BVwG
29.12.2017
W151 2122921-1
W151 2122921-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsberatung Vorarlberg – Diakonie Flüchtlingsdienst, Mag. Monika Urbanova, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 03.03.2016, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Badakshan, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Moslem. Er sei seit 2009 von seiner Frau getrennt und spreche Dari sowie Russisch. Er habe von 1977 – 1986 in römisch 40 die Grundschule besucht und danach von 1986 – 1991 in römisch 40 in römisch 40 an der Universität Medizin studiert. In den Jahren 2005 und 2009 stellte er Asylanträge in Norwegen, Finnland und Schweden. Mit seiner damaligen Lebensgefährtin habe er 2 Kinder, aber seit 2011 keinen Kontakt mehr zu ihnen.
Vor ca. 3 Monaten sei der BF aus Afghanistan mit einem gültigen russischen Visum nach Russland ausgereist und sei von dort über die Ukraine und die Slowakei nach Wien gereist.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er sich vor ca. 8 Monaten in römisch 40 mit seinem Bruder wegen dem Prophet Mohammed gestritten habe. Dabei sei der BF als Ungläubiger bezeichnet worden. Er sei von seinem Vater und seinem Bruder mit dem Tod bedroht und von diesen verjagt worden. Er habe Angst, dass sie der Behörde melden würden, dass er Mohammed beschimpft habe, weswegen er nach Kabul und weiter nach Europa geflüchtet sei.
Außerdem habe er 2009 aufgrund eines negativen Asylbescheides Norwegen verlassen müssen und sei nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe seit 2011 keinen Kontakt mehr zu seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern. Diese möchte er nun in der EU wiederfinden.
3. Der BF wurde am 05.11.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass er in der Zeit von August 1986 bis zum 02.03.2005 inXXXX in römisch 40 gewesen sei und dort ein medizinisches Studium absolviert und dieses 1991 beendet habe. Anfangs habe er drei Monate in einem Krankenhaus, danach auf einem Markt bis 2005 gearbeitet. Weiters machte er Angaben zu seinen Reisebewegungen: Er sei 2005 nach Norwegen geflohen, wo er sich bis 23.07.2009 aufgehalten habe. Danach habe er sich 2 Monate in Finnland und weitere 2 Monate in Schweden aufgehalten. Er habe in jedem dieser Länder um Asyl angesucht. Am 15.11.2009 sei er von Schweden nach Norwegen und von Norwegen wiederum nach Afghanistan abgeschoben worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich wieder bei seiner Familie in Afghanistan aufgehalten. Nur in der Zeit vom 15.11.2010 bis 08.08.2011 habe er sich erneut in Russland aufgehalten. In Russland habe er in einer Beziehung gelebt. Mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 habe der BF zwei Kinder, römisch 40 und römisch 40 . Seit September 2011 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Lebensgefährtin. Er könne sie in Russland nicht mehr erreichen, weshalb er annehme, dass sie nach Norwegen geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer gab abschließend an, zu seinen Kindern zu wollen. Außerdem gab er an, in seinem Asylverfahren in Norwegen einen falschen Namen, nämlich Mohammad Khalil, angegeben zu haben.
4. Mit der Zustimmung des Beschwerdeführers wurde ein Konsultationsverfahren mit Norwegen geführt. Am 13.11.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer am 30.11.2007 Asyl verweigert wurde und dieser am 22.11.2009 nach Afghanistan gereist sei. Die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen zwei Kinder würden sich in Norwegen aufhalten. Diese lebe in einer Beziehung mit einem anderen in Norwegen aufhältigen Mann.
5. In einer weiteren Einvernahme am 26.11.2013 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, wurde dem BF das Ergebnis des Konsultationsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Dabei gab der BF an, dass er auch nach Norwegen gehen wolle, wenn er dort aufgenommen werde. Ansonsten würde er in Österreich bleiben und um Asyl ansuchen.
6. Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte das Norwegische Bundesasylamt mit, dass sie den BF nicht übernehmen würden, da die Lebensgefährtin des BF und dessen Kinder mit 19.11.2013 einen endgültigen negativen Asylbescheid erhalten hätten. Die Kinder des BF hätten somit keinen gültigen Aufenthaltstitel in Norwegen.
7. Der BF wurde erneut am 15.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass er aufgrund seiner Augenerkrankung in ärztlicher Behandlung sei. Das linke Auge sei blind und das rechte Auge verfüge nur über 10% der Sehleistung. Er machte auch Angaben zu seiner Medikamenteneinnahme. Zum Beweis legte der BF diverse ärztliche Befunde vor. Ebenso legte er eine Deutschkursbestätigung sowie eine Kopie seiner Tazkira vor. Zu dieser gab der Dolmetscher an, dass diese aufgrund des Stempels echt aussehe. Ebenso habe es eine Übereinstimmung mit den darin angegebenen Daten und jenen Ausführungen des BF gegeben.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass es häufig mit seiner Familie Streit gegeben habe, da die Kinder des BF Christen seien und diese getauft wurden. Für die Familie habe das Schande bedeutet. Nach einem heftigen Streit habe der BF am 24.06.2012 einen Schlaganfall erlitten. Deswegen sei er auch in Indien in stationärer Behandlung gewesen. Da hätten auch die Schwierigkeiten mit den Augen begonnen. Der BF sei zwar selbst noch nicht getauft, fühle sich aber seit 2012 als Christ. Er habe über 30 Jahre in Europa und Russland gelebt. Im Jahr 2011 habe er in Moskau begonnen sich für das Christentum zu interessieren. Er wolle konvertieren und sich taufen lassen. Er könne sich mit den islamischen Prinzipien nicht mehr identifizieren. Darum habe er große Probleme in Afghanistan gehabt. Sobald er Kritik am Islam geübt habe, sei er beschimpft und bedroht worden. Aufgrund seines Glaubenswechsels könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da er dort mit dem Tod bedroht worden sei. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan am 24.06.2013 habe der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Diese wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben wegen seines Interesses für das Christentum. Als weiteres Rückkehrhindernis brachte der BF vor, dass er aufgrund seines Augenleidens seinen Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten könnte. Der BF legte diverse medizinische Befund sowie seinen befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 vH. vor.
8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.03.2016, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.03.2017 (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht habe festgestellt werden können, da er im Heimatland keiner konkreten gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan sei ihm aber die Rückkehr momentan nicht zumutbar und möglich.
9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 03.03.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Mit dem am 09.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.
Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts brachte der BF begründend vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit durchgeführt worden sei und sowohl veraltete als auch mangelhafte Länderfeststellungen zur Konversion zum Christentum in Afghanistan herangezogen worden seien. Aus den nun vom BF zitierten Länderberichten sei ersichtlich, dass der BF in ganz Afghanistan aufgrund seiner religiösen Einstellung einer verfolgungsrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei. Eine Schutzfähigkeit durch die afghanischen Behörden sei ebenso nicht gegeben. Aufgrund der mangelhaften Feststellungen der Behörde in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit und seinen Gesundheitszustand sei es in der Folge zu einer mangelhaften Beweiswürdigung gekommen. Zum Thema Konversion wurde eine Entscheidung des VfGH zitiert und die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der inneren Überzeugung des BF bemängelt. Die Behörde habe es unterlassen die Gründe des BF für das Nichtvorliegen der Taufe zu würdigen. Aufgrund der schweren Sehbehinderung sei der BF in seiner Alltagsbewältigung eingeschränkt und habe deshalb noch keine aktiven Schritte gesetzt. Der BF erhalte seit einiger Zeit Unterstützung in dieser Angelegenheit und stehe in Kontakt zu einer evangelischen Pfarre. Einen konkreten Tauftermin gebe es noch nicht. Insgesamt sei das Vorbringen des BF sich dem Christentum zugehörig zu fühlen dazu geeignet, Asylrelevanz hervorzurufen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.
