Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.12.2017

Geschäftszahl

W131 2175673-1

Spruch

W131 2175673-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX, geb römisch XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl 1091954800 - 151579379, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch XXXX gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Herr römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Oktober 2015 mit seiner

unstrittig vor seiner Einreise angetrauten Ehefrau, Mariam JAFARI (=

Bf 2), und drei seiner zwischenzeitig vier minderjährigen Kinder nach Österreich ein und stellte gemäß dem angefochtenen Bescheid im Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 laut Entscheidungskopf wurde sein Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl abgewiesen.

3. In einem dagegen eingelangten Rechtsmittel wird für den Bf der Asylstatus angestrebt.

4. Der Bf 2 wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W131 2175668-1/6E der Asylstatus zuerkannt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und unstrittig mit der asylberechtigten Bf 2 bereits vor seiner Einreise nach Österreich – in Afghanistan – verheiratet gewesen.

Für den Bf fand am 15.12.2017 eine mit dem Verfahren seiner Frau verbundene Beschwerdeverhandlung statt und wurde in der Verhandlung für das Gericht der ohnehin unbestrittene Eindruck eines in dauerhafter Beziehung lebenden Ehe- und Lebenspaares durch die familienübliche Verhaltensweise im Gerichtssaal im Umgang miteinander glaubhaft dokumentiert.

Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ W131 2175668-1/6E wurde der Beschwerde der Bf 2 stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Im Falle der Bf 2 ist kein Verfahren der Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist obiter nicht ersichtlich, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, wobei betreffend den Bf weder vorgebracht noch sonst wie bekannt geworden ist, dass dieser straffällig iSd Paragraph eins, Absatz 3, AsylG geworden wäre

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bf und jenem der Ehefrau des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvor-schriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BfA-VG und in Paragraph 34, AsylG enthalten.

Zu A)

Der Ehefrau des Bf wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W131 2175668-1/6E originär Asyl zuerkannt. Bezüglich der Ehefrau des Bf liegt auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Beim Bf handelt es sich unstrittig um den bereits vor der >Einreise nach Österreich angetrauten Ehemann der Bf2, weshalb dieser als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2017/145 (bzw insoweit auch bundesverfassungsrechtlich sachlichkeitsgeboten) zu betrachten ist.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz idgF (gemäß BGBl römisch eins 2017/145) hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser erstens nicht straffällig geworden ist und zweitens gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Bf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bf ist bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und damit nicht straffällig geworden. Es hat sich obiter auch kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des aktuell bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehefrau des Bf ist auch kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Dem Bf war daher nach Paragraph 34, Absatz 4 und Absatz 5, AsylG der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur unproblematischen Anwendung des Paragraph 34, AsylG auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281; vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25.11.02009, Zl. 2007/01/1153; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl. 2010/18/0398).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2175673.1.00