Die Feststellungen zur Situation für Rückkehrer aus dem Iran ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten und der belangten Behörde übermittelten gutachterlichen Stellungnahme der länderkundigen Sachverständigen, römisch 40 . Angesichts der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.6. zu den Feststellungen in Bezug auf den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Familie und zu deren finanziellen Lage:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ausführte, dass er seit ungefähr acht oder neun Monaten lediglich deshalb keinen Kontakt mehr zu seiner bislang immer im Heimatdorf lebenden Familie habe, weil der Empfang dort schlecht sei. Andere Gründe, weshalb er zu seiner bis zu diesem Zeitpunkt mit ihm in Kontakt stehenden und - nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - gut im Heimatdorf lebenden Familie, derzeit keinen Kontakt habe, nannte er nicht. Auch die - ohnedies nach seinen Angaben nur ihn und seinen Bruder treffende ("R: Warum ist die restliche Familie nicht geflohen? BF:
Die anderen waren nicht seine Zielperson.") - Bedrohung durch den Arbeitgeber konnte - wie in 2.4. näher dargestellt - nicht glaubhaft gemacht werden.
Davon abgesehen kann aber auch nicht nachvollzogen werden, dass der bislang immer mit seiner Familie und seinem Bruder in Kontakt stehende Beschwerdeführer plötzlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl weder über den Verbleib seiner Familie in Afghanistan, noch über jenen seines Bruders im Iran (R: Haben Sie mit Ihrem Bruder Kontakt? BF: Ja. Ich hatte vor zwei bis drei Wochen mit ihm Kontakt. Er sagte, er möchte in die Türkei kommen. Ob er das durchgezogen hat oder nicht, das weiß ich nicht.") informiert gewesen sein will. Vielmehr entstand damit insgesamt neuerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer sei aus asyltaktischen Gründen lediglich bemüht, jegliche Anknüpfungspunkte zu seiner Familie und damit allfällig verbundene Unterstützungsmöglichkeiten zu vermeiden.
Aus diesen Erwägungen bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts insgesamt keine Gründe, daran zu zweifeln, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhält und sich auch der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran aufhält und dort auf der Baustelle arbeitet.
In Bezug auf die Erwerbstätigkeit seines Vaters führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass sein Vater bislang als Farmer auf fremden Grundstücken gearbeitet habe, und es sein könne, dass er derzeit Felder bewirtschafte ("R: Wovon lebt Ihre Familie? BF: Vielleicht bewirtschaftet mein Vater irgendwelche Felder, auch von den Grundstücken in Ghazni, ja, so hat er ein Einkommen."). Dass dem Vater schon allein aus gesundheitlichen Gründen - wie immer behauptet - die Ausübung seines Berufes verwehrt ist, nannte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hingegen nicht, und deckt sich dies im Übrigen wiederum mit der (befundenen) mangelnden Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens (siehe dazu näher unter 2.4.). Unter dem Gesichtspunkt, dass - wie oben ausgeführt - sich die Familie nach wie vor im Heimatdorf aufhält, kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der Vater nach wie vor als Farmer tätig ist.
Allein schon aufgrund der unbestrittenen Einkünfte der Familie durch ihr landwirtschaftliches Grundstück, kann in Zusammenhalt mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wie auch vor der belangten Behörde, wonach die finanzielle Situation seiner Familie "normal" sei, davon ausgegangen werden, dass seine Familie ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wie auch bereits bei seiner Ausreise aus Afghanistan (finanziell) unterstützen wird, und wurde dies vom Beschwerdeführer - über konkretes Nachfragen - auch nicht ausgeschlossen. Davon abgesehen stünden dem Beschwerdeführer aber auch die sonstigen Einnahmequellen durch den Beruf des Vaters und des Bruders im Iran zur Verfügung.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stellt allein auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat ab. Da es sich beim Beschwerdeführer - wie festgestellt wurde - um einen afghanischen Staatsangehörigen und damit in seinem Fall um den Herkunftsstaat Afghanistan handelt (siehe dazu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005), hat eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Fluchtgründen in Bezug auf den Iran nicht stattzufinden.
In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen.
Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Sofern der Beschwerdeführer allgemein eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit geltend macht, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden kann. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).
Wie den Feststellungen zwar zu entnehmen ist, unterliegen Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - in Afghanistan zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen, deren Lage hat sich allerdings insgesamt verbessert. Dabei ist im Hinblick auf die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere auch festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei aber ebenso vielfältig, wie die beteiligten Konfliktgruppen.
Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Schiiten bzw. Hazara und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation in Politik sowie auch Armee und Sicherheitsbehörden - nicht ausgegangen werden.
Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten - vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogenen - Berichte über Anschläge und Angriffe auf Hazara nichts, weil diese Vorkommnisse nicht die - für eine (Gruppen)Verfolgung erforderliche - Verfolgungsdichte aufzeigen können.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit von Hazara und Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angedeutete und in der Stellungnahme vom 26. September 2017 behauptete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer, weil Rückkehrer, insbesondere wenn sie aus dem Iran kommen zwar - wie festgestellt wurde - mit erschwerten Bedingungen und sozialen Anfeindungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konfrontiert sind, diese Benachteiligungen aber ebenfalls keine asylrelevante Dichte oder Intensität im oben beschriebenen Sinne aufweisen können.
Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Paragraph 11, trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K2 zu Paragraph 11, AsylG).
In seinem Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus).
Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. September 2013, U 370 aus 2012,).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.
Wie festgestellt wurde, ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Daikundi, insbesondere auch in seinem Heimatdorf, als relativ friedlich und gut zu bezeichnen. So kommt es in Daikundi insgesamt zu vergleichsweise wenigen sicherheitsrelevanten Vorfällen, und stellen auch die Taliban - ebenso wie in der Provinz Bamyan - keine Bedrohung dar. Auch die Erreichbarkeit des Herkunftsortes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erweist sich abgesehen von zeitweisen wetterbedingten Behinderungen (von Kabul aus) als infrastrukturell möglich und im Hinblick auf die festgestellte vergleichsweise gute Sicherheitslage der zu durchquerenden Provinzen Parwan und Bamyan für den Beschwerdeführer (auch) als schiitischer Hazara als zumutbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sowohl in der Provinz Bamyan, als auch in der Provinz Parwan Angehörige der Volksgruppe der Hazara leben, weshalb von einer besonderen Gefährdungslage für Angehörige dieser Volksgruppe - wie vom Beschwerdeführerführer behauptet - in diesen Provinzen bzw. im Falle einer Durchreise dieser Provinzen schon allein aus diesem Grund nicht ausgegangen werden kann. Davon abgesehen war es dem Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise möglich, sein Heimatdorf mit dem Auto nach Herat zu verlassen, weshalb ihm alternativ wohl auch diese Rückkehrmöglichkeit offen stünde. Sowohl Kabul, als auch Herat sind über den jeweiligen Flughafen gut erreichbar.
Zudem kann nicht angenommen werden, dass der 20 jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits in Afghanistan und im Iran erwerbstätig war, nach einer Rückkehr nach Afghanistan, wo er wieder im elterlichen Haus leben könnte, in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies auch aufgrund der festgestellten finanziellen Lage seiner Familie, welche nicht nur über Grundbesitz und diesbezügliche Erträge, sondern auch über sonstige Einnahmequellen durch den Beruf des Vaters und des Bruders verfügt. In Summe ergibt sich daraus, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson keine realistische Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2017, Ra 2017/19/0190 zur Rückkehrmöglichkeit nach Daikundi).
Davon abgesehen könnte dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, dass er sich (zB. für den Fall, dass Daikundi wetterbedingt nicht unmittelbar nach seiner Ankunft erreichbar ist, zumindest vorübergehend) in Kabul niederlässt.
Kabul ist eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Hinsichtlich der in Afghanistan, insbesondere in Kabul vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist.
Individuelle Umstände, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen:
Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 13. Lebensjahr außerhalb von Afghanistan im Iran gelebt hat und damit und überdies als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, und damit gegenüber seinen afghanischen Landsleuten (zB. bei der Arbeitssuche) auch benachteiligt sein kann. Demgegenüber fällt im vorliegenden Fall aber maßgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger und gesunder junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulbildung und Berufserfahrung als Landwirt und Bauarbeiter ist, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dabei kommt dem Beschwerdeführer auch zu Gute, dass er die ersten 13 Lebensjahre in Afghanistan verbrachte, und insofern mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Letztlich kann der Beschwerdeführer aber auch auf finanzielle Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Kabul über genügend Rückhalt auch in Form von finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen.
Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Heimatort, aber auch nach Kabul möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden.
Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen, sodass von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht auszugehen ist.
Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 10. August 2015 im Bundesgebiet und demnach erst knapp über zwei Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nicht einmal drei Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479 in Bezug auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren).
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer diese zwei Jahre für Integrationsmaßnahmen, wie Deutschkursbesuche und ehrenamtliche Betätigungen, genutzt hat. Dabei handelt es sich aber nicht um solche außergewöhnlichen Integrationsleistungen, die sich in Anbetracht der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (siehe u. a. das bereits zitierte Erkenntnis vom 25. Februar 2010 u.v.m.).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2010 u.v.m.).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.
Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Antrag die vorgelegte Tazkira zur Identitätsfeststellung kriminaltechnisch untersuchen zu lassen, war nicht Folge zu geben, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Feststehen der Identität eines Fremden keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, 2007/19/0086), und davon abgesehen eine Tazkira aufgrund der festgestellten Ausstellungsmängel ohnedies nicht als geeignetes Dokument zur Identitätsfeststellung anzusehen ist.
Der Anregung des Beschwerdeführers, näher bezeichnete Fragen (zur Auslegung von Artikel 8, Absatz eins, der StatusRL) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV an den EuGH heranzutragen, war nicht näher zu treten, weil in der vorliegenden Rechtssache die Frage der Kriterien für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte der dazu ergangenen Judikatur keinen weiteren Zweifel an deren Auslegung zu begründen geeignet war.
Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E304/2014). Es besteht somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen, diese Verpflichtung kommt allenfalls dem Verwaltungsgerichtshof zu.
Zur Anregung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 16, BFA-VG ein Normprüfungsverfahren einzuleiten, ist letztlich anzumerken, dass die vorliegende Beschwerde ohnedies innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eingebracht wurde, und daher nicht erkennbar ist, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten überhaupt verletzt sein sollte.
Davon abgesehen ist der Ordnung halber auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich bereits ein Normprüfungsverfahren durchgeführt hat, und in weiterer Folge die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." der in Rede stehende Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2017, G 134 aus 2017,, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat.
Zu Spruchpunkt B.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
ECLI:AT:BVWG:2017:W256.2143634.1.00