11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.03.2016 vom BFA vorgelegt.
12. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 06.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seiner Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Zusammengefasst brachte der BF in der Verhandlung vor, dass er trotz seiner Sehbehinderung (linkes Auge erblindet, rechtes Auge Sehleistung von 6%) seinen Alltag alleine bewältigen könne. Wenn er Unterstützung benötige, könne er sich auf Freunde verlassen. Zur Verhandlung habe ihn sein Freund römisch 40 begleitet. Als er im Jahr 2015 einen Deutschkurs besucht habe sei er auch nicht auf Hilfe angewiesen gewesen, sondern sei selbständig mit dem Bus dorthin gefahren. Allerdings sei es ihm aufgrund seiner Sehbehinderung nicht möglich gewesen, trotz seines starken Interesses für den christlichen Glauben, eine Kirche zu besuchen. Die Caritas habe ihm zwar die Kontaktdaten der evangelischen Kirche in römisch 40 vermittelt, doch sei er dabei auf die Hilfe von Freunden angewiesen und habe er diese nicht in seine Konversionspläne einweihen wollen. In römisch 40 gebe es zwar eine Kirche, doch handle es sich dabei um eine katholische Pfarrgemeinde, die sehr weit von ihm entfernt sei. Außerdem sei er Protestant und könne schon aus diesem Grund nicht die katholische Kirche besuchen. Sein Interesse für das Christentum sei 2011 in Moskau geweckt worden, als ihn ein Freund zu einer Messe in einer evangelischen Kirche mitgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er begonnen, die Bibel zu lesen. Seine Frau und die beiden Kinder seien ebenfalls Christen. Er selbst fühle sich schon seit 12 Jahren als Christ.
Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er in der Zeit von 2005 bis 2010 keine gesundheitlichen Probleme hatte. 2009 habe er in Norwegen einen Herzinfarkt erlitten, am 24.06.2012, als er sich in Afghanistan bei seiner Familie aufgehalten habe, einen Schlaganfall aufgrund eines Streites wegen der Religionszugehörigkeit seiner Kinder. Dabei habe er dann auch kontinuierlich seine Sehleistung verloren. Zur Behandlung sei er damals zweimal nach Indien gereist und beide Male wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
Befragt nach seinen Reisbewegungen ab 2009 gab der BF an, dass er im Juli 2009 mit seiner Familie von Norwegen nach Finnland gefahren sei, wo sie sich 2 Monate aufgehalten hätten. Danach seien sie für 2 Monate nach Schweden gegangen, bevor sie am 13.11.2009 wieder nach Norwegen zurückgekehrt seien. Am 21.11.2009 sei der BF alleine nach Afghanistan abgeschoben worden, wo er sich ein Jahr bei seiner Familie im Heimatdorf in Badakshan aufgehalten habe. Am 15.11.2010 sei der BF wieder nach Russland gereist und habe sich dort bis zum 08.08.2011 aufgehalten. In dieser Zeit sei er mit dem Christentum in Berührung gekommen und habe begonnen, sich damit näher zu beschäftigen. Da es ich bei der Rückreise um eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan gehandelt habe (sein Visum sei abgelaufen und habe er Streit mit seiner Frau gehabt), sei ihm der Flug von der internationalen Organisation für Migration in Russland gezahlt worden. Von 08.08.2011 bis 24.06.2013 sei der BF wieder bei seiner Familie in römisch 40 aufhältig gewesen. Am 24.06.2012 sei es dann zu einem Streit mit seiner Familie wegen der Religionszugehörigkeit seiner Kinder gekommen. Seine Familie habe es nicht gutgeheißen, dass seine Kinder Christen seien. Da der BF aber Partei für seine Kinder und das Christentum ergriffen habe, sei er von seiner Familie als Ungläubiger beschimpft worden. Im Zuge dieses Streites habe er dann den Schlaganfall erlitten. Für die Behandlungen sei er zweimal nach Indien gereist und sei beide Male wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. Am 24.07.2013 habe er Afghanistan verlassen und habe sich bis 24.07.2013 in Moskau aufgehalten, bevor er am 25.09.2013 seine Reise Richtung Österreich gestartet habe. Am 22.10.2013 sei er in Österreich angekommen.
Betreffend seine Fluchtgründe brachte der BF vor, dass der Grund für seine endgültige Ausreise aus Afghanistan jener gewesen sei, dass er in keinem islamischen Staat mit Muslimen leben wolle. Außerdem habe er Sehnsucht nach seinen Kindern und wolle mit diesen zusammen leben. Zusätzlich sei es 2012 zu einem Streit mit einem Cousin väterlicherseits in Bezug auf die Religion seiner Kinder gekommen. Im Zuge dieses Streits sei der BF als Ungläubiger beschimpft und ihm gedroht worden, ihn deshalb bei der Regierung anzuzeigen. Der Cousin habe auch damit gedroht, die Kinder bei einer Einreise nach Afghanistan aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu töten. Der BF habe seine Kinder verteidigt und dabei den Propheten beleidigt, wodurch auch er mit dem Tod bedroht worden sei. Aufgrund dieser Drohung habe der BF einen Schlaganfall erlitten, im Zuge dessen es zur Erblindung des linken Auges gekommen sei.
Von seiner Konversion habe niemand etwas gewusst. Er habe sich nicht als Christ "outen" können. Dies sei eine große Belastung für ihn gewesen. Er habe seinen Glauben nicht leben können, habe aber für sich zu Gott gebetet. Er habe ständig Angst gehabt, dass der Cousin seine Drohung umsetze. Der BF sei der Meinung nur aufgrund seines Schlaganfalls weiterer Verfolgung entgangen zu sein. Auch sein Vater sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der BF kein Moslem mehr sein wollte.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Zur Herkunft und Familie:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Badakshan, römisch 40 , stammend. Er ist Tadschike und Moslem. Die Familie des BF lebt weiterhin im Heimatdorf. Der BF ist ledig, hat aus einer früheren Beziehung in Russland zwei Kinder mit römisch 40 . Diese halten sich derzeit in Norwegen auf. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan hat der BF keinen Kontakt zu seiner Familie.
Zum Gesundheitszustand:
Der BF leidet an einer Augenerkrankung, wodurch er auf dem linken Auge blind ist und auf dem rechten Auge nur eine sechsprozentige Sehleistung hat. 2009 erlitt der BF einen Herzinfarkt, als er sich in Norwegen aufhielt. 2012 erlitt der Beschwerdeführer einen Schlaganfall in Afghanistan. Darüber hinaus ist der BF gesund.
Zum Bildungsstand:
Der BF besuchte von 1977 bis 1986 die Grundschule in römisch 40 . Von 1986 bis 1991 absolvierte er in römisch 40 , ein medizinisches Studium.
Von 1992 -1996 arbeitete der BF als Arzt in Russland, von 1996 bis 2005 als Schuhverkäufer in seinem eigenen Geschäft. Während seiner Aufenthalte in Afghanistan ging der BF keiner Arbeit nach.
Zu seinen Reisebewegungen:
Von August 1986 bis Anfang 2005 hielt sich der BF in Russland auf. Dort lernte er seine damalige Lebensgefährtin kennen mit der er zwei Kinder hat. Anfang 2005 ging der BF mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern nach Norwegen, wo sie bis Juli 2009 aufhältig waren. Von Juli bis September ging die Familie nach Finnland und hielt sich anschließend von September 2009 bis 13.11.2009 in Schweden auf, bevor die Familie wieder nach Norwegen reiste.
Am 21.11.2009 wurde der BF alleine von Norwegen nach Afghanistan abgeschoben, wo er sich 1 Jahr in seinem Heimatdorf bei seiner Familie aufhielt. Von 15.11.2010 bis 08.08.2011 hielt sich der BF erneut in Russland auf. In dieser Zeit kam der BF durch einen Freund mit dem Christentum in Berührung. Danach reiste er freiwillig nach Afghanistan zurück, wo er erneut bei seiner Familie in Badakshan bis 24.06.2013 lebte. Während dieser Zeit in Afghanistan erlitt der BF 2012 dort einen Schlaganfall, den er in Indien behandeln ließ, danach kehrte der BF aber wieder freiwillig nach Afghanistan zurück, wo er bis zum 24.06.2013 blieb.
Am 24.06.2013 reiste der BF dann nach Moskau, wo er sich noch 2 Monate aufhielt, bevor er am 25.09.2013 von Russland aus nach Österreich kam und am 22.10.2013 hier einen Asylantrag stellte.
Zum Aufenthalt in Österreich:
Er befindet sich seit spätestens 22.10.2013 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten. Der BF legte seine Tazkira in Kopie vor. Die Identität des BF steht daher mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund dieses Dokumentes fest.
Zum Fluchtgrund:
Der BF ist mit dem Christentum bereits im Jahr 2010 aus 2011, in Russland in Kontakt gekommen, hat aber dort keine Anstrengungen unternommen, sich taufen zu lassen. Trotz seiner angeblichen Konversion ist der BF dann mehrfach freiwillig nach Afghanistan gereist und hat dort auch noch bis Juni 2013 unbehelligt gelebt.
In Österreich lebt der BF in römisch 40 . Dort gibt es eine katholische Kirche (römisch 40 ), die 950 Meter von der Unterkunft des BF entfernt ist. Von der Wohnung des BF zur katholischen Kirche handelt es sich um einen Fußweg von 11 Minuten, der für den BF bewältigbar ist. Trotz seiner Sehbehinderung besuchte der BF im Jahr 2015 einen Deutschkurs ohne fremde Hilfe und nahm selbständig den Bus dorthin. Aufgrund seiner Sehbehinderung hat der BF zwar eine spezielle Betreuung in Österreich erhalten, seinen Alltag kann der BF trotz seiner Sehbehinderung aber selbst bestreiten. In Angelegenheiten, in denen er dennoch Unterstützung braucht, kann er auf die Hilfe von Freunden, im Speziellen von römisch 40 , zählen. Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde er auch von diesem Freund, römisch 40 , begleitet.
Nach Aussagen des BF ist er zum evangelischen Glauben konvertiert. Die Caritas vermittelte daher dem BF die Kontaktdaten zur evangelischen Kirche in römisch 40 , der BF nahm aber keinen Kontakt mit dieser Kirche auf, nicht einmal telefonisch.
Der BF hat auch keine Anstrengungen unternommen, die katholische Kirche in römisch 40 aufzusuchen. Ein Taufzeugnis wurde im Verfahren nicht vorgelegt.
Es konnte nicht somit festgestellt werden, dass der BF zum Christentum gewechselt hat und ihm deshalb Verfolgung in Afghanistan droht. Der BF hat sich nicht in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst. Ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung liegt daher nicht vor. Auch sind im Verfahren keine äußeren Tatsachen, wie etwa ein Taufdokument, hervorgekommen, die einen Religionswechsel aus innerer Überzeugung wahrscheinlich gemacht hätten.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan
• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017) (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)
"Badakhshan
Bekannt als üppig bewachsene Gebirgsprovinz, liegt Badakhshan im Nordosten Afghanistans. Es teilt sich die Grenzen mit Tadschikistan, Pakistan und China. Die Hauptstadt ist Faizabad. Die Provinz hat folgende Bezirke: Wakhan, Kishm, Baharak, Jurm, Yaftal Pain, Yaftal Bala, Ragh, Orgu, Darayem, Arghanchkhah, Nosi, Shoki, Mahami, Ishkashim, Khash, Khahan, Kofab, Kohistan, Kiran-o-Manjan, Shahr-e-Bozorg, Shoghnan, Shohada, Tabab, Tishkan, Worduj, Yamgan und Yawan-o-Zibak (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 966.789 geschätzt (CSO 2016).
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Badakhshan 109 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Badakhshan zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans, in denen Talibanaufständische und Rebellen in einer Anzahl von Distrikten aktiv sind (Khaama Press 27.9.2016; vergleiche auch:
Afghan Times 30.7.2016).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017; Middle East Press 15.1.2017; Tolonews 7.12.2016; Tolonews 29.11.2016; Afghanistan Times 30.7.2016; Kabul Tribune 20.4.2016) und Anführer der Taliban zu töten (Tolonews 20.11.2016; Khaama Press 27.9.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; RNA 19.7.2016; AOP 4.5.2016); ebenso wurden Luftangriffe durchgeführt (IHS Jane 18.4.2016). Zusammenstößen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a; vergleiche auch:
Tolonews 4.1.2017b; Tolonews 27.12.2016; Khaama Press 27.9.2016; Tolonews 10.9.2015; Khaama Press 15.9.2015; Khaama Press 24.7.2015).
In den letzten Monaten haben sich hunderte Taliban dem Friedensprozess in Badakhshan angeschlossen. Ebenso hat sich einer der wichtigen Talibankommandanten gemeinsam mit seinen 25 Kämpfern diesem Friedensprozess angeschlossen (Tolonews 7.12.2016).
Quellen:
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Quellen:
Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].
Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).
Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).
Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend.
Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).
Krankenkassen und Gesundheitsversicherung
Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).
Medikamente
Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).
Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan
In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016).
Krankenhäuser in Afghanistan
Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).
In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016).
Krankenhäuser in Kabul:
Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort:
Ärzte ohne Grenzen (MSF)
In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, welches von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz, hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft einen Platz zu bekommen (Time 31.8.2016).
Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)
Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist.
Das ICRC:
Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan
Das Telemedizinprojekt, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016).
Quellen:
b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag
* abrufbar unter: http://www.refworld.org
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
2.1. Zur Person des BF:
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat sowie dessen Reisebewegungen stützen sich auf die diesbezüglichen unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Angaben des BF waren gleichlautend und somit glaubhaft. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
2.2. Zur Lage in Afghanistan:
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
2.3. Zum Vorbringen des BFs zum Fluchtgrund:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Die Ausführungen zu den festgestellten Reisebewegungen und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind, etwa durch einen Taufschein. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen in Hinblick auf die behauptete innere Konversion zum Katholischen Glauben abzustellen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF zuerst im Verfahren vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da er nicht mehr in einem islamischen Land mit Muslimen leben könne. Ebenso wollte er mit seinen Kindern, die Christen seien, zusammenleben.
Schon das BFA hat dieses Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erachtet und ihm die Asylrelevanz (Verfolgung aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden) versagt. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, da der BF sein Vorbringen auch in keiner Weise belegen konnte.
Das Fluchtvorbringen des BF war in sich nicht übereinstimmend und wies beachtliche Widersprüche auf. Der BF konnte bis zum Schluss nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner inneren Einstellung zum Christentum Afghanistan verlassen musste. Laut seinen Ausführungen kehrte er am 08.08.2011 freiwillig von Russland nach Afghanistan zurück, obwohl sich bei ihm bereits eine christliche Wertevorstellung manifestiert habe und er wissen konnte, dass ihm deshalb Verfolgung drohen würde. Auch in Russland, wo ihm keine Verfolgung drohte als Christ, ließ sich der BF nicht taufen. Zurückgekehrt nach Afghanistan besuchte er zwar keine Moschee, doch lässt dies alleine keinen Rückschluss auf eine Konversion zum Christentum zu. Trotz seiner vermeintlichen Konversion reiste der BF freiwillig auch im Jahr 2012 nach der Behandlung seines Schlaganfalles nach Afghanistan zurück, obwohl der anfangs vorgebrachte Fluchtgrund, er habe Afghanistan aufgrund eines Streits mit seiner Familie wegen der Religionszugehörigkeit seiner Kinder (zum Christentum) sowie seinen abschätzigen Bemerkungen über den Propheten und den Islam verlassen müssen, vorgelegen sei. Der BF konnte im gesamten Verfahren auch nicht glaubhaft machen, wann seine Konversion tatsächlich stattgefunden haben soll.
Auch sonst war der BF widersprüchlich: In der Ersteinvernahme vor der Polizei am 22.10.2013 sprach der BF noch davon, dass er wegen eines Streites über den Propheten von seinem Vater und seinem Bruder mit dem Tod bedroht und von diesen verjagt worden sei. Diese würden ihn bei der Behörde melden, weshalb er über Kabul nach Europa geflüchtet sei. Im Gegensatz dazu brachte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2015 vor, dass er mit einem Cousin wegen der Religionszugehörigkeit seiner Kinder zum Christentum in Streit geraten sei. Er habe Afghanistan verlassen, da er dort wegen seiner anderen Religion umgebracht werden würde. Wenn die Behörden von seiner Konversion erfahren würden, würde man ihn hinrichten. Im Vergleich dazu gab der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.09.2017 an, dass er während des Streits vom Cousin väterlicherseits nicht nur mit der Meldung als Ungläubiger bei den Behörden, sondern auch mit dem Tod bedroht worden sei. Dieses Vorbringen konnte vom erkennenden Gericht nicht als glaubwürdig erachtet werden, zumal sich dieses im Verlauf des Verfahrens verändert hat und dieses in der mündlichen Verhandlung gänzlich gesteigert wurde. Es erscheint dem erkennenden Gericht nämlich als fragwürdig, warum der BF ein derart massives Fluchtvorbringen, nämlich eine Bedrohung mit dem Tod, erst so spät vorbrachte, obwohl er im gesamten vorgelagerten Verfahren dazu mehrfach die Möglichkeit hatte, diese Bedrohung vorzubringen. Folglich erachtet das Gericht dieses Vorbringen als gänzlich gesteigert und auch als unglaubwürdig.
Auch der Umstand, dass der BF nach dem Streit und seinem erlittenen Schlaganfall nach seinen beiden Behandlungen in Indien erneut nach Afghanistan zu seiner Familie zurückkehrte und dort unbehelligt weiter lebte, spricht nicht für eine Bedrohung des BF. In diesem Lichte ist das Vorbringen des BF zu beurteilen: Er sei 20 Tage nach seinem Schlaganfall in Begleitung seines Bruders nach Indien geflogen, da man ihm in Kabul nicht habe helfen können. Im November 2012 flog der BF erneut, diesmal aber alleine, nach Indien. Der BF kehrte somit zweimal, trotz der inneren Einstellung zum Christentum, von Indien nach Afghanistan zurück. In Afghanistan gab er an gebetet zu haben. Er konnte sich aber nicht als Christ "outen", um nicht bestraft zu werden. Trotz dieser großen Belastung blieb der BF aber weiterhin in Afghanistan und reiste erst 1 Jahr nach dem Streit und der Bedrohung durch den Cousin väterlicherseits aus. Dies spricht gegen eine Bedrohung des BF da Personen, die sich bedroht fühlen, nicht freiwillig an den Ort der Bedrohung zurückkehren. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF keinen Religionswechsel vornahm und auch nicht bedroht war.
Seinen Angaben zu seiner inneren Konversion und dass er sich schon seit 2011 als Christ gefühlt habe, konnten ebenfalls keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Der BF eignete sich zwar grundsätzliche Kenntnisse des Christentums an, was aber aufgrund seines Bildungsgrades und der Zeit, die ihm zur Verfügung stand, nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden war. Die Aneignung von Wissen allein ist jedoch für eine tatsächliche glaubwürdige Konversion nicht ausreichend, sondern ist dafür eine Gesamtbetrachtung notwendig, aus der sich jedoch die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF ergibt.
Laut seinem Vorbringen sei er 2011 mit dem Christentum in Kontakt gekommen und habe sich seither intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF auch in Österreich, wo er sich in Sicherheit wähnen konnte, die gesamte Zeit seit 2013 keinerlei Anstrengungen unternahm, entweder mit der von ihm gewünschten evangelischen Kirche noch mit der in Reichweite gelegenen katholischen Kirche in Kontakt zu treten. Es erfolgte nicht einmal eine telefonische Kontaktaufnahme, um in irgendeiner Weise herauszufinden, in welcher Form der BF am Leben der Glaubensgemeinschaft teilnehmen kann, oder sich letztendlich taufen zu lassen. Dass Argument des BF, seine Sehbehinderung hätte dies verunmöglicht, erscheint dem erkennenden Gericht als haltlos. Der BF ist laut seinen eigenen Angaben in der Lage, eine kurze Wegstrecke selbständig zurückzulegen und findet sich alleine zurecht. Seinen Alltag bestreitet er alleine, nur gelegentlich benötigt er Hilfe. Dabei kann er auf einen Freund zählen, der ihn sogar bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begleitete. Der BF war sogar in der Lage, alleine den Bus zum Deutschkurs zu nehmen, sodass es nicht nachvollziehbar erscheint, warum er nicht auch die Kirche in römisch 40 aufsuchen hätte können. Die Einwendungen des BF, dass er seinen Freund nicht mit seiner Konversion belasten habe wollen, entbehren jeglicher Logik und werden als Schutzbehauptung gedeutet.
Weitere Hilfestellung wurde ihm auch von der Caritas angeboten:
trotz Unterstützung durch die Caritas, die dem BF Informationen über die evangelische Kirche in römisch 40 zukommen ließ, hat der BF bis dato keinen Versuch unternommen mit dieser Kirche in Kontakt zu treten. Wenn man dem Argument des BF folgt, dass die Kirche in römisch 40 zu weit weg für ihn ist, um diese selbständig zu erreichen, so bleibt darauf hinzuweisen, dass sich am Aufenthaltsort des BF in römisch 40 eine katholische Kirche befindet, die in 11 Minuten zu erreichen ist.
Vielmehr folgt für das erkennende Gericht aus dem Umstand, dass der BF keinerlei Bemühen zeigte, seinen Glauben in Österreich zu manifestieren, dass beim BF keine innere Überzeugung eines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum vorlag, sondern lediglich – wenn überhaupt- ein zaghaftes Interesses des BF am Christentum vorlag, welches aber nicht ausreicht, um von einem Glaubenswechsel sprechen zu können.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als nicht glaubhaft. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, worin eine persönliche Bedrohung seiner Person bestehen sollte, zumal davon auszugehen ist, dass kein Galubenswechsel vorlag.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 09.03.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.03.2016 beim BVwG eingegangen.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde.
Zu Paragraph 3, AsylG:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:
Zum Vorbringen betreffend Konversion:
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht vergleiche VfGH 12.12.2013, U2272/2012).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden konnte: Der BF ist nach Afghanistan mehrfach wiedereingereist, trotz der vermeintlichen Gefahr. Seit seiner Ankunft in Österreich im Oktober 2013 hat er keine Kirche besucht und auch sonst keine Handlungen gesetzt, die seinen Wunsch nach Konversion untermauern. Die katholische Kirche am Wohnort des BF liegt nur 11 Gehminuten weit entfernt. Die evangelische Kirche in römisch 40 wäre für den BF trotz Sehbehinderung und seinem Vermögen, den Bus zu nehmen, erreichbar gewesen. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist auch nicht erfolgt. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar die Kirche zu besuchen und seine Konversion voranzutreiben. Der BF wurde nicht getauft. Es liegt kein Taufschein, somit nicht einmal im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine äußere Tatsache, die die Überprüfung des Glaubenswechsels erst ermöglichen würde, vor. Anhand der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass zur nötigen inneren Überzeugung auch äußere Tatsachen hinzutreten müssen. Da im vorliegenden Fall noch keine Konversion erfolgt ist, kann das Vorbringen somit nicht als entscheidungsrelevant angesehen werden.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Da der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen, gesundheitlichen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2122921.1.00